Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkommen) samt Schlußakte, Anhängen, Beschlüssen und Erklärungen der Minister sowie österreichischen Konzessionslisten betreffend landwirtschaftliche und nichtlandwirtschaftliche Produkte und österreichische Verpflichtungslisten betreffend Dienstleistungen(Übersetzung)Anhang 1CABKOMMEN ÜBER HANDELSBEZOGENE ASPEKTE DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 74
Änderungshistorie JSON API
3.

Während des im Absatz 2 genannten Zeitraums untersucht der Rat für TRIPS den Umfang und die Modalitäten für Beschwerden der im Absatz 1 lit. b und c des Artikels XXIII des GATT 1994 vorgesehenen Art, die nach Maßgabe dieses Abkommens erhoben werden, und legt seine Empfehlungen der Ministerkonferenz zur Genehmigung vor. Beschlüsse der Ministerkonferenz, diese Empfehlungen zu genehmigen oder den im Absatz 2 genannten Zeitraum zu verlängern, können nur im Konsens verfahren getroffen werden, und die genehmigten Empfehlungen werden für alle Mitglieder ohne weiteres formelles Annahmeverfahren rechtswirksam.

VI. TEIL

ÜBERGANGSVEREINBARUNGEN

Artikel 65

Übergangsvereinbarungen

1.

Vorbehaltlich der Bestimmungen der Absätze 2, 3 und 4 ist kein Mitglied verpflichtet, die Bestimmungen dieses Abkommens vor Ablauf einer allgemeinen Frist von einem Jahr nach dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens anzuwenden.

2.

Ein Entwicklungsland-Mitglied ist berechtigt, die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5, um eine weitere Frist von vier Jahren ab dem im Absatz 1 festgelegten Tag aufzuschieben.

3.

Andere Mitglieder, die sich im Übergang von einer zentralen Planwirtschaft zu einer freien Marktwirtschaft befinden und die im Begriffe sind, eine Strukturreform ihres Systems des geistigen Eigentums durchzuführen und bei der Erarbeitung und Umsetzung von Gesetzen und Verordnungen über das geistige Eigentum mit besonderen Problemen konfrontiert sind, dürfen ebenfalls einen Aufschub um die im Absatz 2 vorgesehene Frist nutzen.

4.

Soweit ein Entwicklungsland-Mitglied durch dieses Abkommen verpflichtet wird, den Patentschutz für Gegenstände auf technologische Bereiche auszudehnen, die in seinem Gebiet am Tag der allgemeinen Anwendung dieses Abkommens auf dieses Mitglied nach Maßgabe des Absatzes 2 nicht patentierbar waren, darf es die Anwendung der Bestimmungen über Erzeugnispatente des 5. Abschnitts des II. Teils auf solche technologische Bereiche um eine weitere Frist von fünf Jahren aufschieben.

5.

Ein Mitglied, das eine Übergangsfrist nach Maßgabe der Absätze 1, 2, 3 oder 4 nutzt, stellt sicher, daß während dieser Frist vorgenommene Änderungen seiner Gesetze, Verordnungen und Praxis nicht zu einem geringeren Grad der Vereinbarkeit mit den Bestimmungen dieses Abkommens führen.

Artikel 66

Am wenigsten entwickelte Mitgliedsländer

1.

In Anbetracht der besonderen Bedürfnisse und Erfordernisse der am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer, sowie ihrer wirtschaftlichen, finanziellen und administrativen Zwangslagen und ihres Bedürfnisses nach Flexibilität bei der Schaffung einer tragfähigen technologischen Grundlage sind solche Mitglieder während einer Frist von 10 Jahren ab dem Tag der Anwendung nach Maßgabe des Artikels 65 Absatz 1 nicht gehalten, die Bestimmungen dieses Abkommens, mit Ausnahme der Artikel 3, 4 und 5, anzuwenden. Der Rat für TRIPS gewährt auf ordnungsgemäß begründeten Antrag eines am wenigsten entwickelten Mitgliedslandes Verlängerungen dieser Frist.

2.

Entwickelte Mitgliedsländer sehen für Unternehmen und Institutionen in ihrem Gebiet Anreize vor, um den Technologietransfer in die am wenigsten entwickelten Mitgliedsländer zu fördern und zu unterstützen, damit diese in die Lage versetzt werden, eine tragfähige technologische Grundlage zu schaffen.

Artikel 67

Technische Zusammenarbeit

Um die Umsetzung dieses Abkommens zu erleichtern, sehen die entwickelten Mitgliedsländer auf Antrag und zu gegenseitig vereinbarten Bedingungen technische und finanzielle Zusammenarbeit zugunsten von Entwicklungsland-Mitgliedern oder am wenigsten entwickelten Mitgliedsländern vor. Diese Zusammenarbeit umfaßt die Unterstützung bei der Erarbeitung von Gesetzen und Verordnungen zum Schutz und zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums ebenso wie zur Verhinderung ihres Mißbrauchs und umfaßt auch die Unterstützung bei der Errichtung und Stärkung der für diese Angelegenheit wichtigen nationalen Ämter und Dienststellen, einschließlich der Ausbildung der Mitarbeiter.

Zweiter Satz: Verfassungsbestimmung

VII. TEIL

INSTITUTIONELLE REGELUNGEN; SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 68

Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

Der Rat für TRIPS überwacht die Wirksamkeit dieses Abkommens und insbesondere die Erfüllung der hieraus erwachsenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und bietet den Mitgliedern die Gelegenheit zu Konsultationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte des geistigen Eigentums. Er erledigt die sonstigen Aufgaben, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und bietet insbesondere jede von ihnen angeforderte Unterstützung im Rahmen der Streitbeilegung. Der Rat für TRIPS ist befugt, bei der Ausübung seiner Funktionen jede Quelle, die er für geeignet hält, zu konsultieren und von dort Informationen einzuholen. In Konsultationen mit der WIPO ist der Rat bestrebt, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Organen dieser Organisation zu treffen.

VII. TEIL

INSTITUTIONELLE REGELUNGEN; SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 68

Rat für handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums

Der Rat für TRIPS überwacht die Wirksamkeit dieses Abkommens und insbesondere die Erfüllung der hieraus erwachsenden Verpflichtungen durch die Mitglieder und bietet den Mitgliedern die Gelegenheit zu Konsultationen über Angelegenheiten im Zusammenhang mit den handelsbezogenen Aspekten der Rechte des geistigen Eigentums. Er erledigt die sonstigen Aufgaben, die ihm von den Mitgliedern übertragen werden, und bietet insbesondere jede von ihnen angeforderte Unterstützung im Rahmen der Streitbeilegung. Der Rat für TRIPS ist befugt, bei der Ausübung seiner Funktionen jede Quelle, die er für geeignet hält, zu konsultieren und von dort Informationen einzuholen. In Konsultationen mit der WIPO ist der Rat bestrebt, innerhalb eines Jahres nach seinem ersten Zusammentreten geeignete Vereinbarungen über eine Zusammenarbeit mit Organen dieser Organisation zu treffen.

Artikel 69

Internationale Zusammenarbeit

Die Mitglieder sind sich darin einig, mit dem Ziel zusammenzuarbeiten, den internationalen Handel mit Waren, die Rechte des geistigen Eigentums verletzen, zu verhindern. Zu diesem Zweck errichten sie Kontaktstellen in ihren Verwaltungen, die sie einander notifizieren, und sind zum Austausch von Informationen über den Handel mit rechtsverletzenden Waren bereit. Insbesondere fördern sie den Informationsaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Zollbehörden in bezug auf den Handel mit gefälschten Markenerzeugnissen und nachgeahmten urheberrechtlich geschützten Waren.

Artikel 70

Schutz bestehender Gegenstände

1.

Aus diesem Abkommen ergeben sich keine Verpflichtungen in bezug auf Handlungen, die vor dem Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied vorgenommen wurden.

2.

Sofern in diesem Abkommen nichts Gegenteiliges vorgesehen ist, ergeben sich aus diesem Abkommen Verpflichtungen in bezug auf sämtliche Gegenstände, die am Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied vorhanden und an diesem Tag in diesem Mitglied geschützt sind, oder die die Schutzvoraussetzungen nach Maßgabe dieses Abkommens erfüllen oder in der Folge erfüllen werden. In bezug auf diesen Absatz und die Absätze 3 und 4 bestimmen sich urheberrechtliche Verpflichtungen in bezug auf vorhandene Werke ausschließlich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971) und Verpflichtungen in bezug auf die Rechte der Hersteller von Tonträgern und der ausübenden Künstler an vorhandenen Tonträgern bestimmen sich ausschließlich nach Artikel 18 der Berner Übereinkunft (1971), wie er durch Artikel 14 Absatz 6 dieses Abkommens für anwendbar erklärt wurde.

3.

Es besteht keine Verpflichtung, den Schutz eines Gegenstandes wiederherzustellen, der am Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied gemeinfrei ist.

4.

In bezug auf Handlungen hinsichtlich bestimmter Objekte, in denen ein geschützter Gegenstand verwendet wird, die nach Maßgabe der diesem Abkommen entsprechenden Rechtsvorschriften rechtsverletzend werden und die vor dem Tag der Annahme des WTO-Abkommens durch dieses Mitglied begonnen waren oder in bezug auf die eine bedeutende Investition vorgenommen worden war, kann jedes Mitglied eine Begrenzung der dem Rechtsinhaber zustehenden Abhilfemaßnahmen hinsichtlich der weiteren Vornahme solcher Handlungen nach dem Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied vorsehen. In solchen Fällen sehen jedoch die Mitglieder zumindest die Zahlung einer angemessenen Vergütung vor.

5.

Kein Mitglied ist verpflichtet, die Bestimmungen des Artikels 11 und des Artikels 14 Absatz 4 in bezug auf Originale oder Kopien anzuwenden, die vor dem Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied gekauft wurden.

6.

Kein Mitglied ist gehalten, Artikel 31 oder das Erfordernis des Artikels 27 Absatz 1, wonach Patentrechte ohne Diskriminierung auf Grund des Gebiets der Technik ausgeübt werden können, auf eine Verwendung ohne die Erlaubnis des Rechtsinhabers anzuwenden, wenn die Ermächtigung zu einer solchen Verwendung von der Regierung vor dem Tag, an dem dieses Abkommen bekannt wurde, erteilt wurde.

7.

Bei Rechten des geistigen Eigentums, deren Schutz von der Eintragung abhängig ist, dürfen Anträge auf Schutz, die am Tag der Anwendung dieses Abkommens auf das betreffende Mitglied anhängig sind, so abgeändert werden, daß ein nach Maßgabe dieses Abkommens vorgesehener verstärkter Schutz beansprucht wird. Solche Änderungen dürfen keine neuen Gegenstände einschließen.

8.

Wenn ein Mitglied am Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens keinen seinen Verpflichtungen gemäß Artikel 27 entsprechenden Patentschutz für pharmazeutische und agrochemische Waren vorsieht, wird dieses Mitglied:

a)

unbeschadet der Bestimmungen des IV. Teils ab dem Tag des Inkrafttretens des WTO-Abkommens eine Möglichkeit für die Einreichung von Anmeldungen von Patenten für solche Erfindungen vorsehen;

b)

auf diese Anmeldungen vom Tag der Anwendung dieses Abkommens an die in diesem Abkommen festgelegten Voraussetzungen für die Patentfähigkeit so anwenden, als würden diese Voraussetzungen am Tag der Anmeldung in diesem Mitglied oder, sofern Priorität zur Verfügung steht und in Anspruch genommen wird, am Prioritätstag der Anmeldung angewendet; und

c)

Patentschutz nach Maßgabe dieses Abkommens ab der Erteilung des Patents und für die verbleibende Schutzdauer des Patents, gemäß Artikel 33 dieses Abkommens gerechnet vom Anmeldetag an, für diejenigen Anmeldungen vorsehen, die den in lit. b genannten Schutzvoraussetzungen entsprechen.

9.

Wenn eine Ware Gegenstand einer Patentanmeldung in einem Mitglied gemäß Absatz 8 lit. a ist, werden unbeschadet der Bestimmungen des VI. Teils Vermarktungsrechte für eine Frist von fünf Jahren nach der Erlangung der Marktzulassung in diesem Mitglied oder bis zur Erteilung oder Zurückweisung eines Erzeugnispatents in diesem Mitglied gewährt, wobei die jeweils kürzere Frist gilt, vorausgesetzt, daß nach dem Inkrafttreten des WTO-Abkommens in einem anderen Mitglied eine Patentanmeldung eingereicht und die Marktzulassung in diesem anderen Mitglied erlangt wurde.

Artikel 71

Überprüfung und Änderungen

1.

Der Rat für TRIPS überprüft die Umsetzung dieses Abkommens nach Ablauf der im Artikel 65 Absatz 2 genannten Übergangsfrist. Der Rat überprüft es unter Berücksichtigung der bei seiner Umsetzung gesammelten Erfahrungen zwei Jahre nach diesem Tag und danach in gleichen zeitlichen Abständen. Der Rat kann auch gegebenenfalls in Anbetracht einschlägiger neuer Entwicklungen, die eine Änderung dieses Abkommens oder einen Zusatz dazu rechtfertigen könnten, eine Überprüfung vornehmen.

2.

Änderungen, die lediglich einer Anpassung an ein höheres Niveau des Schutzes der Rechte des geistigen Eigentums dienen, die in anderen Vereinbarungen erreicht wurden und in Kraft sind und die nach Maßgabe dieser Vereinbarungen von allen Mitgliedern des WTO-Abkommens angenommen wurden, können nach Maßgabe des Artikels X Absatz 6 des WTO-Abkommens auf der Grundlage eines im Wege des Konsenses vom Rat für TRIPS vorgelegten Vorschlags an die Ministerkonferenz überwiesen werden, damit sie die geeigneten Maßnahmen trifft.

Artikel 72

Vorbehalte

In bezug auf sämtliche Bestimmungen dieses Abkommens können Vorbehalte nicht ohne die Zustimmung der anderen Mitglieder eingelegt werden.

Artikel 73

Ausnahmen aus Sicherheitsgründen

Keine der Bestimmungen dieses Abkommens wird so ausgelegt, daß:

a)

von einem Mitglied verlangt wird, Informationen vorzulegen, von denen es der Auffassung ist, daß ihre Preisgabe seinen wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderläuft; oder

b)

ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen zu treffen, die es für notwendig zum Schutz seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erachtet;

c)

ein Mitglied daran gehindert wird, Maßnahmen entsprechend seinen Verpflichtungen zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der Sicherheit nach Maßgabe der Charta der Vereinten Nationen zu treffen.

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