Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber elektrische Betriebsmittel zur Verwendung inschlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau1995)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2003-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7 und 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 633/1994, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Zweck und Gegenstand

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht:

(2) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Grubenbauen, die durch Schlagwetter gefährdet werden können und in den über Tage gelegenen Teilen von Schächten, Stollen und Bohrungen sowie in obertägigen Bergbauanlagen, wenn sie durch das von den Grubenwettern mitgeführte Grubengas gefährdet werden können.

Zweck und Gegenstand

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht:

(2) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Grubenbauen, die durch Schlagwetter gefährdet werden können und in den über Tage gelegenen Teilen von Schächten, Stollen und Bohrungen sowie in obertägigen Bergbauanlagen, wenn sie durch das von den Grubenwettern mitgeführte Grubengas gefährdet werden können.

Anforderungen

§ 2. (1) Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Gefahr der Entzündung von Grubengas bei zweckentsprechender Verwendung nur dann, wenn

a)

deren Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß § 3 und die Anbringung des Gemeinschaftskennzeichens gemäß § 5 nachgewiesen ist, oder

b)

sie zwar nicht den harmonisierten Normen entsprechen, weil ihre Konzeption oder ihre Herstellung durch diese Normen nicht vorgesehen ist, aber aufgrund der Prüfung festgestellt werden konnte, daß sie eine Sicherheit bieten, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist, wobei dies durch die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung gemäß § 4 und die Anbringung eines Gemeinschaftskennzeichens gemäß § 5 nachgewiesen wird.

(2) Zweckentsprechende Verwendung der elektrischen Betriebsmittel im Sinne dieser Verordnung ist die in den harmonisierten Normen vorgesehene und in den Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen genannte Verwendung in den Bereichen, in denen Grubengas mit Luft explosionsfähige Gemische bilden kann.

(3) Harmonisierte Normen im Sinne dieser Verordnung sind die Europäischen Normen (EN), die in Anhang I aufgeführt und gemäß Anhang II geändert sind.

Konformitätsbescheinigung

§ 3. (1) Die in § 2 Abs. 1 lit. a genannte Konformitätsbescheinigung wird von einer der zugelassenen Stellen (§ 7) ausgestellt. Durch sie wird bescheinigt, daß die Type der betreffenden elektrischen Betriebsmittel mit den harmonisierten Normen übereinstimmt. Eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung österreichischer zugelassener Stellen wird im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den Mitgliedstaaten der EU und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) übermittelt. Die österreichische zugelassene Stelle, die die Prüfungen des elektrischen Betriebsmittels durchführt, erstellt darüber einen Bericht, der den Mitgliedstaaten der EU und, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung steht.

(2) Die zugelassene Stelle, die die Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, kann diese Bescheinigung widerrufen, wenn sie feststellt, daß sie nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder Auflagen nicht erfüllt worden sind. Sie kann diese Bescheinigung ferner widerrufen, wenn der Hersteller elektrische Betriebsmittel vertreibt, die mit dem Typ des elektrischen Betriebsmittels, für den die Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, nicht übereinstimmt. Dieser Widerruf ist im einzelnen zu begründen. Erfolgt der Widerruf durch eine österreichische zugelassene Stelle, so hat diese Kopien des Widerrufbescheides den übrigen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(3) Widerruft eine österreichische zugelassene Stelle eine ausgestellte Konformitätsbescheinigung oder verweigert sie die Ausstellung einer solchen, so hat sie dies dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen und zugleich auf das Beschwerderecht gemäß Abs. 4 hinzuweisen. Die Ablehnung der Auftragsannahme durch die österreichische zugelassene Stelle gilt nicht als Verweigerung der Konformitätsbescheinigung.

(4) Im Falle eines Widerrufs oder einer Verweigerung einer Konformitätsbescheinigung nach Abs. 3 kann der Betroffene binnen 14 Tagen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dagegen Beschwerde erheben.

(5) Die für die Bescheinigung verwendeten Unterlagen sind von der österreichischen zugelassenen Stelle 10 Jahre aufzubewahren und den anderen Mitgliedstaaten der EU sowie, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung zu stellen, falls diese sie zum Zweck einer besonderen Untersuchung hinsichtlich der Sicherheit benötigen; die Vertraulichkeit dieser Unterlagen ist zu wahren. Kopien dieser Unterlagen werden dem Antragsteller auf Anfrage übersandt, der sie nach eigenem Ermessen weitergeben kann.

Kontrollbescheinigung

§ 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 lit. b genannte Kontrollbescheinigung wird von einer der zugelassenen Stellen (§ 7) ausgestellt. Durch sie wird bescheinigt, daß die Type des elektrischen Betriebsmittels jene Sicherheit bietet, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist.

(2) Österreichische zugelassene Stellen übermitteln vor Erteilung einer Kontrollbescheinigung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die für die Bescheinigung des elektrischen Betriebsmittels verwendeten Unterlagen, dh. die Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels, den erstellten Prüfbericht und den Entwurf der Kontrollbescheinigung, den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission.

(3) Bei positivem Ausgang des in Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebenen und durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages modifizierten Verfahrens gestattet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der österreichischen zugelassenen Stelle die Ausstellung der Kontrollbescheinigung.

(4) Eine Abschrift der Kontrollbescheinigung wird von der österreichischen zugelassenen Stelle den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission innerhalb von einem Monat nach Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt. Ferner erstellt diese zugelassene Stelle einen abschließenden Bericht, der den anderen Mitgliedstaaten der EU und, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung steht.

(5) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für Kontrollbescheinigungen ebenfalls.

Gemeinschaftskennzeichen

§ 5. (1) Durch das Gemeinschaftskennzeichen, das der Hersteller auf einem elektrischen Betriebsmittel anbringt, wird bescheinigt, daß dieses Betriebsmittel mit der Type des Betriebsmittels übereinstimmt, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist, und daß im Falle einer Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung die in den harmonisierten Normen vorgesehenen Stückprüfungen bzw. im Falle der Kontrollbescheinigung die in dieser genannten Stückprüfungen durchgeführt worden sind. Das Muster des Gemeinschaftskennzeichens ist in Anhang III, Abschnitt I (Anm.: Muster nicht darstellbar) wiedergegeben. Dieses Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jedem Betriebsmittel anzubringen.

(2) Dieses Zeichen darf nur auf elektrischen Betriebsmitteln angebracht werden, die Gegenstand einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind. Auf elektrischen Betriebsmitteln, die nicht Gegenstand einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind, dürfen auch keine anderen Zeichen, die mit dem Gemeinschaftszeichen verwechselt werden könnten, angebracht werden.

(3) Wenn es in der Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung vorgeschrieben wird, so ist jedem elektrischen Betriebsmittel eine Bedienungsanweisung beizufügen, in der die besonderen Bedingungen für seine Benutzung angegeben werden.

(4) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die Gegenstand einer Kontrollbescheinigung sind, ist das Gemeinschaftskennzeichen gemäß Anhang III, Abschnitt II (Anm.: Gemeinschaftskennzeichen nicht darstellbar) zu ergänzen.

(5) Die Konformitätsbescheinigungen sind entsprechend dem Muster im Anhang IV auszustellen.

Schutzklausel

§ 6. (1) Untersagt die Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992) das Inverkehrbringen eines Betriebsmittels oder unterwirft es besonderen Bedingungen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, obwohl es einer Betriebsmitteltype entspricht, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt wurde, so teilt die Behörde dies im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission mit.

(2) Ergibt das in Artikel 13 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebene und entsprechend dem EWR-Vertrag modifizierte Verfahren, daß technische Anpassungen der harmonisierten Normen erforderlich sind oder daß die Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen, so bleiben die behördlichen Maßnahmen aufrecht, andernfalls sind sie von der Behörde aufzuheben.

Zugelassene Stellen

§ 7. (1) Die von den Behörden der Mitgliedstaaten des EWR zugelassenen und gemäß Artikel 14 der Richtlinie 82/130/EWG, modifiziert durch den EWR-Vertrag, gemeldeten Stellen sind zur Ausstellung der Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen berechtigt.

(2) Die in Österreich zugelassenen Stellen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU gemeldet.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 124, 252, 253, 267 und 268 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 82/130/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1988 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung kein Buchstabe vorangestellt ist.

(2) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 88/35/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe B vorangestellt ist.

(3) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 1, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1997 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe C vorangestellt ist.

(4) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 2, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe D vorangestellt ist.

(5) Elektrische Betriebsmittel die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 82/130/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1988 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung kein Buchstabe vorangestellt ist.

(2) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 88/35/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe B vorangestellt ist.

(3) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 1, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1997 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe C vorangestellt ist.

(4) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 2, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe D vorangestellt ist.

(5) Elektrische Betriebsmittel die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden.

(6) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 3, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, dass der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe E vorangestellt ist.

ANHANG I

HARMONISIERTE NORMEN

Teil 1

Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation C. Der Buchstabe C ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.

EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC)

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Nummer Titel Ausgabe Datum

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EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Juni 1982

Änderungen 3 und 4 Dezember 1982

Änderung 5 Februar 1986

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```

EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Ölkapselung „o'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Überdruckkapselung „p'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Sandkapselung „q'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

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```

EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

druckfeste Kapselung „d'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Dezember 1982

Änderung 3 November 1985

```

```

EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

erhöhte Sicherheit „e'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 September 1983

Änderung 3 Dezember 1985

```

```

EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Eigensicherheit „i'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Dezember 1985

```

```

EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Vergußkapselung „m'' 1 Februar 1987

```

```

Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE)

Eschenbachgasse 9

A-1010 Wien

Teil 2

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.