Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber elektrische Betriebsmittel zur Verwendung inschlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau1995)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2003-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 3, 7 und 10 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 - ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 633/1994, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

Zweck und Gegenstand

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht:

(2) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Grubenbauen, die durch Schlagwetter gefährdet werden können und in den über Tage gelegenen Teilen von Schächten, Stollen und Bohrungen sowie in obertägigen Bergbauanlagen, wenn sie durch das von den Grubenwettern mitgeführte Grubengas gefährdet werden können.

Zweck und Gegenstand

§ 1. (1) Zweck dieser Verordnung ist die Umsetzung der folgenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften in österreichisches Recht:

(2) Diese Verordnung gilt für elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in Grubenbauen, die durch Schlagwetter gefährdet werden können und in den über Tage gelegenen Teilen von Schächten, Stollen und Bohrungen sowie in obertägigen Bergbauanlagen, wenn sie durch das von den Grubenwettern mitgeführte Grubengas gefährdet werden können.

Anforderungen

§ 2. (1) Elektrische Betriebsmittel erfüllen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 und 2 ETG 1992 hinsichtlich der Gefahr der Entzündung von Grubengas bei zweckentsprechender Verwendung nur dann, wenn

a)

deren Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen durch die Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung gemäß § 3 und die Anbringung des Gemeinschaftskennzeichens gemäß § 5 nachgewiesen ist, oder

b)

sie zwar nicht den harmonisierten Normen entsprechen, weil ihre Konzeption oder ihre Herstellung durch diese Normen nicht vorgesehen ist, aber aufgrund der Prüfung festgestellt werden konnte, daß sie eine Sicherheit bieten, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist, wobei dies durch die Ausstellung einer Kontrollbescheinigung gemäß § 4 und die Anbringung eines Gemeinschaftskennzeichens gemäß § 5 nachgewiesen wird.

(2) Zweckentsprechende Verwendung der elektrischen Betriebsmittel im Sinne dieser Verordnung ist die in den harmonisierten Normen vorgesehene und in den Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen genannte Verwendung in den Bereichen, in denen Grubengas mit Luft explosionsfähige Gemische bilden kann.

(3) Harmonisierte Normen im Sinne dieser Verordnung sind die Europäischen Normen (EN), die in Anhang I aufgeführt und gemäß Anhang II geändert sind.

Konformitätsbescheinigung

§ 3. (1) Die in § 2 Abs. 1 lit. a genannte Konformitätsbescheinigung wird von einer der zugelassenen Stellen (§ 7) ausgestellt. Durch sie wird bescheinigt, daß die Type der betreffenden elektrischen Betriebsmittel mit den harmonisierten Normen übereinstimmt. Eine Abschrift der Konformitätsbescheinigung österreichischer zugelassener Stellen wird im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten den Mitgliedstaaten der EU und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften (Europäische Kommission) übermittelt. Die österreichische zugelassene Stelle, die die Prüfungen des elektrischen Betriebsmittels durchführt, erstellt darüber einen Bericht, der den Mitgliedstaaten der EU und, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung steht.

(2) Die zugelassene Stelle, die die Konformitätsbescheinigung ausgestellt hat, kann diese Bescheinigung widerrufen, wenn sie feststellt, daß sie nicht hätte ausgestellt werden dürfen oder Auflagen nicht erfüllt worden sind. Sie kann diese Bescheinigung ferner widerrufen, wenn der Hersteller elektrische Betriebsmittel vertreibt, die mit dem Typ des elektrischen Betriebsmittels, für den die Konformitätsbescheinigung ausgestellt worden ist, nicht übereinstimmt. Dieser Widerruf ist im einzelnen zu begründen. Erfolgt der Widerruf durch eine österreichische zugelassene Stelle, so hat diese Kopien des Widerrufbescheides den übrigen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten zu übermitteln.

(3) Widerruft eine österreichische zugelassene Stelle eine ausgestellte Konformitätsbescheinigung oder verweigert sie die Ausstellung einer solchen, so hat sie dies dem Betroffenen unverzüglich mitzuteilen und zugleich auf das Beschwerderecht gemäß Abs. 4 hinzuweisen. Die Ablehnung der Auftragsannahme durch die österreichische zugelassene Stelle gilt nicht als Verweigerung der Konformitätsbescheinigung.

(4) Im Falle eines Widerrufs oder einer Verweigerung einer Konformitätsbescheinigung nach Abs. 3 kann der Betroffene binnen 14 Tagen beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten dagegen Beschwerde erheben.

(5) Die für die Bescheinigung verwendeten Unterlagen sind von der österreichischen zugelassenen Stelle 10 Jahre aufzubewahren und den anderen Mitgliedstaaten der EU sowie, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung zu stellen, falls diese sie zum Zweck einer besonderen Untersuchung hinsichtlich der Sicherheit benötigen; die Vertraulichkeit dieser Unterlagen ist zu wahren. Kopien dieser Unterlagen werden dem Antragsteller auf Anfrage übersandt, der sie nach eigenem Ermessen weitergeben kann.

Kontrollbescheinigung

§ 4. (1) Die in § 2 Abs. 1 lit. b genannte Kontrollbescheinigung wird von einer der zugelassenen Stellen (§ 7) ausgestellt. Durch sie wird bescheinigt, daß die Type des elektrischen Betriebsmittels jene Sicherheit bietet, die derjenigen der elektrischen Betriebsmittel, welche den harmonisierten Normen entsprechen, mindestens gleichwertig ist.

(2) Österreichische zugelassene Stellen übermitteln vor Erteilung einer Kontrollbescheinigung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten die für die Bescheinigung des elektrischen Betriebsmittels verwendeten Unterlagen, dh. die Beschreibung des elektrischen Betriebsmittels, den erstellten Prüfbericht und den Entwurf der Kontrollbescheinigung, den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission.

(3) Bei positivem Ausgang des in Artikel 9 Abs. 2 bis 4 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebenen und durch die Bestimmungen des EWR-Vertrages modifizierten Verfahrens gestattet der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der österreichischen zugelassenen Stelle die Ausstellung der Kontrollbescheinigung.

(4) Eine Abschrift der Kontrollbescheinigung wird von der österreichischen zugelassenen Stelle den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission innerhalb von einem Monat nach Ausstellung im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten übermittelt. Ferner erstellt diese zugelassene Stelle einen abschließenden Bericht, der den anderen Mitgliedstaaten der EU und, im Wege der EFTA-Überwachungsbehörde, den anderen Mitgliedstaaten des EWR zur Verfügung steht.

(5) Die Bestimmungen des § 3 Abs. 2 bis 5 gelten für Kontrollbescheinigungen ebenfalls.

Gemeinschaftskennzeichen

§ 5. (1) Durch das Gemeinschaftskennzeichen, das der Hersteller auf einem elektrischen Betriebsmittel anbringt, wird bescheinigt, daß dieses Betriebsmittel mit der Type des Betriebsmittels übereinstimmt, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt worden ist, und daß im Falle einer Ausstellung einer Konformitätsbescheinigung die in den harmonisierten Normen vorgesehenen Stückprüfungen bzw. im Falle der Kontrollbescheinigung die in dieser genannten Stückprüfungen durchgeführt worden sind. Das Muster des Gemeinschaftskennzeichens ist in Anhang III, Abschnitt I (Anm.: Muster nicht darstellbar) wiedergegeben. Dieses Kennzeichen ist gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf jedem Betriebsmittel anzubringen.

(2) Dieses Zeichen darf nur auf elektrischen Betriebsmitteln angebracht werden, die Gegenstand einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind. Auf elektrischen Betriebsmitteln, die nicht Gegenstand einer Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung sind, dürfen auch keine anderen Zeichen, die mit dem Gemeinschaftszeichen verwechselt werden könnten, angebracht werden.

(3) Wenn es in der Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung vorgeschrieben wird, so ist jedem elektrischen Betriebsmittel eine Bedienungsanweisung beizufügen, in der die besonderen Bedingungen für seine Benutzung angegeben werden.

(4) Bei elektrischen Betriebsmitteln, die Gegenstand einer Kontrollbescheinigung sind, ist das Gemeinschaftskennzeichen gemäß Anhang III, Abschnitt II (Anm.: Gemeinschaftskennzeichen nicht darstellbar) zu ergänzen.

(5) Die Konformitätsbescheinigungen sind entsprechend dem Muster im Anhang IV auszustellen.

Schutzklausel

§ 6. (1) Untersagt die Behörde (§ 13 und § 14 Abs. 2 ETG 1992) das Inverkehrbringen eines Betriebsmittels oder unterwirft es besonderen Bedingungen, weil es eine Gefahr für die Sicherheit darstellt, obwohl es einer Betriebsmitteltype entspricht, für die eine Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung ausgestellt wurde, so teilt die Behörde dies im Wege des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Angabe der Gründe den anderen Mitgliedstaaten der EU und der Europäischen Kommission mit.

(2) Ergibt das in Artikel 13 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 82/130/EWG beschriebene und entsprechend dem EWR-Vertrag modifizierte Verfahren, daß technische Anpassungen der harmonisierten Normen erforderlich sind oder daß die Konformitäts- oder Kontrollbescheinigung nicht hätte ausgestellt werden dürfen, so bleiben die behördlichen Maßnahmen aufrecht, andernfalls sind sie von der Behörde aufzuheben.

Zugelassene Stellen

§ 7. (1) Die von den Behörden der Mitgliedstaaten des EWR zugelassenen und gemäß Artikel 14 der Richtlinie 82/130/EWG, modifiziert durch den EWR-Vertrag, gemeldeten Stellen sind zur Ausstellung der Konformitäts- oder Kontrollbescheinigungen berechtigt.

(2) Die in Österreich zugelassenen Stellen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU gemeldet.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2003 außer Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die §§ 124, 252, 253, 267 und 268 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 82/130/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1988 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung kein Buchstabe vorangestellt ist.

(2) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 88/35/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe B vorangestellt ist.

(3) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 1, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1997 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe C vorangestellt ist.

(4) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 2, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe D vorangestellt ist.

(5) Elektrische Betriebsmittel die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden.

Übergangsbestimmungen

§ 9. (1) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 82/130/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 31. Dezember 1988 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung kein Buchstabe vorangestellt ist.

(2) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges A, geändert durch Anhang B, der Richtlinie 88/35/EWG entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1993 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe B vorangestellt ist.

(3) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 1, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Konformitätsbescheinigung vor dem 1. Jänner 1997 ausgestellt wurde. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe C vorangestellt ist.

(4) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 2, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, daß der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe D vorangestellt ist.

(5) Elektrische Betriebsmittel die den gesetzlichen Bestimmungen vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung entsprechen dürfen noch bis zum 31. Dezember 1999 in Verkehr gebracht werden.

(6) Elektrische Betriebsmittel, die den harmonisierten Normen des Anhanges I, Teil 3, geändert durch Anhang II, dieser Verordnung entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht werden. Solche Betriebsmittel sind daran erkenntlich, dass der laufenden Nummer ihrer Bescheinigung der Buchstabe E vorangestellt ist.

ANHANG I

HARMONISIERTE NORMEN

Teil 1

Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation C. Der Buchstabe C ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.

EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC)

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Nummer Titel Ausgabe Datum

```

```

EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Juni 1982

Änderungen 3 und 4 Dezember 1982

Änderung 5 Februar 1986

```

```

EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Ölkapselung „o'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Überdruckkapselung „p'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Sandkapselung „q'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

druckfeste Kapselung „d'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Dezember 1982

Änderung 3 November 1985

```

```

EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

erhöhte Sicherheit „e'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 September 1983

Änderung 3 Dezember 1985

```

```

EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Eigensicherheit „i'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Dezember 1985

```

```

EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Vergußkapselung „m'' 1 Februar 1987

```

```

Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE)

Eschenbachgasse 9

A-1010 Wien

Teil 2

Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation D. Der Buchstabe D ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.

EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC)

```

```

Nummer Titel Ausgabe Datum

```

```

EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Juni 1982

Änderungen 3 und 4 Dezember 1982

Änderung 5 Februar 1986

```

```

EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Ölkapselung „o'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Überdruckkapselung „p'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Sandkapselung „q'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

druckfeste Kapselung „d'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Dezember 1982

Änderung 3 November 1985

```

```

EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

erhöhte Sicherheit „e'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 September 1983

Änderung 3 Dezember 1985

Änderung 4 Oktober 1989

Änderung 5 August 1990

```

```

EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Eigensicherheit „i'' 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Dezember 1985

Änderung 3 Mai 1990

Änderung 4 Mai 1990

Änderung 5 Mai 1990

```

```

EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Vergußkapselung „m'' 1 Februar 1987

```

```

EN 50033 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Kopfleuchten 2 März 1991

```

```

Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE) Eschenbachgasse 9

A-1010 Wien

ANHANG I

HARMONISIERTE NORMEN

Teil 1

Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation C. Der Buchstabe C ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.

EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC)

```

```

Nummer Titel Ausgabe Datum

```

```

EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Juni 1982

Änderungen 3 und 4 Dezember 1982

Änderung 5 Februar 1986

```

```

EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Ölkapselung „o” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Überdruckkapselung „p” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Sandkapselung „q” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

druckfeste Kapselung „d” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Dezember 1982

Änderung 3 November 1985

```

```

EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

erhöhte Sicherheit „e” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 September 1983

Änderung 3 Dezember 1985

```

```

EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Eigensicherheit „i” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Dezember 1985

```

```

EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Vergußkapselung „m” 1 Februar 1987

```

```

Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE)

Eschenbachgasse 9

A-1010 Wien

Teil 2

Die gemäß den nachfolgenden Harmonisierten Normen ausgestellten Konformitätsbescheinigungen gelten als Bescheinigungen der Generation D. Der Buchstabe D ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.

EUROPÄISCHE NORMEN (erstellt von CENELEC)

```

```

Nummer Titel Ausgabe Datum

```

```

EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Allgemeine Bestimmungen 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Juni 1982

Änderungen 3 und 4 Dezember 1982

Änderung 5 Februar 1986

```

```

EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Ölkapselung „o” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

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```

EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Überdruckkapselung „p” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

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```

EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Sandkapselung „q” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

```

```

EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

druckfeste Kapselung „d” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Dezember 1982

Änderung 3 November 1985

```

```

EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

erhöhte Sicherheit „e” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 September 1983

Änderung 3 Dezember 1985

Änderung 4 Oktober 1989

Änderung 5 August 1990

```

```

EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Eigensicherheit „i” 1 März 1977

Änderung 1 Juli 1979

Änderung 2 Dezember 1985

Änderung 3 Mai 1990

Änderung 4 Mai 1990

Änderung 5 Mai 1990

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```

EN 50028 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Vergußkapselung „m” 1 Februar 1987

```

```

EN 50033 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Kopfleuchten 2 März 1991

```

```

Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE)

Eschenbachgasse 9

A-1010 Wien

Teil 3

Bescheinigungen, die auf Grund der in der nachfolgenden Tabelle aufgeführten Normen ausgestellt werden, gelten als "Bescheinigungen der Generation E". Der Buchstabe E ist der laufenden Nummer jeder dieser Bescheinigungen voranzustellen.

EUROPÄISCHE NORMEN

```


```

Nummer Titel Ausgabe Datum

```


```

EN 50014 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Allgemeine Bestimmungen 2 Dezember 1992

```


```

EN 50015 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Ölkapselung "o" 2 April 1994

```


```

EN 50016 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Überdruckkapselung "p" 2 Oktober 1995

```


```

EN 50017 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Sandkapselung "q" 2 April 1994

```


```

EN 50018 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

druckfeste Kapselung "d" 2 August 1994

```


```

EN 50019 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

erhöhte Sicherheit "e" 2 März 1994

```


```

EN 50020 Elektrische Betriebsmittel für

explosionsgefährdete Bereiche:

Eigensicherheit "i" 2 August 1994

```


```

Diese Europäischen Normen bzw. die Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik, in die diese Normen übergeführt wurden, sind erhältlich und können eingesehen werden bei:

Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE) Eschenbachgasse 9

A-1010 Wien

Österreichisches Normungsinstitut (ON)

Heinestraße 38

A-1020 Wien

ANHANG II

Anlage 1

```

```

ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER

GRUPPE I

Allgemeine Bestimmungen

(Europäische Norm EN 50 014)

Der Text von Punkt 6.3.1 in der Änderung 3 (Dezember 1982) zur Europäischen Norm EN 50 014 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:

„6.3.1 Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I

Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in

irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die

zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität gegen

Erde unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr

als 3 pF beträgt, müssen so gebaut sein, daß bei

bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der

Reinigung Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen

vermieden werden.

Diese Bestimmung muß erfüllt werden:

- entweder durch geeignete Wahl des Werkstoffs; sein

Oberflächenwiderstand, gemessen nach dem in 22.4.7.8

dieser Europäischen Norm beschriebenen Verfahren, darf

nicht höher sein als:

- 1 G Omega bei (23+-2) Grad C und (50+-5) % relativer

Feuchte

oder

- 100 G Omega unter extremen Betriebsbedingungen von

Temperatur und Feuchtigkeit, die für das elektrische

Betriebsmittel vorgeschrieben sind; das Zeichen „X''

ist dann hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen, wie

dies in 26.2.9 vorgesehen ist

- oder durch Abmessung, Form, Anordnung oder durch andere

vorbeugende Maßnahmen. Das Nichtauftreten gefährlicher

elektrostatischer Aufladungen muß dann durch praktische

Prüfungen für die Zündung mit einem Methan-Luft-Gemisch

mit (8,5+-0,5) % Methan nachgewiesen werden.

Wenn jedoch die Zündgefahr nicht durch die Gestaltung

vermieden werden kann, muß ein Warnschild auf die

Sicherheitsmaßnahmen hinweisen, die im Betrieb anzuwenden

sind.''

Anlage 2

```

```

ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER

GRUPPE 1

Eigensicherheit „i''

Eigensichere elektrische Anlagen

```

1.

Geltungsbereich

```

1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen

für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen

Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in

explosionsgefährdeten Bereichen grubengasführender Gruben

bestimmt sind, um sicherzustellen, daß diese elektrischen

Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre

verursachen.

1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm

EN 50 020 - Eigensicherheit „i'' (erste Ausgabe, März

1977), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von

eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen

elektrischen Betriebsmitteln gelten.

1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die

Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische

Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel

und eigensichere elektrische Anlagen.

```

2.

Begriffe

```

2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren

elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet.

Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50 014 -

Allgemeine Bestimmungen - und EN 50 020 - Eigensicherheit

„i'' - enthaltenen Begriffe.

2.2 Eigensichere elektrische Anlage

Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in

einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist,

in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten

Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von

solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen

der vorliegenden Anlage entsprechen.

2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage

Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine

Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der

Bestätigung, daß der Typ der elektrischen Anlage die

vorliegende Anlage erfüllt.

Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne

elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren

elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,

jedoch muß es eindeutig identifizierbar sein.

Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen

es gestatten, dürfen elektrische Anlagen

entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis

der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten

eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der

bescheinigten zugehörigen elektrischen

Betriebsmittel, der nicht bescheinigten

Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm

EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen - und

durch die Kenntnis der elektrischen und

physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der

Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der

Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,

ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.

2.4 Zubehör:

Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden

und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die

die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie

Anschlußkästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen,

Schalter usw.

```

3.

Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen

```

3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von

eigensicheren elektrischen Anlagen müssen in eine der

Kategorien ia oder ib eingeordnet werden. Wenn nicht

besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der

vorliegenden Anlage für beide Kategorien.

Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile

davon können in eine andere Kategorie

eingeordnet sein, als die eigensicheren

elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen

elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder

Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile

einer eigensicheren elektrischen Anlage

verschiedene Kategorien aufweisen.

3.2 Kategorie ia

Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon

entsprechen der Kategorie ia, wenn sie die für die

eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie ia

geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -

Eigensicherheit - 4.1) erfüllen, mit dem Unterschied, daß

die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein

einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.

3.3 Kategorie ib

Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon

entsprechen der Kategorie ib, wenn sie die für eigensichere

elektrische Betriebsmittel der Kategorie ib geltenden

Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -

Eigensicherheit - 4.2) erfüllen, mit der Abweichung, daß

die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein

einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.

```

4.

Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer

```

eigensicheren elektrischen Anlage

4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der

Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen

Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in

den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage

festgelegt sein.

4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung beziehungsweise

Kabelverbindungen von mehr als einem eigensicheren

Stromkreis geführt werden, muß die Leitung beziehungsweise

das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen:

4.2.1 Die Dicke der Isolation muß dem Durchmesser des Leiters

angepaßt sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen

besteht, muß ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.

4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muß die mehradrige

Leitung (Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung

entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden.

Das Bestehen dieser Prüfungen muß durch eine durch den

Kabelhersteller herausgegebene Prüfbescheinigung bestätigt

werden.

4.2.2.1 Entweder wird jede Ader vor der Verseilung der Leitung

(Kabel) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 V +

(2 000 mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V

geprüft; die fertige Leitung (Kabel)

- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V

zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander

verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel

aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und

- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V

zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel

und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern

gebildeten Bündel geprüft.

4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (Kabel)

- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V

der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander

verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel

aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft

und

- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 V

geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung

(Kabel) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander

verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.

4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer

weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz

zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem

Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung

der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der

Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabel) muß die

Spannung innerhalb eines Zeitraumes von nicht weniger als

10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert

erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf

diesem Wert bleiben.

Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller

durchzuführen.

4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (Kabel) wird

dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden

nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

4.3.1 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2 und jeder einzelne

eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung

versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60%

gewährleistet.

Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung

mit Masse oder Erde gelten die

Errichtungsbestimmungen.

4.3.2 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigung

wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes

eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im

normalen Betrieb gleich oder kleiner 60 Volt.

4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3

entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer

einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler,

die zwischen maximal 4 Adern der Leitung (den Kabeln)

auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3

berücksichtigt werden.

4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3

entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu

verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören,

muß jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung

(das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom

Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes

aufweisen.

4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2 und 4.3 nicht

entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den

Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von

3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.

4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen

Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die

sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.

```

5.

Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen

```

Anlagen

Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer

eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muß

- 6. und 7. der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine

Bestimmungen'';

- 5. und 10.3 der Europäischen Norm EN 50 020 -

Eigensicherheit „i'' erfüllen.

Seine Kennzeichnung muß wenigstens aus dem Namen des

Herstellers oder seinem Warenzeichen bestehen.

Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör

unterliegt den Errichtungsbestimmungen.

```

6.

Typenprüfungen

```

Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der

Typenprüfung gemäß 9. der Europäischen Norm EN 50 020-

Eigensicherheit „i'' - entsprechend zu prüfen; hierbei

sind die Bestimmungen von 4. der vorliegenden Anlage zu

berücksichtigen.

```

7.

Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen

```

Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom

Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem

Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders

„geeigneten Stelle'' befindet, gekennzeichnet werden. Die

Kennzeichnung muß der Minimalkennzeichnung gemäß 26.5 der

Europäischen Norm EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen -

entsprechen und die Buchstaben SYST umfassen.

ANHANG II

Anlage 1

```

```

ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER

GRUPPE I

Allgemeine Bestimmungen

(Europäische Norm EN 50 014)

Der Text von Punkt 6.3.1 in der Änderung 3 (Dezember 1982) zur Europäischen Norm EN 50 014 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:

„6.3.1 Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I

Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität gegen Erde unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3 pF beträgt, müssen so gebaut sein, daß bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden.

Diese Bestimmung muß erfüllt werden:

Der Text von 7.3.1 der Europäischen Norm EN 50014 ( Dezember 1992) erhält folgende Fassung:

"7.3.1. Elektrische Betriebsmittel der Gruppe I

Die Gehäuse aus Kunststoff, deren projizierte Oberfläche in irgendeiner Richtung größer als 100 cm2 ist oder die zugängliche Metallteile enthalten, deren Kapazität unter den ungünstigsten praktischen Bedingungen mehr als 3 pF gegenüber Erde beträgt, müssen so gebaut sein, dass bei bestimmungsgemäßem Gebrauch, bei der Wartung und der Reinigung, Zündgefahren durch elektrostatische Aufladungen vermieden werden.

Diese Bestimmung muss erfüllt werden:

Anlage 2

```

```

ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER

GRUPPE 1

Eigensicherheit „i”

Eigensichere elektrische Anlagen

```

1.

Geltungsbereich

```

1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen

für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen

Anlagen, die ganz oder teilweise für die Errichtung in

explosionsgefährdeten Bereichen grubengasführender Gruben

bestimmt sind, um sicherzustellen, daß diese elektrischen

Anlagen keine Explosion der sie umgebenden Atmosphäre

verursachen.

1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm

EN 50 020 - Eigensicherheit „i” (erste Ausgabe, März

1977), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von

eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen

elektrischen Betriebsmitteln gelten.

1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die

Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische

Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel

und eigensichere elektrische Anlagen.

```

2.

Begriffe

```

2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren

elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet.

Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50 014 -

Allgemeine Bestimmungen - und EN 50 020 - Eigensicherheit

„i” - enthaltenen Begriffe.

2.2 Eigensichere elektrische Anlage

Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in

einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist,

in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten

Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von

solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen

der vorliegenden Anlage entsprechen.

2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage

Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine

Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der

Bestätigung, daß der Typ der elektrischen Anlage die

vorliegende Anlage erfüllt.

Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne

elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren

elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,

jedoch muß es eindeutig identifizierbar sein.

Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen

es gestatten, dürfen elektrische Anlagen

entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis

der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten

eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der

bescheinigten zugehörigen elektrischen

Betriebsmittel, der nicht bescheinigten

Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm

EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen - und

durch die Kenntnis der elektrischen und

physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der

Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der

Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,

ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.

2.4 Zubehör:

Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden

und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die

die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie

Anschlußkästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen,

Schalter usw.

```

3.

Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen

```

3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von

eigensicheren elektrischen Anlagen müssen in eine der

Kategorien ia oder ib eingeordnet werden. Wenn nicht

besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der

vorliegenden Anlage für beide Kategorien.

Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile

davon können in eine andere Kategorie

eingeordnet sein, als die eigensicheren

elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen

elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder

Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile

einer eigensicheren elektrischen Anlage

verschiedene Kategorien aufweisen.

3.2 Kategorie ia

Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon

entsprechen der Kategorie ia, wenn sie die für die

eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie ia

geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -

Eigensicherheit - 4.1) erfüllen, mit dem Unterschied, daß

die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein

einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.

3.3 Kategorie ib

Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon

entsprechen der Kategorie ib, wenn sie die für eigensichere

elektrische Betriebsmittel der Kategorie ib geltenden

Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50 020 -

Eigensicherheit - 4.2) erfüllen, mit der Abweichung, daß

die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein

einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muß.

```

4.

Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer

```

eigensicheren elektrischen Anlage

4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der

Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen

Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in

den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage

festgelegt sein.

4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung beziehungsweise

Kabelverbindungen von mehr als einem eigensicheren

Stromkreis geführt werden, muß die Leitung beziehungsweise

das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen:

4.2.1 Die Dicke der Isolation muß dem Durchmesser des Leiters

angepaßt sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen

besteht, muß ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.

4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muß die mehradrige

Leitung (Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung

entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden.

Das Bestehen dieser Prüfungen muß durch eine durch den

Kabelhersteller herausgegebene Prüfbescheinigung bestätigt

werden.

4.2.2.1 Entweder wird jede Ader vor der Verseilung der Leitung

(Kabel) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 V +

(2 000 mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V

geprüft; die fertige Leitung (Kabel)

- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 500 V

zwischen der Gesamtheit der elektrischen miteinander

verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel

aller elektrisch verbundenen Adern geprüft und

- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V

zwischen einem aus der Hälfte der Adern gebildeten Bündel

und dem anderen aus der zweiten Hälfte der Adern

gebildeten Bündel geprüft.

4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (Kabel)

- wird zuerst mit einer Spannung (Effektivwert) von 1 000 V

der zwischen der Gesamtheit der elektrisch miteinander

verbundenen Bewehrungen oder Abschirmungen und dem Bündel

aller elektrisch miteinander verbundenen Adern geprüft

und

- wird dann mit einer Spannung (Effektivwert) von 2 000 V

geprüft, die nacheinander zwischen jeder Ader der Leitung

(Kabel) und dem aus allen anderen elektrisch miteinander

verbundenen Adern gebildeten Bündel angelegt wird.

4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer

weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz

zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem

Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung

der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der

Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabel) muß die

Spannung innerhalb eines Zeitraumes von nicht weniger als

10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert

erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf

diesem Wert bleiben.

Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller

durchzuführen.

4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (Kabel) wird

dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden

nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

4.3.1 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2 und jeder einzelne

eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung

versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60%

gewährleistet.

Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung

mit Masse oder Erde gelten die

Errichtungsbestimmungen.

4.3.2 Die Leitung (Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigung

wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes

eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im

normalen Betrieb gleich oder kleiner 60 Volt.

4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3

entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer

einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler,

die zwischen maximal 4 Adern der Leitung (den Kabeln)

auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3

berücksichtigt werden.

4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2, aber nicht 4.3

entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu

verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören,

muß jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung

(das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom

Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes

aufweisen.

4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (Kabel) 4.2 und 4.3 nicht

entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den

Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von

3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.

4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen

Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die

sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.

```

5.

Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen

```

Anlagen

Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer

eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muß

- 6. und 7. der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine

Bestimmungen”;

- 5. und 10.3 der Europäischen Norm EN 50 020 -

Eigensicherheit „i” erfüllen.

Seine Kennzeichnung muß wenigstens aus dem Namen des

Herstellers oder seinem Warenzeichen bestehen.

Anmerkung: Die Verwendung von nicht bescheinigtem Zubehör

unterliegt den Errichtungsbestimmungen.

```

6.

Typenprüfungen

```

Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der

Typenprüfung gemäß 9. der Europäischen Norm EN 50 020-

Eigensicherheit „i” - entsprechend zu prüfen; hierbei

sind die Bestimmungen von 4. der vorliegenden Anlage zu

berücksichtigen.

```

7.

Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen

```

Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom

Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem

Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders

„geeigneten Stelle” befindet, gekennzeichnet werden. Die

Kennzeichnung muß der Minimalkennzeichnung gemäß 26.5 der

Europäischen Norm EN 50 014 - Allgemeine Bestimmungen -

entsprechen und die Buchstaben SYST umfassen.

Anlage 3

ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRDETE BEREICHE DER

GRUPPE I

Eigensicherheit "i"

Eigensichere elektrische Anlagen

1 Geltungsbereich

1.1 Die vorliegende Anlage enthält die besonderen Bestimmungen

1.2 Die vorliegende Anlage ergänzt die Europäische Norm EN 50020 - Eigensicherheit "i" (zweite Ausgabe, August 1994), deren Bestimmungen für Bauart und Prüfung von eigensicheren elektrischen Betriebsmitteln und zugehörigen elektrischen Betriebsmitteln gelten.

1.3 Die vorliegende Anlage ersetzt nicht die Errichtungsbestimmungen für eigensichere elektrische Betriebsmittel und zugehörige elektrische Betriebsmittel und eigensichere elektrische Anlagen.

2 Begriffe

2.1 Folgende besondere Begriffe werden für die eigensicheren

elektrischen Anlagen in der vorliegenden Anlage verwendet. Sie ergänzen die in den Europäischen Normen EN 50014 – Allgemeine Bestimmungen - und EN 50020 - Eigensicherheit "i" - enthaltenen Begriffe.

2.2 Eigensichere elektrische Anlage

Die Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel, die in einem beschreibenden Dokument als Anlage dargestellt ist, in der die zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen bestimmten Verbindungsstromkreise oder Teile von solchen Stromkreisen eigensicher sind und den Bestimmungen der vorliegenden Anlage entsprechen.

2.3 Bescheinigte eigensichere elektrische Anlage

Eine elektrische Anlage entsprechend 2.2, für die eine Prüfstelle eine Bescheinigung ausgestellt hat mit der Bestätigung, dass der Typ der elektrischen Anlage den Bestimmungen der vorliegenden Anlage entspricht.

Anmerkung 1: Eine eigene Bescheinigung für jedes einzelne

elektrische Betriebsmittel einer eigensicheren

elektrischen Anlage ist nicht erforderlich,

jedoch muss es eindeutig identifizierbar sein.

Anmerkung 2: Soweit die nationalen Errichtungsbestimmungen

es gestatten, dürfen elektrische Anlagen

entsprechend 2.2, bei denen durch die Kenntnis

der elektrischen Kenngrößen der bescheinigten

eigensicheren elektrischen Betriebsmittel, der

bescheinigten zugehörigen elektrischen

Betriebsmittel, der nicht bescheinigten

Einrichtungen nach 1.3 der Europäischen Norm

EN 50014 - Allgemeine Bestimmungen - und durch

die Kenntnis der elektrischen und

physikalischen Kenngrößen der Bauteile und der

Verbindungsleitungen die Aufrechterhaltung der

Eigensicherheit einwandfrei gewährleistet ist,

ohne weitere Bescheinigungen errichtet werden.

2.4 Zubehör

Elektrische Betriebsmittel, die nur Bauteile zum Verbinden und Schalten eigensicherer Stromkreise enthalten und die die Eigensicherheit der Anlage nicht beeinträchtigen, wie Anschlusskästen, Verteilerkästen, Steckvorrichtungen, Schalter usw.

3 Kategorien der eigensicheren elektrischen Anlagen

3.1 Eigensichere elektrische Anlagen und Teile von eigensicheren

elektrischen Anlagen müssen in eine der Kategorien "ia" oder "ib" eingeordnet werden. Wenn nicht besonders angegeben, gelten die Bestimmungen der vorliegenden Anlage für beide Kategorien.

Anmerkung: Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon

können in eine andere Kategorie eingeordnet sein als die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel und die zugehörigen elektrischen Betriebsmittel, die die Anlage oder Teile der Anlage bilden. Ebenso können Teile einer eigensicheren elektrischen Anlage verschiedene Kategorien aufweisen.

3.2 Kategorie "ia"

Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie "ia", wenn sie die für die eigensicheren elektrischen Betriebsmittel der Kategorie "ia" geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit - 5.2) erfüllen, mit dem Unterschied, dass die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muss.

3.3 Kategorie "ib"

Eigensichere elektrische Anlagen oder Teile davon entsprechen der Kategorie "ib", wenn sie die für eigensichere elektrische Betriebsmittel der Kategorie "ib" geltenden Bestimmungen (siehe Europäische Norm EN 50020 – Eigensicherheit - 5.3) erfüllen, mit der Abweichung, dass die gesamte eigensichere elektrische Anlage als ein einziges elektrisches Betriebsmittel betrachtet werden muss.

4 Verbindungsleitungen beziehungsweise -kabel einer

eigensicheren elektrischen Anlage

4.1 Die elektrischen Kenngrößen und alle Eigenschaften der Verbindungsleitungen einer eigensicheren elektrischen Anlage müssen, soweit die Eigensicherheit davon abhängt, in den Bescheinigungsdokumenten dieser elektrischen Anlage festgelegt sein.

4.2 Wenn über eine mehradrige Leitung (ein Kabel) Verbindungen von mehr als einem eigensicheren Stromkreis geführt werden, muss die Leitung beziehungsweise das Kabel nachstehende Bestimmungen erfüllen.

4.2.1 Die Dicke der Isolation muss dem Durchmesser des Leiters angepasst sein. Falls diese Isolation aus Polyäthylen besteht, muss ihre Mindestdicke 0,2 mm betragen.

4.2.2 Vor dem Verlassen des Herstellerwerks muss die mehradrige Leitung (das Kabel) Spannungsprüfungen mit Wechselspannung entweder nach 4.2.2.1 oder nach 4.2.2.2 unterworfen werden. Das Bestehen dieser Prüfungen muss durch eine durch den Kabelhersteller ausgestellte Prüfbescheinigung bestätigt werden.

4.2.2.1 Entweder wird jede Ader von der Verseilung der Leitung (des Kabels) mit einer Spannung (Effektivwert) von 3 000 V + (2 000mal radiale Dicke des Isolationsmantels in mm) V geprüft; die fertige Leitung (das Kabel)

4.2.2.2 Oder die fertige Leitung (das Kabel)

4.2.3 Die in 4.2.2 festgelegten Prüfungen sind mit einer weitgehend sinusförmigen Wechselspannung mit einer Frequenz zwischen 48 Hz und 62 Hz durchzuführen, die von einem Transformator geeigneter Leistung unter Berücksichtigung der Kabelkapazität entnommen wird. Im Falle der Spannungsprüfungen an fertigen Leitungen (Kabeln) muss die Spannung innerhalb eines Zeitraums von nicht weniger als 10 Sekunden kontinuierlich bis auf den festgelegten Wert erhöht werden und dann wenigstens 60 Sekunden lang auf diesem Wert bleiben.

Diese Prüfungen sind durch den Kabelhersteller durchzuführen.

4.3 Zwischen den Adern einer mehradrigen Leitung (eines Kabels) wird dann kein Fehler angenommen, wenn eine der beiden nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:

4.3.1 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, und jeder einzelne eigensichere Stromkreis ist mit einer leitenden Abschirmung versehen, die eine Abdeckung von mindestens 60% gewährleistet.

Anmerkung: Für den Fall einer Verbindung der Abschirmung mit

Masse oder Erde gelten die Errichtungsbestimmungen.

4.3.2 Die Leitung (das Kabel) entspricht 4.2, ist gegen Beschädigungen wirksam geschützt, und die Spitzenspannung jedes eigensicheren Stromkreises innerhalb des Kabels ist im normalen Betrieb gleich oder kleiner als 60 Volt.

4.4 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu einer einzigen elektrischen Anlage gehören, müssen die Fehler, die zwischen maximal vier Adern der Leitung (des Kabels) auftreten können, zusätzlich zur Anwendung von 3.2 oder 3.3 berücksichtigt werden.

4.5 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2, aber nicht 4.3 entspricht und eigensichere Stromkreise führt, die zu verschiedenen eigensicheren elektrischen Anlagen gehören, muss jeder eigensichere Stromkreis, der über die Leitung (das Kabel) geführt wird, einen Sicherheitsfaktor vom Vierfachen des in 3.2 oder 3.3 geforderten Wertes aufweisen.

4.6 Wenn eine mehradrige Leitung (ein Kabel) 4.2 und 4.3 nicht entspricht, ist jede mögliche Zahl von Fehlern zwischen den Adern der Leitung (des Kabels) zusätzlich zur Anwendung von

3.2 oder 3.3 zu berücksichtigen.

4.7 Die Bescheinigungsdokumente der eigensicheren elektrischen Anlage müssen die Verwendungsbedingungen festlegen, die sich aus der Anwendung von 4.3 bis 4.6 ergeben.

5 Zubehör für die Verwendung in eigensicheren elektrischen

Anlagen

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