Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheitenüber elektrische Betriebsmittel zur Verwendung inschlagwettergefährdeten Grubenbauen (ElExV-Betriebsmittel-Bergbau1995)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 1995-01-01
Status Aufgehoben · 2003-06-30
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 11
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Das Zubehör, das im Bescheinigungsdokument als Teil einer eigensicheren elektrischen Anlage angegeben ist, muss

unterliegt den Einrichtungsbestimmungen.

6 Typprüfungen

Eigensichere elektrische Anlagen sind den Bestimmungen der

Typprüfung gemäß Ziffer 10 der Europäischen Norm EN 50020 –

Eigensicherheit "i" - entsprechend zu prüfen; hierbei sind

die Bestimmungen von Ziffer 4 der vorliegenden Anlage zu

berücksichtigen.

7 Kennzeichnung der eigensicheren elektrischen Anlagen

Bescheinigte eigensichere elektrische Anlagen müssen vom

Inhaber der Anlagenbescheinigung an mindestens einem

Betriebsmittel der Anlage, das sich an einer besonders

"geeigneten Stelle" befindet, gekennzeichnet werden. Die

Kennzeichnung muss der Minimalkennzeichnung gemäß

Ziffer 27.6 der Europäischen Norm EN 50014 – Allgemeine

Bestimmungen - entsprechen und die Buchstaben SYST

umfassen.

ANHANG III

ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL FÜR EXPLOSIONSGEFÄHRLICHE BEREICHE DER

GRUPPE I

I. GEMEINSCHAFTSKENNZEICHEN

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

II. KENNZEICHNUNG EINES ELEKTRISCHEN BETRIEBSMITTELS, DAS GEGENSTAND

EINER KONTROLLBESCHEINIGUNG IST

Wenn ein nicht den harmonisierten Normen entsprechender Typ eines elektrischen Betriebsmittels Gegenstand einer Kontrollbescheinigung nach Artikel 9 gewesen ist, sind dem Gemeinschaftskennzeichen mindestens folgende Angaben nachzustellen:

1.

das Zeichen „5'', das bedeutet, daß es sich um ein elektrisches Betriebsmittel für grubengasführende Bergwerke handelt, das eine Kontrollbescheinigung erhalten hat. Dieses Zeichen muß dem Gemeinschaftskennzeichen - wie unten angegeben - unmittelbar folgen;

2.

die beiden letzten Ziffern der Zahl des Ausstellungsjahres der Kontrollbescheinigung;

3.

die laufende Nummer der Kontrollbescheinigung im Ausstellungsjahr;

4.

der Name oder das Kurzzeichen der zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassenen Stelle;

5.

der Name des Herstellers oder sein Warenzeichen;

6.

das vom Hersteller festgelegte Typenzeichen;

7.

die Fertigungsnummer;

8.

wenn die Prüfstelle es für notwendig erachtet, auf besondere Bedingungen für die sichere Anwendung hinzuweisen, ist das Zeichen „X'' hinter die Bescheinigungsnummer zu setzen;

9.

die üblichen durch die Konstruktionsnormen für das elektrische Betriebsmittel vorgesehenen Angaben;

10.

zusätzliche Angaben, die die zur Ausstellung der Bescheinigung zugelassene Stelle für notwendig hält.

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

ANHANG IV

(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es Platz für Name und Anschrift,

wird daher auf die gedruckte Telefon und Telex der

Form des BGBl verwiesen.) zugelassenen Stelle, die die

Bescheinigungen ausstellt

ELEKTRISCHE BETRIEBSMITTEL ODER ANLAGEN FÜR GRUBENGASFÜHRENDE

BERGWERKE

(1) KONFORMITÄTSBESCHEINIGUNG

(2) Name oder Kurzzeichen der zugelassenen Stelle, die die Bescheinigung ausstellt - die beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Bescheinigung ausgestellt worden ist - Ordnungsnummer der Bescheinigung - eventuell das Zeichen „X''.

(3) Diese Bescheinigung wird ausgestellt für:

(4) a) Hergestellt von:

Name und Postanschrift des Herstellers

b)

Vorgelegt zur Bescheinigung:

Name und Postanschrift des Antragstellers

(5) Diese(s) elektrische Betriebsmittel oder Anlage sowie gegebenenfalls die verschiedenen zulässigen Ausführungen sind im Anhang zu dieser Bescheinigung und in den dort genannten darstellenden Unterlagen beschrieben.

(6) Name oder Kurzzeichen, zugelassene Stelle entsprechend Artikel 14 der Richtlinie des Rates der Europäischen Gemeinschaften 82/130/EWG vom 15. Februar 1982

(7) Das Kennzeichen des (der) elektrischen Betriebsmittel(s) oder Anlage ist:

EEx, das oder die Kurzzeichen für die Zündschutzarten, 1.

(8) Diese Bescheinigung darf nur vollständig und unverändert vervielfältigt werden.

Seite ../..

Die Zahl links des Schrägstrichs nennt die Nummer der Seite, die entsprechende Zahl rechts die Anzahl der Seiten der Bescheinigung einschließlich Anhang.

(9) Konformitätsbescheinigung - Wiederholung von (2) auf Seite 1.

(10) Durch die Kennzeichnung des gelieferten elektrischen Betriebsmittels bestätigt der Hersteller in eigener Verantwortung, daß dieses elektrische Betriebsmittel mit den im Antrag erwähnten darstellenden Unterlagen zu dieser Bescheinigung übereinstimmt und mit Erfolg die nach den Harmonisierten Europäischen Normen, wie sie in (6) weiter oben erwähnt sind, vorgeschriebenen Stückprüfungen bestanden hat.

(11) Das gelieferte elektrische Betriebsmittel darf das in Anhang C der unter (6) erwähnten Richtlinie genannte Gemeinschaftskennzeichen tragen. Dieses Kennzeichen erscheint auf der ersten Seite dieser Bescheinigung; es muß an dem elektrischen Betriebsmittel gut sichtbar, lesbar und dauerhaft angebracht sein.

(12) Steht das Zeichen „X'' hinter der Nummer der Konformitätsbescheinigung, so bedeutet dies, daß dieses elektrische Betriebsmittel oder diese Anlage den besonderen im Anhang zu dieser Bescheinigung aufgeführten Bedingungen für die sichere Anwendung unterliegt.

(13) Ort und Datum (Jahreszahl, Monat, Tag)

für die Ausstellung der Bescheinigung

(14) Der Leiter der bescheinigenden Stelle

(Unterschrift)

ANHANG

(A1) - Bezeichnung des (der) bescheinigten elektrischen

Betriebsmittel(s) oder Anlage

(A2) Beschreibung des (der) bescheinigten elektrischen

Betriebsmittel(s) oder Anlage:

................................................................

................................................................

(A3) Darstellende Unterlagen:

................................................................

................................................................

(A4) Spezifische Einflußgrößen für die verwendeten Zündschutzarten

*1):

................................................................

................................................................

(A5) Kennzeichnung des bescheinigten elektrischen Betriebsmittels:

Die Kennzeichnung muß gut sichtbar, lesbar und dauerhaft sein; sie muß die folgenden Angaben umfassen:

1.

Bezugnehmend auf 26 der Europäischen Norm EN 50 014 „Allgemeine Bestimmungen'' und, falls zutreffend, auf die besonderen Europäischen Normen der zutreffenden Zündschutzart(en). Sofern die Bescheinigung für mehrere bescheinigte Typen gilt, ist jeder einzelne Typ voll anzugeben; zwischen jedem Typ ist „oder'' einzufügen.

2.

Die Kennzeichnung, die normalerweise für das betreffende elektrische Betriebsmittel in den Konstruktionsnormen vorgesehen ist.

„Allgemeine Bestimmungen''.

(A6) Stückprüfungen:

Angeben, welche Prüfungen an jedem einzelnen elektrischen

Betriebsmittel in Übereinstimmung mit der Europäischen Norm

EN 50 014 „Allgemeine Bestimmungen'' und den besonderen

Europäischen Normen der betreffenden Zündschutzarten vor der

Auslieferung durchgeführt werden müssen. Der Bezug auf diese

Bestimmungen muß erfolgen.

Falls nicht zutreffend, ist „Entfällt'' einzutragen.

(A7) Besondere Bedingungen für die sichere Verwendung:

Nennen der Bedingungen für den Fall, daß die Bescheinigung das

Zeichen „X'' hinter der Ordnungsnummer führt. Falls nicht

zutreffend, ist „Entfällt'' einzutragen.

```

```

*1) ZB für den Fall der Eigensicherheit die Grenzwerte der äußeren Stromkreise (siehe 10.1 der Europäischen Norm EN 50 020 - Eigensicherheit „i'').

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