VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Keine.
O. SCHWEDEN
Alle Anträge auf Altersrenten, mit Ausnahme der in Anhang IV Teil D genannten Renten.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang IV Teil D erhält folgende Fassung:
Leistungen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung, deren Betrag von der Dauer der zurückgelegten Versicherungs- oder Wohnzeiten unabhängig ist:
Die nach den Rechtsvorschriften in Teil A dieses Anhangs vorgesehenen Leistungen bei Invalidität;
der volle Satz der dänischen Volksaltersrente, auf die Personen nach zehnjähriger Wohnzeit Anspruch haben, denen spätestens ab 1. Oktober 1989 eine Rente gewährt worden ist;
die im allgemeinen System und in den Sondersystemen gewährten spanischen Hinterbliebenenrenten;
die Witwenstandsbeihilfe der Witwenstandsversicherung des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte;
die Rente für invalide Witwer oder Witwen des allgemeinen französischen Systems der sozialen Sicherheit oder des Versicherungssystems der landwirtschaftlichen Lohnarbeitskräfte, wenn sie auf der Grundlage einer nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i festgestellten Invaliditätsrente des verstorbenen Ehegatten berechnet wird;
die niederländische Witwenrente nach dem Gesetz vom 9. April 1959 über die allgemeine Witwen- und Waisenversicherung in seiner geänderten Fassung;
die finnischen nationalen Renten nach dem finnischen Rentengesetz vom 8. Juni 1956 und nach den vorläufigen Bestimmungen des Finnischen Rentengesetzes (547/93);
die volle schwedische Grundrente nach den vor dem 1. Januar 1993 geltenden Gesetzen über die Grundrenten sowie die volle Grundrente nach den vorläufigen Bestimmungen der ab diesem Zeitpunkt geltenden Gesetze.
Leistungen im Sinne des Artikels 46b Absatz 2 Buchstabe b der Verordnung, deren Betrag nach Maßgabe einer als zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und einem späteren Zeitpunkt zurückgelegt betrachteten fiktiven Zeit bestimmt wird:
Die dänischen vorgezogenen Altersrenten, deren Höhe nach den vor dem 1. Oktober 1984 geltenden Rechtsvorschriften festgesetzt wird;
die deutschen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten, bei denen eine Zurechnungszeit berücksichtigt wird, und die deutschen Altersrenten, bei denen eine bereits erworbene Zurechnungszeit berücksichtigt wird;
die italienischen Erwerbsunfähigkeitsrenten („ina bilita'');
die luxemburgischen Invaliditäts- und Hinterbliebenenrenten;
die norwegischen Behindertenrenten, auch wenn sie beim Erreichen des Rentenalters in eine Altersrente umgewandelt werden sowie alle Renten (Hinterbliebenen- und Altersrenten), die anhand der Renteneinkünfte verstorbener Personen berechnet werden;
die finnischen Erwerbsrenten, bei denen nach der finnischen Gesetzgebung auf zukünftige Zeiträume abgestellt wird;
die schwedischen Invaliditäts- und Witwenrenten, bei denen auf eine angerechnete Versicherungszeit abgestellt wird und die schwedischen Altersrenten, bei denen auf eine bereits erworbene Versicherungszeit abgestellt wird.
Abkommen im Sinne von Artikel 46b Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i der Verordnung zur Vermeidung der zwei- oder mehrfachen Anrechnung ein und derselben fiktiven Zeit. Abkommen zwischen der Regierung des Großherzogtums Luxemburg und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland vom 20. Juli 1978 über verschiedene Fragen der sozialen Sicherheit.
Anhang VI wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J. NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Die Übergangsbestimmungen der norwegischen Rechtsvorschriften, die eine Minderung der Versicherungszeit, die bei Personen, die vor 1937 geboren sind, für eine volle Zusatzrente erforderlich ist, beinhalten, sind auf alle der Verordnung unterliegenden Personen anwendbar, sofern sie für die erforderliche Anzahl von Jahren nach ihrem sechzehnten Geburtstag und vor dem 1. Januar 1967 einen Wohnsitz in Norwegen hatten oder dort als Beschäftigte oder Selbständige einer Erwerbstätigkeit nachgingen. Die erforderliche Anzahl beträgt jeweils ein Jahr für jedes vor 1937 liegende Lebensjahr der betreffenden Person.
Eine aufgrund des norwegischen Versicherungsgesetzes versicherte Person, die versicherte und pflegebedürftige alte Menschen, Behinderte oder Kranke betreut, erhält unter bestimmten Voraussetzungen für diese Zeiten Rentenpunkte zugerechnet. In gleicher Weise erhält eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat als Norwegen Kinder betreut, Rentenpunkte zugerechnet, wenn die betreffende Person sich im Elternurlaub gemäß dem norwegischen Arbeitsrecht befindet.
Insoweit, als die norwegische Witwen- oder Behindertenrente nach der Verordnung zahlbar ist und nach Artikel 46 Absatz 2 und unter Heranziehung von Artikel 45 berechnet wird, finden die Bestimmungen der Abschnitte 8-1(3) und 10-11(3) des norwegischen Versicherungsgesetzes, wonach eine Rente unter Befreiung von der allgemeinen Voraussetzung gewährt werden kann, daß eine ununterbrochene Versicherungszeit nach dem norwegischen Versicherungsgesetz während der letzten drei Jahre bis zu dem Versicherungsfall vorliegen muß, keine Anwendung.
Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1 der Verordnung gilt der Bezieher einer Rentenleistung für Beamte als Rentenberechtigter.
Für die Anwendung des Artikels 46 Absatz 2 der Verordnung werden Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und der knappschaftliche Leistungszuschlag gemäß den österreichischen Rechtsvorschriften nicht berücksichtigt. In diesen Fällen wird der gemäß Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung ermittelte Betrag um die Steigerungsbeträge für Beiträge zur Höherversicherung und den knappschaftlichen Leistungszuschlag erhöht.
Für die Anwendung von Artikel 46 Absatz 2 der Verordnung gilt bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften der Stichtag als Eintritt des Versicherungsfalles.
Die Anwendung der Bestimmungen der Verordnung hat keine mindernde Wirkung auf Ansprüche auf Leistungen nach den österreichischen Rechtsvorschriften in bezug auf Personen, die aus politischen oder religiösen Gründen oder aus Gründen der Abstammung in ihren sozialversicherungsrechtlichen Verhältnissen einen Nachteil erlitten haben.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
„N. FINNLAND
Um festzustellen, ob der Zeitraum zwischen dem Eintritt des Rentenfalls und dem rentenberechtigten Alter (künftiger Zeitraum) bei der Berechnung des Betrags der finnischen Berufsrente zu berücksichtigen ist, werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungs- und Wohnzeiten für die Voraussetzung des Wohnsitzes in Finnland mit berücksichtigt.
Ist die Beschäftigung oder selbständige Erwerbstätigkeit in Finnland beendet und tritt der Versicherungsfall während einer Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat ein, und schließt die Rente gemäß den finnischen Rechtsvorschriften für die Berufsrente den Zeitraum zwischen dem Eintritt des Versicherungsfalls und dem Rentenalter (künftiger Zeitraum) nicht mehr ein, so werden die unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates zurückgelegten Versicherungszeiten für die Forderung des künftigen Zeitraums so berücksichtigt, als handle es sich um in Finnland zurückgelegte Versicherungszeiten.
Ist nach finnischen Rechtsvorschriften wegen Verzögerungen bei der Bearbeitung eines Antrags auf Leistungen seitens eines Trägers ein Zuschlag zahlbar, so ist für einen bei einem Träger eines anderen Mitgliedstaates eingereichten Antrag für die Anwendung der Bestimmungen der finnischen Rechtsvorschriften in bezug auf derartige Zuschläge als Tag der Einreichung derjenige Tag anzusehen, an dem der Antrag mit allen erforderlichen Anlagen bei dem zuständigen Träger in Finnland eingeht.
O. SCHWEDEN
Bei der Anwendung des Artikels 18 Absatz 1 zur Feststellung eines Anspruchs auf Elternbeihilfen gelten unter den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates als Schweden zurückgelegte Versicherungszeiten als auf der Grundlage derselben Durchschnittseinkommen berechnet wie die schwedischen Versicherungszeiten, mit denen sie zusammengerechnet werden.
Die Bestimmungen der Verordnung über die Zusammenrechnung von Versicherungs- oder Wohnzeiten gelten nicht für die Übergangsbestimmungen der schwedischen Rechtsvorschriften in bezug auf das Recht auf eine vorteilhaftere Berechnung der Grundrente für Personen, die innerhalb eines festgelegten Zeitraums vor dem Datum des Anspruchs ihren Wohnsitz in Schweden hatten.
Für die Ermittlung eines Anspruchs auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenrente, der teilweise auf vorausgeschätzten künftigen Versicherungszeiten beruht, wird angenommen, daß eine Person, die als Beschäftigter oder Selbständiger durch ein Versicherungs- oder Wohnsystem eines anderen Mitgliedstaates abgesichert ist, die Versicherungs- und Einkommensvoraussetzungen der schwedischen Rechtsvorschriften erfüllt.
Kinderbetreuungszeiten gelten unter bestimmten, in den schwedischen Rechtsvorschriften festgelegten Bedingungen als Versicherungszeiten für die Zwecke einer Zusatzrentenversicherung auch dann, wenn das Kind und die betreffende Person ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat haben, sofern die Person, die das Kind betreut, Elternurlaub nach den Bestimmungen des Gesetzes über das Recht auf Urlaub zur Kindererziehung in Anspruch nimmt.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang VII erhält folgende Fassung:
„ANHANG VII
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Belgien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg. Auf Luxemburg findet der Briefwechsel zwischen Belgien und Luxemburg vom 10. und 12. Juli 1968 Anwendung.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Dänemark und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Dänemark.
Für die Systeme der landwirtschaftlichen Unfallversicherung und der Altersversicherung der Landwirte: Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Deutschland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Spanien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Spanien.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat außer Luxemburg.
Ausübung einer selbständigen landwirtschaftlichen Tätigkeit in Frankreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in Luxemburg.
Für die Rentenversicherung der Selbständigen: Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Griechenland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Italien und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Norwegen und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Norwegen.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Österreich und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Portugal und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Finnland und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Finnland.
Ausübung einer selbständigen Tätigkeit in Schweden und einer Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis in einem anderen Mitgliedstaat durch eine Person mit Wohnsitz in Schweden.''
372 R 0574: Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (ABl. Nr. L 74 vom 27. 3. 1972, S. 1), geändert und aktualisiert durch:
- 383 R 2001: Verordnung (EWG) Nr. 2001/83 des Rates vom 2. Juni 1983 (ABl. Nr. L 230 vom 22. 8. 1983, S. 6). und nachfolgend geändert durch:
- 385 R 1660: Verordnung (EWG) Nr. 1660/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 1);
- 385 R 1661: Verordnung (EWG) Nr. 1661/85 des Rates vom 13. Juni 1985 (ABl. Nr. L 160 vom 20. 6. 1985, S. 7);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 188);
- 386 R 513: Verordnung (EWG) Nr. 513/86 der Kommission vom 26. Februar 1986 (ABl. Nr. L 51 vom 28. 2. 1986, S. 44);
- 386 R 3811: Verordnung (EWG) Nr. 3811/86 des Rates vom 11. Dezember 1986 (ABl. Nr. L 355 vom 16. 12. 1986, S. 5);
- 389 R 1305: Verordnung (EWG) Nr. 1305/89 des Rates vom 11. Mai 1989 (ABl. Nr. L 131 vom 13. 5. 1989, S. 1);
- 389 R 2332: Verordnung (EWG) Nr. 2332/89 des Rates vom 18. Juli 1989 (ABl. Nr. L 224 vom 2. 8. 1989, S. 1);
- 389 R 3427: Verordnung (EWG) Nr. 3427/89 des Rates vom 30. Oktober 1989 (ABl. Nr. L 331 vom 16. 11. 1989, S. 1);
- 391 R 2195: Verordnung (EWG) Nr. 2195/91 des Rates vom 25. Juni 1991 (ABl. Nr. L 206 vom 29. 7. 1991, S. 2);
- 392 R 1248: Verordnung (EWG) Nr. 1248/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 7);
- 392 R 1249: Verordnung (EWG) Nr. 1249/92 des Rates vom 30. April 1992 (ABl. Nr. L 136 vom 19. 5. 1992, S. 28);
- 393 R 1945: Verordnung (EWG) Nr. 1945/93 des Rates vom 30. Juni 1993 (ABl. Nr. L 181 vom 23. 7. 1993, S. 1).
Anhang 1 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Sosial- og helsedepartementet (Ministerium für Gesundheit und soziale Angelegenheiten), Oslo.
Kommunal- og arbeidsdepartementet (Ministerium für Kommunalverwaltung und Arbeit), Oslo.
Barne- og familiedepartementet (Ministerium für Kinder- und Familienangelegenheiten), Oslo.
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien.
Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Sosiaali- ja terveysministeriö/Social- och hälsovardsministeriet (Ministerium für Soziales und Volksgesundheit), Helsinki.
Regeringen (Socialdepartementet) (Regierung (Ministerium für soziale Angelegenheiten)), Stockholm.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 2 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit Arbeidsdirektoratet, Oslo, fylkesarbeidskontorene og de lokale arbeidskontorer pa bostedet eller oppholds stedet (Staatliches Arbeitsamt, Oslo, die regionalen Arbeitsämter und die örtlichen Arbeitsämter am Wohn- oder Aufenthaltsort).
Alle anderen Leistungen im Rahmen des Norwegischen Versicherungsgesetzes Rikstrygdeverket, Oslo, fylkestrygdekontorene og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, die regionalen Versicherungsbüros und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
Familienleistungen
Rikstrygdeverket, Oslo, og de lokale trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (Staatliche Versicherungsverwaltung, Oslo, und die örtlichen Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
Rentenversicherung für Seeleute Pensjonstrygden for sjomenn (Rentenversicherung für Seeleute), Oslo.
Sofern nachstehend nichts anderes bestimmt ist, richtet sich die Zuständigkeit der österreichischen Träger nach den Bestimmungen der österreichischen Rechtsvorschriften:
Krankenversicherung
Hat die betreffende Person ihren Wohnsitz auf
dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, und
ist eine Gebietskrankenkasse für eine Versicherung zuständig, kann aber die
örtliche Zuständigkeit nach den
österreichischen Rechtsvorschriften nicht
entschieden werden, so wird die örtliche
Zuständigkeit wie folgt bestimmt:
- die Gebietskrankenkasse, die hinsichtlich
der letzten Beschäftigung in Österreich
zuständig war, oder
- die Gebietskrankenkasse, die für den
letzten Wohnsitz in Österreich zuständig
war, oder
- sofern kein Beschäftigungsverhältnis
bestanden hat, für das eine Gebietskrankenkasse zuständig war, oder
nie ein Wohnsitz in Österreich bestanden
hat, die Wiener Gebietskrankenkasse, Wien.
Für die Anwendung von Titel III Kapitel 1
Abschnitt 5 der Verordnung in Verbindung mit
Artikel 95 der Durchführungsverordnung in
bezug auf die Erstattung der Leistungen an
Personen, die nach dem ASVG (Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz) zum Bezug einer Rente berechtigt sind:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger,
Wien, wobei gilt, daß der Kostenersatz aus
den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die an den genannten
Hauptverband entrichtet werden.
Rentenversicherung
Bei der Feststellung, welcher Träger für die Zahlung einer Leistung zuständig ist, werden ausschließlich die nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berücksichtigt.
Arbeitslosenversicherung
Für die Arbeitslosmeldung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
Für die Ausstellung der Formulare Nrn. E 301,
E 302 und E 303:
das für den Beschäftigungsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
Familienleistungen
Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
das Finanzamt.
Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen:
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;
Sachleistungen
Erstattungen aus der Krankenversicherung Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt) Helsinki, oder der Beschäftigungsfonds, bei dem der Betreffende versichert ist;
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
lokale Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.
Alter, Invalidität, Tod (Renten):
Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
Berufsrenten:
Der Berufsrententräger, der Renten gewährt und auszahlt.
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
der für die Unfallversicherung des Betroffenen zuständige Versicherungsträger.
Leistungen im Todesfalle:
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder der für die Zahlung der Leistungen aus der Unfallversicherung zuständige Versicherungsträger.
Arbeitslosigkeit:
Grundsystem:
Kansanel,kelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
Einkommensabhängiges System
die zuständige Arbeitslosenversicherung.
Familienleistungen:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit
Generell:
die Sozialversicherungsanstalt, bei der die betreffende Person versichert ist.
Für Seeleute, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Göteborgs allmänna försäkringskassa, sjöfartskontoret (Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute).
Für die Anwendung der Artikel 35 bis 59 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).
Für die Anwendung der Artikel 60 bis 77 der Durchführungsverordnung in bezug auf Personen, mit Ausnahme von Seeleuten, die keinen Wohnsitz in Schweden haben:
- die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an
dem sich der Arbeitsunfall ereignet hat oder
die Berufskrankheit aufgetreten ist, oder
- Stockholms läns allmänna försäkringskassa,
utlandsavdelningen
(Sozialversicherungsanstalt Stockholm, Abteilung Ausland).
Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Nationaler Rat für den Arbeitsmarkt).''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 3 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
De lokale arbeidskontorer og trygdekontorer pa bostedet eller oppholdsstedet (die örtlichen Arbeitsämter oder Versicherungsbüros am Wohn- oder Aufenthaltsort).
Krankenversicherung:
In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung
der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie
Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung
in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige
Gebietskrankenkasse
Für die Anwendung der Artikel 27 und 29 der Verordnung sowie der Artikel 30 und 31 der Durchführungsverordnung in bezug auf den Träger des Wohnortes eines Rentners gemäß Artikel 27 der Verordnung:
der zuständige Träger.
Rentenversicherung:
Sofern die betreffende Person den
österreichischen Rechtsvorschriften unterlag,
mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53
der Durchführungsverordnung:
der zuständige Träger.
In allen anderen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, Wien.
Für die Anwendung von Artikel 53 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien.
Unfallversicherung:
Sachleistungen
- die für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige
Gebietskrankenkasse;
- oder die Allgemeine
Unfallversicherungsanstalt, Wien, welche
ebenfalls Leistungen gewähren kann.
Geldleistungen
In allen Fällen, mit Ausnahme der Anwendung von Artikel 53 in Verbindung
mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Allgemeine Unfallversicherungsanstalt,
Wien.
ii) Für die Anwendung von Artikel 53 in Verbindung mit Artikel 77 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Arbeitslosenversicherung:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.
Familienleistungen:
Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgeldes:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort des Berechtigten zuständige Finanzamt.
Karenzurlaubsgeld:
das für den Wohn- oder Aufenthaltsort der
betreffenden Person zuständige Arbeitsamt.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift
„PORTUGAL'' wird von „K'' in „M''
geändert und folgendes eingefügt:
Krankheit und Mutterschaft:
Geldleistungen
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
Sachleistungen:
Rückerstattungen aus der Krankenversicherung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,
oder
ii) Volksgesundheit und Krankenhausleistungen:
die örtlichen Einheiten, die Leistungen im Rahmen des Systems erbringen.
Alter, Invalidität, Tod (Renten):
Staatliche Renten:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, oder
Berufsrenten:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),
Helsinki.
Leistungen im Todesfall:
Allgemeine Leistungen im Todesfall:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
Arbeitslosigkeit:
Grundsystem:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Einkommensabhängiges System:
im Falle des Artikels 69:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
ii) in den übrigen Fällen:
der zuständige Beschäftigungsfonds, bei
dem der Betreffende versichert ist.
Familienleistungen:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten (Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Für alle Versicherungsfälle mit Ausnahme von Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
die Sozialversicherungsanstalt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.
Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
das Bezirksarbeitsamt des Wohn- oder Aufenthaltsortes.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 4 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift
Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo.
In allen übrigen Fällen:
Rikstrydeverket (staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo.
Krankheits-, Unfall- und Rentenversicherung:
Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, Wien.
Arbeitslosenversicherung:
für die Beziehungen zu Deutschland:
Landesarbeitsamt Salzburg, Salzburg.
in allen übrigen Fällen:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.
Familienleistungen:
Familienleistungen mit Ausnahme des Karenzurlaubsgelds:
Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie, Wien.
Karenzurlaubsgeld:
Landesarbeitsamt Wien, Wien.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Kranken- und Mutterschaftsversicherung,
staatliche Renten, Familienleistungen,
Leistungen bei Arbeitslosigkeit und Leistungen
im Todesfall:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Berufsrenten:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die Rentensicherung),
Helsinki.
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olycksfallsförsäkringsanstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki.
Für alle Versicherungsfälle außer Leistungen
bei Arbeitslosigkeit:
Riksförsäkringsverket (Staatlicher Sozialversicherungsrat).
Für Leistungen bei Arbeitslosigkeit:
Arbetsmarknadsstyrelsen (Staatlicher Rat für den Arbeitsmarkt).''
geändert.
Anhang 5 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „9. BELGIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„10. BELGIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos.
BELGIEN - ÖSTERREICH
Keine.''
ii) Die Numerierung der Überschrift „BELGIEN - PORTUGAL'' wird von „10'' in „12'' geändert und folgendes eingefügt:
„13. BELGIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
BELGIEN - SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
„16. DÄNEMARK - DEUTSCHLAND''
„17. DÄNEMARK - SPANIEN''
„18. DÄNEMARK - FRANKREICH''
„19. DÄNEMARK - GRIECHENLAND''
„20. DÄNEMARK - IRLAND''
„21. DÄNEMARK - ITALIEN''
„22. DÄNEMARK - LUXEMBURG''
„23. DÄNEMARK - NIEDERLANDE''.
iv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „23.
DÄNEMARK - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„24. DÄNEMARK - NORWEGEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
DÄNEMARK - ÖSTERREICH
Keine.''
Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - PORTUGAL'' wird von „20'' in „26'' geändert und folgendes eingefügt:
„27. DÄNEMARK - FINNLAND
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
DÄNEMARK - SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).''
vi) Die Numerierung der Überschrift „DÄNEMARK - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „21'' in „29'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„30. DEUTSCHLAND - SPANIEN''
„31. DEUTSCHLAND - FRANKREICH''
„32. DEUTSCHLAND - GRIECHENLAND''
„33. DEUTSCHLAND - IRLAND''
„34. DEUTSCHLAND - ITALIEN''
„35. DEUTSCHLAND - LUXEMBURG''
„36. DEUTSCHLAND - NIEDERLANDE''
„37. DEUTSCHLAND - NORWEGEN
Gegenstandslos.
DEUTSCHLAND - ÖSTERREICH
Abschnitt II Nummer 1 und Abschnitt III der Vereinbarung vom 2. August 1979 über die Durchführung des Abkommens vom 19. Juli 1978
über die Arbeitslosenversicherung.''
„40. DEUTSCHLAND - FINNLAND
Keine.
DEUTSCHLAND - SCHWEDEN
Keine.''
ix) Die Numerierung der Überschrift „DEUTSCHLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „30'' in „42'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„43. SPANIEN - FRANKREICH''
„44. SPANIEN - GRIECHENLAND''
„45. SPANIEN - IRLAND''
„46. SPANIEN - ITALIEN''
„47. SPANIEN - LUXEMBURG''
„48. SPANIEN - NIEDERLANDE.''
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „48. SPANIEN - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„49. SPANIEN - NORWEGEN
Gegenstandslos.
„50. SPANIEN - ÖSTERREICH
Keine.''
xi) Die Numerierung der Überschrift „SPANIEN - PORTUGAL'' wird von „37'' in „51'' geändert und folgendes eingefügt:
„52. SPANIEN - FINNLAND
Keine.
SPANIEN - SCHWEDEN
Keine.''
„55. FRANKREICH - GRIECHENLAND''
„56. FRANKREICH - IRLAND''
„57. FRANKREICH - ITALIEN''
„58. FRANKREICH - LUXEMBURG''
„59. FRANKREICH - NIEDERLANDE''.
FRANKREICH - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„60. FRANKREICH - NORWEGEN
Keine.
FRANKREICH - ÖSTERREICH
Keine.''
„63. FRANKREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH''
„64. GRIECHENLAND - IRLAND''
„65. GRIECHENLAND - ITALIEN''
„66. GRIECHENLAND - LUXEMBURG''
„67. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE''.
xv) Nach dem Eintrag unter der Überschrift „67. GRIECHENLAND - NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
„68. GRIECHENLAND - NORWEGEN
Keine.
GRIECHENLAND - ÖSTERREICH
Keine.''
„71. GRIECHENLAND - FINNLAND
Keine.
GRIECHENLAND - SCHWEDEN
Keine.''
„74. IRLAND - ITALIEN''
„75. IRLAND - LUXEMBURG''
„76. IRLAND - NIEDERLANDE''.
„77. IRLAND - NORWEGEN
Gegenstandslos.
IRLAND - ÖSTERREICH
Keine.''
„80. IRLAND - FINNLAND
Gegenstandslos.
IRLAND - SCHWEDEN
Gegenstandslos.''
xx) Die Numerierung der Überschrift „IRLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „56'' in „82'' geändert und die nachfolgenden Überschriften werden wie folgt umnumeriert:
„83.ITALIEN - LUXEMBURG''
„84. ITALIEN - NIEDERLANDE''.
„85. ITALIEN - NORWEGEN
Keine.
ITALIEN - ÖSTERREICH
Keine.''
„88. ITALIEN - FINNLAND
Gegenstandslos.
ITALIEN - SCHWEDEN
Keine.''
„92. LUXEMBURG - NORWEGEN
Gegenstandslos.
LUXEMBURG - ÖSTERREICH
Keine.''
„95. LUXEMBURG - FINNLAND
Erstattungsvereinbarung vom 24. Februar 1994
nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63 Absatz
3 der Verordnung.
LUXEMBURG - SCHWEDEN
Keine.''
„98. NIEDERLANDE - NORWEGEN
Keine.
NIEDERLANDE - ÖSTERREICH
Vereinbarung vom 17. November 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen
Sicherheit.''
„101. NIEDERLANDE - FINNLAND
Erstattungsvereinbarung vom 26. Januar 1994
nach Artikel 36 Absatz 3 und Artikel 63
Absatz 3 der Verordnung.
NIEDERLANDE - SCHWEDEN
Keine.''
„104. NORWEGEN - ÖSTERREICH
Keine.
NORWEGEN - PORTUGAL
Keine.
NORWEGEN - FINNLAND
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
NORWEGEN - SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
NORWEGEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 7 Absatz 3 des Verwaltungsabkommens
vom 28. August 1990 über die Durchführung des Abkommens über die soziale Sicherheit.
ÖSTERREICH - PORTUGAL
Keine.
ÖSTERREICH - FINNLAND
Keine.
ÖSTERREICH - SCHWEDEN
Vereinbarung vom 22. Dezember 1993 über die Kostenerstattung im Bereich der sozialen
Sicherheit.
ÖSTERREICH - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Vereinbarung vom 10. November 1980 zur Durchführung des Abkommens vom 22. Juli 1980 über soziale Sicherheit, geändert
durch die Zusatzvereinbarungen Nr. 1 vom 26. März 1986 und Nr. 2 vom 4. Juni 1993
in bezug auf Personen, die keinen Anspruch
nach Titel III Kapitel 1 der Verordnung
geltend machen können.
Artikel 18 Absatz 1 der obengenannten
Vereinbarung in bezug auf Personen, die
einen Anspruch nach Titel III Kapitel 1
der Verordnung geltend machen können, mit
der Maßgabe, daß für österreichische
Staatsangehörige mit Wohnort im Gebiet
Österreichs und für Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs mit Wohnort im Gebiet des Vereinigten Königreichs (mit Ausnahme Gibraltars) der Reisepaß an die Stelle des Formblattes E 111 hinsichtlich
sämtlicher von diesem Formblatt erfaßten
Leistungen tritt.
PORTUGAL - FINNLAND
Gegenstandslos.
PORTUGAL - SCHWEDEN
Keine.''
xxviii) Die Numerierung der Überschrift „PORTUGAL - VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „66'' in „115'' geändert und folgendes eingefügt:
„116. FINNLAND - SCHWEDEN
Artikel 23 des Nordischen Abkommens vom 15. Juni 1992 über soziale Sicherheit:
Vereinbarung des gegenseitigen Verzichts auf
Erstattungen nach Artikel 36 Absatz 3, Artikel 63 Absatz 3 und Artikel 70 Absatz 3 der Verordnung (Aufwendungen für Sachleistungen
bei Krankheit und Mutterschaft,
Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie
Leistungen bei Arbeitslosigkeit) und Artikel 105 Absatz 2 der Durchführungsverordnung
(Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle).
FINNLAND - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.
SCHWEDEN - VEREINIGTES KÖNIGREICH
Keine.''
Anhang 6 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird wie folgt eingefügt:
Unmittelbare Zahlung.
Unmittelbare Zahlung.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Unmittelbare Zahlung.
Unmittelbare Zahlung.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 7 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Sparebanken NOR (Sparkasse NOR), Oslo.
Oesterreichische Nationalbank, Wien.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Postipankki Oy, Helsinki/Postbanken Ab,
Helsingfors (Postbank, Helsinki).
Keine.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 8 erhält folgende Fassung:
„ANHANG 8
GEWÄHRUNG DER FAMILIEN-LEISTUNGEN
Mit einem Kalendermonat als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen:
- Belgien und Deutschland
- Belgien und Spanien
- Belgien und Frankreich
- Belgien und Griechenland
- Belgien und Irland
- Belgien und Luxemburg
- Belgien und Norwegen
- Belgien und Österreich
- Belgien und Portugal
- Belgien und Finnland
- Belgien und Schweden
- Belgien und Vereinigtes Königreich
- Deutschland und Spanien
- Deutschland und Frankreich
- Deutschland und Griechenland
- Deutschland und Irland
- Deutschland und Luxemburg
- Deutschland und Norwegen
- Deutschland und Österreich
- Deutschland und Finnland
- Deutschland und Schweden
- Deutschland und Vereinigtes Königreich
- Spanien und Norwegen
- Spanien und Österreich
- Spanien und Finnland
- Spanien und Schweden
- Frankreich und Luxemburg
- Frankreich und Norwegen
- Frankreich und Österreich
- Frankreich und Finnland
- Frankreich und Schweden
- Irland und Norwegen
- Irland und Österreich
- Irland und Schweden
- Luxemburg und Norwegen
- Luxemburg und Österreich
- Luxemburg und Finnland
- Luxemburg und Schweden
- Niederlande und Norwegen
- Niederlande und Österreich
- Niederlande und Finnland
- Niederlande und Schweden
- Norwegen und Österreich
- Norwegen und Portugal
- Norwegen und Finnland
- Norwegen und Schweden
- Norwegen und Vereinigtes Königreich
- Österreich und Portugal
- Österreich und Finnland
- Österreich und Schweden
- Österreich und Vereinigtes Königreich
- Portugal und Frankreich
- Portugal und Irland
- Portugal und Luxemburg
- Portugal und Finnland
- Portugal und Schweden
- Portugal und Vereinigtes Königreich
- Finnland und Schweden
- Finnland und Vereinigtes Königreich
- Schweden und Vereinigtes Königreich
Mit einem Kalendervierteljahr als Bezugszeitraum in den Beziehungen zwischen
- Dänemark und Deutschland, Norwegen
- Niederlande und Deutschland, Dänemark, Frankreich, Luxemburg, Portugal
Anhang 9 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der Leistungen aufgrund von Kapitel 2 des
norwegischen Versicherungsgesetzes (Gesetz vom 17. Juni 1966 Nr. 12), aufgrund des Gesetzes vom 19. November 1982 Nr. 86 über
die kommunale Gesundheitsfürsorge, aufgrund
des Gesetzes vom 19. Juni 1969 Nr. 57 für das Krankenhauswesen und aufgrund des Gesetzes
vom 28. April 1961 Nr. 2 über die psychische
Gesundheitsfürsorge berechnet.
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der Leistungen der Gebietskrankenkassen
berechnet.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der von der Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalt
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,
verwalteten Systeme der Volksgesundheit und Krankenhauspflege sowie der Erstattungen aus
der Krankenversicherung und den Rehabilitationsdiensten berechnet.
Die Jahresdurchschnittskosten für
Sachleistungen werden unter Berücksichtigung
der vom staatlichen System der Sozialversicherung erbrachten Leistungen
berechnet.''
iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
Anhang 10 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstaben a und b der Verordnung, Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2 der Durchführungsverordnung, wenn die Tätigkeit
außerhalb Norwegens ausgeführt wurde, und Artikel 14a Absatz 1 Buchstabe b:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker
(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung, wenn die Tätigkeit
in Norwegen ausgeübt wird:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren
Wohnsitz hat
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe a der Verordnung, wenn die
betreffende Person nach Norwegen entsandt ist:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der der Vertreter des Arbeitgebers in Norwegen registriert ist,
oder, wenn der Arbeitgeber keine Vertretung in Norwegen hat, das örtliche Versicherungsbüro
in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt
wird
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 14 Absatz 3:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die betreffende Person ihren
Wohnsitz hat
Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 2:
das örtliche Versicherungsbüro in der Gemeinde, in der die Tätigkeit ausgeübt wird
Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze 1
und 2:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker
(staatliche Versicherungsanstalt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
Für die Anwendung der Kapitel 1, 2, 3, 4, 5
und 8 des Titels III der Verordnung und der
damit zusammenhängenden Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und
nachgeordnete Stellen (Regionalverwaltungen und örtliche Versicherungsbüros)
Für die Anwendung von Titel III Kapitel 6 der Verordnung und der damit zusammenhängenden
Bestimmungen der Durchführungsverordnung:
Arbeidsdirektoratet (Arbeitsdirektion), Oslo,
und nachgeordnete Stellen
Für das Rentenversicherungssystem für
Seeleute:
das örtliche Versicherungsbüro am Wohnort,
wenn die betreffende Person einen Wohnsitz
in Norwegen hat
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (die
staatliche Versicherungsanstalt für
Auslandsangelegenheiten), Oslo, in bezug
auf die Auszahlung von Leistungen im Rahmen des Systems an Personen mit
Wohnsitz im Ausland
Für Familienleistungen:
Rikstrygdeverket (Staatliche Versicherungsverwaltung), Oslo, und
nachgeordnete Stellen (örtliche Versicherungsbüros)
Für die Anwendung des Artikels 6 Absatz 1 der Durchführungsverordnung in bezug auf
Selbstversicherung gemäß Paragraph 16 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955 über die Allgemeine Sozialversicherung (ASVG) für
Personen mit Wohnsitz außerhalb des Hoheitsgebietes von Österreich:
Wiener Gebietskrankenkasse, Wien
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 17 der Verordnung:
Bundesminister für Arbeit und Soziales, Wien,
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Umwelt, Jugend und Familie, Wien
Für die Anwendung der Artikel 11, 11a, 12a, 13 und 14 der Durchführungsverordnung:
Wenn die betreffende Person den
österreichischen Rechtsvorschriften
unterliegt und krankenversichert ist:
der zuständige Krankenversicherungsträger
Wenn die betreffende Person den
österreichischen Rechtsvorschriften
unterliegt und nicht krankenversichert
ist:
der zuständige Unfallversicherungsträger
In allen übrigen Fällen:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Für die Anwendung von Artikel 38 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die für den Wohnort der Familienangehörigen
zuständige Gebietskrankenkasse
Für die Anwendung von Artikel 80 Absatz 2,
Artikel 81 und Artikel 82 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort
des Arbeitnehmers oder den letzten
Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt
Für die Anwendung von Artikel 85 Absatz 2 und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf das Karenzurlaubsgeld:
das für den letzten Wohn- oder Aufenthaltsort
des Arbeitnehmers oder den letzten
Beschäftigungsort zuständige Arbeitsamt
Für die Anwendung von:
Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf die Artikel 36 und 63 der Verordnung:
Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Artikel 102 Absatz 2 der Durchführungsverordnung in bezug auf
Artikel 70 der Verordnung:
Landesarbeitsamt Wien, Wien
Für die Anwendung von Artikel 110 der Durchführungsverordnung:
- der zuständige Träger, oder
- sofern es keinen zuständigen
Österreichischen Träger gibt, der Träger des Wohnortes
Für die Anwendung von Artikel 113 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Hauptverband der Österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien, wobei gilt,
daß der Kostenersatz aus den Beiträgen zur Krankenversicherung der Rentner erfolgt, die
an den genannten Hauptverband entrichtet
werden.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1
Buchstabe b der Verordnung und von Artikel 11 Absatz 1, Artikel 11a Absatz 1, Artikel
12a, 13 Absatz 2 und Absatz 3 und Artikel 14 Absatz 1 und Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),
Helsinki.
Für die Anwendung von Artikel 10b der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Für die Anwendung von Artikel 36 und Artikel 90 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, und Työeläkelaitokset (Berufsrententräger) und Eläketurvakeskus/Pensionsskydds centralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),
Helsinki.
Für die Anwendung von Artikel 37 Buchstabe
b, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1,
Artikel 82 Absatz 2, Artikel 85 Absatz 2
und Artikel 86 Absatz 2 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Für die Anwendung der Artikel 41 bis 59 der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die Rentenversicherung),
Helsinki
Für die Anwendung der Artikel 60 bis 67, 71, 75, 76 und 78 der Durchführungsverordnung:
Der Versicherungsträger des Wohn- oder
Aufenthaltsortes, bezeichnet von:
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki.
Für die Anwendung der Artikel 80 und 81 der Durchführungsverordnung:
Der zuständige Arbeitslosenfonds im Fall
einkommensabhängiger Arbeitslosenleistungen
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki, im Fall der Grundleistungen bei
Arbeitslosigkeit
Für die Anwendung der Artikel 102 und 113
der Durchführungsverordnung:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki,
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olyckfallsförsäkrings anstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki, im Falle einer Unfallversicherung
Für die Anwendung des Artikels 110 der Durchführungsverordnung:
Berufsrenten:
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung),
Helsinki, im Fall von Berufsrenten
Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten:
Tapaturmavakuutuslaitosten
Liitto/Olyckfallsförsäkringsanstalternas
Förbund (Verband der Unfallversicherer),
Helsinki.
In allen übrigen Fällen:
Kansaneläkelaitos/
Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki.
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1,
Artikel 14a Absatz 1, Artikel 14b Absätze
1 und 2 der Verordnung sowie Artikel 11
Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 11a
Absatz 1 der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherung, bei der die
betreffende Person versichert ist
Für die Anwendung von Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b und Artikel 14a Absatz 1
Buchstabe b in den Fällen, in denen eine Person nach Schweden entsandt ist:
die Sozialversicherung an dem Ort, an dem
die Tätigkeit ausgeübt wird
Für die Anwendung von Artikel 14b Absätze
1 und 2, in den Fällen, in denen eine Person länger als 12 Monate nach Schweden
entsandt ist:
Göteborgs allmänna försäkringskassa,
sjöfartskontoret
(Sozialversicherungsanstalt Göteborg, Abteilung Seeleute)
Für die Anwendung von Artikel 14 Absätze 2
und 3 sowie Artikel 14a Absätze 2 und 3
der Verordnung:
die Sozialversicherungsanstalt am Wohnort
Für die Anwendung von Artikel 14a Absatz 4
der Verordnung und Artikel 11 Absatz 1
Buchstabe b, Artikel 11a Absatz 1
Buchstabe b, Artikel 12a Absatz 5, Absatz
6 und Absatz 7 Buchstabe a der Durchführungsverordnung:
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort,
an dem die Tätigkeit ausgeübt wird
Für die Anwendung von Artikel 17 der Verordnung:
die Sozialversicherungsanstalt an dem Ort, an dem die Tätigkeit ausgeübt
wird, und
Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt) für die Kategorien Beschäftigte und Selbständige
Für die Anwendung von Artikel 102 Absatz
2:
Riksförsäkringsverket (Staatliche Sozialversicherungsanstalt)
Arbetsmarknadsstyrelsen (Verwaltung für den Arbeitsmarkt), für
Arbeitslosigkeitsleistungen''
Anhang 11 wird wie folgt geändert:
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
Keine.
Keine.''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Keine.
Keine.''
Beschlüsse der Verwaltungskommission der Europäischen Gemeinschaften für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer
Beschluß Nr. 117 vom 7. Juli 1982 (ABl. Nr. C 238 vom 7. 9. 1983, S. 3) Nummer 2.2 des Beschlusses erhält folgende
Belgien: Office national des pensions
(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)
(Staatliches Rentenamt), Brüssel
Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og
Bistand (Staatliches Direktorat für
Sozialversicherung und Sozialhilfe),
Kopenhagen
Deutschland: Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger - Datenstelle,
Würzburg
Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Staatliches Institut für
Sozialversicherung), Madrid
Frankreich: Caisse nationale assurance-vieillesse -
Centre informatique national -
travailleurs migrants SCOM (Staatliche
Altersversicherung - Staatliches
Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer
SCOM), Tours
Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)
(Sozialversicherungsanstalt), Athen
Irland: Department of Social Welfare (Ministerium
für Sozialordnung), Dublin
Italien: Istituto Nazionale della Previdenza
Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für
soziale Vorsorge), Rom
Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de
perception des cotisations, commun aux
institutions de securite sociale
(Zentralstelle der Träger der sozialen
Sicherheit für Datenverarbeitung,
Erfassung der Versicherten und
Beitragserhebung), Luxemburg
Niederlande: Sociale Verzekeringsbank
(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam
Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche
Versicherungsverwaltung), Oslo
Österreich: Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches
Rentenzentrum), Lissabon
Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die
Rentenversicherung), Helsinki
Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche
Sozialversicherungsanstalt), Stockholm
Vereinigtes Königreich:
Department of Social Security, Records
Branch (Ministerium für Soziale
Sicherheit - Datenstelle),
Newcastle-upon-Tyne.''
```
Beschluß Nr. 118 vom 20. April 1983 (ABl. Nr. C 306 vom
```
```
- 1983, S. 2)
```
Nummer 2.4 des Beschlusses erhält
folgende Fassung:
„2.4. „Bezeichnete Stelle'' im Sinne dieses Beschlusses
ist in:
Belgien: Office national des pensions
(ONP)/Rijksdienst voor pensioenen (RVP)
(Staatliches Rentenamt), Brüssel
Dänemark: Direktoratet for Social Sikring og
Bistand (Staatliches Direktorat für
Sozialversicherung und Sozialhilfe),
Kopenhagen
Deutschland: Verband Deutscher
Rentenversicherungsträger - Datenstelle,
Würzburg
Spanien: Instituto Nacional de la Seguridad Social
(Staatliches Institut für
Sozialversicherung), Madrid
Frankreich: Caisse nationale assurance - vieillesse -
Centre informatique national -
travailleurs migrants SCOM (Staatliche
Altersversicherung - Staatliches
Informatikzentrum - Wanderarbeitnehmer
SCOM), Tours
Griechenland: Idryma Koinonikon Asfaliseon (IKA)
(Sozialversicherungsanstalt), Athen
Irland: Department of Social Welfare (Ministerium
für Sozialordnung), Dublin
Italien: Istituto Nazionale della Previdenza
Sociale (INPS) (Staatliche Anstalt für
soziale Vorsorge), Rom
Luxemburg: Centre informatique, affiliation et de
perception des cotisations, commun aux
institutions de securite sociale
(Zentralstelle der Träger der sozialen
Sicherheit für Datenverarbeitung,
Erfassung der Versicherten und
Beitragserhebung), Luxemburg
Niederlande: Sociale Verzekeringsbank
(Sozialversicherungsanstalt), Amsterdam
Norwegen: Rikstrygdeverket (Staatliche
Versicherungsverwaltung), Oslo
Österreich: Hauptverband der österreichischen
Sozialversicherungsträger, Wien
Portugal: Centro Nacional de Pensoes (Staatliches
Rentenzentrum), Lissabon
Finnland: Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für die
Rentenversicherung), Helsinki
Schweden: Riksförsäkringsverket (Staatliche
Sozialversicherungsanstalt), Stockholm
Vereinigtes Königreich:
Department of Social Security, Records
Branch (Ministerium für Soziale
Sicherheit - Datenstelle),
Newcastle-upon-Tyne.''
Beschluß Nr. 135 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 281 vom 4. 11. 1988, S. 7)
20 000 BEF für den belgischen Wohnortträger,
3 600 DKK für den dänischen Wohnortträger,
1 000 DEM für den deutschen Wohnortträger,
50 000 GRD für den griechischen Wohnortträger,
50 000 PTE für den spanischen Wohnortträger,
2 900 FRF für den französischen Wohnortträger,
300 IEP für den irischen Wohnortträger,
590 000 ITL für den italienischen Wohnortträger,
20 000 LUF für den luxemburgischen Wohnortträger,
1 100 NLG für den niederländischen Wohnortträger,
3 600 NOK für den norwegischen Wohnortträger,
7 000 ATS für den österreichischen Wohnortträger,
60 000 ESP für den portugiesischen Wohnortträger,
3 000 FIM für den finnischen Wohnortträger,
3 600 SEK für den schwedischen Wohnortträger,
350 GBP für den Wohnortträger des Vereinigten Königreichs.''
Beschluß Nr. 136 vom 1. Juli 1987 (ABl. Nr. C 64 vom 9. 3. 1988, S. 7)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Keine
Keine''
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Keine
Keine''
Beschluß Nr. 150 vom 26. Juni 1992 (ABl. Nr. C 229 vom 25. 8. 1993, S. 5)
Nach dem Eintrag unter der Überschrift „J.
NIEDERLANDE'' wird folgendes eingefügt:
Folketrygdkontoret for utenlandssaker (Staatliches Versicherungsamt für Auslandsangelegenheiten), Oslo
Wenn es sich ausschließlich um
Familienbeihilfen handelt: das zuständige
Finanzamt
In allen anderen Fällen: der zuständige
Rentenversicherungsträger''.
ii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „PORTUGAL'' wird von „K'' in „M'' geändert und folgendes eingefügt:
Kansaneläkelaitos/Folkpensionsanstalten
(Sozialversicherungsanstalt), Helsinki
und
Eläketurvakeskus/Pensionsskyddscentralen
(Zentralanstalt für Rentenversicherung)
Für Versicherte mit Wohnsitz in Schweden: Das Sozialversicherungsamt am Wohnsitz
Für Versicherte ohne Wohnsitz in Schweden:
Stockholms läns allmänna försäkringskassa, utlandsavdelningen (Sozialversicherungsamt Stockholm, Auslandsabteilung)''. iii) Die Buchstabennumerierung der Überschrift „VEREINIGTES KÖNIGREICH'' wird von „L'' in „P'' geändert.
B. FREIZÜGIGKEIT DER ARBEITNEHMER
368 L 0360: Richtlinie 68/360/EWG des Rates vom 15. Oktober 1968 zur Aufhebung der Reise- und Aufenthaltsbeschränkungen für Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten und ihre Familienangehörigen innerhalb der Gemeinschaft (ABl. Nr. L 257 vom 19. 10. 1968, S. 13)
Die Anmerkung in der Anlage erhält folgende Fassung:
„(1) Je nach Ausstellungsland: belgischen, britischen, dänischen, deutschen, finnischen, französischen, griechischen, irischen, italienischen, luxemburgischen, niederländischen, norwegischen, österreichischen, portugiesischen, schwedischen, spanischen''.
C. CHANCENGLEICHHEIT
382 D 0043: Beschluß 82/43/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1981 über die Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Chancengleichheit von Frauen und Männern (ABl. Nr. L 20 vom 28. 1. 1982, S. 35), geändert durch:
- I85 I (Anm.: richtig: 185 I) : Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Artikel 3 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
Artikel 6 Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:
In Artikel 11 wird der Satzteil „mindestens jedoch zwölf'' ersetzt durch: „mindestens jedoch die Hälfte der Mitglieder''.
D. ARBEITSRECHT
380 L 0987: Richtlinie 80/987/EWG des Rates vom 20. Oktober 1980 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Schutz der Arbeitnehmer bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers (ABl. Nr. L 283 vom 28. 10. 1980, S. 23), geändert durch:
- 387 L 0164: Richtlinie 87/164/EWG des Rates (ABl. Nr. L 66 vom 11. 3. 1987, S. 11).
Mitglieder des Organs einer juristischen Person, das zu deren gesetzlichen Vertretung berufen ist,
Gesellschafter, die befugt sind, einen beherrschenden Einfluß auf die Gesellschaft auszuüben, auch wenn dieser auf einer treuhändigen Verfügung beruht.''
Ein Angestellter oder der überlebende Ehegatte eines Angestellten, der allein oder zusammen mit engen Anverwandten Eigentümer eines wesentlichen Teils des Unternehmens oder Geschäfts des Arbeitgebers war und maßgebenden Einfluß auf dessen Geschäftstätigkeit hatte. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber eine juristische Person ohne Unternehmen oder Geschäft ist.''
E. GESUNDHEIT UND SICHERHEIT
380 L 1107: Richtlinie 80/1107/EWG des Rates vom 27. November 1980 zum Schutz der Arbeitnehmer vor der Gefährdung durch chemische, physikalische und biologische Arbeitsstoffe bei der Arbeit (ABl. Nr. L 327 vom 3. 12. 1980, S. 8), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23);
- 388 L 0642: Richtlinie 88/642/EWG des Rates (ABl. Nr. L 356 vom 24. 12. 1988, S. 74).
382 L 0130: Richtlinie 82/130/EWG des Rates vom 15. Februar 1982 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend elektrische Betriebsmittel zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen in grubengasführenden Bergwerken (ABl. Nr. L 59 vom 2. 3. 1982, S. 10), geändert durch:
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23)
- 388 L 0035: Richtlinie 88/35/EWG des Rates vom 2. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 20 vom 26. 1. 1988, S. 28)
- 391 I 0269: Richtlinie 91/269/EWG des Rates vom 30. April 1991 (ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 51).
388 D 0383: Entscheidung 88/383/EWG der Kommission vom 24. Februar 1988 über die Verbesserung der Information im Bereich Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 183 vom 14. 7. 1988, S. 34)
378 D 0618: Beschluß 78/618/EWG der Kommission vom 28. Juni 1978 zur Einsetzung eines Beratenden wissenschaftlichen Ausschusses für die Prüfung der Toxizität und Ökotoxizität chemischer Verbindungen (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7. 1978, S. 17), geändert durch:
- 388 D 0241: Beschluß 88/241/EWG der Kommission vom 18. März 1988 (ABl. Nr. L 105 vom 26. 4. 1988, S. 29).
Entscheidung der Vertreter der im Besonderen Ministerrat vereinigten Regierungen vom 9. Juli 1957 betreffend das Mandat und die Geschäftsordnung des Ständigen Ausschusses für die Betriebssicherheit im Steinkohlebergbau (ABl. Nr. 28 vom 31. 8. 1957, S. 487/57), geändert durch:
- Entscheidung des Rates vom 11. März 1965 der im Besonderen Ministerrat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten (ABl. Nr. 46 vom 22. 3. 1965, S. 698/65)
- 172 B: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Dänemark, Irlands und des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (ABl. Nr. L 73 vom 27. 3. 1972, S. 14)
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17)
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
Die Anlage wird wie folgt geändert:
In Artikel 3 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „achtundvierzig'' durch „vierundsechzig'' ersetzt.
In Artikel 9 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „sechs'' durch „acht'' ersetzt.
In Artikel 13 Absatz 3 werden die Worte „in den neun Amtssprachen'' durch „in allen Amtssprachen'' ersetzt.
In Artikel 18 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zweiunddreißig'' durch „dreiundvierzig'' ersetzt.
In Artikel 18 Absatz 2 wird die Zahlenangabe „fünfundzwanzig'' durch „dreiunddreißig'' ersetzt.
374 D 0325: Beschluß 74/325/EWG des Rates vom 27. Juni 1974 zur Einsetzung eines Beratenden Ausschusses für Sicherheit, Arbeitshygiene und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz (ABl. Nr. L 185 vom 9. 7. 1974, S. 15), geändert durch:
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
In Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a wird die Zahlenangabe „24'' durch „28'' ersetzt.
In Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.
- 179 H: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt der Republik Griechenland (ABl. Nr. L 291 vom 19. 11. 1979, S. 17);
- 185 I: Akte über die Beitrittsbedingungen und die Anpassungen der Verträge - Beitritt des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik (ABl. Nr. L 302 vom 15. 11. 1985, S. 23).
In Artikel 6 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „39'' durch „51'' ersetzt und unter den Buchstaben a, b und c wird die Zahlenangabe „zwölf'' jeweils durch „sechzehn'' ersetzt.
In Artikel 10 Absatz 1 wird die Zahlenangabe „zwölf'' durch „sechzehn'' ersetzt.
V. LANDWIRTSCHAFT
A. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
I. Informationsnetz landwirtschaftlicher Buchführungen
885 R 0079: Verordnung Nr. 79/65/EWG des Rates vom 15. Juni 1965 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der EWG (ABl. Nr. 109 vom 23. 6. 1965, S. 1859/65), zuletzt geändert durch:
- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12. 1990, S. 23).
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