VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 285
Änderungshistorie JSON API

Artikel 4 Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Höchstzahl der Buchführungsbetriebe beträgt 80 000 für die Gemeinschaft.

Am 1. März 1986 beträgt die Anzahl der Buchführungsbetriebe

II. Statistik

1.

372 L 0280: Richtlinie 72/280/EWG des Rates vom 31. Juli 1972 betreffend die von den Mitgliedstaaten durchzuführenden statistischen Erhebungen über Milch- und Milcherzeugnisse (ABl. Nr. L 179 vom 7. 8. 1972, S. 2), zuletzt geändert durch:

„a) die Menge und den Fettgehalt der angelieferten Milch und des angelieferten Rahms. Die Angaben sind gesondert für die folgenden Gebiete nach den dort liegenden Betrieben zu übermitteln:

Belgien Provinces/Provincies

Dänemark -

Deutschland Regierungsbezirke

Griechenland Nur ein Gebiet

Spanien Comunidades autonomas

Frankreich Regions de programme

Irland -

Italien Regioni

Luxemburg -

Niederlande Provincies

Norwegen Fylker

Österreich -

Portugal Regioes

Finnland -

Schweden -

Vereinigtes

Königreich Standard regions

Hinsichtlich Griechenlands kann jedoch nach dem

Verfahren des Artikels 7 vorgesehen werden, daß die

Angaben gesondert nach bestimmten Gebieten zu

übermitteln sind.''

```

2.

376 L 0625: Richtlinie 76/625/EWG des Rates vom 20.

```

Juli 1976 über die von den Mitgliedstaaten

durchzuführenden statistischen Erhebungen zur

Ermittlung des Produktionspotentials bestimmter

Baumobstanlagen (ABl. Nr. L 218 vom 11. 8. 1976, S.

10), zuletzt geändert durch:

- 391 R 1057: Verordnung (EWG) Nr. 1057/91 der

Kommission vom 26. April 1991 (ABl. Nr. L 107 vom 27.

```

4.

1991, S. 11).

```

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz

angefügt:

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden führen

die Erhebungen nach den vorstehenden Unterabsätzen

erstmals vor dem 31. Dezember 1997 durch.''

```

3.

379 R 0357: Verordnung (EWG) Nr. 357/79 des Rates vom

```

```

5.

Februar 1979 über statistische Erhebungen der

```

Rebflächen (ABl. Nr. L 54 vom 5. 3. 1979, S. 124),

zuletzt geändert durch:

- 393 R 3205: Verordnung (EG) Nr. 3205/93 des Rates vom

```

16.

Dezember 1993 (ABl. Nr. L 289 vom 24. 11. 1993,

```

S. 4).

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 1c

Die Republik Österreich führt die erste Grunderhebung

1999 durch. In dieser Erhebung wird die Lage nach den

Rodungen und Anpflanzungen des Weinwirtschaftsjahres

1998/99 untersucht.''

In Artikel 5 Absatz 4 Unterabsatz 1 werden nach den

Worten „die Republik Griechenland'' die Worte „sowie

die Republik Österreich'' eingefügt.

In Artikel 6 Absatz 1 werden nach den Worten „und von

Portugal ab dem Wirtschaftsjahr 1989/90'' die Worte

„sowie von Österreich ab dem Wirtschaftsjahr 1997/98''

eingefügt.

```

Artikel 6 Absatz 6 erster Gedankenstrich erhält

```

folgende Fassung:

„- von Deutschland, Frankreich und Luxemburg erstmals

vor dem 1. Oktober 1981, von Italien und Griechenland

erstmals vor dem 1. Oktober 1984, von Spanien und

Portugal erstmals vor dem 1. Oktober 1991 und von

Österreich erstmals vor dem 1. Oktober 1996.''

```

4.

382 L 0606: Richtlinie 82/606/EWG des Rates vom 28.

```

Juli 1982 über von den Mitgliedstaaten durchzuführende

Erhebungen über die Verdienste der ständig

beschäftigten Arbeiter und der Saisonarbeiter in der

Landwirtschaft (ABl. Nr. L 247 vom 23. 8. 1982, S. 22),

zuletzt geändert durch:

- 391 L 0534: Richtlinie 91/534/EWG des Rates vom 14.

Oktober 1991 (ABl. Nr. L 288 vom 18. 10. 1991, S.

36).

```

a)

Artikel 1 Absatz 1 wird durch folgenden Unterabsatz

```

ergänzt:

„Die in Unterabsatz 1 genannte Erhebung wird

- bis zum 31. Dezember 1996 von Finnland, Norwegen und

Schweden durchgeführt;

- bis zum 31. Dezember 1997 von Österreich

durchgeführt.''

```

b)

Anhang I Nummer 1 erhält folgende Fassung:

```

„1. Für Belgien, Dänemark, Deutschland (mit Ausnahme

der Länder Berlin, Bremen, Hamburg und Saarland),

Spanien, Frankreich, Irland, Italien, Luxemburg,

die Niederlande, Norwegen, Österreich, Finnland,

Schweden und das Vereinigte Königreich: ständig

vollzeitlich beschäftigte Arbeiter.''

```

5.

390 R 0837: Verordnung (EWG) Nr. 837/90 des Rates vom

```

```

26.

März 1990 über die von den Mitgliedstaaten zu

```

liefernden statistischen Informationen über die

Getreideerzeugung (ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1990, S. 1),

geändert durch:

- 390 R 3570: Verordnung (EWG) Nr. 3576/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 8).

Anhang III erhält folgende Fassung:

„ANHANG III

REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6

```

```

Mitgliedstaaten Regionale Aufgliederung

```

```

Belgique - Belgie Provinces/Provincies

Danmark -

Deutschland Bundesländer

(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

Espana Comunidades autonomas

France Regions de programme

Ireland -

Italia Regioni 2)

Luxembourg -

Nederland Provincies

Norge Fylker

Österreich -

Portugal NUTS II 1)

Suomi -

Sverige Bidragsomrade norr

Bidragsomrade söder

Övriga landet

United Kingdom Standard regions

```

```

NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.


1) Regionale Angaben müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt werden.

2) In den zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung können die italienischen Regionen auf der Ebene NUTS I zusammengefaßt werden.

6.

393 R 0959: Verordnung (EWG) Nr. 959/93 des Rates vom 5. April 1993 über die von den Mitgliedstaaten zu liefernden statistischen Informationen über pflanzliche Erzeugnisse außer Getreide (ABl. Nr. L 98 vom 24. 4. 1993, S. 1)

a)

„Anhang VI erhält folgende Fassung:

„ANHANG VI

REGIONALE EBENEN NACH ARTIKEL 6

```

```

Mitgliedstaaten Regionale Aufgliederung

```

```

Belgique - Belgie Provinces/Provicies - Region

walonne/Vlaams gewest

Danmark -

Deutschland Bundesländer

(Anm.: Buchstaben nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

Espana Comunidades autonomas

France Regions de programme

Ireland -

Italia Regioni

Luxembourg -

Nederland Provincies

Norge Fylker

Österreich -

Portugal NUTS II 1)

Suomi -

Sverige -

United Kingdom Standard regions

```

```

NUTS = Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik.


1) Regionale Angaben müssen spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung übermittelt werden.

b)

Anhang VIII erhält folgende Fassung:

„ANHANG VIII

VON ERHEBUNGEN ERMITTELT WURDEN

III. Qualitätspolitik

1.

392 R 2081: Verordnung (EWG) Nr. 2081/92 des Rates vom 14. Juli 1992 zum Schutz von geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 1)

2.

392 R 2082: Verordnung (EWG) Nr. 2082/92 des Rates vom 14. Juli 1992 über Bescheinigungen besonderer Merkmale von Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S. 9)

B. GEMEINSAME MARKT-ORGANISATIONEN

I. Milch und Milcherzeugnisse

1.

368 R 0985: Verordnung (EWG) Nr. 985/68 des Rates vom 15. Juli 1968 zur Festlegung der Grundregeln für die Intervention auf dem Markt für Butter und Rahm (ABl. Nr. L 169 vom 18. 7. 1968, S. 1), zuletzt geändert durch:

„- als „meierismor'' eingestuft sein, wenn es sich um norwegische Butter handelt,

2.

387 R 0777: Verordnung (EWG) Nr. 777/87 des Rates vom 16. März 1987 zur Änderung der Interventionsregelung für Butter und Magermilchpulver (ABl. Nr. L 78 vom 20. 3. 1987, S. 10), geändert durch:

3.

387 R 1898: Verordnung (EWG) Nr. 1898/87 des Rates vom 2. Juli 1987 über den Schutz der Bezeichnung der Milch und Milcherzeugnisse bei ihrer Vermarktung (ABl. Nr. L 182 vom 3. 7. 1987, S. 36), geändert durch:

„- kulturmelk

4.

392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 zur Einführung von Sondermaßnahmen für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse zugunsten der kanarischen Inseln (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13), geändert durch:

„Der Anhang kann nach dem Verfahren des Artikels 30

5.

392 R 3950: Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Erhebung einer Zusatzabgabe im Milch sektor (ABl. Nr. L 405 vom 31. 12. 1992, S. 1), zuletzt geändert durch:

a)

Artikel 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

„-------------------------------------------------------------------

Mitgliedstaaten Lieferungen in Tonnen Direktverkäufe in Tonnen

```

```

Belgien 3 066 337 244 094

```

```

Dänemark 4 454 459 889

```

```

Deutschland 1) 27 764 778 100 038

```

```

Griechenland 625 985 4 528

```

```

Spanien 5 200 000 366 950

```

```

Frankreich 23 637 283 598 515

```

```

Irland 5 233 805 11 959

```

```

Italien 9 212 190 717 870

```

```

Luxemburg 268 098 951

```

```

Niederlande 10 983 195 91 497

```

```

Norwegen 1 842 000 --

```

```

Österreich 2 205 000 367 000

```

```

Portugal 1 804 881 67 580

```

```

Finnland 2 342 000 10 000

```

```

Schweden 3 300 000 3 000

```

```

Vereinigtes Königreich 14 247 283 342 764

```

```

1) Davon 6 244 566 Tonnen für Lieferungen an die Abnehmer im Gebiet der neuen Bundesländer und 8 801 Tonnen für Direktverkäufe in den neuen Bundesländern.''

II. Rindfleisch

1.

368 R 0805: Verordnung (EWG) Nr. 805/68 des Rates vom 27. Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für Rindfleisch (ABl. Nr. L 148 vom 27. 6. 1968, S. 24), zuletzt geändert durch:

„(3a) In Abweichung von Absatz 3 Unterabsatz 3 Buchstabe b wird die Gesamtzahl der Tiere, die in den für Österreich, Finnland, Norwegen bzw. Schweden zu bildenden regionalen Höchstgrenzen insgesamt enthalten sind, wie folgt festgesetzt:

2.

390 R 1186: Verordnung (EWG) Nr. 1186/90 des Rates vom 7. Mai 1990 zur Erweiterung des Anwendungsbereichs des gemeinschaftlichen Handelsklassenschemas für ausgewachsene Rinder (ABl. Nr. L 119 vom 11. 5. 1990, S. 32)

„In Norwegen und Finnland sind die Maßnahmen nach

III. Hopfen

1.

371 R 1696: Verordnung (EWG) Nr. 1696/71 des Rates vom 26. Juli 1971 über die gemeinsame Marktorganisation für Hopfen (ABl. Nr. L 175 vom 4. 8. 1971, S. 1), zuletzt geändert durch:

2.

377 R 1784: Verordnung (EWG) Nr. 1784/77 des Rates vom 19. Juli 1977 über die Zertifizierung von Hopfen (ABl. Nr. L 200 vom 8. 8. 1977, S. 1), zuletzt geändert durch:

3.

382 R 1981: Verordnung (EWG) Nr. 1981/82 des Rates vom 19. Juli 1982 zur Festlegung des Verzeichnisses der Gemeinschaftsgebiete, in denen die Produktionsbeihilfe für Hopfen nur anerkannten Erzeugergemeinschaften gewährt wird (ABl. Nr. L 215 vom 23. 7. 1982, S. 3), zuletzt geändert durch:

IV. Saatgut

„Vorbehaltlich der Genehmigung der Kommission können

Innerhalb von drei Jahren nach dem Beitritt

V. Eier und Geflügel

a)

Artikel 5 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

b)

Artikel 6 erhält folgende Fassung:

„Artikel 6

a)

die auf den Eiern stehenden Angaben;

b)

Geflügelart, von der die Eier stammen;

c)

Name oder Firma und Anschrift des Versenders.''

VI. Zucker

1.

368 R 0206: Verordnung (EWG) Nr. 206/68 des Rates vom 20. Februar 1968 über Rahmenvorschriften für die Verträge und Branchenvereinbarungen für den Kauf von Zuckerrüben (ABl. Nr. L 47 vom 23. 2. 1968, S. 1), zuletzt geändert durch:

a)

Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung:

b)

Artikel 8a wird durch folgenden Absatz ergänzt:

„Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

2.

381 R 1785: Verordnung (EWG) Nr. 1785/81 des Rates vom 30. Juni 1981 über die gemeinsame Marktorganisation für Zucker (ABl. Nr. L 177 vom 1. 7. 1981, S. 4), zuletzt geändert durch:

a)

In Artikel 16a wird folgender Absatz eingefügt:

b)

Artikel 16a Absatz 7 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(7) Der Antrag auf Erteilung der in Absatz 6 genannten Lizenz ist bei der zuständigen Stelle Portugals bzw. Finnlands einzureichen; ihm ist eine Erklärung eines Raffinierers beizufügen, in der dieser sich verpflichtet, die betreffende Menge Rohzucker in Portugal bzw. in Finnland innerhalb von sechs Monaten nach der Einfuhr zu raffinieren.''

c)

In Artikel 16a Absatz 10 erhält der Eingangssatz folgende Fassung:

„(10) Portugal und Finnland teilen der Kommission

folgendes mit:''.

d)

Artikel 24 Absatz 1 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Mitgliedstaaten teilen nach Maßgabe

dieses Titels eine A- und eine B-Quote jedem in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassenen zucker- oder isoglukoseerzeugenden Unternehmen, das

e)

Artikel 24 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

A- und B-Quoten gelten folgende Grundquoten:

I. Grundmengen A

```

```

Gebiete a) Grundmenge A b) Grundmenge A

für Zucker 1) für Isoglukose 2)

```

```

von Dänemark 328 000,0 -

von Deutschland 1 990 000,0 28 882,0

von Griechenland 290 000,0 10 522,0

von Spanien 960 000,0 75 000,0

von Frankreich (Mutterland) 2 530 000,0 15 887,0

der französischen überseeischen

Gebiete 466 000,0 -

von Irland 182 000,0 -

von Italien 1 320 000,0 16 569,0

der Niederlande 690 000,0 7 426,0

von Österreich 316 529,0 -

von Portugal (Kontinent) 54 545,5 8 093,9

der autonomen Region Azoren 9 090,9 -

von Finnland 133 433,0 10 845,0

von Schweden 336 364,0 -

der belgisch-luxemburgischen

Wirtschaftsunion 680 000,0 56 667,0

des Vereinigten Königreichs 1 040 000,0 21 696,0

```

```

1) In Tonnen Weißzucker.

2) In Tonnen Trockensubstanz.

II. Grundmengen B

```

```

Gebiete a) Grundmenge B b) Grundmenge B

für Zucker 1) für Isoglukose 2

```

```

von Dänemark 96 629,3 -

von Deutschland 612 312,9 6 802,0

von Griechenland 29 000,0 2 478,0

von Spanien 40 000,0 8 000,0

von Frankreich (Mutterland) 759 232,8 4 135,0

der französischen überseeischen

Gebiete 46 600,0 -

von Irland 18 200,0 -

von Italien 248 250,0 3 902,0

der Niederlande 182 000,0 1 749,0

von Österreich 73 881,0 -

von Portugal (Kontinent) 5 454,5 1 906,1

der autonomen Region Azoren 909,1 -

von Finnland 13 343,0 1 085,0

von Schweden 33 636,0 -

der belgisch-luxemburgischen

Wirtschaftsunion 146 000,0 15 583,0

des Vereinigten Königreichs 104 000,0 5 787,0

```

```

1) In Tonnen Weißzucker.

2) In Tonnen Trockensubstanz.

```

f)

Dem Artikel 24 Absatz 3 werden folgende Absätze 2

```

und 3 angefügt:

„Für die in den nachstehenden Mitgliedstaaten

niedergelassenen zuckererzeugenden Unternehmen

gilt jedoch folgendes:

```

a)

Österreich: Die A- und B-Quote des

```

zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der

in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle

II Spalte a für Österreich festgelegten

Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

```

b)

Finnland: Die A- und B-Quote des

```

zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der

in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle

II Spalte a für Finnland festgelegten

Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

```

c)

Schweden: Die A- und B-Quote des

```

zuckererzeugenden Unternehmens entspricht der

in Absatz 2 Tabelle I Spalte a und in Tabelle

II Spalte a für Schweden festgelegten

Grundmenge A bzw. Grundmenge B.

Hinsichtlich des in Finnlands niedergelassenen

isoglukoseerzeugenden Unternehmens entspricht

die A- und B-Quote dieses Unternehmens der in

Absatz 2 Tabelle I Spalte b und in Tabelle II

Spalte b für Finnland festgelegten Grundmenge A

bzw. Grundmenge B.''

VII. Wein und Spirituosen

```

1.

386 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/86 des Rates vom

```

```

24.

Juli 1986 zur Einführung der gemeinschaftlichen

```

Weinbaukartei (ABl. Nr. L 208 vom 31. 7. 1986, S. 1),

geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 23).

In Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Satz

angefügt:

„In Österreich wird sie innerhalb von zwei Jahren ab

dem Zeitpunkt des Beitritts fertiggestellt.''

```

2.

387 R 0822: Verordnung (EWG) Nr. 822/87 des Rates vom

```

```

16.

März 1987 über die gemeinsame Marktorganisation für

```

Wein (ABl. Nr. L 84 vom 27. 3. 1987, S. 1), zuletzt

geändert durch:

- 393 R 1566: Verordnung (EWG) Nr. 1566/93 des Rates

vom 14. Juni 1993 (ABl. Nr. L 154 vom 25. 6. 1993, S.

39).

In Artikel 9 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe a erster

Gedankenstrich werden nach den Worten „für

Deutschland'' die Worte „und Österreich'' eingefügt.

```

3.

387 R 0823: Verordnung (EWG) Nr. 823/87 des Rates vom

```

```

16.

März 1987 zur Festlegung besonderer Vorschriften

```

für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete (ABl. Nr. L

84 vom 27. 3. 1987, S. 59), zuletzt geändert durch:

- 391 R 3896: Verordnung (EWG) Nr. 3896/91 des Rates

vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12.

1991, S. 3).

In Artikel 15 Absatz 2 wird folgender Buchstabe

hinzugefügt:

„h) für Österreich:

folgende Bezeichnungen, die die Angaben über die

Herkunft der Weine ergänzen:

- „Qualitätswein mit staatlicher Prüfnummer'',

„Qualitätswein'',

- „Kabinett'' oder „Kabinettwein'',

- „Qualitätswein besonderer Reife und Leseart''

oder „Prädikatswein'',

- „Spätlese'' oder „Spätlesewein'',

- „Auslese'' oder „Auslesewein'',

- „Beerenauslese'' oder „Beerenauslesewein'',

- „Ausbruch'' oder „Ausbruchwein'',

- „Trockenbeerenauslese'' oder

„Trockenbeerenauslesewein'',

- „Eiswein'', „Strohwein''.''

```

4.

389 R 1576: Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 des Rates vom

```

```

29.

Mai 1989 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für

```

die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung von

Spirituosen (ABl. Nr. L 160 vom 12. 6. 1989, S. 1),

geändert durch:

- 392 R 3280: Verordnung (EWG) Nr. 3280/92 des Rates

vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11.

1992, S. 3).

```

a)

In Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe r wird folgende

```

Nummer eingefügt:

„3. Die Bezeichnungen „Jägertee'', „Jagertee''

und „Jagatee'' sind Likören mit Ursprung in

Österreich vorbehalten, die unter Verwendung von

Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs, von

Essenzen aus bestimmten Spirituosen oder von Tee

gewonnen und denen mehrere natürliche Aromastoffe im

Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe b Ziffer i

der Richtlinie 88/388/EWG hinzugefügt werden. Der

Alkoholgehalt beträgt mindestens 22,5% vol. Der

Mindestzuckergehalt, ausgedrückt als Invertzucker,

beträgt 100 g/l.''

```

b)

Dem Artikel 1 Absatz 4 wird folgender Buchstabe

```

angefügt:

„u) Väkevä glögi/Spritglögg

Die Spirituosen, die durch Aromatisierung von

Äthylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit

natürlichem oder naturidentischem Aroma von

Gewürznelken und/oder Zimt unter Verwendung eines

der nachstehenden Herstellungsverfahren gewonnen

wird: Einweichen und/oder Destillieren, erneutes

Destillieren des Alkohols unter Beigabe von Teilen

der vorstehend genannten Pflanzen, Zusatz von

natürlichem oder naturidentischem Aroma von

Gewürznelken oder Zimt oder eine Kombination

dieser Methoden.

Andere natürliche oder naturidentische pflanzliche

Aromaextrakte im Sinne der Richtlinie 88/388/EWG

können zusätzlich veredelt werden, der Geschmack

der genannten Gewürze muß aber vorherrschend

bleiben. Der Gehalt an Wein oder weinhaltigen

Erzeugnissen darf nicht 50 vH übersteigen.''

```

c)

In Artikel 4 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a

```

werden folgende Gedankenstriche hinzugefügt:

„- Moltebeeren,

- Amerikanische Taubeeren,

- Moosbeeren,

- Preiselbeeren,

- Sanddorn''.

```

d)

Anhang II wird wie folgt geändert:

```

Nummer „5. Brandy'' wird durch folgende Angaben

ergänzt: „Wachauer Weinbrand, Weinbrand Dürnstein'',

Nummer „7. Obstbrand'' wird durch folgende Angabe

ergänzt: „Wachauer Marillenbrand'',

Nummer „12. Spirituosen mit Kümmel'' wird durch

folgende Angaben ergänzt: „Norsk Akevitt/Norsk

Akvavit/Norsk Aquavit/Norwegian Aquavit'' „Svensk

Aquavit/Svensk Akvavit/Swedish Akvavit'',

Nummer „14. Likör'' wird durch folgende Angaben

ergänzt:

„Finnischer Beeren/Obstlikör,

Großglockner Alpenbitter,

Mariazeller Magenlikör,

Mariazeller Jagasaftl,

Puchheimer Bitter,

Puchheimer Schloßgeist,

Steinfelder Magenbitter,

Wachauer Marillenlikör'',

Nummer „15. Gemischte Spirituosen'' wird durch

folgende Angaben ergänzt: „Svensk Punsch/Swedish

Punsch'',

Folgende Nummer „16.'' wird angefügt: „16. Wodka:

Norsk Vodka/Norwegian Vodka,

Svensk Vodka/Swedish Vodka,

Suomalainen Vodka/Finsk Vodka/Vodka of Finland.''

```

5.

389 R 2389: Verordnung (EWG) Nr. 2389/89 des Rates vom

```

```

24.

Juli 1989 über die Grundregeln für die

```

Klassifizierung der Rebsorten (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8.

1989, S. 1), geändert durch:

- 390 R 3577: Verordnung (EWG) Nr. 3577/90 des Rates

vom 4. Dezember 1990 (ABl. Nr. L 353 vom 17. 12.

1990, S. 23).

In Artikel 3 Absatz 1 wird vor dem Portugal betreffenden

Gedankenstrich („- für Portugal: Region'') folgender

Gedankenstrich eingefügt:

„- für Österreich: Bundesland,''

```

6.

389 R 2392: Verordnung (EWG) Nr. 2392/89 des Rates vom

```

```

24.

Juli 1989 zur Aufstellung allgemeiner Regeln für

```

die Bezeichnung und Aufmachung der Weine und der

Traubenmoste (ABl. Nr. L 232 vom 9. 8. 1989, S. 13),

zuletzt geändert durch:

- 391 R 3897: Verordnung (EWG) Nr. 3897/91 des Rates

vom 16. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 368 vom 31. 12.

1991, S. 5).

In Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe i erhält der erste

Gedankenstrich folgende Fassung:

„- „Landwein'' für Tafelwein mit Ursprung in der

Bundesrepublik Deutschland und in der Republik

Österreich,''

```

7.

389 R 3677: Verordnung (EWG) Nr. 3677/89 des Rates vom

```

```

7.

Dezember 1989 über den Gesamtalkoholgehalt und

```

Gesamtsäuregehalt bestimmter eingeführter

Qualitätsweine und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)

Nr. 2931/80 (ABl. Nr. L 360 vom 9. 12. 1989, S. 1),

zuletzt geändert durch:

- 393 R 2606: Verordnung (EWG) Nr. 2606/93 des Rates

vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom 24. 9.

1993, S. 6).

```

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a wird mit Wirkung vom 1.

```

März 1995 gestrichen.

```

8.

391 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates vom

```

```

10.

Juni 1991 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für

```

die Begriffsbestimmung, Bezeichnung und Aufmachung

aromatisierten Weines, aromatisierter weinhaltiger

Getränke und aromatisierter weinhaltiger Cocktails

(ABl. Nr. L 149 vom 14. 6. 1991, S. 1), berichtigt in

ABl. Nr. L 349 vom 18. 12. 1991, S. 47 und geändert

durch:

- 392 R 3279: Verordnung (EWG) Nr. 3279/92 des Rates

vom 9. November 1992 (ABl. Nr. L 327 vom 13. 11.

1992, S. 1).

```

a)

Dem Artikel 2 Absatz 2 wird folgender Buchstabe

```

angefügt:

„d) Väkevä viiniglögi/Starkvinsglögg:

aus Wein im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe a

hergestellter aromatisierter Wein, dessen

charakteristischer Geschmack durch die Verwendung

von Gewürznelken und/oder Zimt erzielt wird, die

immer zusammen mit anderen Gewürzen verwendet werden

müssen; dieses Getränk kann gemäß Artikel 3 Absatz a

gesüßt werden.''

```

b)

In Artikel 2 Absatz 3 werden folgende Buchstaben

```

eingefügt:

„f a) Viiniglögi/Vinglögg:

aromatisches Getränk, das ausschließlich aus

Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und

hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken

gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus

Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung

„Viiniglögi/Vinglögg'' durch die Worte „aus

Weißwein'' ergänzt werden.

f b) Glogg

aromatisches Getränk, das ausschließlich aus

Rotwein oder Weißwein und Zucker gewonnen und

hauptsächlich mit Zimt und/oder Gewürznelken

gewürzt wird. Im Fall der Zubereitung aus

Weißwein muß die Verkehrsbezeichnung

„Glogg'' durch die Worte „aus Weißwein''

ergänzt werden.''

```

9.

392 R 2333: Verordnung (EWG) Nr. 2333/92 des Rates vom

```

```

13.

Juli 1992 zur Festlegung der Grundregeln für die

```

Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und

Schaumwein mit zugesetzter Kohlensäure (ABl. Nr. L 231

vom 13. 8. 1992, S. 9).

```

Artikel 6 Absatz 6 Buchstabe a Absatz 1 erhält folgende

```

Fassung:

„a) der Begriff „Winzersekt'' den in Deutschland

hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A. und der

Begriff „Hauersekt'' den in Österreich

hergestellten Qualitätsschaumweinen b. A., die beide

folgende Voraussetzung erfüllen:

- Sie müssen aus Trauben gewonnen sein, die in

demselben Weinbaubetrieb geerntet wurden, in dem

der Hersteller im Sinne des Artikels 5 Absatz 4

die Verarbeitung der Trauben zu Wein durchführt,

die zur Herstellung der Qualitätsschaumweine b. A.

bestimmt sind; dies gilt auch für

Erzeugergemeinschaften.

- Sie müssen von dem unter dem ersten Gedankenstrich

genannten Hersteller vermarktet und mit Etiketten

angeboten werden, die Angaben über den

Weinbaubetrieb, die Rebsorte und den Jahrgang

enthalten.''

VIII. Schaf- und Ziegenfleisch

```

1.

385 R 3643: Verordnung (EWG) Nr. 3643/85 des Rates vom

```

```

19.

Dezember 1985 über die ab 1986 auf bestimmte

```

Drittländer anwendbare Einfuhrregelung für Schaf- und

Ziegenfleisch (ABl. Nr. L 348 vom 24. 12. 1985, S. 2),

zuletzt geändert durch:

- 392 R 3890: Verordnung (EWG) Nr. 3890/92 der

Kommission vom 28. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 391 vom

```

31.
  1. 1992, S. 51).

```

In der Fußnote a in Artikel 1 Absatz 1 wird das Wort

„Österreich'' gestrichen.

```

2.

389 R 3013: Verordnung (EWG) Nr. 3013/89 des Rates vom

```

```

25.

September 1989 über die gemeinsame

```

Marktorganisation für Schaf- und Ziegenfleisch (ABl.

Nr. L 289 vom 7. 10. 1989, S. 1), zuletzt geändert

durch:

- 394 R 0233: Verordnung (EG) Nr. 233/94 vom 24. Januar

1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 9).

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

„Artikel 5e

(1) In Abweichung von Artikel 5a Absätze 1, 2, und 3,

Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für

Österreich, Finnland und Schweden eine allgemeine

Obergrenze für die Gewährung der Beihilfe nach Artikel

5 festgesetzt. Die Gesamtzahl der in dieser Obergrenze

enthaltenen Ansprüche wird wie folgt festgesetzt:

- 205 651 für Österreich,

- 80 000 für Finnland,

- 180 000 für Schweden.

Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen

als auch die von diesen Mitgliedstaaten gebildeten

Reserven enthalten.

(2) Ausgehend von den genannten Obergrenzen werden

den Erzeugern in Österreich, Finnland und Schweden

erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt, und zwar

- bis zum 31. Dezember 1996 für Österreich

- bis zum 31. Dezember 1995 für Finnland und Schweden.

(3) Die Kommission erläßt die

Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,

insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und

Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels 30.

```

Artikel 5f

```

(1) In Abweichung von Artikel 5a Absätze 1, 2, und 3,

Absatz 4 Buchstabe a sowie Absätze 5 und 6 wird für

Norwegen eine allgemeine Obergrenze für die Gewährung

der Beihilfe nach Artikel 5 festgesetzt. Die Gesamtzahl

der in dieser Obergrenze enthaltenen Ansprüche wird wie

folgt festgesetzt:

- 1 040 000 für prämienfähige Mutterschafe, und

- eine bis zum 30. September 1995 nach dem Verfahren

des Artikels 30 für prämienfähige Ziegen

festzulegende Anzahl. Die letztgenannte Anzahl wird

nach Artikel 5 Absatz 5 dieser Verordnung und Artikel

1 Nummer 5 der Verordnung (EWG) Nr. 3493/90 anhand

der 1991 gewährten Prämien entsprechend dem

nationalen Beihilferegister

(PRODUKSJONSTILLEGGSREGISTERET) bestimmt und gilt ab

dem Wirtschaftsjahr 1995.

Darin sind sowohl die anfänglich zuzuteilenden Mengen

als auch eine von Norwegen gebildete Reserve enthalten.

(2) Ausgehend von der genannten Obergrenze werden den

Erzeugern in Norwegen bis zum 31. Dezember 1995

erzeugerspezifische Obergrenzen zugeteilt.

(3) Die Kommission erläßt die

Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel,

insbesondere die erforderlichen Anpassungs- und

Übergangsmaßnahmen, nach dem Verfahren des Artikels

30.''

IX. Kulturpflanzen

392 R 1765: Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates vom

```

30.

Juni 1992 zur Einführung einer Stützungsregelung

```

für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher

Kulturpflanzen (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 12),

zuletzt geändert durch:

- 394 R 0232: Verordnung (EG) Nr. 232/94 des Rates vom

```

24.

Januar 1994 (ABl. Nr. L 30 vom 3. 2. 1994, S. 7).

```

An Artikel 12 Absatz 1 wird folgender Gedankenstrich

angefügt:

„- die Vorschriften zur Bestimmung der Bezugsflächen,

die in Anhang V für die neuen Mitgliedstaaten

aufzunehmen sind.''

X. Getreide

392 R 1766: Verordnung (EWG) Nr. 1766/92 des Rates vom

```

30.

Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für

```

Getreide (ABl. Nr. L 181 vom 1. 7. 1992, S. 21),

geändert durch:

- 393 R 2193: Verordnung (EWG) Nr. 2193/93 der

Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 196 vom 5.

```

8.

1993, S. 22).

```

```

a)

In Artikel 4 Absatz 2 wird nach dem ersten

```

Gedankenstrich folgender Gedankenstrich eingefügt:

„- vom 1. Dezember bis zum 30. Juni in Schweden.

Falls der Ankaufszeitraum in Schweden zur Umleitung der

in Absatz 1 genannten Erzeugnisse aus anderen

Mitgliedstaaten zur Intervention nach Schweden führt,

erläßt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels

23 die Einzelvorschriften zur Behebung der Lage.''

```

b)

In Artikel 7 Absatz 1 wird nach Unterabsatz 1 folgender

```

Unterabsatz eingefügt:

„Mangels einer nennenswerten Erzeugung anderer

Getreidearten zur Stärkeherstellung kann eine

Produktionserstattung gewährt werden für Stärke, die

in Finnland und Schweden aus Gerste und Hafer

hergestellt wird, sofern dies zu keinem Anstieg des

nachstehend genannten Niveaus der Herstellung von

Stärke aus diesen beiden Getreidearten führt:

- 50 000 Tonnen in Finnland,

- 10 000 Tonnen in Schweden.''

XI. Tabak

392 R 2075: Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates vom

```

30.

Juni 1992 über die gemeinsame Marktorganisation für

```

Rohtabak (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 70).

In Artikel 8 Absatz 1 wird die Zahl „350 000'' durch

die Zahl „350 600'' ersetzt.

XII. „Rest''

368 R 0827: Verordnung (EWG) Nr. 827/68 des Rates vom

```

28.

Juni 1968 über die gemeinsame Marktorganisation für

```

bestimmte in Anhang II des Vertrags aufgeführte

Erzeugnisse (ABl. Nr. L 151 vom 30. 6. 1968, S. 16),

zuletzt geändert durch:

- 393 R 2430: Verordnung (EWG) Nr. 2430/93 der

Kommission vom 1. September 1993 (ABl. Nr. L 223 vom

```

2.
  1. 1993, S. 9).

```

```

Artikel 5 wird wie folgt ergänzt:

```

„Vorbehaltlich der Genehmigung durch die Kommission

können Finnland, Norwegen und Schweden Beihilfen für

die Erzeugung und Vermarktung von Rentiererzeugnissen

(KN-Code ex 0208 und ex 0210) insofern gewähren, als

dies zu keiner Erhöhung der traditionellen

Erzeugungsniveaus führt.''

C. AGRARSTRUKTUREN UND BEGLEITMASSNAHMEN ZUR GEMEINSAMEN

AGRARPOLITIK

```

1.

375 L 0268: Richtlinie 75/268/EWG des Rates vom 28.

```

April 1975 über die Landwirtschaft in Berggebieten und

in bestimmten benachteiligten Gebieten (ABl. Nr. L 128

vom 19. 5. 1975, S. 1), zuletzt geändert durch:

- 385 R 0797: Verordnung (EWG) Nr. 797/85 des Rates vom

```

12.

März 1985 (ABl. Nr. L 93 vom 30. 3. 1985, S. 1).

```

An Artikel 3 Absatz 3 wird folgender Unterabsatz

angefügt:

„Die Gebiete nördlich des 62. Breitengrades und

einige angrenzende Gebiete werden den in Unterabsatz 1

genannten Gebieten gleichgestellt, soweit sie von sehr

schwierigen klimatischen Bedingungen betroffen sind,

die eine beträchtlich verkürzte Wachstumsperiode zur

Folge haben.''

```

2.

378 R 1360: Verordnung (EWG) Nr. 1360/78 des Rates vom

```

```

19.

Juni 1978 betreffend die Erzeugergemeinschaft und

```

ihre Vereinigungen (ABl. Nr. L 166 vom 23. 6. 1978,

S. 1), zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom

```

22.

Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,

```

S. 26).

```

a)

In Artikel 2 wird folgender Gedankenstrich angefügt:

```

„- das gesamte österreichische, finnische und

norwegische Hoheitsgebiet.''

```

b)

In Artikel 3 Absatz 1 erhält der Eingangssatz

```

folgende Fassung:

„(1) Im Falle Italiens, Griechenlands, Spaniens,

Portugals, Norwegens, Österreichs und Finnlands gilt

diese Verordnung für folgende Erzeugnisse, soweit

sie in diesen Ländern hergestellt werden:''

```

3.

390 R 0866: Verordnung (EWG) Nr. 866/90 des Rates vom

```

```

29.

März 1990 zur Verbesserung der Verarbeitungs- und

```

Vermarktungsbedingungen landwirtschaftlicher

Erzeugnisse (ABl. Nr. L 91 vom 6. 4. 1990, S. 1),

zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom

```

22.

Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,

```

S. 26).

Dem Artikel 3 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz

angefügt:

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legen

diese Pläne innerhalb von drei Monaten nach ihrem

Beitritt vor.''

```

4.

391 R 2328: Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 des Rates vom

```

```

15.

Juli 1991 zur Verbesserung der Effizienz der

```

Agrarstruktur (ABl. Nr. L 218 vom 6. 8. 1991, S. 1),

zuletzt geändert durch:

- 393 R 3669: Verordnung (EG) Nr. 3669/93 des Rates vom

```

22.

Dezember 1993 (ABl. Nr. L 338 vom 31. 12. 1993,

```

S. 26).

```

a)

Dem Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt:

```

„(4) In Finnland wird zum Zweck der Anwendung dieses

Artikels die Gesamtheit der benachteiligten Gebiete

als Berggebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 der

Richtlinie 75/268/EWG angesehen.''

```

b)

In Artikel 31 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender

```

Satz angefügt:

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

erstellen diese Ausgabenansätze für den Zeitraum

1995 bis 1999.''

```

c)

In Artikel 31 Absatz 4 Unterabsatz 1 wird folgender

```

Satz angefügt:

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

übermitteln diese Ausgabenansätze innerhalb von

drei Monaten nach ihrem Beitritt:''

```

5.

392 R 2078: Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates vom

```

```

30.

Juni 1992 für umweltgerechte und den nationalen

```

Lebensraum schützende landwirtschaftliche

Produktionsverfahren (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992,

S. 85).

Dem Artikel 7 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz

angefügt:

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden teilen

der Kommission die Entwürfe und Vorschriften nach

Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten nach ihrem Beitritt

mit.''

```

6.

392 R 2080: Verordnung (EWG) Nr. 2080/92 des Rates vom

```

```

30.

Juni 1992 zur Einführung einer gemeinschaftlichen

```

Beihilferegelung für Aufforstungsmaßnahmen in der

Landwirtschaft (ABl. Nr. L 215 vom 30. 7. 1992, S. 96).

In Artikel 5 Absatz 1 wird folgender Unterabsatz

hinzugefügt:

„Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden nehmen

die Mitteilungen nach Unterabsatz 1 binnen 6 Monaten

nach ihrem Beitritt vor.''

D. RECHT DER PFLANZENGESUNDHEIT UND DES ÖKOLOGISCHEN

LANDBAUS

I. Pflanzengesundheit

```

1.

377 L 0093: Richtlinie 77/93/EWG des Rates vom 21.

```

Dezember 1976 über Maßnahmen zum Schutz der

Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung

von Schadorganismen der Pflanzen und

Pflanzenerzeugnisse (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S.

20), zuletzt geändert durch:

- 393 L 0110: Richtlinie 93/110/EG der Kommission vom

```

9.

Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S.

```

19).

```

a)

Anhang I Teil B wird wie folgt geändert:

```

- Unter Buchstabe a Nummer 1 werden in der rechten

Spalte die Buchstaben „S, FI'' angefügt.

- Unter Buchstabe a wird nach Nummer 1 folgendes

eingefügt:

„1. a) Globodera pallida FI

(Stone) Behrens ''.

- Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten

Spalte folgender Wortlaut eingefügt:

„S (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge, Kalmar und

Gotlands län)''.

- Unter Buchstabe b Nummer 1 werden in der rechten

Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt.

- Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten

Spalte die Buchstaben „S, FI'' eingefügt.

```

b)

Anhang II Teil B wird wie folgt geändert:

```

Unter Buchstabe b Nummer 2 werden in der rechten

Spalte die Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.

```

c)

Anhang III Teil B wird wie folgt geändert:

```

In Nummer 1 werden in der rechten Spalte die

Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.

```

d)

Anhang IV Teil B wird wie folgt geändert:

```

- In den Nummern 20.1, 20.2, 22, 23, 24, 25.1, 25.2,

26, 27 und 30 werden in der rechten Spalte die

Buchstaben „S, FI'' eingefügt.

- Nach Nummer 20.2 wird folgender Wortlaut

eingefügt:

„20.3. Knollen von Unbeschadet der

Solanum tuberosum Anforderungen

L., nach Teil A Abschnitt II

Nummern 19.1, 19.2 und 19.5,

amtliche Bestätigung, daß

die Vorschriften eingehalten

sind in bezug auf Globodera

pallida (Stone) Behrens

und Globodera rostochiensis

(Wollenweber) Behrens, die

denen der Richtlinie

69/465/EWG entsprechen.''

- In Nummer 21 werden in der rechten Spalte die

Buchstaben „A, FI, N'' eingefügt.

```

2.

392 L 0076: Richtlinie 92/76/EWG der Kommission vom 6.

```

Oktober 1992 zur Anerkennung von gemeinschaftlichen

Schutzgebieten mit besonderen pflanzengesundheitlichen

Risiken (ABl. Nr. L 305 vom 21. 10. 1992, S. 12).

```

a)

Artikel 1 wird wie folgt ergänzt:

```

„Im Falle der Republik Österreich, der Republik

Finnland, des Königreichs Schweden und des

Königreichs Norwegen werden die genannten Gebiete

bis zum 31. Dezember 1996 anerkannt.''

```

b)

Der Anhang wird wie folgt geändert:

```

```

i)

Unter Buchstabe a Nummer 2 wird in der rechten

```

Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Finnland, Schweden''.

ii) Unter Buchstabe a wird nach Nummer 5 folgendes

hinzugefügt:

„5 a Globodera pallida Finnland

(Stone) Behrens

5 b Globodera rostochiensis Finnland

(Wollenweber) Behrens.''

iii) Unter Buchstabe a Nummer 12 wird in der rechten

Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Schweden (Malmöhus, Kristianstads, Blekinge,

Kalmar, Gotlands län).''

iv) Unter Buchstabe b Nummer 2 wird in der rechten

Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Österreich, Finnland, Norwegen.''

```

v)

Unter Buchstabe d Nummer 1 wird in der rechten

```

Spalte folgendes hinzugefügt:

„Finnland, Schweden, Norwegen.''

vi) Unter Buchstabe d Nummer 2 wird in der rechten

Spalte folgender Wortlaut hinzugefügt:

„Finnland, Schweden.''

II. Ökologischer Landbau

391 R 2092: Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates vom

```

24.

Juni 1991 über den ökologischen Landbau und die

```

entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen

Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. Nr. L 198 vom 22. 7.

1991, S. 1), berichtigt in ABl. Nr. L 220 vom 8. 8.

1991 und geändert durch:

- 392 R 0094: Verordnung (EWG) Nr. 94/92 der Kommission

vom 14. Januar 1992 (ABl. Nr. L 11 vom 17. 1. 1992,

S. 14).

- 392 R 1535: Verordnung (EWG) Nr. 1535/92 der

Kommission vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 162 vom 16.

```

6.

1992, S. 15).

```

- 392 R 2083: Verordnung (EWG) Nr. 2083/92 des Rates

vom 14. Juli 1992 (ABl. Nr. L 208 vom 24. 7. 1992, S.

15).

- 393 R 2608: Verordnung (EWG) Nr. 2608/93 der

Kommission vom 23. September 1993 (ABl. Nr. L 239 vom

```

24.
  1. 1993, S. 10).

```

- 394 R 0468: Verordnung (EG) Nr. 468/94 der Kommission

vom 2. März 1994 (ABl. Nr. L 59 vom 3. 3. 1994, S.

1).

```

a)

In Artikel 2 werden die folgenden Gedankenstriche

```

hinzugefügt:

„- finnisch: luonnonmukainen

- norwegisch: okologisk

- schwedisch: ekologisk.''

```

b)

Anhang V wird wie folgt geändert:

```

```

i)

Der Vermerk in deutscher Sprache muß wie folgt

```

lauten:

„D: Ökologische Agrarwirtschaft - EWG

Kontrollsystem oder Biologische Landwirtschaft -

EWG Kontrollsystem.''

ii) Folgende Vermerke werden hinzugefügt:

„FI: Luonnonmukainen maataloustuotanto- ETY:n

valvontajärjestelmä/Ekologiskt jordbruk - EEG

-kontrollsystem

N: Okologisk landbruk - EOF-kontrollordning

S: Ekologiskt jordbruk - EEG-kontrollsystem.''

E. VETERINÄR- UND TIERZUCHTRECHT

I. Veterinärrecht

Erster Teil - Grundlagen

```

KAPITEL 1 - Horizontale Rechtsakte

```

```

1.

390 L 0675: Richtlinie 90/675/EWG des Rates vom

```

```

10.

Dezember 1990 zur Festlegung von Grundregeln für

```

die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die

Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen (ABl. Nr. L 373

vom 31. 12. 1990, S. 1), geändert durch:

- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom

```

15.

Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,

```

S. 56).

- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates

vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992,

S. 13).

- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom

```

13.

Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992,

```

S. 27).

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom

```

17.

Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993,

```

S. 49).

```

a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

```

„Artikel 18a

(1) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem

Kapitel wird von Österreich innerhalb einer Frist von

drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet

Österreich die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in

```

Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch

```

diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle

erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der

Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.

(2) Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem

Kapitel wird von Finnland innerhalb einer Frist von

zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

vorgenommen. Während dieser Übergangszeit wendet

Finnland die Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in

```

Artikel 24 genannten Verfahren festgelegt wurden. Durch

```

diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß alle

erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe der

Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen werden.''

```

b)

In Artikel 31 werden nach den Worten „Die

```

Mitgliedstaaten'' folgende Worte eingefügt: „und

insbesondere Österreich und Finnland''.

```

c)

In Anhang I wird folgender Wortlaut eingefügt:

```

„13. Das Gebiet der Republik Österreich,

```

14.

Das Gebiet der Republik Finnland,

```

```

15.

Das Gebiet des Königreichs Norwegen,

```

```

16.

Das Gebiet des Königreichs Schweden.''

```

```

2.

391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom

```

```

15.

Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die

```

Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die

Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der

Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG (ABl.

Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 56), geändert durch:

- 391 L 0628: Richtlinie 91/628/EWG des Rates vom

```

19.

November 1991 (ABl. Nr. L 340 vom 11. 12. 1991,

```

S. 17).

- 392 D 0438: Entscheidung 92/438/EWG des Rates vom

```

13.

Juli 1992 (ABl. Nr. L 243 vom 25. 8. 1992,

```

S. 27).

```

a)

Folgender Artikel wird eingefügt:

```

„Artikel 17a

Die Einführung der Kontrollregelung nach diesem

Kapitel wird von Österreich und Finnland innerhalb

einer Frist von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags vorgenommen. Während dieser

Übergangszeit wenden Österreich und Finnland die

Maßnahmen an, die vor dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens des Beitrittsvertrags nach dem in

```

Artikel 23 genannten Verfahren festgelegt wurden.

```

Durch diese Maßnahmen muß sichergestellt sein, daß

alle erforderlichen Kontrollen in größtmöglicher Nähe

der Außengrenzen der Gemeinschaft vorgenommen

werden.''

```

b)

In Artikel 29 werden nach den Worten „Die

```

Mitgliedstaaten'' folgende Worte eingefügt:

„und insbesondere Österreich und Finnland.''

```

KAPITEL 2 - Tiergesundheit

```

A. HANDEL UND VERMARKTUNG

```

1.

364 L 0432: Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom

```

```

26.

Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher

```

Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

Rindern und Schweinen (ABl. Nr. 121 vom 29. 7. 1964,

S. 1977/64), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom

```

27.

November 1992 (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992,

```

S. 32).

```

a)

Dem Artikel 2 Buchstabe o wird folgender Wortlaut

```

angefügt:

„- in Österreich: Bundesland

- in Finnland: Lääni/län

- in Norwegen: fylke

- in Schweden: län.''

```

b)

Dem Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e wird folgender

```

Satz hinzugefügt:

„Bis zum 1. Januar 1996 können Rinder und Schweine

aus Finnland und Norwegen jedoch mit einer von der

zuständigen Behörde jedes dieser Mitgliedstaaten

amtlich zugelassenen Kennzeichen gekennzeichnet

werden. Die zuständigen finnischen und norwegischen

Behörden übermitteln der Kommission und den anderen

Mitgliedstaaten alle Informationen über die

Charakteristika des amtlich zugelassenen

Kennzeichens.''

```

c)

Dem Artikel 4a Absatz 3 wird folgender Unterabsatz

```

hinzugefügt:

„Während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab

dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß ferner an

allen lebenden Schweinen, einschließlich wilden

Schweinen, ein serologischer Test mit negativem

Ergebnis durchgeführt werden, wenn diese aus einem

Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem

ein Herd der vesikulären Schweinekrankheit

aufgetreten ist, nach Finnland versandt werden

sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von

zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten

Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich.''

```

d)

Dem Artikel 4b wird folgender Absatz hinzugefügt:

```

„Darüber hinaus muß während einer Übergangsfrist von

drei Jahren ab dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags an allen lebenden Schweinen,

einschließlich wilden Schweinen, ein serologischer

Test mit negativem Ergebnis durchgeführt werden, wenn

diese aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2

Buchstabe o, in dem ein Herd der klassischen

Schweinepest aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen

und Schweden versandt werden sollen. Dieser Test ist

während eines Zeitraums von zwölf Monaten nach dem

Auftreten des letzten Seuchenherdes in dem genannten

Gebiet erforderlich. Gegebenenfalls können die

Durchführungsbestimmungen zu diesem Absatz nach dem

Verfahren des Artikels 12 erlassen werden.''

```

e)

Folgender Artikel wird eingefügt:

```

„Artikel 8a

Bezüglich des seuchenhaften Spätaborts der Schweine

muß während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab

dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags an allen

lebenden Schweinen, einschließlich wilden Schweinen,

ein serologischer Test mit negativem Ergebnis

durchgeführt werden, wenn diese aus einem Gebiet im

Sinne des Artikels 2 Buchstabe o, in dem ein Herd des

seuchenhaften Spätaborts der Schweine amtlich

festgestellt wurde, nach Schweden versandt werden

sollen. Dieser Test ist während eines Zeitraums von

zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten

Seuchenherdes in dem genannten Gebiet erforderlich. Die

Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel werden nach

dem Verfahren des Artikels 12 erlassen.''

```

f)

Dem Artikel 9 werden folgende Absätze hinzugefügt:

```

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der

infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen

pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und

der Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an

diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann

Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr nach

dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor

diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels

12 verlängert werden.

(5) Die Kommission prüft das von Österreich

vorgelegte Programm hinsichtlich der infektiösen

Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen pustulären

Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder. Im Anschluß an

diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags erlassen.

(6) Die Kommission prüft die von Finnland und

Norwegen vorgelegten Programme hinsichtlich der

infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen

pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der

Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese

Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags erlassen.''

```

g)

Dem Artikel 10 werden folgende Absätze angefügt:

```

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

Paratuberkulose, der Leptospirose (leptospirosa harjo),

der Kampylobakteriose (genitale Form), der Trichomonose

(fötale Infektion) der Rinder sowie der transmissiblen

Gastroenteritis, der Leptospirose (leptospirosa pomona)

und des epidemischen Ferkeldurchfalls. Im Anschluß an

diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 12

verlängert werden.

(5) Die Kommission prüft die von Finnland und

Norwegen mitgeteilten Begründungen hinsichtlich der

infektiösen Rinder-Rhinotracheitis/infektiösen

pustulären Vulvovaginitis (IBR/IPV) der Rinder und der

Aujeszky-Krankheit der Schweine. Im Anschluß an diese

Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden vor dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags erlassen.''

```

h)

Folgender Artikel wird eingefügt:

```

„Artikel 10a

(1) Bis zum Inkrafttreten der Änderungen dieser

Richtlinie gelten hinsichtlich Salmonellen bei für die

Verbringung nach Finnland, Norwegen und Schweden

bestimmten Rindern, Zucht-, Nutz- und Schlachtschweinen

am Bestimmungsort die Regeln der von diesen

Mitgliedstaaten angewandten operationellen Programme.

Wird festgestellt, daß diese Tiere positiv sind, so

gelten für sie dieselben Maßnahmen wie für Tiere aus

diesen Mitgliedstaaten. Diese Maßnahmen gelten nicht

für Tiere aus Betrieben, für die ein nach dem Verfahren

des Artikels 12 als gleichwertig anerkanntes Programm

angewandt wird.

(2) Die Garantien nach Absatz 1 sind nur anwendbar,

nachdem die Kommission ein operationelles Programm

gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden

vorgelegt wird. Die Beschlüsse der Kommission müssen

vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen

werden, damit die operationellen Programme und die

Garantien nach Absatz 1 ab dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags anwendbar sind.''

```

i)

In Anlage B Nummer 12 wird folgender Wortlaut

```

hinzugefügt:

„m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

Mödling

```

n)

Finnland: Central Laboratory, Tuberculin Section,

```

Weybridge, England

```

o)

Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

```

```

p)

Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,

```

Uppsala''.

```

j)

In Anlage C Nummer 9 wird folgender Wortlaut

```

hinzugefügt:

„m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

Mödling

```

n)

Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

```

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

```

o)

Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

```

```

p)

Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,

```

Uppsala''.

```

k)

In Anlage F wird in Anmerkung 4 zu Muster I, in

```

Anmerkung 5 zu Muster II, in Anmerkung 4 zu Muster III

und in Anmerkung 5 zu Muster IV jeweils nachstehender

Wortlaut hinzugefügt:

„m) Österreich: Amtstierarzt

```

n)

Finnland: kunnaneläinlääkäri oder

```

kaupungineläinlääkäri oder läänineläinlääkäri/

kommunalveterinär oder stadsveterinär oder

länsveterinär

```

o)

Norwegen: distriktsveterinar

```

```

p)

Schweden: länsveterinär, distriktsveterinär oder

```

gränsveterinär''.

```

l)

In Anlage G Kapitel II Abschnitt A Nummer 2 wird

```

nachstehender Wortlaut hinzugefügt:

„m) Österreich: Bundesanstalt für Tierseuchenbekämpfung,

Mödling

```

n)

Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

```

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

```

o)

Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

```

```

p)

Schweden: Statens veterinärmedicin ska anstalt,

```

Uppsala''.

```

2.

391 L 0068: Richtlinie 91/68/EWG des Rates vom

```

```

28.

Januar 1991 zur Regelung tierseuchenrechtlicher

```

Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

Schafen und Ziegen (ABl. Nr. L 46 vom 19. 2. 1991,

S. 19).

```

a)

Dem Artikel 8 wird folgender Absatz hinzugefügt:

```

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

Paratuberkulose des Schafs und der infektiösen

Agalaktie des Schafs. Im Anschluß an diese Prüfung, und

wenn es sich aufgrund der Prüfung als erforderlich

erweist, können die Bestimmungen des Absatzes 2 zur

Anwendung gelangen. Die entsprechenden Beschlüsse nach

Absatz 2 werden sobald wie möglich erlassen. Bis zum

Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden während eines

Zeitraums von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags seine vor diesem Zeitpunkt geltenden

innerstaatlichen Regeln hinsichtlich der genannten

Krankheiten anwenden. Der vorstehend genannte Zeitraum

eines Jahres kann erforderlichenfalls nach dem

Verfahren des Artikels 15 verlängert werden.''

```

b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

```

„Artikel 8a

Auf Antrag Finnlands und Norwegens nimmt die

Kommission für die Zwecke der Anwendung der Artikel 7

und 8 die erforderlichen Untersuchungen auf die in

Anhang B Abschnitte II und III genannten Krankheiten

vor, damit die entsprechenden Beschlüsse

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 15

vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen

werden können.''

```

c)

In Anhang A Kapitel 1 Abschnitt II Nummer 2 Ziffer i

```

wird folgender Satz angefügt:

„Diese Bestimmung wird vor dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags im Hinblick auf ihre etwaige

Abänderung überprüft; die Abänderung erfolgt nach dem

Verfahren des Artikels 15.''

```

3.

390 L 0426: Richtlinie 90/426/EWG des Rates vom

```

```

26.

Juni 1990 zur Festlegung der tierseuchenrechtlichen

```

Vorschriften für das Verbringen von Equiden und für

ihre Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 224 vom

```

18.
  1. 1990, S. 42), geändert durch:

```

- 390 L 0425: Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom

```

26.

Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990,

```

S. 29).

- 391 L 0496: Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom

```

15.

Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,

```

S. 56).

- 392 D 0130: Entscheidung 92/130/EWG der Kommission

vom 13. Februar 1992 (ABl. Nr. L 47 vom 22. 2. 1992,

S. 26).

- 392 L 0036: Richtlinie 92/36/EWG des Rates vom

```

29.

April 1992 (ABl. Nr. L 157 vom 10. 6. 1992,

```

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