VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1995-01-01
Letzte Aktualisierung 1900-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 285
Änderungshistorie JSON API

S. 28).

In Anhang C wird in Fußnote (c) am Seitenende folgender

Wortlaut angefügt:

„in Österreich: „Amtstierarzt'',

in Finnland: „kunnaneläinlääkäri oder

kaupungineläinlääkäri oder

läänineläinlääkäri/kommunalveterinär oder

stadsveterinär oder länsveterinär''

in Norwegen: „distriktsveterinaer''

in Schweden: „länsveterinär, distriktsveterinär oder

gränsveterinär''.''

```

4.

390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom

```

```

15.

Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen

```

Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit

Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus

Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6),

geändert durch:

- 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom

```

26.

Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,

```

S. 35).

- 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission

vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14. 7. 1992,

S. 25).

- 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom

```

22.

Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993,

```

S. 35).

```

a)

Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt:

```

„d) muß bezüglich Salmonellen das für Finnland,

Norwegen und Schweden bestimmte Geflügel den

nach den Artikeln 9a, 9b und 10b festgelegten

Bedingungen entsprechen.''

```

b)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

```

„Artikel 9a

(1) Finnland, Norwegen und Schweden können

hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein

operationelles Programm über die Zuchtgeflügelbestände

sowie über die zur Aufnahme in die

Zuchtgeflügelbestände und die Nutzgeflügelbestände

bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen

Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es

sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist,

legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32

die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest,

die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und Schweden

verlangt werden können. Diese Garantien müssen

denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und

Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden.

Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.

```

Artikel 9b

```

(1) Finnland, Norwegen und Schweden können

hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlaß einer

Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles

Programm über die Legehennenbestände (Nutzgeflügel, das

im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum

menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen.

(2) Die Kommission prüft die operationellen

Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es

sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist,

legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32

die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien

fest, die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und

Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen

denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und

Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden.

Des weiteren wird bei diesen Garantien die

Stellungnahme des Wissenschaftlichen

Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von

Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der

invasiven Serotypen für Geflügel aufzunehmen sind. Die

entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags erlassen.''

```

c)

Folgender Artikel wird eingefügt:

```

„Artikel 10b

(1) Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland,

Norwegen und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen

für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A

genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem

mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf

Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen.

(2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und

die anzuwendenden Methoden müssen anhand der

Stellungnahme des Wissenschaftlichen

Veterinärausschusses und anhand des operationellen

Programms, das Finnland, Norwegen und Schweden der

Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.

(3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für

Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb

stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32

als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes

Programm gilt.''

```

d)

Dem Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz

```

hinzugefügt:

„Hinsichtlich Finnlands, Norwegens und Schwedens

werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status

„nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende

Zone'' nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem

Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags

erlassen.''

```

e)

Dem Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt:

```

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich das von

Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der

infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese

Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32

verlängert werden.''

```

f)

Dem Artikel 14 wird folgender Absatz hinzugefügt:

```

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des

Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen

Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76

(EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese

Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als

erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32

verlängert werden.''

```

g)

In Anhang I Nummer 1 wird folgender Wortlaut

```

angefügt:

„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren, Wien-Hetzendorf

Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

och livs medel, Helsingfors

Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

Schweden: Statens veterin,rmedicinska anstalt,

Uppsala''.

```

5.

391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom

```

```

28.

Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen

```

Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen

Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.

```

2.

1991, S. 1), geändert durch:

```

- 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom

```

24.

Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993,

```

S. 34).

```

a)

Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:

```

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der

infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen

Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der

Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im

Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund

der Prüfung als erforderlich erweist, können die

Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die

entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald

wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse

kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr

nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor

diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26

verlängert werden.''

```

b)

Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:

```

„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von

Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der

Frühjahresvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an

diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung

als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des

Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden

Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich

erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden

während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem

Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln

hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der

vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann

erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26

verlängert werden.''

```

c)

Die folgenden Artikel werden eingefügt:

```

„Artikel 28a

Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder

Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder

nach Finnland während einer Übergangszeit von drei

Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Beitrittsvertrags nicht gestattet.

```

Artikel 28b

```

Was Fische und Krebstiere zur Aufzucht oder

Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen aus oder

nach Norwegen während einer Übergangszeit von einem

Jahr ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nicht

gestattet. Auf Antrag Norwegens wird dieser Zeitraum

nach dem Verfahren des Artikels 26 jeweils um ein Jahr

verlängert. Die Übergangszeit beträgt höchstens fünf

Jahre ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags.

```

Artikel 28c

```

Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die

entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von

Finnland, Norwegen und Schweden im Hinblick auf die in

Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten

Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je

nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der

Übergangszeiten nach den Artikeln 28a und 28b in

Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach

Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei

Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichen Betrieb

während dieses Zeitraums verkürzt. In bezug auf

Norwegen wird den historischen Daten für die infektiöse

hämatopoetische Nekrose (IHN) und die hämorrhagische

Virusseptikämie (SHV) Rechnung getragen.''

```

6.

392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli

```

1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für

den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in

der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die

Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den

spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A

Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl.

Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54).

```

a)

Dem Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt:

```

„Bis zum Erlaß einschlägiger

Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine

innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für

Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien

beibehalten.''

```

b)

Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b wird

```

folgender Satz hinzugefügt:

„Bei diesen Festlegungen wird der Fall der in

den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen

Wiederkäuer berücksichtigt.''

```

c)

Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 wird folgender

```

Buchstabe hinzugefügt:

„c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem

Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.''

```

d)

Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 3 werden folgende

```

Buchstaben hinzugefügt:

„e) Hinsichtlich der vesikulären

Schweinekrankheit muß während einer

Übergangszeit von drei Jahren ab dem

Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein

serologischer Test mit negativem Ergebnis an

Schweinen durchgeführt werden, die aus einem

Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o

der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd

der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten

ist, nach Finnland versandt werden sollen.

Dieser Test ist während eines Zeitraums von

zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten

Seuchenherdes in dem genannten Gebiet

erforderlich.

```

f)

Hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß

```

während einer Übergangszeit von drei Jahren

ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags

ein serologischer Test mit negativem Befund

an allen Schweinen durchgeführt werden, die

aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2

Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem

ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest

aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und

Schweden versandt werden sollen. Dieser Test

ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten

nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes

in dem genannten Gebiet erforderlich. Die

Durchführungsbestimmungen zu diesen

Buchstaben können nach dem Verfahren des

Artikels 26 erlassen werden.

```

g)

Hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts

```

der Schweine muß während einer Übergangszeit

von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit

negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt

werden, die aus einem Gebiet im Sinne des

Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie

64/432/EWG, in dem ein Herd des seuchenhaften

Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach

Schweden versandt werden sollen. Dieser Test

ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten

nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes

in dem genannten Gebiet erforderlich. Die

Durchführungsbestimmungen zu diesen

Buchstaben werden nach dem Verfahren des

Artikels 26 erlassen.''

```

e)

Folgender Artikel wird eingefügt:

```

„Artikel 10a

Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10

nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der

entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage

Finnlands, Norwegens und Schwedens Rechnung getragen

wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie

sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage

gelten.''

```

f)

Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe

```

angefügt:

„e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab

dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des

Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich

der Einrichtungen, Institute oder Zentren

umzusetzen.''

```

g)

Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:

```

„Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des

Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die

Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene

aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine

empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma,

Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden

können.''

```

h)

In Anhang C Nummer 2 Buchstabe a wird folgender

```

Wortlaut angefügt:

„Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der Kommission

ermächtigt werden, die Verbringung von Tieren anderen

Ursprungs in zugelassene Einrichtungen, Institute oder

Zentren zu gestatten, wenn die zuständige Behörde für

diese Tiere sonst keine zufriedenstellende Lösung

finden kann. Der Mitgliedstaat legt der Kommission

einen Plan vor, in dem die für diesen Fall anwendbaren

zusätzlichen Garantien aufgeführt sind.

```

7.

372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom

```

```

12.

Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher

```

Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit

frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972,

S. 24), zuletzt geändert durch:

- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom

```

17.

Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993,

```

S. 49).

Im Anhang wird unter Nummer 2 folgende Abkürzung

hinzugefügt:

„- ETY''.

B. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN

```

1.

385 L 0511: Richtlinie 85/511/CEE des Rates vom

```

```

18.

November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der

```

Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche

(ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11), geändert

durch:

- 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom

```

26.

Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)

```

- 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission

vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992,

S. 54).

```

a)

In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt:

```

„Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

```

b)

In Anhang B wird folgender Wortlaut angefügt:

```

„Österreich: Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,

Wien-Hetzendorf

Finnland: Statens Veterinare Institut for

virusforskning, Lindholm, Dänemark

Animal Virus Research Institute,

Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes

Königreich

Norwegen: Statens Veterinare Institut for

Virusforskning, Lindholm, Dänemark

Animal Virus Research Institute,

Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes

Königreich

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

```

2.

380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom

```

```

22.

Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur

```

Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47

vom 21. 2. 1980, S. 11), zuletzt geändert durch:

- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom

```

14.

Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993,

```

S. 34).

In Anhang II wird nach „Portugal: Laboratorio

Nacional de Investigacao Veterinaria - Lisboa''

folgender Wortlaut angefügt:

„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung

bei Haustieren, Wien-Hetzendorf

Finnland: Statens Veterinare Institut for

virusforskning, Lindholm, Dänemark

Norwegen: Statens Veterinare Institut for

virusforskning, Lindholm, Dänemark

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

```

3.

392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom

```

```

29.

April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und

```

Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157

vom 10. 6. 1992, S. 19)

In Anhang I Teil A wird folgender Wortlaut angefügt:

```

```

„Österreich Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

```

```

Finnland Statens Veterinare Institut for

Virusforskning,

Lindholm

DK-4771 Kalvehave

```

```

Norwegen Statens Veterinare Institut for

Virusforskning,

Lindholm

DK-4771 Kalvehave

```

```

Schweden Statens veterinärmedicinska

anstalt, Uppsala''

```

4.

392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai

```

1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der

Geflügelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1)

Im Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt:

```

```

„Österreich Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

```

```

Finnland Eläinlääkintä- ja

elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för

veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

```

```

Norwegen Statens veterinärmedicinska

anstalt, Uppsala,

Schweden

```

```

Schweden Statens veterinärmedicinska

anstalt, Uppsala''

```

5.

392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli

```

1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der

Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992,

S. 1)

In Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt:

```

```

„Österreich Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

```

```

Finnland Eläinlääkintä- ja

elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för

veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

```

```

Norwegen Veterinarinstituttet, Oslo

```

```

Schweden Statens veterinärmedicinska

anstalt, Uppsala''

```

6.

393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni

```

1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der

Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen

(ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23)

In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt:

„Österreich: Institut für Fischkunde,

Veterinärmedizinische Universität, Wien

Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

och livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

```

7.

392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom

```

```

17.

Dezember 1992 mit allgemeinen

```

Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter

Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der

vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3.

1993, S. 69)

In Anhang II Punkt 5 wird folgender Wortlaut angefügt:

„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,

Wien-Hetzendorf

Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

och livsmedel, Helsingfors

Norwegen: Statens Veterinare Institut for

Virusforskning, Lindholm, 4771-Kalvehave,

Dänemark

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

Uppsala''.

1.

364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64), geändert durch:

a)

Dem Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer ii wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„- bei für Finnland, Norwegen und Schweden

bestimmtem Fleisch eine der Angaben nach

Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich

enthalten muß.''

b)

Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum „1. Januar 1993'' folgender Wortlaut eingefügt:

„- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens

und Schwedens, für die das maßgebliche Datum

der 1. Januar 1995 ist -''.

c)

Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum „31. Dezember 1991'' folgender Wortlaut eingefügt:

„- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens

und Schwedens, für die das maßgebliche Datum

der 31. Dezember 1993 ist -''.

d)

Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

a)

Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;

b)

i) der Test nach Buchstabe a wird nicht für

Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung,

Sterilisierung oder einer vergleichbaren

Behandlung bestimmt sind;

ii) jedoch gelten während eines Zeitraums von

drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i

genannte Fleisch die Regeln, die in den von

Finnland, Norwegen und Schweden angewandten

operationellen Programmen vogesehen (Anm.: richtig: vorgesehen) sind. Insoweit wird

dieses Fleisch denselben Maßnahmen

unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung in Finnland, Norwegen und Schweden anwendbar

sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums

wird diese Bestimmung überprüft und

gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert;

c)

der unter Buchstabe a vorgesehene Test wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.

e)

In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende Kennbuchstaben eingefügt:

„AT - FI - NO - SE''.

f)

In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Nummer 50 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende

Abkürzung angefügt:

„oder ETY''.

g)

In Anhang IV Teil IV wird folgender

Gedankenstrich angefügt:

„- für Finnland, Norwegen oder Schweden

bestimmt ist (4):

i)

Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a

wurde durchgeführt (4),

ii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt

(4),

ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3

Buchstabe c anwendbar ist (4).''

2.

391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 105)

a)

In Artikel 2 Absatz 1 wird nach dem Datum „31. Dezember 1995'' folgender Wortlaut eingefügt:

„- mit Ausnahme Norwegens und Schwedens, für

die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands,

für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.

b)

In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 wird nach dem Datum „1. Juli 1992'' folgender Wortlaut eingefügt:

„- oder im Falle Österreichs, Finnlands,

Norwegens und Schwedens ab dem Inkrafttreten

des Beitrittsvertrags -''.

3.

371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23), geändert und aktualisiert durch:

a)

In Artikel 3 Teil I Abschnitt A Buchstabe i wird folgender Gedankenstrich angefügt:

„- bei Fleisch, das für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist, ist eine der in Anhang VI Teil IV Buchstabe e genannten Angaben

beizufügen.''

b)

Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:

a)

Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;

b)

der Text nach Buchstabe a wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.

(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.''

c)

In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

„AT - FI - NO - SE''.

d)

In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird nach „EEF'' folgende Abkürzung eingefügt:

„oder ETY''.

e)

In Anhang VI Teil IV wird folgender Buchstabe angefügt:

„e) wenn das Fleisch für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist (2):

i)

der Test nach Artikel 5 Absatz 3

durchgeführt wurde (4),

ii) das Fleisch aus einem Betrieb stammt, in

dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3

Buchstabe b anwendbar ist. (4)''

f)

In Anhang VI wird am Seitenende folgende Fußnote angefügt:

4.

392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)

In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt:

„(1a) Für Finnland und Norwegen gilt hinsichtlich

bestimmter Betriebe auf ihrem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland und Norwegen setzen die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Sie übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe.

(1b) Für Österreich gilt hinsichtlich bestimmter

Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem 1. April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen, innerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll. In dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.''

5.

377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85), geändert und aktualisiert durch:

a)

In Artikel 10 Absatz 2 wird nach dem Datum „1. Januar 1996'' folgender Wortlaut eingefügt:

b)

In Artikel 10 Absatz 3 wird nach dem Datum „1. Januar 1996'' folgender Wortlaut eingefügt:

„mit Ausnahme

c)

In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer

„AT - FI - NO - SE''.

d)

In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer

„ETY''.

e)

In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer

„ETY''.

6.

392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1)

„- bestimmte Betriebe in Schweden, für die Schweden dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1996 nachkommen muß''.

7.

392 L 0120: Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 86)

„- mit Ausnahme Österreichs und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.

8.

388 L 0657: Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3), geändert durch:

„- mit Ausnahme Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist -''.

9.

389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87), geändert durch:

a)

Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende

Kennbuchstaben angefügt:

„AT - FI - NO - SE''.

b)

Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i zweiter

Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

c)

Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer ii dritter

Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

10.

391 L 0493: Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vemarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15).

„- mit Ausnahme Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.

11.

391 L 0492: Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1)

„- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.

12.

393 D 0383: Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 31)

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors; und Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo

Universitet, Göteborg

gegebenenfalls ändert die Kommission diesen Anhang nach Konsultation der österreichischen Behörden, um ein österreichisches Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine anzugeben.''

KAPITEL 4 - Verschiedenes

1.

392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1), geändert durch:

a)

In Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum „1. Januar 1994'' folgender Wortlaut eingefügt:

„- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1996 ist -''.

b)

In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende Kennbuchstaben angefügt:

„AT - FI - NO - SE''.

c)

In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

d)

In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

2.

391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41), geändert durch

a)

In Artikel 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Landsäugetiere'' folgende Worte eingefügt:

„einschließlich Rentiere''.

b)

Dem Artikel 6 Absatz 2 siebter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:

„Jedoch können alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rentieren nach Maßgabe der Richtlinie 64/433/EWG in mobilen Schlachtungseinheiten stattfinden.''

c)

In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

„AT, FI, NO, SE''.

d)

In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

3.

392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35), geändert durch:

a)

In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:

Vorschriften für das Sammeln von Wild im Falle besonderer Witterungsbedingungen erlassen.''

b)

In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:

„AT - FI - NO - SE''.

c)

In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i dritter Gedankenstrich wird nach „EEG'' folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

4.

392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)

a)

In Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum „1. Januar 1994'' folgender Wortlaut eingefügt:

„- mit Ausnahme Norwegens, für das das

maßgebliche Datum der 1. Juli 1995 ist -''.

b)

In Anhang I Kapitel 14 wird folgender Absatz angefügt:

c)

In Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt:

a)

für Eiersendungen können zusätzliche allgemeine oder begrenzte Garantien gelten, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden;

b)

die Garantien nach Buchstabe a gelten nicht für Eier mit Herkunft aus einem Betrieb, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 18 als ein dem unter Buchstabe c genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde;

c)

Die Garantien nach Buchstabe a sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Buchstabe a ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.''

5.

392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38)

6.

372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28), geändert durch:

a)

Dem Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:

b)

Dem Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:

7.

392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32)

„- für Finnland und Norwegen hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zum 1. Januar 1996. Erforderlichenfalls trifft die Kommission während der Übergangszeit die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG''.

8.

381 D 0651: Beschluß 81/651/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Veterinärausschusses (ABl. Nr. L 233 vom 19. 8. 1981, S. 32), geändert durch:

KAPITEL 5 - Tierschutz

a)

Im Anhang Kapitel 1 Teil A Nummer 1 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Schweden kann jedoch während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine strengeren nationalen Vorschriften für Transporte von trächtigen Kühen und neugeborenen Kälbern, deren Versandort und Bestimmungsort sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, beibehalten.''

b)

Im Anhang Kapitel I Teil C Nummer 14 wird folgender Satz hinzugefügt:

„Während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß jedoch die Vorschrift, eine Abdeckung vorzusehen, für den Transport von Rentieren nicht erfüllt werden. Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, diese Ausnahmeregelung beizubehalten.''

1.

377 L 0096: Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 67), geändert durch:

a)

In Anhang III Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung „EOK'' folgende Abkürzung eingefügt:

„ETY''.

b)

In Anhang III Nummer 5 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung „EUK'' folgende Abkürzung eingefügt:

„ETY''.

2.

379 D 0542: Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15), zuletzt geändert durch:

3.

380 D 0790: Entscheidung 80/790/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr vom frischen Fleisch aus Finnland (ABl. Nr. L 233 vom 4. 9. 1980, S. 47), geändert durch:

4.

380 D 0799: Entscheidung 80/799/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Schweden (ABl. Nr. L 234 vom 5. 9. 1980, S. 35), geändert durch:

5.

380 D 0800: Entscheidung 80/800/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Norwegen (ABl. Nr. L 234 vom 5. 9. 1980, S. 38), geändert durch:

6.

382 D 0730: Entscheidung 82/730/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Österreich, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8. 1. 1982, S. 1)

7.

382 D 0731: Entscheidung 82/731/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Finnland, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8. 11. 1982, S. 4), in der geänderten Fassung

8.

382 D 0736: Entscheidung 82/736/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe im Königreich Schweden, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8. 11. 1982, S. 18), in der geänderten Fassung

9.

383 D 0421: Entscheidung 83/421/EWG des Rates vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe des Königreichs Norwegen, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 238 vom 27. 8. 1983, S. 35), in der geänderten Fassung

10.

389 X 0214: Empfehlung 89/214/EWG der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1989, S. 1)

a)

In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden in der Spalte „Text der Richtlinie'' nach dem Kennbuchstaben „P'' folgende Kennbuchstaben eingefügt:

„AT/FI/NO/SE''.

b)

In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich wird in der Spalte „Text der Richtlinie'' folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

c)

In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird in der Spalte „Text der Richtlinie'' folgende Abkürzung angefügt:

„ETY''.

11.

390 D 0014: Entscheidung 90/14/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1990, S. 91), geändert durch:

12.

390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen (ABl. Nr. L 227 vom 21. 8. 1990, S. 39), geändert durch:

„Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

13.

391 D 0270: Entscheidung 91/270/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern zulassen (ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 56)

14.

391 D 0426: Entscheidung 91/426/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. Nr. L 234 vom 23. 8. 1991, S. 27), geändert durch:

a)

In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte „für das gesamte Netz'' durch folgende Worte ersetzt:

„für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags''.

b)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

15.

391 D 0449: Entscheidung 91/449/EWG der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28), zuletzt geändert durch:

a)

In Anhang A zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

b)

In Anhang B zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

16.

391 D 0539: Entscheidung 91/539/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO) (ABl. Nr. L 294 vom 25. 10. 1991, S. 47)

„Artikel 1a

Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legt

In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden

In Artikel 3 wird nach den Worten „vor dem 1. Dezember 1991'' folgender Wortlaut eingefügt:

„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. Dezember 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Dezember 1995 -''.

17.

392 D 0124: Entscheidung 92/124/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Finnland (ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1992, S. 10)

18.

392 D 0126: Entscheidung 92/126/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Österreich (ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1992, S. 28)

19.

392 D 0128: Entscheidung 92/128/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Schweden (ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1992, S. 46)

20.

392 D 0175: Entscheidung 92/175/EWG der Kommission vom 21. Februar 1992 über das Verzeichnis und die Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes „ANIMO'' (ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1992, S. 1), geändert durch:

21.

392 D 0260: Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67), geändert durch:

a)

In Anhang I lautet die Gruppe A wie folgt:

„Gruppe A

Grönland, Island, Schweiz''.

b)

In Anhang II erhält die Überschrift von Teil A „Gesundheitsbescheinigung'' folgende Fassung:

„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Grönland, Island und der Schweiz''.

c)

In Anhang II Teil A „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

d)

In Anhang II Teil B „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

e)

In Anhang II Teil C „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

f)

In Anhang II Teil D „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

g)

In Anhang II Teil E „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:

„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.

22.

392 D 0265: Entscheidung 92/265/EWG der Kommission vom 18. Mai 1992 über die Einfuhr von lebenden Schweinen, Ebersamen, frischem Schweinefleisch und von Fleischerzeugnissen aus Österreich und zur Aufhebung der Entscheidung 90/90/EWG (ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 23), geändert durch:

23.

392 D 0290: Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Sondermaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 152 vom 4. 6. 1992, S. 37)

24.

392 D 0341: Entscheidung 92/341/EWG der Kommission vom 3. Juni 1992 über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO (ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1992, S. 37)

„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. September 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Juni 1995 -''.

25.

392 D 0387: Entscheidung 92/387/EWG der Kommission vom 10. Juni 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Norwegen (ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1992, S. 22)

26.

392 D 0401: Entscheidung 92/401/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Norwegen (ABl. Nr. L 224 vom 8. 8. 1992, S. 1), geändert durch:

27.

392 D 0461: Entscheidung 92/461/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Schweden (ABl. Nr. L 261 vom 7. 9. 1992, S. 18), geändert durch:

28.

392 D 0462: Entscheidung 92/462/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Finnland (ABl. Nr. L 261 vom 7. 9. 1992, S. 34), geändert durch:

29.

392 D 0471: Entscheidung 92/471/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern (ABl. Nr. L 270 vom 15. 9. 1992, S. 27)

30.

392 D 0486: Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum „ANIMO'' und den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 291 vom 7. 10. 1992, S. 20), geändert durch:

31.

392 D 0562: Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 23)

a)

Im Anhang wird im einleitenden Teil „Begriffsbestimmungen'' folgende Begriffsbestimmung angefügt:

„Konzentratgewinnung: Behandlung der wäßrigen Phase, um einen bedeutenden Teil der Feuchtigkeit zu entfernen''.

b)

Im Anhang wird folgendes Kapitel angefügt:

„KAPITEL VIII

AQUATISCHE TIERE

KOMBINIERTE SÄUERUNGS- UND HITZEBEHANDLUNG

I. Verfahrensbeschreibung

(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Der Rohstoff wird zerkleinert und zur Senkung des ph-Werts mit Ameisensäure vermischt. Das Gemisch wird im Hinblick auf eine erneute Behandlung während mittlerer Dauer gelagert. Anschließend wird das Material in einen Wärmeaustauscher gegeben. Der Materialvorschub im Wärmeaustauscher wird durch mechanische Vorrichtungen gesteuert, wobei die Vorschubgeschwindigkeit so begrenzt wird, daß das Material am Ende der Hitzebehandlung einen ausreichenden Zeit- und Temperaturzyklus durchlaufen hat. Nach der Hitzebehandlung werden die Flüssigkeits/Fett/Griebenanteile mechanisch abgeschieden. Um ein Konzentrat von tierischem Eiweiß zu erhalten, wird die wässrige Phase in zwei dampfbeheizte und mit Vakuumkammern versehene Wärmeaustauscher gepumpt, in denen die Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf ausgetrieben wird. Die Griebenmasse wird dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugefügt.

II. Kritische Kontrollpunkte der einzelnen Anlagen

```

1.

Partikelgröße: Nach dem Zerkleinern soll die

```

Partikelgröße weniger als . . . mm betragen.

```

2.

pH-Wert: Während der Säuerungsphase soll der pH-Wert

```

kleiner als oder gleich . . . sein. Der pH-Wert ist

täglich zu überprüfen.

```

3.

Dauer der Zwischenlagerung: Mindestens . . . Stunden.

```

```

4.

Absolute Dauer der Behandlung: Die Charge ist während

```

mindestens . . . Minuten bei der unter Nummer 5

angegebenen Mindesttemperatur zu behandeln.

```

5.

Kritische Temperatur: Die Temperatur soll mindestens

```

. . . Grad C betragen und ist für jede Charge stetig

aufzuzeichnen. Wird ein Stoff bei einer geringeren

Temperatur als der Mindesttemperatur behandelt, so

ist die Verarbeitung zu wiederholen.''

```

32.

393 D 0013: Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom

```

```

22.

Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für

```

Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten

Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der

Gemeinschaft (ABl. Nr. L 9 vom 15. 1. 1993, S. 33)

In Anhang F werden folgende Eintragungen gestrichen:

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

```

33.

393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom

```

```

11.

Dezember 1992 über ergänzende Garantien

```

hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die

für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt

sind (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 18), geändert

durch:

- 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission

vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. L 136 vom 5. 6. 1993,

S. 47);

- 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EWG der Kommission

vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12.

1993, S. 27).

In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender

Wortlaut angefügt:

„13. Österreich: Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,

Wien

```

14.

Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,

```

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin

och livsmedel, Helsingfors

```

15.

Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

```

```

16.

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

```

Uppsala''.

```

34.

393 D 0028: Entscheidung 93/28/EWG der Kommission vom

```

```

14.

Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen

```

Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte

Netz „ANIMO'' (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 28)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 3a

Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden geht

die in Artikel 1 vorgesehene Aktion zu 100% zu Lasten

der Gemeinschaft.''

```

35.

393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom

```

```

21.

Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte

```

Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend

die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und

zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als

amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. L 13 vom 21. 1. 1993,

S. 14)

Folgender Artikel wird eingefügt:

„Artikel 2a

Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden

ergänzt die Kommission erforderlichenfalls die Anhänge

I und II. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor

dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.''

```

36.

393 D 0160: Entscheidung 93/160/EWG der Kommission vom

```

```

17.

Februar 1993 über die Liste der Drittländer, aus

```

denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen

zulassen (ABl. Nr. L 67 vom 19. 3. 1993, S. 27)

Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

```

37.

393 D 0195: Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom

```

```

2.

Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen

```

Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr

von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle

Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender

Ausfuhr (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1), geändert

durch:

- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission

vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993,

S. 11);

- 393 D 0509: Entscheidung 93/509/EWG der Kommission

vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9.

1993, S. 44).

```

a)

In Anhang I lautet Gruppe A wie folgt:

```

„Gruppe A:

Grönland, Island, Schweiz''.

```

b)

In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt:

```

„Gruppe A:

Grönland, Island, Schweiz''.

```

38.

393 D 0196: Entscheidung 93/136/EWG der Kommission vom

```

```

5.

Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen

```

Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von

Schlachtequiden (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 7)

```

a)

In Anhang I Fußnote 5 werden folgende Ländernamen

```

gestrichen:

„Österreich, Finnland'', „Norwegen, Schweden''.

```

b)

In Anlage II Fußnote 3 lautet die Gruppe A wie

```

folgt:

„Gruppe A: Grönland, Island, Schweiz''.

```

39.

393 D 0197: Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom

```

```

5.

Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen

```

Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von

registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (Bl.

Nr. (Anm.: richtig: ABl. Nr.) L 86 vom 6. 4. 1993, S.

16) geändert durch:

- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission

vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993,

S. 11)

- 393 D 0510: Entscheidung 93/510/EWG der Kommission

vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9.

1993, S. 45)

- 393 D 0682: Entscheidung 93/682/EG der Kommission vom

```

17.

Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993,

```

S. 82).

```

a)

In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt:

```

„Gruppe A:

Grönland, Island, Schweiz''.

```

b)

In Anhang II Teil A „Gesundheitsbescheinigung''

```

erhält die Überschrift folgende Fassung:

„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG

für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht-

und Nutzequiden aus Grönland, Island und der Schweiz in

das Gemeinschaftsgebiet''.

```

40.

393 D 0198: Entscheidung 93/198/EWG der Kommission vom

```

```

17.

Februar 1993 über Veterinärbedingungen und

```

Veterinärzeugnissen für die Einfuhr von Schafen und

Ziegen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993,

S. 34)

Im Anhang Teil 2a werden folgende Eintragungen

gestrichen:

„Österreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

```

41.

393 D 0199: Entscheidung 93/199/EWG der Kommission vom

```

```

19.

Februar 1993 über Tiergesundheitsanforderungen und

```

Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen

aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 43),

geändert durch:

- 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission

vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993,

S. 52);

- 393 D 504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom

```

28.

Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21. 9. 1993,

```

S. 16).

Im Anhang Teil 2 werden folgende Zeilen gestrichen:

„Österreich - Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg,

Oberösterreich''

„Finnland''

„Norwegen''

„Schweden''.

```

42.

393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom

```

```

2.

April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich

```

der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte

Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr.

L 111 vom 5. 5. 1993, S. 21)

In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Text

angefügt:

„13. Österreich: Bundesanstalt für

Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien

```

14.

Finnland: Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos,

```

Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och

livsmedel, Helsingfors

```

15.

Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo

```

```

16.

Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,

```

Uppsala''.

```

43.

393 D 0257: Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom

```

```

15.

April 1993 über die Referenzmethoden und das

```

Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für

Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 118 vom 14. 5.

1993, S. 75)

Im Anhang wird folgender Text hinzugefügt:

```

```

„Österreich Bundesanstalt für Alle Gruppen

Tierseuchenbekämpfung,

Mödling

```

```

Finnland Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos, Alle Gruppen

Helsinki/Anstalten för

veterinärmedicin och livsmedel,

Helsingfors

```

```

Norwegen Norges Veterinar-hogskole, Oslo Gruppe A III

(a), (b);

Gruppe B I

(a);

Gruppe B II

(a)

Veterinarinstituttet, Oslo Gruppe A I

(b);

Gruppe B II

(a), (b)

Hormonlaboratoriet, Aker Gruppe A I

Sykehus, Oslo (a), (c);

Gruppe A II;

Gruppe B I

(b), (c)

```

```

Schweden Statens livsmedelsverk, Uppsala Alle Gruppen

```

44.

393 D 0317: Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom

```

```

21.

April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken

```

(ABl. Nr. L 122 vom 18. 5. 1993, S. 45)

In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut

hinzugefügt:

„Österreich: AT

Finnland: FI

Norwegen: NO

Schweden: SE''.

```

45.

393 D 0321: Entscheidung 93/321/EWG der Kommission vom

```

```

10.

Mai 1993 zur Einschränkung der Nämlichkeits- und

```

körperlichen Kontrollen für die zeitweilige Zulassung

bestimmter registrierter Equiden aus Schweden,

Norwegen, Finnland und der Schweiz (ABl. Nr. L 123 vom

```

19.
  1. 1993, S. 36)

```

```

a)

In der Überschrift werden folgende Worte gestrichen:

```

„Schweden, Norwegen, Finnland und''.

```

b)

In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte

```

gestrichen:

„Schweden, Norwegen, Finnland und''.

```

46.

393 D 0432: Entscheidung 93/432/EWG der Kommission vom

```

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