VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG) AKTE über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründenden Verträge
S. 28).
In Anhang C wird in Fußnote (c) am Seitenende folgender
Wortlaut angefügt:
„in Österreich: „Amtstierarzt'',
in Finnland: „kunnaneläinlääkäri oder
kaupungineläinlääkäri oder
läänineläinlääkäri/kommunalveterinär oder
stadsveterinär oder länsveterinär''
in Norwegen: „distriktsveterinaer''
in Schweden: „länsveterinär, distriktsveterinär oder
gränsveterinär''.''
```
390 L 0539: Richtlinie 90/539/EWG des Rates vom
```
```
Oktober 1990 über die tierseuchenrechtlichen
```
Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit
Geflügel und Bruteiern und für ihre Einfuhr aus
Drittländern (ABl. Nr. L 303 vom 31. 10. 1990, S. 6),
geändert durch:
- 391 L 0494: Richtlinie 91/494/EWG des Rates vom
```
Juni 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991,
```
S. 35).
- 392 D 0369: Entscheidung 92/369/EWG der Kommission
vom 24. Juni 1992 (ABl. Nr. L 195 vom 14. 7. 1992,
S. 25).
- 393 L 0120: Richtlinie 93/120/EG des Rates vom
```
Dezember 1993 (ABl. Nr. L 340 vom 31. 12. 1993,
```
S. 35).
```
Dem Artikel 5 wird folgender Buchstabe angefügt:
```
„d) muß bezüglich Salmonellen das für Finnland,
Norwegen und Schweden bestimmte Geflügel den
nach den Artikeln 9a, 9b und 10b festgelegten
Bedingungen entsprechen.''
```
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
```
„Artikel 9a
(1) Finnland, Norwegen und Schweden können
hinsichtlich Salmonellen der Kommission ein
operationelles Programm über die Zuchtgeflügelbestände
sowie über die zur Aufnahme in die
Zuchtgeflügelbestände und die Nutzgeflügelbestände
bestimmten Eintagskükenbestände vorlegen.
(2) Die Kommission prüft die operationellen
Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es
sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist,
legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32
die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien fest,
die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und Schweden
verlangt werden können. Diese Garantien müssen
denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und
Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden.
Die entsprechenden Beschlüsse werden vor dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.
```
Artikel 9b
```
(1) Finnland, Norwegen und Schweden können
hinsichtlich Salmonellen bis zum Erlaß einer
Gemeinschaftsregelung der Kommission ein operationelles
Programm über die Legehennenbestände (Nutzgeflügel, das
im Hinblick auf die Erzeugung von Eiern zum
menschlichen Verzehr gezogen wird) vorlegen.
(2) Die Kommission prüft die operationellen
Programme. Im Anschluß an diese Prüfung und wenn es
sich aufgrund der Prüfung als erforderlich erweist,
legt die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 32
die allgemeinen oder beschränkten Zusatzgarantien
fest, die für Sendungen nach Finnland, Norwegen und
Schweden verlangt werden können. Diese Garantien müssen
denjenigen entsprechen, die Finnland, Norwegen und
Schweden jeweils im innerstaatlichen Rahmen anwenden.
Des weiteren wird bei diesen Garantien die
Stellungnahme des Wissenschaftlichen
Veterinärausschusses hinsichtlich der Serotypen von
Salmonellen eingeholt, die in das Verzeichnis der
invasiven Serotypen für Geflügel aufzunehmen sind. Die
entsprechenden Beschlüsse werden vor dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags erlassen.''
```
Folgender Artikel wird eingefügt:
```
„Artikel 10b
(1) Die Sendungen von Schlachtgeflügel nach Finnland,
Norwegen und Schweden werden hinsichtlich Salmonellen
für die nicht in Anhang II Kapitel III Abschnitt A
genannten Serotypen in dem Herkunftsbetrieb einem
mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf
Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags festzulegenden Regeln unterzogen.
(2) Der Umfang des in Absatz 1 genannten Tests und
die anzuwendenden Methoden müssen anhand der
Stellungnahme des Wissenschaftlichen
Veterinärausschusses und anhand des operationellen
Programms, das Finnland, Norwegen und Schweden der
Kommission vorzulegen haben, festgelegt werden.
(3) Der in Absatz 1 genannte Test wird nicht für
Schlachtgeflügel durchgeführt, das aus einem Betrieb
stammt, für das ein nach dem Verfahren des Artikels 32
als dem des Absatzes 2 gleichwertig anerkanntes
Programm gilt.''
```
Dem Artikel 12 Absatz 2 wird folgender Unterabsatz
```
hinzugefügt:
„Hinsichtlich Finnlands, Norwegens und Schwedens
werden die entsprechenden Beschlüsse zu dem Status
„nicht gegen die Newcastle-Krankheit impfende
Zone'' nach dem Verfahren des Artikels 32 vor dem
Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags
erlassen.''
```
Dem Artikel 13 wird folgender Absatz hinzugefügt:
```
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich das von
Schweden vorgelegte Programm hinsichtlich der
infektiösen Bronchitis (I.B.). Im Anschluß an diese
Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als
erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich
erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden
während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem
Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln
hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der
vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32
verlängert werden.''
```
Dem Artikel 14 wird folgender Absatz hinzugefügt:
```
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von
Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der
infektiösen Rhinotracheitis der Pute (TRT) bzw. des
Kopfschwellungssyndroms (SHS), der infektiösen
Laryngotracheitis (ILT), des Eierverlust-Syndroms 76
(EDS 76) und der Hühnerpocken. Im Anschluß an diese
Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung als
erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich
erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden
während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem
Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln
hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der
vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 32
verlängert werden.''
```
In Anhang I Nummer 1 wird folgender Wortlaut
```
angefügt:
„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung
bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin
och livs medel, Helsingfors
Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
Schweden: Statens veterin,rmedicinska anstalt,
Uppsala''.
```
391 L 0067: Richtlinie 91/67/EWG des Rates vom
```
```
Januar 1991 betreffend die tierseuchenrechtlichen
```
Vorschriften für die Vermarktung von Tieren und anderen
Erzeugnissen der Aquakultur (ABl. Nr. L 46 vom 19.
```
1991, S. 1), geändert durch:
```
- 393 L 0054: Richtlinie 93/54/EWG des Rates vom
```
Juni 1993 (ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993,
```
S. 34).
```
Dem Artikel 12 wird folgender Absatz angefügt:
```
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von
Schweden vorgelegten Programme hinsichtlich der
infektiösen Pankreasnekrose (IPN), der bakteriellen
Nierenerkrankung (BKD), der Furunkulose und der
Yersiniose oder enterischen Rotmaulkrankheit (ERM). Im
Anschluß an diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund
der Prüfung als erforderlich erweist, können die
Bestimmungen des Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die
entsprechenden Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald
wie möglich erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse
kann Schweden während eines Zeitraums von einem Jahr
nach dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor
diesem Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln
hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der
vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26
verlängert werden.''
```
Dem Artikel 13 wird folgender Absatz angefügt:
```
„(4) Die Kommission prüft sobald wie möglich die von
Schweden mitgeteilte Begründung hinsichtlich der
Frühjahresvirämie der Karpfen (SVC). Im Anschluß an
diese Prüfung, und wenn es sich aufgrund der Prüfung
als erforderlich erweist, können die Bestimmungen des
Absatzes 2 zur Anwendung gelangen. Die entsprechenden
Beschlüsse nach Absatz 2 werden sobald wie möglich
erlassen. Bis zum Erlaß dieser Beschlüsse kann Schweden
während eines Zeitraums von einem Jahr nach dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine vor diesem
Zeitpunkt geltenden innerstaatlichen Regeln
hinsichtlich der genannten Krankheiten anwenden. Der
vorstehend genannte Zeitraum eines Jahres kann
erforderlichenfalls nach dem Verfahren des Artikels 26
verlängert werden.''
```
Die folgenden Artikel werden eingefügt:
```
„Artikel 28a
Was Fische, ihre Eier und Gameten zur Aufzucht oder
Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen von oder
nach Finnland während einer Übergangszeit von drei
Jahren ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Beitrittsvertrags nicht gestattet.
```
Artikel 28b
```
Was Fische und Krebstiere zur Aufzucht oder
Wiederaufstockung anbelangt, so sind Sendungen aus oder
nach Norwegen während einer Übergangszeit von einem
Jahr ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags nicht
gestattet. Auf Antrag Norwegens wird dieser Zeitraum
nach dem Verfahren des Artikels 26 jeweils um ein Jahr
verlängert. Die Übergangszeit beträgt höchstens fünf
Jahre ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags.
```
Artikel 28c
```
Nach dem Verfahren des Artikels 26 können die
entsprechenden Beschlüsse erlassen werden, um die von
Finnland, Norwegen und Schweden im Hinblick auf die in
Anhang A Liste II genannten Krankheiten vorgelegten
Programme zu genehmigen. Diese Beschlüsse treten je
nach Lage des Falles mit dem Beitritt oder während der
Übergangszeiten nach den Artikeln 28a und 28b in
Kraft. Diesbezüglich wird die Vierjahresfrist nach
Anhang B Abschnitt I Buchstabe B für Finnland auf drei
Jahre mit zwei Tests je landwirtschaftlichen Betrieb
während dieses Zeitraums verkürzt. In bezug auf
Norwegen wird den historischen Daten für die infektiöse
hämatopoetische Nekrose (IHN) und die hämorrhagische
Virusseptikämie (SHV) Rechnung getragen.''
```
392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli
```
1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für
den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in
der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die
Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den
spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A
Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl.
Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54).
```
Dem Artikel 3 wird folgender Absatz hinzugefügt:
```
„Bis zum Erlaß einschlägiger
Gemeinschaftsbestimmungen kann Schweden seine
innerstaatlichen Vorschriften in bezug auf für
Schweden bestimmte Schlangen und andere Reptilien
beibehalten.''
```
Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 Buchstabe b wird
```
folgender Satz hinzugefügt:
„Bei diesen Festlegungen wird der Fall der in
den arktischen Regionen der Gemeinschaft gehaltenen
Wiederkäuer berücksichtigt.''
```
Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 2 wird folgender
```
Buchstabe hinzugefügt:
„c) Bestimmungen über die Leukose können nach dem
Verfahren des Artikels 26 erlassen werden.''
```
Dem Artikel 6 Abschnitt A Nummer 3 werden folgende
```
Buchstaben hinzugefügt:
„e) Hinsichtlich der vesikulären
Schweinekrankheit muß während einer
Übergangszeit von drei Jahren ab dem
Inkrafttreten des Beitrittsvertrags ein
serologischer Test mit negativem Ergebnis an
Schweinen durchgeführt werden, die aus einem
Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe o
der Richtlinie 64/432/EWG, in dem ein Herd
der vesikulären Schweinekrankheit aufgetreten
ist, nach Finnland versandt werden sollen.
Dieser Test ist während eines Zeitraums von
zwölf Monaten nach dem Auftreten des letzten
Seuchenherdes in dem genannten Gebiet
erforderlich.
```
Hinsichtlich der klassischen Schweinepest muß
```
während einer Übergangszeit von drei Jahren
ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags
ein serologischer Test mit negativem Befund
an allen Schweinen durchgeführt werden, die
aus einem Gebiet im Sinne des Artikels 2
Buchstabe o der Richtlinie 64/432/EWG, in dem
ein Seuchenherd der klassischen Schweinepest
aufgetreten ist, nach Finnland, Norwegen und
Schweden versandt werden sollen. Dieser Test
ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten
nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes
in dem genannten Gebiet erforderlich. Die
Durchführungsbestimmungen zu diesen
Buchstaben können nach dem Verfahren des
Artikels 26 erlassen werden.
```
Hinsichtlich des seuchenhaften Spätaborts
```
der Schweine muß während einer Übergangszeit
von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags ein serologischer Test mit
negativem Ergebnis an Schweinen durchgeführt
werden, die aus einem Gebiet im Sinne des
Artikels 2 Buchstabe o der Richtlinie
64/432/EWG, in dem ein Herd des seuchenhaften
Spätaborts der Schweine aufgetreten ist, nach
Schweden versandt werden sollen. Dieser Test
ist während eines Zeitraums von zwölf Monaten
nach dem Auftreten des letzten Seuchenherdes
in dem genannten Gebiet erforderlich. Die
Durchführungsbestimmungen zu diesen
Buchstaben werden nach dem Verfahren des
Artikels 26 erlassen.''
```
Folgender Artikel wird eingefügt:
```
„Artikel 10a
Hinsichtlich der Tollwut werden die Artikel 9 und 10
nach dem Verfahren des Artikels 26 nach Vorlage der
entsprechenden Begründungen so geändert, daß der Lage
Finnlands, Norwegens und Schwedens Rechnung getragen
wird, um auf sie gleiche Bestimmungen anzuwenden, wie
sie für Mitgliedstaaten in einer entsprechenden Lage
gelten.''
```
Dem Artikel 13 Absatz 2 wird folgender Buchstabe
```
angefügt:
„e) Für Schweden gilt eine Frist von zwei Jahren ab
dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Beitrittsvertrags, um die Maßnahmen hinsichtlich
der Einrichtungen, Institute oder Zentren
umzusetzen.''
```
Dem Artikel 22 wird folgender Absatz angefügt:
```
„Anhang B wird vor dem Inkrafttreten des
Beitrittsvertrags überprüft, insbesondere um die
Liste der Krankheiten so zu ändern, daß jene
aufgenommen werden, für die Wiederkäuer und Schweine
empfänglich sind sowie jene, die durch Sperma,
Eizellen und Embryonen von Schafen übertragen werden
können.''
```
In Anhang C Nummer 2 Buchstabe a wird folgender
```
Wortlaut angefügt:
„Ein Mitgliedstaat kann jedoch von der Kommission
ermächtigt werden, die Verbringung von Tieren anderen
Ursprungs in zugelassene Einrichtungen, Institute oder
Zentren zu gestatten, wenn die zuständige Behörde für
diese Tiere sonst keine zufriedenstellende Lösung
finden kann. Der Mitgliedstaat legt der Kommission
einen Plan vor, in dem die für diesen Fall anwendbaren
zusätzlichen Garantien aufgeführt sind.
```
372 L 0461: Richtlinie 72/461/EWG des Rates vom
```
```
Dezember 1972 zur Regelung viehseuchenrechtlicher
```
Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
frischem Fleisch (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972,
S. 24), zuletzt geändert durch:
- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom
```
Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993,
```
S. 49).
Im Anhang wird unter Nummer 2 folgende Abkürzung
hinzugefügt:
„- ETY''.
B. BEKÄMPFUNGSMASSNAHMEN
```
385 L 0511: Richtlinie 85/511/CEE des Rates vom
```
```
November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der
```
Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche
(ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11), geändert
durch:
- 390 L 0423: Richtlinie 90/423/EWG des Rates vom
```
Juni 1990 (ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 13)
```
- 392 D 0380: Entscheidung 92/380/EWG der Kommission
vom 2. Juli 1992 (ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992,
S. 54).
```
In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt:
```
„Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
```
In Anhang B wird folgender Wortlaut angefügt:
```
„Österreich: Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,
Wien-Hetzendorf
Finnland: Statens Veterinare Institut for
virusforskning, Lindholm, Dänemark
Animal Virus Research Institute,
Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes
Königreich
Norwegen: Statens Veterinare Institut for
Virusforskning, Lindholm, Dänemark
Animal Virus Research Institute,
Pirbright Woking, Surrey, Vereinigtes
Königreich
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
```
380 L 0217: Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom
```
```
Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur
```
Bekämpfung der klassischen Schweinepest (ABl. Nr. L 47
vom 21. 2. 1980, S. 11), zuletzt geändert durch:
- 393 D 0384: Entscheidung 93/384/EWG des Rates vom
```
Juni 1993 (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993,
```
S. 34).
In Anhang II wird nach „Portugal: Laboratorio
Nacional de Investigacao Veterinaria - Lisboa''
folgender Wortlaut angefügt:
„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung
bei Haustieren, Wien-Hetzendorf
Finnland: Statens Veterinare Institut for
virusforskning, Lindholm, Dänemark
Norwegen: Statens Veterinare Institut for
virusforskning, Lindholm, Dänemark
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
```
392 L 0035: Richtlinie 92/35/EWG des Rates vom
```
```
April 1992 zur Festlegung von Kontrollregeln und
```
Maßnahmen zur Bekämpfung der Pferdepest (ABl. Nr. L 157
vom 10. 6. 1992, S. 19)
In Anhang I Teil A wird folgender Wortlaut angefügt:
```
```
„Österreich Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
```
```
Finnland Statens Veterinare Institut for
Virusforskning,
Lindholm
DK-4771 Kalvehave
```
```
Norwegen Statens Veterinare Institut for
Virusforskning,
Lindholm
DK-4771 Kalvehave
```
```
Schweden Statens veterinärmedicinska
anstalt, Uppsala''
```
392 L 0040: Richtlinie 92/40/EWG des Rates vom 19. Mai
```
1992 mit Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der
Geflügelpest (ABl. Nr. L 167 vom 22. 6. 1992, S. 1)
Im Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt:
```
```
„Österreich Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
```
```
Finnland Eläinlääkintä- ja
elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för
veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
```
```
Norwegen Statens veterinärmedicinska
anstalt, Uppsala,
Schweden
```
```
Schweden Statens veterinärmedicinska
anstalt, Uppsala''
```
392 L 0066: Richtlinie 92/66/EWG des Rates vom 14. Juli
```
1992 über Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung der
Newcastle-Krankheit (ABl. Nr. L 260 vom 5. 9. 1992,
S. 1)
In Anhang IV wird folgender Wortlaut angefügt:
```
```
„Österreich Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
```
```
Finnland Eläinlääkintä- ja
elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för
veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
```
```
Norwegen Veterinarinstituttet, Oslo
```
```
Schweden Statens veterinärmedicinska
anstalt, Uppsala''
```
393 L 0053: Richtlinie 93/53/EWG des Rates vom 24. Juni
```
1993 zur Festlegung von Mindestmaßnahmen der
Gemeinschaft zur Bekämpfung bestimmter Fischseuchen
(ABl. Nr. L 175 vom 19. 7. 1993, S. 23)
In Anhang A wird folgender Wortlaut angefügt:
„Österreich: Institut für Fischkunde,
Veterinärmedizinische Universität, Wien
Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin
och livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
```
392 L 0119: Richtlinie 92/119/EWG des Rates vom
```
```
Dezember 1992 mit allgemeinen
```
Gemeinschaftsmaßnahmen zur Bekämpfung bestimmter
Tierseuchen sowie besonderen Maßnahmen bezüglich der
vesikulären Schweinekrankheit (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3.
1993, S. 69)
In Anhang II Punkt 5 wird folgender Wortlaut angefügt:
„Österreich: Bundesanstalt für Virusseuchenbekämpfung,
Wien-Hetzendorf
Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin
och livsmedel, Helsingfors
Norwegen: Statens Veterinare Institut for
Virusforskning, Lindholm, 4771-Kalvehave,
Dänemark
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
Uppsala''.
364 L 0433: Richtlinie 64/433/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 121 vom 29. 7. 1964, S. 2012/64), geändert durch:
- 391 L 0497: Richtlinie 91/497/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 69)
- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1).
Dem Artikel 3 Absatz 1 Abschnitt A Buchstabe f Ziffer ii wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„- bei für Finnland, Norwegen und Schweden
bestimmtem Fleisch eine der Angaben nach
Anhang IV Teil IV dritter Gedankenstrich
enthalten muß.''
Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum „1. Januar 1993'' folgender Wortlaut eingefügt:
„- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens
und Schwedens, für die das maßgebliche Datum
der 1. Januar 1995 ist -''.
Im einleitenden Satz von Artikel 4 Abschnitt A wird nach dem Datum „31. Dezember 1991'' folgender Wortlaut eingefügt:
„- mit Ausnahme Österreichs, Finnlands, Norwegens
und Schwedens, für die das maßgebliche Datum
der 31. Dezember 1993 ist -''.
Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:
Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;
i) der Test nach Buchstabe a wird nicht für
Fleischsendungen durchgeführt, die für einen Betrieb zwecks Pasteurisierung,
Sterilisierung oder einer vergleichbaren
Behandlung bestimmt sind;
ii) jedoch gelten während eines Zeitraums von
drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags für das unter Ziffer i
genannte Fleisch die Regeln, die in den von
Finnland, Norwegen und Schweden angewandten
operationellen Programmen vogesehen (Anm.: richtig: vorgesehen) sind. Insoweit wird
dieses Fleisch denselben Maßnahmen
unterworfen, die auf Fleisch mit Ursprung in Finnland, Norwegen und Schweden anwendbar
sind. Vor Ablauf dieses Dreijahreszeitraums
wird diese Bestimmung überprüft und
gegebenenfalls nach dem Verfahren des Artikels 16 geändert;
der unter Buchstabe a vorgesehene Test wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.
In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende Kennbuchstaben eingefügt:
„AT - FI - NO - SE''.
In Anhang I Kapitel XI Nummer 50 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich und Nummer 50 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird folgende
Abkürzung angefügt:
„oder ETY''.
In Anhang IV Teil IV wird folgender
Gedankenstrich angefügt:
„- für Finnland, Norwegen oder Schweden
bestimmt ist (4):
Der Test nach Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe a
wurde durchgeführt (4),
ii) das Fleisch ist zur Verarbeitung bestimmt
(4),
ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe c anwendbar ist (4).''
391 L 0498: Richtlinie 91/498/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 105)
In Artikel 2 Absatz 1 wird nach dem Datum „31. Dezember 1995'' folgender Wortlaut eingefügt:
„- mit Ausnahme Norwegens und Schwedens, für
die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Österreichs und Finnlands,
für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.
In Artikel 2 Absatz 2 Unterabsatz 4 wird nach dem Datum „1. Juli 1992'' folgender Wortlaut eingefügt:
„- oder im Falle Österreichs, Finnlands,
Norwegens und Schwedens ab dem Inkrafttreten
des Beitrittsvertrags -''.
371 L 0118: Richtlinie 71/118/EWG des Rates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 55 vom 8. 3. 1971, S. 23), geändert und aktualisiert durch:
- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1).
In Artikel 3 Teil I Abschnitt A Buchstabe i wird folgender Gedankenstrich angefügt:
„- bei Fleisch, das für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist, ist eine der in Anhang VI Teil IV Buchstabe e genannten Angaben
beizufügen.''
Dem Artikel 5 werden folgende Absätze angefügt:
Fleischsendungen sind im Herkunftsbetrieb einem mikrobiologischen Stichprobentest nach den vom Rat auf Vorschlag der Kommission vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags zu erlassenden Bestimmungen unterzogen worden;
der Text nach Buchstabe a wird nicht für Fleisch mit Herkunft aus einem Betrieb durchgeführt, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 16 als ein dem in Absatz 4 genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde.
(4) Die Garantien nach Absatz 3 sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Absatz 3 ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.''
In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:
„AT - FI - NO - SE''.
In Anhang I Kapitel XII Nummer 66 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird nach „EEF'' folgende Abkürzung eingefügt:
„oder ETY''.
In Anhang VI Teil IV wird folgender Buchstabe angefügt:
„e) wenn das Fleisch für Finnland, Norwegen und Schweden bestimmt ist (2):
der Test nach Artikel 5 Absatz 3
durchgeführt wurde (4),
ii) das Fleisch aus einem Betrieb stammt, in
dem ein Programm nach Artikel 5 Absatz 3
Buchstabe b anwendbar ist. (4)''
In Anhang VI wird am Seitenende folgende Fußnote angefügt:
392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 71/118/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr mit frischem Geflügelfleisch (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1)
In Artikel 3 werden folgende Absätze eingefügt:
„(1a) Für Finnland und Norwegen gilt hinsichtlich
bestimmter Betriebe auf ihrem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vermarktet werden. Finnland und Norwegen setzen die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Sie übermitteln der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe.
(1b) Für Österreich gilt hinsichtlich bestimmter
Betriebe auf seinem Gebiet eine Frist bis zum 1. Januar 1996. Das Fleisch aus diesen Betrieben kann nur in seinem Hoheitsgebiet vermarktet werden. Österreich setzt die Kommission von den hinsichtlich dieser Betriebe erlassenen Vorschriften in Kenntnis. Es übermittelt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten eine Liste dieser Betriebe. Österreich kann bestimmten Betrieben eine zusätzliche Frist bis zum 1. Januar 1998 gewähren, vorausgesetzt, diese Betriebe haben bei der zuständigen Behörde vor dem 1. April 1995 einen entsprechenden Antrag gestellt. Diesem Antrag ist ein Plan und ein Arbeitsprogramm mit den Fristen beizufügen, innerhalb derer der Betrieb den Anforderungen dieser Richtlinie nachkommen kann. Österreich übermittelt der Kommission vor dem 1. Juli 1995 eine Liste der Betriebe, denen eine zusätzliche Frist gewährt werden soll. In dieser Liste ist für jeden einzelnen Betrieb die Art und Dauer der beabsichtigten Ausnahme anzugeben. Die Kommission prüft diese Liste und nimmt sie erforderlichenfalls mit Änderungen an. Die Kommission bringt die Liste den Mitgliedstaaten zur Kenntnis.''
377 L 0099: Richtlinie 77/99/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 zur Regelung gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und dem Inverkehrbringen von Fleischerzeugnissen und einigen anderen Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 85), geändert und aktualisiert durch:
- 392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1),
- 392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35);
- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1);
- 392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).
In Artikel 10 Absatz 2 wird nach dem Datum „1. Januar 1996'' folgender Wortlaut eingefügt:
- Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist,
- Österreichs, Finnlands und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1998 ist,''
In Artikel 10 Absatz 3 wird nach dem Datum „1. Januar 1996'' folgender Wortlaut eingefügt:
„mit Ausnahme
- Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist,
- Österreichs, Finnlands und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1998 ist''.
In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer
„AT - FI - NO - SE''.
In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer
„ETY''.
In Anhang B Kapitel VI Nummer 4 Buchstabe a Ziffer
„ETY''.
392 L 0005: Richtlinie 92/5/EWG des Rates vom 10. Februar 1992 zur Änderung und Aktualisierung der Richtlinie 77/99/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Fleischerzeugnissen sowie zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG (ABl. Nr. L 57 vom 2. 3. 1992, S. 1)
„- bestimmte Betriebe in Schweden, für die Schweden dieser Richtlinie bis spätestens zum 1. Januar 1996 nachkommen muß''.
392 L 0120: Richtlinie 92/120/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die Gewährung von zeitlich und inhaltlich begrenzten Ausnahmen von den besonderen Hygienevorschriften der Gemeinschaft für die Herstellung und das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse tierischen Ursprungs (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 86)
„- mit Ausnahme Österreichs und Norwegens, für die das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1996 ist, sowie Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.
388 L 0657: Richtlinie 88/657/EWG des Rates vom 14. Dezember 1988 zur Festlegung der für die Herstellung und den Handelsverkehr geltenden Anforderungen an Hackfleisch, Fleisch in Stücken von weniger als 100 g und Fleischzubereitungen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/433/EWG, 71/118/EWG und 72/462/EWG (ABl. Nr. L 382 vom 31. 12. 1988, S. 3), geändert durch:
- 392 L 0110: Richtlinie 92/110/EWG des Rates vom 14. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 394 vom 31. 12. 1992, S. 26).
„- mit Ausnahme Finnlands, Norwegens und Schwedens, für die das maßgebliche Datum der 1. Januar 1997 ist -''.
389 L 0437: Richtlinie 89/437/EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. Nr. L 212 vom 22. 7. 1989, S. 87), geändert durch:
- 389 L 0662: Richtlinie 89/662/EWG des Rates vom 11. Dezember 1989 (ABl. Nr. L 395 vom 30. 12. 1989, S. 13);
- 391 L 0684: Richtlinie 91/684/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 (ABl. Nr. L 376 vom 31. 12. 1991, S. 38).
Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende
Kennbuchstaben angefügt:
„AT - FI - NO - SE''.
Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer i zweiter
Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
„ETY''.
Im Anhang Kapitel XI Nummer 1 Ziffer ii dritter
Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
„ETY''.
391 L 0493: Richtlinie 91/493/EWG des Rates vom 22. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und die Vemarktung von Fischereierzeugnissen (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 15).
„- mit Ausnahme Finnlands, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.
391 L 0492: Richtlinie 91/492/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Hygienevorschriften für die Erzeugung und Vermarktung lebender Muscheln (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 1)
„- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 31. Dezember 1997 ist -''.
393 D 0383: Entscheidung 93/383/EWG des Rates vom 14. Juni 1993 über die Referenzlaboratorien für die Kontrolle mariner Biotoxine (ABl. Nr. L 166 vom 8. 7. 1993, S. 31)
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och livsmedel, Helsingfors; und Tullilaboratorio/Tullaboratoriet, Espoo
Universitet, Göteborg
gegebenenfalls ändert die Kommission diesen Anhang nach Konsultation der österreichischen Behörden, um ein österreichisches Referenzlaboratorium für die Kontrolle mariner Biotoxine anzugeben.''
KAPITEL 4 - Verschiedenes
392 L 0046: Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 1), geändert durch:
- 392 L 0118: Entscheidung 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49).
In Artikel 32 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum „1. Januar 1994'' folgender Wortlaut eingefügt:
„- mit Ausnahme Schwedens, für das das maßgebliche Datum der 1. Januar 1996 ist -''.
In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden nach „UK'' folgende Kennbuchstaben angefügt:
„AT - FI - NO - SE''.
In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer i zweiter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
„ETY''.
In Anhang C Kapitel IV Abschnitt A Nummer 3 Buchstabe a Ziffer ii dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
„ETY''.
391 L 0495: Richtlinie 91/495/EWG des Rates vom 27. November 1990 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Kaninchenfleisch und Fleisch von Zuchtwild (ABl. Nr. L 268 vom 24. 9. 1991, S. 41), geändert durch
- 392 L 0065: Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 54);
- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1).
In Artikel 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „Landsäugetiere'' folgende Worte eingefügt:
„einschließlich Rentiere''.
Dem Artikel 6 Absatz 2 siebter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:
„Jedoch können alle Vorgänge im Zusammenhang mit der Schlachtung von Rentieren nach Maßgabe der Richtlinie 64/433/EWG in mobilen Schlachtungseinheiten stattfinden.''
In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:
„AT, FI, NO, SE''.
In Anhang I Kapitel III Nummer 11.1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgende Abkürzung angefügt:
„ETY''.
392 L 0045: Richtlinie 92/45/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 zur Regelung der gesundheitlichen und tierseuchenrechtlichen Fragen beim Erlegen von Wild und bei der Vermarktung von Wildfleisch (ABl. Nr. L 268 vom 14. 9. 1992, S. 35), geändert durch:
- 392 L 0116: Richtlinie 92/116/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 1).
In Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a dritter Gedankenstrich wird folgender Satz angefügt:
Vorschriften für das Sammeln von Wild im Falle besonderer Witterungsbedingungen erlassen.''
In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i erster Gedankenstrich werden folgende Kennbuchstaben angefügt:
„AT - FI - NO - SE''.
In Anhang I Kapitel VII Nummer 2 Buchstabe a Ziffer i dritter Gedankenstrich wird nach „EEG'' folgende Abkürzung angefügt:
„ETY''.
392 L 0118: Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel I der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 49)
In Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird nach dem Datum „1. Januar 1994'' folgender Wortlaut eingefügt:
„- mit Ausnahme Norwegens, für das das
maßgebliche Datum der 1. Juli 1995 ist -''.
In Anhang I Kapitel 14 wird folgender Absatz angefügt:
In Anhang II Kapitel 2 erster Gedankenstrich wird folgender Wortlaut angefügt:
für Eiersendungen können zusätzliche allgemeine oder begrenzte Garantien gelten, die von der Kommission nach dem Verfahren des Artikels 18 festgelegt werden;
die Garantien nach Buchstabe a gelten nicht für Eier mit Herkunft aus einem Betrieb, in dem ein Programm anwendbar ist, das nach dem Verfahren des Artikels 18 als ein dem unter Buchstabe c genannten Programm vergleichbares Programm anerkannt wurde;
Die Garantien nach Buchstabe a sind nur anwendbar, nachdem die Kommission ein operationelles Programm gebilligt hat, das von Finnland, Norwegen und Schweden vorzulegen ist. Die Beschlüsse der Kommission müssen vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen werden, damit die operationellen Programme und die Garantien nach Buchstabe a ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags anwendbar sind.''
392 L 0117: Richtlinie 92/117/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über Maßnahmen zum Schutz gegen bestimmte Zoonosen bzw. ihre Erreger bei Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zur Verhütung lebensmittelbedingter Infektionen und Vergiftungen (ABl. Nr. L 62 vom 15. 3. 1993, S. 38)
372 L 0462: Richtlinie 72/462/EWG des Rates vom 12. Dezember 1972 zur Regelung tierseuchenrechtlicher und gesundheitlicher Fragen bei der Einfuhr von Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen, von frischem Fleisch oder von Fleischerzeugnissen aus Drittländern (ABl. Nr. L 302 vom 31. 12. 1972, S. 28), geändert durch:
- 392 R 1601: Verordnung (EWG) Nr. 1601/92 des Rates vom 15. Juni 1992 (ABl. Nr. L 173 vom 27. 6. 1992, S. 13).
Dem Artikel 6 Absatz 2 Nummer 2 wird folgender Absatz angefügt:
Dem Artikel 14 Absatz 3 wird folgender Buchstabe angefügt:
392 L 0102: Richtlinie 92/102/EWG des Rates vom 27. November 1992 über die Kennzeichnung und Registrierung von Tieren (ABl. Nr. L 355 vom 5. 12. 1992, S. 32)
„- für Finnland und Norwegen hinsichtlich der Anforderungen bei Rindern, Schweinen, Schafen und Ziegen zum 1. Januar 1996. Erforderlichenfalls trifft die Kommission während der Übergangszeit die geeigneten Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikels 18 der Richtlinie 90/425/EWG''.
381 D 0651: Beschluß 81/651/EWG der Kommission vom 30. Juli 1981 zur Einsetzung eines Wissenschaftlichen Veterinärausschusses (ABl. Nr. L 233 vom 19. 8. 1981, S. 32), geändert durch:
- 386 D 0105: Beschluß 86/105/EWG der Kommission vom 25. Februar 1986 (ABl. Nr. L 93 vom 8. 4. 1986, S. 14).
KAPITEL 5 - Tierschutz
Im Anhang Kapitel 1 Teil A Nummer 1 wird folgender Satz hinzugefügt:
„Schweden kann jedoch während eines Übergangszeitraums von drei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags seine strengeren nationalen Vorschriften für Transporte von trächtigen Kühen und neugeborenen Kälbern, deren Versandort und Bestimmungsort sich in seinem Hoheitsgebiet befinden, beibehalten.''
Im Anhang Kapitel I Teil C Nummer 14 wird folgender Satz hinzugefügt:
„Während eines Übergangszeitraums von zwei Jahren ab dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags muß jedoch die Vorschrift, eine Abdeckung vorzusehen, für den Transport von Rentieren nicht erfüllt werden. Nach Stellungnahme des Wissenschaftlichen Veterinärausschusses kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 17 beschließen, diese Ausnahmeregelung beizubehalten.''
377 L 0096: Richtlinie 77/96/EWG des Rates vom 21. Dezember 1976 über die Untersuchungen von frischem Schweinefleisch auf Trichinen bei der Einfuhr aus Drittländern (ABl. Nr. L 26 vom 31. 1. 1977, S. 67), geändert durch:
- 381 L 0476: Richtlinie 81/476/EWG des Rates vom 24. Juni 1981 (ABl. Nr. L 186 vom 8. 7. 1981, S. 20);
- 383 L 0091: Richtlinie 83/91/EWG des Rates vom 7. Februar 1983 (ABl. Nr. L 59 vom 5. 3. 1983, S. 34);
- 384 L 0319: Richtlinie 84/319/EWG der Kommission vom 7. Juni 1984 (ABl. Nr. L 167 vom 27. 6. 1984, S. 34);
- 385 R 3768: Verordnung (EWG) Nr. 3768/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 (ABl. Nr. L 362 vom 31. 12. 1985, S. 8);
- 389 L 0321: Richtlinie 89/321/EWG der Kommission vom 22. April 1989 (ABl. Nr. L 133 vom 17. 5. 1993, S. 33).
In Anhang III Nummer 2 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung „EOK'' folgende Abkürzung eingefügt:
„ETY''.
In Anhang III Nummer 5 zweiter Gedankenstrich wird nach der Abkürzung „EUK'' folgende Abkürzung eingefügt:
„ETY''.
379 D 0542: Entscheidung 79/542/EWG des Rates vom 21. Dezember 1979 zur Aufstellung einer Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Rindern und Schweinen und von frischem Fleisch zulassen (ABl. Nr. L 146 vom 14. 6. 1979, S. 15), zuletzt geändert durch:
- 394 D 0059: Entscheidung 94/59/EG der Kommission vom 26. Januar 1994 (ABl. Nr. L 27 vom 1. 2. 1994, S. 53).
380 D 0790: Entscheidung 80/790/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr vom frischen Fleisch aus Finnland (ABl. Nr. L 233 vom 4. 9. 1980, S. 47), geändert durch:
- 381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22. 8. 1981, S. 33).
380 D 0799: Entscheidung 80/799/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Schweden (ABl. Nr. L 234 vom 5. 9. 1980, S. 35), geändert durch:
- 381 D 0662: Entscheidung 81/622/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22. 8. 1981, S. 33).
380 D 0800: Entscheidung 80/800/EWG der Kommission vom 25. Juli 1980 über die viehseuchenrechtlichen Bedingungen und die tierärztliche Beurkundung bei der Einfuhr von frischem Fleisch aus Norwegen (ABl. Nr. L 234 vom 5. 9. 1980, S. 38), geändert durch:
- 381 D 0662: Entscheidung 81/662/EWG der Kommission vom 28. Juli 1981 (ABl. Nr. L 237 vom 22. 8. 1981, S. 33).
382 D 0730: Entscheidung 82/730/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Österreich, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8. 1. 1982, S. 1)
382 D 0731: Entscheidung 82/731/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe in der Republik Finnland, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8. 11. 1982, S. 4), in der geänderten Fassung
382 D 0736: Entscheidung 82/736/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Liste der Betriebe im Königreich Schweden, die zur Ausfuhr von frischem Fleisch nach der Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 311 vom 8. 11. 1982, S. 18), in der geänderten Fassung
383 D 0421: Entscheidung 83/421/EWG des Rates vom 29. Juli 1983 über die Liste der Betriebe des Königreichs Norwegen, die für die Einfuhr frischen Fleisches in die Gemeinschaft zugelassen sind (ABl. Nr. L 238 vom 27. 8. 1983, S. 35), in der geänderten Fassung
389 X 0214: Empfehlung 89/214/EWG der Kommission vom 24. Februar 1989 über die Regeln, die bei Besichtigungen in den für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassenen Fleischlieferbetrieben zu beachten sind (ABl. Nr. L 87 vom 31. 3. 1989, S. 1)
In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden in der Spalte „Text der Richtlinie'' nach dem Kennbuchstaben „P'' folgende Kennbuchstaben eingefügt:
„AT/FI/NO/SE''.
In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe a zweiter Gedankenstrich wird in der Spalte „Text der Richtlinie'' folgende Abkürzung angefügt:
„ETY''.
In Anhang I Kapitel X Nummer 49 Buchstabe b dritter Gedankenstrich wird in der Spalte „Text der Richtlinie'' folgende Abkürzung angefügt:
„ETY''.
390 D 0014: Entscheidung 90/14/EWG der Kommission vom 20. Dezember 1989 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von gefrorenem Rindersamen zulassen (ABl. Nr. L 8 vom 11. 1. 1990, S. 91), geändert durch:
- 391 D 0276: Entscheidung 91/276/EWG der Kommission vom 22. Mai 1991 (ABl. Nr. L 135 vom 30. 5. 1991, S. 58).
390 D 0442: Entscheidung 90/442/EWG der Kommission vom 25. Juli 1990 zur Festlegung der Codes für die Meldung von Viehseuchen (ABl. Nr. L 227 vom 21. 8. 1990, S. 39), geändert durch:
- Entscheidung der Kommission vom 27. 11. 1990 (nicht veröffentlicht)
- Entscheidung der Kommission vom 26. 3. 1991 (nicht veröffentlicht).
„Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden
391 D 0270: Entscheidung 91/270/EWG der Kommission vom 14. Mai 1991 über die Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Embryonen von Hausrindern zulassen (ABl. Nr. L 134 vom 29. 5. 1991, S. 56)
391 D 0426: Entscheidung 91/426/EWG der Kommission vom 22. Juli 1991 zur Festlegung der Modalitäten für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft am Aufbau eines informatisierten Netzes zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (ABl. Nr. L 234 vom 23. 8. 1991, S. 27), geändert durch:
- 393 D 0004: Entscheidung 93/4/EWG der Kommission vom 9. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 4 vom 8. 1. 1993, S. 32).
In Artikel 1 Absatz 2 werden die Worte „für das gesamte Netz'' durch folgende Worte ersetzt:
„für die Gemeinschaft in ihrer Zusammensetzung vor dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags''.
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 2a
391 D 0449: Entscheidung 91/449/EWG der Kommission vom 26. Juli 1991 zur Festlegung der Muster der Tiergesundheitsbescheinigungen für aus Drittländern eingeführte Fleischerzeugnisse (ABl. Nr. L 240 vom 29. 8. 1991, S. 28), zuletzt geändert durch:
- 393 D 0504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom 28. Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21. 9. 1993, S. 16).
In Anhang A zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen:
„Österreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
In Anhang B zweiter Teil werden folgende Ländernamen gestrichen:
„Österreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
391 D 0539: Entscheidung 91/539/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu der Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO) (ABl. Nr. L 294 vom 25. 10. 1991, S. 47)
„Artikel 1a
Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden legt
In Artikel 2 Absatz 2 erster Gedankenstrich werden
In Artikel 3 wird nach den Worten „vor dem 1. Dezember 1991'' folgender Wortlaut eingefügt:
„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. Dezember 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Dezember 1995 -''.
392 D 0124: Entscheidung 92/124/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Finnland (ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1992, S. 10)
392 D 0126: Entscheidung 92/126/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Österreich (ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1992, S. 28)
392 D 0128: Entscheidung 92/128/EWG der Kommission vom 10. Januar 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Schweden (ABl. Nr. L 48 vom 22. 2. 1992, S. 46)
392 D 0175: Entscheidung 92/175/EWG der Kommission vom 21. Februar 1992 über das Verzeichnis und die Kennungen der Einheiten des informatisierten Netzes „ANIMO'' (ABl. Nr. L 80 vom 25. 3. 1992, S. 1), geändert durch:
- 393 D 0071: Entscheidung 93/71/EWG der Kommission vom 22. Dezember 1992 (ABl. Nr. L 25 vom 2. 2. 1993, S. 39)
- 393 D 0228: Entscheidung 93/228/EWG der Kommission vom 5. April 1993 (ABl. Nr. L 97 vom 23. 4. 1993, S. 33).
392 D 0260: Entscheidung 92/260/EWG der Kommission vom 10. April 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen und die Beurkundung für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde (ABl. Nr. L 130 vom 15. 5. 1992, S. 67), geändert durch:
- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1991, S. 11).
In Anhang I lautet die Gruppe A wie folgt:
„Gruppe A
Grönland, Island, Schweiz''.
In Anhang II erhält die Überschrift von Teil A „Gesundheitsbescheinigung'' folgende Fassung:
„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG für die zeitweilige Zulassung registrierter Pferde für eine Dauer von weniger als 90 Tagen mit Herkunft aus Grönland, Island und der Schweiz''.
In Anhang II Teil A „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:
„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.
In Anhang II Teil B „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:
„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.
In Anhang II Teil C „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:
„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.
In Anhang II Teil D „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:
„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.
In Anhang II Teil E „Gesundheitsbescheinigung'' Abschnitt III Buchstabe d dritter Gedankenstrich werden folgende Ländernamen gestrichen:
„Österreich'', „Finnland'', „Norwegen'', „Schweden''.
392 D 0265: Entscheidung 92/265/EWG der Kommission vom 18. Mai 1992 über die Einfuhr von lebenden Schweinen, Ebersamen, frischem Schweinefleisch und von Fleischerzeugnissen aus Österreich und zur Aufhebung der Entscheidung 90/90/EWG (ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 23), geändert durch:
- 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993, S. 52).
392 D 0290: Entscheidung 92/290/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 über bestimmte Sondermaßnahmen für Rinderembryonen gegen die spongiforme Rinderenzephalopathie im Vereinigten Königreich (ABl. Nr. L 152 vom 4. 6. 1992, S. 37)
392 D 0341: Entscheidung 92/341/EWG der Kommission vom 3. Juni 1992 über die informatisierte Ermittlung der lokalen Einheiten von ANIMO (ABl. Nr. L 188 vom 8. 7. 1992, S. 37)
„- im Falle Norwegens und Schwedens jedoch vor dem 1. September 1994 und im Falle Österreichs und Finnlands vor dem 1. Juni 1995 -''.
392 D 0387: Entscheidung 92/387/EWG der Kommission vom 10. Juni 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und die Veterinärbescheinigung für die Einfuhr von gefrorenem Rindersperma aus Norwegen (ABl. Nr. L 204 vom 21. 7. 1992, S. 22)
392 D 0401: Entscheidung 92/401/EWG der Kommission vom 31. Juli 1992 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Norwegen (ABl. Nr. L 224 vom 8. 8. 1992, S. 1), geändert durch:
- 393 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28. 8. 1993, S. 58).
392 D 0461: Entscheidung 92/461/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Schweden (ABl. Nr. L 261 vom 7. 9. 1992, S. 18), geändert durch:
- 392 D 0518: Entscheidung 92/518/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11. 11. 1992, S. 23)
- 392 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28. 8. 1993, S. 58).
392 D 0462: Entscheidung 92/462/EWG der Kommission vom 2. September 1991 über die Tiergesundheitsanforderungen und -bescheinigungen für die Einfuhr von Rindern und Schweinen aus Finnland (ABl. Nr. L 261 vom 7. 9. 1992, S. 34), geändert durch:
- 392 D 0518: Entscheidung 92/518/EWG der Kommission vom 3. November 1992 (ABl. Nr. L 325 vom 11. 11. 1992, S. 23);
- 392 D 0469: Entscheidung 93/469/EWG der Kommission vom 26. Juli 1993 (ABl. Nr. L 218 vom 28. 8. 1993, S. 58).
392 D 0471: Entscheidung 92/471/EWG der Kommission vom 2. September 1992 über Tiergesundheitsbedingungen und tierärztliche Gesundheitsbescheinigungen für die Einfuhr von Rinderembryonen aus Drittländern (ABl. Nr. L 270 vom 15. 9. 1992, S. 27)
392 D 0486: Entscheidung 92/486/EWG der Kommission vom 25. September 1992 zur Festlegung der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen dem Server-Zentrum „ANIMO'' und den Mitgliedstaaten (ABl. Nr. L 291 vom 7. 10. 1992, S. 20), geändert durch:
- 393 D 0188: Entscheidung 93/188/EWG der Kommission vom 4. März 1993 (ABl. Nr. L 82 vom 3. 4. 1993, S. 20).
392 D 0562: Entscheidung 92/562/EWG der Kommission vom 17. November 1992 über die Zulassung alternativer Verfahren zur Hitzebehandlung gefährlicher Stoffe (ABl. Nr. L 359 vom 9. 12. 1992, S. 23)
Im Anhang wird im einleitenden Teil „Begriffsbestimmungen'' folgende Begriffsbestimmung angefügt:
„Konzentratgewinnung: Behandlung der wäßrigen Phase, um einen bedeutenden Teil der Feuchtigkeit zu entfernen''.
Im Anhang wird folgendes Kapitel angefügt:
„KAPITEL VIII
AQUATISCHE TIERE
KOMBINIERTE SÄUERUNGS- UND HITZEBEHANDLUNG
I. Verfahrensbeschreibung
(Anm.: Anhang nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Der Rohstoff wird zerkleinert und zur Senkung des ph-Werts mit Ameisensäure vermischt. Das Gemisch wird im Hinblick auf eine erneute Behandlung während mittlerer Dauer gelagert. Anschließend wird das Material in einen Wärmeaustauscher gegeben. Der Materialvorschub im Wärmeaustauscher wird durch mechanische Vorrichtungen gesteuert, wobei die Vorschubgeschwindigkeit so begrenzt wird, daß das Material am Ende der Hitzebehandlung einen ausreichenden Zeit- und Temperaturzyklus durchlaufen hat. Nach der Hitzebehandlung werden die Flüssigkeits/Fett/Griebenanteile mechanisch abgeschieden. Um ein Konzentrat von tierischem Eiweiß zu erhalten, wird die wässrige Phase in zwei dampfbeheizte und mit Vakuumkammern versehene Wärmeaustauscher gepumpt, in denen die Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf ausgetrieben wird. Die Griebenmasse wird dem Eiweißkonzentrat vor der Lagerung wieder zugefügt.
II. Kritische Kontrollpunkte der einzelnen Anlagen
```
Partikelgröße: Nach dem Zerkleinern soll die
```
Partikelgröße weniger als . . . mm betragen.
```
pH-Wert: Während der Säuerungsphase soll der pH-Wert
```
kleiner als oder gleich . . . sein. Der pH-Wert ist
täglich zu überprüfen.
```
Dauer der Zwischenlagerung: Mindestens . . . Stunden.
```
```
Absolute Dauer der Behandlung: Die Charge ist während
```
mindestens . . . Minuten bei der unter Nummer 5
angegebenen Mindesttemperatur zu behandeln.
```
Kritische Temperatur: Die Temperatur soll mindestens
```
. . . Grad C betragen und ist für jede Charge stetig
aufzuzeichnen. Wird ein Stoff bei einer geringeren
Temperatur als der Mindesttemperatur behandelt, so
ist die Verarbeitung zu wiederholen.''
```
393 D 0013: Entscheidung 93/13/EWG der Kommission vom
```
```
Dezember 1992 zur Festlegung der Verfahren für
```
Veterinärkontrollen von aus Drittländern eingeführten
Erzeugnissen an den Grenzkontrollstellen der
Gemeinschaft (ABl. Nr. L 9 vom 15. 1. 1993, S. 33)
In Anhang F werden folgende Eintragungen gestrichen:
„Österreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
```
393 D 0024: Entscheidung 93/24/EWG der Kommission vom
```
```
Dezember 1992 über ergänzende Garantien
```
hinsichtlich der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die
für seuchenfreie Mitgliedstaaten oder Regionen bestimmt
sind (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 18), geändert
durch:
- 393 D 0341: Entscheidung 93/341/EWG der Kommission
vom 13. Mai 1993 (ABl. Nr. L 136 vom 5. 6. 1993,
S. 47);
- 393 D 0664: Entscheidung 93/664/EWG der Kommission
vom 6. Dezember 1993 (ABl. Nr. L 303 vom 10. 12.
1993, S. 27).
In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender
Wortlaut angefügt:
„13. Österreich: Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren,
Wien
```
Finnland: Eläinlääkintä- ja elintarvikelaitos,
```
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin
och livsmedel, Helsingfors
```
Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
```
```
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
```
Uppsala''.
```
393 D 0028: Entscheidung 93/28/EWG der Kommission vom
```
```
Dezember 1992 zur Festlegung einer zusätzlichen
```
Finanzierung der Gemeinschaft für das informatisierte
Netz „ANIMO'' (ABl. Nr. L 16 vom 25. 1. 1993, S. 28)
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 3a
Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden geht
die in Artikel 1 vorgesehene Aktion zu 100% zu Lasten
der Gemeinschaft.''
```
393 D 0052: Entscheidung 93/52/EWG der Kommission vom
```
```
Dezember 1992 zur Feststellung, daß bestimmte
```
Mitgliedstaaten oder Gebiete die Bedingungen betreffend
die Brucellose (Br. melitensis) eingehalten haben, und
zur Anerkennung dieser Mitgliedstaaten oder Gebiete als
amtlich brucellosefrei (ABl. Nr. L 13 vom 21. 1. 1993,
S. 14)
Folgender Artikel wird eingefügt:
„Artikel 2a
Für Österreich, Finnland, Norwegen und Schweden
ergänzt die Kommission erforderlichenfalls die Anhänge
I und II. Die entsprechenden Entscheidungen werden vor
dem Inkrafttreten des Beitrittsvertrags erlassen.''
```
393 D 0160: Entscheidung 93/160/EWG der Kommission vom
```
```
Februar 1993 über die Liste der Drittländer, aus
```
denen die Mitgliedstaaten die Einfuhr von Ebersamen
zulassen (ABl. Nr. L 67 vom 19. 3. 1993, S. 27)
Im Anhang werden folgende Eintragungen gestrichen:
„Österreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
```
393 D 0195: Entscheidung 93/195/EWG der Kommission vom
```
```
Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen
```
Bedingungen und die Beurkundung für die Wiedereinfuhr
von registrierten Renn-, Turnier- und für kulturelle
Veranstaltungen bestimmten Pferden nach vorübergehender
Ausfuhr (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 1), geändert
durch:
- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission
vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993,
S. 11);
- 393 D 0509: Entscheidung 93/509/EWG der Kommission
vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9.
1993, S. 44).
```
In Anhang I lautet Gruppe A wie folgt:
```
„Gruppe A:
Grönland, Island, Schweiz''.
```
In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt:
```
„Gruppe A:
Grönland, Island, Schweiz''.
```
393 D 0196: Entscheidung 93/136/EWG der Kommission vom
```
```
Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen
```
Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von
Schlachtequiden (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 7)
```
In Anhang I Fußnote 5 werden folgende Ländernamen
```
gestrichen:
„Österreich, Finnland'', „Norwegen, Schweden''.
```
In Anlage II Fußnote 3 lautet die Gruppe A wie
```
folgt:
„Gruppe A: Grönland, Island, Schweiz''.
```
393 D 0197: Entscheidung 93/197/EWG der Kommission vom
```
```
Februar 1993 über die tierseuchenrechtlichen
```
Bedingungen und die Beurkundung für die Einfuhr von
registrierten Equiden sowie Zucht- und Nutzequiden (Bl.
Nr. (Anm.: richtig: ABl. Nr.) L 86 vom 6. 4. 1993, S.
16) geändert durch:
- 393 D 0344: Entscheidung 93/344/EWG der Kommission
vom 17. Mai 1993 (ABl. Nr. L 138 vom 9. 6. 1993,
S. 11)
- 393 D 0510: Entscheidung 93/510/EWG der Kommission
vom 21. September 1993 (ABl. Nr. L 238 vom 23. 9.
1993, S. 45)
- 393 D 0682: Entscheidung 93/682/EG der Kommission vom
```
Dezember 1993 (ABl. Nr. L 317 vom 18. 12. 1993,
```
S. 82).
```
In Anhang II lautet Gruppe A wie folgt:
```
„Gruppe A:
Grönland, Island, Schweiz''.
```
In Anhang II Teil A „Gesundheitsbescheinigung''
```
erhält die Überschrift folgende Fassung:
„GESUNDHEITSBESCHEINIGUNG
für die Einfuhr von registrierten Equiden und Zucht-
und Nutzequiden aus Grönland, Island und der Schweiz in
das Gemeinschaftsgebiet''.
```
393 D 0198: Entscheidung 93/198/EWG der Kommission vom
```
```
Februar 1993 über Veterinärbedingungen und
```
Veterinärzeugnissen für die Einfuhr von Schafen und
Ziegen aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993,
S. 34)
Im Anhang Teil 2a werden folgende Eintragungen
gestrichen:
„Österreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
```
393 D 0199: Entscheidung 93/199/EWG der Kommission vom
```
```
Februar 1993 über Tiergesundheitsanforderungen und
```
Veterinärzeugnisse für die Einfuhr von Schweinesamen
aus Drittländern (ABl. Nr. L 86 vom 6. 4. 1993, S. 43),
geändert durch:
- 393 D 0427: Entscheidung 93/427/EWG der Kommission
vom 7. Juli 1993 (ABl. Nr. L 197 vom 6. 8. 1993,
S. 52);
- 393 D 504: Entscheidung 93/504/EWG der Kommission vom
```
Juli 1993 (ABl. Nr. L 236 vom 21. 9. 1993,
```
S. 16).
Im Anhang Teil 2 werden folgende Zeilen gestrichen:
„Österreich - Burgenland, Salzburg, Tirol, Vorarlberg,
Oberösterreich''
„Finnland''
„Norwegen''
„Schweden''.
```
393 D 0244: Entscheidung 93/244/EWG der Kommission vom
```
```
April 1993 über ergänzende Garantien hinsichtlich
```
der Aujeszky-Krankheit für Schweine, die für bestimmte
Teile des Gemeinschaftsgebiets bestimmt sind (ABl. Nr.
L 111 vom 5. 5. 1993, S. 21)
In Anhang II Nummer 2 Buchstabe d wird folgender Text
angefügt:
„13. Österreich: Bundesanstalt für
Virusseuchenbekämpfung bei Haustieren, Wien
```
Finnland: Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos,
```
Helsinki/Anstalten för veterinärmedicin och
livsmedel, Helsingfors
```
Norwegen: Veterinarinstituttet, Oslo
```
```
Schweden: Statens veterinärmedicinska anstalt,
```
Uppsala''.
```
393 D 0257: Entscheidung 93/257/EWG der Kommission vom
```
```
April 1993 über die Referenzmethoden und das
```
Verzeichnis der staatlichen Referenzlaboratorien für
Rückstandsuntersuchungen (ABl. Nr. L 118 vom 14. 5.
1993, S. 75)
Im Anhang wird folgender Text hinzugefügt:
```
```
„Österreich Bundesanstalt für Alle Gruppen
Tierseuchenbekämpfung,
Mödling
```
```
Finnland Eläinlääkintä ja elintarvikelaitos, Alle Gruppen
Helsinki/Anstalten för
veterinärmedicin och livsmedel,
Helsingfors
```
```
Norwegen Norges Veterinar-hogskole, Oslo Gruppe A III
(a), (b);
Gruppe B I
(a);
Gruppe B II
(a)
Veterinarinstituttet, Oslo Gruppe A I
(b);
Gruppe B II
(a), (b)
Hormonlaboratoriet, Aker Gruppe A I
Sykehus, Oslo (a), (c);
Gruppe A II;
Gruppe B I
(b), (c)
```
```
Schweden Statens livsmedelsverk, Uppsala Alle Gruppen
```
393 D 0317: Entscheidung 93/317/EWG der Kommission vom
```
```
April 1993 über die Codierung von Rinderohrmarken
```
(ABl. Nr. L 122 vom 18. 5. 1993, S. 45)
In Artikel 1 Absatz 1 wird folgender Wortlaut
hinzugefügt:
„Österreich: AT
Finnland: FI
Norwegen: NO
Schweden: SE''.
```
393 D 0321: Entscheidung 93/321/EWG der Kommission vom
```
```
Mai 1993 zur Einschränkung der Nämlichkeits- und
```
körperlichen Kontrollen für die zeitweilige Zulassung
bestimmter registrierter Equiden aus Schweden,
Norwegen, Finnland und der Schweiz (ABl. Nr. L 123 vom
```
- 1993, S. 36)
```
```
In der Überschrift werden folgende Worte gestrichen:
```
„Schweden, Norwegen, Finnland und''.
```
In Artikel 1 Absatz 1 werden folgende Worte
```
gestrichen:
„Schweden, Norwegen, Finnland und''.
```
393 D 0432: Entscheidung 93/432/EWG der Kommission vom
```
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