Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 9 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994, wird verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Arten des Befähigungsnachweises für Gas- und
Wasserleitungsinstallateure
§ 1. Der Befähigungsnachweis für das bewilligungspflichtige gebundene Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure (§ 127 Z 8 GewO 1994) ist zu erbringen durch:
Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994) und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. Zeugnisse über
den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation und Heizungstechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Heizungs- und Klimatechnik oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Installation, Gebäudetechnik und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Technische Gebäudeausrüstung und Energieplanung oder der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau Ausbildungszweig Umwelttechnik oder einer Sonderform dieser Lehranstalten gemäß § 73 Abs. 1 lit. a bis c des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 323/1993, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994) und
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung
die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Gasinstallation gemäß § 8 und
die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1 oder 5. Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation gemäß § 9 und
die erfolgreich abgelegte Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2.
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Neu hinzukommende Schulen
§ 2. Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den im § 1 genannten Schulen eine neue Schule oder eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Besuch dieser neuen Schule oder Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an den im § 1 genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der neuen Schule oder neuen Fachrichtung übereinstimmt.
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Befähigungsnachweis für die Gasinstallation
§ 3. Der Befähigungsnachweis für die auf die Gasinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure ist zu erbringen
auf eine der im § 1 genannten Arten oder
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 8.
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Befähigungsnachweis für die Wasserleitungsinstallation
§ 4. Der Befähigungsnachweis für die auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure ist zu erbringen
auf eine der in § 1 genannten Arten oder
durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 9.
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Befähigungsprüfung für Gas- und Wasserleitungsinstallateure
§ 5. (1) Die Prüfung besteht aus
der schriftlichen Prüfung (§ 6),
der mündlichen Prüfung (§ 7) und
dem Prüfungsteil Unternehmerprüfung (§ 12).
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende der schriftlichen und dem Beginn der mündlichen Prüfung darf einen Tag nicht unterschreiten.
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Schriftliche Prüfung
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung hat sich auf die Ausarbeitung von in den Berechtigungsumfang des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure fallenden Projekten einschließlich der Anfertigung von Installationsplänen, Materialauszügen und der Erstellung eines Kostenvoranschlages zu erstrecken und hat folgende Sachgebiete zu umfassen:
Wasserversorgungsanlagen (insbesondere auch Anlagen für industrielle, gewerbliche und medizinische Zwecke),
Entwässerungsanlagen,
Niederdruckgas- und Flüssiggasanlagen,
Abgasanlagen,
Anlagen zur Erwärmung von Trink- und Nutzwasser, auch unter Verwendung alternativer Energien,
Meßkunde und Meßtechnik.
(2) Die Ausarbeitung hat unter Einbeziehung der auf dem Markt befindlichen Einrichtungen, Apparate, Meß- und Regelsysteme, Materialien, Installationsbauteile und -systeme sowie unter Bedachtnahme auf den aktuellen Stand der Technik auf den Gebieten des Umweltschutzes und des rationellen und wirtschaftlichen Energieeinsatzes und auf rationelle Herstellungs- und Arbeitsmethoden zu erfolgen. Hiebei sind die gültigen einschlägigen Rechtsvorschriften, technischen Richtlinien und Normen zu berücksichtigen.
(3) Die Prüfungskandidaten dürfen bei der schriftlichen Prüfung Fachbücher, Normen, technische Richtlinien, Tabellen sowie Zeichenschablonen verwenden. Muster oder Übungsbeispiele dürfen nicht verwendet werden.
(4) Die Prüfungsaufgaben sind so zu erstellen, daß sie vom Prüfling in 18 Stunden ausgearbeitet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach 21 Stunden zu beenden, die tunlichst zu gleichen Teilen auf drei aufeinanderfolgende Werktage aufzuteilen sind. Der Samstag darf dabei unberücksichtigt bleiben.
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Mündliche Prüfung
§ 7. (1) Die mündliche Prüfung hat sich auf die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 6 angeführten Sachgebiete sowie auf Fragen der Unfallverhütung, des Arbeitnehmerschutzes und des Umweltschutzes zu erstrecken.
(2) Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 40 Minuten und nicht länger als 60 Minuten dauern.
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Befähigungsprüfung für die Gasinstallation
§ 8. (1) Hinsichtlich der Befähigungsprüfung für die auf die Gasinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelten die §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die schriftliche und die mündliche Prüfung auf den Bereich der Gasinstallation zu beschränken hat.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung sind so zu erstellen, daß sie vom Prüfling in 13 Stunden ausgearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.
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Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation
§ 9. (1) Hinsichtlich der Befähigungsprüfung für die auf die Wasserleitungsinstallation eingeschränkte Ausübung des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelten die §§ 5, 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die schriftliche und die mündliche Prüfung auf den Bereich der Wasserleitungsinstallation zu beschränken hat.
(2) Die Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung sind so zu erstellen, daß sie vom Prüfling in 13 Stunden ausgearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach 14 Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.
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Nichtberücksichtigung von Zeugnissen
§ 10. Ein Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit und ein Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung sind, soweit sich die Zeugnisse jeweils auf die Gasinstallation erstrecken, nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses seit der Beendigung der fachlichen Tätigkeit oder seit der Ablegung der Befähigungsprüfung zehn Jahre lang nicht mehr die den Gegenstand der Gasinstallation bildenden Tätigkeiten ausgeübt hat.
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Ergänzungsprüfungen
§ 11. (1) Die Ergänzungsprüfung, durch deren Nachweis der Prüfungswerber ausgehend von der Befähigungsprüfung für die Gasinstallation zum Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelangt, besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Für die Prüfung gelten die §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die Prüfung auf den Bereich der Wasserleitungsinstallation zu beschränken hat.
(2) Die Ergänzungsprüfung, durch deren Nachweis der Prüfungswerber ausgehend von der Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation zum Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure gelangt, besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Für die Prüfung gelten die §§ 6 Abs. 1 bis 3 und 7 Abs. 1 mit der Maßgabe, daß sich die Prüfung auf den Bereich der Gasinstallation zu beschränken hat.
(3) Die Prüfungsaufgaben für die schriftlichen Prüfungen gemäß Abs. 1 und 2 sind so zu erstellen, daß sie jeweils in neun Stunden vom Prüfling ausgearbeitet werden können. Die Prüfung ist nach zehn Stunden zu beenden. Die mündliche Prüfung darf jeweils nicht kürzer als 25 Minuten und nicht länger als 50 Minuten dauern.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Unternehmerprüfung
§ 12. (1) Auf die Durchführung des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.
(2) Der Nachweis der Unternehmerprüfung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt sind.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 13. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
dem Vorsitzenden, der ein geeigneter Beamter des höheren Verwaltungsdienstes sein muß,
zwei Personen gemäß § 351 Abs. 2 GewO 1994,
einer weiteren Person, die die Studienrichtung Maschinenbau erfolgreich besucht hat und in einem Beruf tätig sein muß, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse mit Beziehung auf die Leistungen des Gewerbes der Gas- und Wasserleitungsinstallateure notwendig sind,
einer weiteren Person, die an einer der in § 1 Z 2 lit. a genannten berufsbildenden höheren Schulen als Lehrer in einem fachtechnischen Gegenstand tätig sein muß und
im Falle der Ablegung des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung einer weiteren Person, die in einem Beruf tätig sein muß, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde und der Betriebswirtschaftslehre notwendig sind.
(2) Erfüllt der Vorsitzende die Voraussetzungen, die bei der im Abs. 1 Z 3 genannten Person vorliegen müssen, so hat der Prüfungskommission keine weitere Person gemäß Abs. 1 Z 3 anzugehören. Besitzt eine der im Abs. 1 Z 1 bis 4 genannten Personen die Qualifikation zur Abnahme der Unternehmerprüfung, so hat der Prüfungskommission keine weitere Person gemäß Abs. 1 Z 5 anzugehören.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungstermin
§ 14. (1) Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfung festzusetzen.
(2) Der Landeshauptmann hat zu veranlassen, daß der Prüfungstermin spätestens drei Monate vor Beginn der Prüfung im Amtsblatt des jeweiligen Landes und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Befähigungsprüfung
§ 15. Zur Befähigungsprüfung gemäß § 5, § 8 und § 9 ist jeweils zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen-Maschinenbau oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. a) den erfolgreichen Besuch einer der im § 1 Z 2 lit. a
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur oder im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur oder im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur und
eine mindestens zweijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 4. a) die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung in einem
eine mindestens dreijährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 5. a) den erfolgreichen Besuch einer nicht durch Z 1 oder 2
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Ergänzungsprüfung
§ 16. (1) Zur Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 1 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für die Gasinstallation nachweist.
(2) Zur Ergänzungsprüfung gemäß § 11 Abs. 2 ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für die Wasserleitungsinstallation nachweist.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 17. (1) Das Ansuchen um Zulassung zur Prüfung hat der Prüfungswerber spätestens acht Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin beim Landeshauptmann einzubringen.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung sind anzuschließen:
die zum Nachweis des Vor- und Familiennamens dienenden Urkunden,
die zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung erforderlichen Belege,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt und
gegebenenfalls Belege zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994).
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 18. Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er rechtzeitig zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind Zeit und Ort der Prüfung, die Gegenstände der Prüfung sowie jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er für die schriftliche Prüfung mitzubringen hat, bekanntzugeben.
Prüfungsgebühr
§ 19. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfungen gemäß §§ 5, 8, 9 und 11 Abs. 1 und 2 jeweils eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden ist:
31 Prozent bei Durchführung der Prüfung gemäß § 5,
25 Prozent, sofern bei Durchführung der Prüfung gemäß § 5 der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
26 Prozent jeweils bei Durchführung der Prüfung gemäß § 8 oder § 9,
20 Prozent, sofern bei Durchführung der Prüfungen gemäß §§ 8 und 9 der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
14 Prozent jeweils bei Durchführung der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 19. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfungen gemäß §§ 5, 8, 9 und 11 Abs. 1 und 2 jeweils eine Prüfungsgebühr zu entrichten.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr wird durch die im folgenden angeführten Prozentsätze des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, einschließlich einer allfälligen Teuerungszulage gemäß § 88 des Gehaltsgesetzes 1956 bestimmt, wobei der sich ergebende Betrag auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden ist:
31 Prozent bei Durchführung der Prüfung gemäß § 5,
25 Prozent, sofern bei Durchführung der Prüfung gemäß § 5 der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
26 Prozent jeweils bei Durchführung der Prüfung gemäß § 8 oder § 9,
20 Prozent, sofern bei Durchführung der Prüfungen gemäß §§ 8 und 9 der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt,
14 Prozent jeweils bei Durchführung der Prüfung gemäß § 11 Abs. 1 oder § 11 Abs. 2.
(3) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 ergebenden Höhe für ihn wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers angemessen zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 20. (1) Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühren in dem im Abs. 2 festgelegten Verhältnis aufzuteilen und an die Mitglieder der Prüfungskommission als Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden 10 Prozent sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
(2) Die Aufteilung auf die Mitglieder der Prüfungskommission hat derart zu erfolgen, daß zunächst der zur Entschädigung zur Verfügung stehende Betrag in so viele gleiche Teilbeträge geteilt wird, wie die Summe der gesamten Zahl der Mitglieder der Prüfungskommission und der zweifachen Zahl jener Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben für die schriftliche Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, ergibt. Mitglieder der Prüfungskommission, die mit der Ausarbeitung der Prüfungsaufgaben der schriftlichen Prüfung und mit der Korrektur der schriftlichen Prüfungsarbeiten befaßt waren, erhalten je drei Teilbeträge; die anderen Mitglieder der Prüfungskommission je einen Teilbetrag.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 21. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe seines Rücktritts zur Post gibt oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 22. Auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission hat der Landeshauptmann dem Geprüften ein Zeugnis über die bestandene Prüfung auszustellen (Anlagen 1 und 2) (Anm.: Anlagen nicht darstellbar).
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1995 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation, BGBl. Nr. 423, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 527/1991, außer Kraft, soweit im § 24 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 der im Abs. 2 genannten Verordnung gilt nach Maßgabe des § 10 als Zeugnis über jene Befähigungsprüfung, die dem Prüfungsumfang nach der bisherigen Konzessionsprüfung entspricht.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(2) Mit Ablauf des 31. Jänner 1995 tritt die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation, BGBl. Nr. 423, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 527/1991, außer Kraft, soweit im § 24 nicht anderes bestimmt wird.
(3) Das Zeugnis über eine erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 der im Abs. 2 genannten Verordnung gilt nach Maßgabe des § 10 als Zeugnis über jene Befähigungsprüfung, die dem Prüfungsumfang nach der bisherigen Konzessionsprüfung entspricht.
(4) § 19 Abs. 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
§ 24. Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3, § 1 Abs. 2 und § 1 Abs. 3 der im § 23 Abs. 2 genannten Verordnung dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 nach der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 7. August 1989 über den Befähigungsnachweis für das konzessionierte Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallation, BGBl. Nr. 423, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 527/1991 abgelegt werden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 1
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 2
(Anm.: Anlage nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)