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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Garantiemengen im Bereich der Gemeinsamen Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse (Milch-Garantiemengen-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 101 und 105 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 664/1994, (MOG) wird verordnet:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

ABSCHNITT I

Allgemeine Vorschriften

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Vollziehung der Rechtsakte des Rates der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über die Referenzmengen im Rahmen der nationalen Garantiemengen für die Milch und Milcherzeugnisse, die

1.

an Abnehmer geliefert oder

2.

ohne Einschaltung eines behandelnden oder verarbeitenden Unternehmens an Verbraucher abgegeben (Direktverkauf)

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria'' (AMA) zuständig.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

ABSCHNITT II

Lieferung an Abnehmer

Abgabenerhebung

§ 3. Im Fall des § 1 Z 1 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milch- und Milchäquivalenzmengen (Milchmengen) erhoben, die von ihm an Abnehmer geliefert werden und die seine Anlieferungs-Referenzmenge überschreiten.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 4. Die Anlieferungs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung BGBl. Nr. 226/1995 von der AMA mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge(n) I sowie der auf Antrag durch die AMA zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II.

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.

(2) Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, steht die Anlieferungs-Referenzmenge II bei Änderung des Verfügungsrechts über den Betrieb durch Kauf oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II dem neuen Verfügungsberechtigten nicht zu und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.

(3) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.

(4) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.

(5) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölf-Monatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Änderung des Verfügungsrechts über einen Betrieb

§ 5. (1) Die Referenzmenge eines Betriebs steht dem jeweiligen Verfügungsberechtigten über diesen Betrieb (Betriebsinhaber) zu.

(2) Soweit die dem Betrieb entsprechende Referenzmenge auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, steht die Anlieferungs-Referenzmenge II bei Änderungen des Verfügungsrechts über den Betrieb durch Kauf oder Pacht bis zur endgültigen Zuteilung der Anlieferungs-Referenzmenge II dem neuen Verfügungsberechtigten nicht zu und ist in diesem Fall der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten bezeichneten Reserve zuzuschlagen.

(3) Ein Betrieb im Sinne des Abs. 1 besteht aus den zur Milcherzeugung erforderlichen und genutzten Flächen sowie jenen Wirtschaftsgebäuden und Teilen der Betriebsstätte, die zur Milcherzeugung dienen.

(4) Bei Verlegung eines Betriebsstandortes im Zuge eines Verfahrens nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz zur Verlegung aus ungünstiger Orts- oder Hoflage oder auf Grund eines Enteignungsverfahrens gehen die Referenzmengen des Betriebs auf den neuen Betriebsstandort über. Die Verlegung des Betriebsstandortes ist dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Der Abnehmer hat dies der AMA zu melden.

(5) Bei Änderung des Verfügungsrechts über den milcherzeugenden Betrieb während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums steht die Referenzmenge in diesem Zwölf-Monatszeitraum dem neuen Verfügungsberechtigten nur im Ausmaß der noch nicht angelieferten Menge zu.

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen. Diese Aufteilung hat provisorisch zu erfolgen.

(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die im Zwölf-Monatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Aufteilung eines Betriebs

§ 6. (1) Wird ein Betrieb in mehrere Betriebe aufgeteilt, erhält jeder dieser eigenständigen milcherzeugenden Betriebe die Referenzmenge, die ihm mitgeteilt worden ist oder die - soweit dafür entsprechende Nachweise vorgelegt werden können - der vor der gemeinsamen Bewirtschaftung bestehenden Menge entspricht.

(2) Ist eine Aufteilung gemäß Abs. 1 nicht möglich, sind die Referenzmengen entsprechend einer schriftlichen Vereinbarung der Verfügungsberechtigten aufzuteilen. Diese Vereinbarung ist binnen drei Monaten nach der Aufteilung des Betriebs abzuschließen.

(3) Kommt auch eine Vereinbarung gemäß Abs. 2 nicht zustande, so ist die Referenzmenge auf die milcherzeugenden Betriebe in jenem Verhältnis aufzuteilen, wie die zum Grundbestand des bisherigen Betriebs gehörenden Flächen (ohne Berücksichtigung von Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten) aufgeteilt wurden, wobei erst ab einer Mindestfläche von einem Hektar Referenzmengen auf den neuen milcherzeugenden Betrieb übergehen können. Die Aufteilung hat nach der Wertigkeit der einzelnen Flächen zu erfolgen. Dabei sind Almen, soweit sie nicht unter § 15 Abs. 1 fallen, und Bergmähder zu einem Viertel, Hutweiden zu einem Drittel, einschnittige Dauerwiesen zur Hälfte, Dauerwiesen mit zwei oder mehreren Schnitten, Kulturweiden, Wechselgrünland und die sonstigen landwirtschaftlich genutzten Flächen in vollem Ausmaß anzurechnen.

(4) Die Aufteilung der Referenzmenge ist dem für den bisherigen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen, der die AMA sowie allenfalls den für den neuen Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die AMA kann auf Antrag eines Betriebsinhabers bei Aufteilung eines Betriebs durch Übereignung einer Betriebsstätte samt landwirtschaftlichen Nutzflächen genehmigen, daß keine Aufteilung der Referenzmenge gemäß Abs. 1 oder 3 erfolgt, wenn dies zur Verbesserung der Milcherzeugungsstruktur oder zur Extensivierung der Milcherzeugung dient. Der Antrag ist spätestens bis zum Ablauf des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Wirksamwerden des Vertrags folgt, zu stellen.

(6) Erfolgt die Aufteilung gemäß Abs. 1 bis 3 während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die im Zwölf-Monatszeitraum angelieferten Mengen den einzelnen Betrieben anteilig den Referenzmengen anzurechnen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Verpachtung eines Betriebs an mehrere

§ 7. (1) Wenn ein Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb alle zum Grundbestand dieses Betriebs gehörenden Flächen an andere Betriebsinhaber verpachtet, kann die Referenzmenge dieses Betriebs für die Dauer der Pachtverhältnisse auf die Betriebe der Pächter übertragen werden, wenn

1.

der Verpächter die Verpachtung dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzeigt und

2.

die Pächter alle zum Grundbestand des milcherzeugenden Betriebs gehörenden Flächen gepachtet haben, wobei Bauflächen, Weingärten, Wald, Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der Verpächter zurückbehalten hat, ausgenommen werden können und

3.

die Aufteilung der Referenzmenge entsprechend den gepachteten Flächen erfolgt und

4.

Bestätigungen der Sozialversicherungsanstalt der Bauern über die Meldungen der Pachtungen vorgelegt werden, die nicht älter als sechs Monate sein dürfen.

(2) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

(3) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölfmonatszeitraum geltenden Referenzmengen sowie der jeweils gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(4) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen unter Anschluß der Bestätigungen gemäß Abs. 1 Z 4 der AMA zu melden.

(5) Wird ein Pachtverhältnis vor Beendigung der übrigen Pachtverhältnisse aufgelöst und tritt nicht ein anderer als Pächter in das aufgelöste Pachtverhältnis ein, so fällt die gesamte Referenzmenge, die im Rahmen der Pachtverhältnisse übertragen wurde, mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums an den Verpächter zurück.

(6) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, kann die Anlieferungs-Referenzmenge II nicht übertragen werden und ist in diesem Fall der einzelstaatlichen Reserve zuzuschlagen.

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts.

2.

Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3.

Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland.

4.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.

(2) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(3) 15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge werden der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.

(4) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 12 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soferne nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(6) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, soferne

1.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und

2.

bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(8) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts.

2.

Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3.

Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.

4.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.

5.

Bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will.

6.

Bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt.

7.

Der Erwerber hat bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er

a)

innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder

b)

Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder

c)

die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt.

8.

Soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 neben den Voraussetzungen gemäß Z 7 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

(2) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(3) 15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge werden der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.

(4) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 12 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soferne nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(6) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, soferne

1.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und

2.

bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(8) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts.

2.

Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3.

Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.

4.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.

5.

Bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will.

6.

Bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt.

7.

Der Erwerber hat bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er

a)

innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder

b)

Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder

c)

die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt.

8.

Soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 neben den Voraussetzungen gemäß Z 7 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

(2) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(3) Bei Übertragung der Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.

(4) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 12 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soferne nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(6) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, soferne

1.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und

2.

bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(8) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Übertragung von Referenzmengen (Handelbarkeit)

§ 8. (1) Ein Betriebsinhaber kann einem anderen Betriebsinhaber ganz oder teilweise Referenzmengen ohne Überlassung des entsprechenden Betriebs nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den abgebenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts. Ab dem Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 sind Übertragungen von Referenzmengen für den jeweils laufenden Zwölf-Monatszeitraum spätestens bis Ende Februar anzuzeigen.

2.

Ist der abgebende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident, ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmengen erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, wird die Übertragung der Referenzmenge dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3.

Die Betriebe des Abgebers und des Erwerbers liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.

4.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des abgebenden Betriebs ist geringer.

5.

Bei Abgabe der gesamten Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er die Anlieferung von Milch aufgeben will.

6.

Bei Abgabe von mehr als 50% der Referenzmenge eines Betriebs mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hat der Abgeber darzulegen, daß er diesen Anteil der Referenzmenge nicht für die Anlieferung für seinen Betrieb benötigt.

7.

Der Erwerber hat bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 darzulegen, daß er diese zusätzliche Referenzmenge zur Verbesserung der Struktur seines milcherzeugenden Betriebes benötigt, insbesondere weil er

a)

innerhalb der letzten fünf Jahre den Betrieb übernommen hat oder

b)

Investitionen in die Milcherzeugung für seinen Betrieb getätigt hat oder

c)

die zum Erwerb vorgesehene Referenzmenge für die Ausnutzung der Produktionskapazitäten seines Betriebs benötigt.

8.

Soweit der Erwerber über keine Referenzmenge verfügt, hat er bei Erwerb mit Wirksamkeit nach dem Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 neben den Voraussetzungen gemäß Z 7 gleichzeitig mit der Anzeige eine Unterlage vorzulegen, aus der hervorgeht, daß der Erwerb der Referenzmenge für eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung erforderlich ist.

(2) Soweit die Referenzmenge des Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(3) Bei Übertragung der Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der zur Übertragung vorgesehenen Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 freigesetzten Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind. Die übertragene Referenzmenge ist auf ganze Zahlen zu runden.

(4) Referenzmengen, die gemäß § 7, § 9 oder § 12 vorübergehend übertragen worden sind, können nicht gemäß Abs. 1 übertragen werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf das Einlangen der vollständig ausgefüllten und unterfertigten Anzeige beim gemäß Abs. 1 Z 1 zuständigen Abnehmer folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soferne nicht in der Anzeige der laufende Zwölf-Monatszeitraum als Wirksamkeitsbeginn genannt ist und in diesem Fall die Referenzmenge im Zeitpunkt der Anzeige der Übertragung noch nicht in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß angeliefert wurde.

(6) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75, § 75b oder § 75c Abs. 3 oder Abs. 5 MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, soferne

1.

die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 bis 3 vorliegen und

2.

bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf der Anzeige durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(7) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat den für den erwerbenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltende Anlieferungs-Referenzmenge sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des erwerbenden Betriebs sind neu zu berechnen.

(8) Der gemäß Abs. 1 Z 1 zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölf-Monatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 6 noch möglich ist.

2.

Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3.

Die Betriebe des Übertragenden und des Übernehmenden liegen im selben Bundesland.

4.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer.

5.

Die teilweise Übertragung der Referenzmenge kann höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr als 50% der Referenzmenge ist hinsichtlich des 50% übersteigenden Anteils unwirksam.

(2) Soweit die Referenzmenge des übertragenden Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge werden 15% der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.

(4) Eine Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG, die zum 1. Juli 1994 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wirksam war, bleibt auch mit 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, wirksam, sofern

1.

die Voraussetzungen gemäß § 73d MOG weiter vorliegen und

2.

kein schriftlicher Widerruf bis 31. Dezember für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(5) Eine Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge darf höchstens für vier weitere unmittelbar aufeinanderfolgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden.

(6) Der für den Übertragenden zuständige Abnehmer hat den für den Übernehmenden zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölf-Monatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.

(7) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölf-Monatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 6 noch möglich ist.

2.

Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3.

Die Betriebe des Übertragenden und des Übernehmenden liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.

4.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer.

5.

Die teilweise Übertragung der Referenzmenge kann höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr als 50% der Referenzmenge ist hinsichtlich des 50% übersteigenden Anteils unwirksam.

(2) Soweit die Referenzmenge des übertragenden Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge werden 15% der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.

(4) Eine Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG, die zum 1. Juli 1994 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wirksam war, bleibt auch mit 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, wirksam, sofern

1.

die Voraussetzungen gemäß § 73d MOG weiter vorliegen und

2.

kein schriftlicher Widerruf bis 31. Dezember für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(5) Eine Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge darf höchstens für vier weitere unmittelbar aufeinanderfolgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden.

(6) Der für den Übertragenden zuständige Abnehmer hat den für den Übernehmenden zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölf-Monatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.

(7) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölf-Monatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 6 noch möglich ist.

2.

Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3.

Die Betriebe des Übertragenden und des Übernehmenden liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.

4.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer.

5.

Für Übertragungen im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 kann die teilweise Übertragung der Referenzmenge höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr als 50% der Referenzmenge ist im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hinsichtlich bis 50% übersteigenden Anteils unwirksam.

(2) Soweit die Referenzmenge des übertragenden Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.

(4) Eine Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG, die zum 1. Juli 1994 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wirksam war, bleibt auch mit 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, wirksam, sofern

1.

die Voraussetzungen gemäß § 73d MOG weiter vorliegen und

2.

kein schriftlicher Widerruf bis 31. Dezember für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(5) Eine Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge darf höchstens für vier weitere unmittelbar aufeinanderfolgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden.

(6) Der für den Übertragenden zuständige Abnehmer hat den für den Übernehmenden zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölf-Monatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.

(7) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Zeitweilige Übertragung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 9. (1) Der Betriebsinhaber kann die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge, soweit er sie im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht selbst nutzen will, für diesen Zwölf-Monatszeitraum einem oder mehreren anderen Betriebsinhaber(n) nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen vorübergehend zur Nutzung übertragen:

1.

Die Anzeige der Übertragung erfolgt an den für den übertragenden Betriebsinhaber zuständigen Abnehmer mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts so zeitgerecht, daß die Verständigung gemäß Abs. 6 noch möglich ist.

2.

Ist der übertragende Betriebsinhaber nicht mit dem Betriebseigentümer ident und soll die gesamte Anlieferungs-Referenzmenge übertragen werden, so ist die schriftliche Zustimmung der Betriebseigentümer zur Übertragung der Referenzmenge erforderlich. Wird ein Eigentümer übergangen, so bleibt die Übertragung dennoch wirksam und allfällige Schadenersatzansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

3.

Die Betriebe des Übertragenden und des Übernehmenden liegen im selben Bundesland, soweit die Übertragung für den Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 wirksam werden soll.

4.

Jede Übertragungsvereinbarung muß eine Referenzmenge von mindestens 1 000 kg erfassen, es sei denn, die Anlieferungs-Referenzmenge des übertragenden Betriebs ist geringer.

5.

Für Übertragungen im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 kann die teilweise Übertragung der Referenzmenge höchstens 50% der Referenzmenge umfassen. Eine teilweise Übertragung von mehr als 50% der Referenzmenge ist im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 hinsichtlich des 50% übersteigenden Anteils unwirksam.

(2) Soweit die Referenzmenge des übertragenden Betriebs auch aus einer gemäß § 4 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmenge II besteht, darf die Anlieferungs-Referenzmenge II bis zur endgültigen Zuteilung nicht übertragen werden und wird, soweit die Übertragungsmenge über die Anlieferungs-Referenzmenge I hinausgeht, der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen.

(3) Bei Übertragung der gesamten Referenzmenge im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 werden 15% der Referenzmenge für die Dauer der Übertragung der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen, wobei die gemäß Abs. 2 zugeschlagenen Mengen bei der Ermittlung des Anteils von 15% zu berücksichtigen sind.

(4) Eine Überlassung der Einzelrichtmenge gemäß § 73d MOG, die zum 1. Juli 1994 für das Wirtschaftsjahr 1994/95 wirksam war, bleibt auch mit 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, wirksam, sofern

1.

die Voraussetzungen gemäß § 73d MOG weiter vorliegen und

2.

kein schriftlicher Widerruf bis 31. Dezember für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(5) Eine Übertragung der gesamten Anlieferungs-Referenzmenge darf höchstens für vier weitere unmittelbar aufeinanderfolgende Zwölf-Monatszeiträume verlängert werden.

(6) Der für den Übertragenden zuständige Abnehmer hat den für den Übernehmenden zuständigen Abnehmer bis 31. Dezember des laufenden Zwölf-Monatszeitraums von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.

(7) Der für den übertragenden Betrieb zuständige Abnehmer hat der AMA die angezeigten Übertragungen zu melden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Übergangsbestimmung für Übertragungen

§ 10. (1) Bis 31. Dezember 1994 angezeigte Übertragungen der Einzelrichtmenge gemäß § 75a MOG, die nach dem 1. Juli 1994 infolge der verkürzten Laufzeit des Wirtschaftsjahres 1994/95 nicht mehr wirksam werden konnten, werden mit 1. April 1995 wirksam, sofern

1.

die Voraussetzungen gemäß § 75a MOG vorliegen und

2.

der AMA die Anzeige vom zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb bis 31. Mai 1995 vorgelegt wird und

3.

bis 31. Mai 1995 kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien bei der AMA erfolgt.

(2) Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt des Übernehmenden sind neu zu berechnen.

Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses

§ 11. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb

1.

Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG erlangt bzw. erworben oder

2.

Referenzmengen gemäß § 8 erworben,

(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mengen gemäß § 8 übertragen.

(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.

(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Verfügung über Referenzmenge nach Beendigung des Pachtverhältnisses

§ 11. (1) Hat der Pächter als Verfügungsberechtigter über einen milcherzeugenden Betrieb während der Dauer des Pachtverhältnisses für den Pachtbetrieb

1.

Einzelrichtmengen oder Anteile von Einzelrichtmengen gemäß § 75b Abs. 1 Z 1 bis 3 MOG erlangt bzw. erworben und stimmt im Falle des § 75b Abs. 1 Z 3 MOG der Verpächter der Übertragung der Referenzmenge vom Pachtbetrieb auf einen anderen Betrieb zu, oder

2.

Referenzmengen gemäß § 8 erworben,

(2) Anstelle einer Übertragung gemäß Abs. 1 kann der Pächter die in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Mengen gemäß § 8 übertragen.

(3) Die Übertragung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 ist bis zum Ende des Zwölf-Monatszeitraums, der dem Ablauf des Pachtvertrags folgt, dem für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer schriftlich anzuzeigen. Dieser Abnehmer hat die weiteren davon berührten Abnehmer und die AMA von der Übertragung zu benachrichtigen.

(4) Der über den zuvor verpachteten Betrieb Verfügungsberechtigte darf bis zur endgültigen Entscheidung, ob und in welchem Ausmaß Referenzmengen gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 übertragen werden, innerhalb der Frist gemäß Abs. 3 Verfügungen nur insoweit treffen, als die Ansprüche des bisherigen Pächters gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 nicht beeinträchtigt werden.

(5) Die Übertragung wird mit Beginn des auf die Anzeige folgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit nicht in der Anzeige der Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums als Wirksamkeitsbeginn genannt ist.

Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit des

Betriebs

§ 12. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern

1.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt,

2.

die Übertragung der Referenzmenge auf Betriebe erfolgt, die im selben Bundesland gelegen sind und

3.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anläßlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.

(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die vom übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge anzurechnen.

(4) Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Verfügung über Referenzmenge bei vorübergehender Unbenutzbarkeit des

Betriebs

§ 12. (1) Wird die Haltung von Kühen in einem milcherzeugenden Betrieb durch ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis wie insbesondere durch Zerstörung des Stalles durch Brand, Hochwasser oder Lawine oder durch Stallneubau oder Stallumbau am gleichen Ort vorübergehend unmöglich (unbenützbarer Betrieb), so kann die Referenzmenge für eine vorübergehende Dauer von höchstens 36 Monaten auf einen oder mehrere landwirtschaftliche Betriebe (übernehmende Betriebe) übertragen werden, sofern

1.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs die Übertragung schriftlich dem für seinen Betrieb zuständigen Abnehmer anzeigt,

2.

sofern der Wirksamkeitsbeginn der Übertragung im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 liegt, die Übertragung der Referenzmenge auf Betriebe erfolgt, die im selben Bundesland gelegen sind, und

3.

der Betriebsinhaber des unbenützbaren Betriebs anläßlich der Anzeige gemäß Z 1 Nachweise über das Eintreten des unvorhersehbaren und unabwendbaren Ereignisses sowie die Unmöglichkeit der Haltung von Kühen vorlegt.

(2) Der Abnehmer gemäß Abs. 1 Z 1 hat die für die übernehmenden Betriebe zuständigen Abnehmer von der Anzeige zu benachrichtigen. Die Anzeige ist von den Abnehmern zu registrieren und die für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum geltenden Anlieferungs-Referenzmengen sowie der gewogene Fettgehaltsdurchschnitt der übernehmenden Betriebe sind neu zu berechnen.

(3) Erfolgt die Rückübertragung während des laufenden Zwölf-Monatszeitraums, sind die vom übernehmenden Betrieb erfolgten Anlieferungen anteilig der vorübergehend übertragenen Referenzmenge anzurechnen.

(4) Der für den unbenützbaren Betrieb zuständige Abnehmer hat die angezeigten Übertragungen sowie die Beendigung der Übertragungen der AMA zu melden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Weitergeltung befristeter Übertragung

§ 13. (1) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß § 73 Abs. 2a MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden ab dem 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, unter Fortgeltung der in § 7 vorgesehenen Bestimmungen fortgesetzt, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.

(2) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen gemäß § 75c Abs. 1 MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden zum 1. April 1995 und zum 1. April 1996 für den jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum unter Fortgeltung der in § 75c Abs. 1 MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen verlängert, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.

(3) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen (-anteilen) gemäß § 75c Abs. 2 MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, werden ab dem 1. April 1995, längstens jedoch bis 31. März 1997, unter Fortgeltung der in § 75c Abs. 2 MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen fortgesetzt, sofern kein schriftlicher Widerruf durch eine der Vertragsparteien erfolgt.

(4) Befristete Übertragungen von Einzelrichtmengen(-anteilen) gemäß § 73b MOG, die am 1. Juli 1994 bestanden haben, bleiben ab dem 1. April 1995, längstens jedoch für die in § 73b MOG vorgesehene Höchstdauer unter Fortgeltung der in § 73b MOG vorgesehenen gesetzlichen Bestimmungen bestehen.

(5) Der Widerruf ist bis 20. April bei der AMA einzubringen.

(6) Der Widerruf wird mit Beginn des nächstfolgenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam, soweit er nicht einvernehmlich mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums festgelegt wird.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Fettgehalt bei Übertragung von Referenzmengen

§ 13a. (1) Referenzmengen werden mit dem Fettgehalt übertragen, der als repräsentativer Fettgehalt mitgeteilt wurde oder auf Grund dauerhafter Übertragungen neu berechnet wurde.

(2) Bei Beendigung von vorübergehenden Referenzmengenübertragungen ist der Fettgehalt maßgeblich, der mit dieser Referenzmenge übertragen wurde. Dies gilt auch bei Änderungen des Verfügungsrechts über einen Betrieb.

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 14. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieser

1.

spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung von Milch wieder aufnimmt und

2.

einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 5 Abs. 2 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden:

1.

Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen I bis IV des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

2.

stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und

3.

setzt die Milcherzeugung auf dem Betrieb fort.

(3) Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß § 12 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen:

1.

Der Betriebsinhaber stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und

2.

legt dar, daß der unbenützbare Betrieb wieder aufgebaut wurde und die Milcherzeugung auf dem Betrieb aufgenommen wird.

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 14. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieser

1.

spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung von Milch wieder aufnimmt und

2.

einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden:

1.

Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen I bis IV des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

2.

stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und

3.

setzt die Milcherzeugung auf dem Betrieb fort.

(3) Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß § 12 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen:

1.

Der Betriebsinhaber stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und

2.

legt dar, daß der unbenützbare Betrieb wieder aufgebaut wurde und die Milcherzeugung auf dem Betrieb aufgenommen wird.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Wiederzuteilung einer Referenzmenge

§ 14. (1) Referenzmengen, die infolge der Nichtvermarktung während eines Zwölf-Monatszeitraums der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind dem Milcherzeuger wieder zuzuteilen, wenn dieser

1.

spätestens im zweiten Zwölf-Monatszeitraum, der dem 1. April folgt, mit dem die Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen wurde, die Erzeugung und Vermarktung wieder aufnimmt und im Ausmaß von mindestens 15% der Referenzmenge vermarktet und

2.

spätestens bis 31. Dezember des zweiten Zwölf-Monatszeitraums einen schriftlichen Antrag bei der AMA auf Wiederzuteilung der Referenzmenge stellt.

(2) Referenzmengen, die gemäß § 5 Abs. 2 oder § 7 Abs. 6 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, können nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem neuen Verfügungsberechtigten des Betriebs wieder zugeteilt werden:

1.

Der neue Verfügungsberechtigte steht mit dem bisherigen Verfügungsberechtigten in einem persönlichen Verhältnis, das den Steuerklassen I bis IV des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung entspricht,

2.

stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und

3.

setzt die Milcherzeugung auf dem Betrieb fort.

(3) Referenzmengen, die infolge der Übertragung der provisorisch zugeteilten Referenzmenge gemäß § 12 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden sind, sind nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen dem Betriebsinhaber des neu errichteten Betriebs wieder zuzuteilen:

1.

Der Betriebsinhaber stellt bei der AMA einen Antrag auf Wiederzuteilung der Referenzmenge mit Wirksamkeit ab dem laufenden Zwölf-Monatszeitraum und

2.

legt dar, daß der unbenützbare Betrieb wieder aufgebaut wurde und die Milcherzeugung auf dem Betrieb aufgenommen wird.

Sonderbestimmungen für Almen

§ 15. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Gegebenheiten der Vegetation nur zeitweilig und getrennt von den Heimgütern der auf ihnen gehaltenen Milchkühe bewirtschaftet werden und von denen die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer erfolgt oder von denen der Direktverkauf erfolgt.

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer mittels eines von der AMA herausgegebenen Formblatts den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.

(3) Der Abnehmer hat die Anzeige der AMA zu melden.

Sonderbestimmungen für Almen

§ 15. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer mittels eines von der AMA herausgegebenen Formblatts den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat binnen zwei Wochen zu erfolgen.

(3) Der Abnehmer hat die Anzeige der AMA zu melden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Sonderbestimmungen für Almen

§ 15. (1) Almen sind Grünlandflächen, die infolge ihrer Höhenlage, der klimatischen Verhältnisse und der Vegetation nur zeitweilig und in bezug auf die Milcherzeugung getrennt von den Heimgütern bewirtschaftet werden, wobei die Milch grundsätzlich auf der Futtergrundlage dieser Alm - ausgenommen bei Vorliegen eines Elementarereignisses - erzeugt werden muß und die Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch unmittelbar an den Abnehmer oder in Form des Direktverkaufs erfolgt.

(2) Der Verfügungsberechtigte über die Alm (Betriebsinhaber) hat dem Abnehmer nach einem von der AMA aufgelegten Muster den Tag des Beginns des Almauftriebs, die Zahl der aufgetriebenen Kühe und den Tag des Endes des Almabtriebs mitzuteilen. Die Meldung hat jeweils binnen zwei Wochen zu erfolgen. Abweichend vom ersten Satz kann mit Zustimmung des Abnehmers die Meldung des Tages des Beginns des Almauftriebs und die Zahl der aufgetriebenen Kühe durch die Abgabe der Almauftriebsliste im Rahmen der Maßnahmen gemäß Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 und Verordnung (EWG) Nr. 2328/91 ersetzt werden.

(3) Der Abnehmer hat die Meldungen gemäß Abs. 2 bereitzuhalten und diese Daten der AMA auf Verlangen bekanntzugeben.

§ 16. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge II ab der endgültigen Zuteilung im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.

§ 16. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge II ab der endgültigen Zuteilung im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge - ausgenommen die provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge - kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

§ 16. (1) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sowie die gemäß § 33 umgewandelten Referenzmengen können nur genutzt werden, wenn die Erzeugung der Milch auf dem Almbetrieb erfolgt.

(2) Für die gemäß § 5 Abs. 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung den Almen zugeteilten Anlieferungs-Referenzmengen II sind die §§ 8 und 9 nicht anzuwenden.

(3) Bei Pachtung der zu einem Almbetrieb gehörenden Flächen kann die Anlieferungs-Referenzmenge im Ausmaß des Anteils der gepachteten Flächen an den gesamten Almfutterflächen auf den Almbetrieb des Pächters für die Dauer der Pachtung übertragen werden.

(4) Die Anzeige der Pachtung gemäß Abs. 3 hat schriftlich an den für die übertragende Alm zuständigen Abnehmer zu erfolgen, der die AMA und den allfälligen für den übernehmenden Betrieb zuständigen Abnehmer zu benachrichtigen hat.

(5) Die den Almen gemäß § 5 Abs. 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I kann anstelle auf dem Almbetrieb auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Heimgut dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.

(6) Die dem Heimgut mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge - ausgenommen die provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmenge - kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Der Betriebsinhaber hat die Nutzung auf dem Almbetrieb dem Abnehmer schriftlich anzuzeigen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Sonderbestimmungen für Messen

§ 17. Werden Kühe im Rahmen von Messen oder messeähnlichen Veranstaltungen im Sinne der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, im Rahmen von Zuchtviehausstellungen, gehalten, kann die AMA eine für die Dauer der Messeveranstaltung befristete Referenzmenge im Ausmaß der von der Messe gelieferten Milchmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zuteilen, wenn

1.

der Veranstalter eine derartige Zuteilung schriftlich innerhalb eines Monats nach Ende der Messe beantragt und

2.

eine Bestätigung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde über das Vorliegen einer Messe oder messeähnlichen Veranstaltung sowie deren Dauer vorlegt.

Endgültige Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen

§ 18. (1) Provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen sind auf Antrag des Milcherzeugers bei der AMA endgültig zuzuteilen, wenn

1.

der Milcherzeuger die Milchanlieferung vom Beginn der provisorischen Zuteilung an seit mindestens zwölf Monaten wieder aufgenommen hat und

2.

mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge angeliefert hat.

(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Voraussetzungen vorliegen und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen.

(3) Bei Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes der Anlieferung ist die Anlieferung der letzten zwölf Monate heranzuziehen.

Endgültige Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen

§ 18. (1) Provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen sind auf Antrag des Milcherzeugers bei der AMA endgültig zuzuteilen, wenn

1.

der Milcherzeuger die Milchanlieferung seit mindestens zwölf Monaten wieder aufgenommen hat und

2.

mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge angeliefert hat.

(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Voraussetzungen vorliegen und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen.

(3) Bei Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes der Anlieferung ist die Anlieferung der letzten zwölf Monate heranzuziehen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Endgültige Zuteilung von Anlieferungs-Referenzmengen

§ 18. (1) Provisorisch zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen sind auf Antrag des Milcherzeugers bei der AMA endgültig zuzuteilen, wenn

1.

der Milcherzeuger die Milchanlieferung seit mindestens zwölf Monaten wieder aufgenommen hat und

2.

mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge angeliefert hat.

(2) Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Anlieferungs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob die in den in § 1 genannten Rechtsakten genannten Voraussetzungen vorliegen und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen.

(3) Bei Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes der Anlieferung ist die Anlieferung jenes Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen, in dem die höhere Anlieferung erfolgt ist.

Sonderzuteilung von Referenzmengen

§ 18a. (1) Für den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 stehen 12 000 t Anlieferungs-Referenzmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 31. Mai 1996 im Wege des zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Sonderzuteilung von Referenzmengen

§ 18a. (1) Für den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 stehen 12 000 t Anlieferungs-Referenzmenge aus der einzelstaatlichen Reserve zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß den nachstehenden Bestimmungen zur Verfügung.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge sind bis 11. Juni 1996 im Wege des zuständigen Abnehmers bei der AMA mittels eines von der AMA aufgelegten Formblatts einzubringen.

§ 18b. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt mindestens 0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt

1.

des Kalenderjahres 1994 oder,

2.

sofern dies günstiger ist, der Monate Juli bis Dezember 1994 liegt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchanlieferung nicht auf Dauer eingestellt haben. Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995 ermittelte Fettgehalt heranzuziehen. Die maßgeblichen Werte des einzelbetrieblichen Fettgehalts sind durch den zuständigen Abnehmer zu bestätigen.

(2) Für die Zuteilungsbemessung ist nur jene Fettgehaltssteigerung maßgeblich, die die Mindestdifferenz von 0,3 Prozentpunkten übersteigt.

(3) Die maximal zuteilbare Menge ist dadurch zu ermitteln, daß je 0,01 Prozentpunkte Fettgehaltssteigerung über der Mindestdifferenz die Anlieferungs-Referenzmenge mit dem Faktor 0,18% multipliziert wird. Als Anlieferungs-Referenzmenge sind die zum 31. März 1995 dem Milcherzeuger mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I sowie eine allfällige mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge II heranzuziehen abzüglich der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 und 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Referenzmengen-Anteile sowie unter Berücksichtigung aller seit dem 1. April 1995 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten dauerhaften Verringerungen der Anlieferungs-Referenzmenge.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 3 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.

(5) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 3 und 4 ermittelten Menge 8 000 t, erfolgt eine aliquote Kürzung.

(6) Zwischen Antragstellung und schriftlicher Mitteilung durch die AMA gemäß § 18e Abs. 1 über die Zuteilung der Referenzmenge darf der Milcherzeuger die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge weder ganz noch teilweise auf andere Milcherzeuger - ausgenommen Übertragungen gemäß § 12 - übertragen. Eine derartige Übertragung ist unwirksam.

(7) Wird die gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilte Referenzmenge binnen zwei Zwölf-Monatszeiträumen ab Wirksamkeit der Zuteilung ganz oder teilweise auf andere Betriebe übertragen, fällt die zugeteilte Referenzmenge in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß in die einzelstaatliche Reserve zurück.

(8) Wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung die Pachtung eines Betriebes beendet, so steht dem Inhaber des ehemals gepachteten Betriebs von der gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilten Referenzmenge ein Anteil zu, der dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge des ehemals gepachteten Betriebs an der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 3 entspricht.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

§ 18b. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger, deren mitgeteilter repräsentativer Fettgehalt mindestens 0,3 Prozentpunkte unter dem einzelbetrieblichen Fettgehalt

1.

des Kalenderjahres 1994 oder,

2.

sofern dies günstiger ist, der Monate Juli bis Dezember 1994 liegt und die zum Zeitpunkt der Antragstellung die Milchanlieferung nicht auf Dauer eingestellt haben. Für den repräsentativen Fettgehalt ist ausschließlich der gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 oder Z 2 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, in der Fassung BGBl. Nr. 858/1995 ermittelte Fettgehalt heranzuziehen. Die maßgeblichen Werte des einzelbetrieblichen Fettgehalts sind durch den zuständigen Abnehmer zu bestätigen.

(2) Für die Zuteilungsbemessung ist nur jene Fettgehaltssteigerung maßgeblich, die die Mindestdifferenz von 0,3 Prozentpunkten übersteigt.

(3) Die maximal zuteilbare Menge ist dadurch zu ermitteln, daß je 0,01 Prozentpunkte Fettgehaltssteigerung über der Mindestdifferenz die Anlieferungs-Referenzmenge mit dem Faktor 0,18% multipliziert wird. Als Anlieferungs-Referenzmenge sind die zum 31. März 1995 dem Milcherzeuger mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge I sowie eine allfällige mitgeteilte Anlieferungs-Referenzmenge II heranzuziehen abzüglich der gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 und 7 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung ermittelten Referenzmengen-Anteile sowie unter Berücksichtigung aller seit dem 1. April 1995 bis zum Zeitpunkt der Antragstellung erfolgten dauerhaften Verringerungen der Anlieferungs-Referenzmenge.

(4) Ergibt sich bei der Berechnung gemäß Abs. 3 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.

(5) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 3 und 4 ermittelten Menge 8 000 t, erfolgt eine aliquote Kürzung.

(6) Zwischen Antragstellung und schriftlicher Mitteilung durch die AMA gemäß § 18e Abs. 1 über die Zuteilung der Referenzmenge darf der Milcherzeuger die seinem Betrieb zustehende Referenzmenge weder ganz noch teilweise auf andere Milcherzeuger - ausgenommen Übertragungen gemäß § 12 - übertragen. Eine derartige Übertragung ist unwirksam.

(7) Wird die gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilte Referenzmenge binnen zwei Zwölf-Monatszeiträumen ab Wirksamkeit der Zuteilung ganz oder teilweise auf andere Betriebe übertragen, fällt die zugeteilte Referenzmenge in dem zur Übertragung vorgesehenen Ausmaß in die einzelstaatliche Reserve zurück.

(8) Wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung die Pachtung eines Betriebes beendet, so steht dem Inhaber des ehemals gepachteten Betriebs von der gemäß den vorgenannten Bestimmungen zugeteilten Referenzmenge ein Anteil zu, der dem Anteil der Anlieferungs-Referenzmenge des ehemals gepachteten Betriebs an der Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 3 entspricht.

§ 18c. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1.

die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben

a)

unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß, oder

b)

ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde, oder

c)

mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder

2.

deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.

(2) Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994 betrug.

(3) Im Antrag ist darzulegen:

1.

durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,

2.

durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung von Versicherungsleistungen.

(4) Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen:

1.

für Milcherzeuger gemäß Abs. 1 die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember 1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer Liefermenge von 1 000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der Alm multipliziert mit 1 000 kg,

2.

für Milcherzeuger gemäß Abs. 2 die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.

(5) Die Zuteilung erfolgt provisorisch. Kann der Milcherzeuger nachweisen, daß er auf Basis der Futtergrundlage der Alm spätestens im zweiten Alpsommer, der der provisorischen Zuteilung folgt, Milch im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Referenzmenge von der Alm angeliefert hat, erfolgt die Zuteilung der Referenzmenge endgültig. Bei Nichterreichen der 80% ist die Anlieferung des Alpsommers heranzuziehen, in dem die höhere Anlieferung erfolgt ist. Der repräsentative Fettgehalt entspricht bei Zuteilung an Milcherzeuger gemäß Abs. 1 dem Fettgehalt der Anlieferungsmilch, die der endgültigen Zuteilung zugrunde gelegt wurde, bei Zuteilung an Milcherzeuger gemäß Abs. 2 dem Fettgehalt der Anlieferungsmilch des Alpsommers 1994.

(6) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 4 ermittelten Mengen 4 000 t, so werden zuerst die Anträge gemäß Abs. 1 berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Abs. 2 aliquot zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Abs. 1 erforderliche Menge 4 000 t, wird nur den Anträgen gemäß Abs. 1 aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Abs. 2 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.

(7) Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (§§ 15 und 16) Anwendung.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

§ 18c. (1) Antragsberechtigt sind Milcherzeuger,

1.

die in den Jahren 1991 bis 1995 für den Almbetrieb Investitionen, die unmittelbar oder mittelbar der Milcherzeugung auf dem Almbetrieb dienen, getätigt haben

a)

unter Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, wobei das Förderungsansuchen spätestens auf Basis der Förderungsrichtlinien für das Jahr 1994 eingereicht worden sein muß, oder

b)

ohne Inanspruchnahme öffentlicher Förderungsmittel, sofern die Investitionen zwar gemäß den Förderungsrichtlinien grundsätzlich förderbar waren, aber die für öffentliche Förderungen festgesetzte Einkommensgrenze überschritten wurde, oder

c)

mit Hilfe von zur Schadensabgeltung gewährten Versicherungsleistungen oder

2.

deren Almbetrieb erstmals für den Alpsommer 1994 von der AMA als Alm im Sinne des § 71 Abs. 3 und 4 MOG im Jahr 1994 anerkannt wurde.

(2) Antragsberechtigt sind ferner Milcherzeuger, denen gemäß § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung Anlieferungs-Referenzmengen auf Almen zugeteilt wurden, wenn auf Basis der in § 5 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung festgelegten Kriterien die durchschnittliche Anlieferung in den Alpsommern 1992 und 1993 weniger als 80% der Anlieferung des Alpsommers 1994 betrug.

(3) Im Antrag ist darzulegen:

1.

durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. a und b mittels einer Bestätigung der Förderungsstelle die Gewährung der öffentlichen Förderungsmittel oder im Fall der Nichtgewährung öffentlicher Förderungsmittel die Förderungswürdigkeit der getätigten Investitionen,

2.

durch Milcherzeuger gemäß Abs. 1 Z 1 lit. c mittels einer Bestätigung der Versicherung die Gewährung von Versicherungsleistungen.

(4) Für die Bemessung der Referenzmenge für den Almbetrieb werden herangezogen:

1.

für Milcherzeuger gemäß Abs. 1 die Differenz zwischen der allfällig mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der Menge, die sich ergibt aus den gemäß Viehzählung zum 1. Dezember 1995 auf dem Heimbetrieb des Milcherzeugers vorhandenen Milchkühen multipliziert mit einer Liefermenge von 1 000 kg pro Kuh, bei Gemeinschaftsalmen aus zwei Drittel der Kuhgräser der Alm multipliziert mit 1 000 kg,

2.

für Milcherzeuger gemäß Abs. 2 die Differenz zwischen der mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge und der im Alpsommer 1994 angelieferten Menge Milch und Erzeugnisse aus Milch, soweit die im Wirtschaftsjahr 1994/95 für die Anlieferung von Almen zustehende Einzelrichtmenge überschritten wurde und die Befreiung vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gemäß § 71 Abs. 3 und 4 MOG in Anspruch genommen wurde, höchstens jedoch 1 400 kg pro Kuh, die im Alpsommer 1994 als aufgetrieben gemeldet wurde.

(5) Der repräsentative Fettgehalt

1.

bleibt im Falle einer zusätzlichen Zuteilung zu einer bereits mitgeteilten Anlieferungs-Referenzmenge unverändert,

2.

entspricht im Falle einer gänzlichen Neuzuteilung einer Anlieferungs-Referenzmenge gemäß Abs. 1 dem durchschnittlichen Fettgehalt der im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 gelieferten Milch.

(6) Übersteigt die Summe der gemäß Abs. 4 ermittelten Mengen 4 000 t, so werden zuerst die Anträge gemäß Abs. 1 berücksichtigt, die verbleibende Menge wird den Anträgen gemäß Abs. 2 aliquot zugeteilt. Übersteigt die für Anträge gemäß Abs. 1 erforderliche Menge 4 000 t, wird nur den Anträgen gemäß Abs. 1 aliquot zugeteilt. Ergibt sich für Anträge gemäß Abs. 2 eine Menge unter 500 kg, so erfolgt keine Zuteilung.

(7) Für die zugeteilten Referenzmengen finden die Sonderbestimmungen für Almen (§§ 15 und 16) Anwendung.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

§ 18d. Wird die zur Zuteilung an Milcherzeuger gemäß § 18b reservierte Menge nicht ausgeschöpft, kann sie an Milcherzeuger gemäß § 18c zugeteilt werden, ebenso kann die für Milcherzeuger gemäß § 18c reservierte, nicht ausgeschöpfte Menge an Milcherzeuger gemäß § 18b zugeteilt werden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

§ 18e. (1) Die AMA hat den Milcherzeugern die gemäß §§ 18a bis 18d zugeteilten Referenzmengen mit Wirksamkeitsbeginn 1. April 1996 mitzuteilen. Die Referenzmengen sind jeweils auf ganze Zahlen zu runden.

(2) Der Milcherzeuger kann binnen vier Wochen ab Zustellung der Mitteilung schriftlich begründete Einwände gegen die Berechnung der gemäß Abs. 1 mitgeteilten Referenzmenge bei der AMA einbringen. Über die vorgebrachten Einwände zu der dem Milcherzeuger mitgeteilten Erhöhung der Referenzmenge hat die AMA mittels Bescheid zu entscheiden.

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 19. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

(2) Die Abnehmer haben der AMA bis 10. Mai eines Jahres zusätzlich zu den gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten geforderten Angaben die Überlieferungsmengen, aufgegliedert nach dem jeweiligen Milcherzeuger, zu melden.

(3) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Unterlieferung


Summe der Überlieferungen

Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(4) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Zuweisung nicht genützter Anlieferungs-Referenzmengen (Saldierung)

§ 19. (1) Das Ausmaß der Gesamtmenge für Lieferungen, das im jeweiligen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzt worden ist (Unterlieferung), kann anderen Milcherzeugern, deren Lieferungen die ihnen zugeteilte(n) Anlieferungs-Referenzmenge(n) überschritten haben (Überlieferer), nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugewiesen werden.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 80/1998)

(3) Die Zuweisung der nicht genutzten Anlieferungs-Referenzmengen an die jeweiligen Überlieferer erfolgt nach folgender Berechnungsformel:

Unterlieferung


Summe der Überlieferungen

Die Berechnung erfolgt durch die AMA. Die AMA teilt dem jeweiligen Abnehmer bis 15. Juni mit, welcher Anteil der einzelbetrieblichen Überlieferung, ausgedrückt in einem Prozentsatz, nach diesem Verfahren ausgeglichen (saldiert) werden kann. Der Prozentsatz ist auf vier Dezimalstellen zu runden.

(4) Rundungen zugunsten der Überlieferer sind nicht zulässig. Im Falle, daß die Summe der Unterlieferungen die Summe der Überlieferungen übersteigt, gelten die Unterlieferungen in Höhe der Überlieferungen als zugewiesen im Sinne des Abs. 1.

Beförderung in andere Mitgliedstaaten

§ 20. Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099 und 0401 3019 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1.

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,

2.

Menge und KN-Code der beförderten Ware,

3.

Datum der Versendung sowie

4.

eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Beförderung in andere Mitgliedstaaten

§ 20. Bei jeder Beförderung von Waren der Unterposition 0401 1090, 0401 2019, 0401 2099, 0401 3019, 0401 3039 und 0401 3099 der Kombinierten Nomenklatur des Gemeinsamen Zolltarifs aus dem Inland in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union sind Rechnungen, Lieferscheine oder sonstige, ohne technische Hilfe lesbare Belege mitzuführen, die mindestens folgende Angaben enthalten müssen:

1.

Name und Anschrift des Versenders und Empfängers,

2.

Menge und KN-Code der beförderten Ware,

3.

Datum der Versendung sowie

4.

eine Erklärung eines im Inland ansässigen Abnehmers, der von der AMA zugelassen ist (Versender), daß die beförderte Ware von den in § 1 genannten Rechtsakten und den Vorschriften dieser Verordnung erfaßt ist.

Zulassung des Abnehmers

§ 21. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie erhalten über die mit der Zulassung verbundenen Pflichten ein von der AMA herausgegebenes Merkblatt.

(2) Abnehmern,

1.

die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2.

bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG handelt oder

3.

bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch oder Erzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten.

(4) Die in Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtungen, die vor dem 31. März 1995 bestanden haben, können mit Wirkung vom 31. März 1995 zugelassen werden, wenn die Zulassung bis 15. April 1995 beantragt wird.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Zulassung des Abnehmers

§ 21. (1) Abnehmer, die am 31. März 1995 als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb im Sinne des MOG bereits tätig sind, gelten als zugelassen im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte; sie haben bis 31. Jänner 1996 die Verpflichtungserklärung gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abzugeben und sich gleichzeitig zu verpflichten, die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch gemäß den in der Anlage angeführten Kriterien von einem von der AMA anerkannten Labor (§ 21a) überprüfen zu lassen.

(2) Abnehmern,

1.

die ihre Tätigkeit als Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb (Art. 9 lit. f der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92) nach dem 31. März 1995 aufnehmen oder

2.

bei denen es sich um Anlagen gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG oder Einrichtungen, die Milch im Sinne des § 3 Abs. 3 MOG übernommen haben, handelt oder

3.

bei denen es sich um einen Zusammenschluß von Milcherzeugern zum Zweck des gemeinsamen Transports von Milch oder Milcherzeugnissen aus Milch handelt,

(3) Der Erzeuger darf nur an Abnehmer liefern, die zugelassen sind. Wird an einen nicht zugelassenen Abnehmer geliefert, ist für diese Lieferung die Zusatzabgabe zu entrichten. Wird die Zulassung gemäß Abs. 5 entzogen, hat der Abnehmer dies unverzüglich dem Milcherzeuger mitzuteilen und für die angelieferte Milch die Zusatzabgabe zu entrichten, ohne den Milcherzeuger damit zu belasten.

(4) Mit Wirkung vom 31. März 1995 können zugelassen werden:

1.

Die in Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtungen, die vor dem 31. Dezember 1994 bestanden haben,

2.

Einrichtungen, die zur Bearbeitung und Verarbeitung von Milch aus biologischer Landwirtschaft mit Hilfe öffentlicher Förderungsmittel errichtet wurden, aber vor dem 31. Dezember 1994 noch nicht als Anlage gemäß § 16a MOG bestanden haben.

(5) Neben den in Art. 7 Abs. 1 lit. a der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 angeführten Fällen ist die Zulassung den Abnehmern zu entziehen, wenn sie trotz Verwarnung durch die AMA die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale der Milch in einem von der AMA nicht anerkannten Labor überprüfen lassen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Anerkennung von Labors

§ 21a. (1) Die Überprüfung der Qualität und wertbestimmenden Merkmale der an Abnehmer angelieferten Milch nach den in der Anlage festgelegten Kriterien hat durch ein anerkanntes Labor zu erfolgen.

(2) Das Labor hat die Anerkennung bei der AMA schriftlich zu beantragen und das Vorhandensein einer für die Durchführung der Aufgaben entsprechenden personellen und technischen Ausstattung sowie einer die Qualität der Untersuchungsergebnisse sicherstellenden Betriebsweise darzulegen.

(3) Die AMA hat nach Überprüfung des Labors bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anerkennung zu erteilen und kann zusätzliche Auflagen, wie insbesondere das Vorhandensein technischer Einrichtungen sowie die Durchführung regelmäßiger Ringversuche, vorschreiben.

(4) Die AMA hat die anerkannten Labors regelmäßig sowie durch unangemeldete Kontrollen vor Ort zu überprüfen, ob die für die Anerkennung erforderlichen Voraussetzungen noch vorliegen.

(5) Soweit die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr vorliegen oder auf Grund von Überprüfungen festgestellt wird, daß die in der Anlage vorgesehenen Kriterien nicht eingehalten werden, kann die Anerkennung widerrufen werden.

(6) Die Untersuchungsstellen, die gemäß Verordnung des Fachausschusses für Milch und Milchprodukte betreffend Bestimmungen zur Feststellung der Qualität und der Inhaltsstoffe für die Bezahlung der Anlieferungsmilch und Festsetzung von Qualitätsabschlägen (Verlautbarungsblatt der AMA für den Bereich Milch und Milchprodukte, 3. Stück/1993, Abschnitt A/Nr. 8) zur Untersuchung befugt sind, gelten bis 31. März 1996 als anerkannte Labors, wenn sie den Antrag bis 31. Jänner 1996 einbringen. Die Anerkennung mit Wirkung ab 1. April 1996 hat gemäß Abs. 3 zu erfolgen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Nachweise des Erzeugers

§ 22. (1) Der Milcherzeuger hat auf Verlangen dem Abnehmer in den Fällen des Übergangs von Referenzmengen zusätzlich zur Meldung durch den für den übertragenden Betrieb zuständigen Abnehmer nachzuweisen, welche Referenzmengen zu welchem Zeitpunkt von welchem Milcherzeuger mit welchem Referenz-Fettgehalt auf ihn übergegangen sind.

(2) Geht in den Fällen der Übergabe, der Überlassung, der Aufteilung oder der Rückgabe eines gesamten Betriebs oder eines Betriebsteiles keine Referenzmenge auf den neuen Verfügungsberechtigten über, stellt die AMA dem ursprünglichen Verfügungsberechtigten auf Antrag hierüber eine mit Gründen versehene Bescheinigung aus.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, so hat der bisherige Abnehmer dem neuen Abnehmer zu bescheinigen, daß er den Wechsel berücksichtigt.

(4) Der Abnehmer darf die nachzuweisenden Tatsachen bei der Berechnung der Anlieferungs-Referenzmengen nur berücksichtigen, wenn ihm Belege, Bescheinigungen und Bestätigungen nach den Abs. 1 bis 3 vorliegen. Er hat diese sieben Jahre von Ende des Kalendermonats an, auf das sie sich beziehen, aufzubewahren.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.

(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.

(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.

(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Berechnung der Anlieferungs-Referenzmenge

§ 23. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger jährlich bis 20. April die ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällige zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitzuteilen. Kann die Berechnung erst erfolgen, nachdem die AMA eine Datenüberprüfung vorgenommen hat, kann die Mitteilung abweichend vom ersten Satz bis zu einem von der AMA den Abnehmern mitzuteilenden Termin, der unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit der Daten und dem Interesse der Milcherzeuger an der tatsächlichen Höhe der Referenzmenge zu bestimmen ist, spätestens jedoch bis 10. Mai erfolgen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 hat im Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 die Mitteilung bis 20. Mai 1996 zu erfolgen.

(2) Der Abnehmer hat auf Antrag des Milcherzeugers oder aus sonstigem Grund die Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlichen gewogenen Fettgehaltes erneut zu berechnen. Er hat die Berechnung innerhalb eines Monats dem Milcherzeuger und der AMA mitzuteilen.

(3) Wechselt der Milcherzeuger den Abnehmer, hat der neue Abnehmer die Neuberechnung vorzunehmen.

(4) Der Milcherzeuger hat dem Abnehmer, der die Neuberechnung vorzunehmen hat, auf Verlangen die erforderlichen Angaben (§ 22) mitzuteilen.

(5) Wenn der Milcherzeuger keine Mitteilung gemäß Abs. 1 oder 2 erhält oder mit der Mitteilung nicht einverstanden ist, kann er bei der AMA die Festsetzung durch Bescheid beantragen. Der Milcherzeuger hat dabei der AMA die erforderlichen Angaben (Abs. 4) mitzuteilen.

(6) Unbeschadet des Abs. 5 kann die AMA von Amts wegen die dem Milcherzeuger im laufenden Zwölfmonatszeitraum zustehende Anlieferungs-Referenzmenge einschließlich des durchschnittlich gewogenen Fettgehalts und eine allfällig zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge mitteilen.

(7) Die AMA kann eine gemäß § 9 der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung erfolgte Mitteilung (Bescheid) berichtigen, wenn durch Übernahme von nicht den Tatsachen entsprechenden Angaben des Abnehmers eine unrichtige Mitteilung (Bescheid) erlassen wurde. Eine derartige Berichtigung kann bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von fünf Jahren vorgenommen werden. Sie wird mit Beginn des laufenden Zwölf-Monatszeitraums wirksam.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 24. (1) Der Abnehmer hat dem Milcherzeuger den Zusatzabgabebetrag vom Entgelt für die Lieferung des auf die Mitteilung durch die AMA gemäß § 19 Abs. 3 folgenden Kalendermonats abzuziehen, soweit dieser nicht bereits gemäß Abs. 2 einbehalten wurde. Vorauszahlungen gemäß Abs. 2, die die tatsächlich zu entrichtende Zusatzabgabe überschreiten, sind spätestens mit der Milchgeldauszahlung, die dem in § 19 Abs. 3 genannten Zeitpunkt folgt, dem Milcherzeuger zuzüglich allfälliger Zinsen gemäß Abs. 3 zu überweisen.

(2) Sobald die Anlieferungen eines Milcherzeugers seine Referenzmenge überschreiten, ist der Abnehmer berechtigt, das Lieferungsentgelt für die die Referenzmenge überschreitenden Anlieferungen als Vorauszahlung auf die Zusatzabgabe einzubehalten; der Milcherzeuger kann dies durch Stellung einer anderen Sicherheit abwenden.

(3) Der Abnehmer hat die Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe auf einem Fremdgeldkonto gesondert zu veranlagen und mindestens zum Eckzinssatz zu verzinsen. Von den anfallenden Zinsen kann der Abnehmer die dabei anfallenden Bankspesen und gesetzlichen Abzüge bedecken.

(4) Für die nach den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehene Abrechnung ist der am letzten Tag des abzurechnenden Zwölf-Monatszeitraumes geltende Richtpreis und der nach den in § 1 genannten Rechtsakten maßgebliche Fettgehalt zugrunde zu legen.

Meldepflichten des Abnehmers

§ 25. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraumes eine Mitteilung über

1.

die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum zugeteilten Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen II,

2.

die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)

von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b)

auf Referenzmengen I und Referenzmengen II hin erfolgt sind,

3.

den tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

4.

die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

5.

die Überlieferungen

6.

die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 11 und 12 übertragenen Referenzmengen,

7.

die Summe der der einzelstaatlichen Reserve gemäß § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 letzter Satz zugeschlagenen Referenzmengen,

8.

die Summe der gemäß § 14 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 17 befristet zugeteilten Referenzmengen,

9.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,

10.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

11.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie

12.

die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3.

die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,

4.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

5.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

6.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

7.

getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls provisorisch zugeteilten oder nach § 14 Abs. 1 bis 3 zugeteilten Referenzmengen sowie

8.

die zu entrichtende Zusatzabgabe.

(3) Der Abgabeanmeldung gemäß Abs. 2 ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:

1.

Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,

2.

die Zahl der Erzeuger, denen nach § 19 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,

3.

die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie

4.

die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben in für deren automationsunterstützter Datenverarbeitung geeigneter Form vorzulegen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Meldepflichten des Abnehmers

§ 25. (1) Der Abnehmer übersendet der AMA bis zum 40. Tag nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraumes eine Mitteilung über

1.

die Summe aller beim Abnehmer im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum zugeteilten Referenzmengen, getrennt nach Referenzmengen I und Referenzmengen II,

2.

die Summe der Anlieferungen sowie ihre durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung, getrennt nach Anlieferungen, die

a)

von Erzeugern mit und ohne Referenzmenge und

b)

auf Referenzmengen I und Referenzmengen II hin erfolgt sind,

3.

den tatsächlichen Fettgehalt der Anlieferungen,

4.

die nicht ausgenützten Anteile der Referenzmengen,

5.

die Überlieferungen

6.

die Summe der gemäß §§ 6, 7, 8, 9, 11 und 12 übertragenen Referenzmengen,

7.

die Summe der der einzelstaatlichen Reserve gemäß § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 6, § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 letzter Satz zugeschlagenen Referenzmengen,

8.

die Summe der gemäß § 14 wieder zugeteilten sowie der gemäß § 17 befristet zugeteilten Referenzmengen,

9.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen,

10.

die Summe der befristeten Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen,

11.

die Summe der endgültigen Umwandlungen, untergliedert in Umwandlungen von Anlieferungs-Referenzmengen in Direktverkaufs-Referenzmengen und in Umwandlungen von Direktverkaufs-Referenzmengen in Anlieferungs-Referenzmengen sowie

12.

die den einzelnen Milcherzeugern für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zustehenden Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen.

(2) Der Abnehmer übersendet der AMA innerhalb von vier Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums eine Abgabeanmeldung, die für jeden Milcherzeuger folgende Daten enthält:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

bei Änderung der Anschrift des Milcherzeugers die alte und die neue Anschrift,

3.

die der Abgabeanmeldung zugrunde gelegte Referenzmenge,

4.

die Anlieferungsmenge ohne Berücksichtigung des Fettgehaltes,

5.

die durch den Fettgehalt bedingte Erhöhung oder Verminderung der Anlieferungsmenge,

6.

die Anlieferungsmenge, getrennt aufgeführt nach jener Menge unter Berücksichtigung der Fettkorrektur,

a)

die vom Abnehmer selbst verrechnet wurde,

b)

die an andere Abnehmer weiterverrechnet wurde und

c)

die von anderen Abnehmern rechnungsmäßig übernommen wurde,

7.

die Höhe einer Über- oder Unterschreitung der Referenzmenge,

8.

getrennt aufgeführt, die gegebenenfalls provisorisch zugeteilten oder nach § 14 Abs. 1 bis 3 zugeteilten Referenzmengen sowie

9.

die zu entrichtende Zusatzabgabe.

(3) Der Abgabeanmeldung gemäß Abs. 2 ist ein Deckblatt voranzustellen, das mindestens folgende Angaben enthalten muß:

1.

Die Zahl der Erzeuger, wobei getrennt davon anzugeben ist die Zahl der Erzeuger, die auch über eine Direktverkaufs-Referenzmenge verfügen,

2.

die Zahl der Erzeuger, denen nach § 19 Referenzmengen zugewiesen worden sind, sowie die Summe der auf diese Weise zugewiesenen Referenzmengen,

3.

die Summe der abgabepflichtigen Anlieferungen sowie

4.

die Summe der abzuführenden Zusatzabgabe.

(4) Der Abnehmer hat die Zusatzabgabe innerhalb von fünf Monaten nach Ablauf jedes Zwölf-Monatszeitraums auf das von der AMA bekanntgegebene Konto abzuführen.

(5) Soweit dies technisch und organisatorisch möglich ist, sind die in den Abs. 1 bis 3 genannten Angaben in für deren automationsunterstützter Datenverarbeitung geeigneter Form vorzulegen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Mehrere Abnehmer

§ 26. (1) Liefert der Milcherzeuger Milch oder Milcherzeugnisse gleichzeitig an mehrere Abnehmer, hat er den Abnehmer zu bestimmen, der die dem Abnehmer nach dieser Verordnung obliegenden Aufgaben wahrnehmen soll. Der Milcherzeuger hat alle Abnehmer von der Bestimmung des zuständigen Abnehmers unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

(2) Die Abnehmer haben sich gegenseitig zu informieren. Bis zur Bestimmung des zuständigen Abnehmers durch den Milcherzeuger ist jeder Abnehmer berechtigt, Vorauszahlungen auf die Zusatzabgabe einzubehalten. § 24 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 2 und 3 sind dabei anzuwenden.

(3) Die Abnehmer sind verpflichtet, dem als zuständig bestimmten Abnehmer unverzüglich nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraumes, die zu diesem Zeitraum an andere Abnehmer gelieferten Milchmengen und deren durchschnittlichen monatlichen Fettgehalt mitzuteilen. Gegebenenfalls hat der Milcherzeuger auf Verlangen diese Angaben nachzuweisen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

ABSCHNITT III

Direktverkauf

Grundsatz

§ 27. Im Falle des § 1 Z 2 wird die Zusatzabgabe von jedem Milcherzeuger für die Milchmengen erhoben, die von ihm im Sinne der in § 1 genannten Rechtsakte an Verbraucher abgegeben werden und die seine Direktverkaufs-Referenzmenge überschreiten.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Aufzeichnungen und Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Ansonsten ist die Direktverkaufs-Referenzmenge auf das Ausmaß der gemeldeten Menge anzupassen. § 18 Abs. 3 ist anzuwenden.

(3) Die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.

(3) Die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend. Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.

(4) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.

(3) Die §§ 5, 6, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend. Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.

(4) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.

(3) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend. Im Falle einer Aufteilung eines Betriebs ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt. Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.

(4) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.

(3) Die §§ 5, 7, 8, 9, 11, 12, 14, 22 und 23 gelten für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen entsprechend. Im Falle einer Aufteilung eines Betriebs ist § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebs nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt. Soweit der Milcherzeuger über keine Anlieferungs-Referenzmenge verfügt, hat die Berechnung der Direktverkaufs-Referenzmenge auf Antrag durch die AMA zu erfolgen.

(4) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.

(6) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 14 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 28. (1) Die Direktverkaufs-Referenzmenge entspricht mit Beginn des 1. April 1995 der dem Milcherzeuger, der Milch oder Milcherzeugnisse an Verbraucher abgibt (Direktverkäufe), mit 31. März 1995 auf Grund der Milch-Referenzmengen-Zuteilungsverordnung, BGBl. Nr. 226/1995, von der AMA mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge.

(2) Die Direktverkaufs-Referenzmenge wird für die Dauer von höchstens zwei aufeinanderfolgenden Zwölf-Monatszeiträumen provisorisch zugeteilt. Kann der Milcherzeuger auf Grund der gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten erforderlichen Meldungen belegen, daß er seit mindestens zwölf Monaten vom Beginn der provisorischen Zuteilung an im Ausmaß von mindestens 80% der provisorisch zugeteilten Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse direkt abgegeben hat, erhält er die ihm mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge endgültig zugewiesen. Nach Ablauf von zwei Jahren ab der provisorischen Zuteilung hat die AMA bei allen Milcherzeugern, denen noch keine endgültige Direktverkaufs-Referenzmenge zugeteilt wurde, zu überprüfen, ob im Ausmaß von mindestens 80 % der provisorischen Direktverkaufs-Referenzmenge Milch und Milcherzeugnisse als direkt abgegeben gemeldet wurden und die Referenzmenge im jeweils zutreffenden Ausmaß endgültig zuzuteilen. Bei der Zuteilung der endgültigen Referenzmenge auf Grund des tatsächlichen Ausmaßes des Direktverkaufs ist der Direktverkauf des letzten Zwölf-Monatszeitraums heranzuziehen.

(3) Für die Berechnung von Direktverkaufs-Referenzmengen

1.

gelten die §§ 5, 7, 11, 12, 14, 22 und 23 entsprechend,

2.

ist im Falle einer Aufteilung eines Betriebes § 6 mit der Maßgabe anzuwenden, daß eine Aufteilung von Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß § 6 Abs. 3 dann nicht erfolgt, wenn nachgewiesen werden kann, daß der Aufbau der Direktverkaufs-Referenzmenge insbesondere durch den Einsatz des bisherigen Betriebsinhabers oder durch das örtliche Naheverhältnis zu den Verbrauchern zustande gekommen ist. Dieser Nachweis gilt auch dann als erbracht, wenn der Betriebsinhaber des durch die Betriebsteilung neu hervorgegangenen Betriebes nicht darlegen kann, daß er für diesen Betrieb eine Direktverkaufs-Referenzmenge für Zwecke des Direktverkaufs benötigt,

3.

sind die §§ 8 und 9 mit der Maßgabe anwendbar, daß Direktverkaufs-Referenzmengen(-anteile), die für die Abgabe von Milch im Rahmen der Verfütterung durch andere landwirtschaftliche Betriebe beantragt wurden, weder gemäß § 8 noch § 9 auf andere Betriebe übertragen werden können.

(4) Die dem Heimgut mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge kann anstelle auf dem Heimgut ganz oder teilweise auf dem Almbetrieb des Betriebsinhabers genutzt werden. Ebenso kann die dem Almbetrieb mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auf dem Heimgut des Betriebsinhabers genutzt werden. § 16 Abs. 5 und 6 sind sinngemäß anzuwenden.

(5) Im Fall des Direktverkaufs in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat der Direktverkäufer den beabsichtigten Direktverkauf unter Angabe der Verbraucher oder des Abgabeorts und der Händler samt Adresse sowie der vorgesehenen Mengen spätestens zwei Wochen vor Beginn des Direktverkaufs der AMA schriftlich anzuzeigen.

(6) Ist die Direktverkaufs-Referenzmenge in Anwendung des Art. 4 Abs. 2 dritter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden, so gilt abweichend von § 14 Abs. 1 eine für den nächstfolgenden Zwölfmonatszeitraum gemäß Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 abgegebene Meldung gleichzeitig als Antrag auf Wiederzuteilung der Direktverkaufs-Referenzmenge mit Wirksamkeit für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Meldung erfolgt.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 29. Der Direktverkäufer hat

1.

Aufzeichnungen über die täglich direkt abgegebenen Mengen an Milch und Milcherzeugnissen vorzunehmen, gegliedert nach Produkten und

a)

direkt zum menschlichen Verbrauch abgegebenen Mengen (Abgabe an Letztverbraucher) und

b)

an andere wie Großhändler, Einzelhändler, Großverbraucher abgegebenen Mengen, wobei die Mengen für jeden Kunden mit Angabe des Namens (der Firma) und der Adresse aufzugliedern sind und

2.

die Aufzeichnungen und sonstigen Unterlagen, die sich auf den Direktverkauf beziehen, bis zum Ende des dritten auf die Entstehung der Aufzeichnung folgenden Kalenderjahres sicher und geordnet aufzubewahren.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 30. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.

(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 30. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen auch Milcherzeugern ohne zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugewiesen werden, soweit eine entsprechende Meldung nach Abs. 1 erfolgt ist.

(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Erhebung der Zusatzabgabe

§ 30. (1) Die Abgabenanmeldung, die der Direktverkäufer der AMA abzugeben hat, ist nach dem von der AMA herausgegebenen Formblatt auszufüllen und bis 10. Mai der AMA zu übermitteln. Im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen können anderen Milcherzeugern mit Direktverkaufs-Referenzmengen zugewiesen werden. § 19 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Der Zusatzabgabebetrag ist bis 31. August an die AMA abzuführen.

(1a) Abweichend von Abs. 1 können im Zwölf-Monatszeitraum 1995/96 nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen auch Milcherzeugern ohne zugeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge gemäß Art. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zugewiesen werden, soweit eine entsprechende Meldung nach Abs. 1 erfolgt ist.

(2) Im Fall der Nichteinhaltung der Zahlungsfrist gemäß Art. 3 Abs. 4 und Art. 4 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 sind die geschuldeten Beträge mit 3 vH über dem jeweils geltenden Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen Nationalbank pro Jahr zu verzinsen, mindestens wird jedoch ein Säumniszuschlag von 2% des geschuldeten Betrages (§ 217 BAO) eingehoben.

(3) Im Falle einer Wiederzuteilung der Referenzmenge gemäß § 28 Abs. 6 werden für den Zwölf-Monatszeitraum, in dem die Direktverkaufs-Referenzmenge der einzelstaatlichen Reserve zugeschlagen worden ist, für 90% der gemeldeten Direktverkaufsmenge nicht genutzte Direktverkaufs-Referenzmengen gemäß Art. 2 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 zur Saldierung zugewiesen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Äquivalenzmenge für Milcherzeugnisse

§ 31. Die Äquivalenzmengen je Kilogramm Milcherzeugnis werden wie folgt festgesetzt:

Hartkäse ............................................. 13 kg Milch

Frischkäse und Topfen ................................ 8 kg Milch

Sonstiger Käse ....................................... 11 kg Milch

Saure Milchprodukte mit Fruchtzusätzen ............... 0,8 kg Milch

Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 32. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. Jänner für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

(3) Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum sind die Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge bis 15. September 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA einzureichen.

(4) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,

2.

Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und

4.

Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

(5) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

1.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder

2.

eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder

3.

eine ihm zustehende Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.

(6) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.

Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 32. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind bis 31. Jänner für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

(3) Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum sind die Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge bis 15. September 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA einzureichen.

(4) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,

2.

Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und

4.

Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

(5) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

1.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder

2.

eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder

3.

eine ihm zustehende Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.

(6) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Zuteilung von Direktverkaufs-Referenzmenge

§ 32. (1) Soweit die Summe der mitgeteilten Direktverkaufs-Referenzmengen die Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe unterschreitet, kann bis maximal zum Ausmaß der Gesamtgarantiemenge für Direktverkäufe eine Direktverkaufs-Referenzmenge an Milcherzeuger nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zugeteilt werden.

(2) Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge sind - soweit sie bis einschließlich für den Zwölf-Monatszeitraum 1997/98 gestellt werden - bis 31. Jänner und Anträge auf Zuteilung mit Wirksamkeit ab dem Zwölf-Monatszeitraum 1998/99 bis 31. Dezember für den folgenden Zwölf-Monatszeitraum auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bei der AMA einzureichen.

(3) Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum sind die Anträge auf Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge bis 15. September 1995 unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bei der AMA einzureichen.

(4) Der Antrag hat insbesondere zu enthalten:

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Antragstellers,

2.

Höhe der allfällig zustehenden Anlieferungs- und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

Höhe der beantragten Direktverkaufs-Referenzmenge und

4.

Gründe für die Notwendigkeit der Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge.

(5) Die Zuteilung einer Direktverkaufs-Referenzmenge ist nicht zulässig, wenn der Antragsteller

1.

eine ihm zustehende Anlieferungs-Referenzmenge oder Direktverkaufs-Referenzmenge ganz oder teilweise bzw. auf Dauer oder vorübergehend übertragen hat oder

2.

eine ihm zustehende Direktverkaufs-Referenzmenge vorübergehend oder endgültig in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt hat oder

3.

eine ihm zustehende Anlieferungs- oder Direktverkaufs-Referenzmenge im abgelaufenen Zwölf-Monatszeitraum nicht zur Gänze ausgenutzt hat. Eine Unterschreitung bis höchstens 20% ist unschädlich.

(6) § 28 Abs. 2 ist anzuwenden.

ABSCHNITT IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei der AMA schriftlich spätestens bis 31. Jänner für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Soweit die mit 31. März 1995 mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmenge auch für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurde, die gemäß § 16a MOG oder § 69a MOG vom Milcherzeuger vermarktet wurden, kann die dieser Menge entsprechende Direktverkaufs-Referenzmenge abweichend von Abs. 2 vor der endgültigen Zuteilung auf Antrag von der AMA in eine Anlieferungs-Referenzmenge umgewandelt werden, wenn ein Direktverkauf infolge der Abgabe nach Verarbeitung der Milch in der Gemeinschaftsanlage im Sinne des § 16a MOG oder gemäß § 69a MOG nicht möglich ist.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.

ABSCHNITT IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind bei der AMA schriftlich spätestens bis 31. Jänner für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen, die für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurden, die

1.

in einer in § 21 Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtung verarbeitet werden oder

2.

in einer Einrichtung verarbeitet werden, die zur Bearbeitung und Verarbeitung von Milch aus biologischer Landwirtschaft mit Hilfe öffentlicher Förderungsmittel errichtet wurde, aber vor dem 31. Dezember 1994 noch nicht als Anlage gemäß § 16a MOG bestanden hat,

(2a) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

ABSCHNITT IV

Gemeinsame Bestimmungen

Anpassung der Referenzmengen

§ 33. (1) Anträge auf befristete Umwandlung von endgültig zugeteilten Referenzmengen nach Art. 4 Abs. 2 erster Unterabsatz der Verordnung (EWG) Nr. 3950/92 sind für den laufenden Zwölf-Monatszeitraum - soweit sie bis einschließlich den Zwölf-Monatszeitraum 1996/97 erfolgen - bis 31. Jänner und in den folgenden Zwölf-Monatszeiträumen jeweils bis 31. Dezember bei der AMA zu stellen. In dem Antrag sind anzugeben

1.

Name, Anschrift und Betriebsnummer des Milcherzeugers,

2.

die Höhe der dem Milcherzeuger zustehenden Referenzmengen, getrennt nach Anlieferungs-Referenzmengen und Direktverkaufs-Referenzmengen,

3.

die Art und Höhe der begehrten Umwandlung sowie

4.

die Tatsachen, die zu Änderungen bei den Anlieferungen oder Direktverkäufen geführt haben.

(2) Mitgeteilte Direktverkaufs-Referenzmengen, die für Mengen an Milch und Milcherzeugnissen zugeteilt wurden, die

1.

in einer in § 21 Abs. 2 Z 2 genannten Einrichtung verarbeitet werden oder

2.

in einer Einrichtung verarbeitet werden, die zur Bearbeitung und Verarbeitung von Milch aus biologischer Landwirtschaft mit Hilfe öffentlicher Förderungsmittel errichtet wurde, aber vor dem 31. Dezember 1994 noch nicht als Anlage gemäß § 16a MOG bestanden hat,

(2a) Direktverkaufs-Referenzmengen auf Almen können vor ihrer endgültigen Zuteilung in Anlieferungs-Referenzmengen umgewandelt werden, wenn sich insbesondere auf Grund der Witterungsbedingungen eine Änderung des Vermarktungsverhaltens mit höherer Anlieferung ergeben hat.

(3) Endgültige Umwandlungen sind mit den gemäß Abs. 1 geforderten Angaben bei der AMA zu beantragen. Eine endgültige Umwandlung ist frühestens nach zweimaliger unmittelbar vorangehender befristeter Umwandlung möglich. Die Umwandlung erfolgt nach Anpassung der Gesamtgarantiemengen.

(4) Die AMA entscheidet über die Umwandlung durch Bescheid. Sofern bereits zugeteilte Anlieferungs-Referenzmengen durch die Umwandlung erhöht oder vermindert werden, erhält der Abnehmer eine Durchschrift des Bescheides.

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 34. Zum Zweck der Überwachung haben die Abnehmer, Milcherzeuger und Direktverkäufer den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Betriebsstätte während der üblichen Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Mitwirkungs- und Duldungspflichten

§ 34. Zum Zwecke der Überwachung haben die Abnehmer, Labors, Milcherzeuger und Direktverkäufer den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofs (Prüforgane) das Betreten der Betriebsstätte während der üblichen Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten, auf Verlangen die in Betracht kommenden kaufmännischen Bücher, besonderen Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Bei automationsunterstützter Buchführung haben sie auf ihre Kosten Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken, soweit es die Prüforgane verlangen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Muster und Formblätter

§ 35. (1) Soweit von der AMA für Anzeigen Muster oder Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden.

(2) Für den mit 1. April 1995 beginnenden Zwölf-Monatszeitraum hat die AMA die Muster und Formblätter bis spätestens 31. Juli 1995 aufzulegen.

Strafbestimmungen

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,

2.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder

3.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt.

Strafbestimmungen

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,

1a. als Abnehmer die angelieferte Milch in einem nicht zugelassenen Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage untersuchen läßt,

2.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder

3.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt.

Strafbestimmungen

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,

1a. als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage überprüfen zu lassen,

2.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen oder

3.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Strafbestimmungen

§ 36. Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1.

Milch als Abnehmer übernimmt, ohne gemäß § 21 zugelassen zu sein,

2.

es als Abnehmer unterläßt, die angelieferte Milch in einem anerkannten Labor auf die Qualität und die wertbestimmenden Merkmale gemäß der Anlage zu § 21a überprüfen zu lassen,

3.

als Erzeuger Nachweise zur Erlangung von Referenzmengen im Rahmen der Sonderzuteilung gemäß den §§ 18a bis 18e vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

4.

als Erzeuger Nachweise gemäß § 22 zur Erlangung von Referenzmengen vorlegt, die nicht den tatsächlichen Verhältnissen entsprechen,

5.

Milch eines anderen Milcherzeugers abliefert oder Milch zu einem anderen Milcherzeuger zur Vermarktung verbringt,

6.

entgegen Art. 3 Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 536/93 als abgabenpflichtiger Abnehmer den geschuldeten Betrag nicht rechtzeitig entrichtet.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Berichtspflicht

§ 37. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die für die gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten zu erfolgenden Meldungen erforderlichen Mitteilungen zu machen.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Inkrafttreten

§ 38. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1995 in Kraft.

Anlage

```

```

zu § 21

Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

```

1.

Fettgehalt

```

bei getrennter Übernahme von Früh- und von Abendmilch mindestens

vier Untersuchungen alternierend, bei Tagesgemelken oder größeren

Intervallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: DIN 10310

```

2.

Eiweißgehalt

```

wie bei Z 1

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10334

```

3.

Keimzahl

```

mindestens zwei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Keimzählmethode

Wenn die Keimzählung mit einem Bactoscan-8000-Gerät durchgeführt wird, sind die ermittelten Bactoscan-Impulse anhand der nachstehenden

Formel in Keimzahlvergleichswerte umzurechnen:

log Keimzahl = 1,731+1 575xlog BSC-Impulse-0,095x(log BSC-Impulse)

hoch 2

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II

```

4.

Somatische Zellen

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Zellzählmethode

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/VII

```

5.

Hemmstoffe

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: Brillantschwarz-Reduktionstest

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10182 (Teil 1)

```

6.

Gefrierpunkt

```

Die Kontrollen sind zumindest vierteljährlich vorzunehmen.

Routinemethode: Kryoskopie

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

```

```

Anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethode kann ein anderes Untersuchungsverfahren auf Antrag durch die AMA zugelassen werden, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.

Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der Agrarmarkt Austria mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt

b)

Eiweißgehalt

c)

Keimzahl

d)

Somatische Zellen

e)

Hemmstoffe

f)

Gefrierpunkt

2.

Protokollführung durch die Labors

Die Untersuchungsergebnisse sind in Protokollen (auch in EDV-Ausdrucken) mit der Bezeichnung der Proben, der Angaben des Datums der Probenahme und des Datums der Untersuchung festzuhalten und mit der Unterschrift des mit der Untersuchung Beauftragten zu versehen. Die Protokolle oder die entsprechenden elektronischen Datenträger sind in der Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei den elektronischen Datenträgern muß für die Dauer der Aufbewahrung die Lesbarkeit gesichert sein.

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

Die Höhe der Qualitätsabschläge ist im Liefervertrag zwischen Milcherzeuger und Abnehmer zu regeln.

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Keimzahlvergleichswert Bewertungsstufe

bis 100 000/ml 1

bis 300 000/ml 2

bis 600 000/ml 3

über 600 000/ml 4

Zellzahl Bewertungsstufe

bis 350 000/ml 1

bis 500 000/ml 2

bis 750 000/ml 3

über 750 000/ml 4

Bei positivem Hemmstoffnachweis sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen wird die gesamte Monatslieferung als nicht den Mindestanforderungen entsprechend abgewertet; der Qualitätsabschlag entspricht der Summe der Abzüge der Bewertungsstufe 4 bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen. Wird die Lieferung vor der ersten Probenahme des Abrechnungsmonats eingestellt, so sind die Ergebnisse des Vormonats für die Abrechnung heranzuziehen. Wird die Lieferung in einem Monat erst nach der letzten Probenahme dieses Monats wieder aufgenommen, so erfolgt die Abrechnung entsprechend Teil II Z 1 lit. c und lit. d.

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnittes des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als autorisierte Stellen gelten andere anerkannte Labors und staatliche Untersuchungsanstalten, wie die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Untersuchungsanstalten gemäß § 42 Lebensmittelgesetz 1975 und das Qualitätslabor der Agrarmarkt Austria. Gegenproben sind mittels Referenzmethoden zumindest in Doppelbestimmung zu untersuchen. Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Routineprobe und der Gegenprobe größer als der Wert der kritischen Differenz der Referenzmethode gemäß ISO 5725 (1994), so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die kritische Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Abnehmer, im zweiten Fall der Milcherzeuger.

Die kritischen Differenzen betragen (Doppelbestimmung in beiden Labors):

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100 g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 (EWG) Anhang II/VII) noch nicht festgelegt

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Abnehmern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransportes angesehen. Diese Unterweisung wird von der zuständigen Untersuchungsstelle bzw. vom Milchprüfring oder im Zusammenhang mit der Ausbildung der Milchsammelwagenfahrer im Rahmen der Fahrerschulung an den Bundesanstalten für Milchwirtschaft durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen.

2.

Probenahmetermine

Die mit der Probenahme befaßten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden.

Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann. Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch.

3.

Probemenge

Pro Milcherzeuger darf nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Diese ist so zu ziehen, daß sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, daß eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM N 2500 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 zu verwenden.

5.

Automatische Probenahme

Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn

a)

die Probenahmeanlage den Anforderungen der ÖNORM L 5265 (Ausgabetag 1. Dezember 1986) entspricht und ab dem Baujahr 1990 typisiert worden ist. Sollte die Typisierung bereits in einem Mitgliedstaat der EU erfolgt sein, ist eine solche in Österreich nicht mehr erforderlich. Probenahmesysteme, die vor dem Jahre 1990 in Betrieb genommen wurden, sind von der Typisierung ausgenommen.

b)

die Probenahmeanlage entsprechend den Anforderungen der ÖNORM

c)

Probenahmeanlagen, welche die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. d) ist vor Beginn der Wiederholungsprüfung zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach erfolgter bestandener Wiederholungsprüfung möglich.

d)

zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Überprüfung am Milchsammelwagen an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht wird.

e)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

Anlage zu § 21a


Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

```

1.

Fettgehalt

```

bei getrennter Übernahme von Früh- und von Abendmilch mindestens

vier Untersuchungen alternierend, bei Tagesgemelken oder größeren

Intervallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: DIN 10310

```

2.

Eiweißgehalt

```

wie bei Z 1

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10334

```

3.

Keimzahl

```

mindestens zwei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Keimzählmethode

Wenn die Keimzählung mit einem Bactoscan-8000-Gerät durchgeführt wird, sind die ermittelten Bactoscan-Impulse anhand der nachstehenden

Formel in Keimzahlvergleichswerte umzurechnen:

log Keimzahl = 1,731+1 575xlog BSC-Impulse-0,095x(log BSC-Impulse)

hoch 2

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II

```

4.

Somatische Zellen

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Zellzählmethode

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/VII

```

5.

Hemmstoffe

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: Brillantschwarz-Reduktionstest

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10182 (Teil 1)

```

6.

Gefrierpunkt

```

Die Kontrollen sind zumindest vierteljährlich vorzunehmen.

Routinemethode: Kryoskopie

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

```

```

Anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethode kann ein anderes Untersuchungsverfahren auf Antrag durch die AMA zugelassen werden, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.

Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der Agrarmarkt Austria mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt

b)

Eiweißgehalt

c)

Keimzahl

d)

Somatische Zellen

e)

Hemmstoffe

f)

Gefrierpunkt

2.

Protokollführung durch die Labors

Die Untersuchungsergebnisse sind in Protokollen (auch in EDV-Ausdrucken) mit der Bezeichnung der Proben, der Angaben des Datums der Probenahme und des Datums der Untersuchung festzuhalten und mit der Unterschrift des mit der Untersuchung Beauftragten zu versehen. Die Protokolle oder die entsprechenden elektronischen Datenträger sind in der Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei den elektronischen Datenträgern muß für die Dauer der Aufbewahrung die Lesbarkeit gesichert sein.

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

Die Höhe der Qualitätsabschläge ist im Liefervertrag zwischen Milcherzeuger und Abnehmer zu regeln.

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Keimzahlvergleichswert Bewertungsstufe

bis 100 000/ml 1

bis 300 000/ml 2

bis 600 000/ml 3

über 600 000/ml 4

Zellzahl Bewertungsstufe

bis 350 000/ml 1

bis 500 000/ml 2

bis 750 000/ml 3

über 750 000/ml 4

Bei positivem Hemmstoffnachweis sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen wird die gesamte Monatslieferung als nicht den Mindestanforderungen entsprechend abgewertet; der Qualitätsabschlag entspricht der Summe der Abzüge der Bewertungsstufe 4 bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen. Wird die Lieferung vor der ersten Probenahme des Abrechnungsmonats eingestellt, so sind die Ergebnisse des Vormonats für die Abrechnung heranzuziehen. Wird die Lieferung in einem Monat erst nach der letzten Probenahme dieses Monats wieder aufgenommen, so erfolgt die Abrechnung entsprechend Teil II Z 1 lit. c und lit. d.

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnittes des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als autorisierte Stellen gelten andere anerkannte Labors und staatliche Untersuchungsanstalten, wie die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Untersuchungsanstalten gemäß § 42 Lebensmittelgesetz 1975 und das Qualitätslabor der Agrarmarkt Austria. Gegenproben sind mittels Referenzmethoden zumindest in Doppelbestimmung zu untersuchen. Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Routineprobe und der Gegenprobe größer als der Wert der kritischen Differenz der Referenzmethode gemäß ISO 5725 (1994), so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die kritische Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Abnehmer, im zweiten Fall der Milcherzeuger.

Die kritischen Differenzen betragen (Doppelbestimmung in beiden Labors):

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100 g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 (EWG) Anhang II/VII) noch nicht festgelegt

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Abnehmern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransportes angesehen. Diese Unterweisung wird von der zuständigen Untersuchungsstelle bzw. vom Milchprüfring oder im Zusammenhang mit der Ausbildung der Milchsammelwagenfahrer im Rahmen der Fahrerschulung an den Bundesanstalten für Milchwirtschaft durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen.

2.

Probenahmetermine

Die mit der Probenahme befaßten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden.

Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann. Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch.

3.

Probemenge

Pro Milcherzeuger darf nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Diese ist so zu ziehen, daß sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, daß eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM N 2500 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 zu verwenden.

5.

Automatische Probenahme

Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn

a)

die Probenahmeanlage den Anforderungen der ÖNORM L 5265 (Ausgabetag 1. Dezember 1986) entspricht und ab dem Baujahr 1990 typisiert worden ist. Sollte die Typisierung bereits in einem Mitgliedstaat der EU erfolgt sein, ist eine solche in Österreich nicht mehr erforderlich. Probenahmesysteme, die vor dem Jahre 1990 in Betrieb genommen wurden, sind von der Typisierung ausgenommen.

b)

die Probenahmeanlage entsprechend den Anforderungen der ÖNORM

c)

Probenahmeanlagen, welche die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. d) ist vor Beginn der Wiederholungsprüfung zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach erfolgter bestandener Wiederholungsprüfung möglich.

d)

zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Überprüfung am Milchsammelwagen an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht wird.

e)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 28/1999

Anlage zu § 21a


Die Bestimmung der Qualität und der wertbestimmenden Merkmale der angelieferten Milch hat nach folgender Vorgangsweise zu erfolgen:

I. Beurteilungskriterien, Anzahl der Untersuchungen und Untersuchungsmethoden

```

1.

Fettgehalt

```

bei getrennter Übernahme von Früh- und von Abendmilch mindestens

vier Untersuchungen alternierend, bei Tagesgemelken oder größeren

Intervallen mindestens drei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: DIN 10310

```

2.

Eiweißgehalt

```

wie bei Z 1

Routinemethode: Infrarotspektralphotometrie

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10334

```

3.

Keimzahl

```

mindestens zwei Untersuchungen pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Keimzählmethode

Wenn die Keimzählung mit einem Bactoscan-8000-Gerät durchgeführt wird, sind die ermittelten Bactoscan-Impulse anhand der nachstehenden

Formel in Keimzahlvergleichswerte umzurechnen:

log Keimzahl = 1,731+1 575xlog BSC-Impulse-0,095x(log BSC-Impulse)

hoch 2

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II

```

4.

Somatische Zellen

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: automatisierte fluoreszenzoptische Zellzählmethode

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/VII

```

5.

Hemmstoffe

```

mindestens eine Untersuchung pro Monat

Routinemethode: Brillantschwarz-Reduktionstest

Referenzmethode: ÖNORM DIN 10182 (Teil 1)

```

6.

Gefrierpunkt

```

Die Kontrollen sind zumindest vierteljährlich vorzunehmen.

Routinemethode: Kryoskopie

Referenzmethode: 91/180 (EWG) Anhang II/I

```

```

Anstelle der unter Z 1 bis 6 genannten Routinemethode kann ein anderes Untersuchungsverfahren auf Antrag durch die AMA zugelassen werden, sofern auf Grund wissenschaftlicher Untersuchungen (Validierung) die Gleichwertigkeit mit der Referenzmethode nachgewiesen wird.

Hinsichtlich der Beschreibung, Standardisierung und Durchführung der Untersuchungen werden von der Agrarmarkt Austria mittels Merkblatt den Labors die für eine ordnungsgemäße Durchführung der einzuhaltenden Vorgangsweise notwendigen Informationen nach dem Stand der Technik bekanntgegeben.

II. Bewertung der Ergebnisse

1.

Bewertungsgrundlagen

a)

Fettgehalt

b)

Eiweißgehalt

c)

Keimzahl

d)

Somatische Zellen

e)

Hemmstoffe

f)

Gefrierpunkt

2.

Protokollführung durch die Labors

Die Untersuchungsergebnisse sind in Protokollen (auch in EDV-Ausdrucken) mit der Bezeichnung der Proben, der Angaben des Datums der Probenahme und des Datums der Untersuchung festzuhalten und mit der Unterschrift des mit der Untersuchung Beauftragten zu versehen. Die Protokolle oder die entsprechenden elektronischen Datenträger sind in der Untersuchungsstelle mindestens drei Jahre aufzubewahren. Bei den elektronischen Datenträgern muß für die Dauer der Aufbewahrung die Lesbarkeit gesichert sein.

3.

Einstufung nach Qualitätsmerkmalen

Die Höhe der Qualitätsabschläge ist im Liefervertrag zwischen Milcherzeuger und Abnehmer zu regeln.

Für die Einstufung nach Qualitätsmerkmalen gelten folgende Bewertungsstufen:

Keimzahlvergleichswert Bewertungsstufe

bis 100 000/ml 1

bis 300 000/ml 2

bis 600 000/ml 3

über 600 000/ml 4

Zellzahl Bewertungsstufe

bis 350 000/ml 1

bis 500 000/ml 2

bis 750 000/ml 3

über 750 000/ml 4

Bei positivem Hemmstoffnachweis sowie bei rechtskräftig festgestellten Verstößen gegen lebensmittelrechtliche Bestimmungen wird die gesamte Monatslieferung als nicht den Mindestanforderungen entsprechend abgewertet; der Qualitätsabschlag entspricht der Summe der Abzüge der Bewertungsstufe 4 bei Keimzahl und Zellzahl.

4.

Vorgangsweise bei fehlenden Proben

Fallen Proben aus, so sind - soweit es technisch möglich ist - Nachuntersuchungen durchzuführen. Wenn keine Nachuntersuchung möglich ist, sind die Ergebnisse der vorhandenen Untersuchungen für die Einstufung heranzuziehen. Wird die Lieferung vor der ersten Probenahme des Abrechnungsmonats eingestellt, so sind die Ergebnisse des Vormonats für die Abrechnung heranzuziehen. Wird die Lieferung in einem Monat erst nach der letzten Probenahme dieses Monats wieder aufgenommen, so erfolgt die Abrechnung entsprechend Teil II Z 1 lit. c und lit. d.

Bei Fehlen von Proben für die Feststellung des Fettgehaltes und des Eiweißgehaltes dient das arithmetische Mittel der vorhandenen Ergebnisse bzw. das Ergebnis einer einzigen Probe als Auszahlungsgrundlage.

Liegt überhaupt kein Untersuchungsergebnis vor, so ist die Auszahlung auf der Basis des Durchschnittes des Abnehmers des letzten Abrechnungsmonats vorzunehmen.

5.

Gegenproben

Der Milcherzeuger ist berechtigt, im Rahmen der routinemäßigen Probenahmen Gegenproben durch befugte Personen ziehen und bei einer hiefür autorisierten Untersuchungsstelle seiner Wahl überprüfen zu lassen. Als autorisierte Stellen gelten andere anerkannte Labors und staatliche Untersuchungsanstalten, wie die Bundesanstalten für Milchwirtschaft, die Untersuchungsanstalten gemäß § 42 Lebensmittelgesetz 1975 und das Qualitätslabor der Agrarmarkt Austria. Gegenproben sind mittels Referenzmethoden zumindest in Doppelbestimmung zu untersuchen. Ist die Differenz der Ergebnisse zwischen der Routineprobe und der Gegenprobe größer als der Wert der kritischen Differenz der Referenzmethode gemäß ISO 5725 (1994), so ist das Ergebnis der Gegenprobe als gültig anzusehen. Ist die Differenz der Ergebnisse geringer als die kritische Differenz, ist das Ergebnis der Routineprobe heranzuziehen. Im ersten Fall trägt die Kosten für Probenahme und Untersuchung der Abnehmer, im zweiten Fall der Milcherzeuger.

Die kritischen Differenzen betragen (Doppelbestimmung in beiden Labors):

Fettgehalt (DIN 10310) 0,19%

Eiweißgehalt (ÖNORM DIN 10334) 0,16 g/100 g

Gefrierpunkt (91/180 (EWG) Anhang II/I) 0,005 Grad C

Gesamtkeimzahl (91/180 (EWG) Anhang II) noch nicht festgelegt

somatische Zellen (91/180 (EWG) Anhang II/VII) noch nicht festgelegt

Hemmstoffe (ÖNORM DIN 10182 Teil 1) nicht anwendbar

6.

Untersuchungskosten

Die Gesamtkosten der Untersuchungen zur Feststellung der Qualitätsmerkmale und der Inhaltsstoffe der angelieferten Milch einschließlich der Kosten für die Probenahme und den Probentransport sind von den Abnehmern im Verhältnis der untersuchten Probenanzahl zu tragen.

III. Probenahme und Probentransport

1.

Probenehmer

Die Probenahme hat durch fachlich geeignete Personen zu erfolgen. Als fachliche Eignung wird jedenfalls eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder eine entsprechende fachliche Unterweisung in sämtlichen Fragen der Probenahme und des Probentransportes angesehen. Diese Unterweisung wird von der zuständigen Untersuchungsstelle bzw. vom Milchprüfring oder im Zusammenhang mit der Ausbildung der Milchsammelwagenfahrer im Rahmen der Fahrerschulung an den Bundesanstalten für Milchwirtschaft durchgeführt. Die Eignung zur Probenahme ist nach erfolgter Unterweisung von der Ausbildungsstelle zu bestätigen.

2.

Probenahmetermine

Die mit der Probenahme befaßten Personen werden über das Datum der Probenahme kurzfristig in Kenntnis gesetzt. Diese Meldung ist streng vertraulich zu behandeln und darf Unbefugten nicht mitgeteilt werden.

Es dürfen auch keine wie immer gearteten Äußerungen abgegeben bzw. Handlungen gesetzt werden, aus denen ein Hinweis über den Termin einer bevorstehenden Probenahme abgeleitet werden kann. Bei täglich zweimaliger Anlieferung erfolgt die Probenahme abwechselnd aus der Morgenmilch und aus der Abendmilch.

3.

Probemenge

Pro Milcherzeuger darf nur eine Milchprobe an die Untersuchungsstelle weitergeleitet werden. Diese ist so zu ziehen, daß sie repräsentativ für die gesamte Liefermenge zum Zeitpunkt der Probenahme ist. Die Probegefäße sind soweit zu füllen, daß eine ordnungsgemäße Durchmischung vor der Untersuchung ermöglicht wird.

4.

Geräte und Gefäße für die Probenahme

Zur Probenahme sind Geräte und Gefäße gemäß ÖNORM N 2500 zu verwenden. Die Probeflaschen sind in geeigneter Weise zu verschließen. Im Fall von Neuanschaffungen nach dem 1. Jänner 1996 sind Probeflaschen gemäß ÖNORM L 5266 zu verwenden.

5.

Automatische Probenahme

Eine automatische Probenahme bei Milchsammelwagen und bei stationären Geräten kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn

a)

die Probenahmeanlage den Anforderungen der ÖNORM L 5265 (Ausgabetag 1. Dezember 1986) entspricht und ab dem Baujahr 1990 typisiert worden ist. Sollte die Typisierung bereits in einem Mitgliedstaat der EU erfolgt sein, ist eine solche in Österreich nicht mehr erforderlich. Probenahmesysteme, die vor dem Jahre 1990 in Betrieb genommen wurden, sind von der Typisierung ausgenommen.

b)

die Probenahmeanlage entsprechend den Anforderungen der ÖNORM

c)

Probenahmeanlagen, welche die Wiederholungsprüfung nicht bestanden haben, sind zur Probenahme nicht zugelassen. Die Prüfplakette (siehe lit. d) ist vor Beginn der Wiederholungsprüfung zu entfernen. Ein Einsatz des Probenahmesystems ist erst nach erfolgter bestandener Wiederholungsprüfung möglich.

d)

zum Nachweis der normgerechten und mit positivem Ergebnis abgeschlossenen Überprüfung am Milchsammelwagen an geeigneter sichtbarer Stelle eine Prüfplakette gemäß ÖNORM L 5268 (Ausgabetag 1. April 1987) angebracht wird.

e)

Zur Aufnahme der Probeflaschen sind Stativkästen gemäß ÖNORM

6.

Probenahme aus Behältern

7.

Bezeichnung der Proben und Protokollführung

8.

Aufbewahrung und Transport der Proben

9.

Konservierung der Proben