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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker (Holz- und Sägetechniker-Ausbildungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 256/1993, wird - bezüglich der Verhältniszahlen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Holz- und Sägetechniker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Holz- und Sägetechniker'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1085/1994) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Hohlglasfeinschleifer (Kugler)'' folgende Bestimmungen eingefügt:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter auf den verwandten

in Jahren Lehrberuf Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

„Holz- und 3 Tischler 1. voll

Sägetechniker Säger 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll''

```

Lehrzeitanrechnungen auf verwandte Lehrberufe

§ 2. Die in den verwandten Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Holz- und Sägetechniker'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf

den Lehrberuf Holz- und

Sägetechniker

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Tischler 1. voll

Säger 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich durchzuführen:

1.

Beurteilung und Auswahl des Holzes und der Holzwerkstoffe,

2.

Festlegen der Arbeitsschritte im Fertigungsablauf,

3.

Einstellen und Überprüfen der Werkzeuge und Vorrichtungen auf ihre Funktionstüchtigkeit,

4.

Auswahl des Arbeitsprogrammes und Festlegen von Parametern, wie Schnittgeschwindigkeit, Vorschub usw.,

5.

Einrichten und Bedienen von Holzbearbeitungsmaschinen und -anlagen,

6.

Überwachen und Kontrollieren der Bearbeitungsprozesse,

7.

Bedienen und Überwachen von Anlagen zum Trocknen sowie zur Durchführung von Holzschutzmaßnahmen und von Oberflächenveredelungen,

8.

Prüfen der Produktqualität,

9.

fachgerechtes Lagern, Verpacken und Verladen von Holzwerkstoffen und Holzfabrikaten,

10.

Verwerten und fachgerechtes Entsorgen von Restprodukten,

11.

Pflege und Warten der einschlägigen Werkzeuge und Vorrichtungen, Durchführen von einschlägigen Instandsetzungsarbeiten.

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Holz- und Sägetechniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben, Instandhalten und Warten der zu verwendenden

```

Werkzeuge, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen, Maschinen und

Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Lagerung, Be- und Verarbeitungs- sowie deren

Verwendungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Grundkenntnisse der Kenntnis der Holzarten; Erkennen von

```

Holzgewinnung und Kenntnis über Holzarten;

Holzarten Beurteilungskriterien Eingangs-

bei der kontrolle

Eingangskontrolle

```

```

```

4.

Sortieren, Stapeln, Lagern und Pflegen von Holz und von

```

Holzwerkstoffen

```

```

```

5.

Kenntnis über Durchführen von Holzschutzmaßnahmen;

```

Holzschutzmaßnahmen Kenntnis über Oberflächenveredelung;

sowie Grundkenntnisse maschinenunterstütztes Durchführen von

über Oberflächenveredelungen

Oberflächenveredelung

```

```

```

6.
  • Vermessen, Einteilen und Einrichten des

```

Holzes nach Verwendung und optimaler

Ausnutzung; Errechnen von

Einschnittsätzen

```

```

```

7.

Grundkenntnisse der Kenntnis über natürliche und

```

Holztrocknung künstliche Trocknung des Holzes;

Kenntnis über die Funktion von

Trockenanlagen

```

```

```

8.
    • Bedienen von

```

Holztrocken-

anlagen

```

```

```

9.
  • Sortieren und Behandeln von

```

Holznebenprodukten

```

```

```

10.

Anfertigen von Skizzen und Lesen von Werkzeichnungen

```

```

```

```

11.

Grundausbildung in Kenntnis über Holzverbindungen;

```

der Bearbeitung von Herstellen von Holzverbindungen

Holz (wie Messen,

Anreißen, Feilen,

Sägen, Hobeln,

Stemmen, Schärfen,

Abziehen, Schlitzen,

Dübeln, Zinken,

Schleifen, Bohren);

Grundkenntnisse

über einfache

Holzverbindungen

und Herstellung

einfacher

Holzverbindungen

```

```

```

12.

Gewindeschneiden von Gewindeschneiden mit Maschine; Schärfen,

```

Hand; Schärfen und Schränken, Stauchen und Härten von

Schränken von Hand Gatter-, Band- und Kreissägeblättern

und/oder Zerspanungswerkzeugen unter

Verwendung von Maschinen; Behandeln

von hartmetallbestückten Werkzeugen

```

```

```

13.
  • Spannen und Richten bzw. Einsetzen von

```

Werkzeugen und Hilfsmitteln in

Holzbearbeitungsmaschinen

```

```

```

14.

Kenntnis und funktionsgerechte Verwendung von betrieblichen

```

Maschinen, Anlagen und anderen technischen Betriebs- und

Hilfsmitteln

```

```

```

15.
  • Einrichten, Bedienen und Überwachen von

```

Holzbe- bzw.

Holzverarbeitungsmaschinen, auch unter

Verwendung rechnergestützter Systeme

```

```

```

16.
  • Kenntnis über rationellen Transport und

```

Arbeitsablauf innerhalb der Produktion

```

```

```

17.

Grundkenntnis über Kenntnis über Bedienen und

```

Wirkungsweise und Wirkungsweise und Überwachen von

Funktion von Funktion von Förderanlagen

Förderanlagen Förderanlagen

```

```

```

18.
  • Kenntnis über Funktion und Wirkungsweise

```

facheinschlägiger elektrischer und

elektronischer Anlagen, auch unter

Verwendung rechnergestützter Systeme,

und deren Umsetzung im Betrieb

```

```

```

19.
  • Kenntnis über die Funktion hydraulischer

```

und pneumatischer Anlagen, auch unter

Verwendung rechnergestützter Systeme,

und deren Umsetzung im Betrieb

```

```

```

20.

Kenntnis über Qualitätsstandards sowie über -

```

facheinschlägige Normen und Vorschriften

```

```

```

21.
  • Einfache Prüfarbeiten Maßnahmen zur

```

zur Qualitäts-

Qualitätssicherung sicherung

im Betrieb

```

```

```

22.
  • Kenntnis der organisatorischen

```

Abwicklung von Verkäufen;

fachgerechtes Verhalten gegenüber

Kunden

```

```

```

23.
    • Grundkenntnisse

```

des Speditions-

wesens

```

```

```

24.

Kenntnis über den betrieblichen Brandschutz; Vorbeugende

```

Brandschutzmaßnahmen

```

```

```

25.

Kenntnis über den betrieblichen Umweltschutz; Wiederverwertung

```

und fachgerechte Entsorgung der im Betrieb verwendeten Werk-

und Hilfsstoffe

```

```

```

26.

Kenntnis der Unfallgefahren, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen

```

sowie der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und der

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

27.

Grundkenntnisse über die ergonomische Gestaltung des

```

Arbeitsplatzes; Kenntnis über die funktionelle Gestaltung des

Arbeitsplatzes

```

```

```

28.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

29.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Ausbildung in Form der Doppellehre

§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings in zwei Lehrberufen sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände:

a)

Prüfarbeit,

b)

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände:

a)

Fachrechnen,

b)

Fachkunde,

c)

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Holz- und Sägetechniker oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grund schulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.

Durchführung der praktischen Prüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat die Durchführung von Arbeitsproben und Demonstrationen nach Angaben zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Herstellen von Holzverbindungen, Durchführen von Holzschutzmaßnahmen sowie die Oberflächenveredelung unter Verwendung von Holzbearbeitungsmaschinen,

b)

Sortieren und Vermessen von Rund- und Schnittholz,

c)

Schärfen und Schränken eines Werkzeuges sowie fachgerechtes Aufrüsten einer Holzbearbeitungsmaschine.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen; hiebei können Holzarten, Schnittproben, usw. herangezogen werden. Fragen über Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung, Brand- und Umweltschutz sind miteinzubeziehen.

(4) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand Fachgespräch soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich ist.

Durchführung der theoretischen Prüfung

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 10. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Längenberechnung,

b)

Flächenberechnung,

c)

Volums- und Gewichtsberechnung,

d)

Prozentrechnung,

e)

Drehzahl- und Schnittgeschwindigkeitsberechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführten werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 11. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

a)

Holzgewinnung,

b)

Handelsformen des Holzes,

c)

Arbeitsverfahren,

d)

Werkzeuge,

e)

Holzbearbeitungsmaschinen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 12. (1) Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat das Anfertigen einer Werkzeichnung einer Holzverbindung zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker die Verordnung BGBl. Nr. 170/1974 anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

Eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ....................................... 2 Lehrlinge,

ab 2 fachlich einschlägig ausgebildeten

Personen für jede Person ..................... 1 weiterer Lehrling.

(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

1.

der Gewerberechtsinhaber,

2.

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3.

einschlägige Ausbilder,

4.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Holz- und Sägetechniker'' oder „Säger'' abgelegt haben,

5.

Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(5) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Holz- und Sägetechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1995 in Kraft.

(2) Der Lehrberuf „Säger'' wird - unbeschadet § 18 - mit Ablauf des 30. Juni 1996 aufgehoben. In der Lehrberufsliste sind mit Ablauf des 30. Juni 1996 die Bestimmungen betreffend diesen Lehrberuf zu streichen.

(3) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Säger, Verordnung BGBl. Nr. 171/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 253/1983, treten - unbeschadet § 18 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

(4) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Säger, BGBl. Nr. 671/1974, tritt - unbeschadet § 18 Abs. 1 - mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.

§ 18. (1) Lehrlinge, die am 30. Juni 1996 im Lehrberuf „Säger'' ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Säger, Verordnung BGBl. Nr. 171/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 253/1983, auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 671/1974 antreten. Wenn jedoch durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zum neuen Lehrberuf „Holz- und Sägetechniker'' erfolgt, finden die Bestimmungen der „Holz- und Sägetechniker-Ausbildungsverordnung'' Anwendung.

(2) Lehrzeiten, die im Lehrberuf „Säger'' zurückgelegt wurden, sind zur Gänze auf den Lehrberuf „Holz- und Sägetechniker'' anzurechnen.