Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen 1995
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund
des § 69 Abs. 1 und des § 82 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und der Kundmachung BGBl. Nr. 264/1995 wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten - mit Ausnahme der §§ 5 und 32 im Einvernehmen mit den Bundesministern für Arbeit und Soziales und für Umwelt - und
der §§ 20 Abs. 5, 21, 25 und 41 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, wird vom Bundesminister für Arbeit und Soziales
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt
für die im 1. Abschnitt geregelten gewerblichen Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 5 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die
nicht mehr als 45 vH oder nicht mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe oder chemisch instabile Stoffe enthalten
unter die Ausnahmeregelung der Z 2 zweiter Satz fallen,
für die im 2. Abschnitt geregelten gewerblichen Betriebsanlagen, das sind genehmigte und genehmigungspflichtige sowie nach Maßgabe des § 32 auch nicht genehmigungspflichtige gewerbliche Betriebsanlagen, in denen solche Druckgaspackungen gelagert werden, die mehr als 45 vH oder mehr als 250 Gramm brennbare Stoffe enthalten. Nicht dem 2. Abschnitt, sondern dem
Abschnitt unterliegen jedoch solche Druckgaspackungen im Sinne des ersten Satzes, deren Lagerung nachweislich (Abs. 2) brandschutztechnisch nicht gefährlicher ist als die Lagerung von unter die Z 1 lit. a fallenden Druckgaspackungen, die deutlich sicht- und lesbar sowie dauerhaft die Aufschrift „DP 1'' tragen. Als brennbar gelten jene Stoffe, die in der Stoffaufzählung des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 357/1995, bzw. der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID), BGBl. Nr. 137/1967, zuletzt geändert durch die Novelle BGBl. Nr. 358/1995, als solche angeführt sind.
(2) Der Nachweis gemäß Abs. 1 Z 2 zweiter Satz ist auf Verlangen der Behörde durch die Vorlage der Ergebnisse diesbezüglicher Untersuchungen oder durch die Vorlage diesbezüglicher Angaben des Herstellers oder des Vertreibers der Druckgaspackungen zu erbringen.
(3) Eine Lagerung im Sinne dieser Verordnung liegt auch vor, wenn Druckgaspackungen kurzzeitig vorrätig gehalten, zur Schau gestellt oder zum Verkauf bereitgehalten werden.
Abschnitt
Lagerung von unter den § 1 Abs. 1 Z 1 fallenden Druckgaspackungen
§ 2. Druckgaspackungen im Sinne dieses Abschnitts (in der Folge „DP 1'' bezeichnet) sind Aerosolpackungen (§ 2 Abs. 1 der Aerosolpackungsverordnung, BGBl. Nr. 560/1994).
§ 3. Im Sinne dieses Abschnitts sind
Lagerräume: Räume, die ausschließlich der Lagerung von DP 1 dienen;
Vorratsräume: Räume, die der Lagerung von DP 1 und der Lagerung anderer Waren dienen;
Verkaufsräume: Räume, in denen neben anderen Waren auch DP 1 zum Verkauf bereitgehalten werden;
Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden: Verkaufsräume, in denen die Kunden die gewünschte Ware aus dem Regal selbst entnehmen.
§ 4. Ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, ist im Sinne dieses Abschnitts 1. brandhemmend bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens
30 Minuten;
brandbeständig bei einer Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten;
wärmedämmend, wenn er bei der nach der Anlage zu dieser Verordnung durchzuführenden Prüfung den Durchgang von Brandhitze während eines Zeitraumes von 10 Minuten so weit unterbindet, daß auf der dem Brand abgekehrten Seite im Inneren der DP 1 keine höhere Temperatur als 50 Grad C auftritt.
Lagerung von DP 1 in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen
Betriebsanlagen
§ 5. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen DP 1 nur nach Maßgabe der §§ 6 und 7 gelagert werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 6. (1) Auf eine den §§ 8 bis 30 entsprechende Lagerung von DP 1 ist die Flüssiggas-Verordnung, BGBl. Nr. 139/1971, nicht anzuwenden.
(2) DP 1 dürfen nicht einer Erwärmung über 50 Grad C, zB durch starke Sonneneinstrahlung oder andere Wärmequellen, ausgesetzt sein.
(3) DP 1 müssen so gelagert werden, daß zwischen ihnen und Wärmequellen (Heizanlagen) ein Abstand von mindestens 0,5 m eingehalten wird, sofern nicht eine wärmedämmende Abschirmung vorgesehen ist. Punktstrahler dürfen nicht auf DP 1 gerichtet sein.
(4) DP 1, die undicht sind oder sonstige sichtbare Funktions- oder Sicherheitsmängel aufweisen, müssen aus dem Lagergut ausgeschieden und gesondert verwahrt werden.
Lagerungsverbote
§ 7. Die Lagerung von DP 1 ist verboten
in Stiegenhäusern,
in Ausgängen, in Notausgängen und in der Nähe von Ausgängen aus Stiegenhäusern und von Notausgängen,
in Schaufenstern,
im Umkreis von 5 m um Rolltreppen und Aufzugsstationen,
in Durchfahrten und auf Gängen.
Lagerräume
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die Lagerräume müssen von angrenzenden Räumen durch brandbeständige Wände und ebensolche Decken getrennt und direkt ins Freie lüftbar sein.
(2) Die Lüftungsöffnungen sind möglichst in Boden- und Deckennähe so anzuordnen, daß eine gute Durchlüftung gewährleistet ist. Lagerräume unter Niveau, bei denen eine gute Durchlüftung über Lüftungsöffnungen nicht angenommen werden kann, sind mechanisch zu entlüften, wobei die Ansaugung der Raumluft in Bodennähe erfolgen muß.
(3) Türen und Tore der Lagerräume müssen in Fluchtrichtung aufschlagend eingerichtet sein. Wenn sie nicht unmittelbar ins Freie führen, müssen sie zumindest brandhemmend und rauchdicht sein.
(4) Der Fußboden von Lagerräumen muß aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein.
(5) Rauchfangputztüren dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.
§ 9. (1) Lagerräume dürfen nur mittels Warmluft oder Heizkörpern beheizt werden, deren Oberflächentemperatur höchstens 120 Grad C beträgt.
(2) In Lagerräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein.
§ 10. Die Lagerräume dürfen nur zu 60 vH ihrer Grundfläche zu Lagerzwecken beansprucht werden.
§ 11. DP 1 dürfen nur in Kartons oder in anderer Form, zB in hinreichend festen Kunststoffolien, einfach verpackt oder ohne Verpackung auf Paletten oder Regalen gelagert werden. Verpackungseinheiten müssen kippsicher gestapelt sein.
Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2
§ 12. Lagerräume mit einer Grundfläche bis zu 60 m2 dürfen nicht unter Räumen liegen, die zum dauernden Aufenthalt von Personen bestimmt sind.
§ 13. Für die erste Löschhilfe müssen in der Nähe des Einganges von Lagerräumen gemäß § 12 mindestens 12 kg Löschmittel, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß der im Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung wiedergegebenen ÖNORM EN 2 „Brandklassen'' vom 1. Februar 1993 vorhanden sein. Die Füllung der Löschgeräte darf 6 kg nicht unterschreiten. Die Löschgeräte müssen dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.
§ 14. Werden DP 1 in Lagerräumen gemäß § 12 höher als 2 m gelagert, so müssen die im Lagerraum vorhandenen Verkehrswege so breit bemessen sein, daß sie mit fahrbaren Lasthebeeinrichtungen befahren werden können.
Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 bis 500 m2
§ 15. Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 60 m2 bis 500 m2 dürfen nicht in Wohngebäuden liegen; sie dürfen nicht unmittelbar unter oder neben Arbeitsräumen liegen und dürfen weder mit Arbeitsräumen noch mit betriebsfremden Räumen verbunden sein.
§ 16. Jeder Lagerraum gemäß § 15 muß mindestens zwei ins Freie oder über brandbeständige Gänge zu Stiegenhäusern führende Ausgänge aufweisen.
§ 17. Im Bereich der Zugänge zu Lagerräumen gemäß § 15 muß eine nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muß ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln.
Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2
§ 18. (1) Lagerräume mit einer Grundfläche von mehr als 500 m2 müssen in einem nur Lagerzwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteil liegen. Lagerräume im Keller müssen in Brandabschnitte (Abs. 2) zu je höchstens 500 m2 unterteilt sein. Lagerräume im Erdgeschoß oder in anderen Geschoßen müssen ebenfalls in Brandabschnitte (Abs. 2) unterteilt sein, wenn die Grundfläche der Lagerräume mehr als 1 000 m2 beträgt.
(2) Ein Brandabschnitt im Sinne dieses Abschnitts ist ein Teil eines Gebäudes oder einer Gebäudegruppe, der durch zumindest brandbeständige Wände und Decken begrenzt ist.
(3) Aus jedem Brandabschnitt gemäß Abs. 2 muß mindestens ein Ausgang direkt ins Freie oder über brandbeständige Gänge in ein Stiegenhaus und ein weiterer Ausgang in einen anderen Brandabschnitt führen.
§ 19. Im Bereich der Zugänge zu jedem Lagerraum gemäß § 18 Abs. 1 muß eine nasse Feuerlöschleitung mit angeschlossenem Wandhydranten und ein fahrbares Löschgerät mit mindestens 50 kg Füllung, geeignet zum Löschen von Bränden der Brandklassen A, B und C, vorhanden sein, oder es muß ein fahrbares Kombinationslöschgerät mit mindestens 90 kg Gesamtfüllung bereitgestellt sein, wovon mindestens 40 kg auch einen ausreichenden Kühleffekt entwickeln.
§ 20. In jedem Brandabschnitt gemäß § 18 Abs. 2 müssen direkt ins Freie führende Lüftungsöffnungen angeordnet sein, die eine Querdurchlüftung der Lagerräume ermöglichen und über die im Falle einer Drucksteigerung im Raum eine Druckentlastung so stattfinden kann, daß die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.
Vorratsräume
§ 21. In einem Vorratsraum dürfen die bereitgestellten DP 1 höchstens ein Fünftel, jedoch nicht mehr als insgesamt 20 m2 der Grundfläche des Raumes beanspruchen.
§ 22. In Vorratsräumen ist die Lagerung von DP 1 mit Stoffen und Waren, die leicht entzündlich sind, zB loses Papier, lose Holzwolle, Pappe, zur Selbstentzündung neigende Stoffe und Waren, verboten. In großen Vorratsräumen dürfen neben DP 1 Stoffe oder Waren, die leicht entzündbar sind, nur in einer Mindestentfernung von 5 m von den DP 1 gelagert werden.
§ 23. Ausgänge aus Vorratsräumen, die in betriebsfremde Gebäudeteile führen, müssen brandhemmend und rauchdicht sein.
§ 24. In Vorratsräumen ist das Rauchen und das Hantieren mit offenem Licht und Feuer verboten; diese Verbote müssen in den Räumen selbst und an deren Eingangstüren durch entsprechende Aufschriften ersichtlich sein.
§ 25. Für die erste Löschhilfe muß beim Eingang zu einem Vorratsraum ein Handfeuerlöscher, geeignet zur Bekämpfung von Bränden der Brandklassen A, B und C gemäß der im Anhang 1 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung wiedergegebenen ÖNORM EN 2 „Brandklassen'' vom 1. Februar 1993 vorhanden sein. Die Füllung des Löschgerätes darf 6 kg nicht unterschreiten. Das Löschgerät muß dauernd leicht zugänglich und betriebsbereit sein.
Verkaufsräume
§ 26. (1) Die bereitgestellten DP 1 dürfen den im Betriebsanlagengenehmigungsbescheid festgelegten voraussichtlichen Tagesbedarf und die für die Darbietung des Sortiments erforderlichen Mengen nicht überschreiten.
(2) Für Verkaufsräume mit Selbstbedienung durch Kunden hat die Behörde in begründeten Fällen auf Antrag Ausnahmen von diesem Verbot zuzulassen, wenn in diesen Ausnahmefällen die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen hinreichend geschützt bleiben.
§ 27. Wenn der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 m beträgt, müssen Regale und Verkaufsstände für DP 1 mindestens 10 m (Gehweglänge) von Hauptausgängen und mindestens 5 m (Gehweglänge) von Notausgängen entfernt angeordnet sein.
§ 28. Unterhalb und in der Nähe von Verkaufsständen oder Regalen, in denen DP 1 lagern, dürfen keine leicht entzündbaren Stoffe, zB pyrotechnische Gegenstände, Gegenstände aus Zelluloid, Nitrolacke, gelagert werden.
§ 29. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden DP 1 in Mengen zum Verkauf bereitgehalten, die über den voraussichtlichen Tagesbedarf hinausgehen (§ 26 Abs. 2), so müssen die Regale für die DP 1 wie folgt hergestellt und aufgestellt sein:
die Regale müssen aus nicht brennbaren oder schwer brennbaren Baustoffen, zB Holzverbundplatten, hergestellt sein;
in Regalen dürfen jeweils außer DP 1 nur unverpackte nicht brennbare Waren gelagert werden;
im Umkreis von 2 m dürfen keine leicht entzündbaren Stoffe und Waren vorrätig gehalten werden; der Sicherheitsabstand von 2 m darf an drei Seiten des Regals (Hinterwand sowie die beiden Seitenwände) durch Wände aus wärmedämmenden Materialien ersetzt sein.
§ 30. Werden in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung in einem Regal DP 1 zusammen mit anderen Waren brennbarer Art gelagert, so müssen diese Regale dem § 29 entsprechen und außerdem noch wie folgt gestaltet und verwendet sein:
Fächer, in denen DP 1 aufgestellt sind, müssen so wärmedämmend ausgebildet sein, daß sie den Durchgang der Brandhitze von unten her unterbinden.
Fächer, in denen DP 1 aufgestellt sind, müssen an der Seite ihrer Entnahmeöffnung mit Blenden ausgestattet sein, die ein Übergreifen von Flammen vom unteren Fach auf DP 1 im darüberliegenden Fach verhindern.
Eine gemeinsame Lagerung von DP 1 und anderen Waren in einem Regalfach ist unzulässig.
Brennbare Dekorationen dürfen weder innerhalb von Regalfächern, in denen DP 1 aufgestellt sind, noch an Regalen, in denen sich DP 1 befinden, angebracht sein.
Abschnitt
Lagerung von unter § 1 Abs. 1 Z 2 erster Satz fallenden
Druckgaspackungen
§ 31. (1) Für diesen Abschnitt gelten die Begriffsbestimmungen der §§ 2 bis 4 und 18 Abs. 2 des 1. Abschnitts.
(2) Im Sinne dieses Abschnitts ist
ein Bauteil, der einer Brandeinwirkung für eine bestimmte Zeitdauer Widerstand leisten kann, in Massivbauweise brandbeständig, wenn er eine Brandwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten aufweist, die Mauern und Wände der im Anhang 2 (Anm.: Anhang nicht darstellbar) zu dieser Verordnung wiedergegebenen ÖNORM B 3350 „Tragende Wände - Berechnung, Bemessung und Ausführung'' vom 1. Jänner 1994 entsprechen oder dieser Ausführung gleichwertig sind und die Decken keine brennbaren Bestandteile aufweisen (wie Stahlbetonplattendecken, Stahlbetonrippendecken, Stahl- oder Spannbetonhohlplattendecken oder Decken aus Stahl- oder Spannbetonfertigteilen) oder diesen Decken gleichwertig sind;
ein Lagerraum ebenerdig, wenn er sich in einem nicht überbauten Erdgeschoßbau befindet.
Lagerung in nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen
Betriebsanlagen
§ 32. In nicht genehmigungspflichtigen gewerblichen Betriebsanlagen dürfen höchstens 20 Druckgaspackungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 erster Satz (in der Folge „DP 2'' bezeichnet) mit einem Gesamtinhalt von höchstens je 600 ml und diese nur nach Maßgabe der §§ 6 Abs. 2 bis 4 und 7 des 1. Abschnitts gelagert werden.
Allgemeine Bestimmungen
§ 33. Für die Lagerung von DP 2 gilt
die Flüssiggas-Verordnung sinngemäß, sofern nachstehend nicht anderes bestimmt wird;
§ 6 Abs. 2 bis 4 des 1. Abschnitts mit der Maßgabe, daß zwischen den gelagerten DP 2 und Heizkörpern ein Abstand von mindestens 1 Meter bestehen muß.
Lagerungsverbote
§ 34. Die Lagerung von DP 2 ist an den im § 7 Z 1 bis 3 und 5 des 1. Abschnitts angeführten Orten sowie im Umkreis von 10 Metern um Rolltreppen und Aufzugsstationen verboten.
Lagerräume
§ 35. (1) Lagerräume für DP 2 müssen dem § 33 Z 1 sowie, unbeschadet des Abs. 2, folgenden Anforderungen entsprechen:
Die Lagerräume müssen den §§ 8 Abs. 4, 9, 10 und 11 des 1. Abschnitts entsprechen;
Lagerräume dürfen mit Verkaufsräumen und dem Verkauf dienenden Nebenräumen nur über brandbeständig errichtete Schleusen zugänglich sein, wobei die Türen des Schleusenraumes brandhemmend hergestellt sein müssen; eine direkte Verbindung eines Lagerraumes mit einem Verkaufsraum ist nur zulässig, wenn die Lagerraumtür brandbeständig hergestellt ist;
Regale müssen aus nicht brennbaren Baustoffen hergestellt sein;
die in den Lagerräumen höchstzulässige Anzahl an DP 2 muß an einer gut sichtbaren Stelle außerhalb des Lagerraumes an dessen Eingangstüren oder in der Nähe dieser Türen angegeben sein;
Lagerräume müssen so errichtet und eingerichtet sein, daß in einem Brandfall ein Druckanstieg im Raum durch berstende DP 2 und ausfließendes sich entzündendes Treibgas ohne Gefährdung für das tragende Mauerwerk des Gebäudes abgebaut werden kann (zB entsprechend massive Ausbildung der Gebäudeteile oder Herstellung von Druckentlastungsöffnungen); bei ebenerdigen Lagerräumen ist die Ausbildung der Decke des Lagerraumes in Massivbauweise nicht erforderlich, wenn die Decken und Dachkonstruktionen brandbeständig sind;
Rauchfangputztürchen, Bodeneinläufe sowie brennbare Gase oder brennbare Flüssigkeiten führende Rohrleitungen dürfen in Lagerräumen nicht vorhanden sein.
(2) Werden in einem Lagerraum nicht mehr als 150 Stück DP 2 gelagert, so dürfen im gleichen Lagerraum auch nicht brennbare Materialien oder Gegenstände aufbewahrt werden, soweit dadurch nicht mehr als 30 vH der Bodenfläche beansprucht werden. DP 2 im Ausmaß von höchstens 150 Stück dürfen auch in Lagerräumen gelagert werden, deren Fußboden tiefer als das umliegende Niveau liegt, sofern diese Lagerräume nicht neben oder unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen oder dem regelmäßigen Verkehr von Personen dienen; die Lagerräume müssen mit mechanischen Lüftungsanlagen ausgestattet sein, die sich vor Betreten der Lagerräume selbsttätig einschalten; durch diese Lüftungsanlagen muß die Luft der Lagerräume auch aus Bodennähe so angesaugt werden, daß allfällige durch undichte DP 2 sich bildende explosible Gas-Luft-Gemische aus dem Bodenbereich abgesaugt und gefahrlos ins Freie abgeführt werden können; Be- und Entlüftungsanlagen einschließlich ihrer elektrischen Anlagen müssen so hergestellt sein, daß aus DP 2 ausgetretene Gase oder Dämpfe nicht gezündet werden können. In diesen Lagerräumen ist die Herstellung von Druckentlastungsöffnungen nach Abs. 1 Z 5 nicht erforderlich.
Vorratsräume
§ 36. In Vorratsräumen dürfen DP 2 nicht gelagert werden; eine Lagerung gemäß § 35 Abs. 2 erster Satz gilt nicht als Lagerung in Vorratsräumen.
Verkaufsräume
§ 37. (1) In Verkaufsräumen, die unter Räumen liegen, die dem dauernden Aufenthalt von Personen dienen, dürfen DP 2 nur gelagert werden, wenn Wände und Decken dieser Räume in Massivbauweise brandbeständig hergestellt sind. In solchen Verkaufsräumen dürfen je Brandabschnitt für den voraussichtlichen Tagesbedarf und für die Darbietung des Sortiments die erforderlichen DP 2 im Ausmaß von höchstens 150 Stück nur unverpackt auf nicht brennbaren Regalen zum Verkauf vorrätig gehalten werden.
(2) Für die Lagerung von DP 2 in Verkaufsräumen mit Selbstbedienung durch Kunden zusammen mit anderen Waren brennbarer Art in einem Regal gilt § 30 des 1. Abschnitts mit der Maßgabe, daß die Anforderungen des § 4 Z 3 des 1. Abschnitts bezüglich der Wärmedämmung erfüllt sein müssen.
(3) Auf Antrag dürfen in begründeten Fällen in Verkaufsräumen, die in Gebäuden liegen, in denen sich keine betriebsfremden Räume befinden, die dem dauernden Aufenthalt oder dem dauernden Verkehr von Personen dienen, von der Behörde je Brandabschnitt mehr als 150 Stück DP 2 für die Darbietung des Sortiments unter Berücksichtigung des jeweiligen Tagesbedarfes zugelassen werden, wenn die im § 74 Abs. 2 GewO 1994 umschriebenen Interessen ausreichend geschützt und folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Beträgt der von den Kunden zurückzulegende Weg (Gehweglänge) zu Hauptausgängen von Verkaufsräumen mehr als 20 Meter, so müssen Regale und Verkaufsstände für DP 2 mindestens 10 Meter (Gehweglänge) von Haupt- und Nebenausgängen sowie von Notausgängen entfernt angeordnet sein;
bei einer Gesamtlagerung von mehr als 500 Stück DP 2 müssen jene Brandabschnitte, in denen diese Druckgaspackungen lagern, mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen (Sprinkleranlagen o. dgl.) ausgestattet sein.
(4) Die Fußböden in Verkaufsräumen, in denen DP 2 vorrätig gehalten werden, müssen nachweislich zumindest schwer brennbar sein.
Abschnitt
Schlußbestimmungen
§ 38. Gemäß § 125 Abs. 8 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes wird festgestellt, daß mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Lagerung von Druckgaspackungen in gewerblichen Betriebsanlagen, BGBl. Nr. 629/1992, außer Kraft tritt.
Anlage
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(§ 4 Z 3)
Prüfung der wärmedämmenden Eigenschaften eines Bauteiles
Die Prüfung ist entsprechend den nachfolgenden Z 1 bis Z 3 durchzuführen:
Beschreibung der Prüfanordnung:
Aus den zu prüfenden Materialien ist ein dreiseitig geschlossenes Regal zu errichten; dieses Regal hat aus mindestens drei Fachböden zu bestehen, die jeweils 300 mm lang und 300 mm breit sind und deren Abstand jeweils 350 mm beträgt.
Auf dem untersten Fachboden ist in der Mitte eine Blechwanne, die 200 mm lang, 200 mm breit und 30 mm hoch ist, aufzustellen und mit einem Liter Brennspiritus (vergällter Weingeist mit mindestens 92,4 Gewichtsprozent Ethylalkohol) zu füllen.
Auf dem darüberliegenden Fachboden sind drei offene DP 1 aus Stahlblech ohne Ventil mit einem Durchmesser von jeweils 55 mm und mit einer Höhe von jeweils 200 mm so aufzustellen, daß sich eine DP 1 über der Mitte der Blechwanne befindet und daß sich die beiden anderen DP 1 über zwei diagonal gegenüberliegenden Ecken der Blechwanne befinden. Der Fachboden ist mit einer 50 mm dicken Mineralwollplatte abzudecken, deren Raummasse (Dichte) zirka 220 kg/m3 beträgt; in dieser Mineralwollplatte sind drei für die aufgestellten DP 1 passende Öffnungen auszuschneiden.
Im Inneren der DP 1 ist am bombierten Boden jeweils ein Thermoelement (zB Eisen/Konstantan oder Nickel-Chrom/Nickel 0,5 mm Drahtdurchmesser) anzubringen; die DP 1 sind mit jeweils 0,25 Liter Brennspiritus zu füllen. Zur Kontrolle der Verbrennungstemperatur ist ein weiteres Thermoelement an der Unterseite des Fachbodens über der Mitte der Blechwanne und 10 mm von der Unterseite des Fachbodens entfernt zu befestigen.
Graphische Darstellung der Prüfanordnung:
Prüfverfahren:
Bei einer Prüfraumtemperatur von 15 Grad C bis 25 Grad C ist der Brennspiritus in der Blechwanne zu entzünden. In der Folge sind die Temperaturen innerhalb der DP 1 und unterhalb des Regalbodens, auf dem sich die DP 1 befinden, aufzuzeichnen. Die Temperaturen innerhalb der DP 1 dürfen bei zwei mit jeweils gleicher Prüfanordnung durchgeführten Versuchen nach zehn Minuten 50 Grad C im Mittel nicht überschreiten.
Anhang 1
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Februar 1993
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(Anm.: Anhang (ÖNORM) nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Anhang 2
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Jänner 1994
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(Anm.: Anhang (ÖNORM) nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)