Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer (Berufskraftfahrer-Ausbildungsverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Berufskraftfahrer
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Berufskraftfahrer'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 609/1995) werden daher nach den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer'' folgende Bestimmungen eingefügt:
```
```
Lehr- Lehrzeit Verwandter Anrechnung der Lehrzeit auf
beruf in Jahren Lehrberuf den verwandten Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Berufs- 3 Kraftfahrzeug- 1. voll
kraft- elektriker
fahrer
Kraftfahrzeug- 1. voll
mechaniker
Landmaschinen- 1. voll
mechaniker
Speditionskaufmann 1. 1/2
```
1/2
```
```
```
Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen
§ 2. (1) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Kraftfahrzeugelektriker'' wie folgt ergänzt:
```
```
Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf
```
```
Berufskraftfahrer 1. voll
(2) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend die
Lehrberufe „Kraftfahrzeugmechaniker'' und
„Landmaschinenmechaniker'' wie folgt ergänzt:
```
```
Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf
```
```
Berufskraftfahrer 1. voll
```
1/2
```
(3) In der Lehrberufsliste werden die Bestimmungen betreffend den
Lehrberuf „Speditionskaufmann'' wie folgt geändert:
```
```
Verwandter Lehrberuf Anrechnung der Lehrzeit auf
den verwandten Lehrberuf
```
```
Berufskraftfahrer 1. 1/2
```
1/2
```
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Überprüfen der Kraftfahrzeuge auf Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit und Verkehrssicherheit,
Warten der Fahrzeuge,
systematisches Erkennen und Beurteilen von Störungen an den Fahrzeugen sowie Beheben von einfachen Störungen,
sicheres und gewandtes Führen von Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und Sattelkraftfahrzeugen unter Beachtung der einschlägigen kraftfahrrechtlichen und verkehrsrechtlichen Bestimmungen sowie unter Anwenden einer verkehrssicheren, wirtschaftlichen, umweltbewußten und rücksichtsvollen Fahrweise,
richtiges Verhalten bei Verkehrsunfällen, sonstigen Zwischenfällen und außergewöhnlichen Situationen im Straßenverkehr,
Behandeln der Beförderungsgüter bei der Lagerung und beim Transport,
Laden, Stauen und Sichern des Ladegutes,
Strecken- und Terminplanung,
richtiges Abfassen und Weitergeben von Meldungen über Beschädigungen, Verletzungen und andere Vorkommnisse,
richtiges Verhalten beim grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr einschließlich der Kenntnis der erforderlichen Genehmigungen und der zu leistenden Abgaben.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf Berufskraftfahrer wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Handhaben der berufsbezogenen Werkzeuge, Maschinen,
```
Vorrichtungen, Einrichtungen, Arbeitsbehelfe, Meßgeräte,
Prüfgeräte und einfachen Testgeräte; diese funktionsfähig
halten
```
```
```
Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften
```
und Verwendungsmöglichkeiten; Grundkenntnisse der
Bearbeitungsmöglichkeiten
```
```
```
Einfache berufsbezogene Einfache -
```
Fertigkeiten der berufsbezogene
Metallbearbeitung; Fertigkeiten im
Messen, Anreißen, Weichlöten,
Feilen, Sägen, Meißeln, Hartlöten,
Biegen, Richten, Gasschmelz-
Schneiden mit Schere, schweißen und
Bohren, Senken, Nieten, Elektroschweißen
Gewindeschneiden von
Hand, Schleifen
```
```
```
Kenntnis der im Betrieb - -
```
verwendeten Fahrzeuge,
Fahrzeugteile und des
Zubehörs
```
```
```
Kenntnis und Verwenden der einschlägigen -
```
Treibstoffe, Schmierstoffe, Reinigungsmittel,
Schutzmittel, Pflegemittel und
Frostschutzmittel
```
```
```
Kenntnis des Aufbaus und der Wirkungsweise -
```
der Kraftfahrzeugmotoren und der elektrischen
Kraftfahrzeuganlagen
```
```
```
Kenntnis des Fahrgestells, der Karosserie, -
```
der Lenksysteme und der Bremssysteme
```
```
```
Grundkenntnisse der - -
```
Fahrzeugwartung
```
```
```
Einfache Wartungsarbeiten an Fahrzeugen (wie Motor,
```
Auspuffanlage, Batterie, Lichtanlage, Filter, Reifen, Felgen,
Kraftübertragungsanlage, Bremsanlage)
```
```
```
Einführung in die Erkennen und Beurteilen von
```
Fehlerfeststellung Störungen, Beheben von einfachen
Störungen
```
```
```
- Grundkenntnisse -
```
über den Aufbau
und die
Wirkungsweise der
mechanischen,
hydraulischen
und pneumatischen
Systeme der
Fahrzeuge
```
```
```
- Prüfen und Feststellen der
```
Fahrbereitschaft, Betriebssicherheit
und Verkehrssicherheit im
Sommerbetrieb und im Winterbetrieb
```
```
```
- Kenntnis der Behandeln von
```
Behandlung von Gütern beim
Gütern bei der Transport
Lagerung und beim
Transport,
einschließlich der
einschlägigen
Warenkunde
```
```
```
Kenntnis der Ladehilfen Kenntnis der Laden, Stauen,
```
Ladetechnik und Sichern des
der Stautechnik Ladegutes, auch
unter Verwendung
entsprechender
Geräte und
Vorrichtungen (wie
Kippeinrichtungen,
Ladebagger,
Ladebordwand,
Ladekran)
```
```
```
-
- Kenntnis über den
```
Transport
gefährlicher Güter
auf der Straße
```
```
```
Grundkenntnisse der wichtigsten -
```
Fachausdrücke für das Transportwesen
```
```
```
Grundkenntnisse über Beförderungsverträge -
```
```
```
```
Ausführen von kaufmännischen Arbeiten für den Transport
```
(kaufmännisches Rechnen, Schriftverkehr, Ausfertigen von für
den Transport erforderlichen Papieren)
```
```
```
Kenntnis des einschlägigen Zahlungsverkehrs -
```
```
```
```
- Handhaben der für die jeweilige
```
Beförderung erforderlichen Papiere
```
```
```
Lesen von Straßenkarten, Landkarten und -
```
Stadtplänen, Kenntnis der wichtigsten
inländischen und ausländischen
(europäischen) Verkehrswege
```
```
```
- Strecken- und Terminplanung
```
```
```
```
- Grundkenntnisse über die für den
```
Straßengütertransport wesentlichen
Versicherungen (Transport, Lagerung,
Fahrzeuge)
```
```
```
- Kenntnis der für das Lenken von
```
Kraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrrechtlichen und
verkehrsrechtlichen Vorschriften
```
```
```
- Kenntnis der für das Lenken von
```
Lastkraftwagen, Kraftwagenzügen und
Sattelkraftfahrzeugen erforderlichen
kraftfahrtechnischen Vorschriften
```
```
```
-
- Lenken von
```
Lastkraftwagen
(auch über 3,5 t
Gesamtgewicht),
von
Kraftwagenzügen
und
Sattelkraft-
fahrzeugen unter
Beachtung der
einschlägigen
kraftfahrrecht-
lichen und
verkehrsrecht-
lichen
Bestimmungen
```
```
```
-
- Kenntnis und
```
Anwenden einer
praxis-
orientierten,
verkehrssicheren,
wirtschaftlichen,
umweltbewußten und
rücksichtsvollen
Fahrweise
```
```
```
-
- An- und
```
Abschleppen,
Rangieren,
Einfahren in und
Ausfahren aus
Parklücken und
Stellplätzen
```
```
```
-
- Richtiges
```
Verhalten bei
Verkehrsunfällen,
sonstigen
Zwischenfällen und
außergewöhnlichen
Situationen im
Straßenverkehr
```
```
```
-
- Erkennen und
```
Beurteilen von im
Fahrdienst sich
ankündigenden oder
auftretenden
Pannen oder
Schäden am
Fahrzeug
```
```
```
-
- Richtiges Abfassen
```
und Weitergeben
von Meldungen über
Beschädigungen,
Verletzungen und
andere
Vorkommnisse
```
```
```
-
- Richtiges
```
Verhalten im
Umgang mit
Behörden und
Kunden
```
```
```
-
- Bedienen des
```
Fahrtschreibers
oder des
Kontrollgerätes
sowie die
Benutzung der
Schaublätter,
Kenntnis des
Führens des
Fahrtenbuches
```
```
```
- Grundkenntnisse der wichtigsten
```
fremdsprachigen Fachausdrücke für das
Transportwesen
```
```
```
- Grundkenntnisse über die für den
```
Straßengütertransport wesentlichen
Bestimmungen des bürgerlichen Rechts
und Handelsrechts (unter besonderer
Berücksichtigung des
Schadenersatzrechts und des
Dienstnehmerhaftpflichtrechts), der
Zollvorschriften, des Strafrechts und
des Verwaltungsstrafrechts
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Beschäftigungs- und
```
Berufsvorschriften und Beförderungsbedingungen im
Straßenverkehr
```
```
```
Grundkenntnisse der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
§ 5. (1) Dem Lehrling sind die im Berufsbild und im § 6 festgelegten Fertigkeiten und Kenntnisse derart zu vermitteln, daß er
spätestens zwei Monate nach Beginn des 3. Lehrjahres zur theoretischen Lenkerprüfung zwecks Erwerb des Lernfahrausweises (§ 122a Abs. 1 des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 267/1967, in der Fassung der 11. Novelle des Kraftfahrgesetzes, BGBl. Nr. 318/1987),
ab den letzten zwei Monaten der Lehrzeit, jedenfalls aber vor der Lehrabschlußprüfung, zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C und
nach der erfolgreichen Ablegung der praktischen Lenkerprüfung oder dem Erwerb der Lenkerberechtigung, jeweils zumindest für die Gruppe C, zur Lehrabschlußprüfung
(2) Sofern der Lehrling auf Grund seines Lebensalters den Lernfahrausweis bereits vor Beginn des letzten Lehrjahres erwirbt, kann mit der praktischen Fahrausbildung bereits ab diesem Zeitpunkt begonnen werden. Der Lehrling kann in diesem Fall bereits ab Beginn des letzten Lehrjahres zur praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C antreten.
§ 6. Dem Berufskraftfahrerlehrling ist vom Lehrberechtigten im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen im Sinne des § 64 Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 zu besuchen, sofern diese Unterweisung nicht von der Berufsschule vermittelt oder dort angeboten wird.
§ 7. (1) Die für die theoretische Lenkerprüfung (§ 70 Abs. 2 KFG 1967) erforderliche Ausbildung und die praktische Fahrgrundausbildung ist als zwischenbetriebliche Ausbildung von einer Fahrschule durchzuführen, sofern der Ausbildungsbetrieb keine Ermächtigung gemäß § 122a Abs. 4 KFG 1967 besitzt.
(2) Die praktische Fahrausbildung (Berufsbildpositionen 26 bis 28) kann zur Gänze oder teilweise im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt werden. Dies ist im Lehrvertrag zu vereinbaren.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 8. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Transportgeschäftsfall,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachrechnen,
Fachkunde.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat die Erreichung des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule nachgewiesen hat.
Besondere Voraussetzungen für die Zulassung zur
Lehrabschlußprüfung
§ 9. (1) Vom Prüfungskandidat ist als besondere Voraussetzung für die Zulassung zur Lehrabschlußprüfung die erfolgreiche Ablegung der praktischen Lenkerprüfung zumindest für die Gruppe C oder die Erteilung der Lenkerberechtigung zumindest für die Gruppe C nachzuweisen. Erfüllt ein Prüfungskandidat diese Voraussetzungen deswegen nicht, weil er das zur Ablegung der Lenkerprüfung erforderliche Mindestalter nicht erreicht hat, so gilt die Verpflichtung des Lehrberechtigten gemäß § 9 Abs. 7 BAG zum Ersatz der Prüfungstaxe auch dann, wenn dadurch das erstmalige Antreten zur Lehrabschlußprüfung erst nach der Zeit der Wiederverwendung erfolgt.
(2) Die beim verkehrsrechtlichen Teil der Lenkerprüfung abgenommenen Fertigkeiten und Kenntnisse sind im Rahmen der Lehrabschlußprüfung nicht mehr zu prüfen.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 10. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:
Prüfen und Feststellen der Fahrbereitschaft, der Betriebssicherheit und der Verkehrssicherheit eines Kraftfahrzeuges sowie Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug,
einfache mechanische Prüfarbeit nach einer Zeichnung, wobei sämtliche nachstehenden Fertigkeiten nachzuweisen sind:
Messen,
Anreißen,
Feilen,
Bohren,
Gewindeschneiden von Hand.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünfeinhalb Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. a eine Dauer von zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 lit. b eine Dauer von dreieinhalb Stunden zugrunde zu legen.
(3) Die Prüfarbeit ist nach siebeneinhalb Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
Übereinstimmung mit den kraftfahrrechtlichen, verkehrsrechtlichen und kraftfahrtechnischen Vorschriften,
nachhaltige Funktionsfähigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Hilfsmittel und Materialien,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Meß-, Prüf- und Kontrollgeräte zur Eingrenzung und Behebung der Störungen,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit.
Transport-Geschäftsfall
§ 11. (1) Der Transport-Geschäftsfall ist schriftlich und mündlich zu prüfen. Der schriftliche Teil ist vor dem mündlichen Teil abzuhalten und kann im Rahmen der theoretischen Prüfung erfolgen, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Formulare, Tabellen und Straßenkarten heranzuziehen. Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Der schriftliche Teil hat die praxisgerechte Ausfertigung von Fracht-, Zoll- und Speditionspapieren sowie den auf die Abwicklung des Transportgeschäfts Bezug habenden Schriftverkehr und Zahlungsverkehr zu umfassen. Hiebei ist auch eine Strecken- und Terminplanung durchzuführen.
(4) Die Aufgaben für den schriftlichen Teil sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil hat sich, ausgehend von der schriftlichen Arbeit, auf die Auswertung verschiedener mit dem Transportgeschäft zusammenhängender Fragen auf dem Gebiet des Verkehrswesens, des Zollverfahrens, des Versicherungswesens, der Verkehrsgeographie und der den Straßentransport betreffenden Beförderungs- und Tarifvorschriften und Tarifempfehlungen unter Bedachtnahme auf die betriebliche Auswirkung und praxisgerechte Anwendung zu erstrecken.
(6) Der mündliche Teil hat für jeden Prüfling zumindest zehn, höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 12. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit im Rahmen der Prüfarbeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind einschlägige Demonstrationsgegenstände, Werkzeuge oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über Ladetechnik, Fahrdynamik, wesentliche arbeitsrechtliche Vorschriften im Straßentransport, einschlägige Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch hat für jeden Prüfling zumindest 15, höchstens 20 Minuten zu dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüfungsergebnisses nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 13. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Transport-Geschäftsfalls und für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Abschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachrechnen
§ 14. (1) Das Fachrechnen hat nach Angabe je eine Aufgabe aus vier der nachstehenden Bereiche zu umfassen:
Transportspezifische Volums- und Masseberechnung,
Berechnung zur Achslast,
Steigungs- und Neigungsberechnung in Prozenten,
Berechnung des Kraftstoffverbrauchs,
Bremswegberechnung, auch unter besonderen Bedingungen,
fachbezogene Devisen- und Valutenrechnung.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Das Fachrechnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Fachkunde
§ 15. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung von Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
1.1 Beförderungsverträge,
1.2 Transportgüter,
1.3 Verkehrsgeographie;
2.1 Kraftfahrzeugkunde,
2.2 Motorenkunde,
2.3 Wartungskunde,
2.4 facheinschlägige Werkzeuge, Arbeitsbehelfe, Prüfeinrichtungen und Meßgeräte,
2.5 Ladehilfen und Lademittel.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zwölf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Fachkunde ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 16. (1) Die Abschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen den Termin der Wiederholungsprüfung im Zeitraum von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung festzusetzen.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Abschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 17. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Kraftfahrzeugelektriker, Kraftfahrzeugmechaniker oder Landmaschinenmechaniker kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Prüfarbeit'' im Umfang des § 10 Abs. 1 lit. a ohne die Bereiche „Beheben einer einfachen Störung und Vornahme einer einfachen Wartungs- oder Instandsetzungsarbeit an einem Kraftfahrzeug'' sowie die Gegenstände „Transport-Geschäftsfall'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des § 15 Abs. 1 Z 1 zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9 bis 13, 15 und 16.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit'', „Fachgespräch'' und „Fachkunde'' im Umfang des § 15 Abs. 1 Z 2 zu umfassen. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 9, 10, 12, 13, 15 und 16.
Anwenden der allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 18. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung BGBl. Nr. 670/1995 anzuwenden.
Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5
lit. a des Berufsausbildungsgesetzes
§ 19. (1) Ein Kurs zur Vorbereitung auf die Lehrabschlußprüfung gemäß § 23 Abs. 5 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes hat zumindest 264 Lehreinheiten zu je 50 Minuten zu umfassen.
(2) Er hat sich jedenfalls auf die nachstehenden Gegenstände mit der hiebei angegebenen Mindestanzahl an Lehreinheiten zu erstrecken. In den Gegenständen sind die Fertigkeiten und Kenntnisse der angegebenen Berufsbildpositionen zu vermitteln.
```
```
Pos. Gegenstand Mindestzahl der
Lehreinheiten
```
```
```
Einfache berufsbezogene Fertigkeiten der 40
```
Metallbearbeitung (Berufsbildpositionen 1
bis 3)
```
```
```
Fahrzeugkunde und Fahrzeugwartung 60
```
(Berufsbildpositionen 4 bis 12 und 30)
```
```
```
Ladegut und Ladetechnik (einschließlich Gefahrgut) 20
```
sowie Fahrdynamik (Berufsbildpositionen 13 bis 15)
```
```
```
Kaufmännische Tätigkeit und Administration 60
```
(Berufsbildpositionen 15 bis 22 und 31 bis 33)
```
```
```
Fachrechnen (Maß-, Volums- und Masseberechnungen, 28
```
Achslast, Kraftstoffverbrauch, Hubraum, Leistung
und Leistungsgewicht, geradlinige und kreisförmige
Bewegung, gleichförmige und ungleichförmige
Bewegung, Reibung und Reibungskräfte, Kräfte- und
Druckverhältnisse an Brems- und Hebeanlagen,
Steigung und Neigung, Bremsweg, Anhalteweg,
fachbezogene Devisen- und Valutenrechnung)
```
```
```
Rechtsvorschriften, die für den Berufskraftfahrer 28
```
von Bedeutung sind (Berufsbildpositionen 15, 23
bis 25, 35, 36 und 39)
```
```
```
Unfallverhütung und Gesundheitsschutz 8
```
(Berufsbildpositionen 29 und 38)
```
```
```
Fremdsprachige Fachausdrücke für das Transportwesen 20
```
(Berufsbildposition 34)
```
```
§ 20. (1) Voraussetzung zur Aufnahme in den Kurs ist der Nachweis (Zeugnis oder Beschäftigungsbestätigung), daß der Bewerber zumindest drei Jahre Kraftfahrzeuge der Gruppen C oder D berufsmäßig gelenkt hat. Lenkzeiten im Rahmen des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes können eingerechnet werden.
(2) Für Kursbesucher, die den Erwerb einschlägiger Kenntnisse und Fertigkeiten der Metallbearbeitung nachweisen, kann der Gegenstand Pos. 1 „Einfache Fertigkeiten der Metallbearbeitung'' entfallen.
(3) Der Kurs kann am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft, am von den gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer getragenen Berufsförderungsinstitut oder an einer vergleichbaren berufsbildenden Einrichtung der Erwachsenenbildung eingerichtet werden.
(4) Die Einrichtung des Kurses bedarf der Genehmigung durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 21. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 bis 2 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen ...................... 2 Lehrlinge
3 bis 10 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen für jede Person ...... 1 weiterer
Lehrling
11 bis 20 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen für je 2 Personen .... 1 weiterer
Lehrling
ab 21 fachlich einschlägig
ausgebildete Personen für je 3 Personen .... 1 weiterer
Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Lehrberechtigte,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
Personen, die im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sind,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung/Abschlußprüfung im Lehrberuf Berufskraftfahrer erfolgreich abgelegt haben und zumindest ein Jahr berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und
Personen, die zumindest drei Jahre berufsmäßig Kraftfahrzeuge der Gruppen C und E oder D gelenkt haben.
(3) In jedem Ausbildungsbetrieb muß zumindest eine fachlich einschlägig ausgebildete Person im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein. Dies gilt nicht, wenn die gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung gemäß Berufsbildpositionen 26 bis 28) im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule und/oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit nicht anzurechnen.
(5) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(6) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(7) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 22. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Berufskraftfahrer werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Der Ausbilder muß im Sinne des § 122a Abs. 2 des Kraftfahrgesetzes 1967 besonders befähigt sein. Dies gilt nicht, wenn die gesamte praktische Fahrausbildung (Fahrgrundausbildung und Ausbildung gemäß Berufsbildpositionen 26 bis 28) im Wege der zwischenbetrieblichen Ausbildung von einer Fahrschule und/oder einem anderen hiefür geeigneten Lehrbetrieb durchgeführt wird.
(3) Die Verhältniszahl gemäß § 21 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(4) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schlußbestimmungen
§ 23. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1996 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der ein Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer eingerichtet wird, BGBl. Nr. 396/1987, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 612/1988, sowie die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, Verordnung BGBl. Nr. 508/1992, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1995 außer Kraft.