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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Sicherheit von Aufzügen (Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996) (CELEX-Nr.: 395L0016, 395L0216, 389L0655 und 395L0063)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 69 und des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des II. Abschnittes im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales,

2.

der §§ 33 bis 35, 37 und 38 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, wird hinsichtlich des § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1 und 2, des Abschnittes III und der §§ 27, 28 und 29 vom Bundesminister für Arbeit und Soziales, soweit es sich um der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, unterliegende Betriebe und Tätigkeiten handelt, auf Grund des § 132 Abs. 3 Z 6 ASchG, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, soweit es sich um dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegende Betriebe und Tätigkeiten handelt, auf Grund des § 132 Abs. 2 ASchG, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst,

GLIEDERUNG:

I. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE ........................§  1-§  2

Geltungsbereich ..................................... §  1

Begriffsbestimmungen ................................ §  2

II. ABSCHNITT

INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN .....................§  3-§ 15

```

TEIL 1: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

```

Geltungsbereich ..................................... §  3

Maßnahmen beim Ausstellen ........................... §  4

```

TEIL 2: ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

```

Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen .................. §  5

Grundlegende Sicherheitsanforderungen ............... §  6

Technische Dokumentation ............................ §  7

Betriebsanleitung ................................... §  8

Konformitätsbewertung ...............................§  9-§ 10

- Sicherheitsbauteile ............................. §  9

- Aufzüge ......................................... § 10

Übereinstimmungserklärung ........................... § 11

CE-Kennzeichnung .................................... § 12

```

TEIL 3: ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR

```

SICHERHEITSBAUTEILE .........................§ 13-§ 15

Mindestkriterien .................................... § 13

Liste ............................................... § 14

Entscheidungen und Rechtsbehelfe .................... § 15

III. ABSCHNITT

EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON

AUFZÜGEN IN GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN ............§ 16-§ 26

Geltungsbereich ..................................... § 16

```

TEIL 1: PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN ....................§ 17-§ 21

```

Vorprüfung .......................................... § 17

Abnahmeprüfung ...................................... § 18

Regelmäßige Überprüfung ............................. § 19

Betriebskontrolle ................................... § 20

Aufhebung der Sperre von Aufzügen ................... § 21

```

TEIL 2: QUALIFIZIERTE PERSONEN ......................§ 22-§ 26

```

Aufzugswärter ....................................... § 22

Betreuungsunternehmen ............................... § 23

Aufzugsführer ....................................... § 24

Aufzugsprüfer .......................................§ 25-§ 26

IV. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN ..................§ 27-§ 31

ANHANG 1: GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR

DIE KONZEPTION UND DEN BAU VON AUFZÜGEN UND VON

SICHERHEITSBAUTEILEN FÜR AUFZÜGE

ANHANG 2A: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE (Muster)

ANHANG 2B: ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR AUFZÜGE (Muster)

ANHANG 3: CE-KENNZEICHNUNG

ANHANG 4A: VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN

ANHANG 4B: INFORMATIVES VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME

ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN FÜR DIE

SACHGERECHTE ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN

SICHERHEITSANFORDERUNGEN WICHTIG UND HILFREICH SIND

ANHANG 5: BAUMUSTERPRÜFUNG (Modul B)

ANHANG 6: ENDABNAHME

ANHANG 7: VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR

AUFZÜGE/SICHERHEITSBAUTEILE VON AUFZÜGEN

ANHANG 8: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT (Modul E)

ANHANG 9: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE

(Modul H)

ANHANG 10: EINZELPRÜFUNG (Modul G)

ANHANG 11: KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG

(Modul C)

ANHANG 12: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT AUFZÜGE (Modul E)

ANHANG 13: UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR AUFZÜGE (Modul H)

ANHANG 14: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION (Modul D)

I. ABSCHNITT

GELTUNGSBEREICH UND BEGRIFFE

Geltungsbereich

§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Aufzügen, die Gebäude und Bauten dauerhaft bedienen, und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen gemäß § 2 Abs. 3 und legt fest

1.

welche Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen zu treffen sind,

2.

welche grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um das Leben und die Gesundheit von Personen, die sie verwenden, zu schützen, und

3.

welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen zu erfüllen haben, bevor sie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können.

(2) Diese Verordnung regelt im III. Abschnitt den Einbau, die Inbetriebnahme, die Wartung und die Prüfung von Aufzügen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen.

(3) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 95/16/EG vom 29. Juni 1995, zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge, CELEX Nr. 395L0016 (ABl. Nr. L 213 vom 7. September 1995 , S 1) und die Empfehlung der Kommission vom 8. Juni 1995 über die Verbesserung der Sicherheit vorhandener Aufzüge, CELEX Nr. 395L0216 (ABl. Nr. L 134 vom 20. Juni 1995, S 37) umgesetzt.

Begriffe

§ 2. (1) „Aufzüge'' sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, der

1.

zur Personenbeförderung,

2.

zur Personen- und Güterbeförderung, oder

3.

sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung

(2) Weiters gelten Aufzüge (zB Aufzüge mit Scherenhubwerk), die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, als „Aufzüge'' im Sinne der Verordnung.

(3) „Sicherheitsbauteile für Aufzüge'' sind:

1.

Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,

2.

Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,

3.

Geschwindigkeitsbegrenzer,

4.

a) energiespeichernde Puffer,

b)

energieverzehrende Puffer,

5.

Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden, und

6.

elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.

(4) „Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen'' ist

1.

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,

2.

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(5) Ein Aufzug gilt mit dem Zeitpunkt als in Verkehr gebracht, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer zur Verfügung stellt.

(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

1.

das Überlassen von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

2.

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.

(7) „Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.

(8) „Montagebetrieb'' ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.

(9) „Hersteller der Sicherheitsbauteile'' ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.

(10) „Musteraufzug'' ist ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

Abs. 1. und 2 gelten als Bundesgesetz (vgl. § 98 Abs. 7, BGBl. I Nr.

70/1999)

Begriffe

§ 2. (1) „Aufzüge” sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, der

1.

zur Personenbeförderung,

2.

zur Personen- und Güterbeförderung, oder

3.

sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung

(2) Weiters gelten Aufzüge (zB Aufzüge mit Scherenhubwerk), die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, als „Aufzüge” im Sinne der Verordnung.

(3) „Sicherheitsbauteile für Aufzüge” sind:

1.

Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,

2.

Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,

3.

Geschwindigkeitsbegrenzer,

4.

a) energiespeichernde Puffer,

b)

energieverzehrende Puffer,

5.

Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden, und

6.

elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.

(4) „Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen” ist

1.

das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,

2.

das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.

(5) Ein Aufzug gilt mit dem Zeitpunkt als in Verkehr gebracht, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer zur Verfügung stellt.

(6) Als Inverkehrbringen gilt nicht:

1.

das Überlassen von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,

2.

das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.

(7) „Ausstellen” ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.

(8) „Montagebetrieb” ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.

(9) „Hersteller der Sicherheitsbauteile” ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.

(10) „Musteraufzug” ist ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

II. ABSCHNITT

INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN

TEIL 1:

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Geltungsbereich

§ 3. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:

1.

Seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,

2.

speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,

3.

Schachtförderanlagen,

4.

Bühnenaufzüge,

5.

in Beförderungsmittel eingebaute Aufzüge,

6.

mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind,

7.

Zahnradbahnen,

8.

Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.

Maßnahmen beim Ausstellen

§ 4. (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegende jedoch nicht entsprechende Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit den zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung erworben werden können.

(2) Die Preisangaben haben sich jedenfalls auf derart ausgerüstete Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen zu beziehen.

(3) Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

TEIL 2:

ÜBEREINSTIMMUNGSVERFAHREN

Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen

§ 5. (1) Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

1.

sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (§ 6 Abs. 1, Anhang 1) entsprechen,

2.

für sie eine technische Dokumentation (§ 7) und eine Betriebsanleitung (§ 8) erstellt wurde,

3.

die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 9 bis § 10 durchgeführt wurde,

4.

die Übereinstimmungserklärung gemäß § 11 erfolgte und

5.

sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 12 tragen, aus der hervorgeht, daß die für Aufzüge bzw. für Sicherheitsbauteile von Aufzügen entsprechende Konformitätsbewertung gemäß § 9 bzw. § 10 eingehalten wurde.

(2) Die für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 3 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Grundlegende Sicherheitsanforderungen

§ 6. (1) Aufzüge haben den im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Sicherheitsbauteile von Aufzügen müssen die im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen.

(2) Anhang 4A enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge die Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.

(3) Anhang 4B enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.

Technische Dokumentation

§ 7. (1) Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge verständlich zu machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

(2) Die technische Dokumentation hat alle einschlägigen Daten zu enthalten, aus denen sich beurteilen läßt, ob das Sicherheitsbauteil bzw. der Aufzug mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht.

(3) Soweit dies für die Bewertung des Aufzugs/Sicherheitsbauteiles für Aufzüge relevant ist, muß die technische Dokumentation folgendes enthalten:

1.

eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteiles/Aufzuges, einschließlich des Einsatzbereiches (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsbegrenzungen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);

2.

Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;

3.

die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (zB eine harmonisierte Europäische Norm);

4.

gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;

5.

ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile;

6.

die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.

Betriebsanleitung

§ 8. (1) Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen, damit die Montage, der Anschluß, die Einstellung und die Wartung erfolgreich und gefahrlos durchgeführt werden können.

(2) Jedem Aufzug ist eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache beizufügen. Sie hat zumindest folgende Unterlagen zu enthalten:

1.

eine Betriebsanleitung mit den Plänen und Diagrammen, die für den laufenden Betrieb sowie für Wartung, Inspektion, Reparatur, regelmäßige Überprüfung und Eingriffe im Notfall gemäß Anhang 1, Punkt 4.4 erforderlich sind;

2.

ein Wartungsheft, in das die Reparaturen und gegebenenfalls die regelmäßigen Überprüfungen eingetragen werden können.

Konformitätsbewertung

Sicherheitsbauteile

§ 9. (1) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer

1.

entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 zu unterziehen und die Produktion durch eine zugelassene Prüfstelle gemäß Anhang 11 überwachen zu lassen

2.

ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 zu unterziehen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 8 zur Produktionsüberwachung einzurichten oder

3.

ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 9 einzurichten.

(2) Auf jedem Sicherheitsbauteil ist die CE-Kennzeichnung (§ 12, Anhang 3) anzubringen.

(3) Es ist unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang 8, 9 oder 11) enthaltenen Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung mit den in § 11 (Muster Anhang 2A) enthaltenen Angaben auszustellen. Eine Abschrift der Übereinstimmungserkärung ist über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren.

Aufzüge

§ 10. (1) Vor dem Inverkehrbringen muß der Aufzug einem der folgenden Verfahren unterzogen werden:

1.

Auf Aufzüge, die nach einem Aufzug entworfen und einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 unterzogen wurden, finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

a)

die Endabnahme nach Anhang 6

b)

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12 oder

c)

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.

2.

Auf Aufzüge, die nach einem Musteraufzug entworfen und einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 unterzogen wurden, finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

a)

die Endabnahme nach Anhang 6

b)

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12 oder

c)

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.

3.

Auf Aufzüge, die nach einem Aufzug entworfen wurden, für den ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 13 eingeführt worden ist - ergänzt durch eine Entwurfsprüfung, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Europäischen Normen (EN) nicht vollständig entspricht - finden bei Bau, Einbau und Prüfung folgende Verfahren Anwendung:

a)

die Endabnahme nach Anhang 6

b)

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 12 oder

c)

das Qualitätssicherungssystem nach Anhang 14.

4.

Der Einzelprüfung nach Anhang 10 durch eine zugelassene Prüfstelle.

5.

Dem durch eine Entwurfsprüfung ergänzten Qualitätssicherungssystem nach Anhang 13, sofern dieser Entwurf den harmonisierten Europäischen Normen (EN) nicht vollständig entspricht.

(2) In den unter den Abs. 1 Z 1 bis Z 3 genannten Fällen muß die für den Entwurf zuständige Person der für den Bau, den Einbau und die Prüfungen zuständigen Person alle Unterlagen zur Verfügung stellen und alle erforderlichen Angaben machen, damit der Bau, der Einbau und die Prüfungen vollständig sicher durchgeführt werden können.

(3) In allen in Abs. 1 genannten Fällen hat der Montagebetrieb

1.

auf dem Aufzug die CE-Kennzeichnung gemäß § 12 (Muster im Anhang 3) anzubringen

2.

unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhänge 6, 10, 12, 13 bzw. 14) enthaltenen Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung im Sinne des § 11 Abs. 2 (Muster, Anhang 2B) auszustellen, die über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Inverkehrbringen des Aufzugs aufzubewahren ist. Über Aufforderung ist dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten eine Abschrift der Übereinstimmungserklärung und der Protokolle über die mit der Endabnahme zusammenhängenden Prüfungen zu übermitteln.

(4) Die für Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 3 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgt oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Übereinstimmungserklärung

§ 11. (1) Die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile (Muster im Anhang 2A) hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile,

2.

gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,

3.

die Beschreibung des Sicherheitsbauteils, die Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls die Seriennummer,

4.

Angaben über die Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist,

5.

das Baujahr des Sicherheitsbauteils,

6.

alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht,

7.

gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Europäischen Normen (EN),

8.

gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 durchgeführt hat,

9.

gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser zugelassenen Prüfstelle ausgestellt wurde,

10.

gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Produktionsüberwachung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 durchgeführt hat,

11.

gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 kontrolliert hat,

12.

Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat.

(2) Die Übereinstimmungserklärung für Aufzüge (Muster im Anhang 2B) hat jedenfalls zu enthalten:

1.

den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs,

2.

die Beschreibung des Aufzugs, die Typen- oder Serienbezeichnung, die Seriennummer und den Einbauort des Aufzugs (Anschrift),

3.

das Jahr des Einbaus des Aufzugs,

4.

alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht,

5.

gegebenenfalls eine Bezugnahme auf die zugrundegelegten harmonisierten Europäischen Normen (EN),

6.

gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 1 und Z 2 durchgeführt hat,

7.

gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung,

8.

gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Prüfung des Aufzugs gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 durchgeführt hat,

9.

gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Endabnahme des Aufzugs gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. a durchgeführt hat,

10.

gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. b sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geprüft hat,

11.

Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat.

CE-Kennzeichnung

§ 12. (1) Mit der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer oder der Montagebetrieb die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), zu bescheinigen. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster im Anhang 3 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 mm zu betragen. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

(2) Die CE-Kennzeichnung muß in jedem Fahrkorb und auf jedem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar angebracht sein; falls die Anbringung auf Sicherheitsbauteilen nicht möglich ist, ist die CE-Kennzeichnung auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett anzubringen.

(3) Auf die CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die für die Durchführung der Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 bzw. gemäß § 10 Abs. 1 verantwortlich ist, folgen.

(4) Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

(5) Falls auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile von Aufzügen auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.

(6) Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die dem Aufzug/Sicherheitsbauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR/EG Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummer der EG-Richtlinie für die Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ergibt sich aus § 1 Abs. 3.

TEIL 3:

ZUGELASSENE PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR SICHERHEITSBAUTEILE

Mindestkriterien

§ 13. (1) Die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Hersteller oder dem Lieferanten der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Ferner dürfen die zugelassene Prüfstelle, ihr Leiter und das mit der Überwachung der Qualitätssicherungssysteme beauftragte Personal weder mit dem Urheber des Entwurfs noch mit dem Konstrukteur, dem Hersteller oder dem Lieferanten der zu prüfenden Sicherheitsbauteile oder dem Montagebetrieb der zu prüfenden Aufzüge identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Entwicklung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Produkte beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austausches technischer Information zwischen dem Hersteller und der zugelassenen Prüfstelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

(2) Die zugelassene Prüfstelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfungen mit größter Zuverlässigkeit und Fachkunde durchführen und frei von jeder Einflußnahme, vor allem finanzieller Art, auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme durch Personen oder Personengruppen, die an den Prüfergebnissen interessiert sind.

(3) Die zugelassene Prüfstelle muß über das Personal und die Einrichtungen verfügen, um die administrativen und technischen Aufgaben im Zusammenhang mit der Prüfung ordnungsgemäß durchführen zu können. Sie muß außerdem Zugang zu den für besondere Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

(4) Die Prüfer müssen über folgende Voraussetzungen verfügen:

1.

eine gute fachliche und berufliche Ausbildung,

2.

eine ausreichende Kenntnis der Vorschriften für die durchzuführenden Prüfungen und eine ausreichende Erfahrung mit solchen Prüfungen und

3.

die Eignung zur Abfassung von Bescheinigungen, Protokollen und Berichten über die durchgeführten Prüfungen.

(5) Die Unparteilichkeit der Prüfer muß gewährleistet sein. Die Höhe der Entlohnung darf sich weder nach der Zahl noch nach Ergebnissen der Prüfungen richten.

(6) Das Personal der zugelassenen Prüfstelle ist - außer gegenüber zuständigen Behörden - durch das Berufsgeheimnis in bezug auf alles gebunden, wovon es bei der Durchführung seiner Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung Kenntnis erhält.

(7) Die zugelassene Prüfstelle hat eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar vom Bund oder anderen Gebietskörperschaften durchgeführt.

Liste

§ 14. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Aufzügen und von Sicherheitsbauteilen für Aufzüge zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 7 angeführt. Änderungen des Anhanges 7, wie die Einfügung weiterer zugelassener Prüfstellen, die Streichung zugelassener Prüfstellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

(2) Vor Aufnahme in den Anhang 7 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß den Anhängen 5, 6, 8, 9, 10, 11, 12, 13 und 14 vornehmen und keine diesbezüglichen Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 7 gestrichen worden sind.

Entscheidungen und Rechtsbehelfe

§ 15. (1) Sämtliche von einer zugelassenen Prüfstelle in Anwendung dieser Verordnung getroffene Entscheidungen, die das Inverkehrbringen eines Aufzugs oder eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge beschränken, sind zu begründen und dem Antragsteller und dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten sowie den anderen zugelassenen Prüfstellen für Aufzüge mitzuteilen.

(2) Dem Antragsteller steht binnen 14 Tagen die Aufsichtsbeschwerde an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Aufsichtsbeschwerde ist hinreichend zu begründen.

(3) Das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Aufsichtsbeschwerde zu prüfen und die zugelassene Prüfstelle oder allenfalls eine andere zugelassene Prüfstelle auf Kosten des Antragstellers mit einer neuerlichen Baumusterprüfung oder Ergänzungsprüfung zu beauftragen.

III. ABSCHNITT

EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN

GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN

Geltungsbereich

§ 16. (1) Dem II. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, BGBl. Nr. 650/1994, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie dem II. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.

(2) Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im § 3 angeführten Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, BGBl. Nr. 650/1994, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, in der geltenden Fassung entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für neue Hebezeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn im Zuge größerer Instandsetzungen und wesentlicher Änderungen der Aufzüge Sicherheitsbauteile eingebaut werden.

III. ABSCHNITT

EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN

GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN

Geltungsbereich

§ 16. (1) Dem II. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, BGBl. Nr. 650/1994, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie dem II. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.

(2) Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im § 3 angeführten Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, BGBl. Nr. 650/1994, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, in der geltenden Fassung entsprechen.

(3) Abs. 2 gilt nicht für neue Hebezeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge.

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn im Zuge größerer Instandsetzungen und wesentlicher Änderungen der Aufzüge Sicherheitsbauteile eingebaut werden.

TEIL 1:

PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN

Vorprüfung

§ 17. Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (§ 25) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob der Aufzug dem Anhang 1 entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen. Über die Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

TEIL 1:

PRÜFUNGEN UND KONTROLLEN

Vorprüfung

§ 17. Vor Einbau eines Aufzuges hat der Aufzugsprüfer (§ 25) anhand von Unterlagen zu prüfen, ob der Aufzug dem Anhang 1 entspricht. Die Unterlagen hiezu sind vom Antragsteller vorzulegen. Über die Vorprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und die Unterlagen sind vom Aufzugsprüfer mit einem Kontrollvermerk zu versehen.

Abnahmeprüfung

§ 18. Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (§ 16 Abs. 4) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen des Anhanges 1 entspricht. Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.

Abnahmeprüfung

§ 18. Der Aufzugsprüfer hat vor Inbetriebnahme des Aufzuges sowie nach größeren Instandsetzungen und wesentlichen Änderungen des Aufzuges (§ 16 Abs. 4) zu prüfen, ob der Aufzug den Bestimmungen des Anhanges 1 entspricht. Über die Abnahmeprüfung ist vom Aufzugsprüfer ein Befund auszustellen und ein Vermerk in das Aufzugsbuch einzutragen.

Regelmäßige Überprüfung

§ 19. (1) Bei allen Aufzügen sind in regelmäßigen Zeitabständen vom Aufzugsprüfer Überprüfungen durchzuführen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des bestellten Aufzugsprüfers hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

(2) Der Betreiber eines Aufzuges hat einen Aufzugsprüfer nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 1 mit der regelmäßigen Überprüfung seines Aufzuges zu beauftragen. Der Wechsel des Aufzugsprüfers ist innerhalb eines Monats der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(3) Bei Personenaufzügen, Aufzügen für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie bei betretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern (§ 16 Abs. 2) sind die Überprüfungen zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern sind die Überprüfungen zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um Kleinlastenaufzüge (Kleingüteraufzüge) handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.

(4) Der Befund jeder Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes durch seine Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch, wenn nötig unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung einzutragen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Genehmigungsbehörde schriftlich zu verständigen.

(5) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Eignung des Aufzugswärters oder der Person, die vom mit der Betreuung des Aufzuges beauftragten Unternehmen beigestellt wird, zu überzeugen. Entspricht diese Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so hat dies der Aufzugsprüfer der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Genehmigungsbehörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer auf Kosten des Betreibers des Aufzuges anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

Regelmäßige Überprüfung

§ 19. (1) Bei allen Aufzügen sind in regelmäßigen Zeitabständen vom Aufzugsprüfer Überprüfungen durchzuführen. Im Falle einer vorübergehenden Verhinderung des bestellten Aufzugsprüfers hat er einen anderen Aufzugsprüfer mit der Überprüfung zu beauftragen. Der Betreiber hat bei Erfordernis die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

(2) Der Betreiber eines Aufzuges hat einen Aufzugsprüfer nach freier Wahl aus dem Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 1 mit der regelmäßigen Überprüfung seines Aufzuges zu beauftragen. Der Wechsel des Aufzugsprüfers ist innerhalb eines Monats der Genehmigungsbehörde anzuzeigen.

(3) Bei Personenaufzügen, Aufzügen für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie bei betretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern (§ 16 Abs. 2) sind die Überprüfungen zumindest einmal jährlich durchzuführen. Bei nichtbetretbaren Aufzügen für die ausschließliche Beförderung von Gütern sind die Überprüfungen zumindest einmal alle zwei Jahre, wenn es sich jedoch um Kleinlastenaufzüge (Kleingüteraufzüge) handelt, zumindest einmal alle drei Jahre durchzuführen.

(4) Der Befund jeder Überprüfung ist vom Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch einzutragen. Bei der Überprüfung hat der Aufzugswärter oder ein Vertreter des mit der Betreuung beauftragten Unternehmens anwesend zu sein und die Kenntnisnahme des Befundes durch seine Unterschrift zu bestätigen. Zu behebende Mängel oder Gebrechen hat der Aufzugsprüfer in das Aufzugsbuch, wenn nötig unter Einräumung einer Frist für ihre Behebung einzutragen. Die Behebung der Mängel oder Gebrechen ist vom ausführenden Unternehmen im Aufzugsbuch zu bestätigen. Der Aufzugsprüfer hat sich von der fristgerechten Behebung der Mängel oder Gebrechen zu überzeugen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist hat der Aufzugsprüfer unbeschadet seiner weiteren Überprüfungspflicht die Genehmigungsbehörde schriftlich zu verständigen.

(5) Bei jeder Überprüfung hat sich der Aufzugsprüfer von der Eignung des Aufzugswärters oder der Person, die vom mit der Betreuung des Aufzuges beauftragten Unternehmen beigestellt wird, zu überzeugen. Entspricht diese Person den an sie zu stellenden Anforderungen nicht, so hat dies der Aufzugsprüfer der Genehmigungsbehörde schriftlich anzuzeigen.

(6) Die Genehmigungsbehörde kann eine außerordentliche Überprüfung des Aufzuges durch den Aufzugsprüfer auf Kosten des Betreibers des Aufzuges anordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

Betriebskontrolle

§ 20. (1) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat sich bei Betrieb des Aufzuges zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen und daß insbesondere

1.

der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Fahrkorbtüre geöffnet ist,

2.

eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,

3.

die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam ist,

4.

die Notrufeinrichtung oder Sprechanlage funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle und im Fahrkorb lesbar und aktuell sind,

5.

der Nothalteschalter (Notbremsschalter) oder die Einrichtung zum Wiederöffnen der kraftbewegten Türe wirksam sind,

6.

bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,

7.

die Fahrkorbbeleuchtung und die Beleuchtung vor den Haltestellen funktioniert,

8.

die Schachtumwehrung und Schachttüren nicht beschädigt sind und

9.

keine für die Benützer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind.

(2) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreien.

(3) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

(4) Unfälle sind unverzüglich der Genehmigungsbehörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.

(5) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet, oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.

Betriebskontrolle

§ 20. (1) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat sich bei Betrieb des Aufzuges zu überzeugen, daß keine offensichtlich betriebsgefährlichen Mängel oder Gebrechen bestehen und daß insbesondere

1.

der Fahrkorb nicht anfahren kann, solange eine Schachttüre oder Fahrkorbtüre geöffnet ist,

2.

eine Schachttüre sich nicht öffnen läßt, solange sich der Fahrkorb außerhalb der Entriegelungszone dieser Tür befindet,

3.

die für die Anlage übliche Haltegenauigkeit in den Haltestellen vorhanden bzw. die Bremse wirksam ist,

4.

die Notrufeinrichtung oder Sprechanlage funktioniert und die Hinweise an der Hauptzugangsstelle und im Fahrkorb lesbar und aktuell sind,

5.

der Nothalteschalter (Notbremsschalter) oder die Einrichtung zum Wiederöffnen der kraftbewegten Türe wirksam sind,

6.

bei Fahrkörben ohne Fahrkorbtüre die Schachtwand an den Zugangsseiten des Fahrkorbes nicht beschädigt ist und bewegliche Schwellen, Lichtschranken oder Lichtgitter funktionsfähig sind,

7.

die Fahrkorbbeleuchtung und die Beleuchtung vor den Haltestellen funktioniert,

8.

die Schachtumwehrung und Schachttüren nicht beschädigt sind und

9.

keine für die Benützer gefährlichen Beschädigungen von Fußböden vor den Schachtzugängen und im Fahrkorb vorhanden sind.

(2) Der Aufzugswärter oder das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat im Bedarfsfall im Aufzug eingeschlossene Personen zu befreien.

(3) Wahrgenommene Mängel oder Gebrechen, die nicht sofort behoben werden können, sind dem Aufzugsprüfer unverzüglich mitzuteilen. Wenn derartige Mängel oder Gebrechen die Sicherheit von Personen gefährden können, ist der Aufzug unverzüglich außer Betrieb zu nehmen.

(4) Unfälle sind unverzüglich der Genehmigungsbehörde und dem Aufzugsprüfer zu melden.

(5) Der Zeitabstand zwischen zwei Betriebskontrollen hat bei Aufzügen mit durchgehender Schachtumwehrung im Bereich der Bahn der Fahrkorböffnung, deren Schachttüren mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet und deren Fahrkorböffnungen mit Fahrkorbtüren ausgestattet, oder durch Lichtschranken, Lichtgitter oder bewegliche Schwellen geschützt werden, höchstens eine Woche zu betragen. Dies gilt auch für Lastenaufzüge, wenn diese mit Verriegelungen mit Fehlschließsicherung ausgerüstet sind. Bei allen anderen Aufzügen ist die Betriebskontrolle täglich durchzuführen.

Aufhebung der Sperre von Aufzügen

§ 21. Die Aufhebung einer behördlichen Sperre von Aufzügen darf erst nach einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 19 Abs. 6 erfolgen.

Aufhebung der Sperre von Aufzügen

§ 21. Die Aufhebung einer behördlichen Sperre von Aufzügen darf erst nach einer außerordentlichen Überprüfung gemäß § 19 Abs. 6 erfolgen.

TEIL 2:

QUALIFIZIERTE PERSONEN

Aufzugswärter

§ 22. (1) Die Betreuung des Aufzuges muß von geprüften Aufzugswärtern übernommen werden. Die Anzahl der Aufzugswärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen. Die Aufzugswärter haben die Betriebs- und Wartungsanleitungen einzuhalten.

(2) Der Aufzugswärter muß mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sein. Er ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzuges vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daß er die Betreuung des Aufzuges übernommen hat. Der Name des geprüften Aufzugswärters ist im Aufzugsbuch einzutragen.

(3) Der Aufzugswärter muß, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.

(4) Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht erreichbar und verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere geprüfte Personen herangezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sein.

2.

Sie sind vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob sie mit der Bedienung des Handnotbetriebes zur Notentriegelung von Schachtabschlußtüren vertraut und befähigt sind, eingeschlossene Personen aus dem Aufzug zu befreien. Hierüber hat der Aufzugsprüfer einen Befähigungsnachweis auszustellen.

3.

Von der geprüften Person ist im Befähigungsnachweis zu bestätigen, daß sie sich verpflichtet, bei der Befreiung von Personen aus dem Aufzug die anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von Personen zu beachten.

4.

Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Vertrages beizulegen.

(5) Aufzugswärtern oder geprüften Personen im Sinne des Abs. 4, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde das Zeugnis oder die Befugnis zu entziehen und hierüber den Aufzugsprüfer zu informieren.

TEIL 2:

QUALIFIZIERTE PERSONEN

Aufzugswärter

§ 22. (1) Die Betreuung des Aufzuges muß von geprüften Aufzugswärtern übernommen werden. Die Anzahl der Aufzugswärter ist den Gegebenheiten des Betriebes entsprechend festzulegen. Die Aufzugswärter haben die Betriebs- und Wartungsanleitungen einzuhalten.

(2) Der Aufzugswärter muß mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sein. Er ist vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob er mit der Einrichtung, dem Betrieb und den Betriebs- und Wartungsanleitungen des Aufzuges vertraut ist. Hierüber hat der Aufzugsprüfer ein Zeugnis auszustellen. Der Aufzugswärter hat am Zeugnis zu bestätigen, daß er die Betreuung des Aufzuges übernommen hat. Der Name des geprüften Aufzugswärters ist im Aufzugsbuch einzutragen.

(3) Der Aufzugswärter muß, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, gegebenenfalls unter Verwendung geeigneter technischer Einrichtungen, jederzeit leicht erreichbar und verfügbar sein.

(4) Ist der Aufzugswärter, solange der Aufzug zur Benützung bereit steht, nicht leicht erreichbar und verfügbar, können zum Befreien eingeschlossener Personen aus dem Aufzug auch andere geprüfte Personen herangezogen werden, wenn folgende Voraussetzungen gegeben sind:

1.

Diese Personen müssen mindestens 18 Jahre alt, geistig und körperlich geeignet und verläßlich sein.

2.

Sie sind vom Aufzugsprüfer zu prüfen, ob sie mit der Bedienung des Handnotbetriebes zur Notentriegelung von Schachtabschlußtüren vertraut und befähigt sind, eingeschlossene Personen aus dem Aufzug zu befreien. Hierüber hat der Aufzugsprüfer einen Befähigungsnachweis auszustellen.

3.

Von der geprüften Person ist im Befähigungsnachweis zu bestätigen, daß sie sich verpflichtet, bei der Befreiung von Personen aus dem Aufzug die anlagenbezogenen Anleitungen zum Befreien von Personen zu beachten.

4.

Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Vertrages beizulegen.

(5) Aufzugswärtern oder geprüften Personen im Sinne des Abs. 4, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde das Zeugnis oder die Befugnis zu entziehen und hierüber den Aufzugsprüfer zu informieren.

Betreuungsunternehmen

§ 23. (1) Die Bestellung von Aufzugswärtern kann entfallen, wenn mit der Betreuung des Aufzuges ein Unternehmen beauftragt wird.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

1.

Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.

2.

Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen.

3.

Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.

(2) Leitsysteme für Fernnotrufe (technische Überwachungszentralen) haben folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:

1.

Ein gegebener Notruf muß nach einfachem Betätigen des Alarmtasters (Notruf) im Fahrkorb automatisch an die technische Überwachungszentrale weitergegeben werden.

2.

Die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zur technischen Überwachungszentrale muß über das öffentliche Fernmeldenetz erfolgen, oder es muß das Übertragungssystem eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen.

3.

Ein einmal gegebener Notruf muß in der technischen Überwachungszentrale bis zu seiner Bearbeitung gespeichert werden.

4.

Nach Eingang des Notrufes in der technischen Überwachungszentrale muß eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können.

5.

Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die eingeschlossenen Personen (Freisprechstelle) stellen.

6.

Die technische Überwachungszentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.

7.

In der technischen Überwachungszentrale muß der Standort des Aufzuges erkannt und dokumentiert werden können; bei mehreren Aufzügen gleichen Standortes auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten.

8.

Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens eine Stunde betriebsbereit hält.

9.

Die technische Überwachungszentrale muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.

10.

Bei Störung der technischen Überwachungszentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.

11.

Wird das Übertragungssystem und/oder die technische Überwachungszentrale auch für andere Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigt werden.

12.

Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch angezeigt und quittiert werden.

13.

Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, muß der Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt werden muß, maximal bei zwei Sekunden liegen.

14.

Die Einrichtungen zur Datenerfassung, Notrufübertragung und Fernüberwachung haben unbeschadet obiger Bestimmungen den Regeln der ÖNORM EN 627 zu entsprechen.

(3) Folgende organisatorische Voraussetzungen sind sicherzustellen:

1.

Die technische Überwachungszentrale muß ständig in Betrieb und besetzt sein.

2.

Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende Zahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten Aufzugswärter, geprüfte Personen (§ 22 Abs. 4) und Fachkräfte, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind.

3.

Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu dessen Triebwerksraum (zB Schlüsseltresor, Plan) haben.

4.

Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.

5.

Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage darf 30 Minuten nicht überschreiten.

6.

Der Hilfeleistende muß die technische Überwachungszentrale über sein Eintreffen beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der Eingeschlossenen unterrichten; dies muß in der technischen Überwachungszentrale dokumentiert werden.

(4) Betreuungsunternehmen oder deren Mitarbeitern, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde die Befugnis zu entziehen; hierüber ist der Aufzugsprüfer zu informieren.

Betreuungsunternehmen

§ 23. (1) Die Bestellung von Aufzugswärtern kann entfallen, wenn mit der Betreuung des Aufzuges ein Unternehmen beauftragt wird.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

1.

Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.

2.

Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen.

3.

Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.

(2) Leitsysteme für Fernnotrufe (technische Überwachungszentralen) haben folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:

1.

Ein gegebener Notruf muß nach einfachem Betätigen des Alarmtasters (Notruf) im Fahrkorb automatisch an die technische Überwachungszentrale weitergegeben werden.

2.

Die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zur technischen Überwachungszentrale muß über das öffentliche Fernmeldenetz erfolgen, oder es muß das Übertragungssystem eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen.

3.

Ein einmal gegebener Notruf muß in der technischen Überwachungszentrale bis zu seiner Bearbeitung gespeichert werden.

4.

Nach Eingang des Notrufes in der technischen Überwachungszentrale muß eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können.

5.

Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die eingeschlossenen Personen (Freisprechstelle) stellen.

6.

Die technische Überwachungszentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.

7.

In der technischen Überwachungszentrale muß der Standort des Aufzuges erkannt und dokumentiert werden können; bei mehreren Aufzügen gleichen Standortes auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten.

8.

Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens eine Stunde betriebsbereit hält.

9.

Die technische Überwachungszentrale muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.

10.

Bei Störung der technischen Überwachungszentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.

11.

Wird das Übertragungssystem und/oder die technische Überwachungszentrale auch für andere Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigt werden.

12.

Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch angezeigt und quittiert werden.

13.

Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, muß der Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt werden muß, maximal bei zwei Sekunden liegen.

14.

Die Einrichtungen zur Datenerfassung, Notrufübertragung und Fernüberwachung haben unbeschadet obiger Bestimmungen den Regeln der ÖNORM EN 627 zu entsprechen.

(3) Folgende organisatorische Voraussetzungen sind sicherzustellen:

1.

Die technische Überwachungszentrale muß ständig in Betrieb und besetzt sein.

2.

Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende Zahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten Aufzugswärter, geprüfte Personen (§ 22 Abs. 4) und Fachkräfte, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind.

3.

Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu dessen Triebwerksraum (zB Schlüsseltresor, Plan) haben.

4.

Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.

5.

Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage darf 30 Minuten nicht überschreiten.

6.

Der Hilfeleistende muß die technische Überwachungszentrale über sein Eintreffen beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der Eingeschlossenen unterrichten; dies muß in der technischen Überwachungszentrale dokumentiert werden.

(4) Betreuungsunternehmen oder deren Mitarbeitern, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde die Befugnis zu entziehen; hierüber ist der Aufzugsprüfer zu informieren.

Aufzugsführer

§ 24. Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert, können Aufzugsführer verwendet werden.

Aufzugsführer

§ 24. Sofern es die Sicherheit von Personen erfordert, können Aufzugsführer verwendet werden.

Aufzugsprüfer

§ 25. (1) Vom Landeshauptmann sind Aufzugsprüfer zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

(2) Aufzugsprüfer haben folgende Befähigung nachzuweisen:

1.

Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder

2.

Zeugnis über die 2. Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder

3.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.

(3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:

1.

Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,

2.

Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dgl.) und

3.

Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.

(4) Von der Vorlage der im Abs. 3 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

(5) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.

Aufzugsprüfer

§ 25. (1) Vom Landeshauptmann sind Aufzugsprüfer zu bestellen und in ein Verzeichnis aufzunehmen, das zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegt.

(2) Aufzugsprüfer haben folgende Befähigung nachzuweisen:

1.

Befugnis eines Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieurs für Elektrotechnik oder für Maschinenbau und mindestens einjährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder

2.

Zeugnis über die 2. Diplomprüfung der Studienrichtung Elektrotechnik oder der Studienrichtung Maschinenbau und mindestens zweijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau oder

3.

Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Höheren Technischen Lehranstalt elektrotechnischer oder maschinenbautechnischer Richtung oder einer Sonderform dieser Lehranstalten und mindestens dreijährige praktische Verwendung im Aufzugsbau.

(3) Die praktische Verwendung im Aufzugsbau ist durch Nachweise über Tätigkeiten auf folgenden Gebieten zu erbringen:

1.

Konstruktion und Bemessung mechanischer und elektrischer Anlagenteile,

2.

Bearbeitung von Schaltplänen (Steuerungs-, Antriebs- und Regelungsbereiche, Sicherheitsstromkreise und dgl.) und

3.

Einbau von Aufzügen im mechanischen und elektrotechnischen Bereich.

(4) Von der Vorlage der im Abs. 3 vorgeschriebenen Nachweise der praktischen Verwendung im Aufzugsbau kann abgesehen werden, wenn diese auf andere Weise erbracht wird, gleichwertig ist und hierüber Nachweise erbracht werden, insbesondere durch Zeugnisse über qualifizierte Tätigkeiten auf dem Gebiete der Aufzugsprüfung unter Leitung eines Aufzugsprüfers.

(5) Der Aufzugsprüfer darf von Unternehmen, die sich mit dem Bau oder der Instandhaltung von Aufzügen befassen, nicht wirtschaftlich abhängig sein.

§ 26. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 1 zu streichen, wenn sie ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.

§ 26. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 1 zu streichen, wenn sie ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.

IV. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 27. (1) Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.

(2) Bei wesentlichen Änderungen eines vorhandenen Aufzuges in einer gewerblichen Betriebsanlage und in Betriebsstätten und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, sind folgende Leitsätze bei der Vorschreibung von Verbesserungen zu beachten:

1.

Einbau von Fahrkorbtüren und Installierung eines Systems zur Positionsangabe des Aufzugs im Innern des Fahrkorbs.

2.

Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Fahrkorbs.

3.

Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird.

4.

Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte ohne fremde Hilfe in den Fahrkörben und an den Haltestellen.

5.

Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen.

6.

Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s.

7.

Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen.

8.

Gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen.

9.

Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs.

10.

Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muß für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muß auch das Notrufsystem im Sinne von Punkt 7 funktionieren.

(3) Bei der Vorschreibung von Verbesserungen der Sicherheit vorhandener Aufzüge kann zur Bestimmung von Zahlenwerten für die Abmessungen, Toleranzen, Geschwindigkeiten und Beschleunigungen auf die Europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 zurückgegriffen werden.

IV. ABSCHNITT

SCHLUSS- UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

§ 27. (1) Bei wesentlichen Änderungen eines Aufzuges ist eine Verbesserung der Sicherheit, insbesondere durch Einbau von Sicherheitsbauteilen entsprechend dieser Verordnung, vorzuschreiben.

(2) Bei wesentlichen Änderungen eines vorhandenen Aufzuges in einer gewerblichen Betriebsanlage und in Betriebsstätten und Einrichtungen, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion, BGBl. Nr. 650/1994, unterliegen, sind folgende Leitsätze bei der Vorschreibung von Verbesserungen zu beachten:

1.

Einbau von Fahrkorbtüren und Installierung eines Systems zur Positionsangabe des Aufzugs im Innern des Fahrkorbs.

2.

Überprüfung und gegebenenfalls Austausch der Tragseile des Fahrkorbs.

3.

Änderung der Vorrichtungen für den Haltebefehl, damit eine gute Höhengenauigkeit beim Anhalten sowie eine allmähliche Verzögerung erreicht wird.

4.

Gewährleistung der Verständlichkeit und Bedienbarkeit der Befehlsgeber für Behinderte ohne fremde Hilfe in den Fahrkörben und an den Haltestellen.

5.

Installierung von Anwesenheitsdetektoren für Menschen und Tiere in den automatisch schließenden Türen.

6.

Installierung eines allmählich wirkenden Bremsfangsystems vor dem Halt bei Aufzügen mit einer Geschwindigkeit über 0,6 m/s.

7.

Änderung des Notrufsystems, um eine ständige Verbindung mit einem rund um die Uhr einsatzbereiten Notrufdienst sicherzustellen.

8.

Gegebenenfalls Beseitigung von Asbest in den Bremsvorrichtungen.

9.

Installierung einer Vorrichtung zur Verhinderung unkontrollierter Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs.

10.

Installierung einer bei Ausfall der Hauptenergieversorgung funktionierenden Notbeleuchtung. Ihre Funktionsdauer muß für einen normalen Einsatz des Notdienstes ausreichen. Mit dieser Vorrichtung muß auch das Notrufsystem im Sinne von Punkt 7 funktionieren.

(3) Bei der Vorschreibung von Verbesserungen der Sicherheit vorhandener Aufzüge kann zur Bestimmung von Zahlenwerten für die Abmessungen, Toleranzen, Geschwindigkeiten und Beschleunigungen auf die Europäischen Normen EN 81-1 und EN 81-2 zurückgegriffen werden.

§ 28. Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Verzeichnis im Sinne des § 25 Abs. 1 eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne des § 25 Abs. 2.

§ 28. Aufzugsprüfer, die am Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung in ein Verzeichnis im Sinne des § 25 Abs. 1 eingetragen sind, gelten als befähigt im Sinne des § 25 Abs. 2.

§ 29. Zur Einhaltung der Bestimmungen dieser Verordnung ist derjenige verpflichtet, der nach dem jeweils in Betracht kommenden in der Promulgationsklausel angeführten Bundesgesetz verantwortlich ist.

§ 30. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Bis zum Ablauf des 30. Juni 1999 können Aufzüge und Sicherheitsbauteile von Aufzügen auch dann in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den auf sie zutreffenden Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung - ASV, BGBl. Nr. 4/1994, entsprechen.

(3) Die Aufzüge-Sicherheitsverordnung - ASV, BGBl. Nr. 4/1994, tritt mit 1. Juli 1999 außer Kraft.

(4) Gemäß § 128 Abs. 5 ASchG wird festgestellt, daß folgende gemäß § 122 Abs. 6 ASchG als Bundesgesetz geltende Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung - ASV 1994, BGBl. Nr. 4/1994, mit 30. Juni 1997 außer Kraft treten: § 1 Abs. 2 und 3, § 2 Abs. 1 und 2, der III. Abschnitt sowie §§ 36, 37, 38 und 42.

§ 31. (1) Änderungen des Anhanges 4A erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen der Kommission der Europäischen Union über die harmonisierten Europäischen Normen für den Bereich Sicherheit von Aufzügen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(2) Änderungen des Anhanges 4B erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt auf der Grundlage der Mitteilungen des Österreichischen Normungsinstitutes oder des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik.

(3) Änderungen des Anhanges 7 erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.

Anhang 1

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zu § 6

GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE

KONZEPTION UND DEN BAU VON AUFZÜGEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN

Vorbemerkungen

1.

Die Verpflichtungen auf Grund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.

2.

Die in der Verordnung aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, daß die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muß der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.

3.

Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen.

1.

Allgemeines

1.1. Anwendung der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 780/1996 (Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in der Fassung der Richtlinien 91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG)

In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfaßt ist, gelten die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des III. Abschnittes der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), BGBl. Nr. 306/1994, in der geltenden Fassung (Anhang I der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG). Die grundlegende Anforderung gemäß § 14 bis § 17 MSV (Anhang I, Nummer 1.1.2 der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG) gilt auf jeden Fall.

1.2. Fahrkorb

Der Fahrkorb ist so auszulegen und zu bauen, daß er die erforderliche Nutzfläche und die erforderliche Festigkeit für die vom Montagebetrieb festgelegte höchstzulässige Personenzahl und Traglast des Aufzugs aufweist. Wenn der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt ist und seine Abmessungen es ermöglichen, so muß der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, daß Behinderten der Zugang zum Fahrkorb und dessen Benutzung nicht auf Grund seiner strukturbedingten Merkmale erschwert oder unmöglich gemacht wird, und daß alle Umbauten des Fahrkorbs, die Behinderten die Benutzung erleichtern können, möglich sind.

1.3. Aufhängung und Abstützung

Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und auszulegen, daß unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird.

Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleißstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.

1.4. Kontrolle der Beanspruchungen (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)

1.4.1. Die Aufzüge sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, daß der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange die Belastung den Nennwert übersteigt.

1.4.2. Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten. Diese Anforderungen gelten nicht für Aufzüge, die auf Grund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können.

1.4.3. Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und -steuereinrichtung auszurüsten.

1.4.4. Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, daß die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Seilrolle gewährleistet ist.

1.5. Triebwerk

1.5.1. Jeder Personenaufzug muß über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.

1.5.2. Der Montagebetrieb muß vorsehen, daß das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Vorrichtungen außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind.

1.6. Steuereinrichtungen

1.6.1. Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Behinderte bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet sein.

1.6.2. Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.

1.6.3. Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen.

1.6.4. Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, daß

2.

Gefährdung von Personen außerhalb des Fahrkorbs

2.1. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß der Zugang zu

dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor sich eine Person in diesem Bereich befindet, muß ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.

2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß Quetschgefahren in den Endstellen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.

2.3. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen.

Eine Verriegelungsvorrichtung muß bei normalem Betrieb verhindern,

3.

Gefährdung von Personen innerhalb des Fahrkorbs

3.1. Fahrkörbe von Aufzügen müssen - mit Ausnahme von

Lüftungsöffnungen - durch vollflächige Wände, einschließlich Böden und Decken, völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren sind so auszulegen und einzubauen, daß der Fahrkorb - mit Ausnahme der in Punkt 2.3 dritter Absatz genannten Nachstellbewegungen - nicht in Bewegung gesetzt werden kann, solange die Türen nicht geschlossen sind, und daß er anhält, wenn die Türen geöffnet werden.

Wenn die Gefahr eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht besteht oder wenn kein Aufzugschacht vorhanden ist, müssen die Fahrkorbtüren bei einem Halt zwischen zwei Ebenen geschlossen und verriegelt bleiben.

3.2. Der Aufzug muß mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Energieversorgung oder Versagen von Bauteilen den freien Fall oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.

Die Vorrichtung gegen den freien Fall muß von den Fangmitteln des Fahrkorbes unabhängig sein.

Diese Vorrichtung muß in der Lage sein, den Fahrkorb bei seiner Nennlast und der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit anzuhalten. Jeder durch diese Vorrichtung ausgelöste Anhaltevorgang darf bei allen Belastungszuständen keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung bewirken.

3.3. Zwischen dem Boden des Aufzugschachts und dem Fahrkorbboden müssen Puffer eingebaut werden.

In diesem Fall ist der in Punkt 2.2 genannte Freiraum bei vollständig zusammengedrückten Puffern zu messen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, deren Fahrkorb auf Grund der Auslegung des Antriebssystems nicht in den Freiraum gemäß Punkt 2.2 einfahren kann.

3.4. Die Aufzüge müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können, wenn die in Punkt 3.2 genannte Vorrichtung sich nicht in Betriebsstellung befindet.

4.

Sonstige Gefahren

4.1. Werden die Fahrschachttür oder die Fahrkorbtür oder beide

Türen mechanisch bewegt, so muß (müssen) die jeweilige Tür (die jeweiligen Türen) mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die ein Einklemmen beim Öffnen oder Schließen verhindert.

4.2. Fahrschachttüren, die zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Abschirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeleitfähigkeit (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.

4.3. Etwaige Gegengewichte sind so einzubauen, daß die Gefahr einer Kollision mit dem Fahrkorb oder eines Absturzes auf den Fahrkorb ausgeschlossen ist.

4.4. Die Aufzüge müssen über Vorrichtungen verfügen, mit deren Hilfe im Fahrkorb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können.

4.5. Die Fahrkörbe müssen über ein in beiden Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.

4.6. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß bei einem Überschreiten der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchsttemperatur im Maschinenraum die laufenden Fahrbewegungen zu Ende geführt, jedoch keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen werden.

4.7. Die Fahrkörbe sind so auszulegen und zu bauen, daß auch bei einem längeren Halt eine ausreichende Lüftung für die Insassen gewährleistet ist.

4.8. Der Fahrkorb muß innen ausreichend beleuchtet werden, sobald er benutzt wird oder wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung vorzusehen.

4.9. Das in Punkt 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in Punkt 4.8 vorgesehene Notbeleuchtung müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie auch beim Ausfall der normalen Energieversorgung funktionieren. Sie müssen ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen.

4.10. Der Steuerkreis von Aufzügen, die im Brandfall benutzt werden können, muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß die Bedienung bestimmter Ebenen ausgeschlossen werden kann und eine vorrangige Bedienung des Aufzugs durch die Rettungsdienste möglich ist.

5.

Kennzeichnung

5.1. Außer den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben

gemäß § 70 MSV (Anhang I, Nummer 1.7.3 der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG) muß jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.

5.2. Ist der Aufzug so ausgelegt, daß sich die im Fahrkorb eingeschlossenen Personen ohne Hilfe von außen befreien können, so müssen die entsprechenden Anleitungen deutlich sichtbar im Fahrkorb angebracht sein.

Anhang 1

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zu § 6

GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE

KONZEPTION UND DEN BAU VON AUFZÜGEN UND SICHERHEITSBAUTEILEN

Vorbemerkungen

1.

Die Verpflichtungen auf Grund der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen finden nur Anwendung, wenn von dem betreffenden Aufzug oder Sicherheitsbauteil bei Verwendung unter den vom Montagebetrieb oder vom Hersteller der Sicherheitsbauteile vorgesehenen Bedingungen die entsprechende Gefahr ausgeht.

2.

Die in der Verordnung aufgeführten grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen sind bindend. Es ist jedoch möglich, daß die damit gesetzten Ziele beim gegebenen Stand der Technik nicht erreicht werden. In diesem Fall muß der Aufzug bzw. das Sicherheitsbauteil soweit wie irgend möglich auf diese Ziele hin konzipiert und gebaut werden.

3.

Der Hersteller des Sicherheitsbauteils und der Montagebetrieb sind verpflichtet, eine Gefahrenanalyse vorzunehmen, um alle mit ihrem Produkt verbundenen Gefahren zu ermitteln; sie müssen es dann unter Berücksichtigung dieser Analyse entwerfen und bauen.

1.

Allgemeines

1.1. Anwendung der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 781/1996 (Maschinenrichtlinie 89/392/EWG in der Fassung der Richtlinien 91/368/EWG, 93/44/EWG und 93/68/EWG)

In den Fällen, in denen ein entsprechendes Gefährdungsmerkmal vorliegt, das nicht in diesem Anhang erfaßt ist, gelten die grundlegenden Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen des III. Abschnittes der Maschinen-Sicherheitsverordnung (MSV), BGBl. Nr. 306/1994, in der geltenden Fassung (Anhang I der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG). Die grundlegende Anforderung gemäß § 14 bis § 17 MSV (Anhang I, Nummer 1.1.2 der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG) gilt auf jeden Fall.

1.2. Fahrkorb

Der Fahrkorb ist so auszulegen und zu bauen, daß er die erforderliche Nutzfläche und die erforderliche Festigkeit für die vom Montagebetrieb festgelegte höchstzulässige Personenzahl und Traglast des Aufzugs aufweist. Wenn der Aufzug für die Beförderung von Personen bestimmt ist und seine Abmessungen es ermöglichen, so muß der Fahrkorb so ausgelegt und gebaut sein, daß Behinderten der Zugang zum Fahrkorb und dessen Benutzung nicht auf Grund seiner strukturbedingten Merkmale erschwert oder unmöglich gemacht wird, und daß alle Umbauten des Fahrkorbs, die Behinderten die Benutzung erleichtern können, möglich sind.

1.3. Aufhängung und Abstützung

Die Aufhängung und/oder Abstützung der Fahrkorblast und die entsprechenden Befestigungs- und Verbindungsteile sind so zu wählen und auszulegen, daß unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen, der verwendeten Werkstoffe und der Fertigungsbedingungen ein angemessenes Gesamtsicherheitsniveau gewährleistet und die Gefahr eines Absturzes des Fahrkorbs minimiert wird.

Werden für die Aufhängung des Fahrkorbs Seile oder Ketten verwendet, so müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Seile oder Ketten vorhanden sein, die jeweils über ein eigenes Einhängesystem verfügen. Diese Seile oder Ketten dürfen keine Verbindungs- oder Spleißstellen aufweisen, soweit dies nicht für ihre Befestigung oder zum Anlegen einer Schlinge erforderlich ist.

1.4. Kontrolle der Beanspruchungen (einschließlich überhöhter Geschwindigkeit)

1.4.1. Die Aufzüge sind so auszulegen, zu bauen und einzubauen, daß der Befehl zum Ingangsetzen nicht gegeben werden kann, solange die Belastung den Nennwert übersteigt.

1.4.2. Die Aufzüge sind mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer auszurüsten. Diese Anforderungen gelten nicht für Aufzüge, die auf Grund der Auslegung ihres Antriebssystems keine überhöhte Geschwindigkeit erreichen können.

1.4.3. Hochgeschwindigkeitsaufzüge sind mit einer Geschwindigkeitskontroll- und -steuereinrichtung auszurüsten.

1.4.4. Aufzüge mit Treibscheibenantrieb sind so auszulegen, daß die Treibfähigkeit der Zugseile auf der Seilrolle gewährleistet ist.

1.5. Triebwerk

1.5.1. Jeder Personenaufzug muß über ein eigenes Triebwerk verfügen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, bei denen die Gegengewichte durch einen zweiten Fahrkorb ersetzt werden.

1.5.2. Der Montagebetrieb muß vorsehen, daß das Triebwerk eines Aufzugs und die dazugehörenden Vorrichtungen außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht zugänglich sind.

1.6. Steuereinrichtungen

1.6.1. Die Steuereinrichtungen von Aufzügen, die für unbegleitete Behinderte bestimmt sind, müssen in geeigneter Weise ausgelegt und angeordnet sein.

1.6.2. Die Funktion der Steuereinrichtungen ist deutlich zu kennzeichnen.

1.6.3. Die Aufzüge einer Aufzuggruppe können gemeinsame oder zusammengeschaltete Rufsteuerkreise aufweisen.

1.6.4. Die elektrischen Betriebsmittel sind so zu installieren und zu schalten, daß

2.

Gefährdung von Personen außerhalb des Fahrkorbs

2.1. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß der Zugang zu

dem vom Fahrkorb durchfahrenen Bereich außer für Wartungszwecke und in Notfällen nicht möglich ist. Bevor sich eine Person in diesem Bereich befindet, muß ein Normalbetrieb des Aufzugs unmöglich gemacht werden.

2.2. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß Quetschgefahren in den Endstellen des Fahrkorbs ausgeschaltet werden.

Dieses Ziel ist erreicht, wenn sich jenseits der Endstellungen ein Freiraum oder eine Schutznische befindet. Wenn diese Lösung in Ausnahmefällen, insbesondere in bestehenden Gebäuden, nicht verwirklicht werden kann, können andere geeignete Mittel zur Vermeidung dieser Gefahr vorgesehen werden, wobei den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einer vorherigen Zustimmung eingeräumt wird.

2.3. Die Ein- und Ausstiegsstellen sind mit Fahrschachttüren auszurüsten, die entsprechend den vorgesehenen Betriebsbedingungen eine ausreichende mechanische Festigkeit aufweisen.

Eine Verriegelungsvorrichtung muß bei normalem Betrieb verhindern,

3.

Gefährdung von Personen innerhalb des Fahrkorbs

3.1. Fahrkörbe von Aufzügen müssen - mit Ausnahme von

Lüftungsöffnungen - durch vollflächige Wände, einschließlich Böden und Decken, völlig geschlossen und mit vollflächigen Türen ausgerüstet sein. Die Fahrkorbtüren sind so auszulegen und einzubauen, daß der Fahrkorb - mit Ausnahme der in Punkt 2.3 dritter Absatz genannten Nachstellbewegungen - nicht in Bewegung gesetzt werden kann, solange die Türen nicht geschlossen sind, und daß er anhält, wenn die Türen geöffnet werden.

Wenn die Gefahr eines Absturzes zwischen Fahrkorb und Aufzugschacht besteht oder wenn kein Aufzugschacht vorhanden ist, müssen die Fahrkorbtüren bei einem Halt zwischen zwei Ebenen geschlossen und verriegelt bleiben.

3.2. Der Aufzug muß mit Vorrichtungen ausgerüstet sein, die bei Ausfall der Energieversorgung oder Versagen von Bauteilen den freien Fall oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern.

Die Vorrichtung gegen den freien Fall muß von den Fangmitteln des Fahrkorbes unabhängig sein.

Diese Vorrichtung muß in der Lage sein, den Fahrkorb bei seiner Nennlast und der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchstgeschwindigkeit anzuhalten. Jeder durch diese Vorrichtung ausgelöste Anhaltevorgang darf bei allen Belastungszuständen keine für die Benutzer gefährliche Abbremsung bewirken.

3.3. Zwischen dem Boden des Aufzugschachts und dem Fahrkorbboden müssen Puffer eingebaut werden.

In diesem Fall ist der in Punkt 2.2 genannte Freiraum bei vollständig zusammengedrückten Puffern zu messen. Diese Anforderung gilt nicht für Aufzüge, deren Fahrkorb auf Grund der Auslegung des Antriebssystems nicht in den Freiraum gemäß Punkt 2.2 einfahren kann.

3.4. Die Aufzüge müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie nicht in Bewegung gesetzt werden können, wenn die in Punkt 3.2 genannte Vorrichtung sich nicht in Betriebsstellung befindet.

4.

Sonstige Gefahren

4.1. Werden die Fahrschachttür oder die Fahrkorbtür oder beide

Türen mechanisch bewegt, so muß (müssen) die jeweilige Tür (die jeweiligen Türen) mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die ein Einklemmen beim Öffnen oder Schließen verhindert.

4.2. Fahrschachttüren, die zum Gebäudebrandschutz beitragen müssen, einschließlich Fahrschachttüren mit Glasflächen, müssen eine angemessene Feuerbeständigkeit aufweisen, die in ihrer Formstabilität sowie ihrer Abschirmungsfähigkeit (Sperre gegen Flammenausbreitung) und Wärmeleitfähigkeit (Wärmestrahlung) zum Ausdruck kommt.

4.3. Etwaige Gegengewichte sind so einzubauen, daß die Gefahr einer Kollision mit dem Fahrkorb oder eines Absturzes auf den Fahrkorb ausgeschlossen ist.

4.4. Die Aufzüge müssen über Vorrichtungen verfügen, mit deren Hilfe im Fahrkorb eingeschlossene Personen befreit und evakuiert werden können.

4.5. Die Fahrkörbe müssen über ein in beiden Richtungen funktionierendes Kommunikationssystem verfügen, das eine ständige Verbindung mit einem rasch einsatzbereiten Notdienst ermöglicht.

4.6. Die Aufzüge sind so auszulegen und zu bauen, daß bei einem Überschreiten der vom Montagebetrieb vorgesehenen Höchsttemperatur im Maschinenraum die laufenden Fahrbewegungen zu Ende geführt, jedoch keine weiteren Steuerbefehle mehr angenommen werden.

4.7. Die Fahrkörbe sind so auszulegen und zu bauen, daß auch bei einem längeren Halt eine ausreichende Lüftung für die Insassen gewährleistet ist.

4.8. Der Fahrkorb muß innen ausreichend beleuchtet werden, sobald er benutzt wird oder wenn eine Tür geöffnet wird; ferner ist eine Notbeleuchtung vorzusehen.

4.9. Das in Punkt 4.5 vorgesehene Kommunikationssystem und die in Punkt 4.8 vorgesehene Notbeleuchtung müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie auch beim Ausfall der normalen Energieversorgung funktionieren. Sie müssen ausreichend lange funktionieren, um das normale Eingreifen der Rettungsdienste zu ermöglichen.

4.10. Der Steuerkreis von Aufzügen, die im Brandfall benutzt werden können, muß so ausgelegt und ausgeführt sein, daß die Bedienung bestimmter Ebenen ausgeschlossen werden kann und eine vorrangige Bedienung des Aufzugs durch die Rettungsdienste möglich ist.

5.

Kennzeichnung

5.1. Außer den für jede Maschine erforderlichen Mindestangaben

gemäß § 70 MSV (Anhang I, Nummer 1.7.3 der Maschinenrichtlinie 89/392/EWG) muß jeder Fahrkorb ein deutlich sichtbares Schild aufweisen, auf dem die Nennlast in Kilogramm und die höchstzulässige Anzahl der beförderten Personen angegeben sind.

5.2. Ist der Aufzug so ausgelegt, daß sich die im Fahrkorb eingeschlossenen Personen ohne Hilfe von außen befreien können, so müssen die entsprechenden Anleitungen deutlich sichtbar im Fahrkorb angebracht sein.

Anhang 2A

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```

zu § 11 Abs. 1

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

(Muster)

Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer 1):

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

erklärt hiemit, daß der nachstehend beschriebene neue

Sicherheitsbauteil für Aufzüge 2): ..................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

mit der folgenden Sicherheitsfunktion: ..............................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

übereinstimmt mit den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung

- ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, und damit der durch sie umgesetzten

Aufzügerichtlinie 95/16/EG in der geltenden Fassung, und zwar mit den

folgenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen: ...................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

identisch ist mit dem Modell des Sicherheitsbauteils für Aufzüge,

```

1.

das von der zugelassenen Prüfstelle für Aufzüge und für

```

Sicherheitsbauteile von Aufzügen in ............................

............................................................. 3)

der Baumusterprüfung (Baumusterbescheinigung Nr. ... vom ......)

unterzogen worden ist (§ 9 Abs. 1 Z 1 bzw. Z 2 ASV 1996;

Anhang 5 der ASV 1996) 4),

```

2.

das vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten im

```

Rahmen der Qualitätssicherung Produkt (Modul E, Anhang 12

ASV 1996), welches von der zugelassenen Prüfstelle für Aufzüge

und für Sicherheitsbauteile ....................................

in .......................................................... 3)

bewertet und überwacht wurde, unterzogen worden ist,

```

3.

das vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten im

```

Rahmen des umfassenden Qualitätssicherungssystems (Modul H,

Anhang 9 ASV 1996), welches von der zugelassenen Stelle für

Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen ...............

in .......................................................... 3)

bewertet und überwacht wurde, unterzogen worden ist.

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteils für Aufzüge

wurden folgende weitere EWR/EG-Richtlinien angewendet:

....................................................................

....................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteils für Aufzüge

wurden folgende harmonisierte Europäische Normen angewendet:

EN ..................................................................

....................................................................

ÖNORM EN/ÖVE EN .....................................................

....................................................................

....................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteils für Aufzüge

wurden folgende Normen angewendet:

ÖNORM ...............................................................

....................................................................

....................................................................

Andere Normen .......................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau des Sicherheitsbauteils für Aufzüge

wurden folgende technische Spezifikationen angewendet:

....................................................................

....................................................................

....................................................................

............................., den .................................

(Ort) (Datum)

.................................

Unterschrift 5)

```

```

1) Name (Firma), vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten

2) Beschreibung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.)

3) Name und Anschrift der zugelassenen Stelle

4) Nichtzutreffendes streichen

5) Name und Funktion des Unterzeichners, der bevollmächtigt ist,

Anhang 2B

```

```

zu § 11 Abs. 2

ÜBEREINSTIMMUNGSERKLÄRUNG FÜR FÜR AUFZÜGE

(Muster)

Der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer 1):

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

erklärt hiemit, daß der nachstehend beschriebene neue Aufzug 2): ....

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

übereinstimmt mit den Bestimmungen der Aufzüge-Sicherheitsverordnung

- ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, und damit der durch sie umgesetzten

Aufzügerichtlinie 95/16/EG, und zwar mit den folgenden grundlegenden

Sicherheitsanforderungen: ...........................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

identisch ist mit dem Modell des Aufzugs,

```

1.

das von der zugelassenen Prüfstelle für Aufzüge und für

```

Sicherheitsbauteile von Aufzügen in ............................

............................................................. 3)

der Baumusterprüfung (Baumusterbescheinigung Nr. ... vom ......)

unterzogen worden ist (§ 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 ASV 1996;

Anhang 5 der ASV 1996) 4),

```

2.

das vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten im

```

Rahmen des umfassenden Qualitätssicherungssystems (Modul H),

welches von der zugelassenen Prüfstelle für Aufzüge und für

Sicherheitsbauteile von Aufzügen ...............................

in .......................................................... 3)

bewertet und überwacht wurde, unterzogen worden ist,

```

3.

für das die zugelassene Stelle für Aufzüge und für

```

Sicherheitsbauteile von Aufzügen ...............................

................................................................

in .......................................................... 3)

die Endabnahme (Anhang 6 ASV 1996) vorgenommen hat,

```

4.

das vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten im

```

Rahmen einer Qualitätssicherung für das Produkt (Modul E,

Anhang 12 ASV 1996), welches von der zugelassenen Stelle für

Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen ...............

................................................................

in .......................................................... 3)

bewertet und überwacht wurde, unterzogen worden ist,

```

5.

das vom Hersteller oder seinem in Österreich Bevollmächtigten im

```

Rahmen einer Qualitätssicherung für die Produktion (Modul D,

Anhang 14 ASV 1996), welches von der zugelassenen Stelle für

Aufzüge und für Sicherheitsbauteile von Aufzügen ...............

................................................................

in .......................................................... 3)

bewertet und überwacht wurde, unterzogen worden ist,

```

6.

das im Rahmen einer Einzelprüfung (Modul G, Anhang 10 ASV 1996)

```

von der zugelassenen Stelle für Aufzüge und für

Sicherheitsbauteile von Aufzügen ...............................

................................................................

in ...........................................................3)

überprüft wurde.

Bei der Auslegung und dem Bau des Aufzugs wurden folgende weitere

EWR/EG-Richtlinien angewendet:

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

Bei der Auslegung und dem Bau des Aufzugs wurden folgende

harmonisierte Europäische Normen angewendet:

EN ..................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

ÖNORM EN/ÖVE EN .....................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

....................................................................

```

```

1) Name (Firma), vollständige Anschrift; bei Bevollmächtigten

2) Beschreibung des Sicherheitsbauteils für Aufzüge (Fabrikat, Typ, Seriennummer usw.)

3) Name und Anschrift der zugelassenen Stelle

4) Nichtzutreffendes streichen

Anhang 3

```

```

zu § 12

CE-KENNZEICHNUNG

Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' mit folgendem Schriftbild:

(Anm.: Schriftbild nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.

Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennummer der zugelassenen Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:

Anhang 4A

```

```

zu § 6 Abs. 2

VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN FÜR DIE UMSETZUNG

DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0 22 2) 213 00/805, Telefax: (0 22 2) 213 00/818, erhältlich.

Die „Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik'' sind vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. (0 22 2) 587 63 73,

Telefax: (0 22 2) 586 74 08, erhältlich.

Anhang 4A

Zu § 6 Abs. 2

VERZEICHNIS DER HARMONISIERTEN EUROPÄISCHEN NORMEN FÜR DIE UMSETZUNG

DER GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN

(Stand 1. April 1999)

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (01) 21 300/805, Telefax: (01) 21 300/818, erhältlich.

Die „Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik'' sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, erhältlich.

Mitteilung der Kommission der Europäischen Union vom 31. März 1999,

1999/C 90/04

EN 81-1:1998 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen -

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge EN 81-2:1998 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen -

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge EN 12016:1998 (= ÖNORM EN 12016:1998-10-01) Elektromagnetische Verträglichkeit - Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige - Störfestigkeit

Anhang 4A

Zu § 6 Abs. 2

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die

Sicherheit von Aufzügen

(Stand: 10. Februar 2004)

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen

CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzelnen Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständigen Fachnormenausschüsse (FNA) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: sales@on-norm.at, Internet: www.onorm.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, zu beziehen.

EN 81-1:1998-08 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01 + AC1:2000-03-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31)

EN 81-2:1998-08 (= ÖNORM EN 81-2:1999-04-01 + AC1:2000-03-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31)

EN 81-28:2003-08 (= ÖNORM EN 81-28:2003-11-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts – Lifts for the transport of persons and goods – Part 28: Remote alarm on passenger and goods passanger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Elévateurs pour le transport de personnes et d’objets – Partie 28: Téléalarme pour ascenseurs et ascenseurs de charge (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2003-02-13, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-58:2003-07 (= ÖNORM EN 81-58:2003-11-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren

Safety rules for the construction and installation of lifts – Examinations and tests – Part 58: Landing doors fire resistant test Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Examen et essais – Partie 58: Essais de résistance au feu des portes palières

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2003-03-18, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-72:2003-07 (= ÖNORM EN 81-72:2003-11-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72:

Feuerwehraufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts – Particular applications for passenger and goods passenger lifts – Part 72: Firefighters lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 72: Ascenseurs pompiers (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2002-11-21, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 12016:1998-05 (= ÖNORM EN 12016:1998-10-01) Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit Electromagnetic compatibility – Product family standard for lifts, escalators and passenger conveyors – Immunity

Compatibilité électromagnétique – Norme famille de produits pour ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Immunité (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-05-02, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31)

EN 13015:2001-09 (= ÖNORM EN 13015:2002-02-01)

Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen – Regeln für Instandhaltungsanweisungen Maintenance for lifts and escalators – Rules for maintenance instructions Maintenance pour les ascenseurs et les escaliers mécaniques – Règles pour les instructions de maintenance

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2001-06-21, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

Anlage

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für

die Sicherheit von Aufzügen

(Stand: 6. August 2005)

Vorbemerkung

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzelnen Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständige Fachnormenausschüsse (FNA) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: sales@on-norm.at, Internet: www.onorm.at, zu beziehen.

Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at, Internet:

www.ove.at, zu beziehen.

EN 81-1:1998-08 + AC:1:1999-09 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1:2005-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2004- 04-22, harmonisiert

1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06) EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01 + AC1:2000- 03-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2005-08-06)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2:2005-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2004- 04-22, harmonisiert

1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06) EN 81-2:1998-08 (= ÖNORM EN 81-2:1999-04-01 + AC1:2000-03-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene

Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2005-08-06)

EN 81-28:2003-08 (= ÖNORM EN 81-28:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts – Lifts for the transport of persons and goods – Part 28: Remote alarm on passenger and goods passanger lifts Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Elévateurs pour le transport de personnes et d’objets – Partie 28: Téléalarme pour ascenseurs et ascenseurs de charge (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2003-02-13, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10) EN 81-58:2003-07 (= ÖNORM EN 81-58:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren Safety rules for the construction and installation of lifts – Examinations and tests – Part 58: Landing doors fire resistant test

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des

élévateurs – Examen et essais – Partie 58:

Essais de résistance au feu des portes palières

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2003-03-18, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-70:2003-05 + A1:2004-12 (= ÖNORM EN 81-70:2005-05-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70:

Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit Behinderungen Safety rules for the construction and installations of lifts – Particular applications for passenger and good passenger lifts – Part 70: Accessibility to lifts for persons including persons with disability Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 70: Accessibilité aux ascenseurs pour tous les usagers y compris

les personnes avec handicap (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2002-11-21 bzw. 2004-04-30, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06) EN 81-72:2003-07 (= ÖNORM EN 81-72:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72:

Feuerwehraufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts –

Particular applications for passenger and goods

passenger lifts – Part 72: Firefighters lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 72: Ascenseurs pompiers (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2002-11-21, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 12016:2004-12 (= ÖNORM EN 12016:2005-05-01) Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit Electromagnetic compatibility – Product family standard for lifts, escalators and moving walks – Immunity

Compatibilité électromagnétique – Norme famille de produits pour ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Immunité (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2003-11-28, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 12016:1998-05 (= ÖNORM EN 12016:1998-10-01) Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit Electromagnetic compatibility – Product family standard for lifts, escalators and passenger conveyors – Immunity

Compatibilité électromagnétique – Norme famille de produits pour ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Immunité (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-05-02, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2005-08-06) EN 12385-5:2002-10 (= ÖNORM EN 12385-5:2003-04-01)

Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 5: Litzenseile für

Aufzüge

Steel wire ropes – Safety – Part 5: Stranded ropes for lifts Câbles en acier – Sécurité – Partie 5: Câbles à torons pour ascenseurs

(CEN TC 168/FNA 027, angenommen 2001-11-12, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 13015:2001-09 (= ÖNORM EN 13015:2002-02-01)

Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen – Regeln für

Instandhaltungsanweisungen

Maintenance for lifts and escalators – Rules for maintenance instructions

Maintenance pour les ascenseurs et les escaliers mécaniques – Règles pour les instructions de maintenance

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2001-06-21, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

Anlage

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die Sicherheit von Aufzügen

(Stand: 02. August 2006)

Vorbemerkung

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzelnen Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständigen Fachnormenausschüsse (FNA) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: sales@on-norm.at, Internet: www.onorm.at, zu beziehen. Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08,

e-mail: ove@ove.at, Internet: www.ove.at, zu beziehen. Die aktuelle Liste der harmonisierten Europäischen Normen kann in englischer Sprache unter folgender Internet-Adresse der Europäischen Kommission eingesehen und abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/r eflist/lifts.html

EN 81-1:1998-08 + AC:1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1:2006-04-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge (konsolidierte Fassung)

Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts (consolidated version)

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques (version consolidée) (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2005- 05-13 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2006/C 180/05 – 2006-08-02 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 81-1:1998-08 + AC:1:1999-09 + A2:2004-10

(= ÖNORM EN 81-1:2005-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06, Harmonisierung endet mit 2006-08-02)

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01 + AC1:2000- 03-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2005-08-06)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2:2006-04-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge (konsolidierte Fassung)

Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts (consolidated version)

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques (version consolidée) (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2005- 05-13 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2006/C 180/05 – 2006-08-02 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10

(= ÖNORM EN 81-2:2005-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2004- 04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06, Harmonisierung endet mit 2006-08-02)

EN 81-2:1998-08 (= ÖNORM EN 81-2:1999-04-01 + AC1:2000-03-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2005-08-06)

EN 81-28:2003-08 (= ÖNORM EN 81-28:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts – Lifts for the transport of persons and goods – Part 28: Remote alarm on passenger and goods passanger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Elévateurs pour le transport de personnes et d’objets – Partie 28: Téléalarme pour ascenseurs et ascenseurs de charge (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2003-02-13, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-58:2003-07 (= ÖNORM EN 81-58:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren

Safety rules for the construction and installation of lifts – Examinations and tests – Part 58: Landing doors fire resistant test Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Examen et essais – Partie 58: Essais de résistance au feu des portes palières

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2003-03-18, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-70:2003-05 + A1:2004-12 (= ÖNORM EN 81-70:2005-05-10) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70:

Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit

Behinderungen

Safety rules for the construction and installations of lifts – Particular applications for passenger and good passenger lifts – Part 70: Accessibility to lifts for persons including persons with disability

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 70: Accessibilité aux ascenseurs pour tous les usagers y compris les personnes avec handicap (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2002-11-21 bzw. 2004-04-30, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 81-72:2003-07 (= ÖNORM EN 81-72:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72:

Feuerwehraufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts – Particular applications for passenger and goods passenger lifts – Part 72: Firefighters lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 72: Ascenseurs pompiers (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2002-11-21, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-73:2005-05 (= ÖNORM EN 81-73:2005-08-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 73:

Verhalten von Aufzügen im Brandfall

Safety rules for the construction and installation of lifts – Particular applications for passenger and goods passenger lifts – Part 73: Behaviour of lifts in the event of fire

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 73: Fonctionnement des ascenseurs en cas d’incendie

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2004-10-27, harmonisiert 2006/C 180/05 – 2006-08-02)

EN 12016:2004-12 (= ÖNORM EN 12016:2005-05-01) Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit Electromagnetic compatibility – Product family standard for lifts, escalators and moving walks – Immunity

Compatibilité électromagnétique – Norme famille de produits pour ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Immunité (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2003-11-28, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 12016:1998-05 (= ÖNORM EN 12016:1998-10-01) Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit Electromagnetic compatibility – Product family standard for lifts, escalators and passenger conveyors – Immunity

Compatibilité électromagnétique – Norme famille de produits pour ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Immunité (CEN TC 010/FNA 017, angenommen 1998-05-02, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2006-06-30)

EN 12385-5:2002-10 (= ÖNORM EN 12385-5:2003-04-01)

Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 5: Litzenseile für

Aufzüge

Steel wire ropes – Safety – Part 5: Stranded ropes for lifts Câbles en acier – Sécurité – Partie 5: Câbles a’ torons pour ascenseurs

(CEN TC 168/FNA 027, angenommen 2001-11-12, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 13015:2001-09 (= ÖNORM EN 13015:2002-02-01)

Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen – Regeln für

Instandhaltungsanweisungen

Maintenance for lifts and escalators – Rules for maintenance instructions

Maintenance pour les ascenseurs et les escaliers mécaniques – Règles pour les instructions de maintenance

(CEN TC 010/FNA 017, angenommen 2001-06-21, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

Anlage

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die

Sicherheit von Aufzügen

(Stand: 13. Dezember 2006)

Vorbemerkung

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzelnen Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständigen Fachnormenkomitees (ON-K) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. und die zuständigen Fachnormenausschüsse beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: sales@on-norm.at, Internet: www.onorm.at, zu beziehen. Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon:

(01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail: ove@ove.at,

Internet: www.ove.at, zu beziehen.

Die aktuelle Liste der harmonisierten Europäischen Normen kann in englischer Sprache unter folgender Internet-Adresse der Europäischen

Kommission eingesehen und abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/r eflist/lifts.html

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1:2006-04-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge (konsolidierte Fassung) Safety rules for the construction and installation of lifts – Part 1: Electric lifts (consolidated version) Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques (version consolidée) (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2005-05-13 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2006/C 180/05 – 2006-08-02 bzw. 2005/C 192/04 – 2005- 08-06)

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10

(= ÖNORM EN 81-1:2005-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06, Harmonisierung endet mit 2006-08-02)

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01 + AC1:2000- 03-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2005-08-06)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2:2006-04-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge (konsolidierte Fassung)

Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts (consolidated version)

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques (version consolidée) (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2005-05-13 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2006/C 180/05 – 2006-08-02 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10

(= ÖNORM EN 81-2:2005-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06, Harmonisierung endet mit 2006-08-02)

EN 81-2:1998-08 (= ÖNORM EN 81-2:1999-04-01 + AC1:2000-03-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2005-08-06)

EN 81-28:2003-08 (= ÖNORM EN 81-28:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts – Lifts for the transport of persons and goods – Part 28: Remote alarm on passenger and goods passanger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Elévateurs pour le transport de personnes et d’objets – Partie 28: Téléalarme pour ascenseurs et ascenseurs de charge (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-02-13, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-58:2003-07 (= ÖNORM EN 81-58:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren

Safety rules for the construction and installation of lifts – Examinations and tests – Part 58: Landing doors fire resistant test Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Examen et essais – Partie 58: Essais de résistance au feu des portes palières

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-03-18, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-70:2003-05 + A1:2004-12 (= ÖNORM EN 81-70:2005-05-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70:

Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit

Behinderungen

Safety rules for the construction and installations of lifts – Particular applications for passenger and good passenger lifts – Part 70: Accessibility to lifts for persons including persons with disability

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 70: Accessibilité aux ascenseurs pour tous les usagers y compris les personnes avec handicap (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2002-11-21 bzw. 2004-04-30, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 81-72:2003-07 (= ÖNORM EN 81-72:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72:

Feuerwehraufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts – Particular applications for passenger and goods passenger lifts – Part 72: Firefighters lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 72: Ascenseurs pompiers (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2002-11-21, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-73:2005-05 (= ÖNORM EN 81-73:2005-08-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 73:

Verhalten von Aufzügen im Brandfall

Safety rules for the construction and installation of lifts – Particular applications for passenger and goods passenger lifts – Part 73: Behaviour of lifts in the event of fire

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 73: Fonctionnement des ascenseurs en cas d’incendie

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2004-10-27, harmonisiert 2006/C 180/05 – 2006-08-02)

EN 12016:2004-12 (= ÖNORM EN 12016:2005-05-01) Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit Electromagnetic compatibility – Product family standard for lifts, escalators and moving walks – Immunity

Compatibilité électromagnétique – Norme famille de produits pour ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Immunité (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-11-28, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 12016:1998-05 (= ÖNORM EN 12016:1998-10-01) Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit Electromagnetic compatibility – Product family standard for lifts, escalators and passenger conveyors – Immunity

Compatibilité électromagnétique – Norme famille de produits pour ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Immunité (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-05-02, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2006-06-30)

EN 12385-5:2002-10 (= ÖNORM EN 12385-5:2003-04-01)

Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 5: Litzenseile für

Aufzüge

Steel wire ropes – Safety – Part 5: Stranded ropes for lifts Câbles en acier – Sécurité – Partie 5: Câbles à torons pour ascenseurs

(CEN TC 168/ON-K 027, angenommen 2001-11-12, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 13015:2001-09 (= ÖNORM EN 13015:2002-02-01)

Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen – Regeln für

Instandhaltungsanweisungen

Maintenance for lifts and escalators – Rules for maintenance instructions

Maintenance pour les ascenseurs et les escaliers mécaniques – Règles pour les instructions de maintenance

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2001-06-21, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 13411-7:2006-06 (= ÖNORM EN 13411-7:2007-02-01) Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 7:

Symmetrische Seilschlösser

Terminations for steel wire ropes – Safety – Part 7: Symmetric wedge socket

Terminaisons pour câbles en acier – Sécurité – Partie 7: Boîte à coin symétrique

(CEN TC 168/ON-K 048, angenommen 2006-05-10, harmonisiert 2006/C 303/27 – 2006-12-13)

Anlage

Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen für die

Sicherheit von Aufzügen

(Stand: 11. Oktober 2007)

Vorbemerkung

Die Europäischen Normen werden in Technischen Komitees der Europäischen Normenorganisationen CEN, CENELEC oder ETSI erarbeitet und angenommen und durch Mitteilung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften harmonisiert. Die entsprechenden Referenzen dieser Mitteilungen werden bei den einzelnen Normen angeführt. Des weiteren werden bei den einzelnen Normen die zuständigen Technischen Komitees (TC) beim CEN bzw. CENELEC und die zuständigen Fachnormenkomitees (ON-K) beim Österreichischen Normungsinstitut (ON) bzw. und die zuständigen Fachnormenausschüsse beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE) angeführt, wo nähere Auskünfte zu den Normen eingeholt werden können.

Die Normen ÖNORM EN, ÖVE/ÖNORM EN und ÖVE EN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Telefon: (01) 213 00-805, Telefax: (01) 213 00-818, e-mail: sales@on-norm.at, Internet: www.onorm.at, zu beziehen. Die Normen ÖVE EN sind auch beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Telefon: (01) 587 63 73, Telefax: (01) 586 74 08, e-mail:

ove@ove.at, Internet: www.ove.at, zu beziehen.

Die aktuelle Liste der harmonisierten Europäischen Normen kann in englischer Sprache unter folgender Internet-Adresse der Europäischen Kommission eingesehen und abgerufen werden:

http://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/r eflist/lifts.html

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1:2006-04-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge (konsolidierte Fassung)

Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts (consolidated version)

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques (version consolidée) (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2005-05-13 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2006/C 180/05 – 2006-08-02 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-1:2005-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06, Harmonisierung endet mit 2006-08-02)

EN 81-1:1998-08 + AC1:1999-09 (= ÖNORM EN 81-1:1999-04-01 + AC1:2000- 03-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 1: Elektrisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 1: Electric lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 1: Ascenseurs électriques

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2005-08-06)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A1:2005-11 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2:2006-04-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge (konsolidierte Fassung)

Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts (consolidated version)

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques (version consolidée) (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2005-05-13 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2006/C 180/05 – 2006-08-02 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 81-2:1998-08 + AC1:1999-09 + A2:2004-10 (= ÖNORM EN 81-2:2005-05-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22 bzw. 2004-04-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06, Harmonisierung endet mit 2006-08-02)

EN 81-2:1998-08 (= ÖNORM EN 81-2:1999-04-01 + AC1:2000-03-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen –

Teil 2: Hydraulisch betriebene Personen- und Lastenaufzüge Safety rules for the construction and installation of lifts –

Part 2: Hydraulic lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Partie 2: Ascenseurs hydrauliques

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-02-21 bzw. 1999-09-22, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2005-08-06)

EN 81-28:2003-08 (= ÖNORM EN 81-28:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Aufzüge für den Personen- und Gütertransport – Teil 28: Fern-Notruf für Personen- und Lastenaufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts – Lifts for the transport of persons and goods – Part 28: Remote alarm on passenger and goods passanger lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Elévateurs pour le transport de personnes et d’objets – Partie 28: Téléalarme pour ascenseurs et ascenseurs de charge (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-02-13, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-58:2003-07 (= ÖNORM EN 81-58:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Überprüfung und Prüfverfahren – Teil 58: Prüfung der Feuerwiderstandsfähigkeit von Fahrschachttüren

Safety rules for the construction and installation of lifts – Examinations and tests – Part 58: Landing doors fire resistant test Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Examen et essais – Partie 58: Essais de résistance au feu des portes palières

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-03-18, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-70:2003-05 + A1:2004-12 (= ÖNORM EN 81-70:2005-05-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 70:

Zugänglichkeit von Aufzügen für Personen einschließlich Personen mit

Behinderungen

Safety rules for the construction and installations of lifts – Particular applications for passenger and good passenger lifts – Part 70: Accessibility to lifts for persons including persons with disability

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 70: Accessibilité aux ascenseurs pour tous les usagers y compris les personnes avec handicap (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2002-11-21 bzw. 2004-04-30, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06 bzw. 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 81-71:2005-04 + A1:2006-12 (= ÖNORM EN 81-71:2007-03-01) Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 71:

Schutzmaßnahmen gegen mutwillige Zerstörung

Safety rules for the construction and installation of lifts – Particular applications for passenger and goods passenger lifts – Part 71: Vandal resistant lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des ascenseurs – Applications particulières pour les ascenseurs et les ascenseurs de charge – Partie 71: Ascenseurs résistant aux actes de vandalisme

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2004-12-17 bzw. 2006-10-19, harmonisiert 2007/C 239/03 – 2007-10-11 (Stammfassung und A1))

EN 81-72:2003-07 (= ÖNORM EN 81-72:2003-11-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 72:

Feuerwehraufzüge

Safety rules for the construction and installation of lifts – Particular applications for passenger and goods passenger lifts – Part 72: Firefighters lifts

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 72: Ascenseurs pompiers (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2002-11-21, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 81-73:2005-05 (= ÖNORM EN 81-73:2005-08-01)

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Aufzügen – Besondere Anwendungen für Personen- und Lastenaufzüge – Teil 73:

Verhalten von Aufzügen im Brandfall

Safety rules for the construction and installation of lifts – Particular applications for passenger and goods passenger lifts – Part 73: Behaviour of lifts in the event of fire

Règles de sécurité pour la construction et l’installation des élévateurs – Applications particulères pour les ascenseurs et ascenseurs de charge – Partie 73: Fonctionnement des ascenseurs en cas d’incendie

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2004-10-27, harmonisiert 2006/C 180/05 – 2006-08-02)

EN 12016:2004-12 (= ÖNORM EN 12016:2005-05-01) Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit Electromagnetic compatibility – Product family standard for lifts, escalators and moving walks – Immunity

Compatibilité électromagnétique – Norme famille de produits pour ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Immunité (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2003-11-28, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 12016:1998-05 (= ÖNORM EN 12016:1998-10-01) Elektromagnetische Verträglichkeit – Produktfamilien-Norm für Aufzüge, Fahrtreppen und Fahrsteige – Störfestigkeit Electromagnetic compatibility – Product family standard for lifts, escalators and passenger conveyors – Immunity

Compatibilité électromagnétique – Norme famille de produits pour ascenseurs, escaliers mécaniques et trottoirs roulants – Immunité (CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 1998-05-02, harmonisiert 1999/C 90/04 – 1999-03-31, Harmonisierung endet mit 2006-06-30)

EN 12385-3:2004-09 (= ÖNORM EN 12385-3:2004-12-01)

Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 3: Informationen für Gebrauch und Instandhaltung

Steel wire ropes – Safety – Part 3: Information for use and maintenance

Câbles en acier – Sécurité – Partie 3: Informations pour l’utilisation et la maintenance

(CEN TC 168/ON-K 027, angenommen 2004-07-22, harmonisiert 2007/C 239/03 – 2007-10-11)

EN 12385-5:2002-10 (= ÖNORM EN 12385-5:2003-04-01)

Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 5: Litzenseile für

Aufzüge

Steel wire ropes – Safety – Part 5: Stranded ropes for lifts Câbles en acier – Sécurité – Partie 5: Câbles à torons pour ascenseurs

(CEN TC 168/ON-K 027, angenommen 2001-11-12, harmonisiert 2005/C 192/04 – 2005-08-06)

EN 13015:2001-09 (= ÖNORM EN 13015:2002-02-01)

Instandhaltung von Aufzügen und Fahrtreppen – Regeln für

Instandhaltungsanweisungen

Maintenance for lifts and escalators – Rules for maintenance instructions

Maintenance pour les ascenseurs et les escaliers mécaniques – Règles pour les instructions de maintenance

(CEN TC 010/ON-K 017, angenommen 2001-06-21, harmonisiert 2004/C 36/02 – 2004-02-10)

EN 13411-7:2006-06 (= ÖNORM EN 13411-7:2007-02-01) Endverbindungen für Drahtseile aus Stahldraht – Sicherheit – Teil 7:

Symmetrische Seilschlösser

Terminations for steel wire ropes – Safety – Part 7: Symmetric wedge socket

Terminaisons pour câbles en acier – Sécurité – Partie 7: Boîte à coin symétrique

(CEN TC 168/ON-K 048, angenommen 2006-05-10, harmonisiert 2006/C 303/27 – 2006-12-13)

Anhang 4B

```

```

zu § 6 Abs. 3

INFORMATIVES VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR AUFNAHME

ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER NORMEN FÜR DIE SACHGERECHTE

ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN

WICHTIG UND HILFREICH SIND

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A-1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (0 22 2) 213 00/805, Telefax: (0 22 2) 213 00/818, erhältlich.

Die „Österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik'' sind vom Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. (0 22 2) 587 63 73,

Telefax: (0 22 2) 586 74 08, erhältlich.

Anhang 4B

(zu § 6 Abs. 3)

INFORMATIVES VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME

ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN DIE SACHGERECHTE

ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN

WICHTIG UND HILFREICH SIND

(Stand 1. Juli 1997)

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A- 1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (01) 213 00/805, Telefax (01) 213 00/818, erhältlich.

Die österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. (01) 587 63 73, Telefax (01) 586 74 08, erhältlich.

ÖNORM EN 81 Teil 1: 1992-12-01

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie Kleingüteraufzügen; elektrisch betriebene

Aufzüge

ÖNORM EN 81 Teil 2: 1992-12-01

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen sowie Kleingüteraufzügen; hydraulisch betriebene

Aufzüge

ÖNORM EN 1050: 1997-01-01

Sicherheit von Maschinen-Leitsätze zur Risikobeurteilung

ÖNORM B 2227: 1996-05-01

Glaserarbeiten unter Verwendung von Flachglas - Werksvertragsnorm

ÖNORM B 2450 Teil 1: 1992-04-01

Bauvorschriften für Aufzüge - Allgemeines

ÖNORM B 2453: 1994-10-01

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen; Ergänzende Bestimmungen für den Einbau von

Aufzügen in bestehenden Gebäuden

ÖNORM B 2454: 1994-10-01 (VORNORM)

Umbaurichtlinie für Personen- und Lastenaufzüge - Elektrisch

betriebene Aufzüge

ÖNORM B 2455: 1991-12-01

Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern und für Feuerwehraufzüge

ÖNORM B 2455 - Beiblatt 1: 1993-03-01

Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern und für Feuerwehraufzüge - Muster für ein Formblatt zur Berechnung der Förderleistung von

Aufzügen

ÖNORM B 2456: 1981-02-01

Bauaufzüge ohne Personenbeförderung - Bauvorschriften, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Prüfvorschriften

ÖNORM B 2456 - Beiblatt 1: 1980-12-01

Prüfbuch für Bauaufzüge

ÖNORM B 3718: 1986-12-01

Flachglas im Bauwesen - Angriffshemmende Verglasungssysteme;

Durchwurfhemmende Verglasung - Anforderungen und Prüfungen,

Normkennzeichnung

ÖNORM B 3721: 1990-01-01

Flachglas im Bauwesen - Dickenbemessung von Flachglas für vierseitig

gelagerte lotrechte Rechteckscheiben

ÖNORM B 3722: 1990-01-01

Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen - Anforderungen an

Glasfalze - Begriffsbestimmungen, Abmessungen

ÖNORM B 3723: 1990-01-01

Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen - Anforderungen und Prüfungen

ÖNORM B 3724: 1990-01-01

Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen - Verglasungssysteme

ÖNORM B 8115 Teil 1: 1992-11-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Begriffe und Einheiten

ÖNORM B 8115 Teil 2: 1994-11-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Anforderungen an den Schallschutz

ÖNORM B 8115 Teil 3: 1996-04-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Raumakustik

ÖNORM B 8115 Teil 4: 1992-11-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Maßnahmen zur Erfüllung

der schalltechnischen Anforderungen

ÖNORM M 9507: 1986-12-01

Stahldrahtseile; Seildraht für Seile von Treibscheibenaufzügen (TS)

ÖNORM M 9538: 1986-12-01

Stahldrahtseile für Treibscheibenaufzüge (TS)

ÖNORM S 5002: 1973-12-01

Normfrequenzen für akustische Messungen

ÖNORM S 5004: 1985-11-01

Messung von Schallimmissionen

ÖNORM S 5100 Teil 1: 1997-01-01

Bauakustische Messungen - Messung des Luftschallschutzes in Gebäuden

ÖNORM S 5100 Teil 2: 1997-01-01

Bauakustische Messungen - Messung des Trittschallschutzes in Gebäuden

ÖNORM S 5100 Teil 3: 1997-01-01

Bauakustische Messungen - Luftschallschutz von Fenstern und Außenwänden, Messung an Gebäuden

ÖNORM S 5101: 1986-11-01

Bauakustische Messungen - Messung von Luft- und Trittschalldämmung

an Bauteilen in Prüfständen

ÖNORM S 5102: 1987-09-01

Bauakustische Messungen - Messung von Geräuschen haustechnischer

Einrichtungen - Messung in Gebäuden

ÖNORM Z 1600: 1991-01-01

Festverlegte Aufstiege aus Metall-Leitern und Steigeisengänge

ÖVE EN 1 Teil 1: 1989

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1 000 V und DC 1 500 V - Teil 1 Begriffe und Schutz gegen gefährliche Körperströme (Schutzmaßnahmen)

ÖVE-EN 1 Teil 1a: 1992

Nachtrag a zu Teil 1/1989 - Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Gleichstrom -

Teil 1: Begriffe und Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen)

ÖVE-EN 1 Teil 1b: 1995

Nachtrag b zu Teil 1/1989 - Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Gleichstrom -

Teil 1: Begriffe und Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen)

ÖVE EN 1 Teil 2: 1993

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1 000 V und DC 1 500 V - Teil 2 Elektrische Betriebsmittel

ÖVE-EN 1 Teil 2a: 1996

Nachtrag a zu Teil 2/1993 - Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Wechselstrom -

Teil 2: Elektrische Betriebsmittel

ÖVE EN 1 Teil 3

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1 000 V und DC 1 500 V - Teil 3 § 40 - § 42 Beschaffenheit, Bemessung,

Verwendung und Verlegung von Leitungen und Kabeln

ÖVE EN 1 Teil 4 (95): 1991

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1 000 V und DC 1 500 V - Teil 4 Besondere Anlagen; § 95 Aufzüge

Anhang 4B

(zu § 6 Abs. 3)

INFORMATIVES VERZEICHNIS DER ÖNORMEN, DIE BIS ZUR ANNAHME

ENTSPRECHENDER HARMONISIERTER EUROPÄISCHER NORMEN DIE SACHGERECHTE

ÜBEREINSTIMMUNG MIT DEN GRUNDLEGENDEN SICHERHEITSANFORDERUNGEN

WICHTIG UND HILFREICH SIND

(Stand 1. Juli 1997)

Die ÖNORMEN sind beim Österreichischen Normungsinstitut (ON), A- 1021 Wien, Heinestraße 38, Postfach 130, Tel. (01) 213 00/805, Telefax (01) 213 00/818, erhältlich.

Die österreichischen Bestimmungen für Elektrotechnik sind beim Österreichischen Verband für Elektrotechnik (ÖVE), A-1010 Wien, Eschenbachgasse 9, Tel. (01) 587 63 73, Telefax (01) 586 74 08, erhältlich.

ÖNORM EN 1050: 1997-01-01

Sicherheit von Maschinen-Leitsätze zur Risikobeurteilung

ÖNORM B 2227: 1996-05-01

Glaserarbeiten unter Verwendung von Flachglas - Werksvertragsnorm

ÖNORM B 2450 Teil 1: 1992-04-01

Bauvorschriften für Aufzüge - Allgemeines

ÖNORM B 2453: 1994-10-01

Sicherheitsregeln für die Konstruktion und den Einbau von Personen- und Lastenaufzügen; Ergänzende Bestimmungen für den Einbau von

Aufzügen in bestehenden Gebäuden

ÖNORM B 2454: 1994-10-01 (VORNORM)

Umbaurichtlinie für Personen- und Lastenaufzüge - Elektrisch

betriebene Aufzüge

ÖNORM B 2455: 1991-12-01

Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern und für Feuerwehraufzüge

ÖNORM B 2455 - Beiblatt 1: 1993-03-01

Bauvorschriften für Aufzüge in Hochhäusern und für Feuerwehraufzüge - Muster für ein Formblatt zur Berechnung der Förderleistung von

Aufzügen

ÖNORM B 2456: 1981-02-01

Bauaufzüge ohne Personenbeförderung - Bauvorschriften, Betriebs- und Wartungsvorschriften, Prüfvorschriften

ÖNORM B 2456 - Beiblatt 1: 1980-12-01

Prüfbuch für Bauaufzüge

ÖNORM B 3718: 1986-12-01

Flachglas im Bauwesen - Angriffshemmende Verglasungssysteme;

Durchwurfhemmende Verglasung - Anforderungen und Prüfungen,

Normkennzeichnung

ÖNORM B 3721: 1990-01-01

Flachglas im Bauwesen - Dickenbemessung von Flachglas für vierseitig

gelagerte lotrechte Rechteckscheiben

ÖNORM B 3722: 1990-01-01

Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen - Anforderungen an

Glasfalze - Begriffsbestimmungen, Abmessungen

ÖNORM B 3723: 1990-01-01

Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen - Anforderungen und Prüfungen

ÖNORM B 3724: 1990-01-01

Abdichten von Verglasungen mit Dichtstoffen - Verglasungssysteme

ÖNORM B 8115 Teil 1: 1992-11-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Begriffe und Einheiten

ÖNORM B 8115 Teil 2: 1994-11-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Anforderungen an den Schallschutz

ÖNORM B 8115 Teil 3: 1996-04-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Raumakustik

ÖNORM B 8115 Teil 4: 1992-11-01

Schallschutz und Raumakustik im Hochbau - Maßnahmen zur Erfüllung

der schalltechnischen Anforderungen

ÖNORM M 9507: 1986-12-01

Stahldrahtseile; Seildraht für Seile von Treibscheibenaufzügen (TS)

ÖNORM M 9538: 1986-12-01

Stahldrahtseile für Treibscheibenaufzüge (TS)

ÖNORM S 5002: 1973-12-01

Normfrequenzen für akustische Messungen

ÖNORM S 5004: 1985-11-01

Messung von Schallimmissionen

ÖNORM S 5100 Teil 1: 1997-01-01

Bauakustische Messungen - Messung des Luftschallschutzes in Gebäuden

ÖNORM S 5100 Teil 2: 1997-01-01

Bauakustische Messungen - Messung des Trittschallschutzes in Gebäuden

ÖNORM S 5100 Teil 3: 1997-01-01

Bauakustische Messungen - Luftschallschutz von Fenstern und Außenwänden, Messung an Gebäuden

ÖNORM S 5101: 1986-11-01

Bauakustische Messungen - Messung von Luft- und Trittschalldämmung

an Bauteilen in Prüfständen

ÖNORM S 5102: 1987-09-01

Bauakustische Messungen - Messung von Geräuschen haustechnischer

Einrichtungen - Messung in Gebäuden

ÖNORM Z 1600: 1991-01-01

Festverlegte Aufstiege aus Metall-Leitern und Steigeisengänge

ÖVE EN 1 Teil 1: 1989

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1 000 V und DC 1 500 V - Teil 1 Begriffe und Schutz gegen gefährliche Körperströme (Schutzmaßnahmen)

ÖVE-EN 1 Teil 1a: 1992

Nachtrag a zu Teil 1/1989 - Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Gleichstrom -

Teil 1: Begriffe und Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen)

ÖVE-EN 1 Teil 1b: 1995

Nachtrag b zu Teil 1/1989 - Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Gleichstrom -

Teil 1: Begriffe und Schutz gegen den elektrischen Schlag (Schutzmaßnahmen)

ÖVE EN 1 Teil 2: 1993

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1 000 V und DC 1 500 V - Teil 2 Elektrische Betriebsmittel

ÖVE-EN 1 Teil 2a: 1996

Nachtrag a zu Teil 2/1993 - Errichtung von Starkstromanlagen mit

Nennspannungen bis 1 000 V Wechselstrom und 1 500 V Wechselstrom -

Teil 2: Elektrische Betriebsmittel

ÖVE EN 1 Teil 3

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1 000 V und DC 1 500 V - Teil 3 § 40 - § 42 Beschaffenheit, Bemessung,

Verwendung und Verlegung von Leitungen und Kabeln

ÖVE EN 1 Teil 4 (95): 1991

Errichtung von Starkstromanlagen mit Nennspannung bis AC 1 000 V und DC 1 500 V - Teil 4 Besondere Anlagen; § 95 Aufzüge

Anhang 5


Zu § 9 Abs. 1 und § 10 Abs. 1

BAUMUSTERPRÜFUNG

(Modul B)

A. Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile

1.

Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß ein für ein Sicherheitsbauteil repräsentatives Muster einem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung zu erfüllen.

2.

Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller des Sicherheitsbauteils oder von seinem in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder vom Inverkehrbringer bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl zu stellen.

3.

Anhand der technischen Dokumentation muß sich beurteilen lassen, ob das Sicherheitsbauteil mit den Bestimmungen der Verordnung übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den Bestimmungen der Verordnung genügt.

4.

Die zugelassene Prüfstelle hat die technischen Unterlagen zu prüfen und ihre Zweckmäßigkeit festzustellen. Weiters ist zu prüfen, ob das Sicherheitsbauteil den technischen Unterlagen entspricht. Die zugelassene Prüfstelle hat geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob die vom Hersteller des Sicherheitsbauteils gewählten Lösungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen und es gestatten, daß das Sicherheitsbauteil seine Funktion erfüllt, wenn es sachgemäß in einen Aufzug eingebaut wird.

5.

Entspricht das repräsentative Muster des Sicherheitsbauteils den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung, so hat die zugelassene Prüfstelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung hat den Namen und die Anschrift des Herstellers des Sicherheitsbauteils, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten.

6.

Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer haben die zugelassene Prüfstelle über alle - selbst geringfügigen - Änderungen, die er an dem zugelassenen Sicherheitsbauteil vorgenommen hat oder vornehmen will zu unterrichten; dies trifft auch auf neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in den ursprünglich vorgelegten technischen Unterlagen nicht enthalten sind, zu. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und dem Antragsteller mitzuteilen, ob die Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt.

7.

Jede zugelassene Prüfstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zweckdienliche Informationen über die von ihr erteilten Baumusterprüfbescheinigungen bzw. die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbescheinigungen zu übermitteln.

8.

Die Baumusterprüfbescheinigung, die technische Dokumentation und der Schriftverkehr in bezug auf die Baumusterprüfverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.

9.

Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils aufzubewahren.

B. Baumusterprüfung für Aufzüge

1.

Die Baumusterprüfung ist das Verfahren, bei dem eine zugelassene Prüfstelle feststellt und bescheinigt, daß ein Musteraufzug oder ein Aufzug, für den ein Ausbau oder eine Abweichung nicht vorgesehen worden ist, den Bestimmungen der Verordnung entspricht.

2.

Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Montagebetrieb bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl zu stellen. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

3.

Die zugelassene Prüfstelle hat die Technische Dokumentation zu prüfen und ihre Zweckmäßigkeit festzustellen. Sie hat zu prüfen, ob der Musteraufzug der technischen Dokumentation entspricht und hat geeignete Kontrollen und die erforderlichen Versuche durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob die vom Montagebetrieb gewählten Lösungen den Anforderungen der Verordnung entsprechen und es dem Aufzug gestatten, diese Anforderungen zu erfüllen.

4.

Entspricht der Musteraufzug den einschlägigen Bestimmungen der Verordnung, so hat die zugelassene Stelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Diese Bescheinigung enthält den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs, die Ergebnisse der Kontrolle, die an die Bescheinigung geknüpften Bedingungen sowie die zur Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

5.

Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle über alle - selbst geringfügigen - Änderungen, die er an dem zugelassenen Aufzug vorgenommen hat oder vornehmen will zu unterrichten; dies betrifft auch neue Erweiterungen und Ausführungsarten, die in der ursprünglich vorgelegten technischen Dokumentation nicht enthalten sind. Die zugelassene Prüfstelle hat diese Änderungen zu prüfen und dem Antragsteller mitzuteilen, ob die Baumusterprüfbescheinigung weiterhin gilt.

6.

Jede zugelassene Prüfstelle hat dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zweckdienliche Informationen über die von ihr erteilten Baumusterprüfbescheinigungen bzw. die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbescheinigungen zu übermitteln. Jede zugelassene Prüfstelle hat darüber hinaus den übrigen zugelassenen Stellen zweckdienliche Informationen über die von ihr zurückgezogenen Baumusterprüfbescheinigungen zu übermitteln.

7.

Die Baumusterprüfbescheinigung, die technische Dokumentation und der Schriftverkehr in bezug auf die Baumusterprüfverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.

8.

Der Montagebetrieb hat zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten mit dem Musteraufzug übereinstimmenden Aufzugs aufzubewahren.

Anhang 6


zu § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. a

ENDABNAHME

1.

Die Endabnahme ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, den Anforderungen der Verordnung entspricht. Der Montagebetrieb hat die CE-Kennzeichnung gemäß § 12 ASV 1996 im Fahrkorb eines jeden Aufzugs anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.

2.

Der Montagebetrieb hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, dem in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Musteraufzug entspricht und die für ihn geltenden grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen erfüllt.

3.

Der Montagebetrieb hat eine Kopie der Übereinstimmungserklärung und der in Punkt 6 genannten Endabnahmebescheinigung nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang aufzubewahren.

4.

Die vom Montagebetrieb gewählte zugelassene Prüfstelle hat die Endabnahme an dem Aufzug, der in Verkehr gebracht wird, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Es werden Kontrollen und Prüfungen gemäß den in § 6 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen.

a)

Prüfung der technischen Unterlagen zur Feststellung, ob der Aufzug dem gemäß Anhang 5 Buchstabe B genehmigten Musteraufzug entspricht.

b)

Probebetrieb des Aufzugs im Leerzustand und unter Höchstlast zur Überprüfung der fachgerechten Montage und des einwandfreien Funktionierens der Sicherheitseinrichtungen (Endlagenschalter, Verriegelungen, usw.)

5.

Bei der zugelassenen Prüfstelle ist eine Dokumentation einzureichen, die aus folgenden Unterlagen besteht:

6.

Wenn der Aufzug den Bestimmungen der Verordnung entspricht, hat die zugelassene Stelle ihre Kennummer neben der CE-Kennzeichnung gemäß Anhang 3 anzubringen oder sie anbringen zu lassen und stellt eine Endabnahmebescheinigung aus, in der die durchgeführten Kontrollen und Prüfungen aufgeführt sind. Die zugelassene Prüfstelle hat die entsprechenden Seiten des in § 8 Abs. 2 ASV 1996 genannten Wartungshefts auszufüllen. Falls die zugelassene Prüfstelle die Ausstellung der Endabnahmebescheinigung verweigert, muß sie dies ausführlich begründen und entsprechende Maßnahmen empfehlen, damit der Aufzug abgenommen werden kann. Wenn der Montagebetrieb erneut die Endabnahme beantragt, muß er dies bei derselben zugelassenen Stelle tun.

7.

Die Endabnahmebescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Abnahmeverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Anhang 7

```

```

zu § 13 und § 14

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR

SICHERHEITSBAUTEILE VON AUFZÜGEN

Anhang 7

(zu § 13 und § 14)

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR

SICHERHEITSBAUTEILE FÜR AUFZÜGE

(Stand 1. Juli 1997)

Die nachfolgend angeführten Prüfstellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der jeweiligen in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, bzw. in der Aufzügerichtlinie 95/16/EG vorgesehenen Übereinstimmungsverfahren zugelassen.

ÖSTERREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der

zugelassenen Prüfstelle Kenn-Nr. 0408

Technischer Überwachungs-Verein Österreich

TÜV-Österreich

A-1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 514 07/288 Telefax: (01) 514 07/240

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

4.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

5.

Einzelprüfung, Modul G

6.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung, Modul C

7.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

8.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

9.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

FINNLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der

zugelassenen Prüfstelle Kenn-Nr. 0599

ELECTRICAL INSPECTION FIMTECNO OY

P.O. Box 38 (Särkiniementie 3)

FIN-00211 Helsinki

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Modul B

1.1 Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren (§ 3 Z 1 bzw. Anhang IV Z 1)

1.2 Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern (§ 3 Z 2 bzw. Anhang IV Z 2)

1.3 Geschwindigkeitsbegrenzer (§ 3 Z 3 bzw. Anhang IV Z 3)

1.4 a) energiespeichernde Puffer,

b)

energieverzehrende Puffer (§ 3 Z 4 lit. b bzw. Anhang IV Z 4 lit. b)

2.

Endabnahme

Anhang 7

zu § 13 und § 14

VERZEICHNIS DER ZUGELASSENEN PRÜFSTELLEN FÜR AUFZÜGE UND FÜR

SICHERHEITSBAUTEILE VON AUFZÜGEN

(Stand 1. September 1999)

Die nachfolgend angeführten Prüfstellen sind entsprechend ihrer Zuständigkeit für die Durchführung der jeweiligen in der Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996 - ASV 1996, BGBl. Nr. 780/1996, bzw. in der Aufzugsrichtlinie 95/16/EG vorgesehenen Übereinstimmungsverfahren zugelassen:

ÖSTERREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0408

Prüfstelle

Technischer Überwachungs-Verein Österreich

TÜV-Österreich

A-1015 Wien, Krugerstraße 16

Telefon: (01) 514 07/288, Telefax: (01) 514 07/240,

e-mail: ruh(a)tuev.or.at

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

BELGIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0026 Prüfstelle

AIB - VINCOTTE INTER

27-29 avenue Andre Drouart

B-1160 Bruxelles

zuständig für:

1.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

2.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

3.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

4.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

5.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0683

Prüfstelle

KONHEF vzw

Gijzelaarsstraat 7-11

B-2000 Antwerpen

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

DEUTSCHLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0032

Prüfstelle

TÜV Hannover/Sachsen-Anhalt e.V.

TÜV CERT Zertifizierungsstelle für Maschinen, Aufzugs- und Fördertechnik

Am TÜV 1

D-30519 Hannover

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

1.1 energiespeichernde Puffer, entweder mit nichtlinearer Kennlinie

oder mit Rücklaufdämpfung (§ 2 Abs. 3 Z 4 lit. a ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 4 lit. a Aufzugsrichtlinie)

1.2 energieverzehrende Puffer (§ 2 Abs. 3 Z 4 lit. b ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 4 lit. b Aufzugsrichtlinie)

1.3 Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise,

wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 5

ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 5 Aufzugsrichtlinie)

1.4 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

7.1 energiespeichernde Puffer, entweder mit nichtlinearer Kennlinie

oder mit Rücklaufdämpfung (§ 2 Abs. 3 Z 4 lit. a ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 4 lit. a Aufzugsrichtlinie)

7.2 energieverzehrende Puffer (§ 2 Abs. 3 Z 4 lit. b ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 4 lit. b Aufzugsrichtlinie)

7.3 Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise,

wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 5

ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 5 Aufzugsrichtlinie)

7.4 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0034

Prüfstelle

TÜV Saarland e.V.

TÜV CERT Zertifizierungsstelle für Produkte bzw. für

Managementsysteme

Saarbrücker Straße 8

D-66280 Sulzbach

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

4.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

5.

Einzelprüfung, Modul G

6.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

7.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

8.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0035

Prüfstelle

TÜV Berlin-Brandenburg e.V.

TÜV CERT Zertifizierungsstelle für Aufzüge und deren

Sicherheitsbauteile

Magirusstraße 5

D-12103 Berlin

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

1.1 energiespeichernde Puffer, entweder mit nichtlinearer Kennlinie

oder mit Rücklaufdämpfung (§ 2 Abs. 3 Z 4 lit. a ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 4 lit. a Aufzugsrichtlinie)

1.2 energieverzehrende Puffer (§ 2 Abs. 3 Z 4 lit. b ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 4 lit. b Aufzugsrichtlinie)

1.3 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Einzelprüfung, Modul G

5.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

5.1 energiespeichernde Puffer, entweder mit nichtlinearer Kennlinie

oder mit Rücklaufdämpfung (§ 2 Abs. 3 Z 4 lit. a ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 4 lit. a Aufzugsrichtlinie)

5.2 energieverzehrende Puffer (§ 2 Abs. 3 Z 4 lit. b ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 4 lit. b Aufzugsrichtlinie)

5.3 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0043

Prüfstelle

TÜV Pfalz e.V.

TÜV CERT Zertifizierungsstelle für Aufzüge

Merkurstraße 45

D-67663 Kaiserslautern

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0044

Prüfstelle

RWTÜV e.V.

TÜV CERT Zertifizierungsstelle für Gerätesicherheit, Aufzüge und Medizintechnik

Steubenstraße 53

D-45138 Essen

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

1.1 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

7.1 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0045

Prüfstelle

TÜV Nord e.V.

TÜV CERT Zertifizierungsstelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile

Große Bahnstraße 31

D-22525 Hamburg

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

1.1 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

7.1 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0090

Prüfstelle

TÜV Thüringen e.V.

TÜV CERT Zertifizierungsstelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile

Melchendorferstraße 64

D-99096 Erfurt

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

1.1 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

7.1 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0091

Prüfstelle

TÜH - Staatliche Technische Überwachung Hessen

TÜV CERT Zertifizierungsstelle für Aufzüge

Rüdesheimer Straße 119

D-64284 Darmstadt

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0472

Prüfstelle

Amt für Arbeitsschutz

Postfach 760186

D-22083 Hamburg

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0635

Prüfstelle

TÜV Bau- und Betriebstechnik

Unternehmensgruppe TÜV Süddeutschland

Westendstraße 199

D-80686 München

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0671

Prüfstelle

TÜV Rheinland Anlagentechnik (TAT) GmbH

TÜV CERT Zertifizierungsstelle für Aufzüge und Sicherheitsbauteile

Am Grauen Stein

D-51106 Köln

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

1.1 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

7.1 elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von

Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauteilen (§ 2 Abs. 3

Z 6 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 6 Aufzugsrichtlinie)

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0674

Prüfstelle

TÜV Hessen GmbH

TÜV CERT Zertifizierungsstelle für Managementsysteme

Rüdesheimer Straße 119

D-64285 Darmstadt

zuständig für:

1.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

2.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

3.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

4.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

5.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0685

Prüfstelle

DEKRA Automobil AG

Prüf- und Zertifizierungsstelle für Aufzüge

Schulze-Delitsch-Straße 49

D-70565 Stuttgart

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0686

Prüfstelle

Zentrallabor der TOS e.V.

Fischerweg 408

D-18069 Rostock

zuständig für:

1.

Endabnahme

2.

Einzelprüfung, Modul G

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0687

Prüfstelle

ERG Elektronische Revisionsgesellschaft mbH Co.

Zertifizierungsstelle des Fachbereiches für Fördertechnik und Hebezeuge

Reetzstraße 58

D-76327 Pfinztal

zuständig für:

1.

Endabnahme

2.

Einzelprüfung, Modul G

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0698

Prüfstelle

Technische Überwachungsgemeinschaft TÜG GmbH

Breitwiesenstraße 8

D-70565 Stuttgart

zuständig für:

1.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

2.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

3.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

4.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

5.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0734

Prüfstelle

Zentrum der Förder- und Aufzugstechnik Roßwein

ZFA Roßwein GmbH

Döbelner Straße 58

D-04741 Roßwein

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile für Aufzüge, Modul B

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

1.1 Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz

oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern

(§ 2 Abs. 3 Z 2 ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 2 Aufzugsrichtlinie)

1.2 Geschwindigkeitsbegrenzer (§ 2 Abs. 3 Z 3 ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 3 Aufzugsrichtlinie)

1.3 energiespeichernde Puffer, entweder mit nichtlinearer Kennlinie

oder mit Rücklaufdämpfung (§ 2 Abs. 3 Z 4 lit. a ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 4 lit. a Aufzugsrichtlinie)

1.4 energieverzehrende Puffer (§ 2 Abs. 3 Z 4 lit. b ASV 1996 bzw.

Anhang IV Z 4 lit. b Aufzugsrichtlinie)

1.4 Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise,

wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden (§ 2 Abs. 3 Z 5

ASV 1996 bzw. Anhang IV Z 5 Aufzugsrichtlinie)

FINNLAND

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0599 Prüfstelle

ELECTRICAL INSPECTION FIMTECNO OY

P.O. Box 38

Särkiniementie 3

FIN-00211 Helsinki

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0857

Prüfstelle

Hissiproffat Oy

Kannuskuja 7, P.O. Box 113

FIN-01200 VANTAA

zuständig für:

1.

Endabnahme

2.

Einzelprüfung, Modul G

FRANKREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0062 Prüfstelle

VERITAS

La Defense 2

F-92400 Courbevoie

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

4.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

5.

Einzelprüfung, Modul G

6.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

7.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

8.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0071

Prüfstelle

LABORATOIRE NATIONAL D`ESSAIS

1, rue Gaston Boissier

F-74724 Cedex 17

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

3.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

4.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0077

Prüfstelle

APAVE Parisienne

13-17, rue Salneuve

F-75724 Paris Cedex 17

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

3.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

4.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0081 Prüfstelle

LABORATOIRE CENTRAL DES INDUSTRIES ELECTRIQUES

33, avenue du General Leclerc

F-92260 FONTENAY AUX ROSES

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

3.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

4.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0082

Prüfstelle

APAVE Lyonnaise

177, rue du Saint Bel

F-69160 Lyon

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0333

Prüfstelle

ASSOCIATION FRANCAISE POUR L`ASSURANCE QUALITE

116, avenue Aristide Briand

BP 40

F-92224 BAGNEUX CEDEX

zuständig für:

1.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

2.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

3.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

4.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

5.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0744 Prüfstelle

SOCIETE DE CONTROLE TECHNIQUE - SOCOTEC

Les Quadrants

3, avenue du centre Guyancourt

F-78182 St. Quentin en yvelines Cedex

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

4.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

5.

Einzelprüfung, Modul G

6.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

7.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

8.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0746

Prüfstelle

Euro Quality System France

19, rue Cyrano

F-69003 Lyon

zuständig für:

1.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

2.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

3.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

ITALIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0051

Prüfstelle

Istituto Italiana del Marcho - IMQ

Via Qintilliano

I-20138 Milano

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0068

Prüfstelle

Istituto Ricerche e Collaudi M. Masini SRI

Via Moscova 11

I-20017 RHO, Milano

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0302

Prüfstelle

Agencia Nationale Certificazione Componenti Prodotti SRL - ANCCP

Via Bronzino 3

I-20133 Milano

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0303

Prüfstelle

Istituto Certificazione Europea SRL - ICE

Via Bentini 9

I-Castelmaggiore (BO)

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0397

Prüfstelle

Oragnismo di Certificazione Europea SRL - OCE

Via Ancona 21

I-00198 Roma

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0398

Prüfstelle

Istituto Ricerche Prove e Analisi SRL - CPM

Via Artigiani 63

I-25040 Bienno (BS)

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0426 Prüfstelle

ITALCERT

Viale Sarca 336

I-20126 Milano

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0474

Prüfstelle

Registro Italiano Navale

Via Corsica 12

I-16128 Genova

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0496

Prüfstelle

Consorzio DNV - Modulo Uno

Via Paracelso 20

I-20041 Agrate Brianza (MI)

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0505

Prüfstelle

Veneta Engineering SRL

Via Lovanio 8-10

I-37135 Verona

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0714

Prüfstelle

European Certfying Organisation - ECO

Via Brunnelleschi 129

I-Ravenna

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0733

Prüfstelle

Istituto Controlli Tecnici SRL

Via Aselli 24

I-20131 Milano

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

eingeschränkt auf folgende Sicherheitsbauteile:

1.1 Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren (§ 2 Abs. 3 Z 1

ASV 1996 bzw. Anhang IV Aufzugsrichtlinie)

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Einzelprüfung, Modul G

NIEDERLANDE

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0400

Prüfstelle

Liftinstituut

Buikslotermeerplein 381, Postbus 36027

NL-1020 MA Amsterdam

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

NORWEGEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0434

Prüfstelle

Det Norske Veritas Regin Norge A/S

Veritasvn 1

N-1322 Hovik

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

SCHWEDEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0402

Prüfstelle

Sveriges Provnings- och Forskningsinstitut, Certifiering (SP)

BOX 857

S-50114 Boras

zuständig für:

1.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

2.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

3.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0409

Prüfstelle

SAQ Kontroll AB

Box 49306

S-10029 Stockholm

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Qualitätssicherung Produkt, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Einzelprüfung, Modul G

7.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

8.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

9.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

10.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0640

Prüfstelle

AF-Kontroll AB

Box 8133

S-10420 Stockholm

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0655

Prüfstelle

STK inter Test AB

Tallmatargatan 7

S-72123 Västeras

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0706

Prüfstelle

Hissbesiktningar i Sverige AB

Box 5

S-18321 Täby

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

SPANIEN

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0053 Prüfstelle

ATISAE S.A.

Avenida de la Industria 51

E-28760 Tres Cantos (Madrid)

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Einzelprüfung, Modul G

5.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0056

Prüfstelle

Entitad Colaborada de la Administracion S.A. - ECA S.A.

Pablo Ruiz Picasso 10

E- 50015 Zaragoza

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Einzelprüfung, Modul G

5.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0719 Prüfstelle

ITEVELESA

Poligono industrial San Cristobal

Acero, Parcela 16

E-47012 Valladolid

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

3.

Endabnahme

4.

Einzelprüfung, Modul G

5.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

VEREINIGTES KÖNIGREICH

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0037

Prüfstelle

Eagle Star Certification Ltd

54 Hagley Road

Edgbaston

UK-Birmingham B16 8QP

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0040

Prüfstelle

Royal Sun Alliance Insurance PLC

17 York Street

UK-Manchester M2 3RS

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0041

Prüfstelle

Plant safety Ltd

Parklands, Wilmslow road

Didsbury

UK-Manchester M20 2RE

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Aufzüge, Modul B

2.

Endabnahme

3.

Einzelprüfung, Modul G

4.

Qualitätssicherung Produkt Aufzüge, Modul E

5.

Umfassende Qualitätssicherung, Modul H

6.

Qualitätssicherung Produktion, Modul D

Name, Adresse und Zuständigkeit der zugelassenen Kenn-Nr. 0086

Prüfstelle

British Standards Institution

Maylands Avenue

UK-Hemel Hempstead HP2 4 SQ

zuständig für:

1.

Baumusterprüfung für Sicherheitsbauteile von Aufzügen, Modul B

2.

Konformität mit der Bauart mit stichprobenartiger Prüfung,

Anhang 8

```

```

zu § 9 Abs. 1 Z 2

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT

(Modul E)

```

1.

Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der

```

Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen und daß das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung zu erfüllen. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Stelle hinzugefügt.

2.

Der Hersteller hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Sicherheitsbauteils und die Prüfungen nach Punkt 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung nach Punkt 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils hat bei einer

zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Sicherheitsbauteile zu beantragen.

Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems ist jedes Sicherheitsbauteil zu prüfen. Es werden Prüfungen gemäß den in § 6 der Verordnung genannten Normen (EN und ÖNORMEN) oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen.

Alle vom Hersteller der Sicherheitsbauteile berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Qualitätsziele;

b)

organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der Sicherheitsbauteile;

c)

nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;

d)

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

e)

die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es die in Punkt 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm (EN) anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Hebezeugen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Werkes des Herstellers der Sicherheitsbauteile.

Die Entscheidung ist dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.4. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils hat sich zu verpflichten, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Hersteller des Sicherheitsbauteils die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßige Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Hesteller (Anm.: richtig: Hersteller) des Sicherheitsbauteils unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

5.

Der Hersteller hat zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung aufzubewahren:

6.

Die zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

Anhang 9

```

```

zu § 9 Abs. 1 Z 3

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR SICHERHEITSBAUTEILE

(Modul H)

```

1.

Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem

```

der Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die

Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und

erklärt, daß die Sicherheitsbauteile die für sie geltenden

Anforderungen der Verordnung erfüllen und daß das

Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut

ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung zu erfüllen.

Der Hersteller oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Prüfstelle hinzugefügt.

2.

Der Hersteller hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Endabnahme der Sicherheitsbauteile und die Prüfungen nach Punkt 3 zu unterhalten; er unterliegt der Überwachung nach Punkt 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller hat bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner

Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten und sicherstellen, daß die Aufzüge, in die die Sicherheitsbauteile sachgemäß eingebaut sind, die Bestimmungen der Verordnung erfüllen. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Punkt 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm (EN) anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Herstellerwerks zu umfassen. Die Entscheidung ist dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.4. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile hat sich zu verpflichten, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Hersteller der Sicherheitsbauteile unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

5.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter hat zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:

6.

Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

7.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit den Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Anhang 10

```

```

zu § 10 Abs. 1 Z 4

EINZELPRÜFUNG

(Modul G)

```

1.

Die Einzelprüfung ist das Verfahren, bei dem der

```

Montagebetrieb sich vergewissert und erklärt, daß der in Verkehr gebrachte Aufzug, für den die Konformitätsbescheinigung nach Punkt 4 ausgestellt wurde, die Anforderungen der Verordnung erfüllt. Der Montagebetrieb hat die CE-Kennzeichnung im Fahrkorb des Aufzugs anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.

2.

Der Montagebetrieb hat bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl die Einzelprüfung zu beantragen. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

3.

Zweck der technischen Dokumentation ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Verordnung sowie das Verständnis des Entwurfs, des Einbaus und der Funktionsweise des Aufzugs zu ermöglichen.

4.

Um die Übereinstimmung des Aufzugs mit den einschlägigen Anforderungen der Verordnung sicherzustellen, hat die zugelassene Prüfstelle die technische Dokumentation und den Aufzug zu prüfen und führt Prüfungen gemäß den in § 6 der Verordnung genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durch.

5.

Die Konformitätsbescheinigung, die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die Einzelprüfungsverfahren sind in deutscher Sprache oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

6.

Der Montagebetrieb hat nach Inverkehrbringen des Aufzugs zehn Jahre lang zusammen mit der technischen Dokumentation eine Kopie der Konformitätsbescheinigung aufzubewahren.

Anhang 11

```

```

zu § 9 Abs. 1 Z 1

KONFORMITÄT MIT DER BAUART MIT STICHPROBENARTIGER PRÜFUNG

(Modul C)

```

1.

Die Überprüfung der Konformität mit der Bauart ist das

```

Verfahren, bei dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die Anforderungen der für sie geltenden Verordnungen erfüllen sowie dem Aufzug, in den sie sachgemäß eingebaut sind, gestatten, die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen der Verordnung zu erfüllen. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.

2.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Sicherheitsbauteile mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleistet.

3.

Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein Bevollmächtigter hat eine Kopie der Übereinstimmungserklärung zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils aufzubewahren.

4.

Eine vom Hersteller der Sicherheitsbauteile gewählte zugelassene Prüfstelle hat in beliebigen Abständen stichprobenartige Prüfungen der Sicherheitsbauteile durchzuführen oder durchführen zu lassen. Eine von der zugelassenen Prüfstelle vor Ort entnommene geeignete Probe der fertiggestellten Sicherheitsbauteile ist zu untersuchen; ferner werden geeignete Prüfungen gemäß den in § 6 der Verordnung genannten Normen (EN und ÖNORMEN) oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung der Produktion mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen. Stimmen eines oder mehrere der geprüften Sicherheitsbauteile nicht mit diesen überein, so hat die zugelassene Prüfstelle geeignete Maßnahmen zu treffen.

5.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr in bezug auf die stichprobenartigen Prüfungen gemäß Punkt 4 sind in deutscher Sprache oder in einer von dieser Stelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Anhang 12


zu § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. b

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT AUFZÜGE

(Modul E)

1.

Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die eingebauten Aufzüge der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen.

2.

Der Montagebetrieb hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Aufzugs und die Prüfungen nach Punkt 3 zu unterhalten; er unterliegt der Überwachung nach Punkt 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb hat bei einer für Aufzüge zugelassenen

Prüfstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems ist jeder Aufzug zu prüfen. Es sind Prüfungen gemäß den in § 6 der Verordnung genannten Normen (EN oder ÖNORMEN) oder gleichwertige Prüfungen durchzuführen, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen. Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

a)

Qualitätsziele;

b)

organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der Aufzüge;

c)

vor dem Inverkehrbringen durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen, zumindest aber die Prüfungen gemäß Anhang 6, Punkt 4 lit. b;

d)

Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;

e)

die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es die in Punkt 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm (EN) anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle zu umfassen.

Die Entscheidung ist dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme- und Prüfeinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle auf den Baustellen des Montagebetriebs unangemeldete Besichtigungen durchführen.

Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems und des Aufzugs zu überprüfen. Sie hat dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

5.

Der Montagebetrieb hat zehn Jahre lang nach der Herstellung des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:

6.

Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

Anhang 13

```

```

zu § 10 Abs. 1 Z 5

UMFASSENDE QUALITÄTSSICHERUNG FÜR AUFZÜGE

(Modul H)

```

1.

Die umfassende Qualitätssicherung ist das Verfahren, bei dem

```

der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die Aufzüge die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Montagebetrieb hat an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Prüfstelle hinzugefügt.

2.

Der Montagebetrieb hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für den Entwurf, die Herstellung, die Montage, den Einbau, die Endabnahme der Aufzüge und die Prüfungen nach Punkt 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung nach Punkt 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb hat bei einer zugelassenen Prüfstelle

seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen.

Der Antrag hat zu enthalten:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem hat die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung zu gewährleisten.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die das Verfahren betreffenden Maßnahmen und die Qualitätssicherungsmaßnahmen wie die Qualitätssicherung betreffende Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Entwurfsprüfung

Entspricht der Entwurf nicht vollständig den harmonisierten Europäischen Normen (EN), so hat die zugelassene Prüfstelle zu prüfen, ob der Entwurf im Einklang mit den Bestimmungen der Verordnung steht; ist dies der Fall, so ist dem Montagebetrieb eine Entwurfsprüfbescheinigung auszustellen, die die Bedingungen für die Gültigkeit dieser Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Entwurfs erforderlichen Angaben enthält.

3.4. Kontrolle des Qualitätssicherungssystems

Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Punkt 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm (EN) anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Montagebetriebs und einer Baustelle zu umfassen.

Die Entscheidung ist dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.5. Der Montagebetrieb hat sich zu verpflichten, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Entwicklungs-, Herstellungs-, Montage-, Einbau-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Montagebetrieb und auf Baustellen, auf denen Aufzüge eingebaut werden, unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

5.

Der Montagebetrieb hat zehn Jahre lang nach dem Zeitpunkt des Inverkehrbringens des Aufzugs folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:

6.

Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten oder zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

7.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der umfassenden Qualitätssicherung sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaats, in dem die zugelassene Prüfstelle ihren Sitz hat, oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Anhang 14


zu § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. c

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION

(Modul D)

1.

Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die Aufzüge der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Montagebetrieb hat an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Prüfstelle hinzugefügt.

2.

Der Montagebetrieb hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, den Einbau und die Endabnahme der Aufzüge sowie die Prüfungen gemäß Punkt 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung gemäß Punkt 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb hat bei einer zugelassenen Prüfstelle

seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Punkt 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm EN 29002 anwenden, ist von der Erfüllung dieser Anforderungen auszugehen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Montagebetriebs zu umfassen. Die Entscheidung ist dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und muß entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Montage-, Einbau-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Hierüber ist ein Bericht über das Qualitätsaudit auszustellen.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

5.

Der Montagebetrieb hat zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:

6.

Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.

7.

Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.