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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Schutzmaßnahmen betreffend Rasenmäher (CELEX-Nr.: 384L0538, 379L0113)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 und der Kundmachungen BGBl. Nr. 264/1995 und BGBl. Nr. 691/1995, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

§ 1. (1) Durch diese Verordnung werden die Richtlinie 84/538/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Schalleistungspegel von Rasenmähern, CELEX Nr. 384L0538 (ABl. Nr. L 300 vom 19. November 1984, S 171), in der Fassung der Richtlinien 87/252/EWG vom 7. April 1987, CELEX Nr. 387L0252 (ABl. Nr. L 117 vom 5. Mai 1987, S 22), 88/180/EWG vom 22. März 1988, CELEX Nr. 388L0180 (ABl. Nr. L 81 vom 26. März 1988, S 69) und 88/181/EWG vom 22. März 1988, CELEX Nr. 388L0181 (ABl. Nr. L 81 vom 26. März 1988, S 71) sowie die in dieser Richtlinie angeführten Bestimmungen der Richtlinie 79/113/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Ermittlung des Geräuschemissionspegels von Baumaschinen und Baugeräten, CELEX Nr. 379L0113 (ABl. Nr. L 33 vom 8. Februar 1979. S 15), in der Fassung der Richtlinien 81/1051/EWG vom 7. Dezember 1981, CELEX Nr. 381L1051 (ABl. Nr. L 376 vom 30. Dezember 1988, S 49) und 85/405/EWG vom 11. Juli 1985, CELEX Nr. 385L0405 (ABl. Nr. L 233 vom 30. August 1985, S 9) umgesetzt.

(2) Diese Verordnung gilt für Rasenmäher im Sinne des Art. 1 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 84/538/EWG in der Fassung der Richtlinie 88/180/EWG.

§ 2. (1) Gewerbetreibende dürfen nur solche Rasenmäher erzeugen oder verkaufen,

1.

deren A-bewerteter Schalleistungspegel, gemessen nach dem im Anhang I zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, die im Abs. 2 angegebenen zulässigen Schalleistungspegel nicht überschreitet;

2.

deren A-bewerteter, in dB ausgedrückter Schalldruckpegel des Luftschalls bei Rasenmähern mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm, gemessen am Bedienerplatz nach dem im Anhang V zu dieser Verordnung geregelten Verfahren, den Pegel von 90 dB (A) nicht überschreitet.

(2) Rasenmäher dürfen folgende, nach der Schnittbreite des Rasenmähers angegebene zulässige Schalleistungspegel nicht überschreiten:

```

```

Zulässiger Schalleistungspegel

Schnittbreite des Rasenmähers in dB (A), bezogen auf ein

Pikowatt

```

```

weniger als oder gleich 50 cm 96

über 50 cm bis 120 cm 100

über 120 cm 105

(3) Die Übereinstimmung der Erzeugung von Rasenmähern mit Abs. 1 und 2 sowie mit den übrigen Bestimmungen der Verordnung ist nach Anhang IV zu dieser Verordnung zu kontrollieren.

§ 3. (1) Die Erfüllung der Anforderungen des § 2 ist vom Hersteller oder dem in der Gemeinschaft ansässigen Einfuhrhändler durch eine dem Gerät beigefügte, dem Abs. 2 entsprechende Bescheinigung nach dem Muster des Anhangs II zu dieser Verordnung zu bestätigen.

(2) Die im Abs. 1 angeführte Bescheinigung hat sich auf das Prüfprotokoll zu stützen, das für jeden Rasenmähertyp von einem Labor ausgestellt wird, das in einer von jedem einzelnen EU-Mitgliedstaat festgelegten und den übrigen EU-Mitgliedstaaten mitgeteilten Liste enthalten sein muß.

§ 4. Dem Rasenmäher muß eine deutschsprachige schriftliche Bedienungsanleitung beigegeben sein, in der angegeben ist:

1.

wie der Rasenmäher bestimmungsgemäß zu betreiben ist;

2.

durch welche Prüfung der Nachweis erbracht wurde, daß der Rasenmäher den im § 2 festgelegten Anforderungen entspricht;

3.

wie die Ergebnisse der Prüfung gemäß Z 2 (zulässiger A-bewerteter Schalleistungspegel) lauten.

§ 5. Auf dem Rasenmäher muß ein Geräteschild gut sichtbar und dauerhaft angebracht sein. Dieses Geräteschild muß zumindest folgende Angaben enthalten:

Anhang I


Verfahren zur Ermittlung der Geräuschemission von Rasenmähern

1.

Zweck

Die nach diesem Verfahren ermittelten Werte bilden die Grundlage für die Kontrolle der Übereinstimmung der Geräuschemission der Rasenmäher mit den Vorschriften. Die ermittelten Werte verstehen sich, falls nichts anderes angegeben ist, einschließlich sämtlicher Toleranzen.

2.

Geltungsbereich

Dieses Meßverfahren gilt für Rasenmäher. Es legt die zur Ermittlung des Schalleistungspegels bestimmten Prüfverfahren im Hinblick auf die Erteilung der Übereinstimmungsbescheinigung fest.

3.

Begriffsbestimmungen

3.1. Schalldruckpegel L tief pA

Der Schalldruckpegel L tief pA ergibt sich durch A-Bewertung des

Schalldruckpegels L tief p. Dieser ist, ausgedrückt in dB, definiert

durch die Formel

p

L tief p = 20 log tief 10 --------;

p tief o

3.2. Meßoberfläche

Die Meßoberfläche S ist eine imaginäre (angenommene) Oberfläche, welche die Schallquelle umfaßt und auf der die Meßpunkte liegen (siehe Z 6.4.).

3.3. Meßflächenschalldruckpegel L tief pAm

Der Meßflächenschalldruckpegel L tief pAm ist der nach Z 8.4. aus dem quadratischen Mittelwert der auf der Meßfläche gemessenen Schalldrücke errechnete Pegel.

3.4. Schalleistungspegel L tief WA

Der Schalleistungspegel L tief WA ergibt sich durch A-Bewertung

des Schalleistungspegels L tief W. Dieser Wert ist, ausgedrückt in

dB, definiert durch die Formel

W

L tief W = 10 log tief 10 --------;

W tief 0

darin ist W die gesamte, von einer Schallquelle abgestrahlte Schalleistung in Watt und W tief 0 die Referenzschalleistung, gleich 10 hoch -12 Watt (= 1 pW).

Der A-bewertete Schalleistungspegel L tief WA, in dB ergibt sich durch A-Bewertung in der Meßkette.

3.5. Grenzwert des Schalleistungspegels L tief WAl

Grenzwert für den Schalleistungspegel, A-bewertet und in dB ausgedrückt, ist der in § 2 Abs. 2 abhängig von der Schnittbreite des Rasenmähers festgelegte jeweilige Wert; er wird mit L tief WAl bezeichnet.

3.6. Richtmaß DI

Das in dB ausgedrückte Richtmaß, von dem bei der Anwendung dieses Verfahrens auszugehen ist, ist durch folgende Formel gegeben:

DI = L tief pAmax - L tief pAm +3;

darin ist

3.7. Fremdgeräusche

Fremdgeräusche sind Geräusche, die sich aus Umgebungsgeräuschen (Grundgeräuschen) und Störgeräuschen ergeben.

3.7.1. Umgebungsgeräusch (Grundgeräusch)

Umgebungsgeräusch ist jedes Geräusch an den Meßpunkten, das nicht von der Schallquelle erzeugt wird.

3.7.2. Störgeräusch

Störgeräusch ist jedes Geräusch an den Meßpunkten, das von der Schallquelle erzeugt, aber nicht direkt von ihr abgestrahlt wird.

4.

Kriterien zur Darstellung der Resultate

4.1. Geräuschkriterium für die Umwelt

Das Geräuschkriterium für die Umwelt eines Rasenmähers wird ausgedrückt durch den Schalleistungspegel.

5.

Meßeinrichtung

5.1. Allgemeines

Die Meßeinrichtung muß die Möglichkeit bieten, den A-bewerteten Pegel des quadratisch gemittelten Schalldrucks zu messen. Der Pegel des zeitlichen quadratischen Mittelwertes eines Meßpunktes wird entweder direkt am Meßinstrument abgelesen oder nach Z 11 berechnet.

5.2. Meßgeräte

Der voranstehenden Anforderung entsprechen

a)

ein Schallpegelmesser gemäß EN 60 651, Ausgabe Jänner 1994, für den Meßgerätetyp der Klasse 1; das Meßgerät wird auf die Anzeigeart S geschaltet;

b)

ein Integrator, der die quadrierte Anzeige über einen gegebenen Zeitraum integriert, wobei die Integration digital oder analog durchgeführt werden kann.

5.3. Mikrophon und dazugehörendes Kabel

Verwendet wird ein für Freifeldmessungen geeichtes Mikrophon mit dazugehörendem Kabel gemäß EN 60 651, Ausgabe Jänner 1994. 5.4. Frequenzbewertung

Verwendet wird ein A-Bewertungsdiagramm gemäß EN 60 651, Ausgabe

Jänner 1994. 5.5. Kontrolle der Meßeinrichtung

5.5.1. Vor den Prüfungen ist mit einer Kalibrierschallquelle (zB Pistonphon), deren Genauigkeit mindestens 0,5 dB beträgt, die akustische Qualität der gesamten Meßeinrichtung (Meßgeräte, einschließlich Mikrophon und Kabel) zu kontrollieren; unmittelbar nach jeder Meßreihe wird die Meßeinrichtung erneut kontrolliert.

5.5.2. Diese Kontrollen an Ort und Stelle müssen durch weitergehende Kalibrierungen ergänzt werden, die mindestens einmal jährlich in einem entsprechend ausgerüsteten Laboratorium vorzunehmen sind.

6.

Meßbedingungen

6.1. Meßgegenstand

6.1.1. Rasenmäher, bei denen die Benützung einer Grasfangvorrichtung vorgesehen ist, sind mit dem vollständigen Grasfangzubehör unter normalen Einsatzbedingungen zu prüfen.

6.1.2. Die Schneidevorrichtung wird auf einen Bodenabstand von 3 cm eingestellt. Sollte diese Einstellung durch technische Gründe nicht möglich sein, so ist der Abstand so nah wie möglich an 3 cm einzustellen. Vor jeder Schallmessung wird der Rasen des Meßplatzes mit dieser Einstellung der Schneidevorrichtung gemäht.

Für die Schallmessung muß der Rasenmäher frei von Grasresten und die Grasfangvorrichtung leer sein.

6.1.3. Bei Spindelmähern wird der Abstand zwischen den Schneiden nach Angabe des Herstellers wahlweise wie folgt eingestellt:

6.2. Betriebsvorgänge bei der Messung

Vor jeder Schallmessung muß der Motor des Rasenmähers nach den Angaben des Herstellers auf Betriebstemperatur gebracht werden.

Die Messungen des Schalleistungspegels bei Rasenmähern werden grundsätzlich wie folgt vorgenommen:

Der Rasenmäher befindet sich im Stillstand ohne Bedienungsperson. Schneidevorrichtung sowie Motor laufen mit Höchstdrehzahl.

Läßt sich die Schneidevorrichtung nicht von den Antriebsrädern des Rasenmähers abkoppeln, so ist der Rasenmäher entweder aufgebockt oder in Bewegung von einer Bedienungsperson geführt unter folgenden Bedingungen zu prüfen:

a)

Rasenmäher mit Verbrennungsmotor

b)

Rasenmäher mit Elektromotor

c)

Schwebende oder handgehaltene Rasenmäher

6.3 Meßumgebung

Wird eine Bezugsschallquelle verwendet, so muß sie die in der ISO-Norm 3741 Anhang B, Ausgabe 15. Juli 1975, beschriebenen Mindesteigenschaften aufweisen.

(Die ISO-Norm 3741 ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.)

6.3.1. Allgemeines

Die Meßumgebung muß den Spezifikationen der Z 6.3.2., 6.3.3. oder 6.3.4. entsprechen. Im Streitfalle sind die Messungen in einer Meßumgebung nach Z 6.3.2. durchzuführen.

6.3.2. Messungen im Freien auf künstlichem Boden

Der Meßplatz muß eben und horizontal sein. Der Meßplatz muß bis einschließlich der vertikalen Verlängerung der Meßpunkte aus Beton oder nicht porösem Asphalt bestehen und mit einem künstlichen Bodenbelag entsprechend Anhang A dieser Verordnung bedeckt sein; der Mittelpunkt des Bodenbelags muß mit dem geometrischen Mittelpunkt der in Z 6.4. genannten Halbkugel zusammenfallen, wobei die Ecken auf die vertikale Achse der Meßpunkte 2, 4, 6 und 8 gerichtet sind.

Drücken sich die Räder des Rasenmähers tiefer als 1 cm in den künstlichen Bodenbelag ein, sind sie so auf eine Unterlage zu stellen, daß sie mit dem nicht eingedrückten Bodenbelag eine Ebene bilden. Die Unterlage muß so beschaffen sein, daß sie die Meßergebnisse nicht beeinflußt.

6.3.3. Messungen im Freien auf Rasen

Der Meßplatz muß eben und horizontal sein. Der Meßplatz, einschließlich der vertikalen Verlängerung der Mikrophonpunkte, muß aus einem nichtnassen Rasen bestehen.

6.3.4. Messungen im geschlossenen Raum auf künstlichem Boden

Das akustische Feld im Meßraum muß dem akustischen Feld im Freien ähnlich sein, und der Wert der Konstante C muß nach Z 8.6.2. bestimmt werden.

Der Boden muß eben und horizontal sein. Der Meßplatz muß einschließlich der vertikalen Verlängerung der Meßpunkte die akustischen Eigenschaften von Beton oder nichtporösem Asphalt besitzen und mit einem künstlichen Bodenbelag entsprechend Anhang A dieser Verordnung bedeckt werden. Der Mittelpunkt des Bodenbelags muß mit dem geometrischen Mittelpunkt der in Z 6.4. genannten Halbkugel zusammenfallen, wobei die Ecken auf die vertikale Achse der Meßpunkte 2, 4, 6 und 8 gerichtet sind.

Drücken sich die Räder des Rasenmähers tiefer als 1 cm in den künstlichen Bodenbelag ein, sind sie so auf eine Unterlage zu stellen, daß sie mit dem nicht eingedrückten Bodenbelag eine Ebene bilden. Die Unterlage muß so beschaffen sein, daß sie die Meßergebnisse nicht beeinflußt.

6.4. Meßfläche, Meßabstand, Lage und Anzahl der Meßpunkte

6.4.1. Meßfläche

Die für den Versuch zu verwendende Meßfläche ist eine Halbkugel (siehe Abbildung 1). Der Radius der Halbkugel wird von der Schnittbreite des Mähers bestimmt.

Der Radius beträgt:

6.4.2. Lage und Anzahl der Meßpunkte

6.4.2.1. Allgemeines

Für die Messung des von Rasenmähern im Stillstand oder in der Bewegung erzeugten Geräusches werden sechs Meßpunkte festgelegt, und zwar die Punkte 2, 4, 6, 8, 10 und 12, die gemäß Z 6.4.2.2. angeordne sind. Für Messungen im Stillstand fällt der Mittelpunkt der Halbkugel mit der Projektion des geometrischen Mittelpunkts des vom Meßpunkt 1 auf den Meßpunkt 5 ausgerichteten Rasenmähers auf den Boden zusammen. Für Messungen in der Bewegung geht die Fahrtachse durch die Lage der Meßpunkte 1 und 5. 6.4.2.2. Lage der Meßpunkte auf einer Halbkugel mit dem Radius R

Auf der Halbkugel werden grundsätzlich 12 Meßpunkte angeordnet, und zwar nach folgenden Koordinaten (siehe Abbildung 2).

Abbildung 1

(zu Z 6.4.1.)

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

Abbildung 2

(zu Z 6.4.2.2.)

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte

Form des BGBl. verwiesen.)

x = (x/r) R

y = (y/r) R

z = (z/r) R

Für x/r, y/r, z/r und z sind die in Tabelle 1 angegebenen Werte

zu nehmen.

Tabelle 1

```

```

Meßpunkt x/r y/r z/r z

```

```

1 1 0 - 1,5 m

```

```

2 0,7 0,7 - 1,5 m

```

```

3 0 1 - 1,5 m

```

```

4 -0,7 0,7 - 1,5 m

```

```

5 -1 0 - 1,5 m

```

```

6 -0,7 -0,7 - 1,5 m

```

```

7 0 -1 - 1,5 m

```

```

8 0,7 -0,7 - 1,5 m

```

```

9 0,65 0,27 0,71 -

```

```

10 -0,27 0,65 0,71 -

```

```

11 -0,65 -0,27 0,71 -

```

```

12 0,27 -0,65 0,71 -

```

```

```

7.

Durchführung der Messungen

```

7.1. Überprüfung der akustischen Eigenschaften der Meßumgebung

Vor Durchführung der Messung sind folgende Einflußgrößen zu überprüfen.

a)

Fremdgeräusche,

b)

Windeinfluß,

c)

Arbeitsbedingungen, zB Schwingungen, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Luftdruck,

d)

akustische Beschaffenheit des Meßplatzes,

e)

Reflexionen aus der Meßumgebung, welche die Ergebnisse der Schallmessungen beeinflussen können.

7.1.1. Fremdgeräusche

a)

Messung des Umgebungsgeräusches (Grundgeräusches)

b)

Die Messung des Störgeräuschpegels kommt nicht in Betracht.

7.1.2. Windgeschwindigkeit und Windrichtung

An einem Punkt des Meßplatzes werden die Windgeschwindigkeit und die Windrichtung gemessen. Die Bestimmungen der Z 8.6.4. sind zu berücksichtigen.

7.1.3. Messung der Temperatur, der Luftfeuchtigkeit, des Luftdrucks und der übrigen Einflußgrößen

Zu messen sind nur die Einflußgrößen, die die Schallmessungen beeinflussen können (siehe Z 8.6.3.).

7.1.4. Messung der akustischen Eigenschaften des Meßplatzes

Die akustische Eigenschaft des Meßplatzes kann durch die Konstante C nach Z 8.6.2. beschrieben werden.

Das Verfahren für die Ermittlung des unter Z 8.6.2. definierten Wertes C wird an anderer Stelle dargelegt. Es gestattet auch festzustellen, ob der teilweise reflektierende Boden sinnvollerweise als Meßplatz verwendet werden kann.

7.1.5. Reflektierende Gegenstände

Eine visuelle Kontrolle in einem Kreis mit einem Radius, der das Dreifache des Radius der Meßhalbkugel beträgt und dessen Mittelpunkt mit dem Mittelpunkt dieser Halbkugel zusammenfällt, reicht aus, um sich zu vergewissern, ob die Bestimmungen der Z 6.3.3. eingehalten sind.

7.2. Messung des Schalldruckpegels L tief pA

Für die Messung des Schalldruckpegels L tief pA wird ein Gerät im Sinne der Z 5.2. benutzt. Der Schalldruckpegel L tief pA an einem Meßpunkt entspricht dem zeitlichen quadratischen Mittelwert der Schalldrücke. Benutzt man einen Schalldruckpegelmesser, so wird an diesem Meßpunkt eine Reihe von Messungen vorgenommen, die nach Z 11 zeitlich gemittelt werden. Die Meßzeit an jedem Meßpunkt beträgt grundsätzlich 15 Sekunden. Wird ein Integrator benutzt, so muß die Integrationszeit gleich der Meßzeit sein. Wird der Mäher bewegt, so gilt als Meßdauer die Zeit, die er benötigt, um die Strecke AB bei gleichbleibender Geschwindigkeit zurückzulegen (siehe Abbildung). (Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Die Schalldruckpegel L tief pA eines Rasenmähers müssen mindestens dreimal gemessen werden. Weichen die aus diesen Messungen ermittelten Schalleistungspegel um mehr als 1 dB voneinander ab, so sind weitere Messungen vorzunehmen, bis zwei Schalleistungspegel um nicht mehr als 1 dB voneinander abweichen. Der höhere dieser beiden Werte ist der Schalleistungspegel des Rasenmähers.

Wird für die Messungen bei sich bewegendem Mäher ein Schallpegelmesser verwendet, so ist L tief pA in der Regel gleich dem beim Durchgang des Mähers durch den Mittelpunkt der Halbkugel gemessenen Wert.

7.3. Ermittlung der Art des abgestrahlten Geräusches

Aus Gründen des Umweltschutzes ist es angebracht, die Art des abgestrahlten Geräusches zu kennen, um die davon ausgehende Belästigung beurteilen zu können. Deshalb empfiehlt es sich, ein Verfahren zur Ermittlung der Impulshaltigkeit und Tonhaltigkeit eines Geräusches festzulegen.

7.3.1. Bestimmung der Impulshaltigkeit eines Geräusches

Durch Vergleich der Anzeigen eines Präzisionsschallpegelmessers der Anzeigeart „langsam'' mit den Anzeigen eines Präzisionsimpulsschallpegelmessers (EN 60 651, Ausgabe Jänner 1994) läßt sich die Impulshaltigkeit eines Geräusches bestimmen. Als Maß der Impulshaltigkeit dient nach diesem Verfahren die Differenz zwischen den mit dem Schallpegelmesser in der Anzeigeart „langsam'' und der Anzeigeart „Impuls'' festgestellten, zeitlich quadratisch gemittelten Schalldruckpegeln. Der in der Anzeigeart „Impuls'' gemessene Wert wird als „Impulsschalldruckpegel'' bezeichnet. Dies wird an einem der vorgeschriebenen Meßpunkte geprüft.

Ein Geräusch gilt als impulshaltig, wenn die Differenz zwischen den beiden genannten Pegeln größer als oder gleich 4 dB ist.

8.

Auswertung der Ergebnisse

8.1. Berechnung der Mittelwerte

8.1.1. Mittelwert an einem Meßpunkt

Die Werte, die sich aus den Messungen gemäß Z 7.2. ergeben, sind zeitlich quadratische Mittelwerte.

8.1.2. Mittelwert auf der Meßfläche

Aus den nach Z 8.1.1. bestimmten Werten wird der Schallpegel errechnet, der dem räumlichen quadratischen Mittelwert der Schalldrücke an sämtlichen Meßpunkten entspricht.

8.2. Berechnung des mittleren Fremdgeräuschpegels

Den mittleren Fremdgeräuschpegel auf der Meßfläche erhält man durch Anwendung des Verfahrens der Z 8.1.2. auf die für die einzelnen Meßpunkte ermittelten Fremdgeräuschpegel.

Der Fremdgeräuschpegel an einem Meßpunkt ist gleich der energetischen Summe der Schalldrücke des Umgebungsgeräusches (Grundgeräusches) und der Störgeräusche an diesem Meßpunkt.

8.3 Berechnung des Meßflächeninhalts

Der Meßflächeninhalt S, in m2 wird berechnet als

S = 2 Pi r hoch 2;

darin ist r der Radius der Halbkugel in m.

Der Meßflächeninhalt braucht nur annähernd berechnet werden; ein

Fehler von +/-20% entspricht dabei im Meßflächenmaß

( S )

(10 log tief 10 --------)

( S tief 0)

einem Unterschied von +/-1 dB.

8.4. Berechnung des Meßflächenschalldruckpegels L tief pAm

Der Meßflächenschalldruckpegel ist der nach dem Verfahren der Z 8.1.2. berechnete und dann nach den Z 8.6.1., 8.6.3. und 8.6.4. korrigierte Wert.

8.5. Berechnung des Schalleistungspegels L tief WA

Der Schalleistungspegel L tief WA der Schallquelle wird nach folgender Gleichung berechnet:

S

L tief WA = L tief pAm + 10 log tief 10 -------- + K tief 2;

S tief 0

darin ist

L tief WA der Schalleistungspegel der geprüften Schallquelle in

dB, nach der Definition der Z 3.4.,

L tief pAm der nach Z 8.4. ermittelte Meßflächenschalldruckpegel in

dB, nach der Definition der Z 3.3.,

S der nach Z 8.3. berechnete Meßflächeninhalt in m2,

S tief 0 die Bezugsfläche (1 m2),

K tief 2 eine Korrekturgröße zur Berücksichtigung des Meßplatzes.

Diese Korrektur wird Null, wenn nicht nach Z 8.6.2. C =

K tief 2 werden muß.

Berechnungsbeispiele (Radius entsprechend Z 6.4.1.)

S

Wenn r = 4 m ist, dann ist 10 log tief 10 -------- = 20 dB.

S tief 0

S

Wenn r = 10 m ist, dann ist 10 log tief 10 -------- = 28 dB.

S tief 0

8.6. Korrektur der Meßergebnisse

8.6.1. Fremdgeräusch

Der nach dem Verfahren der Z 8.1. errechnete mittlere Schalldruckpegel auf der Meßfläche ist gegebenenfalls zur Berücksichtigung des nach dem Verfahren der Z 8.2. ermittelten Fremdgeräusches zu korrigieren. Der Korrekturwert K tief 1, in dB, der vom mittleren Schalldruckpegel auf der Meßfläche abzuziehen ist, findet sich in Tabelle 2.

Tabelle 2

```

```

Unterschied (in dB) zwischen dem

berechneten Schalldruckpegel der

Schallquelle in Betrieb und dem Korrekturwert K tief 1, in dB

Schalldruckpegel des Fremdgeräusches

allein

```

```

unter 6 Keine brauchbare Messung

```

```

6 1

```

```

7 1

```

```

8 1

```

```

9 0,5

```

```

10 0,5

```

```

über 10 Keine Korrektur

```

```

8.6.2. Akustische Eigenschaft des Meßplatzes

Die Konstante C zur Bestimmung der akustischen Eigenschaft des

Meßplatzes ist gegeben durch die Gleichung

C = L tief W Ar - L tief W As;

darin ist

L tief W Ar der Schalleistungspegel der Bezugsschallquelle in dB,

L tief W As der Schalleistungspegel der Bezugsschallquelle in dB,

berechnet anhand der mit dieser Schallquelle am

Meßplatz vorgenommenen Messungen, unter

Berücksichtigung der Z 7.1. (a, b, c).

Eine Konstante C für den Meßplatz braucht nicht bestimmt zu werden, wenn der Boden des Meßplatzes fest ist, aus Beton oder nichtporösem Asphalt besteht und die Meßumgebung frei ist von reflektierenden Gegenständen.

Bei teilweise reflektierendem Boden muß der Wert von C zwischen den festgesetzten Grenzwerten liegen. Der tatsächliche Wert von C zur Bestimmung der akustischen Eigenschaft des verwendeten Meßplatzes wird nach obiger Beziehung bestimmt.

Dieser Wert wird bei der Festlegung des Schalleistungspegels der Schallquelle als K tief 2 verwendet.

Außerdem sind je nach Einsatzbedingungen der Schallquelle (zB Höhenlage des Meßplatzes) weitere Korrekturen vorzunehmen.

Bei diesen Messungen muß die, wie voranstehend beschrieben ermittelte, Konstante C bei K tief 2 = 0 zwischen 0,5 und 2 betragen.

8.6.3. Störungen: Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Höhenlage und andere Meßeinrichtung:

Bei der Berücksichtigung möglicher Auswirkungen der vom Meßgerätehersteller genannten Störungen, insbesondere Temperatur, Luftdruck und Luftfeuchtigkeit, ist nach den Angaben des Meßgeräteherstellers zu verfahren.

8.6.4. Windeinfluß

Die zulässige Windgeschwindigkeit beträgt höchstens 8 m/s. Ab der vom Mikrophonhersteller angegebenen Windgeschwindigkeit ist das Mikrophon mit Windschirm zu versehen. Eine etwaige Korrektur der unter Z 8.4. angegebenen Berechnungen ist nach den Angaben des Windschirmherstellers vorzunehmen.

9.

Aufzuschreibende Informationen

9.1. Geprüfte Schallquelle

a)

Beschreibung der geprüften Schallquelle (einschließlich Abmessungen),

b)

Betriebsbedingungen der Schallquelle während der Messungen,

c)

Bedingungen für die Aufstellung der Schallquelle,

d)

Anordnung der Schallquelle in der Meßumgebung,

e)

wenn der Meßgegenstand mehrere Schallquellen hat, Beschreibung der während der Messungen in Betrieb befindlichen Schallquellen,

f)

Schnittbreite,

g)

Umdrehungsgeschwindigkeit der Schneidevorrichtung.

9.2. Akustische Umgebung

a)

Beschreibung der Meßumgebung und der physikalischen Eigenschaften des Meßplatzes sowie Zeichnung, aus der die Anordnung der Schallquelle sowie die Lage schallreflektierender Gegenstände in der Meßumgebung ersichtlich sind,

b)

meteorologische Bedingungen: Wetter (sonnig, bewölkt, regnerisch, nebelig ...), Lufttemperatur, Luftdruck, Windgeschwindigkeit und Windrichtung, Luftfeuchtigkeit.

c)

Konstante zur Bestimmung der akustischen Eigenschaft des Meßplatzes.

9.3. Meßgeräte

a)

Benutzte Meßgeräte: Bezeichnung, Bauart, Gerätenummer und Hersteller,

b)

zur Kalibrierung der Meßeinrichtung nach Z 5.5.1. verwendetes Verfahren, Name des Laboratoriums, das die unter Z 5.5.2. vorgeschriebene Kalibrierung vorgenommen hat, sowie Datum der letzten Kalibrierung.

9.4. Akustische Daten

```

a)

Form und Abmessungen der Meßfläche, Anordnung der Mikrophone,

```

wobei die Nummern der Meßpunkte und die Windrichtung in die

unter Z 9.2. lit. a vorgeschriebene Zeichnung einzutragen

sind,

S

```

b)

Wert des Meßflächenmaßes 10 log tief 10 --------

```

S tief 0

(siehe Z 8.5.),

c)

an den Meßpunkten gemessene Schalldruckpegel (siehe Z 8.1.1.),

d)

gemittelter Schalldruckpegel auf der Meßfläche (siehe Z 8.1.2.),

e)

gegebenenfalls Korrekturwerte in dB (siehe Z 8.6.1., 8.6.3. und 8.6.4.),

f)

Meßflächen-Schalldruckpegel L tief pAm (siehe Z 8.4.),

g)

Konstante C (siehe Z 8.6.2.),

h)

Schalleistungspegel (siehe Z 8.5.),

i)

Richtmaß und Nummer des Meßpunktes, an dem L tief pAmax gemessen wurde (siehe Z 3.6.),

j)

Geräuschart (siehe Z 7.3.),

k)

Schalldruckpegel am Bedienerplatz (siehe Anhang V),

l)

Ort, Tag und Uhrzeit der Messungen.

10.

Angaben im Bericht nach Z 9

Von den Daten nach Z 9 werden in den Meßbericht nur diejenigen aufgenommen, die für die Zwecke der Messungen benötigt werden. Der Bericht muß die ausdrückliche Angabe enthalten, daß die Schallleistungspegel in voller Übereinstimmung mit diesem Meßverfahren ermittelt wurden und daß diese Schalleistungspegel in dB, A-bewertet, bezogen auf 1 pW, angegeben sind.

11.

Methode zur Berechnung des mittleren Pegels, der dem quadratischen Mittelwert verschiedener Schalldrücke entspricht

Der quadratische Mittelwert verschiedener Schalldrücke, die entweder bei einer Reihe von Messungen an einem einzigen Punkt (zeitliches Mittel) oder an verschiedenen Punkten auf der Meßfläche (räumliches Mittel) gemessen worden sind, wird nach folgender Gleichung berechnet:

1

L tief pAm = L tief pAo + 10 log tief 10 - Sigma g tief i =

n

L tief pAo + 10 log tief 10 g tief m; (i = l bis n)

darin ist

L tief pAi der Schalldruckpegel, der sich aus der i-ten Messung

ergibt,

L tief pAo ein Hilfsdruckpegel zur Vereinfachung der Rechnung (zB

kleinster Wert für L tief pAi),

g tief i die Hilfsgröße für die i-te Messung g tief i =

10 hoch 0,1 (L tief pAi - L tief pAo),

l

g tief m Mittelwert der g tief i: - Sigma g tief i, (i = l bis n)

n

Delta L = L tief pAi - L tief pAo

In Tabelle 3 sind die g-Werte für verschiedene Delta

L-Werte aufgeführt.

Tabelle 3

g-Wert in Abhängigkeit von Delta L

Die Tabelle kann nach beiden Seiten erweitert werden.

```

```

Delta g Delta g Delta g Delta g Delta g

L dB L dB L dB L dB L dB

```

```

-20 0,01 -10 0,1 0 1 10 10 20 100

```

```

-19,5 0,011 -9,5 0,112 0,5 1,12 10,5 11,2 20,5 112,2

```

```

-19 0,013 -9 0,126 1 1,26 11 12,6 21 125,9

```

```

-18,5 0,014 -8,5 0,141 1,5 1,41 11,5 14,1 21,5 141,3

```

```

-18 0,016 -8 0,158 2 1,58 12 15,8 22 158,5

```

```

-17,5 0,018 -7,5 0,178 2,5 1,78 12,5 17,8 22,5 177,8

```

```

-17 0,02 -7 0,2 3 2 13 20 23 199,5

```

```

-16,5 0,022 -6,5 0,224 3,5 2,24 13,5 22,4 23,5 223,9

```

```

-16 0,025 -6 0,251 4 2,51 14 25,1 24 251,2

```

```

-15,5 0,028 -5,5 0,282 4,5 2,82 14,5 28,2 24,5 281,8

```

```

-15 0,032 -5 0,316 5 3,16 15 31,6 25 316,2

```

```

-14,5 0,035 -4,5 0,355 5,5 3,55 15,5 35,5 25,5 354,8

```

```

-14 0,04 -4 0,398 6 3,98 16 39,8 26 398,1

```

```

-13,5 0,045 -3,5 0,447 6,5 4,47 16,5 44,7 26,5 446,7

```

```

-13 0,05 -3 0,501 7 5,01 17 50,1 27 501,2

```

```

-12,5 0,056 -2,5 0,562 7,5 5,62 17,5 56,2 27,5 562,3

```

```

-12 0,063 -2 0,631 8 6,31 18 63,1 28 631

```

```

-11,5 0,071 -1,5 0,708 8,5 7,08 18,5 70,8 28,5 707,9

```

```

-11 0,079 -1 0,794 9 7,94 19 79,4 29 794,3

```

```

-10,5 0,089 -0,5 0,891 9,5 8,91 19,5 89,1 29,5 891,3

```

```

-10 0,1 0 1 10 10 20 100 30 1000

```

```

Anhang A

```

```

Künstlicher Bodenbelag

```

1.

Abmessungen und Materialien

```

1.1. Abmessung

Der künstliche Bodenbelag hat eine Größe von 360 cm x 360 cm.

1.2. Materialien und Ausführungsprinzip

Der künstliche Bodenbelag besteht aus einer Schicht absorbierendem Material, deren Absorptionskoeffizienten Alpha, gemessen nach der ISO-Norm 354, Ausgabe 1. Februar 1985, innerhalb der in nachstehend angeführter Tabelle angegebenen Grenzwerte liegen:

```

```

Frequenz 125 250 500 1000 2000 4000

(Hz)

```

```

Alpha Min. 0 0,2 0,4 0,6 0,7 0,8

```

```

Alpha Max. 0,2 0,4 0,6 0,8 0,9 1

```

```

Ein Beispiel von Material und Aufbau, welches die verlangten Eigenschaften erfüllt, ist in Anhang B angegeben.

(Die ISO-Norm 354 ist beim Österreichischen Normungsinstitut, Heinestraße 38, 1021 Wien, erhältlich.)

Anhang B

```

```

Material und Aufbaubeispiel

Eine Schicht aus 20 mm dickem absorbierendem Material mit einem Luftstromwiderstand von 11 kNs/m4 und einer Dichte von 25 kg/m3. Aus Bequemlichkeitsgründen darf der künstliche Bodenbelag aus einzelnen Flächen zusammengesetzt werden.

Die Spanplattenkanten müssen wasserabweisend behandelt und gegen Feuchtigkeit geschützt sein. Dies kann durch Auftrag einer Schicht Kunststoffarbe geschehen.

Die Außenkanten sind durch Aluminium-Profilleisten (3 mm x 20 mm) zu halten.

In der Regel sind zwei Arten von Flächen zu unterscheiden,

nämlich

(A) Flächen, die nicht belastet werden;

(B) Flächen, die den Rasenmäher und die Bedienungsperson tragen

müssen.

Bei den unter (B) erwähnten zusammengefügten Flächen sind T-Profilleisten aus Aluminium (3 mm x 20 mm) als Abstandsstücke einzusetzen (siehe Abbildung 1).

Die derart vorbereiteten Platten werden dann mit dem auf Größe geschnittenen absorbierenden Material bedeckt.

Die unter (A) genannten Flächen werden mit einem Volierendrahtgeflecht (Maschenweite 10 mm, Drahtstärke 0,8 mm) überzogen.

Die unter (B) genannten Flächen werden mit einem Drahtgitter aus gewelltem Stahldraht (Maschenweite 30 mm, Drahtstärke 3,1 mm) abgedeckt.

Diese Drahtgitterabdeckungen werden an den U-Profilleisten aus Aluminium befestigt.

Abbildung 1

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Anhang II

```

```

Muster einer vom Hersteller ausgestellten

Übereinstimmungsbescheinigung

Der Unterzeichnete ..................................................

(Name, Vorname, Anschrift)

bestätigt, daß der Rasenmäher

```

1.

Bauart ...........................................................

```

(Verbrennungsmotor, Elektromotor usw.)

```

2.

Fabrikmarke ......................................................

```

```

3.

Typ ..............................................................

```

```

4.

Serienidentifizierung ............................................

```

```

5.

Motor:

```

- Hersteller .....................................................

- Typ ............................................................

- Prüfdrehzahl ................. U/min

mit § 2 der Verordnung übereinstimmt.

Garantierter Schalleistungspegel ............................. dB (A)

- Art der Schneidevorrichtung

- Schnittbreite .................................................. cm

- Umdrehungsgeschwindigkeit der Schneidevorrichtung ........... U/min

Geschehen zu ..........................., am ........................

....................................

(Unterschrift)

....................................

(Amtsbezeichnung)

Anhang III


Muster für die Aufschrift zur Angabe des Schalleistungspegels

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

Bei dem Muster können alle Abmessungen mit beispielsweise 1/2, 1/3, 2, 3, 4 usw. multipliziert werden, vorausgesetzt, daß die Bestimmungen von § 5 eingehalten werden.

Bei allen Abmessungen werden Abweichungen um 20% toleriert.

Anhang IV


Technische Vorschriften für die Kontrolle der Übereinstimmung von

Rasenmähern mit den Vorschriften der Verordnung

Die Kontrolle der Übereinstimmung der Produktion mit den Vorschriften der Verordnung erfolgt, sofern möglich, durch Stichproben.

Anhang V

```

```

Verfahren zur Messung des Luftschalls am Bedienerplatz von

Rasenmähern

1.

Zweck

Dieses Meßverfahren gilt für Rasenmäher mit einer Schnittbreite von mehr als 120 cm und einem Bedienersitz, der in geeigneter Weise mit einem Konstruktionsteil des Rasenmähers verbunden ist.

Die nach diesem Verfahren ermittelten Werte bilden die Grundlage zur Ermittlung des äquivalenten Dauerschalldruckpegels am Bedienerplatz von Rasenmähern. Die ermittelten Werte verstehen sich, falls nichts anderes angegeben ist, einschließlich sämtlicher Toleranzen.

2.

Geltungsbereich

2.1. Geräuschart

Dieses Verfahren gilt für Geräusche jeder Art am Bedienerplatz von Rasenmähern.

2.2. Maschinentyp

Dieses Verfahren gilt für Rasenmäher mit einem Bedienerplatz.

3.

Begriffsbestimmung

3.1. Schalldruckpegel L tief pA

Vgl. Anhang I Z 3.1.

3.2. Äquivalenter Dauerschalldruckpegel L tief Aeq (t tief 1, t tief 2)

Der äquivalente Dauerschalldruckpegel L tief Aeq (t tief 1, t tief 2) ergibt sich durch die in der EN 60 651, Ausgabe Jänner 1994, festgelegte A-Bewertung des nachstehend definierten äquivalenten Dauerschalldruckpegels L tief eq (t tief 1, t tief 2). Die Bewertung wird unter anderem durch Einschalten des A-Bewertungsfilters in die Meßkette erreicht.

Der äquivalente Dauerschalldruckpegel L tief eq (t tief 1, t tief 2) eines Geräusches an einem bestimmten Punkt für eine zwischen den Zeitpunkten t tief 1 und t tief 2 begrenzte Dauer in dB errechnet sich wie folgt:

(Anm.: Formel nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

(Integrationsgrenzen jeweils t tief 1 bis t tief 2)

Dabei sind p(t) der augenblicklich wirksame Wert des Schalldrucks an diesem Punkt, ausgedrückt in Pascal (Pa), p tief o der Bezugsschalldruck, gleich 20 myPa, Lp(t) der augenblickliche Schalldruckpegel an diesem Punkt, ausgedrückt in dB, und t tief 1 und t tief 2 die dem Anfang bzw. Ende des Zeitraums zur Ermittlung von L tief eq entsprechenden Zeitpunkte t tief 2 - t tief 1 ist die Meßdauer.

4.

Kriterium zur Darstellung der Resultate

Das Geräuschkriterium für den Bedienerplatz des Rasenmähers wird ausgedrückt durch den A-bewerteten äquivalenten Dauerschalldruckpegel L tief Aeq (t tief 1, t tief 2).

5.

Meßeinrichtung

Es gelten die Vorschriften von Anhang I Z 5; als zusätzliche Vorschrift kommt zu Z 5.3. hinzu:

Der Außendurchmesser des Mikrophons darf nicht mehr als 13 mm betragen.

6.

Anwesenheit der Bedienungsperson

6.1. Kleidung

Die Bedienungsperson muß normale Arbeitskleidung und alle normalerweise für diesen Arbeitsplatz vorgesehenen Ausrüstungen tragen.

6.2. Körpergröße des Bedienungspersonals

6.2.1. Aufrecht stehendes Bedienungspersonal wird nicht in Betracht gezogen.

6.2.2. Sitzendes Bedienungspersonal

Die Höhe (h) des sitzenden Bedienungspersonals - wie in Abbildung 1 dargestellt - muß 0,93 m +/- 0,05 m betragen.

Abbildung 1

(Anm.: Abbildung nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)

7.

Anbringungsstellen für das Mikrophon

7.1. Allgemeines

Die Anbringungsstelle für das Mikrophon ist unter Z 7.2. näher beschrieben.

7.2. Anbringung des Mikrophons bei besetztem Bedienerplatz

Das Mikrophon ist wie folgt anzubringen: 200 +/- 20 mm von der Mittelebene des Kopfes auf einer Linie mit den Augen und auf der Seite des Kopfes, wo L tief Aeq (t tief 1, t tief 2) am höchsten ist.

Zur leichteren Anbringung des Mikrophons kann es vorteilhaft sein, es an einer Halterung, am Helm oder an einem von der Bedienungsperson zu tragenden Schultergestell zu befestigen.

Der Sitz ist so einzustellen, daß die Bedienungsperson die Fußpedale und Schalthebel leicht erreichen kann.

8.

Meßumgebung

8.1. Meßplatz

Der Rasenmäher wird soweit wie möglich unter Bedingungen aufgestellt, die den in Anhang I Z 6.3. festgelegten Bedingungen entsprechen.

8.2. Umgebungsgeräusch (Grundgeräusch)

Der Umgebungsgeräuschpegel (Grundgeräuschpegel) muß an den einzelnen Meßpunkten um mindestens 10 dB (A) unter dem Geräuschpegel des Rasenmähers liegen.

9.

Einrichtungen und Betrieb der Maschine

9.1. Allgemeines

Die Einrichtungs- und Betriebsbedingungen des Rasenmähers sind im Anhang I Z 6.2. festgelegt.

9.2. Betriebsbedingungen eines Rasenmähers mit verstellbaren Einrichtungen

Wird nicht in Betracht gezogen.

10.

Durchführung der Messungen und Berechnung der Ergebnisse

10.1. Meßdauer (= t tief 2 - t tief 1)

Die Meßdauer sollte grundsätzlich mindestens 15 Sekunden betragen; im Falle eines Arbeitszyklus soll sie der Dauer einer ganzen Zahl von solchen Arbeitszyklen entsprechen.

10.2. Ermittlung des A-bewerteten äquivalenten Dauerschalldruckpegels L tief Aeq (t tief 1, t tief 2)

Dieser Pegel L tief Aeq (t tief 1, tief 2) ergibt sich entweder unmittelbar durch Integration von p hoch 2 (t) oder über Probennahmen des Druckpegels L tief pA.

10.2.1. Durch Integration von p hoch 2 (t)

L tief Aeq (t tief 1, t tief 2) läßt sich unmittelbar durch Integration des Quadrats des A-bewerteten Schalldrucks während einer Dauer von t tief 2 - t tief 1 nach der unter Z 3.2. angegebenen Gleichung erhalten.

Diese Integration kann numerisch oder analog, zB mit einem als Integrator arbeitenden Schalldruckpegelmesser, durchgeführt werden.

10.2.2. Bei Verwendung eines A-bewerteten Schalldruckpegels L tief pA

Für die Messung des Schalldruckpegels L tief pA wird ein unter Anhang I Z 5.2. definiertes Gerät benutzt.

Falls die Messungen mit Hilfe eines Schalldruckpegelmessers erfolgen, beträgt T 5 Sekunden. Es sind fünf Messungen vorzunehmen.

10.3. Messung der Einflußgrößen

Einzelheiten sind im Anhang I Z 7.1.3. festgelegt.

10.4. Korrektur der Meßergebnisse

10.4.1. Störungen: Temperatur, Luftfeuchtigkeit, Höhenlage und andere Einzelheiten sind im Anhang I Z 8.6.3. festgelegt.

10.4.2. Umgebungsgeräusch (Grundgeräusch)

Für das Umgebungsgeräusch (Grundgeräusch) ist keine Korrektur vorzusehen.

11.

Impulshaltigkeit eines Geräusches

12.

Aufzunehmende Angaben

Der Prüfbericht muß die Angaben enthalten, die in bezug auf die Messung des Geräuschemissionspegels am Bedienerplatz nach Anhang I Z 9 erforderlich sind.

Zusätzliche Angaben sind über die Ausstattung des Bedienerplatzes während der Messungen zu machen.

Aus dem Bericht muß außerdem hervorgehen, daß die A-bewerteten äquivalenten Dauerschalldruckpegel L tief Aeq (t tief 1, t tief 2) in voller Übereinstimmung mit diesem Meßverfahren ermittelt wurden.

Werden die Messungen am Bedienerplatz bei der Ermittlung des Schalleistungspegels der Rasenmäher vorgenommen, dann werden die Angaben in nur einem Bericht aufgezeichnet.

Anhang VI

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```

Muster für die Aufschrift zur Angabe des Schalldruckpegels am

Bedienerplatz

(Anm.: Muster nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)