← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Explosionsschutzverordnung 1996 - ExSV 1996)

Geltender Text a fecha 1996-06-11

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 71 Abs. 3 bis 6 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales und auf Grund der §§ 3, 7 und 10 des Elektrotechnikgesetzes 1992 ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und des § 205 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet:

1.

ABSCHNITT

Geltungsbereich, Begriffe und allgemeine Bestimmungen

Beziehung zu Richtlinien der EU

§ 1. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, ABl. Nr. L 100 vom 19. April 1994, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung gilt für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen.

(2) Diese Verordnung gilt auch für Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen für den Einsatz außerhalb von explosionsgefährdeten Bereichen, die jedoch im Hinblick auf Explosionsgefahren für den sicheren Betrieb von Geräten und Schutzsystemen in explosionsgefährdeten Bereichen erforderlich sind oder dazu beitragen.

(3) Diese Verordnung gilt nicht für:

1.

medizinische Geräte zur bestimmungsgemäßen Verwendung in medizinischen Bereichen;

2.

Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in Bereichen, in denen die Explosionsgefahr ausschließlich durch die Anwesenheit von Sprengstoffen oder chemisch instabilen Substanzen hervorgerufen wird;

3.

Geräte, die zur Verwendung in häuslicher und nichtkommerzieller Umgebung vorgesehen sind, in der eine explosionsfähige Atmosphäre nur selten und lediglich infolge eines unbeabsichtigten Brennstoffaustritts gebildet werden kann;

4.

persönliche Schutzausrüstungen im Sinne der PSA-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 596/1994;

5.

Seeschiffe und bewegliche Off-shore-Anlagen sowie die Ausrüstungen an Bord dieser Schiffe und Anlagen;

6.

Beförderungsmittel, dh. Fahrzeuge und dazugehörige Anhänger, die ausschließlich für die Beförderung von Personen in der Luft, auf Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg bestimmt sind, und Beförderungsmittel, soweit sie für den Transport von Gütern in der Luft, auf öffentlichen Straßen- und Schienennetzen oder auf dem Wasserweg konzipiert sind. Nicht ausgenommen sind Fahrzeuge, die in explosionsgefährdeten Bereichen eingesetzt werden sollen;

7.

Produkte im Sinne des Artikels 223 Abs. 1 lit. b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung bedeuten die Begriffe

1.

Geräte: Maschinen, Betriebsmittel, stationäre oder ortsbewegliche Vorrichtungen, Steuerungs- und Ausrüstungsteile sowie Warn- und Vorbeugungssysteme, die einzeln oder kombiniert zur Erzeugung, Übertragung, Speicherung, Messung, Regelung und Umwandlung von Energie und zur Verarbeitung von Werkstoffen bestimmt sind und die eigene potentielle Zündquellen aufweisen und dadurch eine Explosion verursachen können;

2.

Schutzsysteme: alle Vorrichtungen mit Ausnahme der Komponenten der Geräte nach Z 1, die anlaufende Explosionen umgehend stoppen und/oder den von einer Explosion betroffenen Bereich begrenzen sollen und als autonome Systeme gesondert in Verkehr gebracht werden;

3.

Komponenten: Bauteile, die für den sicheren Betrieb von Geräten (Z 1) und Schutzsystemen (Z 2) erforderlich sind, ohne jedoch selbst eine autonome Funktion zu erfüllen;

4.

explosionsfähige Atmosphäre: ein Gemisch aus Luft und brennbaren Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben unter atmosphärischen Bedingungen, in dem sich der Verbrennungsvorgang nach erfolgter Entzündung auf das gesamte unverbrannte Gemisch überträgt;

5.

explosionsgefährdeter Bereich: einen Bereich, in dem die Atmosphäre auf Grund der örtlichen und betrieblichen Verhältnisse explosionsfähig werden kann;

6.

Gerätegruppen: die Einteilung der Geräte und Schutzsysteme nach den Bereichen ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gemäß Z 7 und 8;

7.

Gerätegruppe I: Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung im Untertagebetrieb von Bergwerken sowie deren Übertageanlagen, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet werden können;

8.

Gerätegruppe II: Geräte und Schutzsysteme zur Verwendung in den übrigen Bereichen, die durch eine explosionsfähige Atmosphäre gefährdet werden können;

9.

Gerätekategorien: die Einteilung der Geräte und Schutzsysteme nach dem geforderten Schutzgrad gemäß Anhang I;

10.

bestimmungsgemäße Verwendung: die Verwendung von Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 entsprechend der Gerätegruppe und kategorie und unter Beachtung aller Herstellerangaben, die für den sicheren Betrieb des Gerätes notwendig sind;

11.

elektrische Geräte: Geräte (Z 1), die elektrische Betriebsmittel enthalten und der Erzeugung, Speicherung, Messung, Übertragung und Umwandlung elektrischer Energie, der Regelung der Funktion anderer Geräte auf elektrischem Weg und der Verarbeitung von Werkstoffen unter unmittelbarer Anwendung von elektrischer Energie dienen. Geräte, die mit elektrischen Geräten zwar verbunden sind, für sich allein aber keine elektrischen Geräte darstellen, sind keine elektrischen Geräte, ebensowenig wie die durch diese Verbindung entstehenden Geräte.

Zulässige Geräte und Schutzsysteme

§ 4. (1) Es dürfen nur Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden, die alle grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen des Anhanges II, welche auf Grund ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung auf sie anzuwenden sind, erfüllen. Komponenten dürfen nur in Verkehr gebracht werden, um in ein Gerät oder Schutzsystem eingebaut zu werden.

(2) Auf Messen, Ausstellungen, bei Vorführungen und dgl. dürfen auch Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 ausgestellt und vorgeführt werden, die nicht den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechen, sofern ein sichtbares Schild deutlich auf diesen Umstand hinweist und sie erst erworben werden können, wenn der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR die Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung hergestellt hat. Bei Vorführungen sind entsprechende Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Konformitätsvermutung

§ 5. (1) Die Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 Abs. 1 und die erfolgreiche Durchführung der Konformitätsbewertungsverfahren des 2. Abschnitts ist in den nachstehenden Fällen anzunehmen:

1.

Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, denen die EG-Konformitätserklärung gemäß Anhang X beigefügt ist und die mit der CE-Kennzeichnung gemäß § 19 versehen sind.

2.

Bei Komponenten, denen die schriftliche Konformitätsbescheinigung gemäß § 9 Abs. 3 beigefügt ist.

(2) Bei Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 sowie Komponenten, die entsprechend ÖNORMEN, Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik oder nationalen Normen eines anderen Mitgliedstaates des EWR gebaut sind, die Umsetzungen jener harmonisierten Normen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht worden sind, darstellen, ist die Übereinstimmung mit jenen grundlegenden Sicherheitsanforderungen anzunehmen, denen diese Normen entsprechen.

(3) Soweit keine harmonisierten Normen vorliegen, können einschlägige ÖNORMEN und Österreichische Bestimmungen für die Elektrotechnik herangezogen werden, um die grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu erfüllen.

(4) Die Fundstellen der ÖNORMEN oder Österreichischen Bestimmungen für die Elektrotechnik nach Abs. 2 und 3 sind vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Behördenzuständigkeit

§ 6. (1) Für die Überwachung des Inverkehrbringens elektrischer Geräte ist gemäß § 13 ETG 1992 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zuständig, soweit sich nicht hierfür aus § 14 Abs. 2 ETG 1992 eine andere Behördenzuständigkeit ergibt.

(2) Für die Überwachung des Inverkehrbringens der übrigen Geräte sind die Gewerbebehörden (§ 333 GewO 1994) oder die Bergbehörden (§§ 193 und 194 Berggesetz 1975) zuständig.

Unberechtigte Anbringung der CE-Kennzeichnung

§ 7. (1) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß die CE-Kennzeichnung unberechtigterweise angebracht wurde, so ist der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR verpflichtet, das Produkt wieder in Einklang mit den Bestimmungen über die CE-Kennzeichnung zu bringen und weitere Verstöße entsprechend den von der Behörde bescheidmäßig vorgeschriebenen Bedingungen zu verhindern.

(2) Wenn die Nichtübereinstimmung weiterbesteht, hat die Behörde das Inverkehrbringen und/oder den Betrieb des betreffenden Produkts einzuschränken oder zu untersagen. Die Behörde hat dabei die Bestimmungen des § 8 zu beachten.

Untersagung und Schutzklauselverfahren

§ 8. (1) Stellt die Behörde (§ 6) im Rahmen ihrer Überwachungstätigkeit fest, daß Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2, die mit der CE-Kennzeichnung versehen sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung die Sicherheit von Personen und gegebenenfalls von Haustieren oder Sachen zu gefährden drohen, so hat sie dafür zu sorgen, daß diese Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 aus dem Verkehr gezogen werden, und das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme zu verbieten.

(2) Soweit die Behörde nicht die §§ 365a bis 365c GewO 1994 anzuwenden hat, ist das Verfahren nach Abs. 3 und 4 einzuhalten.

(3) Die Behörde hat den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich von den getroffenen Maßnahmen zu unterrichten. Sie hat ihre Entscheidung zu begründen, insbesondere hat sie anzugeben, ob die Abweichung von den Anforderungen zurückzuführen ist

1.

auf die Nichterfüllung der in § 4 Abs. 1 genannten grundlegenden Anforderungen,

2.

auf die mangelhafte Anwendung der in § 5 Abs. 2 genannten Normen,

3.

auf einen Mangel der in § 5 Abs. 2 genannten Normen selbst.

(4) Stellt die Behörde fest, daß ein in Österreich ansässiger Hersteller oder Bevollmächtigter den Anforderungen nicht entsprechende Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit der CE-Kennzeichnung versehen hat, so hat sie dafür zu sorgen, daß gegen diesen Hersteller oder Bevollmächtigten die gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen ergriffen werden, und davon den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu unterrichten.

(5) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unterrichtet unverzüglich die Europäische Kommission, im Falle des Abs. 4 auch die anderen Mitgliedstaaten der EU, von den getroffenen Maßnahmen.

2.

ABSCHNITT

Konformitätsbewertungsverfahren

Im allgemeinen anzuwendende Verfahren

§ 9. (1) Geräte, erforderlichenfalls unter Einbeziehung der Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 und der Komponenten, soweit diese nicht nach Abs. 3 bereits einer Konformitätsbewertung unterzogen wurden, sind den zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 bis 13 zu unterziehen.

(2) Autonome Schutzsysteme sind den zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 oder 13 zu unterziehen.

(3) Bei Komponenten finden die zutreffenden Konformitätsbewertungsverfahren nach den §§ 10 bis 13 Anwendung, mit Ausnahme der Anbringung der CE-Kennzeichnung. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR hat eine schriftliche Bescheinigung auszustellen, durch die die Übereinstimmung mit den für diese Komponenten geltenden grundlegenden Anforderungen nach Anhang II erklärt wird und aus der die Merkmale dieser Komponenten sowie die Bedingungen für ihren Einbau in ein Gerät oder Schutzsystem zu ersehen sind, die dazu beitragen, daß die fertiggestellten Geräte oder Schutzsysteme die grundlegenden Anforderungen erfüllen.

Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1

§ 10. Bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 1 und 1, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit

1.

dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion gemäß Anhang IV;

2.

dem Verfahren der Prüfung der Produkte gemäß Anhang V.

Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2

§ 11. (1) Bei Motoren mit innerer Verbrennung und elektrischen Geräten und den zugehörigen Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Baumusterprüfung gemäß Anhang III anwenden, und zwar nach seiner Wahl mit

1.

dem Verfahren der Konformität mit der Bauart gemäß Anhang VI;

2.

dem Verfahren der Qualitätssicherung der Produkte gemäß Anhang VII.

(2) Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppen I und II, Gerätekategorie M 2 und 2, die nicht unter Abs. 1 fallen, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden und die Unterlagen gemäß Anhang VIII Z 3 einer benannten Stelle übermitteln, die den Erhalt dieser Unterlagen unverzüglich bestätigt und sie aufbewahrt.

Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3

§ 12. Bei Geräten und Komponenten der Gerätegruppe II, Gerätekategorie 3, muß der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden.

Gerätegruppen I und II

§ 13. Wahlweise zu den jeweils zutreffenden Verfahren der §§ 10 bis 12 kann bei Geräten, Komponenten und autonomen Schutzsystemen der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der EG-Einzelprüfung gemäß Anhang IX anwenden.

Ausnahmen von den im allgemeinen anzuwendenden Verfahren

§ 14. Hinsichtlich der Anforderungen nach Anhang II, 1.2.7. kann der Hersteller oder sein Bevollmächtigter im EWR, damit die CE-Kennzeichnung angebracht werden darf, das Verfahren der internen Fertigungskontrolle gemäß Anhang VIII anwenden, und zwar auch dann, wenn hinsichtlich der übrigen grundlegenden Anforderungen andere Verfahren anzuwenden sind.

§ 15. Die Behörden können auf hinreichend begründeten Antrag das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten, Schutzsystemen sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 auch dann gestatten, wenn die Verfahren nach den §§ 9 bis 14 nicht angewandt worden sind, aber die Verwendung dieser Geräte, Schutzsysteme sowie einzelnen Vorrichtungen im Sinne von § 2 Abs. 2 im Interesse des Schutzzieles dieser Verordnung geboten ist.

Verfahrenssprache

§ 16. Die Unterlagen und der Schriftwechsel betreffend die Konformitätsbewertungsverfahren sind in einer Amtssprache des Mitgliedstaates abzufassen, in dem die Verfahren durchgeführt werden, oder in einer von der benannten Stelle akzeptierten Sprache.

Benannte Stellen

§ 17. (1) Benannte Stellen sind Stellen, die von den Mitgliedstaaten des EWR nach den für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden internationalen Verträgen den hierfür zuständigen europäischen Behörden als jene Stellen mitgeteilt wurden, die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren tätig werden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Diese Liste wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

(3) Die österreichischen benannten Stellen, die ihnen übertragenen Aufgaben und die zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennummer werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU mitgeteilt.

(4) Es dürfen nur Stellen benannt werden, die mindestens die Kriterien von Anhang XI nachweislich erfüllen. Bei Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, ist von der Erfüllung dieser Mindestkriterien auszugehen.

(5) Die Benennung einer Stelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zurückzuziehen, sobald er feststellt, daß die Stelle die Kriterien des Anhangs XI nicht mehr erfüllt. Darüber sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der EU unverzüglich zu unterrichten.

Beschwerde gegen die benannte Stelle

§ 18. (1) Wird von der österreichischen benannten Stelle die Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung (Anhang III) abgelehnt, so steht dem Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten innerhalb von einem Monat nach Zustellung der diesbezüglichen Mitteilung das Recht der Beschwerde beim Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu. Die Beschwerde ist zu begründen.

(2) Auf das Recht zur Beschwerde ist zugleich mit der Ablehnung der Ausstellung einer EG-Baumusterprüfbescheinigung hinzuweisen.

(3) Während der Dauer des Beschwerdeverfahrens dürfen die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 nicht in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden.

3.

ABSCHNITT

CE-Kennzeichnung

Aussehen und Anbringung

§ 19. (1) Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“ in der durch Anhang X festgelegten Form und Ausführung. Hinter der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der benannten Stelle anzugeben, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren dies vorsieht.

(2) Die CE-Kennzeichnung ist zusätzlich zu den Angaben nach Anhang II, 1.0.5. auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 deutlich sichtbar und unauslöschlich anzubringen.

(3) Es ist nicht zulässig, auf Geräten und Schutzsystemen sowie auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 Kennzeichnungen anzubringen, durch die Dritte hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf auf den Geräten und Schutzsystemen und auf den Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.

4.

ABSCHNITT

Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

§ 20. Die Elektro-Ex-Verordnung 1993 ElExV 1993 mit Ausnahme des § 20, BGBl. Nr. 45/1994, und die ElExV-Betriebsmittel-Bergbau 1995, BGBl. Nr. 53/1995, treten mit 1. Juli 2003 außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 21. (1) Konformitätsbescheinigungen, die auf Grund der Rechtsvorschriften nach § 20 oder auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt wurden und die die Konformität mit harmonisierten Normen bestätigen, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeit, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2003, gültig; die Gültigkeit beschränkt sich aber auf die Konformität mit den harmonisierten Normen, auf die in diesen Rechtsvorschriften hingewiesen wird.

(2) Die österreichischen benannten Stellen müssen bei der Konformitätsbewertung von elektrischen Betriebsmitteln, die vor dem 1. Juli 2003 in Verkehr gebracht worden sind, den Ergebnissen der Prüfungen und Kontrollen, die gemäß den Rechtsvorschriften nach § 20 oder auf Grund der ihnen zugrunde liegenden Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft bereits durchgeführt wurden, Rechnung tragen.

(3) Geräte und Schutzsysteme, die den in Österreich am 23. März 1994 geltenden Bestimmungen entsprechen, dürfen noch bis zum 30. Juni 2003 in Verkehr gebracht und in Betrieb genommen werden.

Anhang I

(§ 3 Z 9)

ENTSCHEIDUNGSKRITERIEN FÜR DIE EINTEILUNG DER GERÄTEGRUPPEN IN KATEGORIEN

1.

Gerätegruppe I

a)

Die Kategorie M 1 umfaßt Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind und erforderlichenfalls zusätzlich mit besonderen Schutzmaßnahmen so versehen sind, daß sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten. Die Geräte dieser Kategorie sind zur Verwendung in untertägigen Bergwerken sowie deren Übertageanlagen bestimmt, die durch Grubengas und/oder brennbare Stäube gefährdet sind. Geräte dieser Kategorie müssen selbst bei seltenen Gerätestörungen in vorhandener explosionsfähiger Atmosphäre weiterbetrieben werden und weisen daher Explosionsschutzmaßnahmen auf, so daß

b)

Die Kategorie M 2 umfaßt Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, daß sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.

2.

Gerätegruppe II

a)

Kategorie 1 umfaßt Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, daß sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein sehr hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.

b)

Kategorie 2 umfaßt Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, daß sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein hohes Maß an Sicherheit gewährleisten.

c)

Kategorie 3 umfaßt Geräte, die konstruktiv so gestaltet sind, daß sie in Übereinstimmung mit den vom Hersteller angegebenen Kenngrößen betrieben werden können und ein Normalmaß an Sicherheit gewährleisten.

Anhang II

(§ 9 Abs. 3, § 14, § 19 Abs. 2)

GRUNDLEGENDE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSANFORDERUNGEN FÜR DIE KONZEPTION UND DEN BAU VON GERÄTEN UND SCHUTZSYSTEMEN ZUR BESTIMMUNGSGEMÄSSEN VERWENDUNG IN EXPLOSIONSGEFÄHRDETEN BEREICHEN

Vorbemerkungen

A. Der technische Erkenntnisstand, der sich schnell ändert, muß unverzüglich und soweit wie möglich angewandt werden.

B. Für zugehörige Einrichtungen nach § 2 Abs. 2 gelten die grundlegenden Sicherheitsanforderungen nur insoweit, als sie für eine sichere und verläßliche Funktionsweise und Handhabung dieser Einrichtungen im Hinblick auf das Explosionsrisiko erforderlich sind.

1.

GEMEINSAME ANFORDERUNGEN FÜR GERÄTE UND SCHUTZSYSTEME

1.0. Grundsätzliche Anforderungen

1.0.1. Prinzipien der integrierten Explosionssicherheit

1.0.2. Geräte und Schutzsysteme sind unter Betrachtung möglicher Fehlerzustände zu entwerfen und herzustellen, um gefährliche Situationen soweit wie möglich auszuschalten.

1.0.3. Besondere Prüf- und Wartungsbedingungen

1.0.4. Umgebungsbedingungen

1.0.5. Kennzeichnung

1.0.6. Betriebsanleitung

a)

Zu jedem Gerät oder Schutzsystem muß eine Betriebsanleitung vorhanden sein, die folgende Mindestangaben enthält:

b)

Die Betriebsanleitung wird vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten in einer der Gemeinschaftssprachen erstellt.

c)

Die Betriebsanleitung beinhaltet die für die Inbetriebnahme, Wartung, Inspektion, Überprüfung der Funktionsfähigkeit und gegebenenfalls Reparatur des Geräts oder Schutzsystems notwendigen Pläne und Schemata sowie alle zweckdienlichen Angaben insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit.

d)

Bezüglich der Sicherheitsaspekte dürfen die Unterlagen, in denen das Gerät oder Schutzsystem präsentiert wird, nicht in Widerspruch zur Betriebsanleitung stehen.

1.1. Auswahl von Werkstoffen

1.1.1. Die für den Bau der Geräte und Schutzsysteme verwendeten Werkstoffe dürfen unter Berücksichtigung betrieblich vorhersehbarer Beanspruchungen nicht die Auslösung einer Explosion bewirken.

1.1.2. Innerhalb der vom Hersteller vorhersehbaren betriebsbedingten Grenzen dürfen keine Reaktionen der verwendeten Werkstoffe mit den die explosionsfähige Atmosphäre bildenden Komponenten erfolgen, die zu einer Beeinträchtigung der Explosionssicherheit führen können.

1.1.3. Werkstoffe müssen so ausgewählt werden, daß vorhersehbare Veränderungen ihrer Eigenschaften und ihre Verträglichkeit in Kombination mit anderen Werkstoffen zu keinerlei Minderung der Sicherheit führen, insbesondere im Hinblick auf das Korrosionsverhalten, den Verschleiß, die elektrische Leitfähigkeit, die mechanische Festigkeit, die Alterungsbeständigkeit und die Auswirkungen von Temperaturänderungen.

1.2. Konstruktion und Bau

1.2.1. Geräte und Schutzsysteme sind unter Berücksichtigung des ttechnischen Erkenntnisstandes auf dem Gebiet des Explosionsschutzes so zu konstruieren und herzustellen, daß sie während ihrer voraussichtlichen Lebensdauer sicher betrieben werden können.

1.2.2. Die zum Einbau in Geräte und Schutzsysteme oder als Ersatzteile vorgesehenen Komponenten sind so zu konstruieren und herzustellen, daß sie ihren Verwendungszwecken entsprechend funktionssicher im Hinblick auf den Explosionsschutz sind, wenn sie nach Anleitung des Herstellers eingebaut werden.

1.2.3. Geschlossene Bauweise und Verhinderung von Undichtigkeiten

1.2.4. Staubablagerungen

1.2.5. Zusätzliche Schutzmaßnahmen

1.2.6. Gefahrloses Öffnen

1.2.7. Schutz vor sonstigen Gefahren

a)

Verletzungen oder andere Schäden vermieden werden, die durch direkten oder indirekten Kontakt verursacht werden könnten;

b)

sichergestellt ist, daß an zugänglichen Geräteteilen keine gefährlichen Oberflächentemperaturen oder gefährliche Strahlungen auftreten;

c)

erfahrungsgemäß auftretende nichtelektrische Gefahren ausgeschlossen sind;

d)

sichergestellt ist, daß vorhersehbare Überlastungszustände keine gefährlichen Situationen verursachen.

1.2.8. Überlastung von Geräten

1.2.9. Druckfeste Kapselungseinrichtungen

1.3. Potentielle Zündquellen

1.3.1. Gefahren durch unterschiedliche Zündquellenarten

1.3.2. Gefahren durch statische Elektrizität

1.3.3. Gefahren durch elektrische Streu- und Leckströme

1.3.4. Gefahren durch unzulässige Erwärmung

1.3.5. Gefahren bei Druckausgleichsvorgängen

1.4. Gefahren durch äußere Störungseinflüsse

1.4.1. Die Geräte und Schutzsysteme müssen so konzipiert und gebaut werden, daß sie auch bei wechselnden Umweltbedingungen, unter dem Einfluß von Fremdspannungen, bei Feuchtigkeitsbelastungen, Erschütterungen, Verschmutzungen sowie sonstigen äußeren Störungseinflüssen innerhalb der vom Hersteller angegebenen Grenzen der Betriebsbedingungen ihre bestimmungsgemäße Funktion sicher erfüllen.

1.4.2. Geräteteile müssen den vorgesehenen mechanischen und thermischen Beanspruchungen angemessen sein und den Einwirkungen vorhandener oder vorhersehbarer aggressiver Substanzen standhalten.

1.5. Anforderungen an Sicherheitsvorrichtungen

1.5.1. Sicherheitsvorrichtungen müssen unabhängig von betrieblich erforderlichen Meß-, Steuer- und Regeleinrichtungen funktionieren.

1.5.2. Soweit möglich, muß das Gerät und/oder Schutzsystem bei Ausfall von Sicherheitsvorrichtungen in einen sicheren Zustand überführt werden.

1.5.3. Notausschalter von Sicherheitsvorrichtungen müssen, soweit möglich, Wiedereinschaltsperren besitzen. Ein neuer Startbefehl soll erst dann für den Normalbetrieb möglich sein, wenn vorher die Wiedereinschaltsperren bewußt aufgehoben worden sind.

1.5.4. Bedienungs- und Anzeigevorrichtungen

1.5.5. Anforderungen an Geräte mit einer Meßfunktion für den Explosionsschutz

1.5.6. Die Anzeigegenauigkeit und Funktionsfähigkeit von Geräten mit einer Meßfunktion muß bei Bedarf überprüft werden können.

1.5.7. Der Konzeption von Geräten mit einer Meßfunktion muß ein Sicherheitsfaktor zugrunde liegen, der gewährleistet, daß die Alarmschwelle, insbesondere unter Berücksichtigung der Betriebsbedingungen der Einrichtung und etwaiger Abweichungen des Meßsystems, genügend weit außerhalb der Explosions- und/oder Zündgrenzen der zu erfassenden Atmosphären liegt.

1.5.8. Risiken durch Software

1.6. Integration von sicherheitsrelevanten Systemanforderungen

1.6.1. Im Automatikbetrieb laufende Geräte und Schutzsysteme, die vom bestimmungsgemäßen Betrieb abweichen, müssen unter sicheren Bedingungen von Hand abgeschaltet werden können, sofern dies die Sicherheit nicht beeinträchtigt.

1.6.2. Gespeicherte Energien müssen beim Betätigen der Notabschalteinrichtungen so schnell wie möglich abgebaut oder isoliert werden, damit sie ihre gefahrbringende Wirkung verlieren. Dies gilt nicht für elektrochemisch gespeicherte Energien.

1.6.3. Gefahren durch Energieausfall

1.6.4. Risiken durch Anschlüsse

1.6.5. Anordnung von Warngeräten als Teil eines Geräts Sind Geräte oder Schutzsysteme mit Detektor- oder Warngeräten zum Anzeigen der Entstehung explosionsfähiger Atmosphären ausgerüstet, so sind Angaben erforderlich, die eine geeignete Aufstellung der Geräte ermöglichen.

2.

WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN AN GERÄTE

2.0. Anforderungen an Geräte der Kategorie M der Gerätegruppe I

2.0.1. Anforderungen an Geräte der Kategorie M 1 der Gerätegruppe I

2.0.1.1. Die Geräte müssen so konstruiert und hergestellt werden, daß zündquellen selbst bei seltenen Gerätestörungen nicht wirksam werden.

2.0.1.2. Die Geräte müssen so gebaut sein, daß, soweit erforderlich, kein Staub in sie eindringen kann.

2.0.1.3. Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen im Hinblick auf die Nichtentzündung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der Zündtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.

2.0.1.4. Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen. Soweit erforderlich, müssen die Geräte mit geeigneten zusätzlichen Verriegelungsmechanismen ausgerüstet werden.

2.0.2. Anforderungen an Geräte der Kategorie M 2 der Gerätegruppe I

2.0.2.1. Die Geräte müssen mit apparativen Schutzmaßnahmen ausgerüstet sein, die gewährleisten, daß Zündquellen bei normalen Betrieb, auch unter erschwerten Bedingungen und insbesondere rauher Behandlung und sich ändernden Umgebungseinflüssen, nicht wirksam werden.

2.0.2.2. Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien Zustand oder über entsprechende Verriegelungssysteme möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.

2.0.2.3. Hinsichtlich des Staubexplosionsschutzes sind die Anforderungen der Kategorie M 1 einzuhalten.

2.1. Anforderungen an Geräte der Kategorie 1 der Gerätegruppe II

2.1.1. Explosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe, Nebel

2.1.1.1. Die Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß Zündquellen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen vermieden werden.

2.1.1.2. Für Geräte, deren Oberflächen sich erwärmen können, ist sicherzustellen, daß die angegebenen höchsten Oberflächentemperaturen auch im ungünstigsten Fall nicht überschritten werden.

2.1.1.3. Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien oder eigensicheren Zustand möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.

2.1.2. Explosionsfähige Atmosphären durch Staub/Luft-Gemische

2.1.2.1. Die Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß eine Entzündung von Staub/Luft-Gemischen selbst bei selten auftretenden Gerätestörungen vermieden wird. Sie müssen mit Explosionsschutzmaßnahmen ausgerüstet sein, so daß

2.1.2.2. Soweit erforderlich, müssen die Geräte so gebaut sein, daß Staub nur an den dafür vorgesehenen Stellen in sie eindringen oder sie verlassen kann.

2.1.2.3. Die Oberflächentemperaturen der Geräteteile müssen im Hinblick auf die Nichtentzündung von aufgewirbeltem Staub deutlich unterhalb der Zündtemperatur von vorhersehbaren Staub/Luft-Gemischen liegen.

2.1.2.4. Hinsichtlich des gefahrlosen Öffnens der Geräte gilt die diesbezügliche Anforderung 2.1.1.3.

2.2. Anforderungen an Geräte der Kategorie 2 der Gerätegruppe II

2.2.1. Explosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe oder Nebel

2.2.1.1. Die Geräte sind so zu konzipieren und herzustellen, daß sogar bei häufig auftretenden Gerätestörungen oder fehlerhaften Betriebszuständen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muß, Zündquellen vermieden werden.

2.2.1.2. Bezüglich der Oberflächentemperaturen sind die Geräteteile so zu konstruieren und herzustellen, daß diese auch bei vom Hersteller vorgesehenen ungewöhnlichen Betriebssituationen nicht überschritten werden.

2.2.1.3. Die Geräte sind so zu konstruieren, daß das Öffnen von Geräteteilen, die Zündquellen sein können, nur im energiefreien Zustand oder über entsprechende Verriegelungssysteme möglich ist. Kann ein Gerät nicht inaktiviert werden, so muß der Hersteller eine Warnung an den Geräteteilen anbringen, die sich öffnen lassen.

2.2.2. Explosionsfähige Atmosphären durch Staub/Luft-Gemische

2.2.2.1. Die Geräte sind mit apparativen Explosionsschutzmaßnahmen auszurüsten, damit es selbst bei häufig auftretenden Gerätestörungen oder Fehlerzuständen, mit denen üblicherweise gerechnet werden muß, nicht zur Entzündung von Staub/Luft-Gemischen kommen kann.

2.2.2.2. Bezüglich der Oberflächentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.

2.2.2.3. Bezüglich des Staubschutzes gilt die Anforderung 2.1.2.2.

2.2.2.4. Hinsichtlich des gefahrlosen Öffnens der Geräte gilt die diesbezügliche Anforderung 2.2.1.3.

2.3. Anforderungen an Geräte der Kategorie 3 der Gerätegruppe II

2.3.1. Explosionsfähige Atmosphären durch Gase, Dämpfe oder Nebel

2.3.1.1. Die Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß vorhersehbar zu erwartende Zündquellen, die bei normalem Betrieb auftreten können, vermieden werden.

2.3.1.2. Die auftretenden Oberflächentemperaturen dürfen die angegebenen höchsten Oberflächentemperaturen im bestimmungsgemäßen Betrieb nicht überschreiten. Eine Überschreitung ist in Ausnahmefällen nur dann zulässig, wenn vom Hersteller zusätzlich Sonderschutzmaßnahmen getroffen worden sind.

2.3.2. Explosionsfähige Atmosphären durch Staub/Luft-Gemische

2.3.2.1. Die Geräte sind so zu konstruieren und herzustellen, daß Staub/Luft-Gemische von betriebsmäßig zu erwartenden Zündquellen nicht entzündet werden.

2.3.2.2. Bezüglich der Oberflächentemperaturen gilt die Anforderung 2.1.2.3.

2.3.2.3. Die Geräte einschließlich der vorgesehenen Einführungs- und Anschlußteile müssen unter Berücksichtigung der Größe der Staubpartikel so gebaut sein, daß sich im Innern weder explosionsfähige Staub/Luft-Gemische noch gefährliche Staubablagerungen bilden können.

3.

WEITERGEHENDE ANFORDERUNGEN AN SCHUTZSYSTEME

3.0. Grundsätzliche Anforderungen

3.0.1. Schutzsysteme müssen so dimensioniert sein, daß Auswirkungen von Explosionen auf ein ausreichend sicheres Maß begrenzt werden.

3.0.2. Die Schutzsysteme müssen so konzipiert sein und sich so anordnen lassen, daß Explosionsübertragungen durch gefährliche Kettenreaktionen und Flammstrahlzündungen sowie Übergänge von anlaufenden Explosionen in Detonationen verhindert werden.

3.0.3. Bei Ausfall der Energieversorgung müssen die Schutzsysteme über einen angemessenen Zeitraum ihre Funktionsfähigkeit beibehalten, damit gefährliche Situationen vermieden werden.

3.0.4. Schutzsysteme dürfen unter dem Einfluß äußerer Störungseinflüsse nicht fehlauslösen.

3.1. Projektierung und Planung

3.1.1. Materialeigenschaften

3.1.2. Schutzsysteme, die zum Zurück- oder Unterkontrollehalten von Explosionen dienen, müssen in der Lage sein, Druckstößen zu widerstehen, ohne ihre Systemintegrität zu verlieren.

3.1.3. Die an den Schutzsystemen angeschlossenen Armaturen müssen dem zu erwartenden maximalen Explosionsdruck standhalten, ohne ihre Funktionsfähigkeit zu verlieren.

3.1.4. Die zu erwartenden Druckverhältnisse in peripheren Geräten und angeschlossenen Rohrstrecken sind im Hinblick auf ihre Rückwirkung in der Planungs- und Projektierungsphase der Schutzsysteme für den Explosionsfall zu berücksichtigen.

3.1.5. Entlastungseinrichtungen

3.1.6. Explosionsunterdrückungssysteme Explosionsunterdrückungssysteme müssen so geplant und projektiert sein, daß sie im Ereignisfall die anlaufende Explosion zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt erfassen und ihr unter Berücksichtigung des maximalen zeitlichen Druckanstiegs und des maximalen Explosionsdruckes optimal entgegenwirken.

3.1.7. Explosionstechnische Entkopplungssysteme Entkopplungssysteme, die im Explosionsfall dazu vorgesehen sind, die Abtrennung bestimmter Geräte durch geeignete Vorrichtungen in kürzestmöglicher Zeit vorzunehmen, müssen so geplant und projektiert sein, daß ihre Zünddurchschlagssicherheit und mechanische Belastbarkeit unter Einsatzbedingungen gewährleistet sind.

3.1.8. Die Schutzsysteme müssen sich in ein schaltungstechnisches Konzept mit geeigneter Alarmschwelle einbinden lassen, damit erforderlichenfalls eine Abschaltung der Produktzuführung und abführung sowie derjenigen Geräteteile erfolgt, die einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleisten.

Anhang III

(§ 10, § 11 Abs. 1, § 18 Abs. 1)

MODUL: EG-BAUMUSTERPRÜFUNG

1.

Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem eine benannte Stelle prüft und bestätigt, daß ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften der Richtlinie entspricht.

2.

Der Antrag auf EG-Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem im Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Bevollmächtigten bei einer benannten Stelle seiner Wahl einzureichen.

3.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Produkts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Produkts abdecken und in dem für die Bewertung erforderlichen Maße folgendes enthalten:

4.

Die benannte Stelle

4.1. prüft die technischen Unterlagen, überprüft, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit den technischen Unterlagen hergestellt wurde, und stellt fest, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen der in § 5 genannten Normen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;

4.2. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen der Richtlinie erfüllen, sofern die in § 5 genannten Normen nicht angewandt wurden;

4.3. führt die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durch oder läßt sie durchführen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewandt wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;

4.4. vereinbart mit dem Antragsteller den Ort, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.

5.

Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Richtlinie, stellt die benannte Stelle dem Antragsteller eine EG-Baumusterprüfbescheinigung aus. Die Bescheinigung enthält Namen und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben.

6.

Der Antragsteller unterrichtet die benannte Stelle, der die technischen Unterlagen zur EG-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Produkt, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Anforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Geräts oder Schutzsystems beeinträchtigen können. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen EG-Baumusterprüfbescheinigung erteilt.

7.

Jede benannte Stelle macht den übrigen benannten Stellen einschlägige Angaben über die EG-Baumusterprüfbescheinigungen und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.

8.

Die übrigen benannten Stellen können Kopien der EG-Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen werden für die übrigen benannten Stellen zur Verfügung gehalten.

9.

Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der EG-Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts oder Schutzsystems auf.

Anhang IV

(§ 10 Z 1)

MODUL: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Produkte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2.

Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Geräte. Der Antrag enthält folgendes:

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Geräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleisten.

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Gerätetechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks. Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

4.

Überwachung unter der Verantwortlichkeit der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über die Nachprüfungen.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Während dieser Besuche kann die benannte Stelle erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchführen oder durchführen lassen. Die benannte Stelle stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.

Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

6.

Jede benannte Stelle teilt den anderen benannten Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Anhang V

(§ 10 Z 2)

MODUL: PRÜFUNG DER PRODUKTE

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß die betreffenden Geräte, auf die die Bestimmungen nach Nummer 3 angewendet wurden, der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen.

2.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der Geräte mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie gewährleistet. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

3.

Die benannte Stelle nimmt die entsprechenden Prüfungen und Versuche durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geräts gemäß Nummer 4 vor, um die Übereinstimmung des Geräts mit den entsprechenden Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter bewahrt nach dem letzten Fertigungsdatum des Geräts mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

4.

Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Geräts

4.1. Alle Geräte werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen, wie sie in den in § 5 genannten Normen vorgesehen sind, oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen.

4.2. Die benannte Stelle bringt an jedem zugelassenen Gerät ihre Kennummer an bzw. läßt diese anbringen und stellt eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen aus.

4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigung der benannten Stelle vorlegen können.

Anhang VI

(§ 11 Abs. 1 Z 1)

MODUL: KONFORMITÄT MIT DER BAUART

1.

Dieses Modul beschreibt den Teil des Verfahrens, bei dem der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter sicherstellt und erklärt, daß die betreffenden Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung der hergestellten Geräte und Schutzsysteme mit der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

3.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt eine Kopie der Konformitätserklärung mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts auf. Ist weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig, so fällt diese Verpflichtung zur Bereithaltung der technischen Unterlagen der Person zu, die für das Inverkehrbringen des Geräts oder Schutzsystems auf dem Gemeinschaftsmarkt verantwortlich ist.

Anhang VII

(§ 11 Abs. 1 Z 2)

MODUL: QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die Geräte der in der EG-Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der benannten Stelle hinzugefügt, die für die EG-Überwachung gemäß Nummer 4 zuständig ist.

2.

Der Hersteller unterhält ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Geräts und die Prüfung gemäß Nummer 3 und unterliegt der Überwachung gemäß Nummer 4.

3.

Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller beantragt bei einer benannten Stelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Geräte. Der Antrag enthält folgendes:

3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems wird jedes Gerät geprüft. Es werden Prüfungen gemäß den in § 5 genannten Normen oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der Richtlinie zu gewährleisten. Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, pläne, handbücher und berichte einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

3.3. Die benannte Stelle bewertet das Qualitätssicherungssystem, um festzustellen, ob es die in Nummer 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen. Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch einen Besuch des Herstellerwerks.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dieses so aufrechtzuerhalten, daß es angemessen und wirksam bleibt. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter unterrichtet die benannte Stelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, laufend über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems.

4.

Überwachung unter der Verantwortung der benannten Stelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller gewährt der benannten Stelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

4.3. Die benannte Stelle führt regelmäßig Nachprüfungen durch, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und übergibt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit.

4.4. Darüber hinaus kann die benannte Stelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abstatten. Bei diesen Besuchen kann die benannte Stelle bei Bedarf Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems vornehmen oder vornehmen lassen. Sie stellt dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung.

5.

Der Hersteller hält mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung:

6.

Jede benannte Stelle teilt den anderen Stellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Anhang VIII

(§ 11 Abs. 2, §§ 12 und 14)

MODUL: INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen nach Nummer 2 erfüllt, sicherstellt und erklärt, daß die Geräte die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllen. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter bringt an jedem Gerät die CE-Kennzeichnung an und stellt eine schriftliche Konformitätserklärung aus.

2.

Der Hersteller erstellt die unter Nummer 3 beschriebenen technischen Unterlagen; er oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter halten sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Geräts zur Einsichtnahme durch die zuständigen nationalen Behörden bereit.

3.

Die technischen Unterlagen müssen eine Bewertung der Übereinstimmung des Geräts mit den Anforderungen der Richtlinie ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maße Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Geräts abdecken. Sie enthalten:

4.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bewahrt zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Konformitätserklärung auf.

5.

Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung der Geräte mit den in Nummer 2 genannten technischen Unterlagen und mit den für sie geltenden Anforderungen der Richtlinie gewährleistet.

Anhang IX

(§ 13)

MODUL: EINZELPRÜFUNG

1.

Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Gerät oder Schutzsystem, für das die Bescheinigung nach Nummer 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen der Richtlinie erfüllt. Der Hersteller oder sein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung an dem Gerät oder Schutzsystem an und stellt eine Konformitätserklärung aus.

2.

Die benannte Stelle untersucht das Gerät oder Schutzsystem und unterzieht es dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in § 5 genannten Normen oder gleichwertigen Prüfungen, um seine Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen der Richtlinie zu überprüfen. Die benannte Stelle bringt ihre Kennummer an dem zugelassenen Gerät oder Schutzsystem an oder läßt diese anbringen und stellt eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen aus.

3.

Zweck der technischen Unterlagen ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen der Richtlinie sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Geräts oder Schutzsystems zu ermöglichen. Die technischen Unterlagen müssen, soweit für die Bewertung erforderlich, folgendes enthalten:

Anhang X

(§ 5 Abs. 1 Z 1, § 19 Abs. 1, Anhang II, 1.0.6)

A. CE-Kennzeichnung

Die CE-Konformitätskennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE“' mit folgendem Schriftbild:

B. Inhalt der EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung muß enthalten:

C. Über diese Verordnung hinausgehende Bedeutung der CE-Kennzeichnung

1.

Falls die Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 auch in den Geltungsbereich anderer österreichischer Rechtsvorschriften fallen, die auf Richtlinien der Europäischen Union beruhen und die CE-Kennzeichnung vorsehen und die andere Aspekte behandeln, so wird mit dieser Kennzeichnung angezeigt, daß auch von der Konformität der Geräte, Schutzsysteme sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 mit diesen anderen Rechtsvorschriften und Richtlinien auszugehen ist.

2.

Steht jedoch laut einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften dem Hersteller während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Regelung frei, so wird durch die CE-Kennzeichnung nur die Konformität mit den Bestimmungen der vom Hersteller tatsächlich angewandten Rechtsvorschriften angezeigt. In diesem Fall müssen in den Unterlagen, Hinweisen oder Anleitungen, die nach Maßgabe dieser anderen Rechtsvorschriften den Geräten, Schutzsystemen sowie Vorrichtungen nach § 2 Abs. 2 beizugeben sind, die Nummern der den angewandten Rechtsvorschriften zugrundeliegenden Richtlinien gemäß ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften angegeben werden.

Anhang XI

(§ 17 Abs. 4 und 5)

VON DEN MITGLIEDSTAATEN ZU BERÜCKSICHTIGENDE MINDESTKRITERIEN FÜR DIE BENENNUNG DER STELLEN

1.

Die Stelle, ihr Leiter und das mit der Durchführung beauftragte Personal dürfen weder mit dem Urheber des Entwurfs, dem Hersteller, dem Lieferanten oder dem Installateur der zu prüfenden Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 2 identisch noch Beauftragte einer dieser Personen sein. Sie dürfen weder unmittelbar noch als Beauftragte an der Planung, am Bau, am Vertrieb oder an der Instandhaltung dieser Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 beteiligt sein. Die Möglichkeit eines Austauschs technischer Informationen zwischen dem Hersteller und der Stelle wird dadurch nicht ausgeschlossen.

2.

Die Stelle und das mit der Prüfung beauftragte Personal müssen die Prüfung mit höchster beruflicher Integrität und größter technischer Kompetenz durchführen und unabhängig von jeder Einflußnahme vor allem finanzieller Art auf ihre Beurteilung oder die Ergebnisse ihrer Prüfung sein, insbesondere von der Einflußnahme seitens Personen oder Personengruppen, die an den Ergebnissen der Prüfungen interessiert sind.

3.

Die Stelle muß über das Personal verfügen und die Mittel besitzen, die zur angemessenen Erfüllung der mit der Durchführung der Prüfungen verbundenen technischen und administrativen Aufgaben erforderlich sind; sie muß außerdem Zugang zu den für außerordentliche Prüfungen erforderlichen Geräten haben.

4.

Das mit den Prüfungen beauftragte Personal muß folgendes besitzen:

5.

Die Unabhängigkeit des mit der Prüfung beauftragten Personals ist zu gewährleisten. Die Höhe der Entlohnung jedes Prüfers darf sich weder nach der Zahl der von ihm durchgeführten Prüfungen noch nach den Ergebnissen dieser Prüfung richten.

6.

Die Stelle muß eine Haftpflichtversicherung abschließen, es sei denn, diese Haftpflicht wird auf Grund der innerstaatlichen Rechtsvorschriften vom Staat gedeckt oder die Prüfungen werden unmittelbar von dem Mitgliedstaat durchgeführt.

7.

Das Personal der Stelle ist außer gegenüber den zuständigen Behörden des Staates, in dem es seine Tätigkeit ausübt im Rahmen der Richtlinie oder jeder anderen innerstaatlichen Rechtsvorschrift, die ihr Wirkung verleiht, durch das Berufsgeheimnis gebunden.