Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 22 Abs. 3, 8 und 11, des § 23 Abs. 1 und des § 352 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
ABSCHNITT
Befähigungsnachweis für das Gewerbe der Arbeitsvermittler
Arten des Befähigungsnachweises
§ 1. Der Befähigungsnachweis für das gebundene Gewerbe der Arbeitsvermittler gemäß § 124 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) ist zu erbringen durch:
Zeugnisse über
die erfolgreich abgelegte Prüfung entsprechend der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales über die Prüfung der fachlichen Eignung von Personen zur Arbeitsvermittlung (Arbeitsvermittlung-Prüfungsverordnung - AVPV), BGBl. Nr. 187/1995, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)
Nachweise über
die Erfüllung der Voraussetzungen, die gemäß § 10 AVPV die fachliche Qualifikation zur Arbeitsvermittlung bewirken, und
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994)
das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung gemäß § 2.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Befähigungsprüfung für Arbeitsvermittler
§ 2. (1) Die Prüfung besteht aus
dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 3,
dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 4 und
dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 5.
(2) Der Zeitraum zwischen dem Ende des schriftlichen und dem Beginn des mündlichen Prüfungsteils darf 24 Stunden nicht unterschreiten und eine Woche nicht überschreiten.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Schriftlicher Prüfungsteil
§ 3. (1) Der schriftliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen fachlichen Kenntnisse zu erstrecken und mindestens je eine Prüfungsaufgabe aus folgenden Fachgebieten zu umfassen:
Arbeitsrecht und Sozialrecht,
Grundsätze der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik.
(2) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zweieinhalb Stunden erwartet werden können. Der schriftliche Prüfungsteil ist nach dreieinhalb Stunden zu beenden.
(3) Der schriftliche Prüfungsteil hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber den erfolgreichen Abschluß einer Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines Hochschullehrganges gemäß § 18 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes - AHStG, BGBl. Nr. 177/1966, in der geltenden Fassung oder eines Lehrganges gemäß § 40a AHStG in der geltenden Fassung oder eines Studienganges an einer inländischen Fachhochschule nachweist, soweit dabei vergleichbare Kenntnisse vermittelt werden.
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Mündlicher Prüfungsteil
§ 4. (1) Der mündliche Prüfungsteil hat sich auf die für die Arbeitsvermittlung notwendigen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Grundzüge des Arbeitsrechtes und des Arbeitnehmerschutzrechtes,
Grundzüge des Sozialversicherungsrechtes einschließlich des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG),
Grundzüge der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG),
Grundzüge des Insolvenzrechtes einschließlich des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes (IESG),
Grundzüge der Berufskunde,
Kollektivvertragsrecht,
für den Arbeitsvermittler einschlägiges Berufsrecht,
psychologische und soziologische Grundlagen,
Gesprächs- und Vermittlungsverhalten, Beratungstechnik,
Datenschutz.
(2) Der mündliche Prüfungsteil darf außer in begründeten Ausnahmefällen 45 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsteil Unternehmerprüfung
§ 5. (1) Auf die Durchführung des Prüfungsteils Unternehmerprüfung ist die Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Der Nachweis des Prüfungsteils Unternehmerprüfung entfällt, wenn die Voraussetzungen des § 8 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993, in der jeweils geltenden Fassung erfüllt sind.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 6. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Arbeitsvermittler als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
zwei weiteren Fachleuten.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen, sofern die jeweilige Prüfung diesen Prüfungsteil umfaßt.
(3) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
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Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 7. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
die erforderlichen Belege gemäß § 8 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,
gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzungen für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.
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mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Zulassungsvoraussetzungen
§ 8. Zur Prüfung ist zuzulassen, wer durch Zeugnisse nachweist:
a) den erfolgreichen Abschluß einer facheinschlägigen Studienrichtung einer inländischen Universität oder eines fachlich einschlägigen Studienganges an einer inländischen Fachhochschule und
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 2. a) den erfolgreichen Abschluß einer allgemeinbildenden höheren
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994 oder 3. a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen
eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 9. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.
(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung,
die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und
jene Unterlagen und Hilfsmittel, welche er zur Prüfung mitzubringen hat.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.
(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 10. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.
(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A 1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.
(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entschädigung und Verwaltungsaufwand
§ 11. Die Prüfungsstelle hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Rückerstattung der Prüfungsgebühr
§ 12. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 13. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage 1 zu dieser Verordnung auszustellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
ABSCHNITT
Befähigungsnachweis für die auf den Personenkreis der Führungskräfte
eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994
Art des Nachweises der Befähigung
§ 14. Die Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1 GewO 1994 ist durch das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 nachzuweisen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfung
§ 15. (1) Die Prüfung hat sich auf die Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:
Grundzüge der Wirtschaftspolitik und der Arbeitsmarktpolitik einschließlich des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
Grundsätze der Berufskunde und
Gesprächs- und Vermittlungsverhalten.
(2) Die Prüfung ist mündlich abzulegen; sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen 30 Minuten nicht unterschreiten und 45 Minuten nicht überschreiten.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Entfall von Teilen der Prüfung
§ 16. Fachgebiete der Prüfung gemäß § 15 haben zu entfallen, wenn der Prüfungswerber die diesbezüglichen Kenntnisse durch Zeugnisse nachweist.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungskommission
§ 17. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:
zwei Fachleuten, die das Gewerbe der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren gemäß § 124 Z 22 GewO 1994 als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und
einem weiteren Kommissionsmitglied, welches in einem Beruf tätig ist, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der Rechtskunde erforderlich sind.
(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 1 ist zum Vorsitzenden der Prüfungskommission zu bestellen.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Ansuchen um Zulassung zur Prüfung
§ 18. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an die Prüfungsstelle zu richten.
(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:
Urkunden über den Vor- und Familiennamen,
die erforderlichen Belege zum Nachweis des Bestehens einer Gewerbeberechtigung zur Ausübung des Gewerbes der Unternehmensberater einschließlich der Unternehmensorganisatoren (§ 124 Z 22 GewO 1994) und
der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Einladung zur Prüfung
§ 19. Der Prüfungswerber ist von der Prüfungsstelle mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen. In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:
Zeit und Ort der Prüfung und
die Gegenstände der Prüfung.
Prüfungsgebühr
§ 20. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung
in vollem Umfang eine Prüfungsgebühr von zehn Prozent,
bei Entfall von Teilen der Prüfung (§ 16) eine Prüfungsgebühr von fünf Prozent
(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungsgebühr
§ 20. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung
in vollem Umfang eine Prüfungsgebühr von zehn Prozent,
bei Entfall von Teilen der Prüfung (§ 16) eine Prüfungsgebühr von fünf Prozent
(2) Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber von der Prüfungsstelle zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber
zur Prüfung nicht zugelassen wird oder
spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin die Bekanntgabe, vom Prüfungstermin zurückzutreten, zur Post gegeben hat oder
nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Prüfungszeugnis
§ 21. Die Prüfungsstelle hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage 2 zu dieser Verordnung auszustellen.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 22. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 10 Abs. 2 und 3 und 20 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
ABSCHNITT
Inkrafttreten
§ 22. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die §§ 10 Abs. 2 und 3 und 20 Abs. 1 Z 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 1
```
```
(§ 13)
(Anm.: Anlage 1 nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Geschäftszahl
PRÜFUNGSSTELLE DER
....................................................................
PRÜFUNGSZEUGNIS
....................................................................
(Vor- und Familienname)
geboren am .................. in ....................................
hat sich am ..................................................... der
PRÜFUNG
zum Nachweis der Befähigung für das Gewerbe der Arbeitsvermittler
(§ 124 Z 1 GewO 1994) entsprechend der Verordnung des Bundesministers
für wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für
das Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis
der Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172
Abs. 1 GewO 1994, BGBl. Nr. 506/1996, unterzogen und diese Prüfung
laut Beschluß der Prüfungskommission
einstimmig/mehrstimmig *1) mit Auszeichnung *1) bestanden
Prüfungsteil Unternehmerprüfung einstimmig/mehrstimmig *1)
mit Auszeichnung *1) bestanden
nicht bestanden *1)
entfallen *1)
nicht angetreten *1)
Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *1)
bestanden *1)
entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 *1)
..........................., am ..............................
Siegel der Für die Prüfungsstelle
Prüfungsstelle
```
```
*1) Nichtzutreffendes streichen
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994
mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.
Anlage 2
```
```
(§ 21)
(Anm.: Anlage 2 nicht direkt darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)
Geschäftszahl:
PRÜFUNGSSTELLE DER
....................................................................
PRÜFUNGSZEUGNIS
....................................................................
(Vor- und Familienname)
geboren am .................. in ....................................
hat sich am ................. der
PRÜFUNG
zum Nachweis der Befähigung zur Ausübung der auf den Personenkreis
der Führungskräfte eingeschränkten Arbeitsvermittlung gemäß § 172
Abs. 1 GewO 1994 entsprechend der Verordnung des Bundesministers für
wirtschaftliche Angelegenheiten über den Befähigungsnachweis für das
Gewerbe der Arbeitsvermittler und über die auf den Personenkreis der
Führungskräfte eingeschränkte Arbeitsvermittlung gemäß § 172 Abs. 1
GewO 1994, BGBl. Nr. 506/1996, unterzogen und diese Prüfung laut
Beschluß der Prüfungskommission
einstimmig/mehrstimmig *1) mit Auszeichnung *1) bestanden.
............................, am .............................
Siegel der Für die Prüfungsstelle:
Prüfungsstelle
```
```
*1) Nichtzutreffendes streichen