Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) (Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales verordnet:
Einrichtung des Lehrberufes Friseur und Perückenmacher (Stylist)
§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) lauten die Bestimmungen betreffend den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' nunmehr wie folgt:
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```
Anrechnung der Lehrzeit
Lehrberuf Lehrzeit in Verwandter auf den verwandten
Jahren Lehrberuf Lehrberuf
Lehrjahr Ausmaß
```
```
Friseur und
Perückenmacher
(Stylist) 3 Kosmetiker .... 1. voll
Lehrzeitanrechnung von verwandten Lehrberufen
§ 2. (1) Die im verwandten Lehrberuf zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:
Anrechnung der Verwandter Lehrberuf Lehrzeit auf
den Lehrberuf
Friseur und Perückenmacher
(Stylist)
Lehrjahr Ausmaß
Kosmetiker ............ 1. voll
(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 902/1995) wird daher beim Lehrberuf Kosmetiker die Bestimmung betreffend die Verwandtschaft gemäß Abs. 1 geändert.
Berufsprofil Friseur und Perückenmacher (Stylist)
§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen, wobei die systematische Verwendung von Übungsköpfen bei der Ausbildung erforderlich ist:
Handhaben, Instandhalten und Desinfektion der zu verwendenden Werkzeuge und Apparate,
Erstellung und Gestaltung von Frisuren für Damen und Herren, einschließlich der berufsbezogenen Kommunikation und Fachberatung,
Rasieren,
Haar-, Haut- und Nagelpflege,
dekorative Kosmetik,
Verkauf von allen einschlägigen Produkten und diesbezügliche Beratung,
Anfertigen und Instandhalten von Haarersatz jeglicher Art,
Bilden von Masken,
Anwendung der Farblehre und der optischen Wirkung von Farben.
Berufsbild
§ 4. Für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derartig zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung einer qualifizierten Tätigkeit im Sinne des § 3 befähigt wird.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Einführung in die - -
```
innerbetriebliche
Struktur und
Organisation
```
```
Kenntnis der Werkstoffe, Hilfsmittel und der Waren des Fachbereiches sowie ihrer Eigenschaften, Wirkungsweise und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Entsorgung;
Grundkenntnisse über die fachbezogene Biologie, Chemie und
Physik
```
```
```
Handhaben, Instandhalten, Lagerung der zu verwendenden
```
Werkzeuge und Apparate
```
```
```
Desinfektion der zu - -
```
verwendenden
Werkzeuge und
Apparate
```
```
```
Berufsbezogene Berufsbezogene Kommunikation,
```
Kommunikation, fachkundige, persönlichkeitsbezogene
Kundenumgang, Beratungs- und Verkaufsgespräche
Beratungs- und
Verkaufsgespräche
```
```
```
Kenntnis der Haare, Kenntnis der Haar-, Haut- und
```
der Haut und Nägel, Nagelkrankheiten; Kenntnis von deren
deren Struktur und Ursachen und Behandlungsmöglichkeiten
Funktion; Erkennen
der wichtigen
Hauttypen wie
normale, trockene,
fettige und
Mischhaut
```
```
```
Haut- und - -
```
Haardiagnose,
Kopfmassage
```
```
```
Kenntnis und Kenntnis und Fertigkeiten zur Pflege
```
Fertigkeiten der Haare
zur Reinigung der
Haut und Haare
```
```
```
Grundkenntnisse und Kenntnis und Kenntnis und
```
Vorübungen des Fertigkeiten des Fertigkeiten in
Haarschneidens in Haarschneidens Modehaarschnitten in
verschiedenen in verschiedenen verschiedenen
Techniken Techniken auch Techniken,
unter Verwendung Durchführung am
eines Übungskopfes Kunden
```
```
```
Grundkenntnisse des Kenntnis und Kenntnis und
```
Rasierens, der Fertigkeiten des Fertigkeiten des
damit verbundenen Rasierens, der Bartfärbens
Gesichtspflege Gesichtspflege und
sowie Handhabung des Bartschneidens
des Rasiermessers
```
```
```
Durchführung von Auflegen von heißen und kalten Kompressen
```
Lockerungsmassagen und Packungen als Vorbereitungsarbeit
als auf das Schminken und Rasieren
Vorbereitungsarbeit
auf die dekorative
Kosmetik
(Schminken) und
Rasieren
```
```
```
Kenntnis und Herstellen von Herstellen von
```
Fertigkeiten des Dauerwellen mit Dauerwellen mit
Fixierens, verschiedenen verschiedenen
Wickelübungen für Wickeltechniken Wickeltechniken am
Dauerwelle auch Kunden
unter Verwendung
eines Übungskopfes
```
```
```
Kenntnis über die Durchführung der Durchführung der
```
verschiedenen verschiedenen verschiedenen
Einlege- und Einlege- und Einlege- und
Föntechniken, wie Föntechniken am Föntechniken am
zB handgelegte Übungskopf und am Kunden
Wasserwelle, Kunden
Papilloten,
Wickler usw. und
Bürstentechniken
```
```
```
Gestalten von Gestalten von Gestalten von
```
einfachen Frisuren modischen Frisuren Frisuren auch unter
auch unter auch unter Verwendung von
Verwendung eines Verwendung eines Haarersatzteilen und
Übungskopfes Übungskopfes Haarschmuck am
Kunden
```
```
```
Kenntnis der Durchführen des Durchführen des
```
verschiedenen Frisurenfinish unter Frisurenfinish unter
Techniken des Berücksichtigung der Berücksichtigung der
Ausfrisierens der jeweiligen Mode jeweiligen Mode
(Frisurenfinish) entsprechenden entsprechenden
Techniken und Techniken und
Produkten auch Produkten am Kunden
unter Verwendung
eines Übungskopfes
```
```
```
Grundkenntnisse der Kenntnis der Durchführung von
```
Farblehre und deren Farblehre und Tönungen und
optische Wirkung Fertigkeiten, die Färbungen am Kunden
auch in bezug auf zu einer
Haarfarben Farbveränderung der
Haare führen
```
```
```
Kenntnis und Kenntnis und Herstellen von
```
Fertigkeiten des Fertigkeiten des Make-up
Augenbrauen- und Augenbrauen- und
Wimpernfärbens Wimpernfärbens
sowie Formen der
Augenbrauen
```
```
```
Kenntnis und Durchführen der Nagelpflege inklusive
```
Fertigkeiten der Entfernen und Auftragen von Nagellack
Nagelpflege
```
```
```
- Kenntnis des Tressieren, Knüpfen,
```
Tressierens, Kordeln, Nähen und
Knüpfens, Kordelns, Tambourieren
Nähens und
Tambourierens
```
```
```
- Kenntnis des Reinigen, Pflegen
```
Reinigens, Pflegens und Frisieren von
und Frisierens von Perücken und
Perücken und Haarersatzteilen
Haarersatzteilen sowie Anfertigen von
Haarersatzteilen
```
```
```
- Kenntnis des Maskenbildens und Erstellen
```
von Masken unter Verwendung von
branchenüblichen Materialien
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
```
sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des
Lebens, der Gesundheit und der Umwelt; Kenntnis über
berufsbedingte gesundheitliche Belastungen und
Möglichkeiten ihrer Einschränkung und Verhinderung
```
```
```
Kenntnis über Erste Hilfe bei kleinen Brand- und
```
Schnittverletzungen
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Vorschriften
```
```
Ausbildung in Form der Doppellehre
§ 5. In Fällen der gleichzeitigen Ausbildung eines Lehrlings im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' und in einem weiteren Lehrberuf sind dem Lehrling die Fertigkeiten und Kenntnisse beider Lehrberufe in der in den beiden Berufsbildern festgelegten zeitlichen Reihenfolge unter Bedachtnahme auf die sich gemäß § 6 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes ergebende Lehrzeitdauer zu vermitteln.
Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 6. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Prüfarbeit,
Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände
Fachkunde,
Fachzeichnen,
Wirtschaftsrechnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) oder den Ersatz der gesamten Lehrzeit auf Grundschulmäßiger Ausbildung gemäß einer Verordnung auf Grund des § 28 des Berufsausbildungsgesetzes nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 7. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Aufgaben zu umfassen:
Damenbedienen:
Schönheitspflege:
Herrenbedienen:
Haararbeiten:
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:
Richtigkeit der Beurteilung der Haare,
richtiges Handhaben und Anwenden der Instrumente und Apparate,
Sorgfalt und Arbeitsausführung.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit'' ist nach sieben Arbeitsstunden zu beenden.
Fachgespräch
§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Modelle, Schautafeln, Demonstrationsobjekte und Werkzeuge heranzuziehen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Hygienevorschriften sind mit einzubeziehen.
(4) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch'' soll je Prüfling 20 Minuten nicht übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich erscheint.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Hilfsmittel,
Werkzeuge und Geräte,
Aufbau der Haut, des Haares und des Nagels, Kenntnis der Haar-, Haut- und Nagelkrankheiten,
einschlägige Farblehre.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebogen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 11. (1) Das Fachzeichnen hat nach Angabe die Darstellung von Kopfformen und Frisuren zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 90 Minuten zu beenden.
Wirtschaftsrechnen
§ 12. (1) Das „Wirtschaftsrechnen'' hat zwei einfache Kalkulationsbeispiele zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 30 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 40 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nichtgenügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nichtgenügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 14. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
1 fachlich einschlägig ausgebildete Person ............. 2 Lehrlinge
2 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 2 Lehrlinge
3 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 3 Lehrlinge
4 fachlich einschlägig ausgebildete Personen ........... 4 Lehrlinge
ab der 5. fachlich einschlägig ausgebildeten Person auf
je 3 weitere fachlich einschlägig ausgebildete
Personen ....................................... 1 weiterer Lehrling
(2) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:
der Gewerberechtsinhaber,
der gewerberechtliche Geschäftsführer,
einschlägige Ausbilder,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' oder im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'' abgelegt haben,
Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
Personen, die zumindest fünf Jahre fachlich einschlägig tätig waren und dabei qualifizierte Tätigkeiten verrichtet haben.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(4) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
§ 16. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Friseur und Perückenmacher (Stylist) werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je zwei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(2) Die Verhältniszahl gemäß § 15 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1997 in Kraft.
(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'', Verordnung BGBl. Nr. 276/1973, treten - unbeschadet § 18 Abs. 1 - mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'', Verordnung BGBl. Nr. 274/1975, tritt - unbeschadet § 18 Abs. 1 - mit Ablauf des 31. Dezember 1996 außer Kraft.
§ 18. (1) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'' entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'', BGBl. Nr. 276/1973, im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, sind bis zum Ablauf der im Lehrvertrag vereinbarten Lehrzeit nach den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'', Verordnung BGBl. Nr. 276/1973, auszubilden. Sie können innerhalb eines Jahres nach Lehrzeitende zur Lehrabschlußprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 274/1975 antreten. Wenn jedoch durch Lehrvertragsänderung ein Übergang zum neuen Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' erfolgt, finden die Bestimmungen der „Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung'' Anwendung.
(2) Lehrlingen, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'' entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'', BGBl. Nr. 276/ 1973, im dritten Lehrjahr ausgebildet werden, jedoch durch Lehrvertragsänderung in den neuen Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher (Stylist)'' überwechseln, sind die bisher im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'' zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze anzurechnen.
(3) Lehrlinge, die am 31. Dezember 1996 im Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'' entsprechend den Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf „Friseur und Perückenmacher'', BGBl. Nr. 276/1973, im ersten oder zweiten Lehrjahr ausgebildet werden, sind nach der „Friseur und Perückenmacher (Stylist)-Ausbildungsordnung'' weiter auszubilden.