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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Sanitär- und Klimatechnik (Sanitär- und Klimatechnik - Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich der §§ 14, 28 und 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit dreijähriger Lehrzeit,

2.

Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit dreijähriger Lehrzeit,

3.

Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit dreijähriger Lehrzeit.

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. (1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

2.

Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

3.

Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

4.

Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).

(2) Der Ausbildungsversuch "Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation" erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 30. September 2005 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Gas- und Wasserinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Heizungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. (1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

2.

Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

3.

Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

4.

Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).

(2) Der Ausbildungsversuch "Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation" erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 30. Juni 2007 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Gas- und Wasserinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Heizungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. (1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

2.

Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

3.

Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

4.

Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).

(2) Der Ausbildungsversuch "Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation" erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 31. Dezember 2007 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Gas- und Wasserinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Heizungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.

Teil 1

Lehrberufe in der Sanitär- und Klimatechnik

§ 1. (1) In der Sanitär- und Klimatechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

2.

Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

3.

Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit,

4.

Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation, mit 3-jähriger Lehrzeit (Ausbildungsversuch).

(2) Der Ausbildungsversuch "Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation" erstreckt sich auf das Bundesland Oberösterreich. In die Ausbildung kann bis einschließlich 30. Juni 2008 eingetreten werden.

(3) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Gas- und Wasserinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Heizungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Lüftungsinstallation bzw. Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation oder Sanitär- und Klimatechnikerin - Ökoenergieinstallation) zu bezeichnen.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker -

Gas- und Wasserinstallation

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten entsprechend der gewählten Fachrichtung fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuche und Fehlerbehebung,

6.

Herstellen, Montieren, Justieren und Püfen (Anm.: richtig: Prüfen) von Rohrsystemen

7.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen und Warten von Gasverbrauchseinrichtungen, von Wasserversorgungseinrichtungen und von Abwasseranlagen,

8.

Warten und Instandsetzen von Rohrleitungssystemen und Regelsystemen,

9.

Kundenberatung,

10.

Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards,

11.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf, die Arbeitsergebnisse und die Prüfergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Sägen - -

```

```

```

```

4.

Messen - -

```

```

```

```

5.

Anreißen - -

```

```

```

```

6.

Feilen - -

```

```

```

```

7.

Schneiden - -

```

```

```

```

8.

Scharfschleifen - -

```

```

```

```

9.

Bohren und Senken - -

```

```

```

```

10.

Gewindeschneiden maschinelles -

```

Gewindeschneiden

```

```

```

11.

Weichlöten Weich- und -

```

Hartlöten

```

```

```

12.
  • Gasschmelz- Gasschmelz-

```

schweißen schweißen in

Zwangslage

(M 7807)

```

```

```

13.
    • einfaches Elektro-

```

schweißen

```

```

```

14.
    • Brennschneiden

```

```

```

```

15.

Kaltbiegen und Warmbiegen und -

```

-richten von -richten

Rohren von Rohren

```

```

```

16.

Herstellen von Rohrverbindungen, Abzweigungen und

```

Formstücken mit facheinschlägigen Materialien

```

```

```

17.

Kleben und Schweißen von -

```

Kunststoffrohren

```

```

```

18.

Herstellen von Rohrsystemen für Versorgung, Entsorgung,

```

Abgas, einschließlich Montage von entsprechenden Absperr-

und Fördereinrichtungen

```

```

```

19.

Grundkenntnisse Kenntnis über die -

```

über die Dehnung Dehnung von

von Rohrleitungen Rohrleitungen;

und über die Maßnahmen bei der

erforderlichen Rohrverlegung

Maßnahmen bei der

Rohrverlegung

```

```

```

20.

Durchführen von Durchführen von Funktionsproben sowie

```

Dichtheits- und Messen von Flüssigkeitsmengen und

Druckproben Drücken

```

```

```

21.

Kenntnis über das Warten und Instandhalten von Gasgeräten

```

Warten und und Wasserversorgungseinrichtungen,

Instandhalten von Warmwasser- und sanitäre Anlagen;

Gasgeräten und Feststellen, Beurteilen und Beheben von

Wasserversorgungs- Fehlern

einrichtungen,

Warmwasser- und

sanitäre Anlagen

```

```

```

22.

Herstellen und - -

```

Kontrolle von

Rohrschutz und

Rohrisolierung

```

```

```

23.

Kenntnis über das Aufstellen, Anschließen und

```

Aufstellen, Inbetriebsetzen von Gasgeräten und

Anschließen und Wasserversorgungseinrichtungen,

Inbetriebsetzen von Warmwasser- und sanitäre Anlagen

Gasgeräten und

Wasserversorgungs-

einrichtungen,

Warmwasser- und

sanitären Anlagen

```

```

```

24.
  • Einregulieren von Gasgeräten

```

```

```

```

25.

Lesen von Leitungs- Lesen von Leitungs- und Montageplänen

```

und

Montageanleitungen

```

```

```

26.

Lesen und Anfertigen Lesen und Anfertigen von Leitungs-,

```

einfacher Leitungs-, Montage- und Maßskizzen

Montage- und

Maßskizzen

```

```

```

27.
    • Abfassen

```

technischer

Berichte und

Bedienungs-

anleitungen

```

```

```

28.
  • Kenntnis der Eigenschaften und

```

Verwendung verschiedener Brenngase

```

```

```

29.
  • Kenntnis der Funktionsweise und

```

Installationsmöglichkeiten der Gas-,

Wasser- und Warmwassergeräte

```

```

```

30.
  • Kenntnis und Anwendung der wichtigsten

```

Meß-, Prüf-, Sicherheits- und

Regelsysteme

```

```

```

31.
  • Kenntnis und Anwendung über

```

Abwasseranlagen und -systeme

```

```

```

32.
  • Kenntnis und Anwendung über

```

Wasseraufbereitung, Filterung und

Reinigung

```

```

```

33.
  • Kenntnis über den Schallschutz und die

```

Dämmung von Kalt- und

Warmwassersystemen sowie

Ablaufsystemen

```

```

```

34.
  • Kenntnis der Schutzmaßnahmen gegen

```

innere und äußere Zerstörung an

Leitungen und Geräten

```

```

```

35.
  • Kenntnis des Aufbaus, der

```

Wirkungsweise und Einregulierung von

Armaturen

```

```

```

36.
  • Kenntnis über Verteilung und

```

Bereitung von Warmwasser

```

```

```

37.
  • Kenntnis über Dimensionierung von

```

Leitungen

```

```

```

38.
    • Kenntnis über

```

Sprinkelanlagen

```

```

```

39.
    • Kenntnis über

```

Vorfertigung

```

```

```

40.
  • Kenntnis über die Verwendung

```

von Gasverbrauchseinrichtungen

```

```

```

41.

Kenntnis der einschlägigen technischen Vorschriften und

```

Sicherheitsbestimmungen

```

```

```

42.

Grundkenntnisse der Gefahren des elektrischen Stromes

```

```

```

```

43.
    • Grundkenntnisse

```

der Hygiene

```

```

```

44.
    • Grundkenntnisse

```

über Hydraulik

```

```

```

45.

Grundkenntnisse über alternative Energieformen

```

```

```

```

46.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

47.

Kenntnis über kundenorientiertes Verhalten

```

```

```

```

48.
    • Grundkenntnisse

```

über verkaufs-

orientiertes

Verhalten

```

```

```

49.

Grundkenntnisse über Qualitätssicherung

```

```

```

50.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls


51.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden


52.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)


53.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften


Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Sanitär- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1.

Anreißen und Zuschneiden,

2.

Biegen und Richten,

3.

Gewindeschneiden (auch Rohrgewinde),

4.

Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen,

5.

Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen,

6.

Verbinden und Dichten von Rohrleitungen,

7.

Anschließen von Geräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßgenauigkeit und Dichtheit,

3.

richtiger Zusammenbau,

4.

Verwenden der richtigen Werkzeuge,

5.

richtige Funktionsfähigkeit.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde und Halbfabrikate (Apparate und Einbaumaterial),

2.

Gasgeräte und Gasanlagen,

3.

Wassergeräte und Wasseranlagen,

4.

Abwasseranlagen,

5.

feste und lösbare Verbindungen,

6.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Prozent- und Proportionsrechnung,

4.

Physikalische Berechnung (Wärmedehnung, Druck, Leistung und Wirkungsgrad).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat die Anfertigung eines einfachen Rohrleitungsplans mit schematischer Darstellung von Sinnbildern des Rohrleitungsbaus zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gasinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, und für den Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1981 treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 211/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(4) Die Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, BGBl. Nr. 209/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 und im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 210/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 355/1976 und BGBl. Nr. 595/1992 treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 1999 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(6) Lehrlinge, die am 30. Juni 1999 im Lehrberuf Gasinstallateur oder im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß den in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Gasinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 1999, die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 75/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 37/1981 treten unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(3) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 211/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet Abs. 5 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(4) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gasinstallateur, BGBl. Nr. 209/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 1999, die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur, BGBl. Nr. 210/1974, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 355/1976 und BGBl. Nr. 595/1992 tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 30. Juni 2001 außer Kraft.

(5) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 3 angeführten Prüfungsordnung antreten.

(6) Lehrlinge, die am 30. Juni 1999 im Lehrberuf Gasinstallateur oder 30. Juni 2001 im Lehrberuf Wasserleitungsinstallateur ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 2 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß den in Abs. 4 angeführten Prüfungsordnungen antreten.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker -

Heizungsinstallation

Berufsprofil

§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten entspreched (Anm.: richtig: entsprechend) der gewählten Fachrichtung fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuche und Fehlerbehebung,

6.

Herstellen, Montieren, Justieren und Prüfen von Rohrsystemen und Rohrverbindungen samt Fördervorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen und Sperrvorrichtungen,

7.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen und Warten von Heizungsanlagen, Warmwasserversorgungsanlagen und deren Komponenten,

8.

Warten und Instandsetzen von Rohrleitungssystemen und Regelsystemen,

9.

Kundenberatung,

10.

Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards,

11.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf, die Arbeitsergebnisse und die Prüfergebnisse.

Berufsbild

§ 17. Für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Messen - -

```

```

```

```

4.

Sägen - -

```

```

```

```

5.

Anreißen - -

```

```

```

```

6.

Feilen - -

```

```

```

```

7.

Schneiden - -

```

```

```

```

8.

Kleben - -

```

```

```

```

9.

Bohren und Senken - -

```

```

```

```

10.

Gewindeschneiden maschinelles -

```

von Hand Gewindeschneiden

```

```

```

11.

Weichlöten Weich- und -

```

Hartlöten

```

```

```

12.
  • Gasschmelz- Gasschmelz-

```

schweißen schweißen in

Zwangslage

(M 7807)

```

```

```

13.
    • einfaches

```

Elektroschweißen

```

```

```

14.

Kaltbiegen und Warmbiegen und Brennschneiden

```

-richten von -richten von

Rohren Rohren

```

```

```

15.

Herstellen von Rohrverbindungen, Abzweigungen und

```

Formstücken einschließlich Montage und Dichtheitsprüfungen

```

```

```

16.

Kenntnis des Zusammenbau von Rohrsystemen mit

```

Zusammenbaues von Warmwasserbereitungsgeräten und

Rohrsystemen mit Verbrauchern, mit Heizkesseln

Warmwasserberei- und Heizkörpern und Einbau der

tungsgeräten und erforderlichen Regelorgane,

Verbrauchern, mit Sicherheitseinrichtungen und

Heizkesseln und Ausrüstungen sowie entsprechenden

Heizkörpern Absperr- und Fördereinrichtungen

```

```

```

17.

Grundkenntnisse Kenntnis über die -

```

über die Dehnung Dehnung von

von Rohrleitungen Rohrleitungen;

und über die Maßnahmen bei der

erforderlichen Rohrverlegung

Maßnahmen bei der

Rohrverlegung

```

```

```

18.

Herstellen und - -

```

Kontrolle von

Rohrschutz- und

Rohrisolierungen

```

```

```

19.

Durchführen von Durchführen von Funktionsproben

```

Dichtheits- und

Druckproben

```

```

```

20.
  • Einstellen von Einregulieren von

```

Armaturen und Anlagen

Geräten

```

```

```

21.

Kenntnis über das Warten und Instandhalten von Anlagen

```

Warten und und deren Komponenten

Instandhalten von

Anlagen und deren

Komponenten

```

```

```

22.
  • Feststellung, Beurteilung und

```

Behebung von Fehlern

```

```

```

23.

Lesen von Leitungs- Lesen von Leitungs- und

```

und Montageplänen

Montageanleitungen

```

```

```

24.

Lesen und Lesen und Anfertigen von Leitungs-,

```

Anfertigen Montage- und Maßskizzen

einfacher

Leitungs-, Montage-

und Maßskizzen

```

```

```

25.
    • Abfassen

```

technischer

Berichte und

Bedienungs-

anleitungen

```

```

```

26.
  • Kenntnis der Heizungssysteme und deren

```

Funktion

```

```

```

27.
    • Kenntnis über

```

Vorfertigung

```

```

```

28.
    • Kenntnis über die

```

feuerungstechni-

schen

Überprüfungen von

Heizungsanlagen

```

```

```

29.
    • Kenntnis über

```

Sprinkelanlagen

```

```

```

30.
  • Kenntnis über die Eigenschaften und

```

Verwendung verschiedener Brennstoffe

```

```

```

31.
    • Kenntnis über

```

Wasseraufbereitung

```

```

```

32.
  • Kenntnis der Schutzmaßnahmen gegen

```

innere und äußere Zerstörung an

Leitungen und Geräten

```

```

```

33.
  • Kenntnis über den Schallschutz und die

```

Dämmung von Heiz- und

Warmwassersystemen

```

```

```

34.
  • Kenntnis der einschlägigen Meß-,

```

Regel-, Absperr- und

Sicherheitseinrichtungen und deren

Wirkungsweise

```

```

```

35.
  • Kenntnis der einschlägigen technischen

```

Vorschriften und

Sicherheitsbestimmungen

```

```

```

36.
  • Grundkenntnisse der Gefahren des

```

elektrischen Stromes

```

```

```

37.
  • Kenntnis der alternativen Energieformen

```

```

```

```

38.
  • Grundkenntnisse über alternative

```

Energiegewinnung

```

```

```

39.
  • Kenntnis der Wirkungsweise von

```

hydraulischen elektrischen

Regeleinrichtungen

```

```

```

40.
  • Grundkenntnisse über die

```

Rohmetzberechnung

```

```

```

41.
    • Grundkenntnisse

```

über den

Lüftungsanlagenbau

```

```

```

42.
  • Grundkenntnisse über die

```

Strömungstechnik

```

```

```

43.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

```

44.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

45.

Kenntnis über kundenorientiertes Verhalten

```

```

```

```

46.

Grundkenntnisse über Qualitätssicherung

```

```

```

```

47.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

```

```

```

48.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

49.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Sanitär- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 19. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1.

Anreißen und Zuschneiden,

2.

Biegen und Richten,

3.

Gewindeschneiden (auch Rohrgewinde),

4.

Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen,

5.

Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen,

6.

Verbinden und Dichten von Rohren,

7.

Anschließen von Geräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßgenauigkeit und Dichtheit,

3.

richtiger Zusammenbau,

4.

Verwenden der richtigen Werkzeuge,

5.

richtige Funktionsfähigkeit.

Fachgespräch

§ 20. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 21. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 22. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Arbeitsverfahren,

3.

Heizungsanlagen,

4.

feste und lösbare Verbindungen,

5.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 23. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den einschlägigen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Gewichtsberechnung,

3.

Prozent- und Proportionsrechnung,

4.

Physikalische Berechnungen (Wärmedehnung, Druck, Leistung, Wirkungsgrad).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 24. (1) Das Fachzeichnen hat die Erstellung der Fertigungszeichnung eines Heizungssystems nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 25. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 26. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 20 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 27. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 28. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Zentralheizungsbauer, BGBl. Nr. 492/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 15/1980 treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zentralheizungsbauer, BGBl. Nr. 573/1974, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Zentralheizungsbauer ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Teil 4

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker -

Lüftungsinstallation

Berufsprofil

§ 30. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten entsprechend der gewählten Fachrichtung fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuche und Fehlerbehebung,

6.

Herstellen, Montieren, Justieren und Prüfen von Rohrsystemen und Rohrverbindungen samt Fördervorrichtungen, Sicherheitsvorrichtungen und Sperrvorrichtungen,

7.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen und Warten von Lüftungsanlagen und deren Komponenten,

8.

Warten und Instandsetzen von Rohrleitungssystemen und Regelsystemen,

9.

Kundenberatung,

10.

Ausführen von Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards,

11.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf, die Arbeitsergebnisse und die Prüfergebnisse.

Berufsbild

§ 31. Für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden

```

Einrichtungen, Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Ausbildung in der Maschinelles -

```

Bearbeitung von Gewindeschneiden,

Metallen und Weich- und

Kunststoffen Hartlöten,

(Sägen, Messen, Trennschleifen

Anreißen, Feilen,

Schneiden,

Scharfschleifen,

Bohren und Senken,

Gewindeschneiden,

Weichlöten,

Hämmern, Nieten,

einfaches Treiben)

```

```

```

4.
  • Falzen, Abkanten, -

```

Bördeln, Sicken

```

```

```

5.
  • Einrichten von

```

Blechbearbeitungsmaschinen

```

```

```

6.
  • Gasschmelz- Gasschmelz-

```

schweißen schweißen in

Zwangslage

(M 7807)

```

```

```

7.
    • einfaches

```

Elektroschweißen

```

```

```

8.

Kaltbiegen und Warmbiegen und Brennschneiden

```

-richten -richten

```

```

```

9.

Herstellen von Kanalsystemen für Versorgung, Entsorgung,

```

einschließlich Montage von entsprechenden Absperr- und

Fördereinrichtungen mit facheinschlägigen Materialien

```

```

```

10.

Kenntnis über den Zusammenbau von Kanalsystemen mit

```

Versorgungs- und Aufbereitungsanlagen

```

```

```

11.

Grundkenntnisse Kenntnis über die -

```

über die Dehnung Dehnung von

von Rohrleitungen Rohrleitungen;

und über die Maßnahmen bei der

erforderlichen Rohrverlegung

Maßnahmen bei der

Rohrverlegung

```

```

```

12.
  • Durchführen von Funktionsproben

```

```

```

```

13.

Lesen von Lesen von Leitungs- und Montageplänen

```

Leitungs- und

Montageanleitungen

```

```

```

14.

Lesen und Lesen und Anfertigen von Leitungs-,

```

Anfertigen Montage- und Maßskizzen sowie das

einfacher Abfassen technischer Berichte

Leitungs-, Montage-

und Maßskizzen

```

```

```

15.
  • Kenntnis über Lüftungssysteme, deren

```

Funktion, und über die Überprüfung

```

```

```

16.
    • Kenntnis über

```

Vorfertigung

```

```

```

17.
  • Kenntnis über Schallschutz und die

```

Dämmung von Lüftungssystemen

```

```

```

18.
  • Kenntnis der einschlägigen Meß-,

```

Regel-, Absperr- und

Sicherheitseinrichtungen und deren

Wirkungsweise

```

```

```

19.
  • Kenntnis der einschlägigen technischen

```

Vorschriften und

Sicherheitsbestimmungen

```

```

```

20.
  • Grundkenntnisse über die Gefahren des

```

elektrischen Stromes

```

```

```

21.
  • Kenntnis über den Einsatz von

```

Alternativsystemen

```

```

```

22.
  • Kenntnis über die Wirkungsweise

```

hydraulischer und elektronischer

Regeleinrichtungen

```

```

```

23.
  • Grundkenntnisse über die

```

Kanalnetzberechnung

```

```

```

24.
  • Grundkenntnisse über die

```

Strömungstechnik

```

```

```

25.

Kenntnis über kundenorientiertes Verhalten

```

```

```

```

26.
    • Grundkenntnisse

```

über verkaufs-

orientiertes

Verhalten

```

```

```

27.

Kenntnis über kundenorientiertes Verhalten

```

```

```

```

28.

Grundkenntnisse über Qualitätssicherung

```

```

```

```

29.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

```

zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich; Grundkenntnisse über die im

berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und

über deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung

des Abfalls

```

```

```

30.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

```

```

```

31.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

32.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 32. (1) Die Lehrabschlußprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Sanitär- und Klimatechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 33. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1.

Anreißen und Zuschneiden,

2.

Biegen und Richten,

3.

Gewindeschneiden (auch Rohrgewinde),

4.

Löten, Gasschmelzschweißen und einfaches Elektroschweißen,

4.

Verlegen und Befestigen von Rohren,

5.

Verbinden und Dichten von Rohren,

6.

Anschließen von Geräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in fünf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßgenauigkeit und Dichtheit,

3.

richtiger Zusammenbau,

4.

Verwenden der richtigen Werkzeuge,

5.

richtige Funktionsfähigkeit.

Fachgespräch

§ 34. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 35. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 36. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Arbeitsverfahren,

3.

Lüftungsanlagen,

4.

feste und lösbare Verbindungen,

5.

Werkzeuge und Werkzeugmaschinen.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 37. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Prozent- und Proportionsrechnung,

4.

Physikalische Berechnungen (Dehnung, Druck, Leistung, Wirkungsgrad).

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 38. (1) Das Fachzeichnen hat die Erstellung der Fertigungszeichnung einer Lüftungsanlage nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 39. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 40. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 34 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 41. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 42. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Teil 5

Schlußbestimmungen

§ 43. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Lehrverträge in den Lehrberufen der Sanitär- und Klimatechnik können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. September 1997 in Kraft.

Teil 5

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker -

Ökoenergieinstallation

Berufsprofil

§ 43. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Arbeitsplatz einrichten,

2.

technische Unterlagen lesen und anwenden,

3.

Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,

4.

erforderliche Materialien fachgerecht auswählen, beschaffen und überprüfen,

5.

einschlägige Ausrüstungen, Maschinen und Werkzeuge pflegen und warten und einfache Instandhaltungsarbeiten durchführen,

6.

fachspezifische Mess- und Prüfgeräte pflegen und warten,

7.

Rohrleitungssysteme, Fördereinrichtungen, Sicherheits- und Sperrvorrichtungen herstellen, montieren, justieren und prüfen,

8.

Anlagen für erneuerbare Energienutzung (wie zB thermische Sonnenkollektoren, Wärmepumpen, Pellets-, Hackschnitzel- und Biomasseanlagen) und deren Komponenten samt Regelsystemen zusammenbauen, montieren, prüfen und warten,

9.

Prüf- und Wartungsarbeiten durchführen und die entsprechenden Protokolle und Dokumentationen ausfertigen,

10.

Fehlersuche und Fehlerbehebung,

11.

verkaufsorientierte Gespräche führen einschließlich der technischen, ökologischen und gestalterischen Beratung unter Beachtung der baulichen Gegebenheiten,

12.

IT-Systeme bei der Gestaltung von Ökoenergieanlagen, bei der Projektabwicklung und bei der Abrechnung anwenden,

13.

Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Sicherheits- und Umweltstandards ausführen,

14.

Materialien und Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen,

15.

Kenntnis über die Integration von Ökoenergieanlagen in haus- und regeltechnischen Systemen,

16.

Kenntnis im Bereich energieeffizientes Bauen.

Berufsbild

§ 44. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung von qualifizierten beruflichen Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```


```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```


```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Einrichtungen,

```

Werkzeuge, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```


```

```

2.

Kenntnis der Werkstoffe und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungsmöglichkeiten und Bearbeitungsmöglichkeiten

```


```

```

3.

Lesen von Werkzeichnungen, Anfertigen von Skizzen und

```

Anlagenschemen

```


```

```

4.

Bearbeiten von - -

```

Metallen (auch

Bleche) und

Kunststoffen wie

Messen, Anreißen,

Biegen und Richten,

Bohren, Sägen,

Schneiden und Feilen

```


```

```

5.

Gewindeschneiden von maschinelles -

```

Hand Gewindeschneiden

```


```

```

6.

Weichlöten Hartlöten -

```

```


```

```

7.

Kleben und Schweißen von Kunststoffrohren, -

```

Herstellung von Pressverbindungen

```


```

```

8.
  • Gasschmelz- Gasschmelz-

```

schweißen schweißen in

Zwangslage (M 7807)

```


```

```

9.

Kaltbiegen und Warmbiegen und Brennschneiden

```

Kaltrichten von Warmrichten von

Rohren Rohren

```


```

```

10.

Herstellen von Rohrsystemen inklusive der erforderlichen

```

Rohrverbindungen, Abzweigungen und Formstücken einschließlich

Montage von Fördereinrichtungen

____________________________________________________________________1

```

11.

Dichten von Durchführen von Durchführung von

```

Rohrverbindungen Druckproben Prüf- und

Wartungsarbeiten

inklusive der

Ausfertigung

entsprechender

Protokolle

```


```

```

12.
    • Messen

```

fachspezifischer

Größen (wie zB

Volumenstrom, Druck,

Temperatur)

einschließlich Pflege

und Wartung der Mess-

und Prüfgeräte

```


```

```

13.

Kenntnis über die Dehnung von -

```

Rohrleitungen und über erforderliche

Maßnahmen bei der Rohrverlegung

____________________________________________________________________1

```

14.
  • Blechbearbeitung im Rahmen von

```

Montagearbeiten, Herstellen von

Silikonfugen

____________________________________________________________________1

```

15.
  • Aufstellen, Anschließen und

```

Inbetriebsetzen von Geräten zur Gewinnung

erneuerbarer Energie einschließlich dem

Einbau erforderlicher Regelorgane,

Sicherheitseinrichtungen und

Ausrüstungen sowie entsprechender

Absperr- und Fördereinrichtungen

____________________________________________________________________1

```

16.

Herstellen und Kontrolle von Rohrschutz -

```

und Rohrisolierungen, Anbringung von

Dämmungen gegen Temperatur und

Feuchtigkeit

```


```

```

17.

Kenntnis der wichtigsten Arten des -

```

Oberflächenschutzes bei Metallen,

Kunststoffen und sonstigen

gebräuchlichen Werkstoffen

```


```

```

18.
  • Kenntnis der Schutzmaßnahmen gegen innere

```

und äußere Zerstörung an Leitungen,

Geräten und Armaturen

____________________________________________________________________1

```

19.
  • Anschließen, Inbetriebnahme und Prüfen

```

von Regel- und Steueranlagen

```


```

```

20.
  • Einstellen von Einstellen von

```

Armaturen und Reglern, Anpassen

Geräten von Regelstrecken für

den Einsatz

erneuerbarer

Energieträger

```


```

```

21.
    • Bauaufnahmen durch

```

Skizzieren und Messen

```


```

```

22.

Lesen und Anfertigen von Leitungs-, Montage- und Maßskizzen

```

```


```

```

23.
    • Abfassen technischer

```

Berichte und

Bedienungsanleitungen

```


```

```

24.
  • Kenntnis über die Kenntnis über

```

Eigenschaften und Energiegewinnung

Verwendung mit Biomasse,

verschiedener thermischen

Brennstoffe Sonnenkollektoren,

einschließlich Wärmepumpen sowie

Emissions- und geothermischer

Immissions- Energiegewinnung

verhalten

```


```

```

25.
  • Kenntnis über Solarstrahlung,

```

Wärmeübertragung, optische Eigenschaften

von Materialien (Absorption, Emission und

Reflektion)

```


```

```

26.
  • Kenntnis über Wärmespeicher (Bauweise,

```

Betriebsweise)

```


```

```

27.
    • Kenntnis über die

```

Auslegungsmethoden,

Mitarbeit bei der

Auslegung mit

Diagrammen und

Simulationsprogrammen

```


```

```

28.
    • Grundkenntnisse im

```

Bereich des

energieeffizienten

Bauens einschließlich

Bauphysik

```


```

```

29.
  • Kenntnis über Anwendungsbereiche von

```

thermischen Sonnenkollektoren, Biomasse,

Wärmepumpe und geothermischen Anlagen

```


```

```

30.
  • Kenntnis über branchenübliche IT-Systeme;

```

Arbeiten mit branchenüblichen IT-Systemen

```


```

```

31.

Kenntnis über das Herstellen und Bedienen von einfachen

```

Herstellen von Arbeitsgerüsten (Bockgerüsten) und

Gerüsten (Aufstellen, Hilfseinrichtungen

Instandhalten,

Bedienen und Abtragen)

```


```

```

32.
  • Grundkenntnisse über die Gefahren des

```

elektrischen Stroms

```


```

```

33.
  • Kenntnis über einschlägige technische

```

Vorschriften und Sicherheitsbestimmungen

```


```

```

34.
  • Fehlersuche und Fehlerbehebung in den

```

Anlagen erneuerbarer Energienutzung

```


```

```

35.
  • Kenntnis über die Integration von

```

Ökoenergieanlagen in haustechnische und

regeltechnische Systeme

```


```

```

36.
  • Grundkenntnisse der Rohrnetzberechnung

```

und der Strömungstechnik

```


```

```

37.
  • Teilnahme an Führung von

```

verkaufs- verkaufs-

orientierten orientierten

Gesprächen Gesprächen

inklusive inklusive

technischer, technischer,

ökologischer und ökologischer und

gestalterischer gestalterischer

Beratung unter Beratung unter

Beachtung der Beachtung der

baulichen baulichen

Gegebenheiten Gegebenheiten

```


```

```

38.
  • Kenntnis über die Wirkungsweise von

```

hydraulischen und elektrischen

Regeleinrichtungen

```


```

```

39.

Kenntnis und Anwendung der einschlägigen Fachausdrücke

```

```


```

```

40.

Kenntnis der Vorschriften über den betrieblichen Umweltschutz

```

und die fachgerechte Trennung und Entsorgung von Werkstoffen,

Baustoffen und Hilfsstoffen

```


```

```

41.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```


```

```

42.

Grundkenntnisse über Qualitätssicherung

```

```


```

```

43.

Kenntnis über einschlägige Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```


```

```

44.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen

```

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```


```

```

45.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```


```

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist (unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben (auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 45. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 46. (1) Die Prüfung hat folgende Arbeitsproben zu umfassen:

1.

Anreißen und Zuschneiden,

2.

Biegen und Richten,

3.

Rohrgewindeschneiden,

4.

Löten, Gasschmelzschweißen,

5.

Verlegen und Befestigen von Rohrleitungen,

6.

Verbinden und Dichten von Rohrleitungen,

7.

Anschließen von Geräten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrberufes eine Aufgabe zu stellen, die in der Regel in vier Stunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach fünf Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

Maßgenauigkeit und Dichtheit,

3.

richtiger Zusammenbau,

4.

Verwenden der richtigen Werkzeuge,

5.

richtige Funktionsfähigkeit.

Fachgespräch

§ 47. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 48. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 49. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde und Halbfabrikate (Apparate und Einbaumaterial),

2.

Solarthermische Anlagen inklusive Regel- und Steuerungsgrundlagen,

3.

Wärmepumpenanlagen,

4.

Biomasseanlagen,

5.

Bauphysikalische Grundlagen,

6.

Arbeitsverfahren und Rohrleitungssysteme inklusive Fördereinrichtungen,

7.

Grundsätzlicher Aufbau von Gas-, Wasser-, Heizungs- und Lüftungsanlagen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen durchgeführt werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 50. (1) Die Prüfung hat die Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Physikalische Berechnung (Wärmedehnung, Druck, Leistung, Wärmelehre und Wirkungsgrad),

4.

Auslegungsregeln für Anlagen mit thermischen Kollektoren, Wärmepumpen und Biomasse,

5.

Brennstoff- und Energiekosten.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 51. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung eines Anlagenschemas unter Verwendung ÖNORM-gerechter Sinnbilder zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 52. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit "Nicht genügend" bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit "Nicht genügend" bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 53. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Rohrleitungsmonteur, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Heizungsinstallation, im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Lüftungsinstallation oder im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Gas- und Wasserinstallation kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 4 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Sanitär- und Klimatechniker - Ökoenergieinstallation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 47.

Verhältniszahlen

§ 54. (1) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................... zwei Lehrlinge,

```

2.

für jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen -

insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.

(5) Für die Ausbildung werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Teil 6

Schlussbestimmungen

§ 55. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) § 1 sowie Teil 5 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Sanitär- und Klimatechnik-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 265/2002, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung der genannten Verordnung in Kraft.