Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Kommunikationstechnik (Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung)
- Grundkennt- Kenntnis des Aufbaues und der
```
nisse des Funktion analoger und
Aufbaues und digitaler
der Funktion Kommunikationssysteme (zB OES,
analoger und ISDN, MAN, PAN, D-Netz, GSM,
digitaler PAGER usw.) und -geräte
Kommunikati-
onssysteme
(zB OES,
ISDN, MAN,
PAN, D-Netz,
GSM, PAGER
usw.), deren
Komponenten
(zB Antennen
und Geräte)
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Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und der
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Qualitätskontrolle
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Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke
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Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen
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Sicherheitsvorschriften und Normen (EN, ÖVE)
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Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der
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sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des
Lebens und der Gesundheit
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Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
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Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)
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Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
```
Bestimmungen
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Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften
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zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen
Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten
Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten
Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren
Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls
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Gliederung der Lehrabschlußprüfung
§ 45. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 46. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben:
Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauelementen zu Baugruppen oder Geräten,
Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Störungen an Geräten und Anlagen der Nachrichtentechnik.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in elf Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,
richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,
richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,
richtige Meß- und Prüfergebnisse,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.
Fachgespräch
§ 47. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 48. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 49. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffe und Arbeitsverfahren,
Grundlagen der Elektrotechnik,
Grundlagen der Elektronik,
Grundlagen der Digitaltechnik,
Bauteile der Nachrichtenelektronik,
Meß- und Prüftechnik.
(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 50. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik,
elektrische Meßtechnik,
Stromversorgungstechnik,
Zahlensysteme.
(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 51. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen:
Anfertigen eines Stromlaufplans nach logischen Schaltsymbolen mit Hilfe von Datenblättern,
Herstellen eines logischen Schaltplans nach vorgegebener Wahrheitstabelle,
Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) nach einer vorgegebenen bestückten Leiterplatte.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 52. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 53. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 47 sinngemäß.
Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung
§ 54. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.
Verhältniszahlen
§ 55. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
eine fachlich einschlägig ausgebildete
Person ...................................... zwei Lehrlinge,
auf jede weitere fachlich einschlägig
ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 56. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker, BGBl. Nr. 171/1974 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 (Artikel II) treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker, BGBl. Nr. 398/1987, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.
(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.
Teil 6
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Lehrverträge in den Lehrberufen der Kommunikationstechnik können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. September 1997 in Kraft.
Teil 5
Schlußbestimmungen
§ 57. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
(2) Lehrverträge in den Lehrberufen der Kommunikationstechnik können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. September 1997 in Kraft.
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