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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Kommunikationstechnik (Kommunikationstechnik-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67/1997, wird - hinsichtlich der §§ 14, 28, 42 und 55 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Teil 1

Lehrberufe in der Kommunikationstechnik

§ 1. In der Kommunikationstechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik:

2.

Kommunikationstechniker - Bürokommunikation: dreieinhalbjährige Lehrzeit,

3.

Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation: dreieinhalbjährige Lehrzeit,

4.

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik:

Teil 1

Lehrberufe in der Kommunikationstechnik

§ 1. In der Kommunikationstechnik sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik:

2.

Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation: dreieinhalbjährige Lehrzeit,

3.

Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik:

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker -

Audio- und Videoelektronik

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuchen und Fehlerbeheben,

6.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von audio- und videotechnischen Geräten,

7.

Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen,

8.

Instandsetzen und Tauschen von einzelnen Bauteilen und Baugruppen von elektroakustischen Einrichtungen, Aufnahme- und Wiedergabeeinrichtungen und anderen Geräten der Audio- und Videoelektronik,

9.

Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

10.

Kundenberatung,

11.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,

12.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten entsprechend dem Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Ausbildung in - - -

```

der

Bearbeitung

von Metallen

und

Kunststoffen

(Messen,

Anreißen,

Feilen,

Sägen,

Scharf-

schleifen,

Bohren,

Biegen und

Richten,

Gewinde-

schneiden

von Hand)

```

```

```

4.

Herstellen - - -

```

von

fachein-

schlägigen

mechanischen

Verbindungen

```

```

```

5.

Herstellen von elektrischen - -

```

Verbindungen

```

```

```

6.

Verlegen, Zurichten, Verbinden und Prüfen von blanken und

```

isolierten Leitungen sowie Kabeln und kabelähnlichen

Leitungen

```

```

```

7.

Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen einfacher Skizzen,

```

Stücklisten und Montagezeichnungen und Schaltplänen

```

```

```

8.

Handhaben Handhaben und Einsetzen analoger und

```

analoger und digitaler Meß- und Prüfgeräte

digitaler

Meßgeräte

```

```

```

9.

Zusammenbauen Zusammenbauen und Schalten von elektrischen

```

einfacher und elektronischen Bauelementen zu

Baugruppen Baugruppen und Geräten

nach

Stücklisten

und

Montagezeich-

nungen und

Schaltplänen

```

```

```

10.
  • Grundkennt- Kenntnis der Elektroakustik,

```

nisse der Hochfrequenztechnik,

Elektroaku- Digitaltechnik,

stik, Hochfre- Speichertechnik,

quenztechnik, Aufzeichnungstechnik,

Digitaltechnik, Übertragungstechnik

Speicher-

technik, Auf-

zeichnungs-

technik, Über-

tragungstechnik

```

```

```

11.
  • Errichten, Inbetriebsetzen und Prüfen von

```

Funktion von Baugruppen, Geräten und Anlagen

der Elektroakustik, Hochfrequenztechnik,

Digitaltechnik, Speichertechnik,

Aufzeichnungstechnik und Übertragungstechnik

```

```

```

12.

Grundkennt- Kenntnis über mechanische,

```

nisse der elektromechanische und elektronische

Elektrotechnik Bauelemente

und deren

Bauelemente

```

```

```

13.
    • Kenntnis der Funkentstörung

```

von Geräten

```

```

```

14.
  • Kenntnis über die Errichtung und den Betrieb

```

von Antennenanlagen und

Breitbandkommunikationsnetzen

```

```

```

15.

Kenntnis von Betriebssystemen der elektronischen

```

Datenverarbeitung und Anwendung der Programme

```

```

```

16.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und der

```

Qualitätskontrolle

```

```

```

17.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

18.

Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen

```

Sicherheitsvorschriften und Normen (EN, ÖVE)

```

```

```

19.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```

```

```

20.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

21.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

```

22.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben:

1.

Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen,

2.

Inbetriebnehmen, Prüfen und Beheben von Störungen an audio- und videotechnischen Geräten,

3.

Erstellen eines Meßprotokolls.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

richtiger Zusammenbau,

3.

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

4.

richtige Funktionsfähigkeit,

5.

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

6.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Arbeitsverfahren,

2.

Grundlagen der Elektrotechnik,

3.

Grundlagen der Elektronik,

4.

Elektroakustik und Radiotechnik,

5.

Video- und Aufzeichnungstechnik,

6.

Fernsehtechnik,

7.

Antennenanlagen,

8.

Prüf- und Meßtechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2.

Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik,

3.

Meß- und Übertragungstechnik (Niederfrequenz- und Hochfrequenztechnik),

4.

Zahlensysteme.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen:

1.

Fertigungszeichnung eines einschlägigen Bauelements nach Angabe,

2.

Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) einer einschlägigen Schaltung.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation, im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 8 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 13. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker, BGBl. Nr. 116/1972 (Anlage 8), in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 95/1976 (Artikel III) und BGBl. Nr. 277/1980 (Artikel IV Z 1) treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker, BGBl. Nr. 671/1988, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Radio- und Fernsehmechaniker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker -

Bürokommunikation

Berufsprofil

§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuchen und Fehlerbeheben,

6.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der Bürokommunikationstechnik,

7.

Aufsuchen, Eingrenzen und Beseitigen von Störungen,

8.

Instandsetzen und Tauschen von Hardware und Software bei bürokommunikationstechnischen Geräten und Anlagen,

9.

Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

10.

Kundenberatung,

11.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,

12.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 17. Für den Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten entsprechend dem Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Ausbildung in - - -

```

der

Bearbeitung

von Metallen

und

Kunststoffen

(Messen,

Anreißen,

Feilen,

Sägen,

Scharfschlei-

fen, Bohren,

einfaches

Längs- und

Plandrehen,

Biegen und

Richten,

Reiben und

Passen,

Gewinde-

schneiden von

Hand)

```

```

```

4.

Herstellen - - -

```

von fachein-

schlägigen

mechanischen

Verbindungen

```

```

```

5.

Herstellen von elektrischen - -

```

Verbindungen

```

```

```

6.

Einfaches Zerlegen und Zusammenbauen von

```

Zerlegen, mechanischen Teilen

Warten und

Zusammenbauen

von

mechanischen

Teilen

```

```

```

7.

Zurichten von - - -

```

Leitungen und

Herstellen

von

elektrisch

leitenden

Verbindungen

```

```

```

8.

Einbauen und Justieren von mechanischen, elektrischen und

```

elektronischen Ersatzteilen und Bauelementen

```

```

```

9.

Handhaben - - -

```

analoger und

digitaler

Meßgeräte

```

```

```

10.

Systematisches Systematisches Aufsuchen und Erkennen

```

Aufsuchen, von Störungsursachen

Erkennen und

Beheben von

einfachen

Störungsur-

sachen

```

```

```

11.

Lesen und Anfertigen von Skizzen (mechanischer

```

Anfertigen und elektronischer Art)

einfacher

Skizzen,

Stücklisten,

Montagezeich-

nungen und

Schaltplänen

```

```

```

12.

Einfaches Einstellen und Prüfen mechanischer,

```

Einstellen und elektromechanischer und

Prüfen elektronischer Bauteile

mechanischer

und elektro-

mechanischer

Bauteile

```

```

```

13.

Messen von Handhaben und Einsetzen analoger und

```

elektrischen digitaler Meß- und Prüfgeräte

Größen

```

```

```

14.

Lesen von Lesen von Entwickeln einfacher

```

einfachen Montage- und elektronischer Schaltungen

Werkzeich- Stromlauf-

nungen plänen und

Anfertigen

von Schalt-

zeitdia-

grammen

```

```

```

15.
  • Grundkennt- Kenntnis der Elektroakustik,

```

nisse der Hochfrequenztechnik,

Elektro- Digitaltechnik,

akustik, Speichertechnik,

Hochfre- Aufzeichnungstechnik,

quenztechnik, Übertragungstechnik,

Digitaltech- Schnittstellentechnik und

nik, Speicher- Kommunikationstechnik

technik,

Aufzeichnungs-

technik,

Übertragungs-

technik,

Schnittstel-

lentechnik und

Kommunikati-

onstechnik

```

```

```

16.

Grundkennt- Kenntnisse der Bauelemente Kenntnis der

```

nisse der und Grundschaltungen in Bauelemente und

Elektrotech- der Halbleiter- und komplexen

nik und deren Digitaltechnik Schaltungen in

Bauelemente der Halbleiter-

und Digital-

technik

```

```

```

17.
  • Grundkennt- Kenntnis über Aufbau und

```

nisse über Arbeitsweise von

Aufbau und Mikrocomputersystemen

Arbeitsweise

von Mikro-

computer-

systemen

```

```

```

18.
  • Grundkennt- Kenntnis über das Programmieren

```

nisse über und Erstellen einfacher

das Program- Programme

mieren und

Erstellen

einfacher

Programme

```

```

```

19.
  • Grundkennt- Kenntnis über Betriebssysteme,

```

nisse von Bedieneroberflächen und

Betriebs- Standardsoftware

systemen,

Bediener-

oberflächen

und Stan-

dardsoft-

ware

```

```

```

20.
  • Grundkennt- Kenntnis der Datentechnik

```

nisse der

Datentechnik

```

```

```

21.
    • Grundkenntnisse über die

```

Errichtung und den Betrieb von

Breitbandkommunikationsnetzen

```

```

```

22.
  • Grundkennt- Kenntnis von Netzen und

```

nisse von Netzwerken,

Netzen und Verbindungstechniken sowie

Netzwerken Peripheriegeräten

sowie Ver-

bindungs-

techniken

```

```

```

23.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und der

```

Qualitätskontrolle

```

```

```

24.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

25.

Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen

```

Sicherheitsvorschriften und Normen (EN, ÖVE)

```

```

```

26.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften und Maßnahmen zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```

```

```

27.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

28.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

```

29.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 19. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben:

1.

Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen,

2.

eine bürokommunikationstechnische Arbeit an Geräten oder Anlagen der Bürokommunikationstechnik nach Angabe,

3.

Erstellen eines einfachen Programmes.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in sieben Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

richtiger Zusammenbau,

3.

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

4.

richtige Funktionsfähigkeit,

5.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 20. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 21. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 22. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Arbeitsverfahren,

2.

Grundlagen der Elektrotechnik,

3.

Grundlagen der Elektronik und Digitaltechnik,

4.

Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,

5.

Bauelemente und Baugruppen der Bürokommunikationstechnik,

6.

Bürokommunikationstechnische Geräte und Anlagen,

7.

Prüf- und Meßtechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 23. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2.

Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik,

3.

Stromversorgungstechnik,

4.

Zahlensysteme.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 24. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen:

1.

Fertigungszeichnung eines einschlägigen Bauelements nach Angabe,

2.

Stromlaufskizze eines Bürokommunikationsgerätes oder einer Bürokommunikationsanlage.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 25. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 26. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 2 (bürokommunikationstechnische Arbeit) und Z 3 (Erstellen eines einfachen Programms) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 19 Abs. 1 Z 2 (bürokommunikationstechnische Arbeit) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 19 und 20 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 27. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 28. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Büromaschinenmechaniker, BGBl. Nr. 171/1972 (Anlage 2), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 (Artikel I) treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker, BGBl. Nr. 118/1975, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Büromaschinenmechaniker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Teil 4

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker -

Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation

Berufsprofil

§ 30. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuchen und Fehlerbeheben,

6.

Verlegen von nachrichtentechnischen Kabeln und Leitungen,

7.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung und der Telekommunikation,

8.

Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Telekommunikationsendgeräten,

9.

Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen,

10.

Instandsetzen und Tauschen von Geräten und Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung und der Telekommunikation,

11.

Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

12.

Kundenberatung,

13.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,

14.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker -

Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation

Berufsprofil

§ 30. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuchen und Fehlerbeheben,

6.

Verlegen von nachrichtentechnischen Kabeln und Leitungen,

7.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung und der Telekommunikation,

8.

Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Telekommunikationsendgeräten,

9.

Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen,

10.

Instandsetzen und Tauschen von Geräten und Anlagen der elektronischen Datenverarbeitung und der Telekommunikation,

11.

Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

12.

Kundenberatung,

13.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,

14.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 31. Für den Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten entsprechend dem Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der berufsbezogenen

```

betrieblichen Einrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Maschinen

und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Grundlegende - - -

```

Fertigkeiten

und Kenntnisse

der Werkstoff-

bearbeitung

(Messen,

Anreißen,

Feilen, Sägen,

Bohren,

Senken,

Biegen, Gewin-

deschneiden

von Hand,

Kleben, Hart-

und Weich-

löten)

```

```

```

4.

Anfertigen - - -

```

einfacher

Vorrichtungen

```

```

```

5.

Verlegen, Zurichten, Verbinden und Prüfen -

```

von blanken und isolierten Leitungen sowie

Kabeln und kabelähnlichen Leitungen

```

```

```

6.

Lesen und Lesen und Anfertigen komplexer

```

Anfertigen Schaltpläne und Stromlaufpläne

einfacher (Funktionsdiagramm, Zeitdiagramm usw.)

Skizzen,

Stücklisten,

Montagezeich-

nungen,

Schaltpläne

und Strom-

laufpläne

```

```

```

7.

Zusammenbau Zusammenbauen und elektrisches Verbinden von

```

von Bauelementen und Baugruppen durch Klemmen,

Baugruppen Stecken, Löten, Spleißen und Wickeln nach

nach Montage-, Stromlauf- und Installationsplänen

Stücklisten

und Montage-

zeichnungen

```

```

```

8.

Kenntnis der Installations- und -

```

Verdrahtungstechniken und

Verbindungsarten

```

```

```

9.
  • Einrichten, Einstellen, Prüfen, Abgleichen,

```

Inbetriebnehmen, Warten und Entstören von

Baugruppen und Geräten der

Telekommunikations- und EDV-Anlagen

```

```

```

10.

Kenntnis der Elektrotechnik und Elektronik -

```

und deren Bauelemente

```

```

```

11.

Grundkenntnisse über die - -

```

Herstellung von

Leiterplatten; Prüfen

und Reparieren

```

```

```

12.

Handhaben und Einsetzen analoger und digitaler Meß- und

```

Prüfgeräte

```

```

```

13.
  • Grundkennt- Kenntnis des Aufbaues und

```

nisse des der Funktion analoger und

Aufbaues und digitaler

der Funktion Kommunikationssysteme

analoger und (zB OES, ISDN, MAN, PAN,

digitaler D-Netz, GSM, PAGER usw.);

Kommunikati- Entwicklungstrends

onssysteme

(zB OES,

ISDN, MAN,

PAN, D-Netz,

GSM, PAGER

usw.), deren

Komponenten

(zB Antennen

und Geräte)

```

```

```

14.

Kenntnis über Marktstellung und Organisation des Betriebes

```

(Betriebsbereiche) sowie über Warensortiment,

betriebsspezifische Angebote und Produkte

```

```

```

15.

Kenntnis der handels- und branchenüblichen

```

Warenbezeichnungen und Fachausdrücke

```

```

```

16.
  • Grundkenntnisse über den Ablauf von

```

Einkauf, Bedarfsermittlung, Angebotsprüfung

und Warenbeschaffung sowie der Liefer- und

Zahlungsbedingungen

```

```

```

17.
  • Warenan- und -übernahme; Mängelkontrolle,

```

Kenntnis der Lagerungsvorschriften und

fachgerechtes Lagern; Verwaltung und

Kontrolle sowie Mitarbeit bei der

Inventur

```

```

```

18.
  • Einschlägige rechnergestützte

```

Schriftverkehrsarbeiten (Arbeiten mit

Formularen)

```

```

```

19.
    • Führen von Statistiken,

```

Karteien und Dateien

```

```

```

20.
  • Kenntnis der organisatorischen Abwicklung des

```

Verkaufes

```

```

```

21.
    • Grundkenntnisse der

```

Verkaufsabrechnung

```

```

```

22.

Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden

```

```

```

```

23.

Führen von Verkaufsgesprächen; Bedarf und Wünsche der Kunden

```

ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und Einwände

der Kunden berücksichtigen

```

```

```

24.
    • Marketing und

```

Produktpräsentation

```

```

```

25.
    • Führen von technischen

```

Beratungsgesprächen

```

```

```

26.
    • Anbieten und Durchführen von

```

betrieblichen

Serviceleistungen

```

```

```

27.

Kenntnis über Aufbau und Kenntnis über periphere

```

Arbeitsweise von Einrichtungen von

Computersystemen und deren Computersystemen

Peripherie

```

```

```

28.

Grundkenntnisse über - -

```

Prozessorarchitektur und

Speichermedien

```

```

```

29.
    • Einrichten von

```

Peripheriegeräten

```

```

```

30.
    • Programmieren in

```

einschlägigen

Programmiersprachen

```

```

```

31.

Installieren Installation, Konfiguration und

```

und Anwenden Fehlersuche bei Betriebssystemen;

von Betriebs- Konfigurieren von Systemboards und

systemen und Erweiterungskarten

Benutzerober-

flächen

```

```

```

32.
  • Betrieblicher Einsatz von Standardsoftware

```

und multimediale Anwendung des PC's

```

```

```

33.

Kenntnis über Datensicherheit und Virenschutz

```

```

```

```

34.
    • Grundkenntnisse über

```

Datensicherungskonzepte

```

```

```

35.
    • Grundkenntnisse der

```

wichtigsten Netzwerksysteme

(zB LAN, WAN, INTERNET,

INTRANET, DFÜ usw.) und der

Netzwerkverwaltung

```

```

```

36.
    • Einrichten von Netzwerken

```

```

```

```

37.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

38.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

39.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonst in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

40.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Bestimmungen

```

```

```

41.

Grundkenntnisse der wichtigsten Datenschutzvorschriften

```

```

```

```

42.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

```

zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über betriebliche

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im

berufsrelevanten Arbeitsbereich; Grundkenntnisse über die

im berufsrelevanten Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe

und über deren Trennung, Verwertung sowie über die

Entsorgung des Abfalls

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 32. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 33. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben:

1.

eine elektrische und elektronische Arbeit bestehend aus:

1.1. Zusammenbauen von Bauteilen und Baugruppen zu Geräten,

1.2. Herstellen der die elektrische Funktion erklärenden Hilfsmittel (wie Funktionsablaufpläne),

1.3. elektrisches Verbinden von Bauteilen und Baugruppen,

1.4. Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktion,

1.5. Durchführen elektrischer Messungen und Prüfungen nach Protokoll;

2.

eine Arbeit in der elektronischen Datenverarbeitung bestehend aus der Installation und Einrichtung eines Software-Pakets.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in elf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

3.

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

4.

richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,

5.

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

6.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 34. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und das kaufmännische Wissen (Verkaufsgespräch) des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 35. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 36. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde und Arbeitsverfahren,

2.

Grundlagen der Elektrotechnik,

3.

Grundlagen der Elektronik,

4.

Grundlagen der Digitaltechnik,

5.

Grundlagen der Elektronischen Datenverarbeitung,

6.

Bauteile der Telekommunikation und Elektronischen Datenverarbeitung,

7.

Prüf- und Meßtechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 37. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik,

2.

elektrische Meßtechnik,

3.

Stromversorgungstechnik,

4.

Zahlensysteme,

5.

kaufmännisches Rechnen.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 38. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen:

1.

Anfertigen eines Stromlaufplans nach logischen Schaltsymbolen mit Hilfe von Datenblättern,

2.

Herstellen eines logischen Schaltplans nach vorgegebener Wahrheitstabelle,

3.

Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) nach einer vorgegebenen bestückten Leiterplatte.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 39. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 40. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker für Schwachstrom oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 33 Abs. 1 Z 2 (Arbeit in der elektronischen Datenverarbeitung) und den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 33 und 34 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 34 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 41. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 42. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Teil 5

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker -

Nachrichtenelektronik

Berufsprofil

§ 43. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuchen und Fehlerbeheben,

6.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der Nachrichtentechnik,

7.

Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen,

8.

Instandsetzen und Tauschen von Bauteilen und Baugruppen von Geräten und Anlagen der Nachrichtentechnik,

9.

Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

10.

Kundenberatung,

11.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,

12.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Teil 4

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kommunikationstechniker -

Nachrichtenelektronik

Berufsprofil

§ 43. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Materialien,

5.

Fehlersuchen und Fehlerbeheben,

6.

Zusammenbauen, Montieren, Prüfen, Inbetriebnehmen und Warten von Geräten und Anlagen der Nachrichtentechnik,

7.

Aufsuchen, Eingrenzen und Beheben von Störungen,

8.

Instandsetzen und Tauschen von Bauteilen und Baugruppen von Geräten und Anlagen der Nachrichtentechnik,

9.

Messen und Prüfen elektrischer und berufstypischer nichtelektrischer Größen,

10.

Kundenberatung,

11.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheits- und Umweltstandards,

12.

Erfassen von technischen Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse.

Berufsbild

§ 44. Für den Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten entsprechend dem Berufsprofil befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließen.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Maschinen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Ausbildung in - - -

```

der

Bearbeitung

von Metallen

und

Kunststoffen

(Messen,

Anreißen,

Feilen,

Sägen,

Scharfschlei-

fen, Bohren,

einfaches

Längs- und

Plandrehen,

Biegen und

Richten,

Reiben und

Passen, Gewin-

deschneiden

von Hand und

mit Montage-

geräten)

```

```

```

4.

Herstellen von - - -

```

facheinschlä-

gigen

mechanischen

Verbindungen

```

```

```

5.

Fachrichtungsspezifisches Hart- - -

```

und Weichlöten und Kleben

```

```

```

6.

Anfertigen - - -

```

einfacher

Vorrichtungen

```

```

```

7.

Verlegen, Zurichten, Verbinden und Prüfen von blanken und

```

isolierten Leitungen sowie Kabeln und kabelähnlichen

Leitungen

```

```

```

8.
  • Errichten, Abgleichen, Prüfen, Einstellen,

```

Inbetriebnehmen, Überprüfen, Warten und

Entstören von Anlagen der

Kommunikationstechnik

```

```

```

9.

Anfertigen Kenntnis der Verdrahtungstechnik

```

von Draht-

und

Kabelformen

```

```

```

10.

Zusammenbauen Zusammenbauen und Schalten von elektrischen

```

einfacher und elektronischen Bauelementen zu Baugruppen

Baugruppen und Geräten

nach

Stücklisten,

Montagezeich-

nungen und

Schaltplänen

```

```

```

11.
  • Grundkennt- Prüfen und Reparieren von

```

nisse der Leiterplatten

Herstellung

von

Leiter-

platten

```

```

```

12.

Handhaben Handhaben und Einsetzen analoger und

```

analoger und digitaler Meß- und Prüfgeräte

digitaler

Meßgeräte

```

```

```

13.

Lesen von Lesen von Werkzeichnungen und Anfertigen

```

Werkzeich- einfacher Skizzen, Stücklisten,

nungen und Montagezeichnungen und Schaltpläne sowie

Anfertigen Anfertigen von Schaltzeitdiagrammen

einfacher

Skizzen,

Stücklisten,

Montagezeich-

nungen und

Schaltpläne

```

```

```

14.
  • Grundkennt- Kenntnis der Elektroakustik,

```

nisse der Hochfrequenztechnik,

Elektro- Digitaltechnik,

akustik, Speichertechnik,

Hochfre- Aufzeichnungstechnik und

quenztechnik, Übertragungstechnik

Digitaltech-

nik, Spei-

chertechnik,

Aufzeich-

nungstechnik

und Übertra-

gungstechnik

```

```

```

15.

Grundkennt- Grundkennt- - -

```

nisse der nisse der

Elektrotech- Boolschen

nik und deren Algebra und

Bauelemente von Zahlen-

systemen

```

```

```

16.
  • Kenntnis der Kenntnis über Kenntnis über

```

Bauelemente Aufbau und periphere Ein-

und Grund- Arbeitsweise richtungen von

schaltung der von Micro- Microcomputer-

Halbleiter- computer- systemen

und Digital- systemen

elektronik

```

```

```

17.
  • Grundkennt- Programmieren Programmieren

```

nisse von in einfacher in einer

Betriebssy- Programmier- höheren

stemen der sprache Programmier-

elektroni- sprache

schen Daten-

verarbeitung

und

Anwendung

der Program-

miersprache

```

```

```

18.
  • Anfertigen Anfertigen Anfertigen

```

einfacher analoger einfacher

Analog- und und Interfaceschal-

Digitalschal- digitaler tungen für

tungen mit Schaltungen Computerein-

Halbleiter- mit und -ausgabe

bauelementen komplexen

Halbleiter-

bauelementen

```

```

```

19.
  • Grundkennt- Kenntnis des Aufbaues und der

```

nisse des Funktion analoger und

Aufbaues und digitaler

der Funktion Kommunikationssysteme (zB OES,

analoger und ISDN, MAN, PAN, D-Netz, GSM,

digitaler PAGER usw.) und -geräte

Kommunikati-

onssysteme

(zB OES,

ISDN, MAN,

PAN, D-Netz,

GSM, PAGER

usw.), deren

Komponenten

(zB Antennen

und Geräte)

```

```

```

20.

Grundkenntnisse der Qualitätssicherung und der

```

Qualitätskontrolle

```

```

```

21.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

22.

Kenntnis der einschlägigen elektrotechnischen

```

Sicherheitsvorschriften und Normen (EN, ÖVE)

```

```

```

23.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des

Lebens und der Gesundheit

```

```

```

24.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 BAG)

```

```

```

25.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Bestimmungen

```

```

```

26.

Die für den Lehrberuf relevanten Maßnahmen und Vorschriften

```

zum Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse der betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz im berufsrelevanten

Arbeitsbereich, Grundkenntnisse der im berufsrelevanten

Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

Gliederung der Lehrabschlußprüfung

§ 45. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 46. (1) Die Prüfung im Gegenstand Prüfarbeit umfaßt folgende Arbeitsproben:

1.

Zusammenbauen von elektrischen und elektronischen Bauelementen zu Baugruppen oder Geräten,

2.

Feststellen, Eingrenzen und Beheben von Störungen an Geräten und Anlagen der Nachrichtentechnik.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in elf Stunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach zwölf Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Arbeitsweise,

2.

richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

3.

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

4.

richtige Funktionsfähigkeit und Erklärung,

5.

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

6.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 47. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 48. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüfungskandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 49. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Arbeitsverfahren,

2.

Grundlagen der Elektrotechnik,

3.

Grundlagen der Elektronik,

4.

Grundlagen der Digitaltechnik,

5.

Bauteile der Nachrichtenelektronik,

6.

Meß- und Prüftechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 50. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Grundlagen der Gleichstrom- und Wechselstromtechnik,

2.

elektrische Meßtechnik,

3.

Stromversorgungstechnik,

4.

Zahlensysteme.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 51. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen:

1.

Anfertigen eines Stromlaufplans nach logischen Schaltsymbolen mit Hilfe von Datenblättern,

2.

Herstellen eines logischen Schaltplans nach vorgegebener Wahrheitstabelle,

3.

Aufnahme eines Stromlaufplans (Handskizze) nach einer vorgegebenen bestückten Leiterplatte.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 105 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 52. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraumes von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 53. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Audio- und Videoelektronik oder im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 47 sinngemäß.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 54. Im übrigen ist auf die Durchführung der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 55. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

eine fachlich einschlägig ausgebildete

Person ...................................... zwei Lehrlinge,

auf jede weitere fachlich einschlägig

ausgebildete Person ......................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Nachrichtenelektronik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je vier Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Lehrlingszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 56. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Nachrichtenelektroniker, BGBl. Nr. 171/1974 (Anlage 13), in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 334/1985 (Artikel II) treten unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker, BGBl. Nr. 398/1987, tritt unbeschadet Abs. 3 mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Nachrichtenelektroniker ausgebildet werden, sind gemäß den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit auszubilden und können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung gemäß der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Teil 6

Schlußbestimmungen

§ 57. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Lehrverträge in den Lehrberufen der Kommunikationstechnik können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. September 1997 in Kraft.

Teil 5

Schlußbestimmungen

§ 57. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.

(2) Lehrverträge in den Lehrberufen der Kommunikationstechnik können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Sie treten jedoch frühestens mit 1. September 1997 in Kraft.