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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker (Anlagenelektriker-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 7, 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Kompetenzbereinigungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 256/1993, wird - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Einrichtung des Lehrberufes Anlagenelektriker

§ 1. (1) Es wird der Lehrberuf „Anlagenelektriker” mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2) Der Lehrberuf „Anlagenelektriker” wird mit den Lehrberufen „Anlagenmonteur”, „Betriebselektriker”, „Elektroinstallateur”, „Elektromechaniker für Schwachstrom”, „Elektromechaniker für Starkstrom”, „Elektromechaniker und -maschinenbauer”, „Kälteanlagentechniker”, „Maschinenmechaniker”, „Mechaniker”, „Prozeßleittechniker”, „Starkstrommonteur” und „Werkzeugmechaniker” verwandt gestellt. Die im Lehrberuf „Anlagenelektriker” zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit in diesen Lehrberufen im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Lehrzeit Anrechnung der

Lehrberuf in Verwandter Lehrberuf Lehrzeit auf den

Jahren verwandten

Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Anlagenelektriker 4 Anlagenmonteur ........ 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Betriebselektriker .... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

voll

```

Elektroinstallateur .. 1. voll

```

2.

voll

```

Elektromechaniker für

Schwachstrom ........ 1. voll

Elektromechaniker für

Starkstrom .......... 1. voll

```

2.

voll

```

Elektromechaniker und

-maschinenbauer ..... 1. voll

```

2.

voll

```

Kälteanlagentechniker . 1. voll

```

2.

voll

```

Maschinenmechaniker ... 1. voll

Mechaniker ............ 1. voll

```

2.

1/2

```

Prozeßleittechniker ... 1. voll

```

2.

voll

```

Starkstrommonteur ..... 1. voll

```

2.

1/2

```

Werkzeugmechaniker .... 1. voll

(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei dem Lehrberuf „Anlagenelektriker” die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt. Lehrzeitanrechnungen von verwandten Lehrberufen

§ 2. (1) Die in den verwandten Lehrberufen „Anlagenmonteur'', „Betriebselektriker'', „Elektroinstallateur'', „Elektromechaniker für Schwachstrom'', „Elektromechaniker für Starkstrom'', „Elektromechaniker und -maschinenbauer'', „Kälteanlagentechniker'', „Maschinenmechaniker'', „Mechaniker'', „Prozeßleittechniker'', „Starkstrommonteur'' und „Werkzeugmechaniker'' zurückgelegte Lehrzeit ist auf die Lehrzeit im Lehrberuf „Anlagenelektriker'' im folgenden Ausmaß anzurechnen:

```

```

Anrechnung der Lehrzeit

Verwandte Lehrberufe auf den Lehrberuf

Anlagenelektriker

Lehrjahr Ausmaß

```

```

Anlagenmonteur ......... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

Betriebselektriker ..... 1. voll

```

2.

voll

```

```

3.

1/2

```

Elektroinstallateur .... 1. voll

```

2.

1/2

```

Elektromechaniker für

Schwachstrom ......... 1. voll

Elektromechaniker für

Starkstrom ........... 1. voll

```

2.

voll

```

Elektromechaniker und

-maschinenbauer ...... 1. voll

```

2.

voll

```

Kälteanlagentechniker .. 1. voll

```

2.

voll

```

Maschinenmechaniker .... 1. voll

Mechaniker ............. 1. voll

Prozeßleittechniker .... 1. voll

```

2.

voll

```

Starkstrommonteur ...... 1. voll

```

2.

1/2

```

Werkzeugmechaniker ..... 1. voll

(2) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 64/1997) wird daher bei den in Abs. 1 angeführten, zum Lehrberuf „Anlagenelektriker'' verwandten Lehrberufen, die Tabelle gemäß Abs. 1 eingefügt.

Berufsprofil

§ 3. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Auswählen und Beschaffen erforderlicher Materialien und Geräte sowie Überprüfen, ob sie den gegebenen Anforderungen entsprechen,

2.

fachgerechte Anwendung von einschlägigen Werkzeugen, Arbeitsbehelfen, Maschinen, Geräten und Vorrichtungen,

3.

grundlegende und fundamentale Kenntnisse und Fertigkeiten der manuellen und maschinellen Metallverarbeitung und -bearbeitung,

4.

Dimensionieren, Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen,

5.

Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen elektrischer Maschinen, Geräte, Anlagen und Anlagenteile,

6.

Herstellen von elektronischen, elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Steuerungen, Regelungen und Antrieben nach Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen,

7.

Messen und Einschätzen elektrischer und berufstypischer nicht elektrischer Größen,

8.

Aufsuchen und Beheben von Fehlern in Maschinen, Geräten, Anlagen und Anlagenteilen,

9.

Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen Schutzmaßnahmen zur Verhütung von Personen- und Sachschäden,

10.

Einsetzen von Bauelementen der Digitaltechnik und Sensorik,

11.

Programmieren und Anwenden freiprogrammierbarer Steuerungen,

12.

Grundkenntnisse des Programmierens in Maschinensprache und Anwenden an NC-Werkzeugmaschinen,

13.

Anfertigen von Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen und -skizzen konventionell und mittels einschlägiger CAD-Software,

14.

Erfassen von technischen Daten über Arbeitsablauf und Ergebnisse - Betriebsdatenerfassung (BDE),

15.

Anwendung von inner- und außerbetrieblichen Kommunikationssystemen, zB Produktionsplanungssystem (PPS) und Internet,

16.

Führen von Gesprächen und Verhandlungen mit Kunden und Lieferanten in deutscher und englischer Sprache, wenn es sich um einschlägige Problemlösungs- und Kooperationsthemen handelt,

17.

Leisten eines Beitrags zu einer gelebten Unternehmenskultur (Arbeitsatmosphäre).

Berufsbild

§ 4. Für den Lehrberuf Anlagenelektriker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter beruflicher Tätigkeiten im Sinne des § 3 befähigt wird, die insbesondere das Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsbehelfe, Maschinen, Geräte und Vorrichtungen

```

```

```

2.

Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften,

```

Verwendungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Messen - -

```

```

```

```

4.

Anreißen - -

```

```

```

```

5.

Stempeln - - -

```

```

```

```

6.

Feilen - -

```

```

```

```

7.

Schleifen und Schärfen - -

```

```

```

```

8.

Meißeln - - -

```

```

```

```

9.

Sägen - -

```

```

```

```

10.
    • Schleifen und -

```

Trennen

```

```

```

11.

Bohren und Senken - -

```

```

```

```

12.

Gewinde- Gewinde - -

```

schneiden von schneiden

Hand

```

```

```

13.

Richten und Biegen - -

```

```

```

```

14.

Nieten - - -

```

```

```

```

15.
  • Kleben - -

```

```

```

```

16.

Weichlöten Weich- und - -

```

Hartlöten

```

```

```

17.
  • Gasschmelz- - -

```

schweißen

```

```

```

18.
  • Einfaches Schutzgas- -

```

Lichtbogen- schweißen

schweißen

```

```

```

19.

Einfaches Drehen - -

```

Drehen

```

```

```

20.

Einfaches Fräsen - -

```

Fräsen

```

```

```

21.

Aus- und Einbauen von Maschinenelementen und Bauteilen

```

```

```

```

22.

Grundkennt- Kenntnis der Elektrotechnik -

```

nisse der

Elektro-

technik

```

```

```

23.

Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen

```

```

```

```

24.

Isolieren - -

```

```

```

```

25.

Messen elektrischer Größen (analog, digital)

```

```

```

```

26.

Grundkennt- Kenntnis - -

```

nisse elektrischer

elektrischer Bauelemente

Bauelemente

```

```

```

27.
  • Grundkennt- Kenntnis elektronischer

```

nisse Bauelemente

elektroni-

scher

Bauelemente

```

```

```

28.
  • Ausbauen, Zerlegen und Zusammenbauen elektrischer

```

Maschinen, Geräte, Anlagen und Anlagenteile

```

```

```

29.

Anwenden und Überprüfen der elektrischen und mechanischen

```

Schutzmaßnahmen

```

```

```

30.
  • Aufsuchen und Beheben von Fehlern in Maschinen,

```

Geräten, Anlagen und Anlagenteilen

```

```

```

31.
    • Aufstellen und Anschließen von

```

Maschinen, Geräten, Anlagen und

Anlagenteilen samt

Funktionskontrolle

```

```

```

32.
  • Grundkennt- - -

```

nisse der

wichtigsten

Arten der

Oberflächen-

veredelung

und des

Korrosions-

schutzes

```

```

```

33.
  • Herstellen von -

```

Kabelverbindungen

```

```

```

34.
  • Herstellen von Steuerungen nach Schaltplänen

```

```

```

```

35.
  • Grundkennt- Kenntnis von -

```

nisse von Wicklungen

Wicklungen

```

```

```

36.
  • Kenntnis und Anwendung der -

```

pneumatischen und

hydraulischen Steuerungen

und Regelungen

```

```

```

37.
    • Kenntnis und Anwendung der

```

elektropneumatischen und

elektrohydraulischen Steuerungen

und Regelungen

```

```

```

38.
    • Kenntnis und Anwendung der

```

elektronischen Steuerungen und

Regelungen

```

```

```

39.
  • Antriebstechnik

```

```

```

```

40.
    • Kenntnis der -

```

Digital-

technik

```

```

```

41.
      • Kenntnis und

```

Anwendung der

freiprogrammier-

baren Steuer- und

Regeltechnik

```

```

```

42.
    • Grundkennt- Einfaches

```

nisse des Programmieren in

Programmie- Maschinensprache

rens in

Maschinen-

sprache

```

```

```

43.

Lesen von Werkzeichnungen, Montage-, Stromlauf- und Schaltplänen

```

```

```

```

44.

Anfertigen von Werkzeichnungen - -

```

```

```

```

45.
  • Anfertigen - -

```

von einfachen

Montage-,

Stromlauf-

und

Schaltskizzen

und -plänen

```

```

```

46.
    • Anfertigen von Montage-,

```

Stromlauf- und Schaltskizzen und

-plänen

```

```

```

47.

Kenntnis und Anwendung einschlägiger englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

48.

Kenntnis und Anwendung der umweltgerechten Entsorgung von

```

Abfällen

```

```

```

49.

Rhetorik, fachgerechte Ausdrucksweise

```

```

```

```

50.

Kenntnis und Berücksichtigung der einschlägigen

```

elektrotechnischen Sicherheitsvorschriften und -normen

(SNT-Vorschriften und elektrotechnische Normen, Technische

Anschlußbestimmungen)

```

```

```

51.

Kenntnis und Berücksichtigung der sonstigen einschlägigen

```

Sicherheitsvorschriften und -normen (Maschinen- und

Gerätesicherheit) und der einschlägigen Vorschriften zum

Schutz des Lebens und der Gesundheit (Arbeitnehmerschutz)

```

```

```

52.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

53.

Kenntnis der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

```

§ 5. Die Vermittlung der Kenntnisse und Fertigkeiten, die in den Berufsbildpositionen 22, 26, 27, 36, 37, 38, 40, 41, 42, 45, 46 und 50 angeführt sind, ist durch eine fachtheoretische Ausbildung im Lehrbetrieb oder in einem Ausbildungsverbund im Ausmaß von 200 Stunden zu unterstützen. Hierüber sind Aufzeichnungen zu führen.

Zwischenprüfung

§ 6. (1) Nach dem zweiten Lehrjahr kann eine Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie umfaßt die Ausbildungsinhalte des ersten und zweiten Lehrjahres und besteht aus einer praktischen und einer theoretischen Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachkunde,

2.

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat in den Gegenständen des Fachunterrichts die erfolgreiche Absolvierung der zweiten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Anlagenelektriker nachweist.

Praktischer Teil der Zwischenprüfung

Prüfarbeit

§ 7. (1) Die Prüfarbeit umfaßt

1.

eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:

a)

Messen, Anreißen,

b)

Feilen, Sägen,

c)

Bohren, Senken,

d)

Gewindeschneiden,

e)

Nieten, Kleben,

f)

einfaches Drehen oder einfaches Fräsen;

2.

eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schalt- bzw. Installationsplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Zurichten, Verlegen und Anschließen von Leitungen, einschließlich Herstellen von Verbindungen,

b)

Anfertigen einer einfachen Installationsschaltung.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Ausbildungsstand, den Zweck der Zwischenprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 und der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 jeweils eine Dauer von zweieinhalb Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

bei der mechanischen Prüfarbeit:

2.

bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:

Fachgespräch

§ 8. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf folgende Themenbereiche zu erstrecken:

1.

Mechanische Arbeiten,

2.

Grundlagen der Elektrotechnik,

3.

Verlegen von Leitungen, Isolieren,

4.

Maschinensicherheit und elektrotechnische Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen, Unfallverhütung.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 10 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretischer Teil der Zwischenprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Ausbildungsstand, dem Zweck der Zwischenprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 10. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Installationskunde,

3.

Mathematik und angewandte Mathematik,

4.

Grundlagen der Mechanik,

5.

Grundlagen der Elektrotechnik.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 11. (1) Das Fachzeichnen hat zu umfassen:

1.

die Anfertigung einer einfachen Fertigungszeichnung eines mechanischen Teils aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung und

2.

die Anfertigung eines einfachen Installationsplanes (Schaltung).

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Zwischenprüfung kann wiederholt werden.

(2) Die Wiederholungsprüfung der Zwischenprüfung ist auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Wiederholungsprüfung kann frühestens ein Monat nach der nichtbestandenen Zwischenprüfung abgelegt werden. Sie ist jedenfalls vor Vollendung des dritten Lehrjahres abzulegen.

Lehrabschlußprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Prüfarbeit,

2.

Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände

1.

Fachrechnen,

2.

Fachkunde,

3.

Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat gemäß § 23 Abs. 8 des Berufsausbildungsgesetzes das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Anlagenelektriker oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(5) Durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden die Lehrabschlußprüfungen in den Lehrberufen Anlagenmonteur und Betriebselektriker ersetzt.

Praktischer Teil der Lehrabschlußprüfung

Prüfarbeit

§ 14. (1) Die Prüfarbeit hat zu umfassen:

1.

eine mechanische Prüfarbeit, wobei nach Angabe sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:

a)

Messen, Anreißen,

b)

Feilen, Sägen,

c)

Bohren, Senken,

d)

Gewindeschneiden,

e)

Nieten, Kleben,

f)

einfaches Drehen.

2.

eine elektrotechnische Prüfarbeit, wobei nach Angabe und Schaltplänen sämtliche nachstehende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

a)

Zusammenbauen einer einschlägigen elektrischen Maschine oder eines einschlägigen elektrischen Geräts nach Montageplänen und Stromlaufplänen mit zugehörigen Steuerungen, Regelungen und Antrieben,

b)

Anwenden elektrischer Meß- und Prüfgeräte und Messen elektrischer Größen,

c)

Fehlersuche an einschlägigen elektrischen Maschinen, Geräten oder Anlagen,

d)

Anschließen von einschlägigen elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen mit zugehörigen Steuerungen, Regelungen und Antrieben samt abschließender Funktionskontrolle.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in zehn Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 1 eine Dauer von zwei Stunden und der Arbeit gemäß Abs. 1 Z 2 eine Dauer von acht Stunden zugrunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach vierzehn, bei Entfall der mechanischen Prüfarbeit gemäß Abs. 5 nach zwölf Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

bei der mechanischen Prüfarbeit:

a)

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

b)

Winkeligkeit und Ebenheit,

c)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte;

2.

bei der elektrotechnischen Prüfarbeit:

a)

richtiger Zusammenbau nach vorgegebenen Unterlagen,

b)

richtiges Herstellen der elektrischen Verbindungen,

c)

richtige Funktionsfähigkeit,

d)

richtige Meß- und Prüfergebnisse,

e)

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

(5) Die mechanische Prüfarbeit entfällt, wenn der Prüfling zumindest die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung nachweist.

Fachgespräch

§ 15. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Materialproben, Demonstrationsobjekte, Werkzeuge, Bauteile, Stromlaufpläne oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über das einfache Programmieren in Maschinensprache sowie über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 20 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 40 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens 20 Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfling zwar die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Prüfarbeit im Rahmen der Zwischenprüfung, nicht aber die erfolgreiche Absolvierung des Gegenstandes Fachgespräch im Rahmen der Zwischenprüfung nachweisen kann oder wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretischer Teil der Lehrabschlußprüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 16. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachrechnen

§ 17. (1) Das Fachrechnen hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen-, Flächen-, Volums- und Masseberechnung,

2.

Rechnungen aus der Gleichstromtechnik,

3.

Rechnungen aus der Wechselstromtechnik,

4.

Rechnungen aus der Dreiphasenwechselstromtechnik,

5.

Meßtechnik,

6.

Rechnungen zu elektrischen Geräten, Maschinen oder Anlagen,

7.

Leiterquerschnittsermittlung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Das Fachrechnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 18. (1) Die Fachkunde hat die stichwortartige Durchführung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffkunde,

2.

Installationskunde,

3.

Grundlagen der Elektrotechnik,

4.

elektrische Geräte, Maschinen und Anlagen,

5.

Meßkunde,

6.

Steuer- und Regeltechnik,

7.

einfaches Programmieren in Maschinensprache.

(2) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Fachkunde ist nach 120 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 19. (1) Das Fachzeichnen hat folgende Aufgaben zu umfassen:

1.

Anfertigen der Fertigungszeichnung eines einfachen Teiles aus einer vorgelegten Zusammenstellungszeichnung,

2.

Aufnahme eines einfachen Schalt- und Stromlaufplanes unter Verwendung genormter Schaltzeichen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Das Fachzeichnen ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 20. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Anwenden der Allgemeinen Lehrabschlußprüfungsordnung

§ 21. Im übrigen ist auf die Durchführung der Zwischenprüfung, der Lehrabschlußprüfung und der Zusatzprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker die Allgemeine Lehrabschlußprüfungsordnung, BGBl. Nr. 670/1995, anzuwenden.

Verhältniszahlen

§ 22. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 fachlich einschlägig ausgebildete Person . 1 Lehrlinge

2 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ................................. 2 Lehrlinge

3 bis 4 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ................................. 3 Lehrlinge

5 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ................................. 4 Lehrlinge

6 bis 7 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ................................. 5 Lehrlinge

8 bis 9 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ................................. 6 Lehrlinge

10 bis 11 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen ................................. 7 Lehrlinge

ab 12 fachlich einschlägig ausgebildete

Personen für je 3 weitere fachlich

einschlägig ausgebildete Personen ........ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens drei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind

1.

der Lehrberechtigte,

2.

der gewerberechtliche Geschäftsführer,

3.

einschlägige Ausbilder,

4.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Anlagenelektriker abgelegt haben,

5.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem elektrotechnischen Lehrberuf abgelegt haben,

6.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem nicht unter Z 5 fallenden mit dem Lehrberuf Anlagenelektriker verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest ein Jahr einschlägig tätig waren,

7.

Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem nicht unter Z 6 fallenden Lehrberuf der Metallbearbeitung abgelegt haben und zumindest zwei Jahre einschlägig tätig waren,

8.

Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig (Produktion, Montage, Instandhaltung, Instandsetzung) tätig waren.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig augebildete (Anm.: richtig: ausgebildete) Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

§ 23. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Anlagenelektriker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

a)

Auf je drei Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

b)

Auf je zehn Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(2) Die Verhältniszahl gemäß § 22 Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(3) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 24. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

(2) Lehrverträge können bereits vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden. Der Eintritt in die Ausbildung ist jedoch frühestens mit dem im Abs. 1 festgelegten Zeitpunkt möglich.

(3) Die Verordnung, mit der ein Ausbildungsversuch im Lehrberuf Anlagenelektriker eingerichtet wird, BGBl. Nr. 306/1989, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 1097/1994, tritt mit 30. Juni 1997 außer Kraft.

(4) Lehrlingen, die am 30. Juni 1997 im Rahmen des Ausbildungsversuches im Lehrberuf Anlagenelektriker ausgebildet werden, sind die bislang in diesem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten zur Gänze auf die für den mit dieser Verordnung eingerichteten Lehrberuf Anlagenelektriker erforderliche Lehrzeit anzurechnen.