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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über verantwortliche Personen, Sicherheitsvertrauenspersonen, Präventivdienste und Schießbefugte beim Bergbau (Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen - BPV-Personen) (CELEX-Nr.: 392L0104, 392L0091, 389L0048, 392L0051, 394L0038 und 395L0043)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund des § 132 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

```

1.

Hauptstück: Allgemeines

```

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Beziehung zu Richtlinien der EU

```

2.

Hauptstück: Verantwortliche Personen

```

```

1.

Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern,

```

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 3. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 4. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-,

Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische

Angelegenheiten

§ 10. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 11. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 16. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 17. Einschlägiger Lehrberuf

§ 18. Sonderfälle

```

2.

Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

```

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 20. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 21. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)

§ 22. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)

§ 23. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 24. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 25. Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

3.

Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

§ 26. Einschlägige Hochschulausbildung

4.

Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 28. Kenntnisnachweis - Kleinbetrieb

§ 29. Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau

```

5.

Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

```

verantwortlichen Personen

§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und

Betriebsaufsehern

§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines

verantwortlichen Markscheiders

```

6.

Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch

```

die Bergbehörden

§ 32. Prüfer

§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

§ 34. Betriebsaufseher

§ 35. Verantwortliche Markscheider

§ 36. Unvollständiger Nachweis

§ 37. Zeugnis

```

7.

Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des

```

Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten

(bergbautechnische Aspekte)

§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse,

Kenntnisse über Rechtsvorschriften

§ 39. Praktische Verwendung

```

3.

Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen

```

§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 41. Auswahl und Qualifikation

§ 42. Aufgabenbereich

§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung

§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

§ 45. Vorsitzender

§ 46. Mitteilung und Information

```

4.

Hauptstück: Präventivdienste

```

§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte

§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der

Sicherheitsfachkräfte

§ 49. Sicherheitstechnische Zentren

§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren

§ 51. Ermächtigte Ärzte

```

5.

Hauptstück: Schießbefugnis

```

§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben

§ 54. Sprengbefugte

```

6.

Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen

```

§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

```

7.

Hauptstück: Schlußbestimmungen

```

§ 57. Außerkrafttreten

§ 58. Übergangsbestimmungen

§ 59. Inkrafttreten

Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

Anlage II: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Grundausbildung

Anlage III: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle

Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage IV: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung

Untertagebetrieb

Anlage V: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle

Aufbereitung

Anlage VI: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und

Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips

Anlage VII: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und

Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten

Baustoffen

Anlage VIII: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen

Markscheiders

Anlage IX: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Ausbildung

Vermessungstechnik/Markscheidewesen

Anlage X: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 158, 165, 205 und 206 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 219/1996, sowie hinsichtlich der Hauptstücke 3 und 4 auch auf Grund des § 132 des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 9/1997, wird verordnet:

INHALTSVERZEICHNIS

```

1.

Hauptstück: Allgemeines

```

§ 1. Anwendungsbereich

§ 2. Beziehung zu Richtlinien der EU

```

2.

Hauptstück: Verantwortliche Personen

```

```

1.

Abschnitt: Vorbildung von Betriebsleitern,

```

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 3. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 4. Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 5. Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 6. Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-,

Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 7. Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 8. Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 9. Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische

Angelegenheiten

§ 10. Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 11. Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 12. Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 13. Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 14. Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 15. Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 16. Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 17. Einschlägiger Lehrberuf

§ 18. Sonderfälle

```

2.

Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

```

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 19. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 20. Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 21. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)

§ 22. Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)

§ 23. Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 24. Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 25. Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

3.

Abschnitt: Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

§ 26. Einschlägige Hochschulausbildung

4.

Abschnitt: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

§ 27. Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 28. Kenntnisnachweis - Kleinbetrieb

§ 29. Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau

```

5.

Abschnitt: Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

```

verantwortlichen Personen

§ 30. Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und

Betriebsaufsehern

§ 31. Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines

verantwortlichen Markscheiders

```

6.

Abschnitt: Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch

```

die Bergbehörden

§ 32. Prüfer

§ 33. Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

§ 34. Betriebsaufseher

§ 35. Verantwortliche Markscheider

§ 36. Unvollständiger Nachweis

§ 37. Zeugnis

```

7.

Abschnitt: Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des

```

Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten

(bergbautechnische Aspekte)

§ 38. Vorbildung und Nachweis der theoretischen Kenntnisse,

Kenntnisse über Rechtsvorschriften

§ 39. Praktische Verwendung

```

3.

Hauptstück: Sicherheitsvertrauenspersonen

```

§ 40. Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 41. Auswahl und Qualifikation

§ 42. Aufgabenbereich

§ 43. Funktionsperiode und Frist für die Bestellung

§ 44. Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

§ 45. Vorsitzender

§ 46. Mitteilung und Information

```

4.

Hauptstück: Präventivdienste

```

§ 47. Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte

§ 48. Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der

Sicherheitsfachkräfte

§ 49. Sicherheitstechnische Zentren

§ 50. Arbeitsmedizinische Zentren

§ 51. Ermächtigte Ärzte

```

5.

Hauptstück: Schießbefugnis

```

§ 52. Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

§ 53. Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben

§ 54. Sprengbefugte

```

6.

Hauptstück: Gemeinsame Bestimmungen

```

§ 55. Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 56. Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

```

7.

Hauptstück: Schlußbestimmungen

```

§ 57. Außerkrafttreten

§ 58. Übergangsbestimmungen

§ 59. Inkrafttreten

Anlage I: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

Anlage II: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Grundausbildung

Anlage III: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle

Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Anlage IV: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung

Untertagebetrieb

Anlage V: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle

Aufbereitung

Anlage VI: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und

Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips

Anlage VII: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und

Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten

Baustoffen

Anlage VIII: Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen

Markscheiders

Anlage IX: Speziallehrgang für Industriemeister der

Grundstoffindustrie - Ausbildung

Vermessungstechnik/Markscheidewesen

Anlage X: Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.

1.

Hauptstück

Allgemeines

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung gilt für den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975.

Beziehung zu Richtlinien der EU

§ 2. Zweck dieser Verordnung ist auch die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S 0001, weiters der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 404 vom 31. Dezember 1992, S 0010, weiters der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, und weiters der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008, durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040.

Beziehung zu Richtlinien der EU

§ 2. Zweck dieser Verordnung ist auch die Umsetzung von Bestimmungen der Richtlinie 92/91/EWG des Rates vom 3. November 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in den Betrieben, in denen durch Bohrungen Mineralien gewonnen werden (11. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 348 vom 28. November 1992, S 0001, weiters der Richtlinie 92/104/EWG des Rates vom 3. Dezember 1992 über Mindestvorschriften zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer in übertägigen oder untertägigen mineralgewinnenden Betrieben (12. Einzelrichtlinie im Sinne des Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 89/391/EWG), ABl. Nr. L 404 vom 31. Dezember 1992, S 0010, weiters der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, und weiters der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008, durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040.

2.

Hauptstück

Verantwortliche Personen

1.

Abschnitt

Vorbildung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und

Betriebsaufsehern

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 3. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975,

1.

wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Erdölwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Markscheidewesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering oder im nicht mehr bestehenden Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie an einer inländischen Universität;

2.

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Markscheidewesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie oder im nicht mehr bestehenden Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Technische Geologie an einer inländischen Universität.

2.

Hauptstück

Verantwortliche Personen

1.

Abschnitt

Vorbildung von Betriebsleitern, Betriebsleiter-Stellvertretern und

Betriebsaufsehern

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufsuchungstätigkeiten

§ 3. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975,

1.

wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Erdölwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Markscheidewesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering oder im nicht mehr bestehenden Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Geochemie und Lagerstättenlehre oder Technische Geologie an einer inländischen Universität;

2.

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Markscheidewesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie oder im nicht mehr bestehenden Studienzweig Montangeologie an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften in den Studienzweigen Montangeologie oder Technische Geologie an einer inländischen Universität.

Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 4. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben;

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben.

Einschlägige Hochschulausbildung - Gewinnungstätigkeiten

§ 4. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben;

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben.

Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4 des Berggesetzes 1975, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben.

Einschlägige Hochschulausbildung - Speichertätigkeiten

§ 5. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4 des Berggesetzes 1975, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben.

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 6. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 und Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975

1.

bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Erdölwesen oder Montanmaschinenwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Verfahrenstechnik oder Technische Chemie oder Chemie oder Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität;

2.

bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Montanmaschinenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Hüttenwesen oder im Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling in den Studienzweigen Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes oder Entsorgungs- und Deponietechnik an der Montanuniversität Leoben oder eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Verfahrenstechnik oder Technische Chemie oder Chemie oder Technische Physik oder Physik oder Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität.

Einschlägige Hochschulausbildung - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 6. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 und Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975

1.

bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Erdölwesen oder Montanmaschinenwesen oder im internationalen Studienprogramm Petroleum Engineering an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Verfahrenstechnik oder Technische Chemie oder Chemie oder Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität;

2.

bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bergwesen oder Montanmaschinenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Hüttenwesen oder im Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling in den Studienzweigen Verfahrenstechnik des industriellen Umweltschutzes oder Entsorgungs- und Deponietechnik an der Montanuniversität Leoben oder eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Verfahrenstechnik oder Technische Chemie oder Chemie oder Technische Physik oder Physik oder Wirtschaftsingenieurwesen - Technische Chemie oder Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität.

Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Architektur oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige).

Einschlägige Hochschulausbildung - Bauangelegenheiten

§ 7. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Architektur oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige).

Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Montanmaschinenwesen oder Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Bergwesen oder Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Fertigungsautomatisierung oder Fahrzeugtechnik (Automotive Engineering) oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Industriewirtschaft.

Einschlägige Hochschulausbildung - Maschinenbauangelegenheiten

§ 8. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Montanmaschinenwesen oder Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Bergwesen oder Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Fertigungsautomatisierung oder Fahrzeugtechnik (Automotive Engineering) oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Industriewirtschaft.

Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Automatisierungstechnik oder Fertigungsautomatisierung oder Produktions- und Automatisierungstechnik oder Präzisions-, System- und Informationstechnik oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Elektronik oder Elektronik (für Berufstätige) oder Industrielle Elektronik oder Industriewirtschaft.

Einschlägige Hochschulausbildung - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 9. Als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Elektrotechnik oder Wirtschaftsingenieurwesen - Elektrotechnik an einer inländischen Universität oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Automatisierungstechnik oder Fertigungsautomatisierung oder Produktions- und Automatisierungstechnik oder Präzisions-, System- und Informationstechnik oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Elektronik oder Elektronik (für Berufstätige) oder Industrielle Elektronik oder Industriewirtschaft.

Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 10. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975,

1.

wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik;

2.

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben.

Einschlägige Lehranstalt - Aufsuchungstätigkeiten

§ 10. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975,

1.

wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik;

2.

bei Überwiegen von Tiefbohrtätigkeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Bohrtechnik, beziehen sich die Tiefbohrtätigkeiten nicht auf das Aufsuchen von Kohlenwasserstoffen, auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben.

Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 11. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik,

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben.

Einschlägige Lehranstalt - Gewinnungstätigkeiten

§ 11. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975

1.

bei Gewinnung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik,

2.

bei Gewinnung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben.

Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4 des Berggesetzes 1975, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik.

Einschlägige Lehranstalt - Speichertätigkeiten

§ 12. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Speichertätigkeiten im Sinn des § 1 Z 4 des Berggesetzes 1975, wenn gasförmige oder flüssige Kohlenwasserstoffe gespeichert werden, oder bei überwiegend damit zusammenhängenden Vorarbeiten ein erfolgreich abgeschlossener Techniker-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik.

Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 und Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975

1.

bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt technische Chemie-Umwelttechnik oder an

2.

bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Hüttentechnik oder Hüttenmeisterlehrgang oder an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an einer inländischen höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt technische Chemie-Umwelttechnik oder an einer inländischen höheren Lehranstalt für Chemie-Ingenieurwesen, Ausbildungszweig chemische Betriebstechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Kolleg Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für chemische Betriebstechnik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Silikattechnik oder an einer inländischen Fachschule für chemische Betriebstechnik oder an einer inländischen Fachschule für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Fachschule für Technische Chemie.

Einschlägige Lehranstalt - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 13. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 und Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975

1.

bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung von Kohlenwasserstoffen ein erfolgreich abgeschlossener Techniker Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder ein erfolgreich abgeschlossener Schichtführer-Lehrgang an der Deutschen Bohrmeisterschule in Celle, Fachrichtung Fördertechnik oder eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt technische Chemie-Umwelttechnik oder an

2.

bei Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung anderer mineralischer Rohstoffe eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Hüttentechnik oder Hüttenmeisterlehrgang oder an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an einer inländischen höheren Lehranstalt für Chemie, Ausbildungsschwerpunkt technische Chemie-Umwelttechnik oder an einer inländischen höheren Lehranstalt für Chemie-Ingenieurwesen, Ausbildungszweig chemische Betriebstechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Kolleg Chemie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für chemische Betriebstechnik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Silikattechnik oder an einer inländischen Fachschule für chemische Betriebstechnik oder an einer inländischen Fachschule für Chemie, Ausbildungszweig technische Chemie oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Fachschule für Technische Chemie.

Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Hochbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Tiefbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder an einer inländischen Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Baufachschule oder an der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen bzw. Bauhandwerkerschulen für Maurer, Zimmerer und Steinmetze.

Einschlägige Lehranstalt - Bauangelegenheiten

§ 14. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Bauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Hochbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Tiefbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder an einer inländischen Fachschule für Bautechnik - Ausbildungszweig Maurer und Zimmerer oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Tiefbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Baufachschule oder an der Werkmeisterschule für Berufstätige für Bauwesen bzw. Bauhandwerkerschulen für Maurer, Zimmerer und Steinmetze.

Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 15. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweige allgemeiner Maschinenbau oder Gießereitechnik oder Hüttentechnik oder Kraftfahrzeugbau oder Umwelttechnik oder Automatisierungstechnik oder Fertigungstechnik oder Werkstofftechnologie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau oder an einer Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Maschinenbau oder an den nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalten für Maschinenbau-Vorrichtungsbau oder für Maschinenbau oder für Maschinenbau-Betriebstechnik oder für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau oder für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Hüttentechnik oder Kolleg für Maschinenbau, an der nicht mehr bestehenden Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau oder für Maschinenbau - Betriebstechnik oder Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau - Betriebstechnik, an einer inländischen Fachschule für Maschinenbau oder an der inländischen Werkmeisterschule für Maschinenbau oder Maschinenbau-Betriebstechnik oder Maschinenbau-Automatisierungstechnik.

Einschlägige Lehranstalt - Maschinenbauangelegenheiten

§ 15. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Maschinenbauangelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweige allgemeiner Maschinenbau oder Gießereitechnik oder Hüttentechnik oder Kraftfahrzeugbau oder Umwelttechnik oder Automatisierungstechnik oder Fertigungstechnik oder Werkstofftechnologie oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Werkstoffingenieurwesen oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau oder an einer Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Maschinenbau oder an den nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalten für Maschinenbau-Vorrichtungsbau oder für Maschinenbau oder für Maschinenbau-Betriebstechnik oder für Maschinenbau-Kraftfahrzeugbau oder für Maschinenbau-Schweißtechnik oder für Maschinenbau-Hüttentechnik oder Kolleg für Maschinenbau, an der nicht mehr bestehenden Höheren Lehranstalt für Berufstätige für Maschinenbau oder für Maschinenbau - Betriebstechnik oder Kolleg für Berufstätige für Maschinenbau - Betriebstechnik, an einer inländischen Fachschule für Maschinenbau oder an der inländischen Werkmeisterschule für Maschinenbau oder Maschinenbau-Betriebstechnik oder Maschinenbau-Automatisierungstechnik.

Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 16. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweige Energietechnik und Leistungselektronik oder Steuerungs- und Regelungstechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweige Nachrichtentechnik oder Technische Informatik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Kolleg Elektrotechnik oder Kolleg Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg Elektrotechnik oder Kolleg Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Aufbaulehrgang Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Elektronik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik oder an einer inländischen Fachschule für Elektrotechnik oder an einer inländischen Fachschule für Elektronik oder an der inländischen Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik oder der inländischen Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik.

Einschlägige Lehranstalt - elektrotechnische Angelegenheiten

§ 16. Als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend elektrotechnischen Angelegenheiten eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik - Ausbildungszweige Energietechnik und Leistungselektronik oder Steuerungs- und Regelungstechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Elektronik - Ausbildungszweige Nachrichtentechnik oder Technische Informatik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Kolleg Elektrotechnik oder Kolleg Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Kolleg Elektrotechnik oder Kolleg Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt - Aufbaulehrgang Elektronik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Berufstätige - Aufbaulehrgang Elektronik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Elektrotechnik oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für elektrische Nachrichtentechnik und Elektronik oder an einer inländischen Fachschule für Elektrotechnik oder an einer inländischen Fachschule für Elektronik oder an der inländischen Werkmeisterschule für Berufstätige für Elektrotechnik oder der inländischen Werkmeisterschule für Berufstätige für Industrielle Elektronik.

Einschlägiger Lehrberuf

§ 17. (1) Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf der Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975 gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer.

Einschlägiger Lehrberuf

§ 17. (1) Als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt, sofern das Berufsbild des Lehrberufes mit dem überwiegenden Aufgabenbereich der bestellten Person verwandt ist, eine abgeschlossene Ausbildung in einem Lehrberuf der Lehrberufsliste, BGBl. Nr. 268/1975, in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinne des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 oder überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinne des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975 gilt als Ausbildung in einem einschlägigen Lehrberuf im Sinne des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 auch eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im Lehrberuf Bergwerksschlosser - Maschinenhäuer.

Sonderfälle

§ 18. (1) Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten anderer als der in den §§ 3 bis 16 angeführten Art bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall, welche Hochschulausbildung und welche Lehranstalt als einschlägig im Sinn des § 154 Abs. 2 gilt. Die Feststellung ist nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten zu treffen.

(2) Überwiegend werden Tätigkeiten ausgeübt, wenn sich der Aufgabenbereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mehr als zur Hälfte auf diese Tätigkeiten bezieht.

(3) Werden in Bergbaubetrieben, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher-, Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 7 bis 9 und als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 14 bis 16.

Sonderfälle

§ 18. (1) Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten anderer als der in den §§ 3 bis 16 angeführten Art bestimmt der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einzelfall, welche Hochschulausbildung und welche Lehranstalt als einschlägig im Sinn des § 154 Abs. 2 gilt. Die Feststellung ist nach der Art der überwiegend ausgeübten Tätigkeiten zu treffen.

(2) Überwiegend werden Tätigkeiten ausgeübt, wenn sich der Aufgabenbereich des Bergbaubetriebes, der selbständigen Betriebsabteilung oder der Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mehr als zur Hälfte auf diese Tätigkeiten bezieht.

(3) Werden in Bergbaubetrieben, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungs-, Gewinnungs-, Speicher-, Aufbereitungs-, Veredelungs- oder Weiterverarbeitungstätigkeiten Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten bestellt, so gilt als einschlägige Hochschulausbildung im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 7 bis 9 und als Ausbildung an einer einschlägigen Lehranstalt im Sinn des § 154 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 die jeweils in Betracht kommende Ausbildung nach §§ 14 bis 16.

2.

Abschnitt

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 19. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind in der Anlage I angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilung im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 154 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

2.

Abschnitt

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 19. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung sind in der Anlage I angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie zur Leitung oder zur technischen Aufsicht des betreffenden Bergbaubetriebes, der betreffenden selbständigen Betriebsabteilung oder der betreffenden Abteilung im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nach § 154 Abs. 6 zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 20. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

1.

eine Universitätsausbildung im Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Raumplanung und Raumordnung oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landschaftsplanung- und Landschaftspflege oder Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft oder Architektur oder Erdwissenschaften in den Studienzweigen Mineralogie-Kristallographie oder Petrologie oder Geologie oder Technische Mineralogie und Paläontologie an einer inländischen Universität oder

2.

eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige) oder

3.

eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft oder an einer

4.

eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe oder für das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen führte, oder

5.

ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II.

Kenntnisnachweis - Aufsuchungstätigkeiten

§ 20. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 1 des Berggesetzes 1975 gilt, wenn Tiefbohrtätigkeiten nicht überwiegen, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

1.

eine Universitätsausbildung im Studienversuch Industrieller Umweltschutz, Entsorgungstechnik und Recycling an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Raumplanung und Raumordnung oder Wirtschaftsingenieurwesen - Bauwesen oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landschaftsplanung- und Landschaftspflege oder Forst- und Holzwirtschaft oder Landwirtschaft oder Architektur oder Erdwissenschaften in den Studienzweigen Mineralogie-Kristallographie oder Petrologie oder Geologie oder Technische Mineralogie und Paläontologie an einer inländischen Universität oder

2.

eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige) oder

3.

eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für allgemeine Landwirtschaft oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für alpenländische Landwirtschaft oder an einer

4.

eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe oder für das Gewerbe des Betriebes von Sprengungsunternehmen führte, oder

5.

ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II.

Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)

§ 21. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend ohne Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1.

eine der im § 20 angeführten Ausbildungen oder

2.

eine Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Erdölwesen oder Markscheidewesen oder Gesteinshüttenwesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen wurde.

Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend ohne Sprengarbeit)

§ 21. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend ohne Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1.

eine der im § 20 angeführten Ausbildungen oder

2.

eine Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Erdölwesen oder Markscheidewesen oder Gesteinshüttenwesen oder im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften an der Montanuniversität Leoben oder in der Studienrichtung Erdwissenschaften an einer inländischen Universität erfolgreich abgeschlossen wurde.

Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)

§ 22. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend mit Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1.

eine der im § 20 Z 1 bis 4 oder § 21 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und entweder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt oder

2.

ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage III erfolgreich absolviert wurden.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend mit Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach Abs. 1 oder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.

Kenntnisnachweis - Tagbau (überwiegend mit Sprengarbeit)

§ 22. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend mit Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1.

eine der im § 20 Z 1 bis 4 oder § 21 Z 2 angeführten Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde und entweder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt oder

2.

ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen gemäß Anlage III erfolgreich absolviert wurden.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend mit Sprengarbeit erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach Abs. 1 oder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.

Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 23. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach § 22 Abs. 1 vorliegt oder wenn eine Ausbildung an einer inländischen Fachschule für Steinmetzerei oder an einer inländischen Bauhandwerkerschule für Steinmetze oder eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe führte, erfolgreich abgeschlossen wurde und - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden - eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach Abs. 1 oder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.

Kenntnisnachweis - Tagbau (Werksteingewinnung)

§ 23. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach § 22 Abs. 1 vorliegt oder wenn eine Ausbildung an einer inländischen Fachschule für Steinmetzerei oder an einer inländischen Bauhandwerkerschule für Steinmetze oder eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Steinmetzmeistergewerbe führte, erfolgreich abgeschlossen wurde und - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden - eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt und die Gewinnungstätigkeit überwiegend als Werksteingewinnung erfolgt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Ausbildung nach Abs. 1 oder eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt.

Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 24. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagbergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1.

eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Studienzweig Konstruktiver Ingenieurbau, erfolgreich abgeschlossen wurde und - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden - eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt oder

2.

ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage IV erfolgreich absolviert wurden.

Kenntnisnachweis - Untertagbergbau

§ 24. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Gewinnungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975, sofern die Bergbaubetriebsart Untertagbergbau vorliegt, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn

1.

eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bauingenieurwesen, Studienzweig Konstruktiver Ingenieurbau, erfolgreich abgeschlossen wurde und - sofern Sprengarbeiten durchgeführt werden - eine Häuerausbildung (Häuerbrief, Häuerschein) oder eine durch Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten (§§ 62, 63 und 113 ASchG) belegte Ausbildung vorliegt oder

2.

ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Untertagebetrieb gemäß Anlage IV erfolgreich absolviert wurden.

Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 25. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 oder mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Montanmaschinenwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Fertigungsautomatisierung oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Industriewirtschaft oder eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Hüttentechnik erfolgreich abgeschlossen wurden.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung gemäß Anlage V erfolgreich absolviert wurden.

(3) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, eingeschränkt auf die Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips gemäß Anlage VI erfolgreich absolviert wurden.

(4) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, eingeschränkt auf die Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten Baustoffen, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten Baustoffen gemäß Anlage VII erfolgreich absolviert wurden.

Kenntnisnachweis - Aufbereitungs-, Veredelungs- und

Weiterverarbeitungstätigkeiten

§ 25. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 oder mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn eine Universitätsausbildung in den Studienrichtungen Hüttenwesen oder Gesteinshüttenwesen oder Montanmaschinenwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Fertigungsautomatisierung oder Automatisierte Anlagen- und Prozeßtechnik oder Industriewirtschaft oder eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Ausbildungszweig Hüttentechnik erfolgreich abgeschlossen wurden.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Aufbereitungstätigkeiten im Sinn des § 1 Z 3 des Berggesetzes 1975 gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung gemäß Anlage V erfolgreich absolviert wurden.

(3) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, eingeschränkt auf die Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips gemäß Anlage VI erfolgreich absolviert wurden.

(4) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung zur Leitung oder zur technischen Aufsicht bei Kleinbetrieben mit überwiegend Veredelungs- und Weiterverarbeitungstätigkeiten im Sinn des § 132 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, eingeschränkt auf die Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten Baustoffen, gilt der Nachweis der theoretischen Kenntnisse auch als erbracht, wenn ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung gemäß Anlage II und ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und feuerfesten Baustoffen gemäß Anlage VII erfolgreich absolviert wurden.

3.

Abschnitt

Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

Einschlägige Hochschulausbildung

§ 26. (1) Als entsprechende Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders nach § 163 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, bei Kleinbetrieben auch eine einschlägige Hochschulausbildung gemäß Abs. 2.

(2) Als einschlägige Hochschulausbildung für Kleinbetriebe gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Vermessungswesen an einer inländischen Universität.

3.

Abschnitt

Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

Einschlägige Hochschulausbildung

§ 26. (1) Als entsprechende Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders nach § 163 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 gilt die Absolvierung der Diplomstudien der Studienrichtung Markscheidewesen an der Montanuniversität Leoben, bei Kleinbetrieben auch eine einschlägige Hochschulausbildung gemäß Abs. 2.

(2) Als einschlägige Hochschulausbildung für Kleinbetriebe gilt eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Bergwesen an der Montanuniversität Leoben oder eine erfolgreich abgeschlossene Universitätsausbildung in der Studienrichtung Vermessungswesen an einer inländischen Universität.

4.

Abschnitt

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 27. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind in der Anlage VIII angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 163 Abs. 5 letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

4.

Abschnitt

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

Nachweis durch Prüfungszeugnisse, Bestätigungen, Prüfung durch

Sachverständige

§ 27. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders sind in der Anlage VIII angeführte theoretische Kenntnisse jeweils soweit nachzuweisen, als sie für den betreffenden Bergbaubetrieb erforderlich sind. Die theoretischen Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde zu bestimmen sind. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die erforderlichen Kenntnisse nach § 163 Abs. 5 letzter Satz des Berggesetzes 1975 nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Kenntnisnachweis - Kleinbetriebe

§ 28. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt für Kleinbetriebe der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

1.

eine Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder

2.

ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Ausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen gemäß Anlage IX.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt für Kleinbetriebe, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

1.

eine Universitätsausbildung im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Raumplanung und Raumordnung oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landschaftsplanung- und Landschaftspflege oder Forst- und Holzwirtschaft oder Architektur an einer inländischen Universität oder

2.

eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige) oder

3.

eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, für Bautechnik - Ausbildungszweig Hochbau, für Bautechnik - Ausbildungszweig Tiefbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik oder

4.

eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe führte.

Kenntnisnachweis - Kleinbetriebe

§ 28. (1) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt für Kleinbetriebe der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

1.

eine Ausbildung an der nicht mehr bestehenden Abteilung Bergbau der Berg- und Hüttenschule Leoben oder

2.

ein Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Ausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen gemäß Anlage IX.

(2) Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt für Kleinbetriebe, sofern die Bergbaubetriebsart Tagbau vorliegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine der folgenden Ausbildungen erfolgreich abgeschlossen wurde:

1.

eine Universitätsausbildung im Studienversuch Angewandte Geowissenschaften in den Studienzweigen Rohstoffgeologie oder Erdölgeologie oder Angewandte Geophysik oder Umwelt- und Hydrogeologie an der Montanuniversität Leoben oder in den Studienrichtungen Bauingenieurwesen oder Raumplanung und Raumordnung oder Kulturtechnik und Wasserwirtschaft oder Landschaftsplanung- und Landschaftspflege oder Forst- und Holzwirtschaft oder Architektur an einer inländischen Universität oder

2.

eine Ausbildung in den Fachhochschul-Studiengängen Bauplanung und Baumanagement oder Bauingenieurwesen - Projektmanagement oder Bauingenieurwesen - Baumanagement (für Berufstätige) oder

3.

eine Ausbildung an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Forstwirtschaft, für Bautechnik - Ausbildungszweig Hochbau, für Bautechnik - Ausbildungszweig Tiefbau oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Umwelttechnik oder an einer inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Ausbildungszweig Bauwirtschaft oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik - Hochbau oder an der nicht mehr bestehenden inländischen Höheren Lehranstalt für Bautechnik oder

4.

eine Ausbildung, die zur erfolgreich abgelegten Konzessionsprüfung für das Baumeistergewerbe führte.

Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau

§ 29. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt, sofern die Bergbaubetriebsart Bohrlochbergbau vorliegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben erfolgreich abgeschlossen wurde.

Kenntnisnachweis - Bohrlochbergbau

§ 29. Bei Fehlen einer entsprechenden Vorbildung gilt, sofern die Bergbaubetriebsart Bohrlochbergbau vorliegt, der Nachweis der theoretischen Kenntnisse (§ 27) auch als erbracht, wenn eine Universitätsausbildung in der Studienrichtung Erdölwesen an der Montanuniversität Leoben erfolgreich abgeschlossen wurde.

5.

Abschnitt

Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

verantwortlichen Personen

Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 30. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Betrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 1 bis 16 dieser Verordnung oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß die praktische Verwendung überwiegend (§ 18 Abs. 2) bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder einer ebensolchen Abteilung im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ausgeübt worden sein.

5.

Abschnitt

Art der erforderlichen praktischen Verwendung von

verantwortlichen Personen

Art der erforderlichen praktischen Verwendung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

§ 30. Für die Leitung und technische Aufsicht von Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ist eine praktische Verwendung einschlägiger Art in einem Betrieb nicht erheblich kleineren Umfanges nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 1 bis 16 dieser Verordnung oder diesen gleichzuhaltende Tätigkeiten maßgebend. Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit untertägigem Bergbau, mit schlagwetter-, kohlenstaub- oder explosionsgefährdeten Betriebsteilen oder mit Bohrlochbergbau muß die praktische Verwendung überwiegend (§ 18 Abs. 2) bei einem ebensolchen Bergbaubetrieb, einer ebensolchen selbständigen Betriebsabteilung oder einer ebensolchen Abteilung im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 ausgeübt worden sein.

Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines

verantwortlichen Markscheiders

§ 31. Die für einen verantwortlichen Markscheider erforderliche praktische Verwendung nach § 163 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 muß sich auf Vermessungen bei Bergbaubetrieben einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges sowie auf die Anfertigung und Führung von Bergbaukartenwerken bezogen haben, für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau außerdem auf bergschadenskundliche Aufgaben und auf Aufgaben über die Geometrie von Lagerstätten. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung oder diesen gleichzuhaltende einschlägige Tätigkeiten maßgebend.

Art der erforderlichen praktischen Verwendung eines

verantwortlichen Markscheiders

§ 31. Die für einen verantwortlichen Markscheider erforderliche praktische Verwendung nach § 163 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 muß sich auf Vermessungen bei Bergbaubetrieben einschlägiger Art und nicht erheblich kleineren Umfanges sowie auf die Anfertigung und Führung von Bergbaukartenwerken bezogen haben, für Bergbaubetriebe mit untertägigem Bergbau außerdem auf bergschadenskundliche Aufgaben und auf Aufgaben über die Geometrie von Lagerstätten. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Betriebsarten nach den §§ 3 bis 5 dieser Verordnung oder diesen gleichzuhaltende einschlägige Tätigkeiten maßgebend.

6.

Abschnitt

Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch die Bergbehörden

Prüfer

§ 32. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist von einem der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen und einer montanistischen Studienrichtung an einer Universität vorzunehmen.

6.

Abschnitt

Prüfung der Kenntnisse der Rechtsvorschriften durch die Bergbehörden

Prüfer

§ 32. Die Prüfung der hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften erfolgt mündlich und ist von einem der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde angehörenden Absolventen einer rechtswissenschaftlichen und einer montanistischen Studienrichtung an einer Universität vorzunehmen.

Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

§ 33. Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

1.

bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten

a)

das Berggesetz 1975, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,

b)

die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,

c)

die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,

d)

die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften;

2.

bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten

a)

das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,

b)

die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,

c)

die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie die nicht darunter fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter

§ 33. Die Prüfung hat sich für Betriebsleiter und Betriebsleiter-Stellvertreter auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

1.

bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten

a)

das Berggesetz 1975, die Bestimmungen über das Bergbauberechtigungswesen jedoch nur in Grundzügen,

b)

die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,

c)

die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,

d)

die nicht unter lit. c fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften;

2.

bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten

a)

das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen,

b)

die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,

c)

die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie die nicht darunter fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

Betriebsaufseher

§ 34. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

1.

bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten, soweit nicht Abs. 3 gilt,

a)

das Berggesetz 1975 in Grundzügen,

b)

die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,

c)

die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen;

2.

bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten

a)

das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,

b)

die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie in Grundzügen die nicht unter diese Vorschriften fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(2) Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten sind die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung.

Betriebsaufseher

§ 34. (1) Die Prüfung hat sich für Betriebsaufseher auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

1.

bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Aufsuchungstätigkeiten, Gewinnungstätigkeiten, Speichertätigkeiten oder mit diesen zusammenhängenden Vorarbeiten, soweit nicht Abs. 3 gilt,

a)

das Berggesetz 1975 in Grundzügen,

b)

die nach Betriebsart und Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen,

c)

die nicht unter lit. b fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen;

2.

bei Bergbaubetrieben, selbständigen Betriebsabteilungen und Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 mit überwiegend anderen als unter Z 1 angeführten Tätigkeiten

a)

das Berggesetz 1975 ohne die das Bergbauberechtigungswesen betreffenden Bestimmungen in Grundzügen,

b)

die für die betreffende Betriebsart je nach Bergbauzweig in Betracht kommenden Vorschriften über durchzuführende Schutzmaßnahmen sowie in Grundzügen die nicht unter diese Vorschriften fallenden wichtigsten auf dem Berggesetz 1975 beruhenden Verordnungen und für Bergbaubetriebe bedeutsamen arbeitsrechtlichen Vorschriften.

(2) Für Betriebsaufseher für Bauangelegenheiten, Maschinenbauangelegenheiten oder elektrotechnische Angelegenheiten sind die im Abs. 1 Z 2 bezeichneten Rechtsvorschriften Gegenstand der Prüfung.

Verantwortliche Markscheider

§ 35. Die Prüfung hat sich für verantwortliche Markscheider auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

1.

das Berggesetz 1975,

2.

sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,

3.

die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,

4.

die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.

Verantwortliche Markscheider

§ 35. Die Prüfung hat sich für verantwortliche Markscheider auf folgende Rechtsvorschriften zu erstrecken:

1.

das Berggesetz 1975,

2.

sonstige bergrechtliche Vorschriften, soweit diese für den verantwortlichen Markscheider in Betracht kommen,

3.

die wichtigsten Bestimmungen der von den Bergbehörden anzuwendenden verfahrensrechtlichen Vorschriften,

4.

die für Bergbaubetriebe bedeutsamen vermessungs- und grundbuchsrechtlichen Vorschriften in Grundzügen.

Unvollständiger Nachweis

§ 36. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 33 bis 35 dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften nach § 154 Abs. 5 zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 oder nach § 163 Abs. 4 zweiter Satz des Berggesetzes 1975 nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Unvollständiger Nachweis

§ 36. Wird der Nachweis einer hinreichenden Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften durch Vorlage von Zeugnissen über die erfolgreiche Ablegung einer Prüfung an einer Universität oder einer Lehranstalt nur für einzelne der in den §§ 33 bis 35 dieser Verordnung bezeichneten Rechtsvorschriften erbracht oder ist eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften nach § 154 Abs. 5 zweiter und dritter Satz des Berggesetzes 1975 oder nach § 163 Abs. 4 zweiter Satz des Berggesetzes 1975 nur für ein Teilgebiet anzunehmen, so ist gleichfalls eine Prüfung abzulegen, jedoch hat sich diese auf diejenigen Rechtsvorschriften oder Teilgebiete zu beschränken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

Zeugnis

§ 37. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

Zeugnis

§ 37. Bei bestandener Prüfung ist ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfung kann wiederholt werden, wenn sie nicht bestanden wurde.

7.

Abschnitt

Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975

genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)

Vorbildung, Nachweis der theoretischen Kenntnisse, Kenntnisse über

Rechtsvorschriften

§ 38. (1) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten ausüben, haben für die Leitung und technische Aufsicht verantwortliche Personen zu bestellen. Die verantwortlichen Personen haben theoretische Kenntnisse soweit nachzuweisen, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die §§ 3 bis 25 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abgestellt wird. Ferner ist nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 37 dieser Verordnung.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde (§§ 153 und 154 des Berggesetzes 1975) bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

(3) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die erforderliche Ausbildung nach Abs. 1.

7.

Abschnitt

Verantwortliche Personen für im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975

genannte Tätigkeiten (bergbautechnische Aspekte)

Vorbildung, Nachweis der theoretischen Kenntnisse, Kenntnisse über

Rechtsvorschriften

§ 38. (1) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die im § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 genannte Tätigkeiten ausüben, haben für die Leitung und technische Aufsicht verantwortliche Personen zu bestellen. Die verantwortlichen Personen haben theoretische Kenntnisse soweit nachzuweisen, als diese für die Ausübung der Tätigkeiten erforderlich sind. Für die Beurteilung der Erforderlichkeit sind die §§ 3 bis 25 dieser Verordnung mit der Maßgabe anzuwenden, daß auf die konkreten örtlichen und betrieblichen Verhältnisse abgestellt wird. Ferner ist nachzuweisen, daß die namhaft gemachten Personen über eine hinreichende Kenntnis der im § 198 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 angeführten Rechtsvorschriften verfügen, soweit diese für die Ausübung der Tätigkeiten in Betracht kommen. Hiefür gelten die §§ 32 bis 37 dieser Verordnung.

(2) Die im Abs. 1 angeführten Kenntnisse sind durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen über den Besuch von Kursen u. dgl. oder durch eine Prüfung durch Sachverständige nachzuweisen, die von der für die Anerkennung der Bestellung zuständigen Bergbehörde (§§ 153 und 154 des Berggesetzes 1975) bestimmt werden. Wird ein Nachweis durch Vorlage von Prüfungszeugnissen sowie Bestätigungen nur für Teilgebiete erbracht oder sind die theoretischen Kenntnisse nur für Teilgebiete als gegeben anzusehen, so hat sich eine Prüfung durch Sachverständige nur auf diejenigen Teilgebiete zu erstrecken, für die kein Nachweis erbracht worden ist.

(3) Für verantwortliche Personen für die militärische Nutzung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks gilt als Nachweis der theoretischen Kenntnisse die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Bundesministeriums für Landesverteidigung über die erforderliche Ausbildung nach Abs. 1.

Praktische Verwendung

§ 39. Die verantwortlichen Personen (§ 38) haben eine mindestens zweijährige praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 maßgebend.

Praktische Verwendung

§ 39. Die verantwortlichen Personen (§ 38) haben eine mindestens zweijährige praktische Verwendung einschlägiger Art nachzuweisen. Für die Beurteilung der Einschlägigkeit sind die Tätigkeiten nach § 2 Abs. 4 des Berggesetzes 1975 maßgebend.

3.

Hauptstück

Sicherheitsvertrauenspersonen

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 40. Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb (§ 133 des Berggesetzes 1975), in dem mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen (§ 206 des Berggesetzes 1975). Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied in Bergbaubetrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der in der Anlage X angeführten Anzahl von Arbeitnehmern.

3.

Hauptstück

Sicherheitsvertrauenspersonen

Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen

§ 40. Der Bergbauberechtigte hat für jeden Bergbaubetrieb (§ 133 des Berggesetzes 1975), in dem mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt sind, Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen (§ 206 des Berggesetzes 1975). Die Bestellung der Sicherheitsvertrauenspersonen bedarf der Zustimmung der zuständigen Belegschaftsorgane. Dies gilt auch für die Übernahme der Aufgaben durch ein Betriebsratsmitglied in Bergbaubetrieben, in denen regelmäßig nicht mehr als 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen richtet sich nach der in der Anlage X angeführten Anzahl von Arbeitnehmern.

Auswahl und Qualifikation

§ 41. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen und regionalen Bereiche sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.

(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muß mindestens 50 Minuten umfassen.

(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben. Dies gilt auch für Betriebsratsmitglieder und Befahrungsmänner, die die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Auswahl und Qualifikation

§ 41. (1) Bei der Auswahl der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf eine angemessene Vertretung der betrieblichen und regionalen Bereiche sowie auf eine dem Beschäftigtenstand entsprechende Vertretung von Frauen und Männern zu achten. Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist darauf zu achten, daß nach Möglichkeit alle Schichten entsprechend betreut werden können.

(2) Als Sicherheitsvertrauenspersonen dürfen nur Arbeitnehmer bestellt werden, die die für ihre Aufgaben notwendigen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen. Die notwendigen fachlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn die Sicherheitsvertrauensperson eine Ausbildung auf dem Gebiet des Arbeitnehmerschutzes im Ausmaß von mindestens 24 Unterrichtseinheiten absolviert hat. Eine Unterrichtseinheit muß mindestens 50 Minuten umfassen.

(3) Sicherheitsvertrauenspersonen, die vor ihrer Bestellung keine Ausbildung nach Abs. 2 absolviert haben, ist innerhalb des ersten Jahres der Funktionsperiode Gelegenheit zu geben, die für ihre Tätigkeit erforderlichen Fachkenntnisse durch eine solche Ausbildung zu erwerben. Dies gilt auch für Betriebsratsmitglieder und Befahrungsmänner, die die Aufgaben einer Sicherheitsvertrauensperson übernehmen.

Aufgabenbereich

§ 42. (1) Sind für einen Bergbaubetrieb mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Aufgabenbereiches durch den Bergbauberechtigten erfolgen. Wird der Aufgabenbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Bergbaubetrieb zuständig.

(2) Bei der Aufteilung des Aufgabenbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Aufteilung des Aufgabenbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Bergbaubetrieben ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Aufgabenbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist auch der vorgesehene Aufgabenbereich anzugeben.

Aufgabenbereich

§ 42. (1) Sind für einen Bergbaubetrieb mehr als zwei Sicherheitsvertrauenspersonen zu bestellen, kann eine Aufteilung des Aufgabenbereiches durch den Bergbauberechtigten erfolgen. Wird der Aufgabenbereich nicht aufgeteilt, sind alle Sicherheitsvertrauenspersonen für den gesamten Bergbaubetrieb zuständig.

(2) Bei der Aufteilung des Aufgabenbereiches der Sicherheitsvertrauenspersonen ist auf die organisatorischen, regionalen und fachlichen Gegebenheiten Bedacht zu nehmen.

(3) Die Aufteilung des Aufgabenbereiches bedarf der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der zuständigen Belegschaftsorgane. In Bergbaubetrieben ohne Belegschaftsorgane bedarf die Aufteilung des Aufgabenbereiches der Zustimmung der vorgesehenen Sicherheitsvertrauenspersonen und der Arbeitnehmer. In der schriftlichen Information der Arbeitnehmer über die beabsichtigte Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen ist auch der vorgesehene Aufgabenbereich anzugeben.

Funktionsperiode und Frist für die Bestellung

§ 43. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

Funktionsperiode und Frist für die Bestellung

§ 43. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat auf die Dauer von vier Jahren zu erfolgen. Die Bestellung von Sicherheitsvertrauenspersonen hat binnen acht Wochen nach Ablauf der vorangegangenen Funktionsperiode zu erfolgen.

Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

§ 44. (1) Scheidet während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig aus, so hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.

(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Aufgabenbereich und den Rest der Funktionsperiode der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen.

(3) Wenn alle für einen Bergbaubetrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung zu erfolgen.

(4) Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für einen Bergbaubetrieb ohne Belegschaftsorgane bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.

Nachbesetzung und betriebliche Änderungen

§ 44. (1) Scheidet während der Funktionsperiode eine Sicherheitsvertrauensperson vorzeitig aus, so hat binnen acht Wochen eine Nachbesetzung zu erfolgen. Gleiches gilt, wenn eine Sicherheitsvertrauensperson mehr als acht Wochen lang an der Ausübung ihrer Aufgaben verhindert ist.

(2) Die Nachbesetzung gemäß Abs. 1 hat für den Aufgabenbereich und den Rest der Funktionsperiode der ausgeschiedenen Sicherheitsvertrauensperson zu erfolgen.

(3) Wenn alle für einen Bergbaubetrieb bestellten Sicherheitsvertrauenspersonen während der Funktionsperiode vorzeitig abberufen werden, ihre Funktion zurücklegen oder ihr Arbeitsverhältnis beendet wird, hat eine Neubestellung zu erfolgen.

(4) Wurden Sicherheitsvertrauenspersonen für einen Bergbaubetrieb ohne Belegschaftsorgane bestellt und werden während ihrer Funktionsperiode Belegschaftsorgane gewählt, so hat eine Neubestellung zu erfolgen, wenn es die zuständigen Belegschaftsorgane verlangen.

Vorsitzender

§ 45. (1) Wurden für einen Bergbaubetrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.

(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen. Er vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Bergbauberechtigten und den Behörden.

Vorsitzender

§ 45. (1) Wurden für einen Bergbaubetrieb mehrere Sicherheitsvertrauenspersonen bestellt, so können diese aus ihrem Kreis einen Vorsitzenden wählen.

(2) Der Vorsitzende hat die Aufgabe, für die Zusammenarbeit der Sicherheitsvertrauenspersonen und für die Weitergabe von Informationen zu sorgen. Er vertritt die Sicherheitsvertrauenspersonen gegenüber dem Bergbauberechtigten und den Behörden.

Mitteilung und Information

§ 46. (1) Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, die Bestellung und Nachbesetzung von Sicherheitsvertrauenspersonen der Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, jeder berührten Berghauptmannschaft mitzuteilen. In den Fällen des § 200a des Berggesetzes 1975 ist der Bergbauberechtigte darüber hinaus verpflichtet, die Bestellung und Nachbesetzung von Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk eines Arbeitsinspektorates hinaus, jedem berührten Arbeitsinspektorat mitzuteilen. Die Mitteilung hat jeweils zu enthalten:

1.

Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,

2.

Aufgabenbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,

3.

Beginn und Ende der Funktionsperiode,

4.

Angaben über die Bestellung eines Vorsitzenden,

5.

Unterschrift des Bergbauberechtigten und

6.

bei Vorhandensein von Belegschaftsvertretern auch die Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 44 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.

(3) Alle im Aufgabenbereich von Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten Arbeitnehmer sind über die Bestellung zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch Aushang der Mitteilung an die Berghauptmannschaft an einer für alle Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

(4) Die Berghauptmannschaft hat diese Mitteilungen den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.

Mitteilung und Information

§ 46. (1) Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, die Bestellung und Nachbesetzung von Sicherheitsvertrauenspersonen der Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, jeder berührten Berghauptmannschaft mitzuteilen. In den Fällen des § 200a des Berggesetzes 1975 ist der Bergbauberechtigte darüber hinaus verpflichtet, die Bestellung und Nachbesetzung von Sicherheitsvertrauenspersonen dem Arbeitsinspektorat, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk eines Arbeitsinspektorates hinaus, jedem berührten Arbeitsinspektorat mitzuteilen. Die Mitteilung hat jeweils zu enthalten:

1.

Namen der Sicherheitsvertrauenspersonen,

2.

Aufgabenbereich und Dienstort der einzelnen Sicherheitsvertrauenspersonen,

3.

Beginn und Ende der Funktionsperiode,

4.

Angaben über die Bestellung eines Vorsitzenden,

5.

Unterschrift des Bergbauberechtigten und

6.

bei Vorhandensein von Belegschaftsvertretern auch die Unterschrift eines Vertreters der zuständigen Belegschaftsorgane.

(2) Außer im Fall einer Nachbesetzung (§ 44 Abs. 1) hat die Mitteilung auch Angaben über die Arbeitnehmerzahl zu enthalten.

(3) Alle im Aufgabenbereich von Sicherheitsvertrauenspersonen beschäftigten Arbeitnehmer sind über die Bestellung zu informieren. Die Information hat die in Abs. 1 vorgesehenen Angaben zu enthalten. Diese Information kann auch durch Aushang der Mitteilung an die Berghauptmannschaft an einer für alle Arbeitnehmer leicht zugänglichen Stelle erfolgen.

(4) Die Berghauptmannschaft hat diese Mitteilungen den zuständigen gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitnehmer zur Kenntnis zu bringen.

4.

Hauptstück

Präventivdienste

Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte

§ 47. Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, für jeden Bergbaubetrieb mindestens eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen. Sind mehrere Sicherheitsfachkräfte bestellt, so ist eine hievon als leitende Person zu bestimmen, die als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen ist. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum in Anspruch genommen, so ist diese leitende Person bei diesem zu bestimmen und als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen. Ist nur eine Sicherheitsfachkraft bestellt, so ist diese als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen.

4.

Hauptstück

Präventivdienste

Sicherheitsbeauftragter, Sicherheitsfachkräfte

§ 47. Der Bergbauberechtigte ist verpflichtet, für jeden Bergbaubetrieb mindestens eine Sicherheitsfachkraft zu bestellen. Sind mehrere Sicherheitsfachkräfte bestellt, so ist eine hievon als leitende Person zu bestimmen, die als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen ist. Wird ein sicherheitstechnisches Zentrum in Anspruch genommen, so ist diese leitende Person bei diesem zu bestimmen und als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen. Ist nur eine Sicherheitsfachkraft bestellt, so ist diese als Sicherheitsbeauftragter zu bezeichnen.

Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der

Sicherheitsfachkräfte

§ 48. (1) Der Sicherheitsbeauftragte ist der Berghauptmannschaft namhaft zu machen. Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten bedarf der Anerkennung durch die Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes jedoch über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten ist anzuerkennen, wenn dieser auf Grund einer Ausbildung nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, oder nach deren § 9 als Sicherheitsfachkraft tätig sein dürfte und er über eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Verwendung bei einem Bergbaubetrieb verfügt. Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten ist auch anzuerkennen, wenn dieser schon einmal als Sicherheitsbeauftragter anerkannt war.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben nur unzureichend erfüllt.

(4) Die Eignung der anderen Sicherheitsfachkräfte ist gegeben, wenn diese auf Grund einer Ausbildung nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, oder nach deren § 9 als Sicherheitsfachkraft tätig sein dürfte. Die Eignung der anderen Sicherheitsfachkräfte ist auch gegeben, wenn diese schon einmal als Sicherheitsbeauftragte anerkannt waren.

Anerkennung des Sicherheitsbeauftragten, Eignung der

Sicherheitsfachkräfte

§ 48. (1) Der Sicherheitsbeauftragte ist der Berghauptmannschaft namhaft zu machen. Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten bedarf der Anerkennung durch die Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes jedoch über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, durch den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(2) Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten ist anzuerkennen, wenn dieser auf Grund einer Ausbildung nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, oder nach deren § 9 als Sicherheitsfachkraft tätig sein dürfte und er über eine mindestens sechs Monate dauernde praktische Verwendung bei einem Bergbaubetrieb verfügt. Die Bestellung (Eignung) des Sicherheitsbeauftragten ist auch anzuerkennen, wenn dieser schon einmal als Sicherheitsbeauftragter anerkannt war.

(3) Die Anerkennung ist zu widerrufen, wenn der Sicherheitsbeauftragte seine Aufgaben nur unzureichend erfüllt.

(4) Die Eignung der anderen Sicherheitsfachkräfte ist gegeben, wenn diese auf Grund einer Ausbildung nach § 3 der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales für die Fachausbildung der Sicherheitsfachkräfte (SFK-VO), BGBl. Nr. 277/1995, oder nach deren § 9 als Sicherheitsfachkraft tätig sein dürfte. Die Eignung der anderen Sicherheitsfachkräfte ist auch gegeben, wenn diese schon einmal als Sicherheitsbeauftragte anerkannt waren.

Sicherheitstechnische Zentren

§ 49. Die Feststellungspflicht gemäß § 75 Abs. 2 ASchG und § 206 Berggesetz 1975, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sicherheitstechnischen Zentrums gegeben sind, entfällt, wenn für das sicherheitstechnische Zentrum eine aufrechte Feststellung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 75 Abs. 2 ASchG vorliegt.

Sicherheitstechnische Zentren

§ 49. Die Feststellungspflicht gemäß § 75 Abs. 2 ASchG und § 206 Berggesetz 1975, daß die Voraussetzungen für das Vorliegen eines sicherheitstechnischen Zentrums gegeben sind, entfällt, wenn für das sicherheitstechnische Zentrum eine aufrechte Feststellung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 75 Abs. 2 ASchG vorliegt.

Arbeitsmedizinische Zentren

§ 50. Die Bewilligungspflicht zum Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG und § 206 Berggesetz 1975 entfällt, wenn für das arbeitsmedizinische Zentrum eine aufrechte Bewilligung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 80 ASchG vorliegt.

Arbeitsmedizinische Zentren

§ 50. Die Bewilligungspflicht zum Betrieb eines arbeitsmedizinischen Zentrums gemäß § 80 ASchG und § 206 Berggesetz 1975 entfällt, wenn für das arbeitsmedizinische Zentrum eine aufrechte Bewilligung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 80 ASchG vorliegt.

Ermächtigte Ärzte

§ 51. Das Erfordernis einer Ermächtigung gemäß § 56 ASchG und § 206 des Berggesetzes 1975, entfällt, wenn der Arzt über eine aufrechte Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 56 ASchG verfügt.

Ermächtigte Ärzte

§ 51. Das Erfordernis einer Ermächtigung gemäß § 56 ASchG und § 206 des Berggesetzes 1975, entfällt, wenn der Arzt über eine aufrechte Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit und Soziales gemäß § 56 ASchG verfügt.

5.

Hauptstück

Schießbefugnis

Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

§ 52. (1) Zur Vornahme der Schießarbeit sind Kürführer und Schießmänner, das sind vom Bergbauberechtigten eigens für die Schießarbeit bestimmte Häuer, befugt (Schießbefugte).

(2) Unter Anleitung und ständiger Aufsicht eines Schießbefugten dürfen auch in Ausbildung für die Schießarbeit stehende Arbeitnehmer Schüsse laden, miteinander kuppeln, die Schießleitung an die Zünderkette anschließen, den Zündkreis prüfen, die Schießleitung an die Zündmaschine anschließen und diese betätigen.

(3) Unter Aufsicht von Schießbefugten dürfen auch andere als in Abs. 2 genannte Arbeitnehmer Schüsse besetzen und mit Zeitzündschnur zünden.

5.

Hauptstück

Schießbefugnis

Befugnis zur Vornahme der Schießarbeit

§ 52. (1) Zur Vornahme der Schießarbeit sind Kürführer und Schießmänner, das sind vom Bergbauberechtigten eigens für die Schießarbeit bestimmte Häuer, befugt (Schießbefugte).

(2) Unter Anleitung und ständiger Aufsicht eines Schießbefugten dürfen auch in Ausbildung für die Schießarbeit stehende Arbeitnehmer Schüsse laden, miteinander kuppeln, die Schießleitung an die Zünderkette anschließen, den Zündkreis prüfen, die Schießleitung an die Zündmaschine anschließen und diese betätigen.

(3) Unter Aufsicht von Schießbefugten dürfen auch andere als in Abs. 2 genannte Arbeitnehmer Schüsse besetzen und mit Zeitzündschnur zünden.

Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben

§ 53. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Schießarbeit nur durch Schießbefugte vorgenommen werden, die zumindest zwei Jahre in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben gearbeitet und die Kenntnis der Schießvorschriften dem Bergbauberechtigten nachgewiesen haben.

(2) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Schießbefugten (Abs. 1) nachweislich einmal im Jahr vom Bergbauberechtigten über die Kenntnis der Schießvorschriften (§ 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) zu prüfen. Im Falle unzureichender Kenntnisse ist die Schießbefugnis vom Bergbauberechtigten zu entziehen.

Schlagwetter- und kohlenstaubgefährdete Gruben

§ 53. (1) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben darf die Schießarbeit nur durch Schießbefugte vorgenommen werden, die zumindest zwei Jahre in schlagwetter- oder kohlenstaubgefährdeten Gruben gearbeitet und die Kenntnis der Schießvorschriften dem Bergbauberechtigten nachgewiesen haben.

(2) In schlagwetter- und kohlenstaubgefährdeten Gruben sind die Schießbefugten (Abs. 1) nachweislich einmal im Jahr vom Bergbauberechtigten über die Kenntnis der Schießvorschriften (§ 285 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) zu prüfen. Im Falle unzureichender Kenntnisse ist die Schießbefugnis vom Bergbauberechtigten zu entziehen.

Sprengbefugte

§ 54. Personen, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten verfügen (Sprengbefugte im Sinne der §§ 62, 63 und 113 ASchG), können nach Maßgabe dieses Nachweises vom Bergbauberechtigten für die Schießarbeit bestimmt werden und gelten dann als Schießbefugte im Sinne des § 52 Abs. 1.

Sprengbefugte

§ 54. Personen, die über einen Nachweis der Fachkenntnisse zur Durchführung von Sprengarbeiten verfügen (Sprengbefugte im Sinne der §§ 62, 63 und 113 ASchG), können nach Maßgabe dieses Nachweises vom Bergbauberechtigten für die Schießarbeit bestimmt werden und gelten dann als Schießbefugte im Sinne des § 52 Abs. 1.

6.

Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 55. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

6.

Hauptstück

Gemeinsame Bestimmungen

Verwendung der geschlechtsspezifischen Form

§ 55. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

§ 56. (1) Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008, durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als gleichwertige Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieser Verordnung, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in den §§ 3 bis 18 und 26 genannten Vorbildungen oder den in den §§ 19 bis 25 und 27 bis 29 und 48 genannten theoretischen Kenntnissen oder den in den §§ 30, 31 und 39 genannten praktischen Verwendungen vergleichbar sind.

(2) In den nicht in Abs. 1 genannten Fällen ist eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als gleichwertig anzusehen, wenn sie der entsprechenden, nach den §§ 3 bis 18 und 26 dieser Verordnung verlangten Ausbildung entspricht.

Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise

§ 56. (1) Diplome im Sinne des Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, ABl. Nr. L 019 vom 24. Jänner 1989, S 0016, sowie Diplome, Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise im Sinne des Art. 1 lit. a, b und c der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG, ABl. Nr. L 209 vom 23. Juli 1992, S 0025, geändert durch ABl. Nr. L 217 vom 24. August 1994, S 0008, durch ABl. Nr. C 241 vom 29. August 1994, S 0216, und durch ABl. Nr. L 184 vom 3. August 1995, S 0021, berichtigt durch ABl. Nr. L 017 vom 25. Jänner 1995, S 0020, und durch ABl. Nr. L 030 vom 9. Februar 1995, S 0040, die von Staatsangehörigen einer EWR-Vertragspartei in einem EWR-Vertragsstaat erworben wurden, gelten als gleichwertige Vorbildung oder als gleichwertiger Nachweis der theoretischen Kenntnisse oder als gleichwertige praktische Verwendung im Sinne dieser Verordnung, wenn diese im Heimat- oder Herkunftsland des Betroffenen als vergleichbarer beruflicher Befähigungsnachweis gelten und mit den in den §§ 3 bis 18 und 26 genannten Vorbildungen oder den in den §§ 19 bis 25 und 27 bis 29 und 48 genannten theoretischen Kenntnissen oder den in den §§ 30, 31 und 39 genannten praktischen Verwendungen vergleichbar sind.

(2) In den nicht in Abs. 1 genannten Fällen ist eine an einer ausländischen Hochschule oder Lehranstalt erfolgreich abgeschlossene Ausbildung als gleichwertig anzusehen, wenn sie der entsprechenden, nach den §§ 3 bis 18 und 26 dieser Verordnung verlangten Ausbildung entspricht.

7.

Hauptstück

Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten

§ 57. (1) Gemäß § 217 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 wird festgestellt, daß zugleich mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die §§ 157, 172, 282, 283, 284 und 346 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, außer Kraft treten.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über verantwortliche Personen beim Bergbau, BGBl. Nr. 191/1983, außer Kraft.

7.

Hauptstück

Schlußbestimmungen

Außerkrafttreten

§ 57. (1) Gemäß § 217 Abs. 2 des Berggesetzes 1975 wird festgestellt, daß zugleich mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung die §§ 157, 172, 282, 283, 284 und 346 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, außer Kraft treten.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über verantwortliche Personen beim Bergbau, BGBl. Nr. 191/1983, außer Kraft.

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Die Mitteilung nach § 46 hat der Bergbauberechtigte erstmals bis 1. Jänner 1998 an die Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, an jede berührte Berghauptmannschaft zu übermitteln. In den Fällen des § 200a des Berggesetzes 1975 hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus die Mitteilung nach § 46 erstmals bis 1. Jänner 1998 dem Arbeitsinspektorat, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk eines Arbeitsinspektorates hinaus, jedem berührten Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Anerkennung der Bestellung (Eignung) eines Sicherheitsbeauftragten gilt als Anerkennung im Sinne des § 48 Abs. 2.

(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren zur Anerkennung der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind nach der bisher geltenden Rechtslage (§ 346 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) zu Ende zu führen. Die Anerkennung gilt als Anerkennung im Sinne des § 48 Abs. 2.

Übergangsbestimmungen

§ 58. (1) Die Mitteilung nach § 46 hat der Bergbauberechtigte erstmals bis 1. Jänner 1998 an die Berghauptmannschaft, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk einer Berghauptmannschaft hinaus, an jede berührte Berghauptmannschaft zu übermitteln. In den Fällen des § 200a des Berggesetzes 1975 hat der Bergbauberechtigte darüber hinaus die Mitteilung nach § 46 erstmals bis 1. Jänner 1998 dem Arbeitsinspektorat, erstreckt sich der Bereich des Bergbaubetriebes über den Amtsbezirk eines Arbeitsinspektorates hinaus, jedem berührten Arbeitsinspektorat zu übermitteln.

(2) Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung erfolgte Anerkennung der Bestellung (Eignung) eines Sicherheitsbeauftragten gilt als Anerkennung im Sinne des § 48 Abs. 2.

(3) Bei Inkrafttreten dieser Verordnung anhängige Verfahren zur Anerkennung der Bestellung von Sicherheitsbeauftragten sind nach der bisher geltenden Rechtslage (§ 346 der Allgemeinen Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959) zu Ende zu führen. Die Anerkennung gilt als Anerkennung im Sinne des § 48 Abs. 2.

Inkrafttreten

§ 59. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 59. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1997 in Kraft.

Anlage I

zu § 19

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

a)

Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 3 Z 1, § 4 Z 2 und § 6 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Bergbaukunde;

2.

Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau;

3.

Aufbereitungslehre;

4.

Bergmaschinenkunde;

5.

Lagerstättenkunde;

6.

Markscheidekunde;

b)

Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 3 Z 2, § 4 Z 1, § 5 und § 6 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;

2.

Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;

3.

Angewandte Geophysik;

4.

Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau;

c)

Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 7 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik;

2.

Verkehrs- und Siedlungswesen;

3.

Wasserbau und Wasserwirtschaft;

4.

Baubetrieb und Bauwirtschaft;

5.

Umwelttechnik;

6.

Geotechnik;

7.

Planung und Entwurf;

d)

Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 8 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Montanmaschinenbau;

2.

Allgemeiner Maschinenbau;

3.

Wärmetechnik und Ofenbau;

e)

Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Grundlagen für Elektrotechnik;

2.

Meßtechnik;

3.

Steuerungs- und Regelungstechnik;

4.

Elektrische Maschinen und Anlagen;

5.

Elektronik und Impulstechnik;

6.

Prozeßrechentechnik;

7.

Elektrische Maschinen und Stromrichter;

8.

Elektronik und Mikroelektronik.

Anlage I

zu § 19

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung von Betriebsleitern,

Betriebsleiter-Stellvertretern und Betriebsaufsehern

a)

Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 3 Z 1, § 4 Z 2 und § 6 Z 2 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Bergbaukunde;

2.

Tunnelbau und Konstruktiver Tiefbau;

3.

Aufbereitungslehre;

4.

Bergmaschinenkunde;

5.

Lagerstättenkunde;

6.

Markscheidekunde;

b)

Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 3 Z 2, § 4 Z 1, § 5 und § 6 Z 1 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Tiefbohrtechnik und Erdölgewinnung;

2.

Lagerstättenphysik und Lagerstättentechnik;

3.

Angewandte Geophysik;

4.

Erdölmaschinenkunde und Rohrleitungsbau;

c)

Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 7 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Konstruktiver Ingenieurbau und Baustatik;

2.

Verkehrs- und Siedlungswesen;

3.

Wasserbau und Wasserwirtschaft;

4.

Baubetrieb und Bauwirtschaft;

5.

Umwelttechnik;

6.

Geotechnik;

7.

Planung und Entwurf;

d)

Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 8 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Montanmaschinenbau;

2.

Allgemeiner Maschinenbau;

3.

Wärmetechnik und Ofenbau;

e)

Für Bergbaubetriebe, selbständige Betriebsabteilungen oder Abteilungen im Fall des § 150 Abs. 3 des Berggesetzes 1975 mit überwiegend Tätigkeiten gemäß § 9 sind Kenntnisse in folgenden Fachgebieten soweit nachzuweisen, wie sie für den betreffenden Bergbau erforderlich sind:

1.

Grundlagen für Elektrotechnik;

2.

Meßtechnik;

3.

Steuerungs- und Regelungstechnik;

4.

Elektrische Maschinen und Anlagen;

5.

Elektronik und Impulstechnik;

6.

Prozeßrechentechnik;

7.

Elektrische Maschinen und Stromrichter;

8.

Elektronik und Mikroelektronik.

Anlage II

zu § 20 Z 5, § 22 Abs. 1 Z 2, § 24 Z 2, § 25 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Grundausbildung

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Kommunikation: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

2.

Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

3.

Maschinenbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel:

4.

Elektrotechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

5.

Gewinnungstechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

6.

Aufbereitung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel:

7.

Betriebsführung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

8.

Kostenrechnung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

9.

Rechtsvorschriften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Anlage II

zu § 20 Z 5, § 22 Abs. 1 Z 2, § 24 Z 2, § 25 Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 4

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Grundausbildung

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Kommunikation: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

2.

Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40;

3.

Maschinenbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel:

4.

Elektrotechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

5.

Gewinnungstechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

6.

Aufbereitung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel:

7.

Betriebsführung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

8.

Kostenrechnung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

9.

Rechtsvorschriften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

Anlage III

zu § 22 Abs. 1 Z 2

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen, die mit einem Tagbaubetrieb zusammenhängenden Begriffe und die Einflüsse auf die Führung eines Tagbaubetriebes;

2.

Gewinnungs- und Transportmaschinen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Gewinnungs- und Transportmaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche und ökologische Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren;

3.

Bohrarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

4.

Sprengarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

5.

Sprengen und Umwelt: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

6.

Böschungssicherung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;

7.

Haldenwirtschaft: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

8.

Wasserwirtschaft: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

9.

Rekultivierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5; Ziel:

10.

Sicherheit im Tagbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

Anlage III

zu § 22 Abs. 1 Z 2

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Zusatzausbildung Spezielle Tagbautechnik einschließlich Sprengen

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Tagbautechnik einschließlich Sprengen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Gestaltungsmöglichkeiten von Tagbauen, die mit einem Tagbaubetrieb zusammenhängenden Begriffe und die Einflüsse auf die Führung eines Tagbaubetriebes;

2.

Gewinnungs- und Transportmaschinen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Gewinnungs- und Transportmaschinen, deren Kombination und Einsatz im Hinblick auf eine wirtschaftliche und ökologische Betriebsführung, Instandhaltung und Wartung sowie Kostenfaktoren;

3.

Bohrarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

4.

Sprengarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

5.

Sprengen und Umwelt: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

6.

Böschungssicherung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5;

7.

Haldenwirtschaft: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

8.

Wasserwirtschaft: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

9.

Rekultivierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5; Ziel:

10.

Sicherheit im Tagbau: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

Anlage IV

zu § 24 Z 2

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Untertagebetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Aus- und Vorrichtung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die mit dem Untertagebetrieb zusammenhängenden Begriffe und - ausgehend von der Art der Lagerstätte - über die Möglichkeiten der Unterteilung des Lagerstättenkörpers und über Abbauvorbereitung;

2.

Bohr- und Schießarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Maschinen zur Herstellung von Sprengbohrungen, Spreng- und Zündmittel sowie deren Wirkung, Bohr- und Zündschemata, Gefahren, Lagerung, Transport und Anwendung von Spreng- und Zündmitteln und Gefahren des Bohrstaubes und deren Vermeidung;

3.

Förderung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

4.

Abbaumethoden: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

5.

Grubenbewetterung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

6.

Wasserhaltung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

7.

Sicherheit unter Tage: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die in der Grube möglichen Gefahren und die für die Verhütung von Unfällen nötigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Anlage IV

zu § 24 Z 2

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Zusatzausbildung Untertagebetrieb

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Untertagebetrieb im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Aus- und Vorrichtung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die mit dem Untertagebetrieb zusammenhängenden Begriffe und - ausgehend von der Art der Lagerstätte - über die Möglichkeiten der Unterteilung des Lagerstättenkörpers und über Abbauvorbereitung;

2.

Bohr- und Schießarbeit: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Maschinen zur Herstellung von Sprengbohrungen, Spreng- und Zündmittel sowie deren Wirkung, Bohr- und Zündschemata, Gefahren, Lagerung, Transport und Anwendung von Spreng- und Zündmitteln und Gefahren des Bohrstaubes und deren Vermeidung;

3.

Förderung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

4.

Abbaumethoden: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

5.

Grubenbewetterung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20;

6.

Wasserhaltung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

7.

Sicherheit unter Tage: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die in der Grube möglichen Gefahren und die für die Verhütung von Unfällen nötigen Maßnahmen und deren Wirksamkeit.

Anlage V

zu § 25 Abs. 2

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Zerkleinerung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

2.

Klassierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

3.

Sortierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel:

4.

Transport: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

5.

Entstaubung/Entwässerung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die Sinnhaftigkeit von Entstaubung und Entwässerung und deren Einbindung in das Gesamtverfahren; einbinden können;

6.

Lagerung/Vergleichmäßigung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über Lagerung und Vergleichmäßigung, Umweltschutz bezüglich der Lagerung von Aufbereitungsabgängen;

7.

Qualitätssicherung/Probenahme: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über gängige Methoden der Rohstoffkennzeichnung, betriebliche Kontrolle, richtige Probenahme;

8.

Meß- und Regeltechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

9.

Produktanforderungen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Anlage V

zu § 25 Abs. 2

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Spezielle Aufbereitung im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Zerkleinerung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

2.

Klassierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

3.

Sortierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 30; Ziel:

4.

Transport: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

5.

Entstaubung/Entwässerung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die Sinnhaftigkeit von Entstaubung und Entwässerung und deren Einbindung in das Gesamtverfahren; einbinden können;

6.

Lagerung/Vergleichmäßigung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über Lagerung und Vergleichmäßigung, Umweltschutz bezüglich der Lagerung von Aufbereitungsabgängen;

7.

Qualitätssicherung/Probenahme: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über gängige Methoden der Rohstoffkennzeichnung, betriebliche Kontrolle, richtige Probenahme;

8.

Meß- und Regeltechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

9.

Produktanforderungen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

Anlage VI

zu § 25 Abs. 3

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder

von Kalk oder Gips

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Vorbehandlung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

2.

Brenntechniken: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

3.

Brennanlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

4.

Abgasreinigung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

5.

Mahlung und Klassierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

6.

Lagerung und Verpackung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

7.

Produktüberwachung und Qualitätskontrolle: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 15; Ziel: Kenntnis über die für die Produktüberwachung und Qualitätskontrolle wichtigen Voraussetzungen und Parameter, Laborarbeiten und deren Auswertungen.

Anlage VI

zu § 25 Abs. 3

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder

von Kalk oder Gips

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Zement oder von Kalk oder Gips im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Vorbehandlung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

2.

Brenntechniken: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

3.

Brennanlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

4.

Abgasreinigung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

5.

Mahlung und Klassierung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

6.

Lagerung und Verpackung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

7.

Produktüberwachung und Qualitätskontrolle: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 15; Ziel: Kenntnis über die für die Produktüberwachung und Qualitätskontrolle wichtigen Voraussetzungen und Parameter, Laborarbeiten und deren Auswertungen.

Anlage VII

zu § 25 Abs. 4

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und

feuerfesten Baustoffen

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegel und feuerfesten Baustoffen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Rohstoffaufbereitung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 15;

2.

Formgebung und Trocknung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

3.

Brenntechniken: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

4.

Brennanlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

5.

Nachbehandlung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

6.

Lagerung und Verpackung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5; Ziel: Kenntnis über die in der Praxis angewendeten Verfahren der Lagerung und Verpackung.

Anlage VII

zu § 25 Abs. 4

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegeln und

feuerfesten Baustoffen

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Veredelung und Weiterverarbeitung zu Ziegel und feuerfesten Baustoffen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Rohstoffaufbereitung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 15;

2.

Formgebung und Trocknung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden:

3.

Brenntechniken: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel:

4.

Brennanlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

5.

Nachbehandlung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel:

6.

Lagerung und Verpackung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 5; Ziel: Kenntnis über die in der Praxis angewendeten Verfahren der Lagerung und Verpackung.

Anlage VIII

zu § 27

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

Kenntnisse sind in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:

1.

Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;

2.

Bergschadenkunde;

3.

Bergbaukunde;

4.

Lagerstättenkunde;

5.

Bergbaukartenkunde.

Anlage VIII

zu § 27

Nachweis der theoretischen Kenntnisse bei Fehlen einer

entsprechenden Vorbildung eines verantwortlichen Markscheiders

Kenntnisse sind in folgenden Fachgebieten nachzuweisen:

1.

Markscheidekunde einschließlich Landesvermessung;

2.

Bergschadenkunde;

3.

Bergbaukunde;

4.

Lagerstättenkunde;

5.

Bergbaukartenkunde.

Anlage IX

zu § 28 Abs. 1 Z 2

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Ausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte;

2.

Gewinnungstechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

3.

Mathematische Grundlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen;

4.

Vermessungsinstrumente: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Meßinstrumente und deren Handhabung;

5.

Lageaufnahme obertags: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten;

6.

Grundzüge der Vermessung untertage: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;

7.

Kubaturberechnung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

8.

Bergmännische Pläne und Risse: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes;

9.

Bergrechtsvorschriften und Bergbaukartenwerk: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Verwaltungsverfahren, Bergrecht, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Nachbarschaftsschutz- und Umweltschutzvorschriften und über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Karten und Pläne im österreichischen Bergbau.

Anlage IX

zu § 28 Abs. 1 Z 2

Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie -

Ausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen

Als Speziallehrgang für Industriemeister der Grundstoffindustrie - Zusatzausbildung Vermessungstechnik/Markscheidewesen im Sinne dieser Verordnung gilt eine Ausbildung, die nachstehend angeführte und charakterisierte Ausbildungsfächer im angeführten Mindestausmaß umfaßt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird:

1.

Erdwissenschaften: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 40; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Mineralien und deren Eigenschaften, Aufbau der Erde, Kreislauf der Gesteine, Grundbegriffe der Tektonik und Gebirgsmechanik, verschiedene Formen der Lagerstätten und deren Inhalte;

2.

Gewinnungstechnik: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 60;

3.

Mathematische Grundlagen: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über das für die Berufspraxis des Fachgebietes Rechnen mit Zahlen und Funktionswerten, Anwendung auf Aufgaben der Vermessung, für die Vermessung wichtige geometrische Grundlagen;

4.

Vermessungsinstrumente: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten in der praktischen Vermessung verwendeten Meßinstrumente und deren Handhabung;

5.

Lageaufnahme obertags: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die für die vermessungstechnische Aufnahme obertägiger Objekte notwendigen Arbeiten;

6.

Grundzüge der Vermessung untertage: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10; Ziel: Kenntnis über die Besonderheiten der untertägigen Vermessung im Hinblick auf die erschwerten Bedingungen in der Grube;

7.

Kubaturberechnung: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 10;

8.

Bergmännische Pläne und Risse: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über die wichtigsten Risse und Pläne bezüglich ihrer Darstellungsart und ihres Inhaltes;

9.

Bergrechtsvorschriften und Bergbaukartenwerk: Mindestanzahl der Ausbildungsstunden: 20; Ziel: Kenntnis über Verwaltungsverfahren, Bergrecht, Arbeitsrecht, Arbeitnehmerschutzvorschriften, Nachbarschaftsschutz- und Umweltschutzvorschriften und über die wichtigsten gesetzlichen Bestimmungen bezüglich Karten und Pläne im österreichischen Bergbau.

Anlage X

zu § 40

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

```

```

Arbeitnehmerzahl Anzahl der

------------------------------------ Sicherheitsvertrauenspersonen

von bis

```

```

11 50 1

```

```

51 100 2

```

```

101 300 3

```

```

301 500 4

```

```

501 700 5

```

```

701 900 6

```

```

901 1 400 7

```

```

Für je weitere 800 Arbeitnehmer ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.

Anlage X

zu § 40

Mindestanzahl der Sicherheitsvertrauenspersonen

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Arbeitnehmerzahl Anzahl der

------------------------------------ Sicherheitsvertrauenspersonen

von bis

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11 50 1

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51 100 2

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101 300 3

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301 500 4

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501 700 5

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701 900 6

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901 1 400 7

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Für je weitere 800 Arbeitnehmer ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen.

Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.