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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe-Verordnung)

Geltender Text a fecha 1998-01-15

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 31 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales verordnet:

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

1.

Abschnitt

Liste der Teilgewerbe

§ 1. Folgende Tätigkeiten sind Teilgewerbe:

1.

Änderungsschneiderei,

2.

Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen,

3.

Autoverglasung,

4.

Betonbohren und schneiden,

5.

Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge,

6.

Entkalken von Heißwasserbereitern,

7.

Erdbau,

8.

Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten,

9.

Erzeugung von Speiseeis,

10.

Fahrradtechnik,

11.

Friedhofsgärtnerei,

12.

Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen,

13.

Huf- und Klauenbeschlag,

14.

Instandsetzen von Schuhen,

15.

Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio),

16.

Nähmaschinentechnik,

17.

Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen,

18.

Schleifen von Schneidewaren,

19.

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern,

20.

Wäschebügeln,

21.

Zusammenbau von Möbelbausätzen.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

2.

Abschnitt

Teilgewerbe – Herkunft und Befähigungsnachweise

Änderungsschneiderei

§ 2. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 1 stammt aus dem Handwerk der Damenkleidermacher und dem Handwerk der Herrenkleidermacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bekleidungsfertiger oder Damenkleidermacher oder Herrenkleidermacher oder Wäschewarenerzeuger oder Wäschenäher oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Mode und Bekleidungstechnik liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Anfertigung von Schlüsseln mittels Kopierfräsmaschinen

§ 3. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 2 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

4.

a) den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Autoverglasung

§ 4. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 3 stammt aus dem Handwerk der Karosseriebauer einschließlich Karosseriespengler und Karosserielackierer. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Karosseur oder Kraftfahrzeugmechaniker oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Kraftfahrzeugtechnik liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Betonbohren und schneiden

§ 5. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 4 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonfertiger-Betonwarenerzeugung oder Betonwarenerzeuger oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung des Teilgewerbes gemäß § 1 Z 4 berechtigt sind, dürfen keine Arbeiten ausführen, die in die Statik eines Gebäudes oder tragenden Teiles eingreifen. Zur Beurteilung, ob ein statisch relevanter Eingriff vorliegt, muß vor Aufnahme der Arbeiten ein Gutachten eines Baumeisters oder eines befugten Ziviltechnikers eingeholt werden.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Einbau von Radios, Telefonen und Alarmanlagen in Kraftfahrzeuge

§ 6. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 5 stammt aus dem Handwerk der Kraftfahrzeugtechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektromechaniker und maschinenbauer oder in einem mit diesem Lehrberuf verwandten Lehrberuf oder im Lehrberuf Kraftfahrzeugmechaniker oder Kraftfahrzeugelektriker oder Radio- und Fernsehmechaniker oder Kommunikationstechniker-Audio- und Videoelektronik oder Kommunikationstechniker-Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker-Nachrichtenelektronik oder Kommunikationstechniker-Elektrische Datenverarbeitung und Telekommunikation oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der Elektrotechnik oder Elektronik (Telekommunikationstechnik) oder Kraftfahrzeugtechnik liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Entkalken von Heißwasserbereitern

§ 7. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 6 stammt aus dem Gewerbe der Gas- und Wasserleitungsinstallateure. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gas- und Wasserleitungsinstallateur oder Sanitär- und Klimatechniker-Gas- und Wasserinstallation oder Elektroinstallateur oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich der technischen Gebäudeausrüstung oder der Elektrotechnik liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Erdbau

§ 8. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 7 stammt aus dem Gewerbe der Baumeister.

(2) Das Teilgewerbe des Erdbaues umfaßt folgende Tätigkeitsbereiche, wobei statisch belangreiche Tätigkeiten nur auf Grundlage einer vorliegenden Planung und unter der Bauaufsicht eines hiezu Befugten erfolgen dürfen:

1.

Abtrag, Aushub und Verfuhr sowie Einbau und Herstellung von Planien samt Verdichtungsarbeiten mit Aushubmaterial, Schotter, Kiesen und ähnlichen Stoffen,

2.

Aushub von Künetten und Gräben,

3.

Drainagierungsarbeiten,

4.

Abbruch von Bauwerken nach Maßgabe eines von einem hiezu Befugten erstellten Abbruchplanes und

5.

Uferschutz- und Böschungssicherungen in Form von Steinschlichtungen.

(3) Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maurer oder Schalungsbauer und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im bautechnischen Bereich liegt und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder

4.

a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Erdbau gemäß § 9 und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

§ 9. (1) Der Lehrgang für Erdbau ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:

Gegenstand Mindestanzahl an Lehrstunden
1. Erd- und Grundbaukunde 28
a) Boden- und Aushubklassen
b) Aushubmethoden
c) Baugrubensicherung (Abböschungen, Verbauten ua.)
d) Grundsätze bei Unterfangung von Bauteilen
e) Bodenaufschlüsse
f) rechtliche Grundlagen der Entsorgung
2. Straßenbau 12
a) Herstellung des Unterbaues bis Feinplanie, Verdichtungsarbeiten
b) Grundbegriffe der Entwässerungsarbeiten, Drainagearbeiten
3. Wasserbau 8
a) Böschungen
b) Ufersicherungen
c) Steinverbauten
d) rechtliche Grundlagen
4. Vermessungskunde für Abrechnungsarbeiten 16
a) Handhabung der Vermessungsgeräte (einschließlich Nivellier- und Lasergerät)
b) Feldaufmaß, Führen von Arbeitsberichten
c) Absteckungsarbeiten
d) Massenermittlung
5. Grundlagen für Abbrucharbeiten 24
a) einschlägige Rechtsvorschriften (insbesondere Bauarbeiterschutzverordnung)
b) Vermittlung statischer Grundkenntnisse
vertikale und horizontale Kräfte
Ableitung der Kräfte
ruhende und dynamische Lasten
Eigengewichte von Bauteilen, Verkehrslasten, Schnee- und Windlasten
einfache Tragfähigkeitsberechnungen
c) Objektsbeurteilung
Lage des Objekts, Zufahrtsmöglichkeit, Zustand, Umgebung
allgemeine Konstruktion, Massivbau, Mauerwerksbau, Betonbau, Stahl- oder Holzbau, Fertigteilbau, Skelettbau
Spannrichtungen, Tragfähigkeit, Belastbarkeit (durch Maschinen, Abbruchmaterial)
Decken
Gewölbe
Mauerwerk
Dachstühle
Sicherung der Umgebung
Einsatz von Maschinen, händischer Abbruch
d) Handhabung des Abbruchplanes
Inhalte
Vorgangsweise
e) Trennung, Entsorgung und Recycling der Abbruchmaterialien
6. Maschinenkunde 4
a) Begriffsbestimmungen
Bagger
Lader
Planiergeräte
Schürfgeräte
Rohrverleger
Spezialmaschinen (Fräsen, Walzen)
b) Mechanik
c) Elektrik
d) Hydraulik
7. Kalkulation und Abrechnung 16
a) Vor- und Nachkalkulation (K-Blätter)
K-Blätter (K2, K3, K3a)
Maschinenkalkulation
Ansätze
Kalkulationsanwendungen
b) Ausschreibung und Abrechnung unter Berücksichtigung automationsunterstützter Verfahren
8. Arbeitssicherheit 12
a) Sicherheitsvorschriften
b) einschlägige aushangpflichtige Gesetze
c) Lastaufnahmemittel
Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 120 Lehrstunden zu umfassen.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Erzeugung von Lebzelten und kandierten und getunkten Früchten

§ 10. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 8 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Erzeugung von Speiseeis

§ 11. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 9 stammt aus dem Handwerk der Konditoren (Zuckerbäcker) einschließlich der Lebzelter und der Kanditen-, Gefrorenes- und Schokoladewarenerzeuger. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Konditor (Zuckerbäcker) oder in einem verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Küche und Ernährung liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Fahrradtechnik

§ 12. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 10 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder in einem verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Friedhofsgärtnerei

§ 13. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 11 stammt aus dem Handwerk der Gärtner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner oder Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) oder Blumenbinder und händler (Florist) oder

2.

a) die gemäß den Vorschriften über die land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildung erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Facharbeiterberuf Gartenbau und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich des Gartenbaus liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

4.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Gürtel- und Riemenerzeugung sowie Reparatur von Lederwaren und Taschen

§ 14. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 12 stammt aus dem Handwerk der Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Ledergalanteriewarenerzeuger und Taschner oder in einem verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im lederverarbeitenden Bereich liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Huf- und Klauenbeschlag

§ 15. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 13 stammt aus dem Handwerk der Schmiede. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

eine entsprechende Praxis in den Grundfertigkeiten der Metallbearbeitung und

2.

den nachfolgenden erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag gemäß § 16.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

§ 16. (1) Der Lehrgang für Huf- und Klauenbeschlag ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:

Gegenstand Mindestanzahl an Lehrstunden
Geschichte des Hufbeschlages 1
Anatomie 7
Physiologie 8
Histologie 3
Exterieurlehre 10
Rassenkunde, Pferde- und Rinderzucht 5
Verwendung von Pferden 6
Verwendung von Rindern 2
Ethologie (Verhaltenslehre) 2
Beschlagschmiede, Hufeisen, Hufnägel und Stollen 6
Beschlag gesunder Hufe 10
Beschlag gesunder Hufe mit besonderer Berücksichtigung der Hufform 10
Beschlag bei besonderen Dienstleistungen 12
Hufbeschlag bei fehlerhaftem Gang 8
Hufpflege 15
Die kranken Hufe 20
Hufbeschlag bei Ponies, Eseln und Maultieren 5
Klauenbeschlag (kurz) 5
Klauenpflege (ausführlich, unter Berücksichtigung möglicher wirtschaftlicher Schäden) 20
Preiserstellung (Kalkulation) 6
Rechtsvorschriften: Vorschriften, deren Kenntnis für die Ausübung des Gewerbes des Huf- und Klauenbeschlages von Bedeutung ist (insbesondere Vorschriften über die Verhütung und Abwehr von Tierseuchen, Tierschutzvorschriften und Vorschriften betreffend die den Tierärzten vorbehaltenen Tätigkeiten) 4
Praktikum: Eisenherstellung vom Hufstab, Korrektur der Hufe (erst an Leichenhufen, dann am lebenden Pferd), Beschlag der Hufe, Klauenkorrektur beim gesunden (nicht lahmenden) Rind (Theorie und Praxis) 320

Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 485 Lehrstunden zu umfassen.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

§ 17. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Huf- und Klauenbeschlag, die gemäß § 1 Z 2 der Verordnung BGBl. Nr. 155/1992 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für Huf- und Klauenbeschlag nach § 15 Z 2.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Instandsetzen von Schuhen

§ 18. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 14 stammt aus dem Handwerk der Schuhmacher. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder in einem verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 19 und

b)

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

§ 19. (1) Der Lehrgang für das Instandsetzen von Schuhen ist an einer zur Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten geeigneten Ausbildungseinrichtung zu besuchen.

(2) Der Lehrgang hat jedenfalls folgende Gegenstände im Umfang der angegebenen Mindestzahl an Lehrstunden zu umfassen:

Gegenstand Mindestanzahl an Lehrstunden
Grundkenntnisse, Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Verarbeitungs- und Bearbeitungsmöglichkeiten
a) Anatomie des Fußes, Arbeitstechnik für die Schuhreparatur, Werkzeuge und Maschinen 20
b) Sohlen- und Oberleder, Futtermaterialien, Kleber, Gummi, PVC, Garne und Zwirne 20
Durchführung von Instandsetzungsarbeiten
a) Allgemeines (optische Gestaltung, Verklebemöglichkeiten, Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte und sonstigen Arbeitsbehelfe) 16
b) Arbeiten an Schuhen (Sohlen, Schutzsohlen, Durchaussohlen, Absätze, Spitzen, Nähen, Nageln, Fräsen, Schweißen, Ausputzen und Polieren) 28
c) Nebenarbeiten (Seitenfleck, Fersenfutter, Stiefelfutter, Zippverschlüsse, Brandsohlen und diverse Näharbeiten) 16
Schuhpflege und Hilfsmittel 4
Fachbezogenes kaufmännisches Rechnen (Kostenrechnung, Betriebsfinanzierung, Steuerwesen, Abgabenrecht) 16
Sicherheitsvorschriften und Unfallverhütung 5
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften 5

Der Lehrgang hat insgesamt mindestens 130 Lehrstunden zu umfassen.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

§ 20. Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrgangs für Instandsetzer von Schuhen, die gemäß der Anlage zur Verordnung BGBl. Nr. 265/1989 erworben wurden, gelten als Zeugnisse über den erfolgreichen Besuch des Lehrganges für das Instandsetzen von Schuhen gemäß § 18 Z 2.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Modellieren von Fingernägeln (Nagelstudio)

§ 21. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 15 stammt aus dem Gewerbe der Kosmetiker (Schönheitspfleger). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kosmetiker oder in einem verwandten Lehrberuf und

2.

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Nähmaschinentechnik

§ 22. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 16 stammt aus dem Handwerk der Maschinen- und Fertigungstechniker. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker oder Elektromechaniker und maschinenbauer oder in einem mit einem dieser Lehrberufe verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß einer fachlich einschlägigen Studienrichtung oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Reinigung von Polstermöbeln und nicht fest verlegten Teppichen

§ 23. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 17 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Schleifen von Schneidewaren

§ 24. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 18 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Messerschmied oder Schlosser oder in einem verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im mechanisch-technischen Bereich liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Wartung und Überprüfung von Handfeuerlöschern

§ 25. (1) Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 19 stammt aus dem Handwerk der Schlosser. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges an einer geeigneten Ausbildungseinrichtung, an der die für die Ausübung des Teilgewerbes erforderlichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden und

2.

eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit.

(2) Als geeignete Ausbildungseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 Z 1 gelten insbesondere die Ausbildungseinrichtungen des Österreichischen Brandschutzverbandes in Zusammenarbeit mit dem Institut zur Förderung von Brandschutz und Sicherheit und des Arbeitskreises der Brandschutzrevisoren Österreichs (ABÖ – Fachverband).

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Wäschebügeln

§ 26. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 20 stammt aus dem Handwerk der Textilreiniger (Chemischreiniger, Wäscher und Wäschebügler). Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist durch das Zeugnis über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit nachzuweisen.

Gemäß § 376 Z 62 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, außer Kraft getreten.

Zusammenbau von Möbelbausätzen

§ 27. Das Teilgewerbe gemäß § 1 Z 21 stammt aus dem Handwerk der Tischler. Die Befähigung zur Ausübung des Teilgewerbes ist nachzuweisen durch Zeugnisse über

1.

die erfolgreich abgelegte Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Tischler oder in einem verwandten Lehrberuf oder

2.

a) den erfolgreichen Abschluß einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im holztechnischen Bereich (einschließlich Drechslerei und Zimmerei) liegt und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

3.

a) den erfolgreichen Abschluß eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit.