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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Befähigungsnachweise für die Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs. 3, 4, 8 und 9, des § 23 Abs. 1 und des § 351 Abs. 5 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/1997, wird verordnet:

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

1.

Abschnitt

Arten des Befähigungsnachweises

§ 1. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994, ist nachzuweisen durch

a)

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder

b)

Zeugnisse gemäß § 5 Abs. 1.

(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994).

(3) Die Befähigung für ein auf die Tätigkeit der Büchsenmacher eingeschränktes Waffengewerbe kann auch nach den Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über die Durchführung der Meisterprüfung für das konzessionierte Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher), BGBl. Nr. 578/1981, erbracht werden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 2. Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. b GewO 1994 ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder 2. Zeugnisse

a)

über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 3. Die Befähigung für das Gewerbe des Vermietens nichtmilitärischer Waffen gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. c GewO 1994 ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder 2. Zeugnisse

a)

über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder des Vermietens von nichtmilitärischen Waffen und

b)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 4. Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. d GewO 1994 ist nachzuweisen durch

1.

das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder 2. Zeugnisse

a)

über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 5. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 ist nachzuweisen durch Zeugnisse

1.

über den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau-Waffentechnik oder über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und

2.

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition und

3.

über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

a)

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder über den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und

b)

die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (§ 23 GewO 1994).

(3) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse

1.

über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 und

2.

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition oder im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition.

(4) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. a GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

1.

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und

2.

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 6. (1) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder

2.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

(2) Die Befähigung für das Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. b GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

1.

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und

2.

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

§ 7. (1) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994 ist nachzuweisen durch

1.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 10 oder

2.

Zeugnisse

a)

über eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe des Handels mit militärischen Waffen und militärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes militärischer Waffen und militärischer Munition oder des Handels mit nichtmilitärischen Waffen und nichtmilitärischer Munition oder der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und

b)

über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15.

(2) Die Befähigung für das Gewerbe der Vermittlung des Kaufes und Verkaufes von militärischen Waffen und militärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 2 lit. c GewO 1994 eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über

1.

den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalt der Fachrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau und

2.

eine mindestens dreijährige fachliche Tätigkeit gemäß § 22 Abs. 2 GewO 1994.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Nachsichtsverbot

§ 8. Der Nachweis der Befähigung für ein Waffengewerbe darf nicht gemäß § 28 Abs. 1 bis 5 GewO 1994 nachgesehen werden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Nichtberücksichtigung von Zeugnissen bei zehnjähriger

Nichtbetätigung in einem Waffengewerbe

§ 9. Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen entsprechend dieser Verordnung sind nicht mehr zu berücksichtigen, wenn der Inhaber des Zeugnisses sich seit der Prüfung zehn Jahre lang nicht mehr in einem Waffengewerbe betätigt hat.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

2.

Abschnitt

Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition

Prüfung

§ 10. (1) Die Prüfung besteht aus

1.

dem praktischen Prüfungsteil gemäß § 11,

2.

dem schriftlichen Prüfungsteil gemäß § 12,

3.

dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 13 und

4.

dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 14.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil gemäß § 12 hat zu entfallen, wenn der Prüfungswerber durch ein Zeugnis den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Maschinenbau - Waffentechnik oder ihrer Sonderformen nachweist.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Praktischer Prüfungsteil

§ 11. (1) Der praktische Prüfungsteil umfaßt die Ausführung von Arbeiten gemäß Abs. 2 zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

1.

Messen,

2.

Anreißen,

3.

Bohren,

4.

Reiben,

5.

Drehen,

6.

Schleifen,

7.

Fräsen,

8.

Feilen,

9.

Passen,

10.

Schweißen,

11.

Löten,

12.

Meißeln,

13.

Dornen,

14.

Auskeilen,

15.

Gewindeschneiden mit Hand,

16.

Gewindebohren mit Hand,

17.

Ein- und Ausschäften,

18.

Härten und

19.

Einschießen.

(2) Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Prüfungskommission sind auszuführen:

1.

Arbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und

2.

gegebenenfalls auch Arbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten gemäß Abs. 1, die bei den unter Z 1 fallenden Arbeiten nicht nachgewiesen werden können.

(3) Die Ausführung von Arbeiten muß vom Prüfling in 34 Stunden erwartet werden können. Der praktische Prüfungsteil ist nach 35 Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Schriftlicher Prüfungsteil

§ 12. (1) Der Prüfungsstoff des schriftlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Fachrechnen (Flächen-, Inhalts- und Körperberechnungen, Berechnungen aus der Ballistik, wie zB Geschwindigkeit, Druck und Leistung) und

2.

Fachzeichnen (Anfertigung von Entwurfsskizzen).

(2) Im Rahmen des schriftlichen Prüfungsteiles hat der Prüfling zwei Aufgaben aus dem Fachgebiet Fachrechnen zu lösen. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung von Entwurfsskizzen zu umfassen.

(3) Die Erledigung der schriftlichen Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in zwei Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung ist nach drei Stunden zu beenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 13. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung des Gewerbes der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung (einschließlich der Tätigkeit der Büchsenmacher) hinsichtlich nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. a GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Fachkunde:

a)

Werkstoffkunde (Arten, Eigenschaften, Bezeichnungen, Verwendung und Verarbeitung der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,

b)

Arbeitskunde (Arbeitsvorbereitung, Arbeitsablauf, Mechanik und Festigkeitslehre,

c)

Waffentechnik (Waffenarten, Waffenteile, Waffenkonstruktion und Fehler an Waffen und deren Behebung),

d)

Munitionskunde (Munitionsarten, Geschoßtypen und deren Aufbau und Geschoßwirkungen),

e)

Ballistik (Innenballistik, Außenballistik und Zielballistik) und

f)

Optik und

2.

fachliche Sondervorschriften:

a)

Vorschriften des Waffengesetzes,

b)

Vorschriften des Beschußgesetzes,

c)

sicherheitstechnische Vorschriften, die sich auf die Aufstellung und die Inbetriebnahme von Maschinen und Geräten beziehen,

d)

Sicherheitsvorschriften der Unfallverhütung und des Arbeitsschutzes und

e)

ÖNORMEN.

(2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf 30 Minuten nicht unterschreiten und eine Stunde nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Unternehmerprüfung

§ 14. Auf den Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung ist

§ 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der

jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

3.

Abschnitt

Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe

Prüfung

§ 15. Die Prüfung besteht aus

1.

dem mündlichen Prüfungsteil gemäß § 16 und

2.

dem Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung gemäß § 17.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Mündlicher Prüfungsteil

§ 16. (1) Der Prüfungsstoff des mündlichen Prüfungsteiles hat sich auf die für die Ausübung der Gewerbe gemäß § 178 Abs. 1 Z 1 lit. b bis d und Z 2 lit. b und c GewO 1994 erforderlichen Kenntnisse auf folgenden Fachgebieten zu erstrecken:

1.

Grundkenntnisse der Waffenarten und der Waffen- und Schießtechnik,

2.

Grundkenntnisse über Schieß- und Sprengstoffe (Spreng-, Zünd- und Schießmittel) und über pyrotechnische Gegenstände,

3.

Kenntnisse über Aufbau und Funktion der Waffen, Ballistik sowie Ziel- und Richtmittel,

4.

Beschußwesen, Rechtsvorschriften über die amtliche Erprobung von Handfeuerwaffen und Patronen,

5.

Sicherheitsvorkehrungen einschließlich Sicherheitsvorschriften, Gesundheitsschutz (insbesondere Gehörschutz), Arbeitshygiene und Unfallverhütung und

6.

Waffenrecht, Pyrotechnikrecht, Rechtsvorschriften über die Waffenbücher, über die Lagerung von Waffen und über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Waffen.

(2) Die Dauer des mündlichen Prüfungsteiles darf eine Stunde nicht unterschreiten und eineinhalb Stunden nicht überschreiten.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsteil Unternehmerprüfung

§ 17. Auf den Prüfungsteil betreffend die Unternehmerprüfung ist

§ 3 der Unternehmerprüfungsordnung, BGBl. Nr. 453/1993 in der

jeweils geltenden Fassung, anzuwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

4.

Abschnitt

Prüfungsverfahren, Übergangs- und Schlußbestimmungen

Prüfungskommission

§ 18. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus:

1.

zwei Fachleuten, die das Gewerbe, für das die Prüfung abgelegt werden soll, als Gewerbeinhaber oder als Pächter ausüben oder in diesem Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer tätig sind und den Befähigungsnachweis erbracht haben, und

2.

zwei weiteren Fachleuten.

(2) Eines der Kommissionsmitglieder gemäß Abs. 1 Z 2 muß in einem Beruf tätig sein, für dessen Ausübung einschlägige Kenntnisse auf dem Gebiet der branchenspezifischen Rechtskunde erforderlich sind, und eines muß die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung besitzen.

(3) Besitzt keines der Mitglieder der Prüfungskommission die Befähigung zur Abnahme des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung, ist ein weiteres Mitglied mit dieser Befähigung zu bestellen. Dieses Mitglied ist der Prüfung nicht beizuziehen, wenn die Unternehmerprüfung entfällt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Ansuchen um Zulassung zur Prüfung

§ 19. (1) Ein Ansuchen um Zulassung zur Prüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin an den Landeshauptmann zu richten.

(2) Dem Ansuchen um Zulassung zur Prüfung sind anzuschließen:

1.

Urkunden über den Vor- und Familiennamen,

2.

die erforderlichen Belege gemäß § 21 zum Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung,

3.

der Nachweis über die Entrichtung der Prüfungsgebühr,

4.

gegebenenfalls die erforderlichen Belege zum Nachweis der Voraussetzung für das Entfallen des Prüfungsteiles Ausbilderprüfung (§ 23a Abs. 2 GewO 1994) und des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und

5.

falls die Voraussetzungen für den Entfall des Prüfungsteiles Unternehmerprüfung nicht erfüllt sind, eine Erklärung des Prüfungswerbers, ob er zum Prüfungsteil Unternehmerprüfung antritt.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungstermin

§ 20. Der Landeshauptmann hat, wenn in dem betreffenden Land eine hinreichende Zahl von Prüfungswerbern zu erwarten ist und eine hinreichende Zahl von Prüfern zur Verfügung steht, in jedem Jahr mindestens einen Termin für die Abhaltung der Prüfungen gemäß § 10 und § 15 festzulegen und zu veranlassen, daß dieser Termin spätestens drei Monate vor Beginn der jeweiligen Prüfung im Amtsblatt des Amtes der Landesregierung und im Mitteilungsblatt der für seinen Bereich zuständigen Wirtschaftskammer verlautbart wird.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung

§ 21. (1) Zur Prüfung gemäß § 10 ist zuzulassen, wer die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher, Waffenmechaniker oder Werkzeugmacher erfolgreich bestanden hat und danach durch mindestens zwei Jahre in einem Waffengewerbe fachlich verwendet worden ist.

(2) Zur Prüfung gemäß § 15 ist zuzulassen, wer

1.

a) den erfolgreichen Besuch der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie an einer inländischen Universität oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren technischen Lehranstalt der Fachrichtung Maschinenbau oder deren Sonderformen oder den erfolgreichen Besuch der Höheren Lehranstalt für Wirtschaftsingenieurwesen und

b)

eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder

2.

a) den erfolgreichen Besuch einer Fachschule für Büchsenmacher und Schäfter oder einer Fachschule für Büchsenmacher oder die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Büchsenmacher oder Waffen- und Munitionshändler oder Waffenmechaniker oder den erfolgreichen Besuch einer facheinschlägigen berufsbildenden höheren oder mittleren Schule auf dem Gebiet der Waffentechnik und

b)

eine mindestens einjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit oder

3.

eine mindestens fünfjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit durch Zeugnisse

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Einladung zur Prüfung

§ 22. (1) Wenn der Prüfungswerber zur Prüfung zugelassen worden ist, so ist er vom Landeshauptmann mindestens drei Wochen vor dem Prüfungstermin zur Prüfung einzuladen.

(2) In der Einladung sind dem Prüfungswerber bekanntzugeben:

1.

Zeit und Ort der Prüfung,

2.

die Gegenstände des schriftlichen und des mündlichen Prüfungsteiles sowie des allenfalls durchzuführenden Prüfungsteiles Unternehmerprüfung und

3.

jene Unterlagen und Hilfsmittel, die er zur Prüfung mitzubringen hat.

Prüfungsgebühr

§ 23. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen durch 50 teilbaren Schillingbetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr

§ 23. (1) Der Prüfungswerber hat als Kostenbeitrag zur Durchführung der Prüfung eine Prüfungsgebühr zu bezahlen.

(2) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 20 Prozent des Gehaltes eines Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes der Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 6, gemäß § 28 Abs. 3 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(3) Die Höhe der Prüfungsgebühr beträgt 14 Prozent der im Abs. 2 angeführten Bemessungsgrundlage, wenn der Prüfungsteil Unternehmerprüfung entfällt. Die Prüfungsgebühr ist auf einen vollen Eurobetrag aufzurunden.

(4) Wenn der Prüfungswerber die Prüfungsgebühr selbst zu tragen hat und nachweist, daß die Entrichtung der Prüfungsgebühr in der sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Höhe wegen seiner Einkommensverhältnisse oder Sorgepflichten eine erhebliche wirtschaftliche Härte darstellt, ist die Prüfungsgebühr entsprechend den Einkommensverhältnissen und Sorgepflichten des Prüfungswerbers bis auf zwei Fünftel des sich aus Abs. 2 oder Abs. 3 ergebenden Betrages zu ermäßigen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Entschädigung - Verwaltungsaufwand

§ 24. Der Landeshauptmann hat 90 Prozent der Prüfungsgebühr zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Prüfungskommission als angemessene Entschädigung zu entrichten. Die verbleibenden zehn Prozent der Prüfungsgebühr sind zur Abdeckung des durch die Abhaltung der Prüfung entstandenen sonstigen besonderen Verwaltungsaufwandes zu verwenden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungsgebühr - Rückerstattung

§ 25. Die Prüfungsgebühr ist dem Prüfungswerber vom Landeshauptmann zur Gänze zurückzuerstatten, wenn der Prüfungswerber

1.

zur Prüfung nicht zugelassen wird oder

2.

spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin schriftlich seinen Rücktritt vom Prüfungstermin bekanntgibt, wobei zur Ermittlung der Rechtzeitigkeit das Datum des Poststempels heranzuziehen ist, oder

3.

nachweist, daß er an der termingemäßen Ablegung der Prüfung ohne sein Verschulden verhindert war.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Prüfungszeugnis

§ 26. Der Landeshauptmann hat dem Geprüften auf Grund des Beschlusses der Prüfungskommission ein Zeugnis über die bestandene Prüfung entsprechend der Anlage zu dieser Verordnung auszustellen.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Neu hinzukommende Schulen

§ 27. Kommt nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu den in dieser Verordnung genannten Schulen eine neue Schule oder eine neue Fachrichtung hinzu, so sind an den erfolgreichen Besuch dieser neuen Schule oder Fachrichtung die gleichen Rechtsfolgen geknüpft, soweit die schwerpunktmäßige Ausbildung an den in dieser Verordnung genannten Schulen mit der schwerpunktmäßigen Ausbildung an der neuen Schule oder neuen Fachrichtung übereinstimmt.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 außer Kraft.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß §§ 10 bis 17 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe

(Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse, die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1938 zu § 9 Abs. 2 und § 11 zweiter Satz der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, RGBl. Nr. 31/1938, Teil I von der Handelskammer ausgestellt wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 dieser Verordnung.

(3) Auf Prüfungen, deren Termine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt sind, ist weiterhin die im Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 478/1979 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 nach der genannten Verordnung abgelegt werden.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 28. (1) Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe (Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 außer Kraft.

(2) Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Konzessionsprüfung, die gemäß §§ 10 bis 17 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Waffengewerbe

(Waffengewerbe-Befähigungsnachweisverordnung), BGBl. Nr. 478/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 115/1992 erworben worden sind, sowie jene Zeugnisse, die im Sinne der Ausführungsbestimmungen vom 21. März 1938 zu § 9 Abs. 2 und § 11 zweiter Satz der Verordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 19. März 1938, RGBl. Nr. 31/1938, Teil I von der Handelskammer ausgestellt wurden, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 15 dieser Verordnung.

(3) Auf Prüfungen, deren Termine im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits anberaumt sind, ist weiterhin die im Abs. 2 genannte Verordnung anzuwenden.

(4) Wiederholungsprüfungen nach einer nicht bestandenen Befähigungsprüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 478/1979 dürfen bis zum Ablauf des 31. Dezember 1998 nach der genannten Verordnung abgelegt werden.

(5) § 23 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994

mit Ablauf des 4. März 2004 außer Kraft getreten.

Anlage

(§ 26)

Amt der ............................................ Landesregierung

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Geschäftszahl:

Prüfungszeugnis

...................................................................

(Vor- und Familienname)

geboren am ....................... in ..............................

hat sich am ...................... der

PRÜFUNG

gemäß § 10 *1)

gemäß § 15 *1)

der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Befähigungsnachweise für die Waffengewerbe, BGBl. II Nr. 51/1998, unterzogen und diese Prüfung laut Beschluß der Prüfungskommission

einstimmig/mehrstimmig *1)

mit Auszeichnung 1) bestanden 1)

Prüfungsteil Ausbilderprüfung mit Auszeichnung bestanden *1)

bestanden *1)

entfallen gemäß § 23a Abs. 2 GewO 1994 *1)

Prüfungsteil Unternehmerprüfung einstimmig/mehrstimmig *1)

mit Auszeichnung bestanden *1)

nicht bestanden *1)

entfallen gemäß § 23 Abs. 2 GewO 1994 *1)

nicht angetreten *1)

..................................., am ...........................

Amtssiegel Für den Landeshauptmann

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*1) Nichtzutreffendes streichen