Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann (Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberufe in der Warendistribution
§ 1. In der Warendistribution für Blumen und Pflanzen ist der Lehrberuf Gartencenterkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gartencenterkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einholen von Angeboten und Mitwirken bei der Sortimentgestaltung,
Bestellen der Waren, Lieferüberwachung und Lagerbetreuung,
Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen,
Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Präsentieren der Waren,
Fachgerechtes Behandeln, Pflegen und Lagern von Blumen und Pflanzen,
Ermitteln und Planen des Bedarfs,
Beraten von Kunden und Führen von Verkaufsgesprächen,
Mitwirken an Abfallvermeidung und umweltgerechter Abfallentsorgung,
Mitwirken an der Preiskalkulation,
Erstellen von Rechnungen und Abwickeln von barem und nichtbarem Zahlungsverkehr,
Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur,
Gestalten und verkaufsgerechte Präsentation des Warenangebotes, einfache Dekorationsarbeiten,
Kundenberatung über Verwendung, Lebensbedingungen und Eigenschaften von Pflanzen.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1 Einführung in die - -
Aufgaben, die
Branchenstellung
und das
Warensortiment
```
```
1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der
Standorteinflüsse, des Kundenkreises
mit seinen Einkaufsgewohnheiten sowie
des Kundenverhaltens
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen
Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und
Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
```
```
1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.4 Organisation und Warenwirtschaft
```
```
1.4.1 Kenntnis des Kenntnis über die Kenntnis der
organisatorischen betrieblichen Betriebsform und
Aufbaus sowie der Arbeitsabläufe Rechtsform des
Aufgaben und und die Lehrbetriebes
Zuständigkeits- betriebliche
bereiche der Warenbewegung
einzelnen
Betriebsbereiche
```
```
1.4.2 - - Grundkenntnisse der
rechnergestützten
Erfassung, Steuerung
und Kontrolle der
betrieblichen
Warenbewegung
```
```
1.5 Büroorganisation
```
```
1.5.1 Fachgerechte und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der
betrieblichen bürotechnischen Organisationsmittel,
Arbeitsmittel und Kommunikationsmittel
```
```
1.5.2 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten Arbeiten mit
(Bestellungen, Lieferungen), Arbeiten Formularen und
bei Posteingang, Postausgang, Ablage, Vordrucken
Evidenz und Registratur
```
```
1.5.3 - Kenntnis über das Erfassen, Eingeben
und Auswerten von Daten
```
```
1.5.4 - - Grundkenntnisse über
betriebliche Risken
und deren Versiche-
rungsmöglichkeiten
sowie über
Schadensmeldungen
```
```
1.5.5 Grundkenntnisse - -
über den Verkehr
mit den für den
Lehrbetrieb und
den Lehrling
wichtigen
Behörden, Sozial-
versicherungs-
trägern und
Organisationen
der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
```
```
```
Warenbewirtschaftung
```
```
```
2.1 Warenbeschaffung im Gartencenterbereich
```
```
2.1.1 - Grundkenntnisse Kenntnis der
der branchen- branchenspezifischen
spezifischen und und
betriebsspezifi- betriebsspezifischen
schen Einkaufs- Einkaufsmöglich-
und Bezugsquellen keiten und
Bezugsquellen und
der
organisatorischen
Durchführung des
Einkaufs
```
```
2.1.2 - - Mitwirken bei der
Ermittlung des
Bedarfs
```
```
2.1.3 - Vorbereiten von Bestellen der Waren
Warenbestellun-
gen, Mitwirken
bei Warenbestel-
lungen
```
```
2.1.4 - Überwachen der Maßnahmen bei
Liefertermine Lieferverzug
```
```
2.1.5 - - Kenntnis über die
Einkaufsabwicklung
(Einholen,
Bearbeiten und
Prüfen von
Angeboten)
```
```
2.1.6 - Kenntnis der üblichen
Lieferbedingungen und
Zahlungsbedingungen
```
```
2.2 Warenannahme und Warenübernahme
```
```
2.2.1 Kenntnis der betriebsüblichen -
Warenannahme und Warenübernahme
```
```
2.2.2 - Warenannahme, Vergleichen der
gelieferten Waren mit Lieferpapieren,
Arbeiten bei der Behandlung der
Wareneingangsbelege
```
```
2.2.3 - Qualitäts- Ergreifen von
kontrolle und Maßnahmen bei
Feststellen von Qualitätsmängeln und
Mängeln und Qualitätsschäden bei
Schäden bei Waren Waren und Verpackung
und Verpackung
```
```
2.2.4 - Kenntnis und Erkennen einschlägiger
Mängel, Krankheiten und Schädlingen bei
Pflanzen
```
```
2.3 Warenlagerung
```
```
2.3.1 Kenntnis der branchenspezifischen, betriebsspezifischen und
produktspezifischen Lagerungsvorschriften
```
```
2.3.2 Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter
Bedachtnahme auf Ordnung, Sicherheit und
Wirtschaftlichkeit, Überprüfen der Warenverbrauchsfristen
und Ablauftermine
```
```
2.3.3 Behandeln, Pflegen und Lagern der Blumen und Pflanzen
```
```
2.3.4 - Kenntnis und Anwendung der
betriebsspezifischen Lagerorganisation
```
```
2.3.5 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,
Feststellen des Lagerbedarfs,
Überwachen des Warenbestandes
```
```
2.3.6 Kenntnis und Mitwirken bei der umweltgerechten
Abfallbehandlung (Vermeidung, Trennung, Verwertung und
Entsorgung)
```
```
```
Verkauf
```
```
```
3.1 Warensortiment
```
```
3.1.1 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments - insbesondere
des Pflanzensortiments - hinsichtlich der fachlichen
Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften,
Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie
Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren
```
```
3.1.2 Kenntnis der handelsüblichen und branchenüblichen
Warenbezeichnungen und Fachausdrücke, der handelsüblichen
und branchenüblichen Maße, Mengeneinheiten und
Verpackungseinheiten
```
```
3.1.3 Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen, ihrer
Lebensbedingungen und Lebensfunktionen
```
```
3.1.4 Kenntnis über Pflanzenschutz, Düngung und Bewässerung
```
```
3.1.5 - Kenntnis der das betriebliche
Warensortiment bestimmenden Faktoren,
die sich aus Jahreszeit, Standort,
Kundenkreis, Wettbewerbssituation,
Preisgestaltung, Einkaufsmöglichkeiten
und Verkaufsmöglichkeiten ergeben
```
```
3.1.6 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen
und Produktdeklaration
```
```
3.2 Verkaufsvorbereitung
```
```
3.2.1 Vorbereiten der Waren und Verpackungsmaterialien zum Verkauf
```
```
3.2.2 Kenntnis der Durchführen der Preisauszeichnung
Preisauszeich-
nungsvorschrif-
ten, Mitwirken
bei der Preis-
auszeichnung
```
```
3.3 Warenpräsentation und Verkaufsförderung
```
```
3.3.1 Gestaltung und verkaufsgerechte Präsentation des
Warenangebotes, einfache Dekorationsarbeiten
```
```
3.3.2 Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und
Möglichkeiten der Werbung und deren Anwendung
```
```
3.3.3 - Mitwirken bei der Planung,
Organisation und Durchführung von
werbe- und verkaufsfördernden
Maßnahmen
```
```
3.3.4 Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen
beim Verkauf
```
```
3.4 Warenverkauf und Kundenberatung
```
```
3.4.1 Kenntnis der Verkaufsanbahnung und Verkaufsabwicklung
```
```
3.4.2 Kenntnis des kundenorientierten Verhaltens
```
```
3.4.3 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden
ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und
Einwände der Kunden berücksichtigen
```
```
3.4.4 Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage, Information der
Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten,
Warenpflege, Warenqualität, Qualitätsunterschiede und
Preisunterschiede
```
```
3.4.5 Information der Kunden über Eigenschaften, Lebensbedürfnisse
und Lebensbedingungen der Pflanzen sowie über gärtnerische
Gestaltungsmöglichkeiten
```
```
3.4.6 Anbieten von Ergänzungsartikeln und Ersatzartikeln,
fachgerechtes Verpacken und Ausfolgen der Waren
```
```
3.4.7 - - Kenntnis über
Möglichkeiten der
Warenzustellung
```
```
3.4.8 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen
(Umtausch, Preisauszeichnung, Gewährleistung)
```
```
3.4.9 - Kenntnis der betriebsüblichen
Behandlung von Reklamationen und des
betriebsüblichen Warenumtausches,
Verhalten bei Reklamationen
```
```
3.4.10 - Kenntnis der betriebsüblichen
Maßnahmen gegen Ladendiebstahl und des
Verhaltens bei Ladendiebstahl
```
```
3.5 Verkaufsabrechnung
```
```
3.5.1 - Ausfertigen von Kassazetteln und
Rechnungen, Ausrechnen der Umsatzsteuer
```
```
3.5.2 - - Kenntnis der im
Betrieb angewandten
Kassensysteme,
Bedienen der Kasse
```
```
3.5.3 - - Abwickeln barer und
unbarer Zahlung
```
```
```
Betriebliches Rechnungswesen
```
```
```
4.1 Kostenrechnung und Kalkulation
```
```
4.1.1 - Grundkenntnisse der betrieblichen
Kosten, deren Beeinflußbarkeit und
deren Auswirkung auf die Rentabilität
```
```
4.1.2 - - Kalkulieren des
Verkaufspreises
```
```
4.2 Steuern und Abgaben
```
```
4.2.1 - - Grundkenntnisse der
einzelhandelsein-
schlägigen Steuern
und Abgaben
```
```
4.3 Rechnungswesen
```
```
4.3.1 - Grundkenntnisse über Bedeutung und
Aufgabe der Inventur, Mitarbeit bei der
Inventur
```
```
4.3.2 - Grundkenntnisse Grundkenntnisse über
über Aufgaben und Abläufe im
Funktion des betrieblichen
betrieblichen Rechnungswesen
Rechnungswesens
```
```
4.4 Zahlungsverkehr
```
```
4.4.1 - - Kenntnis des
Zahlungsverkehrs mit
Lieferanten, Kunden,
Behörden, Post,
Geldinstituten und
Kreditinstituten;
Mitwirken beim
Zahlungsverkehr
```
```
4.4.2 - - Kenntnis des
betriebsüblichen
Verfahrens bei
Zahlungsverzug,
Durchführen
betriebsüblicher
einfacher
einschlägiger
Arbeiten
```
```
4.5 Buchführung
```
```
4.5.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche
Buchführung und die betrieblichen
Buchungsunterlagen
```
```
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Verkaufsförderung und Lagerung sowie Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Teil hat einen einschlägigen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:
Warenbeschaffung,
Warenannahme und Warenübernahme,
Mängelfeststellung,
Reklamation.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Verkaufsförderung und Lagerung
§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Werbung,
Verkaufsförderung,
Warenpräsentation,
Warenlagerung.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes, die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse, auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung
§ 7. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich unter Bedachtnahme auf Blumen und Pflanzen auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Qualitätsbezogene und verwendungsbezogene Kenntnisse über die Waren des Fachbereichs,
Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,
Kundenberatung und Information,
Verkaufsabwicklung,
Anbahnung von Zusatzverkäufen,
Verkaufsabrechnung,
Behandlung von Reklamationen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs sowie auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Prozentrechnungen,
Schlußrechnungen,
Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 10. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Zusatzprüfung
§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Verkaufsförderung und Lagerung und auf den Gegenstand Fachwarenkunde, Verkauf und Beratung. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 6 und 7 sinngemäß.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung. Für die Zusatzprüfung gilt § 7 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... ein Lehrling;
```
zwei bis drei fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen ................ zwei Lehrlinge;
```
vier fachlich einschlägig ausgebildete
```
Personen ............................. drei Lehrlinge;
```
fünf bis sechs fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen ................ vier Lehrlinge;
```
sieben bis acht fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen ................ fünf Lehrlinge;
```
neun bis elf fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen ................ sechs Lehrlinge;
```
zwölf bis 14 fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen ................ sieben Lehrlinge;
```
ab 15 fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen für je drei
Personen ............................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl zumindest gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.