← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann (Gartencenterkaufmann-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberufe in der Warendistribution

§ 1. In der Warendistribution für Blumen und Pflanzen ist der Lehrberuf Gartencenterkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Gartencenterkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Einholen von Angeboten und Mitwirken bei der Sortimentgestaltung,

2.

Bestellen der Waren, Lieferüberwachung und Lagerbetreuung,

3.

Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen,

4.

Annehmen, Kontrollieren, Lagern und Präsentieren der Waren,

5.

Fachgerechtes Behandeln, Pflegen und Lagern von Blumen und Pflanzen,

6.

Ermitteln und Planen des Bedarfs,

7.

Beraten von Kunden und Führen von Verkaufsgesprächen,

8.

Mitwirken an Abfallvermeidung und umweltgerechter Abfallentsorgung,

9.

Mitwirken an der Preiskalkulation,

10.

Erstellen von Rechnungen und Abwickeln von barem und nichtbarem Zahlungsverkehr,

11.

Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur,

12.

Gestalten und verkaufsgerechte Präsentation des Warenangebotes, einfache Dekorationsarbeiten,

13.

Kundenberatung über Verwendung, Lebensbedingungen und Eigenschaften von Pflanzen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```

```

1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

```

```

1.1.1 Einführung in die - -

Aufgaben, die

Branchenstellung

und das

Warensortiment

```

```

1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der

Standorteinflüsse, des Kundenkreises

mit seinen Einkaufsgewohnheiten sowie

des Kundenverhaltens

```

```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```

```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

```

```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

```

```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

1.3 Ausbildung im dualen System

```

```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

1.4 Organisation und Warenwirtschaft

```

```

1.4.1 Kenntnis des Kenntnis über die Kenntnis der

organisatorischen betrieblichen Betriebsform und

Aufbaus sowie der Arbeitsabläufe Rechtsform des

Aufgaben und und die Lehrbetriebes

Zuständigkeits- betriebliche

bereiche der Warenbewegung

einzelnen

Betriebsbereiche

```

```

1.4.2 - - Grundkenntnisse der

rechnergestützten

Erfassung, Steuerung

und Kontrolle der

betrieblichen

Warenbewegung

```

```

1.5 Büroorganisation

```

```

1.5.1 Fachgerechte und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen bürotechnischen Organisationsmittel,

Arbeitsmittel und Kommunikationsmittel

```

```

1.5.2 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten Arbeiten mit

(Bestellungen, Lieferungen), Arbeiten Formularen und

bei Posteingang, Postausgang, Ablage, Vordrucken

Evidenz und Registratur

```

```

1.5.3 - Kenntnis über das Erfassen, Eingeben

und Auswerten von Daten

```

```

1.5.4 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken

und deren Versiche-

rungsmöglichkeiten

sowie über

Schadensmeldungen

```

```

1.5.5 Grundkenntnisse - -

über den Verkehr

mit den für den

Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen

Behörden, Sozial-

versicherungs-

trägern und

Organisationen

der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

```

```

```

2.

Warenbewirtschaftung

```

```

```

2.1 Warenbeschaffung im Gartencenterbereich

```

```

2.1.1 - Grundkenntnisse Kenntnis der

der branchen- branchenspezifischen

spezifischen und und

betriebsspezifi- betriebsspezifischen

schen Einkaufs- Einkaufsmöglich-

und Bezugsquellen keiten und

Bezugsquellen und

der

organisatorischen

Durchführung des

Einkaufs

```

```

2.1.2 - - Mitwirken bei der

Ermittlung des

Bedarfs

```

```

2.1.3 - Vorbereiten von Bestellen der Waren

Warenbestellun-

gen, Mitwirken

bei Warenbestel-

lungen

```

```

2.1.4 - Überwachen der Maßnahmen bei

Liefertermine Lieferverzug

```

```

2.1.5 - - Kenntnis über die

Einkaufsabwicklung

(Einholen,

Bearbeiten und

Prüfen von

Angeboten)

```

```

2.1.6 - Kenntnis der üblichen

Lieferbedingungen und

Zahlungsbedingungen

```

```

2.2 Warenannahme und Warenübernahme

```

```

2.2.1 Kenntnis der betriebsüblichen -

Warenannahme und Warenübernahme

```

```

2.2.2 - Warenannahme, Vergleichen der

gelieferten Waren mit Lieferpapieren,

Arbeiten bei der Behandlung der

Wareneingangsbelege

```

```

2.2.3 - Qualitäts- Ergreifen von

kontrolle und Maßnahmen bei

Feststellen von Qualitätsmängeln und

Mängeln und Qualitätsschäden bei

Schäden bei Waren Waren und Verpackung

und Verpackung

```

```

2.2.4 - Kenntnis und Erkennen einschlägiger

Mängel, Krankheiten und Schädlingen bei

Pflanzen

```

```

2.3 Warenlagerung

```

```

2.3.1 Kenntnis der branchenspezifischen, betriebsspezifischen und

produktspezifischen Lagerungsvorschriften

```

```

2.3.2 Fachgerechtes Lagern und Pflegen der Waren unter

Bedachtnahme auf Ordnung, Sicherheit und

Wirtschaftlichkeit, Überprüfen der Warenverbrauchsfristen

und Ablauftermine

```

```

2.3.3 Behandeln, Pflegen und Lagern der Blumen und Pflanzen

```

```

2.3.4 - Kenntnis und Anwendung der

betriebsspezifischen Lagerorganisation

```

```

2.3.5 - Verwalten und Kontrollieren des Lagers,

Feststellen des Lagerbedarfs,

Überwachen des Warenbestandes

```

```

2.3.6 Kenntnis und Mitwirken bei der umweltgerechten

Abfallbehandlung (Vermeidung, Trennung, Verwertung und

Entsorgung)

```

```

```

3.

Verkauf

```

```

```

3.1 Warensortiment

```

```

3.1.1 Kenntnis des betrieblichen Warensortiments - insbesondere

des Pflanzensortiments - hinsichtlich der fachlichen

Zusammensetzung, Breite, Tiefe und Herkunft, Eigenschaften,

Beschaffenheit, Form, Ausführung, Sorten, Größen sowie

Verwendungsmöglichkeiten der jeweiligen Waren

```

```

3.1.2 Kenntnis der handelsüblichen und branchenüblichen

Warenbezeichnungen und Fachausdrücke, der handelsüblichen

und branchenüblichen Maße, Mengeneinheiten und

Verpackungseinheiten

```

```

3.1.3 Kenntnis der handelsüblichen Blumen und Pflanzen, ihrer

Lebensbedingungen und Lebensfunktionen

```

```

3.1.4 Kenntnis über Pflanzenschutz, Düngung und Bewässerung

```

```

3.1.5 - Kenntnis der das betriebliche

Warensortiment bestimmenden Faktoren,

die sich aus Jahreszeit, Standort,

Kundenkreis, Wettbewerbssituation,

Preisgestaltung, Einkaufsmöglichkeiten

und Verkaufsmöglichkeiten ergeben

```

```

3.1.6 Kenntnis der branchenspezifischen Warenkennzeichnung, Normen

und Produktdeklaration

```

```

3.2 Verkaufsvorbereitung

```

```

3.2.1 Vorbereiten der Waren und Verpackungsmaterialien zum Verkauf

```

```

3.2.2 Kenntnis der Durchführen der Preisauszeichnung

Preisauszeich-

nungsvorschrif-

ten, Mitwirken

bei der Preis-

auszeichnung

```

```

3.3 Warenpräsentation und Verkaufsförderung

```

```

3.3.1 Gestaltung und verkaufsgerechte Präsentation des

Warenangebotes, einfache Dekorationsarbeiten

```

```

3.3.2 Kenntnis der branchen- und betriebsüblichen Mittel und

Möglichkeiten der Werbung und deren Anwendung

```

```

3.3.3 - Mitwirken bei der Planung,

Organisation und Durchführung von

werbe- und verkaufsfördernden

Maßnahmen

```

```

3.3.4 Anbieten und Durchführen von betrieblichen Serviceleistungen

beim Verkauf

```

```

3.4 Warenverkauf und Kundenberatung

```

```

3.4.1 Kenntnis der Verkaufsanbahnung und Verkaufsabwicklung

```

```

3.4.2 Kenntnis des kundenorientierten Verhaltens

```

```

3.4.3 Führen von Verkaufsgesprächen: Bedarf und Wünsche der Kunden

ermitteln, Verkaufsargumente ableiten, Fragen und

Einwände der Kunden berücksichtigen

```

```

3.4.4 Bedarfs- und wunschgemäße Warenvorlage, Information der

Kunden über Wareneigenschaften, Verwendungsmöglichkeiten,

Warenpflege, Warenqualität, Qualitätsunterschiede und

Preisunterschiede

```

```

3.4.5 Information der Kunden über Eigenschaften, Lebensbedürfnisse

und Lebensbedingungen der Pflanzen sowie über gärtnerische

Gestaltungsmöglichkeiten

```

```

3.4.6 Anbieten von Ergänzungsartikeln und Ersatzartikeln,

fachgerechtes Verpacken und Ausfolgen der Waren

```

```

3.4.7 - - Kenntnis über

Möglichkeiten der

Warenzustellung

```

```

3.4.8 Kenntnis der verkaufsbezogenen rechtlichen Bestimmungen

(Umtausch, Preisauszeichnung, Gewährleistung)

```

```

3.4.9 - Kenntnis der betriebsüblichen

Behandlung von Reklamationen und des

betriebsüblichen Warenumtausches,

Verhalten bei Reklamationen

```

```

3.4.10 - Kenntnis der betriebsüblichen

Maßnahmen gegen Ladendiebstahl und des

Verhaltens bei Ladendiebstahl

```

```

3.5 Verkaufsabrechnung

```

```

3.5.1 - Ausfertigen von Kassazetteln und

Rechnungen, Ausrechnen der Umsatzsteuer

```

```

3.5.2 - - Kenntnis der im

Betrieb angewandten

Kassensysteme,

Bedienen der Kasse

```

```

3.5.3 - - Abwickeln barer und

unbarer Zahlung

```

```

```

4.

Betriebliches Rechnungswesen

```

```

```

4.1 Kostenrechnung und Kalkulation

```

```

4.1.1 - Grundkenntnisse der betrieblichen

Kosten, deren Beeinflußbarkeit und

deren Auswirkung auf die Rentabilität

```

```

4.1.2 - - Kalkulieren des

Verkaufspreises

```

```

4.2 Steuern und Abgaben

```

```

4.2.1 - - Grundkenntnisse der

einzelhandelsein-

schlägigen Steuern

und Abgaben

```

```

4.3 Rechnungswesen

```

```

4.3.1 - Grundkenntnisse über Bedeutung und

Aufgabe der Inventur, Mitarbeit bei der

Inventur

```

```

4.3.2 - Grundkenntnisse Grundkenntnisse über

über Aufgaben und Abläufe im

Funktion des betrieblichen

betrieblichen Rechnungswesen

Rechnungswesens

```

```

4.4 Zahlungsverkehr

```

```

4.4.1 - - Kenntnis des

Zahlungsverkehrs mit

Lieferanten, Kunden,

Behörden, Post,

Geldinstituten und

Kreditinstituten;

Mitwirken beim

Zahlungsverkehr

```

```

4.4.2 - - Kenntnis des

betriebsüblichen

Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Durchführen

betriebsüblicher

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

4.5 Buchführung

```

```

4.5.1 - Grundkenntnisse über die betriebliche

Buchführung und die betrieblichen

Buchungsunterlagen

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall, Verkaufsförderung und Lagerung sowie Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Gartencenterkaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat einen einschlägigen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

Warenbeschaffung,

2.

Warenannahme und Warenübernahme,

3.

Mängelfeststellung,

4.

Reklamation.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 90 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Verkaufsförderung und Lagerung

§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

Werbung,

2.

Verkaufsförderung,

3.

Warenpräsentation,

4.

Warenlagerung.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes, die verwendungsbezogenen Warenkenntnisse, auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und auf spezielle Lagerungsvorschriften Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung

§ 7. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich unter Bedachtnahme auf Blumen und Pflanzen auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

Qualitätsbezogene und verwendungsbezogene Kenntnisse über die Waren des Fachbereichs,

2.

Warengruppenspezifische Besonderheiten von Waren des Fachbereichs,

3.

Kundenberatung und Information,

4.

Verkaufsabwicklung,

5.

Anbahnung von Zusatzverkäufen,

6.

Verkaufsabrechnung,

7.

Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die warengruppenspezifischen Besonderheiten des Fachbereichs sowie auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften des Fachbereichs Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Prozentrechnungen,

2.

Schlußrechnungen,

3.

Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 10. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung in den Lehrberufen Buchhändler, Drogist, Fotokaufmann, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Musikalienhändler oder Waffen- und Munitionshändler kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Verkaufsförderung und Lagerung und auf den Gegenstand Fachwarenkunde, Verkauf und Beratung. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 6 und 7 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Einzelhandelskaufmann kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachwarenkunde, Verkauf und Kundenberatung. Für die Zusatzprüfung gilt § 7 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... ein Lehrling;

```

2.

zwei bis drei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................ zwei Lehrlinge;

```

3.

vier fachlich einschlägig ausgebildete

```

Personen ............................. drei Lehrlinge;

```

4.

fünf bis sechs fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................ vier Lehrlinge;

```

5.

sieben bis acht fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................ fünf Lehrlinge;

```

6.

neun bis elf fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................ sechs Lehrlinge;

```

7.

zwölf bis 14 fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................ sieben Lehrlinge;

```

8.

ab 15 fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen für je drei

Personen ............................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Gartencenterkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

Auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl zumindest gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.