← Geltender Text · Verlauf

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Glaser (Glaser-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Glasverarbeitung

§ 1. In der Glasverarbeitung ist der Lehrberuf Glaser mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Glaser ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Erstellen von Skizzen, Schablonen und Zeichnungen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden,

4.

Anwenden von einschlägigen Schneidtechniken, Schleiftechniken, Bohrtechniken und Trenntechniken,

5.

Ausführen von Rahmenverbindungen und Konstruktionen,

6.

Durchführen von Glasklebearbeiten,

7.

Herstellen von Glaskantenschliffen und Flächenschliffen,

8.

Anfertigen und Montieren von Zierverglasungen,

9.

Herstellen von Ganzglasanlagen,

10.

Glasveredelung,

11.

Ausführen der Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen und Umweltstandards.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Glaser wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge,

```

Arbeitsgeräte, Maschinen und Arbeitsbehelfe

```

```

```

2.

Kenntnis von Glas und Glassubstituten, Klebestoffen und

```

Dichtstoffen, Beschichtungsmaterialien sowie von

Befestigungsmitteln, Schleifmitteln und Poliermitteln, ihrer

Eigenschaften, Bearbeitungsmöglichkeiten und

Verarbeitungsmöglichkeiten

```

```

```

3.

Anfertigen von Verglasungen und Zierverglasungen

```

```

```

```

4.
    • Glasveredeln,

```

einschließlich Glas

belegen; Herstellen

von Ganzglasanlagen;

Glasklebearbeiten

```

```

```

5.

Anwenden von Anwenden von Ausführen von

```

Schneidtechniken, einfachen Rahmenverbindungen

Schleiftechniken, Schneidtechniken, und Konstruktionen

Bohrtechniken und Schleiftechniken,

Trenntechniken an Bohrtechniken,

Glas und Befestigungs-

Glassubstituten techniken und

Verbindungstech-

niken an Holz,

Metall und

Kunststoffen

```

```

```

6.

Maß nehmen, Berechnen, Erstellen von Skizzieren,

```

Skizzen, Schablonen und Zeichnungen Erstellen von

Entwürfen und Ge-

staltungsvorschlägen

```

```

```

7.

Kanten bearbeiten

```

```

```

```

8.
  • Herstellen von Glaskanten- und

```

Flächenschliffen, Bearbeiten mit

thermischen Techniken

```

```

```

9.

Zuschneiden - Grundkenntnisse über

```

rechnergestützte

Arbeitsgeräte

```

```

```

10.

Kenntnis über den Transport und die Lagerung von Glas und

```

Kunststoffen sowie sonstigen Werk- und Hilfsstoffen

```

```

```

11.

Grundkenntnisse über die facheinschlägigen Normen,

```

Richtlinien, Bearbeitungshinweise und Verarbeitungshinweise

```

```

```

12.

Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz; Kenntnis

```

über die Möglichkeit der Wiederverwertung und die

wesentlichen Vorschriften zur fachgerechten Entsorgung der im

Betrieb verwendeten Materialien

```

```

```

13.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

14.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften sowie der

```

sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutz des

Lebens und der Gesundheit, insbesondere hinsichtlich Gerüste

und Arbeitsbühnen

```

```

```

15.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glaser gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Glaser oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und in eine praktische Prüfung.

(2) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände Technologie, Angewandte Mathematik und Fachzeichnen.

(3) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

(4) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat sich auf Arbeitsproben zu erstrecken, bei denen folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Schneiden und Herausschneiden,

2.

Maßhaltiges Schleifen und Bohren,

3.

Herstellen von Glasverbindungen und Klebungen,

4.

Montieren von Verglasungen,

5.

Montieren von Bildern,

6.

Montieren von Spiegeln.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in fünf Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.

(3) Die Prüfarbeit ist nach sechs Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Ausführung,

2.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3.

Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 5. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Technologie

§ 6. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung von Fragen aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge,

3.

Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je zehn Fragen zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Angewandte Mathematik

§ 7. (1) Die Prüfung hat Aufgaben aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längen- und Flächenberechnung,

2.

Volums- und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung,

4.

Prozentrechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Hilfsstoffe,

2.

Werkzeuge,

3.

Arbeitsverfahren.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich zehn Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachzeichnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat das Anfertigen einer einschlägigen, maßstabsgerechten Skizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Längenberechnung und Flächenberechnung,

2.

Volumsberechnung und Masseberechnung,

3.

Materialbedarfsberechnung,

4.

Prozentrechnung.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 40 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 9. (1) Die Prüfung ist nach Angabe der Prüfungskommission in Form der Bearbeitung eines betrieblichen Arbeitsauftrages durchzuführen.

(2) Die Aufgabe hat sich auf die Herstellung eines Werkstückes unter Einschluss von Arbeitsplanung, Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, allenfalls erforderliche Maßnahmen zum Umweltschutz und Maßnahmen der Qualitätskontrolle zu erstrecken, wobei insbesondere folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Schneiden und Herausschneiden,

2.

maßhaltiges Schleifen und Bohren,

3.

Herstellen von Glasverbindungen und Klebungen,

4.

Montagetätigkeiten.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Stunden durchgeführt werden kann.

(4) Die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.

(5) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

fachgerechte Ausführung,

2.

Maßhaltigkeit und Sauberkeit,

3.

Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen.

Fachzeichnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachgespräch

§ 10. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen. Im Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für einen Auftrag relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen und die Vorgehensweise bei der Ausführung dieses Auftrags begründen kann.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei sind Werkzeuge, Demonstrationsobjekte, Arbeitsbehelfe oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind mit einzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Glaser werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... zwei Lehrlinge;

```

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Glaser werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glaser, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glaser, BGBl. Nr. 430/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 148/1984 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 167/1975 idF BGBl. Nr. 355/1976) tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Glaser ausgebildet werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Übergangsbestimmungen

§ 13. (1) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Glaser, BGBl. Nr. 430/1972, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 277/1980 treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(2) Die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Glaser, BGBl. Nr. 430/1976, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 148/1984 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 167/1975 idF BGBl. Nr. 355/1976) tritt mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.

(3) Lehrlinge, die am 30. Juni 1998 im Lehrberuf Glaser ausgebildet werden, sind entsprechend den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsvorschriften auszubilden und können bis ein Jahr nach Ende der Lehrzeit zur Lehrabschlußprüfung auf Grund der in Abs. 2 angeführten Prüfungsordnung antreten.

Schlußbestimmung

§ 13. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

Schlußbestimmung

§ 14. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.