Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann (Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Immobilienwirtschaft
§ 1. In der Immobilienwirtschaft ist der Lehrberuf Immobilienkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Immobilienkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Organisation der Arbeit mit Hilfe der Informations- und Kommunikationssysteme unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit,
Betreuung von Kunden, insbesondere Bearbeiten von Anfragen und Aufträgen, Führung von Kundenkarteien und Mitwirken bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen,
Erledigung des Telefon- und Postverkehrs,
Verwalten und Bestandspflege von Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben,
Vorbereiten von Analysen und Bewertungen von Immobilienobjekten sowie Verwertungskonzepten,
Vorbereiten des Vertragsabschlusses und Mitwirken bei Abwicklung des Kaufs, Verkaufs, der Vermietung und der Verpachtung von Immobilienobjekten,
Vorbereiten und Mitwirken bei Sanierungsmaßnahmen,
Vorbereiten der Erstellung von Finanzierungskonzepten,
Erledigung von Versicherungs-, Bank- und Behördenangelegenheiten sowie Durchführung von Arbeiten im Zahlungsverkehr,
Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Immobilienkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1 Einführung in die -
Organisation und
die Aufgaben, die
sich aus der
Stellung im
jeweiligen Wirt-
schaftsbereich
ergeben
```
```
1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform sowie der
Aufgaben, die sich aus der Stellung im
jeweiligen wirtschaftsbereich ergeben
```
```
1.1.3 - Kenntnis der Marktposition, der
betriebsspezifischen funktionellen
Kontakte zu den jeweiligen
Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden
und deren Verhalten
```
```
1.1.4 - Kenntnis über betriebsrelevante
Gesetze und Verordnungen
```
```
1.1.5 Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von Büromaterial
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der
betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebs-
und Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahr sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der
Gesundheit
```
```
1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen
Vorschriften
```
```
1.2.4 Kenntnis über die funktionell geeignete und ergonomische
Gestaltung des Arbeitsplatzes
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und
sozialrechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Verwaltung und Büroorganisation
```
```
```
2.1 Verwaltung
```
```
2.1.1 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe
```
```
2.1.2 Kenntnis über das Führen von Akten, Statistiken,
Anlegen und Kundenkarteien und Dateien
Führen von Akten,
Statistiken,
Kundenkarteien
und Dateien
```
```
2.1.3 - Auswerten von betriebsspezifischen
Statistiken und
entscheidungsorientierte Bewertung der
Ergebnisse
```
```
2.1.4 - - Grundkenntnisse über
betriebliche Risken
und deren Versiche-
rungsmöglichkeiten
sowie über
Schadensmeldungen
```
```
2.1.5 Grundkenntnisse - -
über den Verkehr
mit den für den
Lehrbetrieb und
den Lehrling
wichtigen
Behörden, Sozial-
versicherungs-
trägern und
Organisationen
der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
```
```
2.2 Büroorganisation
```
```
2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der
betrieblichen bürotechnischen Organisations- und
Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel
```
```
2.2.2 Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der
über die betrieblichen elektronischen
Strukturen der Datenverarbeitung (Hardware,
betrieblichen Software, Betriebssystem)
elektronischen
Datenverarbeitung
(Anwendung und
Aufgabe der EDV
in der Betriebs-
organisation)
```
```
2.2.3 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer
Anwendungen der elektronischen
Datenverarbeitung (wie
Textverarbeitung, Kalkulation,
Buchhaltung, Terminüberwachung, Ablage)
```
```
2.3 Schriftverkehr
```
```
2.3.1 Arbeitsplatzspezifische -
Schriftverkehrsarbeiten, Abwicklung
des Postein- und Postausganges,
Erstellung von Ablagen, Evidenzen
und Registraturen
```
```
2.3.2 - Zusammenstellen und Auswerten von
Berichten, Formulieren von
Schriftstücken und Briefen
```
```
2.3.3 - Schreiben nach Diktat und
allgemeinen Angaben, Schreiben von
Standardbriefen, Ausfüllen von
Formularen
```
```
```
Betriebliches Rechnungswesen
```
```
```
3.1 Kostenrechnung und Kalkulation
```
```
3.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen
Kosten, deren Beeinflußbarkeit und
deren Auswirkung auf die Rentabilität
```
```
3.1.2 - - Kenntnis der
Kostenrechnung
```
```
3.1.3 - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten
```
```
3.2 Steuern und Abgaben
```
```
3.2.1 - - Grundkenntnisse der
einschlägigen
Steuern und Abgaben
```
```
3.3 Rechnungswesen
```
```
3.3.1 Grundkenntnisse Kenntnis über Aufgaben und Funktion
über Aufgaben und des betrieblichen Rechnungswesens
Funktion des
betrieblichen
Rechnungswesens
```
```
3.3.2 - Grundkenntnisse Kenntnis über
über rechnergestütze
rechnergestützte (Anm.: richtig:
Abläufe im rechnergestützte)
betrieblichen Abläufe im
Rechnungswesen betrieblichen
Rechnungswesen
```
```
3.3.3 - - Grundkenntnisse der
Lohn- und
Gehaltsverrechnung
```
```
3.3.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen,
Prüfen und Kontrollieren von Daten
```
```
3.3.5 Vorbereiten von Unterlagen für die Rechnungserstellung
```
```
3.3.6 - Fakturieren
```
```
3.4 Zahlungsverkehr
```
```
3.4.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit
Lieferanten, Kunden, Behörden, Post,
Geld- und Kreditinstituten
```
```
3.4.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr
```
```
3.4.3 - - Kenntnis des
betriebsüblichen
Verfahrens bei
Zahlungsverzug,
Durchführen
einfacher
einschlägiger
Arbeiten
```
```
3.5 Buchführung
```
```
3.5.1 Grundkenntnisse - -
über die
betriebliche
Buchführung und
die betrieblichen
Buchungsunter-
lagen
```
```
3.5.2 - Betriebliche Buchungsarbeiten und
Erstellen von Auswertungen und
Statistiken
```
```
```
Verwaltung und Bestandspflege von Immobilien
```
```
```
4.1 Verwaltung von Immobilien
```
```
4.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis über die Mitwirken bei der
über die Betreuung und Betreuung und
Betreuung und Verwaltung von Verwaltung von
Verwaltung von Immobilienobjek- Immobilienobjekten
Immobilienobjek- ten (Miete, (Miete, Pacht,
ten (Miete, Pacht, Eigentum Eigentum und
Pacht, Eigentum, und Wohnungseigentum)
Wohnungseigentum) Wohnungseigentum)
```
```
4.1.2 Kenntnis über die Mitwirken bei der Führung von
Führung von Grundstücks-, Gebäude-, Wohnungs-,
Grundstücks-, Miet- und Pachtakten
Gebäude-,
Wohnungs-, Miet-
und Pachtakten
```
```
4.1.3 - Kenntnis über den Mitwirken beim
Abschluß von Abschluß von
Bestands-, Bestands-,
Eigentums- und Eigentums- und
Wohnungseigen- Wohnungseigen-
tumsverträgen; tumsverträgen;
Kenntnis über die Mitwirken bei der
Beendigung von Beendigung von
Bestandsverhält- Bestandsverhält-
nissen und über nissen und bei
die Veranlassungen bei
Veranlassungen Eigentümerwechsel
bei
Eigentümerwechsel
```
```
4.1.4 Kenntnis über Abrechnungen bei Mitwirken an der
Bestandsverhältnissen und Abrechnung bei
Wohnungseigentum (insbesondere Bestandsverhält-
Betriebskostenabrechnungen, nissen und
Hauptmietzinsabrechnungen) Wohnungseigentum
(insbesondere
Betriebskostenab-
rechnungen, Haupt-
mietzinsabrech-
nungen)
```
```
4.1.5 - Kenntnis über Mietzinsveränderungen
und Pachtpreisveränderungen und deren
Umsetzbarkeit (wie Indexanpassung)
```
```
4.1.6 - Kenntnis über Mitwirken bei der
das Mahnwesen Erbringung von
sowie über Leistungs- und
Leistungs- und Räumungsklagen,
Räumungsklagen Durchführen von
Mahnungen
```
```
4.1.7 Kenntnis über die Mitwirken bei der Erstellung von
Erstellung von Immobilienannoncen
Immobilien-
annoncen
```
```
4.2 Bestandspflege von Immobilien
```
```
4.2.1 Grundkenntnisse -
der
Gebäudetechnik
```
```
4.2.2 Bearbeiten von Veranlassen von Wartungsaufträgen
Reparaturmeldun- und Instandhaltungsaufträgen
gen, Vorbereitung
der
erforderlichen
Aufträge und
Prüfung von
Wartungs- und
Instandhaltungs-
aufträgen
```
```
4.2.3 - - Kenntnis über
betriebliche Abläufe
bei der
Ausschreibung,
Vergabe und Abnahme
von Bauleistungen
```
```
4.2.4 - - Kenntnis über
umweltschonende und
energiesparende
bauliche Maßnahmen
```
```
4.2.5 - Kenntnis über die Mitwirken bei der
Führung von Führung von Bauakten
Bauakten
```
```
4.2.6 Kenntnis über Kenntnis über die Überwachen der
einschlägige Ver- Schadensmeldung Schadens-
sicherungsmög- und Schadens- regulierung
lichkeiten regulierung
```
```
```
Kauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien
```
```
```
5.1 Vorbereitungsmaßnahmen
```
```
5.1.1 - - Kenntnis über die
Möglichkeiten der
Bewertung von
Immobilien nach
Lage, Art,
Beschaffenheit,
Nutzungsmöglich-
keiten und Ertrag
```
```
5.1.2 - Kenntnis über Grundbuch, Beschaffen
von Grundbuchauszügen und Urkunden
```
```
5.1.3 - Kenntnis über die rechtlichen
Grundlagen von Kauf-, Verkauf-,
Miet-, Pachtverträgen,
Maklervertragsbedingungen
```
```
5.1.4 Kundenorientier- Fachgerechte Auskunfterteilung über
tes Verhalten das betriebliche Leistungsangebot,
kundenorientiertes Verhalten, Beraten
von Kunden
```
```
5.2 Kauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien
```
```
5.2.1 - Kenntnis über Mitwirkung an der
individuelle Beratung von Kunden
Beratung von unter
Kunden unter Berücksichtigung von
Berücksichtigung Finanzierungs-
von Finanzie- möglichkeiten
rungsmöglich-
keiten
```
```
5.2.2 Kenntnis über Bestands- und Mitwirken bei der
Kaufverträge Erstellung von
Bestands- und
Kaufverträgen
```
```
5.2.3 - Kenntnis über die Rechte und Pflichten
des Bestandnehmers und Eigentümers
```
```
5.2.4 - Überwachen und Verbuchen von
Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen
und Darlehensabwicklung
```
```
```
Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen
```
```
```
6.1 Kenntnis über Planlesen
Planarten
```
```
6.2 - Kenntnis über die Mitwirken an der
Voraussetzung von Entwicklung von
Sanierungs- und Sanierungskonzepten
Entwicklungsmaß-
nahmen sowie über
deren Auswirkung
```
```
6.3 - - Kenntnis über
Folgewirkungen der
Flächenwidmungspläne
und über
Erschließungsmög-
lichkeiten
```
```
```
Abwicklung von Finanzierungen
```
```
```
7.1 - Kenntnis über Einholen von Dar-
Darlehensange- lehensangeboten,
bote, Konditionen Vergleich von
und alternative Konditionen
Finanzierungs-
konzepte
```
```
7.2 - Kenntnis der Prüfen der
Voraussetzungen Voraussetzungen von
für Förderungs- Förderungsmaßnahmen
maßnahmen und und Vorbereiten von
Vorbereiten von Anträgen auf
Anträgen auf Gewährung von Förde-
Gewährung von rungsmaßnahmen
Förderungsmaß-
nahmen
```
```
7.3 - Kenntnis über Mitwirken an der
Vor- und Durchführung von
Zwischenfinan- Vor- und
zierung und Zwischenfinanzierung
Möglichkeiten der sowie bei Prüfung
Umfinanzierung der Möglichkeit der
Umfinanzierung
```
```
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Immobilienkaufmann gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Immobilien und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Immobilienkaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall Immobilien
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Teil hat sich auf zwei der folgenden Themen zu erstrecken:
Vermietung eines Bestandsobjektes,
Erstellung einer Abrechnung,
Abwickeln eines Versicherungsfalles,
Vorgehen bei Außenständen,
Vorgehen im Hinblick auf die Instandhaltung von Immobilien.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem Verkaufs- und Kundenberatungsgespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes hat sich die Prüfung insbesondere auf die Gebiete Büroorganisation sowie Kundenberatung und -betreuung zu beziehen und ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.
(4) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall Immobilien für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:
Prozentrechnungen,
Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,
Einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 9. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 10. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 11. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... zwei Lehrlinge;
```
auf jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmung
§ 12. Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent in Betrieben der Immobilientreuhänder ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Lehrzeit im Lehrberuf Bürokaufmann oder Verwaltungsassistent auf die Lehrzeit im Lehrberuf Immobilienkaufmann voll anzurechnen.