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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann (Immobilienkaufmann-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 11 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Immobilienwirtschaft

§ 1. In der Immobilienwirtschaft ist der Lehrberuf Immobilienkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Immobilienkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Organisation der Arbeit mit Hilfe der Informations- und Kommunikationssysteme unter Wahrung des Datenschutzes und der Datensicherheit,

2.

Betreuung von Kunden, insbesondere Bearbeiten von Anfragen und Aufträgen, Führung von Kundenkarteien und Mitwirken bei der Vereinbarung von Geschäftsbedingungen,

3.

Erledigung des Telefon- und Postverkehrs,

4.

Verwalten und Bestandspflege von Immobilien nach innerbetrieblichen Vorgaben,

5.

Vorbereiten von Analysen und Bewertungen von Immobilienobjekten sowie Verwertungskonzepten,

6.

Vorbereiten des Vertragsabschlusses und Mitwirken bei Abwicklung des Kaufs, Verkaufs, der Vermietung und der Verpachtung von Immobilienobjekten,

7.

Vorbereiten und Mitwirken bei Sanierungsmaßnahmen,

8.

Vorbereiten der Erstellung von Finanzierungskonzepten,

9.

Erledigung von Versicherungs-, Bank- und Behördenangelegenheiten sowie Durchführung von Arbeiten im Zahlungsverkehr,

10.

Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Lohnverrechnung.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Immobilienkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Der Lehrbetrieb

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1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die -

Organisation und

die Aufgaben, die

sich aus der

Stellung im

jeweiligen Wirt-

schaftsbereich

ergeben

```

```

1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform sowie der

Aufgaben, die sich aus der Stellung im

jeweiligen wirtschaftsbereich ergeben

```

```

1.1.3 - Kenntnis der Marktposition, der

betriebsspezifischen funktionellen

Kontakte zu den jeweiligen

Auftraggebern, Auftragnehmern, Kunden

und deren Verhalten

```

```

1.1.4 - Kenntnis über betriebsrelevante

Gesetze und Verordnungen

```

```

1.1.5 Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von Büromaterial

```

```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```

```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der

betrieblichen Einrichtungen und der technischen Betriebs-

und Hilfsmittel

```

```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahr sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

```

```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

1.2.4 Kenntnis über die funktionell geeignete und ergonomische

Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```

1.3 Ausbildung im dualen System

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```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen arbeits- und

sozialrechtlichen Bestimmungen

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```

2.

Verwaltung und Büroorganisation

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```

2.1 Verwaltung

```

```

2.1.1 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

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```

2.1.2 Kenntnis über das Führen von Akten, Statistiken,

Anlegen und Kundenkarteien und Dateien

Führen von Akten,

Statistiken,

Kundenkarteien

und Dateien

```

```

2.1.3 - Auswerten von betriebsspezifischen

Statistiken und

entscheidungsorientierte Bewertung der

Ergebnisse

```

```

2.1.4 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken

und deren Versiche-

rungsmöglichkeiten

sowie über

Schadensmeldungen

```

```

2.1.5 Grundkenntnisse - -

über den Verkehr

mit den für den

Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen

Behörden, Sozial-

versicherungs-

trägern und

Organisationen

der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

```

```

2.2 Büroorganisation

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```

2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen bürotechnischen Organisations- und

Arbeitsmittel sowie Kommunikationsmittel

```

```

2.2.2 Grundkenntnisse Kenntnis und Anwendung der

über die betrieblichen elektronischen

Strukturen der Datenverarbeitung (Hardware,

betrieblichen Software, Betriebssystem)

elektronischen

Datenverarbeitung

(Anwendung und

Aufgabe der EDV

in der Betriebs-

organisation)

```

```

2.2.3 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer

Anwendungen der elektronischen

Datenverarbeitung (wie

Textverarbeitung, Kalkulation,

Buchhaltung, Terminüberwachung, Ablage)

```

```

2.3 Schriftverkehr

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```

2.3.1 Arbeitsplatzspezifische -

Schriftverkehrsarbeiten, Abwicklung

des Postein- und Postausganges,

Erstellung von Ablagen, Evidenzen

und Registraturen

```

```

2.3.2 - Zusammenstellen und Auswerten von

Berichten, Formulieren von

Schriftstücken und Briefen

```

```

2.3.3 - Schreiben nach Diktat und

allgemeinen Angaben, Schreiben von

Standardbriefen, Ausfüllen von

Formularen

```

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3.

Betriebliches Rechnungswesen

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3.1 Kostenrechnung und Kalkulation

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3.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen

Kosten, deren Beeinflußbarkeit und

deren Auswirkung auf die Rentabilität

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```

3.1.2 - - Kenntnis der

Kostenrechnung

```

```

3.1.3 - Mitwirken bei Kalkulationsarbeiten

```

```

3.2 Steuern und Abgaben

```

```

3.2.1 - - Grundkenntnisse der

einschlägigen

Steuern und Abgaben

```

```

3.3 Rechnungswesen

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```

3.3.1 Grundkenntnisse Kenntnis über Aufgaben und Funktion

über Aufgaben und des betrieblichen Rechnungswesens

Funktion des

betrieblichen

Rechnungswesens

```

```

3.3.2 - Grundkenntnisse Kenntnis über

über rechnergestütze

rechnergestützte (Anm.: richtig:

Abläufe im rechnergestützte)

betrieblichen Abläufe im

Rechnungswesen betrieblichen

Rechnungswesen

```

```

3.3.3 - - Grundkenntnisse der

Lohn- und

Gehaltsverrechnung

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```

3.3.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten, Erfassen,

Prüfen und Kontrollieren von Daten

```

```

3.3.5 Vorbereiten von Unterlagen für die Rechnungserstellung

```

```

3.3.6 - Fakturieren

```

```

3.4 Zahlungsverkehr

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```

3.4.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit

Lieferanten, Kunden, Behörden, Post,

Geld- und Kreditinstituten

```

```

3.4.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr

```

```

3.4.3 - - Kenntnis des

betriebsüblichen

Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

3.5 Buchführung

```

```

3.5.1 Grundkenntnisse - -

über die

betriebliche

Buchführung und

die betrieblichen

Buchungsunter-

lagen

```

```

3.5.2 - Betriebliche Buchungsarbeiten und

Erstellen von Auswertungen und

Statistiken

```

```

```

4.

Verwaltung und Bestandspflege von Immobilien

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```

4.1 Verwaltung von Immobilien

```

```

4.1.1 Grundkenntnisse Kenntnis über die Mitwirken bei der

über die Betreuung und Betreuung und

Betreuung und Verwaltung von Verwaltung von

Verwaltung von Immobilienobjek- Immobilienobjekten

Immobilienobjek- ten (Miete, (Miete, Pacht,

ten (Miete, Pacht, Eigentum Eigentum und

Pacht, Eigentum, und Wohnungseigentum)

Wohnungseigentum) Wohnungseigentum)

```

```

4.1.2 Kenntnis über die Mitwirken bei der Führung von

Führung von Grundstücks-, Gebäude-, Wohnungs-,

Grundstücks-, Miet- und Pachtakten

Gebäude-,

Wohnungs-, Miet-

und Pachtakten

```

```

4.1.3 - Kenntnis über den Mitwirken beim

Abschluß von Abschluß von

Bestands-, Bestands-,

Eigentums- und Eigentums- und

Wohnungseigen- Wohnungseigen-

tumsverträgen; tumsverträgen;

Kenntnis über die Mitwirken bei der

Beendigung von Beendigung von

Bestandsverhält- Bestandsverhält-

nissen und über nissen und bei

die Veranlassungen bei

Veranlassungen Eigentümerwechsel

bei

Eigentümerwechsel

```

```

4.1.4 Kenntnis über Abrechnungen bei Mitwirken an der

Bestandsverhältnissen und Abrechnung bei

Wohnungseigentum (insbesondere Bestandsverhält-

Betriebskostenabrechnungen, nissen und

Hauptmietzinsabrechnungen) Wohnungseigentum

(insbesondere

Betriebskostenab-

rechnungen, Haupt-

mietzinsabrech-

nungen)

```

```

4.1.5 - Kenntnis über Mietzinsveränderungen

und Pachtpreisveränderungen und deren

Umsetzbarkeit (wie Indexanpassung)

```

```

4.1.6 - Kenntnis über Mitwirken bei der

das Mahnwesen Erbringung von

sowie über Leistungs- und

Leistungs- und Räumungsklagen,

Räumungsklagen Durchführen von

Mahnungen

```

```

4.1.7 Kenntnis über die Mitwirken bei der Erstellung von

Erstellung von Immobilienannoncen

Immobilien-

annoncen

```

```

4.2 Bestandspflege von Immobilien

```

```

4.2.1 Grundkenntnisse -

der

Gebäudetechnik

```

```

4.2.2 Bearbeiten von Veranlassen von Wartungsaufträgen

Reparaturmeldun- und Instandhaltungsaufträgen

gen, Vorbereitung

der

erforderlichen

Aufträge und

Prüfung von

Wartungs- und

Instandhaltungs-

aufträgen

```

```

4.2.3 - - Kenntnis über

betriebliche Abläufe

bei der

Ausschreibung,

Vergabe und Abnahme

von Bauleistungen

```

```

4.2.4 - - Kenntnis über

umweltschonende und

energiesparende

bauliche Maßnahmen

```

```

4.2.5 - Kenntnis über die Mitwirken bei der

Führung von Führung von Bauakten

Bauakten

```

```

4.2.6 Kenntnis über Kenntnis über die Überwachen der

einschlägige Ver- Schadensmeldung Schadens-

sicherungsmög- und Schadens- regulierung

lichkeiten regulierung

```

```

```

5.

Kauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien

```

```

```

5.1 Vorbereitungsmaßnahmen

```

```

5.1.1 - - Kenntnis über die

Möglichkeiten der

Bewertung von

Immobilien nach

Lage, Art,

Beschaffenheit,

Nutzungsmöglich-

keiten und Ertrag

```

```

5.1.2 - Kenntnis über Grundbuch, Beschaffen

von Grundbuchauszügen und Urkunden

```

```

5.1.3 - Kenntnis über die rechtlichen

Grundlagen von Kauf-, Verkauf-,

Miet-, Pachtverträgen,

Maklervertragsbedingungen

```

```

5.1.4 Kundenorientier- Fachgerechte Auskunfterteilung über

tes Verhalten das betriebliche Leistungsangebot,

kundenorientiertes Verhalten, Beraten

von Kunden

```

```

5.2 Kauf, Verkauf, Vermietung und Verpachtung von Immobilien

```

```

5.2.1 - Kenntnis über Mitwirkung an der

individuelle Beratung von Kunden

Beratung von unter

Kunden unter Berücksichtigung von

Berücksichtigung Finanzierungs-

von Finanzie- möglichkeiten

rungsmöglich-

keiten

```

```

5.2.2 Kenntnis über Bestands- und Mitwirken bei der

Kaufverträge Erstellung von

Bestands- und

Kaufverträgen

```

```

5.2.3 - Kenntnis über die Rechte und Pflichten

des Bestandnehmers und Eigentümers

```

```

5.2.4 - Überwachen und Verbuchen von

Zahlungseingängen und Zahlungsausgängen

und Darlehensabwicklung

```

```

```

6.

Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen

```

```

```

6.1 Kenntnis über Planlesen

Planarten

```

```

6.2 - Kenntnis über die Mitwirken an der

Voraussetzung von Entwicklung von

Sanierungs- und Sanierungskonzepten

Entwicklungsmaß-

nahmen sowie über

deren Auswirkung

```

```

6.3 - - Kenntnis über

Folgewirkungen der

Flächenwidmungspläne

und über

Erschließungsmög-

lichkeiten

```

```

```

7.

Abwicklung von Finanzierungen

```

```

```

7.1 - Kenntnis über Einholen von Dar-

Darlehensange- lehensangeboten,

bote, Konditionen Vergleich von

und alternative Konditionen

Finanzierungs-

konzepte

```

```

7.2 - Kenntnis der Prüfen der

Voraussetzungen Voraussetzungen von

für Förderungs- Förderungsmaßnahmen

maßnahmen und und Vorbereiten von

Vorbereiten von Anträgen auf

Anträgen auf Gewährung von Förde-

Gewährung von rungsmaßnahmen

Förderungsmaß-

nahmen

```

```

7.3 - Kenntnis über Mitwirken an der

Vor- und Durchführung von

Zwischenfinan- Vor- und

zierung und Zwischenfinanzierung

Möglichkeiten der sowie bei Prüfung

Umfinanzierung der Möglichkeit der

Umfinanzierung

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Immobilienkaufmann gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Immobilien und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Immobilienkaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall Immobilien

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat sich auf zwei der folgenden Themen zu erstrecken:

1.

Vermietung eines Bestandsobjektes,

2.

Erstellung einer Abrechnung,

3.

Abwickeln eines Versicherungsfalles,

4.

Vorgehen bei Außenständen,

5.

Vorgehen im Hinblick auf die Instandhaltung von Immobilien.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem Verkaufs- und Kundenberatungsgespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes hat sich die Prüfung insbesondere auf die Gebiete Büroorganisation sowie Kundenberatung und -betreuung zu beziehen und ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall Immobilien für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

1.

Prozentrechnungen,

2.

Zahlungsverkehr, einschließlich Devisen- und Valutenrechnungen,

3.

Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 9. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 10. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 11. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... zwei Lehrlinge;

```

2.

auf jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Immobilienkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmung

§ 12. Lehrlinge, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent in Betrieben der Immobilientreuhänder ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Lehrzeit im Lehrberuf Bürokaufmann oder Verwaltungsassistent auf die Lehrzeit im Lehrberuf Immobilienkaufmann voll anzurechnen.