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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf Speditionskaufmann (Speditionskaufmann-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf im Transportwesen

§ 1. Im Bereich des Transportwesens ist der Lehrberuf Speditionskaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Speditionskaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Kenntnis der Grenzübergänge und Hauptverkehrsrouten,

2.

Auswahl und Disposition des optimalen Verkehrsträgers nach dem Transportbedarf des Kunden,

3.

Kalkulation von Transportkosten und Nebengebühren,

4.

Anbieten und organisatorische Abwicklung von Transportleistungen, Lagerleistungen und speditionellen Nebenleistungen,

5.

Zollabfertigung von Exportsendungen und Importsendungen,

6.

Lagerdokumentation, Lagerabrechnung und Entwicklung von Logistikkonzepten,

7.

Kundenbetreuung und Kundenberatung,

8.

Durchführen facheinschlägiger Arbeiten im Rechnungswesen (Kostenrechnung, Kalkulation und Controlling),

9.

Ausfertigen und Bearbeiten von facheinschlägigen Formularen, Vordrucken und Schriftstücken,

10.

Fachgerechte Verwendung aktueller Kommunikationsmittel,

11.

Kenntnis der facheinschlägigen rechtlichen Bestimmungen, wie insbesondere der Haftungsbestimmungen der verschiedenen Verkehrsträger sowie die Beratung der Kunden in Schadensfällen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Speditionskaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Der Lehrbetrieb

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1.1 Marktstellung des Lehrbetriebes

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1.1.1 Einführung in die - -

Aufgaben und in

die

Branchenstellung

des Lehrbetriebes

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```

1.1.2 - Kenntnis der Marktposition, der

Standorteinflüsse sowie des

Kundenkreises

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```

1.1.3 Kenntnis der - -

Rechtsform des

Lehrbetriebes

```

```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und

Umweltschutz

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```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen

```

```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutz des Lebens und der

Gesundheit

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```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

```

```

1.2.4 Grundkenntnisse - -

über die

funktionell

geeignete und

ergonomische

Gestaltung des

Arbeitsplatzes

```

```

1.2.5 Kenntnis über betriebsspezifische Umweltvorschriften

```

```

1.3 Ausbildung im dualen System

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```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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2.

Verwaltung und Organisation

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2.1 Verwaltung

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2.1.1 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

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```

2.1.2 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Zusammenstellen und

Auswerten von Berichten, Formulieren von Schriftstücken und

Briefen

```

```

2.1.3 Arbeiten bei Posteingang, -

Postausgang, Ablage, Evidenz und

Registratur

```

```

2.1.4 - Führen und Verwalten von Karteien,

Dateien und Statistiken

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```

2.1.5 - Kenntnis der betriebsüblichen

Behandlung von Reklamationen und des

Verhaltens bei Reklamationen, Mitwirken

bei der Behandlung von Reklamationen

```

```

2.2 Organisation

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```

2.2.1 Kenntnis des organisatorischen Aufbaus, der Aufgaben und

Zuständigkeit der einzelnen Betriebsbereiche

```

```

2.2.2 Fach- und funktionsgerechte Verwendung der betrieblichen

technischen Arbeitsmittel, Kommunikationsmittel sowie

aktueller Kommunikationstechnologien

```

```

2.2.3 Grundkenntnisse - -

über die Anwendung

und Aufgaben von

betrieblichen

rechnergestützten

Systemen

```

```

2.2.4 Grundkenntnisse des Datenschutzrechts

```

```

2.2.5 - Kenntnis und Durchführen von

arbeitsplatzspezifischen betrieblichen

rechnergestützten Anwendungen (wie

Textverarbeitung, Kalkulation,

Buchhaltung, Fracht- und

Begleitpapiere, Abrechnung)

```

```

2.2.6 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Risken

und deren Versiche-

rungsmöglichkeiten

sowie über

Schadensmeldungen

```

```

2.2.7 Grundkenntnisse - -

über den Verkehr

mit den für den

Lehrbetrieb und

den Lehrling

wichtigen

Behörden, Sozial-

versicherungs-

trägern und

Organisationen

der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

```

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```

3.

Beschaffung von Leistungen

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```

3.1 Angebotsermittlung

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```

3.1.1 - Kenntnis der branchen- und

betriebsspezifischen Möglichkeiten der

Beschaffung von Transportleistungen,

Lagerleistungen und speditionellen

Nebenleistungen, Kenntnis über deren

organisatorische Durchführung

```

```

3.1.2 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von

Angeboten, Prüfen von

Auftragsbestätigungen

```

```

3.2 Beschaffung

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```

3.2.1 - Vorbereiten von und Mitwirken bei der

Beschaffung von Transportleistungen,

Lagerleistungen und speditionellen

Nebenleistungen

```

```

3.2.2 Kenntnis der verschiedenen Transportarten und deren

technischer Bedingungen

```

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```

4.

Leistungen des Betriebes

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4.1 Betriebliches Leistungsangebot

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```

4.1.1 Kenntnis des betrieblichen Leistungsangebots und der

hiefür maßgebenden Faktoren, die sich aus Kundenkreis,

Wettbewerbssituation und Preisgestaltung ergeben

```

```

4.1.2 Grundkenntnisse Kenntnis über die wichtigen

über die inländischen und ausländischen

wichtigsten Verkehrswege und Verkehrsknotenpunkte

inländischen und

ausländischen

Verkehrswege und

Verkehrsknoten-

punkte

```

```

4.1.3 - Kenntnis der -

Beförderungsbe-

dingungen, Beför-

derungsmittel und

Beförderungsmög-

lichkeiten der

verschiedenen

Verkehrsträger

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```

4.1.4 Kenntnis und Anwendung der wichtigsten, auch

fremdsprachigen, Fachausdrücke

```

```

4.1.5 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise, Führen von

zielgerechter Kommunikation (Deutsch, Fremdsprachen)

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4.2 Verkauf

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```

4.2.1 Kenntnis der betriebsspezifischen Abwicklung des Verkaufs

der Speditionsleistungen

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```

4.2.2 Führen von Speditionsbüchern -

und Aufzeichnungen von Aufträgen

```

```

4.2.3 Kenntnis und Ausfertigen der Fracht- und Begleitpapiere

für die verschiedenen Verkehrsträger und deren

Einsatzmöglichkeiten

```

```

4.2.4 - Kenntnis der und Mitarbeit beim

Ausfertigen der Zollpapiere, Mitarbeit

bei Zollabfertigungsarbeiten und bei

der Zollbeschau

```

```

4.2.5 - Ermitteln der zweckentsprechenden

Verkehrsträger, Transportarten und

Frachtwege (einschließlich des

Sammelgutverkehrs und kombinierter

Verkehre)

```

```

4.2.6 - Frachtberechnung für die vom Betrieb

eingesetzten Verkehrsträger

```

```

4.2.7 - Handhaben der Speditionstarife und

Gütertarife

```

```

4.2.8 - Mitarbeit beim Abschluß und bei der

Abrechnung von branchenspezifischen

Versicherungen (Transportversicherung,

Lagerversicherung,

Haftpflichtversicherung,

Frachtführerversicherung)

```

```

4.2.9 - - Mitwirken am

Disponieren von

Fahrzeugen und

technischen Geräten

unter Beachtung der

Fahrzeiten, Be- und

Entladezeiten

```

```

4.3 Einschlägige rechtliche Bestimmungen

```

```

4.3.1 Grundkenntnisse über die -

wichtigsten einschlägigen

Bestimmungen des Handelsrechts,

Gewerberechts, Verkehrsrechts,

Transportrechts und

Versicherungsrechts

```

```

4.3.2 - Kenntnis der wichtigsten einschlägigen

Vorschriften des Zollrechts,

Außenhandelsrechts und Arbeitsrechts

einschließlich der dazugehörigen

Warenkunde

```

```

4.3.3 Grundkenntnisse Kenntnis der Allgemeinen

über die Österreichischen Spediteurbedingungen

Allgemeinen (AÖSp) und der Speditionsversicherung

Österreichischen (SVS) und der Rollfuhrversicherung

Spediteurbedin- (RVS)

gungen (AÖSp),

über die

Speditionsversi-

cherung (SVS) und

Rollfuhrversiche-

rung (RSV)

```

```

4.3.4 - Kenntnis der wichtigsten im

Handelsverkehr auf die Warenlieferung

und auf die Abwicklung von

Beförderungsgeschäften Bezug habenden

Liefer- und Zahlungsklauseln

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```

5.

Kundenbetreuung und Werbung

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```

5.1 Kundenbetreuung und Kundenberatung

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```

5.1.1 Kenntnis des fachgerechten Verhaltens gegenüber Kunden

```

```

5.1.2 Führen von Verkaufs- und Beratungsgesprächen: Bedarf und

Wünsche der Kunden ermitteln, Verkaufsargumente ableiten,

Fragen und Einwände der Kunden berücksichtigen, Mitwirken

bei der Bearbeitung von Kundenreklamationen

```

```

5.2 Verkaufsförderung

```

```

5.2.1 Grundkenntnisse Kenntnis der branchen- und

der branchen- und betriebsspezifischen Mittel und

betriebsspezifi- Möglichkeiten von Werbung und Marketing

schen

Werbemaßnahmen

```

```

5.2.2 Mitwirken bei Qualitätssicherungsmaßnahmen

```

```

5.3 Abrechnung

```

```

5.3.1 Kenntnis des betrieblichen -

Abrechnungs- und Kassensystems

```

```

5.3.2 Vorbereiten von Unterlagen für -

die Rechnungserstellung

```

```

5.3.3 - Ausfertigen von Rechnungen, Ausrechnen

der Umsatzsteuer

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6.

Behandlung von Gütern und Lagerhaltung

```

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6.1 Behandlung von Gütern

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```

6.1.1 Grundkenntnisse der Behandlung -

von Gütern und deren Lademittel bei

Lagerung und Transport

einschließlich der dazugehörigen

Warenkunde

```

```

6.1.2 - - Kenntnis der

Behandlung von

Gefahrgut bei

Lagerung und

Transport

einschließlich der

verkehrsträgerspezi-

fischen nationalen

und internationalen

Vorschriften

```

```

6.1.3 - - Kenntnis der

Behandlung von

temperaturempfindli-

chen Gütern bei

Lagerung und

Transport

```

```

6.1.4 - Grundkenntnisse -

der besonderen

Beförderungsarten

und Beförderungs-

bedingungen im

nationalen und

internationalen

Möbel- und

Umzugstransport

```

```

6.1.5 Grundkenntnisse über die Entsorgung von Altstoffen und

Abfallmaterial entsprechend den gesetzlichen Vorschriften

```

```

6.2 Lagerhaltung

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```

6.2.1 Kenntnis der - -

betrieblichen

Lagerorganisation

und über die

sachgemäße

Lagerung von Gütern

```

```

6.2.2 - Grundkenntnisse über -

die gesetzlichen

Vorschriften für den

Lagerhalter

```

```

6.2.3 Mitwirken bei der - -

Lagerdokumentation,

Mitwirken bei der

Ermittlung und beim

Melden von Schäden

```

```

6.2.4 - - Durchführen von

Arbeiten in der

Lagerdokumentation

```

```

6.3 Logistik

```

```

6.3.1 - Kenntnis über die Entwicklung von

Logistikkonzepten

```

```

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7.

Betriebliches Rechnungswesen

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7.1 Kostenrechnung, Kalkulation, Controlling

```

```

7.1.1 - Grundkenntnisse über die betrieblichen

Kosten, deren Beeinflußbarkeit und

deren Auswirkung auf die Rentabilität

```

```

7.1.2 - - Kenntnis der

Kostenrechnung

```

```

7.1.3 - Kalkulationsarbeiten

```

```

7.1.4 - Kenntnis über die Mitwirken an der

laufende laufenden Kontrolle

Kontrolle der der

Wirtschaftlich- Wirtschaftlichkeit

keit der der betrieblichen

betrieblichen Leistung

Leistung

```

```

7.2 Rechnungswesen

```

```

7.2.1 - Grundkenntnisse über Aufgaben und

Funktion des betrieblichen

Rechnungswesens

```

```

7.2.2 - - Grundkenntnisse der

Lohn- und

Gehaltsverrechnung

```

```

7.3 Zahlungsverkehr

```

```

7.3.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit

Leistungsträgern, Kunden, Behörden,

Post, Geldinstituten und

Kreditinstituten im Inland und im

Ausland

```

```

7.3.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr

```

```

7.3.3 - - Kenntnis des

betriebsüblichen

Verfahrens bei

Zahlungsverzug,

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

7.4 Buchführung

```

```

7.4.1 - Grundkenntnisse -

über die

betriebliche

Buchführung und

die betrieblichen

Buchungsunter-

lagen

```

```

7.4.2 - - Einfache

betriebliche

Buchungsarbeiten

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall-Spedition, Speditions- und Transportkunde, Zoll- und Außenhandel und Verkehrsgeografie.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Speditionskaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall - Spedition

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Prüfungsteil hat einen auf die Spedition bezogenen Geschäftsfall einschließlich des dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken:

1.

Beschaffung von Transportleistungen, Lagerleistungen und speditionellen Nebenleistungen,

2.

Ausfertigung von Frachtpapieren, Zollpapieren und Speditionspapieren,

3.

einfache Frachtkalkulation und Zollkalkulation,

4.

Abrechnung (Fakturierung).

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Lehrling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 75 Minuten ausgearbeitet werden kann.

(4) Der schriftliche Prüfungsteil ist nach 90 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Prüfungsteil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und sich auf die Gebiete Verkehrswesen, Zollverfahren, Versicherungswesen, Handelsrecht, Steuerrecht und Gewerberecht zu erstrecken. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(6) Der mündliche Prüfungsteil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Speditions- und Transportkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

wirtschaftliche und technische Einsatzmöglichkeiten der verschiedenen Transportmittel,

2.

Organisation des Beförderungsablaufes,

3.

Warenzwischenlagerung,

4.

Handhabung der Beförderungstarife und der Speditionstarife.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Bei der Fragestellung ist auf die Berufsvorschriften des Fachbereichs und auf die speziellen Lagerungsvorschriften für einzelne Warengruppen Bedacht zu nehmen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Zoll- und Außenhandel

§ 7. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

Zollabfertigung,

2.

wesentliche Einfuhrbestimmungen und Ausfuhrbestimmungen samt tarifarischer Zollkunde und Warenkunde.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Verkehrsgeografie

§ 8. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

wichtige inländische und ausländische Verkehrswege,

2.

Zollübergänge,

3.

wichtige Umschlagplätze.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Prüfungsteils des Gegenstandes Geschäftsfall-Spedition für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

1.

Prozentrechnungen und Promillerechnungen,

2.

Zahlungsverkehr, einschließlich Devisenrechnung und Valutenrechnung,

3.

Einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Prüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Speditionskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... ein Lehrling;

```

2.

zwei bis drei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................ zwei Lehrlinge;

```

3.

vier fachlich einschlägig ausgebildete

```

Personen ............................. drei Lehrlinge;

```

4.

fünf bis sechs fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................ vier Lehrlinge;

```

5.

sieben bis acht fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................ fünf Lehrlinge;

```

6.

neun bis elf fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen ................ sechs Lehrlinge;

```

7.

für je drei weitere fachlich

```

einschlägig ausgebildete Personen .... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Speditionskaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1998 in Kraft.

(2) Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Speditionskaufmann, BGBl. Nr. 318/1991, und die Prüfungsordnung für die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Speditionskaufmann, BGBl. Nr. 329/1991, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 512/1992 treten mit Ablauf des 30. Juni 1998 außer Kraft.