Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 455
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

WKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

WKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

WKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1 Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Wirtschaftskammerorganisation
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Sitz
§ 6 Räumlicher Wirkungsbereich
§ 7 Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 8 Bezeichnung – Wappenführung
§ 9 Führung der Bezeichnung Kammer
§ 10 Begutachtungsrecht
§ 11 entfällt
§ 12 entfällt
§ 13 Fachliche Gliederung – Spartenordnung
§ 14 Fachorganisationen
§ 15 Fachorganisationsordnung
§ 16 Arbeitsgemeinschaften
§ 17 Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten
§ 18 Gemeinsame Angelegenheiten
§ 19 Eigener Wirkungsbereich
§ 20 Übertragener Wirkungsbereich
§ 21 Organe
§ 22 Präsident
§ 23 Präsidium
§ 24 Erweitertes Präsidium
§ 25 Wirtschaftsparlament
§ 26 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 27 Regionalstellen (Bezirksstellen)
§ 28 Kammerdirektion
§ 29 Direktor
§ 30 entfällt
§ 31 Eigener Wirkungsbereich
§ 32 Übertragener Wirkungsbereich
§ 33 Organe
§ 34 Präsident
§ 35 Präsidium
§ 36 Erweitertes Präsidium
§ 37 Wirtschaftsparlament
§ 38 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 39 Generalsekretariat
§ 40 Generalsekretär
§ 41 entfällt
§ 42 entfällt
§ 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 44 Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 45 Organe
§ 46 Berufsgruppenausschüsse
§ 47 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 48 Organe
§ 49 Berufsgruppenausschüsse
§ 50 Rechte und Pflichten
§ 51 Dauer der Funktion
§ 52 Suspendierung
§ 53 Abberufung
§ 54 Misstrauensvotum
§ 55 Allgemeine Bestimmungen
§ 56 Betriebsrat
§ 57 Pensionsfonds
§ 58 Geschäftsordnung
§ 59 Interessenausgleich
§ 60 Sitzungen
§ 61 Beschlusserfordernisse
§ 62 Stellvertretung
§ 63 Kooptierung
§ 64 Dringlichkeitskompetenz
§ 65 Delegierung
§ 65a Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane
§ 65b Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 66 Beharrungsbeschlüsse
§ 67 Übergang der Zuständigkeit
§ 68 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
§ 69 Verschwiegenheitspflicht
§ 70 Auskunftspflicht
§ 71 Statistik
§ 72 Datenschutz
§ 73 Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 74 Wahlordnung
§ 75 Wahlkataloge
§ 76 Anordnung der Wahlen
§ 77 Wahlkosten
§ 78 Hauptwahlkommission
§ 79 Wahlkommissionen
§ 80 Zweigwahlkommissionen
§ 81 Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden
§ 82 Funktionsdauer
§ 83 Zustellungsbevollmächtigter
§ 84 Wahlkundmachung
§ 85 Aktives und passives Wahlrecht
§ 86 Wählerlisten
§ 87 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten
§ 88 Wahlvorschläge
§ 89 Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 90 Wahlkarten
§ 91 Stimmzettel
§ 92 Abstimmungsverfahren
§ 93 Stimmabgabe
§ 94 Gültige Stimmen
§ 95 Vorzugsstimme
§ 96 Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung
§ 97 Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 98 Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis
§ 99 Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter
§ 100 Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode
§ 101 Besetzung der Spartenvertretungen
§ 102 Besetzung der Spartenkonferenz
§ 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer
§ 104 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes
§ 105 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums
§ 107 Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 108 Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter
§ 109 Besetzung der Spartenvertretungen
§ 110 Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer
§ 111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
§ 112 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer
§ 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 114 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer
§ 115 Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode
§ 116 Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 117 Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes
§ 118 Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes
§ 119 Verlautbarung von Wahlangelegenheiten
§ 120 Wahlschutz
§ 121 Finanzierung
§ 122 Kammerumlagen
§ 123 Grundumlagen
§ 124 entfallen
§ 125 Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung
§ 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen
§ 128 Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen
§ 129 Umlagenordnung
§ 130 entfällt
§ 131 Gebarungsgrundsätze
§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss
§ 133 Haushaltsordnung
§ 134 entfällt
§ 135 Gebarungskontrolle
§ 136 Aufsichtsbehörde
§ 137 Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung
§ 138 Parteistellung
§ 139 Schiedsgerichtsbarkeit
§ 140 Paritätische Ausschüsse
§ 141 Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen
§ 142 Anpassung betraglicher Regelungen
§ 143 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 144 Generelle Verweisungsbestimmung
§ 145 Zustellung, Fristen
§ 146 Stempel- und Rechtsgebühren
§ 147 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 148 Sitz der Kammer Niederösterreich (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 78/2006)
§ 149 Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 150 In-Kraft-Treten
§ 151 Vollziehung

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WKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Der Nationalrat hat beschlossen:

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Der Nationalrat hat beschlossen:

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Der Nationalrat hat beschlossen:

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

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Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001, 32022L2041

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

WKG

Umsetzungshinweis

CELEX-Nr.: 32018L2001, 32022L2041

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

Zweck

§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.

Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Mitgliedschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft - Körperschaften

öffentlichen Rechts

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

1.

die Landeskammern,

2.

die Bundeskammer,

3.

die Fachgruppen und

4.

die Fachverbände.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.

Wirtschaftskammerorganisation

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

1.

die Landeskammern,

2.

die Bundeskammer,

3.

die Fachgruppen und

4.

die Fachverbände.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.

Abkürzung

WKG

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:

1.

das aktive und passive Wahlrecht,

2.

die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

3.

der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,

4.

die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und

5.

das Recht auf Auskunftserteilung.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

1.

die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,

2.

die Entrichtung von Umlagen,

3.

die Erteilung von Auskünften und

4.

die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

Abkürzung

WKG

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:

1.

das aktive und passive Wahlrecht,

2.

die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

3.

der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,

4.

die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und

5.

das Recht auf Zugang zu Informationen.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

1.

die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,

2.

die Entrichtung von Umlagen,

3.

die Erteilung von Auskünften und

4.

die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

Sitz

§ 5. (1) Der Sitz jeder Landeskammer hat innerhalb des betreffenden Bundeslandes zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt. Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.

(2) Der Sitz der Fachgruppen und Fachverbände hat sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu richten.

Räumlicher Wirkungsbereich

§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, im Einvernehmen mit der Bundeskammer auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen.

Räumlicher Wirkungsbereich

§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 7. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht zulässig.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft fallen jene Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch gesetzliche Vorschriften zur Besorgung übertragen werden.

Bezeichnung Wappenführung

§ 8. (1) Jede Landeskammer hat sich als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer Österreich“ zu bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung der Fachgruppen und Fachverbände richtet sich nach den Bestimmungen der Fachorganisationsordnung.

(3) Die Landeskammern, die Bundeskammer und die Fachverbände sind zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Führung der Bezeichnung Kammer

§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.

(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,

1.

bei mißbräuchlicher Führung oder

2.

wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.

Führung der Bezeichnung Kammer

§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.

(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,

1.

bei mißbräuchlicher Führung oder

2.

wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.

(5) Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sind den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt auch für Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.

(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie diese zur Durchführung der weiteren kammerinternen Begutachtung den Landeskammern und Bundessektionen zuzuleiten.

(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

(5) Die näheren Bestimmungen der kammerinternen Begutachtung hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Abkürzung

WKG

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.

(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.

(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

(5) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.

Abkürzung

WKG

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Dieses Begutachtungsrecht erstreckt sich auch auf Entwürfe für andere generelle Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen einschließlich solcher aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sowie auf Staatsverträge und auf Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.

(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.

(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

(5) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.

Wahlen

§ 11. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.

Finanzierung

§ 12. (1) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.

(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.

2.

Hauptstück

Organisation

1.

Abschnitt

Allgemeines

Fachliche Gliederung - Sektionsordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sektionen. Die Sektionsgliederung der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sektionen werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Sektionsordnung festgelegt. Die Sektionsordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Beschluß des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(4) Ein Beschluß des Kammertages über eine Änderung der Sektionsgliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.

(5) Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.

(6) Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

2.

Hauptstück

Organisation

1.

Abschnitt

Fachliche Gliederung Spartenordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.

(3) Ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine Änderung der Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.

Fachorganisationen

§ 14. (1) Im Bereich jeder Sektion sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:

1.

Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und

2.

Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 5 für den Fachgruppenausschuß festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

Fachorganisationen

§ 14. (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:

1.

Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und

2.

Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

Fachorganisationsordnung

§ 15. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag der Bundeskammer, der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung (Fachorganisationsordnung) die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(3) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung als errichtet.

Fachorganisationsordnung

§ 15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(3) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.

(4) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

Fachorganisationsordnung

§ 15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat die in Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.

(3) Sind die in Abs. 1 genannten und gemäß Abs. 2 näher ausgeführten Kriterien für die Errichtung eines Fachverbandes einschließlich der zugehörigen Fachgruppen nicht erfüllt, kann aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer ein Fachverband dann errichtet werden, wenn im Bereich der Landeskammern vorbehaltlich Abs. 4 grundsätzlich keine Fachgruppen eingerichtet werden, die wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder sowie deren gesamtwirtschaftliche Bedeutung die Errichtung eines Fachverbandes rechtfertigen und die Bedeckung des Aufwands des Fachverbandes gewährleistet ist.

(4) In den Fällen des Abs. 3 kann im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern eine Fachgruppe errichtet werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der besonderen regionalen Bedeutung der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Errichtung der Fachgruppe im Einzelfall genehmigt hat.

(5) Jedem Fachverband hat im Bereich der Landeskammern jeweils eine Fachgruppe oder eine Fachvertretung zu entsprechen. Auf Antrag des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer kann innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der einzigartigen Interessenlage der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist.

(6) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.

(7) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

(8) Im dritten Kalenderjahr nach der Konstituierung des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach vorheriger Prüfung zu entscheiden, ob die Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien entsprechen.

(9) Die gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien sind für die Wirtschaftskammern verbindlich und von diesen umzusetzen. Die Wirtschaftskammern haben die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, wenn die Prüfung gemäß Abs. 8 ergibt, dass Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien nicht mehr entsprechen.

Arbeitsgemeinschaften

§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können von diesen Organisationen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffenden Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Zustimmung des Vorstandes der betreffenden Landeskammer. Wird eine Arbeitsgemeinschaft nur von den Fachverbänden (Fachgruppen) einer Bundes(Landes)sektion gebildet, obliegt die Genehmigung der jeweiligen Sektionsleitung.

(3) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen,

2.

den Sitz,

3.

den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,

4.

die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,

5.

die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlußfassung und

6.

die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.

(4) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft steht allen Kammermitgliedern offen, die Mitglieder der gemäß Abs. 2 daran beteiligten Organisationen sind.

(6) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen weitere Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.

(7) Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.

(8) Das gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Organ hat die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben.

(9) Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Arbeitsgemeinschaften

§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffender Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Genehmigung der betreffenden Landeskammer.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Innerhalb ihres satzungsgemäßen Wirkungsbereichs hat sie das Recht, Vermögen zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Ihr kommt nicht das Recht zu, Umlagen vorzuschreiben.

(4) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen,

2.

den Sitz,

3.

den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,

4.

die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,

5.

die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlussfassung und

6.

die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.

(5) Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls ein Leitungsorgan und eine Generalversammlung vorzusehen.

(6) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.

(7) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder auf deren Antrag aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.

(8) Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben. Für die Gebarung der Arbeitsgemeinschaften gelten die Grundsätze des § 131.

Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sektion berühren, sind sektionseigene Angelegenheiten dieser Sektion.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sektion, bei der Vertretung sektionseigener Angelegenheiten nach außen durch die Sektion ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben Sektion angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Sektionspräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigene Angelegenheit der Sektion handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstand der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sparte berühren, sind sparteneigene Angelegenheiten dieser Sparte.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sparte, bei der Vertretung sparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die Sparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben Sparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Spartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sparteneigene Angelegenheit der Sparte handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

Gemeinsame Angelegenheiten

§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sektionseigene Angelegenheiten gelten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.

(3) Vor der Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sektionen und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessektionen und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.

Gemeinsame Angelegenheiten

§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sparteneigene Angelegenheiten gelten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.

(3) Vor der Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.

2.

Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die wirtschaftlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch die Einrichtung entsprechender Ausschüsse (Arbeitgeberausschüsse) zu fördern,

2.

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

3.

Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und zu verwalten,

4.

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

5.

regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

6.

die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen, soweit sie nicht überregionale Interessen berühren,

7.

an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

8.

die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,

9.

im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und

10.

in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

2.

die Fachgruppen zu beaufsichtigen,

3.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen, Fachgruppen und Fachvertretern,

4.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und

5.

die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

2.

Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,

2.

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

3.

Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,

4.

die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,

5.

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

6.

regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

7.

die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,

8.

an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

9.

die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

10.

im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung, Unterstützung und Vertretung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,

11.

in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

2.

die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,

3.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

4.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und

5.

die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

Abkürzung

WKG

2.

Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,

2.

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

3.

Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,

4.

die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,

5.

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

6.

regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

7.

die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,

8.

an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

9.

die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,

10.

im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und

11.

in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

2.

die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,

3.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

4.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und

5.

die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

Abkürzung

WKG

2.

Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,

2.

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

3.

Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,

4.

die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,

5.

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

6.

regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

7.

die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,

8.

an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

9.

die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder, ehemaliger Mitglieder und potentieller Gründer,

10.

im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie auf die Aufrechterhaltung des fairen Wettbewerbs hinzuwirken, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,

11.

in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben und Verzeichnisse über potentielle Gründer hinsichtlich der für die Erbringung und Verbesserung von Leistungen an diese erfassten Daten zu führen, sowie

12.

Behörden und Mitglieder sowie ehemalige Mitglieder im Rahmen des Möglichen durch die Erteilung von Auskünften wie insbesondere solchen über Zeiten einer Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit oder Entsendung sowie durch die Ausstellung von Bestätigungen etwa über absolvierte Ausbildungen, Lehrgänge, Prüfungen und die Teilnahme an Wettbewerben zu unterstützen.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

2.

die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,

3.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

4.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und

5.

die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 20. (1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.

Abkürzung

WKG

Übertragener Wirkungsbereich

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