Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG)
§ 15. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag der Bundeskammer, der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung (Fachorganisationsordnung) die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.
(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.
(3) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung als errichtet.
Fachorganisationsordnung
§ 15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.
(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.
(3) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.
(4) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.
Fachorganisationsordnung
§ 15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.
(2) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat die in Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.
(3) Sind die in Abs. 1 genannten und gemäß Abs. 2 näher ausgeführten Kriterien für die Errichtung eines Fachverbandes einschließlich der zugehörigen Fachgruppen nicht erfüllt, kann aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer ein Fachverband dann errichtet werden, wenn im Bereich der Landeskammern vorbehaltlich Abs. 4 grundsätzlich keine Fachgruppen eingerichtet werden, die wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder sowie deren gesamtwirtschaftliche Bedeutung die Errichtung eines Fachverbandes rechtfertigen und die Bedeckung des Aufwands des Fachverbandes gewährleistet ist.
(4) In den Fällen des Abs. 3 kann im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern eine Fachgruppe errichtet werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der besonderen regionalen Bedeutung der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Errichtung der Fachgruppe im Einzelfall genehmigt hat.
(5) Jedem Fachverband hat im Bereich der Landeskammern jeweils eine Fachgruppe oder eine Fachvertretung zu entsprechen. Auf Antrag des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer kann innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der einzigartigen Interessenlage der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist.
(6) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.
(7) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.
(8) Im dritten Kalenderjahr nach der Konstituierung des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach vorheriger Prüfung zu entscheiden, ob die Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien entsprechen.
(9) Die gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien sind für die Wirtschaftskammern verbindlich und von diesen umzusetzen. Die Wirtschaftskammern haben die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, wenn die Prüfung gemäß Abs. 8 ergibt, dass Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien nicht mehr entsprechen.
Arbeitsgemeinschaften
§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können von diesen Organisationen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.
(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffenden Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Zustimmung des Vorstandes der betreffenden Landeskammer. Wird eine Arbeitsgemeinschaft nur von den Fachverbänden (Fachgruppen) einer Bundes(Landes)sektion gebildet, obliegt die Genehmigung der jeweiligen Sektionsleitung.
(3) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
den Namen,
den Sitz,
den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,
die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,
die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlußfassung und
die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.
(4) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.
(5) Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft steht allen Kammermitgliedern offen, die Mitglieder der gemäß Abs. 2 daran beteiligten Organisationen sind.
(6) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen weitere Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.
(7) Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.
(8) Das gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Organ hat die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben.
(9) Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Arbeitsgemeinschaften
§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.
(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffender Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Genehmigung der betreffenden Landeskammer.
(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Innerhalb ihres satzungsgemäßen Wirkungsbereichs hat sie das Recht, Vermögen zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Ihr kommt nicht das Recht zu, Umlagen vorzuschreiben.
(4) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:
den Namen,
den Sitz,
den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,
die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,
die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlussfassung und
die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.
(5) Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls ein Leitungsorgan und eine Generalversammlung vorzusehen.
(6) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.
(7) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder auf deren Antrag aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.
(8) Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.
(9) Die gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben. Für die Gebarung der Arbeitsgemeinschaften gelten die Grundsätze des § 131.
Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten
§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.
(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sektion berühren, sind sektionseigene Angelegenheiten dieser Sektion.
(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sektion, bei der Vertretung sektionseigener Angelegenheiten nach außen durch die Sektion ist die jeweilige Kammer zu informieren.
(4) Wenn derselben Sektion angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Sektionspräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigene Angelegenheit der Sektion handelt.
(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstand der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.
Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten
§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.
(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sparte berühren, sind sparteneigene Angelegenheiten dieser Sparte.
(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sparte, bei der Vertretung sparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die Sparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.
(4) Wenn derselben Sparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Spartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sparteneigene Angelegenheit der Sparte handelt.
(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.
Gemeinsame Angelegenheiten
§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sektionseigene Angelegenheiten gelten.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.
(3) Vor der Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sektionen und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessektionen und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.
Gemeinsame Angelegenheiten
§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sparteneigene Angelegenheiten gelten.
(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.
(3) Vor der Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.
Abschnitt
Landeskammern
Eigener Wirkungsbereich
§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
die wirtschaftlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch die Einrichtung entsprechender Ausschüsse (Arbeitgeberausschüsse) zu fördern,
den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,
Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und zu verwalten,
Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,
regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,
die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen, soweit sie nicht überregionale Interessen berühren,
an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,
die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,
im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und
in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.
(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:
die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,
die Fachgruppen zu beaufsichtigen,
die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen, Fachgruppen und Fachvertretern,
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und
die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
Abschnitt
Landeskammern
Eigener Wirkungsbereich
§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,
den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,
Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,
die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,
Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,
regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,
die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,
an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,
die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung, Unterstützung und Vertretung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,
in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.
(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:
die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,
die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,
die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und
die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
Abkürzung
WKG
Abschnitt
Landeskammern
Eigener Wirkungsbereich
§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,
den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,
Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,
die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,
Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,
regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,
die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,
an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,
die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,
im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und
in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.
(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:
die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,
die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,
die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und
die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
Abkürzung
WKG
Abschnitt
Landeskammern
Eigener Wirkungsbereich
§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:
die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,
den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,
Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,
die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,
Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,
regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,
die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,
an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,
die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder, ehemaliger Mitglieder und potentieller Gründer,
im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie auf die Aufrechterhaltung des fairen Wettbewerbs hinzuwirken, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,
in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben und Verzeichnisse über potentielle Gründer hinsichtlich der für die Erbringung und Verbesserung von Leistungen an diese erfassten Daten zu führen, sowie
Behörden und Mitglieder sowie ehemalige Mitglieder im Rahmen des Möglichen durch die Erteilung von Auskünften wie insbesondere solchen über Zeiten einer Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit oder Entsendung sowie durch die Ausstellung von Bestätigungen etwa über absolvierte Ausbildungen, Lehrgänge, Prüfungen und die Teilnahme an Wettbewerben zu unterstützen.
(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:
die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,
die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,
die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und
die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.
Abkürzung
WKG
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. In Ansehung der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen die Landeskammern den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
Abkürzung
WKG
Übertragener Wirkungsbereich
§ 20. (1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. In Ansehung der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen die Landeskammern den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.
(3) Die Landeskammern werden im übertragenen Wirkungsbereich als Standortanwalt gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 – UVP-G 2000, BGBl. Nr. 697/1993, tätig, wenn das Vorhaben Auswirkungen auf das jeweilige Land als Wirtschaftsstandort hat. Bei der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen sie den Weisungen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort.
Organe
§ 21. Organe der Landeskammern sind:
der Präsident,
das Präsidium,
der Vorstand,
die Vollversammlung,
der Sektionsobmann,
das Sektionspräsidium und
die Sektionsleitung.
Organe
§ 21. Organe der Landeskammern sind:
der Präsident,
das Präsidium,
das Erweiterte Präsidium,
das Wirtschaftsparlament
der Spartenobmann,
das Spartenpräsidium und
die Spartenkonferenz.
Präsident
§ 22. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Landeskammer werden von der Vollversammlung gewählt.
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Landeskammer,
die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Kammer,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer und
die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.
(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.
(4) Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
Abkürzung
WKG
Präsident
§ 22. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Landeskammer,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.
Abkürzung
WKG
Präsident
§ 22. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Landeskammer,
die Überwachung der Geschäftsführung und
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.
Präsidium
§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
Präsidium
§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:
dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
Vorstand
§ 24. (1) Der Vorstand der Landeskammer besteht aus
den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,
den von Wählergruppen gemäß § 106 entsandten Mitgliedern,
dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,
Bestellung des WIFI-Kuratoriums,
Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und
Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.
Erweitertes Präsidium
§ 24. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
Spartenobmännern,
Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und
weiteren Mitgliedern gemäß § 106.
(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Umlagenordnung,
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,
Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,
Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und
Errichtung eines Schiedsgerichts.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.
Erweitertes Präsidium
§ 24. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,
Spartenobmännern,
Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und
weiteren Mitgliedern gemäß § 106.
(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,
generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Umlagenordnung,
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,
Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,
Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und
Errichtung eines Schiedsgerichts.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
Vollversammlung
§ 25. (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus
den Mitgliedern des Präsidiums,
den Mitgliedern der Sektionsleitungen,
den von Wählergruppen gemäß § 106 in den Vorstand entsandten Mitgliedern,
dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und
dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.
(2) In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen insbesondere:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,
Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium zuständig ist,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Umlagenordnung,
generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe und für verbundene Gewerbe,
Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts,
sonstige von den Organen der Bundeskammer der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,
Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer und
Bestellung der Ehrenmitglieder.
(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind in der Vollversammlung zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden. Ein Vertreter dieser Mitglieder kann an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilnehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Wirtschaftsparlament
§ 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums,
Mitgliedern der Spartenvertretungen und
weiteren Mitgliedern gemäß § 104.
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartensprecher-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,
Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und
weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.
Wirtschaftsparlament
§ 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums,
Mitgliedern der Spartenvertretungen und
weiteren Mitgliedern gemäß § 104.
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,
Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und
weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.
Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen
§ 26. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Landessektion werden von der Sektionsleitung gewählt.
(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Sektion,
die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Sektion,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und
die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.
(3) Der Sektionsobmann hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium der Sektion tätig zu werden.
(4) Der Sektionsobmann ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfall einem Obmann-Stellvertreter zu übertragen.
(5) Der Sektionsobmann ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Sektion und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.
(6) Das Präsidium der Sektion besteht aus
dem Obmann,
zwei Obmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(7) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
(8) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen jeder Landeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.
(9) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Sparte,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
dem Spartenobmann,
zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
Spartenpräsidium,
Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,
Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß § 101 und
weiteren Mitgliedern gemäß § 102.
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Sparte,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
dem Spartenobmann,
zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus
dem Spartenpräsidium und
den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 102.
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
Bezirksstellen
§ 27. (1) Der Vorstand der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen einzurichten.
(2) Die Bezirksstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3) Organ der Bezirksstelle ist der Bezirksstellenausschuß, der vom Vorstand der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der Ausschußmitglieder ist vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Der Bezirksstellenobmann gehört der Vollversammlung mit beratender Stimme an.
(5) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.
Regionalstellen (Bezirksstellen)
§ 27. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Regionalstellen einzurichten.
(2) Die Regionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3) Organe der Regionalstellen sind der Regionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist vom Erweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Der Regionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit beratender Stimme an.
Kammerdirektion
§ 28. (1) Bei jeder Landeskammer ist eine Kammerdirektion zu errichten. Der Kammerdirektion obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.
(2) Die Kammerdirektion untersteht dem Direktor. Sie unterstützt den Präsidenten der Landeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Landeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.
(3) In eigener Verantwortung hat die Kammerdirektion folgende Angelegenheiten zu besorgen:
die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),
die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts,
die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
Angelegenheiten, die der Landeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Direktor
§ 29. (1) Der Direktor hat die laufenden Geschäfte der Landeskammer zu führen.
(2) Der Direktor und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Abteilungen der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.
(5) Der Direktor ist berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.
(6) Der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Vollversammlung ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen.
Direktor
§ 29. (1) Der Direktor leitet die Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Direktor und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.
(5) Der Direktor oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.
Direktor
§ 29. (1) Der Direktor leitet die Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Direktor und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.
(5) Der Direktor oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen. Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
Wirtschaftsförderungsinstitut
§ 30. (1) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.
(2) Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes zählen insbesondere:
Aus- und Weiterbildung,
allgemeine, technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,
Messen, Ausstellungen, Musterschauen und
allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland in Abstimmung mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer durchzuführen.
(3) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 angeführter Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
(4) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.
(5) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Landeskammer und in der Vollversammlung zu.
Abschnitt
Bundeskammer
Eigener Wirkungsbereich
§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessektionen insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu erstatten:
Wirtschaftspolitik,
Sozialpolitik,
Außenwirtschaft,
Handels- und Integrationspolitik,
Finanzpolitik,
Rechtspolitik,
Bildungspolitik,
Umweltpolitik,
Verkehrspolitik,
Tourismuspolitik,
Kultur-, Medien- und Sportpolitik,
Wirtschaftsförderung,
Statistik und
Normung.
(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen,
die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden,
die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
die Tätigkeit der im Kammertag vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, die Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 und die Stellungnahmen gemäß § 10 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessektionen sind jedoch darüber zu informieren.
Abschnitt
Bundeskammer
Eigener Wirkungsbereich
§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.
(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,
die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,
die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.
Abschnitt
Bundeskammer
Eigener Wirkungsbereich
§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.
(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:
die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,
die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,
die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,
die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,
die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,
die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,
die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,
die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,
die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und
die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.
(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
(2) Der Bundeskammer obliegen im übertragenen Wirkungsbereich jene Aufgaben, die über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
Übertragener Wirkungsbereich
§ 32. Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.
Organe
§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:
der Präsident,
das Präsidium,
der Vorstand,
der Kammertag,
der Bundespersonalausschuß,
der Kontrollausschuß
der Sektionsobmann,
das Sektionspräsidium und
die Sektionsleitung.
Organe
§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:
der Präsident,
das Präsidium,
das Erweiterte Präsidium,
das Wirtschaftsparlament,
der Kontrollausschuss
der Spartenobmann,
das Spartenpräsidium und
die Spartenkonferenz.
Präsident
§ 34. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag gewählt.
(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer.
Ihm obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Bundeskammer,
die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und
die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.
(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.
(4) Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.
(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.
Präsident
§ 34. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Bundeskammer,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.
Präsidium
§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
Präsidium
§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
Vorstand
§ 36. (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus
den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
den Obmännern der Bundessektionen,
den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
den von den Wählergruppen gemäß § 112 entsandten Mitgliedern,
dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:
Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung,
Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften,
Genehmigung der Geschäftsordnungen der Landeskammern und Fachverbände,
Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß § 17 Abs. 5,
Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß § 44 Abs. 9 und 10,
Regelung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für Funktionäre,
Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß § 55 Abs. 8,
Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 73 Abs. 6,
Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß § 37 Abs. 2,
Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission der Bundeskammer,
Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer,
Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden,
Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß § 122 Abs. 6,
Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 2 und
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.
(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.
(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.
Erweitertes Präsidium
§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
Präsidenten der Landeskammern,
Spartenobmännern der Bundessparten und
weiteren Mitgliedern gemäß § 114.
(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
Erlassung der Spartenordung,
Erlassung der Dienstordnung,
Erlassung der Geschäftsordnung,
Erlassung der Pensionsfondsordnung,
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