Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG)
Erlassung der Umlagenordnung,
Erlassung der Haushaltsordnung,
Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Schiedsgerichtsordnung und
Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2.
(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V, § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.
Erweitertes Präsidium
§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
Präsidenten der Landeskammern,
Spartenobmännern der Bundessparten und
weiteren Mitgliedern gemäß § 114.
(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
Erlassung der Spartenordung,
Erlassung der Dienstordnung,
Erlassung der Geschäftsordnung,
Erlassung der Pensionsfondsordnung,
Erlassung der Umlagenordnung,
Erlassung der Haushaltsordnung,
Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,
Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.
Erweitertes Präsidium
§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
Präsidenten der Landeskammern,
Spartenobmännern der Bundessparten und
weiteren Mitgliedern gemäß § 114.
(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
Erlassung der Spartenordung,
Erlassung der Dienstordnung,
Erlassung der Geschäftsordnung,
Erlassung der Pensionsfondsordnung,
Erlassung der Umlagenordnung,
Erlassung der Haushaltsordnung,
Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,
Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 und
Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.
(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.
Abkürzung
WKG
Erweitertes Präsidium
§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
Präsidenten der Landeskammern,
Spartenobmännern der Bundessparten und
weiteren Mitgliedern gemäß § 114.
(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
Erlassung der Spartenordung,
Erlassung der Dienstordnung,
Erlassung der Geschäftsordnung,
Erlassung der Pensionsfondsordnung,
Erlassung der Umlagenordnung,
Erlassung der Haushaltsordnung,
Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,
Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 und
Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.
(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
(5) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
Abkürzung
WKG
Erweitertes Präsidium
§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
Präsidenten der Landeskammern,
Spartenobmännern der Bundessparten und
weiteren Mitgliedern gemäß § 114.
(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
Erlassung der Spartenordung,
Erlassung der Dienstordnung,
Erlassung der Geschäftsordnung,
Erlassung der Pensionsfondsordnung,
Erlassung der Umlagenordnung,
Erlassung der Haushaltsordnung,
Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,
Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 und
Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.
(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 3 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
(5) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
Kammertag
§ 37. (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus
den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,
den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,
42 Delegierten der Landeskammern,
den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,
dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und
dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.
(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.
(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.
(4) In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
Erlassung der Sektionsordnung,
Erlassung der Dienstordnung,
Erlassung der Pensionsfondsordnung,
Erlassung der Geschäftsordnung,
Erlassung der Datenschutzverordnung,
Erlassung der Gebührenordnung,
Erlassung der Umlagenordnung,
Erlassung der Haushaltsordnung,
Erlassung der Kontrollausschußordnung,
Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,
Beschlußfassung über die Kammerumlagen,
Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,
Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und
Bestellung der Ehrenmitglieder.
Wirtschaftsparlament
§ 37. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
Präsidenten der Landeskammern,
Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und
weiteren Mitgliedern gemäß § 112.
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
Erlassung der Kontrollausschussordnung,
Erlassung der Wahlordnung,
Erlassung der Fachorganisationsordnung,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und
weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen
§ 38. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Bundessektion werden von der Sektionsleitung gewählt.
(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Sektion,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und
die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.
(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten für den Obmann einer Bundessektion sinngemäß.
(4) Das Präsidium der Sektion besteht aus
dem Obmann,
zwei Obmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(5) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
(6) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.
(7) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 38. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Sparte,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
dem Spartenobmann,
zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
Spartenpräsidium,
Obmännern der Fachverbände der Sparte,
Obmännern der betreffenden Landessparten,
Mitgliedern der Spartenvertretung gemäß § 109 und
weiteren Mitgliedern gemäß § 110.
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 38. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
die Leitung der Sparte,
die Überwachung der Geschäftsführung,
die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
dem Spartenobmann,
zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus
dem Spartenpräsidium und
den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 110.
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
Generalsekretariat
§ 39. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Generalsekretariat zu errichten. Dem Generalsekretariat obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.
(2) Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Das Generalsekretariat unterstützt den Präsidenten der Bundeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Bundeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.
(3) In eigener Verantwortung hat das Generalsekretariat folgende Angelegenheiten zu besorgen:
die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),
die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,
die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
Angelegenheiten, die der Bundeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
Generalsekretär
§ 40. (1) Der Generalsekretär hat die laufenden Geschäfte der Bundeskammer zu führen.
(2) Der Generalsekretär und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Abteilungen des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen des Generalsekretariats, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.
(6) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.
Generalsekretär
§ 40. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.
Generalsekretär
§ 40. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen. Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
Generalsekretär
§ 40. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
(2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen. Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
Wirtschaftsförderungsinstitut
§ 41. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.
(2) Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.
(3) Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus:
die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu fördern,
die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und
allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.
(4) Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.
(5) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.
(6) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.
Außenwirtschaftsorganisation
§ 42. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.
(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:
die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten,
die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland und
die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.
(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).
Abschnitt
Fachgruppen
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluß über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.
(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.
(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.
Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,
die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,
die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,
der Abschluß von Kollektivverträgen,
die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
die Beratung und Information der Mitglieder.
(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.
Abschnitt
Fachgruppen
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.
(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.
(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,
die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,
die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,
der Abschluss von Kollektivverträgen,
die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
die Beratung und Information der Mitglieder.
(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.
Abkürzung
WKG
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.
Abschnitt
Fachgruppen
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.
(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.
(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,
die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,
die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,
der Abschluss von Kollektivverträgen,
die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
die Beratung und Information der Mitglieder.
(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.
Abkürzung
WKG
Abschnitt
Fachgruppen
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.
(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.
(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:
die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,
die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Besei- tigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,
die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,
die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,
die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,
die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,
der Abschluss von Kollektivverträgen,
die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und
die Beratung und Information der Mitglieder.
(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.
(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.
Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 44. (1) Die Zuordnung einer auf eine Haupt- oder weitere Betriebsstätte lautenden Berechtigung zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten der sie begründenden Berechtigung.
(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der Sektion Handel der örtlich zuständigen Landeskammer in Anwendung der von der Vollversammlung der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.
(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sektion, wenn verschiedene Sektionen betroffen sind der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Die Vollversammlung hat hierfür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.
(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Sektionsordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den Sektionen Gewerbe und Handwerk und Industrie festlegen.
(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Sektionsordnung vorgesehen werden, daß Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform entweder der Sektion Gewerbe und Handwerk oder der Sektion Industrie zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.
(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessektion die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sektionen auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.
(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.
(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer offen.
(10) Der Vorstand der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.
(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.
Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 44. (1) Die Zuordnung eines Unternehmens gemäß § 2 zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten sie begründenden Berechtigung.
(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der örtlich und sachlich zuständigen Landessparte in Anwendung der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.
(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sparte, wenn verschiedene Sparten betroffen sind, der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer hat hiefür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.
(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den betreffenden Sparten festlegen.
(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Spartenordnung vorgesehen werden, dass Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform einer bestimmten Sparte zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.
(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessparte die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sparte auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.
(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.
(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer offen.
(10) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.
(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.
Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 44. (1) Die Zuordnung eines Unternehmens gemäß § 2 zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.
(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten sie begründenden Berechtigung.
(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der örtlich und sachlich zuständigen Landessparte in Anwendung der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.
(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sparte, wenn verschiedene Sparten betroffen sind, der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer hat hiefür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.
(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den betreffenden Sparten festlegen.
(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Spartenordnung vorgesehen werden, dass Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform einer bestimmten Sparte zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.
(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessparte die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sparte auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.
(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.
(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
(11) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 9, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.
Organe
§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:
der Vorsteher,
der Ausschuß und
die Fachgruppentagung.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.
(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
(5) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(6) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.
(7) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,
Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und
Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
Organe
§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:
der Obmann,
der Ausschuss und
die Fachgruppentagung.
(2) Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
Berufsgruppenausschüsse
§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch Beschluß des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen.
(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe. Die Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Fachgruppenvorsteher zu übermitteln. Wenn die Fachgruppe den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe weitergeleitet wird.
Berufsgruppenausschüsse
§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt, Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch Beschluss des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen. Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe.
Abschnitt
Fachverbände
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 47. (1) Im Bereich jeder Sektion der Bundeskammer werden mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (Fachorganisationsordnung) Fachverbände errichtet.
(2) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessektion zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.
(3) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.
(4) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als errichtet.
Abschnitt
Fachverbände
Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 47. (1) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.
(2) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.
(3) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.
Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
der Vorsteher und
der Ausschuß.
(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.
(3) Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.
(4) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.
(5) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.
Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
der Obmann und
der Ausschuss.
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
Hiezu gehören insbesondere:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V, § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.
Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
der Obmann und
der Ausschuss.
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.
Organe
§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:
der Obmann und
der Ausschuss.
(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.
(3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
(4) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
Hiezu gehören insbesondere:
grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,
Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 5,
Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.
Berufsgruppenausschüsse
§ 49. Für die Fachverbände gelten die Bestimmungen des § 46 betreffend die Errichtung von Berufsgruppenausschüssen innerhalb der Fachgruppe sinngemäß.
Abschnitt
Funktionäre
Rechte und Pflichten
§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.
(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten.
(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es der Vorstand der Bundeskammer festzulegen hat.
(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden.
Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.
(5) Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.
Abkürzung
WKG
Abschnitt
Funktionäre
Rechte und Pflichten
§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.
(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.
(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer festzulegen hat.
(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen.
(5) Alle Mitglieder der Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.
Abkürzung
WKG
Abschnitt
Funktionäre
Rechte und Pflichten
§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.
(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Geheimhaltungspflicht gemäß § 70 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.
(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer festzulegen hat.
(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen.
(5) Alle Mitglieder der Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.
Dauer der Funktion
§ 51. Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen beträgt fünf Jahre. Sie endet beim Einzelorgan mit der Neuwahl, bei den Kollegialorganen mit dem Zusammentritt des neugewählten Organs.
Suspendierung
§ 52. Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.
Suspendierung
§ 52. Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von der zuständigen Hauptwahlkommission zu suspendieren.
Suspendierung
§ 52. (1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.
(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)
Suspendierung
§ 52. (1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn
über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder
gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.
(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen
von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder
vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.
(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Abberufung
§ 53. (1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn
nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder
sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
Abberufung
§ 53. (1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn
nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,
nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder
sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Mißtrauensvotum
§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung des Antrags abzustimmen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist frühestens zwei Monate nach Zulassung des Antrags zulässig. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.
Misstrauensvotum
§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.
(2) Ein Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Die Sitzung des zuständigen Kollegialorgans ist unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags einzuberufen. Die Abstimmung hat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach Einlangen des Antrags stattzufinden. Für die Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.
Abschnitt
Personal
Allgemeine Bestimmungen
§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.
(2) Die Kammermitarbeiter sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten.
(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung hat für den Fall, daß eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages ist, eine Beteiligung durch den Arbeitnehmer vorzusehen. Die Dienstordnung ist vom Kammertag zu beschließen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der betroffenen Bundesminister.
(4) Zur Beschlußfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in jenen Fällen, die darüber hinaus in der Dienstordnung vorgesehen sind, ist in der Bundeskammer ein Ausschuß eingerichtet, dem die Mitglieder des Präsidiums der Bundeskammer sowie die Präsidenten der Landeskammern angehören (Bundespersonalausschuß). Die Obmänner der Bundessektionen gehören dem Bundespersonalausschuß mit beratender Stimme an.
(5) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß hat der Präsident der Bundeskammer zu führen. Beschlüsse des Bundespersonalausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.
(6) Der Bundespersonalausschuß ist berechtigt, einzelne Befugnisse den Präsidien der Wirtschaftskammern zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Entscheidung gelegen ist. Entscheidungen, die auf Grund einer Delegierung durch den Bundespersonalausschuß getroffen worden sind, sind diesem bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.
(7) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, dürfen nur im Einvernehmen mit den Präsidien jener Kammern gefaßt werden, in deren Bereich sie beschäftigt werden. Handelt es sich um das Personal, das bei Fachgruppen oder Sektionen der Landeskammern verwendet wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben. Handelt es sich um das Personal, das bei Fachverbänden oder Bundessektionen verwendet wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle herzustellen.
(8) Der Vorstand der Bundeskammer hat in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Einvernehmen gemäß Absatz 7 nicht hergestellt werden kann.
(9) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer, in fachlicher Hinsicht jedoch dem Vorsteher (Obmann) jener Körperschaft (Sektion), in deren Bereich sie beschäftigt werden.
Abschnitt
Personal
Allgemeine Bestimmungen
§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher und fachlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer. Mitarbeiter, welche im Bereich von Sparten oder Fachverbänden (Fachgruppen) beschäftigt sind, unterstehen in fachlicher Hinsicht jedoch dem jeweiligen Einzelorgan.
(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zu beschließen.
(4) Bei Entscheidungen des Präsidenten der Bundeskammer, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, die bei Fachverbänden oder Sparten der Bundeskammer verwendet werden, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben.
Abschnitt
Personal
Allgemeine Bestimmungen
§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper. Fachorganisationen und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 ist es untersagt, eigenständig und direkt Personal einzustellen oder Arbeitskräfteüberlasser in Anspruch zu nehmen.
(2) Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher und fachlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer. Mitarbeiter, welche im Bereich von Sparten oder Fachverbänden (Fachgruppen) beschäftigt sind, unterstehen in fachlicher Hinsicht jedoch dem jeweiligen Einzelorgan.
(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zu beschließen.
(4) Bei Entscheidungen des Präsidenten der Bundeskammer, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, die bei Fachverbänden oder Sparten der Bundeskammer verwendet werden, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben.
Betriebsrat
§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.
(3) Die Vollversammlung jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, der Kammertag der Bundeskammer die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Betriebsrat
§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.
(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.
(3) Das Wirtschaftsparlament jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, das Wirtschaftsparlament und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Rechte des Zentralbetriebsrates in Angelegenheiten des § 36 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Pensionsfonds
§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.
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