Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 1999-01-01
Letzte Aktualisierung 2025-09-01
Status Aufgehoben · 2001-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 455
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(2) Nähere Bestimmungen werden durch die auf Antrag des Bundespersonalausschusses vom Kammertag zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, daß das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und daß die in einem Rechnungskreis zusammengefaßten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen. Die Pensionsfondsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.

(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes der betreffenden Kammer kann jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom Bundespersonalausschuß festzulegenden einheitlichen Grundsätzen, insbesondere durch den Abschluß einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der Zustimmung des Bundespersonalausschusses.

Pensionsfonds

§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.

(2) Nähere Bestimmungen werden durch die vom Erweiterten Präsidium zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, dass das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und dass die in einem Rechnungskreis zusammengefassten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen.

(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.

(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der betreffenden Kammer kann jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom Erweiterten Präsidium festzulegenden einheitlichen Grundsätzen, insbesondere durch den Abschluss einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der Zustimmung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer.

Pensionsfonds

§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.

(2) Nähere Bestimmungen werden durch die vom Erweiterten Präsidium zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, dass das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und dass die in einem Rechnungskreis zusammengefassten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen.

(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.

(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der betreffenden Kammer kann jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom Erweiterten Präsidium festzulegenden einheitlichen Grundsätzen, insbesondere durch den Abschluss einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der Zustimmung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer.

(5) Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach Abschnitt D der Pensionsordnung der Dienstvorschriften 1946 und nach Abschnitt D – Pensionsrecht § 19 der Dienstordnung 1992 haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

8.

Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

Geschäftsordnung

§ 58. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände vorzusehen.

(3) Die Vollversammlungen der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Vorstandes der zuständigen Landeskammer.

(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.

(5) Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Mitteilungsblättern der Landeskammern oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan zu verlautbaren. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern, der Fachverbände und der Fachgruppen sind in der in der Geschäftsordnung der Bundeskammer vorgesehenen Form zu verlautbaren.

8.

Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

Geschäftsordnung

§ 58. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer kann auch für die Bezeichnung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und deren Organe Kurzbezeichnungen und Abkürzungen vorsehen.

(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände, die übrigen Organisationseinheiten sowie die zur Besorgung von Kammeraufgaben allenfalls errichteten Rechtsträger bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände vorzusehen.

(3) Die Erweiterten Präsidien der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der zuständigen Landeskammer.

(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.

Interessenausgleich

§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlußfassung über gemeinsame oder sektionseigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.

(2) Bei der Beschlußfassung in der Vollversammlung, in Ausschüssen und im Kammertag können, wenn Interessen einzelner Sektionen berührt sind, die der selben Sektion angehörenden Stimmberechtigten, eine sektionsweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.

(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, daß ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.

(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.

(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.

Interessenausgleich

§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlussfassung über gemeinsame oder sparteneigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluss anzustreben. Kommt hiebei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluss entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.

(2) Bei der Beschlussfassung in den Wirtschaftsparlamenten und in den Ausschüssen können, wenn Interessen einzelner Sparten berührt sind, die der selben Sparte angehörenden Stimmberechtigten eine spartenweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.

(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlussfassenden Organes, die der gleichen Sparte oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, dass ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.

(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.

(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.

Sitzungen

§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

(3) Die Sitzungen des Kammertages und der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

(4) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.

(5) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.

Sitzungen

§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens binnen zwei Monaten nach Einlangen eines entsprechenden Antrags abzuhalten.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

(3) Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(4) Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(5) Die Sitzungen der Wirtschaftsparlamente sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

(6) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.

(7) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.

Sitzungen

§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens binnen zwei Monaten nach Einlangen eines entsprechenden Antrags abzuhalten.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

(3) Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) sowie der von der Landeskammer beaufsichtigten Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(4) Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(5) Die Sitzungen der Wirtschaftsparlamente sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

(6) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.

(7) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.

Beschlußerfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlußfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muß.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse der Kammer- und Sektionspräsidien sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen können in Dringlichkeitsfällen auch im Umlaufwege gefaßt werden. Solche Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss. Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe auf geeignete Weise zu erkunden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(3) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35 und der Spartenpräsidien können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.

(2) Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens innerhalb der jeweiligen betroffenen Fachorganisation bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(4) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien sowie der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.

(2) Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens innerhalb der jeweiligen betroffenen Fachorganisation bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(4) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien, der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse sowie der Fachvertreter können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Abkürzung

WKG

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan wie der Fachzeitschrift der Fachgruppe oder dem Internet verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.

(2) Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens innerhalb der jeweiligen betroffenen Fachorganisation bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(4) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien, der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse sowie der Fachvertreter können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Abkürzung

WKG

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan wie der Fachzeitschrift der Fachgruppe oder dem Internet verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.

(2) Sowohl über eine Erhöhung als auch über eine Senkung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint. Vor der Beschlussfassung über eine Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(4) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien, der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse sowie der Fachvertreter können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Abkürzung

WKG

Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

§ 61a. (1) Ist die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments zur Fassung fristgebundener Beschlüsse aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten, die auch für Organsitzungen die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln gebieten oder nahelegen, nicht möglich, hat im ersten Fall der jeweilige Fachgruppenausschuss, im zweiten das jeweilige Erweiterte Präsidium die fristgebundenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.

(2) Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlamentes gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.

(3) Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (§ 123 Abs. 1), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (§ 123 Abs. 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 2), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 4) und über die Grundumlage (§ 123 Abs. 5) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Abkürzung

WKG

Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

§ 61a. (1) Ist die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments zur Fassung fristgebundener Beschlüsse aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten, die auch für Organsitzungen die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln gebieten oder nahelegen, nicht möglich, hat im ersten Fall der jeweilige Fachgruppenausschuss, im zweiten das jeweilige Erweiterte Präsidium die fristgebundenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.

(2) Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.

(3) Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (§ 132 Abs. 1), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (§ 132 Abs. 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 2), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 4) und über die Grundumlage (§ 123 Abs. 5) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Abkürzung

WKG

Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse

§ 61a. (1) Ist die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlaments zur Fassung fristgebundener Beschlüsse aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten, die auch für Organsitzungen die Einhaltung insbesondere von Abstandsregeln gebieten oder nahelegen, nicht möglich, hat im ersten Fall der jeweilige Fachgruppenausschuss, im zweiten das jeweilige Erweiterte Präsidium die fristgebundenen Zuständigkeiten wahrzunehmen.

(2) Die Durchführung einer Fachgruppentagung oder eines Wirtschaftsparlamentes gilt dann als nicht möglich, wenn diese verglichen mit dem mit ihrer (seiner) Abhaltung durchschnittlich verbundenen Aufwand nur mit einem diesen übersteigenden beträchtlichen organisatorischen, finanziellen oder technischen Aufwand erfolgen könnte. Die Beschlussfassung darüber, ob die Abhaltung von Fachgruppentagungen generell oder in bestimmten Fällen sowie eines Wirtschaftsparlaments aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten nicht möglich ist, obliegt dem Erweiterten Präsidium der jeweiligen Kammer.

(3) Ist die Durchführung von Organsitzungen als Präsenzsitzungen aufgrund von rechtlichen Maßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID19 oder weiteren übertragbaren Krankheiten erheblich erschwert und ist deren Abhaltung in der Form einer Videokonferenz unmöglich, weil etwa nicht alle Organmitglieder über die technischen Voraussetzungen dafür verfügen, können die fristgebundenen Beschlüsse über den Voranschlag und dessen Genehmigung (§ 132 Abs. 1), den Rechnungsabschluss und dessen Genehmigung (§ 132 Abs. 6 und 7), den Fachverbandsanteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 2), den Landeskammeranteil an der Grundumlage (§ 123 Abs. 4) und über die Grundumlage (§ 123 Abs. 5) auch als Beschlüsse im Umlaufwege gefasst werden. Diesfalls ist für deren Zustandekommen die einfache Mehrheit der Mitglieder des Organs erforderlich, wenn jedoch für die betreffende Angelegenheit strengere Mehrheitserfordernisse vorgesehen sind, deren Einhaltung. Der Umlaufbeschluss ist im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Stellvertretung

§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.

(2) Mitglieder von Sektionsleitungen sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an der Teilnahme einer Sitzung der Sektionsleitung (Ausschußsitzung) verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen.

(3) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.

Abkürzung

WKG

Stellvertretung

§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.

(2) Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an der Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Misstrauensvotum gemäß § 54 nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig.

(3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist in der Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.

(4) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.

Abkürzung

WKG

Stellvertretung

§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.

(2) Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen sowie Fachvertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Misstrauensvotum gemäß § 54 nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig.

(3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist in der Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.

(4) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.

Kooptierung

§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

(2) Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.

(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Kooptierung

§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

(2) Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.

(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Ehrenmitglieder

§ 64. Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit Beschluß des Kammertages, Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw. des Kammertages bestellen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

Dringlichkeitskompetenz

§ 64. (1) Die Präsidien und die Erweiterten Präsidien der Kammern, die Spartenpräsidien der Bundeskammer und der Landeskammer sowie die Fachgruppenausschüsse haben in Angelegenheiten der (des) jeweils größeren Organe(s) bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(2) Die Präsidenten der Landeskammern und der Bundeskammer haben in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der jeweiligen Präsidien gemäß § 23 und § 35 fallen, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden. Das gilt sinngemäß für die Obmänner von Fachgruppen und Fachverbänden und für die Spartenobmänner, wenn sie in Fällen der Dringlichkeit für den Ausschuss (das Spartenpräsidium) tätig werden müssen.

Delegierung

§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlußfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.

(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß ist jeweils nur für die Dauer einer Funktionsperiode zulässig.

(5) Die Delegierung der Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.

(6) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(7) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(8) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem leitenden Angestellten übertragen.

(9) Ein Delegierungsbeschluß kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf eines Delegierungsbeschlusses gemäß Abs. 1 und 2 ist zu verlautbaren.

Delegierung

§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.

(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig. Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 ist nicht zulässig.

(5) Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.

(6) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(7) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

Delegierung

§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.

(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig.

(5) Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 sowie § 48 Abs. 4 Z 3 ist nicht zulässig.

(6) Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.

(7) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(8) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.

Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane

§ 65a. (1) Einzelorgane können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verantwortlichkeit sowie der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes vorbehaltenen Aufgaben ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden Angestellten ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu erledigen. Der Ermächtigte ist berechtigt, die jeweilige Organisation der gewerblichen Wirtschaft in diesen Angelegenheiten zu vertreten.

(2) Das Einzelorgan ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung es jemand anderen ermächtigt hat, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.

(3) Personen, die gemäß Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Abs. 2 sinngemäß.

Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 65b. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung einzelner der ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben juristischen Personen, sonstigen Rechtsträgern oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) übertragen, wenn durch die Aufgabenübertragung die ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der übertragenden Organisation(en) gelegen ist.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 1 die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Übertragen zwei oder mehrere Organisationen gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige Rechtsträger oder an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls entstehender Kosten, durch eine Vereinbarung zu regeln.

(3) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Organisation der gewerblichen Wirtschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Übertragung bezüglich der zu übertragenden Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(4) Unbeschadet Abs. 1 können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bestimmte Aufgabenbereiche an juristische Personen des privaten Rechts mit der Maßgabe übertragen, dass die juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisationen tätig werden.

Abkürzung

WKG

Gemeinschaftliche Wahrnehmung von Aufgaben innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation

§ 65c. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können einzelne ihrer im eigenen Wirkungsbereich zu besorgenden gesetzlichen und satzungsmäßigen öffentlichen Aufgaben unter Einschluss der spezifisch mit diesen verbundenen administrativen Tätigkeiten auch gemeinschaftlich wahrnehmen.

(2) Zu dem in Abs. 1 genannten Zweck können Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 errichtet werden. Durch übereinstimmende Beschlüsse der zuständigen Organe (Präsidien der Kammern, Ausschüsse der Fachorganisationen) können einzelne der Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft von diesen aufeinander oder auf eine Arbeitsgemeinschaft übertragen werden, wenn dies jeweils aus den Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der beteiligten Körperschaften gelegen ist.

(3) Mit Gestaltungen gemäß Abs. 1 und 2 dürfen nur Zuständigkeiten zur Aufgabenwahrnehmung innerhalb der Wirtschaftskammerorganisation dergestalt verschoben werden, dass der übernehmenden Arbeitsgemeinschaft oder Körperschaft diese Aufgaben übertragen werden. Dafür wird von der übertragenden Organisation lediglich der jeweilige genaue Anteil an den gemeinsamen Kosten erstattet.

Beharrungsbeschlüsse

§ 66. (1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschusses oder einer Vollversammlung angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat der Kammertag, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlung einen neuerlichen Beschluß zu fassen. Der Beharrungsbeschluß kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Wenn die betroffene(n) Körperschaft(en) dem Beharrungsbeschluß nicht Folge leistet, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen.

Beharrungsbeschlüsse

§ 66. (1) Werden in Beschlüssen der Erweiterten Präsidien oder der Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat das Organ, welches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen Beschluss zu fassen. Der Beharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

Übergang der Zuständigkeit

§ 67. Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der Sektionsobmann ist, auf den jeweiligen Sektionsobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.

Übergang der Zuständigkeit

§ 67. (1) Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der Spartenobmann ist, auf den jeweiligen Spartenobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.

Verfassungsbestimmung

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 68. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Arbeiterkammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sowie die Träger der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die Übermittlung von Daten, die mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und Anstalten sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.

(2) Die Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 2 führen.

Abkürzung

WKG

Datenübermittlung

§ 68a. Die Verpflichtung der Behörden und Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erstreckt sich auch auf die laufende Übermittlung von Daten, die insbesondere mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen, unter Einschluss von Daten über die Zahl der Beschäftigten von Unternehmen. Beschäftigtendaten dürfen seitens der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auch zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie insbesondere der zielgruppenspezifischen Mitgliederbetreuung verwendet werden.

Abkürzung

WKG

Verschwiegenheitspflicht

§ 69. Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.

Abkürzung

WKG

Zugang zu Informationen und Auskunftspflicht

§ 69. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

Abkürzung

WKG

Auskunftspflicht

§ 70. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vorzugehen.

(2) Weiters haben die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

Abkürzung

WKG

Geheimhaltungspflicht

§ 70. Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind verpflichtet, die ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit wie insbesondere aus ihrer Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen bekannt gewordenen Tatsachen geheim zu halten, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I Nr. 5/2024, genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Von der Pflicht zur Geheimhaltung kann auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder sonst im überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.

Statistik

§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.

(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.

(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.

(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 11 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Abkürzung

WKG

Statistik

§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Bundesanstalt Statistik Österreich auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.

(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz 2000 vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.

(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.

(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Abkürzung

WKG

Statistik

§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Bundesanstalt Statistik Österreich auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.

(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz 2000 vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.

(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet, soweit und solange dies aus den in § 6 Abs. 1 IFG genannten Gründen erforderlich und verhältnismäßig ist.

(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten auch automationsunterstützt übermittelt werden.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen durchzuführen.

(3) Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu erlassen.

(4) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997, aufgezählt sind.

(5) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 entfällt die Pflicht zur Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

(2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

(3) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.

(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 188/1999.

Abkürzung

WKG

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

(2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß § 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

(3) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.

(4) Sendungen im Wege elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

(5) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001.

Abkürzung

WKG

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

(2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß § 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

(3) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.

(4) Sendungen im Wege elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

(5) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001.

(6) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere zu Zwecken des § 19 Abs. 1 Z 10 und des § 43 Abs. 3 Z 2, personenbezogene Daten unter Einschluss solcher gemäß § 8 Abs. 4 DSG 2000 über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, dies auch über den Verdacht der Begehung von Verwaltungsstraftaten insbesondere gemäß den §§ 366, 367, 367a und 368 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zu verarbeiten und an die zuständige Strafbehörde sowie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zu übermitteln und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und/oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu speichern.

Abkürzung

WKG

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, und des Datenschutzgesetzes (DSG), BGBl. I Nr. 165/1999, zu verarbeiten, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

(2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß § 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch Art. 67 Z 2, BGBl. I Nr. 32/2018)

(4) Sendungen im Wege elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

(5) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001.

(6) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere zu Zwecken des § 19 Abs. 1 Z 10 und des § 43 Abs. 3 Z 2, personenbezogene Daten unter Einschluss solcher gemäß Art. 10 der Datenschutz-Grundverordnung und § 4 Abs. 3 DSG über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, dies auch über den Verdacht der Begehung von Verwaltungsstraftaten, insbesondere gemäß den §§ 366, 367, 367a und 368 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zu verarbeiten und an die zuständige Strafbehörde sowie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zu übermitteln und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und/oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu speichern.

Abkürzung

WKG

3.

Hauptstück

Wahlen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 1 sind alle physischen Personen,

1.

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde.

(5) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

1.

wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist,

2.

physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(6) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Vorstand der Bundeskammer stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(7) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 5 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.

Abkürzung

WKG

3.

Hauptstück

Wahlen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen können auch auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt werden.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d’Hondtsche Verfahren gemäß § 97 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 3 sind alle physischen Personen,

1.

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(6) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

1.

wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist,

2.

physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(8) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit Beschluss fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Obmann-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 6 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.

Abkürzung

WKG

3.

Hauptstück

Wahlen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen können auch auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt werden.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d’Hondtsche Verfahren gemäß § 97 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 3 sind alle physischen Personen,

1.

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

(6) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

1.

wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist,

2.

physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

(8) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit Beschluss fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Obmann-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 6 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.

Abkürzung

WKG

3.

Hauptstück

Wahlen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen können auch auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt werden.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d’Hondtsche Verfahren gemäß § 97 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 3 sind alle physischen Personen,

1.

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Vollstreckung der Strafe (dem Vollzug oder Wegfall einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), im Falle der Verbüßung der Strafe durch Anrechnung einer Vorhaft mit Rechtskraft des Urteils, oder sonst vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

(6) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

1.

wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist,

2.

physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

(8) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit Beschluss fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Obmann-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 6 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.

Wahlordnung

§ 74. Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Wahlordnung

§ 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.

(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.

(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

a)

Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;

b)

die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

c)

die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

d)

die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und

e)

die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.

(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein.

Wahlordnung

§ 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.

(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.

(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

a)

Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;

b)

die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

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