Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG)
die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;
die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und
die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.
(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, bescheinigt sein.
Abkürzung
WKG
Wahlordnung
§ 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.
(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.
(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;
die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;
die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;
die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und
die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.
(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, bescheinigt sein.
Abkürzung
WKG
Wahlordnung
§ 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.
(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie der Datenschutz-Grundverordnung und des Datenschutzgesetzes gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.
(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:
Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;
die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;
die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;
die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und
die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.
(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, bescheinigt sein.
Wahlkataloge
§ 75. (1) Als Anlage zur Sektionsordnung ist ein Sektions-Wahlkatalog, als Anlage zur Fachorganisationsordnung ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.
(2) Der Sektions-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Sektionsleitungen festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Landeskammern ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens sechs, jedoch höchstens 29 zu betragen. Hinzu kommen allfällige Mitglieder nach § 104 Abs. 6 und 7. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundessektionen ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sektionen innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 13 Mandaten zu bestimmen. Hierzu kommen allfällige Mandate nach § 110.
(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.
(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.
Wahlkataloge
§ 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.
(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, jedoch höchstens 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.
(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.
(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.
Wahlkataloge
§ 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.
(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen festzusetzen.
(3) Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der Sparte im betreffenden Bundesland zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, höchstens aber 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.
(4) Die Anzahl der Mitglieder der Spartenkonferenzen ist unter Zugrundelegung der Kriterien nach Abs. 3 mit mindestens zehn und höchstens 32 zu bestimmen.
(5) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche zu bestimmen. Die Anzahl der Mitglieder eines Fachgruppenausschusses hat mindestens zehn, jene eines Fachverbandsausschusses mindestens 13 zu betragen. Die Höchstzahl an Mitgliedern von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen beträgt jeweils 32. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens neun festzusetzen.
(6) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Juli des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.
Anordnung der Wahlen
§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von der Hauptwahlkommission innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode anzuordnen. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.
(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflußt.
(3) Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt, die übrigen Wahlen indirekt.
(4) Für die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer ein Rahmen von vier Tagen festzusetzen. Die Hauptwahlkommissionen der Landeskammern haben die Wahltage der jeweiligen Landeskammer festzulegen, wobei jede Landeskammer am letzten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist ihre Wahllokale geöffnet haben muß.
(5) Bei der Mandatsaufteilung in Landessektionsleitungen, Fachverbandsausschüssen und Bundessektionsleitungen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.
Anordnung der Wahlen
§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.
(2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.
(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.
(4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.
(5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.
(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen der Landeskammer, Fachverbandsausschüssen und Spartenvertretungen der Bundeskammer sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.
Anordnung der Wahlen
§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.
(2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.
(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.
(4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.
(5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.
(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen und den Spartenkonferenzen der Landeskammer und der Bundeskammer sowie in den Fachverbandsausschüssen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.
Anordnung der Wahlen
§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.
(2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.
(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Stichtag festzusetzen. Zwischen dem Stichtag und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.
(5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.
(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen und den Spartenkonferenzen der Landeskammer und der Bundeskammer sowie in den Fachverbandsausschüssen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.
Abkürzung
WKG
Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen
§ 76a. (1) Treten Umstände ein, die den Anfang, die Fortsetzung oder Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die jeweils zuständige Wahlbehörde die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.
(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort auf ortsübliche Weise bekannt zu geben und im Weg der jeweils übergeordneten Wahlbehörde der bei der Wirtschaftskammer Österreich eingerichteten Hauptwahlkommission mitzuteilen.
(3) Hatte die Stimmabgabe bereits begonnen, so sind die Wahlakten und die Wahlurne mit den darin enthaltenen Wahlkuverts und Stimmzetteln von der Wahlbehörde bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluss zu legen und sicher zu verwahren.
(4) Treten Umstände ein, die die Abhaltung der Urwahlen oder von auf deren Ergebnissen aufbauenden Wahlen innerhalb der in der Wahlkundmachung festgesetzten Fristen verhindern, so kann die jeweils zuständige Hauptwahlkommission im Wege einer Novellierung der Wahlkundmachung die sich aus dieser ergebenden Zeitpunkte und Fristen wie insbesondere den gemäß § 107 bestimmten so abändern, dass die reibungslose Abwicklung der jeweiligen Wahl(en) möglich wird.
Wahlkosten
§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
(2) Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
Wahlkosten
§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.
(2) Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.
(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu entscheiden.
Abschnitt
Wahlbehörden, Verfahren
Hauptwahlkommission
§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,
die Ausstellung der Wahlkarten,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
die Feststellung der Stimmenzahl im Falle des § 98 Abs. 8,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Besetzung der Sektionsleitungen,
die Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen gemäß § 104 Abs. 10 und des Vorstandes gemäß § 106,
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
die Besetzung der Bundessektionsleitungen,
die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß § 110 und des Vorstandes der Bundeskammer gemäß § 112,
die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und
die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
Abschnitt
Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter
Hauptwahlkommission
§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,
die Ausstellung der Wahlkarten,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Besetzung der Spartenvertretungen,
die Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenvertretungen gemäß der §§ 101 und 109, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112, der Spartenkonferenzen gemäß der §§ 102 und 110 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und
die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.
(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
Abschnitt
Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter
Hauptwahlkommission
§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,
die Ausstellung der Wahlkarten,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,
die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen gemäß der §§ 101 und 102 sowie der §§ 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und
die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.
(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
Abschnitt
Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter
Hauptwahlkommission
§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,
die Ausstellung der Wahlkarten,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,
die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen gemäß der §§ 101 und 102 sowie der §§ 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und
die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.
(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
(8) Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in § 79 Abs. 4 genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.
Abkürzung
WKG
Abschnitt
Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter
Hauptwahlkommission
§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,
die Ausstellung der Wahlkarten,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,
die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen gemäß der §§ 101 und 102 sowie der §§ 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und
die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.
(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
(8) Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in § 79 Abs. 4 genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.
Abkürzung
WKG
Abschnitt
Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter
Hauptwahlkommission
§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.
(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben weiteren Mitgliedern zu bestehen. Für die Mitglieder der Hauptwahlkommission ist mit Ausnahme des Vorsitzenden und seines Stellvertreters jeweils ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.
(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.
(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:
die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,
die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,
die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),
die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,
die Ausstellung der Wahlkarten,
die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,
die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,
die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,
die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen gemäß der §§ 101 und 102 sowie der §§ 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,
die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,
die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und
die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.
(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.
(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.
(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
(8) Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in § 79 Abs. 4 genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.
Wahlkommissionen
§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende Sektion errichtet werden.
(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(3) Der Wahlkommission obliegt:
die Erstellung der Wählerlisten,
die Auflegung der Wählerlisten,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 89 Abs. 2 und
die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen.
Wahlkommissionen
§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.
(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.
(3) Der Wahlkommission obliegt:
die Erstellung der Wählerlisten,
die Auflegung der Wählerlisten,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 und
die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.
(4) Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.
Wahlkommissionen
§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.
(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.
(3) Der Wahlkommission obliegt, sofern die Hauptwahlkommission nicht anderes bestimmt:
die Erstellung der Wählerlisten,
die Auflegung der Wählerlisten,
die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,
die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 und
die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.
(4) Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.
Zweigwahlkommissionen
§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen. Wenn dies zur Erleichterung der Stimmabgabe zweckmäßig ist, können Zweigwahlkommissionen auch mobil tätig werden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.
(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Zwei der Mitglieder der Zweigwahlkommission sind aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammern beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.
(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesondere um die Beschlußfähigkeit zu sichern, kann die Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.
(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.
(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.
Zweigwahlkommissionen
§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können aus dem Kreis der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere) Ersatzmitglied(er) bestellt werden.
(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesonders um die Beschlussfähigkeit zu sichern, kann der Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.
(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.
(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung anwesend sein können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.
(6) Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2, letzter Satz.
Zweigwahlkommissionen
§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen.
(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Mindestens ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können auch aus den Kreisen der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter sowie aus dem der ehemals passiv Wahlberechtigten, die das Wahlrecht nicht aus dem Grunde des § 73 Abs. 4 Z 2 oder des § 73 Abs. 7 verloren haben, bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere) Ersatzmitglied(er) bestellt werden.
(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesonders um die Beschlussfähigkeit zu sichern, kann der Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.
(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.
(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung anwesend sein können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.
(6) Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2, letzter Satz.
Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung und Geschäftsführung der
Wahlbehörden
§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.
(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen.
(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.
(5) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für die Vorsitzenden der Hauptwahlkommission kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.
(6) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Direktor (Generalsekretär) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Direktor (Generalsekretär) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.
(7) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen, Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.
(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich der Kammerdirektion (des Generalsekretariates) einzurichten.
Abkürzung
WKG
Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden
§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.
(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die Hauptwahlkommission kann beschließen, dass die Einberufung zur ersten Sitzung der Wahlkommission(en) und der Zweigwahlkommissionen durch den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission erfolgt.
(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Ist der Vorsitzende verhindert, führt sein Stellvertreter den Vorsitz; ist auch dieser verhindert, kann bei einer Wahlkommission oder einer Zweigwahlkommission auch ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied den Vorsitz führen. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.
(5) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission kann in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch die Hauptwahlkommission tätig werden.
(6) Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluss ist zumindest mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.
(7) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission und seinen Stellvertreter kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.
(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich des Generalsekretariates (der Kammerdirektion) einzurichten.
(9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Generalsekretär (Direktor) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.
(10) Der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Wahl- und Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.
(11) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen, Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.
Abkürzung
WKG
Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden
§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.
(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die Hauptwahlkommission kann beschließen, dass die Einberufung zur ersten Sitzung der Wahlkommission(en) und der Zweigwahlkommissionen durch den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission erfolgt.
(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Ist der Vorsitzende verhindert, führt sein Stellvertreter den Vorsitz; ist auch dieser verhindert, kann bei einer Wahlkommission oder einer Zweigwahlkommission auch ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied den Vorsitz führen. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.
(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.
(5) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission kann in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch die Hauptwahlkommission tätig werden.
(6) Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluss ist zumindest mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.
(7) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission und seinen Stellvertreter kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.
(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich des Generalsekretariates (der Kammerdirektion) einzurichten.
(9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Generalsekretär (Direktor) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.
(10) Der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Wahl- und Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.
(11) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen, Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Geheimhaltung verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.
Delegierung
§ 82. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß ist mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.
Funktionsdauer
§ 82. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen auch die Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.
(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn
Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.
(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.
Funktionsdauer
§ 83. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.
(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn
Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder
sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.
(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
die Mängelbehebung,
die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,
die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
die Erhebung eines Einspruches und
die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
die Mängelbehebung,
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)
die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,
die Erhebung eines Einspruches und
die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
Zustellungsbevollmächtigter
§ 84. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.
(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:
die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,
die Mängelbehebung,
die Erhebung eines Einspruches und
die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen.
(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.
Abschnitt
Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht
Wahlkundmachung
§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für
die Urwahlen,
die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer,
die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer,
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und
allgemeine Inhalte.
(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
Für die Urwahlen:
Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;
den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;
den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;
die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:
Bei einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten 1
von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten 2
von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten 3
von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten 4
von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten 5
von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 6
von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 7
von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 8
von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten 9
über 800 Wahlberechtigten 10
die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.
Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer:
Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;
die Bestimmung, dass Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen der Landeskammer und der Bundeskammer von so vielen wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Sparte unterstützt werden müssen, wie Mandate zur Vergebung gelangen;
die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;
die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;
den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;
die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.
(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.
Abschnitt
Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht
Wahlkundmachung
§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für
die Urwahlen,
die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer,
die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer,
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und
allgemeine Inhalte.
(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
Für die Urwahlen:
Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;
den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;
den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;
die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:
Bei einer Anzahl
von bis zu 25 Wahlberechtigten 1
von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten 2
von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten 3
von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten 4
von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten 5
von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 6
von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 7
von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 8
von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten 9
über 800 Wahlberechtigten 10
die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.
Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer:
Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:
Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:
Allgemeine Inhalte:
Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;
entfällt
die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;
die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;
den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;
die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.
(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.
Abschnitt
Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht
Wahlkundmachung
§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat spätestens zum Stichtag zu erfolgen.
(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für
die Urwahlen,
die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer,
die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer,
die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und
allgemeine Inhalte.
(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten
Für die Urwahlen:
Den Stichtag, die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;
den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;
den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;
die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;
die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:
| Bei einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten | 1 | |
|---|---|---|
| von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten | 2 | |
| von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten | 3 | |
| von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten | 4 | |
| von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten | 5 | |
| von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten | 6 | |
| von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten | 7 | |
| von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten | 8 | |
| von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten | 9 | |
| über 800 Wahlberechtigten | 10 |
die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.
Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer:
Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:
Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:
Allgemeine Inhalte:
Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;
die Zeitpunkte, ab welchen Mitteilungen über Mängel in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission abzuholen sind;
die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;
die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;
den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;
die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.
(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.
Abkürzung
WKG
Abschnitt
Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht
Wahlkundmachung
§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat spätestens zum Stichtag zu erfolgen.
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