Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG)
Hauptstück
Sonstige und Übergangsbestimmungen
Abschnitt
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verfahrensordnungen zu erlassen.
(4) Die Organe der Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Paritätische Ausschüsse
§ 140. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.
Paritätische Ausschüsse
§ 140. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.
Auslandskammern
§ 141. Kammern zur Vertretung österreichischer Wirtschaftsinteressen im Ausland bedürfen zu ihrer Anerkennung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bundeskammer kann diesbezügliche Vorschläge erstatten.
Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen
§ 141. (1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnungen, die Wahlordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen, die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die Schiedsgerichtsordnungen, sonstige auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß § 65 sowie die Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß § 65a sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(2) Auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden kann.
(3) Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß § 50 Abs. 4 sind ihm zur Kenntnis zu bringen.
(4) Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.
Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen
§ 141. (1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnungen, die Wahlordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen, die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die Schiedsgerichtsordnungen, sonstige auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß § 65 sowie die Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß § 65a sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Verlautbarungen nach diesem Bundesgesetz durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der in der Geschäftsordnung festzulegenden Internetadresse zu erfolgen haben. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.
(3) Sofern die Verlautbarung der Geschäftsordnung nicht im Internet erfolgt, ist auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer in den Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden kann.
(4) Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß § 50 Abs. 4 sind ihm zur Kenntnis zu bringen.
(5) Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Sondergrundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.
Anpassung betraglicher Regelungen
§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf Antrag der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von Veränderungen des vom Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßt werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.
Anpassung betraglicher Regelungen
§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können von der Bundeskammer nach Maßgabe von Veränderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex angepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 143. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Generelle Verweisungsbestimmung
§ 144. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zustellung, Fristen
§ 145. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zustellungen sind, sofern keine andere Regelung anzuwenden ist, die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
Stempel- und Rechtsgebühren
§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern sowie im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften sind von den Stempelgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.
Stempel- und Rechtsgebühren
§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern, im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2, sind von den Verwaltungsabgaben und Rechtsgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 147. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
Gerichtszuständigkeit
§ 147. Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.
Sitz der Kammer Niederösterreich
§ 148. Bis zur Verlegung ihres Sitzes in das Bundesland Niederösterreich bleibt der Sitz der Kammer Niederösterreich in Wien.
Abschnitt
Übergangsbestimmungen
Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 148. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.
Abschnitt
Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.
(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.
(3) Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.
(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
(5) Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des § 43 Abs. 1 als errichtet.
(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (§ 51) anzuwenden. Die gemäß § 31 Abs. 2 lit. c des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.
Abschnitt
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
In-Kraft-Treten und Vollziehung
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.
(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.
(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung BGBl. Nr. 661/1994 erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) (Verfassungsbestimmung) § 68 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) (Anm.: durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) (Anm.: durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
WKG
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5a) § 74 Abs. 2 und 4 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2014 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
WKG
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5a) § 74 Abs. 2 und 4 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2014 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(7) § 72 Abs. 1 und 6 sowie § 74 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
Abkürzung
WKG
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5a) § 74 Abs. 2 und 4 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2014 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(7) § 72 Abs. 1 und 6 sowie § 74 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
Abkürzung
WKG
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5a) § 74 Abs. 2 und 4 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2014 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(7) § 72 Abs. 1 und 6 sowie § 74 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(9) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
Abkürzung
WKG
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5a) § 74 Abs. 2 und 4 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2014 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(7) § 72 Abs. 1 und 6 sowie § 74 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(9) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a (Anm.: gemeint ist wohl samt Überschrift) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
Abkürzung
WKG
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5a) § 74 Abs. 2 und 4 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2014 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(7) § 72 Abs. 1 und 6 sowie § 74 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(9) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a (Anm.: gemeint ist wohl samt Überschrift) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
(11) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
Abkürzung
WKG
Inkrafttreten
§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.
(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.
(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.
(5a) § 74 Abs. 2 und 4 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2014 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.
(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
(7) § 72 Abs. 1 und 6 sowie § 74 Abs. 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 72 Abs. 3 tritt mit Ablauf des 24. Mai 2018 außer Kraft.
(8) § 20 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2018, tritt mit 1. Juli 2019 in Kraft.
(9) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2021, treten mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(10) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a (Anm.: gemeint ist wohl samt Überschrift) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 240/2021, treten mit 1. Jänner 2022 in Kraft und mit 30. Juni 2022 außer Kraft.
(11) Der Eintrag ‚§ 61a Durchführung von Organsitzungen im Falle außergewöhnlicher Verhältnisse‘ im Inhaltsverzeichnis und § 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2022, treten mit 1. Juli 2022 in Kraft und mit 31. Dezember 2022 außer Kraft.
(12) Das Inhaltsverzeichnis, § 4 Abs. 1 Z 5, § 50 Abs. 2, § 69 samt Überschrift, § 70 samt Überschrift, § 71 Abs. 4, § 81 Abs. 11 und § 136 Abs. 2 in der Fassung des Informationsfreiheits-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 50/2025, treten mit 1. September 2025 in Kraft.
Vollziehung
§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Vollziehung
§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Anlage
zu § 2
Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:
- Bäder,
- Bootsvermieter und Bootseinsteller,
- Buchmacher und Wettkommissionäre,
- Campingplatzbetreiber,
- Eisenbahn-, einschließlich der Infrastrukturunternehmungen,
- Eislaufplätze,
- Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Gaswerke und Energieverteilungsunternehmungen, letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,
- Garagen- und Parkplatzunternehmungen,
- Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
- Golf- und Minigolfplätze,
- Heil- und Kuranstalten,
- Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,
- Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,
- Kraft- und Motorbootfahrschulen,
- Konzertdirektionen und Konzertbesorger,
- Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler), private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),
- Lichtspieltheater,
- Lottokollekturen,
- Privattheater und verwandte Unternehmungen,
- Schausteller,
- Schlepplifte,
- Spielautomatenaufsteller,
- Spielbanken (Casinos),
- Straßeninfrastrukturunternehmungen,
- Tabaktrafikanten,
- Tanzschulen,
- Tennis- und Tischtennisplätze,
- Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,
- Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,
- Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,
- Unternehmungen des Straßen-, Güter- und Personenverkehrs,
- Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,
- Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,
- Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,
- Unternehmungen der zivilen Schiffahrt und
- Wertpapierdienstleister.
Anlage
zu § 2
Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:
– Bäder,
– Bootsvermieter und Bootseinsteller,
– Buchmacher und Wettkommissionäre,
– Campingplatzbetreiber,
– Eisenbahnunternehmungen,
– Eislaufplätze,
– Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungsunternehmungen, Letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,
– Garagen- und Parkplatzunternehmungen,
– Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
– Golf- und Minigolfplätze,
– Go-Kart-Bahnen,
– Heil- und Kuranstalten,
– Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,
– Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,
– Fahrschulen und Motorbootfahrschulen,
– Infrastrukturunternehmungen und Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des Verkehrs,
– Konzertdirektionen und Konzertbesorger,
– Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler),
– private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),
– Lichtspieltheater,
– Lottokollekturen,
– Privattheater und verwandte Unternehmungen,
– Schausteller,
– Schlepplifte,
– Spielautomatenaufsteller,
– Spielbanken (Casinos),
– Tabaktrafikanten,
– Tanzschulen,
– Tennis- und Tischtennisplätze,
– Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,
– Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,
– Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,
– Unternehmungen des Straßengüter- und Personenverkehrs,
– Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,
– Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,
– Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,
– Unternehmungen der zivilen Schifffahrt und
– Wasserversorgungsunternehmen,
– Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler.
Artikel 25
Notifikationshinweis
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu den §§ 74 und 78, BGBl. I Nr. 103/1998)
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 1. (1) Die Fachorganisationsordnung-FOO, BGBl. II Nr. 365/1999, bleibt bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Fachorganisationsordnung in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1994, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Sektionsordnung (§ 13 Wirtschaftskammergesetz 1998) gilt als Spartenordnung gemäß Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.
(3) Wird in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verordnungen (Satzungen) gemäß Abs. 2 auf Organe nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 Bezug genommen, so gilt dies als Bezugnahme auf die entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz; dabei ist § 2 sinngemäß anzuwenden und bleibt § 8 unberührt.
(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, errichteten Hauptwahlkommissionen der Kammern bleiben in der bestehenden Zusammensetzung bis zur erforderlichen Neubestellung in Funktion.
(5) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gewählte Vorsteher von Fachgruppen und Fachverbänden gelten als Obmänner der jeweiligen Fachgruppen und Fachverbände im Sinne des Art. I dieses Bundesgesetzes.
(6) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 65 Wirtschaftskammergesetz 1998 gefasste Delegierungsbeschlüsse treten außer Kraft, soweit sie sich auf die Festsetzung von Grundumlagen beziehen.
(7) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 errichtete Arbeitsgemeinschaften gelten als Arbeitsgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz. Satzungen von nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 errichteten Arbeitsgemeinschaften, die Art. I § 16 nicht entsprechen, sind bis 1. Jänner 2003 entsprechend zu ändern.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ändern, sind ab der dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgenden Funktionsperiode mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu diesem Zeitpunkt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 6
die Mitglieder des Vorstandes einer Landeskammer (§ 24 Wirtschaftskammergesetz 1998) das Erweiterte Präsidium (Art. I § 24 dieses Bundesgesetzes),
die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (§§ 25, 37 Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Art. I §§ 25, 37 dieses Bundesgesetzes),
die Mitglieder der Sektionsleitungen (§§ 26 Abs. 8, 38 Abs. 6 Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Spartenkonferenzen (Art. I §§ 26 Abs. 4, 38 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes) und
die Mitglieder der Sektionspräsidien (§§ 26 Abs. 6, 38 Abs. 4) die jeweiligen Spartenpräsidien (Art. I §§ 26 Abs. 2 und 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) bilden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 3. (1) Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. I § 13 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.
(2) Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:
Vertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen Wirtschaftsparlament.
Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß lit. a ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.
Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 des Art. I dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 4. (1) Für jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung der Organe die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 38 Abs. 2 bis 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch eine Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in den betroffenen Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß §§ 102 und 110 des Art. I dieses Bundesgesetzes vorzugehen.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 lit. a im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die Spartenvertretungen im Sinne der §§ 26 Abs. 4 Z 3 und 38 Abs. 4 Z 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes.
(3) Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der §§ 103 und 111 des Art. I dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglied der Spartenkonferenz.
(4) Das gemäß Abs. 3 gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten Präsidium und dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an. Der gemäß Abs. 3 gewählte Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer, das Spartenpräsidium dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer mit Sitz und Stimme an.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 5. (1) Der Vorstand der Bundeskammer gemäß § 36 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Art. I § 36 Abs. 3 Z 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.
(2) Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Art. I § 36 Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 6. (1) Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.
(2) Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Art. I § 114 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 7. Die Kuratorien der Wirtschaftsförderungsinstitute gemäß der §§ 30 und 41 Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 8. Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß § 134 Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 9. Gemäß § 64 Wirtschaftskammergesetz 1998 bestellte Ehrenmitglieder behalten ihre Rechte bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 10. Die in den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, zuletzt geändert vom Kammertag am 16. Juni 1981, der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 2. Dezember 1991, in der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Arbeiter, zuletzt geändert am Kammertag am 20. November 1998 sowie in der Dienstordnung für die bei den Wirtschaftskammern beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 20. November 1998, dem Bundespersonalausschuss gemäß § 55 Abs. 4 Wirtschaftskammergesetz 1998, übertragenen Aufgaben fallen ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in die Zuständigkeit des jeweiligen Präsidenten, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die auf Grund der im ersten Satz genannten Vorschriften bestehende Zuständigkeit der Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern gemäß § 23 und § 35 WKG 1998 zur Beschlussfassung kommt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes dem jeweiligen Präsidenten zu, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die den Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern auf Grund der genannten Vorschriften zukommenden Vorschlags- und Antragsrechte entfallen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 11. Für das Haushaltsjahr 2002 kann der Kammertag gemäß § 37 WKG 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 die Umlage gemäß § 122 Abs. 1 WKG 1998 mit der Maßgabe beschließen, dass der Tausendsatz für die Bundeskammer höchstens 2,2 vT und für alle Landeskammern einheitlich höchstens 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß § 122 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WKG 1998 beträgt.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 3. § 122 Abs. 2 Z 2 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 4. § 122 Abs. 7 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 5. § 122 Abs. 8 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 6. § 123 Abs. 2 und 3 sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 8. Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen gemäß § 123 Abs. 8a hat (haben) spätestens am 1. Jänner 2007 einheitlich zu sein.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 9. Die Einhebegebühr gemäß § 127 Abs. 1 kann ab dem 1. Jänner 2004 verrechnet werden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 11. Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Artikel IV
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 1. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat bis zum 30. Juni 2006 die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit der jeweiligen Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 2. Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat bis spätestens 30. Juni 2008 eine den gemäß § 1 festgelegten Kriterien entsprechende Fachorganisationsordnung zu beschließen und für die auf das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 folgende Funktionsperiode in Geltung zu setzen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 3. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 geltende Fachorganisationsordnung gilt für die gesamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufende Funktionsperiode. Sie ist bis zum Ende dieser Funktionsperiode nicht allein aus dem Grund abzuändern, dass die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten, durch einen Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. IV § 1 näher ausgeführten Voraussetzungen für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen nicht gegeben sind.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 4. In Kalenderjahren, in denen die Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stattfinden, hat das Präsidium der Landeskammer in den Fällen des § 14 Abs. 2 den zur Bedeckung des Aufwands gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2006 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 78/2006) erforderlichen Anteil der Landeskammer an der Grundumlage im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 30. Mai für das folgende Jahr zu beschließen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 5. Die Spartenkonferenzen gemäß der §§ 26 und 38 und die Fachverbandsausschüsse gemäß § 48 bleiben bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode in der bisherigen Zusammensetzung bestehen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 6. (1) Werden in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode zwei oder mehrere Fachverbände zusammengeschlossen, bilden die bisherigen Fachverbandsausschüsse bis zum Ende der Funktionsperiode den Fachverbandsausschuss im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 WKG; dabei ist ein Überschreiten der Anzahl an höchstzulässigen Ausschussmitgliedern von 32 zulässig.
(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Fachgruppenausschüsse (Fachvertreter) des Wirkungsbereiches des (neuen) Fachverbandes.
(3) Die zuständige Hauptwahlkommission hat im Sinne der Abs. 1 und 2 die Zusammensetzung des Fachverbandsausschusses festzustellen und die Mitglieder des (der) neuen Fachverbandsausschusses (Fachgruppenausschusses, Mitglieder der Fachvertreter) zu verlautbaren.
(4) Nach der Verlautbarung der Hauptwahlkommission ist eine Neuwahl des Obmannes des Fachverbandes (der Fachgruppe) und seiner Stellvertreter (Neuwahl des Vorsitzenden der Fachvertreter) durchzuführen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 7. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu den §§ 123 und 124, BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 3. Die §§ 123 und 127 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie sind vor dem Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode nur nach Maßgabe des Art. IV § 4 anzuwenden. Von diesem Fall abgesehen sind die §§ 123 und 127 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu den §§ 15, 36, 43, 48 und 65, BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 4. § 15 Absatz 2 bis 5, 8 und 9 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 und 7, § 36 Absatz 3 Z 13 und 14 sowie Absatz 4, § 43 Absatz 1, § 48 Absatz 4 und § 65 Absatz 4 und 5 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 15, 36, 43, 48 Absatz 4 und 65 sind in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden. Beschlüsse gemäß § 36 Absatz 3 Z 14 iVm § 36 Absatz 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 können bereits ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 gefasst werden, werden jedoch erst ab dem In-Kraft-Treten des § 36 idF BGBl. I Nr. 78/2006 wirksam.
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 3/2012, zu § 119, BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 2. (1) § 119 tritt am 1.1.2014 in Kraft.
(2) Satzungsbestimmungen zur Durchführung des § 119 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.
Abkürzung
WKG
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/2017, zu § 122, BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 2. Hundertsätze gemäß § 122 Abs. 1 und 3 können bereits vor dem Inkrafttreten der beiden Vorschriften mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschlossen werden.
Abkürzung
WKG
(Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/2017, zu § 123, BGBl. I Nr. 103/1998)
§ 3. Die Fachorganisationen können allenfalls erforderliche Beschlüsse über die Grundumlage bereits vor dem Inkrafttreten der Abs. 9, Abs. 10 Z 1, 12 und 13 des § 123 mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschließen.
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