Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG)
in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(8a) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(9) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.
(12) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 3, BGBl. I Nr. 78/2006.
Grundumlagen
§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.
(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.
(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
in einem festen Betrag,
in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(14) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.
Abkürzung
WKG
Grundumlagen
§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.
(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.
(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.
(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.
(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
in einem festen Betrag,
in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.
(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(14) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.
Abkürzung
WKG
Grundumlagen
§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die
zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,
im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner
zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.
(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.
(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.
(7) Die Grundumlage ist für die Mitgliedschaft je Fachgruppe (Fachverband) zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Die Grundumlage ist bei verpachteten Berechtigungen nur vom Pächter zu entrichten.
(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.
(9) Die Grundumlage ist eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt. Ruht (Ruhen) die gemäß § 2 Abs. 1 mitgliedschaftsbegründende(n) Berechtigung(en) für die gesamte Periode der Mitgliedschaft im Kalenderjahr, ist die Grundumlage höchstens in halber Höhe zu entrichten. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.
(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:
ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen oder Anzahl der Betriebsstätten), nicht jedoch in einer Berechtigung gemäß § 2 bestehenden Bemessungsgrundlage, in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,
in einem festen Betrag,
in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.
(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.
(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten, sofern diese Rechtsfolge im Beschluss der zuständigen Fachorganisation über die Grundumlage nicht ausgeschlossen wird.
(13) Wird die Grundumlage in einem Hundertsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 1 vH der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 0,4 vH der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.
(14) Wer erstmalig, dies aber nicht im Wege einer Rechtsformänderung oder Umgründung, eine Berechtigung im Sinne des § 2 Abs. 1 erwirbt oder eine Unternehmung rechtmäßig selbständig betreibt, ist in dem auf das Jahr des Erwerbs der Berechtigung (des Beginns des rechtmäßigen selbständigen Betriebs der Unternehmung) folgenden Kalenderjahr von der Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage gemäß Abs. 7 befreit.
Eintragungsgebühren
§ 124. (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 2 sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Höhe der Eintragungsgebühr bedarf der Genehmigung durch das Präsidium der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von Inhabern von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe zu entrichtende Eintragungsgebühr ist von der Vollversammlung der Landeskammer nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu beschließen.
(2) Der Normalsatz der Eintragungsgebühr, und zwar auch beim fachlich unbeschränkten Handels- und Handelsagentengewerbe, darf mit höchstens 5 000 S festgesetzt werden. Die Eintragungsgebühr ist von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe, von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten. Die Eintragungsgebühr ist bei Erlangung einer zweiten und dritten die Mitgliedschaft zur selben Fachgruppe (zum selben Fachverband) begründenden Berechtigung nicht, bei jeder weiteren Berechtigung jedoch wieder in voller Höhe zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren Berechtigung ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.
(3) Keine Eintragungsgebühr ist zu entrichten
bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991,
bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der Verlängerung (Erneuerung), sei es vor Ablauf der Frist oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten danach; dies gilt auch dann, wenn die erneuerte gleichartige Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb des räumlichen Wirkungsbereiches der Fachgruppe lautet,
bei Erwerb des Unternehmens des Verpächters durch den Pächter und bei Erneuerung der Berechtigung des Pächters infolge Verpächterwechsels,
bei Übergang eines Betriebes auf einen Deszendenten, Aszendenten, Ehegatten, ferner auf ein Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind, und zwar sowohl bei Übergabe unter Lebenden oder im Erbweg; Änderungen der Rechtsform sind unerheblich, wenn es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um einen Übergang im vorstehenden Sinn handelt,
bei Verlegung eines Betriebes von einem Bundesland in ein anderes.
(4) Für ambulante Unternehmungen, die der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft angehören, ist bei Nachweis der Entrichtung der Eintragungsgebühr im Bereich einer Landeskammer anläßlich der Erlangung einer gleichartigen Berechtigung im Bereich einer anderen Landeskammer einmalig eine Eintragungsgebühr in der Höhe von zehn Prozent der für Unternehmungen der gleichen Art festgesetzten Eintragungsgebühr zu entrichten.
(5) Die Eintragungsgebühr wird von der Geschäftsstelle der Fachgruppe (im Falle des § 14 Abs. 2 von der Direktion der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von der Sektionsgeschäftsstelle vorgeschrieben und eingehoben.
(6) Wird die angestrebte Berechtigung versagt oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung zurückgezogen, so ist die bereits eingezahlte Eintragungsgebühr abzüglich eines allfälligen angemessenen Verwaltungskostenbeitrages, der von der Vollversammlung der Landeskammer einheitlich festgelegt wird, rückzuerstatten.
(7) Bei der Beschlußfassung über die Höhe der Eintragungsgebühr gemäß Abs. 1 ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil der Landeskammer an der Eintragungsgebühr zu berücksichtigen. Er darf bis zu einem Drittel der Eintragungsgebühr betragen. Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Eintragungsgebühr der Landeskammer zu. Vom Ertrag der Eintragungsgebühren erhalten die Fachverbände im Wege über die Bundeskammer zehn Prozent. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Eintragungsgebühren sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.
Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung
§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen Ausschuß (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Vollversammlung, Kammertag, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuß) nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundeskammer, die Gebührenordnung der Bundeskammer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.
(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:
Prüfungsgebühren,
Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,
Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,
Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern und dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,
Gebühren für Sonderleistungen der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschul-Studiengänge und
Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.
Gebühren für Sonderleistungen Gebührenordnung
§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen Ausschuss (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Erweiterte Präsidien der Landeskammern und der Bundeskammer, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuss) in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:
Prüfungsgebühren,
Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,
Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,
Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern u. dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschulstudiengänge und
Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.
Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung von den Kammerdirektionen und dem Generalsekretariat den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer im Einvernehmen mit der Bundeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.
(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.
(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
WKG
Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.
(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
WKG
Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 8 und 9 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.
(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. In Verfahren, in denen die Rückzahlung entrichteter Kammerumlagen begehrt wird, hat neben der Bundeskammer die Landeskammer, in deren räumlichem Wirkungsbereich die zuständige Finanzbehörde ihren Sitz hat, Parteistellung. Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
WKG
Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 8 und 9 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.
(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. In Verfahren, in denen die Rückzahlung entrichteter Kammerumlagen begehrt wird, haben die Bundeskammer und die jeweils betroffene(n) Landeskammer(n) Parteistellung. Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr
und der Gebühren für Sonderleistungen
§ 127. (1) Die Grundumlage und die Eintragungsgebühr werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.
(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.
(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungsgebühr, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen können ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Fachgruppenvorsteher (bei Fachvertretungen der jeweilige Sektionsobmann),
bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe der Obmann der Sektion Handel,
bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.
(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
Die Einhebungsgebühr gem. Abs. 1 kann ab dem 1. Jänner 2004
verrechnet werden (vgl. Art. III § 9, BGBl. I Nr. 153/2001).
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für
Sonderleistungen
§ 127. (1) Die Grundumlage ist von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf. Die Grundumlage wird einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.
(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.
(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann (bei Fachvertretungen der jeweilige Spartenobmann),
bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.
(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
Abkürzung
WKG
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 3, BGBl. I Nr. 78/2006.
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen
§ 127. (1) Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf. Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.
(2) Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen (im Falle des § 14 Abs. 2 die Grundumlage abzüglich der Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4) sind nach Maßgabe der Eingänge unverzüglich an die Bundeskammer zur Weiterleitung an die Fachverbände abzuführen. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
(3) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.
(4) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Umlagen der in Abs. 1 bezeichneten Art, verjähren in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
(5) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(6) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
(7) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann,
bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft,
bei Sondergrundumlagen gemäß § 123 Abs. 6 der jeweilige Spartenobmann.
(8) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.
(9) Beschließt der Fachverbandsausschuss gemäß § 123 Abs. 5 über die Grundumlage, gelten die Bestimmungen der Absätze 7 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über die Nachsicht zu entscheiden hat.
(10) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
Abkürzung
WKG
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 3, BGBl. I Nr. 78/2006.
Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen
§ 127. (1) Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der Landeskammer für das jeweils laufende gesamte Kalenderjahr vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe 3 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen darf. Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.
(2) Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen (im Falle des § 14 Abs. 2 die Grundumlage abzüglich der Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4) sind nach Maßgabe der Eingänge unverzüglich an die Bundeskammer zur Weiterleitung an die Fachverbände abzuführen. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.
(3) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.
(4) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Umlagen der in Abs. 1 bezeichneten Art, verjähren in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.
(5) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.
(6) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.
(7) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet
bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann,
bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft,
bei Sondergrundumlagen gemäß § 123 Abs. 6 der jeweilige Spartenobmann.
(8) Beschließt der Fachverbandsausschuss gemäß § 123 Abs. 5 über die Grundumlage, gilt Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über die Nachsicht zu entscheiden hat.
(9) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.
Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen,
Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen
§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Eintragungsgebühren den Vorsteher der Fachgruppe, im Bereich der Sektion Handel den Sektionsobmann.
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid des Sektionsobmanns nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(4) Gegen den Bescheid des Vorstehers der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung zulässig.
Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen
§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbandes nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.
(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen
§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.
(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.
Umlagenordnung
§ 129. (1) Der Kammertag der Bundeskammer kann in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung kann insbesondere auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können. Die Umlagenordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.
(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.
(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erläßt.
Abkürzung
WKG
Umlagenordnung
§ 129. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 7 zu treffen und kann auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.
(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.
(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.
(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt.
Abkürzung
WKG
Umlagenordnung
§ 129. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 8 zu treffen und kann auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.
(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.
(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.
(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.
(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt.
Verlautbarungen
§ 130. Die Umlagenordnung der Landeskammern, die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Umlagenordnung der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.
Abschnitt
Gebarung und Kontrolle
Gebarungsgrundsätze
§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.
Abschnitt
Gebarung und Kontrolle
Gebarungsgrundsätze
§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß
§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.
(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.
(5) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluß bis zum 31. Mai dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluß bis zum 30. April der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 31. Mai ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.
(6) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(7) Kommt der Beschluß über einen Rechnungsabschluß nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.
(8) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss
§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(2) Die der Bundeskammer und den Landeskammern gemäß Abs. 1 vorgelegten Voranschläge der Fachverbände und der Fachgruppen sind zu genehmigen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(4) Kommt der Beschluss über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.
(5) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder durch die Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(6) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluss bis zum 15. Juni dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluss bis zum 30. April dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 15. Juni ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(7) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.
(8) Kommt der Beschluss über einen Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.
(9) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss
§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(2) Die der Bundeskammer und den Landeskammern gemäß Abs. 1 vorgelegten Voranschläge der Fachverbände und der Fachgruppen sind zu genehmigen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
(3) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.
(4) Kommt der Beschluss über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.
(5) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder durch die Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und das Zurkenntnisbringen der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.
(6) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluss bis zum 15. Juni dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluss bis zum 30. April dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 15. Juni ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.
(7) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.
(8) Kommt der Beschluss über einen Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.
(9) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.
(10) Der Rechnungshof ist befugt, gemäß Art. 127b B-VG die Gebarung der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften öffentlichen Rechts zu prüfen.
Haushaltsordnung
§ 133. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Der Kammertag kann in der Haushaltsordnung vorsehen, daß die Vorstände der Wirtschaftskammern zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen haben oder erlassen können.
Haushaltsordnung
§ 133. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
(2) In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder erlassen kann.
Haushaltsordnung
§ 133. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist.
(2) In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder erlassen kann.
(3) Die Haushaltsordnung kann für den Fall des Zusammenschlusses von nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften vorsehen, dass allfällige Aktiva und Passiva der zusammengeführten Körperschaften in jeweils getrennten Rechnungskreisen geführt werden, dass die Verfügungsgewalt der Berufszweige, die die Mittel aufgebracht haben, gewährleistet ist und dass die Verbindlichkeiten erfüllt werden.
Finanzausschuß
§ 134. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichten.
(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.
Gebarungskontrolle
§ 135. (1) Zur Kontrolle der Gebarung der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ist bei der Bundeskammer ein Kontrollausschuß einzurichten.
(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 vom Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.
(4) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.
(5) Der Kontrollausschuß hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten mit der betreffenden Kammer den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzurufen.
(6) Der Kontrollausschuß hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 5 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem nächsten Kammertag und vom Präsidenten der Landeskammer der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlußfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.
(7) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuß des bei der Bundeskammer errichteten Kontrollamtes zu bedienen.
(8) Der Leiter und die Referenten des Kontrollamtes unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuß gegen ihren Willen versetzt, gekündigt oder entlassen werden.
(9) Die näheren Bestimmungen hat die vom Kammertag zu beschließende Kontrollausschußordnung zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Gebarungskontrolle
§ 135. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zulassen und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus 15 vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Präsidiums und des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.
(4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten nach Anhörung des jeweiligen Präsidenten den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzurufen.
(5) Der Kontrollausschuss hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten dem jeweiligen Wirtschaftsparlament zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.
(6) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuss der bei der Bundeskammer errichteten Geschäftsstelle des Kontrollausschusses zu bedienen.
(7) Der Leiter und die Referenten der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gegen ihren Willen versetzt, gekündigt, oder entlassen werden.
(8) Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.
Gebarungskontrolle
§ 135. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht ausschließen und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Rechtsträgern durch nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaften und Rechtsträger im Wege anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Kontrollausschusses erstreckt sich auch auf Rechtsträger jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.
(2) Der Kontrollausschuss besteht aus 15 vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Präsidiums und des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.
(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.
(4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen.
(5) Der Kontrollausschuss hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten dem jeweiligen Wirtschaftsparlament zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.
(6) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuss der bei der Bundeskammer errichteten Geschäftsstelle des Kontrollausschusses zu bedienen.
(7) Der Leiter und die Referenten der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gegen ihren Willen versetzt, gekündigt, oder entlassen werden.
(8) Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen.
Hauptstück
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt.
(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.
Abkürzung
WKG
Hauptstück
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.
(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.
Abkürzung
WKG
Hauptstück
Aufsicht
Aufsichtsbehörde
§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.
(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Geheimhaltungspflicht gemäß § 70 nicht.
Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung
§ 137. (1) Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß § 140 einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften.
(2) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer nominiert.
(3) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden.
Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung
§ 137. (1) Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß § 140 einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften.
(2) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer nominiert.
(3) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden. Gegen deren Entscheidung kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.
Parteistellung
§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sektionen und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer. In diesen Fällen hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.
Parteistellung
§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.
Parteistellung
§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide binnen vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben und gegen dessen Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG Revision zu erheben und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.
(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.
Hauptstück
Sonstige- und Übergangsbestimmungen
Abschnitt
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluß der Vollversammlung ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluß des Kammertages ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
(3) Der Kammertag hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Hauptstück
Sonstige und Übergangsbestimmungen
Abschnitt
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Wirtschaftsparlamentes ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Abkürzung
WKG
Hauptstück
Sonstige und Übergangsbestimmungen
Abschnitt
Allgemeines
Schiedsgerichtsbarkeit
§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.
(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.
(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.
(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.
Abkürzung
WKG
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