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Bundesgesetz über die Kammern der gewerblichen Wirtschaft (Wirtschaftskammergesetz 1998 - WKG)

Geltender Text a fecha 2017-06-19

Abkürzung

WKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

WKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

WKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1 Zweck
§ 2 Mitgliedschaft
§ 3 Wirtschaftskammerorganisation
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 5 Sitz
§ 6 Räumlicher Wirkungsbereich
§ 7 Eigener und übertragener Wirkungsbereich
§ 8 Bezeichnung – Wappenführung
§ 9 Führung der Bezeichnung Kammer
§ 10 Begutachtungsrecht
§ 11 entfällt
§ 12 entfällt
§ 13 Fachliche Gliederung – Spartenordnung
§ 14 Fachorganisationen
§ 15 Fachorganisationsordnung
§ 16 Arbeitsgemeinschaften
§ 17 Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten
§ 18 Gemeinsame Angelegenheiten
§ 19 Eigener Wirkungsbereich
§ 20 Übertragener Wirkungsbereich
§ 21 Organe
§ 22 Präsident
§ 23 Präsidium
§ 24 Erweitertes Präsidium
§ 25 Wirtschaftsparlament
§ 26 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 27 Regionalstellen (Bezirksstellen)
§ 28 Kammerdirektion
§ 29 Direktor
§ 30 entfällt
§ 31 Eigener Wirkungsbereich
§ 32 Übertragener Wirkungsbereich
§ 33 Organe
§ 34 Präsident
§ 35 Präsidium
§ 36 Erweitertes Präsidium
§ 37 Wirtschaftsparlament
§ 38 Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz
§ 39 Generalsekretariat
§ 40 Generalsekretär
§ 41 entfällt
§ 42 entfällt
§ 43 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 44 Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen
§ 45 Organe
§ 46 Berufsgruppenausschüsse
§ 47 Errichtung, Aufgaben und Mitglieder
§ 48 Organe
§ 49 Berufsgruppenausschüsse
§ 50 Rechte und Pflichten
§ 51 Dauer der Funktion
§ 52 Suspendierung
§ 53 Abberufung
§ 54 Misstrauensvotum
§ 55 Allgemeine Bestimmungen
§ 56 Betriebsrat
§ 57 Pensionsfonds
§ 58 Geschäftsordnung
§ 59 Interessenausgleich
§ 60 Sitzungen
§ 61 Beschlusserfordernisse
§ 62 Stellvertretung
§ 63 Kooptierung
§ 64 Dringlichkeitskompetenz
§ 65 Delegierung
§ 65a Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane
§ 65b Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 66 Beharrungsbeschlüsse
§ 67 Übergang der Zuständigkeit
§ 68 Verhältnis zu Behörden und Körperschaften
§ 69 Verschwiegenheitspflicht
§ 70 Auskunftspflicht
§ 71 Statistik
§ 72 Datenschutz
§ 73 Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit
§ 74 Wahlordnung
§ 75 Wahlkataloge
§ 76 Anordnung der Wahlen
§ 77 Wahlkosten
§ 78 Hauptwahlkommission
§ 79 Wahlkommissionen
§ 80 Zweigwahlkommissionen
§ 81 Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden
§ 82 Funktionsdauer
§ 83 Zustellungsbevollmächtigter
§ 84 Wahlkundmachung
§ 85 Aktives und passives Wahlrecht
§ 86 Wählerlisten
§ 87 Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten
§ 88 Wahlvorschläge
§ 89 Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge
§ 90 Wahlkarten
§ 91 Stimmzettel
§ 92 Abstimmungsverfahren
§ 93 Stimmabgabe
§ 94 Gültige Stimmen
§ 95 Vorzugsstimme
§ 96 Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung
§ 97 Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses
§ 98 Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis
§ 99 Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter
§ 100 Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode
§ 101 Besetzung der Spartenvertretungen
§ 102 Besetzung der Spartenkonferenz
§ 103 Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter
Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer
§ 104 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes
§ 105 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten
§ 106 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums
§ 107 Besetzung der Fachverbandsausschüsse
§ 108 Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter
§ 109 Besetzung der Spartenvertretungen
§ 110 Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer
§ 111 Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter
§ 112 Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer
§ 113 Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer
§ 114 Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer
§ 115 Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode
§ 116 Wahl der Berufsgruppenausschüsse
§ 117 Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes
§ 118 Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes
§ 119 Verlautbarung von Wahlangelegenheiten
§ 120 Wahlschutz
§ 121 Finanzierung
§ 122 Kammerumlagen
§ 123 Grundumlagen
§ 124 entfallen
§ 125 Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung
§ 126 Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen
§ 127 Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen
§ 128 Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen
§ 129 Umlagenordnung
§ 130 entfällt
§ 131 Gebarungsgrundsätze
§ 132 Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss
§ 133 Haushaltsordnung
§ 134 entfällt
§ 135 Gebarungskontrolle
§ 136 Aufsichtsbehörde
§ 137 Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung
§ 138 Parteistellung
§ 139 Schiedsgerichtsbarkeit
§ 140 Paritätische Ausschüsse
§ 141 Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen
§ 142 Anpassung betraglicher Regelungen
§ 143 Sprachliche Gleichbehandlung
§ 144 Generelle Verweisungsbestimmung
§ 145 Zustellung, Fristen
§ 146 Stempel- und Rechtsgebühren
§ 147 Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft
§ 148 Sitz der Kammer Niederösterreich (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr 78/2006)
§ 149 Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 150 In-Kraft-Treten
§ 151 Vollziehung

Abkürzung

WKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

Abkürzung

WKG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Hauptstück

Wirtschaftskammern und Fachorganisationen

Zweck

§ 1. (1) Zur Vertretung der gemeinsamen Interessen ihrer Mitglieder sind Wirtschaftskammern (Landeskammern, Bundeskammer) errichtet.

(2) Die Fachorganisationen (Fachgruppen im Bereich der Landeskammern, Fachverbände im Bereich der Bundeskammer) vertreten die Interessen ihrer Mitglieder.

(3) Die Wirtschaftskammern und Fachorganisationen fördern die gewerbliche Wirtschaft und einzelne ihrer Mitglieder durch entsprechende Einrichtungen und Maßnahmen.

(4) Die Tätigkeit der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen kann sich auch auf mögliche künftige Mitglieder, ehemalige Mitglieder und auf die Angehörigen der Mitglieder erstrecken.

Mitgliedschaft zu den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die zum selbständigen Betrieb von Unternehmungen des Gewerbes, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, der Nachrichtenübermittlung, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

Mitgliedschaft

§ 2. (1) Mitglieder der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen sind alle physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, die Unternehmungen des Gewerbes, des Handwerks, der Industrie, des Bergbaues, des Handels, des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens, des Verkehrs, des Nachrichtenverkehrs, des Rundfunks, des Tourismus und der Freizeitwirtschaft sowie sonstiger Dienstleistungen rechtmäßig selbständig betreiben oder zu betreiben berechtigt sind.

(2) Zu den Mitgliedern gemäß Abs. 1 zählen jedenfalls Unternehmungen, die der Gewerbeordnung unterliegen sowie insbesondere solche, die in der Anlage zu diesem Gesetz angeführt sind.

(3) Mitglieder sind auch alle im Firmenbuch eingetragenen Holdinggesellschaften, soweit ihnen zumindest ein Mitglied gemäß Abs. 1 angehört.

(4) Unternehmungen im Sinne der Abs. 1 bis 3 müssen nicht in der Absicht betrieben werden, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

(5) Die Mitgliedschaft wird in der Bundeskammer sowie in jenen Landeskammern und Fachorganisationen begründet, in deren Wirkungsbereich eine Betriebsstätte vorhanden ist, die der regelmäßigen Entfaltung von unternehmerischen Tätigkeiten im Sinne des Abs. 1 dient.

Organisationen der gewerblichen Wirtschaft - Körperschaften

öffentlichen Rechts

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

1.

die Landeskammern,

2.

die Bundeskammer,

3.

die Fachgruppen und

4.

die Fachverbände.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.

Wirtschaftskammerorganisation

§ 3. (1) Folgende Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind Körperschaften öffentlichen Rechts:

1.

die Landeskammern,

2.

die Bundeskammer,

3.

die Fachgruppen und

4.

die Fachverbände.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind selbständige Wirtschaftskörper. Sie haben das Recht, innerhalb der Schranken der allgemeinen Bundes- und Landesgesetze Vermögen aller Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen, Leistungen gegen Entgelt auszuführen, wirtschaftliche Unternehmungen zu betreiben und im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes ihren Haushalt selbständig zu führen und Umlagen vorzuschreiben.

Abkürzung

WKG

Rechte und Pflichten der Mitglieder

§ 4. (1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:

1.

das aktive und passive Wahlrecht,

2.

die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

3.

der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,

4.

die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und

5.

das Recht auf Auskunftserteilung.

(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:

1.

die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,

2.

die Entrichtung von Umlagen,

3.

die Erteilung von Auskünften und

4.

die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.

Sitz

§ 5. (1) Der Sitz jeder Landeskammer hat innerhalb des betreffenden Bundeslandes zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt. Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.

(2) Der Sitz der Fachgruppen und Fachverbände hat sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu richten.

Räumlicher Wirkungsbereich

§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, im Einvernehmen mit der Bundeskammer auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen.

Räumlicher Wirkungsbereich

§ 6. (1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.

(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.

(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.

Eigener und übertragener Wirkungsbereich

§ 7. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben einen eigenen und einen übertragenen Wirkungsbereich.

(2) In den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs sind Weisungen staatlicher Organe ausgeschlossen. Ein Instanzenzug an Verwaltungsorgane außerhalb der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ist nicht zulässig.

(3) In den übertragenen Wirkungsbereich der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft fallen jene Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, die ihnen durch gesetzliche Vorschriften zur Besorgung übertragen werden.

Bezeichnung Wappenführung

§ 8. (1) Jede Landeskammer hat sich als „Wirtschaftskammer“ unter Beifügung eines ihren räumlichen Wirkungsbereich kennzeichnenden Zusatzes, die Bundeskammer als „Wirtschaftskammer Österreich“ zu bezeichnen.

(2) Die Bezeichnung der Fachgruppen und Fachverbände richtet sich nach den Bestimmungen der Fachorganisationsordnung.

(3) Die Landeskammern, die Bundeskammer und die Fachverbände sind zur Führung des Bundeswappens berechtigt.

Führung der Bezeichnung Kammer

§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zulässig.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.

(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,

1.

bei mißbräuchlicher Führung oder

2.

wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.

Führung der Bezeichnung Kammer

§ 9. (1) Die Führung der Bezeichnung Kammer mit einem auf die Wirtschaft oder auf einen Wirtschaftszweig hinweisenden Zusatz durch andere Rechtsträger ist nur mit Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zulässig.

(2) Die Genehmigung gemäß Abs. 1 darf nur erteilt werden, wenn der Genehmigungswerber eine Tätigkeit von größerer wirtschaftlicher Bedeutung erwarten läßt und Verwechslungen mit den nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ausgeschlossen werden können. Vor Erteilung der Genehmigung ist die Bundeskammer zu hören.

(3) Die unbefugte Führung der Bezeichnung Kammer ist als Verwaltungsübertretung zu verfolgen. Außerdem kann von den Kammern ein Anspruch auf Unterlassung geltend gemacht werden.

(4) Die Genehmigung ist zu widerrufen,

1.

bei mißbräuchlicher Führung oder

2.

wenn nicht mehr alle Voraussetzungen, die zur Genehmigung geführt haben, gegeben sind.

(5) Gegen Bescheide des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Gesetzes- und Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sind den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt auch für Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.

(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie diese zur Durchführung der weiteren kammerinternen Begutachtung den Landeskammern und Bundessektionen zuzuleiten.

(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

(5) Die näheren Bestimmungen der kammerinternen Begutachtung hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Abkürzung

WKG

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Diese Regelung gilt sinngemäß für Verordnungsentwürfe, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, Staatsverträge und für Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.

(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.

(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

(5) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.

Abkürzung

WKG

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Gesetzentwürfe sind vor ihrer Einbringung in die gesetzgebende Körperschaft den jeweils zuständigen Kammern unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Begutachtung zu übermitteln. Dieses Begutachtungsrecht erstreckt sich auch auf Entwürfe für andere generelle Rechtsakte wie insbesondere Verordnungen einschließlich solcher aus dem Bereich der mittelbaren Bundesverwaltung, die Interessen berühren, deren Vertretung den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zukommt, sowie auf Staatsverträge und auf Vereinbarungen gemäß Art. 15a B-VG.

(2) Die Bundeskammer ist unverzüglich über alle Vorhaben betreffend die Rechtssetzung im Rahmen der Europäischen Union zu unterrichten und ihr insbesondere Gelegenheit zur Stellungnahme zu Entwürfen von Richtlinien, Verordnungen oder Empfehlungen der Europäischen Union binnen angemessener Frist zu geben.

(3) Insoweit Gesetzes- oder Verordnungsentwürfe gemäß Abs. 1 und 2 nur der Bundeskammer zugehen, hat sie die weitere kammerinterne Begutachtung durch die Landeskammern und Bundessparten zu ermöglichen.

(4) Die Landeskammern haben ihr Gutachten an die Bundeskammer zu erstatten, wenn gemäß §§ 31 und 32 deren Zuständigkeit zur Begutachtung gegeben ist. Andernfalls ist das Gutachten unmittelbar abzugeben.

(5) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Stellungnahmen unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind darüber zu informieren.

Wahlen

§ 11. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen.

(2) Die näheren Bestimmungen trifft das 3. Hauptstück.

Finanzierung

§ 12. (1) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist.

(2) Die Gebarung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen.

(3) Die näheren Bestimmungen trifft das 4. Hauptstück.

2.

Hauptstück

Organisation

1.

Abschnitt

Allgemeines

Fachliche Gliederung - Sektionsordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sektionen. Die Sektionsgliederung der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sektionen werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfaßten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Sektionsordnung festgelegt. Die Sektionsordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Der Beschluß des Kammertages betreffend die Sektionsordnung kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(4) Ein Beschluß des Kammertages über eine Änderung der Sektionsgliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.

(5) Für die Besorgung der Geschäfte der Sektionen sind im Generalsekretariat und in der Kammerdirektion Geschäftsstellen einzurichten.

(6) Die Sektionsordnung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

2.

Hauptstück

Organisation

1.

Abschnitt

Fachliche Gliederung Spartenordnung

§ 13. (1) Die Bundeskammer und jede Landeskammer gliedern sich in fachlicher Hinsicht in Sparten. Die Spartengliederungen der Bundeskammer und aller Landeskammern haben einander zu entsprechen.

(2) Anzahl, Bezeichnung und Wirkungsbereich der Sparten werden unter Bedachtnahme auf die Anforderungen der Vertretung von Mitgliederinteressen, das Vorliegen gleichartiger Interessen der erfassten Berufszweige, deren wirtschaftliche Bedeutung und Mitgliederanzahl sowie auf die Zusammenarbeit mit internationalen Wirtschaftsverbänden in einer Spartenordnung festgelegt. Die Spartenordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu beschließen.

(3) Ein Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer über eine Änderung der Spartengliederung darf nur jeweils zu Beginn einer neuen Funktionsperiode in Kraft treten.

Fachorganisationen

§ 14. (1) Im Bereich jeder Sektion sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:

1.

Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und

2.

Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 5 für den Fachgruppenausschuß festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

Fachorganisationen

§ 14. (1) Im Bereich jeder Sparte sind Fachorganisationen zur Wahrung und Vertretung der fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu errichten:

1.

Fachgruppen im Bereich der Landeskammern und

2.

Fachverbände im Bereich der Bundeskammer.

(2) Wenn von der Errichtung oder Aufrechterhaltung einer Fachgruppe abgesehen wird, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen, der sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe (Fachvertreter) zu bedienen hat. Diesen Organen stehen die gleichen Befugnisse zu, wie sie im § 45 Abs. 3 für den Fachgruppenausschuss festgelegt sind. Die Mitglieder des Fachverbandes in einem Bundesland, für die in diesem Bundesland keine Fachgruppe errichtet ist, bilden in ihrer Gesamtheit die Fachvertretung. Für die Fachvertretung gilt § 1 Abs. 2; ihr kommt jedoch keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Zahl der Fachvertreter ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

Fachorganisationsordnung

§ 15. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat auf Antrag der Bundeskammer, der nur nach Anhörung aller Landeskammern gestellt werden kann, im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministern durch Verordnung (Fachorganisationsordnung) die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, daß wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefaßt werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(3) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der in Abs. 1 vorgesehenen Verordnung als errichtet.

Fachorganisationsordnung

§ 15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Innerhalb eines Fachverbandes kann im Bereich einer, mehrerer oder sämtlicher Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der wirtschaftlichen Bedeutung oder der Mitgliederanzahl der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige zweckmäßig ist.

(3) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.

(4) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

Fachorganisationsordnung

§ 15. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten in der Fachorganisationsordnung die Errichtung der Fachverbände und Fachgruppen, insbesondere ihre Zahl und Bezeichnung sowie ihren Wirkungsbereich zu regeln. Hierbei ist insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass wirtschaftlich verwandte Berufszweige zusammengefasst werden, eine wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder möglich und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist.

(2) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat die in Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.

(3) Sind die in Abs. 1 genannten und gemäß Abs. 2 näher ausgeführten Kriterien für die Errichtung eines Fachverbandes einschließlich der zugehörigen Fachgruppen nicht erfüllt, kann aufgrund eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer ein Fachverband dann errichtet werden, wenn im Bereich der Landeskammern vorbehaltlich Abs. 4 grundsätzlich keine Fachgruppen eingerichtet werden, die wirksame Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder sowie deren gesamtwirtschaftliche Bedeutung die Errichtung eines Fachverbandes rechtfertigen und die Bedeckung des Aufwands des Fachverbandes gewährleistet ist.

(4) In den Fällen des Abs. 3 kann im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern eine Fachgruppe errichtet werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der besonderen regionalen Bedeutung der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Errichtung der Fachgruppe im Einzelfall genehmigt hat.

(5) Jedem Fachverband hat im Bereich der Landeskammern jeweils eine Fachgruppe oder eine Fachvertretung zu entsprechen. Auf Antrag des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer kann innerhalb eines Fachverbandes im Bereich einer oder mehrerer Landeskammern mehr als eine Fachgruppe oder Fachvertretung vorgesehen werden, wenn dies für eine wirksame Interessenvertretung wegen der einzigartigen Interessenlage der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Berufszweige notwendig ist.

(6) In der Fachorganisationsordnung ist für den Fall, dass es die Mitgliederzahl oder die wirtschaftliche Lage einzelner Berufszweige erfordert, die Ermächtigung vorzusehen, dass im Bereich jeweils einer Landeskammer Fachvertretungen, die in den Wirkungsbereich mehrerer Fachverbände fallen, zusammengeschlossen werden können. Derartige Zusammenschlüsse können nur nach der Urwahl und innerhalb der gleichen Sparte erfolgen. Sie können ausschließlich zu Beginn einer Funktionsperiode für die Dauer derselben in Kraft treten. Zusammenschlüsse bedürfen übereinstimmender Beschlüsse der betroffenen Fachvertretungen. Nähere Bestimmungen kann die Fachorganisationsordnung treffen.

(7) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

(8) Im dritten Kalenderjahr nach der Konstituierung des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nach vorheriger Prüfung zu entscheiden, ob die Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien entsprechen.

(9) Die gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien sind für die Wirtschaftskammern verbindlich und von diesen umzusetzen. Die Wirtschaftskammern haben die notwendigen Anpassungen vorzunehmen, wenn die Prüfung gemäß Abs. 8 ergibt, dass Fachverbände und Fachgruppen den gemäß Abs. 2 festgelegten Kriterien nicht mehr entsprechen.

Arbeitsgemeinschaften

§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können von diesen Organisationen Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffenden Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Zustimmung des Vorstandes der betreffenden Landeskammer. Wird eine Arbeitsgemeinschaft nur von den Fachverbänden (Fachgruppen) einer Bundes(Landes)sektion gebildet, obliegt die Genehmigung der jeweiligen Sektionsleitung.

(3) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen,

2.

den Sitz,

3.

den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,

4.

die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,

5.

die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlußfassung und

6.

die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.

(4) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.

(5) Die Mitgliedschaft in einer Arbeitsgemeinschaft steht allen Kammermitgliedern offen, die Mitglieder der gemäß Abs. 2 daran beteiligten Organisationen sind.

(6) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen weitere Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.

(7) Arbeitsgemeinschaften sind insbesondere berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.

(8) Das gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Organ hat die Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben.

(9) Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Arbeitsgemeinschaften

§ 16. (1) Zur Behandlung von Angelegenheiten, die verschiedene Organisationen der gewerblichen Wirtschaft (Bundeskammer, Landeskammern, Fachverbände, Fachgruppen) gemeinsam berühren, können Arbeitsgemeinschaften errichtet werden.

(2) Die Bildung von Arbeitsgemeinschaften und die erstmalige Festlegung ihrer Satzung erfolgt auf Grund eines Beschlusses der betreffenden Organisation oder auf Grund übereinstimmender Beschlüsse mehrerer betreffender Organisationen. Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft bedarf der Genehmigung der Bundeskammer, wenn daran sie selbst oder zumindest ein Fachverband, mehrere Landeskammern oder Fachgruppen mehrerer Landeskammern beteiligt sind, sonst der Genehmigung der betreffenden Landeskammer.

(3) Die Arbeitsgemeinschaft hat Rechtspersönlichkeit. Innerhalb ihres satzungsgemäßen Wirkungsbereichs hat sie das Recht, Vermögen zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen. Ihr kommt nicht das Recht zu, Umlagen vorzuschreiben.

(4) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls folgende Angaben zu enthalten:

1.

den Namen,

2.

den Sitz,

3.

den Zweck und die Ziele der Arbeitsgemeinschaft,

4.

die für die Verwirklichung des Zweckes der Arbeitsgemeinschaft vorgesehenen Tätigkeiten und Einrichtungen,

5.

die Organe, deren Bestellung (Wahl), Zuständigkeiten sowie die Erfordernisse einer gültigen Beschlussfassung und

6.

die Aufbringung der erforderlichen finanziellen Mittel.

(5) Die Satzung der Arbeitsgemeinschaft hat jedenfalls ein Leitungsorgan und eine Generalversammlung vorzusehen.

(6) Änderungen der Satzung sind vom zuständigen Organ zu beschließen und bedürfen einer Genehmigung gemäß Abs. 2.

(7) Die Satzung einer Arbeitsgemeinschaft kann vorsehen, unter welchen Voraussetzungen Kammermitglieder, sonstige physische und juristische Personen sowie andere Rechtsträger als Mitglieder auf deren Antrag aufgenommen werden können, wenn sie bereit sind, die Ziele der Arbeitsgemeinschaft zu unterstützen.

(8) Arbeitsgemeinschaften sind berechtigt, Anträge an die zuständigen Kammerorgane zu stellen.

(9) Die gemäß Abs. 2 zur Genehmigung der Satzung zuständige Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Tätigkeit der Arbeitsgemeinschaft zu beaufsichtigen und ist berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse ihrer Organe aufzuheben. Für die Gebarung der Arbeitsgemeinschaften gelten die Grundsätze des § 131.

Fachliche und sektionseigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlußfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sektion berühren, sind sektionseigene Angelegenheiten dieser Sektion.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sektion, bei der Vertretung sektionseigener Angelegenheiten nach außen durch die Sektion ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben Sektion angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Sektionspräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sektionseigene Angelegenheit der Sektion handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat der Vorstand der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

Fachliche und sparteneigene Angelegenheiten

§ 17. (1) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder nur einer Fachorganisation berühren, sind fachliche Angelegenheiten dieser Fachorganisation. Bei der Beratung und der Beschlussfassung über fachliche Angelegenheiten und in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten sind die Fachorganisationen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches selbständig und unabhängig.

(2) Angelegenheiten, welche die Interessen der Mitglieder von mehr als einer Fachorganisation derselben Sparte berühren, sind sparteneigene Angelegenheiten dieser Sparte.

(3) Bei der Vertretung fachlicher und arbeitsrechtlicher Angelegenheiten nach außen durch eine Fachorganisation ist die jeweilige Sparte, bei der Vertretung sparteneigener Angelegenheiten nach außen durch die Sparte ist die jeweilige Kammer zu informieren.

(4) Wenn derselben Sparte angehörige Fachorganisationen für dieselbe Angelegenheit die fachliche Zuständigkeit beanspruchen, hat das betreffende Spartenpräsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden, ob es sich um eine fachliche Angelegenheit einer Fachorganisation oder eine sparteneigene Angelegenheit der Sparte handelt.

(5) In allen anderen Zuständigkeitsfragen hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer nach Anhörung der Landeskammern zu entscheiden.

Gemeinsame Angelegenheiten

§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sektionseigene Angelegenheiten gelten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.

(3) Vor der Beschlußfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sektionen und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessektionen und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.

Gemeinsame Angelegenheiten

§ 18. (1) Gemeinsame Angelegenheiten sind alle Angelegenheiten, die nicht als fachliche oder sparteneigene Angelegenheiten gelten.

(2) Gemeinsame Angelegenheiten fallen ausschließlich in die Zuständigkeit einer Landeskammer oder der Bundeskammer.

(3) Vor der Beschlussfassung in gemeinsamen Angelegenheiten hat jede Landeskammer den betroffenen Sparten und Fachgruppen, die Bundeskammer den betroffenen Landeskammern und Bundessparten und Fachverbänden Gelegenheit zur Abgabe einer Äußerung zu geben.

2.

Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die wirtschaftlichen, arbeits- und sozialrechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch die Einrichtung entsprechender Ausschüsse (Arbeitgeberausschüsse) zu fördern,

2.

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

3.

Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen und zu verwalten,

4.

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

5.

regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

6.

die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen, soweit sie nicht überregionale Interessen berühren,

7.

an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

8.

die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,

9.

im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten und

10.

in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

2.

die Fachgruppen zu beaufsichtigen,

3.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen, Fachgruppen und Fachvertretern,

4.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und

5.

die Tätigkeit der in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

2.

Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,

2.

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

3.

Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,

4.

die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,

5.

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

6.

regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

7.

die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,

8.

an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

9.

die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

10.

im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung, Unterstützung und Vertretung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten,

11.

in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

2.

die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,

3.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

4.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und

5.

die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

Abkürzung

WKG

2.

Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,

2.

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

3.

Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,

4.

die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,

5.

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

6.

regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

7.

die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,

8.

an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

9.

die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder,

10.

im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten und

11.

in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren und Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

2.

die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,

3.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

4.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und

5.

die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

Abkürzung

WKG

2.

Abschnitt

Landeskammern

Eigener Wirkungsbereich

§ 19. (1) Den Landeskammern obliegen im eigenen Wirkungsbereich insbesondere folgende Aufgaben:

1.

die wirtschaftlichen und rechtlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten, auf die Aufrechterhaltung des Arbeitsfriedens hinzuwirken und darauf abzielende Maßnahmen insbesondere auch durch entsprechende Einrichtungen zu fördern,

2.

den Behörden und gesetzgebenden Körperschaften ihres Wirkungsbereiches Berichte, Gutachten und Vorschläge über die Anliegen der Mitglieder sowie über alle die Wirtschaft betreffenden Belange zu erstatten,

3.

Gutachten zu erstatten über die Errichtung und Organisation von Einrichtungen, welche die Förderung der Wirtschaft oder des ihr dienenden Bildungswesens zum Gegenstand haben sowie diesbezügliche Maßnahmen zu ergreifen und entsprechende Einrichtungen zu schaffen,

4.

die Förderung der Wirtschaft, insbesondere auch durch das Anbieten von Aus- und Weiterbildung sowie das Gewähren von allgemeiner, technischer und betriebswirtschaftlicher Wirtschaftsförderung durch entsprechende Einrichtungen, insbesondere durch Wirtschaftsförderungsinstitute,

5.

Vertreter in andere Körperschaften und Stellen zu entsenden sowie Besetzungsvorschläge für solche Körperschaften und Stellen zu erstatten,

6.

regionale Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen, Institutionen sowie internationalen Organisationen nach vorheriger Information der Bundeskammer zu pflegen,

7.

die Abwicklung von wirtschaftsfördernden EU-Programmen,

8.

an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen mitzuwirken sowie Statistiken dieser Art zu führen,

9.

die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder, ehemaliger Mitglieder und potentieller Gründer,

10.

im Rahmen der Möglichkeiten die Beratung und Unterstützung ihrer Mitglieder in rechtlichen und wirtschaftlichen Angelegenheiten einschließlich der Vertretung in arbeits- und sozialrechtlichen Angelegenheiten sowie auf die Aufrechterhaltung des fairen Wettbewerbs hinzuwirken, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,

11.

in allen die Gründung und Erweiterung von Unternehmen betreffenden Angelegenheiten zu informieren, Einrichtungen zur Gründungsberatung zu betreiben und Verzeichnisse über potentielle Gründer hinsichtlich der für die Erbringung und Verbesserung von Leistungen an diese erfassten Daten zu führen, sowie

12.

Behörden und Mitglieder sowie ehemalige Mitglieder im Rahmen des Möglichen durch die Erteilung von Auskünften wie insbesondere solchen über Zeiten einer Mitgliedschaft, Funktionärstätigkeit oder Entsendung sowie durch die Ausstellung von Bestätigungen etwa über absolvierte Ausbildungen, Lehrgänge, Prüfungen und die Teilnahme an Wettbewerben zu unterstützen.

(2) Jeder Landeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Geschäftsführung der Fachgruppen und die Ausübung der Aufsicht über die Fachgruppen allgemein zu regeln,

2.

die Fachgruppen und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat, zu beaufsichtigen,

3.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

4.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen zu genehmigen und deren Gebarung zu prüfen und

5.

die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 20. (1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich.

Abkürzung

WKG

Übertragener Wirkungsbereich

§ 20. (1) Jeder Landeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

(2) Die Ausstellung von nicht präferentiellen Zeugnissen über den Ursprung einer Ware gehört jedenfalls zu den Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich. In Ansehung der Besorgung dieser Aufgabe unterliegen die Landeskammern den Weisungen des Bundesministers für Finanzen.

Organe

§ 21. Organe der Landeskammern sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

der Vorstand,

4.

die Vollversammlung,

5.

der Sektionsobmann,

6.

das Sektionspräsidium und

7.

die Sektionsleitung.

Organe

§ 21. Organe der Landeskammern sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

das Erweiterte Präsidium,

4.

das Wirtschaftsparlament

5.

der Spartenobmann,

6.

das Spartenpräsidium und

7.

die Spartenkonferenz.

Präsident

§ 22. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Landeskammer werden von der Vollversammlung gewählt.

(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer.

Ihm obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Landeskammer,

2.

die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Kammer,

3.

die Überwachung der Geschäftsführung,

4.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Kammer und

5.

die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor.

(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.

(4) Der Präsident ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.

(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.

Abkürzung

WKG

Präsident

§ 22. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Landeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Landeskammer,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung,

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und die Fertigung der von der Landeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Direktor oder dessen Stellvertreter.

Präsidium

§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:

1.

dem Präsidenten,

2.

zwei Vizepräsidenten und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

Präsidium

§ 23. (1) Das Präsidium der Landeskammer besteht aus:

1.

dem Präsidenten,

2.

zwei Vizepräsidenten und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

Vorstand

§ 24. (1) Der Vorstand der Landeskammer besteht aus

1.

den Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,

2.

den Obmännern der Sektionen sowie deren Stellvertretern,

3.

den von Wählergruppen gemäß § 106 entsandten Mitgliedern,

4.

dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und

5.

dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,

2.

Beschlußfassung über den Vorschlag für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission,

3.

Bestellung des WIFI-Kuratoriums,

4.

Bestellung der Bezirksstellenausschüsse und

5.

Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sektionen und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.

(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.

Erweitertes Präsidium

§ 24. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,

2.

Spartenobmännern,

3.

Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 106.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,

2.

generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,

3.

Erlassung der Gebührenordnung,

4.

Erlassung der Umlagenordnung,

5.

Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,

6.

Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,

7.

Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und

8.

Errichtung eines Schiedsgerichts.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten und Fachgruppen sowie der Fachvertreter.

Erweitertes Präsidium

§ 24. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums der Landeskammer,

2.

Spartenobmännern,

3.

Spartenobmann-Stellvertretern, sofern ihre Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 106.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller im Bereich der Landeskammer gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen und sparteneigenen Angelegenheiten sowie Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 36 Abs. 2 Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Landeskammer zugewiesen sind. Dem Erweiterten Präsidium obliegt insbesondere die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung der Geschäftsordnung und Genehmigung der Geschäftsordnung der Fachgruppen,

2.

generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe sowie für verbundene Gewerbe,

3.

Erlassung der Gebührenordnung,

4.

Erlassung der Umlagenordnung,

5.

Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen,

6.

Bestellung von Ausschüssen zur Beratung in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches,

7.

Errichtung der Regionalstellen, Festsetzung der Anzahl und Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und

8.

Errichtung eines Schiedsgerichts.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Landeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Sparten, Fachgruppen, Fachvertretern und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

Vollversammlung

§ 25. (1) Die Vollversammlung der Landeskammer besteht aus

1.

den Mitgliedern des Präsidiums,

2.

den Mitgliedern der Sektionsleitungen,

3.

den von Wählergruppen gemäß § 106 in den Vorstand entsandten Mitgliedern,

4.

dem Vorsitzenden des Finanzausschusses und

5.

dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Landeskammer.

(2) In die Zuständigkeit der Vollversammlung fallen insbesondere:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,

2.

Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß sowie Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der zugehörigen Fachgruppen,

3.

Beschlußfassung über die Kammerumlagen,

4.

Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium zuständig ist,

5.

Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 und 3,

6.

Erlassung der Gebührenordnung,

7.

Erlassung der Umlagenordnung,

8.

generelle Regelung der Fachgruppenzuordnung der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe und für verbundene Gewerbe,

9.

Beschlußfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,

10.

Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts,

11.

sonstige von den Organen der Bundeskammer der Vollversammlung zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten,

12.

Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer und

13.

Bestellung der Ehrenmitglieder.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind in der Vollversammlung zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden. Ein Vertreter dieser Mitglieder kann an den diesbezüglichen Beratungen in der Vollversammlung und in jenem Organ, dem die Angelegenheit zur Entscheidung zugewiesen wird, teilnehmen. Der Präsident hat solche Vorschläge und Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Vollversammlung zu setzen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Wirtschaftsparlament

§ 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums,

2.

Mitgliedern der Spartenvertretungen und

3.

weiteren Mitgliedern gemäß § 104.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,

2.

Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartensprecher-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,

3.

Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

4.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

5.

Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,

6.

Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,

7.

sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und

8.

weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.

Wirtschaftsparlament

§ 25. (1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums,

2.

Mitgliedern der Spartenvertretungen und

3.

weiteren Mitgliedern gemäß § 104.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,

2.

Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,

3.

Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

4.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

5.

Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,

6.

Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,

7.

sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und

8.

weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.

Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 26. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Landessektion werden von der Sektionsleitung gewählt.

(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Sektion,

2.

die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Sektion,

3.

die Überwachung der Geschäftsführung,

4.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und

5.

die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.

(3) Der Sektionsobmann hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium der Sektion tätig zu werden.

(4) Der Sektionsobmann ist befugt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfall einem Obmann-Stellvertreter zu übertragen.

(5) Der Sektionsobmann ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Sektion und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen.

(6) Das Präsidium der Sektion besteht aus

1.

dem Obmann,

2.

zwei Obmann-Stellvertretern und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(7) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(8) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen jeder Landeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.

(9) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.

Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Sparte,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung,

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

1.

dem Spartenobmann,

2.

zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):

1.

Spartenpräsidium,

2.

Obmännern der Fachgruppen und Vorsitzenden der Fachvertreter der Sparte,

3.

Mitgliedern der Spartenvertretungen gemäß § 101 und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 102.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 26. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Sparte,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung,

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

1.

dem Spartenobmann,

2.

zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus

1.

dem Spartenpräsidium und

2.

den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 102.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

Bezirksstellen

§ 27. (1) Der Vorstand der Landeskammer ist berechtigt, Bezirksstellen einzurichten.

(2) Die Bezirksstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.

(3) Organ der Bezirksstelle ist der Bezirksstellenausschuß, der vom Vorstand der Landeskammer bestellt wird. Der Ausschuß besteht aus mindestens drei und höchstens zehn Mitgliedern. Die Zahl der Ausschußmitglieder ist vom Vorstand unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.

(4) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Der Bezirksstellenobmann gehört der Vollversammlung mit beratender Stimme an.

(5) Zur Unterstützung bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben sich die Fachgruppen der Bezirksstellen zu bedienen, soweit die Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt.

Regionalstellen (Bezirksstellen)

§ 27. (1) Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Regionalstellen einzurichten.

(2) Die Regionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.

(3) Organe der Regionalstellen sind der Regionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist vom Erweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.

(4) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Der Regionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit beratender Stimme an.

Kammerdirektion

§ 28. (1) Bei jeder Landeskammer ist eine Kammerdirektion zu errichten. Der Kammerdirektion obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.

(2) Die Kammerdirektion untersteht dem Direktor. Sie unterstützt den Präsidenten der Landeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Landeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.

(3) In eigener Verantwortung hat die Kammerdirektion folgende Angelegenheiten zu besorgen:

1.

die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),

2.

die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,

3.

die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts,

4.

die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

5.

Angelegenheiten, die der Landeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.

Direktor

§ 29. (1) Der Direktor hat die laufenden Geschäfte der Landeskammer zu führen.

(2) Der Direktor und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Abteilungen der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Direktor zeichnet gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.

(5) Der Direktor ist berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.

(6) Der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und der Vollversammlung ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen.

Direktor

§ 29. (1) Der Direktor leitet die Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Direktor und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.

(5) Der Direktor oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.

Direktor

§ 29. (1) Der Direktor leitet die Kammerdirektion nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Landeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Direktor und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten vom Präsidium der Landeskammer bestellt. Die Bestellung bedarf der Bestätigung des Präsidiums der Bundeskammer. Der Direktor und seine Stellvertreter müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrung verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Direktor-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Direktor bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche der Kammerdirektion können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Direktor oder seine Stellvertreter zeichnen gemeinsam mit dem Präsidenten nach Maßgabe des § 22 die Ausfertigungen der Landeskammer und allein insbesondere jene Ausfertigungen der Kammerdirektion, welche die im § 28 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen.

(5) Der Direktor oder seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen. Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.

Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 30. (1) Bei jeder Landeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen der Kammerdirektion ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.

(2) Zu den Aufgaben des Wirtschaftsförderungsinstitutes zählen insbesondere:

1.

Aus- und Weiterbildung,

2.

allgemeine, technische und betriebswirtschaftliche Wirtschaftsförderung,

3.

Messen, Ausstellungen, Musterschauen und

4.

allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland in Abstimmung mit dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer durchzuführen.

(3) Der Vorstand einer Landeskammer kann nach Koordinierung mit der Bundeskammer im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 angeführter Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(4) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.

(5) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Landeskammer und in der Vollversammlung zu.

3.

Abschnitt

Bundeskammer

Eigener Wirkungsbereich

§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessektionen insbesondere in folgenden Angelegenheiten zu erstatten:

1.

Wirtschaftspolitik,

2.

Sozialpolitik,

3.

Außenwirtschaft,

4.

Handels- und Integrationspolitik,

5.

Finanzpolitik,

6.

Rechtspolitik,

7.

Bildungspolitik,

8.

Umweltpolitik,

9.

Verkehrspolitik,

10.

Tourismuspolitik,

11.

Kultur-, Medien- und Sportpolitik,

12.

Wirtschaftsförderung,

13.

Statistik und

14.

Normung.

(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber internationalen Organisationen und Vereinigungen,

2.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,

3.

die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,

4.

die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,

5.

die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,

6.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden,

7.

die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,

8.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und

9.

die Tätigkeit der im Kammertag vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, die Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 und die Stellungnahmen gemäß § 10 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessektionen sind jedoch darüber zu informieren.

3.

Abschnitt

Bundeskammer

Eigener Wirkungsbereich

§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.

(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,

2.

die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,

3.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,

4.

die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,

5.

die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,

6.

die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,

7.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

8.

die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,

9.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Landeskammern und Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und

10.

die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.

3.

Abschnitt

Bundeskammer

Eigener Wirkungsbereich

§ 31. (1) Der Bundeskammer obliegen im eigenen Wirkungsbereich die im § 19 Abs. 1 angeführten Aufgaben, soweit sie über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

(2) Die Bundeskammer ist berufen, Berichte, Gutachten und Vorschläge nach Anhörung aller Landeskammern und der betroffenen Bundessparten in allen die Wirtschaft betreffenden Belangen zu erstatten.

(3) Der Bundeskammer obliegt weiters insbesondere:

1.

die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland sowie die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer Außenwirtschaftsorganisation,

2.

die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder in und gegenüber der Europäischen Union, internationalen Organisationen und Vereinigungen,

3.

die Pflege der Beziehungen zu ausländischen Interessenvertretungen,

4.

die Errichtung eines Ständigen Internationalen Schiedsgerichts,

5.

die Geschäftsführung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften und die Ausübung der Aufsicht über diese Körperschaften allgemein zu regeln,

6.

die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften, unbeschadet der anderen Organen zustehenden Rechte, zu beaufsichtigen,

7.

die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften, deren Satzung sie zu genehmigen hat,

8.

die Dienstverhältnisse der Mitarbeiter einschließlich der diesbezüglichen haushaltsmäßigen Erfordernisse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften nach einheitlichen Grundsätzen zu regeln,

9.

die Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände zu genehmigen sowie deren Gebarung zu prüfen und

10.

die Tätigkeit der im Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen zu unterstützen.

(4) In Fällen besonderer Dringlichkeit ist die Bundeskammer berechtigt, Berichte, Gutachten und Vorschläge gemäß Abs. 2 unmittelbar abzugeben. Die betroffenen Landeskammern und Bundessparten sind jedoch darüber zu informieren.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

(2) Der Bundeskammer obliegen im übertragenen Wirkungsbereich jene Aufgaben, die über den Zuständigkeitsbereich einer Landeskammer hinausreichen.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 32. (1) Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

Übertragener Wirkungsbereich

§ 32. Der Bundeskammer obliegt im übertragenen Wirkungsbereich, an der staatlichen Verwaltung in den durch besondere Rechtsvorschriften vorgesehenen Fällen mitzuwirken und im Auftrag internationaler Organisationen tätig zu werden.

Organe

§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

der Vorstand,

4.

der Kammertag,

5.

der Bundespersonalausschuß,

6.

der Kontrollausschuß

7.

der Sektionsobmann,

8.

das Sektionspräsidium und

9.

die Sektionsleitung.

Organe

§ 33. Die Organe der Bundeskammer sind:

1.

der Präsident,

2.

das Präsidium,

3.

das Erweiterte Präsidium,

4.

das Wirtschaftsparlament,

5.

der Kontrollausschuss

6.

der Spartenobmann,

7.

das Spartenpräsidium und

8.

die Spartenkonferenz.

Präsident

§ 34. (1) Der Präsident und die beiden Vizepräsidenten der Bundeskammer werden vom Kammertag gewählt.

(2) Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer.

Ihm obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Bundeskammer,

2.

die Beachtung der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere hinsichtlich der Einhaltung des Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

3.

die Überwachung der Geschäftsführung,

4.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und

5.

die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.

(3) Der Präsident hat in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung, unbeschadet der Möglichkeit von Beschlüssen im Umlaufwege, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das Präsidium tätig zu werden.

(4) Der Präsident ist berechtigt, bestimmte Geschäfte im allgemeinen oder im Einzelfalle einem Vizepräsidenten zu übertragen.

(5) Der Präsident ist berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen.

Präsident

§ 34. Der Präsident ist der gesetzliche Vertreter der Bundeskammer. Ihm obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Bundeskammer,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung,

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und die Fertigung der von der Bundeskammer ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Generalsekretär oder dessen Stellvertreter.

Präsidium

§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:

1.

dem Präsidenten,

2.

zwei Vizepräsidenten und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

Präsidium

§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:

1.

dem Präsidenten,

2.

zwei Vizepräsidenten und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

Vorstand

§ 36. (1) Der Vorstand der Bundeskammer besteht aus

1.

den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

den Obmännern der Bundessektionen,

3.

den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,

4.

den von den Wählergruppen gemäß § 112 entsandten Mitgliedern,

5.

dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und

6.

dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.

(2) Dem Vorstand obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Antragstellung an den Kammertag auf Erlassung oder Abänderung der Sektionsordnung,

2.

Genehmigung von Arbeitsgemeinschaften,

3.

Genehmigung der Geschäftsordnungen der Landeskammern und Fachverbände,

4.

Entscheidung von Kompetenzkonflikten gemäß § 17 Abs. 5,

5.

Entscheidung in strittigen Fällen der Fachgruppenzuordnung gemäß § 44 Abs. 9 und 10,

6.

Regelung der Funktions- und Aufwandsentschädigungen sowie des Auslagenersatzes für Funktionäre,

7.

Entscheidungen in Personalangelegenheiten gemäß § 55 Abs. 8,

8.

Feststellung der Gegenseitigkeit gemäß § 73 Abs. 6,

9.

Festsetzung der Anzahl der Delegierten für den Kammertag gemäß § 37 Abs. 2,

10.

Erstellung des Vorschlages für die Bestellung des Vorsitzenden, seines Stellvertreters und der übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission der Bundeskammer,

11.

Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer,

12.

Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden,

13.

Festsetzung von Sockelbeträgen gemäß § 122 Abs. 6,

14.

Entscheidungen über den Anteil der Fachverbände an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 2 und

15.

Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände.

(3) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Vorstand insbesondere die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessektionen und Fachverbänden.

(4) Der Vorstand hat überdies bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ zu entscheiden.

Erweitertes Präsidium

§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

Präsidenten der Landeskammern,

3.

Spartenobmännern der Bundessparten und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 114.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.

(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung der Spartenordung,

2.

Erlassung der Dienstordnung,

3.

Erlassung der Geschäftsordnung,

4.

Erlassung der Pensionsfondsordnung,

5.

Erlassung der Umlagenordnung,

6.

Erlassung der Haushaltsordnung,

7.

Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

8.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

9.

Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,

10.

Erlassung der Gebührenordnung,

11.

Erlassung der Schiedsgerichtsordnung und

12.

Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2.

(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.

(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V, § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

Erweitertes Präsidium

§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

Präsidenten der Landeskammern,

3.

Spartenobmännern der Bundessparten und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 114.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.

(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung der Spartenordung,

2.

Erlassung der Dienstordnung,

3.

Erlassung der Geschäftsordnung,

4.

Erlassung der Pensionsfondsordnung,

5.

Erlassung der Umlagenordnung,

6.

Erlassung der Haushaltsordnung,

7.

Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

8.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

9.

Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,

10.

Erlassung der Gebührenordnung,

11.

Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,

12.

Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.

(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

Erweitertes Präsidium

§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

Präsidenten der Landeskammern,

3.

Spartenobmännern der Bundessparten und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 114.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.

(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung der Spartenordung,

2.

Erlassung der Dienstordnung,

3.

Erlassung der Geschäftsordnung,

4.

Erlassung der Pensionsfondsordnung,

5.

Erlassung der Umlagenordnung,

6.

Erlassung der Haushaltsordnung,

7.

Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

8.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

9.

Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,

10.

Erlassung der Gebührenordnung,

11.

Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,

12.

Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

13.

Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 und

14.

Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.

(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.

(5) In Ausübung des Aufsichtsrechtes der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten und Fachverbänden.

Abkürzung

WKG

Erweitertes Präsidium

§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

Präsidenten der Landeskammern,

3.

Spartenobmännern der Bundessparten und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 114.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.

(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung der Spartenordung,

2.

Erlassung der Dienstordnung,

3.

Erlassung der Geschäftsordnung,

4.

Erlassung der Pensionsfondsordnung,

5.

Erlassung der Umlagenordnung,

6.

Erlassung der Haushaltsordnung,

7.

Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

8.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

9.

Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,

10.

Erlassung der Gebührenordnung,

11.

Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,

12.

Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

13.

Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 und

14.

Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.

(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 2 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.

(5) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

Abkürzung

WKG

Erweitertes Präsidium

§ 36. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

Präsidenten der Landeskammern,

3.

Spartenobmännern der Bundessparten und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 114.

(2) Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.

(3) Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:

1.

Erlassung der Spartenordung,

2.

Erlassung der Dienstordnung,

3.

Erlassung der Geschäftsordnung,

4.

Erlassung der Pensionsfondsordnung,

5.

Erlassung der Umlagenordnung,

6.

Erlassung der Haushaltsordnung,

7.

Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,

8.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

9.

Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,

10.

Erlassung der Gebührenordnung,

11.

Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,

12.

Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

13.

Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 und

14.

Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.

(4) Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 3 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.

(5) In Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

Kammertag

§ 37. (1) Der Kammertag der Bundeskammer besteht aus

1.

den Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

den Mitgliedern der Präsidien der Landeskammern,

3.

den Mitgliedern der Bundessektionsleitungen,

4.

42 Delegierten der Landeskammern,

5.

den von den Wählergruppen gemäß § 112 in den Vorstand der Bundeskammer entsandten Mitgliedern,

6.

dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer und

7.

dem Kurator des Wirtschaftsförderungsinstitutes der Bundeskammer.

(2) Die Anzahl der von den Landeskammern zu entsendenden Delegierten ist unter Berücksichtigung des Mitgliederschlüssels vom Vorstand der Bundeskammer jeweils bis spätestens 31. Dezember des den Wahlen vorangehenden Jahres festzusetzen.

(3) Den Vorsitz im Kammertag führt der Präsident der Bundeskammer.

(4) In die Zuständigkeit des Kammertages fallen insbesondere:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

2.

Erlassung der Sektionsordnung,

3.

Erlassung der Dienstordnung,

4.

Erlassung der Pensionsfondsordnung,

5.

Erlassung der Geschäftsordnung,

6.

Erlassung der Datenschutzverordnung,

7.

Erlassung der Gebührenordnung,

8.

Erlassung der Umlagenordnung,

9.

Erlassung der Haushaltsordnung,

10.

Erlassung der Kontrollausschußordnung,

11.

Erlassung der Schiedsgerichtsordnungen,

12.

Beschlußfassung über die Kammerumlagen,

13.

Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,

14.

die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Präsident oder das Präsidium der Bundeskammer zuständig sind,

15.

Beschlußfassung über die Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

16.

Wahl der Mitglieder des Kontrollausschusses und

17.

Bestellung der Ehrenmitglieder.

Wirtschaftsparlament

§ 37. (1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,

2.

Präsidenten der Landeskammern,

3.

Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und

4.

weiteren Mitgliedern gemäß § 112.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,

2.

Erlassung der Kontrollausschussordnung,

3.

Erlassung der Wahlordnung,

4.

Erlassung der Fachorganisationsordnung,

5.

Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

6.

die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,

7.

Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und

8.

weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

Obmänner, Präsidien und Leitungen der Sektionen

§ 38. (1) Der Obmann und die beiden Obmannstellvertreter jeder Bundessektion werden von der Sektionsleitung gewählt.

(2) Dem Obmann obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Sektion,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung,

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sektion und

4.

die Fertigung der von der Sektion ausgehenden Mitteilungen, Eingaben und sonstigen Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Sektionsgeschäftsführer.

(3) Die Bestimmungen des § 26 Abs. 3 bis 5 gelten für den Obmann einer Bundessektion sinngemäß.

(4) Das Präsidium der Sektion besteht aus

1.

dem Obmann,

2.

zwei Obmann-Stellvertretern und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(5) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(6) Die Zahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundeskammer ist im Sektions-Wahlkatalog festzusetzen.

(7) Die Sektionsleitung ist zur Behandlung grundsätzlicher sektionseigener Angelegenheiten berufen.

Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 38. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Sparte,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung,

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

1.

dem Spartenobmann,

2.

zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):

1.

Spartenpräsidium,

2.

Obmännern der Fachverbände der Sparte,

3.

Obmännern der betreffenden Landessparten,

4.

Mitgliedern der Spartenvertretung gemäß § 109 und

5.

weiteren Mitgliedern gemäß § 110.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

§ 38. (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

1.

die Leitung der Sparte,

2.

die Überwachung der Geschäftsführung,

3.

die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.

(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus

1.

dem Spartenobmann,

2.

zwei Spartenobmann-Stellvertretern und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

(4) Die Spartenkonferenz besteht aus

1.

dem Spartenpräsidium und

2.

den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 110.

(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

Generalsekretariat

§ 39. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Generalsekretariat zu errichten. Dem Generalsekretariat obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.

(2) Das Generalsekretariat untersteht dem Generalsekretär. Das Generalsekretariat unterstützt den Präsidenten der Bundeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Bundeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.

(3) In eigener Verantwortung hat das Generalsekretariat folgende Angelegenheiten zu besorgen:

1.

die Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),

2.

die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,

3.

die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,

4.

die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und

5.

Angelegenheiten, die der Bundeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.

Generalsekretär

§ 40. (1) Der Generalsekretär hat die laufenden Geschäfte der Bundeskammer zu führen.

(2) Der Generalsekretär und höchstens zwei Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Abteilungen des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen des Generalsekretariats, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.

(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten an Mitarbeiter zur Besorgung zu übertragen.

(6) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen.

Generalsekretär

§ 40. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.

(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen.

Generalsekretär

§ 40. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 2 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.

(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen. Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.

Generalsekretär

§ 40. (1) Der Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.

(2) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.

(3) Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.

(4) Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.

(5) Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen. Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.

Wirtschaftsförderungsinstitut

§ 41. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Wirtschaft im Rahmen des Generalsekretariates ein Wirtschaftsförderungsinstitut zu errichten.

(2) Für das Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer gilt § 30 Abs. 2 sinngemäß.

(3) Dem Wirtschaftsförderungsinstitut der Bundeskammer obliegt darüber hinaus:

1.

die Tätigkeit der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern zu koordinieren und zu fördern,

2.

die Aufgaben zu behandeln, die über den Wirkungsbereich des Wirtschaftsförderungsinstitutes einer Landeskammer hinausgehen oder von allgemeiner oder grundsätzlicher Bedeutung sind und

3.

allfällige Bildungsmaßnahmen im Ausland durchzuführen und die damit verbundene Weitergabe von Rechten und Lizenzen wahrzunehmen.

(4) Der Vorstand der Bundeskammer kann im Interesse der Zweckmäßigkeit oder Kostenersparnis hinsichtlich bestimmter in Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten auch eine von dieser Bestimmung abweichende Regelung treffen. Ein derartiger Beschluß des Vorstandes kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden.

(5) Zur Beratung von Angelegenheiten des Wirtschaftsförderungsinstitutes ist vom Vorstand ein Kuratorium zu bestellen.

(6) Dem Vorsitzenden des Kuratoriums (Kurator) kommt Sitz und Stimme im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.

Außenwirtschaftsorganisation

§ 42. (1) Bei der Bundeskammer ist zur Förderung der Interessen der Mitglieder in allen außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im Rahmen des Generalsekretariates eine Abteilung für die Außenwirtschaftsorganisation zu errichten.

(2) Zu den Aufgaben der Außenwirtschaftsorganisation zählen insbesondere:

a)

die Förderung des Außenhandels und der Wirtschaftsbeziehungen im Binnenmarkt und mit Drittstaaten,

b)

die Beratung und Information der Mitglieder in außenwirtschaftlichen Angelegenheiten im In- und Ausland und

c)

die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit in außenwirtschaftlichen Belangen.

(3) Zur Außenwirtschaftsförderung unterhält die Bundeskammer entsprechende Einrichtungen (Außenhandelsstellen).

4.

Abschnitt

Fachgruppen

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluß über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch den Vorstand der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.

(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten.

Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:

1.

die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,

2.

die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,

3.

die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,

4.

die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hierfür nicht andere Stellen zuständig sind,

5.

die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,

6.

die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,

7.

der Abschluß von Kollektivverträgen,

8.

die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und

9.

die Beratung und Information der Mitglieder.

(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.

4.

Abschnitt

Fachgruppen

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung des Berufszweiges erfordert und die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.

(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:

1.

die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,

2.

die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,

3.

die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,

4.

die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,

5.

die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,

6.

die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,

7.

der Abschluss von Kollektivverträgen,

8.

die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und

9.

die Beratung und Information der Mitglieder.

(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.

Abkürzung

WKG

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

4.

Abschnitt

Fachgruppen

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.

(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:

1.

die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,

2.

die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Beseitigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen,

3.

die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,

4.

die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,

5.

die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,

6.

die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,

7.

der Abschluss von Kollektivverträgen,

8.

die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und

9.

die Beratung und Information der Mitglieder.

(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.

Abkürzung

WKG

4.

Abschnitt

Fachgruppen

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 43. (1) Die Landeskammern sind nach Maßgabe der Fachorganisationsordnung sowie der Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß § 15 Abs. 2 berechtigt, Fachgruppen zu errichten, wenn es die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage des Berufszweiges erfordern sowie die Bedeckung des Aufwandes gewährleistet ist. Der Beschluss über die Errichtung bedarf der Bestätigung durch das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Dasselbe gilt für den Widerruf eines Beschlusses auf Errichtung einer Fachgruppe. Derartige Beschlüsse sind in einem Anhang zur Fachorganisationsordnung aufzunehmen.

(2) Wenn keine Fachgruppe errichtet wurde, ist die Vertretung der einschlägigen fachlichen Interessen dem gleichartigen Fachverband übertragen. Dieser hat sich in dem betreffenden Bundesland eigener Organe, der Fachvertreter, zu bedienen.

(3) Die Fachgruppen haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen ihrer Mitglieder zu vertreten. Als fachliche Angelegenheiten gelten insbesondere:

1.

die Förderung der wirtschaftlichen, sozialen und humanitären Angelegenheiten der Mitglieder, die Stärkung des Gemeinschaftsgeistes und des Ansehens in der Gesellschaft,

2.

die Sicherung der Chancengleichheit der Mitglieder im Wettbewerb, insbesondere die Besei- tigung oder Verhütung von Gewohnheiten, Gebräuchen und Neuerungen, welche dem lauteren und leistungsgerechten Wettbewerb unter den Mitgliedern im Wege stehen, wozu insbesondere das Verhindern unbefugter Gewerbeausübung (Pfuscherbekämpfung) zählt,

3.

die Förderung von Kooperationen und Gemeinschaftsaktivitäten, insbesondere der Errichtung von Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sowie die Entwicklung von markt- und zukunftsorientierten Branchenkonzepten,

4.

die Förderung des öffentlichen und privaten Unterrichtswesens im Interesse der Mitglieder, die Förderung der Aus- und Weiterbildung der Mitglieder und ihrer Mitarbeiter, die Förderung der Berufsausbildung, insbesondere des Lehrlingswesens, sowie die Unterstützung des einschlägigen Prüfungswesens und die Abhaltung von Befähigungsprüfungen, sofern hiefür nicht andere Stellen zuständig sind,

5.

die den Fachgruppen durch Gesetz oder sonstige Vorschriften eingeräumte Mitwirkung an der Gewerbe- und Wirtschaftsverwaltung, insbesondere die Ausübung der Begutachtungsrechte nach der Gewerbeordnung, sowie die Mitwirkung in Berufsausbildungsangelegenheiten,

6.

die Führung von Mitgliederdateien und Statistiken, sofern sie nicht von der Landeskammer zentral geführt werden,

7.

der Abschluss von Kollektivverträgen,

8.

die Werbung und Öffentlichkeitsarbeit und

9.

die Beratung und Information der Mitglieder.

(4) § 20 Abs. 1 gilt für Fachgruppen sinngemäß.

(5) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe wird durch die Fachorganisationsordnung bestimmt.

Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 44. (1) Die Zuordnung einer auf eine Haupt- oder weitere Betriebsstätte lautenden Berechtigung zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten der sie begründenden Berechtigung.

(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der Sektion Handel der örtlich zuständigen Landeskammer in Anwendung der von der Vollversammlung der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.

(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sektion, wenn verschiedene Sektionen betroffen sind der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Die Vollversammlung hat hierfür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.

(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Sektionsordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den Sektionen Gewerbe und Handwerk und Industrie festlegen.

(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Sektionsordnung vorgesehen werden, daß Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform entweder der Sektion Gewerbe und Handwerk oder der Sektion Industrie zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.

(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessektion die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sektionen auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.

(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.

(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an den Vorstand der Bundeskammer offen.

(10) Der Vorstand der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.

(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.

Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 44. (1) Die Zuordnung eines Unternehmens gemäß § 2 zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten sie begründenden Berechtigung.

(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der örtlich und sachlich zuständigen Landessparte in Anwendung der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.

(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sparte, wenn verschiedene Sparten betroffen sind, der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer hat hiefür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.

(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den betreffenden Sparten festlegen.

(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Spartenordnung vorgesehen werden, dass Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform einer bestimmten Sparte zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.

(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessparte die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sparte auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.

(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.

(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen die Berufung an das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer offen.

(10) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat über Antrag der betroffenen Organisationen und Mitglieder auch dann zu entscheiden, wenn die Entscheidung des Präsidiums der Landeskammer gemäß Abs. 7 oder 8 nicht binnen sechs Monaten erfolgt.

(11) Auf das Verfahren gemäß der Absätze 7 bis 10 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(12) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 10, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.

Fachgruppenzuordnung und Entscheidung in strittigen Fällen

§ 44. (1) Die Zuordnung eines Unternehmens gemäß § 2 zu einer oder mehreren Fachgruppe(n) erfolgt durch die Landeskammer durch die Eintragung in das Mitgliederverzeichnis.

(2) Die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe ist unabhängig von der Zahl der zustehenden Berechtigungen, weiters davon, ob und in welchem Umfang diese Berechtigungen ausgeübt werden. Sie endet mit dem Wegfall der letzten sie begründenden Berechtigung.

(3) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe anzugehören haben, bestimmt der Obmann der örtlich und sachlich zuständigen Landessparte in Anwendung der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer getroffenen generellen Regelung.

(4) Welchen Fachgruppen (welcher Fachgruppe) die Inhaber von verbundenen Gewerben anzugehören haben, bestimmt der Obmann der betreffenden Sparte, wenn verschiedene Sparten betroffen sind, der Präsident der örtlich zuständigen Landeskammer. Das Erweiterte Präsidium der Landeskammer hat hiefür unter Berücksichtigung der Schwerpunkte der ausgeübten Geschäftstätigkeit eine generelle Regelung zu treffen.

(5) Die Zugehörigkeit zu den Fachgruppen der Industrie bestimmt sich nach der Ausübung in der Form eines Industriebetriebes. Die Spartenordnung kann auf der Grundlage des § 7 der Gewerbeordnung 1994 nähere Grundsätze für die Zuordnung von Unternehmungen zu den betreffenden Sparten festlegen.

(6) Abweichend von Abs. 5 kann in der Spartenordnung vorgesehen werden, dass Unternehmungen bestimmter Berufszweige unabhängig von ihrer Ausübungsform einer bestimmten Sparte zugeordnet werden, wenn dies wegen einheitlicher Betreuungsinteressen erforderlich ist.

(7) Wird von einer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaft öffentlichen Rechts oder einer Bundes- oder Landessparte die von der Kammerdirektion gemäß Abs. 1 vorgenommene Eintragung eines Mitgliedes bestritten, hat das Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der betroffenen Sparte auf Grund eines diesbezüglichen Antrages darüber zu entscheiden, welcher Fachgruppe oder welchem Fachverband das Mitglied angehört.

(8) Einen Antrag gemäß Abs. 7 kann auch das unmittelbar betroffene Mitglied selbst stellen.

(9) Gegen die Entscheidung des Präsidiums gemäß Abs. 7 und 8 steht den betroffenen Organisationen und Mitgliedern innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.

(10) Auf das Verfahren gemäß Abs. 7 und 8 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(11) Die Rechtswirkungen von Entscheidungen gemäß Abs. 7 bis 9, mit welchen die Fachgruppenzugehörigkeit eines Mitgliedes geändert wird, treten mit Beginn des auf die Rechtskraft der Entscheidung folgenden Jahres ein.

Organe

§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:

1.

der Vorsteher,

2.

der Ausschuß und

3.

die Fachgruppentagung.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.

(3) Die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 gelten sinngemäß für den Vorsteher.

(4) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

(5) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Vorstehers fallen. § 24 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(6) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe. Die Fachgruppentagung ist unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder es verlangt.

(7) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

2.

Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3.

Beschlußfassung über Grundumlage und Eintragungsgebühr,

4.

Beschlußfassung über Gebühren für Sonderleistungen,

5.

Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß,

6.

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher oder der Fachgruppenausschuß zuständig ist und

7.

Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

Organe

§ 45. (1) Organe der Fachgruppe sind:

1.

der Obmann,

2.

der Ausschuss und

3.

die Fachgruppentagung.

(2) Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.

(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.

(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

2.

Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3.

Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,

4.

Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

5.

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und

6.

Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

Berufsgruppenausschüsse

§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch Beschluß des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe. Die Berufsgruppenausschüsse haben diese Beschlüsse dem Fachgruppenvorsteher zu übermitteln. Wenn die Fachgruppe den Beschluß des Berufsgruppenausschusses nicht berücksichtigt, kann der Berufsgruppenausschuß verlangen, daß sein Beschluß mit der Stellungnahme der Fachgruppe weitergeleitet wird.

Berufsgruppenausschüsse

§ 46. (1) Die Fachgruppen sind berechtigt, Berufsgruppenausschüsse zu errichten, wenn dies zur Vertretung der Interessen der betreffenden Berufszweige zweckmäßig ist. Die Errichtung hat durch Beschluss des Fachgruppenausschusses zu erfolgen. Dieser hat unter Bedachtnahme auf die Zahl der der Berufsgruppe angehörenden Mitglieder und die wirtschaftliche Bedeutung der Berufsgruppe die Zahl der Mitglieder des Berufsgruppenausschusses festzulegen. Die Berufsgruppenausschüsse sind berechtigt, über die ihren fachlichen Wirkungsbereich betreffenden Angelegenheiten selbständig Beratungen abzuhalten und Beschlüsse zu fassen. Diese Beschlüsse gelten als Anträge an das zur Entscheidung berufene Organ der Fachgruppe.

5.

Abschnitt

Fachverbände

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 47. (1) Im Bereich jeder Sektion der Bundeskammer werden mit Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten (Fachorganisationsordnung) Fachverbände errichtet.

(2) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessektion zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.

(3) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.

(4) Die Fachverbände gelten mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

5.

Abschnitt

Fachverbände

Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

§ 47. (1) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.

(2) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.

(3) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

Organe

§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:

1.

der Vorsteher und

2.

der Ausschuß.

(2) Der Vorsteher und seine beiden Stellvertreter werden vom Ausschuß gewählt.

(3) Für den Vorsteher gelten die Bestimmungen des § 22 Abs. 2 bis 4 sinngemäß.

(4) Dem Ausschuß obliegt die Beschlußfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Vorstehers fallen. Hierzu gehören insbesondere:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,

2.

Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3.

Beschlußfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,

4.

Beschlußfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluß und

5.

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hierfür nicht der Vorsteher zuständig ist.

(5) Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses ist im Fachorganisations-Wahlkatalog festzusetzen.

Organe

§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:

1.

der Obmann und

2.

der Ausschuss.

(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.

Hiezu gehören insbesondere:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,

2.

Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3.

Beschlussfassung über die Gebühren für Sonderleistungen,

4.

Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und

5.

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V, § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

Organe

§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:

1.

der Obmann und

2.

der Ausschuss.

(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.

(3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

Organe

§ 48. (1) Organe des Fachverbandes sind:

1.

der Obmann und

2.

der Ausschuss.

(2) Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.

(3) Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.

(4) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.

Hiezu gehören insbesondere:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,

2.

Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3.

Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 5,

4.

Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen,

5.

Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und

6.

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.

Berufsgruppenausschüsse

§ 49. Für die Fachverbände gelten die Bestimmungen des § 46 betreffend die Errichtung von Berufsgruppenausschüssen innerhalb der Fachgruppe sinngemäß.

6.

Abschnitt

Funktionäre

Rechte und Pflichten

§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten.

(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es der Vorstand der Bundeskammer festzulegen hat.

(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden.

Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat der Vorstand der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen. Diese Regelung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(5) Alle Mitglieder des Kammertages und der Vollversammlungen sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Kammerrat zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.

Abkürzung

WKG

6.

Abschnitt

Funktionäre

Rechte und Pflichten

§ 50. (1) Die Funktionäre üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich und ohne Bindung an einen Auftrag aus.

(2) Die Funktionäre sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten, an den Sitzungen der Organe teilzunehmen und die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 zu beachten. Einzelorgane sind verpflichtet, für die Einhaltung der rechtlichen Vorschriften sowie für die Umsetzung der Beschlüsse der Organe ihrer Wirkungsbereiche Sorge zu tragen.

(3) Die den Funktionären bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsenden Auslagen sind in der Art und dem Ausmaß zu vergüten, wie es das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer festzulegen hat.

(4) Aufwandsentschädigungen als pauschalierter Auslagenersatz und Funktionsentschädigungen können nur Funktionären mit erheblicher Inanspruchnahme durch die Funktion gewährt werden. Aufwandsentschädigungen und Funktionsentschädigungen gebühren zwölfmal pro Jahr. Abfertigungen und Ruhe- oder Versorgungsgenüsse dürfen nicht gewährt werden. Die nähere Regelung hat das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer unter Berücksichtigung des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, zu treffen.

(5) Alle Mitglieder der Wirtschaftsparlamente sind berechtigt, während der Dauer ihrer Funktion den Titel Delegierter zum Wirtschaftsparlament zu führen. Die unbefugte Führung dieses Titels ist als Verwaltungsübertretung strafbar.

Dauer der Funktion

§ 51. Die Funktionsdauer der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen beträgt fünf Jahre. Sie endet beim Einzelorgan mit der Neuwahl, bei den Kollegialorganen mit dem Zusammentritt des neugewählten Organs.

Suspendierung

§ 52. Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluß des Strafverfahrens von der Aufsichtsbehörde zu suspendieren.

Suspendierung

§ 52. Funktionäre, gegen welche wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung, die mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, ein Strafverfahren eingeleitet wurde, sind bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens von der zuständigen Hauptwahlkommission zu suspendieren.

Suspendierung

§ 52. (1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn

1.

über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2.

gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.

(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen

1.

von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder

2.

vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.

(3) (Anm.: Tritt mit 1.1.2014 in Kraft.)

Suspendierung

§ 52. (1) Ein Funktionär ist von der zuständigen Hauptwahlkommission bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens zu suspendieren, wenn

1.

über ihn die Untersuchungshaft verhängt wurde oder

2.

gegen ihn eine rechtswirksame Anklageschrift wegen eines Vorsatzdelikts, welches mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedroht ist, vorliegt.

(2) Die Gerichte haben die zuständige Hauptwahlkommission umgehend zu verständigen

1.

von der Verhängung einer Untersuchungshaft über einen Funktionär oder

2.

vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklageschrift gegen einen Funktionär wegen eines in Abs. 1 Z 2 angeführten Delikts.

(3) Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Abberufung

§ 53. (1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn

1.

nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,

2.

nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder

3.

sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen.

Abberufung

§ 53. (1) Funktionäre sind abzuberufen, wenn

1.

nachträglich Umstände eintreten, die ihre Wählbarkeit ausschließen,

2.

nachträglich Umstände bekannt werden, die ihre Wählbarkeit bereits im Zeitpunkt der Wahl ausgeschlossen haben oder

3.

sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(2) Die Abberufung hat in den Fällen des Abs. 1 Z 1 und 2 von der zuständigen Hauptwahlkommission, in den Fällen des Abs. 1 Z 3 von der Aufsichtsbehörde zu erfolgen. Gegen Bescheide gemäß Abs. 1 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Mißtrauensvotum

§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Mißtrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Er ist auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung des Kollegialorgans zu setzen, wenn er spätestens drei Wochen vor der Sitzung eingelangt ist, andernfalls auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung. Es ist zunächst über die Zulassung des Antrags abzustimmen. Die Abstimmung über den Antrag selbst ist frühestens zwei Monate nach Zulassung des Antrags zulässig. Für beide Abstimmungen ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.

Misstrauensvotum

§ 54. (1) Jedem gewählten Einzelorgan kann vom Kollegialorgan, das es gewählt hat, das Misstrauen ausgesprochen werden. Damit endet die Funktion des Einzelorgans.

(2) Ein Antrag auf Abberufung kann von jedem Mitglied des Kollegialorgans gestellt werden. Der Antrag ist schriftlich einzubringen und zu begründen. Die Sitzung des zuständigen Kollegialorgans ist unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Einlangen des Antrags einzuberufen. Die Abstimmung hat frühestens zwei und spätestens vier Monate nach Einlangen des Antrags stattzufinden. Für die Abstimmung ist die Anwesenheit von drei Viertel der Mitglieder und eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmen bei der Abstimmung über den Antrag so viele Mitglieder des Kollegialorgans dagegen wie der einfachen Mehrheit der Mitglieder jener Wählergruppe entspricht, welcher das Einzelorgan angehört, ist der Antrag abgelehnt.

7.

Abschnitt

Personal

Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.

(2) Die Kammermitarbeiter sind verpflichtet, sich bei der Erfüllung ihrer Aufgaben den Zielsetzungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft entsprechend zu verhalten.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung hat für den Fall, daß eine Pensionszusage Teil des Arbeitsvertrages ist, eine Beteiligung durch den Arbeitnehmer vorzusehen. Die Dienstordnung ist vom Kammertag zu beschließen und bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten und der betroffenen Bundesminister.

(4) Zur Beschlußfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung sowie in jenen Fällen, die darüber hinaus in der Dienstordnung vorgesehen sind, ist in der Bundeskammer ein Ausschuß eingerichtet, dem die Mitglieder des Präsidiums der Bundeskammer sowie die Präsidenten der Landeskammern angehören (Bundespersonalausschuß). Die Obmänner der Bundessektionen gehören dem Bundespersonalausschuß mit beratender Stimme an.

(5) Den Vorsitz im Bundespersonalausschuß hat der Präsident der Bundeskammer zu führen. Beschlüsse des Bundespersonalausschusses bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Der Bundespersonalausschuß ist berechtigt, einzelne Befugnisse den Präsidien der Wirtschaftskammern zu übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der Entscheidung gelegen ist. Entscheidungen, die auf Grund einer Delegierung durch den Bundespersonalausschuß getroffen worden sind, sind diesem bei der nächsten Sitzung zur Kenntnis zu bringen.

(7) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, dürfen nur im Einvernehmen mit den Präsidien jener Kammern gefaßt werden, in deren Bereich sie beschäftigt werden. Handelt es sich um das Personal, das bei Fachgruppen oder Sektionen der Landeskammern verwendet wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben. Handelt es sich um das Personal, das bei Fachverbänden oder Bundessektionen verwendet wird, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle herzustellen.

(8) Der Vorstand der Bundeskammer hat in jenen Fällen zu entscheiden, in denen das Einvernehmen gemäß Absatz 7 nicht hergestellt werden kann.

(9) Soweit sich aus den Absätzen 3 und 4 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer, in fachlicher Hinsicht jedoch dem Vorsteher (Obmann) jener Körperschaft (Sektion), in deren Bereich sie beschäftigt werden.

7.

Abschnitt

Personal

Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher und fachlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer. Mitarbeiter, welche im Bereich von Sparten oder Fachverbänden (Fachgruppen) beschäftigt sind, unterstehen in fachlicher Hinsicht jedoch dem jeweiligen Einzelorgan.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zu beschließen.

(4) Bei Entscheidungen des Präsidenten der Bundeskammer, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, die bei Fachverbänden oder Sparten der Bundeskammer verwendet werden, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben.

7.

Abschnitt

Personal

Allgemeine Bestimmungen

§ 55. (1) Das gesamte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bildet einen einheitlichen Körper. Fachorganisationen und Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 ist es untersagt, eigenständig und direkt Personal einzustellen oder Arbeitskräfteüberlasser in Anspruch zu nehmen.

(2) Soweit sich aus Abs. 3 nichts anderes ergibt, unterstehen die Mitarbeiter in dienstrechtlicher und fachlicher Hinsicht dem Präsidenten der jeweiligen Wirtschaftskammer. Mitarbeiter, welche im Bereich von Sparten oder Fachverbänden (Fachgruppen) beschäftigt sind, unterstehen in fachlicher Hinsicht jedoch dem jeweiligen Einzelorgan.

(3) Die näheren dienstrechtlichen Bestimmungen einschließlich der Anstellungserfordernisse sowie der gehalts- und pensionsrechtlichen Bestimmungen werden in der Dienstordnung geregelt. Die Dienstordnung ist vom Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zu beschließen.

(4) Bei Entscheidungen des Präsidenten der Bundeskammer, welche einzelne Mitarbeiter betreffen, die bei Fachverbänden oder Sparten der Bundeskammer verwendet werden, ist das Einvernehmen mit dem leitenden Organ dieser Körperschaft oder Dienststelle anzustreben.

Betriebsrat

§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 22/1974. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.

(3) Die Vollversammlung jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, der Kammertag der Bundeskammer die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Betriebsrat

§ 56. (1) Die Gesamtheit der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bildet eine wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 40 Abs. 4 Arbeitsverfassungsgesetz 1974, BGBl. Nr. 22/1974.

(2) Die Bundeskammer gilt hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachverbände, beschäftigten Personals als Betrieb im Sinne des § 34 Arbeitsverfassungsgesetz. Dasselbe gilt für jede Landeskammer hinsichtlich des gesamten in ihrem Bereich, einschließlich der Fachgruppen, beschäftigten Personals.

(3) Das Wirtschaftsparlament jeder Landeskammer kann für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates, das Wirtschaftsparlament und das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer die Beiziehung eines Vertreters des Betriebsrates und eines Vertreters des Zentralbetriebsrates beschließen. Die näheren Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Rechte des Zentralbetriebsrates in Angelegenheiten des § 36 Abs. 3 Z 2, 4 und 7, hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Pensionsfonds

§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.

(2) Nähere Bestimmungen werden durch die auf Antrag des Bundespersonalausschusses vom Kammertag zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, daß das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und daß die in einem Rechnungskreis zusammengefaßten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen. Die Pensionsfondsordnung bedarf der Zustimmung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.

(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Vorstandes der betreffenden Kammer kann jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom Bundespersonalausschuß festzulegenden einheitlichen Grundsätzen, insbesondere durch den Abschluß einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der Zustimmung des Bundespersonalausschusses.

Pensionsfonds

§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.

(2) Nähere Bestimmungen werden durch die vom Erweiterten Präsidium zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, dass das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und dass die in einem Rechnungskreis zusammengefassten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen.

(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.

(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der betreffenden Kammer kann jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom Erweiterten Präsidium festzulegenden einheitlichen Grundsätzen, insbesondere durch den Abschluss einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der Zustimmung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer.

Pensionsfonds

§ 57. (1) Bei der Bundeskammer ist für das pensionsberechtigte Personal der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ein mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatteter Pensionsfonds zu bilden.

(2) Nähere Bestimmungen werden durch die vom Erweiterten Präsidium zu beschließende Pensionsfondsordnung erlassen. In dieser ist insbesondere vorzusehen, dass das Vermögen des Fonds in jeweils eigenen Rechnungskreisen für jede Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen getrennt darzustellen ist und dass die in einem Rechnungskreis zusammengefassten Mittel ausschließlich zur Befriedigung der Ansprüche des pensionsberechtigten Personals der betreffenden Kammer einschließlich ihrer Fachorganisationen verwendet werden dürfen.

(3) Die durch die Erträgnisse (Ertragsanteile) des Pensionsfonds nicht gedeckten Pensionsansprüche der bei den einzelnen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft beschäftigt gewesenen Arbeitnehmer sind aus den laufenden Haushalten dieser Körperschaften zu bedecken.

(4) Nach Maßgabe eines Beschlusses des Erweiterten Präsidiums der betreffenden Kammer kann jede der nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zur Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nach vom Erweiterten Präsidium festzulegenden einheitlichen Grundsätzen, insbesondere durch den Abschluss einer Versicherung, den Beitritt zu einer Pensionskasse oder auf andere geeignete Weise, für die Erbringung von Leistungen an das pensionsberechtigte Personal vorsorgen. Hiefür können die Landeskammern sowie die Bundeskammer und ihre Fachorganisationen auch Mittel des Pensionsfonds heranziehen. Unter welchen Voraussetzungen das Kapital in Anspruch genommen werden kann, regelt die Pensionsfondsordnung. Jede Vorsorge im Sinne dieses Absatzes bedarf der Zustimmung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer.

(5) Bezieher von Ruhe- und Versorgungsgenüssen nach Abschnitt D der Pensionsordnung der Dienstvorschriften 1946 und nach Abschnitt D – Pensionsrecht § 19 der Dienstordnung 1992 haben, soweit ihre Ruhe- und Versorgungsgenüsse die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 1 und 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, überschreiten, für jene Anteile, welche den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, einen Pensionssicherungsbeitrag zu leisten, der von den auszahlenden Stellen einzubehalten ist. Dies gilt auch für Sonderzahlungen. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt

1.

5% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

2.

10% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

3.

20% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

4.

25% für jenen Teil des Ruhe- und Versorgungsgenusses, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

8.

Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

Geschäftsordnung

§ 58. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände vorzusehen.

(3) Die Vollversammlungen der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Vorstandes der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Vorstandes der zuständigen Landeskammer.

(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.

(5) Die Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Mitteilungsblättern der Landeskammern oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan zu verlautbaren. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern, der Fachverbände und der Fachgruppen sind in der in der Geschäftsordnung der Bundeskammer vorgesehenen Form zu verlautbaren.

8.

Abschnitt

Gemeinsame organisatorische Bestimmungen

Geschäftsordnung

§ 58. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Geschäftsführung der Bundeskammer eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnung der Bundeskammer kann auch für die Bezeichnung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft und deren Organe Kurzbezeichnungen und Abkürzungen vorsehen.

(2) In der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist auch zu bestimmen, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände, die übrigen Organisationseinheiten sowie die zur Besorgung von Kammeraufgaben allenfalls errichteten Rechtsträger bei der Erlassung ihrer Geschäftsordnung gebunden sind. Darüber hinaus hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Geschäftsordnungen der Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände vorzusehen.

(3) Die Erweiterten Präsidien der Landeskammern, die Fachgruppentagungen und die Ausschüsse der Fachverbände sind berechtigt, eine Geschäftsordnung zu beschließen. Die Geschäftsordnungen der Landeskammern und der Fachverbände bedürfen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer, die Geschäftsordnungen der Fachgruppen der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der zuständigen Landeskammer.

(4) Sofern die Landeskammern, Fachgruppen und Fachverbände keine eigene Geschäftsordnung erlassen haben, gilt für ihre Geschäftsführung die Geschäftsordnung der Bundeskammer sinngemäß.

Interessenausgleich

§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlußfassung über gemeinsame oder sektionseigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluß anzustreben. Kommt hierbei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluß entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.

(2) Bei der Beschlußfassung in der Vollversammlung, in Ausschüssen und im Kammertag können, wenn Interessen einzelner Sektionen berührt sind, die der selben Sektion angehörenden Stimmberechtigten, eine sektionsweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.

(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlußfassenden Organes, die der gleichen Sektion oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, daß ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.

(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.

(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.

Interessenausgleich

§ 59. (1) Die Organe der Landeskammern und der Bundeskammer haben bei Beschlussfassung über gemeinsame oder sparteneigene Angelegenheiten im Wege des Interessenausgleichs einen einstimmigen Beschluss anzustreben. Kommt hiebei keine Stimmeneinhelligkeit zustande, ist an die zuständige Stelle die dem Mehrheitsbeschluss entsprechende Äußerung zu erstatten und ausdrücklich als Mehrheitsäußerung zu bezeichnen.

(2) Bei der Beschlussfassung in den Wirtschaftsparlamenten und in den Ausschüssen können, wenn Interessen einzelner Sparten berührt sind, die der selben Sparte angehörenden Stimmberechtigten eine spartenweise Abstimmung verlangen. Wird ihrem Standpunkt nicht Rechnung getragen, kann dieser als Minoritätsvotum angemeldet werden.

(3) Die Minderheit der Mitglieder eines beschlussfassenden Organes, die der gleichen Sparte oder Fachgruppe (Fachverband) angehört, kann verlangen, dass ihr abgelehnter Antrag oder ihre abweichende Stellungnahme der zu erstattenden Äußerung als Minoritätsvotum angeschlossen wird.

(4) Dieselbe Bestimmung ist sinngemäß anzuwenden, wenn eine Landeskammer eine abweichende Äußerung abgibt.

(5) Ungeachtet von Minoritätsvoten gemäß der Abs. 1 bis 3 sind ordnungsgemäß zustande gekommene Beschlüsse der zuständigen Organe für alle davon betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verbindlich.

Sitzungen

§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluß die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

(3) Die Sitzungen des Kammertages und der Vollversammlung sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluß bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

(4) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.

(5) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.

Sitzungen

§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens binnen zwei Monaten nach Einlangen eines entsprechenden Antrags abzuhalten.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

(3) Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(4) Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(5) Die Sitzungen der Wirtschaftsparlamente sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

(6) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.

(7) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.

Sitzungen

§ 60. (1) Sitzungen der Kollegialorgane sind vom jeweiligen Vorsitzenden nach Bedarf und immer dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder des jeweiligen Kollegialorgans, bei Fachgruppentagungen ein Zehntel der Mitglieder, es verlangt. Bei Präsidien gemäß § 23 und § 35 sowie bei Spartenpräsidien kann jedes Mitglied die Einberufung einer Sitzung verlangen. Sitzungen sind spätestens binnen zwei Monaten nach Einlangen eines entsprechenden Antrags abzuhalten.

(2) Die Verhandlungsgegenstände sind den Mitgliedern rechtzeitig vor jeder Sitzung schriftlich mitzuteilen. Andere Gegenstände können nur über Vorschlag des Vorsitzenden oder wenn ihnen durch Beschluss die Dringlichkeit zuerkannt wird, verhandelt werden.

(3) Der Präsident der Landeskammer sowie der Direktor und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Landeskammer und der Fachgruppen (Fachvertretungen) sowie der von der Landeskammer beaufsichtigten Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Landeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Landeskammer ist der Direktor, im Verhinderungsfall sein Stellvertreter, beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(4) Der Präsident der Bundeskammer sowie der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sowie der Arbeitsgemeinschaften gemäß § 16 mit beratender Stimme teilzunehmen. Den Sitzungen des Präsidiums, des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer und des Wirtschaftsparlaments der Bundeskammer sind der Generalsekretär und seine Stellvertreter mit beratender Stimme beizuziehen. Darüber hinaus gehende Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(5) Die Sitzungen der Wirtschaftsparlamente sind öffentlich. Ausnahmen werden durch die Geschäftsordnung oder durch besonderen Beschluss bestimmt. Über Angelegenheiten des Voranschlages und Rechnungsabschlusses kann nur in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen werden.

(6) Die Sitzungen der Fachgruppentagung sind öffentlich, wenn und insoweit dies die Fachgruppentagung beschließt.

(7) Die Sitzungen der übrigen Kollegialorgane sind nicht öffentlich.

Beschlußerfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlußfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlußfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlußfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muß.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Die Beschlüsse der Kammer- und Sektionspräsidien sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen können in Dringlichkeitsfällen auch im Umlaufwege gefaßt werden. Solche Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss. Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe auf geeignete Weise zu erkunden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(2) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(3) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35 und der Spartenpräsidien können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.

(2) Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens innerhalb der jeweiligen betroffenen Fachorganisation bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(4) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien sowie der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan oder in der Fachzeitschrift der Fachgruppe verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.

(2) Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens innerhalb der jeweiligen betroffenen Fachorganisation bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(4) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien, der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse sowie der Fachvertreter können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Abkürzung

WKG

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan wie der Fachzeitschrift der Fachgruppe oder dem Internet verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.

(2) Über eine Erhöhung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint und zudem eine Einladung an alle Mitglieder dieser Fachgruppe ausgesendet wurde. Vor der Beschlussfassung über die Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens innerhalb der jeweiligen betroffenen Fachorganisation bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(4) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien, der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse sowie der Fachvertreter können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Abkürzung

WKG

Beschlusserfordernisse

§ 61. (1) Die in diesem Bundesgesetz angeführten Kollegialorgane sind beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen und, sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mindestens ein Drittel, bei den Präsidien der Kammern und der Sparten, den Erweiterten Präsidien und dem Kontrollausschuss mindestens die Hälfte, der Mitglieder anwesend sind. In den Fällen der Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2 ist für die Beschlussfähigkeit die Anzahl der Stimmrechte maßgebend. Die Fachgruppentagung ist jedenfalls beschlussfähig, wenn die Einladung samt der Tagesordnung in der Kammerzeitung oder einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan wie der Fachzeitschrift der Fachgruppe oder dem Internet verlautbart wurde, wobei die Verlautbarung mindestens 14 Tage vor dem Sitzungstermin erfolgen muss.

(2) Sowohl über eine Erhöhung als auch über eine Senkung der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 3 kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt auf der Einladung zur Fachgruppentagung aufscheint. Vor der Beschlussfassung über eine Erhöhung der Grundumlage ist die Meinung der grundsätzlich betroffenen Mitglieder der jeweiligen Fachgruppe (im Falle des § 123 Abs. 5 des jeweiligen Fachverbandes) auf geeignete Weise zu erkunden, wenn insgesamt eine Erhöhung des Grundumlagenaufkommens bezweckt ist. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

(3) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Jedes Mitglied eines Kollegialorgans hat nur eine Stimme, selbst wenn es in mehrfacher Funktion Mitglied dieses Organs ist. Stimmrechtsübertragungen sind jedoch nach Maßgabe des § 62 zulässig.

(4) Die Beschlüsse der Kammerpräsidien gemäß § 23 und § 35, der Spartenpräsidien, der Fachgruppen- und Fachverbandsausschüsse sowie der Fachvertreter können auch im Umlaufwege gefasst werden. Umlaufbeschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der abgegebenen Stimmen und sind im Protokoll der nächsten Sitzung des Organs anzuführen.

Stellvertretung

§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.

(2) Mitglieder von Sektionsleitungen sowie von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an der Teilnahme einer Sitzung der Sektionsleitung (Ausschußsitzung) verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen.

(3) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.

Abkürzung

WKG

Stellvertretung

§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.

(2) Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen, die an der Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Misstrauensvotum gemäß § 54 nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig.

(3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist in der Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.

(4) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.

Abkürzung

WKG

Stellvertretung

§ 62. (1) Einzelorgane haben für den Fall ihrer Verhinderung zu bestimmen, welchem ihrer Stellvertreter die Besorgung ihrer Aufgaben obliegt. Hat das Einzelorgan keine Anordnung getroffen, obliegt diese Aufgabe dem an Jahren älteren, gewählten Stellvertreter.

(2) Mitglieder von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen sowie Fachvertreter, die an der Teilnahme einer Sitzung des jeweiligen Organs verhindert sind, können ihr Stimmrecht schriftlich einem anderen stimmberechtigten Mitglied des betreffenden Kollegialorganes übertragen. Ein Mitglied darf aber nur ein Stimmrecht eines anderen Mitgliedes übernehmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist bei einem Misstrauensvotum gemäß § 54 nicht zulässig. Bei den Wahlen gemäß der §§ 99 und 108 ist eine Stimmrechtsübertragung zulässig.

(3) Für den Fall einer Verhinderung eines Mitgliedes des Erweiterten Präsidiums ist in der Geschäftsordnung eine Vertretungsregelung vorzusehen.

(4) In den übrigen Kollegialorganen ist eine Vertretung verhinderter Mitglieder nicht zulässig.

Kooptierung

§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

(2) Die Präsidien der Landeskammern, das Präsidium der Bundeskammer sowie die Präsidien der Landes- und Bundessektionen können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Ein solcher Beschluß ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.

(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, daß dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Kooptierung

§ 63. (1) Die Kollegialorgane der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können beschließen, Kammermitglieder, die zum Organ passiv wahlberechtigt sind, für die Dauer der jeweiligen Funktionsperiode zu kooptieren. Einem kooptierten Mitglied kommt Sitz und beratende Stimme im betreffenden Organ zu.

(2) Die Präsidien der Landeskammern gemäß § 23, das Präsidium der Bundeskammer gemäß § 35 sowie die Spartenpräsidien können, insbesondere wenn deren Mitglieder jeweils nur einer Wählergruppe angehören, darüber hinaus beschließen, höchstens zwei Kammermitglieder mit den jeweiligen Rechten und Pflichten der ordentlichen Mitglieder zu kooptieren. Bei den Spartenpräsidien müssen diese für die jeweilige Spartenvertretung wählbar sein. Ein solcher Beschluss ist nur bei Anwesenheit sämtlicher Mitglieder und ohne Gegenstimme zulässig.

(3) Für den Widerruf einer Kooptierung sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Betroffenen in den Fällen des Abs. 2 kein Stimmrecht zukommt und seine Anwesenheit nicht erforderlich ist.

Ehrenmitglieder

§ 64. Jede Landeskammer kann mit Beschluß der Vollversammlung, die Bundeskammer mit Beschluß des Kammertages, Personen von besonderer Bedeutung für das Wirtschaftsleben zu Ehrenmitgliedern der Vollversammlung bzw. des Kammertages bestellen. Die Ehrenmitglieder sind berechtigt, den Titel Kammerrat zu führen und können den Sitzungen mit beratender Stimme beigezogen werden.

Dringlichkeitskompetenz

§ 64. (1) Die Präsidien und die Erweiterten Präsidien der Kammern, die Spartenpräsidien der Bundeskammer und der Landeskammer sowie die Fachgruppenausschüsse haben in Angelegenheiten der (des) jeweils größeren Organe(s) bei Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

(2) Die Präsidenten der Landeskammern und der Bundeskammer haben in Fällen der Dringlichkeit in Angelegenheiten, die in den Aufgabenbereich der jeweiligen Präsidien gemäß § 23 und § 35 fallen, gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden. Das gilt sinngemäß für die Obmänner von Fachgruppen und Fachverbänden und für die Spartenobmänner, wenn sie in Fällen der Dringlichkeit für den Ausschuss (das Spartenpräsidium) tätig werden müssen.

Delegierung

§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlußfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.

(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuß ist jeweils nur für die Dauer einer Funktionsperiode zulässig.

(5) Die Delegierung der Beschlußfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluß an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.

(6) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 und 2 sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(7) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(8) Einzelorgane können die Befugnis zur Entscheidung in bestimmten Angelegenheiten unter den in Abs. 1 genannten Voraussetzungen dem leitenden Angestellten übertragen.

(9) Ein Delegierungsbeschluß kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf eines Delegierungsbeschlusses gemäß Abs. 1 und 2 ist zu verlautbaren.

Delegierung

§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.

(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig. Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 ist nicht zulässig.

(5) Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.

(6) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(7) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 4, BGBl. I Nr. 78/2006.

Delegierung

§ 65. (1) Kollegialorgane können die Beschlussfassung in Angelegenheiten ihres Zuständigkeitsbereiches jedem engeren Organ der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

(2) Die Kollegialorgane können darüber hinaus die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten auch an aus ihrer Mitte gebildete Ausschüsse, die Kollegialorgane der Fachorganisationen auch an Berufsgruppenausschüsse übertragen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 1 sind mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen, Delegierungsbeschlüsse gemäß Abs. 2 nur einstimmig zu fassen.

(4) Die Delegierung von Aufgaben der Fachgruppentagung an den Fachgruppenausschuss ist jeweils bis zur Dauer einer Funktionsperiode zulässig.

(5) Eine Delegierung der Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 45 Abs. 5 Z 3 sowie § 48 Abs. 4 Z 3 ist nicht zulässig.

(6) Die Delegierung der Beschlussfassung über den Voranschlag und den Rechnungsabschluss an ein Einzelorgan ist nicht zulässig.

(7) Engere Organe können, sofern nichts anderes bestimmt ist, die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten weiteren Organen der betreffenden Organisation übertragen, sofern dies im Hinblick auf die Bedeutung einer bestimmten Angelegenheit zweckmäßig erscheint.

(8) Ein Delegierungsbeschluss kann vom delegierenden Organ jederzeit widerrufen werden.

Übertragung von Aufgaben der Einzelorgane

§ 65a. (1) Einzelorgane können im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung unbeschadet der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Verantwortlichkeit sowie der ihnen auf Grund dieses Bundesgesetzes vorbehaltenen Aufgaben ihre Stellvertreter oder den jeweils leitenden Angestellten ermächtigen, bestimmte Gruppen von Angelegenheiten selbständig zu behandeln und zu erledigen. Der Ermächtigte ist berechtigt, die jeweilige Organisation der gewerblichen Wirtschaft in diesen Angelegenheiten zu vertreten.

(2) Das Einzelorgan ist berechtigt, jede Angelegenheit, zu deren selbständigen Behandlung es jemand anderen ermächtigt hat, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten.

(3) Personen, die gemäß Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung bestimmter Angelegenheiten ermächtigt wurden, können ihrerseits ihnen unterstellten geeigneten Mitarbeitern diese Angelegenheiten oder einen Teil derselben in sinngemäßer Anwendung des Abs. 1 zur selbständigen Behandlung und Erledigung übertragen. In diesen Fällen gilt Abs. 2 sinngemäß.

Übertragung von Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 65b. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft können die Besorgung einzelner der ihnen durch dieses Bundesgesetz zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragenen Aufgaben juristischen Personen, sonstigen Rechtsträgern oder Personenvereinigungen (Personengemeinschaften) übertragen, wenn durch die Aufgabenübertragung die ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, und aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit im Interesse der übertragenden Organisation(en) gelegen ist.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben bei der Übertragung von Aufgaben gemäß Abs. 1 die dauerhafte und ordnungsgemäße Besorgung der übertragenen Aufgaben sicherzustellen. Übertragen zwei oder mehrere Organisationen gemeinsam Aufgaben an eine juristische Person, sonstige Rechtsträger oder an Personenvereinigungen (Personengemeinschaften), ist das Verhältnis zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, insbesondere die Übernahme allenfalls entstehender Kosten, durch eine Vereinbarung zu regeln.

(3) Miet- und Pachtverträge, die zwischen der juristischen Person des privaten oder öffentlichen Rechts als Vermieterin und der übertragenden Organisation der gewerblichen Wirtschaft als Mieterin unmittelbar anlässlich der Übertragung bezüglich der zu übertragenden Objekte abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(4) Unbeschadet Abs. 1 können die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft bestimmte Aufgabenbereiche an juristische Personen des privaten Rechts mit der Maßgabe übertragen, dass die juristischen Personen ausschließlich und unmittelbar für die übertragenden Organisationen tätig werden.

Beharrungsbeschlüsse

§ 66. (1) Werden in Beschlüssen des Kammertages, des Bundespersonalausschusses oder einer Vollversammlung angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat der Kammertag, der Bundespersonalausschuß oder die Vollversammlung einen neuerlichen Beschluß zu fassen. Der Beharrungsbeschluß kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Wenn die betroffene(n) Körperschaft(en) dem Beharrungsbeschluß nicht Folge leistet, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu befassen.

Beharrungsbeschlüsse

§ 66. (1) Werden in Beschlüssen der Erweiterten Präsidien oder der Wirtschaftsparlamente angeordnete Veranlassungen von der (den) zuständigen Körperschaft(en) nicht innerhalb einer angemessenen Frist getroffen, hat ihr (ihnen) die Bundeskammer oder die Landeskammer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist und nach Anhörung der betroffenen Körperschaft(en) hat das Organ, welches den Beschluss gefasst hat, einen neuerlichen Beschluss zu fassen. Der Beharrungsbeschluss kann nur bei einer Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Die näheren Bestimmungen kann die Geschäftsordnung treffen.

Übergang der Zuständigkeit

§ 67. Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der Sektionsobmann ist, auf den jeweiligen Sektionsobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.

Übergang der Zuständigkeit

§ 67. (1) Wird ein Organ einer nach diesem Bundesgesetz eingerichteten Körperschaft nicht fristgerecht tätig, geht die Zuständigkeit nach fruchtlosem Verstreichen einer einmonatigen Nachfrist auf das zunächst in Betracht kommende engere Organ über. Wird auch dieses Organ innerhalb eines Monats ab Übergang der Zuständigkeit nicht tätig, geht die Zuständigkeit auf das Einzelorgan, schließlich, wenn dieses nicht der Spartenobmann ist, auf den jeweiligen Spartenobmann und zuletzt auf den Präsidenten der Landeskammer oder den Präsidenten der Bundeskammer über.

Verfassungsbestimmung

Verhältnis zu Behörden und Körperschaften

§ 68. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Behörden des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die Arbeiterkammern, die Landwirtschaftskammern und alle sonstigen auf Grund gesetzlicher Bestimmungen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen berufenen oder auf Grund freier Vereinbarung hierzu errichteten Körperschaften sowie die Träger der Sozialversicherung sind, soweit nicht besondere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Diese Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die Übermittlung von Daten, die mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen. Zu dem gleichen Verhalten gegenüber den vorgenannten Behörden, Körperschaften und Anstalten sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft verpflichtet.

(2) Die Behörden sind verpflichtet, der zuständigen Landeskammer unverzüglich alle Vorgänge bekanntzugeben, die zur Begründung oder Beendigung einer Mitgliedschaft nach § 2 führen.

Abkürzung

WKG

Datenübermittlung

§ 68a. Die Verpflichtung der Behörden und Sozialversicherungsträger zur Übermittlung von Daten zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erstreckt sich auch auf die laufende Übermittlung von Daten, die insbesondere mit der Vorschreibung und Einhebung von Umlagen in Zusammenhang stehen, unter Einschluss von Daten über die Zahl der Beschäftigten von Unternehmen. Beschäftigtendaten dürfen seitens der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auch zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben wie insbesondere der zielgruppenspezifischen Mitgliederbetreuung verwendet werden.

Abkürzung

WKG

Verschwiegenheitspflicht

§ 69. Alle Funktionäre und Mitarbeiter der nach diesem Gesetz gebildeten Organisationen sind, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet, deren Geheimhaltung im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung, der auswärtigen Beziehungen, im wirtschaftlichen Interesse der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft, zur Vorbereitung einer Entscheidung oder im überwiegenden Interesse der Parteien geboten ist. Von dieser Verpflichtung hat auf Verlangen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde bei Funktionären und Mitarbeitern der zuständige Präsident zu entbinden, wenn dies im Interesse der Rechtspflege oder im sonstigen überwiegenden öffentlichen Interesse gelegen ist.

Abkürzung

WKG

Auskunftspflicht

§ 70. (1) Die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben ihren Mitgliedern über Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches Auskünfte zu erteilen, soweit eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht dem nicht entgegensteht und dadurch die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben nicht verhindert wird. Bei der Auskunftserteilung ist nach dem Auskunftspflichtgesetz, BGBl. Nr. 287/1987, vorzugehen.

(2) Weiters haben die nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einander die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Informationen zur Verfügung zu stellen sowie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft auf Verlangen die zur Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen und an allfälligen Verfahren nach diesem Gesetz mitzuwirken.

Statistik

§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes dem Österreichischen Statistischen Zentralamt auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.

(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz, BGBl. Nr. 91/1965, vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.

(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.

(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 11 Z 2 des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Abkürzung

WKG

Statistik

§ 71. (1) Angaben, die im Zuge statistischer Erhebungen nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, von Kammermitgliedern erhoben werden, sowie Kammermitglieder betreffende Daten, die nach den Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Bundesanstalt Statistik Österreich auf andere Weise zugänglich werden, sind an die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln, wenn dies der Wahrnehmung der diesen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind nach entsprechender Koordinierung zur Durchführung statistischer Erhebungen und Auswertungen berechtigt. Die Kammermitglieder sind verpflichtet, an statistischen Erhebungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mitzuwirken.

(3) Werden Auswertungen der nach Abs. 1 oder Abs. 2 ermittelten Angaben veröffentlicht, so sind hinsichtlich der statistischen Geheimhaltung jene Bestimmungen sinngemäß anzuwenden, die das Bundesstatistikgesetz 2000 vorsieht. Angaben, welche für statistische Zwecke erhoben werden, dürfen für andere Zwecke nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Betroffenen verwendet werden.

(4) Die mit der Erhebung oder Auswertung von Angaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 für statistische Zwecke beauftragten Personen sind zur Geheimhaltung der Einzelangaben verpflichtet.

(5) Verletzungen der Geheimhaltungspflichten gemäß Abs. 3 und 4 sind gemäß § 17 des Bundesstatistikgesetzes zu bestrafen, sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist.

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit zur Ermittlung, Verarbeitung und Übermittlung von Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, ermächtigt, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Zwischen den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft dürfen Daten auch automationsunterstützt übermittelt werden.

(2) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind ermächtigt, als Dienstleister die Verarbeitung von Daten im Auftrag anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen durchzuführen.

(3) Die Bundeskammer ist verpflichtet, eine Datenschutzverordnung gemäß § 9 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, für alle Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu erlassen.

(4) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997, aufgezählt sind.

(5) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 letzter Satz und Abs. 4 entfällt die Pflicht zur Erteilung der Auskunft über den Empfänger gemäß § 11 Abs. 1 letzter Satz Datenschutzgesetz, BGBl. Nr. 565/1978.

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

(2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

(3) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.

(4) Massensendungen im Wege elektronischer Post an Kammermitglieder, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 101 Telekommunikationsgesetz, BGBl. Nr. 100/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 188/1999.

Abkürzung

WKG

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

(2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß § 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

(3) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.

(4) Sendungen im Wege elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

(5) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001.

Abkürzung

WKG

Datenschutz

§ 72. (1) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind insoweit ermächtigt, Daten im Sinne des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, zu verwenden, als dies der Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben dient. Dies gilt auch für die Verwendung von Daten durch sonstige Rechtsträger, die zur Erfüllung dieser Aufgaben herangezogen werden.

(2) Daten von Kammermitgliedern dürfen an jedermann übermittelt werden, soweit die Datenarten in den §§ 365a Abs. 1 und 365b Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1997 aufgezählt sind oder es sich um Daten der Ruhendmeldung oder Wiederaufnahme eines Gewerbes gemäß § 93 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994 handelt. Dies gilt sinngemäß auch für gleichartige Daten von Kammermitgliedern, die nach anderen Rechtsvorschriften zum Betrieb von Unternehmen berechtigt sind.

(3) Im Falle von Übermittlungen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 entfällt die Pflicht zur Protokollierung gemäß § 14 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000.

(4) Sendungen im Wege elektronischer Post, die zur Erfüllung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft übertragenen Aufgaben erfolgen, bedürfen keiner Zustimmung des Empfängers nach § 107 Telekommunikationsgesetz 2003, BGBl. I Nr. 70/2003.

(5) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft unterliegen bei Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben nicht dem 3. Abschnitt des E-Commerce-Gesetzes, BGBl. I Nr. 152/2001.

(6) Die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft sind berechtigt, zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben, insbesondere zu Zwecken des § 19 Abs. 1 Z 10 und des § 43 Abs. 3 Z 2, personenbezogene Daten unter Einschluss solcher gemäß § 8 Abs. 4 DSG 2000 über gerichtliche oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, dies auch über den Verdacht der Begehung von Verwaltungsstraftaten insbesondere gemäß den §§ 366, 367, 367a und 368 GewO 1994, BGBl. Nr. 194, zu verarbeiten und an die zuständige Strafbehörde sowie den Schutzverband gegen unlauteren Wettbewerb zu übermitteln und bis zur rechtskräftigen Erledigung des Strafverfahrens und/oder wettbewerbsrechtlichen Verfahrens zu speichern.

Abkürzung

WKG

3.

Hauptstück

Wahlen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(2) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 1 sind alle physischen Personen,

1.

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(3) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(4) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die das 19. Lebensjahr vollendet haben, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind nur wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde.

(5) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

1.

wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. 1 des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten ist,

2.

physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(6) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 5 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Der Vorstand der Bundeskammer stellt mit Beschluß fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(7) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Vorsteher-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 5 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.

Abkürzung

WKG

3.

Hauptstück

Wahlen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen können auch auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt werden.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d’Hondtsche Verfahren gemäß § 97 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 3 sind alle physischen Personen,

1.

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkursverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(6) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

1.

wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist,

2.

physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Konkurs- oder hinsichtlich derer ein Ausgleichsverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Vermögens abgewiesen wurde.

(8) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit Beschluss fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Obmann-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 6 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.

Abkürzung

WKG

3.

Hauptstück

Wahlen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen können auch auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt werden.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d’Hondtsche Verfahren gemäß § 97 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 3 sind alle physischen Personen,

1.

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

(6) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

1.

wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist,

2.

physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

(8) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit Beschluss fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Obmann-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 6 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.

Abkürzung

WKG

3.

Hauptstück

Wahlen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Wahlen, Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 73. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen haben auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes zu erfolgen. Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt (Urwahlen), die übrigen Wahlen indirekt. Die Urwahlen können auch auf elektronischem Weg (e-voting) durchgeführt werden.

(2) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorgesehen ist, ist für das Verhältniswahlrecht das d’Hondtsche Verfahren gemäß § 97 Abs. 2 und 3 anzuwenden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Landeskammern, sofern sie die das Wahlrecht begründende Berechtigung zum Stichtag der Wahl nicht ruhend gemeldet haben. Mitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag ruhend gemeldet ist, sind auf Antrag in die Wählerliste aufzunehmen. Die Wahlkundmachung hat einen diesbezüglichen Hinweis zu enthalten. Das Wahlrecht juristischer Personen und sonstiger Rechtsträger ist durch mit Firmenvollmacht ausgestattete Vertreter auszuüben.

(4) Ausgeschlossen vom Wahlrecht und seiner Ausübung nach Abs. 3 sind alle physischen Personen,

1.

die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

2.

die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt wurden, bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Vollstreckung der Strafe (dem Vollzug oder Wegfall einer mit der Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahme), im Falle der Verbüßung der Strafe durch Anrechnung einer Vorhaft mit Rechtskraft des Urteils, oder sonst vom Wahlrecht zum Nationalrat ausgeschlossen sind oder bei Besitz der Staatsbürgerschaft ausgeschlossen wären.

(5) Ausgeschlossen vom Wahlrecht sind ferner alle physischen und juristischen Personen und sonstigen Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren mit Ausnahme eines Sanierungsverfahrens mit Eigenverwaltung eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

(6) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, wenn die das Wahlrecht begründende Berechtigung durch den Wahlwerber, die juristische Person oder den sonstigen Rechtsträger, deren Vertreter gewählt werden soll, ausgeübt wird. Ein Ruhen der Berechtigung gilt als Nichtausübung; zur Ausübung eines Saisonbetriebes berechtigte Personen sind jedoch wählbar, wenn die Berechtigung in den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag wenigstens zeitweise ausgeübt wurde und sie in der Wählerliste eingetragen sind.

(7) Von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind alle

1.

wahlberechtigten Personen, die weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch eine solche gemäß Art. I des Anpassungsprotokolles zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, BGBl. Nr. 910/1993, oder eine andere Staatsbürgerschaft besitzen, die im Falle der Gegenseitigkeit der österreichischen Staatsbürgerschaft gleich zu halten ist,

2.

physischen und juristischen Personen sowie sonstige Rechtsträger, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder bei denen innerhalb der letzten zwei Jahre ein Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht eröffnet oder aufgehoben wurde.

(8) Gegenseitigkeit gemäß Abs. 7 liegt vor, wenn österreichische Staatsbürger hinsichtlich der Wählbarkeit für Funktionen in vergleichbaren Organisationen des betreffenden Staates mit dessen Staatsbürgern gleich behandelt werden. Die Vergleichbarkeit ist insbesondere nach dem Zweck der Mitgliedschaft und den Aufgaben zu beurteilen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer stellt mit Beschluss fest, mit welchen Staaten Gegenseitigkeit besteht.

(9) Die Wiederwahl in ein- und dieselbe Funktion als Einzelorgan, ausgenommen die eines Obmann-Stellvertreters eines Fachverbandes und einer Fachgruppe, ist nur zulässig, wenn die betreffende Funktion bis zum Stichtag gemäß § 85 Abs. 6 insgesamt nicht länger als 180 Monate ausgeübt wurde.

Wahlordnung

§ 74. Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Kammertag zu beschließen und dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

Wahlordnung

§ 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.

(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 - DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.

(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

a)

Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;

b)

die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

c)

die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

d)

die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und

e)

die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.

(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz bescheinigt sein.

Wahlordnung

§ 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.

(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen sicherer elektronischer Signaturen gemäß dem Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.

(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

a)

Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;

b)

die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

c)

die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

d)

die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und

e)

die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.

(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, bescheinigt sein.

Abkürzung

WKG

Wahlordnung

§ 74. (1) Die näheren Vorschriften über die Ausübung des Wahlrechtes sowie über die Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Besetzungen werden durch die Wahlordnung getroffen. Die Wahlordnung ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu beschließen.

(2) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat die Wahlordnung die näheren Bestimmungen festzulegen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Einhaltung der Bestimmungen des § 73 Abs. 1 erster Satz sowie des Datenschutzgesetzes 2000 – DSG 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, gewährleistet ist. Das zum Einsatz kommende System muss den Sicherheitsanforderungen qualifizierter elektronischer Signaturen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, entsprechen und gewährleisten, dass die Aufgaben der Hauptwahlkommission und der Wahlkommissionen auch bei der elektronischen Wahl erfüllt werden können.

(3) Durch das bei einer elektronischen Wahl eingesetzte System ist insbesondere Folgendes sicherzustellen:

a)

Die Wahrung des Wahlgeheimnisses durch Methoden die gewährleisten, dass die ausgefüllten Stimmzettel anonymisiert und nicht rückverfolgbar bei den Wahlkommissionen zur Auszählung gelangen. Es darf zu keinem Zeitpunkt durch die Wahlkommission oder durch Dritte eine Zusammenführung der Identität des Wählers mit seinem Wahlverhalten möglich sein;

b)

die Verifikation der Identität des Stimmberechtigten im Rahmen des Wahlvorganges vor der Übermittlung des Stimmzettels, damit die Stimmabgabe durch Nichtberechtigte und die Abgabe mehrerer Stimmen durch eine Person ausgeschlossen ist. Es dürfen nur jene personenbezogenen Daten verwendet werden, die zur Durchführung der Wahl notwendig sind;

c)

die Unverfälschtheit des ausgefüllten Stimmzettels durch den Einsatz sicherer elektronischer Signaturen und die Geheimhaltung der Wahldaten während der Übertragung zur Wahlkommission durch Verschlüsselung dieser Daten zur Sicherstellung des Wahlgeheimnisses;

d)

die Berücksichtigung des Übereilungsschutzes für den Wähler wie bei der herkömmlichen Stimmabgabe und

e)

die Erfüllung der gemäß § 92 Abs. 3 an Wahlzellen gestellten Anforderungen durch die aufgestellten technischen Komponenten zur Abgabe der Stimme und die Verpflichtung der Wahlberechtigten durch die Wahlordnung zum unbeobachteten und unbeeinflussten Ausfüllen der Wahlformulare.

(4) Die Erfüllung der Sicherheitsanforderungen gemäß Abs. 2 und 3 muss von einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, bescheinigt sein.

Wahlkataloge

§ 75. (1) Als Anlage zur Sektionsordnung ist ein Sektions-Wahlkatalog, als Anlage zur Fachorganisationsordnung ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sektions-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Sektionsleitungen festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Landeskammern ist unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens sechs, jedoch höchstens 29 zu betragen. Hinzu kommen allfällige Mitglieder nach § 104 Abs. 6 und 7. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen der Bundessektionen ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sektionen innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 13 Mandaten zu bestimmen. Hierzu kommen allfällige Mandate nach § 110.

(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.

(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.

Wahlkataloge

§ 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten festzusetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet, jedoch unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung des betreffenden Bundeslandes zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, jedoch höchstens 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.

(3) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche mit mindestens fünf und höchstens 32 zu bestimmen. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens vier festzusetzen.

(4) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 2 und 3 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Oktober des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.

Wahlkataloge

§ 75. (1) Als Anlage zur Wahlordnung sind ein Sparten-Wahlkatalog und ein Fachorganisations-Wahlkatalog zu erlassen.

(2) Der Sparten-Wahlkatalog hat die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen festzusetzen.

(3) Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen in den Wirtschaftsparlamenten der Landeskammern ist nach Anhörung der Landeskammern unter Berücksichtigung der Zahl der Wähler zu jeder Kammer sowie im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten im Bundesgebiet unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der Sparte im betreffenden Bundesland zu bestimmen. Sie hat mindestens vier, höchstens aber 15 zu betragen. Die Gesamtzahl der Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der mitgliederstärksten Landeskammer darf jedoch die Zahl 80 nicht überschreiten. Die Anzahl der Mitglieder der Spartenvertretungen im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ist unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Sparten innerhalb einer Untergrenze von neun und einer Obergrenze von 20 Mandaten zu bestimmen. Die Gesamtzahl aller Spartenvertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer darf jedoch die Zahl 100 nicht überschreiten.

(4) Die Anzahl der Mitglieder der Spartenkonferenzen ist unter Zugrundelegung der Kriterien nach Abs. 3 mit mindestens zehn und höchstens 32 zu bestimmen.

(5) Der Fachorganisations-Wahlkatalog hat die Anzahl der zu wählenden Mitglieder der Fachverbands- und Fachgruppenausschüsse unter Berücksichtigung der Anzahl der Mitglieder und der wirtschaftlichen Bedeutung der Branche zu bestimmen. Die Anzahl der Mitglieder eines Fachgruppenausschusses hat mindestens zehn, jene eines Fachverbandsausschusses mindestens 13 zu betragen. Die Höchstzahl an Mitgliedern von Fachverbands- und Fachgruppenausschüssen beträgt jeweils 32. Die Anzahl der Fachvertreter ist mit mindestens einem und höchstens neun festzusetzen.

(6) Die Wahlkataloge sind unter Bedachtnahme auf die in Abs. 3 bis 5 festgelegten Bestimmungen mit dem Stichtag 1. Jänner bis spätestens 1. Juli des den Wahlen vorangehenden Kalenderjahres für die folgende Funktionsperiode neu festzusetzen.

Anordnung der Wahlen

§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von der Hauptwahlkommission innerhalb der letzten sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode anzuordnen. Die Wahlen können jedoch um höchstens sechs Monate hinausgeschoben werden, wenn dies notwendig ist, um sie im Bereich sämtlicher Landeskammern möglichst gleichzeitig durchzuführen.

(2) Im Bereich jeder Landeskammer sind die Wahlen in die Fachgruppen und Fachvertretungen gleichzeitig abzuhalten. Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflußt.

(3) Die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erfolgen direkt, die übrigen Wahlen indirekt.

(4) Für die Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer ein Rahmen von vier Tagen festzusetzen. Die Hauptwahlkommissionen der Landeskammern haben die Wahltage der jeweiligen Landeskammer festzulegen, wobei jede Landeskammer am letzten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist ihre Wahllokale geöffnet haben muß.

(5) Bei der Mandatsaufteilung in Landessektionsleitungen, Fachverbandsausschüssen und Bundessektionsleitungen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

Anordnung der Wahlen

§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.

(2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.

(4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.

(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen der Landeskammer, Fachverbandsausschüssen und Spartenvertretungen der Bundeskammer sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

Anordnung der Wahlen

§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.

(2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Tag der Wahlausschreibung festzusetzen.

(4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.

(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen und den Spartenkonferenzen der Landeskammer und der Bundeskammer sowie in den Fachverbandsausschüssen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

Anordnung der Wahlen

§ 76. (1) Die Wahlen der Organe der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen sind von den Hauptwahlkommissionen innerhalb des fünften Kalenderjahres nach Ablauf des Jahres, in dem die letzten Urwahlen stattgefunden haben, anzuordnen.

(2) Kann in einer Fachgruppe (Fachvertretung) in Ermangelung eines gültigen Wahlvorschlages die Wahl zum vorgesehenen Termin nicht abgehalten werden, so werden dadurch die anderen Wahlgänge in den Fachgruppen (Fachvertretungen) und auch die weiteren Wahlgänge nicht gehemmt und beeinflusst.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Urwahlen einen zeitlichen Rahmen von vier Tagen sowie den Stichtag festzusetzen. Zwischen dem Stichtag und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

(4) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahltage innerhalb des Rahmens gemäß Abs. 3 festzulegen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat auch zu beschließen, ob die Wahl auf elektronischem Weg durchgeführt wird. Der diesbezügliche Beschluss bedarf der Genehmigung durch die Hauptwahlkommission der Bundeskammer.

(6) Bei der Mandatsaufteilung in den Spartenvertretungen und den Spartenkonferenzen der Landeskammer und der Bundeskammer sowie in den Fachverbandsausschüssen sind jene Wahlkörper, in denen nicht gewählt werden konnte, mit der Mandatsverteilung der bisherigen Funktionsperiode zu berücksichtigen.

Wahlkosten

§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

(2) Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

Wahlkosten

§ 77. (1) Die Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, sind von den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft zu tragen.

(2) Jede Kammer und ihre Fachorganisationen haben die in ihrem Bereich anfallenden Kosten, die sich aus der Durchführung der Wahlen ergeben, grundsätzlich selbst zu tragen.

(3) Über die interne Aufteilung der Kosten der Wahl hat das Erweiterte Präsidium der jeweiligen Kammer zu entscheiden.

2.

Abschnitt

Wahlbehörden, Verfahren

Hauptwahlkommission

§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sechs Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweils in Betracht kommenden Kammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu ernennen. Die sechs Mitglieder und die sechs Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Vorstandes der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in der Hauptwahlkommission vertreten sein.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.

(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

1.

die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,

2.

die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

3.

die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

4.

die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit (Tag und Stunde) die Wählerlisten zur Einsichtnahme aufliegen,

5.

die Ausstellung der Wahlkarten,

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

7.

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,

8.

die Feststellung der Stimmenzahl im Falle des § 98 Abs. 8,

9.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

10.

die Besetzung der Sektionsleitungen,

11.

die Bestellung weiterer Mitglieder der Sektionsleitungen gemäß § 104 Abs. 10 und des Vorstandes gemäß § 106,

12.

die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

13.

die Besetzung der Bundessektionsleitungen,

14.

die Bestellung weiterer Mitglieder der Bundessektionsleitungen gemäß § 110 und des Vorstandes der Bundeskammer gemäß § 112,

15.

die Entscheidung über die Wahl von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,

16.

die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und

17.

die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.

2.

Abschnitt

Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

Hauptwahlkommission

§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.

(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

1.

die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,

2.

die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

3.

die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

4.

die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,

5.

die Ausstellung der Wahlkarten,

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

7.

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,

8.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

9.

die Besetzung der Spartenvertretungen,

10.

die Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenvertretungen gemäß der §§ 101 und 109, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112, der Spartenkonferenzen gemäß der §§ 102 und 110 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,

11.

die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

12.

die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,

13.

die Abberufung von Einzelorganen und Mitgliedern von Kollegialorganen gemäß § 53 und

14.

die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.

(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.

(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

2.

Abschnitt

Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

Hauptwahlkommission

§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.

(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

1.

die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,

2.

die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

3.

die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

4.

die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,

5.

die Ausstellung der Wahlkarten,

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

7.

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,

8.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

9.

die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,

10.

die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen gemäß der §§ 101 und 102 sowie der §§ 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,

11.

die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

12.

die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,

13.

die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und

14.

die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.

(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.

(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

2.

Abschnitt

Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

Hauptwahlkommission

§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.

(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

1.

die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,

2.

die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

3.

die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

4.

die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,

5.

die Ausstellung der Wahlkarten,

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

7.

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,

8.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

9.

die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,

10.

die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen gemäß der §§ 101 und 102 sowie der §§ 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,

11.

die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

12.

die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,

13.

die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und

14.

die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.

(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 Signaturgesetz, BGBl. I Nr. 190/1999, abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.

(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

(8) Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in § 79 Abs. 4 genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.

Abkürzung

WKG

2.

Abschnitt

Wahlbehörden, Zustellungsbevollmächtigter

Hauptwahlkommission

§ 78. (1) Zur Durchführung und Leitung der Wahlen ist bei jeder Landeskammer und bei der Bundeskammer jeweils eine Hauptwahlkommission einzurichten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und sieben Mitgliedern zu bestehen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu ernennen. Die sieben Mitglieder und die sieben Ersatzmitglieder sind auf Vorschlag des Erweiterten Präsidiums der jeweiligen Wirtschaftskammer vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aus dem Kreise der wählbaren Personen zu bestellen. Die im Wirtschaftsparlament mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen sind im Verhältnis ihrer bei den letzten Urwahlen erzielten Mandate auch in der jeweiligen Hauptwahlkommission zu berücksichtigen.

(3) Der Vorsitzende und der Stellvertreter der Hauptwahlkommission müssen rechtskundige Verwaltungsbeamte sein.

(4) Der Hauptwahlkommission obliegt insbesondere:

1.

die Bestellung der Wahl- und Zweigwahlkommissionen sowie deren Vorsitzenden und dessen Stellvertretern,

2.

die Bestimmung der Wahlorte, Wahlsprengel, der Wahltage und der Wahlzeiten,

3.

die Ausschreibung der Wahlen (Wahlkundmachung),

4.

die Bestimmung, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden,

5.

die Ausstellung der Wahlkarten,

6.

die Entscheidung über die Wählbarkeit der Wahlwerber und über die Gültigkeit der Wahlvorschläge sowie die Verlautbarung der Wahlvorschläge,

7.

die Zuweisung der Mandate an die Wählergruppen sowie die Feststellung und Verlautbarung der Wahlergebnisse,

8.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses,

9.

die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen,

10.

die Bestellung der weiteren Mitglieder der Spartenvertretungen und Spartenkonferenzen gemäß der §§ 101 und 102 sowie der §§ 109 und 110, der Wirtschaftsparlamente gemäß der §§ 104 und 112 und der Erweiterten Präsidien gemäß der §§ 106 und 114,

11.

die Besetzung der Fachverbandsausschüsse,

12.

die Wahl von Einzelorganen und die Besetzung von Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode,

13.

die Suspendierung und Abberufung von Funktionären gemäß der §§ 52 und 53 und

14.

die Abberufung von Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und Zweigwahlkommissionen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat festzulegen, bis zu welchem Zeitpunkt am letzten Tag einer Frist Wahl- und Besetzungsvorschläge und sonstige Anbringen bei ihr eingelangt sein müssen.

(6) Die Hauptwahlkommission hat eine elektronisch geführte Wahl unter Beiziehung einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, abzubrechen, wenn die Funktionsfähigkeit des verwendeten Systems nicht mehr gegeben ist.

(7) Nach einem Abbruch der Wahl gemäß Abs. 6 ist diese innerhalb von 60 Tagen zu wiederholen. Die Hauptwahlkommission hat die entsprechende Kundmachung zu erlassen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

(8) Ist kein Mitglied oder Ersatzmitglied einer Wahlkommission zur Leitung der in § 79 Abs. 4 genannten Wahlen verfügbar, so ist diese von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission vorzunehmen.

Wahlkommissionen

§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann für jede Fachgruppe (Fachvertretung) und jede Sektion eine Wahlkommission errichten. Wenn dies der Vereinfachung des Verfahrens dient, können Wahlkommissionen auch gemeinsam für mehrere oder für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion oder gemeinsam für alle Fachgruppen (Fachvertretungen) einer Sektion und die betreffende Sektion errichtet werden.

(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden und sechs weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Die im Kammertag oder der Vollversammlung mit Sitz und Stimme vertretenen Wählergruppen müssen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke auch in den Wahlkommissionen vertreten sein. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(3) Der Wahlkommission obliegt:

1.

die Erstellung der Wählerlisten,

2.

die Auflegung der Wählerlisten,

3.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

4.

die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 89 Abs. 2 und

5.

die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen.

Wahlkommissionen

§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.

(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.

(3) Der Wahlkommission obliegt:

1.

die Erstellung der Wählerlisten,

2.

die Auflegung der Wählerlisten,

3.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

4.

die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 und

5.

die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.

(4) Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.

Wahlkommissionen

§ 79. (1) Die Hauptwahlkommission kann eine oder mehrere Wahlkommission(en) errichten. Wird keine Wahlkommission errichtet, obliegen der Hauptwahlkommission die Aufgaben gemäß der Abs. 3 und 4.

(2) Die Wahlkommissionen haben aus einem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und vier weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission aus dem Kreis der wählbaren Personen bestellt. Für jedes Mitglied der Wahlkommission ist ein Ersatzmitglied zu bestellen. Für die Zusammensetzung der Wahlkommission gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2 letzter Satz sinngemäß mit der Maßgabe, dass für das Verhältnis der Wählergruppen die in der jeweiligen Sparte erzielten Mandate heranzuziehen sind.

(3) Der Wahlkommission obliegt, sofern die Hauptwahlkommission nicht anderes bestimmt:

1.

die Erstellung der Wählerlisten,

2.

die Auflegung der Wählerlisten,

3.

die Entscheidung über Einsprüche gegen die Aufnahme oder Nichtaufnahme in die Wählerlisten,

4.

die Entscheidung über Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten gemäß § 87 Abs. 2 und

5.

die Feststellung der Stimmenzahl und der Vorzugsstimmen, sofern keine Stimmenauszählung gemäß § 96 Abs. 4 erfolgt.

(4) Dem Vorsitzenden der Wahlkommission obliegt die Leitung der Wahlen gemäß der §§ 99, 103, 108 und 111. Dieser kann auch ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission damit beauftragen.

Zweigwahlkommissionen

§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat zur Entgegennahme der amtlichen Stimmzettel bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen. Wenn dies zur Erleichterung der Stimmabgabe zweckmäßig ist, können Zweigwahlkommissionen auch mobil tätig werden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Zwei der Mitglieder der Zweigwahlkommission sind aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission kann aus dem Kreis der im Bereich der Landeskammern beschäftigten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist ein Stellvertreter, für jedes Mitglied kann ein Ersatzmitglied bestellt werden.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesondere um die Beschlußfähigkeit zu sichern, kann die Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.

(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.

(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen der Wahlhandlung beiwohnen können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, daß nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.

Zweigwahlkommissionen

§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können aus dem Kreis der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere) Ersatzmitglied(er) bestellt werden.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesonders um die Beschlussfähigkeit zu sichern, kann der Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.

(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.

(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung anwesend sein können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.

(6) Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2, letzter Satz.

Zweigwahlkommissionen

§ 80. (1) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe bei den Wahlen der Fachgruppen und Fachvertretungen Zweigwahlkommissionen zu errichten. Bei der Errichtung der Zweigwahlkommissionen ist auf die örtlichen Verhältnisse und auf die Erreichbarkeit durch die Wahlberechtigten Bedacht zu nehmen.

(2) Die Zweigwahlkommission hat aus einem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern zu bestehen. Sie werden von der Hauptwahlkommission bestellt. Mindestens ein Mitglied der Zweigwahlkommission ist aus dem Kreis der wahlberechtigten Personen zu bestellen, wobei Bezieher einer Pension nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 560/1978, als wahlberechtigte Personen im Sinne dieser Bestimmung gelten. Die weiteren Mitglieder der Zweigwahlkommission können auch aus den Kreisen der im Bereich der Wirtschaftskammern beschäftigten oder bereits pensionierten Mitarbeiter sowie aus dem der ehemals passiv Wahlberechtigten, die das Wahlrecht nicht aus dem Grunde des § 73 Abs. 4 Z 2 oder des § 73 Abs. 7 verloren haben, bestellt werden, wenn dies wegen der Anzahl der Zweigwahlkommissionen erforderlich ist. Für den Vorsitzenden ist aus dem Kreise der Mitglieder ein Stellvertreter zu bestellen. Für jedes Mitglied kann (können) ein (mehrere) Ersatzmitglied(er) bestellt werden.

(3) In Fällen besonderer Dringlichkeit, insbesonders um die Beschlussfähigkeit zu sichern, kann der Vorsitzende der Hauptwahlkommission weitere Mitglieder von Zweigwahlkommissionen bestellen.

(4) Die Hauptwahlkommission ist berechtigt, Wahlhelfer für die Zweigwahlkommissionen zu bestellen.

(5) Die Wählergruppen sind berechtigt, der Hauptwahlkommission für die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen Vertrauenspersonen zu nennen, die als Wahlzeugen bei der Wahlhandlung anwesend sein können. Der Vorsitzende der Wahlkommission oder Zweigwahlkommission hat dafür Sorge zu tragen, dass nur jeweils ein Wahlzeuge einer Wählergruppe bei der Wahlhandlung anwesend ist.

(6) Bei der Festlegung der Gesamtzahl an Mitgliedern von allen zu errichtenden Zweigwahlkommissionen gilt die Bestimmung des § 78 Abs. 2, letzter Satz.

Angelobung, Einberufung, Beschlußfassung und Geschäftsführung der

Wahlbehörden

§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.

(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen.

(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlußfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.

(5) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für die Vorsitzenden der Hauptwahlkommission kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.

(6) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Direktor (Generalsekretär) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Direktor (Generalsekretär) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.

(7) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen, Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich der Kammerdirektion (des Generalsekretariates) einzurichten.

Abkürzung

WKG

Angelobung, Einberufung, Beschlussfassung und Geschäftsführung der Wahlbehörden

§ 81. (1) Vor Antritt des Amtes haben der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter in die Hand des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit das Gelöbnis strenger Unparteilichkeit und gewissenhafter Erfüllung der mit dem Amt verbundenen Pflichten abzulegen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann den Landeshauptmann zur Entgegennahme des Gelöbnisses ermächtigen, sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit und der Zeitersparnis gelegen ist. Das gleiche Gelöbnis haben die übrigen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission sowie die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch Zusendung der unterfertigten Gelöbnisformel an den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission abzulegen.

(2) Die Hauptwahlkommission, die Wahlkommissionen und die Zweigwahlkommissionen wird (werden) von ihrem Vorsitzenden einberufen. Zur ersten Sitzung der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind auch die Ersatzmitglieder einzuberufen. Die Hauptwahlkommission kann beschließen, dass die Einberufung zur ersten Sitzung der Wahlkommission(en) und der Zweigwahlkommissionen durch den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission erfolgt.

(3) Die Hauptwahlkommission ist beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und drei Mitglieder, die Wahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und zwei Mitglieder anwesend sind. Zweigwahlkommissionen sind beschlussfähig, wenn der Vorsitzende und ein Mitglied anwesend sind. An Stelle eines verhinderten Mitgliedes ist zunächst das für dieses Mitglied bestimmte Ersatzmitglied und, wenn auch dieses ausfällt, eines der übrigen Ersatzmitglieder stimmberechtigt. Ist der Vorsitzende verhindert, führt sein Stellvertreter den Vorsitz; ist auch dieser verhindert, kann bei einer Wahlkommission oder einer Zweigwahlkommission auch ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied den Vorsitz führen. Die Sitzungen der Kommissionen sind nicht öffentlich.

(4) Sämtliche Kommissionen haben ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen sind berechtigt, Beschlüsse im Umlaufwege durchzuführen. Derartige Beschlüsse sind einstimmig zu fassen.

(5) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission kann in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch die Hauptwahlkommission tätig werden.

(6) Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlussfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluss ist zumindest mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.

(7) Die Tätigkeit als Mitglied einer Kommission ist ehrenamtlich. Mitglieder der Kommissionen haben keinen Anspruch auf Bezüge. Für den Vorsitzenden der Hauptwahlkommission und seinen Stellvertreter kann auf Grund eines Beschlusses des Präsidiums der jeweiligen Kammer eine Vergütung vorgesehen werden. Den Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) bei der Ausübung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit erwachsende Barauslagen sind auf Antrag zu vergüten. Die Vergütung kann auch durch Pauschalbeträge erfolgen.

(8) Für die Hauptwahlkommission und für die Wahlkommissionen sind Geschäftsstellen im Bereich des Generalsekretariates (der Kammerdirektion) einzurichten.

(9) Den Sitzungen der Hauptwahlkommission sind der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter ihrer Geschäftsstelle mit beratender Stimme beizuziehen. Den Sitzungen der Wahlkommissionen ist ein vom Generalsekretär (Direktor) zu bestimmender Mitarbeiter mit beratender Stimme beizuziehen.

(10) Der Generalsekretär (Direktor) sowie der Leiter der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission sind berechtigt, an den Sitzungen sämtlicher Wahl- und Zweigwahlkommissionen teilzunehmen.

(11) Die Hauptwahlkommissionen und die Wahlkommissionen können beschließen, Kammermitglieder oder Kammerangestellte für bestimmte Aufgaben zur Mitarbeit heranzuziehen sowie ihren Sitzungen beizuziehen. Diese Personen sind zur strikten Einhaltung der Verschwiegenheit verpflichtet und vom betreffenden Vorsitzenden auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen.

Delegierung

§ 82. Die Hauptwahlkommission und die Wahlkommissionen können die Beschlußfassung in bestimmten Angelegenheiten ihrem Vorsitzenden übertragen, soweit dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Ein solcher Delegierungsbeschluß ist mit einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu fassen.

Funktionsdauer

§ 82. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anlässlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen auch die Aufgaben für die auslaufende Funktionsperiode zu.

(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn

1.

Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

2.

sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.

(4) Der Vorsitzende der Hauptwahlkommission und sein Stellvertreter sind bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 Z 2 von der Aufsichtsbehörde abzuberufen.

Funktionsdauer

§ 83. (1) Die vor jeder Wahl gebildeten Hauptwahl-, Wahl- und Zweigwahlkommissionen bleiben bis zur Konstituierung der neuen Kommissionen anläßlich der nächsten Wahl im Amt. Den neuen Kommissionen stehen sämtliche Obliegenheiten auch bezüglich der auslaufenden Funktionsperiode zu.

(2) Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Hauptwahlkommission, der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen sind abzuberufen, wenn

1.

Umstände eintreten, oder nachträglich bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen oder

2.

sie sich eine gröbliche Verletzung oder Vernachlässigung ihrer Pflichten zuschulden kommen lassen.

(3) Die Abberufung hat bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Hauptwahlkommission durch die Aufsichtsbehörde, bei den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Wahlkommissionen und der Zweigwahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission zu erfolgen.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

1.

die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

2.

die Mängelbehebung,

3.

die Kennzeichnung von Bewerbern gemäß § 101 Abs. 4,

4.

die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,

5.

die Erhebung eines Einspruches und

6.

die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 83. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

1.

die Einbringung und Zurückziehung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

2.

die Mängelbehebung,

3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

4.

die Abgabe von Zurechnungs- und Vereinigungserklärungen,

5.

die Erhebung eines Einspruches und

6.

die Erstattung von Wahl- und Ergänzungsvorschlägen gemäß § 115.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

Zustellungsbevollmächtigter

§ 84. (1) Wählergruppen, die sich an den Wahlen beteiligen, haben im Wahl- und Besetzungsvorschlag einen Zustellungsbevollmächtigten namhaft zu machen. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter namhaft gemacht, gilt der jeweilige Listenführer als Zustellungsbevollmächtigter.

(2) Dem Zustellungsbevollmächtigten obliegt insbesondere:

1.

die Einbringung von Wahl- und Besetzungsvorschlägen,

2.

die Mängelbehebung,

3.

die Erhebung eines Einspruches und

4.

die Erstattung von Ergänzungsvorschlägen.

(3) Eine Änderung in der Person des Zustellungsbevollmächtigten ist von der Wählergruppe der Hauptwahlkommission anzuzeigen.

3.

Abschnitt

Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

Wahlkundmachung

§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für

1.

die Urwahlen,

2.

die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer,

3.

die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer,

4.

die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und

5.

allgemeine Inhalte.

(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten

1.

Für die Urwahlen:

a)

Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;

b)

den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;

c)

den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;

d)

die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;

e)

die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

Bei einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten 1

von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten 2

von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten 3

von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten 4

von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten 5

von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 6

von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 7

von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 8

von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten 9

über 800 Wahlberechtigten 10

f)

die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.

2.

Für die Besetzung der Spartenvertretungen der Landeskammer:

a)

Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;

b)

die Bestimmung, dass Besetzungsvorschläge für die Spartenvertretungen der Landeskammer und der Bundeskammer von so vielen wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Sparte unterstützt werden müssen, wie Mandate zur Vergebung gelangen;

c)

die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;

d)

die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;

e)

den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;

f)

die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.

(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.

3.

Abschnitt

Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

Wahlkundmachung

§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten möglichen Wahltag muss ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für

1.

die Urwahlen,

2.

die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer,

3.

die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer,

4.

die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und

5.

allgemeine Inhalte.

(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten

1.

Für die Urwahlen:

a)

Die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;

b)

den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;

c)

den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;

d)

die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;

e)

die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

Bei einer Anzahl

von bis zu 25 Wahlberechtigten 1

von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten 2

von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten 3

von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten 4

von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten 5

von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 6

von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 7

von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 8

von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten 9

über 800 Wahlberechtigten 10

f)

die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.

2.

Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer:

3.

Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:

4.

Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:

5.

Allgemeine Inhalte:

a)

Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;

b)

entfällt

c)

die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;

d)

die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;

e)

den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;

f)

die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.

(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.

3.

Abschnitt

Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

Wahlkundmachung

§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat spätestens zum Stichtag zu erfolgen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für

1.

die Urwahlen,

2.

die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer,

3.

die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer,

4.

die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und

5.

allgemeine Inhalte.

(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten

1.

Für die Urwahlen:

a)

Den Stichtag, die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;

b)

den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;

c)

den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;

d)

die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;

e)

die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

Bei einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten 1
von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten 2
von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten 3
von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten 4
von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten 5
von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 6
von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 7
von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 8
von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten 9
über 800 Wahlberechtigten 10
f)

die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.

2.

Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer:

3.

Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:

4.

Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:

5.

Allgemeine Inhalte:

a)

Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;

b)

die Zeitpunkte, ab welchen Mitteilungen über Mängel in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission abzuholen sind;

c)

die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;

d)

die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;

e)

den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;

f)

die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.

(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.

Abkürzung

WKG

3.

Abschnitt

Ausschreibung der Wahlen, aktives und passives Wahlrecht

Wahlkundmachung

§ 84. (1) Die Hauptwahlkommission der Landeskammer hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Die Wahlkundmachung hat auch den Kundmachungsteil der Hauptwahlkommission der Bundeskammer über die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer und die Besetzung der Fachverbandsausschüsse zu enthalten. Die Verlautbarung der Wahlkundmachung hat spätestens zum Stichtag zu erfolgen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl (Besetzung) erforderlichen Angaben enthalten sein. Die Wahlkundmachung hat sich in fünf Abschnitte zu gliedern, und zwar in je einen Teil für

1.

die Urwahlen,

2.

die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer,

3.

die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer,

4.

die Besetzung der Fachverbandsausschüsse und

5.

allgemeine Inhalte.

(3) Die Wahlkundmachung hat insbesondere zu enthalten

1.

Für die Urwahlen:

a)

Den Stichtag, die Wahltage, Wahlorte und Wahllokale sowie die Wahlzeiten, wobei unterschiedliche Wahltage und Wahlzeiten für verschiedene Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgelegt werden können;

b)

den Hinweis, an welcher Stelle sowie innerhalb welcher Zeit die Wählerlisten zur Einsichtnahme bereitgestellt werden;

c)

den Hinweis, dass Kammermitglieder, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, über ihren Antrag in die Wählerliste aufgenommen werden;

d)

die Aufforderung, dass Wahlvorschläge für die Urwahlen schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag eingebracht werden können;

e)

die Bestimmung, dass Wahlvorschläge von wahlberechtigten Mitgliedern der jeweiligen Fachorganisation unterstützt werden müssen. Die Zahl der Unterstützer hat zu betragen:

Bei einer Anzahl von bis zu 25 Wahlberechtigten 1
von 26 bis zu 100 Wahlberechtigten 2
von 101 bis zu 200 Wahlberechtigten 3
von 201 bis zu 300 Wahlberechtigten 4
von 301 bis zu 400 Wahlberechtigten 5
von 401 bis zu 500 Wahlberechtigten 6
von 501 bis zu 600 Wahlberechtigten 7
von 601 bis zu 700 Wahlberechtigten 8
von 701 bis zu 800 Wahlberechtigten 9
über 800 Wahlberechtigten 10
f)

die Anzahl der Wahlberechtigten je Fachgruppe und Fachvertretung.

2.

Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Landeskammer:

Die Inhalte der Bestimmungen des § 101 Abs. 2 und 3 und § 102 Abs. 2 und 3.

3.

Für die Besetzung der Spartenvertretungen und der Spartenkonferenzen der Bundeskammer:

Die Inhalte der Bestimmungen des § 109 Abs. 2 und 3 und des § 110 Abs. 2 und 3.

4.

Für die Besetzung der Fachverbandsausschüsse:

Die Inhalte der Bestimmungen des § 107 Abs. 2 und 3.

5.

Allgemeine Inhalte:

a)

Die zu wählenden (besetzenden) Organe sowie die Anzahl der bei den Wahlen (Besetzungen) jeweils zu vergebenden Mandate;

b)

die Zeitpunkte, ab welchen Mitteilungen über Mängel in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission abzuholen sind;

c)

die Bestimmung, dass Wahl- und Besetzungsvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen, als Mandate zur Vergebung gelangen;

d)

die Bestimmung, dass auf Wahl- und Besetzungsvorschlägen nur Personen vorgeschlagen werden können, die für die jeweilige Fachorganisation (Sparte) wahlberechtigt sind;

e)

den Hinweis, dass verspätet eingebrachte Wahl- und Besetzungsvorschläge nicht berücksichtigt werden;

f)

die Festsetzung des Tages, an dem die Wahlvorschläge verlautbart werden.

(4) Die Wahlkundmachung ist zu verlautbaren.

3.

Abschnitt

Fachgruppen und Fachvertretungen

Ausschreibung der Wahlen

§ 85. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Wahlkundmachung zu erlassen. Zwischen der Verlautbarung der Wahlkundmachung und dem ersten Wahltag muß ein Zeitraum von mindestens zehn Wochen liegen.

(2) In der Wahlkundmachung müssen alle für die Wählergruppen und Wahlberechtigten zur Beteiligung an der Wahl erforderlichen Angaben enthalten sein. Sie muß insbesondere enthalten

1.

die Aufforderung, daß einzureichende Wahlvorschläge schriftlich bei der Hauptwahlkommission spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag und bis zum festgesetzten Zeitpunkt eingelangt sein müssen, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt werden,

2.

die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge mindestens einen Bewerber enthalten müssen und nicht mehr als doppelt so viele Bewerber enthalten dürfen als Mandate zur Vergebung gelangen und

3.

die Bestimmung, daß die Wahlvorschläge von mindestens zwei Prozent der in der Wahlkundmachung verlautbarten Wahlberechtigten, mindestens jedoch von einem Wahlberechtigten, wenn die Zahl der Wahlberechtigten fünf übersteigt, von zwei Wahlberechtigten und, wenn die Zahl der Wahlberechtigten 500 übersteigt, von zehn Wahlberechtigten, unterzeichnet sein müssen. Bruchteile von mehr als 50 Prozent sind aufzurunden, bis einschließlich 50 Prozent abzurunden.

(3) Die Hauptwahlkommission bestimmt, an welchen der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Tage die Wahl stattfindet, wobei unterschiedliche Wahlzeiten und Wahltage für die verschiedenen Wahlsprengel nach Gesichtspunkten örtlicher Zweckmäßigkeit festgesetzt werden können.

(4) Die Wahlkundmachung hat einen Hinweis zu enthalten, daß Wahlberechtigte, deren Berechtigung zum Stichtag der Wahl ruhend gemeldet ist, auf Antrag des Wahlberechtigten in die Wählerliste aufgenommen werden.

(5) Stichtag ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des Wahlrechtes und der Wählbarkeit.

(6) Die Wahlkundmachung ist in geeigneter Weise zu verlautbaren.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 85. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 bis 5. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.

(2) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.

(3) Wählbar in die Organe der Kammern und der Fachorganisationen sind die gemäß § 73 Abs. 6 bis 8 passiv wahlberechtigten Personen.

(4) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme und ist nur einmal wählbar.

(6) Stichtag für die Wahlen und Besetzungen ist der Tag der Wahlausschreibung. Nach ihm bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechtes.

Aktives und passives Wahlrecht

§ 85. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 3 bis 5. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.

(2) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des aktiven Wahlrechtes einen Gesellschafter, ein Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied, einen Geschäftsführer oder Prokuristen zu bevollmächtigen. Eine entsprechende Vollmacht ist vorzulegen, doch ersetzt die Vorlage einer auf die einschreitende Person ausgestellten Wahlkarte die Vollmacht. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.

(3) Wählbar in die Organe der Kammern und der Fachorganisationen sind die gemäß § 73 Abs. 6 bis 8 passiv wahlberechtigten Personen.

(4) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme und ist nur einmal wählbar.

(6) Nach dem Stichtag bestimmen sich die Voraussetzungen des aktiven und passiven Wahlrechts.

Aktives Wahlrecht

§ 86. (1) Das aktive Wahlrecht richtet sich nach den Bestimmungen des § 73 Abs. 1 bis 3 und 6. Voraussetzung für die Zulassung zur Wahlhandlung ist die Eintragung in die Wählerliste der zuständigen Fachgruppe oder Fachvertretung.

(2) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung hat jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme.

(3) Juristische Personen und sonstige Rechtsträger haben zur Ausübung des Wahlrechtes eine physische Person zu bevollmächtigen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen. Für öffentliche Unternehmungen ist der von dem zuständigen Organ mit der Ausübung des Wahlrechtes betraute und hierüber durch eine schriftliche Erklärung ausgewiesene Vertreter wahlberechtigt.

(4) Inhaber von Einzelunternehmungen dürfen sich zur Ausübung des Wahlrechtes vertreten lassen. Eine physische Person darf aber nur eine Vollmacht eines Einzelunternehmens übernehmen. Eine schriftliche Erklärung über die erteilte Vollmacht ist vorzulegen.

Abkürzung

WKG

4.

Abschnitt

Fachgruppen und Fachvertretungen

Wählerlisten

§ 86. (1) Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist eine Wählerliste zu erstellen.

(2) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Verlautbarung zu treffen.

(3) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrem Wirtschaftsparlament vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

Passives Wahlrecht

§ 87. (1) Wählbar in den Fachgruppenausschuß oder als Fachvertreter sind die gemäß § 73 Abs. 4 bis 6 passiv wahlberechtigten Personen. Innerhalb einer Fachgruppe oder einer Fachvertretung ist jeder Wahlberechtigte nur einmal wählbar.

(2) Bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern ist das passive Wahlrecht nicht an die Person gebunden, durch die das aktive Wahlrecht ausgeübt wird. Wählbar ist auch jeder andere Gesellschafter, jedes andere Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglied und jeder andere Geschäftsführer oder Prokurist der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers, sofern diese juristische Person oder der sonstige Rechtsträger für den Betreffenden eine firmenmäßig gezeichnete Einverständniserklärung ausstellt und auch dieser die Voraussetzungen für die Wählbarkeit erbringt. Die Einverständniserklärung ist unwiderruflich. Sie erlischt jedoch bei Ausscheiden des Mandatars (Bewerbers) aus der betreffenden juristischen Person oder dem sonstigen Rechtsträger.

Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die

Wählerlisten

§ 87. (1) Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 3 bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.

(2) Anträge von Kammermitgliedern auf Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73 Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.

(3) Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.

(6) Durch Einsprüche gemäß Abs. 1 oder Anträge gemäß Abs. 2 bedingte Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten haben keinen Einfluss auf die gemäß § 85 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.

Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in dieWählerlisten

§ 87. (1) Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon mittels bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 3 bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.

(2) Anträge von Kammermitgliedern auf ihre Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73 Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.

(3) Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.

(6) Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf die gemäß § 84 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.

Abkürzung

WKG

Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die Wählerlisten

§ 87. (1) Einsprüche wegen der Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten oder von den Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der abgelaufenen Funktionsperiode im Wirtschaftsparlament der betreffenden Kammer vertreten waren, schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hievon nur dann zu verständigen, wenn dem Einspruch aufgrund der Aktenlage stattzugeben wäre. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie bis spätestens am letzten Werktag vor dem Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß Abs. 3 bei der Wahlkommission schriftlich einlangen.

(2) Anträge von Kammermitgliedern auf ihre Aufnahme in die Wählerliste gemäß § 73 Abs. 3 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.

(3) Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 über die Einsprüche und Anträge zu entscheiden.

(4) Gegen die Entscheidung der Wahlkommission gemäß Abs. 3 ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(5) Bei offensichtlichen Verfahrensfehlern kann die Hauptwahlkommission jedoch eine amtswegige Berichtigung der Entscheidung einer Wahlkommission vornehmen.

(6) Änderungen in der Anzahl der Wahlberechtigten durch Einsprüche oder Anträge auf Aufnahme in die Wählerliste sowie durch natürliche Zu- und Abgänge haben keinen Einfluss auf die gemäß § 84 Abs. 3 Z 1 lit. e und f erforderliche Anzahl an Unterstützern.

Wählerlisten

§ 88. (1) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Anlage der Wählerlisten und ihre Verlautbarung zu treffen.

(2) Jede Landeskammer hat auf Verlangen den in ihrer Vollversammlung vertretenen Wählergruppen jene Daten zu übermitteln, die zur laufenden Führung der Listen der wahlberechtigten Kammermitglieder notwendig sind. Der Kostenersatz ist vom Präsidium der Landeskammer zu regeln. Den Wählergruppen ist eine Weitergabe dieser Daten untersagt.

Wahlvorschläge

§ 88. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens einen Bewerber, dürfen aber höchstens doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muss für die betreffende Fachorganisation wählbar sein.

(3) Dem Wahlvorschlag sind anzuschließen:

1.

Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten mit der Beifügung des Standortes der Berechtigung.

2.

Die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag (Zustimmungserklärung).

3.

Die Erklärung der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers gemäß § 85 Abs. 4 (Einverständniserklärung). Die Unterstützungserklärung und die Zustimmungserklärung sind vom Unterstützer (Bewerber) zu unterfertigen, die Einverständniserklärung ist firmenmäßig zu zeichnen.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 89 Abs. 5 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, auch wenn nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.

Wahlvorschläge

§ 88. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens einen Bewerber, dürfen aber höchstens doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muss für die betreffende Fachorganisation wählbar sein.

(3) Dem Wahlvorschlag sind anzuschließen:

1.

Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten mit der Beifügung des Standortes der Berechtigung.

2.

Die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag (Zustimmungserklärung).

3.

Die Erklärung der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers gemäß § 85 Abs. 4 (Einverständniserklärung). Die Unterstützungserklärung und die Zustimmungserklärung sind vom Unterstützer (Bewerber) zu unterfertigen, die Einverständniserklärung ist firmenmäßig zu zeichnen.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 89 Abs. 5 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, auch wenn nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.

Wahlvorschläge

§ 88. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens einen Bewerber, dürfen aber höchstens doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muss für die betreffende Fachorganisation wählbar sein.

(3) Dem Wahlvorschlag sind anzuschließen:

1.

Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten.

2.

Die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag (Zustimmungserklärung).

3.

Die Erklärung der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers gemäß § 85 Abs. 4 (Einverständniserklärung). Die Unterstützungserklärung und die Zustimmungserklärung sind vom Unterstützer (Bewerber) zu unterfertigen, die Einverständniserklärung ist firmenmäßig zu zeichnen.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 89 Abs. 5 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unter gleichzeitiger Übermittlung einer Abschrift des Schreibens an die Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppen aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Zustellung hat an die vom Wahlwerber auf der Zustimmungserklärung angegebene Zustelladresse zu erfolgen, sofern er nicht eine Änderung derselben der Hauptwahlkommission mitgeteilt hat. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so geht dies zu Lasten des Wahlwerbers. Sie gilt im Falle einer Hinterlegung auch dann als mit dem ersten Tag der Bereithaltung der Sendung zur Abholung bewirkt, wenn der Wahlwerber wegen Abwesenheit von der Abgabestelle oder in Folge der Änderung derselben nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, auch wenn nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.

Wahlvorschläge

§ 88. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sieben Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen mindestens einen Bewerber, dürfen aber höchstens doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muss für die betreffende Fachorganisation wählbar sein.

(3) Dem Wahlvorschlag sind anzuschließen:

1.

Die Unterstützungserklärungen der Wahlberechtigten.

2.

Die Zustimmung des Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag (Zustimmungserklärung).

3.

Die Erklärung der juristischen Person oder des sonstigen Rechtsträgers gemäß § 85 Abs. 4 (Einverständniserklärung). Die Unterstützungserklärung und die Zustimmungserklärung sind vom Unterstützer (Bewerber) zu unterfertigen, die Einverständniserklärung ist firmenmäßig zu zeichnen.

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 89 Abs. 6 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unter gleichzeitiger Übermittlung einer Abschrift des Schreibens an die Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppen aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Zustellung hat an die vom Wahlwerber auf der Zustimmungserklärung angegebene Zustelladresse zu erfolgen, sofern er nicht eine Änderung derselben der Hauptwahlkommission mitgeteilt hat. Kann die Zustellung nicht vorgenommen werden, so geht dies zu Lasten des Wahlwerbers. Sie gilt im Falle einer Hinterlegung auch dann als mit dem ersten Tag der Bereithaltung der Sendung zur Abholung bewirkt, wenn der Wahlwerber wegen Abwesenheit von der Abgabestelle oder in Folge der Änderung derselben nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte. Die Erklärung muss bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, auch wenn nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.

Einspruch gegen die Wählerlisten und Anträge auf Aufnahme in die

Wählerlisten

§ 89. (1) Einsprüche wegen Aufnahme vermeintlich Nichtwahlberechtigter oder wegen Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter können von jedem in der betreffenden Fachgruppe oder Fachvertretung Wahlberechtigten schriftlich an die Wahlkommission gerichtet werden und müssen dort binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten eingelangt sein. Die Wahlkommission hat binnen zehn Tagen nach Ablauf der Einspruchsfrist über die Einsprüche zu entscheiden. Sie hat Personen, gegen deren Aufnahme in die Wählerliste Einspruch erhoben wurde, hiervon mittels bescheinigter Postsendung zu verständigen. Einwendungen der Betroffenen können nur berücksichtigt werden, wenn sie innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verständigung bei der Wahlkommission schriftlich einlangen. Gegen die Entscheidung der Wahlkommission ist ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.

(2) Anträge von Wahlberechtigten gemäß § 73 Abs. 1 müssen binnen zehn Tagen nach Verlautbarung der Wählerlisten bei der zuständigen Wahlkommission eingelangt sein.

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 89. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichte Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibung zu entscheiden.

(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Nummerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich bei jenen Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, bei den letzten Urwahlen im Bereich aller Landeskammern erreicht hat. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.

(6) Die für die Zurechnung gemäß § 101 Abs. 4 erforderliche Kennzeichnung der einzelnen Bewerber hat bis spätestens eine Woche vor dem ersten Wahltag zu erfolgen.

(7) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 89. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten möglichen Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichte Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibung zu entscheiden.

(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Nummerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich bei jenen Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, bei den letzten Urwahlen im Bereich aller Landeskammern erreicht hat. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

(7) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

Abkürzung

WKG

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 89. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten möglichen Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

(2) Die Mitteilung der Mängel gemäß Abs. 1 erster Satz erfolgt durch die Bereithaltung des Mitteilungsschreibens für den jeweiligen Zustellungsbevollmächtigten oder eine von diesem bevollmächtigte Person zur persönlichen und zur elektronischen Abholung in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission ab dem in der Wahlkundmachung gemäß § 84 Abs. 3 Z 5 lit. b) angeführten Zeitpunkt. Die Zustellung des Mitteilungsschreibens gilt als mit diesem Zeitpunkt bewirkt.

(3) Zum Prüfverfahren zuzulassen sind nur Wahlvorschläge, die

1.

rechtzeitig eingereicht wurden und

2.

zumindest einen Bewerber und

3.

die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern aufweisen.

(4) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichte Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibung zu entscheiden.

(5) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(6) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Nummerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich bei jenen Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, nach der Zahl der Mandate, die die Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, bei den letzten Urwahlen im Bereich aller Landeskammern erreicht hat. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen. Bei gleichzeitigem Einlangen entscheidet das Los.

(7) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muss spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag erfolgen, wobei der Tag der Verlautbarung in der Wahlkundmachung anzuführen ist. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

Wahlvorschläge

§ 90. (1) Wählergruppen, die sich an der Wahl beteiligen wollen, haben ihre Wahlvorschläge auf Grund der Inhalte der Wahlkundmachung für die jeweiligen Fachgruppen und Fachvertretungen der Hauptwahlkommission schriftlich vorzulegen. Die Wahlvorschläge müssen bis spätestens sechs Wochen vor dem ersten Wahltag bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommission hat den Empfang des Wahlvorschlages unter Angabe des Tages und der Zeit seines Einlangens zu bestätigen.

(2) Die Wahlvorschläge müssen von der in der Wahlkundmachung angeführten Mindestzahl von Wahlberechtigten unter Beifügung des Standortes der Berechtigung unterstützt werden und mindestens einen Bewerber, höchstens aber doppelt so viele Bewerber, wie Mandate zu vergeben sind, aufweisen. Der jeweilige Bewerber muß für den betreffenden Fachverband wählbar sein.

(3) Die Zustimmung jedes Bewerbers zu seiner Aufnahme in den Wahlvorschlag muß durch seine Unterschrift nachgewiesen werden (Zustimmungserklärung). Auch die Unterstützung ist durch die Unterschrift des Wahlberechtigten nachzuweisen (Unterstützungserklärung).

(4) Jeder Wahlvorschlag hat eine von bereits eingereichten oder gemäß § 91 Abs. 5 von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu reihenden Wahlvorschlägen eindeutig unterscheidbare Bezeichnung zu führen. Fehlt eine solche Bezeichnung, so ist der Wahlvorschlag nach dem Listenführer, das ist der an erster Stelle vorgeschlagene Bewerber, zu benennen.

(5) Innerhalb einer Fachgruppe oder Fachvertretung kann jeder Wahlwerber nur im Wahlvorschlag einer Wählergruppe aufscheinen. Wenn er auch im Wahlvorschlag einer anderen Wählergruppe enthalten ist, ist er von der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission aufzufordern, binnen drei Tagen nach Zustellung der Aufforderung zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Von allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Die Erklärung muß bis spätestens zum Ablauf des dritten Tages nach der Zustellung bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Wenn er sich nicht oder nicht rechtzeitig erklärt, ist er von allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(6) Bereits eingereichte gültige Wahlvorschläge bleiben gültig, wenn auch nachträglich eine Verminderung der im Wahlvorschlag bezeichneten Bewerber oder Unterstützer eintritt.

Wahlkarten

§ 90. (1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe verbunden.

(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird.

(3) In der Wahlordnung sind die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Wahlkartenwahl zu treffen.

Wahlkarten

§ 90. (1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe verbunden.

(2) Wahlkartenwähler haben die Wahlkarte samt den Wahlunterlagen an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle rückzuübermitteln. Die Wahlkarte muss spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird. Wird ein zentrales Abstimmungsverzeichnis benutzt, kann die Hauptwahlkommission auch beschließen, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss.

(3) In der Wahlordnung sind die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Wahlkartenwahl zu treffen.

Abkürzung

WKG

Wahlkarten

§ 90. (1) Wahlberechtigte haben, sofern die Wahl nicht auf elektronischem Weg erfolgt, Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für die Urwahlen. Mit der Wahlkarte ist die Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle verbunden. Wahlberechtigte, deren Wahlkarte bei der Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle nicht rechtzeitig eingelangt ist, können die Stimmabgabe bei der zuständigen Zweigwahlkommission vornehmen (§ 93 WKG).

(2) Der Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle innerhalb des von der Hauptwahlkommission in der Wahlkundmachung festgesetzten Zeitraumes schriftlich oder persönlich geltend zu machen.

(3) Angeforderte Wahlkarten sind bei der Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle vom Inhaber des Einzelunternehmens persönlich, bei juristischen Personen und sonstigen Rechtsträgern durch den stimmberechtigten Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 WKG abzuholen oder diesen Personen auf Antrag postalisch zu übermitteln. Eine solche Übermittlung hat im Wege einer gesicherten Zusendung an die Zustelladresse des Antragstellers zu erfolgen. Das Risiko des verspäteten Einlangens bei einer verlangten postalischen Übermittlung von Wahlkarten trägt der Antragsteller.

(4) Die Wahlkarte ist als verschließbarer Briefumschlag herzustellen und hat die in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Aufdrucke zu tragen. Durch entsprechende technische Vorkehrungen ist sicherzustellen, dass die den Wahlberechtigten betreffenden persönlichen Daten, insbesondere dessen Unterschrift, vor Weiterleitung an die Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle durch eine verschließbare Lasche abgedeckt sind und dass es nach Verschließen der Wahlkarte möglich ist, die persönlichen Daten des Wählers sowie dessen eidesstattliche Erklärung bei der Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle sichtbar zu machen, ohne dass dadurch die Wahlkarte bereits geöffnet wird. Auf der Wahlkarte können entsprechend ihrer technischen Beschaffenheit Aufdrucke mit Hinweisen zu ihrer Handhabung angebracht werden.

(5) Die Hauptwahlkommission hat für die Stimmabgabe mittels einer Wahlkarte folgende Unterlagen in einem verschlossenen Kuvert bereitzustellen:

1.

Die Wahlkarte in Form eines Kuverts. Die Wahlkarte hat dem in einer Anlage zur Wirtschaftskammer-Wahlordnung festzulegenden Muster sinngemäß zu entsprechen und muss mit folgenden Angaben versehen sein:

a. Name und Adresse des wahlberechtigten Mitgliedes,

b. Mitgliedsnummer,

c. Anzahl der zustehenden Wahlrechte und Kurzbezeichnung der betreffenden Fachorganisation(en) und

d. Adresse der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle, an die die Wahlkarte zurückzusenden ist.

2.

Den (die) Stimmzettel samt dem (den) Wahlkuvert(s).

(6) Wird von der Berechtigung zur Stimmabgabe im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle Gebrauch gemacht, so hat der Wähler den/die von ihm ausgefüllten amtlichen Stimmzettel in das jeweilige Wahlkuvert/die Wahlkuverts zu legen, diese(s) zu verschließen und in die Wahlkarte zu legen, sodann auf der Wahlkarte durch eigenhändige Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass er den/die amtlichen Stimmzettel persönlich, unbeobachtet und unbeeinflusst ausgefüllt hat, anschließend die Wahlkarte zu verschließen und so rechtzeitig an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle zu übermitteln, dass die Wahlkarte dort spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag einlangt, widrigenfalls sie nicht berücksichtigt wird. Wird ein zentrales Abstimmungsverzeichnis benutzt, kann die Hauptwahlkommission auch beschließen, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder bei der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss.

(7) Die im Wege der Rückmittlung der verschlossenen Wahlkarte an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bezeichneten Stelle abgegebenen Stimmen sind ungültig, wenn

1.

die eidesstattliche Erklärung auf der Wahlkarte nicht oder offensichtlich nicht durch den Wahlberechtigten abgegeben wurde,

2.

die Wahlkarte mehr Wahlkuverts oder Stimmzettel enthält, als dem Wahlberechtigten Stimmrechte zustehen,

3.

die Prüfung auf Unversehrtheit ergeben hat, dass die Wahlkarte derart beschädigt ist, dass ein vorangegangenes missbräuchliches Entnehmen oder Zurücklegen des inliegenden Wahlkuverts vermutet werden muss,

4.

aufgrund eines Verklebens der unter der Lasche gelegenen Felder der Wahlkarte die Daten oder die Unterschrift des Wählers nicht mehr sichtbar gemacht werden können oder

5.

die Wahlkarte nicht spätestens am vorletzten Werktag vor dem ersten möglichen Wahltag oder, sofern aufgrund der Benützung eines zentralen Abstimmungsverzeichnisses die Hauptwahlkommission beschlossen hat, dass die Wahlkarte spätestens am letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission oder der von dieser bestimmten Stelle eingelangt sein muss, am letzten Wahltag eingelangt ist.

(8) Die näheren Bestimmungen über die Wahlkarten und die Durchführung der Wahlkartenwahl sind in der Wirtschaftskammer-Wahlordnung zu treffen.

Prüfung, Abänderung und Verlautbarung der Wahlvorschläge

§ 91. (1) Die Hauptwahlkommission hat die innerhalb der Einreichungsfrist eingereichten Wahlvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb von fünf Tagen nach Ablauf der Einreichungsfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen. Änderungen im Wahlvorschlag oder dessen Zurückziehung sind spätestens bis zum Ablauf des 36. Tages vor dem ersten Wahltag der Hauptwahlkommission schriftlich anzuzeigen. Änderungen im Wahlvorschlag durch Neuaufnahme von Wahlwerbern und die Zurückziehung des Wahlvorschlages müssen von mehr als der Hälfte der Unterstützer gefertigt sein.

(2) Wahlvorschläge, die verspätet eingereicht wurden, sowie Wahlvorschläge, die nicht die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften von Unterstützern und nicht mindestens einen wählbaren Wahlwerber aufweisen, sind nicht zuzulassen.

(3) Wird kein Wahlvorschlag eingereicht oder können sämtliche eingereichten Wahlvorschläge wegen Mangelhaftigkeit nicht zugelassen werden, so hat die Hauptwahlkommission über eine neuerliche Wahlausschreibung zu entscheiden.

(4) Wird nur ein gültiger Wahlvorschlag eingebracht, hat die Hauptwahlkommission von der Fortsetzung des Wahlverfahrens abzusehen, diese Tatsache zu verlautbaren und die Wahlwerber des Wahlvorschlages mit dem Wahltag als gewählt zu erklären.

(5) Die eingereichten gültigen Wahlvorschläge sind von der Hauptwahlkommission in der von ihr festgestellten Reihenfolge mit fortlaufender Numerierung der Wahlwerber zu verlautbaren. Die Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge zu verlautbaren sind, richtet sich zunächst nach der Zahl der Kammerräte, in der jene Wählergruppe, in deren Nachfolge eine Wählergruppe nunmehr auftritt, in der ablaufenden Funktionsperiode in den Vollversammlungen aller Landeskammern vertreten ist. Die Reihenfolge dieser Wahlvorschläge ist von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer für alle Landeskammern verbindlich festzulegen. Die übrigen Wahlvorschläge sind danach entsprechend dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission anzuführen.

(6) Die Verlautbarung der Wahlvorschläge muß spätestens eine Woche vor dem ersten angesetzten Wahltag erfolgen. Die Wahlvorschläge müssen außerdem während dreier Tage vor dem ersten Wahltag an den in der Wahlkundmachung bezeichneten Stellen zur Einsichtnahme aufliegen.

Stimmzettel

§ 91. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist ein Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.“ in fortlaufender Nummerierung voranzusetzen. Für die Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit der Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu nehmen. Die Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.

(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer Stimmzettel zu überreichen. Der leere Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Abs. 1 gilt sinngemäß.

(3) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg hat der elektronische Stimmzettel den Anforderungen des Abs. 1 zu entsprechen.

Wahlkarten

§ 92. (1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich am Wahltag (an den Wahltagen) an einem anderen Ort als dem der zuständigen Zweigwahlkommission aufhalten werden, haben Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte für jede Direktwahl. Der Anspruch ist bei der Hauptwahlkommission der für den Wahlberechtigten zuständigen Landeskammer oder der von dieser bestimmten Stelle spätestens drei Tage vor dem ersten Tag der von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer festgesetzten Frist schriftlich oder persönlich geltend zu machen. Für die schriftliche Anforderung einer Wahlkarte kann in der Wahlordnung eine längere Frist, die eine Woche nicht überschreiten darf, vorgesehen werden. In der Wählerliste ist zu vermerken, für welche Wahlberechtigte eine Wahlkarte ausgestellt wurde.

(2) Wahlkartenwähler können die Wahlkuverts entweder auf postalischem Weg an die zuständige Hauptwahlkommission oder an die von dieser bestimmten Stelle zurückschicken oder bei einer Zweigwahlkommission abgeben. Im Falle der postalischen Rücksendung müssen die Wahlkarten-Wahlkuverts bis spätestens zum Ablauf des letzten Wahltages bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Die Hauptwahlkommissionen haben die eingelangten Wahlkarten-Wahlkuverts zu sammeln.

(3) Die Stimmenzählung darf im gesamten Bundesgebiet erst dann eingeleitet werden, wenn, mit Ausnahme der Irrläufer, sämtliche mit Wahlkarten abgegebenen Wahlkuverts bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.

Abstimmungsverfahren

§ 92. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.

(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:

a)

die Wählerliste,

b)

ein Abstimmungsverzeichnis und sofern die Abstimmung nicht auf elektronischem Weg durchgeführt wird,

c)

eine genügende Anzahl von Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,

d)

leere Stimmzettel und

e)

zumindest eine Wahlurne.

(3) In jedem Wahllokal muss zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muss so beschaffen sein, dass eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

(4) Im Falle der Durchführung der Wahl auf elektronischem Weg ist dem Wahlberechtigten die Abgabe der Stimme auf elektronischem Weg im Sinne des Abs. 3 zu ermöglichen.

Amtlicher Stimmzettel

§ 93. (1) Die Stimmabgabe erfolgt mittels amtlichen Stimmzettel. Für jede Fachgruppe und Fachvertretung ist ein amtlicher Stimmzettel aufzulegen, der die Bezeichnung der Wählergruppen in der Reihenfolge zu enthalten hat, in der ihre Wahlvorschläge verlautbart wurden. Den unterscheidenden Bezeichnungen der Wählergruppen sind die Worte „Liste 1, 2, 3 usw.'' in fortlaufender Numerierung voranzusetzen. Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat mindestens die Größe A6 zu betragen. Für die Ausübung des Rechtes auf Vergabe einer Vorzugsstimme ist eine entsprechende Rubrik vorzusehen. Auf eine Lesbarkeit der amtlichen Stimmzettel durch Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung ist Bedacht zu nehmen. Die amtlichen Stimmzettel dürfen nur auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellt werden.

(2) Kann einem Wähler, ausgenommen Wahlkartenwähler, ein amtlicher Stimmzettel gemäß Abs. 1 nicht ausgefolgt werden, ist dem Wähler ein leerer amtlicher Stimmzettel zu überreichen. Der leere amtliche Stimmzettel hat eine Rubrik zu enthalten, in die der Wähler die Bezeichnung oder die allfällige Kurzbezeichnung oder die Listennummer oder einen, mehrere oder alle Bewerber der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen kann. Vor Ausgabe des leeren amtlichen Stimmzettels an den Wähler vermerkt der Vorsitzende der Zweigwahlkommission auf dem Stimmzettel durch eine Kurzbezeichnung, für welche Fachgruppe oder Fachvertretung diese Wahlstimme abgegeben wird. Der Absatz 1 gilt sinngemäß.

(3) Wahlkartenwählern kann von der Hauptwahlkommission auch ein leerer, amtlicher Stimmzettel übermittelt werden.

Abkürzung

WKG

Stimmabgabe

§ 93. (1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.

(2) Die Stimmabgabe hat mit dem auf Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellten Stimmzettel zu erfolgen.

(3) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 85 Abs. 2 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.

Abstimmungsverfahren

§ 94. (1) An dem (den) in der Wahlkundmachung festgesetzten Wahltag (Wahltagen) haben sich die Zweigwahlkommissionen in den festgesetzten Wahllokalen zu versammeln.

(2) Jeder Zweigwahlkommission müssen zur Verfügung stehen:

a)

die Wählerliste,

b)

ein Abstimmungsverzeichnis,

c)

eine genügende Anzahl von amtlichen Stimmzetteln und von undurchsichtigen Wahlkuverts,

d)

leere amtliche Stimmzettel und

e)

zumindest eine leere Wahlurne.

(3) In jedem Wahllokal muß zumindest eine geeignete Wahlzelle vorbereitet sein. Sie muß so beschaffen sein, daß eine geheime Stimmabgabe gewährleistet ist.

Gültige Stimmen

§ 94. (1) Der Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, dass er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.

(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der über Anordnung der Hauptwahlkommission hergestellte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.

Stimmabgabe

§ 95. (1) Zur Stimmabgabe sind nur die in den Wählerlisten eingetragenen Wahlberechtigten berechtigt.

(2) Das Wahlrecht ist durch den Wahlberechtigten persönlich oder den gemäß § 86 Abs. 3 und 4 Bevollmächtigten auszuüben. Blinde und gebrechliche Personen können sich von einer Begleitperson führen und diese für sich abstimmen lassen.

Vorzugsstimme

§ 95. (1) Der Wähler kann auf dem Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.

(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.

(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.

(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne dass eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Abs. 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.

(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Wählergruppe, machen diese Wahlstimme ungültig.

(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt.

Gültige Stimmen

§ 96. (1) Der amtliche Stimmzettel ist gültig ausgefüllt, wenn aus ihm eindeutig zu erkennen ist, welche Wählergruppe der Wähler wählen wollte. Dies ist der Fall, wenn der Wähler in einem der rechts von jeder Wählergruppe hinzugefügten leeren Kreise ein Kreuz oder ein anderes Zeichen anbringt, aus dem eindeutig hervorgeht, daß er die in derselben Zeile angeführte Wählergruppe wählen will. Der amtliche Stimmzettel ist aber auch dann gültig ausgefüllt, wenn der Wille des Wählers auf andere Weise, zum Beispiel durch Anhaken, Unterstreichen, sonstige entsprechende Kennzeichnung einer Wählergruppe, durch Durchstreichen der übrigen Wählergruppen oder durch Bezeichnung wenigstens eines Bewerbers einer Wählergruppe oder durch Abgabe der Vorzugsstimme eindeutig zu erkennen ist.

(2) Wird bei der Stimmabgabe ein anderer Stimmzettel als der amtlich aufgelegte verwendet, so ist diese Stimme ungültig.

Abkürzung

WKG

Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 96. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

(2) Die näheren Bestimmungen über die Übermittlung der Wahlunterlagen, die Übernahme dieser durch die Hauptwahlkommission, die Verteilung der Wahlkuverts an die Wahlkommissionen und die Entnahme der Stimmzettel hat die Wahlordnung zu treffen.

(3) Die Stimmenzählung im gesamten Bundesgebiet darf erst dann eingeleitet werden, wenn die Stimmabgabe im Bereich aller Landeskammern beendet ist.

(4) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung für die Stimmenzählung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen.

(5) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und

e)

die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.

Vorzugsstimme

§ 97. (1) Der Wähler kann auf dem amtlichen Stimmzettel den Namen eines bestimmten Bewerbers der von ihm gewählten Wählergruppe eintragen. Dies kann auch durch Angabe der Ziffer, die der Bewerber auf dem Wahlvorschlag erhalten hat, erfolgen.

(2) Es kann nur eine Vorzugsstimme gültig abgegeben werden. Werden zwei oder mehrere Vorzugsstimmen abgegeben, dann gilt die in der Reihenfolge zuerst gesetzte Vorzugsstimme.

(3) Die Abgabe einer Vorzugsstimme gilt nur für die vom Wähler gewählte Wählergruppe.

(4) Wurde eine Vorzugsstimme abgegeben, ohne daß eine Wählergruppe gekennzeichnet ist, so gilt die Stimme für jene Wählergruppe, auf deren Wahlvorschlag der genannte Bewerber steht. Auch die Vorzugsstimme gilt. Unter Berücksichtigung des Absatzes 2 gilt dies auch bei Abgabe mehrerer Vorzugsstimmen für nur eine Wählergruppe.

(5) Vorzugsstimmen für Bewerber verschiedener Wählergruppen ohne Bezeichnung einer Wählergruppe machen diese Wahlstimme ungültig.

(6) Vorzugsstimmen sowie Ziffern, die einer Wählergruppe angefügt werden und ihr nicht zuzuordnen sind, gelten als nicht beigesetzt.

Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 97. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.

(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zuzuteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die Sovielte der angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(4) Hat eine Wählergruppe auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, der erstgereihte Bewerber als gewählt. Die vorstehende Bestimmung gilt nicht für die Wahl der Fachvertreter. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(5) Haben mehrere Wählergruppen Anspruch auf das Minderheitenmandat gemäß Abs. 4 gilt dieses Recht nur für die stimmenstärkste Wählergruppe. Bei einer Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen entscheidet das Los.

(6) Einem Mandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 99 nur zu, wenn die Anzahl der auf die Wählergruppe entfallenden gültigen Stimmen mehr als zehn Prozent betrug.

(7) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

(8) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.

Mandatsermittlung und Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 97. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.

(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zuzuteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die Sovielte der angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(4) Hat eine Wählergruppe auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, gilt, wenn auf sie zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen, der erstgereihte Bewerber als gewählt. Die vorstehende Bestimmung gilt bei der Wahl der Fachvertreter erst ab einer Mandatszahl von fünf. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(5) Haben mehrere Wählergruppen Anspruch auf das Minderheitenmandat gemäß Abs. 4 gilt dieses Recht nur für die stimmenstärkste Wählergruppe. Bei einer Stimmengleichheit mehrerer Wählergruppen entscheidet das Los.

(6) Einem Mandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 4 und 5 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 99 nur zu, wenn die Anzahl der auf die Wählergruppe entfallenden gültigen Stimmen mehr als zehn Prozent betrug.

(7) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

(8) Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.

Organisatorische Maßnahmen nach der Wahl und Stimmenzählung

§ 98. (1) Wenn die für die Wahlhandlung festgesetzte Zeit abgelaufen ist und alle bis dahin im Wahllokal erschienenen Wähler abgestimmt haben, hat der Wahlleiter die Stimmabgabe für geschlossen zu erklären.

(2) Die Zweigwahlkommission hat sämtliche abgegebenen Wahlkuverts in ungeöffnetem Zustand, die Vollmachten, die Urschrift der Niederschrift, die Wählerliste und das Abstimmungsverzeichnis sorgfältig zu verpacken und unverzüglich der Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(3) Die übernommenen Wahlkarten-Wahlkuverts sind von den Zweigwahlkommissionen nach den Hauptwahlkommissionen, die sie ausgestellt haben, zu sortieren. In einer zweifach auszufertigenden Niederschrift ist die Zahl der abgegebenen Wahlkarten-Wahlkuverts für jede Hauptwahlkommission gesondert anzuführen. Jede Zweigwahlkommission, die Wahlkarten-Wahlkuverts erhalten hat, hat diese nach den Hauptwahlkommissionen, welche die Wahlkarten ausgestellt haben, zu verpacken und unverzüglich mit der Urschrift der Niederschrift an die eigene Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(4) Die Hauptwahlkommission überprüft zunächst die Unversehrtheit der übergebenen Pakete, öffnet die Pakete, sortiert die Wahlkuverts nach Wahlkommissionen und führt sie der Stimmenzählung durch die Wahlkommissionen zu. Die Abstimmungsverzeichnisse, Wählerlisten und Niederschriften der Zweigwahlkommissionen verbleiben bei der Hauptwahlkommission. Weiters hat die Hauptwahlkommission die auf postalischen Weg erhaltenen sowie die von den Zweigwahlkommissionen übermittelten Wahlkartenkuverts an die Wahlkommissionen weiterzuleiten. Die von den Zweigwahlkommissionen für andere Hauptwahlkommissionen übernommenen Wahlkartenpakete sind von der Hauptwahlkommission an die jeweils zuständige Hauptwahlkommission zu übermitteln.

(5) Bei der Verwendung von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung kann eine Entnahme der Stimmzettel aus den Wahlkuverts und die Erfassung in unveränderbaren Stimmzettel-Bilddateien auch durch eine von den Wahlkommissionen ermächtigte, in der betreffenden Wirtschaftskammer eingerichtete zentrale Stelle erfolgen. In diesem Fall kann ein Sortieren der Wahlkuverts nach Wahlkommissionen durch die Hauptwahlkommission entfallen.

(6) Die Wahlkommission oder die dazu ermächtigte zentrale Stelle hat für jede Fachgruppe (Fachvertretung) festzustellen:

a)

die Gesamtsumme der abgegebenen ungültigen und gültigen Stimmen,

b)

die Summe der ungültigen Stimmen,

c)

die Summe der gültigen Stimmen,

d)

die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenen gültigen Stimmen und

e)

die Anzahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenden gültigen Vorzugsstimmen.

(7) Langt bei einer Wahlkommission ein Wahlkuvert ein, mit dessen Vermerk der im Wahlkuvert befindliche amtliche Stimmzettel nicht übereinstimmt oder für das sie nicht zuständig ist (Irrläufer), so ist dieser im Wege der Hauptwahlkommission an jene Wahlkommission zu leiten, die zur Feststellung der Stimmenzahl jener Fachgruppe oder Fachvertretung zuständig ist, auf die dieser amtliche Stimmzettel lautet.

(8) Hinsichtlich der nach Beendigung des Ermittlungsverfahrens von einem anderen Landeskammerbereich über die Hauptwahlkommission eingelangten Wahlkuverts oder Stimmzettel (Irrläufer), erfolgt die Stimmenzählung nachträglich durch die zuständige Hauptwahlkommission. Die Hauptwahlkommission hat das festgestellte Stimmen- und allenfalls Mandatsergebnis im betreffenden Wahlkörper entsprechend zu berichtigen und eine allfällige Änderung des Mandatsverhältnisses zu verlautbaren. Irrläufer sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie spätestens eine Woche nach dem letzten Wahltag in der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sind.

Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 98. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muss für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen Wählergruppen mitzuteilen.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

(6) Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 98. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer betroffenen Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muss für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muss binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten. Der Einspruch hat keine aufschiebende Wirkung.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben. Die Entscheidung der Hauptwahlkommission ist allen betroffenen Wählergruppen mitzuteilen.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn das Verwaltungsgericht die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat es gleichzeitig auszusprechen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

(6) Die Bestimmung des § 76 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Mandatsermittlung

§ 99. (1) Die Hauptwahlkommission hat die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallenden Mandate zu ermitteln.

(2) Die Mandate sind auf Grund der Wahlzahl zu verteilen. Die Wahlzahl ist zu ermitteln, indem die Summen der für die einzelnen Wahlvorschläge abgegebenen gültigen Stimmen, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben werden. Unter jede dieser Summen ist die Hälfte, darunter das Drittel, das Viertel und je nach Bedarf noch weitere folgende Teilzahlen zu schreiben. Auch Bruchteile von Zahlen sind zu berücksichtigen. Als Wahlzahl gilt, nach der Größe fallend, die sovielte der angeschriebenen Zahlen, wie Mitglieder in das betreffende Organ zu wählen sind.

(3) Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, wie die Wahlzahl in ihrer Stimmensumme enthalten ist. Wenn nach dieser Berechnung zwei Wählergruppen auf ein Mandat den gleichen Anspruch haben, so entscheidet das Los.

(4) Hat eine Wählergruppe nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn zumindest fünf Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen auf sie entfallen, einen Bewerber als Ausschußmitglied mit beratender Stimme entsenden. Entfallen auf eine solche Wählergruppe jedoch zumindest zehn Prozent der abgegebenen gültigen Stimmen, gilt der erste nichtberufene Bewerber als gewählt. Das Mandat wird der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für die Wahl der Fachvertreter.

(5) Die Gesamtzahl der auf jeden Bewerber entfallenden Vorzugsstimmen hat die Wahlkommission zu ermitteln. Nach Feststellung der Anzahl der auf jede Wählergruppe entfallenden Mandate richtet sich die Reihenfolge der Zuweisung der Mandate vorerst nach der Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag. Bewerbern, die nicht bereits auf Grund des Wahlvorschlages als gewählt erscheinen, deren Vorzugsstimmen aber zumindest eine Anzahl erreichen, die der Wahlzahl entspricht, ist ein Mandat zuzuweisen. Sie verdrängen den oder die bei der ursprünglichen Mandatszuweisung nach dem Wahlvorschlag zuletzt zu berücksichtigenden Bewerber, sofern die Vorzugsstimmen solcher Bewerber nicht ebenfalls die Wahlzahl erreichen oder übersteigen. Innerhalb dieser zusätzlich zu berücksichtigenden Vorzugsstimmenträger wird nach der Anzahl der Vorzugsstimmen gereiht, wobei der Höchstzahl der Vorzugsstimmen jeweils die nächstniedrigere Anzahl folgt. Bei Gleichheit der Vorzugsstimmen ist für die Reihung die ursprüngliche Reihenfolge der Bewerber auf dem Wahlvorschlag maßgebend. Die Reihenfolge der Bewerber ohne eine für die Vorreihung ausreichende Anzahl von Vorzugsstimmen richtet sich nach der Reihung auf dem Wahlvorschlag.

Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie

der Vorsitzenden der Fachvertreter

§ 99. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses und die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durch die Fachvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder des Fachgruppenausschusses (die Fachvertreter).

(3) Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuss (den Fachvertretern) nicht als Mitglied angehören.

(4) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses berechtigt, sofern die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses, die seiner Wählergruppe angehören, nachgewiesen wird; dies gilt sinngemäß auch für die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung und die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen beeinsprucht werden kann.

Wahl des Obmannes der Fachgruppe und seiner Stellvertreter sowie der Vorsitzenden der Fachvertreter

§ 99. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Obmannes und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses und die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter durch die Fachvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder des Fachgruppenausschusses (die Fachvertreter).

(3) Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuss (den Fachvertretern) nicht als Mitglied angehören.

(4) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses berechtigt, sofern die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses, die seiner Wählergruppe angehören, nachgewiesen wird; dies gilt sinngemäß auch für die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertreter. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(5) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung und die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt. Für die Mandatsermittlung bei einer Wahl gilt die Bestimmung des § 97 Abs. 3 sinngemäß.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 98 gilt mit der Maßgabe, dass das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuss oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen beeinsprucht werden kann.

Verlautbarung des Wahlergebnisses

§ 100. Die Hauptwahlkommission hat von jeder Wählergruppe so viele Bewerber, wie ihr Mandate zukommen, für gewählt zu erklären und die Namen der gewählten Mitglieder zu verlautbaren.

Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

§ 100. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 4 und 7 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen, wobei die Wahl auch ausschließlich in Form einer Wahlkartenwahl durchgeführt werden kann.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird.

(4) Werden Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände umgegliedert, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu prüfen, ob eine Vertretung der umgegliederten Berufsgruppe im neuen Fachverband und in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) durch andere Maßnahmen insbesondere durch Nachbesetzungen gemäß § 115 gewährleistet werden kann. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer nach Befragung der Landeskammern eine Neuwahl gemäß Abs. 1 und 2 anzuordnen.

Einspruch gegen die Ermittlung und das Wahlergebnis

§ 101. (1) Der Zustellungsbevollmächtigte einer Wählergruppe kann nach Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses gegen dessen Ermittlung schriftlich Einspruch bei der Hauptwahlkommission erheben. Der Einspruch muß für jede Fachgruppe oder Fachvertretung gesondert eingebracht werden und muß binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein. Der Einspruch hat eine Begründung zu enthalten.

(2) Die Hauptwahlkommission hat auf Grund der Aktenlage das Wahlergebnis zu überprüfen und allfällige Unrichtigkeiten sofort richtig zu stellen. Gegebenenfalls ist die Verlautbarung für nichtig zu erklären und das richtige Ergebnis zu verlautbaren.

(3) Wurden wesentliche Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt, bei deren Beachtung das Wahlergebnis voraussichtlich ein anderes gewesen wäre, hat die Hauptwahlkommission von ihrer Entscheidung zunächst alle Wählergruppen zu verständigen und nach Rechtskraft ihrer Entscheidung die Wahl für ungültig zu erklären und eine neue Wahl auszuschreiben.

(4) Gegen die Abweisung des Einspruchs steht binnen einer Woche nach Zustellung der Entscheidung der Hauptwahlkommission die Beschwerde an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten offen, die bei der Hauptwahlkommission einzubringen ist. Ebenso steht die Beschwerde gegen eine stattgebende Entscheidung der Hauptwahlkommission jenen Wählergruppen zu, die keinen Einspruch erhoben haben.

(5) Wenn der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wahlhandlung für ungültig erklärt, hat er gleichzeitig anzuordnen, welche Teile der Wahlhandlung bei der unverzüglich auszuschreibenden Neuwahl vorzunehmen sind.

5.

Abschnitt

Sparten der Landeskammern

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten möglichen Wahltag möglich.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt oder

b)

(die) Mandate, die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Für den Fall, dass vom Zustellungsbevollmächtigten eine Zurechnungserklärung gemäß Abs. 3 lit. b abgegeben wird, hat dieser, wenn für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) mehrere gültige Wahlvorschläge eingebracht wurden, auf dem Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) bei jedem Bewerber anzuführen, welcher der Wählergruppen er zuzurechnen ist. Wird eine solche Kennzeichnung der einzelnen Bewerber im Wahlvorschlag für die Fachgruppe (Fachvertretung) nicht bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag durchgeführt, ist die abgegebene Zurechnungserklärung für die betreffende Fachgruppe (Fachvertretung) ungültig.

(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung vertreten sein.

(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen und zu verlautbaren. Die vom Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 4 vorgenommene Kennzeichnung der einzelnen Bewerber ist jedoch nicht zu verlautbaren.

(7) Nach Abschluss der Ermittlung der Ergebnisse der Urwahlen gemäß § 97 hat die Hauptwahlkommission den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.

(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.

(13) § 98 gilt sinngemäß.

5.

Abschnitt

Sparten der Landeskammern

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung vertreten sein.

(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.

(7) Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.

(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.

(13) § 98 gilt sinngemäß.

5.

Abschnitt

Sparten der Landeskammern

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 101. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 78/2006)

(5) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Spartenvertretung vertreten sein.

(6) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.

(7) Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(8) Hat eine Wählergruppe, die für die Urwahlen der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag und einen Besetzungsvorschlag für die Spartenvertretung eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 7 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest 7,5 Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als 11,5 Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(9) Hat eine Spartenvertretung höchstens zwölf Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 8 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als 11,5 Prozent nur für ein Mitglied.

(10) Das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß der Abs. 7 bis 9 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(11) Die Minderheitenmandate gemäß der Abs. 7 bis 9 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(12) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Spartenvertretung zu verlautbaren.

(13) § 98 gilt sinngemäß.

Wahl der Vorsteher der Fachgruppen und ihrer Stellvertreter sowie

der Vorsitzenden der Fachvertretungen

§ 102. (1) Nach der Verlautbarung des endgültigen Wahlergebnisses ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durch die Mitglieder des Fachgruppenausschusses, soweit keine Fachgruppe errichtet ist, die Wahl des Vorsitzenden der Fachvertretung durch die Fachvertreter durchzuführen. Die Wahlvorschläge sind auf Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter beschränkt.

(2) Die Wahl wird vom Vorsitzenden der Wahlkommission geleitet. Der Vorsitzende kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Wahlkommission mit der Leitung beauftragen. Der Wahlleiter darf dem jeweiligen Fachgruppenausschuß nicht als Mitglied angehören.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlags ist jedes Mitglied eines Fachgruppenausschusses oder jeder Fachvertreter berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Fachgruppenausschusses oder der Fachvertreter, die seiner Wählergruppe angehören, nachweist. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen. Falls kein anderer Wahlvorschlag erstattet wird, gelten der Listenführer und die beiden Nachgenannten als Wahlwerber. Die Wahl ist geheim.

(4) Liegt nur ein Wahlvorschlag vor, so entfällt jede weitere Wahlhandlung; die vorgeschlagenen Bewerber gelten als gewählt.

(5) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

(6) Das Wahlergebnis ist von der Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(7) § 101 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß das Wahlergebnis von den Zustellungsbevollmächtigten der im Fachgruppenausschuß oder bei den Fachvertretern vertretenen Wählergruppen binnen einer Woche nach Verlautbarung der Wahl bei der Hauptwahlkommission angefochten werden kann.

Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz

§ 102. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

a)

Obmänner der Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) der betreffenden Sparte und

b)

Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung.

(3) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 steht einer Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von den Wählergruppen entsandten Mitglieder müssen in eine der Fachgruppen (Fachvertretungen) der betreffenden Sparte wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 der Hauptwahlkommission mitzuteilen und von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

Besetzung der Spartenkonferenz

§ 102. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenkonferenzen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 8 bis 12 gelten sinngemäß.

(7) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 103 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als 11,5 Prozent betrug.

(8) § 98 gilt sinngemäß.

Besetzung der Spartenkonferenz

§ 102. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Spartenkonferenzen zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens zwei Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission einreichen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenkonferenz mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar. Eine solche Mitteilung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung gemäß § 101 Abs. 3 vorliegt oder abgegeben wird.

(4) Die Hauptwahlkommission hat nach Ende der Einreichfrist die Besetzungsvorschläge in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 89 zu prüfen.

(5) Die Hauptwahlkommission hat den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 8 bis 12 gelten sinngemäß.

(7) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen des Absatzes 6 steht das Wahlrecht bei der Wahl gemäß § 103 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als 11,5 Prozent betrug.

(8) § 98 gilt sinngemäß.

Wahlen innerhalb einer Funktionsperiode

§ 103. (1) Wenn infolge der Errichtung eines Fachverbandes während einer Funktionsperiode Wahlen in die entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen abzuhalten sind, sind die Bestimmungen der Abschnitte 1 bis 3 und 6 des 3. Hauptstückes anzuwenden. Eine Wahl mittels Wahlkarten ist dabei aber nicht vorzusehen. Die näheren Bestimmungen hat die Wahlordnung zu treffen.

(2) Die gemäß Abs. 1 durchgeführten Wahlen haben in der bereits laufenden Funktionsperiode, mit Ausnahme der Besetzung des Fachverbandsausschusses, keine Auswirkungen auf die Zusammensetzung anderer Organe der betreffenden Landeskammer und der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn in der laufenden Funktionsperiode eine Fachvertretung in eine Fachgruppe umgewandelt wird oder über Beschluß der Hauptwahlkommission, wenn eine Umgliederung von Berufsgruppen innerhalb bestehender Fachverbände vorgenommen wird.

Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß § 99 und der Bestellung gemäß § 102 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

Wahl des Spartenobmannes und seiner Stellvertreter

§ 103. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 102 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

4.

Abschnitt

Sektionen der Landeskammern

Besetzung der Sektionsleitungen

§ 104. (1) Die Hauptwahlkommission hat die Mandate der Mitglieder der Sektionsleitungen zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Sektionsleitungen wird im Wahlkatalog festgesetzt.

(2) Die Hauptwahlkommission hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sektion Mandate für Fachgruppenausschußmitglieder oder Fachvertreter erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Wahl der Sektionsleitung vereinigen, und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(3) Wenn sich Wählergruppen, die für die Wahlen in die Fachgruppen oder Fachvertretungen zumindest einen Wahlvorschlag eingebracht haben, für eine Zuteilung nach Abs. 5 vereinigen, kann der Zustellungsbevollmächtigte der Hauptwahlkommission mitteilen, daß von der Anzahl der Mandate einer oder mehrerer Fachgruppen oder Fachvertretungen, die seiner Wählergruppe zuzurechnen sind, ein oder mehrere Mandat(e) abgezogen und (einer) anderen Wählergruppe(n) zugerechnet wird oder werden.

(4) Eine Fachgruppe (Fachvertretung) soll höchstens durch zwei Mitglieder in der Sektionsleitung vertreten sein. Hierbei bleiben Mandate, die nicht im Sinne des Abs. 1 besetzt, sondern deren Inhaber gemäß Abs. 6 bis 8 entsendet werden, außer Betracht.

(5) Die Hauptwahlkommission hat nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist unverzüglich die Mandate in sinngemäßer Anwendung des § 99 Abs. 2 und 3 den Wählergruppen, die Besetzungsvorschläge eingebracht haben, zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 mitgeteilte Änderungen in der Zurechnung sind zu berücksichtigen. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen.

(6) Ist eine Wählergruppe, die für die Wahlen in eine, mehrere oder sämtliche Fachgruppen oder Fachvertretungen der betreffenden Sektion einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, in dieser Sektionsleitung nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen in der betreffenden Sektion zu vergebenden Mandate aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in die Sektionsleitung entsenden.

(7) Hat eine Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums höchstens zwölf Mitglieder, so beschränkt sich das Entsendungsrecht gemäß Abs. 6 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent auf ein Mitglied.

(8) Hat eine Wählergruppe mehr als neun Prozent aller Mandate im Sinne des Abs. 6 erreicht, steht ihr auch dann das Recht zu ein weiteres Mandat zu entsenden, wenn sie bei der Zuteilung der Mandate gemäß Abs. 5 nur ein Mandat erreicht hat und die Sektionsleitung einschließlich des Sektionspräsidiums mehr als zwölf Mitglieder hat.

(9) Das Entsendungsrecht nach Abs. 6 bis 8 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl der Sektionsleitung mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat in der Sektionsleitung erreicht.

(10) Die gemäß Abs. 6 bis 8 entsandten Mitglieder der Sektionsleitungen müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 6 bis 8 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(11) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Sektionsleitungen zu verlautbaren.

(12) § 101 gilt sinngemäß.

6.

Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium derLandeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

§ 104. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.

(3) Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

a)

Bei Wählergruppen, die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne des § 101 Abs. 3 lit. a vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen bekannt zu geben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.

b)

Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

6.

Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Präsidium und Erweitertes Präsidium der Landeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes

§ 104. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament ergibt sich aus der Summe der gemäß § 101 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen.

(3) Für die Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

a)

Bei Wählergruppen, die sich für die Besetzung einer Spartenvertretung im Sinne des § 101 Abs. 3 lit. a vereinigten, werden die von den ursprünglichen Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate der vereinigten Wählergruppe zugerechnet, es sei denn der Zustellungsbevollmächtigte der vereinigten Wählergruppe gibt der Hauptwahlkommission bekannt, dass die bei der Urwahl erzielten Mandate den ursprünglichen Wählergruppen zugerechnet werden sollen; für diesen Fall hat der Zustellungsbevollmächtigte jedoch auch die Aufteilung der bei der Besetzung der Spartenvertretung erreichten Mandate auf die ursprünglichen Wählergruppen bekannt zu geben, widrigenfalls seine Erklärung nicht berücksichtigt wird.

b)

Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe gemäß Abs. 1 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie für die Besetzung der Spartenvertretung einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(4) Die Vertretungsrechte jener Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament bereits entsprechend dem Verhältnis gemäß Abs. 1 oder stärker vertreten sind, werden durch das Entsendungsrecht gemäß Abs. 1 nicht geschmälert.

(5) Die von der Wählergruppe entsandten Mitglieder müssen wählbar sein. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Besetzungen gemäß § 101 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

Wahl der Sektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

§ 105. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Sektionsleitung ist die Wahl des Sektionsobmannes und seiner beiden Stellvertreter von den Mitgliedern der Sektionsleitung vorzunehmen.

(2) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 2 bis 7 sinngemäß Anwendung.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 105. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(4) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 105. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 97 sowie der Besetzungen gemäß der §§ 101 und 104 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten vom Wirtschaftsparlament durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Wirtschaftsparlamentes berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Jeder Bewerber kann nur in einem Wahlvorschlag aufscheinen.

(4) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.

5.

Abschnitt

Vorstände und Präsidien der Landeskammern

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes

§ 106. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Sektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in die Präsidien der Sektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.

(2) Die gemäß Abs. 1 entsandten Mitglieder des Vorstandes müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen.

Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

§ 106. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der

a)

gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,

b)

Spartenobmännern und

c)

gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.

(3) Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.

(4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(8) § 98 gilt sinngemäß.

Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums

§ 106. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium ergibt sich aus der Summe der

a)

gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten,

b)

Spartenobmännern und

c)

gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Spartenobmann-Stellvertreter, sofern deren Beiziehung vom Wirtschaftsparlament beschlossen wird.

(3) Ist eine Wählergruppe auch auf Grund der Zuteilung weiterer Mitglieder gemäß Abs. 1 und 2 nicht vertreten, kann sie, wenn sie bei den Urwahlen im Bereich der gesamten Landeskammer zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht hat, einen Vertreter, bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent zwei Vertreter in das Erweiterte Präsidium entsenden.

(4) Hat das Erweiterte Präsidium jedoch höchstens zwölf Mitglieder, besteht das Entsendungsrecht gemäß Abs. 3 auch bei einer Mandatszahl von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(5) Die gemäß § 63 Abs. 2 in das Präsidium der Landeskammer und in das Präsidium einer Sparte kooptierten Vertreter einer Wählergruppe sind dieser für die Berechnung gemäß Abs. 1 anzurechnen.

(6) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(7) Die gemäß Abs. 1, 3 und 4 entsandten Mitglieder müssen Mitglied einer Spartenvertretung sein oder dem Kreis der weiteren Mitglieder gemäß § 104 angehören. Sie sind von der Wählergruppe binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 105 sowie des Beschlusses des Wirtschaftsparlamentes gemäß § 25 Abs. 2 Z 2 der Hauptwahlkommission mitzuteilen, von dieser zu bestellen und zu verlautbaren.

(8) § 98 gilt sinngemäß.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten

§ 107. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß dem dritten und vierten Abschnitt ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten von der Vollversammlung durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission zu leiten.

(2) Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Im übrigen finden die Bestimmungen des § 102 Abs. 4 bis 7 sinngemäß Anwendung.

7.

Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder

b)

(die) erreichte(n) Mandate einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) zurechnen lässt.

(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von einem Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind zu berücksichtigen.

(6) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 5 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(7) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 6 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(8) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 6 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(9) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

(10) § 98 gilt sinngemäß.

7.

Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen.

(6) Ist eine Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß Abs. 5 entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert; diese(s) Mandat (e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.

(7) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 5 und 6 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(8) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(9) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 7 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(10) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

(11) § 98 gilt sinngemäß.

7.

Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in den betreffenden Fachgruppenausschüssen (bei den Fachvertretern) entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen, doch muss sich eine Wählergruppe, die aus einer Vereinigung mit einer anderen (Abs. 3 lit. a) hervorgegangen ist oder der Mandate zugerechnet wurden (Abs. 3 lit. b), jene Obmänner zurechnen lassen, deren Mandat bei der Vereinigung übergegangen ist oder zugerechnet wurde.

(6) Ist eine Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß Abs. 5 entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert; diese(s) Mandat (e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.

(7) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 5 und 6 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(8) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(9) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 7 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(10) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse nach der erstmaligen Besetzung der Mandate zu verlautbaren, doch wirkt diese Verlautbarung hinsichtlich der dem Ausschuss gemäß § 48 Abs. 3 angehörenden Mitglieder lediglich deklarativ. Die Mitgliedschaft der Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (der Vorsitzenden der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss erlischt mit der Beendigung ihrer Funktion als Obmann der entsprechenden Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter).

(11) § 98 gilt sinngemäß.

7.

Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 107. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat für die Einreichung der Besetzungsvorschläge einen zeitlichen Rahmen von einer Woche festzusetzen und hat diesen zumindest zwölf Wochen vor den Urwahlen den Hauptwahlkommissionen der Landeskammern mitzuteilen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen der in den Wirkungsbereich des jeweiligen Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen) Mandate erreicht haben, können innerhalb des zeitlichen Rahmens gemäß Abs. 1 einen Besetzungsvorschlag für den Fachverbandsausschuss einreichen. Für die Einreichung der Besetzungsvorschläge gelten die Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 sinngemäß. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in den betreffenden Fachgruppen (Fachvertretungen) erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt, wobei sie diesfalls auch bekanntzugeben hat, welches der zugerechneten Mandate einer Person zugewiesen ist, die eine Funktion als Obmann einer Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter) innehat.

(4) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Besetzungsvorschläge zu prüfen und vorhandene Mängel innerhalb einer Woche nach Ablauf der Einreichfrist dem Zustellungsbevollmächtigten der Wählergruppe mitzuteilen. Zur Behebung der Mängel ist eine Frist von einer Woche zu setzen.

(5) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat nach Abschluss der Mängelbehebung gemäß Abs. 4 den Wählergruppen die Mandate zuzuteilen. Von den Zustellungsbevollmächtigten gemäß Abs. 3 lit. b mitgeteilte Zurechnungen sind ebenso zu berücksichtigen wie die Zurechnung der Obmänner der zugehörigen Fachgruppen (Vorsitzende der Fachvertreter) zu der betreffenden Wählergruppe. Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen bei den Urwahlen in den betreffenden Fachgruppenausschüssen (bei den Fachvertretern) entfallenen Mandate entspricht dabei der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen. Wird von einer Wählergruppe, der ein Fachgruppenobmann (Vorsitzender der Fachvertreter) angehört, kein Besetzungsvorschlag eingereicht oder steht der betreffenden Wählergruppe aufgrund des Ermittlungsverfahrens kein Mandat zu, gehört der betreffende Fachgruppenobmann (Vorsitzende der Fachvertreter) dennoch dem Fachverbandsausschuss an; das Mandat eines solchen Fachgruppenobmannes (Vorsitzenden einer Fachvertretung) ist in diesen Fällen der im Wahlkatalog festgesetzten Mandatszahl hinzuzuschlagen, doch muss sich eine Wählergruppe, die aus einer Vereinigung mit einer anderen (Abs. 3 lit. a) hervorgegangen ist oder der Mandate zugerechnet wurden (Abs. 3 lit. b), jene Obmänner zurechnen lassen, deren Mandat bei der Vereinigung übergegangen ist oder zugerechnet wurde.

(6) Ist eine Wählergruppe durch ihre Fachgruppenobmänner (Vorsitzende der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss stärker vertreten als dies der Mandatszuteilung gemäß Abs. 5 entspricht, wird das Recht dieser Wählergruppe nicht geschmälert; diese(s) Mandat (e) ist (sind) der Mandatszahl im Wahlkatalog hinzuzuschlagen.

(7) Hat eine Wählergruppe, die für den Fachverbandsausschuss einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, auf Grund der Zuteilung gemäß der Abs. 5 und 6 kein Mandat erhalten, gilt (gelten) wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der Fachorganisationen des betreffenden Fachverbandes zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(8) Das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Besetzung des Fachverbandsausschusses mit einer anderen Wählergruppe vereint. Bei der Berechnung der Gesamtzahl an Mandaten einer Wählergruppe für das Minderheitenrecht gemäß Abs. 7 sind weiters jene Mandate nicht zu zählen, die sie einer anderen Wählergruppe zurechnen ließ.

(9) Die Minderheitenmandate gemäß Abs. 7 werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(10) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse nach der erstmaligen Besetzung der Mandate zu verlautbaren, doch wirkt diese Verlautbarung hinsichtlich der dem Ausschuss gemäß § 48 Abs. 3 angehörenden Mitglieder lediglich deklarativ. Die Mitgliedschaft der Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (der Vorsitzenden der Fachvertreter) im Fachverbandsausschuss erlischt mit der Beendigung ihrer Funktion als Obmann der entsprechenden Fachgruppe (Vorsitzender der Fachvertreter).

(11) § 98 gilt sinngemäß.

6.

Abschnitt

Fachverbände

Besetzung der Fachverbandsausschüsse

§ 108. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat in sinngemäßer Anwendung des § 79 für jeden Sektionsbereich zumindest eine Wahlkommission zu bestellen.

(2) Nach Durchführung der Wahlen in die Fachgruppenausschüsse und Fachvertretungen hat die Hauptwahlkommission der Bundeskammer die Mandate der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu besetzen. Die Anzahl der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse wird im Wahlkatalog festgesetzt.

(3) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in den betreffenden Fachgruppen und Fachvertretungen Mandate erhalten haben, aufzufordern, mitzuteilen, ob und bejahendenfalls mit welchen Wählergruppen sie sich zu einer Wählergruppe für die Besetzung der einzelnen Fachverbandsausschüsse vereinigen und die von ihnen für die Besetzung der Mandate vorgesehenen Personen als Besetzungsvorschlag in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 2 Z 2 und 90 Abs. 3 bis 5 einzureichen. Es können nur Personen vorgeschlagen werden, die bei der Wahl der betreffenden Fachgruppenausschüsse und Fachvertreter wählbar waren oder bei Durchführung einer Wahl gewesen wären. Die Besetzungsvorschläge müssen binnen einer Woche bei der Hauptwahlkommission eingelangt sein.

(4) Für die Zuteilung der Mandate gelten die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.

(5) Hat eine Wählergruppe bei der Zuteilung gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller betreffenden Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter erreicht hat, ein Mitglied, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate zwei Mitglieder in den Fachverbandsausschuß entsenden.

(6) Das Entsendungsrecht gemäß Abs. 5 steht der betreffenden Wählergruppe nicht zu, wenn sie sich für die Wahl in den Fachverbandsausschuß mit einer anderen Wählergruppe vereint und diese Vereinigung zumindest ein Mandat im Fachverbandsausschuß erreicht.

(7) Die gemäß Abs. 5 entsandten Mitglieder der Fachverbandsausschüsse müssen wählbar sein. Sie sind von der Hauptwahlkommission zu bestellen. Die gemäß Abs. 5 bestellten Mandate werden der im Wahlkatalog festgelegten Mandatszahl hinzugeschlagen.

(8) Die Hauptwahlkommission hat die Namen der Mitglieder der Fachverbandsausschüsse zu verlautbaren.

(9) § 101 gilt sinngemäß.

Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner Stellvertreter

§ 108. (1) Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Obmannes des Fachverbandes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 bis 7 gelten sinngemäß.

Wahl der Vorsteher der Fachverbände und ihrer Stellvertreter

§ 109. Nach der Veröffentlichung der Ergebnisse gemäß § 107 ist die Wahl des Vorstehers und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen. Die Bestimmungen des § 102 gelten sinngemäß.

8.

Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 109. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die in der betreffenden Sparte zumindest einen gültigen Wahlvorschlag für die Urwahlen eingebracht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 84 Abs. 3 Z 5 lit. b, 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens vier Wochen vor dem ersten möglichen Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Die Zurückziehung eines eingebrachten Besetzungsvorschlages durch den Zustellungsbevollmächtigten ist bis spätestens zehn Tage vor dem ersten Wahltag möglich.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer bis spätestens eine Woche vor dem ersten möglichen Wahltag auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und diese einen Besetzungsvorschlag einbringt oder

b)

(die) Mandat(e), die sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n) die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

8.

Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 109. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

8.

Abschnitt

Sparten der Bundeskammer

Besetzung der Spartenvertretungen

§ 109. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Mitglieder der Spartenvertretungen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind, einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission der Bundeskammer aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenvertretung mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 4 bis 12 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass einer Wählergruppe das erste Minderheitenmandat gemäß § 101 Abs. 8 bereits bei fünf Prozent der Mandate, das zweite Minderheitenmandat bei mehr als neun Prozent der Mandate zusteht; das Minderheitenrecht gemäß § 101 Abs. 9 steht bei einer Spartenvertretung von höchstens zwölf Mitgliedern auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied zu.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

7.

Abschnitt

Sektionen der Bundeskammer

Besetzung der Bundessektionsleitungen

§ 110. Die Bestimmungen des § 104 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle der Fachgruppen und Fachvertretungen die Fachverbände treten.

Bestellung weiterer Mitglieder der Spartenkonferenz der

Bundeskammer

§ 110. (1) Wählergruppen, die in der Spartenkonferenz nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen der betreffenden Sparte im Bereich aller Landeskammern erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in die Spartenkonferenz entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter in einer Spartenkonferenz ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

a)

Fachverbandsobmänner der betreffenden Sparte,

b)

Spartenobmänner der Landeskammern der betreffenden Sparte und

c)

Mitglieder der betreffenden Spartenvertretung der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 102 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 102 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach der Verlautbarung der Wahlen gemäß §§ 103 und 108 zu erfolgen hat.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer

§ 110. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Spartenkonferenzen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat (haben), zurechnen lässt.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.

(5) Hat eine Wählergruppe, die für die Spartenkonferenz der Bundeskammer einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung der Hauptwahlkommission gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(6) Hat eine Spartenkonferenz der Bundeskammer höchstens 12 Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 5 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(7) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 10 bis 12 gelten sinngemäß.

(8) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 steht das Wahlrecht bei einer Wahl gemäß § 111 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als neun Prozent betrug.

(9) § 98 gilt sinngemäß.

Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer

§ 110. (1) Die Hauptwahlkommission der Bundeskammer hat die Mandate der Spartenkonferenzen der Bundeskammer zu besetzen.

(2) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die bei den Urwahlen in der betreffenden Sparte zumindest ein Mandat erreicht haben, können in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 85 Abs. 3 bis 6 und 88 spätestens sechs Wochen nach dem letzten Wahltag einen Besetzungsvorschlag bei der Hauptwahlkommission der Bundeskammer einreichen. Hat eine Wählergruppe eine Bundesorganisation, ist der Besetzungsvorschlag von dieser einzubringen.

(3) Die Zustellungsbevollmächtigten jener Wählergruppen, die berechtigt sind einen Besetzungsvorschlag gemäß Abs. 2 einzureichen, können der Hauptwahlkommission statt der Einreichung eines Besetzungsvorschlages aber auch mitteilen, dass die Wählergruppe

a)

sich für die Besetzung der Spartenkonferenz der Bundeskammer mit einer anderen Wählergruppe vereinigt und dass von dieser (vereinigten) Wählergruppe ein Besetzungsvorschlag eingebracht wird oder

b)

das Mandat (die Mandate), welche(s) sie bei der Urwahl in der betreffenden Sparte erreicht hat, einer oder mehreren anderen Wählergruppe(n), die einen Besetzungsvorschlag einbringt (einbringen), zurechnen lässt.

Die Mitteilung gemäß lit. a) oder lit. b) muss bis spätestens drei Tage nach dem letzten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission eingelangt sein. Sie ist ab dem Zeitpunkt ihres Einlangens in der Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission unwiderrufbar. Eine solche Mitteilung ist aber nur dann zu berücksichtigen, wenn eine idente Mitteilung gemäß § 109 Abs. 3 vorliegt oder abgegeben wird.

(4) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß.

(5) Hat eine Wählergruppe, die für die Spartenkonferenz der Bundeskammer einen Besetzungsvorschlag eingebracht hat, aufgrund der Zuteilung der Hauptwahlkommission gemäß Abs. 4 kein Mandat erhalten, gilt (gelten), wenn auf sie zumindest fünf Prozent von allen bei den Urwahlen der betreffenden Sparte zu vergebenden Mandate entfallen, der erstgereihte, bei einer Anzahl von mehr als neun Prozent der Mandate die beiden erstgereihten Bewerber als gewählt.

(6) Hat eine Spartenkonferenz der Bundeskammer höchstens 12 Mitglieder, so gilt das Minderheitenrecht gemäß Abs. 5 auch bei einem Mandatsanteil von mehr als neun Prozent nur für ein Mitglied.

(7) Die Bestimmungen des § 101 Abs. 10 bis 12 gelten sinngemäß.

(8) Einem Minderheitenmandatar gemäß den Bestimmungen der Abs. 5 und 6 steht das Wahlrecht bei einer Wahl gemäß § 111 nur zu, wenn der Prozentsatz der auf die Wählergruppe entfallenden Mandate mehr als neun Prozent betrug.

(9) § 98 gilt sinngemäß.

Wahl der Bundessektionsobmänner und ihrer Stellvertreter

§ 111. Die Bestimmungen des § 105 finden sinngemäß Anwendung.

Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Besetzungen gemäß § 109 und der Bestellungen gemäß § 110 ist von den Mitgliedern der Spartenkonferenz die Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur Personen, die der jeweiligen Spartenvertretung der Bundeskammer angehören.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

Wahl des Spartenobmannes der Bundeskammer und seiner Stellvertreter

§ 111. (1) Nach der Verlautbarung der Mitglieder der Spartenkonferenz gemäß § 110 ist von diesen die Wahl des Spartenobmannes und seiner beiden Stellvertreter durchzuführen.

(2) Wählbar sind nur die Mitglieder der jeweiligen Spartenkonferenz der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 7 gelten sinngemäß.

8.

Abschnitt

Vorstand und Präsidium der Bundeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Vorstandes der Bundeskammer

§ 112. (1) Ist eine Wählergruppe, die zumindest in einer Bundessektionsleitung selbst einen gültigen Wahlvorschlag eingebracht hat, im Vorstand der Bundeskammer nicht vertreten, kann sie, wenn sie zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten aller Fachverbandsausschüsse erreicht hat, ein Vorstandsmitglied, bei einer Anzahl von mehr als 7,5 Prozent der Mandate zwei Vorstandsmitglieder entsenden. Auf die Zahl dieser Vorstandsmitglieder sind die gemäß § 63 Abs. 2 in die Präsidien der Landeskammern und in die Präsidien der Bundessektionsleitungen Kooptierten anzurechnen.

(2) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.

9.

Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium derBundeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes derBundeskammer

§ 112. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.

(5) § 101 gilt sinngemäß.

9.

Abschnitt

Wirtschaftsparlament, Erweitertes Präsidium und Präsidium der Bundeskammer

Bestellung weiterer Mitglieder des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer

§ 112. (1) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der gemäß § 109 besetzten Mitglieder aller Spartenvertretungen sowie der Landeskammerpräsidenten.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmung des § 104 Abs. 5 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß § 105 und der Besetzungen gemäß § 109 zu erfolgen hat.

(5) § 101 gilt sinngemäß.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 113. Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach §§ 108, 110 und 111 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Bestimmungen des § 107 gelten sinngemäß.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 113. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.

Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer

§ 113. (1) Nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen nach § 105 und der Besetzungen nach § 109 sowie der Bestellungen gemäß § 112 ist die Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten der Bundeskammer durchzuführen. Die Wahl ist vom Vorsitzenden der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu leiten. Sind sowohl der Vorsitzende als auch sein Stellvertreter verhindert, wird die Wahl von dem vom Vorsitzenden bestimmten Mitglied der Hauptwahlkommission, ist eine entsprechende Anordnung nicht getroffen worden, von dem an Jahren ältesten verfügbaren Mitglied der Hauptwahlkommission geleitet.

(2) Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied.

(3) Die Bestimmungen der §§ 99 Abs. 5 bis 7 und 105 Abs. 3 gelten sinngemäß.

9.

Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen

während der Funktionsperiode

§ 114. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag hat unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung zu erfolgen. Grundsätzlich sind nichtberufene Bewerber vorzuschlagen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

(3) Stichtag für die Wählbarkeit (§ 73 Abs. 4 bis 6) von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.

(4) Die Bestimmungen des Absatzes 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums derBundeskammer

§ 114. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

a)

gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,

b)

Landeskammerpräsidenten und

c)

Spartenobmänner der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und 113 zu erfolgen hat.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

Bestellung weiterer Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer

§ 114. (1) Wählergruppen, die im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer nicht im Verhältnis der bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate vertreten sind, können so viele weitere Mitglieder in das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer entsenden, wie dies diesem Verhältnis entspricht.

(2) Die Mandatszahl für die Ermittlung der weiteren Vertreter im Erweiterten Präsidium der Bundeskammer ergibt sich aus der Summe der Anzahl der

a)

gewählten und gemäß § 63 Abs. 2 kooptierten Präsidenten der Bundeskammer,

b)

Landeskammerpräsidenten und

c)

Spartenobmänner der Bundeskammer.

(3) Die Bestimmungen des § 104 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.

(4) Die Bestimmungen des § 106 Abs. 3 und 5 gelten sinngemäß.

(5) Die Bestimmung des § 106 Abs. 7 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Mitteilung der Wählergruppe an die Hauptwahlkommission der Bundeskammer binnen einer Woche nach Verlautbarung der Ergebnisse der Wahlen gemäß der §§ 105, 111 und 113 zu erfolgen hat.

(6) § 98 gilt sinngemäß.

10.

Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen

Wahl in den Kontrollausschuß

§ 115. (1) Der Kontrollausschuß wird vom Kammertag nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes unter Bedachtnahme auf eine ausgewogene regionale Vertretung gewählt. Auf jede im Kammertag vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Wählbar sind nur Personen, welche die allgemeinen Erfordernisse der Wählbarkeit besitzen.

(2) Der Kontrollausschuß wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.

(3) Die Wahl des Obmannes ist geheim. Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.

(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Die Bestimmungen des § 99 Abs. 2 und 3 gelten mit der Maßgabe, daß das Mandat des Obmannes seiner Wählergruppe zuzurechnen ist.

10.

Abschnitt

Nachwahlen und Nachbesetzungen

Wahl und Besetzung von Organen und Mitgliedern von Kollegialorganen während der Funktionsperiode

§ 115. (1) Bei Ausscheiden eines Einzelorganes ist für den Rest der Funktionsperiode eine Nachwahl vorzunehmen. In diesem Fall ist zur Erstattung eines Wahlvorschlages an die Hauptwahlkommission nur jene Wählergruppe durch ihren Zustellungsbevollmächtigten berechtigt, auf deren Liste der Ausgeschiedene zum Mitglied des betreffenden Kollegialorganes gewählt wurde. Nach Prüfung der Gültigkeit des Wahlvorschlages hat die Hauptwahlkommission das betreffende Einzelorgan als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

(2) Bei Ausscheiden eines Mitgliedes eines Kollegialorganes hat die Geschäftsstelle der Hauptwahlkommission den Zustellungsbevollmächtigten der betroffenen Wählergruppe schriftlich aufzufordern, für dieses Mandat einen Ergänzungsvorschlag einzubringen. Dieser Ergänzungsvorschlag soll unter Bedachtnahme auf die Wahrung der fachlichen und örtlichen Vertretung erfolgen. Nach Prüfung des Ergänzungsvorschlages hat die Hauptwahlkommission den Vorgeschlagenen als gewählt zu erklären und diese Tatsache zu verlautbaren.

(3) Stichtag für die Wählbarkeit von gemäß Abs. 1 und 2 Nachnominierten ist der Tag, an dem der Wahl- oder Ergänzungsvorschlag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangt.

(4) Die Bestimmungen des Abs. 1 und 2 finden sinngemäß Anwendung, wenn infolge der Umwandlung einer Fachgruppe in eine Fachvertretung innerhalb der Funktionsperiode die Besetzung der Fachvertreter und ihres Vorsitzenden erforderlich wird. Dabei hat die Hauptwahlkommission die Ergebnisse der letzten Wahl in diese Fachgruppe zu berücksichtigen. Die Besetzung erfolgt nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Vorsteher des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden Fachgruppenausschüsse oder Fachvertreter, die der Berufsgruppe angehören.

11.

Abschnitt

Sonstige Wahlen und Bestellungen

Wahl der Berufsgruppenausschüsse

§ 116. (1) Die Wahl der Berufsgruppenausschüsse ist getrennt von den Wahlen in die Fachgruppen und in die Fachverbände durchzuführen.

(2) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb einer Fachgruppe setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber sechs Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann der Fachgruppe zu leiten und persönlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind die der Berufsgruppe angehörenden Fachgruppenmitglieder.

(3) Die Berufsgruppenausschüsse innerhalb eines Fachverbandes setzen sich aus mindestens drei, höchstens aber zwölf Mitgliedern zusammen. Die Wahl ist vom Obmann des Fachverbandes zu leiten und schriftlich durchzuführen. Wahlberechtigt und wählbar sind alle Mitglieder der in den Wirkungsbereich des Fachverbandes fallenden Fachgruppen (Fachvertretungen), die der Berufsgruppe angehören.

(4) § 98 gilt sinngemäß.

Wahl der Delegierten in den Kammertag

§ 117. Die Wahl der Delegierten in den Kammertag der Bundeskammer hat durch die Vollversammlung zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied der Vollversammlung berechtigt, sofern es die Zustimmung von mehr als der Hälfte jener Mitglieder der Vollversammlung nachweist, die seiner Wählergruppe angehören. Wahlvorschläge sind nicht auf Mitglieder der Vollversammlung beschränkt. Wählbar ist jedes passiv wahlberechtigte Mitglied. Bei der Wahl der Delegierten ist auf die Stärke und Bedeutung der einzelnen Sektionen Bedacht zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 91 Abs. 4 und 99 Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes

§ 117. (1) Der Kontrollausschuss ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf das Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate Bedacht zu nehmen. Auf jede im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses müssen wählbar sein.

(2) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.

(3) Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.

(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Das Mandat des Obmannes ist seiner Wählergruppe anzurechnen.

(5) § 98 gilt sinngemäß.

Bestellung des Kontrollausschusses und Wahl des Obmannes

§ 117. (1) Der Kontrollausschuss ist vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellen. Bei der Bestellung ist auf eine ausgewogene regionale Vertretung sowie auf das Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen im Bereich aller Landeskammern im gesamten unter Berücksichtigung der für die Besetzung der Spartenvertretungen der Bundeskammer maßgeblichen Zurechnungen erreichten Mandate Bedacht zu nehmen. Auf jede im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertretene Wählergruppe hat aber zumindest ein Mandat zu entfallen. Die Mitglieder des Kontrollausschusses müssen wählbar sein.

(2) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte einen Obmann und zwei Stellvertreter. Der Obmann darf jener Wählergruppe nicht angehören, die den Präsidenten der Bundeskammer stellt.

(3) Zur Einbringung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Für die Wahl des Obmannes ist die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die höchste und zweithöchste Stimmenanzahl erreicht haben.

(4) Die Wahl der Stellvertreter hat gesondert zu erfolgen. Zur Erstattung eines Wahlvorschlages ist jedes Mitglied des Kontrollausschusses berechtigt. Das Mandat des Obmannes ist seiner Wählergruppe anzurechnen.

(5) § 98 und § 99 Abs. 3 bis 6 sind sinngemäß anzuwenden. Die Wahl ist von einem Mitglied oder Ersatzmitglied der Hauptwahlkommission zu leiten.

Bestellung des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstitutes und

Wahl des Kurators

§ 118. (1) Die Mitglieder des Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts jeder Landeskammer werden vom Vorstand auf die Dauer seiner Funktionsperiode bestellt. Die Mitglieder des Kuratoriums müssen wählbar sein. Ihre Zahl ist in der Geschäftsordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Kuratoriumsmitglieder ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Fachgruppen Bedacht zu nehmen.

(2) Bei der Bestellung gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der Vollversammlung vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.

(3) Dem Kuratorium des bei der Bundeskammer errichteten Wirtschaftsförderungsinstitutes gehören an:

1.

die Kuratoren der Wirtschaftsförderungsinstitute der Landeskammern und

2.

weitere 15 vom Vorstand der Bundeskammer zu bestellende Mitglieder. Die Bestimmung des Abs. 2 ist anzuwenden.

(4) Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte den Kurator. Für die Wahl des Kurators gilt die Bestimmung des § 115 Abs. 3.

(5) Der Kurator des Wirtschaftsförderungsinstituts der Bundeskammer darf nicht zugleich Mitglied eines Kuratoriums des Wirtschaftsförderungsinstituts einer Landeskammer sein.

Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl

des Regionalstellenobmannes

§ 118. (1) Der Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer zu bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens drei, höchstens jedoch zehn zu betragen. Die Summe der Mandate aller Regionalstellenausschüsse hat dem Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate zu entsprechen. Einer Wählergruppe darf in einem Regionalstellenausschuss nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Regionalstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.

(2) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.

(3) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 117 Abs. 3.

(4) § 98 gilt sinngemäß.

Bestellung der Mitglieder der Regionalstellenausschüsse und Wahl des Regionalstellenobmannes

§ 118. (1) Der Regionalstellenausschuss ist vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer zu bestellen. Die Zahl der Ausschussmitglieder hat mindestens drei, höchstens jedoch zehn zu betragen. Die Summe der Mandate aller Regionalstellenausschüsse hat dem Verhältnis der von den Wählergruppen bei den Urwahlen erreichten Mandate zu entsprechen. Einer Wählergruppe darf in einem Regionalstellenausschuss nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Regionalstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.

(2) Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament vertreten sind und bei den Urwahlen insgesamt zumindest fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Regionalstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Erweiterten Präsidium festgelegten Anzahl der Mitglieder des Regionalstellenausschusses hinzugeschlagen.

(3) Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Für die Wahl des Regionalstellenobmannes gelten § 117 Abs. 3 und die Bestimmungen des § 99 Abs. 3 bis 6 sinngemäß. Die Wahl ist vom Präsidenten oder von dem von diesem damit betrauten Funktionär oder Mitarbeiter der Wirtschaftskammer zu leiten.

(4) § 98 gilt sinngemäß.

Bestellung der Mitglieder der Bezirksstellenausschüsse und Wahl des

Bezirksstellenobmannes

§ 119. (1) Der Bezirksstellenausschuß ist vom Vorstand der Landeskammer zu bestellen. Die Summe der Mandate aller Bezirksstellenausschüsse hat dem Verhältnis zu entsprechen, in dem die Wählergruppen in der Vollversammlung vertreten sind. Einer Wählergruppe darf in einem Bezirksstellenausschuß nur dann ein weiteres Mandat zugeordnet werden, wenn sie in sämtlichen Bezirksstellenausschüssen mit einem Mandat berücksichtigt ist. Dies gilt sinngemäß auch für die Zuordnung weiterer Mandate.

(2) Wählergruppen, die in der Vollversammlung vertreten sind und bei den Wahlen der Fachgruppenausschüsse und der Fachvertreter mindestens fünf Prozent von allen zu vergebenden Mandaten erreicht haben, können auch in jene Bezirksstellenausschüsse, in denen sie auf Grund der Zuteilung gemäß Abs. 1 nicht vertreten sind, ein Mitglied entsenden. Diese Mandate werden der vom Vorstand festgelegten Anzahl der Mitglieder des Bezirksstellenausschusses hinzugeschlagen.

(3) Der Bezirksstellenausschuß wählt aus seiner Mitte den Bezirksstellenobmann. Für die Wahl des Bezirksstellenobmannes gilt die Bestimmung des § 115 Abs. 3.

Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

§ 119. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), Wählerlisten und von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese in geeigneter Weise, zumindest jedoch durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission, zu erfolgen.

(2) Die Verlautbarungen (Kundmachungen) der Hauptwahlkommission der Bundeskammer gemäß Abs. 1 haben sowohl bei ihrer Geschäftsstelle als auch bei den Geschäftsstellen der Hauptwahlkommissionen der Landeskammern zu erfolgen.

(3) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(4) Die Wahlkundmachung gemäß § 84 ist zumindest durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der betreffenden Hauptwahlkommission sowie durch Anschlag in jeder Spartengeschäftsstelle zu verlautbaren.

Verlautbarung von Wahlangelegenheiten

§ 119. (1) Sofern in diesem Bundesgesetz die Verlautbarung (Kundmachung) der Wahl, von Ergebnissen der Wahlen (Besetzungen), von Wählerlisten sowie von Wahl- und Besetzungsvorschlägen angeordnet wird, hat diese nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfolgen.

(2) Delegierungsbeschlüsse gemäß § 81 Abs. 6 sind durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Hauptwahlkommission zu verlautbaren.

(3) Sämtliche im Zusammenhang mit der Wahl von Berufsgruppenausschüssen vorzunehmenden Verlautbarungen wie insbesondere die der Namen der Mitglieder, Vorsitzenden und deren Stellvertreter von Berufsgruppenausschüssen erfolgen durch Anschlag bei der Geschäftsstelle der jeweiligen Fachorganisation.

(4) Alle anderen in diesem Gesetz vorgesehenen Verlautbarungen in Wahlangelegenheiten wie insbesondere die der Wahlkundmachung, der Wahlvorschläge, der Urwahlergebnisse sowie der Namen der Mitglieder von Kollegialorganen und der in Einzelorganfunktionen gewählten Personen unter Einschluss der Ergebnisse von Nachwahlen und Nachbesetzungen gemäß § 115 erfolgen im Internet. Der Ablauf des Tages der Freischaltung im Internet löst den Lauf der Frist gemäß § 98 Abs. 1 aus.

(5) In der Wahlordnung sind nähere Bestimmungen über die Verlautbarung im Internet zu treffen.

(6) Der allfällige Abdruck wahlrelevanter Verlautbarungen in der Zeitung einer Landeskammer hat keinen Einfluss auf den Lauf der jeweiligen Fristen.

Bestellung des Finanzausschusses und dessen Vorsitzenden

§ 120. (1) Der Finanzausschuß und dessen Vorsitzender sind vom Vorstand der Bundeskammer oder der Landeskammer zu bestellen. Die Anzahl der Mitglieder der Ausschüsse ist in der Geschäftsordnung festzusetzen.

(2) Bei der Bestellung der Mitglieder der Finanzausschüsse gemäß Abs. 1 sind die mit Sitz und Stimme in der jeweiligen Vollversammlung oder im Kammertag vertretenen Wählergruppen im Verhältnis ihrer dortigen Stärke zu berücksichtigen.

(3) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Landeskammer kommt Sitz und Stimme im Vorstand und der Vollversammlung, dem Vorsitzenden des Finanzausschusses der Bundeskammer im Vorstand der Bundeskammer und im Kammertag zu.

Wahlschutz

§ 120. Die nach diesem Bundesgesetz abgehaltenen Wahlen (Besetzungen) stehen unter dem Schutz der Bestimmungen der §§ 262 bis 268 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974.

4.

Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1.

Abschnitt

Umlagen

Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen hat unter Berücksichtigung sonstiger Erträge und Einnahmen sowie der Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu erfolgen.

4.

Hauptstück

Finanzen und Kontrolle

1.

Abschnitt

Umlagen

Finanzierung

§ 121. (1) Zur Finanzierung der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft haben die Mitglieder nach Maßgabe entsprechender Beschlüsse der zuständigen Organe durch Umlagen im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen beizutragen.

(2) Die finanzielle Inanspruchnahme der Mitglieder durch Umlagen darf nur in jener Höhe erfolgen, die zur Deckung der den Organisationen der gewerblichen Wirtschaft erwachsenden Aufwendungen und zur Bildung angemessener Rücklagen erforderlich ist. Dabei sind sonstige Erträge und Einnahmen sowie die Einnahmen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Träger von Privatrechten einschließlich der Leistungsentgelte zu berücksichtigen.

Kammerumlagen

§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist zu berechnen von jenen Beträgen, die

1.

auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

2.

auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:

1.

Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. I (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Der Kammertag der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen, als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

2.

Bei Versicherern, die zur Sektion Geld-, Kredit- und Versicherungswesen gehören, ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen. Um die Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme dieser Kammermitglieder im Vergleich zu anderen Kammermitgliedern zu gewährleisten, darf der für diese Bemessungsgrundlage vom Kammertag der Bundeskammer festzulegende Tausendsatz höchstens 0,55 vT betragen.

(3) Der Kammertag der Bundeskammer kann beschließen, daß Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann der Kammertag der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:

1.

Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

2.

Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

3.

Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekanntzugeben.

4.

Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich zwei Millionen Schilling nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

5.

Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Sie wird im Verhältnis 12:13 zwischen den Landeskammern und der Bundeskammer geteilt. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; der Vorstand der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.

(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, daß die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist von der Vollversammlung der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,32 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden.

(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Umlage 0,23 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

Zum Inkrafttreten vgl. Art. III §§ 3 - 5, BGBl. I Nr. 153/2001.

Kammerumlagen

§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die

1.

auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

2.

auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden. Der Tausendsatz beträgt für die Bundeskammer 2,2 vT, und für alle Landeskammern einheitlich 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß Z 1 und 2. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann jeweils geringere Tausendsätze beschließen.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:

1.

Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

2.

(Anm.: Tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.)

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:

1.

Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

2.

Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

3.

Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.

4.

Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

5.

Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.

(7) (Anm.: Tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.)

Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).

(8) (Ánm.: Tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.)

Kammerumlagen

§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die

1.

auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

2.

als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,

3.

auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:

1.

Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

2.

Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:

1.

Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

2.

Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

3.

Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.

4.

Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

5.

Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.

(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).

(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

Kammerumlagen

§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die

1.

auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

2.

als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,

3.

auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:

1.

Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

2.

Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:

1.

Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

2.

Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

3.

Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.

4.

Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

5.

Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde oder dem Umfang nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen gemäß § 128 Abs. 3.

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.

(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Über Rechtsmittel, mit denen die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, hat der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und Abs. 5 sind sinngemäß anzuwenden. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).

(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

(9) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme von Mitgliedern führen würde, die als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims tätig sind. Solche Beschlüsse können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

Abkürzung

WKG

Kammerumlagen

§ 122. (1) Zur Bedeckung der in den genehmigten Jahresvoranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Landeskammern und der Bundeskammer kann von den Kammermitgliedern eine Umlage nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit der Inanspruchnahme eingehoben werden; die Verhältnismäßigkeit ist auch an dem Verhältnis zwischen den Umlagebeträgen und der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen zu messen. Ist an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts ein Kammermitglied, dem für die im Rahmen der Gesellschaft ausgeübten Tätigkeiten keine Unternehmereigenschaft im Sinne der Umsatzsteuer zukommt, gemeinsam mit einer oder mehreren physischen oder juristischen Personen beteiligt, so gelten die Bemessungsgrundlagen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Bemessungsgrundlage für die Umlage; diesfalls kann die Erhebung der Umlage bei der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfolgen. Die Umlage ist in einem Tausendsatz zu berechnen von jenen Beträgen, die

1.

auf Grund der an das Kammermitglied für dessen inländische Unternehmensteile von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen vom anderen Unternehmer, ausgenommen auf Grund von Geschäftsveräußerungen, als Umsatzsteuer geschuldet werden,

2.

als Umsatzsteuerschuld auf Grund der an das Kammermitglied für dessen Unternehmen von anderen Unternehmern erbrachten Lieferungen oder sonstigen Leistungen auf das Kammermitglied übergegangen ist,

3.

auf Grund der Einfuhr von Gegenständen für das Unternehmen des Kammermitglieds oder auf Grund des innergemeinschaftlichen Erwerbs für das Unternehmen des Kammermitglieds vom Kammermitglied als Umsatzsteuer geschuldet werden.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Bemessungsgrundlage für einzelne Gruppen von Kammermitgliedern wie folgt bestimmt:

1.

Bei Kreditinstituten im Sinne des Art. 1 (Bankwesengesetz) § 1 Abs. 1 Finanzmarktanpassungsgesetz 1993, BGBl. Nr. 532/1993, ist die Summe der Bruttoprovisionen und die Summe der mit einem für alle Umlagepflichtigen geltenden Faktor vervielfachten Nettozinserträge heranzuziehen, jeweils unter entsprechender Ausscheidung des Auslandsgeschäftes. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat sowohl den Faktor unter Bedachtnahme auf das allgemeine durchschnittliche Verhältnis zwischen Brutto- und Nettozinserträgen als auch Art und Umfang der Ausscheidung des Auslandsgeschäftes festzulegen.

2.

Bei Versicherungsunternehmen ist das Prämienvolumen des direkten inländischen Geschäftes, abzüglich eines Abschlages von 80 vH des Prämienvolumens aus Versicherungsgeschäften im Sinne von § 6 Abs. 1 Z 1 Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 133/1953, heranzuziehen.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung in einzelnen Berufszweigen zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme der Kammermitglieder führen würde. Dies gilt auch für die Zuordnung von einzelnen Gruppen von Kammermitgliedern zu einer Bemessungsgrundlagenermittlung im Sinne des Abs. 2, die an steuerbarem Umsatz anknüpft.

(4) Ist die genaue Ermittlung der Bemessungsgrundlagen in einzelnen Berufszweigen für die Kammermitglieder mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden, so kann das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer für die Kammermitglieder in diesen Berufszweigen die Möglichkeit einer pauschalierten Ermittlung der Bemessungsgrundlagen nach den jeweiligen Erfahrungen des Wirtschaftslebens beschließen.

(5) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erheben:

1.

Die für die Umsatzsteuer geltenden Abgabenvorschriften sind mit Ausnahme des § 20 Abs. 1 vierter Satz und des § 21 UStG 1994 sinngemäß anzuwenden.

2.

Der zu entrichtende Umlagebetrag ist kalendervierteljährlich selbst zu berechnen und spätestens am fünfzehnten Tag des nach Ende des Kalendervierteljahres zweitfolgenden Kalendermonats zu entrichten. Bei der Berechnung der Umlage für das jeweils letzte Kalendervierteljahr sind Unterschiedsbeträge, die sich zwischen den berechneten Vierteljahresbeträgen und dem Jahresbetrag der Umlage ergeben, auszugleichen. Ein gemäß § 201 BAO, BGBl. Nr. 194/1961, in der jeweils geltenden Fassung, festgesetzter Umlagenbetrag hat den vorgenannten Fälligkeitstag.

3.

Ist auf dem amtlichen Formular für die Umsatzsteuererklärung die Angabe des Jahresbetrages der Umlage vorgesehen, so ist dieser Jahresbetrag in der Umsatzsteuererklärung bekannt zu geben.

4.

Von Kammermitgliedern, deren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, BGBl. Nr. 663/1994, jährlich 150 000 Euro nicht übersteigen, wird die Umlage nicht erhoben.

5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2013)

(6) Die Umlage gemäß Abs. 1 und 2 ist von den Abgabenbehörden des Bundes an die Bundeskammer zu überweisen. Die auf die Landeskammern entfallenden Anteile sind nach Maßgabe der Eingänge zu verrechnen und von der Bundeskammer an die Landeskammern zu überweisen. Die Aufteilung des Landeskammeranteiles auf die einzelnen Landeskammern erfolgt nach dem Verhältnis der Zahl der Kammermitglieder der Landeskammern; das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann Sockelbeträge vorsehen.

(7) Die Landeskammern können zur Bedeckung ihrer Aufwendungen festlegen, dass die Kammermitglieder eine weitere Umlage zu entrichten haben. Diese ist beim einzelnen Kammermitglied von der Summe der in seiner Unternehmung (seinen Unternehmungen) nach § 2 anfallenden Arbeitslöhne zu berechnen, wobei als Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage nach § 41 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, gilt (Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag). Die Umlage ist in einem Hundertsatz dieser Beitragsgrundlage zu berechnen. Der Hundertsatz ist vom Wirtschaftsparlament der Landeskammer festzusetzen; er darf 0,29 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen. Hat ein Kammermitglied gemeinsam mit einem oder mit mehr als einem anderen Kammermitglied eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, so wird die weitere Umlage hinsichtlich der Arbeitslöhne, die bei der Arbeitsgemeinschaft anfallen, durch diese entrichtet. Bei einer Personengesellschaft des Handelsrechts, bei der ein Komplementär eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts ist, gehören die diesbezüglichen, bei der Komplementärgesellschaft anfallenden Arbeitslöhne auch dann zur Beitragsgrundlage, wenn die Komplementärgesellschaft keine Berechtigung nach § 2 besitzt. Die Bestimmungen der §§ 42a und 43 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, finden auf die Umlage sinngemäß Anwendung. Ein im Verhältnis zur Summe der Arbeitslöhne der Arbeitnehmer der Mitglieder der einzelnen Landeskammern ungleichgewichtiges Aufkommen aus der weiteren Umlage ist zwischen den Landeskammern auszugleichen (Finanzausgleich).

(8) Die Bundeskammer kann zur Bedeckung ihrer Aufwendungen eine Umlage nach Abs. 7 festlegen. Abs. 7 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Umlage 0,15 vH der dort angeführten Beitragsgrundlage nicht übersteigen darf.

(9) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer kann beschließen, dass Teile der Bemessungsgrundlagen außer Betracht bleiben, soweit deren Berücksichtigung zu einer unverhältnismäßigen Inanspruchnahme von Mitgliedern führen würde, die als Betreiber eines Alten- oder Pflegeheims tätig sind. Solche Beschlüsse können auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden.

(10) Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. Auf dieses Verfahren ist § 128 Abs. 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen (im Falle des § 14 Abs. 2 zur anteiligen pauschalen Bedeckung der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen), ferner

2.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Der zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderliche Anteil an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände vorzuschlagen und durch das Präsidium der Bundeskammer im Einvernehmen mit den Präsidien der Landeskammern unter Bedachtnahme auf die Belastungsfähigkeit der zahlungspflichtigen Unternehmungen bis zum 31. August eines jeden Jahres für das kommende Jahr festzusetzen. Kann bis zu diesem Termin das Einvernehmen nicht hergestellt werden, so entscheidet der Vorstand der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

(3) Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlußfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2, die in den Wirkungsbereich einer Fachgruppe (eines Fachverbandes) fällt, zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.

(5) Die Vollversammlung der Landeskammer hat nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu regeln, in welchen Fachgruppen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(6) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(7) Die Grundumlage kann festgesetzt werden

1.

ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2.

in einem festen Betrag,

3.

in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(8) Bei Festsetzung der Grundumlage ist auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen und die in den einzelnen Berufszweigen gegebenen besonderen Verhältnisse, wie Größe der Betriebe, Lohnintensität, Ertragsverhältnisse und dergleichen, Bedacht zu nehmen.

(9) Wird die Grundumlage ausschließlich mit einem festen Betrag nach Abs. 7 Z 2 festgesetzt, so ist sie von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 15 vT der Brutto-Lohn- und -Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 7 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 5 vT der Umsatzsumme betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 90 000 S beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 7 Z 2), darf sie 90 000 S, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.

(12) Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Abs. 2 und 3 sind erstmals für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden

(vgl. Art. III § 6, BGBl. I Nr. 153/2001).

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen

2.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind bei den Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen gehören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen und die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist berechtigt, mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschlussfassung gemäß Abs. 3 berufenen Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.

(3) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

(4) Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlussfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage sowohl vom Verpächter als auch vom Pächter zu entrichten.

(6) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(7) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1.

ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2.

in einem festen Betrag,

3.

in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(8a) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(9) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.

(12) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Abs. 2 und 3 sind erstmals für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden

(vgl. Art. III § 6, BGBl. I Nr. 153/2001).

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen

2.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind bei den Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen gehören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen und die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist berechtigt, mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschlussfassung gemäß Abs. 3 berufenen Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.

(3) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

(4) Die Grundumlage wird von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) beschlossen und von der Direktion der Landeskammer vorgeschrieben und eingehoben. Bei der Beschlussfassung der Fachgruppentagung über die Höhe der Grundumlage ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil an der Grundumlage zu berücksichtigen. Dieser Anteil ist zur pauschalierten Abgeltung der allgemeinen Aufwendungen der Landeskammer für die Fachgruppe und deren Mitglieder bestimmt. Er darf bis zu einem Drittel der Grundumlage betragen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.

(6) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(7) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1.

ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2.

in einem festen Betrag,

3.

in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(8a) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(9) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.

(12) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen

2.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Zur Beratung der Höhe der Anteile der Fachverbände an den Grundumlagen sind bei den Fachverbänden Ausschüsse (Grundumlagenausschüsse) eingerichtet. Den einzelnen Ausschüssen gehören die Mitglieder des Ausschusses des jeweiligen Fachverbandes sowie die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen und die Vorsitzenden der jeweiligen Fachvertreter an. Der Grundumlagenausschuss ist berechtigt, mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen Beschlüsse über die Höhe des Anteils des Fachverbandes an den Grundumlagen zu fassen. Dieser Beschluss gilt als Antrag an den zur Beschlussfassung gemäß Abs. 3 berufenen Fachverbandsausschuss. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.

(3) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände unter Berücksichtigung der Anträge der Grundumlagenausschüsse gemäß Abs. 2 bis zum 15. September jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, hat ein Grundumlagenausschuss keinen Antrag gemäß Abs. 2 gestellt oder wird seinen Anträgen nicht entsprochen, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

(4) Die Grundumlage ist von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern) unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(5) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.

(6) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(7) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 12 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(8) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1.

ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2.

in einem festen Betrag,

3.

in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(8a) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(9) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(10) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 8 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenze ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 8 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(11) Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Grundumlage der Landeskammer zu.

(12) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 3, BGBl. I Nr. 78/2006.

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2.

im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

3.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.

(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.

(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.

(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1.

ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2.

in einem festen Betrag,

3.

in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(14) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Abkürzung

WKG

Grundumlagen

§ 123. (1) Die Mitglieder der Fachgruppen (Fachverbände) haben eine Grundumlage zu entrichten, die

1.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachgruppen,

2.

im Falle des § 14 Abs. 2 zur Bedeckung des Aufwands der durch sonstige Erträge nicht gedeckten Kosten der Landeskammer, die ihr durch die Vertretung der Interessen der betreffenden Fachverbandsmitglieder erwachsen, ferner

3.

zur Bedeckung der in den Voranschlägen vorgesehenen und durch sonstige Erträge nicht gedeckten Aufwendungen der Fachverbände dient.

(2) Die Höhe des zur Bedeckung der Aufwendungen der Fachverbände erforderlichen Anteils an den Grundumlagen ist von den Ausschüssen der Fachverbände mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen bis zum 30. Juni jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Werden diese Beschlüsse nicht fristgerecht gefasst, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(3) Die Grundumlage ist nach Maßgabe des Abs. 5 von der Fachgruppentagung unter Zugrundelegung des Anteils des Fachverbandes an der Grundumlage zu beschließen. Der Beschluss der Fachgruppentagung über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Präsidiums der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(4) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist der zur Bedeckung des Aufwands gemäß Abs. 1 Z 2 erforderliche Anteil der Landeskammer an der Grundumlage vom Präsidium der Landeskammer im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 15. April jeden Jahres für das folgende Jahr zu beschließen. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für den Anteil der Landeskammern an der Grundumlage nach Anhörung der Landeskammern und der Bundessparten Höchstgrenzen festzulegen. Nähere Bestimmungen können in der Umlagenordung getroffen werden.

(5) In den Fällen des § 14 Abs. 2 ist die Grundumlage zur Bedeckung der Aufwendungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 unter Zugrundelegung der Beschlüsse der Landeskammern gemäß Abs. 4 vom Fachverbandsausschuss mit der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen zu beschließen. Der Beschluss des Fachverbandsausschusses über die Grundumlage bedarf der Genehmigung des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(6) In den Fällen des § 14 Abs. 2 können die Präsidien der Landeskammern zur Bedeckung von besonderen, durch die Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß Abs. 4 nicht gedeckten Aufwendungen der Fachvertretungen aufgrund eines Antrags der(s) Fachvertreter(s) eine Sondergrundumlage beschließen. Vor der Beantragung der Sondergrundumlage durch die Fachvertreter ist der Fachverband rechtzeitig vom Vorhaben in Kenntnis zu setzen und die Meinung der Mitglieder der jeweiligen Fachvertretung auf geeignete Weise zu erkunden.

(7) Die Grundumlage ist für jede Berechtigung nach § 2 zu entrichten. Dies gilt auch, wenn die Mitgliedschaft zu mehreren Fachgruppen (Fachverbänden) durch nur eine Berechtigung begründet ist. Der Erlangung einer Berechtigung nach § 2 ist die Begründung einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten. Bei verpachteten Berechtigungen ist die Grundumlage nur vom Pächter zu entrichten.

(8) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer hat nach Anhörung des betroffenen Spartenpräsidiums zu regeln, in welchen Fachgruppen oder Fachvertretungen die Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe umlagepflichtig sind. Die Regelung hat insbesondere auf den Umfang des jeweiligen Warensortiments Bedacht zu nehmen.

(9) Die Grundumlage ist unbeschadet der Bestimmung des letzten Satzes des Abs. 14 eine unteilbare Jahresumlage; sie ist auch für das Kalenderjahr zu entrichten, in dem die Berechtigung erworben wird oder erlischt.

(10) Die Grundumlage kann festgesetzt werden:

1.

ausgehend von einer allgemein leicht feststellbaren Bemessungsgrundlage (zum Beispiel Brutto-Lohn- und Gehaltssumme, Umsatzsumme, durchschnittliche Zahl der Beschäftigten oder von Betriebsmitteln, Rohstoffeinsatz, Sozialversicherungsbeiträge, Betriebsvermögen, Anzahl der Betriebsstätten oder der Berechtigungen) in einem Hundert- oder Tausendsatz der Bemessungsgrundlage oder mit festen Beträgen,

2.

in einem festen Betrag,

3.

in einer auch mehrfachen Kombination der Varianten nach Z 1 und Z 2.

(11) Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen ist (sind) einheitlich. Sie ist vom Fachverbandsausschuss im Einvernehmen mit den Fachgruppen und den Fachvertretern festzusetzen. Kann das Einvernehmen über (eine) einheitliche Bemessungsgrundlage(n) nicht hergestellt werden, entscheidet das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer.

(12) Wird die Grundumlage mit einem festen Betrag festgesetzt, so ist dieser von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe (Normalsatz), von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten.

(13) Wird die Grundumlage in einem Tausendsatz von der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme oder in einem Tausendsatz von der Umsatzsumme festgesetzt, so darf sie nicht mehr als 10 vT der Brutto-Lohn- und Gehaltssumme bzw. nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; bei allen anderen variablen Bemessungsgrundlagen und bei Kombination der Varianten nach Abs. 10 Z 1 und Z 2 darf die Grundumlage nicht mehr als 4 vT der Summe der Gesamtumsätze betragen; eine Überschreitung dieser Höchstgrenzen ist nur in jenen Fällen zulässig, in denen die Grundumlage nicht mehr als 6 500 Euro beträgt. Wird die Grundumlage ausschließlich in einem festen Betrag festgesetzt (Abs. 10 Z 2), darf sie 6 500 Euro, und zwar auch in doppelter Höhe des Normalsatzes, nicht übersteigen. Die in diesem Absatz vorgesehenen Höchstsätze gelten für jede Berechtigung nach § 2.

(14) Für ruhende Berechtigungen ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage höchstens in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe (Fachverband) nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten, besteht die Mitgliedschaft aber nicht länger als 31 Tage im ganzen Kalenderjahr, entfällt die Pflicht zur Entrichtung der Grundumlage zur Gänze.

Eintragungsgebühren

§ 124. (1) Anläßlich der Erlangung von Berechtigungen nach § 2 sind Eintragungsgebühren zu entrichten. Sie werden von der Fachgruppentagung (im Falle des § 14 Abs. 2 vom Präsidium der Landeskammer nach Anhörung der Fachvertreter) beschlossen. Der Beschluß der Fachgruppentagung über die Höhe der Eintragungsgebühr bedarf der Genehmigung durch das Präsidium der Landeskammer. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die von Inhabern von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe zu entrichtende Eintragungsgebühr ist von der Vollversammlung der Landeskammer nach Anhörung der Sektionsleitung Handel zu beschließen.

(2) Der Normalsatz der Eintragungsgebühr, und zwar auch beim fachlich unbeschränkten Handels- und Handelsagentengewerbe, darf mit höchstens 5 000 S festgesetzt werden. Die Eintragungsgebühr ist von physischen Personen, offenen Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften sowie von eingetragenen Erwerbsgesellschaften in einfacher Höhe, von juristischen Personen in doppelter Höhe zu entrichten. Die Eintragungsgebühr ist bei Erlangung einer zweiten und dritten die Mitgliedschaft zur selben Fachgruppe (zum selben Fachverband) begründenden Berechtigung nicht, bei jeder weiteren Berechtigung jedoch wieder in voller Höhe zu entrichten. Der Erlangung einer weiteren Berechtigung ist die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte gleichzuhalten.

(3) Keine Eintragungsgebühr ist zu entrichten

1.

bei Vorgängen nach dem Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991,

2.

bei befristeten Berechtigungen aus Anlaß der Verlängerung (Erneuerung), sei es vor Ablauf der Frist oder innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten danach; dies gilt auch dann, wenn die erneuerte gleichartige Berechtigung auf einen anderen Standort innerhalb des räumlichen Wirkungsbereiches der Fachgruppe lautet,

3.

bei Erwerb des Unternehmens des Verpächters durch den Pächter und bei Erneuerung der Berechtigung des Pächters infolge Verpächterwechsels,

4.

bei Übergang eines Betriebes auf einen Deszendenten, Aszendenten, Ehegatten, ferner auf ein Stief-, Wahl- oder Schwiegerkind, und zwar sowohl bei Übergabe unter Lebenden oder im Erbweg; Änderungen der Rechtsform sind unerheblich, wenn es sich bei wirtschaftlicher Betrachtung um einen Übergang im vorstehenden Sinn handelt,

5.

bei Verlegung eines Betriebes von einem Bundesland in ein anderes.

(4) Für ambulante Unternehmungen, die der Sektion Tourismus und Freizeitwirtschaft angehören, ist bei Nachweis der Entrichtung der Eintragungsgebühr im Bereich einer Landeskammer anläßlich der Erlangung einer gleichartigen Berechtigung im Bereich einer anderen Landeskammer einmalig eine Eintragungsgebühr in der Höhe von zehn Prozent der für Unternehmungen der gleichen Art festgesetzten Eintragungsgebühr zu entrichten.

(5) Die Eintragungsgebühr wird von der Geschäftsstelle der Fachgruppe (im Falle des § 14 Abs. 2 von der Direktion der Landeskammer), im Bereich der Sektion Handel von der Sektionsgeschäftsstelle vorgeschrieben und eingehoben.

(6) Wird die angestrebte Berechtigung versagt oder das Ansuchen vor Erlangung der Berechtigung zurückgezogen, so ist die bereits eingezahlte Eintragungsgebühr abzüglich eines allfälligen angemessenen Verwaltungskostenbeitrages, der von der Vollversammlung der Landeskammer einheitlich festgelegt wird, rückzuerstatten.

(7) Bei der Beschlußfassung über die Höhe der Eintragungsgebühr gemäß Abs. 1 ist der vom Vorstand der Landeskammer festgelegte Anteil der Landeskammer an der Eintragungsgebühr zu berücksichtigen. Er darf bis zu einem Drittel der Eintragungsgebühr betragen. Im Falle des § 14 Abs. 2 kommt der sonst der Fachgruppe zufließende Anteil an der Eintragungsgebühr der Landeskammer zu. Vom Ertrag der Eintragungsgebühren erhalten die Fachverbände im Wege über die Bundeskammer zehn Prozent. Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an den Eintragungsgebühren sind nach Maßgabe der Eingänge vierteljährlich zu verrechnen und an die Bundeskammer abzuführen.

Gebühren für Sonderleistungen - Gebührenordnung

§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen Ausschuß (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Vollversammlung, Kammertag, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuß) nach den Grundsätzen der Kostendeckung in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluß ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundeskammer, die Gebührenordnung der Bundeskammer dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen.

(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:

1.

Prüfungsgebühren,

2.

Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,

3.

Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,

4.

Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern und dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

5.

Gebühren für die zusätzlichen Arbeiten im Zusammenhang mit dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der Region Trentino-Alto Adige, BGBl. Nr. 125/1957,

6.

Gebühren für Sonderleistungen der Bundesinnung der Baugewerbe und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschul-Studiengänge und

7.

Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.

Gebühren für Sonderleistungen Gebührenordnung

§ 125. (1) Von den Landeskammern, den Fachgruppen, der Bundeskammer und den Fachverbänden können Gebühren für Sonderleistungen, die von diesen Körperschaften oder von einem paritätischen Ausschuss (§ 140) erbracht werden, festgesetzt und eingehoben werden. Sonderleistungen sind Leistungen, die über die allgemeine Interessenvertretung hinausgehen und einzelnen Personen oder Berufsgruppen unmittelbar oder mittelbar zugute kommen. Die gebührenpflichtigen Sonderleistungen sind von den satzungsgebenden Organen der betreffenden Körperschaften (Erweiterte Präsidien der Landeskammern und der Bundeskammer, Fachgruppentagung, Fachverbandsausschuss) in einer Gebührenordnung festzulegen. Die Gebührenordnung eines Fachverbandes ist dem Präsidium der Bundeskammer, die Gebührenordnung einer Fachgruppe dem Präsidium der jeweils zuständigen Landeskammer zur Genehmigung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn der Beschluss ordnungsgemäß zustande gekommen und rechtmäßig ist. Die Gebührenordnung jeder Landeskammer ist der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.

(2) Gebühren für Sonderleistungen nach Abs. 1 sind insbesondere:

1.

Prüfungsgebühren,

2.

Gebühren für Beurkundungen im zwischenstaatlichen Waren- und Dienstleistungsverkehr, insbesondere Ursprungszeugnisse und die Bearbeitung von Carnets ATA,

3.

Gebühren für Ausfertigungen in Musterregistersachen,

4.

Gebühren für Auszüge aus den Dateien (Verzeichnissen, Registern, Katastern u. dgl.) der Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,

5.

Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes Bau und des Fachverbandes der Bauindustrie zur Förderung von Ausbildungsmaßnahmen, insbesondere von Ausbildungen im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (Lehrbauhöfe), Bauhandwerker- und Werkmeisterschulen sowie Fachhochschulstudiengänge und

6.

Gebühren für Sonderleistungen des Fachverbandes für das Güterbeförderungsgewerbe auf Grund des Güterbeförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 63/1952, in der jeweils geltenden Fassung und Sonderleistungen für den Fernverkehr (§ 3 Abs. 5 Güterbeförderungsgesetz) im Bereich der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit, sowie der Fahrer- und Unternehmensbetreuung im Ausland.

Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung von den Kammerdirektionen und dem Generalsekretariat den in Betracht kommenden Finanzlandesdirektionen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Landeskammer im Einvernehmen mit der Bundeskammer mit der zuständigen Finanzlandesdirektion zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.

(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.

(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Insbesondere hat über Rechtsmittel, mit denen die Kammerumlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, der Präsident der Landeskammer zu entscheiden. Solche Rechtsmittel gelten als Berufungen nach § 128 Abs. 3; § 128 Abs. 3 und 5 sind sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

WKG

Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 7 und 8 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.

(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Abkürzung

WKG

Vorschreibung und Einhebung der Kammerumlagen

§ 126. (1) Die Höhe der Kammerumlagen ist unverzüglich nach ihrer Festsetzung vom Generalsekretariat der Bundeskammer dem Bundesministerium für Finanzen bekanntzugeben. Die Höhe der Vergütung für die Einhebung dieser Umlagen ist von der Bundeskammer mit dem Bundesministerium für Finanzen zu vereinbaren; sie darf vier Prozent der eingehobenen Beträge nicht übersteigen. Die eingegangenen Kammerumlagen sind bei der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 der Bundeskammer und bei den Umlagen gemäß § 122 Abs. 8 und 9 den zuschlagsberechtigten Kammern zu überweisen.

(2) Kammerumlagen stellen Abgaben im Sinne der Bundesabgabenordnung dar, weshalb die entsprechenden Verfahrensvorschriften insoweit anzuwenden sind, als das Wirtschaftskammergesetz keine abweichenden Bestimmungen enthält. In Verfahren, in denen die Rückzahlung entrichteter Kammerumlagen begehrt wird, hat neben der Bundeskammer die Landeskammer, in deren räumlichem Wirkungsbereich die zuständige Finanzbehörde ihren Sitz hat, Parteistellung. Wird ein Rechtsmittel erhoben, mit dem die Umlagepflicht dem Grunde nach bestritten wird, so ist das Verfahren zu unterbrechen und die Frage dem Präsidenten der zuständigen Landeskammer zur Entscheidung vorzulegen. § 128 Abs. 3 und 5 ist sinngemäß anzuwenden.

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und Eintragungsgebühr

und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 127. (1) Die Grundumlage und die Eintragungsgebühr werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.

(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.

(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Eintragungsgebühr, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.

(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.

(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen können ganz oder teilweise nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet

1.

bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Fachgruppenvorsteher (bei Fachvertretungen der jeweilige Sektionsobmann),

2.

bei Grundumlagen und Eintragungsgebühren der Inhaber von Berechtigungen für das fachlich unbeschränkte Handels- und Handelsagentengewerbe der Obmann der Sektion Handel,

3.

bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.

(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muß die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

Die Einhebungsgebühr gem. Abs. 1 kann ab dem 1. Jänner 2004

verrechnet werden (vgl. Art. III § 9, BGBl. I Nr. 153/2001).

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage und der Gebühren für

Sonderleistungen

§ 127. (1) Die Grundumlage ist von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf. Die Grundumlage wird einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.

(2) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.

(3) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen, verjährt in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.

(4) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(5) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.

(6) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet

1.

bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann (bei Fachvertretungen der jeweilige Spartenobmann),

2.

bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft.

(7) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 6 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(8) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

Abkürzung

WKG

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 3, BGBl. I Nr. 78/2006.

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 127. (1) Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der Landeskammer vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe drei Prozent der eingehobenen Beträge nicht überschreiten darf. Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.

(2) Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen (im Falle des § 14 Abs. 2 die Grundumlage abzüglich der Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4) sind nach Maßgabe der Eingänge unverzüglich an die Bundeskammer zur Weiterleitung an die Fachverbände abzuführen. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.

(3) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.

(4) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Umlagen der in Abs. 1 bezeichneten Art, verjähren in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.

(5) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(6) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.

(7) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet

1.

bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann,

2.

bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft,

3.

bei Sondergrundumlagen gemäß § 123 Abs. 6 der jeweilige Spartenobmann.

(8) Gegen eine Entscheidung gemäß Abs. 7 ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

(9) Beschließt der Fachverbandsausschuss gemäß § 123 Abs. 5 über die Grundumlage, gelten die Bestimmungen der Absätze 7 und 8 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über die Nachsicht zu entscheiden hat.

(10) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

Abkürzung

WKG

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V § 3, BGBl. I Nr. 78/2006.

Vorschreibung und Einhebung der Grundumlage, der Sondergrundumlage und der Gebühren für Sonderleistungen

§ 127. (1) Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 sind von der Direktion der Landeskammer für das jeweils laufende gesamte Kalenderjahr vorzuschreiben und einzuheben. Für die Einhebung der Grundumlage kann in der Umlagenordnung eine Vergütung für die Landeskammern vorgesehen werden, deren Höhe 3 vH der eingehobenen Beträge nicht übersteigen darf. Die Grundumlage und die Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6 werden einen Monat nach Vorschreibung fällig. Gebühren für Sonderleistungen werden mit der Erbringung der Sonderleistung, bei Vorschreibung zwei Wochen nach dieser fällig.

(2) Die auf die Fachverbände entfallenden Anteile an Grundumlagen (im Falle des § 14 Abs. 2 die Grundumlage abzüglich der Anteile der Landeskammern an der Grundumlage gemäß § 123 Abs. 4) sind nach Maßgabe der Eingänge unverzüglich an die Bundeskammer zur Weiterleitung an die Fachverbände abzuführen. Die näheren Bestimmungen hat die Umlagenordnung zu treffen.

(3) Für nicht rechtzeitig entrichtete Umlagen können in der Umlagenordnung angemessene Verzugszinsen vorgesehen werden.

(4) Das Recht, eine fällige Umlage der in Abs. 1 bezeichneten Art (Grundumlage, Sondergrundumlage gemäß § 123 Abs. 6, Gebühr für Sonderleistung) einzuheben und zwangsweise einzubringen sowie der Anspruch auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Umlagen der in Abs. 1 bezeichneten Art, verjähren in fünf Jahren ab dem Ende des Kalenderjahres, in welchem die Umlage fällig geworden ist.

(5) Den zur Vorschreibung der in Abs. 1 angeführten Umlagen zuständigen Organisationen ist zur Einbringung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen die Einbringung im Verwaltungsweg gewährt (§ 1 Abs. 1 Z 3 und § 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 53/1991). Zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Umlagen ist ein Rückstandsausweis auszufertigen, der den Namen und die Anschrift des Umlagenschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes sowie den Vermerk zu enthalten hat, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896.

(6) Vor Ausstellung eines Rückstandsausweises ist der rückständige Betrag schriftlich unter Vorschreibung einer Zahlungsfrist einzumahnen. Im Rückstandsausweis kann als Nebengebühr ein pauschalierter Kostenersatz für die durch das Mahnverfahren und die Eintreibung verursachten Verwaltungsauslagen sowie für die Verzugszinsen vorgeschrieben werden. Die Höhe des pauschalierten Kostenersatzes wird nach Maßgabe des durchschnittlichen Aufwandes einschlägiger Verfahren in den Umlagenordnungen der Landeskammern festgelegt.

(7) Die in Abs. 1 angeführten Umlagen sind nach in der Umlagenordnung näher bestimmten Grundsätzen ganz oder teilweise nachzusehen, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Über die Nachsicht entscheidet

1.

bei Grundumlagen der Fachgruppenobmann,

2.

bei Gebühren für Sonderleistungen das Einzelorgan der jeweiligen Körperschaft,

3.

bei Sondergrundumlagen gemäß § 123 Abs. 6 der jeweilige Spartenobmann.

(8) Beschließt der Fachverbandsausschuss gemäß § 123 Abs. 5 über die Grundumlage, gilt Abs. 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass der jeweilige Landesspartenobmann im Einvernehmen mit dem Fachverbandsobmann über die Nachsicht zu entscheiden hat.

(9) Die zur Entrichtung der in Abs. 1 angeführten Umlagen Verpflichteten haben auf Verlangen alle für die Errechnung der Umlage erforderlichen Angaben zu machen. Wenn dieser Verpflichtung nicht zeitgerecht und vollständig entsprochen wird, muss die Vorschreibung auf Grund einer Schätzung erfolgen. Diese ist unter Berücksichtigung der bedeutsamen Umstände vorzunehmen.

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen,

Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Eintragungsgebühren den Vorsteher der Fachgruppe, im Bereich der Sektion Handel den Sektionsobmann.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 sowie gegen den Bescheid des Sektionsobmanns nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(4) Gegen den Bescheid des Vorstehers der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 sind auf Gebühren für Sonderleistungen sinngemäß anzuwenden. Gegen einen Berufungsbescheid einer Landeskammer ist jedoch keine weitere Berufung zulässig.

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbandes nach Abs. 2 steht binnen zwei Wochen die Berufung an den Präsidenten der Bundeskammer offen, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen zwei Wochen ab Zustellung Berufung an den Präsidenten der Landeskammer erhoben werden, gegen dessen Entscheidung kein weiteres ordentliches Rechtsmittel zulässig ist.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 bis 4 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

Feststellung der Umlagenpflicht bei Grundumlagen und bei Gebühren für Sonderleistungen

§ 128. (1) Der Präsident der Landeskammer hat über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird.

(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 trifft bei Gebühren für Sonderleistungen den Obmann oder Präsidenten jener Körperschaft, die die Sonderleistung erbracht hat.

(3) Gegen den Bescheid des Präsidenten der Landeskammer nach Abs. 1 und 2, den Bescheid des Präsidenten der Bundeskammer nach Abs. 2 sowie gegen den Bescheid des Obmannes des Fachverbands nach Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(4) Gegen den Bescheid des Obmannes der Fachgruppe gemäß Abs. 2 kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

(5) Auf das Verfahren nach Abs. 1 und 2 sind die Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, sinngemäß anzuwenden.

Umlagenordnung

§ 129. (1) Der Kammertag der Bundeskammer kann in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung kann insbesondere auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können. Die Umlagenordnung der Bundeskammer ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.

(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.

(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erläßt.

Abkürzung

WKG

Umlagenordnung

§ 129. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 7 zu treffen und kann auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.

(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.

(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.

(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt.

Abkürzung

WKG

Umlagenordnung

§ 129. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat in Ausführung der Bestimmungen der §§ 121 bis 127 eine Umlagenordnung zu erlassen, um eine möglichst niedrige und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen verhältnismäßige Inanspruchnahme der zahlungspflichtigen Unternehmungen zu gewährleisten. Die Umlagenordnung hat nähere Bestimmungen über den Finanzausgleich gemäß § 122 Abs. 8 zu treffen und kann auch regeln, unter welchen Voraussetzungen Organisationen auf ihnen zustehende Umlageneingänge zugunsten anderer nach diesem Bundesgesetz gebildeter Organisationen verzichten können.

(2) In der Umlagenordnung der Bundeskammer wird auch bestimmt, an welche der darin getroffenen Regelungen die Landeskammern bei der Erlassung ihrer Umlagenordnung gebunden sind. Darüber hinaus kann die Umlagenordnung der Bundeskammer Rahmenbestimmungen für die Umlagenordnungen der Landeskammern vorsehen.

(3) Die Umlagenordnung der Bundeskammer gilt für die Landeskammern, sofern diese keine eigene Umlagenordnung erlassen, sinngemäß.

(4) Die Umlagenordnungen der Landeskammern sind der Bundeskammer zur Kenntnis zu bringen.

(5) Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Landeskammer, die Fachverbände an jene der Bundeskammer gebunden. Die Fachgruppen sind an die Umlagenordnung der Bundeskammer unmittelbar gebunden, wenn und insoweit die Landeskammer keine Umlagenordnung erlässt.

Verlautbarungen

§ 130. Die Umlagenordnung der Landeskammern, die Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Umlagenordnung der Bundeskammer und die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen (Gebührenordnung) festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.

2.

Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

Gebarungsgrundsätze

§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen, Eintragungsgebühren und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, daß ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.

2.

Abschnitt

Gebarung und Kontrolle

Gebarungsgrundsätze

§ 131. Die Gebarung der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen hat nach den Grundsätzen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfolgen. Die in den §§ 122 bis 125 vorgesehenen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen sind innerhalb der in diesen Bestimmungen festgelegten Höchstgrenzen nur in solcher Höhe festzusetzen, dass ihr Aufkommen zusammen mit allfälligen sonstigen Erträgen einschließlich der Leistungsentgelte den in den genehmigten Jahresvoranschlägen festgelegten Aufwand deckt und unter Bedachtnahme auf die unterschiedliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Unternehmungen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird. Zum Ausgleich von unvorhergesehenen Schwankungen bei den Erträgen und Aufwendungen sowie zur Bedeckung bestimmter Vorhaben sind angemessene Rücklagen zu bilden.

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluß

§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.

(2) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

(3) Kommt der Beschluß über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.

(4) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(5) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluß bis zum 31. Mai dem Vorstand der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluß bis zum 30. April der Vollversammlung der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 31. Mai ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten vorzulegen.

(6) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluß (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

(7) Kommt der Beschluß über einen Rechnungsabschluß nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlußfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.

(8) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss

§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

(2) Die der Bundeskammer und den Landeskammern gemäß Abs. 1 vorgelegten Voranschläge der Fachverbände und der Fachgruppen sind zu genehmigen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Voranschläge vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

(4) Kommt der Beschluss über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.

(5) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder durch die Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und Zurkenntnisnahme der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(6) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluss bis zum 15. Juni dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluss bis zum 30. April dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 15. Juni ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

(7) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen. Wird gegen die Rechnungsabschlüsse vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit nicht binnen einem Monat Einspruch erhoben, gelten sie als zur Kenntnis genommen.

(8) Kommt der Beschluss über einen Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.

(9) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

Jahresvoranschlag und Rechnungsabschluss

§ 132. (1) Die Fachverbände haben ihren Voranschlag bis zum 15. Oktober dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Voranschlag bis zum selben Zeitpunkt dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 30. November ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge ihrer Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

(2) Die der Bundeskammer und den Landeskammern gemäß Abs. 1 vorgelegten Voranschläge der Fachverbände und der Fachgruppen sind zu genehmigen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Voranschlag (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachverbände) und die Voranschläge der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Voranschläge der Fachgruppen) bis spätestens Jahresende dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.

(4) Kommt der Beschluss über einen Voranschlag nicht rechtzeitig zustande oder ist die Genehmigung nicht bis Jahresende erteilt, so gilt bis zur Genehmigung des neuen Voranschlages ein Voranschlagsprovisorium. Die näheren Bestimmungen hat die Haushaltsordnung zu treffen.

(5) Bei Überschreitungen eines Voranschlages um mehr als 20 Prozent ist ein Nachtragsvoranschlag zu erstellen, wenn der Mehraufwand nicht durch Mehrerträge, die mit dem Mehraufwand in unmittelbarem Zusammenhang stehen, oder durch die Auflösung von Rücklagen gedeckt ist. Für die Genehmigung und das Zurkenntnisbringen der Nachtragsvoranschläge gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 sinngemäß.

(6) Die Fachverbände haben ihren Rechnungsabschluss bis zum 15. Juni dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer zur Genehmigung vorzulegen, die Fachgruppen ihren Rechnungsabschluss bis zum 30. April dem Erweiterten Präsidium der Landeskammer. Jede Landeskammer hat bis spätestens 15. Juni ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) der Bundeskammer zur Weiterleitung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen.

(7) Die Bundeskammer hat ihren eigenen Rechnungsabschluss (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachverbände) und die Rechnungsabschlüsse der Landeskammern (einschließlich der genehmigten Rechnungsabschlüsse der Fachgruppen) bis spätestens 31. Juli dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zur Kenntnis zu bringen.

(8) Kommt der Beschluss über einen Rechnungsabschluss nicht rechtzeitig zustande, geht die Zuständigkeit zur Beschlussfassung an das zur Genehmigung des Rechnungsabschlusses zuständige Organ über.

(9) Die genehmigten Voranschläge, die Nachtragsvoranschläge und Rechnungsabschlüsse sind zur Einsicht durch die Mitglieder der betreffenden Körperschaft aufzulegen. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(10) Der Rechnungshof ist befugt, gemäß Art. 127b B-VG die Gebarung der nach diesem Gesetz gebildeten Körperschaften öffentlichen Rechts zu prüfen.

Haushaltsordnung

§ 133. (1) Der Kammertag der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) Der Kammertag kann in der Haushaltsordnung vorsehen, daß die Vorstände der Wirtschaftskammern zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen haben oder erlassen können.

Haushaltsordnung

§ 133. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist. Die Haushaltsordnung ist dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.

(2) In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder erlassen kann.

Haushaltsordnung

§ 133. (1) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft eine Haushaltsordnung zu beschließen, in der insbesondere die Erstellung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse, die Voranschlagsprovisorien, die Verwendung der Mittel sowie die Verwaltung und Anlage des Vermögens der nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen zu regeln ist.

(2) In der Haushaltsordnung kann vorgesehen werden, dass das jeweilige Erweiterte Präsidium zu einzelnen Bestimmungen der Haushaltsordnung Durchführungsbestimmungen zu erlassen hat oder erlassen kann.

(3) Die Haushaltsordnung kann für den Fall des Zusammenschlusses von nach diesem Bundesgesetz gebildeten Körperschaften vorsehen, dass allfällige Aktiva und Passiva der zusammengeführten Körperschaften in jeweils getrennten Rechnungskreisen geführt werden, dass die Verfügungsgewalt der Berufszweige, die die Mittel aufgebracht haben, gewährleistet ist und dass die Verbindlichkeiten erfüllt werden.

Finanzausschuß

§ 134. (1) Zur Beratung in Angelegenheiten der gesamten Gebarung ist bei der Bundeskammer und bei jeder Landeskammer ein Finanzausschuß einzurichten.

(2) Dem Vorsitzenden des Finanzausschusses kommt Sitz und Stimme im Vorstand und in der Vollversammlung (Kammertag) zu.

Gebarungskontrolle

§ 135. (1) Zur Kontrolle der Gebarung der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften ist bei der Bundeskammer ein Kontrollausschuß einzurichten.

(2) Der Kontrollausschuß besteht aus 15 vom Kammertag zu wählenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes und des Kammertages der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.

(4) Der Kontrollausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens acht Mitglieder anwesend sind.

(5) Der Kontrollausschuß hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten mit der betreffenden Kammer den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten anzurufen.

(6) Der Kontrollausschuß hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 5 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten der Bundeskammer dem nächsten Kammertag und vom Präsidenten der Landeskammer der nächsten Vollversammlung zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlußfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.

(7) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuß des bei der Bundeskammer errichteten Kontrollamtes zu bedienen.

(8) Der Leiter und die Referenten des Kontrollamtes unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuß gegen ihren Willen versetzt, gekündigt oder entlassen werden.

(9) Die näheren Bestimmungen hat die vom Kammertag zu beschließende Kontrollausschußordnung zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten.

Gebarungskontrolle

§ 135. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften zulassen und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus 15 vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Präsidiums und des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.

(4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen. Er ist berechtigt, bei Meinungsverschiedenheiten nach Anhörung des jeweiligen Präsidenten den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit anzurufen.

(5) Der Kontrollausschuss hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten dem jeweiligen Wirtschaftsparlament zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.

(6) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuss der bei der Bundeskammer errichteten Geschäftsstelle des Kontrollausschusses zu bedienen.

(7) Der Leiter und die Referenten der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gegen ihren Willen versetzt, gekündigt, oder entlassen werden.

(8) Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen. Diese bedarf der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit.

Gebarungskontrolle

§ 135. (1) Bei der Bundeskammer ist ein Kontrollausschuss einzurichten. Der Kontrollausschuss ist berufen, die Gebarung aller nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften und Rechtsträger zu kontrollieren. Der Kontrollausschuss prüft weiter die Gebarung von Rechtsträgern, denen gemäß § 65b Aufgaben zur Besorgung übertragen wurden, wenn dies die für diese Rechtsträger maßgeblichen Rechtsvorschriften nicht ausschließen und eine nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaft allein oder gemeinsam mit anderen solchen Rechtsträgern mit mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist. Einer solchen finanziellen Beteiligung ist die Beherrschung von Rechtsträgern durch nach diesem Bundesgesetz errichtete Körperschaften und Rechtsträger im Wege anderer finanzieller oder sonstiger wirtschaftlicher oder organisatorischer Maßnahmen gleichzuhalten. Die Zuständigkeit des Kontrollausschusses erstreckt sich auch auf Rechtsträger jeder weiteren Stufe, bei denen die Voraussetzungen gemäß diesem Absatz vorliegen.

(2) Der Kontrollausschuss besteht aus 15 vom Wirtschaftsparlament der Bundeskammer zu bestellenden Mitgliedern. Der Obmann und die beiden Stellvertreter bilden das Präsidium des Kontrollausschusses, dem die Vorbereitung der Sitzungen des Ausschusses obliegt. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Erweiterten Präsidiums und des Wirtschaftsparlamentes der Bundeskammer mit beratender Stimme teilzunehmen.

(3) Die Mitglieder des Kontrollausschusses sind bei der Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden. Während der Dauer ihres Amtes können sie keine andere Funktion innerhalb der nach diesem Bundesgesetz errichteten Körperschaften bekleiden.

(4) Der Kontrollausschuss hat außer der ziffernmäßigen Richtigkeit und Rechtmäßigkeit auch die Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der Gebarung zu prüfen.

(5) Der Kontrollausschuss hat den Endbericht über die Einhaltung der im Abs. 4 genannten Grundsätze und allfällige Anträge betreffend die Gebarungskontrolle der Bundeskammer dem Präsidenten der Bundeskammer, wenn sich der Bericht auf eine Landeskammer bezieht, deren Präsidenten zu erstatten. Die Berichte sind vom Präsidenten dem jeweiligen Wirtschaftsparlament zur Kenntnis zu bringen. Die Beschlussfassung über die Anträge des Kontrollausschusses obliegt dem zuständigen Organ.

(6) Zur Durchführung seiner Obliegenheiten hat sich der Kontrollausschuss der bei der Bundeskammer errichteten Geschäftsstelle des Kontrollausschusses zu bedienen.

(7) Der Leiter und die Referenten der Geschäftsstelle des Kontrollausschusses unterstehen in Ausübung ihrer Tätigkeit ausschließlich dem Obmann des Kontrollausschusses; sie können nur im Einvernehmen mit dem Kontrollausschuss gegen ihren Willen versetzt, gekündigt, oder entlassen werden.

(8) Die näheren Bestimmungen hat die Kontrollausschussordnung zu treffen.

5.

Hauptstück

Aufsicht

Aufsichtsbehörde

§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten beaufsichtigt.

(2) Die Aufsicht umfaßt die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben.

Abkürzung

WKG

5.

Hauptstück

Aufsicht

Aufsichtsbehörde

§ 136. (1) Die Wirtschaftskammern und die Fachorganisationen werden vom Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit beaufsichtigt.

(2) Die Aufsicht umfasst die Sorge für die gesetzmäßige Führung der Geschäfte und Aufrechterhaltung des ordnungsmäßigen Ganges der Verwaltung. Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechtes insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einzuholen und rechtswidrige Beschlüsse aufzuheben. Die betroffenen Organisationen haben ihre Auskünfte umgehend im Wege der Bundeskammer an die Aufsichtsbehörde zu übermitteln. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 69 nicht.

Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

§ 137. (1) Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß § 140 einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften.

(2) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer nominiert.

(3) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden.

Aufsichtsbehördliche Fachgruppenzuordnung

§ 137. (1) Erhebt eine in Betracht kommende kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer eine Aufsichtsbeschwerde in einer Arbeitnehmerinteressen berührenden Angelegenheit der Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes, ist ein paritätischer Ausschuß gemäß § 140 einzurichten. Dieser Ausschuß besteht aus vier Mitgliedern, wobei je zwei von der antragstellenden kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer und von der zuständigen Landeskammer nominiert werden. Den Vorsitz führt in abwechselnder Reihenfolge ein Vertreter der beiden Körperschaften.

(2) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 1 nicht innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung zu einer einvernehmlichen Regelung, ist ein solcher paritätischer Ausschuß bei der Bundeskammer einzurichten. Je zwei Mitglieder werden vom Österreichischen Gewerkschaftsbund und der Bundeskammer nominiert.

(3) Kommt der Ausschuß gemäß Abs. 2 nicht innerhalb von weiteren drei Monaten zu einer einvernehmlichen Regelung oder wird die einvernehmliche Lösung nicht vollzogen, hat die Aufsichtsbehörde unverzüglich zu entscheiden. Gegen deren Entscheidung kann binnen vier Wochen ab Zustellung Beschwerde an das Verwaltungsgericht erhoben werden.

Parteistellung

§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sektionen und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer. In diesen Fällen hat die Aufsichtsbehörde zu entscheiden.

Parteistellung

§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.

Parteistellung

§ 138. (1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren haben die nach diesem Bundesgesetz errichteten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Sparten und Fachvertretungen sowie die betroffenen Organe und Organwalter und das betroffene Mitglied Parteistellung sowie das Recht, gegen aufsichtsbehördliche Bescheide binnen vier Wochen Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu erheben und gegen dessen Entscheidungen beim Verwaltungsgerichtshof nach Maßgabe des Art. 133 Abs. 4 B-VG Revision zu erheben und vor dem Verfassungsgerichtshof Beschwerde zu führen.

(2) Sind in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren über die Fachgruppenzugehörigkeit eines Kammermitgliedes mit mehr als 250 Arbeitnehmern Arbeitnehmerinteressen berührt, gilt dies auch für die in Betracht kommenden kollektivvertragsfähigen Körperschaften der Arbeitnehmer.

6.

Hauptstück

Sonstige- und Übergangsbestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluß der Vollversammlung ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluß des Kammertages ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

(3) Der Kammertag hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

6.

Hauptstück

Sonstige und Übergangsbestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Wirtschaftsparlamentes ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Abkürzung

WKG

6.

Hauptstück

Sonstige und Übergangsbestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums ein Ständiges Internationales Schiedsgericht für Streitigkeiten errichten, bei denen nicht alle Vertragsparteien, welche die Schiedsvereinbarung geschlossen haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten. Die Zuständigkeit dieses Schiedsgerichts kann auch von Parteien mit Sitz in Österreich für die Erledigung von Streitigkeiten internationalen Charakters vereinbart werden.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und Abs. 2 je eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsgerichte gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Abkürzung

WKG

6.

Hauptstück

Sonstige und Übergangsbestimmungen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Schiedsgerichtsbarkeit

§ 139. (1) Jede Landeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Schiedsinstitution zur Administration von nationalen Schiedsverfahren errichten, bei denen alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(2) Die Bundeskammer kann durch Beschluss des Erweiterten Präsidiums eine Ständige Internationale Schiedsinstitution zur Administration von nationalen und internationalen Schiedsverfahren oder anderen Alternativen Streitbeilegungsmethoden errichten, ungeachtet dessen, ob alle Vertragsparteien, welche deren Zuständigkeit vereinbart haben, zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung ihren Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatten.

(3) Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat für die Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und Abs. 2 Verfahrensordnungen zu erlassen.

(4) Die Organe der Schiedsinstitutionen gemäß Abs. 1 und 2 sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Paritätische Ausschüsse

§ 140. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.

Paritätische Ausschüsse

§ 140. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Bundesministern verfügen, daß einzelne Landeskammern und die Bundeskammer mit anderen zur Vertretung wirtschaftlicher Interessen gesetzlich berufenen Körperschaften zur Beratung gemeinsamer Angelegenheiten oder zur Leitung gemeinsamer Einrichtungen Ausschüsse schaffen, in denen diese Körperschaften gleichmäßig vertreten sind.

Auslandskammern

§ 141. Kammern zur Vertretung österreichischer Wirtschaftsinteressen im Ausland bedürfen zu ihrer Anerkennung der Genehmigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten. Die Bundeskammer kann diesbezügliche Vorschläge erstatten.

Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen

§ 141. (1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnungen, die Wahlordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen, die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die Schiedsgerichtsordnungen, sonstige auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß § 65 sowie die Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß § 65a sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer ist in den Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden kann.

(3) Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß § 50 Abs. 4 sind ihm zur Kenntnis zu bringen.

(4) Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.

Genehmigung und Verlautbarung von Satzungen

§ 141. (1) Die Fachorganisationsordnung, die Spartenordnung, die Geschäftsordnungen, die Wahlordnung, die Haushaltsordnung, die Umlagenordnungen, die Dienstordnung, die Pensionsfondsordnung, die Kontrollausschussordnung, die Schiedsgerichtsordnungen, sonstige auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassene Satzungen, die Delegierungsbeschlüsse und deren Widerruf gemäß § 65 sowie die Übertragung von Aufgaben und deren Widerruf gemäß § 65a sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung zu treffen.

(2) Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass Verlautbarungen nach diesem Bundesgesetz durch das Bereithalten der zu verlautbarenden Inhalte unter der in der Geschäftsordnung festzulegenden Internetadresse zu erfolgen haben. Die im Internet verlautbarten Inhalte müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und gebührenfrei zugänglich sein und in ihrer kundgemachten Form vollständig und auf Dauer ermittelt werden können.

(3) Sofern die Verlautbarung der Geschäftsordnung nicht im Internet erfolgt, ist auf die Erlassung der Geschäftsordnung der Bundeskammer in den Landeskammerzeitungen oder in einem anderen allen Mitgliedern zugänglichen Publikationsorgan hinzuweisen. Dabei ist auch anzugeben, wo und wann die Geschäftsordnung eingesehen werden kann.

(4) Die Fachorganisationsordnung, die Wahlordnung, die Kontrollausschussordnung, die Pensionsfondsordnung und die Dienstordnung bedürfen der Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, alle anderen auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen (Satzungen) der Bundeskammer sowie die Regelung gemäß § 50 Abs. 4 sind ihm zur Kenntnis zu bringen.

(5) Beschlüsse über die Festsetzung der Kammerumlagen, Grundumlagen, Sondergrundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen der Landeskammern und der Fachgruppen sowie die Beschlüsse der Bundeskammer sowie der Fachverbände, mit denen Kammerumlagen, Grundumlagen und Gebühren für Sonderleistungen festgesetzt werden, sind in geeigneter Weise zu verlautbaren. Die näheren Bestimmungen hat die Geschäftsordnung der Bundeskammer zu treffen.

Anpassung betraglicher Regelungen

§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können auf Antrag der Bundeskammer vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten nach Maßgabe von Veränderungen des vom Statistischen Zentralamt verlautbarten Verbraucherpreisindex angepaßt werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.

Anpassung betraglicher Regelungen

§ 142. Die in diesem Bundesgesetz festgelegten Höchst-, Mindest- und Fixbeträge können von der Bundeskammer nach Maßgabe von Veränderungen des von der Bundesanstalt „Statistik Austria“ verlautbarten Verbraucherpreisindex angepasst werden, wobei Änderungen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent des bisherigen Betrages nicht übersteigen.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 143. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Generelle Verweisungsbestimmung

§ 144. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Zustellung, Fristen

§ 145. Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Zustellungen sind, sofern keine andere Regelung anzuwenden ist, die Bestimmungen des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, für die Berechnung und den Lauf der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Fristen die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.

Stempel- und Rechtsgebühren

§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern sowie im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften sind von den Stempelgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.

Stempel- und Rechtsgebühren

§ 146. Der Schriftwechsel der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft mit Organen der Gebietskörperschaften, den öffentlichen Behörden und Ämtern, im Zusammenhang mit der Durchführung von Wahlen nach den Bestimmungen des 3. Hauptstückes stehende Schriften, insbesondere Vollmachten und Stimmrechtsübertragungen gemäß § 62 Abs. 2, sind von den Verwaltungsabgaben und Rechtsgebühren befreit. Im gerichtlichen Verfahren gelten jedoch die Vorschriften des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984.

2.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 147. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.

Gerichtszuständigkeit

§ 147. Über Beschwerden gegen sämtliche Bescheide, die in Ausübung von in diesem Bundesgesetz geregelten Zuständigkeiten ergehen, entscheidet das zuständige Landesverwaltungsgericht.

Sitz der Kammer Niederösterreich

§ 148. Bis zur Verlegung ihres Sitzes in das Bundesland Niederösterreich bleibt der Sitz der Kammer Niederösterreich in Wien.

2.

Abschnitt

Übergangsbestimmungen

Weiterbestand der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft

§ 148. Die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Kammern der gewerblichen Wirtschaft und Fachorganisationen bleiben als Wirtschaftskammern und Fachorganisationen im Sinne dieses Bundesgesetzes bestehen.

3.

Abschnitt

Weitergeltung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.

(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.

(3) Die Bestimmungen der §§ 35 bis 40 des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, bleiben bis zur Erlassung der Sektionsordnung in Kraft.

(4) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der geltenden Fassung, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

(5) Insoweit die Bezeichnung und der Wirkungsbereich von Fachgruppen in der Fachorganisationsordnung mit dem Fachgruppenkatalog in der Fassung der Fachgruppenordnung, BGBl. Nr. 223/1947, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 40/1997, übereinstimmt, gelten diese Fachgruppen mit dem Inkrafttreten der Fachorganisationsordnung im Sinne des § 43 Abs. 1 als errichtet.

(6) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen abändern, sind erst ab der seinem Inkrafttreten folgenden Funktionsperiode (§ 51) anzuwenden. Die gemäß § 31 Abs. 2 lit. c des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der jeweils geltenden Fassung errichteten Fachverbandstage bleiben bis zum Beginn der nächsten Funktionsperiode bestehen.

3.

Abschnitt

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

In-Kraft-Treten und Vollziehung

Weitergeltung von Rechtsvorschriften

§ 149. (1) Art. IV der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991, bleibt unberührt.

(2) Ebenfalls unberührt bleibt Art. II Abs. 1 der 8. HKG-Novelle, BGBl. Nr. 620/1991.

(3) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, in der Fassung BGBl. Nr. 661/1994 erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen.

Abs. 2: Verfassungsbestimmung

Inkrafttreten

§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) (Verfassungsbestimmung) § 68 tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten

§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.

(4) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten

§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) (Anm.: durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.

(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.

(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Inkrafttreten

§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(2) (Anm.: durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.

(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.

(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Abkürzung

WKG

Inkrafttreten

§ 150. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1999 in Kraft.

(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 62, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)

(3) Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der in § 149 Abs. 3 angeführten Bestimmungen das Handelskammergesetz, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 661/1994, und das Handelskammermitgliedergesetz, BGBl. Nr. 161/1947, außer Kraft.

(4) § 73 Abs. 5 und § 73 Abs. 7 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes, frühestens jedoch mit 1. August 2010 in Kraft.

(5) § 57 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014 tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(5a) § 74 Abs. 2 und 4 sowie § 78 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2014 treten mit 1. Juli 2016 in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits mit dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Vollziehung

§ 151. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme des § 146 ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, mit der Vollziehung des § 146 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.

Anlage

zu § 2

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:

Anlage

zu § 2

Zu den Mitgliedern der Wirtschaftskammer- und Fachorganisationen gemäß Abs. 2 zählen insbesondere:

– Bäder,

– Bootsvermieter und Bootseinsteller,

– Buchmacher und Wettkommissionäre,

– Campingplatzbetreiber,

– Eisenbahnunternehmungen,

– Eislaufplätze,

– Energieversorgungsunternehmungen ausschließlich der Elektrizitätswerke, jedoch einschließlich der Erdgasversorgungsunternehmen und Energieverteilungsunternehmungen, Letztere ausschließlich der Elektrizitätsverteilungsunternehmungen,

– Garagen- und Parkplatzunternehmungen,

– Geschäftsstellen der Klassenlotterie,

– Golf- und Minigolfplätze,

– Go-Kart-Bahnen,

– Heil- und Kuranstalten,

– Heilquellen, Mineralquellenbetriebe und verwandte Unternehmungen,

– Hilfsanstalten sowie Neben- und Hilfseinrichtungen des Verkehrs,

– Fahrschulen und Motorbootfahrschulen,

– Infrastrukturunternehmungen und Infrastrukturfinanzierungsgesellschaften des Verkehrs,

– Konzertdirektionen und Konzertbesorger,

– Künstlervermittler (Konzertbühnen-, Filmmusiker- und Artistenvermittler),

– private Krankenanstalten (Privat-, Kranken-, Heil- und Pflegeanstalten sowie Sanatorien),

– Lichtspieltheater,

– Lottokollekturen,

– Privattheater und verwandte Unternehmungen,

– Schausteller,

– Schlepplifte,

– Spielautomatenaufsteller,

– Spielbanken (Casinos),

– Tabaktrafikanten,

– Tanzschulen,

– Tennis- und Tischtennisplätze,

– Unternehmungen der zivilen Luftfahrt,

– Unternehmungen des Nachrichtenverkehrs,

– Unternehmungen des Kraftfahrlinienverkehrs,

– Unternehmungen des Straßengüter- und Personenverkehrs,

– Unternehmungen für Ausspielungen nach dem Glücksspielgesetz,

– Unternehmungen der audiovisuellen Programmproduktionen,

– Unternehmungen der Vermittlung des Personen- und Lastenverkehrs,

– Unternehmungen der zivilen Schifffahrt und

– Wasserversorgungsunternehmen,

– Wertpapierdienstleister einschließlich der Subvermittler.

Artikel 25

Notifikationshinweis

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 50/2016, zu den §§ 74 und 78, BGBl. I Nr. 103/1998)

Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 1. (1) Die Fachorganisationsordnung-FOO, BGBl. II Nr. 365/1999, bleibt bis zum In-Kraft-Treten einer neuen Fachorganisationsordnung in Kraft.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Verordnungen (Satzungen), die auf Grund des Handelskammergesetzes, BGBl. Nr. 182/1946, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 661/1994, oder des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, erlassen wurden, bleiben aufrecht, soweit sie nicht im Widerspruch zu den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes stehen. Die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehende Sektionsordnung (§ 13 Wirtschaftskammergesetz 1998) gilt als Spartenordnung gemäß Art. I § 13 dieses Bundesgesetzes.

(3) Wird in zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Verordnungen (Satzungen) gemäß Abs. 2 auf Organe nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 Bezug genommen, so gilt dies als Bezugnahme auf die entsprechenden Organe nach diesem Bundesgesetz; dabei ist § 2 sinngemäß anzuwenden und bleibt § 8 unberührt.

(4) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, errichteten Hauptwahlkommissionen der Kammern bleiben in der bestehenden Zusammensetzung bis zur erforderlichen Neubestellung in Funktion.

(5) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 gewählte Vorsteher von Fachgruppen und Fachverbänden gelten als Obmänner der jeweiligen Fachgruppen und Fachverbände im Sinne des Art. I dieses Bundesgesetzes.

(6) Vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes gemäß § 65 Wirtschaftskammergesetz 1998 gefasste Delegierungsbeschlüsse treten außer Kraft, soweit sie sich auf die Festsetzung von Grundumlagen beziehen.

(7) Auf Grund des Wirtschaftskammergesetzes 1998 errichtete Arbeitsgemeinschaften gelten als Arbeitsgemeinschaften nach diesem Bundesgesetz. Satzungen von nach dem Wirtschaftskammergesetz 1998 errichteten Arbeitsgemeinschaften, die Art. I § 16 nicht entsprechen, sind bis 1. Jänner 2003 entsprechend zu ändern.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 2. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, welche die Zusammensetzung von Organen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft ändern, sind ab der dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes folgenden Funktionsperiode mit der Maßgabe anzuwenden, dass bis zu diesem Zeitpunkt unbeschadet der Bestimmungen der §§ 3 bis 6

1.

die Mitglieder des Vorstandes einer Landeskammer (§ 24 Wirtschaftskammergesetz 1998) das Erweiterte Präsidium (Art. I § 24 dieses Bundesgesetzes),

2.

die Mitglieder der Vollversammlungen und des Kammertages (§§ 25, 37 Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Wirtschaftsparlamente (Art. I §§ 25, 37 dieses Bundesgesetzes),

3.

die Mitglieder der Sektionsleitungen (§§ 26 Abs. 8, 38 Abs. 6 Wirtschaftskammergesetz 1998) die jeweiligen Spartenkonferenzen (Art. I §§ 26 Abs. 4, 38 Abs. 4 dieses Bundesgesetzes) und

4.

die Mitglieder der Sektionspräsidien (§§ 26 Abs. 6, 38 Abs. 4) die jeweiligen Spartenpräsidien (Art. I §§ 26 Abs. 2 und 38 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes) bilden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 3. (1) Das Erweiterte Präsidium kann abweichend von Art. I § 13 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der zum im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode eine Spartenordnung beschließen, die sieben Sparten umfasst und vor Beginn der nächsten Funktionsperiode in Kraft tritt.

(2) Für den Fall einer Änderung der Spartenordnung gemäß Abs. 1 gilt Folgendes:

a)

Vertreter von Fachverbänden (Fachgruppen, Fachvertretungen), die einer anderen Sparte zugeordnet werden, scheiden aus der Spartenkonferenz ihrer bisherigen Sparte aus; sie verbleiben jedoch als Vertreter für die neue Sparte im jeweiligen Wirtschaftsparlament.

b)

Mitglieder einer Spartenkonferenz, die gemäß lit. a ausscheiden, sind in ihrer bisherigen Spartenkonferenz nicht nach zu besetzen.

c)

Eine durch das Ausscheiden eines Einzelorganes gemäß lit. a erforderliche Nachwahl in dessen bisheriger Spartenkonferenz hat gemäß § 115 Abs. 1 des Art. I dieses Bundesgesetzes aus dem Kreise der verbliebenen Mitglieder der Spartenkonferenz zu erfolgen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 4. (1) Für jene Sparte, die nicht in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Spartenordnung enthalten ist, gelten für die Zusammensetzung der Organe die Bestimmungen der §§ 26 Abs. 2 bis 4 und 38 Abs. 2 bis 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes. Die weiteren Mitglieder der Spartenkonferenz sind durch eine Hochrechnung der Ergebnisse der bei den Urwahlen im Jahre 2000 in den betroffenen Fachorganisationen erreichten Mandate zu ermitteln. Dabei ist gemäß §§ 102 und 110 des Art. I dieses Bundesgesetzes vorzugehen.

(2) Die gemäß § 3 Abs. 2 lit. a im jeweiligen Wirtschaftsparlament verbliebenen Vertreter der Fachorganisationen, die in die neue Sparte umgegliedert wurden, bilden die Spartenvertretungen im Sinne der §§ 26 Abs. 4 Z 3 und 38 Abs. 4 Z 4 des Art. I dieses Bundesgesetzes.

(3) Der Obmann und seine beiden Stellvertreter sind gemäß der §§ 103 und 111 des Art. I dieses Bundesgesetzes zu wählen, wobei die Wahlvorschläge nicht auf die Mitglieder der Spartenvertretungen beschränkt sind; wählbar ist jedes Mitglied der Spartenkonferenz.

(4) Das gemäß Abs. 3 gewählte Präsidium der Landessparte gehört dem Erweiterten Präsidium und dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit Sitz und Stimme an. Der gemäß Abs. 3 gewählte Obmann der Bundessparte gehört dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer, das Spartenpräsidium dem Wirtschaftsparlament der Bundeskammer mit Sitz und Stimme an.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 5. (1) Der Vorstand der Bundeskammer gemäß § 36 des Wirtschaftskammergesetzes 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 bleibt bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen. Diesem obliegt bis dahin die Beschlussfassung in den in Art. I § 36 Abs. 3 Z 10 bis 12 dieses Bundesgesetzes angeführten Angelegenheiten.

(2) Dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 dieses Bundesgesetzes obliegt die Beschlussfassung in allen anderen im Art. I § 36 Abs. 2 und 3 angeführten Angelegenheiten.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 6. (1) Die weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 1 Z 4 dieses Bundesgesetzes sind von der Hauptwahlkommission der Bundeskammer zu bestellen.

(2) Basis für die Bestellung der weiteren Mitglieder des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer im Sinne des Art. I § 114 Abs. 1 dieses Bundesgesetzes sind die von den Wählergruppen, die im Wirtschaftsparlament der Bundeskammer vertreten sind, bei den Urwahlen im Jahre 2000 im Bereich aller Landeskammern im Gesamten erreichten Mandate.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 7. Die Kuratorien der Wirtschaftsförderungsinstitute gemäß der §§ 30 und 41 Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 8. Die Finanzausschüsse der Landeskammern und der Bundeskammer gemäß § 134 Wirtschaftskammergesetz 1998 bleiben bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode bestehen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 9. Gemäß § 64 Wirtschaftskammergesetz 1998 bestellte Ehrenmitglieder behalten ihre Rechte bis zum Auslaufen der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes laufenden Funktionsperiode.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 10. Die in den Dienstvorschriften für die Angestellten der Kammern der gewerblichen Wirtschaft, zuletzt geändert vom Kammertag am 16. Juni 1981, der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 2. Dezember 1991, in der Dienstordnung für die bei den Kammern der gewerblichen Wirtschaft beschäftigten Arbeiter, zuletzt geändert am Kammertag am 20. November 1998 sowie in der Dienstordnung für die bei den Wirtschaftskammern beschäftigten Angestellten, beschlossen vom Kammertag am 20. November 1998, dem Bundespersonalausschuss gemäß § 55 Abs. 4 Wirtschaftskammergesetz 1998, übertragenen Aufgaben fallen ab dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in die Zuständigkeit des jeweiligen Präsidenten, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die auf Grund der im ersten Satz genannten Vorschriften bestehende Zuständigkeit der Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern gemäß § 23 und § 35 WKG 1998 zur Beschlussfassung kommt ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes dem jeweiligen Präsidenten zu, sofern es sich nicht um grundsätzliche Angelegenheiten handelt, die dem Erweiterten Präsidium der Bundeskammer gemäß Art. I § 36 Abs. 3 Z 7 zur Beschlussfassung vorbehalten sind. Die den Präsidien der Bundeskammer und der Landeskammern auf Grund der genannten Vorschriften zukommenden Vorschlags- und Antragsrechte entfallen ab dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 11. Für das Haushaltsjahr 2002 kann der Kammertag gemäß § 37 WKG 1998, BGBl. I Nr. 103/1998, in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2001 die Umlage gemäß § 122 Abs. 1 WKG 1998 mit der Maßgabe beschließen, dass der Tausendsatz für die Bundeskammer höchstens 2,2 vT und für alle Landeskammern einheitlich höchstens 2,1 vT der Bemessungsgrundlagen gemäß § 122 Abs. 1 Z 1 und Z 2 WKG 1998 beträgt.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 3. § 122 Abs. 2 Z 2 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt ist das Umlagenaufkommen auf Grund dieser Bemessungsgrundlage im Verhältnis der Hebesätze gemäß § 122 Abs. 1 zwischen der Bundeskammer und den Landeskammern aufzuteilen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 4. § 122 Abs. 7 tritt mit Ausnahme des letzten Satzes am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,32 vH der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 5. § 122 Abs. 8 tritt am 1. Jänner 2004 in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt darf der Hebesatz 0,23 vH der Beitragsgrundlage nicht übersteigen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 6. § 123 Abs. 2 und 3 sind erstmalig für das Haushaltsjahr 2003 anzuwenden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 8. Die Bemessungsgrundlage(n) der Grundumlage je Fachverband und den ihm entsprechenden Fachgruppen oder Fachvertretungen gemäß § 123 Abs. 8a hat (haben) spätestens am 1. Jänner 2007 einheitlich zu sein.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 9. Die Einhebegebühr gemäß § 127 Abs. 1 kann ab dem 1. Jänner 2004 verrechnet werden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 153/2001, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 11. Für ruhende Berechtigungen und für Verpächter ist, wenn diese Voraussetzung für das ganze Kalenderjahr zutrifft, die Grundumlage nur in halber Höhe festzusetzen. Besteht die Mitgliedschaft zu einer Fachgruppe nicht länger als die Hälfte eines Kalenderjahres, ist die Grundumlage für dieses Kalenderjahr nur in halber Höhe zu entrichten.

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Artikel IV

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 1. Das Erweiterte Präsidium der Bundeskammer hat bis zum 30. Juni 2006 die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts sowie für den Widerruf von Errichtungsbeschlüssen unter Bedachtnahme auf die gegenwärtige und die zu erwartende Wirtschaftsstruktur näher auszuführen. Die Kriterien für insbesondere die Größe (Mitgliederzahl) der Fachorganisationen, die Fähigkeit der jeweiligen Mitglieder, den Aufwand der Fachorganisationen nachhaltig zu bedecken, sowie für die wirtschaftliche Bedeutung und die Interessenlage der zu Fachorganisationen zusammengefassten Berufszweige sind im Interesse der Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Vertretung der Interessen der betreffenden Mitglieder festzusetzen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 2. Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer hat bis spätestens 30. Juni 2008 eine den gemäß § 1 festgelegten Kriterien entsprechende Fachorganisationsordnung zu beschließen und für die auf das In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 folgende Funktionsperiode in Geltung zu setzen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 3. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 geltende Fachorganisationsordnung gilt für die gesamte zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufende Funktionsperiode. Sie ist bis zum Ende dieser Funktionsperiode nicht allein aus dem Grund abzuändern, dass die in § 15 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 genannten, durch einen Beschluss des Erweiterten Präsidiums der Bundeskammer gemäß Art. IV § 1 näher ausgeführten Voraussetzungen für die Errichtung von Fachverbänden und Fachgruppen nicht gegeben sind.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 4. In Kalenderjahren, in denen die Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft stattfinden, hat das Präsidium der Landeskammer in den Fällen des § 14 Abs. 2 den zur Bedeckung des Aufwands gemäß § 123 Abs. 1 Z 2 in der Fassung BGBl. I Nr. xx/2006 (Anm.: richtig: BGBl. I Nr. 78/2006) erforderlichen Anteil der Landeskammer an der Grundumlage im Einvernehmen mit den jeweiligen Fachvertretern bis zum 30. Mai für das folgende Jahr zu beschließen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 5. Die Spartenkonferenzen gemäß der §§ 26 und 38 und die Fachverbandsausschüsse gemäß § 48 bleiben bis zum Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode in der bisherigen Zusammensetzung bestehen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 6. (1) Werden in der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode zwei oder mehrere Fachverbände zusammengeschlossen, bilden die bisherigen Fachverbandsausschüsse bis zum Ende der Funktionsperiode den Fachverbandsausschuss im Sinne des § 48 Abs. 1 Z 2 WKG; dabei ist ein Überschreiten der Anzahl an höchstzulässigen Ausschussmitgliedern von 32 zulässig.

(2) Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Fachgruppenausschüsse (Fachvertreter) des Wirkungsbereiches des (neuen) Fachverbandes.

(3) Die zuständige Hauptwahlkommission hat im Sinne der Abs. 1 und 2 die Zusammensetzung des Fachverbandsausschusses festzustellen und die Mitglieder des (der) neuen Fachverbandsausschusses (Fachgruppenausschusses, Mitglieder der Fachvertreter) zu verlautbaren.

(4) Nach der Verlautbarung der Hauptwahlkommission ist eine Neuwahl des Obmannes des Fachverbandes (der Fachgruppe) und seiner Stellvertreter (Neuwahl des Vorsitzenden der Fachvertreter) durchzuführen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 7. Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 anhängigen Verfahren sind nach der zum Zeitpunkt der Einleitung geltenden Rechtslage zu Ende zu führen.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu den §§ 123 und 124, BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 3. Die §§ 123 und 127 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Sie sind vor dem Ende der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 laufenden Funktionsperiode nur nach Maßgabe des Art. IV § 4 anzuwenden. Von diesem Fall abgesehen sind die §§ 123 und 127 in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 78/2006, zu den §§ 15, 36, 43, 48 und 65, BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 4. § 15 Absatz 2 bis 5, 8 und 9 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 und 7, § 36 Absatz 3 Z 13 und 14 sowie Absatz 4, § 43 Absatz 1, § 48 Absatz 4 und § 65 Absatz 4 und 5 sowie die Neubezeichnung der Absätze 6 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 treten am 1. Jänner 2010 in Kraft. Die §§ 15, 36, 43, 48 Absatz 4 und 65 sind in der Fassung BGBl. I Nr. 153/2001 bis zur Konstituierung der aufgrund der Wahlen der Organe der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft im Jahr 2010 neu zusammengesetzten Kollegialorgane anzuwenden. Beschlüsse gemäß § 36 Absatz 3 Z 14 iVm § 36 Absatz 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 können bereits ab Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2006 gefasst werden, werden jedoch erst ab dem In-Kraft-Treten des § 36 idF BGBl. I Nr. 78/2006 wirksam.

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 3/2012, zu § 119, BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 2. (1) § 119 tritt am 1.1.2014 in Kraft.

(2) Satzungsbestimmungen zur Durchführung des § 119 können bereits ab dem auf die Kundmachung des Gesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie treten frühestens mit dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt in Kraft.

Abkürzung

WKG

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/2017, zu § 122, BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 2. Hundertsätze gemäß § 122 Abs. 1 und 3 können bereits vor dem Inkrafttreten der beiden Vorschriften mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschlossen werden.

Abkürzung

WKG

(Anm.: aus BGBl. I Nr. 73/2017, zu § 123, BGBl. I Nr. 103/1998)

§ 3. Die Fachorganisationen können allenfalls erforderliche Beschlüsse über die Grundumlage bereits vor dem Inkrafttreten der Abs. 9, Abs. 10 Z 1, 12 und 13 des § 123 mit Wirkung ab 1. Jänner 2019 beschließen.