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Verordnung des Bundeskanzlers betreffend die Kundmachung des Zweiten Protokolls zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen

Geltender Text a fecha 1998-03-17

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:

Das Zweite Protokoll zum Allgemeinen Abkommen über den Handel mit Dienstleistungen (BGBl. III Nr. 40/1998) ist hinsichtliche (Anm.: richtig: hinsichtlich) der authentischen Textfassungen in französischer und spanischer Sprache dadurch kundzumachen, daß diese beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Einsicht während der Amtsstunden aufliegen.