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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Bankwesen (Bankkaufmann-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf im Bankwesen

§ 1. Im Bankwesen ist der Lehrberuf Bankkaufmann mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Bankkaufmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:

1.

Empfangen, Bedienen und Beraten von Kunden bei der Inanspruchnahme von Dienstleistungen und Produkten,

2.

Eröffnen, Führen und Abrechnen von Konten,

3.

Abwickeln des Schaltergeschäftes inklusive des bargeldlosen Zahlungsverkehrs,

4.

Bearbeiten von Vorgängen im Rahmen des internationalen Zahlungsverkehrs,

5.

Vorstellen und Erläutern von Kredit- und Veranlagungsmöglichkeiten im Rahmen vorgegebener Grenzen beziehungsweise Richtlinien,

6.

Ausführen von Vorgängen im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Kreditgeschäft,

7.

Mitwirken an der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur,

8.

Anlegen, Warten und Auswerten von Statistiken, Dateien und Karteien,

9.

Bedienen von Einrichtungen der elektronischen Datenverarbeitung und Textverarbeitung.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Bankkaufmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

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1.

Der Lehrbetrieb

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1.1 Funktion der Banken in der Volkswirtschaft

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1.1.1 Einführung in die - -

Struktur, Funktion

und

Aufgabenstellung

der Bankwirtschaft

und in ihre

Beziehungen zur

übrigen Wirtschaft

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1.1.2 Einführung in die Kenntnis der Marktposition, der

Aufgaben und in Standorteinflüsse sowie des

die Kundenverhaltens

Branchenstellung

des Lehrbetriebes

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1.1.3 Kenntnis der Rechtsform sowie der -

Aufgaben des Lehrbetriebes, die sich

aus der Stellung im jeweiligen

Bereich ergeben

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1.1.4 Kenntnis der rechtlichen Grundlagen der Geldwirtschaft

(einschließlich Regelungen über Bankgeheimnis, Datenschutz

und Geldwäscherei)

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1.1.5 Kenntnis der geld- und währungspolitischen Instrumente

```

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1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit, Unfallverhütung und

Umweltschutz

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1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

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```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit, insbesondere über das Verhalten bei

Banküberfällen und über das Bedienen der entsprechenden

Sicherheitseinrichtungen

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```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften

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1.2.4 Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

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1.2.5 Kenntnis über die umweltgerechte Entsorgung von im Betrieb

anfallenden Abfall- und Reststoffen

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1.3 Ausbildung im dualen System

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1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

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1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

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```

1.4 Organisation

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1.4.1 Kenntnis der - -

Betriebsorga-

nisation des

Lehrbetriebes

```

```

1.4.2 Kenntnis über das Zusammenwirken von Innen- und

Außenorganisation in den verschiedenen Bereichen der

Kreditwirtschaft sowie mit anderen Unternehmen

```

```

1.4.3 Kenntnis der betrieblichen Arbeitsabläufe

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```

1.4.4 Grundkenntnisse - -

der mit der

Aufbauorganisation

zusammenhängenden

Struktur der

elektronischen

Datenverarbeitung

(Anwendung und

Aufgabe der

elektronischen

Datenverarbeitung

in der Betriebs-

organisation)

```

```

1.4.5 Kenntnis der betrieblichen elektronischen Datenverarbeitung,

(Hardware, Software, Betriebssysteme); Grundkenntnisse über

die Entwicklung neuer arbeitsplatzspezifischer Anwendungen

der elektronischen Datenverarbeitung

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```

1.4.6 Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung, Durchführung

arbeitsplatzspezifischer Anwendungen der elektronischen

Datenverarbeitung (Textverarbeitung, Kommunikation,

Kalkulation, Buchhaltung)

```

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1.5 Verwaltung

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1.5.1 Einschlägige Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten mit

Formularen und Vordrucken, Arbeiten bei Posteingang,

Postausgang, Ablage, Evidenz und Registratur

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1.5.2 Anlegen und Führen von Karteien; Verwalten von Karteien und

Dateien

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```

1.5.3 Kenntnisse über den Verkehr mit den Verkehr mit den für

für den Lehrbetrieb und für den den Lehrbetrieb und

Lehrling wichtigen Behörden, den Lehrling

Sozialversicherungsträgern und wichtigen Behörden,

Organisationen der Arbeitgeber und Sozialversicherungs-

Arbeitnehmer trägern und

Organisationen der

Arbeitgeber und

Arbeitnehmer

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```

1.5.4 Kenntnisse der - -

betrieblichen

Materialwirtschaft

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```

1.5.5 Fachgerechtes Handhaben der bürotechnischen Organisations-

und Arbeitsmittel

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```

1.6 Sprache und Kommunikation

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1.6.1 Sprach- und fachgerechte Ausdrucksweise in Wort und Schrift

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1.6.2 Grundlagen der kunden- und mitarbeiterorientierten

Kommunikation

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1.6.3 Kenntnis und Anwendung der berufsbezogenen Fremdsprache

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1.6.4 - Zusammenstellen und Auswerten von

Berichten, Formulieren von

Schriftstücken und Briefen

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1.6.5 - Bankspezifischer Schriftverkehr

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1.7 Kundenberatung und Kundenbetreuung

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1.7.1 Effiziente Gesprächsführung und kundenorientiertes Verhalten

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1.7.2 - Mitwirken bei der Kundenbedienung und

Kenntnis der Kundenbetreuung

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```

1.7.3 - - Mitwirken bei der

Kundenberatung

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```

1.7.4 - Kenntnis der Mitwirken beim

Behandlung von Behandeln von

Reklamationen Reklamationen

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```

1.7.5 - - Kenntnis der

branchen- und

betriebsüblichen

Mittel und

Möglichkeiten von

Marketing, Werbung

und

Öffentlichkeitsarbeit

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1.7.6 Grundlagen der Verkaufstechnik

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2.

Kreditwesen

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2.1 Kontoführung und Zahlungsverkehr

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```

2.1.1 Kenntnis über Kontoführung und Abwicklung des

Kontoführung und Zahlungsverkehrs

Zahlungsverkehr

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2.2 Einlagengeschäft, Sparen und Vorsorge

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```

2.2.1 Kenntnis des Mitwirken bei der Abwicklung von

Einlagengeschäfts Einlagengeschäften sowie von Spar- und

sowie der Spar- Vorsorgegeschäften

und Vorsorgemög-

lichkeiten

```

```

2.3 Wertpapiergeschäft

```

```

2.3.1 Grundkenntnisse Kenntnis des Wertpapiergeschäftes

des Wertpapier-

geschäftes

```

```

2.4 Finanzierungsformen

```

```

2.4.1 Kenntnis der Finanzierungsformen

```

```

2.5 Auslandsgeschäft

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2.5.1 Kenntnis der ausländischen -

Zahlungsmittel

```

```

2.5.2 Grundkenntnisse Kenntnis des Mitwirken bei der

des internationalen Abwicklung des

internationalen Zahlungsverkehrs internationalen

Zahlungsverkehrs unter Einschluß Zahlungsverkehrs

unter Einschluß des Dokumenten- unter Einschluß des

des Dokumenten- geschäfts Dokumentengeschäfts

geschäfts

```

```

2.6 Mahnwesen und Inkasso

```

```

2.6.1 Grundkenntnisse Kenntnis des Mitwirken im

des Mahnwesens Mahnwesens, des Mahnwesen, im

Inkasso- und Inkasso- und im

Klageverfahrens Klageverfahren

(allgemein und (allgemein und

spezifisch in der spezifisch in der

Kreditwirtschaft) Kreditwirtschaft)

```

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```

3.

Betriebliches Rechnungswesen und Controlling

```

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```

3.1 Buchführung

```

```

3.1.1 Kenntnis der Buchhaltung, einschließlich der

Finanzbuchhaltung

```

```

3.1.2 - Allgemeine Kenntnis der Bankbuchhaltung

```

```

3.1.3 - Betriebliche Buchungsarbeiten sowie

Erstellen von Auswertungen und

Statistiken

```

```

3.2 Kostenrechnung und Kalkulation

```

```

3.2.1 Grundkenntnisse - -

über Aufgaben und

Funktion des

betrieblichen

Rechnungswesens in

Kreditinstituten

```

```

3.2.2 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten; Erfassen,

Prüfen und Kontrollieren von Daten; Kaufmännisches Rechnen

mit besonderer Berücksichtigung des Rechnens im

Kreditwesen

```

```

3.2.3 Einfache statistische Arbeiten: Kunden-, Kosten- und

Bestandsstatistik im Kreditwesen

```

```

3.2.4 - - Grundkenntnisse über

betriebliche Erlöse

und Kosten, deren

Beeinflußbarkeit und

deren Auswirkung

```

```

3.2.5 - - Grundkenntnisse des

Controlling

```

```

3.2.6 - Grundkenntnisse Kenntnis der

der Bankkalkulation

Kostenrechnung in

Kreditinstituten

```

```

3.3 Steuern, Abgaben und Lohnverrechnung

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```

3.3.1 - - Grundkenntnisse der

einschlägigen Steuern

und Abgaben

```

```

3.3.2 - - Grundkenntnisse der

Lohn- und

Gehaltsverrechnung

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Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Bankkaufmann gliedert sich in eine praktische und eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall Bankwesen und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Wirtschaftskunde, Bankfachkunde und Kaufmännisches Rechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klassen der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Bankkaufmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall Bankwesen

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat die Bereiche Kontoführung und Zahlungsverkehr, Einlagengeschäft, sowie Rechnungswesen einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs zu umfassen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings und seine Fähigkeit, sich in einem Verkaufs- oder Kundenberatungsgespräch klar und überzeugend auszudrücken, festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind insbesondere die Bereiche Rechnungswesen, Finanzierungsgeschäft einschließlich Mahnwesen, Wertpapiergeschäft, Werbung sowie die Organisation eines Kreditinstituts zu prüfen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall Bankwesen für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Wirtschaftskunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Funktion und Aufgabenstellung der Unternehmen der Geldwirtschaft in der Gesamtwirtschaft,

2.

Geldinstitute als Kapitalsammelbecken und Kreditgeber,

3.

Einschlägige Steuern und Abgaben.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Bankfachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Rechtliche Grundlagen der Kreditwirtschaft,

2.

Kontoführung und Zahlungsverkehr,

3.

Einlagengeschäft und Wertpapiergeschäft,

4.

Finanzierungsgeschäft und Mahnungen.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form geprüft werden. In diesem Fall sind aus jedem Bereich vier Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

1.

Prozent- und Promillerechnungen,

2.

Devisen- und Valutenrechnungen,

3.

Zinsenrechnungen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel und Fertigkeiten festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Prüfung abgelegt werden.

Verhältniszahlen

§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bankkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

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1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

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Person ................................. zwei Lehrlinge;

```

2.

für jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Lehrbetrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Bankkaufmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmung

§ 13. Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Lehrberuf Bürokaufmann ausgebildet werden und eine Zusatzausbildung im Bankwesen bei Geld- und Kreditinstituten absolvieren, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Bankkaufmann anzurechnen.