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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Lehrberuf EDV-Techniker (EDV-Techniker-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1997, BGBl. I Nr. 67, wird - hinsichtlich des § 13 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Lehrberuf in der Datenverarbeitungssystemtechnik

§ 1. In der Datenverarbeitungssystemtechnik ist der Lehrberuf EDV-Techniker mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf EDV-Techniker ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

3.

Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden,

4.

Kundenorientiertes Erstellen von Anforderungsanalysen und Konzepten,

5.

Fachgerechtes Auswählen, Beschaffen und Überprüfen der erforderlichen Betriebsmittel und Materialien und elektronischen Datenverarbeitungsprogramme,

6.

Fachgerechtes Einsetzen von Programmiertools und Programmiermethoden,

7.

Installieren, Anschließen, Konfigurieren und Prüfen von Geräten und Netzwerken (Hardware) und der erforderlichen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),

8.

Aufsuchen, Eingrenzen, Analysieren und Beheben von Fehlern und Störungen,

9.

Instandsetzen und Tauschen von Geräten und von einzelnen Komponenten und Bauteilen von Netzwerken und der zugehörigen elektronischen Datenverarbeitungsprogramme (Software),

10.

Einrichten und Betreuen von Einzelarbeitsplätzen und Netzwerkarbeitsplätzen in der elektronischen Datenverarbeitung,

11.

Beraten und Schulen der Anwender,

12.

Verwalten und Sichern von Daten,

13.

Erstellen von Dokumentationen und Erfassen von technischen Daten über die Einrichtung der Hardware und der Software.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf EDV-Techniker wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

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```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

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```

1.

Der Lehrbetrieb

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```

1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

```

```

1.1.1 Einführung in - - -

die Aufgaben

des Betriebes

(Branchen-

stellung,

Erzeugungs-

programm,

Dienstlei-

stungspro-

gramm, Ver-

triebspro-

gramm)

```

```

1.1.2 Kenntnis des organisatorischen - -

Aufbaus sowie der Aufgaben und

Zuständigkeiten der einzelnen

Betriebsbereiche

```

```

1.1.3 Kenntnis der Marktposition, - -

des Kundenkreises, mit

seinen Einkaufsgewohnheiten

sowie des Kundenverhaltens

```

```

1.1.4 Kenntnis der - - -

Betriebsform und der

Rechtsform des

Lehrbetriebes

```

```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```

```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der betrieblichen

Einrichtungen und der technischen Betriebsmittel und

Hilfsmittel

```

```

1.2.2 Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

```

```

1.2.3 Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse

über die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über

deren Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des

Abfalls

```

```

1.2.4 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften und der für den Lehrling wichtigen Behörden,

Sozialversicherungsträger und Interessensvertretungen

```

```

1.2.5 Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```

1.3 Ausbildung im dualen System

```

```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

1.3.3 Kenntnis über Arbeitsorganisation und Arbeitsgestaltung,

Teamarbeit und Projektarbeit

```

```

1.3.4 Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

2.

Produkte der Datenverarbeitung

```

```

```

2.1 Einsatzbereiche, technische Entwicklung

```

```

2.1.1 Kenntnis über Hardware und Software, Peripherie,

Betriebssysteme und Anwenderprogramme

```

```

2.1.2 Kenntnis über Kenntnis über Systemaufbau mit

technische Büro- Schnittstellen und Bussystemen

kommunikation sowie über Netzwerke und externe

Dienstleistungen

```

```

2.1.3 - Kenntnis über Datenübertragung und

Datenaustausch

```

```

2.1.4 Kenntnis über - -

Datensicherheit und

Datenschutz

```

```

2.2 Beschaffung

```

```

2.2.1 Kenntnis über Produktmarkt und Entwicklungstrends

(Marktübersicht)

```

```

2.2.2 - Kenntnis über Preise und

Anschaffungskonditionen (Liefer- und

Zahlungsbedingungen)

```

```

2.2.3 - Mitarbeit bei Angebotsvergleichen

```

```

2.2.4 - Mitarbeit bei Investitionsvorschlägen

```

```

2.2.5 - - Mitarbeit bei der

Vertragsgestaltung und bei

Vertragsverhandlungen

```

```

2.2.6 - - Mitarbeit bei der

Auftragsvergabe und

Auftragskontrolle

```

```

```

3.

Systemgestaltung und Systembereitstellung

```

```

```

3.1 Projektmanagement

```

```

3.1.1 Grundkennt- Mitarbeit bei Projektdefinition,

nisse über Projektplanung, Projektkontrolle

Projektdefi-

nition,

Projekt-

planung,

Projekt-

kontrolle

```

```

3.1.2 Grundkennt- Mitarbeit bei Anforderungsanalyse und

nisse über Konzepterstellung

Anforderungs-

analyse und

Konzepter-

stellung

```

```

3.1.3 Kenntnis über Mitarbeit beim Einsatz der

Projektme- Projektmethoden, Tools

thoden, Tools

```

```

3.1.4 Kenntnis der Mitarbeit bei der Qualitätssicherung

Qualitätssi-

cherung

```

```

3.2 Installation, Konfiguration und Optimierung betrieblicher

Softwarelösungen

```

```

3.2.1 - Kenntnis über Optimieren von Netzwerken

die

Konfiguration

von

Netzwerken

```

```

3.2.2 Grundkennt- Kenntnis über/und Einsatz von

nisse des Programmiertools und Programmiermethoden

Programmie-

rens

```

```

3.2.3 - Kenntnis über Verwenden von Datenbanken,

Datenbanken, Datenmodellen und

Datenmodelle Datenstrukturen

und Daten-

strukturen

```

```

3.2.4 - Kenntnis über Mitarbeit bei der

Systemkonfi- Systemkonfiguration und

guration und Softwaregestaltung

Software-

gestaltung

```

```

3.2.5 - Mitarbeit bei der Softwareanpassung und

Softwareaktualisierung

```

```

3.2.6 Durchführen von Dokumentationen

```

```

3.3 Analysedaten

```

```

3.3.1 Mitarbeit bei der Marktbeobachtung

```

```

3.3.2 Mitarbeit bei der Erfassung von Geschäftsprozessen,

Datenflüssen, Schnittstellen

```

```

3.3.3 Durchführen der - -

Bestandsaufnahme: Hardware,

Software

```

```

3.3.4 Kenntnis über technische, kaufmännische und organisatorische

Rahmenbedingungen

```

```

3.4 Anwenderbezogene Realisierung

```

```

3.4.1 Arbeiten mit Hardware und Betriebssystemen

```

```

3.4.2 - - Arbeiten mit

Netzwerkbetriebssystemen

```

```

3.4.3 - Durchführen von Datenübernahme

```

```

3.4.4 - Durchführen von Datenaustausch

```

```

3.4.5 - - Durchführen der

Systemdokumentation

```

```

3.4.6 - - Festlegung von Datenstandards

und Schnittstellen

```

```

3.4.7 - - Erstellen von

kundenorientierten

Lösungskonzepten

```

```

```

4.

Service und Support

```

```

```

4.1 Service und Supportkonzepte

```

```

4.1.1 - Durchführen von Updates von

Software-Netzwerken

```

```

4.1.2 Mitarbeit beim Austausch von Baugruppen und Geräten

```

```

4.1.3 - - Bedienungseinweisung und

Bedienungsberatung

```

```

4.1.4 - - Kundenorientiertes Verhalten

und fachgerechte

Kundenberatung und

Kundenbetreuung

```

```

4.1.5 Mitarbeit bei Fehleranalysen Durchführen von

Fehleranalysen

```

```

4.1.6 Mitarbeit bei Durchführen von

Störungsbehebung Störungsbehebung

```

```

4.2 Installation und Wartung von Hardware und Software

```

```

4.2.1 Lesen deutscher und englischer technischer Unterlagen und

deren Anwendung

```

```

4.2.2 Inbetriebnahme von Hardware und Software

```

```

4.2.3 - - Anpassen von unterschiedlichen

Systemumgebungen

```

```

4.2.4 - - Systempflege und

Systemadministration

```

```

4.2.5 Erstellen von Dokumentationen

```

```

4.3 Anwenderberatung

```

```

4.3.1 - Mitwirken bei Analysen von

Anwenderproblemen

```

```

4.3.2 - - Mitwirken bei der

Anwenderberatung und

Anwenderschulung

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Programmieren.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf EDV-Techniker oder für einen Lehrberuf der Kommunikationstechnik oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung umfaßt folgende Arbeitsproben:

1.

Eine Arbeitsprobe aus der elektronischen Datenverarbeitungssystemtechnik bestehend aus:

a)

Zusammenbauen von Systembauteilen, Systembaugruppen und Geräten,

b)

Herstellen der die Funktion erklärenden Hilfsmittel (wie Systemdiagramm, Ablaufdiagramm),

c)

Inbetriebnehmen und Prüfen der Funktionen,

2.

eine Arbeitsprobe in der elektronischen Datenverarbeitung bestehend aus der Installation und Einrichtung eines Software-Pakets.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebes eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sieben Stunden ausgeführt werden kann. Hiebei ist jeder Arbeitsprobe eine Dauer von dreieinhalb Stunden zu Grunde zu legen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Stunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Fachgerechte Arbeitsweise,

2.

richtiger Zusammenbau und Anschluß nach vorgegebenen Unterlagen,

3.

richtige und zweckentsprechende Funktion,

4.

anwenderfreundliche Konfiguration,

5.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge und Meßgeräte.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen und die Fähigkeit zur fachgerechten Beratung eines Anwenders (Schulungsgespräch) festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Baugruppen, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs (Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen bzw. Problemen) zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Es ist nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Werkstoffe und Arbeitsverfahren,

2.

Grundlagen der Elektrotechnik und der Elektronik,

3.

Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,

4.

Geräte und Bauteile der elektronischen Datenverarbeitung,

5.

Prüftechnik und Meßtechnik.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Fachrechnen

§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Grundlagen der Gleichstromtechnik und Wechselstromtechnik,

2.

elektrische Meßtechnik,

3.

Stromversorgungstechnik,

4.

Zahlensysteme,

5.

kaufmännisches Rechnen.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Programmieren

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe nach Angabe des Anforderungsprofils aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Einrichten und Konfigurieren eines Betriebssystems,

2.

Einrichten und Konfigurieren eines Textverarbeitungsprogramms,

3.

Einrichten und Konfigurieren eines betriebswirtschaftlichen Programms.

(2) (Anm.: Absatz 2 wurde nicht vergeben.)

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können, wobei jeder Aufgabe 30 Minuten zugrundezulegen sind.

(4) Die Prüfung ist nach 120 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kommunikationstechniker - Bürokommunikation oder Kommunikationstechniker - Elektronische Datenverarbeitung und Telekommunikation kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf EDV-Techniker abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 (Arbeitsprobe in der elektronischen Datenverarbeitung) und den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Techniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... zwei Lehrlinge;

```

2.

für jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sieben Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf EDV-Techniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 20 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.