Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet derElektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts-und -organisationsgesetz - ElWOG)Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet derElektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts-und -organisationsgesetz - ElWOG), das Bundesverfassungsgesetz, mitdem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischenElektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und dasKartellgesetz 1988 und das Preisgesetz 1992 geändert werden(NR: GP XX RV 1108 AB 1305 S. 133. BR: AB 5732 S. 643.)(CELEX-Nr.: 396L0092, 390L0547)
Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der VKW-Netz AG und Vorarlberger Illwerke Aktiengesellschaft, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Verbund-Austrian Power Grid AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 basieren, die dem Bereich gemäß lit. a zuzuordnen sind;
für die anderen Netzebenen, soweit Z 3 und 4 nicht anderes vorsehen, die jeweiligen, durch die Netze in den Netzebenen 3 bis 7 der in der Anlage I angeführten Unternehmen sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete mit Ausnahme der in Z 3 und 4 umschriebenen Netzbereiche, wobei die der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH und der EVN Netz GmbH eigenen Höchstspannungsanlagen sowie die Umspannung von Höchst- zu Hochspannung der Netzebene 3 (Hochspannung) diesen Netzbereichen (Netzbereich der WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH bzw. der EVN Netz GmbH) kostenmäßig zuzuordnen sind;
für das Bundesland Oberösterreich für die Netzebene 3 das durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH, der LINZ STROM Netz GmbH und der Verbund-Austrian Power Grid AG gemeinsam abgedeckte Gebiet; für die Netzebenen 4 bis 7 die durch die Netze der Energie AG Oberösterreich Netz GmbH und der LINZ STROM Netz GmbH sowie von sämtlichen über diese Netze indirekt an das Höchstspannungsnetz angeschlossenen funktional verbundenen Netzen anderer Unternehmen abgedeckten Gebiete;
für die Netzebene 4 die durch die Netze der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft und der Energie Klagenfurt GmbH abgedeckten Gebiete; für die Netzebenen 5 bis 7 die durch die Netze der Stromnetz Graz GmbH, der Innsbrucker Kommunalbetriebe Aktiengesellschaft, der Energie Klagenfurt GmbH und der Energieversorgung Kleinwalsertal GesmbH abgedeckten Gebiete, sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.
(7) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen. Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen, wobei die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen sind. Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.
(8) Die organisatorische und technische Abwicklung der Ausgleichszahlungen gemäß Abs. 7 sind der Elektrizitäts-Control GmbH zur Besorgung zugewiesen.
(9) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Anlage angeschlossen ist.
(10) Elektrizitätsunternehmen haben die einzelnen Komponenten des Entgeltes gemäß Abs. 1, welches Endverbrauchern oder Netzbetreibern verrechnet wird oder in verrechneten Tarifpreisen enthalten ist, gesondert auf den Rechnungen für die Netznutzung oder auf den Stromrechnungen auszuweisen. Das Entgelt für die Systemdienstleistung ist Erzeugern getrennt von allfälligen anderen Entgelten in Rechnung zu stellen oder auf Rechnungen getrennt auszuweisen.
(11) Die Bemessung des Netzbereitstellungsentgeltes hat leistungsbezogen zu erfolgen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien, die bei der Bestimmung der Basis für die Verrechnung des Netzbereitstellungsentgeltes heranzuziehen sind, festzulegen.
(12) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes hat entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen zu erfolgen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Tarife sind so zu gestalten, dass Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Netznutzung zeitvariabel gestaltet, so sind höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten einviertelstündlichen Durchschnittsbelastung heranzuziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweise nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems sind höhere Preise zu verrechnen. Die Elektrizitäts-Control Kommission hat durch Verordnung oder Bescheid die Kriterien festzulegen, nach denen bei der Berechnung der sich dabei ergebenden Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes vorzugehen ist.
(13) Das bei der Bestimmung der Tarife zugrunde zu legende Verfahren der Kostenwälzung ist von der Elektrizitäts-Control Kommission unter angemessener Berücksichtigung von Gesichtspunkten einer Brutto- und Nettobetrachtung durch Verordnung zu bestimmen.
(14) Für die Bereitstellung der Systemdienstleistung (§ 22 Abs. 2 Z 1) steht dem Regelzonenführer gegenüber Erzeugern ein Anspruch auf Abgeltung der damit verbundenen Aufwendungen zu.
Abkürzung
ElWOG
Abschnitt
Betrieb von Verteilernetzen
Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze
§ 26. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf einer Konzession.
(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung zu regeln.
Abkürzung
ElWOG
Abschnitt
Betrieb von Verteilernetzen
Ausübungsvoraussetzungen für Verteilernetze
§ 26. (Grundsatzbestimmung) (1) Der Betrieb eines Verteilernetzes innerhalb eines Landes bedarf einer Konzession.
(2) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die Konzessionsvoraussetzungen und die Parteistellung bei der Konzessionserteilung zu regeln.
(3) Für Verteilernetzbetreiber, an deren Netz mehr als 100 000 Kunden angeschlossen sind, haben die Ausführungsgesetze als Konzessionsvoraussetzung vorzusehen, dass Konzessionswerber, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen gehören, zumindest in ihrer Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen sein müssen, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Weiters haben die Ausführungsgesetze vorzusehen, dass im Falle einer Konzessionserteilung insbesondere auch durch entsprechende Auflagen oder Bedingungen sichergestellt wird, dass der Verteilernetzbetreiber hinsichtlich seiner Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von den übrigen Tätigkeitsbereichen eines vertikal integrierten Unternehmens ist, die nicht mit der Verteilung zusammenhängen. Zur Sicherstellung dieser Unabhängigkeit in einem integrierten Elektrizitätsunternehmen ist insbesondere vorzusehen,
dass die für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen nicht betrieblichen Einrichtungen des integrierten Elektrizitätsunternehmens angehören, die direkt oder indirekt für den laufenden Betrieb in den Bereichen Elektrizitätserzeugung und -versorgung zuständig sind;
dass die berufsbedingten Interessen der für die Leitung des Verteilernetzbetreibers zuständigen Personen (Gesellschaftsorgane) in einer Weise berücksichtigt werden, dass deren Handlungsunabhängigkeit gewährleistet ist, wobei insbesondere die Gründe für die Abberufung eines Gesellschaftsorgans des Verteilernetzbetreibers in der Gesellschaftssatzung des Verteilernetzbetreibers klar zu umschreiben sind;
dass für Vermögenswerte, die für den Betrieb, die Wartung oder den Ausbau des Netzes erforderlich sind, die tatsächliche Entscheidungsbefugnis des Verteilernetzbetreibers gewährleistet ist, wobei insbesondere sicher zu stellen ist, dass diese unabhängig von den übrigen Bereichen des integrierten Elektrizitätsunternehmen ausgeübt wird;
dass der Verteilernetzbetreiber ein Gleichbehandlungsprogramm aufstellt, aus dem hervorgeht, welche Maßnahmen zum Ausschluss diskriminierenden Verhaltens getroffen werden; weiters sind Maßnahmen vorzusehen, durch die die ausreichende Überwachung der Einhaltung dieses Programms gewährleistet wird. In diesem Programm ist insbesondere festzulegen, welche Pflichten die Mitarbeiter im Hinblick auf die Erreichung dieses Ziels haben. Der für die Aufstellung und Überwachung der Einhaltung des Gleichbehandlungsprogramms gegenüber der Landesregierung benannte Gleichbehandlungsverantwortliche hat dieser und der Energie-Control GmbH jährlich einen Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und zu veröffentlichen. Die für die Überwachung des Gleichbehandlungsprogramms zuständige Landesregierung hat der Energie-Control GmbH jährlich einen zusammenfassenden Bericht über die getroffenen Maßnahmen vorzulegen und diesen Bericht zu veröffentlichen.
(4) Abs. 3 Z 1 steht der Einrichtung von Koordinierungsmechanismen nicht entgegen, durch die sichergestellt wird, dass die wirtschaftlichen Befugnisse des Mutterunternehmens und seine Aufsichtsrechte über das Management im Hinblick auf die Rentabilität eines Tochterunternehmens geschützt werden. Insbesondere ist zu gewährleisten, dass ein Mutterunternehmen den jährlichen Finanzplan oder ein gleichwertiges Instrument des Verteilernetzbetreibers genehmigt und generelle Grenzen für die Verschuldung seines Tochterunternehmens festlegt. Weisungen bezüglich des laufenden Betriebs oder einzelner Entscheidungen über den Bau oder die Modernisierung von Verteilerleitungen, die über den Rahmen des genehmigten Finanzplans oder eines gleichwertigen Instruments nicht hinausgehen, sind unzulässig.
(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass dem Aufsichtsrat von Verteilernetzbetreibern, die zu einem integrierten Unternehmen gehören, mindestens zwei Mitglieder angehören, die von der Muttergesellschaft unabhängig sind.
Abkürzung
ElWOG
Rechte
§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb seines Versorgungsgebietes (von seinem Verteilernetz abgedecktes Gebiet) alle Kunden mit elektrischer Energie zu versorgen (Recht zur Allgemeinversorgung).
Abkürzung
ElWOG
Rechte
§ 27. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben - unbeschadet der Bestimmungen betreffend Direktleitungen sowie bestehender Netzanschlussverhältnisse - das Recht des Betreibers eines Verteilernetzes vorzusehen, innerhalb des von seinem Verteilernetz abgedeckten Gebietes alle Endverbraucher und Erzeuger an sein Netz anzuschließen (Recht zum Netzanschluss).
Abkürzung
ElWOG
Ausnahmen vom Recht zur Allgemeinversorgung
§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht zur Allgemeinversorgung sind jedenfalls nachstehende Ausnahmen vorzusehen:
Inhaber von Eigenanlagen (Eigenerzeuger);
zugelassene Kunden, die mit unabhängigen Erzeugern innerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben;
zugelassene Kunden, die mit Erzeugern außerhalb des Versorgungsgebietes Lieferverträge abgeschlossen haben, sowie
Betriebsstätten und Konzernunternehmen von Elektrizitätsunternehmen sowie Erzeuger, sofern diese gemäß § 42 oder 43 versorgt werden.
Abkürzung
ElWOG
Ausnahmen vom Recht zum Netzanschluss
§ 28. (Grundsatzbestimmung) Vom Recht gemäß § 27 sind jedenfalls jene Kunden auszunehmen, denen elektrische Energie mit einer Nennspannung von über 110 kV übergeben wird.
Abkürzung
ElWOG
Pflichten
§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:
Allgemeine Bedingungen und Allgemeine Tarifpreise zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen und Tarifpreisen mit Endverbrauchern privatrechtliche Verträge über den Anschluß und die ordnungsgemäße Versorgung abzuschließen (Allgemeine Anschluß- und Versorgungspflicht);
zugelassenen Kunden sowie unabhängigen Erzeugern und Eigenerzeugern nach Maßgabe der ihnen gemäß den §§ 39, 41 und 44 zustehenden Rechte, zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen.
Abkürzung
ElWOG
Pflichten
§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:
die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);
Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen;
die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;
zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;
zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;
zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten;
zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;
zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;
Engpässe im Netz ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;
zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste sowie einer besonderen Bilanzgruppe für Ökoenergie, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;
zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;
zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Elektrizitäts-Control Kommission;
Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.
Abkürzung
ElWOG
Pflichten
§ 29. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten:
die zur Durchführung der Berechnung und Zuordnung der Ausgleichsenergie erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Zählwerte zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
Allgemeine Bedingungen zu veröffentlichen und zu diesen Bedingungen mit Endverbrauchern und Erzeugern privatrechtliche Verträge über den Anschluss abzuschließen (Allgemeine Anschlusspflicht);
Kunden sowie Erzeugern zu den genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarifen den Zugang zu ihrem System zu gewähren;
die für den Netzzugang genehmigten Allgemeinen Bedingungen und bestimmten Systemnutzungstarife unter sinngemäßer Anwendung des 2. Abschnittes zu veröffentlichen;
die zur Durchführung der Verrechnung und Datenübermittlung gemäß Z 1 erforderlichen vertraglichen Maßnahmen vorzusehen;
zum Betrieb und der Instandhaltung des Netzes;
zur Abschätzung der Lastflüsse und Prüfung der Einhaltung der technischen Sicherheit des Netzes;
zur Führung einer Evidenz über alle in seinem Netz tätigen Bilanzgruppen und Bilanzgruppenverantwortlichen;
zur Führung einer Evidenz aller in seinem Netz tätigen Lieferanten;
zur Messung der Bezüge, Leistungen, Lastprofile der Netzbenutzer, Prüfung deren Plausibilität und die Weitergabe von Daten im erforderlichen Ausmaß an die Bilanzgruppenkoordinatoren, betroffene Netzbetreiber sowie Bilanzgruppenverantwortliche;
zur Messung der Leistungen, Strommengen, Lastprofile an den Schnittstellen zu anderen Netzen und Weitergabe der Daten an betroffene Netzbetreiber und die Bilanzgruppenkoordinatoren;
Engpässe im Netz ermitteln und Handlungen zu setzen, um diese zu vermeiden;
zur Entgegennahme und Weitergabe von Meldungen über Lieferanten- sowie Bilanzgruppenwechsel;
zur Einrichtung einer besonderen Bilanzgruppe für die Ermittlung der Netzverluste sowie einer besonderen Bilanzgruppe für Ökoenergie, die nur die dafür notwendigen Kriterien einer Bilanzgruppe zu erfüllen hat;
zur Einhebung der Entgelte für Netznutzung;
zur Zusammenarbeit mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Bilanzgruppenverantwortlichen und sonstigen Marktteilnehmern bei der Aufteilung der sich aus der Verwendung von standardisierten Lastprofilen ergebenden Differenzen nach Vorliegen der Messergebnisse;
zur Bekanntgabe der eingespeisten Ökoenergie an die Elektrizitäts-Control Kommission;
Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihm verbundenen Unternehmen, zu enthalten;
den Netzbenutzern die Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für einen effizienten Netzzugang benötigen;
bei der Planung des Verteilernetzausbaus Energieeffizienz-, Nachfragesteuerungsmaßnahmen oder dezentrale Erzeugungsanlagen, durch die sich die Notwendigkeit einer Nachrüstung oder eines Kapazitätsersatzes erübrigen könnte, zu berücksichtigen.
Abkürzung
ElWOG
Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht
§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen Anschluß- und Versorgungspflicht vorsehen.
Abkürzung
ElWOG
Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht
§ 30. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze können Ausnahmen von der Allgemeinen Anschlusspflicht vorsehen.
Abkürzung
ElWOG
Aufbringung von elektrischer Energie
§ 31. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Aufbringung von elektrischer Energie erfolgt durch
die Erzeugung in Erzeugungsanlagen, über deren Einsatz der Betreiber des Verteilernetzes verfügungsberechtigt ist;
den Bezug vom Betreiber eines Übertragungs- oder Verteilernetzes;
Lieferungen von Erzeugern außerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes;
Lieferungen von Erzeugern innerhalb des vom Betreiber des Verteilernetzes abgedeckten Gebietes auf Grund von Direktverträgen zwischen dem Erzeuger und dem Betreiber des Verteilernetzes.
(2) Die Ausführungsgesetze können bestimmen, ob und in welchem Ausmaß Betreiber von Verteilernetzen die für die Abgabe an Letztverbraucher erforderlichen Strommengen aus Kleinwasserkraftanlagen zu beziehen haben (Abnahmepflicht).
(3) Die Ausführungsgesetze haben zu bestimmen, daß Betreiber von Verteilernetzen spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des jeweiligen Ausführungsgesetzes die für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Strommengen aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind und Sonnenenergie betrieben werden, in einem steigenden Ausmaß zu beziehen haben (Abnahmepflicht). Im Jahr 2005 ist ein Anteil von drei Prozent dieser erneuerbaren Energieträger an der für die Abgabe an Endverbraucher erforderlichen Strommenge zu erreichen.
Abkürzung
ElWOG
Allgemeine Bedingungen
§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Elektrizitäts-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Elektrizitäts-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.
Abkürzung
ElWOG
Allgemeine Bedingungen
§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen.
(2) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.
Abkürzung
ElWOG
Allgemeine Bedingungen
§ 31. (Verfassungsbestimmung) (1) Für die Genehmigung sowie für jede Änderung der Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Verteilernetzen ist die Energie-Control Kommission zuständig. Die Betreiber von Verteilernetzen haben, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, auf Verlangen der Energie-Control Kommission Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die Energie-Control Kommission kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Lieferantenwechsel durchzuführen ist in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, ist die Genehmigung erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen.
(2) Kommt der Betreiber eines Verteilernetzes seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze Strafbestimmungen vorzusehen.
Abkürzung
ElWOG
Allgemeine Bedingungen
§ 32. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen sowie jede Änderung derselben durch die Landesregierung vorzusehen.
Abkürzung
ElWOG
Abnahmeverpflichtung von Ökoenergie und KWK-Energie
§ 32. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Betreiber von Verteilernetzen zu verpflichten, die ihnen angebotene elektrische Energie aus an ihrem Verteilernetz angeschlossenen Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, abzunehmen. Die Menge an elektrischer Energie aus Ökoanlagen hat in steigendem Ausmaß
ab 1. Oktober 2001 mindestens 1%;
ab 1. Oktober 2003 mindestens 2%;
ab 1. Oktober 2005 mindestens 3%;
ab 1. Oktober 2007 mindestens 4%
der Stromabgabe an die an sein Netz angeschlossenen Endverbraucher im vorangegangenen Kalenderjahr zu betragen.
(2) Die Netzbetreiber sind berechtigt, diese Strommengen an Endverbraucher oder Stromhändler weiter zu veräußern.
(3) Wird das in den Ausführungsgesetzen gemäß Abs. 1 festgelegte Mindestausmaß überschritten, sind die Verteilernetzbetreiber berechtigt, den dieses Mindesterfordernis übersteigenden Anteil an andere Verteilernetzbetreiber zu veräußern. Die derart erworbene Ökoenergie ist auf das Erfordernis gemäß Abs. 1 anzurechnen.
(4) Die Ausführungsgesetze können Betreiber von Verteilernetzen, an deren Netz KWK-Anlagen angeschlossen sind, verpflichten, die ihnen aus diesen Anlagen angebotene KWK-Energie abzunehmen. Die Verpflichtung ist mit längstens 31. Dezember 2004 zu befristen.
Tarifpreise
§ 33. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann
für die Lieferung von elektrischer Energie durch Betreiber von Verteilernetzen an Endverbraucher;
für die Lieferung elektrischer Energie von Erzeugern gemäß § 31 Abs. 1 Z 4
(2) Preise im Sinne des Abs. 1 sind volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung, der Übertragung und der Verteilung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
(3) Die Preise können als Höchst-, Mindest- oder Festpreise bestimmt werden. Auch die Bestimmung sowohl eines Höchstpreises als auch eines Mindestpreises (Preisband) ist zulässig.
(4) Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
Verfassungsbestimmung
Aufsicht über die Erreichung des Abnahmeziels von Ökoenergie
§ 33. (Verfassungsbestimmung) Die Elektrizitäts-Control GmbH ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit anhand der von Anlagenbetreibern gemäß § 40 Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen festzustellen, in welchem Ausmaß die einzelnen Netzbetreiber elektrische Energie aus Anlagen gemäß § 40 Abs. 1 abnehmen. Beträgt die Abnahme aus Ökoanlagen weniger als das in den jeweiligen Ausführungsgesetzen gemäß § 32 bestimmte Ausmaß, hat die Elektrizitäts-Control GmbH unverzüglich die Landesregierung des Landes von diesem Sachverhalt in Kenntnis zu setzen, in dem der Betreiber des Verteilernetzes seinen Sitz hat. Die Elektrizitäts-Control GmbH hat Firma und Firmensitz jener Betreiber von Verteilernetzen zu veröffentlichen, die den im § 32 bestimmten Prozentsatz nicht erreichen.
Bestimmung der Systemnutzungstarife
§ 34. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Für die Bestimmung der Systemnutzungstarife für den Zugang zu einem Verteilernetz findet § 25 sinngemäß Anwendung.
Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten
§ 34. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Landeshauptmänner haben für die Abnahme von elektrischer Energie durch Netzbetreiber aus Anlagen, die gemäß § 40 Abs. 1 als Ökoanlagen anerkannt sind, Mindestpreise zu bestimmen. Diese Mindestpreise haben sich an den durchschnittlichen Kosten für die Erzeugung von elektrischer Energie aus diesen Anlagen zu orientieren, wobei die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie sowie erhaltene und laufende Förderungen zu berücksichtigen sind.
(2) Insoweit für Verteilernetzbetreiber eine Verpflichtung gemäß § 32 Abs. 4 ElWOG in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 bestimmt ist, sind die Landeshauptmänner ermächtigt, Mindestpreise für die Vergütung von KWK-Energie zu bestimmen. Die der Vergütung zugrunde liegenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen und haben dem Grundsatz der Kostenwahrheit zu entsprechen.
(3) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 1 oder für den Kauf elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 3 die Erlöse, die der Netzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber der Mehraufwand zwischen den Mindest- oder Kaufpreisen und den Erlösen zu ersetzen. Dies gilt auch für die Aufwendungen hinsichtlich der Ausgleichsabgabe gemäß § 61a. Die hiefür erforderlichen Mittel sind durch einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif aufzubringen. Der Landeshauptmann hat durch Verordnung die Höhe dieses Zuschlages zum Systemnutzungstarif in g/kWh - ab 1. Jänner 2002 in cent/kWh - für die aus Ökoanlagen bezogene elektrische Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen sind.
(4) Übersteigen die Aufwendungen für die Abnahme von elektrischer Energie gemäß § 32 Abs. 4 die Erlöse, die der Verteilernetzbetreiber unter Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aus dem Verkauf dieser elektrischen Energie erzielen kann, so ist dem Verteilernetzbetreiber dieser Mehraufwand zu ersetzen. Abs. 3 findet sinngemäß Anwendung.
(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 1 binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der Mindestpreise (Abs. 1) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 3) auf die Elektrizitäts-Control Kommission über. Die Zuständigkeit der Elektrizitäts-Control Kommission bleibt so lange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.
Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen
§ 35. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann zur Sicherstellung einer volkswirtschaftlich erforderlichen, kostenorientierten und auf eine bestmögliche Kapazitätsauslastung gerichteten Tätigkeit der Betreiber von Verteilernetzen durch Verordnung oder Bescheid Tarifgrundsätze und Tarifstrukturen festlegen. Dabei ist die wirtschaftliche Nutzung der vorhandenen Energiequellen und ein gesamtwirtschaftlich optimaler Energieeinsatz anzustreben.
Festlegung besonderer Meldepflichten
§ 36. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Preisbestimmung können Elektrizitätsunternehmen verpflichtet werden, regelmäßig jene betriebswirtschaftlichen Daten zu melden, die zur Überprüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung der jeweils geforderten Preise erforderlich sind.
Abkürzung
ElWOG
Hauptstück
Übergang und Erlöschen der Berechtigung zum Netzbetrieb
Endigungstatbestände und Umgründung
§ 37. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben als Endigungstatbestände einer Konzession für ein Verteilernetz
die Entziehung,
den Verzicht,
den Untergang des Unternehmens sowie
den Konkurs des Rechtsträgers
vorzusehen.
(2) Die Entziehung ist jedenfalls dann vorzusehen, wenn der Konzessionsträger seinen Pflichten nicht nachkommt und eine gänzliche Erfüllung der dem Systembetreiber auferlegten Verpflichtungen auch nicht zu erwarten ist oder der Systembetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nachkommt.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß bei Übertragung von Unternehmen und Teilunternehmen durch Umgründung (insbesondere durch Verschmelzungen, Umwandlungen, Einbringungen, Zusammenschlüssen, Spaltungen und Realteilungen) die zur Fortführung des Betriebes erforderlichen Konzessionen auf den Nachfolgeunternehmer übergehen und die bloße Umgründung keinen Endigungstatbestand darstellt, insbesondere keine Entziehung rechtfertigt. Vorzusehen ist weiters, daß der Nachfolgeunternehmer der Landesregierung den Übergang unter Anschluß eines Firmenbuchauszugs und der zur Herbeiführung der Eintragung im Firmenbuch eingereichten Unterlagen in Abschrift innerhalb angemessener Frist anzuzeigen hat.
Einweisung
§ 38. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über mehr als zwei Länder erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung).
Sind
die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder
kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben. § 47 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Einweisung
§ 38. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Kommt der Betreiber eines Übertragungsnetzes, das sich über mehr als zwei Länder erstreckt, seinen Pflichten nicht nach, hat ihm der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit aufzutragen, die hindernden Umstände innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
(2) Soweit dies zur Beseitigung einer Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden notwendig ist, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ein anderes Elektrizitätsunternehmen zur vorübergehenden Erfüllung der Aufgaben des Systembetreibers ganz oder teilweise heranziehen (Einweisung). Sind
die hindernden Umstände derart, daß eine gänzliche Erfüllung der gesetzlichen Pflichten des Systembetreibers nicht zu erwarten ist, oder
kommt der Netzbetreiber dem Auftrag der Behörde auf Beseitigung der hindernden Umstände nicht nach,
(3) Das gemäß Abs. 2 verpflichtete Elektrizitätsunternehmen tritt in die Rechte und Pflichten aus den Verträgen des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, ein.
(4) Dem gemäß Abs. 2 verpflichteten Elektrizitätsunternehmen hat die Behörde auf dessen Antrag den Gebrauch des Übertragungsnetzes des Unternehmens, das von der Untersagung betroffen wird, gegen angemessene Entschädigung soweit zu gestatten, als dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig ist.
(5) Nach Rechtskraft des Bescheides gemäß Abs. 2 hat die Behörde auf Antrag des verpflichteten Elektrizitätsunternehmens das in Gebrauch genommene Übertragungsnetz zu dessen Gunsten gegen angemessene Entschädigung zu enteignen.
(6) Auf das Enteignungsverfahren und die behördliche Ermittlung der Entschädigungen sind die Bestimmungen des Eisenbahnenteignungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(7) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 und 2 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben. § 47 Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
ElWOG
Teil
Erzeuger
Unabhängige Erzeuger
§ 39. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß unabhängige Erzeuger berechtigt sind,
in jenem Ausmaß, in dem sie Strom aus Anlagen abgeben, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, mit allen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;
in allen übrigen Fällen mit zugelassenen Kunden innerhalb und außerhalb des Bundesgebietes Verträge über die Lieferung elektrischer Energie abzuschließen und diese mit Elektrizität zu beliefern;
unbeschadet ihres Rechts auf Netzzugang, die in Z 1 und 2 Genannten auch über Direktleitungen zu versorgen.
(2) Unabhängige Erzeuger, die zur Versorgung von zugelassenen Kunden die Errichtung und den Betrieb von Leitungsanlagen beantragen, sind hinsichtlich der Genehmigungs- und Bewilligungsvoraussetzungen Netzbetreibern gleichzustellen.
Abkürzung
ElWOG
Erzeuger
§ 39. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:
sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen.
Abkürzung
ElWOG
Erzeuger
§ 39. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Erzeuger zu verpflichten:
sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden;
Daten in erforderlichem Ausmaß betroffenen Netzbetreibern, dem Bilanzgruppenkoordinator, dem Bilanzgruppenverantwortlichen und anderen betroffenen Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellen;
Erzeugungsfahrpläne vorab an die betroffenen Netzbetreiber, den Regelzonenführer und den Bilanzgruppenverantwortlichen in erforderlichem Ausmaß bei technischer Notwendigkeit zu melden;
bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Einrichtungen für die Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
bei Teillieferungen die Bekanntgabe von Erzeugungsfahrplänen an die betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen;
nach Maßgabe vertraglicher Vereinbarungen auf Anordnung des Regelzonenführers zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit Leistungen (Erhöhung oder Einschränkung der Erzeugung sowie Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit) zu erbringen. Es ist sicher zu stellen, dass bei Anweisungen der Regelzonenführer gegenüber Betreibern von KWK-Anlagen die Fernwärmeversorgung gewährleistet bleibt;
6a. auf Anordnung der Regelzonenführer gemäß § 22 Abs. 2 Z 5a zur Netzengpassbeseitigung oder zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit die Erhöhung und/oder Einschränkung der Erzeugung somit die Veränderung der Kraftwerksverfügbarkeit des Kraftwerksbetreibers vorzunehmen, soweit dies nicht gemäß Z 6 vertraglich sichergestellt werden konnte.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als fünf MW verpflichtet sind:
die Kosten für die Primärregelung zu übernehmen;
soweit diese zur Erbringung der Primärregelleistung imstande sind, diese auf Anordnung des Regelzonenführers zu erbringen, für den Fall, dass die Ausschreibung gemäß § 40 erfolglos blieb;
Nachweise über die Erbringung der Primärregelleistung dem Regelzonenführer in geeigneter und transparenter Weise zu erbringen;
zur Befolgung der im Zusammenhang mit der Erbringung der Primärregelleistung stehenden Anweisungen des Regelzonenführers insbesondere die Art und den Umfang der zu übermittelnden Daten betreffend.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks), die an die Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5 Z 1 bis 3 angeschlossen sind oder über eine Engpassleistung von mehr als 50 MW verfügen, verpflichtet sind, dem jeweiligen Regelzonenführer zur Überwachung der Netzsicherheit zeitgleich Daten über die jeweils aktuelle Einspeiseleistung dieser Erzeugungsanlagen in elektronischer Form zu übermitteln.
(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 20 MW verpflichtet sind, der Landesregierung zur Überwachung der Versorgungssicherheit regelmäßig Daten über die zeitliche Verfügbarkeit der Erzeugungsanlagen zu übermitteln.
(5) Zur Durchsetzung der Verpflichtungen gemäß Abs. 2 bis 4 haben die Ausführungsgesetze geeignete Strafbestimmungen vorzusehen, wobei für Verstöße gegen die Bestimmung des Abs. 2 eine Mindeststrafe von 10 000 Euro festzulegen ist:
Abkürzung
ElWOG
Pflichten des unabhängigen Erzeugers
§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Unabhängige Erzeuger sind zu verpflichten, der Behörde jene Daten bekanntzugeben, die zur Aufrechterhaltung der Systeme, die von ihnen maßgeblich beeinflußt werden, erforderlich sind.
(2) Bei Verweigerung entscheidet die Landesregierung, ob Daten bekanntzugeben sind.
Abkürzung
ElWOG
Anlagen auf Basis erneuerbarer Energieträger
§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, als Ökostromanlagen anzuerkennen. Dies gilt ebenso für Mischfeuerungsanlagen mit hohem biogenem Anteil sowie bei Verbrennung von Abfällen mit hohem biogenem Anteil. Sonstige Anlagen, die auf Basis von Müll oder Klärschlamm betrieben werden, sind jedenfalls nicht als Ökoanlagen anzuerkennen. Die Anerkennung hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Betreiber von anerkannten Ökostromanlagen sind berechtigt, die Abnahme der von diesen Anlagen erzeugten Energie von jenem Netzbetreiber zu verlangen, an dessen Netz sie angeschlossen sind.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber anerkannter Ökostromanlagen über die aus Ökoanlagen abgegebenen Energiemengen eine Bescheinigung auszustellen haben. Erfolgt die Abnahme dieser Energiemengen nicht durch den Netzbetreiber, an dessen Netz die Ökostromanlage angeschlossen ist, ist für die Gültigkeit dieser Bescheinigung auch eine Bestätigung dieses Netzbetreibers erforderlich.
Abkürzung
ElWOG
Ausschreibung der Primärregelleistung
§ 40. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Bereitstellung der Primärregelleistung mittels einer vom jeweiligen Regelzonenführer oder einem von ihm Beauftragten regelmäßig, jedoch mindestens halbjährlich, durchzuführenden Ausschreibung erfolgt.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer regelmäßig ein transparentes Präqualifikationsverfahren zur Ermittlung der für die Teilnahme an der Ausschreibung interessierten Anbieter von Primärregelleistung durchzuführen haben. Die in den Präqualifikationsverfahren als geeignet eingestuften Anbieter von Primärregelleistung sind zur Teilnahme an der Ausschreibung berechtigt.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Höhe der bereitzustellenden Leistung den Anforderungen des Europäischen Verbundbetriebes entspricht.
(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass bei der Ausschreibung die im Primärregelsystem pro Anlage vorzuhaltende Leistung mindestens 2 MW zu betragen hat.
(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der jeweilige Regelzonenführer bei erfolglos verlaufener Ausschreibung die gemäß Abs. 2 geeigneten Anbieter von Primärregelleistung gegen Ersatz der tatsächlichen Aufwendungen zur Bereitstellung der Primärregelleistung zu verpflichten hat.
Abkürzung
ElWOG
Eigenerzeuger
§ 41. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Eigenerzeuger hinsichtlich ihrer Rechte und Pflichten unabhängigen Erzeugern gleichzustellen sind.
Abkürzung
ElWOG
Kleinwasserkraftzertifikate
§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben für Anlagen, die auf Basis von Wasserkraft mit einer Engpassleistung bis 10 MW (Kleinwasserkraftwerksanlagen) betrieben werden, eine besondere Benennung durch die Landesregierung vorzusehen, mit der die Berechtigung zur Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten verbunden ist. Die Benennung ist der Elektrizitäts-Control GmbH zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Betreiber von benannten Kleinwasserkraftwerksanlagen berechtigt sind, Kleinwasserkraftzertifikate abzugeben. Die Anzahl der Kleinwasserkraftzertifikate hat der aus der Anlage abgegebenen Energiemenge zu entsprechen.
(3) Die Kleinwasserkraftzertifikate haben sich auf Einheiten von 100 kWh oder ein Vielfaches davon zu beziehen. Die Kleinwasserkraftzertifikate sind von dem Betreiber des Netzes, in das von der Anlage eingespeist wird, zu beglaubigen. Der Netzbetreiber hat über die Beglaubigung von Kleinwasserkraftzertifikaten ein Verzeichnis zu führen.
(4) Betreiber von Kleinwasserkraftwerksanlagen sind zu verpflichten, mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den betroffenen Bilanzgruppenverantwortlichen und den betroffenen Netzbetreibern Verträge über einen besonderen Datenaustausch abzuschließen.
(5) Im Falle einer missbräuchlichen Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten haben die Ausführungsgesetze den Widerruf der Benennung als Kleinwasserkraftwerk und die Untersagung der Ausgabe von Kleinwasserkraftzertifikaten zwingend vorzusehen. Kommt ein Betreiber einer Kleinwasserkraftwerksanlage seinen Verpflichtungen gemäß Abs. 1 nicht nach, haben die Ausführungsgesetze jedenfalls die Herausgabe der Mehrerlöse vorzusehen, die durch die Begebung von Kleinwasserkraftzertifikaten erzielt wurden, für die kein Nachweis erbracht werden kann.
Abkürzung
ElWOG
Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung
§ 41. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Betreiber von Erzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpassleistung von mehr als 5 MW zur Aufbringung der Mittel für die Bereitstellung der Primärregelleistung im Verhältnis ihrer Jahreserzeugungsmengen verpflichtet sind. Bei Erzeugungsanlagen, deren Engpassleistung größer als die Anschlussleistung an das jeweilige Netz ist, ist diese Anschlussleistung multipliziert mit den Betriebsstunden der Anlage heranzuziehen.
(2) Die Verrechnung und Einhebung der Mittel gemäß Abs. 1 erfolgt vierteljährlich durch die Regelzonenführer.
Abkürzung
ElWOG
Teil
Konzernunternehmen und eigene Betriebsstätten
Netzzugang
§ 42. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch für unabhängige Erzeuger und Eigenerzeuger vorzusehen, einen Zugang zum Netz auszuhandeln, um ihre eigenen Betriebsstätten und Konzernunternehmen in der Europäischen Union durch die Nutzung des Verbundsystems zu versorgen.
Abkürzung
ElWOG
Versorgung über Direktleitungen
§ 42. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben weiters einen Rechtsanspruch für Erzeuger und Netzbetreiber vorzusehen, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene Kunden über eine Direktleitung zu versorgen.
Abkürzung
ElWOG
Versorgung über Direktleitungen
§ 42. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben einen Rechtsanspruch für Erzeuger zur Errichtung und zum Betrieb von Direktleitungen vorzusehen.
Abkürzung
ElWOG
5a. Teil
KWK-Anlagen
Kriterien für den Wirkungsgrad der KWK
§ 42a. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Bestimmung der Effizienz der KWK nach Anhang IV können die Ausführungsgesetze die Behörde ermächtigen, Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme festzulegen. Diese Wirkungsgrad-Referenzwerte haben aus einer Matrix von Werten, aufgeschlüsselt nach relevanten Faktoren wie Baujahr und Brennstofftypen zu bestehen, und müssen sich auf eine ausführlich dokumentierte Analyse stützen, bei der unter anderem die Betriebsdaten bei realen Betriebsbedingungen, der grenzüberschreitende Stromhandel, der Energieträgermix, die klimatischen Bedingungen und die angewandten KWK-Technologien gemäß den Grundsätzen in Anhang IV zu berücksichtigen sind.
(2) Bei der Bestimmung der Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß Abs. 1 sind die von der Europäischen Kommission gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über die Förderung einer am Nutzwärmebedarf orientierten Kraft-Wärme-Kopplung im Energiebinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 92/42/EWG (ABl. L 52 vom 21. Februar 2004, S. 50, KWK-Richtlinie) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte angemessen zu berücksichtigen.
Abkürzung
ElWOG
Herkunftsnachweis für Strom aus hocheffizienter KWK
§ 42b. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierung hat auf Grundlage der harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte gemäß § 42a Abs. 2 auf Antrag mit Bescheid jene KWK-Anlagen zu benennen, für die vom Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung gemäß § 7 Z 17a ausgestellt werden dürfen. Die erfolgten Benennungen von Anlagen sind der Energie-Control GmbH unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der vom Netzbetreiber gemäß Abs. 1 ausgestellte Herkunftsnachweis hat zu umfassen:
die Menge an erzeugter Energie aus hocheffizienter KWK gemäß Anhang III;
die Art und die Engpassleistung der Erzeugungsanlage;
den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;
die eingesetzten Primärenergieträger;
den unteren Heizwert des Primärenergieträgers;
die Nutzung der zusammen mit dem Strom erzeugten Wärme;
die Primärenergieeinsparungen, die gemäß Anhang IV auf der Grundlage der in § 42a Abs. 2 genannten, von der Europäischen Kommission festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte berechnet worden sind.
(3) Die Landesregierung hat die Ausstellung der Herkunftsnachweise regelmäßig zu überwachen.
(4) Mit der Ausstellung von Herkunftsnachweisen ist kein Recht auf Inanspruchnahme von Fördermechanismen verbunden.
Abkürzung
ElWOG
Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten
§ 42c. (Grundsatzbestimmung) (1) Herkunftsnachweise für Strom aus hocheffizienter Kraft-Wärme-Kopplung aus Anlagen mit Standort in einem anderen EU-Mitgliedstaat oder EWR-Vertragstaat gelten als Herkunftsnachweis im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des Art. 5 Abs. 5 der Richtlinie 2004/8/EG entsprechen.
(2) Im Zweifelsfall hat die Landesregierung über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
Abkürzung
ElWOG
Berichtswesen
§ 42d. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich
eine im Einklang mit der in Anhang III dargelegten Methode erstellte Statistik über die nationale Erzeugung von Strom und Wärme aus KWK und
eine Statistik über die KWK-Kapazitäten sowie die für KWK eingesetzten Brennstoffe
vorzulegen.
(2) Die Landesregierungen haben dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit jährlich einen Bericht über ihre Überwachungstätigkeit gemäß § 42b Abs. 3 vorzulegen. Der Bericht hat insbesondere jene Maßnahmen, die ergriffen wurden, um die Zuverlässigkeit des Nachweissystems zu gewährleisten, zu enthalten.
Abkürzung
ElWOG
Versorgung über Direktleitungen
§ 43. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben weiters einen Rechtsanspruch für Erzeuger und Netzbetreiber vorzusehen, ihre eigenen Betriebsstätten, Konzernunternehmen und zugelassene Kunden über eine Direktleitung zu versorgen.
Abkürzung
ElWOG
Teil
Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung
Netzzugangsberechtigung
§ 43. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(3) Endverbraucher, die Elektrizität unmittelbar von Stromhändlern beziehen, die nicht den Nachweis erbringen, dass 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen, haben den Nachweis zu erbringen, dass 8% ihres Strombezuges aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammen. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.
Abkürzung
ElWOG
Teil
Netzzugangsberechtigung und Netzbenutzung
Netzzugangsberechtigung
§ 43. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass alle Kunden ab dem 1. Oktober 2001 berechtigt sind, mit Erzeugern, Stromhändlern sowie Elektrizitätsunternehmen Verträge über die Lieferung von elektrischer Energie zur Deckung ihres Bedarfes zu schließen und hinsichtlich dieser Strommengen Netzzugang zu begehren.
(2) Elektrizitätsunternehmen können den Netzzugang im Namen ihrer Kunden begehren.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 106/2006)
Abkürzung
ElWOG
Teil
Zugelassene Kunden
Qualifikation
§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben
ab 19. Februar 1999 Endverbraucher, deren Verbrauch 40 GWh,
ab 19. Februar 2000 Endverbraucher, deren Verbrauch 20 GWh,
ab 19. Februar 2003 Endverbraucher, deren Verbrauch 9 GWh im vorangegangenen Abrechnungsjahr überschritten hat, als zugelassene Kunden vorzusehen. Der Verbrauch berechnet sich je Verbrauchsstätte und einschließlich der Eigenerzeugung.
(2) Betreiber von Verteilernetzen, die auch Übertragungsnetzbetreiber sind, sind jedenfalls ab dem 19. Februar 1999 als zugelassene Kunden vorzusehen. Sonstige Betreiber von Verteilernetzen sind als zugelassene Kunden vorzusehen, sofern deren unmittelbare Abgabe an Endverbraucher im vorangegangenen Abrechnungsjahr
ab 19. Februar 2002 den Wert von 40 GWh;
ab 19. Februar 2003 den Wert von 9 GWh
überschritten hat.
(3) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Betreiber von Verteilernetzen über die Strommenge, die ihre Kunden, die als zugelassene Kunden benannt wurden, innerhalb ihres Verteilernetzes verbrauchen, zum Zweck der Belieferung dieser Kunden Lieferverträge unter den Bedingungen des Netzzuganges abschließen können.
Abkürzung
ElWOG
Netzbenutzer
§ 44. (Grundsatzbestimmung) (1) Netzbenutzer sind durch die Ausführungsgesetze zu verpflichten, sich einer Bilanzgruppe anzuschließen oder eine eigene Bilanzgruppe zu bilden.
(2) Netzbenutzer sind verpflichtet, entsprechend ihren gesetzlichen und vertraglichen Verpflichtungen
Daten, Zählerwerte und sonstige zur Ermittlung ihres Stromverbrauches dienende Angaben an Netzbetreiber, Bilanzgruppenverantwortliche sowie den Bilanzgruppenkoordinator gemäß den sich aus den vertraglichen Vereinbarungen ergebenden Verpflichtungen bereitzustellen und zu übermitteln, soweit dies zur Aufrechterhaltung eines wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarktes und zur Wahrung des Konsumentenschutzes erforderlich ist;
bei Verwendung eigener Zähleinrichtungen und Anlagen zur Datenübertragung die technischen Vorgaben der Netzbetreiber einzuhalten;
Meldungen bei Lieferanten- und Bilanzgruppenwechsel abzugeben sowie die hiefür vorgesehenen Fristen einzuhalten;
Vertragsdaten an Stellen zu melden, die mit der Erstellung von Indizes betraut sind;
bei technischer Notwendigkeit Erzeugungs- und Verbrauchsfahrpläne an den Netzbetreiber und die Regelzonenführer zu melden;
Verträge über den Datenaustausch mit anderen Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie den Bilanzgruppenkoordinatoren und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen.
Abkürzung
ElWOG
Versorger letzter Instanz
§ 44a. (Grundsatzbestimmung) Stromhändler und sonstige Lieferanten, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Haushaltskunden zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Haushaltskunden in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif jene Interessenten, die nach dem standardisierten Haushaltslastprofil versorgt werden und die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit elektrischer Energie zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Kunden auf die das KSchG anzuwenden ist, für die Versorgung letzter Instanz vorzusehen.
Abkürzung
ElWOG
Feststellungsverfahren
§ 45. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben für die Feststellung, ob die Voraussetzungen gemäß § 44 Abs. 1 oder 2 vorliegen, ein Feststellungsverfahren vorzusehen.
Abkürzung
ElWOG
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
§ 45. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, zu verpflichten, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben weiters vorzusehen, dass Stromhändler mit Sitz im Inland durch die Vorlage von Kleinwasserkraftzertifikaten den Nachweis zu erbringen haben, dass 8% ihrer Abgabe von elektrischer Energie an Endverbraucher aus inländischen Kleinwasserkraftwerksanlagen stammt. Dieser Nachweis ist durch Kleinwasserkraftzertifikate zu erbringen.
(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind zu verpflichten, auf der Stromrechnung des Endverbrauchers den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihm gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Die Überwachung der Richtigkeit dieser Angaben hat durch die Landesregierung zu erfolgen. Über die Durchführung der Überwachung haben die Ausführungsgesetze nähere Bestimmungen vorzusehen. Bei unrichtigen Angaben haben die Ausführungsgesetze Verwaltungsstrafen zu bestimmen. Im Falle wiederholter Verstöße ist eine Untersagung der Tätigkeit als Stromhändler vorzusehen.
Abkürzung
ElWOG
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
§ 45. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) (Anm.: tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft)
(3) (Anm.: tritt mit 1. Juli 2004 in Kraft)
Abkürzung
ElWOG
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
§ 45. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Anteil an verschiedenen Primärenergieträgern, auf Basis derer die von ihnen gelieferte elektrische Energie erzeugt wurde, auszuweisen. Dies hat auf Basis der gesamten vom Stromhändler an Endverbraucher verkauften elektrischen Energie (Händlermix) zu erfolgen.
(3) Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.
Abkürzung
ElWOG
Pflichten der Lieferanten und Stromhändler
§ 45. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, Verträge über den Datenaustausch mit dem Verantwortlichen der Bilanzgruppe, deren Mitglieder sie beliefern, dem Netzbetreiber, an dessen Netz der Kunde angeschlossen ist, sowie mit dem zuständigen Bilanzgruppenkoordinator abzuschließen.
(2) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials (§ 7 Z 18a). Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten vom Versorger an Endverbraucher verkauften elektrischen Energie (Versorgermix) zu erfolgen.
(3) Stromhändler und sonstige Lieferanten, die in Österreich Endverbraucher beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Stromrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher die Umweltauswirkungen, zumindest über CO tief 2-Emissionen und radioaktiven Abfall aus der durch den Versorgermix erzeugten Elektrizität, auszuweisen. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten Werbematerials.
(4) Die Überwachung der Richtigkeit der Angaben der Unternehmen hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Stromhändler mit Bescheid aufzufordern, die Angaben richtig zu stellen.
Abkürzung
ElWOG
Ausweisung der Herkunft (Labeling)
§ 45a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 2 hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.
(2) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.
(3) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Abs. 1 sind als einheitlicher Händlermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombörsen, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen Gesamtaufbringung nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen.
(4) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
(5) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden.
(6) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.
(7) Die Nachweise gemäß Abs. 6 müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996 zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Die Nachweise können für den Teil der Strombezüge entfallen, die im Herkunftsnachweissystem gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, belegt sind.
(8) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder - liegt dieser im Ausland - am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
(9) Stromhändler haben auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
(10) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Händlermix gemäß Abs. 3, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.
Abkürzung
ElWOG
Ausweisung der Herkunft (Labeling)
§ 45a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 2 hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.
(2) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.
(3) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Abs. 1 sind als einheitlicher Händlermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombörsen, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen Gesamtaufbringung nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen.
(4) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
(5) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden.
(6) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.
(7) Die Nachweise gemäß Abs. 6 müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996 zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Die Nachweise können für den Teil der Strombezüge entfallen, die im Herkunftsnachweissystem gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, belegt sind.
(8) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder - liegt dieser im Ausland - am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
(9) Stromhändler haben auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
(10) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Händlermix gemäß Abs. 3, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.
(11) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß § 45a näher zu bestimmen.
Abkürzung
ElWOG
Ausweisung der Herkunft (Labeling)
§ 45a. (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die Kennzeichnung gemäß § 45 Abs. 2 hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung, auf Basis der an Endverbraucher gelieferten elektrischen Energie (kWh), der Primärenergieträger in feste oder flüssige Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie, Wasserkraft, Erdgas, Erdöl und dessen Produkte, Kohle, Nuklearenergie sowie sonstige zu erfolgen.
(2) Der Kennzeichnung der Primärenergieträger auf der Stromrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr abgegebenen Mengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.
(3) Die Anteile an den verschiedenen Primärenergieträgern gemäß Abs. 1 sind als einheitlicher Händlermix auszuweisen, der die gesamte Stromaufbringung des Stromhändlers an Endverbraucher berücksichtigt. Sind die Primärenergieträger nicht eindeutig ermittelbar, etwa bei Einkauf über Strombörsen, hat eine rechnerische Zuordnung dieser Mengen auf der Grundlage der aktuellen Gesamtaufbringung nach UCTE (Union für die Koordinierung des Transportes elektrischer Energie) zu erfolgen.
(4) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Stromrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.
(5) Stromhändler haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Mengen, gegliedert nach den Primärenergieträgern schlüssig dargestellt werden.
(6) Die Dokumentation muss, sofern der Stromhändler eine Gesamtabgabe an Endverbraucher von 100 GWh nicht unterschreitet, von einem Wirtschaftsprüfer oder einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen aus dem Gebiet der Elektrotechnik geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Stromhändlers zu veröffentlichen.
(7) Die Nachweise gemäß Abs. 6 müssen Angaben zu den Primärenergieträgern, mit denen die elektrische Energie erzeugt worden ist, zu Ort und Zeitraum der Erzeugung sowie über Namen und Anschrift des Erzeugers enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 430/1996 zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß. Die Nachweise können für den Teil der Strombezüge entfallen, die im Herkunftsnachweissystem gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, belegt sind.
(8) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres oder des tatsächlichen Lieferzeitraumes erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz (Hauptwohnsitz) des Stromhändlers oder - liegt dieser im Ausland - am Sitz des inländischen Zustellungsbevollmächtigten bereitzuhalten.
(9) Stromhändler haben auf Verlangen der Energie-Control GmbH innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 bis 7 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
(10) Stromhändler oder sonstige Lieferanten haben, sofern eine Pflicht zur Veröffentlichung von Jahresabschlüssen gemäß § 8 Abs. 1 besteht, in diesen Jahresabschlüssen den Händlermix gemäß Abs. 3, unter Angabe der jeweilig verkauften oder abgegebenen Mengen an elektrischer Energie, anzugeben.
(11) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Stromkennzeichnung zu erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß § 45 Abs. 2 und Abs. 3 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für Ausgestaltung der Nachweise zu den verschiedenen Primärenergieträgern und der Stromkennzeichnung gemäß § 45a näher zu bestimmen.
Abkürzung
ElWOG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 45b. (1) (Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
(3) (Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
Name und Anschrift des Versorgers;
erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 44a erfolgt.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
(5) (Anm.: Tritt mit 1.1.2007 in Kraft.)
Abkürzung
ElWOG
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie
§ 45b. (1) (Grundsatzbestimmung) Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit elektrischer Energie für Kunden, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Energie-Control Kommission vor ihrem In-Kraft-Treten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Änderungen der Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind dem Kunden schriftlich mitzuteilen. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von 3 Monaten folgenden Monatsletzten.
(3) (Grundsatzbestimmung) Allgemeine Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:
Name und Anschrift des Versorgers;
erbrachte Leistungen und angebotene Qualität sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;
den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;
Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität;
Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;
die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 44a erfolgt.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 4 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.
Abkürzung
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Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial
§ 45c. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) An Endkunden gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für die elektrische Energie gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Preis für elektrische Energie in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen.
(2) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind von Netzbetreibern, Lieferanten, Stromhändlern und Versorgern unbeschadet der Bestimmungen des § 25 Abs. 10 und der §§ 45 Abs. 2 und 45a insbesondere folgende Informationen anzugeben:
Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 25 Abs. 5;
das vereinbarte bzw. erworbene Ausmaß für die Inanspruchnahme des Netzes in kW;
die Zählpunktsbezeichnungen;
die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;
Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde und
der Energieverbrauch im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit.
(3) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 2 sowie die gemessenen Lastprofile des Netzbenutzers auf Anfrage unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Abkürzung
ElWOG
Teil
Behörden
Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten
§ 46. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes
die Landesregierung;
der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.
Abkürzung
ElWOG
Teil
Bilanzgruppen
Bildung von Bilanzgruppen
§ 46. (1) (Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muss den Anforderungen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Bilanzgruppenverantwortliche den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters Vorschriften über die finanzielle Ausstattung zu erlassen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner Tätigkeit vorzusehen.
Abkürzung
ElWOG
Teil
Bilanzgruppen
Bildung von Bilanzgruppen
§ 46. (1) (Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muss den Anforderungen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Bilanzgruppenverantwortliche den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters Vorschriften über die finanzielle Ausstattung zu erlassen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner Tätigkeit vorzusehen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Elektrizitäts-Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthaltenen Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Beurteilung der fachlichen Befähigung sowie eine Untersagung der Tätigkeit der Bilanzgruppenverantwortlichen richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die an deren Sitz gelten. Die Zuweisung von Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch die Elektrizitäts-Control GmbH zu erfolgen.
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