Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet derElektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts-und -organisationsgesetz - ElWOG)Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet derElektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts-und -organisationsgesetz - ElWOG), das Bundesverfassungsgesetz, mitdem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischenElektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und dasKartellgesetz 1988 und das Preisgesetz 1992 geändert werden(NR: GP XX RV 1108 AB 1305 S. 133. BR: AB 5732 S. 643.)(CELEX-Nr.: 396L0092, 390L0547)
Teil
Bilanzgruppen
Bildung von Bilanzgruppen
§ 46. (1) (Grundsatzbestimmung) Bilanzgruppen können innerhalb jeder Regelzone gebildet werden. Die Bildung und Veränderung von Bilanzgruppen erfolgt durch den Bilanzgruppenverantwortlichen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche muss den Anforderungen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten erforderlich sind, insbesondere in rechtlicher, administrativer und kommerzieller Hinsicht entsprechen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass der Bilanzgruppenverantwortliche den Nachweis seiner fachlichen Befähigung zu erbringen hat. Zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen haben die Ausführungsgesetze weiters Vorschriften über die finanzielle Ausstattung zu erlassen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche ist weiters zur Erfüllung seiner Aufgaben und Pflichten sowie der Einhaltung der Marktregeln verpflichtet. Kommt der Bilanzgruppenverantwortliche seinen Verpflichtungen nicht nach, haben die Ausführungsgesetze die Untersagung seiner Tätigkeit vorzusehen.
(5) (Verfassungsbestimmung) Die Aufsicht über Bilanzgruppenverantwortliche erfolgt durch die Energie-Control GmbH. Die Überwachung der Einhaltung der in den Ausführungsgesetzen enthaltenen Vorschriften ist der Regulierungsbehörde zur Besorgung zugewiesen. Die Beurteilung der fachlichen Befähigung sowie eine Untersagung der Tätigkeit der Bilanzgruppenverantwortlichen richtet sich nach den Rechtsvorschriften, die an deren Sitz gelten. Die Zuweisung von Lieferanten oder Kunden, die keiner Bilanzgruppe angehören oder keine eigene Bilanzgruppe bilden, zu einer Bilanzgruppe hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen.
Abkürzung
ElWOG
Behördenzuständigkeit in Preisangelegenheiten
§ 47. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) In Angelegenheiten der Preisbestimmung ist Behörde der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann, ausgenommen im Fall des Abs. 3, durch Verordnung oder im Einzelfall durch Bescheid alle oder einzelne Landeshauptmänner beauftragen, die ihm gemäß Abs. 1 zustehenden Befugnisse an seiner Stelle auszuüben, sofern die bei der Preisbestimmung zu berücksichtigenden Umstände in den einzelnen Bundesländern verschieden sind oder dies sonst im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 49 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Mit dem Außerkrafttreten einer gemäß dem ersten Satz erlassenen Verordnung geht die Zuständigkeit zur Aufhebung von auf Grund dieser Verordnung erlassenen Preisverordnungen und Preisbescheiden der Landeshauptmänner auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshauptmänner zu beauftragen, die Bestimmung von Mindestpreisen für die Einlieferung von elektrischer Energie aus Anlagen, die auf Basis der erneuerbaren Energieträger feste oder flüssige heimische Biomasse, Biogas, Deponie- und Klärgas, geothermische Energie, Wind- und Sonnenenergie betrieben werden, an seiner Stelle auszuüben. Die Landeshauptmänner haben bei der Ausübung dieser Befugnisse anstelle der im § 49 Abs. 3 Z 3 genannten Stellen die Wirtschaftskammer, die Kammer für Arbeiter und Angestellte und die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Land zu hören. Bei der Preisbestimmung sind die Wertigkeit der eingespeisten elektrischen Energie, Förderungen sowie der Beitrag des jeweiligen Energieträgers zur Realisierung energie-, wirtschafts- und umweltpolitischer Zielsetzungen zu berücksichtigen.
(4) Den Betreibern von Verteilernetzen ist ein allfälliger Mehraufwand gemäß Abs. 3 gegenüber ihrer sonstigen Aufbringung der elektrischen Energie zu ersetzen. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat durch Verordnung die Landeshauptmänner zu ermächtigen, jährlich einen Zuschlag zum Systemnutzungstarif in g/kWh für die im jeweiligen Versorgungsgebiet bezogene elektrische Energie zur Abdeckung dieses Mehraufwandes festzusetzen. Die Festsetzung des Zuschlages hat jährlich unter Berücksichtigung des Mehraufwandes des Vorjahres zu erfolgen, wobei allfällige Differenzbeträge im Folgejahr auszugleichen sind.
(5) Sofern ein Landeshauptmann von seiner Ermächtigung nach Abs. 3 binnen sechs Monaten nach der Delegierung nicht Gebrauch macht, geht die Zuständigkeit zur Bestimmung der Mindestpreise (Abs. 3) und Festsetzung der Zuschläge (Abs. 4) wieder auf den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten über. Die Zuständigkeit des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten bleibt solange aufrecht, als nicht eine diese Mindestpreise und Zuschläge regelnde Bestimmung des Landeshauptmannes in Kraft tritt.
Abkürzung
ElWOG
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 47. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;
die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
Abkürzung
ElWOG
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 47. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;
die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Elektrizitäts-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
Abkürzung
ElWOG
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 47. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;
die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen.
(3) (Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zu Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist.
Abkürzung
ElWOG
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 47. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;
die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator zu melden die Meldung kann auch im Nachhinein von einem Bilanzgruppenverantwortlichen bis zu einem vom Bilanzgruppenkoordinator festgesetzten Zeitpunkt erfolgen;
Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen;
Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
(3) (Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms erforderlich ist. Die Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.
Abkürzung
ElWOG
Aufgaben und Pflichten der Bilanzgruppenverantwortlichen
§ 47. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben den Bilanzgruppenverantwortlichen folgende Aufgaben zuzuweisen:
die Erstellung von Fahrplänen und Übermittlung derer an die Verrechnungsstelle und die betroffenen Regelzonenführer;
den Abschluss von Vereinbarungen betreffend Reservehaltung sowie die Versorgung von Bilanzgruppenmitgliedern, die ihnen von der Elektrizitäts-Control GmbH zugewiesen wurden;
die Meldung bestimmter Erzeugungs- und Verbrauchsdaten für technische Zwecke;
die Meldung von Erzeugungs- und Abnahmefahrplänen von Großabnehmern und Einspeisern nach definierten Regeln für technische Zwecke;
die Entrichtung von Entgelten (Gebühren) an die Bilanzgruppenkoordinatoren;
die Entrichtung der Entgelte für Ausgleichsenergie an die Regelzonenführer sowie die Weiterverrechnung der Entgelte an die Bilanzgruppenmitglieder.
(2) (Grundsatzbestimmung) Die Bilanzgruppenverantwortlichen sind zu verpflichten:
Verträge mit dem Bilanzgruppenkoordinator, den Netzbetreibern und den Bilanzgruppenmitgliedern über den Datenaustausch abzuschließen;
eine Evidenz der Bilanzgruppenmitglieder zu führen;
entsprechend den Marktregeln Daten an die Bilanzgruppenkoordinatoren, die Netzbetreiber und die Bilanzgruppenmitglieder weiterzugeben;
Fahrpläne zwischen Bilanzgruppen zu erstellen und dem Bilanzgruppenkoordinator bis zu einem von diesem festgesetzten Zeitpunkt zu melden;
Ausgleichsenergie für die Bilanzgruppenmitglieder - im Sinne einer Versorgung mit dieser - zu beschaffen;
Alle Vorkehrungen zu treffen, die erforderlich sind, um die Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie zu minimieren.
(3) (Grundsatzbestimmung) Wechselt ein Bilanzgruppenmitglied die Bilanzgruppe oder den Lieferanten, sind die Daten des Bilanzgruppenmitgliedes der neuen Bilanzgruppe oder dem neuen Lieferanten weiterzugeben.
(4) (Verfassungsbestimmung) Der Bilanzgruppenverantwortliche hat der Energie-Control GmbH die Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung vorzulegen und über Aufforderung dieser abzuändern, sofern dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes oder zur Übernahme des den Stromhändlern zugewiesenen Ökostroms erforderlich ist. Die Energie-Control GmbH kann dabei insbesondere auch die zur Minimierung der Aufwendungen der Ökostromabwicklungsstelle für Ausgleichsenergie erforderliche Änderung der zeitlichen Rahmenbedingungen für die Fahrplanzuweisung veranlassen.
Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch
unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden
§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Teil
Behörden
Behördenzuständigkeit in sonstigen Angelegenheiten, die durch
unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt werden
§ 48. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, ist Behörde im Sinne der unmittelbar anwendbaren bundesrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes die Elektrizitäts-Control GmbH.
(2) Verwaltungsstrafen gemäß dem 10. Teil sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser, zu verhängen.
Teil
Besondere organisatorische Bestimmungen
Hauptstück
Beiräte
Elektrizitätsbeirat
§ 49. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Zur Beratung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
in allgemeinen und grundsätzlichen Angelegenheiten der Elektrizitätspolitik,
in allen Angelegenheiten, in denen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erste Instanz ist, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2,
(2) Dem Beirat obliegen im Sinne des Abs. 1 Z 1 insbesondere:
die Erörterung der Harmonisierung von Allgemeinen Bedingungen für die Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen, insbesondere im Hinblick auf die bestmögliche Handhabung des Netzzuganges im österreichischen Wirtschaftsgebiet und die Wahrung der Interessen des Konsumentenschutzes;
die Erörterung der Kriterien, von denen bei der Erfüllung der gemäß § 8 den Elektrizitätsunternehmen auferlegten Verpflichtungen auszugehen ist;
die Erörterung der Harmonisierung der Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 26;
die Erstattung von Vorschlägen über die Festsetzung von Tarifstrukturen und Tarifgrundsätzen gemäß § 35;
die Erstattung von Vorschlägen für sonstige Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundesgesetzes;
die Begutachtung von Verordnungen des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, die auf Grund der als unmittelbares Bundesrecht bezeichneten Vorschriften dieses Bundesgesetzes erlassen werden;
die Beratung über Berichte, die angefallene Beschwerden im Zusammenhang mit der Lieferung von elektrischer Energie und deren Erledigung zum Gegenstand haben.
(3) Dem Beirat haben neben dem Vorsitzenden anzugehören:
je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, der Bundesministerien für wirtschaftliche Angelegenheiten, für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft und für Umwelt, Jugend und Familie;
ein Vertreter jedes Bundeslandes sowie je ein Vertreter des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes und der Vereinigung Österreichischer Industrieller;
je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, der Bundesarbeitskammer und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes.
(4) Der Vorsitzende wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten, die Vertreter der in Abs. 3 Z 1 angeführten Bundesministerien werden von den zuständigen Bundesministern und alle übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der entsendenden Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt.
(5) Die Mitglieder des Beirates sowie die Ersatzmitglieder sind, soweit sie nicht beamtete Vertreter sind, vom Vorsitzenden des Beirats zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten. Die Tätigkeit der Mitglieder des Beirates ist eine ehrenamtliche.
Abkürzung
ElWOG
Behördenzuständigkeit in Elektrizitätsangelegenheiten
§ 49. (Grundsatzbestimmung) Sofern im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist, sind Behörden im Sinne der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes
die Landesregierung;
der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit in den Fällen des Art. 12 Abs. 3 B-VG.
Verschwiegenheitspflicht
§ 50. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer an einem Verfahren auf Grund der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen, unmittelbar anwendbaren Bestimmungen teilnimmt, darf Amts-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, die ihm in dieser Eigenschaft anvertraut oder zugänglich geworden sind, weder während des Verfahrens noch nach dessen Abschluß offenbaren oder verwerten.
Teil
Besondere organisatorische Bestimmungen
§ 50. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2000)
Abkürzung
ElWOG
Landeselektrizitätsbeirat
§ 51. (Grundsatzbestimmung) (1) Zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen elektrizitätswirtschaftlichen Angelegenheiten haben die Ausführungsgesetze einen Elektrizitätsbeirat vorzusehen.
(2) Die Ausführungsgesetze haben Personen, die an einem auf Grund eines Ausführungsgesetzes durchgeführten Verfahren teilnehmen, zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
Hauptstück
Verfahren
Abschnitt
Verfahren in Angelegenheiten, die durch unmittelbar anwendbares
Bundesrecht geregelt sind
Auskunftspflicht
§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zuständigen Behörden sind berechtigt, durch ihre Organe von den gemäß Abs. 2 Auskunftspflichtigen Auskunft über alles zu verlangen, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen.
(2) Zur Auskunft sind alle Unternehmen sowie die Vereinigungen und Verbände von Unternehmen verpflichtet. Gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflichten werden von der Auskunftspflicht nicht berührt.
(3) Ein Anspruch auf Ersatz der mit der Auskunftserteilung verbundenen Kosten besteht nicht.
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Elektrizitäts-Control GmbH zu erfolgen.
(2) Die Anordnung der statistischen Erhebungen hat durch Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit zu erfolgen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
die Erhebungsmasse;
statistische Einheiten;
die Art der statistischen Erhebung;
Erhebungsmerkmale;
Merkmalsausprägung;
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(4) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
Anordnung und Durchführung statistischer Erhebungen
§ 52. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit wird ermächtigt, statistische Erhebungen und sonstige statistische Arbeiten über Elektrizität anzuordnen. Die Durchführung der statistischen Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten hat durch die Energie-Control GmbH zu erfolgen.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat durch Verordnung statistische Erhebungen anzuordnen. Die Verordnung hat neben der Anordnung von statistischen Erhebungen insbesondere zu enthalten:
die Erhebungsmasse;
statistische Einheiten;
die Art der statistischen Erhebung;
Erhebungsmerkmale;
Merkmalsausprägung;
Häufigkeit und Zeitabstände der Datenerhebung;
die Bestimmung des Personenkreises, der zur Auskunft verpflichtet ist;
ob und in welchem Umfang die Ergebnisse der statistischen Erhebungen zu veröffentlichen sind, wobei die Bestimmungen des § 19 Abs. 2 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zu beachten sind.
(3) Die Weitergabe von Einzeldaten an die Bundesanstalt “Statistik Österreich” für Zwecke der Bundesstatistik ist zulässig.
(4) Die Durchführung der Erhebungen sowie die Verarbeitung der auf Grund dieser Erhebungen beschafften Daten hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Bundesstatistikgesetzes 2000 zu erfolgen.
Kostenbeitrag
§ 53. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Für das in Angelegenheiten, die nach diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, ausgenommen in den Fällen der §§ 13 und 20 Abs. 2, auf Antrag eingeleitete Verfahren ist ein Kostenbeitrag von mindestens 1 000 S und höchstens 50 000 S zu leisten. Die in diesem Rahmen vorzunehmende Bemessung des Kostenbeitrages hat sich im Einzelfall nach dem Umfang und der Schwierigkeit des Verfahrens und dem Wert der von der Preisbestimmung betroffenen Sachgüter oder Leistungen zu richten.
§ 76 AVG wird durch diese Bestimmung nicht berührt.
(2) Zur Zahlung des Kostenbeitrages gemäß Abs. 1 ist der Antragsteller verpflichtet. Mehrere Antragsteller haften als Gesamtschuldner.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 54. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
die Beteiligten an diesem Verfahren;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);
die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und
den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an
die Beteiligten an diesem Verfahren;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates;
denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 49 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 54. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ist ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
die Beteiligten an diesem Verfahren;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);
die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden, und
den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5, soweit diese Daten von dem Genannten für die Besorgung seiner Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 47 Abs. 2 bis 5 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung erforderlich sind, zu übermitteln an
die Beteiligten an diesem Verfahren;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Landeselektrizitätsbeirates;
denjenigen Stellen, denen anstelle der im § 49 Abs. 3 genannten Einrichtungen ein Anhörungsrecht zukommt;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 54. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, erforderlich sind, die die Behörde in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigt oder die der Behörde gemäß § 10 zur Kenntnis gelangt sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit, die Energie-Control GmbH und die Energie-Control Kommission sind ermächtigt, bearbeitete Daten im Rahmen von Verfahren in Angelegenheiten, die in diesem Bundesgesetz durch unmittelbar anwendbares Bundesrecht geregelt sind, zu übermitteln an
die Beteiligten an diesem Verfahren;
Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden;
die Mitglieder des Elektrizitätsbeirates, in Angelegenheiten der Preisbestimmung jedoch nur an gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 E-RBG, BGBl. I Nr. 121/2000, in der Fassung des BGBl. I Nr. 148/2002, ernannte Mitglieder;
ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG);
die für die Durchführung des elektrizitätsrechtlichen Genehmigungsverfahrens zuständige Behörde, soweit diese Daten im Rahmen dieses Verfahrens benötigt werden.
Preisbestimmung
§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Preise für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen (§ 33) sowie die für den Netzzugang geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§§ 25 und 34) können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der zuständigen Behörde einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(2) Nach Abschluß des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 zur Stellungnahme zu übermitteln.
(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Behörde sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirates vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Preisbestimmung
§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) und sonstige Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Elektrizitäts-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirats vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Preisbestimmung
§ 55. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Die für die Netznutzung geltenden Festpreise (Systemnutzungstarife) (§ 25) und sonstigen Tarife können von Amts wegen oder auf Antrag bestimmt werden. Anträge sind bei der Energie-Control GmbH einzubringen. Diese hat, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, vor jeder Preisbestimmung ein der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagertes Ermittlungsverfahren durchzuführen, in dem die Partei zu hören und den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitäts- und Erdgasbereich und die Errichtung der Energie-Control GmbH und der Energie-Control Kommission (Energie-Regulierungsbehördengesetz - E-RBG), in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2002 genannten Bundesministerien und Körperschaften Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben ist. Antragsberechtigt sind die betroffenen Unternehmen sowie die Wirtschaftskammer Österreich, die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs, die Bundesarbeitskammer und der Österreichische Gewerkschaftsbund.
(2) Nach Abschluss des der Begutachtung im Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahrens sind sämtliche Unterlagen dem Elektrizitätsbeirat zur Begutachtung vorzulegen. Der Vorsitzende kann zur Beratung im Elektrizitätsbeirat auch Sachverständige beiziehen.
(3) Bei Gefahr im Verzug können die Anhörung der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften sowie die Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat entfallen. Dieser ist jedoch nachträglich unverzüglich mit der Angelegenheit zu befassen.
(4) Werden Betriebsprüfungen vorgenommen, so sind die Unterlagen hierüber, wenn die Betriebsprüfung in dem der Begutachtung durch den Elektrizitätsbeirat vorgelagerten Ermittlungsverfahren vorgenommen wurde, außer im Fall des Abs. 3, den Vertretern der im § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission genannten Bundesministerien und Körperschaften, wenn die Betriebsprüfung aber im Verfahren vor dem Elektrizitätsbeirat vorgenommen wurde, sowie im Fall des Abs. 3, den Mitgliedern des Elektrizitätsbeirats gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission zur Stellungnahme zu übermitteln.
(5) Vertreter der überprüften Unternehmen können von der Elektrizitäts-Control GmbH sowohl in dem der Begutachtung des Elektrizitätsbeirats vorgelagerten Ermittlungsverfahren als auch zum Elektrizitätsbeirat zur weiteren Auskunftserteilung vorgeladen werden.
Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen
§ 56. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.
Kundmachung von Verordnungen
§ 57. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, sofern sie Tarife und Preise betreffen, sind im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Sie treten, sofern nicht ein späterer Zeitpunkt für ihr Inkrafttreten bestimmt ist, mit Beginn des Tages ihrer Kundmachung in Kraft. Ist eine Kundmachung im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ nicht oder nicht zeitgerecht möglich, so sind die Verordnungen in anderer geeigneter Weise - insbesondere durch Rundfunk oder Veröffentlichung in einem oder mehreren periodischen Medienwerken, die Anzeigen veröffentlichen, insbesondere in Tageszeitungen - kundzumachen.
Abkürzung
ElWOG
Abschnitt
Angelegenheiten des Elektrizitätswesens
Allgemeine Bestimmungen
§ 58. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen festzulegen.
Abkürzung
ElWOG
Allgemeine Bestimmungen
§ 58. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben insbesondere die für die Erteilung einer Konzession für den Betrieb von Verteilernetzen erforderlichen besonderen Verfahrensbestimmungen festzulegen.
Abkürzung
ElWOG
Auskunftsrechte
§ 59. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß die Landesregierungen in jeder Lage des Verfahrens Auskunft über alles zu verlangen berechtigt sind, was für die Durchführung dieser Verfahren erforderlich ist und zu diesem Zweck auch in die Wirtschafts- und Geschäftsaufzeichnungen Einsicht nehmen können.
Abkürzung
ElWOG
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 60. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben sicherzustellen, daß personenbezogene Daten, die für die Durchführung von Verfahren in Elektrizitätsangelegenheiten erforderlich sind, die die Behörden in Erfüllung ihrer Aufsichtstätigkeit benötigen oder die der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen sind, automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden dürfen, sowie nach den sich aus § 54 Abs. 3 ergebenden Grundsätzen die Weitergabe von bearbeiteten Daten an Dritte zu regeln.
Verfassungsbestimmung
Hauptstück
Berichtspflicht
Berichtspflicht der Landesregierungen
§ 61. (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierungen haben bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze vorzulegen.
Verfassungsbestimmung
Berichtspflicht der Landesregierungen
§ 61. (Verfassungsbestimmung) Die Landesregierungen haben bis spätestens 30. Juni jeden Jahres dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einen Bericht über die Erfahrungen mit dem Funktionieren des Elektrizitätsbinnenmarktes und der Vollziehung der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Ausführungsgesetze vorzulegen.
Abkürzung
ElWOG
Fonds
§ 61a. (Grundsatzbestimmung) Die Länder haben für Netzbetreiber, inländische Stromhändler und Endverbraucher, die den in den Ausführungsgesetzen zu den §§ 32, 43 Abs. 3 und 45 Abs. 2 vorgesehenen Anteil an Ökoenergie und elektrischer Energie aus der Produktion von Kleinwasserkraftwerken nicht nachweisen, eine Ausgleichsabgabe vorzusehen. Diese hat sich für Minderbezüge aus Ökoanlagen an der Differenz zwischen dem Marktpreis und den sich aus den durchschnittlichen Produktionskosten für Ökoenergie, hinsichtlich des Minderbezuges an elektrischer Energie aus Kleinwasserkraftwerken an der Differenz zwischen den durchschnittlichen Produktionskosten von Kleinwasserkraftwerken und dem Marktpreis zu orientieren. Die Einnahmen aus dieser Ausgleichsabgabe sind in einen Fonds einzubringen, dessen Mittel zweckgebunden für die Förderung von Ökoanlagen zu verwenden sind. Die Ausführungsgesetze haben nähere Bestimmungen über die Bestimmung des Marktpreises, die Einhebung der Mittel und die Verwaltung des Fonds zu erlassen.
Teil
Strafbestimmungen
Preistreiberei
§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Stromlieferung oder eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen läßt, ist mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S, im Wiederholungsfall jedoch mit bis zu 800 000 S zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
Teil
Strafbestimmungen
Preistreiberei
§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 50 000 Euro - , im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 800 000 S - ab 1. Jänner 2002 80 000 Euro - zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
Teil
Strafbestimmungen
Preistreiberei
§ 62. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer für eine Netzdienstleistung einen höheren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Höchst- oder Festpreis oder einen niedrigeren Preis als den von der Behörde nach diesem Bundesgesetz bestimmten Mindest- oder Festpreis auszeichnet, fordert, annimmt oder sich versprechen lässt, und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro, im Wiederholungsfall jedoch mit Geldstrafe bis zu 80 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der unzulässige Mehrbetrag ist für verfallen zu erklären.
(3) Die Verjährungsfrist (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt ein Jahr.
Einbehaltung von Abgabensenkungen
§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, daß er, ohne daß dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S zu bestrafen.
Einbehaltung von Abgabensenkungen
§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 S - ab 1. Jänner 2002 5 000 Euro - zu bestrafen.
Einbehaltung von Abgabensenkungen
§ 63. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wer dem § 56 zuwiderhandelt oder wer zwar die Preise dem § 56 entsprechend herabsetzt, die Auswirkung der Senkung von Steuern, Abgaben oder Zöllen aber dadurch umgeht, dass er, ohne dass dies durch entsprechende Kostenerhöhungen verursacht ist, die Senkung der genannten Eingangsabgaben durch eine Preiserhöhung ganz oder teilweise unwirksam macht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro zu bestrafen.
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 Schilling zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
seiner Anzeigepflicht gemäß den §§ 13 oder 14 nicht nachkommt oder trotz Untersagung gemäß § 13 Abs. 2 einen Stromlieferungsvertrag abschließt;
Bedingungen und Auflagen gemäß § 33 Abs. 4 zuwiderhandelt;
seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Auskunft gemäß § 52 nicht nachkommt.
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 50 000 Euro - zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 3 000 Euro - zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;
seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 500 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 50 000 Euro - zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 30 000 S - ab 1. Jänner 2002 mit 3 000 Euro - zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;
seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.
Allgemeine Strafbestimmungen
§ 64. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen, wer
seiner Verpflichtung zur Auskunft und Gewährung der Einsichtnahme gemäß § 10 nicht nachkommt;
dem Verbot gemäß § 13 nicht entspricht;
seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Rechnungslegungsbestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt.
(2) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 000 Euro zu bestrafen, wer
seiner Anzeigepflicht gemäß § 14 oder § 45b Abs. 1 und 2 nicht nachkommt; seiner Verpflichtung zur Erfüllung der Bestimmungen gemäß § 8 oder den Bestimmungen der gemäß § 8 Abs. 4 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
der Verpflichtung zur Auszeichnung gemäß § 25 nicht entspricht;
seinen Meldepflichten gemäß § 36 nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur getrennten Ausweisung gemäß § 45c Abs. 1 nicht nachkommt;
seinen Verpflichtungen als Netzbetreiber oder Versorger gemäß § 53 Abs. 3 bzw. der auf Grund des § 53 Abs. 6 erlassenen Verordnung nicht nachkommt;
seiner Verpflichtung zur Übermittlung, Veröffentlichung oder Vorlage von Daten gemäß § 52 nicht nachkommt.
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
§ 65. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen der §§ 11 oder 50 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder
das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.
Widerrechtliche Offenbarung oder Verwertung von Daten
§ 65. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wer entgegen den Bestimmungen des § 11 Daten widerrechtlich offenbart oder verwertet und deren Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein berechtigtes Interesse des Betroffenen zu verletzen, ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2) Der Täter ist nur auf Antrag eines in seinem Interesse an der Geheimhaltung Verletzten oder auf Antrag der Datenschutzkommission zu verfolgen.
(3) Die Öffentlichkeit in der Hauptverhandlung ist auszuschließen, wenn dies
der Staatsanwalt, der Beschuldigte oder ein Privatbeteiligter beantragt, oder
das Gericht zur Wahrung von Interessen am Verfahren nicht beteiligter Personen für notwendig hält.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 66. (1) (Verfassungsbestimmung) § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 70 Abs. 2 und § 71 Abs. 3 treten mit 19. Februar 1999 in Kraft.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der §§ 8 und 9 mit 19. Februar 1999 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 19. Februar 1999 in Kraft gesetzt werden.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 8 und 9 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und finden für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Verordnungen auf Grund des § 8 Abs. 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt werden.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf bei Inkrafttreten als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen und auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, Anwendung.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des Preisgesetzes 1992 erlassenen Bescheide gelten
soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten, als Bescheide auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbaren Bundesrechts;
soweit sie sich an Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen zur Lieferung an zugelassene Kunden richten, bis zur Erlassung von Verordnungen oder Bescheiden gemäß den §§ 25 und 34 in Verbindung mit § 55 sowohl als den Systemnutzungstarif als auch den Preis für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen bestimmende Bescheide.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetz in Geltung.
Teil
Übergangs- und Schlußbestimmungen
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 66. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 66, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit Ausnahme der §§ 8 und 9 mit 19. Februar 1999 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 19. Februar 1999 in Kraft gesetzt werden.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 8 und 9 treten mit 1. Dezember 1998 in Kraft und finden für alle nach diesem Zeitpunkt beginnenden Geschäftsjahre Anwendung. Verordnungen auf Grund des § 8 Abs. 4 können bereits ab dem auf die Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Dezember 1998 in Kraft gesetzt werden.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf bei Inkrafttreten als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen und auf Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, Anwendung.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des Preisgesetzes 1992 erlassenen Bescheide gelten
soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten, als Bescheide auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbaren Bundesrechts;
soweit sie sich an Betreiber von Übertragungs- oder Verteilernetzen zur Lieferung an zugelassene Kunden richten, bis zur Erlassung von Verordnungen oder Bescheiden gemäß den §§ 25 und 34 in Verbindung mit § 55 sowohl als den Systemnutzungstarif als auch den Preis für die Lieferung von elektrischer Energie und die damit zusammenhängenden Nebenleistungen bestimmende Bescheide.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Bestimmungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen auf Grund des in diesem Bundesgesetz enthaltenen unmittelbar anwendbaren Bundesrechts als Bundesgesetz in Geltung.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 66a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 71 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 24, 31, 46 Abs. 5 und 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. März 2001, die §§ 10, 20 Abs. 2 und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(Anm.: Abs. 2 bis Abs. 8 treten mit 1. 10. 2001 in Kraft)
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 66a. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1 und 71 Abs. 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag, die §§ 24, 31, 46 Abs. 5 und 47 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. März 2001, die §§ 10, 20 Abs. 2 und 33 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu Ende zu führen.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, Anwendung.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Bescheide gelten, soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten - ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze - als Bescheide auf Grund des im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen, unmittelbaren Bundesrechts bis zur Erlassung von diese Sachgebiete regelnden Bescheiden oder Verordnungen der Elektrizitäts-Control GmbH aufrecht.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des § 47 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen gemäß § 34 in der Fassung des BGBl. I Nr. 121/2000 als Bundesgesetze in Kraft.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge, die vor dem 19. Februar 1999 abgeschlossen wurden und die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten im Sinne des § 13 Abs. 1 zum Gegenstand haben, sind - sofern ihre Laufzeiten über den 1. Oktober 2001 hinausgehen - bis spätestens 1. Dezember 2001 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen. Eine Kündigung dieser Stromlieferungsverträge hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Diese Verträge sind der Elektrizitäts-Control GmbH zugänglich zu machen.
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften des Bundes
§ 66a. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 66, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für die Erlassung von Verordnungen auf Grund des § 25 ist bis zum 30. September 2001 der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zuständig. Die übrigen als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit 1. Oktober 2001 in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit 1. Oktober 2001 in Kraft gesetzt werden.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 anhängige Preisverfahren für die Lieferung von Elektrizität sowie die damit zusammenhängenden Nebenleistungen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 zu Ende zu führen.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Auf Verfahren betreffend Verwaltungsübertretungen, die vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 begangen wurden, finden weiterhin die Bestimmungen des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, Anwendung.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht geltenden Bestimmungen des BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Bescheide gelten, soweit sie sich an Betreiber von Verteilernetzen oder an Betreiber von Übertragungsnetzen zur Lieferung an nicht zugelassene Kunden richten - ausgenommen hinsichtlich der in diesen Bescheiden enthaltenen Preisansätze - als Bescheide auf Grund des im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen, unmittelbaren Bundesrechts bis zur Erlassung von diese Sachgebiete regelnden Bescheiden oder Verordnungen der Elektrizitäts-Control GmbH aufrecht.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund preisrechtlicher Regelungen vor Inkrafttreten der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 erlassenen Verordnungen bleiben bis zur Neuregelung der entsprechenden Sachgebiete durch Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, ab 1. Oktober 2001 der Elektrizitäts-Control Kommission, als Bundesgesetz in Geltung.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die auf Grund des § 47 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 erlassenen Verordnungen der Landeshauptmänner bleiben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnungen gemäß § 34 in der Fassung des BGBl. I Nr. 121/2000 als Bundesgesetze in Kraft.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Stromlieferungsverträge, die vor dem 19. Februar 1999 abgeschlossen wurden und die den Bezug von elektrischer Energie zur inländischen Bedarfsdeckung aus Drittstaaten im Sinne des § 13 Abs. 1 zum Gegenstand haben, sind - sofern ihre Laufzeiten über den 1. Oktober 2001 hinausgehen - bis spätestens 1. Dezember 2001 dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit vorzulegen. Eine Kündigung dieser Stromlieferungsverträge hat zum ehestmöglichen Zeitpunkt zu erfolgen. Diese Verträge sind der Elektrizitäts-Control GmbH zugänglich zu machen.
Verfassungsbestimmung
Klarstellung des zeitlichen Anwendungsbereichs vonSystemnutzungstarifverordnungen
§ 66b. (Verfassungsbestimmung) (1) Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, vom 18. Februar 1999, Zl. 551.352/96-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 19. Februar 1999 bis zum Ablauf des 22. September 1999 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden. Die Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Systemnutzungstarife bestimmt werden, vom 22. September 1999, Zl. 551.352/140-VIII/1/99, ist nach Maßgabe des Abs. 2 auf im Zeitraum vom 23. September 1999 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 verwirklichte Sachverhalte anzuwenden.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Verordnungen sind nicht gegenüber denjenigen Normadressaten anzuwenden, denen auf Grund eingebrachter Individualanträge (Art. 139 Abs. 1, Art. 140 Abs. 1 B-VG) im Zuge der Aufhebung dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof oder im Zuge des Ausspruches der Gesetzwidrigkeit der Verordnungen Anlassfallwirkung im Sinne des Art. 139 Abs. 6 oder des Art. 140 Abs. 7 B-VG zuzuerkennen ist. Eine rückwirkende Beseitigung aus dem Rechtsbestand der in Abs. 1 angeführten Verordnungen für alle anderen Normadressaten ist mit der Aufhebung oder mit dem Ausspruch der Gesetzwidrigkeit dieser Verordnungen durch den Verfassungsgerichtshof nicht verbunden.
Abs. 1: Verfassungsbestimmung
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 149/2002
§ 66c. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 10 erster Satz, 20 Abs. 2, 24 Abs. 1, 31 Abs. 1, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4, 66b und § 71 Abs. 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Die Aufhebung des § 33 tritt mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 45 Abs. 2 und 3 und 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 14, 45 Abs. 1 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit dem der Kundmachungen folgenden Tag in Kraft.
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 149/2002
§ 66c. (1) (Anm.: Erster Satz durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 66 und zweiter Satz durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 23, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
(2) (Unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 45 Abs. 2 und 3 und 45a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. Die §§ 16 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 14, 45 Abs. 1 und 55 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 treten mit dem der Kundmachungen folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ElWOG
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 106/2006
§ 66d. (1) (Verfassungsbestimmung) Die §§ 1, 10, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 42a bis 42d sowie die Anlagen I bis V in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit 21. Februar 2006 in Kraft.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 1a, 2 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3 bis 5, 16 Abs. 2, 21, 45 Abs. 2 bis 4, 45a Abs. 11, 52 Abs. 1 und 2, 54 und 62 bis 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit dem in der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 folgenden Tag erlassen werden. § 45 b Abs. 2 und 5 sowie § 45c treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die §§ 32, 43 Abs. 3 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 16 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
Abkürzung
ElWOG
In-Kraft-Treten der Novelle BGBl. I Nr. 106/2006
§ 66d. (1) (Anm.: Durch Art. 2 § 2 Abs. 2 Z 66, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt)
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 42a bis 42d sowie die Anlagen I bis V in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit 21. Februar 2006 in Kraft.
(3) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die §§ 1a, 2 Abs. 1 Z 1, 8 Abs. 3 bis 5, 16 Abs. 2, 21, 45 Abs. 2 bis 4, 45a Abs. 11, 52 Abs. 1 und 2, 54 und 62 bis 64 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit dem in der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Verordnungen auf Grund dieser Bestimmungen können bereits ab dem, auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 folgenden Tag erlassen werden. § 45 b Abs. 2 und 5 sowie § 45c treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die §§ 32, 43 Abs. 3 und 61a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 16 Abs. 1 und § 34 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2005 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft.
Abkürzung
ElWOG
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder
§ 67. (Grundsatzbestimmung) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1979 außer Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß mit Inkrafttreten der den Gegenstand der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes regelnden Ausführungsgesetze die bisher geltenden elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen mit Ablauf des 18. Februar 1999 außer Kraft treten, soweit diese Bestimmungen enthalten, die in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erlassen wurden.
Abkürzung
ElWOG
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder
§ 67. (Grundsatzbestimmung) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1979 außer Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß mit Inkrafttreten der den Gegenstand der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes regelnden Ausführungsgesetze die bisher geltenden elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen mit Ablauf des 18. Februar 1999 außer Kraft treten, soweit diese Bestimmungen enthalten, die in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erlassen wurden.
(3) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ElWOG
Inkrafttreten und Aufhebung von Rechtsvorschriften der Länder
§ 67. (Grundsatzbestimmung) (1) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 260/1975, idF des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 131/1979 außer Kraft.
(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß mit Inkrafttreten der den Gegenstand der Grundsatzbestimmungen dieses Bundesgesetzes regelnden Ausführungsgesetze die bisher geltenden elektrizitätsrechtlichen Bestimmungen mit Ablauf des 18. Februar 1999 außer Kraft treten, soweit diese Bestimmungen enthalten, die in Ausführung des Elektrizitätswirtschaftsgesetzes erlassen wurden.
(3) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) Die als Grundsatzbestimmungen bezeichneten Bestimmungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Abkürzung
ElWOG
Übergangsbestimmungen
§ 68. (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, daß Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Ausführungsgesetzes
ein Verteilernetz rechtmäßig betreiben, im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit als konzessioniert gelten und daß anhängige Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende geführt werden;
elektrische Energie auf einem Betriebsgelände verteilen, als Endverbraucher im Sinne des § 7 Z 9 gelten, ohne daß alle übrigen Voraussetzungen des § 7 Z 26 vorliegen.
Abkürzung
ElWOG
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 63/2004
§ 68a. (1) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören und die am 1. Juli 2004 Träger einer Konzession der in Ausführung des § 26 erlassenen landesgesetzlichen Bestimmungen sind, bis spätestens 1. Jänner 2006 der Landesregierung ein Unternehmen zu benennen haben, auf das die Konzession bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen zu übertragen ist. Bei Erfüllung der Konzessionsvoraussetzungen hat das benannte Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Konzession in dem zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehenden Umfang. Die Benennung des bisherigen Konzessionsträgers ist zulässig, wenn die gesetzlich vorgesehenen Konzessionsvoraussetzungen erfüllt werden. Die Konzessionserteilung hat in Anwendung der in Ausführung des § 26 erlassenen Landesgesetzes zu erfolgen. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(2) (Grundsatzbestimmung) Abs. 1 findet keine Anwendung auf vertikal integrierte Elektrizitätsunternehmen oder Unternehmen, die zu einem vertikal integrierten Unternehmen im Sinne des § 7 Z 46 gehören, wenn die Anzahl der an das Netz angeschlossenen Kunden 100 000 nicht übersteigt.
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