Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet derElektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts-und -organisationsgesetz - ElWOG)Bundesgesetz, mit dem die Organisation auf dem Gebiet derElektrizitätswirtschaft neu geregelt wird (Elektrizitätswirtschafts-und -organisationsgesetz - ElWOG), das Bundesverfassungsgesetz, mitdem die Eigentumsverhältnisse an den Unternehmen der österreichischenElektrizitätswirtschaft geregelt werden, erlassen wird und dasKartellgesetz 1988 und das Preisgesetz 1992 geändert werden(NR: GP XX RV 1108 AB 1305 S. 133. BR: AB 5732 S. 643.)(CELEX-Nr.: 396L0092, 390L0547)
(3) (Grundsatzbestimmung) Kommt ein vertikal integriertes Elektrizitätsunternehmen seiner Verpflichtung zur Benennung eines geeigneten Konzessionsträgers gemäß Abs. 1 nicht nach, hat die Landesregierung gegen den bisherigen Konzessionsträger ein Konzessionsentziehungsverfahren gemäß § 37 einzuleiten und darüber dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berichten. Zur Aufrechterhaltung des Netzbetriebes kann auch ein anderes Elektrizitätsunternehmen in das Netz des bisherigen Konzessionsträgers eingewiesen werden. Erstreckt sich das Verteilernetz über zwei oder mehrere Länder, haben die beteiligten Länder gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG vorzugehen.
(4) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Bescheide, die im Widerspruch zu § 7 Z 40a stehen, spätestens sechs Monate nach In-Kraft-Treten des jeweiligen Ausführungsgesetzes außer Kraft treten. Sie haben weiters vorzusehen, dass Verträge, die von einem Netzbetreiber unter Zugrundelegung von Allgemeinen Netzbedingungen für den Zugang zum Übertragungsnetz abgeschlossen wurden, ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 7 Z 40a als Verträge gelten, denen die geltenden Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu einem Verteilernetz des betreffenden Netzbetreibers zugrundeliegen.
(5) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die im Zusammenhang mit der Entflechtung durchzuführenden Umstrukturierungen durch Umgründungen jeder Art erfolgen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge; dies gilt insbesondere für Einbringungen. Die Umgründungsvorgänge sind von allen bundesgesetzlich geregelten Steuern, Abgaben und Gebühren befreit, die mit der Gründung oder einer Vermögensübertragung verbunden sind. Diese Befreiungen gelten auch für anlässlich der Umstrukturierung begründete Rechtsverhältnisse, insbesondere Bestandsverträge, Dienstbarkeiten, sowie Darlehens- und Kreditverträge. Die Umgründungsvorgänge gelten als nicht steuerbare Umsätze im Sinne des UStG 1994, BGBl. Nr. 663, in der geltenden Fassung; der Übernehmer tritt für den Bereich der Umsatzsteuer unmittelbar in die Rechtsstellung des Übertragenden ein. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Umgründungssteuergesetzes, BGBl. Nr. 699/1991, in der geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass das Umgründungssteuergesetz auch dann anzuwenden ist, wenn kein Teilbetrieb im Sinne des Umgründungssteuergesetzes vorliegt. Die Ausführungsgesetze gemäß § 22 oder § 26 schließen die Fortsetzung oder Begründung einer Organschaft gemäß § 2 Umsatzsteuergesetz und § 9 Körperschaftsteuergesetz nicht aus.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Wenn im Zusammenhang mit der Durchführung der Entflechtung auch das Eigentum am betreffenden Netz einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen auf den Netzbetreiber übertragen wird, gehen vertraglich oder behördlich begründete Dienstbarkeits- und Leitungsrechte an Liegenschaften und sonstige für den sicheren Betrieb und den Bestand des Netzes einschließlich der dazugehörigen Hilfseinrichtungen erforderlichen Rechte auf den Netzbetreiber von Gesetzes wegen über. Wenn zum Zweck der Durchführung der Entflechtung andere, zur Gewährleistung der Funktion des Netzbetreibers notwendigen Nutzungsrechte am betreffenden Netz übertragen werden, sind sowohl der Netzeigentümer als auch der diese anderen Nutzungsrechte Ausübende berechtigt, die Nutzungsrechte in Anspruch zu nehmen.
Abkürzung
ElWOG
Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 44/2005
§ 68b. (Grundsatzbestimmung) (1) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer eine Kapitalgesellschaft zu benennen haben, die die Tätigkeit eines Bilanzgruppenkoordinators ab 1. Juli 2005 ausüben soll. Mit der Anzeige sind Nachweise vorzulegen, dass der benannte Bilanzgruppenkoordinator die im § 22 Abs. 4 und 5 festgelegten Aufgaben kostengünstig und effizient zu erfüllen vermag und den im Abs. 3 festgelegten Voraussetzungen entspricht.
(2) Ist bis zum 1. Juli 2005 die Frist von sechs Monaten gemäß § 22 Abs. 7 nicht abgelaufen oder stellt eine Landesregierung einen Antrag gemäß Art. 15 Abs. 7 B-VG, so darf der benannte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig ausüben. Erfolgt keine Anzeige gemäß § 22 Abs. 6 oder hat die Behörde einen Feststellungsbescheid gemäß § 22 Abs. 6 erlassen oder tritt ein Ausführungsgesetz erst nach dem 1. Juli 2005 in Kraft, so darf der am 30. Juni 2005 konzessionierte Bilanzgruppenkoordinator seine Tätigkeit vorläufig weiter ausüben.
Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte
Betriebsgarantien
§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 24 der Elektrizitätsbinnemarktrichtlinie (Anm.: richtig: Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie) anerkannt, ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates und ist mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 49), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 49 Abs. 3 Z 1 und 3 ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätswerke Österreichs zu hören.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, daß durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, daß Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.
(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.
(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren, wobei auf die in den Abs. 9 und 10 enthaltenen Übergangsbestimmungen für Verträge Bedacht zu nehmen ist.
(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an das Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten abzuführen, das diese treuhändig zu verwalten hat.
(7) Die vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, daß die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.
(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anderslautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 31. Dezember 2003 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum 31. Dezember 2003 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 31. Dezember 2003 dergestalt an das Marktpreisniveau heranzuführen, daß die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent, ab 1. Jänner 2001 um 40 Prozent, ab 1. Jänner 2002 um 60 Prozent, ab 1. Jänner 2003 um 80 Prozent reduziert wird und mit 1. Jänner 2004 das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau erreicht wird.
Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte
Betriebsgarantien
§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.
(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.
(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.
(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmten Beiträge einzuheben und an die Elektrizitäts-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat.
(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.
(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.
(11) Abs. 9 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden.
Abkürzung
ElWOG
Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe
außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum
Dezember 2009 erfolgen kann (vgl. Abs. 8).
Übergangsregelung für auferlegte Verpflichtungen und erteilte Betriebsgarantien
§ 69. (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) (1) Wurden nicht rentable Investitionen und Rechtsgeschäfte eines Elektrizitätsunternehmens oder eines mit diesem im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmens durch die Europäische Kommission gemäß Artikel 88 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-V) anerkannt, ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Ausmaß zugelassene Kunden Beiträge für die Aufbringung der Mittel zu leisten haben, die für die Gewährung von Betriebsbeihilfen für Elektrizitätsunternehmen erforderlich sind, deren Lebensfähigkeit auf Grund von Erlösminderungen infolge von Investitionen oder Rechtsgeschäften, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, gefährdet ist. In dieser Verordnung sind weiters die Voraussetzungen zu bestimmen, unter denen diesen Unternehmen Betriebsbeihilfen zu gewähren sind. Die Erlassung dieser Verordnung bedarf des Einvernehmens des Hauptausschusses des Nationalrates. Vor Erlassung der Verordnung sind der Elektrizitätsbeirat (§ 26 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission), dem in diesem Fall neben dem Vorsitzenden nur gemäß § 26 Abs. 3 Z 1, 2 und 4 des Bundesgesetzes über die Aufgaben der Regulierungsbehörden im Elektrizitätsbereich und die Errichtung der Elektrizitäts-Control GmbH und der Elektrizitäts-Control Kommission ernannte Mitglieder anzugehören haben, sowie der Verband der Elektrizitätsunternehmen Österreichs zu hören.
(2) Die Verordnung gemäß Abs. 1 hat insbesondere zu enthalten:
Art und Ausmaß der von zugelassenen Kunden zu leistenden Beiträge;
die Voraussetzungen, unter denen ein Ausgleich für Erlösminderungen für Investitionen und Rechtsgeschäfte, die durch die Marktöffnung unrentabel geworden sind, zu gewähren ist;
die bilanzielle Behandlung von Betriebsbeihilfen.
(3) Die Beiträge gemäß Abs. 2 Z 1 sind so zu bemessen, dass durch die zu entrichtenden Beiträge jene zu erwartenden Erlösminderungen von Elektrizitätsunternehmen gedeckt werden, für die Betriebsbeihilfen gewährt werden. Bei der Festlegung der gemäß Abs. 2 Z 2 zu bestimmenden Voraussetzungen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass Betriebsbeihilfen nur in jenem Ausmaß gewährt werden, als dies für die Sicherung der Lebensfähigkeit des begünstigten Unternehmens unbedingt erforderlich ist und aus den durch die Marktöffnung resultierenden Preisdifferenzen begründet ist. Die Möglichkeit eines konzerninternen Vermögensausgleichs ist auszuschöpfen.
(4) Bei der Beurteilung der Lebensfähigkeit sind vorausschauend feststellbare Umstände, wie insbesondere die sich im Zusammenhang mit der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie ergebende Ertragskraft des Unternehmens, die Eigenmittelquote aller mit dem Unternehmen gemäß § 228 Abs. 3 HGB verbundenen, im Bereich der Erzeugung, Übertragung und Verteilung von elektrischer Energie tätigen Unternehmen (Konzerneigenmittelquote), die tatsächliche unternehmensspezifische Marktöffnung sowie die nachhaltige Unternehmensentwicklungsfähigkeit und die nach Abs. 5 gewährten Beihilfen zu berücksichtigen.
(5) Für die sich auf Grund des Einsatzes inländischer Braunkohle bis zu einem Ausmaß von drei Prozent der in einem Kalenderjahr zur Deckung des gesamten österreichischen Elektrizitätsverbrauchs ergebenden Differenzbeträge zwischen dem Marktpreis und dem Preis vor Inkrafttreten des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 143/1998 sind jedenfalls Betriebsbeihilfen zu gewähren.
(6) Die Netzbetreiber haben die gemäß Abs. 1 bis 3 bestimmen Beiträge einzuheben und an die Energie-Control GmbH abzuführen, die diese treuhändig zu verwalten hat. Besteht gegenüber der Energie-Control GmbH oder den Bund ein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen gemäß § 69 Abs. 1 bis 3 und wurden diese Beiträge bereits für die Gewährung von Betriebsbeihilfen verwendet, sind die Energie-Control GmbH oder der Bund berechtigt, die Mittel von den Förderungsempfängern verzinst zurück zu fordern.
(7) Die von der Elektrizitäts-Control GmbH verwalteten Mittel sind ausschließlich als Betriebsbeihilfen für nicht rentable Investitionen oder Rechtsgeschäfte des Netzbetreibers oder der mit dem Netzbetreiber im Sinne des § 228 Abs. 3 HGB verbundenen Unternehmen zu verwenden (begünstigte Unternehmen). Die Elektrizitäts-Control GmbH kann sich bei der Verwaltung dieser Mittel anderer, privater Rechtsträger bedienen. Die Kosten der Verwaltung sind aus den gemäß Abs. 6 vereinnahmten Mitteln zu tragen.
(8) Die Abs. 1 bis 7 treten mit Ablauf des 18. Februar 2009 mit der Maßgabe außer Kraft, dass die Zuerkennung von Betriebsbeihilfen bis zum 31. Dezember 2009 erfolgen kann.
(9) Verträge, die Stromlieferungen von Netzbetreibern an Verteilerunternehmen, die zugelassene Kunden im Sinne des § 44 Abs. 2 und 3 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind, zum Inhalt haben, bleiben, unbeschadet anders lautender vertraglicher Vereinbarungen, jedenfalls bis zum 1. Oktober 2001 auch dann in Kraft, wenn sich infolge dieses Bundesgesetzes die rechtliche Möglichkeit zur Aufhebung oder Verkürzung der Geltungsdauer eröffnen würde. Zu diesem Zeitpunkt können diese Verträge von den Vertragsparteien aufgelöst werden. Lieferungen an zugelassene Kunden gemäß § 44 Abs. 1 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 sind aus dem Lieferumfang und den Lieferbedingungen dieser Verträge auszunehmen. Auf Verträge, in denen hinsichtlich der Vertragsdauer auf die Bestandsdauer eines oder mehrerer Kraftwerke abgestellt wurde, und auf Verträge gemäß § 70 Abs. 2 findet diese Bestimmung keine Anwendung.
(10) Die in Verträgen gemäß Abs. 9 enthaltenen Preise für Stromlieferungen an Verteilerunternehmen unterliegen ab dem Außerkrafttreten der im § 66 Abs. 5 erwähnten Bescheide bis zum 1. Oktober 2001 einer besonderen Preisbestimmung. Die Behörde hat, beginnend mit 1. Jänner 2000, unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 47 Abs. 2 und 55 des Elektrizitätswirtschafts- und organisationsgesetzes idF BGBl. I Nr. 143/1998 die in diesen Verträgen enthaltenen Preise als Höchstpreise bis zum 1. Oktober 2001 dergestalt zu bestimmen, dass die Differenz zwischen den zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes um die gemäß § 25 festzusetzenden Systemnutzungstarife verminderten gültigen Tarifpreisen zum jeweiligen Marktpreis ab 1. Jänner 2000 um 20 Prozent und ab 1. Jänner 2001 um 50 Prozent reduziert wird. Mit 1. Oktober 2001 ist das zu diesem Zeitpunkt geltende Marktpreisniveau diesen Verträgen zugrunde zu legen.
(11) Abs. 9 zweiter und dritter Satz sowie Abs. 10 finden auf Verträge keine Anwendung, die nach dem 17. August 1998 abgeschlossen wurden.
Abs. 2: Verfassungsbestimmung
Schlußbestimmungen
§ 70. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Privatrechtliche Vereinbarungen, die den Bezug, die Lieferung und den Austausch oder den Transport von Elektrizität regeln, bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
(2) (Verfassungsbestimmung) Der Landesvertrag 1926 in der Fassung 1940 und der Tiroler Landesvertrag 1949 mit seiner Ergänzung 1962, das Illwerkevertragswerk 1952 und das Illwerkevertragswerk 1988 bleiben durch die Regelungen dieses Bundesgesetzes unberührt.
Abkürzung
ElWOG
Vollziehung
§ 71. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
Abkürzung
ElWOG
Vollziehung
§ 71. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.
(6) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2001 in Kraft)
(7) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2001 in Kraft)
(8) (Anm.: tritt mit 1. 10. 2001 in Kraft)
(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
ElWOG
Vollziehung
§ 71. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
ElWOG
Vollziehung
§ 71. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung betraut.
(10) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
ElWOG
Vollziehung
§ 71. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 – oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt – allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.
(6a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2004 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 63/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung betraut.
(10) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
ElWOG
Vollziehung
§ 71. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.
(6a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2004 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 63/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(6b) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 44/2005 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung betraut.
(10) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist die Bundesregierung betraut.
Abkürzung
ElWOG
Vollziehung
§ 71. (1) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung dieses Bundesgesetzes an zu erlassen. Die Ausführungsgesetze sind spätestens mit 19. Februar 1999 in Kraft zu setzen.
(2) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(3) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des § 1, § 5 Abs. 2, § 10, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, § 24, § 61, § 66 Abs. 1 und § 70 Abs. 2 ist die Bundesregierung betraut.
(4) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Vollziehung der als unmittelbar anwendbares Bundesrecht bezeichneten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind betraut:
hinsichtlich des § 21 Abs. 2 und 3 sowie des § 65 der Bundesminister für Justiz;
im übrigen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit.
(5) (Grundsatzbestimmung) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Regelzonenführer und Netzbetreiber jene organisatorischen und technischen Maßnahmen und Vorkehrungen, die erforderlich sind, um bis spätestens 1. Oktober 2001 - oder, sofern eine Verordnung gemäß Abs. 8 erlassen wird, ab dem in dieser Verordnung bestimmten Zeitpunkt - allen Kunden Netzzugang zu gewähren, zeitgerecht zu treffen haben. Den Netzbenutzern ist ein im Zivilrechtswege geltend zu machender Rechtsanspruch auf die Einhaltung dieser Verpflichtung einzuräumen.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 121/2000 zu erlassen und in Kraft zu setzen. Bezüglich der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang und den Bilanzgruppenverantwortlichen ist vorzusehen, dass diese bis spätestens drei Monate vor dem durch § 71 Abs. 5 bestimmten Zeitpunkt der Elektrizitäts-Control Kommission zur Genehmigung vorzulegen sind.
(6a) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2004 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 63/2004 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(6b) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 44/2005 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 44/2005 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(6c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Die Länder haben die Ausführungsgesetze zu den im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/2006 enthaltenen Grundsatzbestimmungen innerhalb von sechs Monaten vom Tag der Kundmachung des BGBl. I Nr. 106/2006 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(7) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Mit der Wahrnehmung der Rechte des Bundes gemäß Art. 15 Abs. 8 B-VG ist hinsichtlich der im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2000 enthaltenen Grundsatzbestimmungen der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.
(8) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Voraussetzungen für eine Vollliberalisierung des Elektrizitätsbinnenmarktes zu einem früheren oder späteren Zeitpunkt vorliegen, kann der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit durch Verordnung den im Abs. 5 genannten Zeitpunkt auf den 1. Juli 2001 oder auf den 1. Jänner 2002 verlegen.
(9) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 20 Abs. 2, 24, 31, 33, 46 Abs. 5, 47 Abs. 4 und 66a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 121/2000 ist die Bundesregierung betraut.
(10) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 ist die Bundesregierung betraut.
(11) (Verfassungsbestimmung) Mit der Vollziehung der §§ 1, 10, 24 Abs. 1 und 31 Abs. 1 und § 69a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2006 ist die Bundesregierung betraut.
Anlage
(zu § 25 Abs. 6 Z 2)
Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird, sind:
die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland;
die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;
die EVN AG für das Bundesland Niederösterreich;
die Energie AG Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;
die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;
die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;
die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;
die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;
die WIENSTROM GmbH für das Bundesland Wien.
Anlage I
(zu § 25 Abs. 6 Z 2)
Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird, sind:
die Burgenländische Elektrizitätswirtschafts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Burgenland;
die Kärntner Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Kärnten;
die EVN AG für das Bundesland Niederösterreich;
die Energie AG Oberösterreich für das Bundesland Oberösterreich;
die Salzburger Aktiengesellschaft für Energiewirtschaft für das Bundesland Salzburg;
die Steirische Wasserkraft- und Elektrizitäts-Aktiengesellschaft für das Bundesland Steiermark;
die Tiroler Wasserkraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Tirol;
die Vorarlberger Kraftwerke Aktiengesellschaft für das Bundesland Vorarlberg;
die WIENSTROM GmbH für das Bundesland Wien.
Anlage I
(zu § 25 Abs. 6 Z 2)
Die Unternehmen, auf die in § 25 Abs. 6 Z 2 Bezug genommen wird, sind:
die BEWAG Netz GmbH für das Bundesland Burgenland,
die KELAG Netz GmbH für das Bundesland Kärnten,
die EVN Netz GmbH für das Bundesland Niederösterreich,
die Salzburg Netz GmbH für das Bundesland Salzburg,
die Stromnetz Steiermark GmbH für das Bundesland Steiermark,
die TIWAG-Netz AG für das Bundesland Tirol,
die VKW-Netz AG für das Bundesland Vorarlberg und
die WIEN ENERGIE Stromnetz GmbH für das Bundesland Wien.
Anlage II
(zu den §§ 3 Z 3 und 42a Abs. 1)
KWK-Technologien im Sinne des § 3 Z 3 ElWOG
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung (kombinierter Prozess)
Gegendruckdampfturbine
Entnahme-Kondensationsdampfturbine
Gasturbine mit Wärmerückgewinnung
Verbrennungsmotor
Mikroturbinen
Stirling-Motoren
Brennstoffzellen
Dampfmotoren
Rankine-Kreislauf mit organischem Fluidum
k)Jede andere Technologie oder Kombination von Technologien, für die die Begriffsbestimmung des § 7 Z 20a gilt
Anlage III
(zu den §§ 42b und 42c)
Berechnung des KWK-Stroms
Die Werte für die Berechnung des KWK-Stroms sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen. Für Mikro-KWK-Anlagen kann die Berechnung auf zertifizierten Werten beruhen.
Die Stromerzeugung aus KWK ist in folgenden Fällen mit der jährlichen Gesamtstromerzeugung des Blocks, gemessen an den Klemmen der Hauptgeneratoren, gleichzusetzen:
bei KWK-Blöcken des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Anhang II mit einem von der Energie-Control festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 75% und
ii) bei KWK-Blöcken des Typs a) und c) gemäß Anhang II mit einem von der Energie-Control festgelegten jährlichen Gesamtwirkungsgrad von mindestens 80%.
Bei KWK-Blöcken mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in lit. a Strich i) genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs b), d), e), f), g) und h) gemäß Anhang II) oder mit einem jährlichen Gesamtwirkungsgrad unter dem in Buchstabe a) Strich ii) genannten Wert (KWK-Blöcke des Typs a) und c) gemäß Anhang II) wird die KWK nach folgender Formel berechnet:
- Hierbei ist:
- EKWK die Strommenge aus KWK
- C die Stromkennzahl
- QKWK die Nettowärmeerzeugung aus KWK (zu diesem
```
```
Typ Standardstromkennzahl C
```
```
Gasturbine mit 0,95
Wärmerückgewinnung
(kombinierter Prozess)
```
```
Gegendruckdampfturbine 0,45
```
```
Entnahme-Kondensations- 0,45
dampfturbine
```
```
Gasturbine mit 0,55
Wärmerückgewinnung
```
```
Verbrennungsmotor 0,75
```
```
Wird ein Teil des Energieinhalts der Brennstoffzufuhr zum KWK-Prozess in chemischer Form rückgewonnen und wieder verwertet, so kann dieser Anteil von der Brennstoffzufuhr abgezogen werden, bevor der unter den Buchstaben a) und b) genannte Gesamtwirkungsgrad berechnet wird.
Die Energie-Control GmBH kann die Stromkennzahl als das Verhältnis zwischen Strom und Nutzwärme bestimmen, wenn der Betrieb im KWK-Modus bei geringerer Leistung erfolgt, und dabei Betriebsdaten des entsprechenden Blocks zugrunde legen.
Die Energie-Control GmBH kann für die Berechnungen nach den Buchstaben a) und b) andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.
Anlage IV
(zu § 42a)
Verfahren zur Bestimmung der Effizienz des KWK-Prozesses
Die Werte für die Berechnung des Wirkungsgrades der KWK und der Primärenergieeinsparungen sind auf der Grundlage des tatsächlichen oder erwarteten Betriebs des Blocks unter normalen Einsatzbedingungen zu bestimmen.
Hocheffiziente KWK
- Im Rahmen dieser Richtlinie muss „hocheffiziente KWK“ folgende Kriterien erfüllen:
- die KWK-Erzeugung in KWK-Blöcken ermöglicht gemäß Buchstabe b) berechnete Primärenergieeinsparungen von mindestens 10% im Vergleich zu den Referenzwerten für die getrennte Strom- und Wärmeerzeugung;
- die Erzeugung in KWK-Klein- und Kleinstanlagen, die Primärenergieeinsparungen erbringen, kann als hocheffiziente KWK gelten.
Berechnung der Primärenergieeinsparungen
- Die Höhe der Primärenergieeinsparungen durch KWK gemäß Anhang III ist anhand folgender Formel zu berechnen:
- PEE Primärenergieeinsparung.
- KWK W Eta Wärmewirkungsgrad-Referenzwert der KWK-Erzeugung, definiert als jährliche Nutzwärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde.
- Ref W Eta Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Wärmeerzeugung.
- KWK E Eta elektrischer Wirkungsgrad der KWK, definiert als jährlicher KWK-Strom im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von KWK-Nutzwärmeleistung und KWK-Stromerzeugung eingesetzt wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 42b auszustellen.
- Ref E Eta Wirkungsgrad-Referenzwert für die getrennte Stromerzeugung.
Berechnung der Energieeinsparung unter Verwendung alternativer Berechnungsmethoden nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8/EG.
- Werden die Primärenergieeinsparungen für einen Prozess gemäß Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/8/EG berechnet, so sind sie gemäß der Formel unter Buchstabe b) dieses Anhangs zu berechnen, wobei “KWK W Eta” durch “W Eta” und “KWK E Eta” durch “E Eta” ersetzt wird.
- W Eta bezeichnet den Wärmewirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Wärmeerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Erzeugung der Summe von Wärmeerzeugung und Stromerzeugung eingesetzt wurde.
- E Eta bezeichnet den elektrischen Wirkungsgrad des Prozesses, definiert als jährliche Stromerzeugung im Verhältnis zum Brennstoff, der für die Summe von Wärme und Stromerzeugung eingesetz wurde. Wenn ein KWK-Block mechanische Energie erzeugt, so kann der jährlichen KWK-Stromerzeugung ein Zusatzwert hinzugerechnet werden, der der Strommenge entspricht, die der Menge der mechanischen Energie gleichwertig ist. Dieser Zusatzwert berechtigt nicht dazu, Herkunftsnachweise gemäß § 42b auszustellen.
Die Energie-Control kann für die Berechnung nach den Buchstaben b) und c) andere Berichtszeiträume als ein Jahr verwenden.
Für KWK-Kleinstanlagen kann die Berechnung von Primärenergieeinsparungen auf zertifizierten Daten beruhen.
Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme
- Anhand der Grundsätze für die Festlegung der Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme gemäß § 42a und der Formel unter Buchstabe b) dieses Anhangs ist der Betriebswirkungsgrad der getrennten Erzeugung von Strom und Wärme zu ermitteln, die durch KWK ersetzt werden soll.
- Die Wirkungsgrad-Referenzwerte werden nach folgenden Grundsätzen berechnet:
Beim Vergleich von KWK-Blöcken gemäß Art. 3 mit Anlagen zur getrennten Stromerzeugung gilt der Grundsatz, dass die gleichen Kategorien von Primärenergieträgern verglichen werden.
Jeder KWK-Block wird mit der besten, im Jahr des Baus dieses KWK-Blocks auf dem Markt erhältlichen und wirtschaftlich vertretbaren Technologie für die getrennte Erzeugung von Wärme und Strom verglichen.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für KWK-Blöcke, die mehr als zehn Jahre alt sind, werden auf der Grundlage der Referenzwerte von Blöcken festgelegt, die zehn Jahre alt sind.
Die Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme müssen die klimatischen Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten widerspiegeln.
Anlage V
(zu § 42a)
Kriterien für die Analyse der einzelstaatlichen Potenziale fürhocheffiziente KWK
Bei der Prüfung der nationalen Potenziale gemäß § 42c ist zu untersuchen,
welche Brennstoffe voraussichtlich zur Ausschöpfung des KWK-Potenzials eingesetzt werden, unter besonderer Berücksichtigung der Frage, in welchem Umfang der Einsatz erneuerbarer Energieträger in den einzelstaatlichen Wärmemärkten durch KWK gefördert werden kann;
welche der KWK-Technologien des Anhangs I voraussichtlich zur Ausschöpfung des nationalen KWK-Potenzials eingesetzt werden;
welche Art der getrennten Erzeugung von Wärme und Strom bzw., soweit durchführbar, von mechanischer Energie durch die hocheffiziente KWK ersetzt werden soll;
welcher Anteil des Potenzials auf die Modernisierung bestehender Kapazitäten und welcher auf den Bau neuer Kapazitäten entfällt.
Die Analyse muss geeignete Verfahren zur Beurteilung der Kosteneffizienz (in Form von Primärenergieeinsparungen) der Erhöhung des Anteils der hocheffizienten KWK am nationalen Energiemix enthalten. Bei der Analyse der Kosteneffizienz werden ferner einzelstaatliche Verpflichtungen im Rahmen der Klimaschutzverpflichtungen berücksichtigt, die die Gemeinschaft mit dem Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen eingegangen ist.
Im Rahmen der Analyse des nationalen KWK-Potenzials sind auch die Potenziale für die Jahre 2010, 2015 und 2020 sowie nach Möglichkeit jeweils eine Kostenschätzung für diese Jahre anzugeben.
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