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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Medienwirtschaft (Medienfachmann-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich der §§ 13 und 25 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Teil 1

Lehrberufe in der Medienwirtschaft

§ 1. In der Medienwirtschaft sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Medienfachmann - Mediendesign: dreieinhalbjährige Lehrzeit,

2.

Medienfachmann - Medientechnik: dreieinhalbjährige Lehrzeit.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,

2.

Planen von Projekten für Mediengestaltung,

3.

projektbezogenes Betreuen und Beraten von Kunden,

4.

Konzeption von Medienproduktionen,

5.

rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,

6.

Gestalten von Layouts und Erstellen von Mediendesigns,

7.

rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen und Fertigstellen von Endprodukten,

8.

rechnergestütztes Bearbeiten und Gestalten von Texten und Bildern,

9.

Zusammenstellen von Daten zu Endvorlagen,

10.

Anwenden von verschiedenen Informationstechniken,

11.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

12.

Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Kenntnis über die Aufgaben - -

```

und den organisatorischen

Aufbau sowie die

betrieblichen Arbeitsabläufe

```

```

```

2.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und

```

der erforderlichen Hilfsmittel

```

```

```

3.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```

```

```

4.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen

```

```

```

```

5.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

6.
    • Kundenorientiertes Verhalten

```

im Zusammenhang mit der

technischen Auftragsabwicklung

```

```

```

7.

Anwenden Kenntnis über Gestaltung einer

```

verschiedener Aufbau und Multimediaproduktion

Entwurfs- Gestalten von

techniken Multimedia-

produkten

```

```

```

8.

Kenntnis über - -

```

berufsspezifische Hardware

und Software

```

```

```

9.

Beurteilen, Verwenden und Bearbeiten von digitalen und

```

analogen Vorlagen

```

```

```

10.
  • Beurteilen Grundkenntnisse über

```

von Konzeption und Produktion

Datentypen eines Videos

```

```

```

11.

Grundkennt- Kenntnis über Kenntnis über digitale

```

nisse der Digitalfoto- Bildbearbeitung und

Fototechnik grafie und Bildkorrekturmöglichkeiten;

Videotechnik Bilddaten übernehmen;

einfache Arbeiten am Scanner

```

```

```

12.

Grundkennt- Bestimmen der - -

```

nisse der Farbwerte nach

Farbauszugs- Farbwertskalen

technik

```

```

```

13.

Kenntnis über Berufsspezifisches Verwenden von Schriften

```

Typographie

und Schriften

```

```

```

14.

Erstellen Kenntnis über Durchführen einfacher Arbeiten

```

einfacher Zeichenpro- mit Bildbearbeitungsprogrammen

Dokumente mit gramme und und Zeichenprogrammen

Textprogrammen Bildbearbei-

und Graphik- tungspro-

programmen gramme

```

```

```

15.

Kenntnis über Arbeiten mit Layoutprogrammen

```

Layout-

programme

```

```

```

16.

Kenntnis über Einfaches Planen und Herstellen

```

die Verbindung Digitalisie- einfacher dreidimensionaler

von ren von Multimediaprodukte

Textsequenzen, Textsequenzen,

Bildsequenzen Bildsequenzen

und und

Tonsequenzen Tonsequenzen

```

```

```

17.

Dateneingabe, Kenntnis über Planen der Mehrfachnutzung

```

Datenverarbei- die Mehrfach- digitaler Daten unter

tung und nutzung von technischen und

Datenausgabe Daten wirtschaftlichen Gegebenheiten

durchführen

```

```

```

18.

Kenntnis über Konzipieren und Gestalten von Seiten

```

vernetzte in vernetzten Kommunikationssystemen und

Kommunikati- Informationssystemen (zB Internet)

onssysteme und

Informations-

systeme (zB

Internet)

```

```

```

19.

Kenntnis über die wesentlichen Anwenden von verschiedenen

```

Informationstechniken sowie Informationstechniken sowie

die betriebsspezifischen von betriebsspezifischen

Netzwerktechniken und Netzwerktechniken

Datenbanken

```

```

```

20.
    • Beurteilen und Prüfen von

```

Arbeitsergebnissen auf

Einhaltung von Vorgaben

(Qualitätsmanagement)

```

```

```

21.
    • Präsentieren von Teilprodukten

```

und Fertigprodukten mit

verschiedenen

Präsentationstechniken

```

```

```

22.
    • Grundkenntnisse über

```

Urheberrecht und

Wettbewerbsrecht

```

```

```

23.

Kenntnis über berufliche Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

```

```

24.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

```

```

```

25.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über

die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und über deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

26.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen


27.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

Vorschriften


Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Allgemeine Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Wirtschaftsrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Medienwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5. (1) Die Prüfung hat die Durchführung einer Arbeitsprobe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:

1.

Entwerfen eines Konzepts einer Multimediaproduktion auf Grund analoger und digitaler Vorlagen,

2.

Anfertigen eines einfachen Medienprodukts,

3.

rechnergestütztes Gestalten von Vorlagen,

4.

Gestalten und Bearbeiten von Texten und Bildern nach redaktionellen und technischen Vorgaben,

5.

Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement).

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Genauigkeit und Einhalten der Vorgaben,

2.

fachgerechte Ausführung,

3.

mediengerechte Gestaltung,

4.

zweckentsprechender optischer Eindruck,

5.

fachgerechtes Verwenden der richtigen Maschinen, Geräte und Materialien.

Fachgespräch

§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutzmaßnahmen und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Allgemeine Fachkunde

§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Arbeitsverfahren,

2.

Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung für die Mediengestaltung,

3.

Grundlagen der Informationstechniken und Kommunikationstechniken,

4.

Datenmehrfachnutzung,

5.

Technische Grundlagen für die Multimediaproduktion,

6.

Organisatorische Grundlagen der Medienproduktion.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Spezielle Fachkunde

§ 9. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung des theoretischen Arbeitsablaufs eines Medienprodukts von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:

1.

Planen einer interaktiven Präsentation auf einem Datenträger (wie CD-ROM),

2.

Arbeitsvorbereitung für die Herstellung einer Broschüre,

3.

Anfertigen einer einfachen Internet-Homepage mit internen und externen Verknüpfungen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Seitenumfangberechnung,

2.

Speicherplatzbelegungsberechnung,

3.

Materialkostenberechnung,

4.

Lohnkostenberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 12. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 6 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 13. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

ein bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete

```

Personen

für jede Person ........................ ein Lehrling,

```

2.

ab sieben fachlich einschlägig ausgebildete

```

Personen

für je drei Personen ................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik

Berufsprofil

§ 14. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Organisieren der innerbetrieblichen Arbeitsschritte und Arbeitsmittel,

2.

Planen von berufsorientierten Projekten,

3.

rechnergestütztes Umsetzen von Vorlagen, Bearbeiten von analogen und digitalen Daten,

4.

Arbeiten mit Layoutbearbeitungssystemen, Zeichensystemen und Bildbearbeitungssystemen,

5.

Zusammenstellen von Teilprodukten zu Endvorlagen,

6.

Anwenden von Informationstechniken,

7.

Vorbereiten der Medienprodukte für die Ausgabe in unterschiedlichen Medien,

8.

Verwalten und Sichern von Daten,

9.

Lesen und Anwenden von technischen Unterlagen,

10.

Beurteilen und Sichern der Qualität von Arbeitsergebnissen.

Berufsbild

§ 15. Für den Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr 4. Lehrjahr

```

```

```

1.

Kenntnis über die Aufgaben - -

```

und den organisatorischen

Aufbau sowie die betrieblichen

Arbeitsabläufe

```

```

```

2.

Kenntnis und Anwendung der betrieblichen Einrichtungen und

```

der erforderlichen Hilfsmittel

```

```

```

3.

Kenntnis über die ergonomische Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```

```

```

4.

Lesen und Anwenden technischer Unterlagen

```

```

```

```

5.

Kenntnis und Anwendung englischer Fachausdrücke

```

```

```

```

6.
    • Kundenorientiertes Verhalten

```

im Zusammenhang mit der

technischen Auftragsabwicklung

```

```

```

7.

Kenntnis über Mitarbeit bei Durchführen der Projektplanung

```

die der unter Berücksichtigung der

Projektplanung Projektplanung einzelnen Arbeitsschritte und

unter unter deren Koordination

Berücksichti- Berücksichti-

gung der gung der

einzelnen einzelnen

Arbeits- Arbeits-

schritte und schritte und

deren deren

Koordination Koordination

```

```

```

8.
    • Kenntnis über den Produktmarkt

```

und die

Marktentwicklungstrends

```

```

```

9.

Kenntnis über - -

```

berufsspezifische Hardware

und Software

```

```

```

10.

Beurteilen, Verwenden und Bearbeiten von digitalen und

```

analogen Vorlagen

```

```

```

11.

Dateneingabe, Beurteilen Daten (zB Bewegtbildsequenzen

```

Datenverar- von und Audiosequenzen)

beitung und Datentypen; übernehmen, bearbeiten und

Datenausgabe Digitali- ausgeben

durchführen sieren von

Vorlagen

```

```

```

12.

Grundkennt- Bestimmen der Bildretusche, Farbkorrektur

```

nisse der Farbwerte in verschiedenen

Farbauszugs- nach Farb- Farbraummodellen

technik wertskalen

```

```

```

13.

Kenntnis über Berufsspezifisches Verwenden von Schriften

```

Typographie

und Schriften

```

```

```

14.

Erstellen Arbeiten mit Layout-, Erstellen von

```

einfacher Zeichen- und einseitigen und

Dokumente mit Bildbearbeitungssystemen mehrseitigen

Textprogrammen Composing-

und Graphik- arbeiten unter

programmen Berücksichti-

gung deren

weiterer

Verwendung

```

```

```

15.

Kenntnis über Verbinden von Textsequenzen, Bildsequenzen

```

die Verbindung und Tonsequenzen unter Verwendung

von einschlägiger Software

Textsequenzen,

Bildsequenzen

und

Tonsequenzen

```

```

```

16.
  • Kenntnis über Daten mehrfach nutzen

```

die Mehrfach-

nutzung von

Daten

```

```

```

17.
  • Kenntnis über -

```

Digitalfotografie und

Videotechnik

```

```

```

18.
    • Kenntnis über Mitwirken bei

```

zweidimensio- zweidimensio-

nale und naler und

dreidimensio- dreidimensio-

nale naler

Animation Animation

```

```

```

19.

Kenntnis über die Daten zu verschiedenen

```

Zusammenführung von Daten zu Endprodukten zusammenführen

verschiedenen Endprodukten (zB Internet-Seiten,

(zB Internet-Seiten, Broschüren, CD-Roms,

Broschüren, CD-Roms, Bildschirmpräsentationen)

Bildschirmpräsentationen)

```

```

```

20.

Kenntnis über die Anwenden von verschiedenen

```

wesentlichen Informationstechniken sowie

Informationstechniken sowie von betriebsspezifischen

die betriebsspezifischen Netzwerktechniken

Netzwerktechniken und

Datenbanken

```

```

```

21.
  • Durchführen Beurteilen und Prüfen von

```

von Arbeitsergebnissen auf

Korrekturen Einhaltung von Vorgaben

(Qualitätsmanagement)

```

```

```

22.
  • Grundkennt- - -

```

nisse über

die

wichtigsten

Druckver-

fahren

```

```

```

23.
    • Grundkenntnisse über

```

Urheberrecht und

Wettbewerbsrecht

```

```

```

24.

Planen der Kenntnis über Daten übernehmen,

```

Datenorgani- Datenkompres- transferieren, konvertieren,

sation und sion und sichern und archivieren

Datenarchi- Datenkonver-

vierung tierung

```

```

```

25.

Kenntnis über die beruflichen Aus- und

```

Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

```

26.

Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und

```

Schutzmaßnahmen sowie der sonstigen in Betracht kommenden

Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

```

```

```

27.

Die für den Beruf relevanten Maßnahmen und Vorschriften zum

```

Schutz der Umwelt: Grundkenntnisse über die betrieblichen

Maßnahmen zum sinnvollen Energieeinsatz; Grundkenntnisse über

die im Arbeitsbereich anfallenden Reststoffe und deren

Trennung, Verwertung sowie über die Entsorgung des Abfalls

```

```

```

28.

Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

```

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

```

29.

Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen

```

Vorschriften

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 16. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Allgemeine Fachkunde, Spezielle Fachkunde und Wirtschaftsrechnen.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfling das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für einen Lehrberuf in der Medienwirtschaft oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 17. (1) Die Prüfung hat nach Wahl der Prüfungskommission die Durchführung einer Arbeitsprobe aus einem der nachstehenden Gebiete zu umfassen:

1.

Übernehmen, Bearbeiten und Ausgeben von Daten (Bewegtbildsequenzen oder Audiosequenzen),

2.

Anfertigen eines Medienprodukts auf Grund analoger oder digitaler Vorlagen,

3.

Digitalisieren und Weiterbearbeiten von Vorlagen,

4.

Verbinden von Bildsequenzen, Textsequenzen und Tonsequenzen,

5.

Überprüfen der Arbeitsergebnisse auf Einhaltung der Vorgaben und allfällige Korrektur und Optimierung des Arbeitsergebnisses (Qualitätsmanagement).

(2) Die Prüfungsaufgaben sind von der Prüfungskommission im Einzelfall auszuwählen und nach ihren Angaben durchzuführen. Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

1.

Genauigkeit und Einhaltung der Vorgaben,

2.

fachgerechte Ausführung,

3.

mediengerechte Gestaltung,

4.

fachgerechtes Verwenden der Maschinen, Geräte und Materialien.

Fachgespräch

§ 18. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.

(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hiebei sind Prüfstücke, Geräte, Demonstrationsobjekte, Zeichnungen oder Schautafeln heranzuziehen. Fragen über einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sowie über einschlägige Umweltschutz- und Entsorgungsmaßnahmen sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 19. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Allgemeine Fachkunde

§ 20. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Arbeitsverfahren,

2.

Berufsspezifische Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung,

3.

Grundlagen der Informationstechniken,

4.

Datenmehrfachnutzung,

5.

Technische Grundlagen der Multimediaproduktion,

6.

Organisatorische Grundlagen der Multimediaproduktion.

(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 75 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 90 Minuten zu beenden.

Spezielle Fachkunde

§ 21. (1) Die Prüfung hat die Beschreibung eines theoretischen Arbeitsablaufs eines Medienprodukts von der Auftragsübernahme bis zur Endfertigung zu umfassen und hat sich nach Wahl des Prüflings auf eines der folgenden Gebiete zu erstrecken:

1.

Anfertigen einer interaktiven Präsentation auf einem Datenträger (wie CD-ROM),

2.

Herstellen einer Broschüre (Arbeitsvorbereitung, Produktion und Endfertigung),

3.

Anfertigen einer Internet-Homepage mit externen und internen Verknüpfungen.

(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wirtschaftsrechnen

§ 22. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:

1.

Seitenumfangberechnung,

2.

Speicherplatzbelegungsberechnung,

3.

Materialkosten- und Regiekostenberechnung,

4.

Lohnkostenberechnung.

(2) Die Verwendung von Rechenbehelfen, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 23. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 24. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Mediendesign kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für die Zusatzprüfung gilt § 18 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 25. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3. lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

ein bis sechs fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen

für jede Person ........................ ein Lehrling,

```

2.

ab sieben fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen

für je drei Personen ................... ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Medienfachmann - Medientechnik werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.