Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Rechtskanzleidienst (Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich der §§ 14 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Teil 1
Lehrberufe im Rechtskanzleidienst
§ 1. In der Administration im Bereich der Rechtsberufe sind folgende Lehrberufe eingerichtet:
Kanzleiassistent - Notariat: dreijährige Lehrzeit;
Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei: dreijährige Lehrzeit.
Teil 2
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,
sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,
Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),
Durchführen von Arbeiten im Rahmen des für Notariatskanzleien üblichen Zahlungsverkehrs,
Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichts- und Behördenangelegenheiten, insbesondere Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken,
Mitarbeiten im Urkundswesen und in der Beurkundungstätigkeit,
Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vorbereiten und Nachbereiten von Verhandlungen und Besprechungen,
Anmelden, Informieren und Betreuen von Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertretern,
Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,
Führen von Registern,
Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1 Einführung in - -
die Aufgaben,
die sich aus der
besonderen
Stellung einer
Notariatskanzlei
ergeben, und in
das einschlägige
Kommunikations-
und
Dienstleistungs-
programm
```
```
1.1.2 - Kenntnis über Rechtsform und
besondere Aufgaben einer
Notariatskanzlei
```
```
1.1.3 Grundkenntnisse über die -
österreichische Rechtsordnung und
den Aufbau der Behörden- und der
Gerichtsstruktur
```
```
1.1.4 - Kenntnis über Aufgaben und Aufbau der
Rechtspflege und der einschlägigen
Gerichtszweige
```
```
1.1.5 - Grundkenntnisse über die sich aus der
Stellung im jeweiligen Aufgabenbereich
ergebenden erforderlichen
Rechtsvorschriften
```
```
1.1.6 Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von
Büromaterialien
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der
betrieblichen Einrichtungen und der technischen
Betriebsmittel und Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
```
```
1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften
```
```
1.2.4 Kenntnis über die funktionell -
geeignete und ergonomische
Gestaltung des Arbeitsplatzes
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen
arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Verwaltung, Büroorganisation und Beschaffung
```
```
```
2.1 Verwaltung
```
```
2.1.1 Kenntnis des organisatorischen -
Aufbaus und der Aufgaben und
Zuständigkeiten in der
Notariatskanzlei
```
```
2.1.2 - Ordnungsgemäße Übernahme von
Schriftstücken unter Beachtung
besonderer Fristenläufe
```
```
2.1.3 Kenntnis der einschlägigen Arbeitsabläufe
```
```
2.1.4 Kenntnis über das Anlegen und -
Führen von Registern, Statistiken,
Akten und Dateien
```
```
2.1.5 - Verwalten und Archivieren von
Registern, Akten, Dateien und
Schriftstücken unter Beachtung
besonderer Fristenläufe
```
```
2.1.6 Kenntnis über Mitarbeit im Urkundswesen und in der
Urkundswesen und Beurkundungstätigkeit
die einschlägigen
Beurkundungs-
tätigkeiten
```
```
2.1.7 Grundkenntnisse - -
über den Verkehr
mit den für die
jeweilige
Notariatskanzlei
und den Lehrling
wichtigen
Behörden,
insbesondere
Gerichten,
Sozialversiche-
rungsträgern und
Organisationen
der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
```
```
2.1.8 Kenntnis über die Leistungen der Bahn, Post und anderer
Verkehrsträger
```
```
2.1.9 - Zusammenstellen und Organisieren von
Dienstreisen und Veranstaltungen und
Abrechnung; Handhaben von Fahrplänen;
Durchführen von Reservierungen von
Verkehrsmitteln und Unterkünften
```
```
2.2 Büroorganisation
```
```
2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der
betrieblichen bürotechnischen Organisations-,
Arbeits- und Kommunikationsmittel
```
```
2.2.2 Grundkenntnisse - -
über die
Struktur der
betrieblichen
elektronischen
Datenverarbei-
tung sowie über
deren Anwendung
und Aufgabe in
der Betriebsor-
ganisation
```
```
2.2.3 - Kenntnis und Anwendung der
betrieblichen Einrichtungen der
elektronischen Datenverarbeitung
(Hardware, Software, Betriebssysteme)
```
```
2.2.4 - Grundkenntnisse über die Entwicklung
neuer arbeitsplatzspezifischer
Anwendungen der elektronischen
Datenverarbeitung
```
```
2.2.5 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer
Anwendungen der elektronischen
Datenverarbeitung (wie
Textverarbeitung, Kalkulation,
Buchhaltung, Terminüberwachung,
Ablage)
```
```
2.2.6 Administration von Terminen und Vor- und Nachbereiten
von Verhandlungen und Besprechungen
```
```
2.3 Beschaffen und Führen von Beständen
```
```
2.3.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Mitwirken bei der
der spezifischen Ermittlung des
Beschaffungsmög- Beschaffungsmög- Bedarfs an den für
lichkeiten und lichkeiten und den Bürobetrieb
der Ermitttlung über die notwendigen
(Anm.: richtig: Ermittlung des Materialien
Ermittlung) des Bedarfs an den
Bedarfs an den für den
für den Bürobetrieb
Bürobetrieb notwendigen
notwendigen Materialien
Materialien unter
Berücksichtigung
der Sparsamkeit
und
Zweckmäßigkeit
```
```
2.3.2 - Vorbereiten und Durchführen von
Mitwirken bei Bestellungen
Bestellungen
(Vorräte,
Büromaterial,
Einrichtungen)
```
```
2.3.3 - Überwachen der Maßnahmen bei
Liefertermine Lieferverzug
```
```
2.3.4 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von
Angeboten; Prüfen von
Auftragsbestätigungen
```
```
2.3.5 - Kenntnis über wichtige Vereinbarungen
im Zusammenhang mit der Beschaffung
(wie Einkaufskonditionen, Liefer- und
Zahlungsbedingungen)
```
```
2.3.6 - Grundkenntnisse über die
betriebsspezifischen einkaufsbezogenen
rechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Schriftverkehr und Textverarbeitung
```
```
```
3.1 Schriftverkehr
```
```
3.1.1 Einschlägige Arbeiten mit
Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten Formularen und
bei Posteingang, Postausgang, Vordrucken
Ablage, Evidenz und Registratur
```
```
3.1.2 - Zusammenstellen und Auswerten von
Berichten, Formulieren von
Schriftstücken und Briefen
```
```
3.1.3 Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben, Schreiben
von Standardbriefen, Ausfüllen von Formularen
```
```
3.1.4 Kenntnis der Mitarbeit bei Erstellen und
Kurrentien und der Erstellung Verwalten von
Arbeitsabläufe und Verwaltung Kurrentien
von Kurrentien
```
```
3.2 Textverarbeitung
```
```
3.2.1 Kenntnis über Erstellen und Warten von
das Erstellen Textbausteinen
von
Textbausteinen
```
```
3.2.2 Kenntnis über Erstellen und Warten von
das Erstellen Adressdateien
von
Adressdateien
```
```
3.2.3 - Einsetzen der Textverarbeitung
```
```
```
Betriebliches Rechnungswesen
```
```
```
4.1 Gebühren und Abgaben
```
```
4.1.1 - Kenntnis der spezifischen Gebühren und
Abgaben
```
```
4.1.2 - Kenntnis und Anwendung der
einschlägigen Tarife
```
```
4.2 Rechnungswesen
```
```
4.2.1 Grundkenntnisse Kenntnis über Aufgaben und
über Aufgaben Funktion des betrieblichen
und Funktion des Rechnungswesens
betrieblichen
Rechnungswesens
```
```
4.2.2 Grundkenntnisse Kenntnis über rechnergestützte Abläufe
über im betrieblichen Rechnungswesen
rechnergestützte
Abläufe im
betrieblichen
Rechnungswesen
```
```
4.2.3 - - Grundkenntnisse der
Lohn- und
Gehaltsverrechnung
```
```
4.2.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten;
Erfassen, Prüfen und Kontrollieren von Daten
```
```
4.2.5 Vorbereiten von Unterlagen für die -
Rechnungserstellung
```
```
4.2.6 - - Grundkenntnisse der
betrieblichen
Kostenrechnung
```
```
4.3 Zahlungsverkehr
```
```
4.3.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit
Mandanten, Behörden, Post, Geld- und
Kreditinstituten
```
```
4.3.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr, Führen
kleiner Kassen, Kassabuch
```
```
4.3.3 - - Kenntnis des
betriebsüblichen
Verfahrens bei
Zahlungsverzug;
Durchführen
einfacher
einschlägiger
Arbeiten
```
```
4.4 Buchführung
```
```
4.4.1 Kenntnis über Betriebliche Buchungsarbeiten und
Buchungen und Erstellen von Auswertungen und
Kontierungen; Statistiken
Durchführen
einfacher
einschlägiger
Arbeiten
```
```
```
Mandanten- und Parteienbetreuung, Auskunftserteilung
```
```
```
5.1 Mandanten- und Parteienbetreuung
```
```
5.1.1 Empfangen von Mandanten und Parteien und
Parteienvetretern
```
```
5.1.2 Sprach- und fachgerechte -
Ausdrucksweise (auch unter Einsatz
von Fremdsprachenkenntnissen),
zielgerichtete Auskunft an
Mandanten, andere Parteien oder
Pateienvertreter unter Ausschluß
von Rechtsauskünften
```
```
5.1.3 - Kommunikation mit Gerichten, Behörden,
Mandanten, anderen Parteien oder
Parteienvertretern
```
```
5.2 Auskünfte
```
```
5.2.1 - Fachgerechte Auskunftserteilung über
den Aufgabenbereich der jeweiligen
Notariatskanzlei
```
```
5.2.2 Kenntnis über Abfragen von rechnergestützen
rechnergestützte öffentlichen Registern
öffentliche
Register
```
```
5.2.3 Kenntnis über - -
die in den
Aufgabenbereich
der jeweiligen
Notariatskanzlei
fallenden
Leistungen
```
```
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat oder für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend den Aufgabenbereich einer Notariatskanzlei, insbesondere die Behandlung von Schriftstücken, einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu umfassen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 6. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und hat sich auf die Gebiete Büroorganisation und Mandanten- und Parteienbetreuung zu erstrecken.
Büroorganisation
§ 7. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
betriebliche Abläufe,
Verwalten von Schriftstücken unter besonderer Beachtung einschlägiger Fristen, Ablage, Evidenz und Registratur,
Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Mandanten- und Parteienbetreuung
§ 8. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
Vorbereitung von Unterlagen für Gerichte, Behörden, Mandanten, andere Parteien oder deren Parteienvertreter.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:
Prozentrechnungen,
einschlägiger Zahlungsverkehr, inklusive Gebühren- und Abgabenberechnungen,
einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch, eingeschränkt auf das Gebiet Mandanten- und Parteienbetreuung. Für die Zusatzprüfung gilt § 8 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... ein Lehrling,
```
für jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 15. (1) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(2) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Notariatskanzlei im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat anzurechnen.
Teil 3
Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kanzleiassistent -
Rechtsanwaltskanzlei
Berufsprofil
§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Einrichten des Arbeitsplatzes,
Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,
sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,
Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),
Durchführen von Arbeiten im Rahmen des für Rechtsanwaltskanzleien üblichen Zahlungsverkehrs,
Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichtsangelegenheiten, insbesondere Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken,
Behandeln von Kurrentien,
Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vorbereiten und Nachbereiten von Besprechungen, Sitzungen und Dienstreisen,
Anmelden, Informieren und Betreuen von Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertretern,
Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,
Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.
Berufsbild
§ 17. Für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
```
```
Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
```
```
```
Der Lehrbetrieb
```
```
```
1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes
```
```
1.1.1 Einführung in - -
die Aufgaben,
die sich aus der
Stellung des
jeweiligen
Aufgabenberei-
ches der Rechts-
anwaltskanzlei
ergeben, und in
das einschlägige
Kommunikations-
und
Dienstleistungs-
programm
```
```
1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform sowie der
Aufgaben, die sich aus dem jeweiligen
Aufgabenbereich der
Rechtsanwaltskanzlei ergeben
```
```
1.1.3 Grundkenntnisse über die -
österreichische Rechtsordnung und
den Aufbau der Behörden- und der
Gerichtsstruktur
```
```
1.1.4 - Kenntnis über Aufgaben und Aufbau der
Rechtspflege und der einschlägigen
Gerichtszweige
```
```
1.1.5 - Grundkenntnisse über die sich aus der
Stellung im jeweiligen Aufgabenbereich
ergebenden erforderlichen
Rechtsvorschriften
```
```
1.1.6 - - Kenntnis über Art
und Umfang der
Beglaubigungsurkunde
```
```
1.1.7 Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von
Büromaterialien
```
```
1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung
```
```
1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der
betrieblichen Einrichtungen und der technischen
Betriebsmittel und Hilfsmittel
```
```
1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen
Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht
kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der
Gesundheit
```
```
1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen
arbeitsrechtlichen Vorschriften
```
```
1.2.4 Kenntnis über die funktionell -
geeignete und ergonomische
Gestaltung des Arbeitsplatzes
```
```
1.3 Ausbildung im dualen System
```
```
1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über
wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten
```
```
1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen
arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Verwaltung, Büroorganisation und Beschaffung
```
```
```
2.1 Verwaltung
```
```
2.1.1 Kenntnis des organisatorischen -
Aufbaus und der Aufgaben und
Zuständigkeiten in der jeweiligen
Rechtsanwaltspraxis
```
```
2.1.2 - Ordnungsgemäße Übernahme von
Schriftstücken unter Beachtung
besonderer Fristenläufe
```
```
2.1.3 Kenntnis der einschlägigen Arbeitsabläufe
```
```
2.1.4 Kenntnis über das Anlegen und -
Führen von Statistiken, Akten und
Dateien
```
```
2.1.5 - Verwalten und Archivieren von Akten,
Dateien und Schriftstücken unter
Beachtung besonderer Fristenläufe
```
```
2.1.6 - - Mitarbeit im
Urkundswesen
```
```
2.1.7 Grundkenntnisse - -
über den Verkehr
mit den für die
jeweilige
Rechtsanwalts-
kanzlei und den
Lehrling
wichtigen
Behörden,
insbesondere
Gerichten,
Sozialversiche-
rungsträgern und
Organisationen
der Arbeitgeber
und Arbeitnehmer
```
```
2.1.8 Kenntnis über die Leistungen der Bahn, Post und anderer
Verkehrsträger
```
```
2.1.9 - Zusammenstellen und Organisieren von
Dienstreisen und Veranstaltungen und
Abrechnung; Handhaben von Fahrplänen;
Durchführen von Reservierungen von
Verkehrsmitteln und Unterkünften
```
```
2.2 Büroorganisation
```
```
2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der
betrieblichen bürotechnischen Organisations-, Arbeits-
und Kommunikationsmittel
```
```
2.2.2 Grundkenntnisse - -
über die
Struktur der
betrieblichen
elektronischen
Datenverarbei-
tung sowie über
deren Anwendung
und Aufgabe in
der Betriebs-
organisation
```
```
2.2.3 - Kenntnis und Anwendung der
betrieblichen Einrichtungen der
elektronischen Datenverarbeitung
(Hardware, Software, Betriebssysteme)
```
```
2.2.4 - Grundkenntnisse über die Entwicklung
neuer arbeitsplatzspezifischer
Anwendungen der elektronischen
Datenverarbeitung
```
```
2.2.5 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer
Anwendungen der elektronischen
Datenverarbeitung (wie
Textverarbeitung, Kalkulation,
Buchhaltung, Terminüberwachung,
Ablage)
```
```
2.2.6 Kenntnis der Mitarbeit bei Verwalten von
Termin- und der Termin- und Terminen und Fristen
Fristverwaltung Fristverwaltung
```
```
2.3 Beschaffen und Führen von Beständen
```
```
2.3.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Mitwirken bei der
der Beschaf- spezifischen Ermittlung des
fungsmöglich- Beschaffungs- Bedarfs an den für
keiten und der möglichkeiten den Bürobetrieb
Ermitttlung und über die notwendigen
(Anm.: richtig: Ermittlung des Materialien
Ermittlung) des Bedarfs an den
Bedarfs an den für den
für den Bürobetrieb
Bürobetrieb notwendigen
notwendigen Materialien
Materialien unter
Berücksichti-
gung der
Sparsamkeit und
Zweckmäßigkeit
```
```
2.3.2 - Vorbereiten und Durchführen von
Mitwirken bei Bestellungen
Bestellungen
(Vorräte,
Büromaterial,
Einrichtungen)
```
```
2.3.3 - Überwachen der Maßnahmen bei
Liefertermine Lieferverzug
```
```
2.3.4 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von
Angeboten; Prüfen von
Auftragsbestätigungen
```
```
2.3.5 - Kenntnis über wichtige Vereinbarungen
im Zusammenhang mit der Beschaffung
(wie Einkaufskonditionen, Liefer- und
Zahlungsbedingungen)
```
```
2.3.6 - Grundkenntnisse über die
betriebsspezifischen einkaufsbezogenen
rechtlichen Bestimmungen
```
```
```
Schriftverkehr und Textverarbeitung
```
```
```
3.1 Schriftverkehr
```
```
3.1.1 Einschlägige Arbeiten mit
Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten Formularen und
bei Posteingang, Postausgang, Vordrucken
Ablage, Evidenz und Registratur
```
```
3.1.2 - Zusammenstellen und Auswerten von
Berichten, Formulieren von
Schriftstücken und Briefen
```
```
3.1.3 Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben, Schreiben
von Standardbriefen, Ausfüllen von Formularen
```
```
3.1.4 Kenntnis der Mitarbeit bei Erstellen und
Kurrentien und der Erstellung Verwalten von
Arbeitsabläufe und Verwaltung Kurrentien
von Kurrentien
```
```
3.2 Textverarbeitung
```
```
3.2.1 Kenntnis über Erstellen und Warten von
das Erstellen Textbausteinen
von
Textbausteinen
```
```
3.2.2 Kenntnis über Erstellen und Warten von
das Erstellen Adressdateien
von
Adressdateien
```
```
3.2.3 - Einsetzen der Textverarbeitung
```
```
```
Betriebliches Rechnungswesen
```
```
```
4.1 Gebühren und Abgaben
```
```
4.1.1 - Kenntnis der spezifischen Gebühren und
Abgaben
```
```
4.1.2 - Kenntnis und Anwendung der
einschlägigen Tarife
```
```
4.2 Rechnungswesen
```
```
4.2.1 Grundkenntnisse Kenntnis über Aufgaben und Funktion
über Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens
und Funktion des
betrieblichen
Rechnungswesens
```
```
4.2.2 Grundkenntnisse Kenntnis über rechnergestützte Abläufe
über im betrieblichen Rechnungswesen
rechnergestützte
Abläufe im
betrieblichen
Rechnungswesen
```
```
4.2.3 - - Grundkenntnisse der
Lohn- und
Gehaltsverrechnung
```
```
4.2.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten; Erfassen,
Prüfen und Kontrollieren von Daten
```
```
4.2.5 Vorbereiten von Unterlagen für die -
Rechnungserstellung
```
```
4.2.6 - - Grundkenntnisse der
betrieblichen
Kostenrechnung
```
```
4.3 Zahlungsverkehr
```
```
4.3.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit
Lieferanten, Mandanten, Behörden,
Post, Geld- und Kreditinstituten
```
```
4.3.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr, Führen
kleiner Kassen, Kassabuch
```
```
4.3.3 - - Kenntnis des
betriebsüblichen
Verfahrens bei
Zahlungsverzug;
Durchführen
einfacher
einschlägiger
Arbeiten
```
```
4.4 Buchführung
```
```
4.4.1 Kenntnis über Betriebliche Buchungsarbeiten und
Buchungen und Erstellen von Auswertungen und
Kontierungen; Statistiken
Durchführen
einfacher
einschlägiger
Arbeiten
```
```
```
Mandanten- und Parteienbetreuung, Auskunftserteilung
```
```
```
5.1 Mandanten- und Parteienbetreuung
```
```
5.1.1 Empfangen von Mandanten und Parteien und
Parteienvertretern
```
```
5.1.2 Sprach- und fachgerechte -
Ausdrucksweise (auch unter Einsatz
von Fremdsprachenkenntnissen),
zielgerichtete Auskunft an
Mandanten, andere Parteien oder
Pateienvertreter unter Ausschluß
von Rechtsauskünften
```
```
5.1.3 - Kommunikation mit Gerichten, Behörden,
Mandanten, anderen Parteien oder
Parteienvertretern
```
```
5.2 Auskünfte
```
```
5.2.1 - Fachgerechte Auskunftserteilung über
den Aufgabenbereich der jeweiligen
Rechtsanwaltskanzlei
```
```
5.2.2 Kenntnis über - -
die in den
Aufgabenbereich
der jeweiligen
Rechtsanwalts-
kanzlei
fallenden
Leistungen
```
```
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei oder für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall
§ 19. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.
(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend den Aufgabenbereich einer Rechtsanwaltskanzlei, insbesondere die Behandlung von Kurrentien und Schriftstücken, einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu umfassen.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs (Anm.: richtig: Gespräch) mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Fachgespräch
§ 20. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und hat sich auf die Gebiete Büroorganisation und Mandanten- und Parteienbetreuung zu erstrecken.
Büroorganisation
§ 21. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
betriebliche Abläufe,
Verwalten von Schriftstücken unter besonderer Beachtung einschlägiger Fristen, Ablage, Evidenz und Registratur,
Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,
Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs (Anm.: richtig: Gesprächs) mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Mandanten- und Parteienbetreuung
§ 22. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:
Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,
Vorbereitung von Unterlagen für Gerichte, Behörden, Mandanten, andere Parteien oder deren Parteienvertreter.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs (Anm.: richtig: Gesprächs) mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 23. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 24. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:
Prozentrechnungen,
einschlägiger Zahlungsverkehr, inklusive Gebühren- und Abgabenberechnungen,
einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 25. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 26. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 27. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch, eingeschränkt auf das Gebiet Mandanten- und Parteienbetreuung. Für die Zusatzprüfung gilt § 22 sinngemäß.
Verhältniszahlen
§ 28. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
ein bis zwei fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen .................. ein Lehrling,
```
für je zwei weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Personen .................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrling ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 29. (1) Personen, die einen vom Österreichischen Rechtsanwaltsverein durchgeführten Rechtsanwaltsgehilfenkurs besucht haben und eine zumindest einjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf den Gegenstand Fachgespräch, ablegen.
(2) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(3) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.
(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Rechtsanwaltskanzlei im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei anzurechnen.