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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung im Rechtskanzleidienst (Rechtskanzleiassistent-Ausbildungsordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich der §§ 14 und 28 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:

Teil 1

Lehrberufe im Rechtskanzleidienst

§ 1. In der Administration im Bereich der Rechtsberufe sind folgende Lehrberufe eingerichtet:

1.

Kanzleiassistent - Notariat: dreijährige Lehrzeit;

2.

Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei: dreijährige Lehrzeit.

Teil 2

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,

3.

sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,

4.

Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),

5.

Durchführen von Arbeiten im Rahmen des für Notariatskanzleien üblichen Zahlungsverkehrs,

6.

Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichts- und Behördenangelegenheiten, insbesondere Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken,

7.

Mitarbeiten im Urkundswesen und in der Beurkundungstätigkeit,

8.

Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vorbereiten und Nachbereiten von Verhandlungen und Besprechungen,

9.

Anmelden, Informieren und Betreuen von Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertretern,

10.

Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,

11.

Führen von Registern,

12.

Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.

Berufsbild

§ 3. Für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```

```

1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

```

```

1.1.1 Einführung in - -

die Aufgaben,

die sich aus der

besonderen

Stellung einer

Notariatskanzlei

ergeben, und in

das einschlägige

Kommunikations-

und

Dienstleistungs-

programm

```

```

1.1.2 - Kenntnis über Rechtsform und

besondere Aufgaben einer

Notariatskanzlei

```

```

1.1.3 Grundkenntnisse über die -

österreichische Rechtsordnung und

den Aufbau der Behörden- und der

Gerichtsstruktur

```

```

1.1.4 - Kenntnis über Aufgaben und Aufbau der

Rechtspflege und der einschlägigen

Gerichtszweige

```

```

1.1.5 - Grundkenntnisse über die sich aus der

Stellung im jeweiligen Aufgabenbereich

ergebenden erforderlichen

Rechtsvorschriften

```

```

1.1.6 Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von

Büromaterialien

```

```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```

```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der

betrieblichen Einrichtungen und der technischen

Betriebsmittel und Hilfsmittel

```

```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```

```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen

arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

1.2.4 Kenntnis über die funktionell -

geeignete und ergonomische

Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```

1.3 Ausbildung im dualen System

```

```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen

arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen

```

```

```

2.

Verwaltung, Büroorganisation und Beschaffung

```

```

```

2.1 Verwaltung

```

```

2.1.1 Kenntnis des organisatorischen -

Aufbaus und der Aufgaben und

Zuständigkeiten in der

Notariatskanzlei

```

```

2.1.2 - Ordnungsgemäße Übernahme von

Schriftstücken unter Beachtung

besonderer Fristenläufe

```

```

2.1.3 Kenntnis der einschlägigen Arbeitsabläufe

```

```

2.1.4 Kenntnis über das Anlegen und -

Führen von Registern, Statistiken,

Akten und Dateien

```

```

2.1.5 - Verwalten und Archivieren von

Registern, Akten, Dateien und

Schriftstücken unter Beachtung

besonderer Fristenläufe

```

```

2.1.6 Kenntnis über Mitarbeit im Urkundswesen und in der

Urkundswesen und Beurkundungstätigkeit

die einschlägigen

Beurkundungs-

tätigkeiten

```

```

2.1.7 Grundkenntnisse - -

über den Verkehr

mit den für die

jeweilige

Notariatskanzlei

und den Lehrling

wichtigen

Behörden,

insbesondere

Gerichten,

Sozialversiche-

rungsträgern und

Organisationen

der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

```

```

2.1.8 Kenntnis über die Leistungen der Bahn, Post und anderer

Verkehrsträger

```

```

2.1.9 - Zusammenstellen und Organisieren von

Dienstreisen und Veranstaltungen und

Abrechnung; Handhaben von Fahrplänen;

Durchführen von Reservierungen von

Verkehrsmitteln und Unterkünften

```

```

2.2 Büroorganisation

```

```

2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen bürotechnischen Organisations-,

Arbeits- und Kommunikationsmittel

```

```

2.2.2 Grundkenntnisse - -

über die

Struktur der

betrieblichen

elektronischen

Datenverarbei-

tung sowie über

deren Anwendung

und Aufgabe in

der Betriebsor-

ganisation

```

```

2.2.3 - Kenntnis und Anwendung der

betrieblichen Einrichtungen der

elektronischen Datenverarbeitung

(Hardware, Software, Betriebssysteme)

```

```

2.2.4 - Grundkenntnisse über die Entwicklung

neuer arbeitsplatzspezifischer

Anwendungen der elektronischen

Datenverarbeitung

```

```

2.2.5 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer

Anwendungen der elektronischen

Datenverarbeitung (wie

Textverarbeitung, Kalkulation,

Buchhaltung, Terminüberwachung,

Ablage)

```

```

2.2.6 Administration von Terminen und Vor- und Nachbereiten

von Verhandlungen und Besprechungen

```

```

2.3 Beschaffen und Führen von Beständen

```

```

2.3.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Mitwirken bei der

der spezifischen Ermittlung des

Beschaffungsmög- Beschaffungsmög- Bedarfs an den für

lichkeiten und lichkeiten und den Bürobetrieb

der Ermitttlung über die notwendigen

(Anm.: richtig: Ermittlung des Materialien

Ermittlung) des Bedarfs an den

Bedarfs an den für den

für den Bürobetrieb

Bürobetrieb notwendigen

notwendigen Materialien

Materialien unter

Berücksichtigung

der Sparsamkeit

und

Zweckmäßigkeit

```

```

2.3.2 - Vorbereiten und Durchführen von

Mitwirken bei Bestellungen

Bestellungen

(Vorräte,

Büromaterial,

Einrichtungen)

```

```

2.3.3 - Überwachen der Maßnahmen bei

Liefertermine Lieferverzug

```

```

2.3.4 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von

Angeboten; Prüfen von

Auftragsbestätigungen

```

```

2.3.5 - Kenntnis über wichtige Vereinbarungen

im Zusammenhang mit der Beschaffung

(wie Einkaufskonditionen, Liefer- und

Zahlungsbedingungen)

```

```

2.3.6 - Grundkenntnisse über die

betriebsspezifischen einkaufsbezogenen

rechtlichen Bestimmungen

```

```

```

3.

Schriftverkehr und Textverarbeitung

```

```

```

3.1 Schriftverkehr

```

```

3.1.1 Einschlägige Arbeiten mit

Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten Formularen und

bei Posteingang, Postausgang, Vordrucken

Ablage, Evidenz und Registratur

```

```

3.1.2 - Zusammenstellen und Auswerten von

Berichten, Formulieren von

Schriftstücken und Briefen

```

```

3.1.3 Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben, Schreiben

von Standardbriefen, Ausfüllen von Formularen

```

```

3.1.4 Kenntnis der Mitarbeit bei Erstellen und

Kurrentien und der Erstellung Verwalten von

Arbeitsabläufe und Verwaltung Kurrentien

von Kurrentien

```

```

3.2 Textverarbeitung

```

```

3.2.1 Kenntnis über Erstellen und Warten von

das Erstellen Textbausteinen

von

Textbausteinen

```

```

3.2.2 Kenntnis über Erstellen und Warten von

das Erstellen Adressdateien

von

Adressdateien

```

```

3.2.3 - Einsetzen der Textverarbeitung

```

```

```

4.

Betriebliches Rechnungswesen

```

```

```

4.1 Gebühren und Abgaben

```

```

4.1.1 - Kenntnis der spezifischen Gebühren und

Abgaben

```

```

4.1.2 - Kenntnis und Anwendung der

einschlägigen Tarife

```

```

4.2 Rechnungswesen

```

```

4.2.1 Grundkenntnisse Kenntnis über Aufgaben und

über Aufgaben Funktion des betrieblichen

und Funktion des Rechnungswesens

betrieblichen

Rechnungswesens

```

```

4.2.2 Grundkenntnisse Kenntnis über rechnergestützte Abläufe

über im betrieblichen Rechnungswesen

rechnergestützte

Abläufe im

betrieblichen

Rechnungswesen

```

```

4.2.3 - - Grundkenntnisse der

Lohn- und

Gehaltsverrechnung

```

```

4.2.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten;

Erfassen, Prüfen und Kontrollieren von Daten

```

```

4.2.5 Vorbereiten von Unterlagen für die -

Rechnungserstellung

```

```

4.2.6 - - Grundkenntnisse der

betrieblichen

Kostenrechnung

```

```

4.3 Zahlungsverkehr

```

```

4.3.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit

Mandanten, Behörden, Post, Geld- und

Kreditinstituten

```

```

4.3.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr, Führen

kleiner Kassen, Kassabuch

```

```

4.3.3 - - Kenntnis des

betriebsüblichen

Verfahrens bei

Zahlungsverzug;

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

4.4 Buchführung

```

```

4.4.1 Kenntnis über Betriebliche Buchungsarbeiten und

Buchungen und Erstellen von Auswertungen und

Kontierungen; Statistiken

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

```

5.

Mandanten- und Parteienbetreuung, Auskunftserteilung

```

```

```

5.1 Mandanten- und Parteienbetreuung

```

```

5.1.1 Empfangen von Mandanten und Parteien und

Parteienvetretern

```

```

5.1.2 Sprach- und fachgerechte -

Ausdrucksweise (auch unter Einsatz

von Fremdsprachenkenntnissen),

zielgerichtete Auskunft an

Mandanten, andere Parteien oder

Pateienvertreter unter Ausschluß

von Rechtsauskünften

```

```

5.1.3 - Kommunikation mit Gerichten, Behörden,

Mandanten, anderen Parteien oder

Parteienvertretern

```

```

5.2 Auskünfte

```

```

5.2.1 - Fachgerechte Auskunftserteilung über

den Aufgabenbereich der jeweiligen

Notariatskanzlei

```

```

5.2.2 Kenntnis über Abfragen von rechnergestützen

rechnergestützte öffentlichen Registern

öffentliche

Register

```

```

5.2.3 Kenntnis über - -

die in den

Aufgabenbereich

der jeweiligen

Notariatskanzlei

fallenden

Leistungen

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat oder für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend den Aufgabenbereich einer Notariatskanzlei, insbesondere die Behandlung von Schriftstücken, einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu umfassen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 6. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und hat sich auf die Gebiete Büroorganisation und Mandanten- und Parteienbetreuung zu erstrecken.

Büroorganisation

§ 7. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

betriebliche Abläufe,

2.

Verwalten von Schriftstücken unter besonderer Beachtung einschlägiger Fristen, Ablage, Evidenz und Registratur,

3.

Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,

4.

Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Mandanten- und Parteienbetreuung

§ 8. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,

2.

Vorbereitung von Unterlagen für Gerichte, Behörden, Mandanten, andere Parteien oder deren Parteienvertreter.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 10. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

1.

Prozentrechnungen,

2.

einschlägiger Zahlungsverkehr, inklusive Gebühren- und Abgabenberechnungen,

3.

einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 11. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 12. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch, eingeschränkt auf das Gebiet Mandanten- und Parteienbetreuung. Für die Zusatzprüfung gilt § 8 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 14. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

eine fachlich einschlägig ausgebildete

```

Person ............................... ein Lehrling,

```

2.

für jede weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 15. (1) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.

(2) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.

(3) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Notariatskanzlei im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat anzurechnen.

Teil 3

Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kanzleiassistent -

Rechtsanwaltskanzlei

Berufsprofil

§ 16. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:

1.

Einrichten des Arbeitsplatzes,

2.

Erledigen des Posteingangs und Postausgangs,

3.

sachlich und sprachlich korrektes Formulieren und formgerechtes Anfertigen von Texten sowie Erstellen sonstiger Schriftstücke auf Grund von Vorgaben,

4.

Beschaffen und Führen von Beständen (wie Büromaterial, Dokumente, Büroeinrichtungen),

5.

Durchführen von Arbeiten im Rahmen des für Rechtsanwaltskanzleien üblichen Zahlungsverkehrs,

6.

Durchführen von Arbeiten im Zusammenhang mit Gerichtsangelegenheiten, insbesondere Fristlegung von Akten, Schriftstücken und Geschäftsstücken,

7.

Behandeln von Kurrentien,

8.

Koordinieren und Überwachen von Terminen, Vorbereiten und Nachbereiten von Besprechungen, Sitzungen und Dienstreisen,

9.

Anmelden, Informieren und Betreuen von Behörden, Mandanten, Parteien oder Parteienvertretern,

10.

Bearbeiten, Registrieren von Daten und Informationen,

11.

Erstellen statistischer Übersichten sowie Archivieren von Schriftstücken.

Berufsbild

§ 17. Für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.

```

```

Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr

```

```

```

1.

Der Lehrbetrieb

```

```

```

1.1 Wirtschaftliche Stellung des Lehrbetriebes

```

```

1.1.1 Einführung in - -

die Aufgaben,

die sich aus der

Stellung des

jeweiligen

Aufgabenberei-

ches der Rechts-

anwaltskanzlei

ergeben, und in

das einschlägige

Kommunikations-

und

Dienstleistungs-

programm

```

```

1.1.2 - Kenntnis der Rechtsform sowie der

Aufgaben, die sich aus dem jeweiligen

Aufgabenbereich der

Rechtsanwaltskanzlei ergeben

```

```

1.1.3 Grundkenntnisse über die -

österreichische Rechtsordnung und

den Aufbau der Behörden- und der

Gerichtsstruktur

```

```

1.1.4 - Kenntnis über Aufgaben und Aufbau der

Rechtspflege und der einschlägigen

Gerichtszweige

```

```

1.1.5 - Grundkenntnisse über die sich aus der

Stellung im jeweiligen Aufgabenbereich

ergebenden erforderlichen

Rechtsvorschriften

```

```

1.1.6 - - Kenntnis über Art

und Umfang der

Beglaubigungsurkunde

```

```

1.1.7 Kenntnis der umweltgerechten Entsorgung von

Büromaterialien

```

```

1.2 Einrichtungen, Arbeitssicherheit und Unfallverhütung

```

```

1.2.1 Kenntnis und funktionsgerechte Anwendung der

betrieblichen Einrichtungen und der technischen

Betriebsmittel und Hilfsmittel

```

```

1.2.2 Kenntnis der Unfallgefahren sowie der einschlägigen

Sicherheitsvorschriften und der sonstigen in Betracht

kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der

Gesundheit

```

```

1.2.3 Grundkenntnisse der aushangpflichtigen

arbeitsrechtlichen Vorschriften

```

```

1.2.4 Kenntnis über die funktionell -

geeignete und ergonomische

Gestaltung des Arbeitsplatzes

```

```

1.3 Ausbildung im dualen System

```

```

1.3.1 Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden

Verpflichtungen

(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)

```

```

1.3.2 Kenntnis über Inhalt und Ziel der Ausbildung sowie über

wesentliche einschlägige Weiterbildungsmöglichkeiten

```

```

1.3.3 Kenntnis der wichtigsten einschlägigen

arbeitsrechtlichen und sozialrechtlichen Bestimmungen

```

```

```

2.

Verwaltung, Büroorganisation und Beschaffung

```

```

```

2.1 Verwaltung

```

```

2.1.1 Kenntnis des organisatorischen -

Aufbaus und der Aufgaben und

Zuständigkeiten in der jeweiligen

Rechtsanwaltspraxis

```

```

2.1.2 - Ordnungsgemäße Übernahme von

Schriftstücken unter Beachtung

besonderer Fristenläufe

```

```

2.1.3 Kenntnis der einschlägigen Arbeitsabläufe

```

```

2.1.4 Kenntnis über das Anlegen und -

Führen von Statistiken, Akten und

Dateien

```

```

2.1.5 - Verwalten und Archivieren von Akten,

Dateien und Schriftstücken unter

Beachtung besonderer Fristenläufe

```

```

2.1.6 - - Mitarbeit im

Urkundswesen

```

```

2.1.7 Grundkenntnisse - -

über den Verkehr

mit den für die

jeweilige

Rechtsanwalts-

kanzlei und den

Lehrling

wichtigen

Behörden,

insbesondere

Gerichten,

Sozialversiche-

rungsträgern und

Organisationen

der Arbeitgeber

und Arbeitnehmer

```

```

2.1.8 Kenntnis über die Leistungen der Bahn, Post und anderer

Verkehrsträger

```

```

2.1.9 - Zusammenstellen und Organisieren von

Dienstreisen und Veranstaltungen und

Abrechnung; Handhaben von Fahrplänen;

Durchführen von Reservierungen von

Verkehrsmitteln und Unterkünften

```

```

2.2 Büroorganisation

```

```

2.2.1 Fach- und funktionsgerechte Verwendung und Pflege der

betrieblichen bürotechnischen Organisations-, Arbeits-

und Kommunikationsmittel

```

```

2.2.2 Grundkenntnisse - -

über die

Struktur der

betrieblichen

elektronischen

Datenverarbei-

tung sowie über

deren Anwendung

und Aufgabe in

der Betriebs-

organisation

```

```

2.2.3 - Kenntnis und Anwendung der

betrieblichen Einrichtungen der

elektronischen Datenverarbeitung

(Hardware, Software, Betriebssysteme)

```

```

2.2.4 - Grundkenntnisse über die Entwicklung

neuer arbeitsplatzspezifischer

Anwendungen der elektronischen

Datenverarbeitung

```

```

2.2.5 - Durchführen arbeitsplatzspezifischer

Anwendungen der elektronischen

Datenverarbeitung (wie

Textverarbeitung, Kalkulation,

Buchhaltung, Terminüberwachung,

Ablage)

```

```

2.2.6 Kenntnis der Mitarbeit bei Verwalten von

Termin- und der Termin- und Terminen und Fristen

Fristverwaltung Fristverwaltung

```

```

2.3 Beschaffen und Führen von Beständen

```

```

2.3.1 Grundkenntnisse Kenntnis der Mitwirken bei der

der Beschaf- spezifischen Ermittlung des

fungsmöglich- Beschaffungs- Bedarfs an den für

keiten und der möglichkeiten den Bürobetrieb

Ermitttlung und über die notwendigen

(Anm.: richtig: Ermittlung des Materialien

Ermittlung) des Bedarfs an den

Bedarfs an den für den

für den Bürobetrieb

Bürobetrieb notwendigen

notwendigen Materialien

Materialien unter

Berücksichti-

gung der

Sparsamkeit und

Zweckmäßigkeit

```

```

2.3.2 - Vorbereiten und Durchführen von

Mitwirken bei Bestellungen

Bestellungen

(Vorräte,

Büromaterial,

Einrichtungen)

```

```

2.3.3 - Überwachen der Maßnahmen bei

Liefertermine Lieferverzug

```

```

2.3.4 - Einholen, Bearbeiten und Prüfen von

Angeboten; Prüfen von

Auftragsbestätigungen

```

```

2.3.5 - Kenntnis über wichtige Vereinbarungen

im Zusammenhang mit der Beschaffung

(wie Einkaufskonditionen, Liefer- und

Zahlungsbedingungen)

```

```

2.3.6 - Grundkenntnisse über die

betriebsspezifischen einkaufsbezogenen

rechtlichen Bestimmungen

```

```

```

3.

Schriftverkehr und Textverarbeitung

```

```

```

3.1 Schriftverkehr

```

```

3.1.1 Einschlägige Arbeiten mit

Schriftverkehrsarbeiten, Arbeiten Formularen und

bei Posteingang, Postausgang, Vordrucken

Ablage, Evidenz und Registratur

```

```

3.1.2 - Zusammenstellen und Auswerten von

Berichten, Formulieren von

Schriftstücken und Briefen

```

```

3.1.3 Schreiben nach Diktat und allgemeinen Angaben, Schreiben

von Standardbriefen, Ausfüllen von Formularen

```

```

3.1.4 Kenntnis der Mitarbeit bei Erstellen und

Kurrentien und der Erstellung Verwalten von

Arbeitsabläufe und Verwaltung Kurrentien

von Kurrentien

```

```

3.2 Textverarbeitung

```

```

3.2.1 Kenntnis über Erstellen und Warten von

das Erstellen Textbausteinen

von

Textbausteinen

```

```

3.2.2 Kenntnis über Erstellen und Warten von

das Erstellen Adressdateien

von

Adressdateien

```

```

3.2.3 - Einsetzen der Textverarbeitung

```

```

```

4.

Betriebliches Rechnungswesen

```

```

```

4.1 Gebühren und Abgaben

```

```

4.1.1 - Kenntnis der spezifischen Gebühren und

Abgaben

```

```

4.1.2 - Kenntnis und Anwendung der

einschlägigen Tarife

```

```

4.2 Rechnungswesen

```

```

4.2.1 Grundkenntnisse Kenntnis über Aufgaben und Funktion

über Aufgaben des betrieblichen Rechnungswesens

und Funktion des

betrieblichen

Rechnungswesens

```

```

4.2.2 Grundkenntnisse Kenntnis über rechnergestützte Abläufe

über im betrieblichen Rechnungswesen

rechnergestützte

Abläufe im

betrieblichen

Rechnungswesen

```

```

4.2.3 - - Grundkenntnisse der

Lohn- und

Gehaltsverrechnung

```

```

4.2.4 Durchführen von betrieblichen Rechnungsarten; Erfassen,

Prüfen und Kontrollieren von Daten

```

```

4.2.5 Vorbereiten von Unterlagen für die -

Rechnungserstellung

```

```

4.2.6 - - Grundkenntnisse der

betrieblichen

Kostenrechnung

```

```

4.3 Zahlungsverkehr

```

```

4.3.1 - Kenntnis des Zahlungsverkehrs mit

Lieferanten, Mandanten, Behörden,

Post, Geld- und Kreditinstituten

```

```

4.3.2 - Mitwirken beim Zahlungsverkehr, Führen

kleiner Kassen, Kassabuch

```

```

4.3.3 - - Kenntnis des

betriebsüblichen

Verfahrens bei

Zahlungsverzug;

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

4.4 Buchführung

```

```

4.4.1 Kenntnis über Betriebliche Buchungsarbeiten und

Buchungen und Erstellen von Auswertungen und

Kontierungen; Statistiken

Durchführen

einfacher

einschlägiger

Arbeiten

```

```

```

5.

Mandanten- und Parteienbetreuung, Auskunftserteilung

```

```

```

5.1 Mandanten- und Parteienbetreuung

```

```

5.1.1 Empfangen von Mandanten und Parteien und

Parteienvertretern

```

```

5.1.2 Sprach- und fachgerechte -

Ausdrucksweise (auch unter Einsatz

von Fremdsprachenkenntnissen),

zielgerichtete Auskunft an

Mandanten, andere Parteien oder

Pateienvertreter unter Ausschluß

von Rechtsauskünften

```

```

5.1.3 - Kommunikation mit Gerichten, Behörden,

Mandanten, anderen Parteien oder

Parteienvertretern

```

```

5.2 Auskünfte

```

```

5.2.1 - Fachgerechte Auskunftserteilung über

den Aufgabenbereich der jeweiligen

Rechtsanwaltskanzlei

```

```

5.2.2 Kenntnis über - -

die in den

Aufgabenbereich

der jeweiligen

Rechtsanwalts-

kanzlei

fallenden

Leistungen

```

```

Lehrabschlußprüfung

Gliederung

§ 18. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Geschäftsfall und Fachgespräch.

(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Kaufmännisches Rechnen und Buchführung.

(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei oder für den Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall

§ 19. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen.

(2) Der schriftliche Teil hat einen Geschäftsfall betreffend den Aufgabenbereich einer Rechtsanwaltskanzlei, insbesondere die Behandlung von Kurrentien und Schriftstücken, einschließlich des dazugehörigen Schriftverkehrs und der entsprechenden Gebühren- und Kostenrechnung zu umfassen.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in 120 Minuten ausgearbeitet werden kann. Die schriftliche Arbeit kann auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Der schriftliche Teil ist nach 150 Minuten zu beenden.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs (Anm.: richtig: Gespräch) mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(6) Der mündliche Teil soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Fachgespräch

§ 20. Das Fachgespräch hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und hat sich auf die Gebiete Büroorganisation und Mandanten- und Parteienbetreuung zu erstrecken.

Büroorganisation

§ 21. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

betriebliche Abläufe,

2.

Verwalten von Schriftstücken unter besonderer Beachtung einschlägiger Fristen, Ablage, Evidenz und Registratur,

3.

Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,

4.

Büromaschinen und Büroausstattung, Bürohilfsmittel und Kommunikationsmittel.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs (Anm.: richtig: Gesprächs) mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Mandanten- und Parteienbetreuung

§ 22. (1) Die Prüfung hat sich auf folgende Gebiete zu erstrecken:

1.

Gesprächsvorbereitung und fachgerechte Auskunftserteilung,

2.

Vorbereitung von Unterlagen für Gerichte, Behörden, Mandanten, andere Parteien oder deren Parteienvertreter.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Die Prüfung ist unter Bedachtnahme auf das Leistungsangebot des Lehrbetriebes in Form eines möglichst lebendigen Geprächs (Anm.: richtig: Gesprächs) mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen zu führen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 23. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluß des schriftlichen Teils des Gegenstandes Geschäftsfall für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 24. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen, wobei auch der Rechengang auszuführen ist:

1.

Prozentrechnungen,

2.

einschlägiger Zahlungsverkehr, inklusive Gebühren- und Abgabenberechnungen,

3.

einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 25. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 26. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend'' bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als zwei Gegenstände mit „Nicht genügend'' bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 27. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Notariat kann eine im Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch, eingeschränkt auf das Gebiet Mandanten- und Parteienbetreuung. Für die Zusatzprüfung gilt § 22 sinngemäß.

Verhältniszahlen

§ 28. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

```

1.

ein bis zwei fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen .................. ein Lehrling,

```

2.

für je zwei weitere fachlich einschlägig

```

ausgebildete Personen .................. ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.

(3) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:

1.

auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist,

2.

auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.

(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.

(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrling ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.

Übergangsbestimmungen

§ 29. (1) Personen, die einen vom Österreichischen Rechtsanwaltsverein durchgeführten Rechtsanwaltsgehilfenkurs besucht haben und eine zumindest einjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf den Gegenstand Fachgespräch, ablegen.

(2) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Rechtsanwaltskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.

(3) Personen, die eine zumindest fünfjährige fachliche Tätigkeit in einer Notariatskanzlei nachweisen können, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2001 die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei, eingeschränkt auf die Gegenstände der praktischen Prüfung, ablegen.

(4) Personen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in einer Rechtsanwaltskanzlei im Lehrberuf Bürokaufmann oder im Lehrberuf Verwaltungsassistent ausgebildet werden, ist die zurückgelegte Ausbildungszeit zur Gänze auf die Lehrzeit im Lehrberuf Kanzleiassistent - Rechtsanwaltskanzlei anzurechnen.