Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Berufsausbildung in der Straßenerhaltung (Straßenerhaltungsfachmann-Ausbildungsordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 8, 8a und 24 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch die Berufsausbildungsgesetz-Novelle 1998, BGBl. I Nr. 100/1998, wird - hinsichtlich des § 12 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales - verordnet:
Lehrberuf in der Straßenerhaltung
§ 1. (1) In der Straßenerhaltung ist der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann mit einer dreijährigen Lehrzeit als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann kann bis zum Ablauf des 30. September 2003 eingetreten werden.
Lehrberuf in der Straßenerhaltung
§ 1. In der Straßenerhaltung ist der Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann mit einer dreijährigen Lehrzeit eingerichtet.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Ausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und Verlegeplänen,
Festlegen der Arbeitsschritte, der Arbeitsmittel und der Arbeitsmethoden unter Berücksichtigung der Eigenschaften und der Verwendungsmöglichkeiten der Werkstoffe und der Hilfsstoffe,
Warten, Instandhalten und Auswählen der einschlägigen Werkzeuge, Maschinen und Geräte,
Herstellen von Betonmischungen,
Aufbauen, Planieren und Verdichten des Untergrundes,
Herstellen von Straßenunterbau und Straßendecken,
Herstellen von Entwässerungsanlagen, Drainagen und ähnlichen Einrichtungen,
Begrünen und Pflegen unbefestigter Flächen sowie Sträucher und Bäume,
Pflastern von Natur- und Kunststeinen bzw. Natur- und Kunststeinplatten auf Sand und Beton,
Pflastern von Hochbord-, Tiefbord- und Schrägbord-Randsteinen,
Oberflächenbehandlung,
Herstellen von Schalungen und Schächten,
Arbeiten mit Kunststoffen, Anstrichmitteln und Metallen,
Einleiten und Durchführen des Winterdienstes,
Anbringen von Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen.
Berufsbild
§ 3. Für den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann wird folgendes Berufsbild festgelegt. Hiebei sind die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, daß der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
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Pos. 1. Lehrjahr 2. Lehrjahr 3. Lehrjahr
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```
Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden
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Werkzeuge, Geräte, Baumaschinen, Einrichtungen und
Arbeitsbehelfe
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Kenntnis der Baustoffe und Hilfsstoffe, ihrer
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Eigenschaften sowie ihrer Verwendungs- und
Verarbeitungsmöglichkeiten unter Beachtung von
einschlägigen Verarbeitungsrichtlinien
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Lesen und Anfertigen von Zeichnungen, Skizzen und
```
Verlegeplänen
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Grundkenntnisse Verhütung von Schäden bei der Lagerung
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der Lagerung von und von schädlichen Einflüssen auf
Baustoffen die Baustoffe bei der Lagerung und
Verarbeitung
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```
- Ausmessen und Vermessen, Berechnen,
```
Fluchten und Ausmessen von Bögen
```
```
```
- Sichern und Pölzen von Baugruben,
```
Künetten und Schächten; Herstellen von
Sicherungsgeländern
```
```
```
Feststellen des Materialbedarfs; Herstellen von
```
Betonmischungen
```
```
```
- Kenntnis der Fundierung, Herstellen
```
von Fundamenten, Beton- und
Steinmauerwerk, Durchlässen, Drainagen
und Regulierungen
```
```
```
Aufbauen, Planieren und Verdichten des Untergrundes
```
```
```
```
- Pflastern von Natursteinen und
```
Kunststeinen, von Natursteinplatten
und Kunststeinplatten und Randsteinen
(Hochbord, Tiefbord, Schrägbord) auf
Sand und Beton
```
```
```
- Vergießen, Verfugen und Ausbessern von
```
Oberflächen
```
```
```
Kenntnis der berufseinschlägigen Vorschriften des
```
Verkehrsrechts (Beschilderung, Absperrung und
Absicherung von Baustellen und Arbeitsgebieten sowie
bei Unfällen)
```
```
```
Kenntnis über Einleiten und Durchführen sämtlicher
```
und Mitwirken winterdienstlicher Maßnahmen
bei winter-
dienstlichen
Maßnahmen
```
```
```
Kenntnis über Herstellen und Bereitstellen von
```
Mischungen für Mischungen für den Winterdienst
den
Winterdienst;
Mitwirken bei
der Herstellung
von Mischungen
für den
Winterdienst
```
```
```
-
- Herstellen von
```
Künetten und
Schächten;
Herstellen von
Schalungen
```
```
```
Kenntnis über Mitwirken beim Aufstellen und
```
das Aufstellen Aufstellen und Abtragen von
und Abtragen von Abtragen von Gerüsten
Gerüsten aller Gerüsten
Art
```
```
```
-
- Einfache Arbeiten an
```
Holzverarbeitungs-
maschinen
```
```
```
- Einschlägige Holzschutz- und
```
Isolierarbeiten
```
```
```
Entrosten, Abbeizen, Abbrennen, Imprägnieren und
```
Schleifen von Geländern und Leiteinrichtungen
```
```
```
Grundieren und Streichen von Geländern und
```
Leiteinrichtungen
```
```
```
- Zubereiten und Mischen
```
gebrauchsfertiger Materialien
```
```
```
Kenntnis und Anwendung der Schmiermittel samt
```
Entsorgung
```
```
```
- Grundkenntnisse im Feilen, Bohren,
```
Sägen, Gewindeschneiden (Hand und
Maschine), Biegen, Elektroschweißen
```
```
```
Grundkenntnisse der Pflanzenschutz- und
```
Düngemittelvorschriften sowie
Schädlingsbekämpfungsmaßnahmen
```
```
```
Behandeln, - -
```
Pflegen,
Bewässern,
Düngen und
Lagern der
handels-
üblichen
Pflanzen,
Sträucher und
Bäume
```
```
```
Händische und maschinelle Bodenbearbeitung sowie
```
Bodenverbesserung und Düngung
```
```
```
Rasenbau, Verlegung von Rasenziegeln, Rasenpflege
```
```
```
```
- Grundkenntnisse des gärtnerischen
```
Hangverbaus, der Hangsicherung und
des gärtnerischen Wegebaus
```
```
```
Kenntnis über den Umweltschutz und den Arbeitsschutz,
```
über die einschlägigen Unfallverhütungsvorschriften und
über den Lawinenschutz
```
```
```
Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften und
```
der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum
Schutz des Lebens und der Gesundheit
```
```
```
Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden
```
Verpflichtungen
(§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes)
```
```
```
Grundkenntnisse der aushangpflichtigen
```
arbeitsrechtlichen Vorschriften
```
```
Lehrabschlußprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch.
(3) Die theoretische Prüfung umfaßt die Gegenstände Fachkunde, Fachrechnen und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrziels der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule für den Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann oder den erfolgreichen Abschluß einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Prüfarbeit
§ 5. (1) Die Prüfung hat eine Arbeitsprobe zu umfassen, bei der sämtliche nachstehende Fertigkeiten an einschlägigen Werkstoffen nachzuweisen sind:
Messen,
Anfertigen eines Profils und Herstellen eines Schachtes,
Versetzen von Steinen,
Anfertigen eines Mauerwerks,
Herstellung einer Sandunterlage,
Verlegung eines Kanals,
die Erstellung eines Fertigungsprogrammes.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in sechs Arbeitsstunden ausgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
fachgerechte Arbeitsweise,
Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
Ebenflächigkeit,
fachgerechtes Verwenden der richtigen Werkzeuge, Geräte und Maschinen,
richtiger Einsatz von Materialien.
Fachgespräch
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen.
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hiebei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Fragen über Straßenverkehrsrecht, einschlägige Sicherheitsvorschriften, Schutzmaßnahmen und Unfallverhütung sind miteinzubeziehen. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen und Problemen zu führen.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfling 15 Minuten dauern. Es ist jedenfalls nach 20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 7. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufs möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anläßlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Fachkunde
§ 8. (1) Die Prüfung hat die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Werkstoffkunde,
Straßenverkehrsrecht,
Maschinenkunde und Gerätekunde,
Lawinenkunde,
Unfallverhütung.
(2) Die Prüfung kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich fünf Aufgaben zu stellen.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachrechnen
§ 9. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen:
Längenberechnung und Flächenberechnung,
Volumsberechnung und Masseberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
Berechnung von Mörtelmischungen und Betonmischungen,
Berechnung des Verdichtungszuschlags,
Rechnungen aus der Statik und Festigkeitslehre.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln, Tabellen und Richtlinien ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, daß sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Fachzeichnen
§ 10. (1) Die Prüfung hat die Anfertigung einer Skizze nach Angabe zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, daß sie in der Regel in 45 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 60 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 11. (1) Die Lehrabschlußprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzusetzen, wann innerhalb des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung frühestens die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nicht bestandenen Lehrabschlußprüfung abgelegt werden.
Verhältniszahlen
§ 12. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:
```
eine fachlich einschlägig ausgebildete
```
Person ............................... zwei Lehrlinge;
```
für jede weitere fachlich einschlägig
```
ausgebildete Person .................. ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt werden, nicht anzurechnen.
(3) Werden in einem Lehrbetrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.
(4) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(5) Für die Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder - Lehrlinge) festgelegt:
auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist;
auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut ist.
(6) Die Verhältniszahl gemäß Abs. 1 darf jedoch nicht überschritten werden.
(7) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf - unter Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes - insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe entspricht.
Übergangsbestimmungen
§ 13. (1) Nach erfolgreichem Abschluß einer im Zusammenhang mit der Straßenerhaltung stehenden facheinschlägigen Prüfung bei einer Gebietskörperschaft kann eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Prüfung gilt § 6 sinngemäß.
(2) Personen, die nachweislich eine fünf Jahre übersteigende Tätigkeit im Bereich der Straßenverwaltung ausgeübt haben, können bis zum Ablauf des 31. Dezember 2005 eine Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann ablegen. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit und auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Prüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.
Evaluierung
§ 14. Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Straßenerhaltungsfachmann wird unter Heranziehung eines Berufsforschungsinstituts evaluiert. Der Bundesberufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf des 31. Jänner 2003 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlußfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Straßenerhaltungsfachmann in die Regelausbildung an den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
Geltungsdauer
§ 15. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.