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Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Festlegung der Grundsätze, die bei der Bestimmung des Systemnutzungstarifes angewendet werden

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund § 8 Abs. 4, § 25 und § 34 sowie § 66 Abs. 2 Elektrizitätswirtschafts- und -organisationsgesetz (ElWOG), BGBl. I Nr. 143/1998, wird - soweit sich diese Verordnung auf § 25 und § 34 ElWOG stützt - im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates - verordnet:

1.

Teil

Regelungsgegenstand und Definitionen

Regelungsgegenstand

§ 1. Die Verordnung hat die Festlegung von Begriffen, allgemeinen Grundsätzen und Verfahren, von denen bei der Bestimmung der Systemnutzungstarife ausgegangen wird, zum Gegenstand.

Definitionen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Ausgleichsversorgung'' jene Lieferungen oder Abnahmen elektrischer Energie durch Dritte, die von Erzeugern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus geliefert oder von Verbrauchern zu wenig bezogen wurden oder von Verbrauchern über vertraglich vereinbarte Mengen hinaus bezogen oder von Erzeugern zu wenig geliefert wurden;

2.

„Erzeuger'' Netzbenutzer (§ 7 Z 18 ElWOG), die in ein Übertragungs- oder Verteilernetz einspeisen;

3.

„galvanisch verbundene Netzbereiche'' Netzbereiche, die elektrisch leitend verbunden sind;

4.

„Kostenwälzung'' ein kalkulatorisches Rechenverfahren, welches angewendet wird, um einem Verbraucherkollektiv die Kosten jener Anschlußnetzebene, an der es direkt angeschlossen ist, sowie die Kosten aller darüber liegenden Netzebenen anteilig zuzuordnen;

5.

„Netzbereiche'' jenen Teil eines Netzsystems, in denen einheitliche Systemnutzungstarife gelten;

6.

„Netzebene'' ein im wesentlichen durch das Spannungsniveau bestimmter Teilbereich des Netzes;

7.

„Netzsystem'' die Gesamtheit der miteinander verbundenen Leitungen, Schalt-, Umspann- und Umrichteranlagen sowie die erforderlichen Nebeneinrichtungen;

8.

„Primärregelung'' eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe der Turbinendrehzahlregler gemäß eingestellter Statikkennlinie von Maschinen im Zeitbereich bis höchstens 30 Sekunden nach Störungseintritt;

9.

„Sekundärregelung'' eine automatisch wirksam werdende Wiederherstellung des Gleichgewichtes zwischen Erzeugung und Verbrauch mit Hilfe von Regeleinrichtungen zur Erreichung der Nennfrequenz von 50 Hertz im Zeitbereich bis zu mehreren Minuten nach Störungseintritt;

10.

„Stundenreserve'' eine Lieferung von elektrischer Energie bei Ausfall einer Erzeugungsanlage, von der ein Kunde bezieht, die über eine Ausgleichslieferung (Z 1) hinausgeht;

11.

„Verbraucher'' Netzbenutzer (§ 7 Z 18 ElWOG), die aus einem Übertragungs- oder Verteilernetz versorgt werden.

2.

Teil

Systemnutzungsentgelte

Entgelte für die Inanspruchnahme des österreichischen

Elektrizitätsnetzes

§ 3. Betreiber von Übertragungs- und Verteilernetzen haben für die Inanspruchnahme ihres in Österreich gelegenen Elektrizitätsnetzes sowie der damit im Zusammenhang stehenden Nebenleistungen von den an diesen Netzen angeschlossenen Netzbenutzern nach Maßgabe der Bestimmungen dieser Verordnung nachstehende Entgelte zu verlangen:

1.

Netznutzungsentgelt;

2.

Netzverlustentgelt;

3.

Systemdienstleistungsentgelt;

4.

Netzzutrittsentgelt;

5.

Netzbereitstellungsentgelt;

6.

Entgelt für Meßleistungen

7.

Entgelt für die Ausgleichsversorgung.

Netznutzungsentgelt

§ 4. (1) Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems sowie nachstehende Leistungen abgegolten:

1.

Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung;

2.

Betriebsführung;

3.

Versorgungswiederaufbau

4.

Netzengpaßbeseitigung.

Eine gesonderte Verrechnung dieser Leistungen durch den Netzbetreiber ist unzulässig. Aufwendungen für Blindleistungslieferungen unter einem Leistungsfaktor von 0,9, die gesonderte Maßnahmen erfordern und individuell zuordenbar sind, sind im Netznutzungsentgelt nicht enthalten und den Kunden gesondert zu verrechnen.

(2) Die Bemessung des Netznutzungsentgeltes erfolgt entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen und ist tarifmäßig zu berechnen. Die Erlöse aus den leistungsbezogenen Netznutzungspreisen dürfen je Netzebene die Erlöse aus den arbeitsbezogenen Netznutzungspreisen nicht übersteigen. Werden Preise für die Nutzung von Netzen zeitvariabel gestaltet, sind jedoch höchstens jeweils zwei unterschiedliche Preise innerhalb eines Tages, innerhalb einer Woche sowie innerhalb eines Jahres zulässig. Die zur Verrechnung des Netznutzungsentgelts notwendigen Daten sind jährlich den betroffenen Netzbetreibern zur Verfügung zu stellen.

(3) Die leistungsbezogenen Netznutzungspreise sind grundsätzlich auf einen Zeitraum von einem Jahr zu beziehen. Für eine kürzere Inanspruchnahme des Netzsystems als ein Jahr dürfen höhere Preise verechnet werden, jedoch dürfen für einen Zeitraum von bis zu einer Woche (sieben Tage) höchstens ein Zwölftel des Jahrespreises, für jenen von vier Wochen (28 Tage) höchstens zwei Zwölftel des Jahrespreises verrechnet werden. Für die Ermittlung der Preise für Zeiträume zwischen einer Woche und vier Wochen sowie zwischen vier Wochen und einem Jahr ist linear zu interpolieren.

Netzverlustentgelt

§ 5. (1) Durch das Netzverlustentgelt werden dem Netzbetreiber jene Kosten abgegolten, die dem Netzbetreiber für die Beschaffung der für den Ausgleich von Netzverlusten erforderlichen Energiemengen entstehen. Für die Bemessung des Netzverlustentgelts ist ein arbeitsbezogener Netzverlustpreis tarifmäßig zu bestimmen. Zur vereinfachten Verrechnung der Inanspruchnahme des Netzes ist es möglich, das Netzverlustentgelt und den Bruttoanteil in den arbeitsbezogenen Teil des Netznutzungsentgelts einzubeziehen und lediglich auf Verlangen getrennt auszuweisen.

(2) Die Zuordnung der gemäß Abs. 1 abzugeltenden Kosten zu den einzelnen Netzebenen hat auf Grund der Ergebnisse von Messungen (Meßdaten) zu erfolgen. Liegen keine verläßlichen Meßdaten vor oder sind die Meßdaten unzureichend, hat die Zuordnung auf Grund eines nachvollziehbaren empirischen Aufteilungsschlüssels zu erfolgen.

Systemdienstleistungsentgelt

§ 6. (1) Durch das Systemdienstleistungsentgelt werden dem Netzbetreiber der Netzebene gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 sowie Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 3 jene Kosten abgegolten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Primärregelung (Sekundenreserve) und eine Sekundärregelung (Minutenreserve) auszugleichen. Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist ein arbeitsbezogener Systemdienstleistungspreis tarifmäßig zu bestimmen.

(2) Die Tarifgestaltung gemäß Abs. 1 hat so zu erfolgen, daß die mit der Sekundärregelung verbundenen Kosten auf alle Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (einschließlich Eigenanlagen) mit einer Engpaßleistung von mehr als einem MW umgelegt werden, wobei bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich ist. Betreiber von Elektrizitätserzeugungsanlagen (Kraftwerksparks) mit einer Engpaßleistung von mehr als fünf MW sind zur Primärregelung entsprechend den Anweisungen des Betreibers des jeweiligen Netzes der Netzebenen gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, Z 2 oder Z 3 sowie Abs. 2 Z 1, Z 2 oder Z 3 verpflichtet, welcher die Primärregelung durchführt. Kann ein Betreiber einer Elektrizitätserzeugungsanlage mit mehr als fünf MW dieser Verpflichtung selbst nicht nachkommen, so hat dieser nachweislich für entsprechenden Ersatz zu sorgen.

(3) Die zur Verrechnung des Systemdienstleistungsentgelts notwendigen Daten von Erzeugungsanlagen, dies sind Art der Anlage, Nennleistung, Engpaßleistung und Jahreserzeugung, sind von allen Erzeugern, auch Eigenerzeugern, mit einer Nennleistung von mehr als einem MW dem Netzbetreiber jährlich bekanntzugeben, der die Systemdienstleistungen erbringt. Bei mehreren zusammengehörigen Kraftwerken (Kraftwerkspark) ist die Anschlußleistung des Kraftwerksparks maßgeblich. Die Daten sind vertraulich zu behandeln.

Netzzutrittsentgelt

§ 7. (1) Durch das einmalig zu leistende Netzzutrittsentgelt werden dem Netzbetreiber alle Aufwendungen abgegolten, die mit der erstmaligen Herstellung eines Anschlusses an ein Netz oder der Abänderung eines Anschlusses infolge Erhöhung der Anschlußleistung eines Netzbenutzers unmittelbar verbunden sind. Das Netznutzungsentgelt entfällt insoweit, als die Kosten für den Netzanschluß oder die Abänderung vom Netzbenutzer selbst getragen werden.

(2) Die Anlage des Netzbenutzers ist mit dem Netzsystem des Netzbetreibers an dem technisch geeigneten und für den Kunden wirtschaftlich günstigsten Punkt zu verbinden.

(3) Werden die in Abs. 1 angeführten Anlagen innerhalb von sieben Jahren nach erstmaliger Inbetriebnahme von zusätzlichen Netzbenutzern in Anspruch genommen, so hat der Netzbetreiber diese Aufwendung auf sämtliche betroffenen Netzzutrittsberechtigten neu aufzuteilen. Den sich aus der Neuaufteilung ergebenden Überhang hat der Netzbetreiber jenen Netzzutrittsberechtigten zu refundieren, welche die Kosten der Errichtung getragen haben. Dies gilt nicht, soweit der Netzbetreiber die gemäß Abs. 1 verrechenbaren Netzzutrittsentgelte vorfinanziert hat.

(4) Die tatsächlich vereinnahmten Netzzutrittsentgelte sind, soweit sie für Anlagen des Netzbetreibers geleistet werden, über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen gemäß § 20 aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt nach § 4 auswirken.

Netzbereitstellungsentgelt

§ 8. (1) Das Netzbereitstellungsentgelt ist als Pauschalbetrag für den vom Netzbetreiber zur Ermöglichung des Anschlusses bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau der in § 20 Abs. 1 Z 3 bis 7 und § 20 Abs. 2 Z 3 bis 10 umschriebenen Netzebenen, die für die Netznutzung im vereinbarten Ausmaß tatsächlich in Anspruch genommen werden, zu leisten.

(2) Das Netzbereitstellungsentgelt hat den Grundsätzen des Verursachungsprinzips und der einfachen Administration zu folgen.

(3) Bezugsgröße für die Ermittlung des Netzbereitstellungsentgelts ist das vereinbarte Ausmaß der Netznutzung. Das Ausmaß der Netznutzung wird durch die Inanspruchnahme der Netzkapazität unter den Gesichtspunkten von Zeit und Leistung bestimmt. Auf vereinbarte Einschränkungen der Netznutzung, insbesondere der Verfügbarkeit, ist angemessen Bedacht zu nehmen.

(4) Wird die Netznutzung innerhalb des Bereiches eines Netzbetreibers örtlich übertragen, ist das bereits geleistete Netzbereitstellungsentgelt in jenem Ausmaß anzurechnen, in dem sich die vereinbarte weitere Netznutzung gegenüber der bisherigen tatsächlich nicht ändert.

(5) Die Höhe der Pauschalbeträge gemäß Abs. 1 ist für die einzelnen Netzebenen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten jährlich als Fixpreis zu bestimmen. Die Berechnung hat sich an den durchschnittlichen Ausbaukosten für neue und für die Verstärkung von bestehenden Übertragungs- und Verteilnetzen zu orientieren. Die aus der Verrechnung des Netzbereitstellungsentgelts vereinnahmten Erlöse dürfen einen Anteil von 30 vH der jährlich erforderlichen Netzinvestitionen im Durchschnitt der letzten fünf Jahre nicht überschreiten.

(6) Die tatsächlich vereinnahmten Netzbereitstellungsentgelte sind über einen Zeitraum von 20 Jahren, bezogen auf die jeweiligen Netzebenen gemäß § 20 aufzulösen, sodaß sie sich kostenmindernd auf das Netznutzungsentgelt nach § 4 auswirken.

(7) Geleistete Netzbereitstellungsentgelte sind innerhalb von 15 Jahren nach Bezahlung nach einer mindestens drei Jahre ununterbrochen dauernden Verringerung der Ausnutzung der bereitgestellten Anschlußleistung oder drei Jahre nach Stillegung des Netzanschlusses des Endverbrauchers in der Höhe des gemäß Abs. 5 festgesetzten Pauschalbetrages zurückzuerstatten. Ein Anspruch auf Rückerstattung ist ausgeschlossen, wenn die Verringerung der Anschlußleistung infolge der Stromerzeugung aus Anlagen erfolgt, die in der Verfügungsgewalt des Endverbrauchers stehen oder infolge der Errichtung einer Direktleitung. Eine Rückerstattung für die tariflich oder vertragsmäßig fixierte Mindestleistung ist nicht möglich.

Entgelt für Meßleistungen

§ 9. Durch das Entgelt für Meßleistungen werden dem Netzbetreiber jene direkt zuordenbaren Kosten abgegolten, die mit der Errichtung und dem Betrieb von Zähleinrichtungen, der Eichung, der Datenauslegung, der Datenübertragung, -speicherung und -auswertung verbunden sind. Soweit Meßeinrichtungen von den Netzbenutzern selbst beigestellt werden, ist das Entgelt für Meßleistungen entsprechend zu vermindern.

Entgelt für die Ausgleichsversorgung

§ 10. Durch das Entgelt für die Ausgleichsversorgung werden dem Netzbetreiber jene Aufwendungen für Ausgleichslieferungen abgegolten, die mit dem Einkauf oder Verkauf der dabei notwendigen oder überschüssigen elektrischen Energie sowie der Administration des Ausgleichssystems verbunden sind. Bei der Beschaffung oder dem Absatz der notwendigen elektrischen Energie sind vom Netzbetreiber die Bestimmungen über den wirtschaftlichen Vorrang einzuhalten und die entstandenen Kosten sowie die erzielten Erlöse nachzuweisen.

3.

Teil

Kostenverrechnung

Allgemeine Grundsätze der Kostenermittlung

§ 11. (1) Die Kosten sind als Durchschnittskosten auf Vollkostenbasis und, ausgehend von den ursprünglichen Anschaffungspreisen, unter Einbeziehung von Eigenkapitalkosten zu errechnen.

(2) Bei der Ermittlung der Personalkosten (Aktiv- und Passivbezüge) ist von einem angemessenen Personalstand sowie einer angemessenen Höhe auszugehen.

(3) Pensionsrückstellungen sind nach dem Teilwert- oder Gegenwartsverfahren auf Basis der gegenwärtigen Gehälter zu berechnen. Die Zinsanteile in Pensions- und Abfertigungsrückstellungen sind als Kapitalkosten zu behandeln.

Abgrenzung von Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungstätigkeiten

§ 12. (1) Integrierte Elektrizitätsunternehmen haben in ihrer Kostenrechnung eine verursachungsgerechte Abgrenzung zwischen den Kosten der Erzeugung, der Elektrizitätsnetze für die Übertragung und Verteilung und ihrer sonstigen Tätigkeiten vorzunehmen.

(2) Die anfallenden Kosten der Elektrizitätsnetze sind jährlich, differenziert nach Netzebenen und Netzbereichen, möglichst direkt und nur in jenen Fällen, in denen dies nicht möglich ist, auf Basis innerbetrieblicher Leistungsverrechnung oder durch Kostenschlüsselung zu ermitteln.

Allgemeine Grundsätze der Kostenzuordnung

§ 13. (1) Den einzelnen Bereichen sind verursachungsgerecht zuzuordnen:

1.

Abschreibungskosten, bei deren Kostenermittlung von der steuerlichen Nutzungsdauer auszugehen ist; bei Gebäuden ist dabei von einer Nutzungsdauer von fünfzig Jahren auszugehen;

2.

Verwaltungskosten, einschließlich Kundenberatung für nicht zugelassene Kunden, wobei davon auszugehen ist, daß diese Tätigkeiten für selbständige Erzeugungs-, Übertragungs- und Verteilungsunternehmen vorzunehmen ist.

(2) Dem Erzeugungsbereich sind zuzuordnen:

1.

Die Kosten der Kraftwerks-Anschlußleitungen samt zugehöriger Schaltfelder und Nebeneinrichtungen in der Anschlußstation zur Gänze;

2.

die Kosten der Kundenberatung der Netzebene 3 zur Gänze;

3.

die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH.

(3) Dem Umspannungsbereich sind die Kosten der Transformatorschaltfelder, sowie in begründeten Ausnahmefällen, auch Leitungsschaltfelder, samt Nebeneinrichtungen zuzuordnen.

(4) Den einzelnen Netzebenen sind zuzuordnen:

1.

Instandhaltungskosten unter Beachtung eventuell notwendiger Aktivierungen;

2.

die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 4 und 5 zu 50 vH;

3.

die Kosten der Kundenberatung der Netzebenen 6 und 7 zur Gänze.

Personalkosten sind gemäß der innerbetrieblichen Leistungsverrechung oder durch Kostenschlüsselung zu verteilen. Pensionskosten sind für die Zuordnung auf die Netzbereiche oder Netzebenen im Verhältnis der Aktivbezüge zu verteilen. Die Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen bestimmt sich nach § 16 Abs. 3.

Zuordnung der Kosten für die Körperschaftsteuer

§ 14. Kosten für Körperschaftsteuer von Elektrizitätsunternehmen, insoweit deren Eigenkapital nicht größer als ein Drittel des Gesamtkapitals ist, können geschlüsselt nach dem Eigenkapital den Bereichen zugeordnet werden. Insoweit Dividenden an kapitalertragssteuerpflichtige Aktionäre ausgeschüttet werden, kann die Körperschaftsteuer zur Gänze angesetzt werden; andernfalls kann die Körperschaftsteuer im Ausmaß der Differenz zwischen Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer angesetzt werden.

Zuordnung der Finanzierungskosten

§ 15. (1) Die Finanzierungskosten sind aus den Vermögens- und Kapitalpositionen direkt, sofern dies nicht möglich ist, über Schlüssel, der Erzeugung, dem Netzbereich und sonstigen Aktivitäten zuzuordnen.

(2) Zur Berechnung der Finanzierungskosten für den Netzbereich ist für diesen eine gesonderte Bilanz aufzustellen. Dazu sind:

1.

das Sachanlagevermögen sowie das Vorratsvermögen ist den Bereichen direkt zuzuordnen, Gebäude und Ersatzteillager sind schlüsselmäßig aufzuteilen;

2.

finanzielle Reserven in Form von Wertpapieren, Festgeldern sowie Kassabestände nur im für den laufenden Geschäftsbetrieb notwendigen Umfang in die Bereichsbilanzen aufzunehmen;

3.

Netzbereitstellungsentgelte von Netzbenutzern auf der Passivseite in die Bilanz des Netzbereichs aufzunehmen;

4.

das Sozialkapital für Aktive und Passive nach den Aktivbezügen aufzuteilen, sofern nicht eine direkte Zurechnung vorgenommen wird;

5.

Kredite, wie Lieferantenkredite oder für bestimmte Anlagen aufgenommene geförderte Kredite, direkt dem Netz oder anderen Bereichen zuzuordnen;

6.

die unverzinslichen Verbindlichkeiten (mit Ausnahme der unter Z 5 angeführten Kredite) wie auch die sonstigen Rückstellungen und passiven Rechnungsabgrenzungen schlüsselmäßig aufzuteilen.

(3) Ergibt sich aus der Zuordnung zur Bilanz des Netzbereichs eine Differenz aus Vermögen und zugerechnetem Kapital, ist diese Differenz entsprechend den Gesamtverhältnissen im Unternehmen auf Eigenkapital und Fremdkapital aufzuteilen.

Verzinsung von Eigen- und Fremdkapital

§ 16. (1) Die Eigenkapitalzinsen ergeben sich aus dem Eigenkapital multipliziert mit dem Durchschnitt der Sekundärmarktrendite der letzten zehn Jahre abzüglich Minimum und Maximum in diesem Zeitraum. Die Zinsen für Personalrückstellungen, soweit sie aus den Personalkosten ausgeschieden sind, betragen 6 vH der Rückstellungen.

(2) Die Zinsen für verzinsliches Fremdkapital sind die Summe aus effektiven Zinsen für gesondert zugerechnete Kredite und Zinsen für sonstige verzinsliche Kredite zum durchschnittlichen effektiven Zinssatz. Davon sind die Zinsen für das zinsbringende Vermögen (Wertpapiere, Festgelder usw.) abzuziehen, soweit dieses in die Bilanz des Netzbereichs aufgenommen wurde.

(3) Bei der Aufteilung der Zinskosten auf die Netzebenen sind als Schlüssel die Restbuchwerte des direkt zurechenbaren Anlagevermögens abzüglich der zugerechneten Rückstellungen für Baukostenzuschüsse anzuwenden.

Netzbereiche oder Netzebenen unterschiedlicher Betreiber

§ 17. (1) Bei galvanisch verbundenen Netzen unterschiedlicher Betreiber innerhalb von Netzbereichen sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.

(2) Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind innerhalb der Netzbereiche und Netzebenen von den jeweiligen Netzbetreibern nach Kostenanteilen aufzuteilen.

(3) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

§ 18. (1) Bei Netzen, welche nur über die gleiche Spannungsebene aus Netzen von unterschiedlichen Betreibern innerhalb von Netzbereichen versorgt werden, jedoch nicht direkt transformatorisch mit überlagerten Netzebenen verbunden sind, sind zur Ermittlung der Tarifpreise die Kosten je Netzebene für diese Netze zusammenzufassen.

(2) Die Erlöse aus der Nutzung dieser Netze sind anteilig nach den über die Netze gelieferten Mengen sowie der jeweiligen Kosten aufzuteilen.

(3) Ausgleichszahlungen zwischen den Netzbetreibern sind erforderlichenfalls durchzuführen.

Kostenwälzung

§ 19. (1) Die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§ 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) ist gemäß dem im Abs. 3 beschriebenen Verfahren auf die unterlagerte Netzebene für einen Anteil von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes jeweils nach dem Gesamtabgabe an die Endverbraucher in allen jeweils unterlagerten Netzebenen und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), sowie für einen Anteil von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der Gesamterzeugung (kWh) der Kraftwerke gemäß § 6, Abs. 2 vorzunehmen, so daß ein Anteil von insgesamt 40 vH nach einem sogenannten „Brutto-Wälzverfahren'' zugeordnet wird. Diese Kosten sind den Verbrauchern und Erzeugern direkt zuzuordnen.

(2) Für den Anteil von 60 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes (§ 20 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1) in den jeweiligen Netzbereichen ist die Kostenträgerrechnung durch Kostenwälzung der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Höchstspannungsnetz, auf die direkt angeschlossenen Endverbraucher und die jeweils direkt unterlagerte Netzebene mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach den elektrischen Leistungen (kW) gemäß Abs. 6, mit einem Anteil von 24,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs. 6, wobei zusätzlich ein Anteil von 11 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes für die Abdeckung der Verlustkosten, somit insgesamt 35,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes nach der elektrischen Arbeit (kWh) gemäß Abs. 6 vorzunehmen. Das Verhältnis dieser Anteile bleibt bei der Kostenwälzung in den jeweiligen Netzbereichen, beginnend beim Hochspannungsnetz, auf die jeweils direkt unterlagerte Netzebene und auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher konstant.

(3) Die Zurechnung von 23,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamtabgabe, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Endverbraucher zu erfolgen. Die Zurechnung von 16,5 vH der Netzkosten des Höchstspannungsnetzes hat im Verhältnis der Gesamterzeugung innerhalb der jeweiligen Netzbereiche gemäß § 21 Abs. 1, und dabei nach der elektrischen Arbeit (kWh), an die Erzeuger gemäß § 6 Abs. 2 zu erfolgen.

(4) Bei der Wälzung der Netzkosten eines Netzbereichs in den jeweiligen durch § 20 Abs. 1 Z 2 bis 7 sowie Abs. 2 Z 2 bis 10 umschriebenen Netzebenen auf die Endverbraucher sind die Netzkosten je Netzebene zuzüglich dem aus der überlagerten Netzebene abgewälzten Kostenanteil auf die direkt aus der Netzebene des Netzbereichs versorgten Endverbraucher und auf die dieser Netzebene unterlagerten Netzebene bzw. alle untergelagerten Netzebenen aufzuteilen. Diese Aufteilung hat entsprechend der in Abs. 2 festgelegten Zuordnung, im Verhältnis der gemäß Abs. 6 festgelegten elektrischen Leistung (kW) und der gemäß Abs. 6 festgelegten elektrischen Arbeit (kWh) zu erfolgen.

(5) Pumpstromlieferungen an Kraftwerke, Eigenbedarf des Netzes und der eigene Bedarf für Kraftwerke sind von der Umverteilung der Netzkosten auszunehmen.

(6) Die für die Kostenwälzung gemäß Abs. 2 und 4 zu verwendenden elektrischen Leistungen ergeben sich nach einem anerkannten Ermittlungsverfahren, wie Leistungsermittlung aus Rückenlastverfahren, 3-Spitzenmittel, Höchstlastverfahren usw., beim Höchstspannungsnetz jedenfalls aus dem arithmetischen Mittel der in den Perioden Jänner bis März, April bis September und Oktober bis Dezember aus dem Höchstspannungsnetz bezogenen höchsten Halbstunden-Durchschnittsleistung. Die für die Kostenwälzung gemäß Abs. 2 und 4 zu verwendende elektrische Arbeit ergibt sich aus der Summe der Einzelbezüge aller in der jeweiligen Netzebene angeschlossenen Endverbraucher und der daraus versorgten Netzbereiche sowie der an die nächste Netzebene abgegebenen elektrischen Arbeit.

(7) Für die erstmalige Bestimmung der Aufteilungsschlüssel betreffend Abs. 2 und 4, die bei der Durchführung der Kostenwälzung bei der Berechnung der Netznutzungstarife für das Jahr 1999 zu verwenden sind, sind die gemessenen Werte für elektrische Leistung und Arbeit des Jahres 1997 heranzuziehen. Beginnend mit dem Jahr 2000 sind die Aufteilungsschlüssel jährlich neu zu bestimmen, wobei in Folge das Mittel von jenen zwei Jahren heranzuziehen ist, die zwei und drei Jahre vor jenem Jahr gelegen sind, für welches die Schlüsselung neu festgelegt wird.

(8) Für die erstmalige Bestimmung der Aufteilungsschlüssel betreffend Abs. 1 und 3, die bei der Durchführung der Kostenwälzung bei der Berechnung der Netznutzungstarife für das Jahr 1999 zu verwenden sind, ist die elektrische Arbeit (kWh) der Gesamtabgabe und der Gesamterzeugung gemäß § 6 Abs. 2 des Jahres 1997 heranzuziehen. Beginnend mit dem Jahr 2000 sind die Aufteilungsschlüssel analog zu Abs. 7 jährlich neu zu bestimmen.

4.

Teil

Netzebenen und Netzbereiche

Netzebenen

§ 20. (1) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife auszugehen ist, werden - mit Ausnahme der Netze, die in dem vom Netz der Tiroler Wasserkraftwerke AG abgedeckten Gebiet gelegen sind - bestimmt:

1.

Höchstspannungsebene (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2.

Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

3.

Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 35 kV und 110 kV);

4.

Umspannung von Hoch- zu Mittelspannung;

5.

Mittelspannung (mit einer Betriebsspannung zwischen mehr als 1 kV bis einschließlich 35 kV sowie Zwischenumspannungen);

6.

Umspannung von Mittel- zu Niederspannung;

7.

Niederspannung (1 kV und darunter).

(2) Als Netzebenen, von denen bei der Bildung der Systemnutzungstarife in dem vom Netz der Tiroler Wasserkraftwerke AG abgedeckten Gebiet auszugehen ist, werden, sofern jeweils vorhanden, bestimmt:

1.

Höchstspannung (380 kV und 220 kV, einschließlich 380/220-kV-Umspannung);

2.

Umspannung von Höchst- zu Hochspannung;

3.

Hochspannung (110 kV, einschließlich Anlagen mit einer Betriebsspannung von mehr als 25 kV und weniger als 110 kV);

4.

ab Umspannstation, Betriebsspannung 25 kV;

5.

ab Netz, Betriebsspannung 25 kV;

6.

ab Umspannstation, Betriebsspannung 10 kV;

7.

ab Netz, Betriebsspannung 10 kV;

8.

Niederspannung (1 kV und darunter) ab 25-kV-Umspannstation;

9.

Niederspannung (1 kV und darunter) ab 10-kV-Umspannstation;

10.

Niederspannung (1 kV und darunter) ab Netz.

Netzbereiche

§ 21. (1) Als Netzbereiche sind vorzusehen:

1.

Für die Netzebene 1 (Höchstspannungsebene):

a)

Österreichischer Bereich: das Höchstspannungsnetz, ausgenommen das Höchstspannungsnetz der Tiroler Wasserkraftwerke AG sowie die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und der Vorarlberger Illwerke AG sowie das Höchstspannungsnetz der Wiener Stadtwerke

b)

Tiroler Bereich: die Höchstspannungsnetze der Tiroler Wasserkraftwerke AG;

c)

Vorarlberger Bereich: die Höchstspannungsnetze der Vorarlberger Kraftwerke AG und Vorarlberger Illwerke AG, ausgenommen bestehende Leitungsrechte der Österreichischen Elektrizitätswirtschafts AG, soweit sie nicht auf Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG basieren, die dem Bereich gemäß lit. a zuzuordnen sind;

2.

für die anderen Netzebenen die jeweiligen durch das Übertragungsnetz der in Anlage 3 zu § 2 des Bundesverfassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 143/1998, angeführten Unternehmen abgedeckten Gebiete, wobei die WIENSTROM-eigenen Höchstspannungsanlagen der Hochspannungsebene im Versorgungsgebiet der Wiener Stadtwerke WIENSTROM kostenmäßig zugeordnet werden;

3.

die durch die Netze der Grazer Stadtwerke AG, der Innsbrucker Kommunalbetriebe AG, der Klagenfurter Stadtwerke, der Linzer Elektrizitäts-, Fernwärme und Verkehrsbetriebe Aktiengesellschaft, der Salzburger Stadtwerke AG sowie der Steiermärkischen Elektrizitäts-Aktiengesellschaft abgedeckten Gebiete in den Netzebenen 4 und 5 (Tirol: Netzebenen 4, 5, 6 und 7), sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist;

4.

die Versorgungsgebiete von Verteilerunternehmen in der Netzebene 6 und 7 (Tirol: Netzebenen 8, 9 und 10), sofern dies aus geographischen, wirtschaftlichen oder netztechnischen Gegebenheiten erforderlich ist.

(2) Leitungsanlagen, deren Kostenabgeltung im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG geregelt ist, sind in keinen der Netzbereiche gemäß Abs. 1 aufzunehmen.

(3) Durch die Zuordnung zu einem Netzbereich wird nicht in das Versorgungsgebiet, in Eigentumsrechte, in Investitionsentscheidungen, in die Betriebsführung, in die Netzplanung oder in die Netzhoheit anderer Netzbetreiber eingegriffen.

5.

Teil

Bestimmung der Tarife und Entgelte

Systemnutzungstarife für Verbraucher und Erzeuger

§ 22. (1) Für die Bemessung des Netznutzungsentgelts und des Netzverlustentgelts ist unter Beachtung der in den §§ 4, 5 und 23 sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif für Verbraucher zu bestimmen.

(2) Für die Bemessung des Systemdienstleistungsentgelts ist unter Beachtung der in den §§ 6 und 23 sowie dem 3. Teil enthaltenen Grundsätze ein Systemnutzungstarif für Erzeuger zu bestimmen.

(3) Die Bestimmung der gemäß Abs. 1 und 2 festzulegenden Tarifpreise hat für alle Netzebenen (§ 20) der unter § 21 umschriebenen Netzbereiche zu erfolgen.

Grundsätze der tarifmäßigen Preisbestimmung

§ 23. (1) Zur Preisbestimmung je Verrechnungseinheit sind die Kosten einer Netzebene eines Netzbereiches heranzuziehen. Die gesamten Kosten einer Netzebene ergeben sich aus den Kosten der jeweiligen Netzebene zuzüglich jener Kosten der übergeordneten Netzebenen, die auf Grund der Kostenwälzung dieser Ebene zugerechnet werden.

(2) Den für die Berechnung der Tarife für die Netznutzung zugrundeliegenden Kosten kann eine eigene Position für die Abdeckung von Projektierungs- und Kostenrisiken hinzugefügt werden. Das Projektierungsrisiko umfaßt die durchschnittlichen Projektabschreibungen der letzten zehn Jahre sowie 1 vH vom durchschnittlichen Wert der Übertragungs- und Verteileranlagen in Bau. Das Kostenrisiko beträgt maximal 0,25 vH des Aufwandes.

(3) Kostenminderungen aus sonstigen Erträgen sind, soweit diese das Netz betreffen, den jeweiligen Netzebenen gutzuschreiben.

(4) Aktivierte Eigenleistungen im Netzbereich sind von den Kosten der jeweiligen Netzebene abzusetzen.

(5) Bei der Festlegung der Tarife ist weiters darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit durch Rationalisierungs- und Synergiemaßnahmen die Kosten gesenkt werden können. Zu diesem Zweck sind unternehmensspezifische Produktivitätsabschläge bei den auf Kostenbasis ermittelten Tarifansätzen vorzunehmen.

(6) Die Höhe dieser Produktivitätsabschläge gemäß Abs. 5 hat sich am Niveau der Kosten an der wirtschaftlichen Lage des Übertragungs- und Verteilerbereichs des jeweiligen Unternehmens unter Berücksichtigung der bereits erfolgten Maßnahmen zur Produktivitätssteigerung im Vergleich mit anderen Unternehmen ähnlicher Struktur und Größe zu orientieren. Bei einem angemessenen Ausgangsniveau ist ein niedrigerer Produktivitätsabschlag anzuwenden.

Grundsätze bei der Berechnung des Netzbereitstellungsentgelts

§ 24. Der Netzbereitstellungspreis ist tarifmäßig zu bestimmen. Dabei ist nach Netzbereich und Netzebene zu differenzieren. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann im Einzelfall dem Netzbetreiber die Vorlage detaillierter spezifischer Ausbaukosten vorschreiben.

Verrechnung der Entgelte

§ 25. (1) Netznutzungsentgelt und Netzverlustentgelt sind, entsprechend den nach den Grundsätzen der §§ 4 und 5 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für Verbraucher, regelmäßig zu verrechnen.

(2) Das Systemdienstleistungsentgelt ist entsprechend den nach den Grundsätzen des § 6 vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zu bestimmenden Systemnutzungstarifen für Erzeuger regelmäßig zu verrechnen.

(3) Das Netzzutrittsentgelt ist dem Netzbenutzer verursachungsgerecht zu verrechnen. Als Netzzutrittsentgelt können Kosten in Rechnung gestellt werden, die unmittelbar mit dem Anschluß eines Netzbenutzers verbunden sind.

(4) Entgelte für Meßleistungen sind, soweit diese Meßleistungen direkt zuordenbar sind, den Netzbenutzern verursachungsgerecht in Rechnung zu stellen.

(5) Entgelte für die Ausgleichsversorgung sind den Netzbenutzern verursachungsgerecht in Rechnung zu stellen.

(6) Das Netzbereitstellungsentgelt ist Netzbenutzern entsprechend den im § 8 und § 24 bestimmten Grundsätzen zu verrechnen.

Anknüpfungsmoment bei der Ermittlung der Systemnutzungsentgelte

§ 26. (1) Das Systemnutzungsentgelt für Verbraucher ist auf den Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Abnehmeranlage angeschlossen ist (Punkttarif). Das Systemnutzungsentgelt bestimmt sich aus folgenden Komponenten:

1.

Dem sich unter Anwendung des Systemnutzungstarifs (§ 22 Abs. 1) ergebenden Preis für die vom Abnehmer benutzte Netzebene;

2.

dem sich unter Anwendung des im § 19 bestimmten Rechenverfahren (Kostenwälzung) dem Abnehmer zu berechnenden Preis für die überlagerten Netzebenen;

3.

dem Preis für Meßleistungen gemäß § 9.

(2) Das Systemnutzungsentgelt für Erzeuger ist auf jenen Netzbereich sowie die Netzebene zu beziehen, an der die Erzeugungsanlage angeschlossen ist und berechnet sich aus den Entgelten für Messung, Systemdienstleistungen und Netzverlusten. Netzverluste dürfen Erzeugern jedoch nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sich die von ihnen belieferten Kunden außerhalb des Bundesgebietes befinden. Für die Lieferung von elektrischer Energie an Verteilerunternehmen außerhalb des Bundesgebietes sowie in deren Versorgungsgebiet befindlichen Kunden, die verbundene Unternehmen (Schwesterunternehmen) des im Bundesgebiet situierten Erzeugers sind, sind diesen Erzeugern für diese Lieferungen keine Netzverlustpreise zu verrechnen.

(3) Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Netzebene 1 (§ 20 Abs. 1 Z 1) sich ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber maßgeblich, die diesen Netzbereich bilden.

(4) Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. b gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Ebene 1 der Tiroler Wasserkraftwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.

(5) Für im Netzbereich gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. c gelegene Kunden sind die aus der Kostenwälzung der Ebene 1 der Vorarlberger Kraftwerke AG gemeinsam mit der Vorarlberger Illwerke AG sich ergebenden Entgelte maßgeblich.

(6) Für in einem der Netzbereiche gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 gelegene Kunden sind die sich aus der Kostenwälzung der Ebene 1 ergebenden Entgelte derjenigen Netzbetreiber für jene Mengen an elektrischer Energie maßgeblich, die sie von Erzeugern in deren Netzbereich beziehen. Sollten dabei Leitungen des Netzbereiches gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a benützt werden, so sind die sich aus der Kostenwälzung der Ebene 1 des Netzbereichs gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a ergebenden Entgelte maßgeblich.

(7) Ausgleichszahlungen auf Grund von allfällig in den Netzbereichen gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 unterschiedlichen Tarifen für die Netzebene 1 auf Grund von Lieferungen gemäß den Abs. 3, 4 und 5 sind zwischen den Netzbetreibern erforderlichenfalls durchzuführen.

Lieferungen außerhalb des Bundesgebietes sowie Lieferung gemäß

§ 70 Abs. 2 ElWOG

§ 27. (1) Für Lieferungen von inländischen Erzeugern an Kunden, die außerhalb des Bundesgebietes gelegen sind, ist von den dabei betroffenen Netzbetreibern der Netzverlustpreis den Erzeugern in Rechnung zu stellen.

(2) Bei Lieferungen von elektrischer Energie von inländischen Erzeugern an Kunden außerhalb des Bundesgebietes ist grundsätzlich auch von Erzeugern das Netznutzungsentgelt zu entrichten. Es entfällt jedoch dann das Netznutzungsentgelt für Erzeuger, wenn für das im Ausland in Anspruch genommene Netzsystem ein im Bundesgebiet übliches Netznutzungsentgelt entrichtet wird.

(3) Für die Inanspruchnahme von Leitungsanlagen im Rahmen von Verträgen gemäß § 70 Abs. 2 ElWOG bestimmt sich das Entgelt für die Netzbenutzung aus der in diesen Verträgen geregelten Kostenabgeltung.

6.

Teil

Übergangs- und Inkrafttretensbestimmung

§ 28. (1) Mit Inkrafttreten der tarifmäßig bestimmten Netzbereitstellungsentgelte treten die die Verrechnung von Baukostenzuschüssen regelnden Bestimmungen in Verordnungen und Bescheiden außer Kraft.

(2) Über einen Zeitraum von 15 Jahren sind die unter dem Titel Baukostenzuschüsse und Bereitstellungspreise vereinnahmten Mittel aufzulösen. Die Auflösungen sind den Kosten im Netzbereich als kostenmindernd anzurechnen. Diese Anrechnung hat erbringungsgerecht zu erfolgen und ist in der Kostenrechnung nach erfolgter Kostenwälzung den Netzebenen, gegebenenfalls auch den Kundengruppen zuzuordnen.

Inkrafttretensbestimmung

§ 29. Diese Verordnung tritt mit 19. Februar 1999 in Kraft.