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Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak (Rohtabak-Durchführungsverordnung)

Geltender Text a fecha 1970-01-01

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 99 Abs. 1 Z 6, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 99 Abs. 1 Z 6, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates und der Kommission der Europäischen Gemeinschaften im Rahmen der Gemeinsamen Marktorganisation für Rohtabak, Verordnung (EWG) Nr. 2075/92, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der

1.

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak, ABl. Nr. L 215 vom 30. Juli 1992, S 70,

2.

Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor, ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S 17,

3.

Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds, ABl. Nr. L 331 vom 7. Dezember 2002, S 16.

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der

1.

Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak, ABl. Nr. L 215 vom 30. Juli 1992, S 70,

2.

Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor, ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S 17,

3.

Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds, ABl. Nr. L 331 vom 7. Dezember 2002, S 16.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

(2) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

(2) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Zuständigkeit

§ 2. (1) Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Agrarmarkt Austria (AMA) mit Ausnahme jener Rechtsakte, für die in Abs. 2 eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

(2) Zuständig für die Anerkennung der Erzeugergemeinschaften ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.

Erzeugergemeinschaften

§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Erzeugergemeinschaften, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt waren, gelten als für das Erntejahr 1999 anerkannt.

(2) Erzeugergemeinschaften sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1.

die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen erfüllen und

2.

juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind.

(3) Erzeugergemeinschaften haben getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie, insbesondere der Sonderbeihilfe, überprüft werden kann. Erzeugergemeinschaften haben für jedes Mitglied und jede Lieferung gesondert Aufzeichnungen über die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen und den seitens der Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu führen.

Erzeugergemeinschaften

§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Erzeugergemeinschaften, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt waren, gelten als für das Erntejahr 1999 anerkannt.

(2) Erzeugergemeinschaften sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1.

die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen erfüllen und

2.

juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind.

(3) Erzeugergemeinschaften haben getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie, insbesondere der Sonderbeihilfe, überprüft werden kann. Erzeugergemeinschaften haben für jedes Mitglied und jede Lieferung gesondert Aufzeichnungen über die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen und den seitens der Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu führen.

Erzeugergemeinschaften

§ 3. (1) Erzeugergemeinschaften haben einen Antrag auf Anerkennung beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu stellen. Dem Antrag sind die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Unterlagen anzuschließen. Erzeugergemeinschaften, die bereits vor Inkrafttreten dieser Verordnung anerkannt waren, gelten als für das Erntejahr 1999 anerkannt.

(2) Erzeugergemeinschaften sind mit Bescheid anzuerkennen, wenn sie

1.

die in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen erfüllen und

2.

juristische Personen oder Personenvereinigungen mit eigener Rechtspersönlichkeit sind.

(3) Erzeugergemeinschaften haben getrennt Buch zu führen über die Vorgänge, die Voraussetzungen für die Anerkennung als Erzeugergemeinschaft sind und nach denen die bestimmungsgemäße Verwendung der Prämie, insbesondere der Sonderbeihilfe, überprüft werden kann. Erzeugergemeinschaften haben für jedes Mitglied und jede Lieferung gesondert Aufzeichnungen über die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Rohtabakmengen und den seitens der Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu führen.

Zuteilung der Produktionsquote

§ 4. (1) Die Produktionsquote ist einem Einzelerzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft auf Antrag für drei Erntejahre mit Bescheid von der AMA zuzuteilen. Der Antrag ist bis spätestens 15. Jänner des jeweils ersten Erntejahres bei der AMA einzubringen. Die Mindestmenge bei Zuteilung einer Produktionsquote beträgt 200 kg.

(2) Für die Ernten 1999 bis einschließlich 2001 erfolgt die Zuteilung der Produktionsquote von Amts wegen.

(3) Auf Verlangen der AMA haben der Einzelerzeuger oder die Erzeugergemeinschaft und ihre Mitglieder die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.

Zuteilung der Produktionsquote

§ 4. (1) Die Produktionsquote ist einem Einzelerzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft auf Antrag für drei Erntejahre mit Bescheid von der AMA zuzuteilen. Der Antrag ist bis spätestens 15. Jänner des jeweils ersten Erntejahres bei der AMA einzubringen. Die Mindestmenge bei Zuteilung einer Produktionsquote beträgt 200 kg.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2003)

(3) Auf Verlangen der AMA haben der Einzelerzeuger oder die Erzeugergemeinschaft und ihre Mitglieder die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.

Zuteilung der Produktionsquote

§ 4. (1) Die Produktionsquote ist einem Einzelerzeuger oder einer Erzeugergemeinschaft auf Antrag für drei Erntejahre mit Bescheid von der AMA zuzuteilen. Der Antrag ist bis spätestens 15. Jänner des jeweils ersten Erntejahres bei der AMA einzubringen. Die Mindestmenge bei Zuteilung einer Produktionsquote beträgt 200 kg.

(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 241/2003)

(3) Auf Verlangen der AMA haben der Einzelerzeuger oder die Erzeugergemeinschaft und ihre Mitglieder die von ihnen in den letzten drei Jahren erzeugten Rohtabakmengen nachzuweisen.

Nationale Reserve

§ 5. (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelte nationale Reserve wird aus einer linearen Kürzung aller den Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften zugeteilten Quoten in der Höhe von 0,5% der jährlich für dieselbe Sortengruppe geltenden Garantieschwelle gespeist.

(2) Personen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen, Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften können jährlich die Zuweisung von Quoten aus der nationalen Reserve beantragen. Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften haben diesen Antrag gegebenenfalls gemeinsam mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen.

(3) Die verfügbaren Quoten der nationalen Reserve sind vorrangig jenen Personen zuzuteilen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen. Die verbleibenden Quoten der nationalen Reserve sind Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften nach Maßgabe der Höhe der zugewiesenen Produktionsquoten zuzuteilen. Die Zuteilung hat gegebenfalls gemeinsam mit dem Bescheid gemäß § 4 zu erfolgen.

Nationale Reserve

§ 5. (1) Die in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelte nationale Reserve wird aus einer linearen Kürzung aller den Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften zugeteilten Quoten in der Höhe von 0,5% der jährlich für dieselbe Sortengruppe geltenden Garantieschwelle gespeist.

(2) Personen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen, Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften können jährlich die Zuweisung von Quoten aus der nationalen Reserve beantragen. Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften haben diesen Antrag gegebenenfalls gemeinsam mit dem Antrag gemäß § 4 Abs. 1 zu stellen.

(3) Die verfügbaren Quoten der nationalen Reserve sind vorrangig jenen Personen zuzuteilen, die die Tabakproduktion aufnehmen wollen. Die verbleibenden Quoten der nationalen Reserve sind Einzelerzeugern oder Erzeugergemeinschaften nach Maßgabe der Höhe der zugewiesenen Produktionsquoten zuzuteilen. Die Zuteilung hat gegebenfalls gemeinsam mit dem Bescheid gemäß § 4 zu erfolgen.

Übertragung von Produktionsquoten

§ 6. Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer Betriebsübertragung ist der AMA spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien schriftlich anzuzeigen.

Übertragung von Produktionsquoten

§ 6. Jede Änderung einer Produktionsquote auf Grund einer Betriebsübertragung ist der AMA spätestens 14 Tage vor der Übertragung durch gemeinsame Erklärung beider Vertragsparteien schriftlich anzuzeigen.

Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung

§ 6a. (1) Förderbare Maßnahmen im Sinne der Art. 13 ff der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 sind solche Maßnahmen, die im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des ländlichen Raumes gestützt auf Titel II, Kapitel I, III, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 gefördert werden können.

(2) Anträge für Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung sind bis zum 31. Jänner, für das Kalenderjahr 2003 bis zum 15. Mai 2003, einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

1.

Angabe der Maßnahme gemäß Abs. 1,

2.

Darstellung des Projektes,

3.

Beabsichtigter Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Umstellungsmaßnahme,

4.

Finanzierungsplan,

5.

Verpflichtungserklärung gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002.

(3) Der Antrag ist mit Bescheid zu genehmigen, wenn es sich um eine Maßnahme gemäß Abs. 1 handelt und diese eine Alternative zum Tabakanbau darstellt.

(4) Übersteigt der insgesamt beantragte Förderbetrag die für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehenden Mittel aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds, sind abweichend von Abs. 3 die verfügbaren Fondsmittel vorrangig jenen Förderwerbern zuzuteilen, die über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 2 ha verfügen und

1.

den Anbau von Spezialkulturen,

2.

die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

3.

Fremdenverkehrstätigkeiten oder

4.

die Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung

§ 6a. (1) Förderbare Maßnahmen im Sinne der Art. 13 ff der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 sind solche Maßnahmen, die im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des ländlichen Raumes gestützt auf Titel II, Kapitel I, III, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 gefördert werden können.

(2) Anträge für Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung sind bis zum 31. Jänner, für das Kalenderjahr 2003 bis zum 15. Mai 2003, einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten:

1.

Angabe der Maßnahme gemäß Abs. 1,

2.

Darstellung des Projektes,

3.

Beabsichtigter Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Umstellungsmaßnahme,

4.

Finanzierungsplan,

5.

Verpflichtungserklärung gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002.

(3) Der Antrag ist mit Bescheid zu genehmigen, wenn es sich um eine Maßnahme gemäß Abs. 1 handelt und diese eine Alternative zum Tabakanbau darstellt.

(4) Übersteigt der insgesamt beantragte Förderbetrag die für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehenden Mittel aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds, sind abweichend von Abs. 3 die verfügbaren Fondsmittel vorrangig jenen Förderwerbern zuzuteilen, die über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von mindestens 2 ha verfügen und

1.

den Anbau von Spezialkulturen,

2.

die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,

3.

Fremdenverkehrstätigkeiten oder

4.

die Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich

Amtliche Verwiegung

§ 7. Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet durch die AMA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu verwiegen. Bei der Verwiegung ist eine amtliche Probe zu entnehmen.

Amtliche Verwiegung

§ 7. Im Inland erzeugter Rohtabak ist im Produktionsgebiet durch die AMA oder ein von ihr beauftragtes Unternehmen zu verwiegen. Bei der Verwiegung ist eine amtliche Probe zu entnehmen.

Zulassung von Ankaufstellen

§ 8. Für den Fall, dass die Lieferung des Rohtabaks nicht unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung erfolgt, kann die AMA auf Antrag einer Erzeugergemeinschaft Ankaufstellen zulassen, wenn diese Stellen den Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen.

Zulassung von Ankaufstellen

§ 8. Für den Fall, dass die Lieferung des Rohtabaks nicht unmittelbar am Ort der Tabakverarbeitung erfolgt, kann die AMA auf Antrag einer Erzeugergemeinschaft Ankaufstellen zulassen, wenn diese Stellen den Bedingungen der in § 1 genannten Rechtsakte entsprechen.

Vorschuss

§ 9. (1) Bei Erfüllung der in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen können Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften einen Vorschuss auf den festen Prämienanteil, Erzeugergemeinschaften darüber hinaus einen Vorschuss auf die Sonderbeihilfe bei der AMA beantragen.

(2) Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Lieferungen einzubringen. Der Vorschuss auf die Sonderbeihilfe kann erst nach der jeweiligen Lieferung an das Erstverarbeitungsunternehmen beantragt werden. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 15. April zu erfolgen.

(3) Wird der Vorschuss auf den festen Prämienanteil an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt und von dieser nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelten Frist an die prämienberechtigten Mitglieder weitergeleitet oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende Vorschusssumme Zinsen fällig, die 3 vH p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen.

Vorschuss

§ 9. (1) Bei Erfüllung der in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen können Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften einen Vorschuss auf den festen Prämienanteil, Erzeugergemeinschaften darüber hinaus einen Vorschuss auf die Sonderbeihilfe bei der AMA beantragen.

(2) Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Lieferungen einzubringen. Diesem Antrag ist eine schriftliche Erklärung mit Angabe der Tabakmengen, die der Antragsteller während der laufenden Ernte liefern kann, beizufügen. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober des Erntejahres bis zum darauf folgenden 15. April zu erfolgen. Der Vorschussantrag auf die Sonderbeihilfe ist frühestens am 30. Juni des Erntejahres einzubringen.

(3) Wird der Vorschuss auf den festen Prämienanteil an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt und von dieser nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelten Frist an die prämienberechtigten Mitglieder weitergeleitet oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende Vorschusssumme Zinsen fällig, die 3 vH p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen.

Vorschuss

§ 9. (1) Bei Erfüllung der in den in § 1 genannten Rechtsakten angeführten Voraussetzungen können Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften einen Vorschuss auf den festen Prämienanteil, Erzeugergemeinschaften darüber hinaus einen Vorschuss auf die Sonderbeihilfe bei der AMA beantragen.

(2) Der Vorschussantrag auf den festen Prämienanteil ist spätestens 14 Tage vor Beginn der Lieferungen einzubringen. Diesem Antrag ist eine schriftliche Erklärung mit Angabe der Tabakmengen, die der Antragsteller während der laufenden Ernte liefern kann, beizufügen. Die Lieferungen haben im Zeitraum vom 1. Oktober des Erntejahres bis zum darauf folgenden 15. April zu erfolgen. Der Vorschussantrag auf die Sonderbeihilfe ist frühestens am 30. Juni des Erntejahres einzubringen.

(3) Wird der Vorschuss auf den festen Prämienanteil an eine Erzeugergemeinschaft gezahlt und von dieser nicht innerhalb der in den in § 1 genannten Rechtsakten geregelten Frist an die prämienberechtigten Mitglieder weitergeleitet oder dem Mitgliedstaat zurückgezahlt, so sind auf die verbleibende Vorschusssumme Zinsen fällig, die 3 vH p. a. über dem jeweils geltenden Basiszinssatz liegen.

Flächenkontrollen

§ 10. Die in den in § 1 genannten Rechtsakten vorgesehenen Flächenkontrollen sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mittels Fernerkundung durchzuführen.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und- Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) haben Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Den Prüforganen ist in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu gewähren. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Den Prüforganen sind auf Verlangen und gegen Bestätigung der Aushändigung Aufzeichnungen und Unterlagen zeitweilig zu überlassen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) haben Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Den Prüforganen ist in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu gewähren. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Den Prüforganen sind auf Verlangen und gegen Bestätigung der Aushändigung Aufzeichnungen und Unterlagen zeitweilig zu überlassen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 11. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (im folgenden Prüforgane genannt) haben Einzelerzeuger und Erzeugergemeinschaften das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie der Betriebsflächen während der Geschäfts- und Betriebszeiten oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Den Prüforganen ist in die Buchhaltung und alle Unterlagen der in Abs. 1 genannten Personen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu gewähren. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson der in Abs. 1 genannten Personen anwesend zu sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Den Prüforganen sind auf Verlangen und gegen Bestätigung der Aushändigung Aufzeichnungen und Unterlagen zeitweilig zu überlassen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben die in Abs. 1 genannten Personen auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Wird ein Betrieb ganz oder teilweise während eines Wirtschaftsjahres an einen anderen übertragen, so gelten die Vorschriften der Abs. 1 und 2 für den Rechtsnachfolger, soweit er Verpflichtungen des Vorgängers übernimmt.

Rückforderung

§ 12. (1) Anstelle der Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge kann die AMA den entsprechenden Betrag unter Anwendung des Art. 14 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 vom ersten Vorschuss bzw. von der ersten Zahlung nach dem Rückforderungsbescheid abziehen. Rückzahlung ohne Abwarten des Abzugs ist jedoch zulässig.

(2) Die AMA kann unter Anwendung des Art. 14 Abs. 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 von der Rückforderung eines Betrages von bis zu 20 Euro (ausschließlich Zinsen) Abstand nehmen, wenn der behördliche Verwaltungsaufwand außer Verhältnis zur Höhe des zurückzufordernden Betrages steht.

Berichtspflicht

§ 13. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten - ausgenommen jener, die gemäß § 2 nicht in ihre Zuständigkeit fallen - erforderlich sind, zu übermitteln.

(2) Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften haben der AMA bis spätestens 25. April eines jeden Jahres die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen Rohtabak der vorangegangenen Ernte und den durch die Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu melden. Im Falle von Erzeugergemeinschaften hat diese Meldung aufgeschlüsselt nach den Mitgliedern zu erfolgen.

Berichtspflicht

§ 13. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten - ausgenommen jener, die gemäß § 2 nicht in ihre Zuständigkeit fallen - erforderlich sind, zu übermitteln.

(2) Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften haben der AMA bis spätestens 25. April eines jeden Jahres die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen Rohtabak der vorangegangenen Ernte und den durch die Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu melden. Im Falle von Erzeugergemeinschaften hat diese Meldung aufgeschlüsselt nach den Mitgliedern zu erfolgen.

(3) Der Förderwerber hat der AMA nach dem Jahr der Genehmigung und im darauffolgenden Jahr jeweils bis spätestens 31. Jänner den Stand der Umstellungsmaßnahmen sowie nach Beendigung des Projektes innerhalb eines Monats einen Endbericht zu melden.

Berichtspflicht

§ 13. (1) Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Angaben, die zur Erfüllung der Meldepflichten gegenüber der Kommission gemäß den in § 1 genannten Rechtsakten - ausgenommen jener, die gemäß § 2 nicht in ihre Zuständigkeit fallen - erforderlich sind, zu übermitteln.

(2) Einzelerzeuger oder Erzeugergemeinschaften haben der AMA bis spätestens 25. April eines jeden Jahres die an Erstverarbeitungsunternehmen gelieferten Mengen Rohtabak der vorangegangenen Ernte und den durch die Erstverarbeitungsunternehmen gezahlten Kaufpreis zu melden. Im Falle von Erzeugergemeinschaften hat diese Meldung aufgeschlüsselt nach den Mitgliedern zu erfolgen.

(3) Der Förderwerber hat der AMA nach dem Jahr der Genehmigung und im darauffolgenden Jahr jeweils bis spätestens 31. Jänner den Stand der Umstellungsmaßnahmen sowie nach Beendigung des Projektes innerhalb eines Monats einen Endbericht zu melden.

Muster und Vordrucke

§ 14. Für Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung kann die AMA Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

Muster und Vordrucke

§ 14. Für Anträge oder Anzeigen nach dieser Verordnung kann die AMA Muster bekanntgeben oder Vordrucke bereithalten. Soweit Muster bekanntgegeben oder Vordrucke bereitgehalten werden, sind diese zu verwenden.

Außerkrafttreten

§ 15. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 460/1996, außer Kraft.

Außerkrafttreten

§ 15. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die EG-Rohtabak-Durchführungsverordnung, BGBl. Nr. 337/1995, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 460/1996, außer Kraft.