Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *1)
(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 9 Euro, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 26 Euro festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge sind auf volle Schilling aufzurunden.
(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen ist oder die Erklärung des Erlöschens der Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind am 10. April jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende Freischurf- oder Maßengebühr ist am 10. desjenigen Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren selbst zu berechnen.
(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche Bundesabgaben.
(5) Zur Erhebung im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.
(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinanderfolgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen.
Abkürzung
MinroG
XIII. Hauptstück
Freischurf- und Maßengebühren
§ 191. (1) Für Schurfberechtigungen sind vom Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr Freischurfgebühren und für Bergwerksberechtigungen vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr Maßengebühren zu entrichten.
(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 8,72 Euro, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 26 Euro festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzustellen.
(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen ist oder die Erklärung des Erlöschens der Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind am 10. April jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende Freischurf- oder Maßengebühr ist am 10. desjenigen Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren selbst zu berechnen.
(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche Bundesabgaben.
(5) Zur Erhebung im Sinn des § 49 Abs. 2 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.
(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinander folgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen bzw. im Falle des Vorliegens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe die Weiterführung des Bergbaus bis zur Bezahlung der fälligen Maßengebühren mit Bescheid zu untersagen. Nach Bezahlung der offenen Maßengebühren ist die Untersagung mit Bescheid aufzuheben.
Abkürzung
MinroG
XIII. Hauptstück
Freischurf- und Maßengebühren
§ 191. (1) Für Schurfberechtigungen sind vom Schurfberechtigten für jedes Kalenderjahr Freischurfgebühren und für Bergwerksberechtigungen vom Bergwerksberechtigten für jedes Kalenderjahr Maßengebühren zu entrichten.
(2) Die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Schurfberechtigung zu entrichtenden Freischurfgebühr wird mit 8,72 Euro, die Höhe der für jedes Kalenderjahr für jede Bergwerksberechtigung für ein Grubenmaß zu entrichtenden Maßengebühr mit 26 Euro festgesetzt. Für eine Bergwerksberechtigung für eine Überschar ist die Hälfte dieser Maßengebühr zu entrichten, für eine Bergwerksberechtigung für ein Doppelmaß das Zweifache dieser Maßengebühr. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung zu den vorstehend angeführten Beträgen einen Zuschlag festzusetzen, soweit dies notwendig ist, um diese Beträge den geänderten gesamtwirtschaftlichen Verhältnissen anzugleichen. Die sich hienach ergebende Höhe der Freischurf- und der Maßengebühr ist in der Verordnung festzustellen.
(3) Die Freischurf- und Maßengebührenpflicht beginnt mit dem Kalenderjahr, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist, und endet mit dem Kalenderjahr, in dem die Schurfberechtigung erloschen ist oder die Erklärung des Erlöschens der Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Freischurf- und die Maßengebühr sind am 10. April jedes Jahres fällig. Die erstmals zu entrichtende Freischurf- oder Maßengebühr ist am 10. desjenigen Monates fällig, der auf den Monat folgt, in dem die Verleihung der Schurf- oder Bergwerksberechtigung rechtskräftig geworden ist. Die Schurf- und Bergwerksberechtigten haben die zu entrichtenden Freischurf- und Maßengebühren selbst zu berechnen.
(4) Freischurf- und Maßengebühren sind ausschließliche Bundesabgaben.
(5) Zur Erhebung im Sinn des § 1 Abs. 3 der Bundesabgabenordnung ist hinsichtlich der Freischurf- und Maßengebühren der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten als Abgabenbehörde zuständig. Nähere Vorschriften über die Art der Entrichtung der Freischurf- und Maßengebühren sowie über die Stelle, an die diese zu entrichten sind, erläßt unter Beachtung der Erfordernisse einer sparsamen und zweckmäßigen Verwaltung der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung. Im übrigen gelten die Bundesabgabenordnung und die Abgabenexekutionsordnung.
(6) Wird die Freischurfgebühr trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so erlischt die Schurfberechtigung. Auf Verlangen hat die Behörde das Bestehen oder Nichtbestehen der Schurfberechtigung festzustellen. Wird die Maßengebühr durch zwei aufeinander folgende Jahre trotz Setzung einer Nachfrist von einem Monat nicht oder nur teilweise entrichtet, so hat die Behörde die Bergwerksberechtigung zu entziehen bzw. im Falle des Vorliegens der im § 3 Abs. 1 Z 4 angeführten bergfreien mineralischen Rohstoffe die Weiterführung des Bergbaus bis zur Bezahlung der fälligen Maßengebühren mit Bescheid zu untersagen. Nach Bezahlung der offenen Maßengebühren ist die Untersagung mit Bescheid aufzuheben.
XIV. Hauptstück
Auszeichnung
§ 192. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann einem Bergbauberechtigten die Auszeichnung verleihen, im geschäftlichen Verkehr das Wappen der Republik Österreich (Bundeswappen) mit einem entsprechenden Hinweis auf den Auszeichnungscharakter als Kopfaufdruck auf Geschäftspapieren, auf Druckschriften und Verlautbarungen sowie in der äußeren Geschäftsbezeichnung und in sonstigen Ankündigungen führen zu dürfen.
(2) Die Auszeichnung nach Abs. 1 darf nur verliehen werden, wenn der Bergbauberechtigte
im Firmenbuch eingetragen ist,
sich durch außergewöhnliche Leistungen um die österreichische Wirtschaft Verdienste erworben hat und
in dem betreffenden Bergbauzweig eine führende und allgemein geachtete Stellung einnimmt.
(3) Vor der Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 1 hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Wirtschaftskammer Österreich und die Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte (Bundesarbeitskammer) aufzufordern, innerhalb einer Frist von zwei Monaten ein Gutachten abzugeben.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Auszeichnung zu widerrufen, wenn das Bundeswappen trotz Abmahnung nicht dem Abs. 1 entsprechend geführt wird oder wenn die Voraussetzungen für die Verleihung der Auszeichnung nach Abs. 2 nicht mehr gegeben sind.
(5) Bergbauberechtigte, denen die Auszeichnung nach Abs. 1 nicht verliehen worden ist, dürfen das Bundeswappen im geschäftlichen Verkehr nicht führen.
XV. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 193. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit Geldstrafe von 30 000 S bis zu 500 000 S, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 000 S zu bestrafen.
(4) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 S zu bestrafen.
(5) Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen.
(6) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 4 fallen und anderen in diesem Absatz oder im Abs. 5 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 4 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 000 S zu bestrafen.
(8) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.
(9) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Behörde bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen, liegt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe vor, diesen zu widerrufen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung, der Widerruf oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.
XV. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 193. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 36 000 Euro, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 72 600 Euro zu bestrafen.
(4) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.
(5) Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.
(6) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 4 fallen und anderen in diesem Absatz oder im Abs. 5 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 4 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Verfügungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.
(8) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.
(9) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Behörde bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen, liegt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe vor, diesen zu widerrufen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung, der Widerruf oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.
XV. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 193. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 36 000 Euro, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 72 600 Euro zu bestrafen.
(4) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.
(5) Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.
(6) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 4 fallen und anderen in diesem Absatz oder im Abs. 5 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 4 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Anordnungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten, nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht haben oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten oder Bauten und Anlagen entgegen einer nach § 181 Abs. 1 erlassenen Abstandsverordnung errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.
(8) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.
(9) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Behörde bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen, liegt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe vor, diesen zu widerrufen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung, der Widerruf oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.
XV. Hauptstück
Strafbestimmungen
§ 193. (1) Personen, die eine der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten ausüben, ohne daß diese durch eine Bergbauberechtigung gedeckt ist, machen sich einer Verwaltungsübertretung schuldig und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
(2) Bergbauberechtigte, Fremdunternehmer und durch Gericht oder Verwaltungsbehörde bestellte Verwalter (§ 143 Abs. 3), die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu vier Wochen, zu bestrafen.
(3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 sind die dort genannten Personen, wenn die Verwaltungsübertretung unter besonders gefährlichen Umständen begangen wurde, mit einer Geldstrafe von 2 180 Euro bis zu 36 000 Euro, wenn durch diese Verwaltungsübertretung ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit schwer verletzt wurde, mit einer Geldstrafe bis zu 72 600 Euro zu bestrafen.
(4) Bevollmächtigte der im Abs. 2 genannten Personen, Verantwortliche nach § 17 Abs. 1 Z 4, § 71 Abs. 1 oder § 87 Abs. 1, Betriebsleiter, deren Vertreter (§ 125 Abs. 3), Betriebsaufseher, verantwortliche Markscheider, deren Vertreter (§ 135 Abs. 3) und die vom Fremdunternehmer nach § 134 Abs. 1 den Behörden bekanntzugebenden verantwortlichen Personen, die diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, sonstigen von den Behörden anzuwendenden Rechtsvorschriften oder Verfügungen der Behörden zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind, sofern die Tat nicht nach anderen Gesetzen strenger zu ahnden ist, von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 090 Euro zu bestrafen.
(5) Nicht im Abs. 4 angeführte Arbeitnehmer, die den von ihnen zu beachtenden Sicherheitsvorschriften oder Verfügungen der Behörden trotz Aufklärung und Abmahnung durch deren Organe zuwiderhandeln, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.
(6) Die im Abs. 2 Genannten sowie Personen, die unter den Abs. 4 fallen und anderen in diesem Absatz oder im Abs. 5 angeführten Personen vorgesetzt sind, sind nach Abs. 2 und 4 zu bestrafen, wenn Verwaltungsübertretungen mit ihrem Wissen begangen worden sind oder wenn sie es bei der nach den Verhältnissen möglichen eigenen Beaufsichtigung der im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten oder der Beaufsichtigung der ihnen untergebenen zuwiderhandelnden Personen an der erforderlichen Sorgfalt haben fehlen lassen.
(7) Personen, die nicht in den vorstehenden Absätzen genannt sind und unbefugt trotz Verbotstafeln eine Bergbauanlage, ein Bergbaugelände oder durch Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes, durch andere von den Behörden anzuwendende Rechtsvorschriften oder durch Anordnungen der Behörden festgesetzte Verbotsbereiche betreten, nicht um eine Bewilligung nach § 153 Abs. 2 angesucht haben oder trotz Versagens einer Bewilligung nach § 153 Abs. 2 Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten errichten oder Bauten und Anlagen entgegen einer nach § 181 Abs. 1 erlassenen Abstandsverordnung errichten, begehen eine Verwaltungsübertretung und sind von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 145 Euro zu bestrafen.
(8) Wenn die im Abs. 1 und 2 bezeichneten Personen von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art voraussichtlich nicht abzuhalten sind, können bei Vorliegen besonders erschwerender Umstände die angeführte Geldstrafe und eine Arreststrafe im Ausmaß der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe nebeneinander verhängt werden.
(9) Ist der Bergbauberechtigte oder einer seiner Bevollmächtigten bereits wiederholt von der Behörde bestraft worden, so kann diese die Bergbauberechtigung entziehen, liegt ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan für grundeigene mineralische Rohstoffe vor, diesen zu widerrufen oder, wenn dem Bergbauberechtigten nur deren Ausübung überlassen ist, das Erlöschen des Rechtes der Ausübung aussprechen, sofern die Entziehung, der Widerruf oder das Erlöschen dem Bergbauberechtigten vor der letzten Zuwiderhandlung mit Bescheid angedroht worden ist.
(10) Wer die Pflicht zur Berichterstattung nach § 222b Abs. 2 oder 5 missachtet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
XVI. Hauptstück
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 194. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen:
das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, mit Ausnahme der §§ 193 bis 196;
Art. II des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978;
die Berggesetznovelle 1982, BGBl. Nr. 520;
Art. II der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399;
die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355;
Art. V des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994;
die Berggesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 633/1994;
Art. XXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995;
Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Salzmonopolgesetz und das Berggesetz 1975 geändert werden, BGBl. Nr. 518/1995;
Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird, BGBl. Nr. 219/1996;
Art. IV des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997.
Abkürzung
MinroG
XVI. Hauptstück
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlußbestimmungen
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 194. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen:
das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259;
Art. II des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978;
die Berggesetznovelle 1982, BGBl. Nr. 520;
Art. II der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399;
die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355;
Art. V des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994;
die Berggesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 633/1994;
Art. XXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995;
Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Salzmonopolgesetz und das Berggesetz 1975 geändert werden, BGBl. Nr. 518/1995;
Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird, BGBl. Nr. 219/1996;
Art. IV des Immissionsschutzgesetzes Luft, BGBl. I Nr. 115/1997.
Abkürzung
MinroG
XVI. Hauptstück
Aufhebungs-, Übergangs- und Schlussbestimmungen; Meldungen und Kontrollen nach unionsrechtlichen Vorschriften
Aufhebung von Rechtsvorschriften
§ 194. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren die folgenden Rechtsvorschriften ihre Wirksamkeit, soweit sie noch gelten und die Übergangsbestimmungen nicht anderes festlegen:
das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259;
Art. II des Salzmonopolgesetzes, BGBl. Nr. 124/1978;
die Berggesetznovelle 1982, BGBl. Nr. 520;
Art. II der Gewerberechtsnovelle 1988, BGBl. Nr. 399;
die Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355;
Art. V des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994;
die Berggesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 633/1994;
Art. XXI des Strukturanpassungsgesetzes, BGBl. Nr. 297/1995;
Art. II des Bundesgesetzes, mit dem das Salzmonopolgesetz und das Berggesetz 1975 geändert werden, BGBl. Nr. 518/1995;
Bundesgesetz, mit dem das Berggesetz 1975 geändert wird, BGBl. Nr. 219/1996;
Art. IV des Immissionsschutzgesetzes Luft, BGBl. I Nr. 115/1997.
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:
die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und II Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben wird jedoch § 49 Abs. 2 zweiter Satz;
die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;
die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 2 und § 3 Abs. 2;
die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;
die Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;
die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;
die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 28 und § 31 Abs. 1 dritter Teilsatz;
die Verordnung über Standorte und Amtsbezirke der Berghauptmannschaften, BGBl. Nr. 3/1968.
(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:
die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und II Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben wird jedoch § 49 Abs. 2 zweiter Satz;
die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;
die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 2 und § 3 Abs. 2;
die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;
die Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;
die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;
die Bergpolizeiverordnung über das Grubenrettungswesen, BGBl. Nr. 21/1972, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 28 und § 31 Abs. 1 dritter Teilsatz;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)
(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:
die Erdöl-Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 278/1937, in der Fassung der Verordnungen Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 47 und 48/1944, der Verordnungen BGBl. Nr. 125/1961, 12/1984, 737/1996 und II Nr. 134/1997, der Kundmachung BGBl. Nr. 265/1961 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben wird jedoch § 49 Abs. 2 zweiter Satz;
die Verordnung zur Verhütung einer Vergeudung der Energie von Erdöl- und Erdgaslagerstätten, Verordnungs- und Amtsblatt für den Reichsgau Wien Nr. 48/1944, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;
die Staubschädenbekämpfungsverordnung, BGBl. Nr. 185/1954, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975, aufgehoben werden jedoch § 2 und § 3 Abs. 2;
die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;
die Sprengmittelzulassungsverordnung für den Bergbau, BGBl. Nr. 215/1963, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 153/1973 und des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;
die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)
(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
Weitergeltung von Rechtsvorschriften
§ 195. (1) Die nachstehend angeführten, als Bundesgesetze in Kraft stehenden Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:
1. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
2. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
die Allgemeine Bergpolizeiverordnung, BGBl. Nr. 114/1959, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 185/1969, 22/1972, 12/1984, 53/1995, II Nr. 108/1997 und II Nr. 134/1997 sowie der Bundesgesetze BGBl. Nr. 259/1975, 355/1990 und 518/1995, aufgehoben werden jedoch §§ 63, 130, 185 Abs. 4, 203 Abs. 2 dritter Satz, 255, 275 Abs. 3 und 290;
5. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
die Bergpolizeiverordnung für die Seilfahrt, BGBl. Nr. 14/1968, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 259/1975.
7. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 21/2002)
(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:
die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;
die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;
die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983;
die Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 134/1988 und 291/1989;
die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;
die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühren angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988;
die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;
die Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997;
die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 134/1997.
(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang weiter:
die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;
die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;
die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983;
die Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 134/1988 und 291/1989;
die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001);
die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;
die Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997;
die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 134/1997.
(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:
die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;
die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;
die Verordnung über Ausnahmen von der Bewilligungspflicht für Bauten und andere Anlagen in Kohlenwasserstoff-Bergbaugebieten, BGBl. Nr. 410/1983;
die Verordnung über Förderzinse für Kohlenwasserstoffe, BGBl. Nr. 287/1985, in der Fassung der Verordnungen BGBl. Nr. 134/1988 und 291/1989;
die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001);
die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;
die Bergpolizeiverordnung über verantwortliche Personen, BGBl. II Nr. 108/1997;
die Markscheideverordnung, BGBl. II Nr. 134/1997.
(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
§ 196. (1) Die nachstehend angeführten Verordnungen, die sowohl Belange der Mineralrohstoffgewinnung als auch Belange des Arbeitnehmerschutzes regeln, gelten bis zur Neuregelung des betreffenden Gebietes oder einer Änderung durch eine Verordnung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit Belange der Mineralrohstoffgewinnung betroffen sind, oder des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, soweit Belange des Arbeitnehmerschutzes betroffen sind, im bisherigen Umfang als Bundesgesetz weiter:
die Verordnung über Freischurf- und Maßengebühren, BGBl. Nr. 224/1976;
die Verordnung über die Bezeichnung von Grundstücken und Grundstücksteilen als Bergbaugebiete, BGBl. Nr. 89/1981, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 134/1997;
3. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
die Verordnung über die Neufestsetzung des Schutzgebietes für die Heilquellen von Bad Hall, BGBl. Nr. 624/1987;
6. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 98/2001);
die Bergpolizeiverordnung über Elektrotechnik, BGBl. Nr. 737/1996;
8. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
9. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 113/2006)
(2) Tritt zugleich mit dem Inkrafttreten einer Verordnung auf Grund von Bestimmungen dieses Bundesgesetzes eine der im Abs. 1 angeführten Rechtsvorschriften teilweise oder ganz außer Kraft, so ist dies in der betreffenden Verordnung festzustellen.
Übergangsbestimmungen
Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen
§ 197. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Schurfbewilligungen nach § 89 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücksteile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(4) Nach §§ 100 und 143 des Berggesetzes 1975 genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne sowie Hauptbetriebspläne gelten als Gewinnungsbetriebspläne weiter, für wesentliche Änderungen (§ 115) sowie für die in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz vorzulegenden laufenden Gewinnungsbetriebspläne gelten die auf Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist § 82 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn, daß Widmungen nach § 82 Abs. 2 Z 1 vorliegen. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten einzuhalten.
Übergangsbestimmungen
Bestehende Bergbauberechtigungen und Bewilligungen
§ 197. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Bergbauberechtigungen gelten weiter. Für die Ausübung dieser Bergbauberechtigungen gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(2) Schurfbewilligungen nach § 89 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes.
(3) Gewinnungsbewilligungen nach §§ 94 und 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, erlöschen zu dem Zeitpunkt, in dem ein Gewinnungsbetriebsplan für die von der Gewinnungsbewilligung erfaßten Grundstücke und Grundstücksteile genehmigt wird. Das Erlöschen der Gewinnungsbewilligung hat die Behörde mit Bescheid festzustellen.
(4) Nach §§ 100 und 143 des Berggesetzes 1975 genehmigte Aufschluß- und Abbaupläne sowie Hauptbetriebspläne gelten als Gewinnungsbetriebspläne weiter, für wesentliche Änderungen (§ 115) sowie für die in den Fällen des § 112 Abs. 1 zweiter Satz vorzulegenden laufenden Gewinnungsbetriebspläne gelten die auf Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(5) Genehmigungen nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen und gewerberechtlich erteilte Abbaugenehmigungen bleiben aufrecht, für wesentliche Änderungen (§ 115) gelten jedoch die auf Bergbauanlagen und Gewinnungsbetriebspläne anzuwendenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(6) Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehende Abbaue für die obertägige Gewinnung grundeigener mineralischer Rohstoffe ist § 82 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Genehmigung eines Gewinnungsbetriebsplanes auch dann nicht zu versagen ist, wenn der Abbau auf Grundstücken erfolgen soll, die unmittelbar an Grundstücke angrenzen, auf denen bereits abgebaut wird, und die Grundstücke, auf denen abgebaut werden soll, nicht näher an Grundstücken mit Widmungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 liegen, als Grundstücke, auf denen bereits der Abbau erfolgt, es sei denn, dass ein Fall des § 82 Abs. 2 Z 1 bis 3 vorliegt. Dabei ist eine Entfernung von mindestens 100 m zu den in § 82 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Gebieten einzuhalten.
(7) Eine am 1. Jänner 2002 bestehende Personenidentität zwischen verantwortlichem Markscheider einerseits und verantwortlicher Person (Betriebsleiter, Betriebsaufseher, Leitung und technische Aufsicht bei Tätigkeiten von Fremdunternehmern) andererseits ist noch bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 zulässig. Danach ist § 132 sinngemäß anzuwenden.
§ 198. (1) Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, berechtigen überdies zum ausschließlichen Gewinnen von Kohlenwasserstoffen und zu deren Aneignung sowie zum ausschließlichen Speichern von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in geologischen Strukturen oder Teilen von solchen innerhalb der Grubenmaße und Überscharen.
(2) Die Aufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Wiederaufnahme des Speicherns von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen in einem Grubenmaß oder einer Überschar sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen. Bei Unterbrechung des Speicherns ist auch die voraussichtliche Dauer der Unterbrechung anzugeben. Für die Einstellung des Speicherns gelten die §§ 112, 114, 115 und 117.
(3) Der Eigentümer eines Grundstücks, auf dem am 1. Jänner 1991 ein Gasbrunnen im Sinne des § 4 des Erdöl- und Erdgasgesetzes, BGBl. Nr. 446/1922, bestanden hat, ist, unbeschadet bestehender Bergwerksberechtigungen, die vor dem 31. August 1938 oder nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, verliehen worden sind, und unbeschadet nach § 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, oder nach § 70 dieses Bundesgesetzes geschlossener bürgerlichrechtlicher Verträge betreffend Kohlenwasserstoffe, zum Betrieb des Gasbrunnens und zur Aneignung der aus diesem geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe berechtigt. Ein derartiger Grundeigentümer ist einem Bergbauberechtigten gleichgestellt. Die Bewilligungen nach § 119 gelten als erteilt. Auf wesentliche Änderungen ist jedoch der § 119 anzuwenden. Die Wiederaufnahme, jede länger als zwei Monate dauernde Unterbrechung sowie die Einstellung des Betriebes eines Gasbrunnens und dessen Auflassung sind unverzüglich der Behörde anzuzeigen.
§ 199. Vor dem 1. Jänner 1999 verliehene Grubenmaße und Überscharen, die nach der Tiefe beschränkt waren, erstrecken sich unbeschränkt in die Tiefe. Grubenmaße und Überscharen, die im Bereich von Tagmaßen verliehen worden sind, reichen nach oben über das anstehende feste Gestein.
§ 200. Stellt sich heraus, daß sich Grubenmaße oder Überscharen ganz oder teilweise überlagern, so steht die Berechtigung zum ausschließlichen Gewinnen und zur Aneignung der in dem sich überdeckenden Teil vorkommenden bergfreien mineralischen Rohstoffe dem Inhaber der älteren Bergwerksberechtigung zu.
§ 201. Stellt die Behörde fest, daß einzelne in einer Bergbuchseinlage eingetragene Bergwerksberechtigungen nicht auf Grund erschlossener natürlicher Vorkommen gleichartiger bergfreier mineralischer Rohstoffe verliehen worden sind oder dies zwar der Fall ist, die Grubenmaße aber nicht aneinandergrenzen, so hat sie dem Bergbuchsgericht die bezüglichen Bergwerksberechtigungen bekanntzugeben. Die Behörde hat auch anzugeben, welchen dieser Bergwerksberechtigungen die in der Einlage allenfalls eingetragenen Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen zuzuordnen sind. Das Bergbuchsgericht hat die Bergwerksberechtigungen, die diesen zuzuordnenden Hilfsbaukonzessionen, Revierstollenkonzessionen oder Anlagen auf Anzeige der Behörde hin von Amts wegen aus der Einlage abzuschreiben und neu zu eröffnenden Bergbuchseinlagen zuzuschreiben. Für die Ab- und Zuschreibung gilt das Liegenschaftsteilungsgesetz.
§ 202. (1) Die Inhaber von bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Illitton und andere Blähtone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrundeliegenden Abbaufelder in Grubenmaße zu beantragen. Diese können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Grubenmaße verbleiben würden. Die für aneinandergrenzende Abbaufelder begehrten Grubenmaße bilden ein Grubenfeld.
(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:
Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechtes Name und Sitz,
die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden Grubenmaße,
die Lage der Eckpunkte der Rechtecke der begehrten Grubenmaße in Koordinaten, die sich auf das System der Landesvermessung (§ 9 Abs. 2) beziehen, in Metern auf zwei Dezimalstellen,
die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Grubenmaße zu liegen kommen, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politischen Bezirke, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuches, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der begehrten Grubenmaße sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(3) Dem Antrag sind drei Abschriften von diesem anzuschließen, ferner etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen, eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder einem nach § 139 anerkannten verantwortlichen Markscheider angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung, sofern der Antragsteller nicht Grundeigentümer der von den begehrten Grubenmaßen erfaßten Grundstücken ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 2 angeführten mineralischen Rohstoffe, die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers sowie ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist.
(4) Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten Grubenmaße zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß.
(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 4 entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall der Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Grubenmaße mit Bescheid festzustellen.
(6) Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder finden die §§ 41 bis 43 und 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117.
(7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, weiter. § 209 Abs. 3 letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.
(8) Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebührenpflicht beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.
§ 202. (1) Die Inhaber von bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes aufrechten Gewinnungsbewilligungen für Magnesit, Kalkstein (mit einem CaCO3-Anteil von gleich oder größer als 95%) und Diabas (basaltische Gesteine), soweit diese als Festgesteine vorliegen, Quarzsand (SiO2-Anteil von gleich oder größer als 80%) und Tone, soweit diese als Lockergesteine vorliegen, haben bei der Behörde bis zum 31. Dezember 2003 die Umwandlung der den Gewinnungsbewilligungen zugrunde liegenden Abbaufelder in Überscharen zu beantragen. Überscharen können, soweit Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen nicht entgegenstehen, über den von den Abbaufeldern eingenommenen Raum hinausreichen, wenn sonst Teile der Abbaufelder außerhalb der Überscharen verbleiben würden. Die für aneinander grenzende Abbaufelder begehrten Überscharen bilden ein Grubenfeld.
(2) Dem Antrag müssen zu entnehmen sein:
Vor- und Familienname, Beruf und Anschrift des Antragstellers, bei mehreren Eigentümern des Abbaufeldes aller Antragsteller unter Angabe ihrer Anteile, bei einer juristischen Person oder einer Personengesellschaft des Handelsrechts Name und Sitz,
die Bezeichnung des Grubenfeldes und der dieses bildenden Überscharen,
die Lage der Eckpunkte der Schnittfigur der begehrten Überschar im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung in Koordination dieses Systems in Metern auf zwei Dezimalstellen sowie den Flächeninhalt der Schnittfigur in Quadratmetern,
die Nummern der Grundstücke, auf denen die begehrten Überscharen zu liegen kommen, die Katastral- und Ortsgemeinde sowie der politische Bezirk, wo sich die Grundstücke befinden, die Einlagezahlen des Grundbuchs, die Namen und Anschriften der Grundeigentümer sowie deren Eigentumsanteile,
Angaben über die Gewinnungsberechtigungen und die Speicherbewilligungen im Bereich der begehrten Überscharen sowie die Namen und Anschriften der Berechtigten.
(3) Dem Antrag sind anzuschließen:
drei Abschriften des Antrages,
etwaige Vermessungsprotokolle und Berechnungen,
eine von einem Ingenieurkonsulenten für Markscheidewesen oder Vermessungswesen, einem verantwortlichen Markscheider oder einem Technischen Büro für Markscheidewesen oder für Vermessungswesen angefertigte Lagerungskarte in vierfacher Ausfertigung,
die Vollmacht eines allfälligen Bevollmächtigten des Antragstellers,
ein den letzten Stand wiedergebender Firmenbuchauszug, wenn der Antragsteller im Firmenbuch eingetragen ist,
sofern der Antragsteller nicht Eigentümer der von der begehrten Überschar erfassten Grundstücke ist, Unterlagen zum Nachweis der Überlassung des Gewinnens der im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe und ein den letzten Stand wiedergebender Grundbuchsauszug.
(4) Die Lagerungskarte nach Abs. 3 hat sowohl die Begrenzungen der umzuwandelnden Abbaufelder als auch die der dafür begehrten Überscharen zu enthalten. Der § 28 gilt sinngemäß.
(5) Anträge auf Umwandlung, die nicht den Bestimmungen des Abs. 2 Z 3 oder des Abs. 4 entsprechen, sind von der Behörde zurückzuweisen. Sind andere Bestimmungen des Abs. 2 oder des Abs. 3 nicht eingehalten worden, hat die Behörde dem Antragsteller eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb der dieser den nicht eingehaltenen Bestimmungen noch entsprechen kann. Bei fruchtlosem Ablauf der Frist oder wenn innerhalb der im Abs. 1 genannten Frist kein Antrag oder im Fall der Zurückweisung kein weiterer entsprechender Antrag gestellt wird, sind die Gewinnungsbewilligungen von der Behörde für erloschen zu erklären. Ansonsten hat die Behörde die Umwandlung der Abbaufelder in Überscharen mit Bescheid festzustellen.
(6) Auf die im Abs. 1 genannten Gewinnungsbewilligungen für Abbaufelder findet § 155 Anwendung. Für den Fall des Erlöschens der Gewinnungsbewilligungen gelten die §§ 58, 59, 114 und 117.
(7) Bis zur rechtskräftigen Umwandlung der Abbaufelder gilt für diese das Berggesetz 1975, BGBl. Nr. 259, weiter. § 209 Abs. 3 letzter Satz findet auf diese Abbaufelder keine Anwendung.
(8) Die Verleihung von Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße und Überscharen in einem Gebiet, in dem sich Abbaufelder für die im Abs. 1 angeführten mineralischen Rohstoffe befinden, ist nicht zulässig. Gewinnungsbewilligungen für die zuvor angeführten Abbaufelder gelten bis zur rechtskräftigen Umwandlung als Gewinnungsberechtigungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Die Maßengebührenpflicht beginnt mit 1. Jänner des der rechtskräftigen Umwandlung folgenden Kalenderjahres.
§ 203. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bestehende Aufsuchungs- und Gewinnungsverträge betreffend Kohlenwasserstoffe gelten weiter.
(2) Auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannte Gewinnungsfelder gelten als nach § 74 Abs. 1 anerkannte Gewinnungsfelder.
(3) Soweit in Verträgen gemäß §§ 77 und 78 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 die Berechnungsgrundlagen für den Förderzins bei gasförmigen Kohlenwasserstoffen auf m3 (Vn) abgestellt sind, gilt für die ab 1. Jänner 1995 geförderten gasförmigen Kohlenwasserstoffe als neue Berechnungsgrundlage die Wärmemenge (oberer Heizwert) in Terajoule (TJ). Soweit nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes auf Grund derartiger Verträge Zahlungen an Förderzins für ab 1. Jänner 1995 geförderte gasförmige Kohlenwasserstoffe akontiert worden sind, sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes endgültige Jahresrechnungen unter Beachtung des ersten Satzes durchzuführen und gleichzeitig allfällige Differenzen auszugleichen.
§ 204. Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 letzter Satz des Berggesetzes 1975 genannten Gründen nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung.
§ 204. (1) Für bestehende und nach anderen Rechtsvorschriften genehmigte Abbaue für mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zählen, sowie in den Fällen, in denen ein Hauptbetriebsplan nach dem IV. Abschnitt des VIII. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, aus den im § 138 Abs. 1 des Berggesetzes 1975 genannten Gründen sofern es sich nicht um einen untertägigen Abbau gehandelt hat nicht aufzustellen war, gelten die Genehmigungen nach den §§ 83 und 116 als erteilt. Der Bergbauberechtigte hat der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2002 Unterlagen der im § 113 Abs. 1 Z 2, 5 und 6 genannten Art vorzulegen. Auf diese Unterlagen findet § 179 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(2) Auf am 1. Jänner 2002 bestehende Abbaue findet § 116 Abs. 11 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Behörde den Erlag einer Sicherheitsleistung vorschreiben kann, die entsprechend der zum Zeitpunkt der Vorschreibung offenen Fläche des Abbaues (der Abbaue) bis längstens fünf Jahre nach dem vorgenannten Zeitpunkt zu erlegen ist.
Bestehende Zulassungen von Maschinen, Geräten und Materialien für die Verwendung im Bergbau
§ 205. (1) Bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Verwendung im Bergbau zugelassene Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen, Betriebsmittel, Schutzausrüstungsgegenstände sowie Arbeitsstoffe dürfen auch weiterhin verwendet werden.
(2) Nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes, BGBl. Nr. 73/1954, in der Fassung des Art. I Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 67/1969, nach § 81 Abs. 1 des Berggesetzes in der ursprünglichen Fassung und nach § 133 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Art. 50 Z VII des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, erteilte Bewilligungen zum Betrieb oder zur Benützung von Betriebsfahrzeugen, Tagbaugeräten, Betriebseinrichtungen oder Betriebsmitteln gelten weiter, wenn der Bewilligungsbescheid bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes rechtskräftig gewesen ist.
Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör
§ 206. Bereits in Verwendung stehendes Bergbauzubehör darf weiterverwendet werden. Für Sprengmittel gilt dies jedoch nur dann, wenn sie zugelassen oder bewilligt sind.
Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher
§ 207. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 129 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
(3) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach § 247a Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Abs. 2 anzuwenden.
Überleitung der Rechtslage für Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter und Betriebsaufseher
§ 207. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter, Betriebsleiter-Stellvertreter oder Betriebsaufseher für Organisationseinheiten bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 129 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen, deren Aufgabenbereiche und Befugnisse bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
(3) Personen, die am 1. Jänner 1999 als Betriebsleiter-Stellvertreter bestellt sind und als solche mit Bescheid der Berghauptmannschaft zugelassen worden sind, oder deren Bestellung anerkannt worden ist oder sie nach § 247a Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, vorgemerkt worden sind, gelten als Betriebsaufseher. Auf diese Personen ist der Abs. 2 anzuwenden.
(4) Personen, die am 1. Jänner 2002 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer bestellt sind und diese Funktion wenigstens zwei Jahre ausgeübt haben, gelten nach Maßgabe des § 125 Abs. 2 und 3 als Betriebsleiter oder Betriebsaufseher ausschließlich für diesen Betrieb.
(5) Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 4 genannten Personen, deren Aufgaben und Befugnisse bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 4 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider
§ 208. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
Überleitung der Rechtslage für verantwortliche Markscheider
§ 208. (1) Personen, die am 1. Jänner 1999 bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab dem 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen, mit den im § 135 umschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
(2) Die Bergbauberechtigten haben der nach § 137 zuständigen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 1999 die im Abs. 1 genannten Personen bekanntzugeben. Die zuständige Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den im Abs. 1 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
(3) Personen, die am 1. Jänner 2002 bei Bergbauen mit höchstens einem Arbeitnehmer mit den im § 135 beschriebenen Aufgaben betraut sind und diese wenigstens zwei Jahre wahrgenommen haben, gelten nach Maßgabe des § 135 Abs. 1 und 2 als verantwortliche Markscheider ausschließlich für diesen Betrieb.
(4) Die Bergbauberechtigten haben der Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 die in Abs. 3 genannten Personen bekannt zu geben. Die Behörde hat dem Bergbauberechtigten sowie den in Abs. 3 genannten Personen die Entgegennahme und Vormerkung der Anzeige schriftlich mitzuteilen.
Bestehende Bruchgebiete und Bergbaugebiete
§ 209. (1) Bruchgebiete, die bei Inkrafttreten des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, aufrecht waren, gelten als Bergbaugebiete weiter. Grundstücke und Grundstücksteile, die nicht zum Bruchgebiet erklärt worden sind, jedoch nach § 153 Abs. 1 in Bergbaugebieten gelegen wären, sind der Behörde binnen drei Jahren bekanntzugeben. Die §§ 154 und 155 gelten sinngemäß.
(2) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Grubenmaßen, Überscharen und Gewinnungsfeldern mit Ausnahme solcher auf Kohlenwasserstoffe gelten als Bergbaugebiete. Auf diese sind die §§ 153 und 156 anzuwenden, es sei denn, daß in diesen Grubenmaßen, Überscharen, und Gewinnungsfeldern der Abbau bereits vor dem 1. Jänner 1999 eingestellt wurde und mit dem Auftreten von Bergschäden (§ 160) nicht mehr zu rechnen ist.
(3) Grundstücke und Grundstücksteile innerhalb der Begrenzungen von am 1. Jänner 1999 aufrechten Abbaufeldern nach dem II. Abschnitt des V. Hauptstückes des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sowie Grundstücke nach § 238 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, gelten als Bergbaugebiete. Auf diese ist § 155 anzuwenden.
Kundmachung der Begrenzungen von Bergbaugebieten
§ 210. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im II. Teil des Bundesgesetzblattes die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundzumachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Gewinnungsfeldern befinden, die auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit im II. Teil des Bundesgesetzblattes auch die Begrenzungen von Bergbaugebieten kundmachen, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen, Überscharen, anderen als im ersten Satz genannten Gewinnungsfeldern, Grundstücken, auf die sich ein genehmigter Gewinnungsbetriebsplan bezieht (§§ 83 und 116) oder Speicherfeldern befinden. Das gleiche gilt für die mit Bescheid nach § 177 Abs. 2 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, oder nach § 154 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes festgesetzten Bergbaugebiete. Ändern sich die im Bundesgesetzblatt kundgemachten Begrenzungen infolge Auflassung von Bergbaugebieten oder Teilen davon, so hat dies der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im II. Teil des Bundesgesetzblattes kundzumachen.
Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten
§ 211. Für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1998 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, von Abbau- und Speicherfeldern befinden, für letztere jedoch nur, soweit diese auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 als erteilt. Dies gilt auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind.
Bauten und andere Anlagen in Bergbaugebieten
§ 211. Für nicht als Bergbauanlagen geltende Anlagen, die vor dem 31. Dezember 1998 in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen, von Abbau- und Speicherfeldern befinden, für letztere jedoch nur, soweit diese auf Grund von Aufsuchungs- und Gewinnungsverträgen betreffend Bitumen vom Bund als Vertragspartner vor dem 1. Jänner 1981 anerkannt worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die vor dem 31. Dezember 1998 an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind, gilt die Bewilligung nach § 153 Abs. 2 als erteilt. Dies gilt auch für nicht als Bergbauanlagen geltende Bauten und andere Anlagen, die im genannten Zeitraum in Bergbaugebieten errichtet worden sind, die aus Grundstücken und Grundstücksteilen gebildet werden, die sich innerhalb der Begrenzungen von Grubenmaßen und Überscharen befinden, für die Bergwerksberechtigungen nach § 5 des Bitumengesetzes, GBl. f. d. L. Ö. Nr. 375/1938, oder vor dem 31. August 1938 auf Kohlenwasserstoffvorkommen verliehen worden sind, sowie für wesentliche Erweiterungen und Veränderungen, die im genannten Zeitraum an nicht als Bergbauanlagen geltenden Bauten und anderen Anlagen in diesen Bergbaugebieten vorgenommen worden sind.
Beachtung überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder
§ 212. Ein Gewinnungsbetriebsplan für das obertägige Gewinnen von grundeigenen mineralischen Rohstoffen darf nicht genehmigt werden, wenn am 1. Jänner 1999 die Gewinnung derartiger Vorkommen auf Grundstücken, auf die sich der Gewinnungsbetriebsplan bezieht, auf Grund überörtlicher Raumordnungsvorschriften der Länder verboten war. Die Genehmigung des Gewinnungsbetriebsplanes ist jedoch zulässig, wenn die Gewinnung auf den zuvor genannten Grundstücken zwar am 1. Jänner 1999 verboten war, nach dem 1. Jänner 1999 durch Änderung überörtlicher Raumordnungsvorschriften zulässig wird.
Bestehendes Bergbaugelände
§ 213. (1) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem vor dem 1. Oktober 1975 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so hat die Behörde zu untersuchen, in welchen Bereichen und Zeiträumen voraussichtlich noch mit dem Auftreten von Bergschäden zu rechnen ist, welcher Art diese voraussichtlich sein werden und welches Ausmaß sie voraussichtlich haben werden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3 sinngemäß.
(2) Werden nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in einem Bergbaugelände, in dem zwischen dem 1. Oktober 1975 und dem 31. Dezember 1998 im § 2 Abs. 1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. Nr. 355, angeführte Tätigkeiten ausgeübt worden sind, Bergschäden wahrgenommen, so gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über Bergschäden. Im übrigen gilt der § 179 Abs. 3.
Löschung grundbücherlicher Eintragungen
§ 214. Im Grundbuch eingetragene Rechte, deren Gegenstand das Aufsuchen und Gewinnen bergfreier mineralischer Rohstoffe ist, sind gegenstandslos, soweit es sich nicht um Eintragungen im Bergbuch handelt. Auf Grund einer Mitteilung der Behörde hat das Grundbuchsgericht das Verfahren zur Löschung nach dem Allgemeinen Grundbuchsgesetz 1955 von Amts wegen einzuleiten.
Schutzgebiete nach dem Allgemeinen Berggesetz
§ 215. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft durch Verordnung die nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes, RGBl. Nr. 146/1854, für Heilquellen und Wasserversorgungsanlagen bestimmten Schutzgebiete neu festzusetzen oder, wenn die Voraussetzungen hiefür nicht mehr gegeben sind, aufzulassen. In dieser Verordnung ist auch zu bestimmen, inwieweit die im § 2 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten in den neu festgesetzten Schutzgebieten durchgeführt werden dürfen. Mit dem Inkrafttreten der das Schutzgebiet neu festsetzenden oder dieses auflassenden Verordnung wird der nach den §§ 18 und 222 des Allgemeinen Berggesetzes ergangene individuelle oder generelle Verwaltungsakt, der das Schutzgebiet seinerzeit festgesetzt hat, gegenstandslos.
Daten für das Bergbauinformationssystem
§ 215a. Die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden sind verpflichtet, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit bis 1. Jänner 2004 die in § 185 Abs. 4 genannten Daten, soweit sie sich auf in diesem Zeitpunkt aufrechte Bergbauberechtigungen in ihrem Vollzugsbereich beziehen, automatisationsunterstützt bekannt zu geben.
Befreiung von Gebühren und Bundesverwaltungsabgaben
§ 216. Die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Eingaben und deren Beilagen sowie die durch die Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes veranlaßten Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren, Bundesverwaltungsabgaben und Gerichtsgebühren befreit.
Anhängige Verfahren
§ 217. (1) Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 100 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sind nach §§ 81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Z 11 nicht anzuwenden ist.
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