Bundesgesetz über mineralische Rohstoffe (Mineralrohstoffgesetz – MinroG) *1)
(4) Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(5) Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu Ende zu führen.
(6) Die in den Abs. 2 bis 5 genannten Verfahren sind von den vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zuständigen Behörden zu Ende zu führen.
Anhängige Verfahren
§ 217. (1) Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 100 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes - Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sind nach §§ 81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Z 11 nicht anzuwenden ist.
(4) Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(5) Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu Ende zu führen.
(6) (Anm.: tritt mit Ablauf des 31. 12. 2000 außer Kraft)
Anhängige Verfahren
§ 217. (1) Für die vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangenen und mit Strafe bedroht gewesenen Zuwiderhandlungen der im § 193 genannten Art gelten die bis dahin anzuwenden gewesenen Vorschriften.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren und Rechtsmittelverfahren sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes nicht durch Bescheid rechtskräftig abgeschlossene Verfahren nach § 100 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung des Immissionsschutzgesetzes Luft, BGBl. I Nr. 115/1997, sind nach §§ 81, 82, 83 und 116 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, daß die Bestimmung des § 80 Abs. 2 Z 11 nicht anzuwenden ist.
(4) Anhängige Verfahren nach dem gewerblichen Betriebsanlagenrecht für nunmehr als Bergbauanlagen geltende Betriebsanlagen bei Bergbauen auf mineralische Rohstoffe, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu Ende zu führen.
(5) Anhängige Verfahren, welche die Gewinnung von mineralischen Rohstoffen zum Gegenstand haben, die ab 1. Jänner 1999 zu den grundeigenen zählen oder die schon auf Grund der Rechtslage vor dem 1. Jänner 1999 grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Bedachtnahme auf Abs. 3 zu Ende zu führen.
(6) Ansuchen um Anerkennung der Bestellung verantwortlicher Personen gelten als Anzeige der Bestellung verantwortlicher Personen. Ansuchen um Umwandlung von Abbaufeldern in Grubenmaße (§ 202) gelten als Ansuchen um Umwandlung in Überscharen. Vor dem 1. Jänner 2002 anhängig gewordene Bewilligungsverfahren betreffend in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die nicht vor dem 1. November 2001 in erster Instanz abgeschlossen sind, sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 zu Ende zu führen. Für in der Anlage 3 zur Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlagen, die vor dem 1. November 2001 rechtskräftig genehmigt sind, ist die Überprüfung und Aktualisierung gemäß § 121c erstmals bis spätestens 31. Oktober 2007 durchzuführen.
(7) § 151a ist auf zwangsweise Grundüberlassungen, Enteignungen und sonstige Eigentumsbeschränkungen nach bergrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2002 bewilligt wurden. Die im § 151a angeführten Fristen beginnen mit 1. Jänner 2002. Der Anspruch auf Rückübereignung oder Aufhebung einer zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung ist jedoch ausgeschlossen, wenn bereits vor dem 1. Jänner 2002 für den Grundeigentümer oder den Enteigneten offensichtlich war, dass das Grundstück keiner bergbaulichen Verwendung zugeführt wird und nicht innerhalb von 15 Jahren ab diesem Zeitpunkt ein Ansuchen auf Rückübereignung oder Aufhebung der zwangsweisen Grundüberlassung oder sonstigen Eigentumsbeschränkung gestellt wurde.
Bestehende individuelle Verwaltungsakte
§ 218. Individuelle Verwaltungsakte, die auf Grund von Rechtsvorschriften erlassen worden sind, die durch dieses Bundesgesetz außer Kraft gesetzt werden, bleiben aufrecht, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht etwas anderes ergibt. Dies gilt auch für individuelle Verwaltungsakte, die auf Rechtsvorschriften beruhen, die durch die im ersten Satz bezeichneten Vorschriften aufgehoben worden sind, sowie für individuelle Verwaltungsakte nach anderen Rechtsvorschriften des Bundes für nunmehr durch dieses Bundesgesetz geregelte Angelegenheiten.
Anwendbarkeit der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
§ 219. Soweit in anderen Rechtsvorschriften des Bundes auf die durch dieses Bundesgesetz aufgehobenen Vorschriften verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
Schlußbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 220. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 17, 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Schlußbestimmungen
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
§ 220. Die Gemeinden haben die ihnen in den §§ 18, 31, 38, 58, 71, 77, 81, 87, 93, 116, 119, 149 und 179 geregelten Angelegenheiten im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
Verwendung der geschlechtsspezifischen Form
§ 221. Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.
Abkürzung
MinroG
§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Norm angeführt ist.
Abkürzung
MinroG
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896, der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. Nr. 27/1993, des Eisenbahngesetzes 1957, BGBl. Nr. 60/1957, des Immissionsschutzgesetzes – Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, des Bundes-Umgebungslärmschutzgesetzes (Bundes-LärmG), BGBl. I Nr. 60/2005, des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes, BGBl. Nr. 71/1954, des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl Nr. 286, des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, des Datenschutzgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51, der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949, und des Allgemeinen Grundbuchsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 39, verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Norm angeführt ist.
Abkürzung
MinroG
Verweise auf andere Bundesgesetze
§ 221a. Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt nicht, wenn ausdrücklich eine bestimmte Fassung der verwiesenen Bestimmung angeführt ist.
Berichterstattung
§ 222. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben erstmals bis zum 1. März 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Landeshauptmann einen zusammenfassenden Bericht über den Vollzug dieses Bundesgesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat zu enthalten:
Zahl, Art und durchschnittliche Dauer der durchgeführten Verfahren;
Art der Erledigung dieser Verfahren;
Zahl der behördlichen Überprüfungen und Angaben über allfällige Veranlassungen;
Bemerkungen über verfahrensverzögernde Faktoren;
Bemerkungen über die zur Verfahrensbeschleunigung und Effizienzsteigerung getroffenen Maßnahmen;
Art und Umfang der zum Abbau freigegebenen Vorhaben.
(2) Der Landeshauptmann hat dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten erstmals bis zum 1. Mai 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren einen Bericht über den Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die im Absatz 1 genannten Daten der Bezirksverwaltungsbehörden des Landes sowie die Daten der vom Landeshauptmann geführten Verfahren zu enthalten.
(3) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat erstmals bis zum 1. Juli 2000 und in der Folge in Abständen von zwei Jahren dem Nationalrat einen Bericht über den bundesweiten Vollzug dieses Gesetzes vorzulegen. Dieser Bericht hat die in den Absätzen 1 und 2 genannten Daten sowie die Daten der vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten geführten Verfahren zu enthalten.
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten
§ 222. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Bergbauanlage durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen und Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen festgelegt werden.
Gemeinschaftsrechtliche Berichtspflichten
§ 222. Wer nach diesem Bundesgesetz oder auf Grund darauf beruhender behördlicher Anordnungen verpflichtet ist, Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus seiner Bergbauanlage oder in einem Bergbau durchzuführen und darüber Aufzeichnungen zu führen, hat diese Aufzeichnungen auf Aufforderung der Behörde in geeigneter Form zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten erforderlich ist. Die Vorlage ist gebührenfrei. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sind zu wahren. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit kann durch Verordnung nähere Anforderungen an die erforderlichen Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen entsprechend den jeweiligen Arten von Bergbauanlagen oder Bergbauen sowie von Schadstoffen, an die Art, den Aufbau und die Führung von Aufzeichnungen sowie die Form der Übermittlung festlegen. Soweit es zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Berichtspflichten notwendig ist, können in dieser Verordnung Messungen oder andere geeignete Verfahren zur Bestimmung von Emissionen aus Bergbauanlagen oder Bergbaue und die diesbezüglichen Aufzeichnungspflichten auch für bereits bewilligte Bergbauanlagen oder Bergbaue festgelegt werden.
Meldepflichten
§ 222a. (1) Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(2) (Anm.: Tritt mit 1.1.2011 in Kraft.)
(3) Die von einer in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsgelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.
Meldepflichten
§ 222a. (1) Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 250 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. Dezember 2006 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(2) Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem Ballungsraum gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben bis längstens vier Wochen nach der rechtskräftigen Bewilligung dieser Anlage oder nach der rechtskräftigen Bewilligung einer wesentlichen Änderung dieser Anlage der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen zu melden. Bergbauberechtigte, die eine in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführte Aufbereitungsanlage betreiben, die in einem gemäß § 3 Abs. 3 Bundes-LärmG festgelegten Ballungsraum mit einer insgesamt jedenfalls 100 000 Einwohner übersteigenden Einwohnerzahl liegt, haben der Behörde (§§ 170, 171) die von dieser Anlage ausgehenden Lärmemissionen (bezogen auf die Lärmquelle und die Grenze des Anlagengeländes) und deren Quellen bis spätestens 1. März 2011 zu melden. Die Behörde hat die Meldungen auf Plausibilität zu prüfen und – soweit Behörde die im § 171 Abs. 1 oder 2 angeführte Behörde ist – unverzüglich an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit weiterzuleiten.
(3) Die von einer in der Anlage 3 der Gewerbeordnung 1994 angeführten Aufbereitungsanlage ausgehenden Lärmemissionen sind als Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) und als Lnight (Nachtlärmindex) im Sinne der Verordnung gemäß § 11 Bundes-LärmG jeweils an der Aufbereitungsanlagengrenze anzugeben. Die Angabe des jeweiligen Wertes ist nur für jene Punkte der Aufbereitungsanlagengrenze erforderlich, an denen der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, erreicht bzw. übersteigt; sonst genügt die begründete Angabe, dass der Lden den Wert von 55 dB, A-bewertet, und bzw. oder der Lnight den Wert von 50 dB, A-bewertet, unterschreitet. Es sind auf Verlangen der Behörde die für die Ausbreitungsrechnung erforderlichen weiteren schalltechnischen auf die Aufbereitungsanlage bezogenen Angaben (zB Schallleistungspegel, Schalldruckpegel, Emissionspunkte und Angaben über auf dem Betriebsgelände befindliche relevante Schallhindernisse) anzugeben.
Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten
§ 222b. (1) Für die folgenden Absätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„In Österreich registriertes Unternehmen“: im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen;
„Offshore“: die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 885/1995, gelegen zu sein;
„Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten“: alle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2 Z 3 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66;
„Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (dh. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, berichtigt mit ABl. Nr. L 79 vom 29.03.1996 S. 30);
„Betreiber“: die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde (dh. von der staatlichen Behörde, die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG oder die Überwachung von deren Nutzung zuständig ist) für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder –Erdgasaktivitäten – einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage – benannte Einrichtung;
„schwerer Unfall“: ein Vorfall im Sinne des Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2013/30/EU;
„Anlage“: eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundene Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;
„angebundene Infrastruktur“: innerhalb der Sicherheitszone (das ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage) alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und –geräte, die an die Anlage angebunden sind, alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind, sowie alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten.
(2) In Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, binnen einem Monat Bericht zu erstatten. In der Berichtsanfrage ist anzugeben, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Die Berichtsanfrage hat sich nicht auf personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 zu beziehen.
(3) Kommen für die Berichtspflicht nach Abs. 2 mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Abs. 2 an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
(Anm.: Abs. 5 tritt mit 10.8.2015 in Kraft).
Berichte bei Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten
§ 222b. (1) Für die folgenden Absätze gelten folgende Begriffsbestimmungen:
„In Österreich registriertes Unternehmen“: im österreichischen Firmenbuch eingetragenes Unternehmen;
„Offshore“: die Eigenschaft, im Küstenmeer, in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder auf dem Festlandsockel im Sinne des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen, BGBl. Nr. 885/1995, gelegen zu sein;
„Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten“: alle Tätigkeiten im Sinne des Artikel 2 Z 3 der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 178 vom 28.06.2013 S. 66;
„Lizenzinhaber“: der Inhaber oder die gemeinsamen Inhaber einer Lizenz (dh. einer Genehmigung für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten im Sinne der Richtlinie 94/22/EG über die Erteilung und Nutzung von Genehmigungen zur Prospektion, Exploration und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen, ABl. Nr. L 164 vom 30.06.1994 S. 3, berichtigt mit ABl. Nr. L 79 vom 29.03.1996 S. 30);
„Betreiber“: die vom Lizenzinhaber oder von der lizenzerteilenden Behörde (dh. von der staatlichen Behörde, die für die Erteilung von Genehmigungen im Sinne der Richtlinie 94/22/EG oder die Überwachung von deren Nutzung zuständig ist) für die Durchführung von Offshore-Erdöl- oder –Erdgasaktivitäten – einschließlich der Planung und Durchführung von Bohrarbeiten oder der Leitung und Steuerung der Funktionen einer Förderanlage – benannte Einrichtung;
„schwerer Unfall“: ein Vorfall im Sinne des Artikel 2 Z 1 der Richtlinie 2013/30/EU;
„Anlage“: eine ortsgebundene feste oder mobile Anlage oder eine Kombination von dauerhaft durch Brücken oder andere Strukturen untereinander verbundene Anlagen, die für Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten oder im Zusammenhang damit verwendet werden. Anlagen sind auch bewegliche Offshore-Bohreinheiten, wenn sie in Offshore-Gewässern für Bohr- oder Fördertätigkeiten oder andere mit Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten zusammenhängende Tätigkeiten in Offshore-Gewässern stationiert sind;
„angebundene Infrastruktur“: innerhalb der Sicherheitszone (das ist der Bereich innerhalb einer Entfernung von 500 m von jedem Teil der Anlage) alle Bohrlöcher und zugehörigen Strukturen, Zusatzeinheiten und –geräte, die an die Anlage angebunden sind, alle Geräte oder Komponenten, die sich auf der Hauptstruktur der Anlage befinden oder daran befestigt sind, sowie alle angeschlossenen Leitungssysteme oder Komponenten.
(2) In Österreich registrierte Unternehmen, die selbst oder über Tochterunternehmen Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union als Lizenzinhaber oder Betreiber durchführen, haben dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft auf Anfrage über die Umstände eines schweren Unfalls, bei dem sie beteiligt waren, binnen einem Monat Bericht zu erstatten. In der Berichtsanfrage ist anzugeben, welche Informationen im Einzelnen erforderlich sind. Die Berichtsanfrage hat sich nicht auf personenbezogene Daten im Sinne des § 4 Z 1 des Datenschutzgesetzes 2000 zu beziehen.
(3) Kommen für die Berichtspflicht nach Abs. 2 mehrere Unternehmen in Betracht, ist vorrangig das in Österreich registrierte Tochterunternehmen, das die Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten als Lizenzinhaber oder Betreiber ausübt, selbst berichtspflichtig.
(4) Der Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft hat einen Bericht nach Abs. 2 an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
(5) Ein Unternehmen hat dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft unverzüglich zu melden, dass es selbst oder über Tochterunternehmen Tätigkeiten ausübt, für die eine Berichtspflicht nach Abs. 2 in Betracht kommt, sowie den Ort der Ausübung und die Angabe, ob das Unternehmen selbst oder über Tochterunternehmen als Lizenzinhaber oder Betreiber Offshore-Erdöl- und –Erdgasaktivitäten außerhalb der Europäischen Union durchführt. Änderungen der für die Berichtspflicht maßgeblichen Verhältnisse sind dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft ebenso zu melden.
Abkürzung
MinroG
§ 222c. (Anm.: Abs. 1 samt Überschrift tritt mit 08.01.2021 in Kraft.)
(2) Unionseinführer (Art. 2 lit. l der Verordnung (EU) 2017/821), die in einem Kalenderjahr in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführte Minerale oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, in mindestens den im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen in die Europäische Union eingeführt haben, haben die EU-Erstimporte in Österreich jeweils spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden.
(3) Unionseinführer müssen die Durchführung der im Abs. 1 genannten nachträglichen Kontrollen unterstützen, insbesondere indem sie den mit der Kontrolle befassten Organen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie den vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herangezogenen Sachverständigen Zutritt zu ihren Betriebsgrundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden und Transportmitteln während der Geschäfts- oder Betriebszeiten gewähren und auf Verlangen der Behörde geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ableiten lässt, vorlegen.
(4) Bei Nichterstattung einer im Abs. 2 angeführten Meldung oder wenn die in der Folge von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geforderten Angaben nicht gemacht oder Unterlagen nicht beigebracht werden oder wenn die Angaben und Unterlagen nicht vollständig sind, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem Unionseinführer schriftlich aufzutragen, die Meldung unverzüglich nachzuholen bzw. die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bekanntgegebenen Mängel binnen 30 Tagen zu beheben. Wird diesem Auftrag binnen der angeführten Frist nicht entsprochen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.
(5) Ergibt die nachträgliche Kontrolle gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/821, dass ein Unionsführer nicht alle der in Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Verpflichtungen erfüllt hat, teilt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dies dem Unionseinführer unter Anführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung der Mängel und der Meldung der Behebung schriftlich mit. Werden die verlangten Abhilfemaßnahmen binnen der hiefür gesetzten Frist nicht getroffen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist befugt, der Bundeministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über deren/dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die im Abs. 2 angeführten EU-Erstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Minerale und Metalle sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben, sofern dies zur Durchführung der der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abs. 1 obliegenden nachträglichen Kontrolle der im Abs. 2 angeführten Importe erforderlich ist. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 verwendet werden.
(7) Zur Information der Öffentlichkeit über die Lieferkettenpolitik von Unionseinführern ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus befugt, die Namen der Unionseinführer, falls deren Importmengen im vorangegangenen Kalenderjahr die im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen erreicht haben, sowie deren Internetadressen auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Die Namen und die Internetadressen der Unionseinführer, für die die Verordnung (EU) 2017/821 nicht oder nicht mehr gilt, sind unverzüglich zu löschen.
Abkürzung
MinroG
Nachträgliche Kontrollen bei Einfuhr von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
§ 222c. (1) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist zuständige Behörde gemäß Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/821 zur Festlegung von Pflichten zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in der Lieferkette für Unionseinführer von Zinn, Tantal, Wolfram, deren Erzen und Gold aus Konflikt- und Hochrisikogebieten, ABl. Nr. L 130 vom 19.05.2017 S. 1, und für die Durchführung der nachträglichen Kontrollen gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/821 verantwortlich.
(2) Unionseinführer (Art. 2 lit. l der Verordnung (EU) 2017/821), die in einem Kalenderjahr in Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführte Minerale oder Metalle, in denen Zinn, Tantal, Wolfram oder Gold enthalten sind oder die daraus bestehen, in mindestens den im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen in die Europäische Union eingeführt haben, haben die EU-Erstimporte in Österreich jeweils spätestens bis zum 31. März des Folgejahres der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu melden.
(3) Unionseinführer müssen die Durchführung der im Abs. 1 genannten nachträglichen Kontrollen unterstützen, insbesondere indem sie den mit der Kontrolle befassten Organen des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie den vom Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus herangezogenen Sachverständigen Zutritt zu ihren Betriebsgrundstücken, Geschäftsräumen, Wirtschaftsgebäuden und Transportmitteln während der Geschäfts- oder Betriebszeiten gewähren und auf Verlangen der Behörde geschäftliche Unterlagen und Aufzeichnungen, aus denen sich die Einhaltung der Sorgfaltspflichten nach den Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 ergibt oder ableiten lässt, vorlegen.
(4) Bei Nichterstattung einer im Abs. 2 angeführten Meldung oder wenn die in der Folge von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus geforderten Angaben nicht gemacht oder Unterlagen nicht beigebracht werden oder wenn die Angaben und Unterlagen nicht vollständig sind, hat die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dem Unionseinführer schriftlich aufzutragen, die Meldung unverzüglich nachzuholen bzw. die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bekanntgegebenen Mängel binnen 30 Tagen zu beheben. Wird diesem Auftrag binnen der angeführten Frist nicht entsprochen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.
(5) Ergibt die nachträgliche Kontrolle gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2017/821, dass ein Unionsführer nicht alle der in Art. 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Verpflichtungen erfüllt hat, teilt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus dies dem Unionseinführer unter Anführung der erforderlichen Abhilfemaßnahmen und Setzung einer angemessenen Frist für die Behebung der Mängel und der Meldung der Behebung schriftlich mit. Werden die verlangten Abhilfemaßnahmen binnen der hiefür gesetzten Frist nicht getroffen und gibt die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus auch keinem Fristerstreckungsantrag statt, ist der Auftrag zur Behebung des Mangels mit Bescheid zu wiederholen.
(6) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Finanzen ist befugt, der Bundeministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus über deren/dessen Ersuchen die dem Zollamt Österreich im Rahmen seiner Tätigkeit zur Kenntnis gelangten Daten über die im Abs. 2 angeführten EU-Erstimporte in Österreich (Mengen, Ursprung und Herkunft der im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 angeführten Minerale und Metalle sowie Namen und Adresse der Unionseinführer) bekannt zu geben, sofern dies zur Durchführung der der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus nach Abs. 1 obliegenden nachträglichen Kontrolle der im Abs. 2 angeführten Importe erforderlich ist. Die bekannt gegebenen Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/821 verwendet werden.
(7) Zur Information der Öffentlichkeit über die Lieferkettenpolitik von Unionseinführern ist die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus befugt, die Namen der Unionseinführer, falls deren Importmengen im vorangegangenen Kalenderjahr die im Anhang I der Verordnung (EU) 2017/821 in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Mengen erreicht haben, sowie deren Internetadressen auf der Homepage des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zu veröffentlichen. Die Namen und die Internetadressen der Unionseinführer, für die die Verordnung (EU) 2017/821 nicht oder nicht mehr gilt, sind unverzüglich zu löschen.
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 121 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.
(6) § 182 tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 121 tritt mit 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.
(6) § 182 tritt mit 1. März 1999 in Kraft.
(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
(8) § 191 Abs. 2, § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und 7 sowie § 217 Abs. 1a (Anm.: von Novelle nicht betroffen) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.
(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.
(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7 (Anm.: richtig: 217 Abs. 6 und 7), 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.
(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7 (Anm.: richtig: 217 Abs. 6 und 7), 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) § 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(12) § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.
(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7 (Anm.: richtig: 217 Abs. 6 und 7), 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) § 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(12) § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997
(11) § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 3 und 9, § 120, § 221a, § 222 sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.
(12) § 222a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.
(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7 (Anm.: richtig: 217 Abs. 6 und 7), 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) § 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(12) § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997
(14) § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 3 und 9, § 120, § 221a, § 222 sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.
(15) § 222a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(16) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 umgesetzt.
(17) Abfallentsorgungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 bewilligt sind oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen bis zum 1. Mai 2012 den Anforderungen des § 119a entsprechen; hievon ausgenommen ist § 119a Abs. 5 zweiter Satz, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist.
(18) Auf Abfallentsorgungsanlagen, die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 geltenden Rechtsvorschriften stillgelegt worden sind, sind § 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie §§ 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b nicht anzuwenden.
(19) Auf Abfallentsorgungsanlagen, bei denen die Betreiber
die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben und
im Begriff sind, die Stilllegung nach den für die Stilllegung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen,
(20) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009 wird die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, umgesetzt.
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.
(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7 (Anm.: richtig: 217 Abs. 6 und 7), 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) § 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(12) § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997
(14) § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 3 und 9, § 120, § 221a, § 222 sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.
(15) § 222a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(16) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 umgesetzt.
(17) Abfallentsorgungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 bewilligt sind oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen bis zum 1. Mai 2012 den Anforderungen des § 119a entsprechen; hievon ausgenommen ist § 119a Abs. 5 zweiter Satz, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist.
(18) Auf Abfallentsorgungsanlagen, die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 geltenden Rechtsvorschriften stillgelegt worden sind, sind § 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie §§ 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b nicht anzuwenden.
(19) Auf Abfallentsorgungsanlagen, bei denen die Betreiber
die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben und
im Begriff sind, die Stilllegung nach den für die Stilllegung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen,
(20) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009 wird die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, umgesetzt.
(21) §§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 3 Z 6 und § 120 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.
(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7 (Anm.: richtig: 217 Abs. 6 und 7), 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) § 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(12) § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997
(14) § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 3 und 9, § 120, § 221a, § 222 sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.
(15) § 222a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(16) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 umgesetzt.
(17) Abfallentsorgungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 bewilligt sind oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen bis zum 1. Mai 2012 den Anforderungen des § 119a entsprechen; hievon ausgenommen ist § 119a Abs. 5 zweiter Satz, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist.
(18) Auf Abfallentsorgungsanlagen, die nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 geltenden Rechtsvorschriften stillgelegt worden sind, sind § 109 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz sowie §§ 114 Abs. 2, 117a, 119a und 119b nicht anzuwenden.
(19) Auf Abfallentsorgungsanlagen, bei denen die Betreiber
die Annahme von Abfällen vor dem 1. Mai 2006 eingestellt haben und
im Begriff sind, die Stilllegung nach den für die Stilllegung bis zum Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 geltenden Rechtsvorschriften abzuschließen,
(20) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 115/2009 wird die Richtlinie 2006/21/EG über die Bewirtschaftung von Abfällen aus der mineralgewinnenden Industrie und zur Änderung der Richtlinie 2004/35/EG, ABl. Nr. L 102 vom 11.04.2006 S. 15, umgesetzt.
(21) §§ 116 Abs. 2, 119 Abs. 3 Z 6 und § 120 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010, treten am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(22) Die Förderzinsverordnung 2006, BGBl. II Nr. 83, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft. § 69 Abs. 2, 3a, 3b und 4 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft. § 69 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2010 und die Förderzinsverordnung 2006 sind auf die vor dem 1. Jänner 2011 geförderten Kohlenwasserstoffe auch dann anzuwenden, wenn die Abrechnung nach diesem Zeitpunkt erfolgt.
Inkrafttreten
§ 223. (1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(2) § 121 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. Oktober 1999 in Kraft.
(3) Für die Vollziehung des V. Hauptstückes, der §§ 112 bis 117, des V. und VI. Abschnittes des VII. Hauptstückes, des III., IV. und IX. Abschnittes des IX. Hauptstückes, des X. Hauptstückes und des XV. Hauptstückes sind ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(4) Für die Vollziehung der §§ 118 bis 121 sind die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2000 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist und nicht § 217 gilt.
(5) Für die in den Abs. 3 und 4 nicht genannten Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind für deren Vollziehung die im § 171 Abs. 1 und 2 genannten Behörden ab 1. Jänner 2001 zuständig, soweit in diesem Bundesgesetz nicht eine Zuständigkeit für die in den §§ 170 und 171 Abs. 3 genannte Behörde vorgesehen ist.
(6) § 182 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt am 1. März 1999 in Kraft.
(7) § 217 Abs. 6 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2000 außer Kraft. Die zu diesem Zeitpunkt nicht rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren sind an die nach §§ 170 und 171 zuständigen Behörden abzutreten.
(8) § 191 Abs. 2 und § 193 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 und Abs. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. § 197 (Anm.: richtig: § 196) Abs. 1 Z 6 sowie die Verordnung über die Festsetzung eines Zuschlages zu den im Berggesetz 1975 als Freischurf- und Maßengebühr angeführten Beträgen, BGBl. Nr. 106/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999, treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.
(9) §§ 1 Z 23 bis 26, 2 Abs. 3 und 4, 3 Abs. 1 Z 4, 25 Abs. 1 Z 1, 27 Abs. 4, 33, 34 Abs. 1, 35 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3, 39, 67a, 69 Abs. 2, 75 Abs. 2, 76, 80 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2, 5, 9 und 11, 81 Z 1, 82 Abs. 2 und 3, 83 Abs. 1 Z 1, 84, 86 Abs. 2, 91 Abs. 2, 97, 100 Abs. 2, 102 Abs. 1, 103, 104 Abs. 2 und 4, 108, 109 Abs. 1, 112 Abs. 1 und 4, 113 Abs. 1 Z 5 und Abs. 2 Z 2 und 3, 115 Abs. 3, 116 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, 7, 8, 10, 11 und 12, 119 Abs. 2, 7, 9 und 13, 121, 121a bis 121e, 125 Abs. 1 bis 3, 127 Abs. 2, 5 und 6, 128, 129, 130, 132, 134, 135 Abs. 1 und 2, 136, 137, 138 Abs. 4 und 5, 139, 151a, 153 Abs. 2, 156 Abs. 4, 160 Abs. 2 Z 2, 3 und 4, 170, 171 Abs. 1 und 2, 173, 174, 175 Abs. 1, 177 Abs. 3, 178 Abs. 2 bis 4, 179 Abs. 2 bis 5, 180 Abs. 1, 182, 185, 187e Abs. 2, 189 Abs. 2 Z 1, 191 Abs. 2 und 6, 193 Abs. 7, 194 Z 1, 196 Abs. 1 erster Satz, 197 Abs. 6 und 7, 202 Abs. 1 bis 6, 204, 207 Abs. 4 und 5, 208 Abs. 3 und 4, 215a, 217 Abs. 7 (Anm.: richtig: 217 Abs. 6 und 7), 220, 222, 223 Abs. 2, 6 und 8 sowie § 224 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2002 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt treten §§ 69 Abs. 2 letzter Halbsatz, 80 Abs. 2 Z 9, 113 Abs. 2 Z 2, 188 und 195 Abs. 1 Z 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 sowie § 177a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 184/1999 und der Kundmachung BGBl. I Nr. 197/1999 außer Kraft. § 187 und §§ 187a bis 187e Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 21/2002 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft. § 195 Abs. 1 Z 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 38/1999 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2003 außer Kraft.
(10) § 221a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 folgenden Monatsersten in Kraft.
(11) § 121 Abs. 5, 11 und 12, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2 und 4, § 121d Abs. 1 Z 9 und 10 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 treten mit 25. Juni 2005 in Kraft. Diese Bestimmungen sind auf nach dem 24. Juni 2005 eingeleitete Verfahren anzuwenden. Zum selben Zeitpunkt treten § 121 Abs. 5, § 121a Z 1, § 121b Abs. 2, § 121d Abs. 1 Z 9 sowie § 121d Abs. 2 und 4 bis 8 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(12) § 182 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft. Zum selben Zeitpunkt tritt § 182 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung außer Kraft.
(13) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2005 werden für den Anwendungsbereich des MinroG folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft umgesetzt:
Richtlinie 96/61/EG über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, ABl. Nr. L 257 vom 10.10.1996 S. 26, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/87/EG, ABl. Nr. L 275 vom 25.10.2003 S. 32;
Richtlinie 96/82/EG zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, ABl. Nr. L 10 vom 14.01.1997
(14) § 116 Abs. 2, § 119 Abs. 3 und 9, § 120, § 221a, § 222 sowie § 222a Abs. 1 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 treten mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 folgenden Monatsersten in Kraft.
(15) § 222a Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2006 tritt mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(16) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 84/2006 wird die Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 umgesetzt.
(17) Abfallentsorgungsanlagen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2009 bewilligt sind oder die zu diesem Zeitpunkt bereits in Betrieb sind, müssen bis zum 1. Mai 2012 den Anforderungen des § 119a entsprechen; hievon ausgenommen ist § 119a Abs. 5 zweiter Satz, dem bis zum 1. Mai 2014 nachzukommen ist.
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