VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE SAMT SCHLUSSAKTE
Den Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte
II.
Protokolle
A.Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags über die Europäische Union
B.Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Protokoll zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
Protokoll über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland
Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
Protokoll über die Position Dänemarks
C.Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Protokoll über die Außenbeziehungen der Mitgliedstaaten hinsichtlich des Überschreitens der Außengrenzen
Protokoll über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk in den Mitgliedstaaten
Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere
D.Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union
Protokoll über die Festlegung der Sitze der Organe und bestimmter Einrichtungen und Dienststellen der Europäischen Gemeinschaften sowie des Sitzes von Europol
Protokoll über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union
III.
Erklärungen
Erklärung zur Abschaffung der Todesstrafe
Erklärung zur verbesserten Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union
Erklärung zur Westeuropäischen Union
Erklärung zu den Artikeln J.14 und K.10 des Vertrags
Erklärung zu Artikel J.15 des Vertrags über die Europäische Union
Erklärung zur Schaffung einer Strategieplanungs- und Frühwarneinheit
Erklärung zu Artikel K.2 des Vertrags über die Europäische Union
Erklärung zu Artikel K.3 Buchstabe e des Vertrags über die Europäische Union
Erklärung zu Artikel K.6 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union
Erklärung zu Artikel K.7 des Vertrags über die Europäische Union
Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
Erklärung zu Umweltverträglichkeitsprüfungen
Erklärung zu Artikel 7d des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zur Aufhebung des Artikels 44 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zur Bewahrung des durch den Schengen-Besitzstand gewährleisteten Maßes an Schutz und Sicherheit
Erklärung zu Artikel 73j Nummer 2 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 73k des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 73k Nummer 3 Buchstabe a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 73l Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 73m des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 73o des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Personen mit einer Behinderung
Erklärung zu den in Artikel 109r des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft genannten Anreizmaßnahmen
Erklärung zu Artikel 109r des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 118 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 118 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 118b Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu Artikel 119 Absatz 4 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zum Sport
Erklärung zu den Inselgebieten
Erklärung zu dem Beschluß des Rates vom 13. Juli 1987
Erklärung zur Organisation und Arbeitsweise der Kommission
Erklärung zu Artikel 188c Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zur Einhaltung der Fristen im Rahmen des Mitentscheidungsverfahrens
Erklärung zu Artikel 191a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Erklärung zu den überseeischen Ländern und Gebieten
Erklärung zu öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten in Deutschland
Erklärung zu freiwilligen Diensten
Erklärung zur redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften
Erklärung zu dem Verfahren beim Abschluß internationaler Übereinkünfte durch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Erklärung zu den Vorschriften über die Transparenz, den Zugang zu Dokumenten und die Bekämpfung von Betrügereien
Erklärung über die Konsolidierung der Verträge
Erklärung zum Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit
Erklärung zu Artikel 2 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
Erklärung zu Artikel 4 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
Erklärung zu Artikel 5 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
Erklärung zu Artikel 6 des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
Erklärung zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Erklärung zu Buchstabe d des Einzigen Artikels des Protokolls über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Erklärung zum Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union
Erklärung zu Artikel 10 des Vertrags von Amsterdam
Erklärung Österreichs und Luxemburgs zu Kreditinstituten
Erklärung Dänemarks zu Artikel K.14 des Vertrags über die Europäische Union
Erklärung Deutschlands, Österreichs und Belgiens zur Subsidiarität
Erklärung Irlands zu Artikel 3 des Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands
Erklärung Belgiens zum Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Erklärung Belgiens, Frankreichs und Italiens zum Protokoll über die Organe im Hinblick auf die Erweiterung der Europäischen Union
Erklärung Frankreichs zur Lage der überseeischen Departements hinsichtlich des Protokolls zur Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union
Erklärung Griechenlands zur Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen Gemeinschaften
Die Konferenz ist schließlich übereingekommen, dieser Schlußakte den Wortlaut des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der Fassung der von der Konferenz vorgenommenen Änderungen als Illustration beizufügen.
VON DER KONFERENZ ANGENOMMENE ERKLÄRUNGEN
ERKLÄRUNG ZUR ABSCHAFFUNG DER TODESSTRAFE
ERKLÄRUNG ZUR VERBESSERTEN ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER WESTEUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG ZUR WESTEUROPÄISCHEN UNION
„ERKLÄRUNG DER WESTEUROPÄISCHEN UNIONZUR ROLLE DER WESTEUROPÄISCHEN UNIONUND ZU IHREN BEZIEHUNGEN ZUR EUROPÄISCHEN UNIONUND ZUR ATLANTISCHEN ALLIANZ
(Übersetzung)
EINLEITUNG
Die Mitgliedstaaten der Westeuropäischen Union (WEU) haben 1991 in Maastricht übereinstimmend festgestellt, daß es notwendig ist, eine echte europäische Sicherheits- und Verteidigungsidentität (ESVI) zu entwickeln und eine größere europäische Verantwortung in Verteidigungsfragen zu übernehmen. Im Lichte des Vertrags von Amsterdam bekräftigen sie, daß diese Bemühungen fortgesetzt und intensiviert werden müssen. Die WEU ist integraler Bestandteil der Entwicklung der Europäischen Union, indem sie der Europäischen Union Zugang zu einer operativen Kapazität insbesondere im Zusammenhang mit den Petersberger Aufgaben eröffnet, und stellt entsprechend der Pariser Erklärung und den Berliner Beschlüssen der NATO-Minister ein entscheidendes Element für die Entwicklung der ESVI in der Atlantischen Allianz dar.
An den Tagungen des Rates der WEU nehmen heute alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union und alle europäischen Mitglieder der Atlantischen Allianz entsprechend ihrem jeweiligen Status teil. In diesem Rat kommen die genannten Staaten auch mit den Staaten Mittel- und Osteuropas zusammen, die durch ein Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union verbunden und Kandidaten für den Beitritt sowohl zur Europäischen Union als auch zur Atlantischen Allianz sind. Die WEU entwickelt sich somit zu einem wirklichen Rahmen für den Dialog und die Zusammenarbeit unter Europäern über europäische Sicherheits- und Verteidigungsfragen im weiteren Sinne.
In diesem Zusammenhang nimmt die WEU Titel V des Vertrags über die Europäische Union über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik zur Kenntnis und hierbei insbesondere Artikel J.3 Absatz 1 und Artikel J.7 sowie das Protokoll zu Artikel J.7, die wie folgt lauten:
In der „Erklärung zur Rolle der Westeuropäischen Union und zu ihren Beziehungen zur Europäischen Union und zur Atlantischen Allianz“ vom 10. Dezember 1991 hatten es sich die Mitgliedstaaten der WEU zum Ziel gesetzt, „die WEU stufenweise zur Verteidigungskomponente der Europäischen Union auszubauen“. Sie bekräftigen heute dieses Ziel so, wie es im Vertrag von Amsterdam dargelegt wird.
Wenn die Europäische Union die WEU in Anspruch nimmt, arbeitet die WEU die Entscheidungen und Aktionen der Europäischen Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben, aus und führt sie durch.
Die WEU bestätigt, daß sich alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wenn diese die WEU in Anspruch nimmt, um Entscheidungen der Europäischen Union über die in Artikel J.7 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union genannten Aufgaben auszuarbeiten und durchzuführen, nach Artikel J.7 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang an den betreffenden Aufgaben beteiligen können. Die WEU wird die Rolle der Beobachter bei der WEU entsprechend Artikel J.7 Absatz 3 ausbauen und die erforderlichen praktischen Regelungen treffen, damit alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die sich auf Ersuchen der Europäischen Union an den von der WEU durchgeführten Aufgaben beteiligen, in vollem Umfang und gleichberechtigt an der Planung und Beschlußfassung in der WEU teilnehmen können.
Nach dem Protokoll zu Artikel J.7 des Vertrags über die Europäische Union erarbeitet die WEU zusammen mit der Europäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den beiden Organisationen. In diesem Zusammenhang können bereits jetzt eine Reihe von Maßnahmen, von denen einige von der WEU bereits geprüft werden, genannt werden, insbesondere
– Regelungen für eine bessere Koordinierung der Konsultation und der Beschlußfassung beider Organisationen insbesondere in Krisensituationen;
– gemeinsame Tagungen der zuständigen Gremien beider Organisationen;
– weitestmögliche Harmonisierung der Abfolge der Präsidentschaften von WEU und Europäischer Union sowie der Verwaltungsregelungen und -praktiken beider Organisationen;
– enge Koordinierung der Tätigkeiten des Personals des WEU-Generalsekretariats und des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union einschließlich des Austausches und der Abordnung von Personal;
– Regelungen, die es den zuständigen Gremien der Europäischen Union einschließlich der Strategieplanungs- und Frühwarneinheit ermöglichen, auf den Planungsstab, das Lagezentrum und das Satellitenzentrum der WEU zurückzugreifen;
– soweit angebracht, Zusammenarbeit der Europäischen Union und der WEU im Rüstungsbereich im Rahmen der Westeuropäischen Rüstungsgruppe (WEAG) als europäischer Instanz für die Zusammenarbeit in Rüstungsfragen im Zusammenhang mit der Rationalisierung des europäischen Rüstungsmarkts und mit der Einrichtung einer Europäischen Rüstungsagentur;
– praktische Regelungen zwecks Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, die deren Rolle im Rahmen der GASP widerspiegeln, wie sie im Vertrag von Amsterdam festgelegt ist;
– Verbesserung der Geheimhaltungsregelungen mit der Europäischen Union.
Die Atlantische Allianz stellt weiterhin die Grundlage für die kollektive Verteidigung im Rahmen des Nordatlantikvertrags dar. Sie bleibt das wesentliche Forum für Konsultationen unter ihren Mitgliedern und für die Vereinbarung von politischen Maßnahmen, die sich auf die Sicherheits- und Verteidigungsverpflichtungen der Verbündeten des Washingtoner Vertrags auswirken. Die Allianz hat einen Anpassungs- und Reformprozeß begonnen, um die ganze Bandbreite ihrer Aufgaben effizienter erfüllen zu können. Ziel dieses Prozesses ist es, die transatlantische Partnerschaft zu stärken und zu erneuern, wozu auch die Entwicklung einer ESVI innerhalb der Allianz gehört.
Die WEU stellt ein entscheidendes Element der Entwicklung einer Europäischen Sicherheits- und Verteidigungsidentität innerhalb der Atlantischen Allianz dar und wird sich daher weiterhin um eine verstärkte institutionelle und praktische Zusammenarbeit mit der NATO bemühen.
Neben ihrem Beitrag zur gemeinsamen Verteidigung nach Artikel 5 des Washingtoner Vertrags bzw. Artikel V des geänderten Brüsseler Vertrags spielt die WEU auch eine aktive Rolle bei der Konfliktverhütung und der Krisenbewältigung, wie es die Petersberger Erklärung vorsieht. In diesem Zusammenhang verpflichtet sich die WEU, ihre Rolle unter Wahrung völliger Transparenz und unter Beachtung der Komplementarität der beiden Organisationen in vollem Umfang wahrzunehmen.
Die WEU bekräftigt, daß die ESVI auf anerkannten militärischen Grundsätzen beruhen wird, daß sie durch eine geeignete militärische Planung unterstützt werden wird und daß sie es möglich machen wird, militärisch kohärente, leistungsfähige Streitkräfte zu schaffen, die unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU operieren können.
Zu diesem Zweck wird die WEU ihre Zusammenarbeit mit der NATO insbesondere in folgenden Bereichen ausbauen:
– Mechanismen für Konsultationen zwischen WEU und NATO bei Krisen;
– aktive Teilnahme der WEU am Verteidigungsplanungsprozeß der NATO;
– operationelle Verbindungen zwischen WEU und NATO bei der Planung, Vorbereitung und Durchführung von Operationen, bei denen Mittel und Kapazitäten der NATO unter der politischen Kontrolle und der strategischen Leitung der WEU eingesetzt werden, insbesondere
Die WEU wird ihre Rolle als politisch-militärisches europäisches Organ für die Krisenbewältigung ausbauen, indem sie die Mittel und Kapazitäten zum Einsatz bringt, die ihr von den WEU-Ländern auf nationaler oder multinationaler Ebene zur Verfügung gestellt wurden, und indem sie, gegebenenfalls, nach Maßgabe von Vereinbarungen, die derzeit erarbeitet werden, auf die Mittel und Kapazitäten der NATO zurückgreift. In diesem Zusammenhang wird die WEU auch die Vereinten Nationen und die OSZE bei ihren Tätigkeiten im Bereich der Krisenbewältigung unterstützen.
Zu diesem Zweck wird die WEU in folgenden Bereichen tätig:
– Die WEU hat Mechanismen und Verfahren für die Krisenbewältigung entwickelt, die im Zuge der weiteren Erfahrungen der WEU bei Übungen und Operationen aktualisiert werden. Die Wahrnehmung der Petersberger Aufgaben erfordert flexible Vorgehensweisen, die der Vielfalt der Krisensituationen gerecht werden und vorhandene Kapazitäten optimal nutzen; hierzu gehören der Rückgriff auf ein nationales Hauptquartier, das von einem „Rahmen-Staat“ gestellt werden kann, auf ein der WEU zugeordnetes multinationales Hauptquartier oder auf Mittel und Fähigkeiten der NATO.
– Die WEU hat bereits „Vorläufige Schlußfolgerungen betreffend die Formulierung einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik“ ausgearbeitet, die ein erster Beitrag zu den Zielen, dem Umfang und den Mitteln einer gemeinsamen europäischen Verteidigungspolitik sind.
| * | Festlegung von Grundsätzen für den Einsatz der Streitkräfte von WEU-Staaten für Petersberg-Operationen der WEU in Wahrnehmung gemeinsamer europäischer Sicherheitsinteressen; |
|---|---|
| * | Organisation operativer Mittel für Petersberg-Aufgaben wie allgemeine und fallbezogene Einsatzplanung und Übungen allgemein und für den Einzelfall sowie Vorbereitung und Interoperabilität der Streitkräfte, einschließlich der Teilnahme der WEU am Prozeß der Verteidigungsplanung der NATO, soweit dies erforderlich ist; |
| * | strategische Mobilität auf der Grundlage der laufenden Arbeiten der WEU; |
| * | Aufgaben der militärischen Aufklärung, die von der Planungszelle, vom Lagezentrum und vom Satellitenzentrum der WEU wahrzunehmen sind. |
– Die WEU hat zahlreiche Maßnahmen ergriffen, die es ihr ermöglicht haben, ihre operationelle Rolle auszubauen (Planungsstab, Lagezentrum, Satellitenzentrum). Die Verbesserung der Funktionsweise der militärischen Komponenten am WEU-Sitz und die Einrichtung eines dem Rat unterstehenden Militärausschusses sollen zu einer weiteren Verstärkung der Strukturen führen, die für die erfolgreiche Vorbereitung und Durchführung der WEU-Operationen wichtig sind.
– Um den assoziierten Mitgliedern und den Beobachterstaaten eine Teilnahme an allen Operationen zu ermöglichen, wird die WEU auch prüfen, welche Modalitäten erforderlich sind, damit die assoziierten Mitglieder und Beobachterstaaten in vollem Umfang entsprechend ihrem Status an allen WEU-Operationen teilnehmen können.
– Die WEU erinnert daran, daß die assoziierten Mitglieder an den Operationen, zu denen sie Beiträge leisten, sowie an den entsprechenden Übungen und Planungen auf derselben Grundlage teilnehmen wie die Vollmitglieder. Die WEU wird zudem die Frage prüfen, wie die Beobachter bei allen Operationen, zu denen sie Beiträge leisten, je nach ihrem Status möglichst weitreichend an der Planung und Beschlußfassung der WEU beteiligt werden können.
– Die WEU wird, soweit erforderlich in Abstimmung mit den zuständigen Gremien, die Möglichkeiten für eine möglichst weitreichende Teilnahme der assoziierten Mitglieder und der Beobachterstaaten an ihren Aktivitäten entsprechend ihrem Status prüfen. Sie wird hierbei insbesondere die Aktivitäten in den Bereichen Rüstung, Weltraum und militärische Studien zur Sprache bringen.
– Die WEU wird prüfen, wie sie die Beteiligung der assoziierten Partner an einer immer größeren Zahl von Aktivitäten verstärken kann.“
ERKLÄRUNG ZU DEN ARTIKELN J.14 UND K.10 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL J.15 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
ERKLÄRUNG ZUR SCHAFFUNG EINER STRATEGIEPLANUNGS- UND FRÜHWARNEINHEIT
Die Konferenz kommt wie folgt überein:
Im Generalsekretariat des Rates wird unter der Verantwortung des Generalsekretärs und Hohen Vertreters für die GASP eine Strategieplanungs- und Frühwarneinheit geschaffen. Es wird eine angemessene Zusammenarbeit mit der Kommission eingeführt, damit die vollständige Kohärenz mit der Außenwirtschafts- und der Entwicklungspolitik der Union gewährleistet ist.
Zu den Aufgaben dieser Einheit gehört folgendes:
Überwachung und Analyse der Entwicklungen in den unter die GASP fallenden Bereichen;
Beurteilung der außen- und sicherheitspolitischen Interessen der Union und Ermittlung von möglichen künftigen Schwerpunktbereichen der GASP;
rechtzeitige Bewertung von Ereignissen oder Situationen, die bedeutende Auswirkungen auf die Außen- und Sicherheitspolitik der Union haben können, einschließlich potentieller politischer Krisen, und frühzeitige Warnung vor solchen Ereignissen oder Situationen;
Ausarbeitung – auf Anforderung des Rates oder des Vorsitzes oder von sich aus – von ausführlich begründeten Dokumenten über politische Optionen, die unter der Verantwortung des Vorsitzes als Beitrag zur Formulierung der Politik im Rat zu unterbreiten sind und die Analysen, Empfehlungen und Strategien für die GASP enthalten können.
Die Einheit besteht aus Personal, das aus dem Generalsekretariat, den Mitgliedstaaten, der Kommission und der WEU herangezogen wird.
Jeder Mitgliedstaat oder die Kommission kann der Einheit Vorschläge für Arbeiten unterbreiten.
Die Mitgliedstaaten und die Kommission unterstützen den Strategieplanungsprozeß soweit irgend möglich durch Bereitstellung einschlägiger Informationen, auch vertraulicher Art.
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.3 BUCHSTABE e DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.6 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL K.7 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
ERKLÄRUNG ZUM STATUS DER KIRCHEN UND WELTANSCHAULICHEN GEMEINSCHAFTEN
ERKLÄRUNG ZU UMWELTVERTRÄGLICHKEITSPRÜFUNGEN
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 7d DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZUR AUFHEBUNG DES ARTIKELS 44 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZUR BEWAHRUNG DES DURCH DEN SCHENGEN-BESITZSTAND GEWÄHRLEISTETEN MASSES AN SCHUTZ UND SICHERHEIT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73j NUMMER 2 BUCHSTABE b DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73k DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73k NUMMER 3 BUCHSTABE a DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73l ABSATZ 1 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73m DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 73o DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU PERSONEN MIT EINER BEHINDERUNG
ERKLÄRUNG ZU DEN IN ARTIKEL 109r DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT GENANNTEN ANREIZMASSNAHMEN
– die Gründe für ihre Annahme auf der Grundlage einer objektiven Beurteilung ihrer Notwendigkeit und des Vorhandenseins eines zusätzlichen Nutzens auf Gemeinschaftsebene;
– ihre Geltungsdauer, die fünf Jahre nicht überschreiten sollte;
– die Obergrenze für ihre Finanzierung, die den Anreizcharakter solcher Maßnahmen widerspiegeln sollte.
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 109r DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118 ABSATZ 2 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 118b ABSATZ 2 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 119 ABSATZ 4 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZUM SPORT
ERKLÄRUNG ZU DEN INSELGEBIETEN
ERKLÄRUNG ZU DEM BESCHLUSS DES RATES VOM 13. JULI 1987
ERKLÄRUNG ZUR ORGANISATION UND ARBEITSWEISE DER KOMMISSION
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 188c ABSATZ 3 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZUR EINHALTUNG DER FRISTEN IM RAHMEN DES MITENTSCHEIDUNGSVERFAHRENS
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 191a ABSATZ 1 DES VERTRAGS ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT
ERKLÄRUNG ZU DEN ÜBERSEEISCHEN LÄNDERN UND GEBIETEN
– wirksamere Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der ÜLG;
– Vertiefung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den ÜLG und der Europäischen Union;
– stärkere Berücksichtigung der Verschiedenheit und der Besonderheiten der einzelnen ÜLG, auch im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit;
– Gewährleistung einer größeren Wirksamkeit des Finanzinstruments.
ERKLÄRUNG ZU ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN KREDITINSTITUTEN IN DEUTSCHLAND
ERKLÄRUNG ZU FREIWILLIGEN DIENSTEN
ERKLÄRUNG ZUR REDAKTIONELLEN QUALITÄT DER GEMEINSCHAFTLICHEN RECHTSVORSCHRIFTEN
– einvernehmlich Leitlinien zur Verbesserung der redaktionellen Qualität der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften festlegen und bei der Prüfung von Vorschlägen oder Entwürfen für gemeinschaftliche Rechtsakte diese Leitlinien zugrunde legen und die internen organisatorischen Maßnahmen ergreifen sollten, die sie für eine angemessene Durchführung der Leitlinien als erforderlich erachten;
– alles daran setzen sollten, um die Kodifizierung von Rechtstexten zu beschleunigen.
ERKLÄRUNG ZU DEM VERFAHREN BEIM ABSCHLUSS INTERNATIONALER ÜBEREINKÜNFTE DURCH DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL
ERKLÄRUNG ZU DEN VORSCHRIFTEN ÜBER DIE TRANSPARENZ, DEN ZUGANG ZU DOKUMENTEN UND DIE BEKÄMPFUNG VON BETRÜGEREIEN
ERKLÄRUNG ÜBER DIE KONSOLIDIERUNG DER VERTRÄGE
ERKLÄRUNG ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZE DER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 2 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 4 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 5 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 6 DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG ZU BUCHSTABE d DES EINZIGEN ARTIKELS DES PROTOKOLLS ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG ZU ARTIKEL 10 DES VERTRAGS VON AMSTERDAM
VON DER KONFERENZ ZUR KENNTNISGENOMMENE ERKLÄRUNGEN
ERKLÄRUNG ÖSTERREICHS UND LUXEMBURGS ZU KREDITINSTITUTEN
ERKLÄRUNG DÄNEMARKS ZU ARTIKEL K.14 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
ERKLÄRUNG DEUTSCHLANDS, ÖSTERREICHS UND BELGIENS ZUR SUBSIDIARITÄT
ERKLÄRUNG IRLANDS ZU ARTIKEL 3 DES PROTOKOLLS ÜBER DIE POSITION DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND IRLANDS
ERKLÄRUNG BELGIENS ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG BELGIENS, FRANKREICHS UND ITALIENS ZUM PROTOKOLL ÜBER DIE ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG FRANKREICHS ZUR LAGE DER ÜBERSEEISCHEN DEPARTEMENTS HINSICHTLICH DES PROTOKOLLS ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDS IN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
ERKLÄRUNG GRIECHENLANDS ZUR ERKLÄRUNG ZUM STATUS DER KIRCHEN UND WELTANSCHAULICHEN GEMEINSCHAFTEN
4) Kundgemacht in BGBl. Nr. 138/1985
5) Kundgemacht in BGBl. Nr. 210/1958
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