VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE SAMT SCHLUSSAKTE
In Artikel 95 Absatz 3 werden die Worte „nach Ablauf der in dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen vorgesehenen Übergangszeit“ gestrichen.
In Artikel 97 wird der Wortlaut „Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.“ ersetzt durch „Die Geltungsdauer dieses Vertrags endet am 23. Juli 2002.“.
II. Anlage III „Edelstähle“
III. Protokolle und andere dem Vertrag beigefügte Rechtsakte
Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben:
Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Saar.
Abkommen über die Übergangsbestimmungen.
Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt geändert:
Die Titel I und II des Protokolls werden durch den Wortlaut der Titel I und II des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt.
Artikel 56 wird aufgehoben und die ihm vorangehende Überschrift „Übergangsbestimmungen“ wird gestrichen.
Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
Das Protokoll über die Beziehungen zum Europarat wird wie folgt geändert:
Artikel 1 wird aufgehoben.
Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
ARTIKEL 8
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
I. Vertragsbestimmungen
In Artikel 76 Absatz 2 werden die Worte „Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags.“ ersetzt durch „Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958.“.
Im Eingangsteil des Artikels 93 Absatz 1 werden die Worte „Die Mitgliedstaaten beseitigen untereinander ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags alle Einfuhr- und Ausfuhrzölle“ ersetzt durch „Die Mitgliedstaaten verbieten untereinander alle Ein- und Ausfuhrzölle“.
Die Artikel 94 und 95 werden aufgehoben.
In Artikel 98 Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ gestrichen.
Artikel 100 wird aufgehoben.
Artikel 104 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.
In Absatz 2 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen oder Unternehmen“ ersetzt durch „nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten im Anwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder Unternehmen“.
Artikel 105 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 werden die Worte „die vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einem Mitgliedstaat“ ersetzt durch „die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einem Mitgliedstaat“; am Ende desselben Absatzes werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „nach den genannten Zeitpunkten“.
In Absatz 2 werden die Worte „wenn sie nach Unterzeichnung und vor Inkrafttreten des Vertrags“ ersetzt durch „wenn sie zwischen dem 25. März 1957 und dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.
In Artikel 106 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.
Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung:
| Belgien | 25 |
|---|---|
| Dänemark | 16 |
| Deutschland | 99 |
| Griechenland | 25 |
| Spanien | 64 |
| Frankreich | 87 |
| Irland | 15 |
| Italien | 87 |
| Luxemburg | 6 |
| Niederlande | 31 |
| Österreich | 21 |
| Portugal | 25 |
| Finnland | 16 |
| Schweden | 22 |
| Vereinigtes Königreich | 87. |
Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:
Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.
Der durch Artikel 4 des vorliegenden Vertrags hinzugefügte Absatz 4 wird Absatz 5.
Artikel 127 Absatz 3 wird gestrichen.
In Artikel 138 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom Beitritt bis zum“ ersetzt durch „Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum“.
In Artikel 160b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rechnungshofs“ beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.
Artikel 181 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.
An der Stelle des Artikels 191 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 191 hat folgenden Wortlaut:
Artikel 198 wird wie folgt geändert:
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:
Im bisherigen Absatz 3 wird der Wortlaut des Eingangssatzes „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:“ ersetzt durch „Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:“. Buchstabe e betreffend die Ålandinseln wird gestrichen.
In Artikel 199 Absatz 1 werden die Worte „und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens“ ersetzt durch „und der Welthandelsorganisation“.
Titel VI „Vorschriften über die Anlaufzeit“ einschließlich des Abschnitts 1 „Einsetzung der Organe“, des Abschnitts 2 „Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag“ und des Abschnitts 3 „Übergangsbestimmungen“ sowie der Artikel 209 bis 223 wird gestrichen.
Dem Artikel 225 wird folgender neuer Absatz angefügt:
II. Anhänge
III. Protokolle
Das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande wird aufgehoben.
Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft wird wie folgt geändert:
Die Worte „HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:“ sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten werden gestrichen.
Die Worte „DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten“ werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: „SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die“.
In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt; dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung:
Artikel 58 wird aufgehoben.
Die Schlußformel „ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.“ wird gestrichen.
Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
ARTIKEL 9
(1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze, mit denen die wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden sollen, werden das Abkommen vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz 5 genannten Protokolls, aufgehoben.
(2) Die dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten werden durch gemeinsame Organe unter den in den genannten Verträgen sowie in diesem Artikel jeweils vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.
Die dem Wirtschafts- und Sozialausschuß durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Aufgaben werden unter den in den genannten Verträgen jeweils vorgesehenen Bedingungen durch einen gemeinsamen Ausschuß ausgeübt. Die Bestimmungen der Artikel 193 und 197 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf diesen Ausschuß Anwendung.
(3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gehören der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an; auf sie finden die nach Artikel 212 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen Anwendung.
(4) Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen unter den in dem in Absatz 5 genannten Protokoll festgelegten Bedingungen. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.
(5) In das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird ein Artikel 23 entsprechend dem Protokoll zur Änderung des genannten Protokolls eingefügt; dieser Artikel hat folgende Fassung:
(6) Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den jeweiligen Verträgen zur Gründung dieser drei Gemeinschaften festgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.
(7) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergeben.
ARTIKEL 10
(1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Streichungen hinfällig gewordener Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von Amsterdam gültigen Fassung und die entsprechende Anpassung einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen der Bestimmungen jener Verträge, insbesondere die Rechtswirkungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechtswirkungen der Beitrittsverträge unberührt.
(2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage jener Verträge erlassen wurden, bleiben unberührt.
(3) Dasselbe gilt für die Aufhebung des Abkommens vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und für die Aufhebung des Vertrags vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.
ARTIKEL 11
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten für diesen Teil und für das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Protokoll über Vorrechte und Befreiungen.
DRITTER TEIL
ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 12
(1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses Vertrags, werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.
(2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und Abschnitte im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Querverweisungen zwischen ihnen werden entsprechend angepaßt. Dasselbe gilt für die Bezugnahmen auf diese Verträge in den anderen Gemeinschaftsverträgen.
(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der in Absatz 2 genannten Verträge sind als Verweisungen auf die nach Absatz 1 umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen; die Verweisungen auf die Absätze jener Artikel sind als Verweisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels 6 umnumerierten Absätze zu lesen.
(4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Absätze der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten Artikel der Verträge sind als Verweisungen auf diese in einigen Bestimmungen der genannten Artikel 7 und 8 umnumerierten Absätze zu lesen.
ARTIKEL 13
Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.
ARTIKEL 14
(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.
(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.
ARTIKEL 15
Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
ANHANG
Übereinstimmungstabellen gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam
A. Vertrag über die Europäische Union
| Bisherige Numerierung | Neue Numerierung |
|---|---|
| Titel I | Titel I |
| Artikel A | Artikel 1 |
| Artikel B | Artikel 2 |
| Artikel C | Artikel 3 |
| Artikel D | Artikel 4 |
| Artikel E | Artikel 5 |
| Artikel F | Artikel 6 |
| Artikel F.1 (*) | Artikel 7 |
| Titel II | Titel II |
| Artikel G | Artikel 8 |
| Titel III | Titel III |
| Artikel H | Artikel 9 |
| Titel IV | Titel IV |
| Artikel I | Artikel 10 |
| Titel V (***) | Titel V |
| Artikel J.1 | Artikel 11 |
| Artikel J.2 | Artikel 12 |
| Artikel J.3 | Artikel 13 |
| Artikel J.4 | Artikel 14 |
| Artikel J.5 | Artikel 15 |
| Artikel J.6 | Artikel 16 |
| Artikel J.7 | Artikel 17 |
| Artikel J.8 | Artikel 18 |
| Artikel J.9 | Artikel 19 |
| Artikel J.10 | Artikel 20 |
| Artikel J.11 | Artikel 21 |
| Artikel J.12 | Artikel 22 |
| Artikel J.13 | Artikel 23 |
| Artikel J.14 | Artikel 24 |
| Artikel J.15 | Artikel 25 |
| Artikel J.16 | Artikel 26 |
| Artikel J.17 | Artikel 27 |
| Artikel J.18 | Artikel 28 |
| Titel VI (***) | Titel VI |
| Artikel K.1 | Artikel 29 |
| Artikel K.2 | Artikel 30 |
| Artikel K.3 | Artikel 31 |
| Artikel K.4 | Artikel 32 |
| Artikel K.5 | Artikel 33 |
| Artikel K.6 | Artikel 34 |
| Artikel K.7 | Artikel 35 |
| Artikel K.8 | Artikel 36 |
| Artikel K.9 | Artikel 37 |
| Artikel K.10 | Artikel 38 |
| Artikel K.11 | Artikel 39 |
| Artikel K.12 | Artikel 40 |
| Artikel K.13 | Artikel 41 |
| Artikel K.14 | Artikel 42 |
| Titel VIa (**) | Titel VII |
| Artikel K.15 (*) | Artikel 43 |
| Artikel K.16 (*) | Artikel 44 |
| Artikel K.17 (*) | Artikel 45 |
| Titel VII | Titel VIII |
| Artikel L | Artikel 46 |
| Artikel M | Artikel 47 |
| Artikel N | Artikel 48 |
| Artikel O | Artikel 49 |
| Artikel P | Artikel 50 |
| Artikel Q | Artikel 51 |
| Artikel R | Artikel 52 |
| Artikel S | Artikel 53 |
B. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
| Bisherige Numerierung | Neue Numerierung |
|---|---|
| Erster Teil | Erster Teil |
| Artikel 1 | Artikel 1 |
| Artikel 2 | Artikel 2 |
| Artikel 3 | Artikel 3 |
| Artikel 3a | Artikel 4 |
| Artikel 3b | Artikel 5 |
| Artikel 3c (*) | Artikel 6 |
| Artikel 4 | Artikel 7 |
| Artikel 4a | Artikel 8 |
| Artikel 4b | Artikel 9 |
| Artikel 5 | Artikel 10 |
| Artikel 5a (*) | Artikel 11 |
| Artikel 6 | Artikel 12 |
| Artikel 6a (*) | Artikel 13 |
| Artikel 7 (aufgehoben) | – |
| Artikel 7a | Artikel 14 |
| Artikel 7b (aufgehoben) | – |
| Artikel 7c | Artikel 15 |
| Artikel 7d (*) | Artikel 16 |
| Zweiter Teil | Zweiter Teil |
| Artikel 8 | Artikel 17 |
| Artikel 8a | Artikel 18 |
| Artikel 8b | Artikel 19 |
| Artikel 8c | Artikel 20 |
| Artikel 8d | Artikel 21 |
| Artikel 8e | Artikel 22 |
| Dritter Teil | Dritter Teil |
| Titel I | Titel I |
| Artikel 9 | Artikel 23 |
| Artikel 10 | Artikel 24 |
| Artikel 11 (aufgehoben) | – |
| Kapitel 1 | Kapitel 1 |
| Abschnitt 1 (gestrichen) | – |
| Artikel 12 | Artikel 25 |
| Artikel 13 (aufgehoben) | – |
| Artikel 14 (aufgehoben) | – |
| Artikel 15 (aufgehoben) | – |
| Artikel 16 (aufgehoben | – |
| Artikel 17 (aufgehoben) | – |
| Abschnitt 2 (gestrichen) | – |
| Artikel 18 (aufgehoben) | – |
| Artikel 19 (aufgehoben) | – |
| Artikel 20 (aufgehoben) | – |
| Artikel 21 (aufgehoben) | – |
| Artikel 22 (aufgehoben) | – |
| Artikel 23 (aufgehoben) | – |
| Artikel 24 (aufgehoben) | – |
| Artikel 25 (aufgehoben) | – |
| Artikel 26 (aufgehoben) | – |
| Artikel 27 (aufgehoben) | – |
| Artikel 28 | Artikel 26 |
| Artikel 29 | Artikel 27 |
| Kapitel 2 | Kapitel 2 |
| Artikel 30 | Artikel 28 |
| Artikel 31 (aufgehoben) | – |
| Artikel 32 (aufgehoben) | – |
| Artikel 33 (aufgehoben) | – |
| Artikel 34 | Artikel 29 |
| Artikel 35 (aufgehoben) | – |
| Artikel 36 | Artikel 30 |
| Artikel 37 | Artikel 31 |
| Titel II | Titel II |
| Artikel 38 | Artikel 32 |
| Artikel 39 | Artikel 33 |
| Artikel 40 | Artikel 34 |
| Artikel 41 | Artikel 35 |
| Artikel 42 | Artikel 36 |
| Artikel 43 | Artikel 37 |
| Artikel 44 (aufgehoben) | – |
| Artikel 45 (aufgehoben) | – |
| Artikel 46 | Artikel 38 |
| Artikel 47 (aufgehoben) | – |
| Titel III | Titel III |
| Kapitel 1 | Kapitel 1 |
| Artikel 48 | Artikel 39 |
| Artikel 49 | Artikel 40 |
| Artikel 50 | Artikel 41 |
| Artikel 51 | Artikel 42 |
| Kapitel 2 | Kapitel 2 |
| Artikel 52 | Artikel 43 |
| Artikel 53 (aufgehoben) | – |
| Artikel 54 | Artikel 44 |
| Artikel 55 | Artikel 45 |
| Artikel 56 | Artikel 46 |
| Artikel 57 | Artikel 47 |
| Artikel 58 | Artikel 48 |
| Kapitel 3 | Kapitel 3 |
| Artikel 59 | Artikel 49 |
| Artikel 60 | Artikel 50 |
| Artikel 61 | Artikel 51 |
| Artikel 62 (aufgehoben) | – |
| Artikel 63 | Artikel 52 |
| Artikel 64 | Artikel 53 |
| Artikel 65 | Artikel 54 |
| Artikel 66 | Artikel 55 |
| Kapitel 4 | Kapitel 4 |
| Artikel 67 (aufgehoben) | – |
| Artikel 68 (aufgehoben) | – |
| Artikel 69 (aufgehoben) | – |
| Artikel 70 (aufgehoben) | – |
| Artikel 71 (aufgehoben) | – |
| Artikel 72 (aufgehoben) | – |
| Artikel 73 (aufgehoben) | – |
| Artikel 73a (aufgehoben) | – |
| Artikel 73b | Artikel 56 |
| Artikel 73c | Artikel 57 |
| Artikel 73d | Artikel 58 |
| Artikel 73e (aufgehoben) | – |
| Artikel 73f | Artikel 59 |
| Artikel 73g | Artikel 60 |
| Artikel 73h (aufgehoben) | – |
| Titel IIIa (**) | Titel IV |
| Artikel 73i (*) | Artikel 61 |
| Artikel 73j (*) | Artikel 62 |
| Artikel 73k (*) | Artikel 63 |
| Artikel 73l (*) | Artikel 64 |
| Artikel 73m (*) | Artikel 65 |
| Artikel 73n (*) | Artikel 66 |
| Artikel 73o (*) | Artikel 67 |
| Artikel 73p (*) | Artikel 68 |
| Artikel 73q (*) | Artikel 69 |
| Titel IV | Titel V |
| Artikel 74 | Artikel 70 |
| Artikel 75 | Artikel 71 |
| Artikel 76 | Artikel 72 |
| Artikel 77 | Artikel 73 |
| Artikel 78 | Artikel 74 |
| Artikel 79 | Artikel 75 |
| Artikel 80 | Artikel 76 |
| Artikel 81 | Artikel 77 |
| Artikel 82 | Artikel 78 |
| Artikel 83 | Artikel 79 |
| Artikel 84 | Artikel 80 |
| Titel V | Titel VI |
| Kapitel 1 | Kapitel 1 |
| Abschnitt 1 | Abschnitt 1 |
| Artikel 85 | Artikel 81 |
| Artikel 86 | Artikel 82 |
| Artikel 87 | Artikel 83 |
| Artikel 88 | Artikel 84 |
| Artikel 89 | Artikel 85 |
| Artikel 90 | Artikel 86 |
| Abschnitt 2 (gestrichen) | – |
| Artikel 91 (aufgehoben) | – |
| Abschnitt 3 | Abschnitt 2 |
| Artikel 92 | Artikel 87 |
| Artikel 93 | Artikel 88 |
| Artikel 94 | Artikel 89 |
| Kapitel 2 | Kapitel 2 |
| Artikel 95 | Artikel 90 |
| Artikel 96 | Artikel 91 |
| Artikel 97 (aufgehoben) | – |
| Artikel 98 | Artikel 92 |
| Artikel 99 | Artikel 93 |
| Kapitel 3 | Kapitel 3 |
| Artikel 100 | Artikel 94 |
| Artikel 100a | Artikel 95 |
| Artikel 100b (aufgehoben) | – |
| Artikel 100c (aufgehoben) | – |
| Artikel 100d (aufgehoben) | – |
| Artikel 101 | Artikel 96 |
| Artikel 102 | Artikel 97 |
| Titel VI | Titel VII |
| Kapitel 1 | Kapitel 1 |
| Artikel 102a | Artikel 98 |
| Artikel 103 | Artikel 99 |
| Artikel 103a | Artikel 100 |
| Artikel 104 | Artikel 101 |
| Artikel 104a | Artikel 102 |
| Artikel 104b | Artikel 103 |
| Artikel 104c | Artikel 104 |
| Kapitel 2 | Kapitel 2 |
| Artikel 105 | Artikel 105 |
| Artikel 105a | Artikel 106 |
| Artikel 106 | Artikel 107 |
| Artikel 107 | Artikel 108 |
| Artikel 108 | Artikel 109 |
| Artikel 108a | Artikel 110 |
| Artikel 109 | Artikel 111 |
| Kapitel 3 | Kapitel 3 |
| Artikel 109a | Artikel 112 |
| Artikel 109b | Artikel 113 |
| Artikel 109c | Artikel 114 |
| Artikel 109d | Artikel 115 |
| Kapitel 4 | Kapitel 4 |
| Artikel 109e | Artikel 116 |
| Artikel 109f | Artikel 117 |
| Artikel 109g | Artikel 118 |
| Artikel 109h | Artikel 119 |
| Artikel 109i | Artikel 120 |
| Artikel 109j | Artikel 121 |
| Artikel 109k | Artikel 122 |
| Artikel 109l | Artikel 123 |
| Artikel 109m | Artikel 124 |
| Titel VIa (**) | Titel VIII |
| Artikel 109n (*) | Artikel 125 |
| Artikel 109o (*) | Artikel 126 |
| Artikel 109p (*) | Artikel 127 |
| Artikel 109q (*) | Artikel 128 |
| Artikel 109r (*) | Artikel 129 |
| Artikel 109s (*) | Artikel 130 |
| Titel VII | Titel IX |
| Artikel 110 | Artikel 131 |
| Artikel 111 (aufgehoben) | – |
| Artikel 112 | Artikel 132 |
| Artikel 113 | Artikel 133 |
| Artikel 114 (aufgehoben) | – |
| Artikel 115 | Artikel 134 |
| Titel VIIa (**) | Titel X |
| Artikel 116 (*) | Artikel 135 |
| Titel VIII | Titel XI |
| Kapitel 1 (***) | Kapitel 1 |
| Artikel 117 | Artikel 136 |
| Artikel 118 | Artikel 137 |
| Artikel 118a | Artikel 138 |
| Artikel 118b | Artikel 139 |
| Artikel 118c | Artikel 140 |
| Artikel 119 | Artikel 141 |
| Artikel 119a | Artikel 142 |
| Artikel 120 | Artikel 143 |
| Artikel 121 | Artikel 144 |
| Artikel 122 | Artikel 145 |
| Kapitel 2 | Kapitel 2 |
| Artikel 123 | Artikel 146 |
| Artikel 124 | Artikel 147 |
| Artikel 125 | Artikel 148 |
| Kapitel 3 | Kapitel 3 |
| Artikel 126 | Artikel 149 |
| Artikel 127 | Artikel 150 |
| Titel IX | Titel XII |
| Artikel 128 | Artikel 151 |
| Titel X | Titel XIII |
| Artikel 129 | Artikel 152 |
| Titel XI | Titel XIV |
| Artikel 129a | Artikel 153 |
| Titel XII | Titel XV |
| Artikel 129b | Artikel 154 |
| Artikel 129c | Artikel 155 |
| Artikel 129d | Artikel 156 |
| Titel XIII | Titel XVI |
| Artikel 130 | Artikel 157 |
| Titel XIV | Titel XVII |
| Artikel 130a | Artikel 158 |
| Artikel 130b | Artikel 159 |
| Artikel 130c | Artikel 160 |
| Artikel 130d | Artikel 161 |
| Artikel 130e | Artikel 162 |
| Titel XV | Titel XVIII |
| Artikel 130f | Artikel 163 |
| Artikel 130g | Artikel 164 |
| Artikel 130h | Artikel 165 |
| Artikel 130i | Artikel 166 |
| Artikel 130j | Artikel 167 |
| Artikel 130k | Artikel 168 |
| Artikel 130l | Artikel 169 |
| Artikel 130m | Artikel 170 |
| Artikel 130n | Artikel 171 |
| Artikel 130o | Artikel 172 |
| Artikel 130p | Artikel 173 |
| Artikel 130q (aufgehoben) | – |
| Titel XVI | Titel XIX |
| Artikel 130r | Artikel 174 |
| Artikel 130s | Artikel 175 |
| Artikel 130t | Artikel 176 |
| Titel XVII | Titel XX |
| Artikel 130u | Artikel 177 |
| Artikel 130v | Artikel 178 |
| Artikel 130w | Artikel 179 |
| Artikel 130x | Artikel 180 |
| Artikel 130y | Artikel 181 |
| Vierter Teil | Vierter Teil |
| Artikel 131 | Artikel 182 |
| Artikel 132 | Artikel 183 |
| Artikel 133 | Artikel 184 |
| Artikel 134 | Artikel 185 |
| Artikel 135 | Artikel 186 |
| Artikel 136 | Artikel 187 |
| Artikel 136a | Artikel 188 |
| Fünfter Teil | Fünfter Teil |
| Titel I | Titel I |
| Kapitel 1 | Kapitel 1 |
| Abschnitt 1 | Abschnitt 1 |
| Artikel 137 | Artikel 189 |
| Artikel 138 | Artikel 190 |
| Artikel 138a | Artikel 191 |
| Artikel 138b | Artikel 192 |
| Artikel 138c | Artikel 193 |
| Artikel 138d | Artikel 194 |
| Artikel 138e | Artikel 195 |
| Artikel 139 | Artikel 196 |
| Artikel 140 | Artikel 197 |
| Artikel 141 | Artikel 198 |
| Artikel 142 | Artikel 199 |
| Artikel 143 | Artikel 200 |
| Artikel 144 | Artikel 201 |
| Abschnitt 2 | Abschnitt 2 |
| Artikel 145 | Artikel 202 |
| Artikel 146 | Artikel 203 |
| Artikel 147 | Artikel 204 |
| Artikel 148 | Artikel 205 |
| Artikel 149 (aufgehoben) | – |
| Artikel 150 | Artikel 206 |
| Artikel 151 | Artikel 207 |
| Artikel 152 | Artikel 208 |
| Artikel 153 | Artikel 209 |
| Artikel 154 | Artikel 210 |
| Abschnitt 3 | Abschnitt 3 |
| Artikel 155 | Artikel 211 |
| Artikel 156 | Artikel 212 |
| Artikel 157 | Artikel 213 |
| Artikel 158 | Artikel 214 |
| Artikel 159 | Artikel 215 |
| Artikel 160 | Artikel 216 |
| Artikel 161 | Artikel 217 |
| Artikel 162 | Artikel 218 |
| Artikel 163 | Artikel 219 |
| Abschnitt 4 | Abschnitt 4 |
| Artikel 164 | Artikel 220 |
| Artikel 165 | Artikel 221 |
| Artikel 166 | Artikel 222 |
| Artikel 167 | Artikel 223 |
| Artikel 168 | Artikel 224 |
| Artikel 168a | Artikel 225 |
| Artikel 169 | Artikel 226 |
| Artikel 170 | Artikel 227 |
| Artikel 171 | Artikel 228 |
| Artikel 172 | Artikel 229 |
| Artikel 173 | Artikel 230 |
| Artikel 174 | Artikel 231 |
| Artikel 175 | Artikel 232 |
| Artikel 176 | Artikel 233 |
| Artikel 177 | Artikel 234 |
| Artikel 178 | Artikel 235 |
| Artikel 179 | Artikel 236 |
| Artikel 180 | Artikel 237 |
| Artikel 181 | Artikel 238 |
| Artikel 182 | Artikel 239 |
| Artikel 183 | Artikel 240 |
| Artikel 184 | Artikel 241 |
| Artikel 185 | Artikel 242 |
| Artikel 186 | Artikel 243 |
| Artikel 187 | Artikel 244 |
| Artikel 188 | Artikel 245 |
| Abschnitt 5 | Abschnitt 5 |
| Artikel 188a | Artikel 246 |
| Artikel 188b | Artikel 247 |
| Artikel 188c | Artikel 248 |
| Kapitel 2 | Kapitel 2 |
| Artikel 189 | Artikel 249 |
| Artikel 189a | Artikel 250 |
| Artikel 189b | Artikel 251 |
| Artikel 189c | Artikel 252 |
| Artikel 190 | Artikel 253 |
| Artikel 191 | Artikel 254 |
| Artikel 191a (*) | Artikel 255 |
| Artikel 192 | Artikel 256 |
| Kapitel 3 | Kapitel 3 |
| Artikel 193 | Artikel 257 |
| Artikel 194 | Artikel 258 |
| Artikel 195 | Artikel 259 |
| Artikel 196 | Artikel 260 |
| Artikel 197 | Artikel 261 |
| Artikel 198 | Artikel 262 |
| Kapitel 4 | Kapitel 4 |
| Artikel 198a | Artikel 263 |
| Artikel 198b | Artikel 264 |
| Artikel 198c | Artikel 265 |
| Kapitel 5 | Kapitel 5 |
| Artikel 198d | Artikel 266 |
| Artikel 198e | Artikel 267 |
| Titel II | Titel II |
| Artikel 199 | Artikel 268 |
| Artikel 200 (aufgehoben) | – |
| Artikel 201 | Artikel 269 |
| Artikel 201a | Artikel 270 |
| Artikel 202 | Artikel 271 |
| Artikel 203 | Artikel 272 |
| Artikel 204 | Artikel 273 |
| Artikel 205 | Artikel 274 |
| Artikel 205a | Artikel 275 |
| Artikel 206 | Artikel 276 |
| Artikel 206a (aufgehoben) | – |
| Artikel 207 | Artikel 277 |
| Artikel 208 | Artikel 278 |
| Artikel 209 | Artikel 279 |
| Artikel 209a | Artikel 280 |
| Sechster Teil | Sechster Teil |
| Artikel 210 | Artikel 281 |
| Artikel 211 | Artikel 282 |
| Artikel 212 (*) | Artikel 283 |
| Artikel 213 | Artikel 284 |
| Artikel 213a (*) | Artikel 285 |
| Artikel 213b (*) | Artikel 286 |
| Artikel 214 | Artikel 287 |
| Artikel 215 | Artikel 288 |
| Artikel 216 | Artikel 289 |
| Artikel 217 | Artikel 290 |
| Artikel 218 (*) | Artikel 291 |
| Artikel 219 | Artikel 292 |
| Artikel 220 | Artikel 293 |
| Artikel 221 | Artikel 294 |
| Artikel 222 | Artikel 295 |
| Artikel 223 | Artikel 296 |
| Artikel 224 | Artikel 297 |
| Artikel 225 | Artikel 298 |
| Artikel 226 (aufgehoben) | – |
| Artikel 227 | Artikel 299 |
| Artikel 228 | Artikel 300 |
| Artikel 228a | Artikel 301 |
| Artikel 229 | Artikel 302 |
| Artikel 230 | Artikel 303 |
| Artikel 231 | Artikel 304 |
| Artikel 232 | Artikel 305 |
| Artikel 233 | Artikel 306 |
| Artikel 234 | Artikel 307 |
| Artikel 235 | Artikel 308 |
| Artikel 236 (*) | Artikel 309 |
| Artikel 237 (aufgehoben) | – |
| Artikel 238 | Artikel 310 |
| Artikel 239 | Artikel 311 |
| Artikel 240 | Artikel 312 |
| Artikel 241 (aufgehoben) | – |
| Artikel 242 (aufgehoben) | – |
| Artikel 243 (aufgehoben) | – |
| Artikel 244 (aufgehoben) | – |
| Artikel 245 (aufgehoben) | – |
| Artikel 246 (aufgehoben) | – |
| Schlußbestimmungen | Schlußbestimmungen |
| Artikel 247 | Artikel 313 |
| Artikel 248 | Artikel 314 |
––––––––––––
*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
**) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.
***) Titel, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam.
PROTOKOLLE
A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union
PROTOKOLL
ZU ARTIKEL J.7 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,
IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist – SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist:
Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.
B. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
PROTOKOLL
ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDSIN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
ANGESICHTS dessen, daß die von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhängende Übereinkommen und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen darauf abzielen, die europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln,
IN DEM WUNSCH, die genannten Übereinkommen und Regelungen in den Rahmen der Europäischen Union einzubeziehen,
IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nur in dem Maße anwendbar sind, in dem sie mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Gemeinschaft vereinbar sind,
MIT RÜCKSICHT auf die besondere Position Dänemarks, MIT RÜCKSICHT darauf, daß Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben, daß es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser Übereinkommen anzunehmen,
IN DER ERKENNTNIS, daß es infolgedessen erforderlich ist, auf die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurückzugreifen, und daß diese Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten,
MIT RÜCKSICHT darauf, daß es notwendig ist, ein besonderes Verhältnis zur Republik Island und zum Königreich Norwegen aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekräftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens zu binden -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
ARTIKEL 1
Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden als Unterzeichner der Schengener Übereinkommen werden ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen dieser Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen, die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt sind, – im folgenden als „Schengen-Besitzstand“ bezeichnet – zu begründen. Diese Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.
ARTIKEL 2
(1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ist der Schengen-Besitzstand, der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfaßt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1 aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten Exekutivausschusses treten.
Der Rat trifft durch einstimmigen Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder alle Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt einstimmig gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlage für jede Bestimmung und jeden Beschluß fest, die den Schengen-Besitzstand bilden.
Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Einklang mit dieser Festlegung die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Der Gerichtshof ist keinesfalls zuständig für Maßnahmen oder Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.
Solange die genannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gestützt sind.
(2) Absatz 1 gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle über den Beitritt zu den Schengener Übereinkommen unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder festgelegt wird, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines dieser Staaten zum Schengen-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erfüllt sind.
ARTIKEL 3
Im Anschluß an die Festlegung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 behält Dänemark in bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage festgelegt ist, dieselben Rechte und Pflichten im Verhältnis zu den übrigen Unterzeichnern der Schengener Übereinkommen wie vor dieser Festlegung.
In bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel VI des Vertrags über die Europäische Union als Rechtsgrundlage festgelegt ist, behält Dänemark dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Unterzeichner der Schengener Übereinkommen.
ARTIKEL 4
Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen.
Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden Staates zustandekommt.
ARTIKEL 5
(1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.
In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Länder dem Präsidenten des Rates nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt haben, daß sie sich beteiligen möchten, die Ermächtigung nach Artikel 5a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel K.12 des Vertrags über die Europäische Union gegenüber den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich als erteilt, sofern eines dieser beiden Länder sich in den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen möchte.
(2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen nicht beschlossen hat.
ARTIKEL 6
Die Republik Island und das Königreich Norwegen werden bei der Durchführung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in einem Übereinkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder geschlossen wird. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über den Beitrag Islands und Norwegens zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls.
Mit Island und Norwegen schließt der Rat mit einstimmigem Beschluß ein gesondertes Übereinkommen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und Island und Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands.
ARTIKEL 7
Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates.
ARTIKEL 8
Bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union gelten der Schengen-Besitzstand und weitere Maßnahmen, welche die Organe im Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitzstand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, vollständig zu übernehmen ist.
ANHANG
SCHENGEN-BESITZSTAND
Das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.
Das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mit der dazugehörigen Schlußakte und den dazu abgegebenen gemeinsamen Erklärungen.
Die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen zu dem Übereinkommen von 1985 und dem Durchführungsübereinkommen von 1990, die mit Italien (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), Spanien und Portugal (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), Griechenland (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) sowie Dänemark, Finnland und Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg) geschlossen wurden, mit den dazugehörigen Schlußakten und Erklärungen.
Beschlüsse und Erklärungen des aufgrund des Durchführungsübereinkommens von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses sowie Rechtsakte zur Durchführung des Übereinkommens, die von den Organen erlassen worden sind, denen der Exekutivausschuß Entscheidungsbefugnisse übertragen hat.
PROTOKOLL
ÜBER DIE ANWENDUNG BESTIMMTER ASPEKTE DES ARTIKELS 7a DES VERTRAGSZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT AUF DAS VEREINIGTEKÖNIGREICH UND AUF IRLAND
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,
IM HINBLICK darauf, daß seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland besondere Reiseregelungen bestehen –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:
ARTIKEL 1
Das Vereinigte Königreich darf ungeachtet des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, anderer Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union, im Rahmen dieser Verträge beschlossener Maßnahmen oder von der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittstaaten geschlossener internationaler Übereinkünfte an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen, die nach seiner Auffassung erforderlich sind
zur Überprüfung des Rechts auf Einreise in das Vereinigte Königreich bei Staatsangehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, welche die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsangehörigen anderer Staaten, denen solche Rechte aufgrund einer Übereinkunft zustehen, an die das Vereinigte Königreich gebunden ist, und
zur Entscheidung darüber, ob anderen Personen die Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Königreich erteilt wird.
ARTIKEL 2
ARTIKEL 3
PROTOKOLL
ÜBER DIE POSITION DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND IRLANDS
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:
ARTIKEL 1
Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands erforderlich.
ARTIKEL 2
Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für das Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.
ARTIKEL 3
(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland kann dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative gemäß Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beim Rat schriftlich mitteilen, daß es sich an der Annahme und Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte, was dem betreffenden Staat daraufhin gestattet ist. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz beschlossene Maßnahme ist für alle an der Annahme beteiligten Mitgliedstaaten bindend.
(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die betreffende Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands annehmen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.
ARTIKEL 4
Das Vereinigte Königreich oder Irland kann nach der Annahme einer Maßnahme gemäß Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Rat dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, daß es die Maßnahme anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel 5a Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.
ARTIKEL 5
Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen.
ARTIKEL 6
In Fällen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Königreich oder Irland durch eine vom Rat nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschließlich des Artikels 73p.
ARTIKEL 7
Die Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.
ARTIKEL 8
Irland kann dem Präsidenten des Rates schriftlich mitteilen, daß dieses Protokoll nicht mehr für Irland gelten soll. In diesem Fall gelten für Irland die üblichen Vertragsbestimmungen.
PROTOKOLL
ÜBER DIE POSITION DÄNEMARKS
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
UNTER BERUFUNG auf den Beschluß der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von Dänemark aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag über die Europäische Union,
IN KENNTNIS der in dem Beschluß von Edinburgh festgelegten Haltung Dänemarks in bezug auf die Unionsbürgerschaft, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die Verteidigungspolitik und die Bereiche Justiz und Inneres,
EINGEDENK des Artikels 3 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:
TEIL I
ARTIKEL 1
Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich.
ARTIKEL 2
Vorschriften des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden.
ARTIKEL 3
Dänemark hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Maßnahmen nach Artikel 1 zu tragen.
ARTIKEL 4
Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung.
ARTIKEL 5
(1) Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluß in einzelstaatliches Recht umsetzt. Faßt es einen solchen Beschluß, so begründet dieser eine Verpflichtung nach dem Völkerrecht zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich, falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit teilnehmen.
(2) Beschließt Dänemark, einen Beschluß des Rates nach Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind.
TEIL II
ARTIKEL 6
Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels J.3 Absatz 1 und des Artikels J.7 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben; es wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Dänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maßnahmen teil. Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen.
TEIL III
ARTIKEL 7
Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, daß es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark sämtliche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden.
C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
PROTOKOLL
ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATENDER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DER ERWÄGUNG, daß die Union nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet,
IN DER ERWÄGUNG, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür zuständig ist, sicherzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung des Artikels F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält,
IN DER ERWÄGUNG, daß nach Artikel O des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze achten muß,
EINGEDENK dessen, daß Artikel 236 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorsieht,
UNTER HINWEIS darauf, daß jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleisten,
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen schafft und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,
UNTER HINWEIS darauf, daß die Frage der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,
IN DEM WUNSCH, zu verhindern, daß Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird,
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet –
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
EINZIGER ARTIKEL
In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,
wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen,
wenn das Verfahren des Artikels F.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluß gefaßt hat,
wenn der Rat nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat;
wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluß faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne daß die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.
PROTOKOLL
ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZEDER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen, um die Kriterien für ihre Anwendung zu präzisieren, und die strikte Beachtung und kohärente Anwendung dieser Grundsätze durch alle Organe zu gewährleisten,
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß Entscheidungen in der Union so bürgernah wie möglich getroffen werden,
IN ANBETRACHT der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Oktober 1993 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,
HABEN BEKRÄFTIGT, daß die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham vom 16. Oktober 1992 und das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 11.-12. Dezember 1992 in Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips weiterhin die Richtschnur für das Handeln der Gemeinschaftsorgane sowie für die Weiterentwicklung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bilden werden -
SIND zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:
Jedes Organ gewährleistet bei der Ausübung seiner Befugnisse die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Jedes Organ gewährleistet ferner die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, demzufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen.
Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und der Ziele des Vertrags angewandt, insbesondere unter voller Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und des institutionellen Gleichgewichts; dabei werden die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze für das Verhältnis zwischen einzelstaatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht nicht berührt, und Artikel F Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union, wonach sich die Union mit den Mitteln ausstattet, „die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind“, sollte Rechnung getragen werden.
Das Subsidiaritätsprinzip stellt nicht die Befugnisse in Frage, über die die Europäische Gemeinschaft aufgrund des Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfügt. Die in Artikel 3b Absatz 2 des Vertrags genannten Kriterien gelten für Bereiche, für die die Gemeinschaft nicht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Das Subsidiaritätsprinzip ist eine Richtschnur dafür, wie diese Befugnisse auf Gemeinschaftsebene auszuüben sind. Die Subsidiarität ist ein dynamisches Konzept und sollte unter Berücksichtigung der im Vertrag festgelegten Ziele angewendet werden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann die Tätigkeit der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse sowohl erweitert werden, wenn die Umstände dies erfordern, als auch eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist.
Jeder Vorschlag für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wird begründet, um zu rechtfertigen, daß dabei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden; die Feststellung, daß ein Gemeinschaftsziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, muß auf qualitativen oder – soweit möglich – auf quantitativen Kriterien beruhen.
Maßnahmen der Gemeinschaft sind nur gerechtfertigt, wenn beide Bedingungen des Subsidiaritätsprinzips erfüllt sind: Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können nicht ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden und können daher besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden. Folgende Leitlinien sollten bei der Prüfung der Frage, ob die genannte Voraussetzung erfüllt ist, befolgt werden:
– Der betreffende Bereich weist transnationale Aspekte auf, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend geregelt werden können,
– alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen würden gegen die Anforderungen des Vertrags (beispielsweise Erfordernis der Korrektur von Wettbewerbsverzerrungen, der Vermeidung verschleierter Handelsbeschränkungen oder der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts) verstoßen oder auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen,
– Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene würden wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen.
Für Maßnahmen der Gemeinschaft ist eine möglichst einfache Form zu wählen, wobei darauf geachtet werden muß, daß das Ziel der Maßnahme in zufriedenstellender Weise erreicht wird und die Maßnahme tatsächlich zur Anwendung gelangt. Die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft sollte über das erforderliche Maß nicht hinausgehen. Dementsprechend wäre unter sonst gleichen Gegebenheiten eine Richtlinie einer Verordnung und eine Rahmenrichtlinie einer detaillierten Maßnahme vorzuziehen. Richtlinien nach Maßgabe des Artikels 189 des Vertrags, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, überlassen den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.
Was Art und Umfang des Handelns der Gemeinschaft betrifft, so sollte bei Maßnahmen der Gemeinschaft so viel Raum für nationale Entscheidungen bleiben, wie dies im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und den Anforderungen des Vertrags möglich ist. Unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten bewährte nationale Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geachtet werden. Den Mitgliedstaaten sollten in den Gemeinschaftsmaßnahmen Alternativen zur Erreichung der Ziele der Maßnahmen angeboten werden, sofern dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen angemessen und erforderlich ist.
Führt die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips dazu, daß ein Tätigwerden der Gemeinschaft unterbleibt, so müssen die Mitgliedstaaten bei ihren Tätigkeiten den allgemeinen Vorschriften des Artikels 5 des Vertrags genügen, indem sie alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag treffen und alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten, unterlassen.
Unbeschadet ihres Initiativrechts sollte die Kommission
– vor der Unterbreitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften außer im Falle besonderer Dringlichkeit oder Vertraulichkeit umfassende Anhörungen durchführen und in jedem geeigneten Fall Konsultationsunterlagen veröffentlichen;
– die Sachdienlichkeit ihrer Vorschläge unter dem Aspekt des Subsidiaritätsprinzips begründen; hierzu sind erforderlichenfalls in der Begründung des Vorschlags ausführliche Angaben zu machen. Wird eine Gemeinschaftsmaßnahme ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert, so ist eine Erläuterung erforderlich;
– gebührend berücksichtigen, daß die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Gemeinschaft, der Regierungen der Mitgliedstaaten, der örtlichen Behörden, der Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen;
– dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung des Artikels 3b des Vertrags vorlegen. Dieser Jahresbericht ist auch dem Ausschuß der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zuzuleiten.
Der Europäische Rat berücksichtigt den Bericht der Kommission nach Nummer 9 vierter Gedankenstrich im Rahmen des Berichts über die Fortschritte der Union, den er gemäß Artikel D des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen Parlament vorzulegen hat.
Das Europäische Parlament und der Rat prüfen unter strikter Einhaltung der geltenden Verfahren als Teil der umfassenden Prüfung der Kommissionsvorschläge, ob diese mit Artikel 3b des Vertrags im Einklang stehen. Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Vorschlag der Kommission als auch für vom Europäischen Parlament und vom Rat in Betracht gezogene Änderungen an dem Vorschlag.
Das Europäische Parlament wird im Rahmen der Anwendung der Verfahren nach den Artikeln 189b und 189c des Vertrags durch die Angabe der Gründe, die den Rat zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlaßt haben, über die Auffassung des Rates hinsichtlich der Anwendung des Artikels 3b des Vertrags unterrichtet. Der Rat teilt dem Europäischen Parlament mit, weshalb seiner Auffassung nach ein Kommissionsvorschlag ganz oder teilweise im Widerspruch zu Artikel 3b des Vertrags steht.
Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wird gemäß den Bestimmungen des Vertrags geprüft.
PROTOKOLL
ÜBER DIE AUSSENBEZIEHUNGEN DER MITGLIEDSTAATENHINSICHTLICH DES ÜBERSCHREITENS DER AUSSENGRENZEN
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
EINGEDENK der Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
Die in Artikel 73j Nummer 2 Buchstabe a des Titels IIIa des Vertrags aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluß von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.
PROTOKOLL
ÜBER DEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKIN DEN MITGLIEDSTAATEN
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DER ERWÄGUNG, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren –
SIND über folgende auslegende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.
PROTOKOLL
ÜBER DEN TIERSCHUTZUND DAS WOHLERGEHEN DER TIERE
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird –
SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:
Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.
D. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft
PROTOKOLL
ÜBER DIE ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHENUNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:
ARTIKEL 1
Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung der Union an gehört der Kommission ungeachtet des Artikels 157 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Artikels 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwägung im Rat – sei es durch Neuwägung oder durch Einführung einer doppelten Mehrheit – in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist; zu berücksichtigen sind dabei alle hierfür bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere die Frage eines Ausgleichs für jene Mitgliedstaaten, welche die Möglichkeit aufgeben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen.
ARTIKEL 2
Spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 20 überschreiten wird, wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen der Verträge betreffend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe umfassend zu überprüfen.
PROTOKOLL
ÜBER DIE FESTLEGUNG DER SITZE DER ORGANEUND BESTIMMTER EINRICHTUNGEN UND DIENSTSTELLENDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE DESSITZES VON EUROPOL
DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -
GESTÜTZT auf Artikel 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,
GESTÜTZT auf den Vertrag über die Europäische Union,
EINGEDENK UND IN BESTÄTIGUNG des Beschlusses vom 8. April 1965, jedoch unbeschadet der Beschlüsse über den Sitz künftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:
EINZIGER ARTIKEL
Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die 12 monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg.
Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab.
Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel. Die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom 8. April 1965 aufgeführten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht.
Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben ihren Sitz in Luxemburg.
Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg.
Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seinen Sitz in Brüssel.
Der Ausschuß der Regionen hat seinen Sitz in Brüssel.
Die Europäische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxemburg.
Das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Zentralbank haben ihren Sitz in Frankfurt.
Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat seinen Sitz in Den Haag.
PROTOKOLL
ÜBER DIE ROLLE DER EINZELSTAATLICHEN PARLAMENTEIN DER EUROPÄISCHEN UNION
DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –
EINGEDENK dessen, daß die Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,
IN DEM WUNSCH jedoch, eine stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern -
SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:
I. Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten
Alle Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und Weißbücher sowie Mitteilungen) werden den Parlamenten der Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet.
Die Vorschläge der Kommission für Akte der Gesetzgebung, wie sie vom Rat nach Artikel 151 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden, werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so daß die Regierung jedes Mitgliedstaats dafür Sorge tragen kann, daß ihr einzelstaatliches Parlament sie gegebenenfalls erhält.
Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder ein Vorschlag für eine Maßnahme nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen Parlament und dem Rat in allen Sprachen von der Kommission unterbreitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zur Beschlußfassung entweder zur Annahme als Rechtsakt oder zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts nach Artikel 189b oder Artikel 189c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Tagesordnung des Rates gesetzt wird, liegt ein Zeitraum von sechs Wochen, außer in dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder gemeinsamen Standpunkt zu begründen sind.
II.Konferenz der Europa-Ausschüsse
Die am 16./17. November 1989 in Paris gegründete
Die COSAC kann Vorschläge oder Initiativen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts prüfen, die möglicherweise unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten des einzelnen nach sich ziehen. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden über die von der COSAC nach dieser Nummer geleisteten Beiträge unterrichtet.
Die COSAC kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag über die Gesetzgebungstätigkeiten der Union, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie der die Grundrechte betreffenden Fragen vorlegen.
Die Beiträge der COSAC binden in keiner Weise die einzelstaatlichen Parlamente und präjudizieren in keiner Weise deren Standpunkt.
SCHLUSSAKTE
Die KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am neunundzwanzigsten März neunzehnhundertsechsundneunzig in Turin einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft sowie einigen damit zusammenhängenden Rechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen:
I.
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