VERTRAG VON AMSTERDAM ZUR ÄNDERUNG DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION, DER VERTRÄGE ZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE EINIGER DAMIT ZUSAMMENHÄNGENDER RECHTSAKTE SAMT SCHLUSSAKTE

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 1999-05-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 43
Änderungshistorie JSON API
16.

In Artikel 95 Absatz 3 werden die Worte „nach Ablauf der in dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen vorgesehenen Übergangszeit“ gestrichen.

17.

In Artikel 97 wird der Wortlaut „Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.“ ersetzt durch „Die Geltungsdauer dieses Vertrags endet am 23. Juli 2002.“.

II. Anlage III „Edelstähle“

III. Protokolle und andere dem Vertrag beigefügte Rechtsakte

1.

Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben:

a)

Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Saar.

b)

Abkommen über die Übergangsbestimmungen.

2.

Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt geändert:

a)

Die Titel I und II des Protokolls werden durch den Wortlaut der Titel I und II des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt.

b)

Artikel 56 wird aufgehoben und die ihm vorangehende Überschrift „Übergangsbestimmungen“ wird gestrichen.

c)

Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.

3.

Das Protokoll über die Beziehungen zum Europarat wird wie folgt geändert:

a)

Artikel 1 wird aufgehoben.

b)

Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.

ARTIKEL 8

Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.

I. Vertragsbestimmungen

1.

In Artikel 76 Absatz 2 werden die Worte „Nach Ablauf von sieben Jahren nach Inkrafttreten des Vertrags.“ ersetzt durch „Nach Ablauf von sieben Jahren ab dem 1. Januar 1958.“.

2.

Im Eingangsteil des Artikels 93 Absatz 1 werden die Worte „Die Mitgliedstaaten beseitigen untereinander ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Vertrags alle Einfuhr- und Ausfuhrzölle“ ersetzt durch „Die Mitgliedstaaten verbieten untereinander alle Ein- und Ausfuhrzölle“.

3.

Die Artikel 94 und 95 werden aufgehoben.

4.

In Artikel 98 Absatz 2 werden die Worte „innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ gestrichen.

5.

Artikel 100 wird aufgehoben.

6.

Artikel 104 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „nach dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, nach dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.

b)

In Absatz 2 werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags in dessen Anwendungsbereich von Personen oder Unternehmen“ ersetzt durch „nach den in Absatz 1 genannten Zeitpunkten im Anwendungsbereich dieses Vertrags von Personen oder Unternehmen“.

7.

Artikel 105 wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 werden die Worte „die vor Inkrafttreten dieses Vertrags von einem Mitgliedstaat“ ersetzt durch „die vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts von einem Mitgliedstaat“; am Ende desselben Absatzes werden die Worte „nach Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „nach den genannten Zeitpunkten“.

b)

In Absatz 2 werden die Worte „wenn sie nach Unterzeichnung und vor Inkrafttreten des Vertrags“ ersetzt durch „wenn sie zwischen dem 25. März 1957 und dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zwischen der Unterzeichnung der Beitrittsakte und dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.

8.

In Artikel 106 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.

9.

Artikel 108 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:

a)

An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung:

Belgien 25
Dänemark 16
Deutschland 99
Griechenland 25
Spanien 64
Frankreich 87
Irland 15
Italien 87
Luxemburg 6
Niederlande 31
Österreich 21
Portugal 25
Finnland 16
Schweden 22
Vereinigtes Königreich 87.
b)

Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:

c)

Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 4 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.

d)

Der durch Artikel 4 des vorliegenden Vertrags hinzugefügte Absatz 4 wird Absatz 5.

10.

Artikel 127 Absatz 3 wird gestrichen.

11.

In Artikel 138 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom Beitritt bis zum“ ersetzt durch „Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum“.

12.

In Artikel 160b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rechnungshofs“ beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.

13.

Artikel 181 Absätze 2, 3 und 4 werden gestrichen.

14.

An der Stelle des Artikels 191 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 191 hat folgenden Wortlaut:

15.

Artikel 198 wird wie folgt geändert:

a)

Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

b)

Im bisherigen Absatz 3 wird der Wortlaut des Eingangssatzes „Abweichend von den Absätzen 1 und 2 gilt:“ ersetzt durch „Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:“. Buchstabe e betreffend die Ålandinseln wird gestrichen.

16.

In Artikel 199 Absatz 1 werden die Worte „und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens“ ersetzt durch „und der Welthandelsorganisation“.

17.

Titel VI „Vorschriften über die Anlaufzeit“ einschließlich des Abschnitts 1 „Einsetzung der Organe“, des Abschnitts 2 „Erste Durchführungsbestimmungen zu diesem Vertrag“ und des Abschnitts 3 „Übergangsbestimmungen“ sowie der Artikel 209 bis 223 wird gestrichen.

18.

Dem Artikel 225 wird folgender neuer Absatz angefügt:

II. Anhänge

III. Protokolle

1.

Das Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande wird aufgehoben.

2.

Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Atomgemeinschaft wird wie folgt geändert:

a)

Die Worte „HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:“ sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten werden gestrichen.

b)

Die Worte „DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten“ werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: „SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die“.

c)

In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt; dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung:

d)

Artikel 58 wird aufgehoben.

e)

Die Schlußformel „ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.“ wird gestrichen.

f)

Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.

ARTIKEL 9

(1) Unbeschadet der nachfolgenden Absätze, mit denen die wesentlichen Elemente ihrer Bestimmungen beibehalten werden sollen, werden das Abkommen vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und der Vertrag vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften, jedoch mit Ausnahme des in Absatz 5 genannten Protokolls, aufgehoben.

(2) Die dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, dem Gerichtshof und dem Rechnungshof durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten werden durch gemeinsame Organe unter den in den genannten Verträgen sowie in diesem Artikel jeweils vorgesehenen Bedingungen ausgeübt.

Die dem Wirtschafts- und Sozialausschuß durch den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft übertragenen Aufgaben werden unter den in den genannten Verträgen jeweils vorgesehenen Bedingungen durch einen gemeinsamen Ausschuß ausgeübt. Die Bestimmungen der Artikel 193 und 197 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft finden auf diesen Ausschuß Anwendung.

(3) Die Beamten und sonstigen Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften gehören der einzigen Verwaltung dieser Gemeinschaften an; auf sie finden die nach Artikel 212 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft erlassenen Bestimmungen Anwendung.

(4) Die Europäischen Gemeinschaften genießen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen unter den in dem in Absatz 5 genannten Protokoll festgelegten Bedingungen. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.

(5) In das Protokoll vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird ein Artikel 23 entsprechend dem Protokoll zur Änderung des genannten Protokolls eingefügt; dieser Artikel hat folgende Fassung:

(6) Die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Gemeinschaft, die Verwaltungsausgaben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die betreffenden Einnahmen sowie die Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Atomgemeinschaft mit Ausnahme derjenigen der Versorgungsagentur und der gemeinsamen Unternehmen werden unter den in den jeweiligen Verträgen zur Gründung dieser drei Gemeinschaften festgelegten Bedingungen in den Haushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften eingesetzt.

(7) Unbeschadet der Anwendung des Artikels 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, des Artikels 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft und des Artikels 1 Absatz 2 des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank erlassen die Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen die Vorschriften, die zur Regelung einiger besonderer Probleme des Großherzogtums Luxemburg erforderlich sind, welche sich aus der Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften ergeben.

ARTIKEL 10

(1) Die in diesem Teil vorgenommenen Aufhebungen und Streichungen hinfällig gewordener Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft in ihrer vor Inkrafttreten dieses Vertrags von Amsterdam gültigen Fassung und die entsprechende Anpassung einiger ihrer Bestimmungen lassen sowohl die Rechtswirkungen der Bestimmungen jener Verträge, insbesondere die Rechtswirkungen aus den darin enthaltenen Fristen, als auch die Rechtswirkungen der Beitrittsverträge unberührt.

(2) Die Rechtswirkungen der geltenden Rechtsakte, die auf der Grundlage jener Verträge erlassen wurden, bleiben unberührt.

(3) Dasselbe gilt für die Aufhebung des Abkommens vom 25. März 1957 über gemeinsame Organe für die Europäischen Gemeinschaften und für die Aufhebung des Vertrags vom 8. April 1965 zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

ARTIKEL 11

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten für diesen Teil und für das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Protokoll über Vorrechte und Befreiungen.

DRITTER TEIL

ALLGEMEINE UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

ARTIKEL 12

(1) Die Artikel, Titel und Abschnitte des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in der Fassung der Bestimmungen dieses Vertrags, werden entsprechend den Übereinstimmungstabellen im Anhang zu diesem Vertrag umnumeriert; dieser Anhang ist Bestandteil dieses Vertrags.

(2) Die Querverweisungen auf andere Artikel, Titel und Abschnitte im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie die Querverweisungen zwischen ihnen werden entsprechend angepaßt. Dasselbe gilt für die Bezugnahmen auf diese Verträge in den anderen Gemeinschaftsverträgen.

(3) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Artikel, Titel und Abschnitte der in Absatz 2 genannten Verträge sind als Verweisungen auf die nach Absatz 1 umnumerierten Artikel, Titel und Abschnitte zu lesen; die Verweisungen auf die Absätze jener Artikel sind als Verweisungen auf die in einigen Bestimmungen des Artikels 6 umnumerierten Absätze zu lesen.

(4) Die in anderen Rechtsinstrumenten oder Rechtsakten enthaltenen Verweisungen auf Absätze der in den Artikeln 7 und 8 bezeichneten Artikel der Verträge sind als Verweisungen auf diese in einigen Bestimmungen der genannten Artikel 7 und 8 umnumerierten Absätze zu lesen.

ARTIKEL 13

Dieser Vertrag gilt auf unbegrenzte Zeit.

ARTIKEL 14

(1) Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Ratifikationsurkunden werden bei der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt.

(2) Dieser Vertrag tritt am ersten Tag des zweiten auf die Hinterlegung der letzten Ratifikationsurkunde folgenden Monats in Kraft.

ARTIKEL 15

Dieser Vertrag ist in einer Urschrift in dänischer, deutscher, englischer, finnischer, französischer, griechischer, irischer, italienischer, niederländischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache abgefaßt, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; die Urschrift wird im Archiv der Regierung der Italienischen Republik hinterlegt; diese übermittelt der Regierung jedes anderen Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.

ANHANG

Übereinstimmungstabellen gemäß Artikel 12 des Vertrags von Amsterdam

A. Vertrag über die Europäische Union

Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Titel I Titel I
Artikel A Artikel 1
Artikel B Artikel 2
Artikel C Artikel 3
Artikel D Artikel 4
Artikel E Artikel 5
Artikel F Artikel 6
Artikel F.1 (*) Artikel 7
Titel II Titel II
Artikel G Artikel 8
Titel III Titel III
Artikel H Artikel 9
Titel IV Titel IV
Artikel I Artikel 10
Titel V (***) Titel V
Artikel J.1 Artikel 11
Artikel J.2 Artikel 12
Artikel J.3 Artikel 13
Artikel J.4 Artikel 14
Artikel J.5 Artikel 15
Artikel J.6 Artikel 16
Artikel J.7 Artikel 17
Artikel J.8 Artikel 18
Artikel J.9 Artikel 19
Artikel J.10 Artikel 20
Artikel J.11 Artikel 21
Artikel J.12 Artikel 22
Artikel J.13 Artikel 23
Artikel J.14 Artikel 24
Artikel J.15 Artikel 25
Artikel J.16 Artikel 26
Artikel J.17 Artikel 27
Artikel J.18 Artikel 28
Titel VI (***) Titel VI
Artikel K.1 Artikel 29
Artikel K.2 Artikel 30
Artikel K.3 Artikel 31
Artikel K.4 Artikel 32
Artikel K.5 Artikel 33
Artikel K.6 Artikel 34
Artikel K.7 Artikel 35
Artikel K.8 Artikel 36
Artikel K.9 Artikel 37
Artikel K.10 Artikel 38
Artikel K.11 Artikel 39
Artikel K.12 Artikel 40
Artikel K.13 Artikel 41
Artikel K.14 Artikel 42
Titel VIa (**) Titel VII
Artikel K.15 (*) Artikel 43
Artikel K.16 (*) Artikel 44
Artikel K.17 (*) Artikel 45
Titel VII Titel VIII
Artikel L Artikel 46
Artikel M Artikel 47
Artikel N Artikel 48
Artikel O Artikel 49
Artikel P Artikel 50
Artikel Q Artikel 51
Artikel R Artikel 52
Artikel S Artikel 53

B. Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

Bisherige Numerierung Neue Numerierung
Erster Teil Erster Teil
Artikel 1 Artikel 1
Artikel 2 Artikel 2
Artikel 3 Artikel 3
Artikel 3a Artikel 4
Artikel 3b Artikel 5
Artikel 3c (*) Artikel 6
Artikel 4 Artikel 7
Artikel 4a Artikel 8
Artikel 4b Artikel 9
Artikel 5 Artikel 10
Artikel 5a (*) Artikel 11
Artikel 6 Artikel 12
Artikel 6a (*) Artikel 13
Artikel 7 (aufgehoben)
Artikel 7a Artikel 14
Artikel 7b (aufgehoben)
Artikel 7c Artikel 15
Artikel 7d (*) Artikel 16
Zweiter Teil Zweiter Teil
Artikel 8 Artikel 17
Artikel 8a Artikel 18
Artikel 8b Artikel 19
Artikel 8c Artikel 20
Artikel 8d Artikel 21
Artikel 8e Artikel 22
Dritter Teil Dritter Teil
Titel I Titel I
Artikel 9 Artikel 23
Artikel 10 Artikel 24
Artikel 11 (aufgehoben)
Kapitel 1 Kapitel 1
Abschnitt 1 (gestrichen)
Artikel 12 Artikel 25
Artikel 13 (aufgehoben)
Artikel 14 (aufgehoben)
Artikel 15 (aufgehoben)
Artikel 16 (aufgehoben
Artikel 17 (aufgehoben)
Abschnitt 2 (gestrichen)
Artikel 18 (aufgehoben)
Artikel 19 (aufgehoben)
Artikel 20 (aufgehoben)
Artikel 21 (aufgehoben)
Artikel 22 (aufgehoben)
Artikel 23 (aufgehoben)
Artikel 24 (aufgehoben)
Artikel 25 (aufgehoben)
Artikel 26 (aufgehoben)
Artikel 27 (aufgehoben)
Artikel 28 Artikel 26
Artikel 29 Artikel 27
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 30 Artikel 28
Artikel 31 (aufgehoben)
Artikel 32 (aufgehoben)
Artikel 33 (aufgehoben)
Artikel 34 Artikel 29
Artikel 35 (aufgehoben)
Artikel 36 Artikel 30
Artikel 37 Artikel 31
Titel II Titel II
Artikel 38 Artikel 32
Artikel 39 Artikel 33
Artikel 40 Artikel 34
Artikel 41 Artikel 35
Artikel 42 Artikel 36
Artikel 43 Artikel 37
Artikel 44 (aufgehoben)
Artikel 45 (aufgehoben)
Artikel 46 Artikel 38
Artikel 47 (aufgehoben)
Titel III Titel III
Kapitel 1 Kapitel 1
Artikel 48 Artikel 39
Artikel 49 Artikel 40
Artikel 50 Artikel 41
Artikel 51 Artikel 42
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 52 Artikel 43
Artikel 53 (aufgehoben)
Artikel 54 Artikel 44
Artikel 55 Artikel 45
Artikel 56 Artikel 46
Artikel 57 Artikel 47
Artikel 58 Artikel 48
Kapitel 3 Kapitel 3
Artikel 59 Artikel 49
Artikel 60 Artikel 50
Artikel 61 Artikel 51
Artikel 62 (aufgehoben)
Artikel 63 Artikel 52
Artikel 64 Artikel 53
Artikel 65 Artikel 54
Artikel 66 Artikel 55
Kapitel 4 Kapitel 4
Artikel 67 (aufgehoben)
Artikel 68 (aufgehoben)
Artikel 69 (aufgehoben)
Artikel 70 (aufgehoben)
Artikel 71 (aufgehoben)
Artikel 72 (aufgehoben)
Artikel 73 (aufgehoben)
Artikel 73a (aufgehoben)
Artikel 73b Artikel 56
Artikel 73c Artikel 57
Artikel 73d Artikel 58
Artikel 73e (aufgehoben)
Artikel 73f Artikel 59
Artikel 73g Artikel 60
Artikel 73h (aufgehoben)
Titel IIIa (**) Titel IV
Artikel 73i (*) Artikel 61
Artikel 73j (*) Artikel 62
Artikel 73k (*) Artikel 63
Artikel 73l (*) Artikel 64
Artikel 73m (*) Artikel 65
Artikel 73n (*) Artikel 66
Artikel 73o (*) Artikel 67
Artikel 73p (*) Artikel 68
Artikel 73q (*) Artikel 69
Titel IV Titel V
Artikel 74 Artikel 70
Artikel 75 Artikel 71
Artikel 76 Artikel 72
Artikel 77 Artikel 73
Artikel 78 Artikel 74
Artikel 79 Artikel 75
Artikel 80 Artikel 76
Artikel 81 Artikel 77
Artikel 82 Artikel 78
Artikel 83 Artikel 79
Artikel 84 Artikel 80
Titel V Titel VI
Kapitel 1 Kapitel 1
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Artikel 85 Artikel 81
Artikel 86 Artikel 82
Artikel 87 Artikel 83
Artikel 88 Artikel 84
Artikel 89 Artikel 85
Artikel 90 Artikel 86
Abschnitt 2 (gestrichen)
Artikel 91 (aufgehoben)
Abschnitt 3 Abschnitt 2
Artikel 92 Artikel 87
Artikel 93 Artikel 88
Artikel 94 Artikel 89
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 95 Artikel 90
Artikel 96 Artikel 91
Artikel 97 (aufgehoben)
Artikel 98 Artikel 92
Artikel 99 Artikel 93
Kapitel 3 Kapitel 3
Artikel 100 Artikel 94
Artikel 100a Artikel 95
Artikel 100b (aufgehoben)
Artikel 100c (aufgehoben)
Artikel 100d (aufgehoben)
Artikel 101 Artikel 96
Artikel 102 Artikel 97
Titel VI Titel VII
Kapitel 1 Kapitel 1
Artikel 102a Artikel 98
Artikel 103 Artikel 99
Artikel 103a Artikel 100
Artikel 104 Artikel 101
Artikel 104a Artikel 102
Artikel 104b Artikel 103
Artikel 104c Artikel 104
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 105 Artikel 105
Artikel 105a Artikel 106
Artikel 106 Artikel 107
Artikel 107 Artikel 108
Artikel 108 Artikel 109
Artikel 108a Artikel 110
Artikel 109 Artikel 111
Kapitel 3 Kapitel 3
Artikel 109a Artikel 112
Artikel 109b Artikel 113
Artikel 109c Artikel 114
Artikel 109d Artikel 115
Kapitel 4 Kapitel 4
Artikel 109e Artikel 116
Artikel 109f Artikel 117
Artikel 109g Artikel 118
Artikel 109h Artikel 119
Artikel 109i Artikel 120
Artikel 109j Artikel 121
Artikel 109k Artikel 122
Artikel 109l Artikel 123
Artikel 109m Artikel 124
Titel VIa (**) Titel VIII
Artikel 109n (*) Artikel 125
Artikel 109o (*) Artikel 126
Artikel 109p (*) Artikel 127
Artikel 109q (*) Artikel 128
Artikel 109r (*) Artikel 129
Artikel 109s (*) Artikel 130
Titel VII Titel IX
Artikel 110 Artikel 131
Artikel 111 (aufgehoben)
Artikel 112 Artikel 132
Artikel 113 Artikel 133
Artikel 114 (aufgehoben)
Artikel 115 Artikel 134
Titel VIIa (**) Titel X
Artikel 116 (*) Artikel 135
Titel VIII Titel XI
Kapitel 1 (***) Kapitel 1
Artikel 117 Artikel 136
Artikel 118 Artikel 137
Artikel 118a Artikel 138
Artikel 118b Artikel 139
Artikel 118c Artikel 140
Artikel 119 Artikel 141
Artikel 119a Artikel 142
Artikel 120 Artikel 143
Artikel 121 Artikel 144
Artikel 122 Artikel 145
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 123 Artikel 146
Artikel 124 Artikel 147
Artikel 125 Artikel 148
Kapitel 3 Kapitel 3
Artikel 126 Artikel 149
Artikel 127 Artikel 150
Titel IX Titel XII
Artikel 128 Artikel 151
Titel X Titel XIII
Artikel 129 Artikel 152
Titel XI Titel XIV
Artikel 129a Artikel 153
Titel XII Titel XV
Artikel 129b Artikel 154
Artikel 129c Artikel 155
Artikel 129d Artikel 156
Titel XIII Titel XVI
Artikel 130 Artikel 157
Titel XIV Titel XVII
Artikel 130a Artikel 158
Artikel 130b Artikel 159
Artikel 130c Artikel 160
Artikel 130d Artikel 161
Artikel 130e Artikel 162
Titel XV Titel XVIII
Artikel 130f Artikel 163
Artikel 130g Artikel 164
Artikel 130h Artikel 165
Artikel 130i Artikel 166
Artikel 130j Artikel 167
Artikel 130k Artikel 168
Artikel 130l Artikel 169
Artikel 130m Artikel 170
Artikel 130n Artikel 171
Artikel 130o Artikel 172
Artikel 130p Artikel 173
Artikel 130q (aufgehoben)
Titel XVI Titel XIX
Artikel 130r Artikel 174
Artikel 130s Artikel 175
Artikel 130t Artikel 176
Titel XVII Titel XX
Artikel 130u Artikel 177
Artikel 130v Artikel 178
Artikel 130w Artikel 179
Artikel 130x Artikel 180
Artikel 130y Artikel 181
Vierter Teil Vierter Teil
Artikel 131 Artikel 182
Artikel 132 Artikel 183
Artikel 133 Artikel 184
Artikel 134 Artikel 185
Artikel 135 Artikel 186
Artikel 136 Artikel 187
Artikel 136a Artikel 188
Fünfter Teil Fünfter Teil
Titel I Titel I
Kapitel 1 Kapitel 1
Abschnitt 1 Abschnitt 1
Artikel 137 Artikel 189
Artikel 138 Artikel 190
Artikel 138a Artikel 191
Artikel 138b Artikel 192
Artikel 138c Artikel 193
Artikel 138d Artikel 194
Artikel 138e Artikel 195
Artikel 139 Artikel 196
Artikel 140 Artikel 197
Artikel 141 Artikel 198
Artikel 142 Artikel 199
Artikel 143 Artikel 200
Artikel 144 Artikel 201
Abschnitt 2 Abschnitt 2
Artikel 145 Artikel 202
Artikel 146 Artikel 203
Artikel 147 Artikel 204
Artikel 148 Artikel 205
Artikel 149 (aufgehoben)
Artikel 150 Artikel 206
Artikel 151 Artikel 207
Artikel 152 Artikel 208
Artikel 153 Artikel 209
Artikel 154 Artikel 210
Abschnitt 3 Abschnitt 3
Artikel 155 Artikel 211
Artikel 156 Artikel 212
Artikel 157 Artikel 213
Artikel 158 Artikel 214
Artikel 159 Artikel 215
Artikel 160 Artikel 216
Artikel 161 Artikel 217
Artikel 162 Artikel 218
Artikel 163 Artikel 219
Abschnitt 4 Abschnitt 4
Artikel 164 Artikel 220
Artikel 165 Artikel 221
Artikel 166 Artikel 222
Artikel 167 Artikel 223
Artikel 168 Artikel 224
Artikel 168a Artikel 225
Artikel 169 Artikel 226
Artikel 170 Artikel 227
Artikel 171 Artikel 228
Artikel 172 Artikel 229
Artikel 173 Artikel 230
Artikel 174 Artikel 231
Artikel 175 Artikel 232
Artikel 176 Artikel 233
Artikel 177 Artikel 234
Artikel 178 Artikel 235
Artikel 179 Artikel 236
Artikel 180 Artikel 237
Artikel 181 Artikel 238
Artikel 182 Artikel 239
Artikel 183 Artikel 240
Artikel 184 Artikel 241
Artikel 185 Artikel 242
Artikel 186 Artikel 243
Artikel 187 Artikel 244
Artikel 188 Artikel 245
Abschnitt 5 Abschnitt 5
Artikel 188a Artikel 246
Artikel 188b Artikel 247
Artikel 188c Artikel 248
Kapitel 2 Kapitel 2
Artikel 189 Artikel 249
Artikel 189a Artikel 250
Artikel 189b Artikel 251
Artikel 189c Artikel 252
Artikel 190 Artikel 253
Artikel 191 Artikel 254
Artikel 191a (*) Artikel 255
Artikel 192 Artikel 256
Kapitel 3 Kapitel 3
Artikel 193 Artikel 257
Artikel 194 Artikel 258
Artikel 195 Artikel 259
Artikel 196 Artikel 260
Artikel 197 Artikel 261
Artikel 198 Artikel 262
Kapitel 4 Kapitel 4
Artikel 198a Artikel 263
Artikel 198b Artikel 264
Artikel 198c Artikel 265
Kapitel 5 Kapitel 5
Artikel 198d Artikel 266
Artikel 198e Artikel 267
Titel II Titel II
Artikel 199 Artikel 268
Artikel 200 (aufgehoben)
Artikel 201 Artikel 269
Artikel 201a Artikel 270
Artikel 202 Artikel 271
Artikel 203 Artikel 272
Artikel 204 Artikel 273
Artikel 205 Artikel 274
Artikel 205a Artikel 275
Artikel 206 Artikel 276
Artikel 206a (aufgehoben)
Artikel 207 Artikel 277
Artikel 208 Artikel 278
Artikel 209 Artikel 279
Artikel 209a Artikel 280
Sechster Teil Sechster Teil
Artikel 210 Artikel 281
Artikel 211 Artikel 282
Artikel 212 (*) Artikel 283
Artikel 213 Artikel 284
Artikel 213a (*) Artikel 285
Artikel 213b (*) Artikel 286
Artikel 214 Artikel 287
Artikel 215 Artikel 288
Artikel 216 Artikel 289
Artikel 217 Artikel 290
Artikel 218 (*) Artikel 291
Artikel 219 Artikel 292
Artikel 220 Artikel 293
Artikel 221 Artikel 294
Artikel 222 Artikel 295
Artikel 223 Artikel 296
Artikel 224 Artikel 297
Artikel 225 Artikel 298
Artikel 226 (aufgehoben)
Artikel 227 Artikel 299
Artikel 228 Artikel 300
Artikel 228a Artikel 301
Artikel 229 Artikel 302
Artikel 230 Artikel 303
Artikel 231 Artikel 304
Artikel 232 Artikel 305
Artikel 233 Artikel 306
Artikel 234 Artikel 307
Artikel 235 Artikel 308
Artikel 236 (*) Artikel 309
Artikel 237 (aufgehoben)
Artikel 238 Artikel 310
Artikel 239 Artikel 311
Artikel 240 Artikel 312
Artikel 241 (aufgehoben)
Artikel 242 (aufgehoben)
Artikel 243 (aufgehoben)
Artikel 244 (aufgehoben)
Artikel 245 (aufgehoben)
Artikel 246 (aufgehoben)
Schlußbestimmungen Schlußbestimmungen
Artikel 247 Artikel 313
Artikel 248 Artikel 314

––––––––––––

*) Neuer Artikel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.

**) Neuer Titel, eingefügt durch den Vertrag von Amsterdam.

***) Titel, umstrukturiert durch den Vertrag von Amsterdam.

PROTOKOLLE

A. Protokoll zum Vertrag über die Europäische Union

PROTOKOLL

ZU ARTIKEL J.7 DES VERTRAGS ÜBER DIE EUROPÄISCHE UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN ANBETRACHT der Notwendigkeit, den Artikel J.7 Absatz 1 Unterabsatz 2 und Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union in vollem Umfang umzusetzen,

IN ANBETRACHT der Tatsache, daß die Politik der Union nach Artikel J.7 den besonderen Charakter der Sicherheits- und Verteidigungspolitik bestimmter Mitgliedstaaten nicht berührt, die Verpflichtungen einiger Mitgliedstaaten, die ihre gemeinsame Verteidigung in der NATO verwirklicht sehen, aus dem Nordatlantikvertrag achtet und mit der in jenem Rahmen festgelegten gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik vereinbar ist – SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist:

Die Europäische Union erarbeitet binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam zusammen mit der Westeuropäischen Union Regelungen für eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Westeuropäischen Union.

B. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

PROTOKOLL

ZUR EINBEZIEHUNG DES SCHENGEN-BESITZSTANDSIN DEN RAHMEN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

ANGESICHTS dessen, daß die von einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union am 14. Juni 1985 und am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten Übereinkommen betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen sowie damit zusammenhängende Übereinkommen und die auf deren Grundlage erlassenen Regelungen darauf abzielen, die europäische Integration zu vertiefen und insbesondere der Europäischen Union die Möglichkeit zu geben, sich schneller zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln,

IN DEM WUNSCH, die genannten Übereinkommen und Regelungen in den Rahmen der Europäischen Union einzubeziehen,

IN BEKRÄFTIGUNG dessen, daß die Bestimmungen des Schengen-Besitzstands nur in dem Maße anwendbar sind, in dem sie mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union und der Gemeinschaft vereinbar sind,

MIT RÜCKSICHT auf die besondere Position Dänemarks, MIT RÜCKSICHT darauf, daß Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland nicht Vertragsparteien der genannten Übereinkommen sind und diese nicht unterzeichnet haben, daß es diesen Mitgliedstaaten jedoch ermöglicht werden sollte, einzelne oder alle Bestimmungen dieser Übereinkommen anzunehmen,

IN DER ERKENNTNIS, daß es infolgedessen erforderlich ist, auf die im Vertrag über die Europäische Union und im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft enthaltenen Bestimmungen über eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen einigen Mitgliedstaaten zurückzugreifen, und daß diese Bestimmungen nur als letztes Mittel genutzt werden sollten,

MIT RÜCKSICHT darauf, daß es notwendig ist, ein besonderes Verhältnis zur Republik Island und zum Königreich Norwegen aufrechtzuerhalten, nachdem diese beiden Staaten ihre Absicht bekräftigt haben, sich durch die obengenannten Bestimmungen auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens zu binden -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

ARTIKEL 1

Das Königreich Belgien, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Griechische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, das Großherzogtum Luxemburg, das Königreich der Niederlande, die Republik Österreich, die Portugiesische Republik, die Republik Finnland und das Königreich Schweden als Unterzeichner der Schengener Übereinkommen werden ermächtigt, untereinander eine verstärkte Zusammenarbeit im Rahmen dieser Übereinkommen und damit zusammenhängender Bestimmungen, die im Anhang zu diesem Protokoll aufgeführt sind, – im folgenden als „Schengen-Besitzstand“ bezeichnet – zu begründen. Diese Zusammenarbeit erfolgt innerhalb des institutionellen und rechtlichen Rahmens der Europäischen Union und unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

ARTIKEL 2

(1) Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Vertrags von Amsterdam ist der Schengen-Besitzstand, der auch die vor diesem Zeitpunkt erlassenen Beschlüsse des durch die Schengener Übereinkommen eingesetzten Exekutivausschusses umfaßt, unbeschadet des Absatzes 2 dieses Artikels für die in Artikel 1 aufgeführten dreizehn Mitgliedstaaten sofort anwendbar. Ab demselben Zeitpunkt wird der Rat an die Stelle des genannten Exekutivausschusses treten.

Der Rat trifft durch einstimmigen Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder alle Maßnahmen, die für die Durchführung dieses Absatzes erforderlich sind. Der Rat legt einstimmig gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Verträge die Rechtsgrundlage für jede Bestimmung und jeden Beschluß fest, die den Schengen-Besitzstand bilden.

Hinsichtlich solcher Bestimmungen und Beschlüsse nimmt der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften im Einklang mit dieser Festlegung die Zuständigkeit wahr, die ihm nach den einschlägigen geltenden Bestimmungen der Verträge zukommt. Der Gerichtshof ist keinesfalls zuständig für Maßnahmen oder Beschlüsse, die die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit betreffen.

Solange die genannten Maßnahmen nicht getroffen worden sind, gelten die Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen-Besitzstand bilden, unbeschadet des Artikels 5 Absatz 2 als Rechtsakte, die auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union gestützt sind.

(2) Absatz 1 gilt für diejenigen Mitgliedstaaten, die Protokolle über den Beitritt zu den Schengener Übereinkommen unterzeichnet haben, jeweils ab dem Zeitpunkt, der vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder festgelegt wird, sofern die Bedingungen für den Beitritt eines dieser Staaten zum Schengen-Besitzstand nicht schon vor Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam erfüllt sind.

ARTIKEL 3

Im Anschluß an die Festlegung nach Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 behält Dänemark in bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft als Rechtsgrundlage festgelegt ist, dieselben Rechte und Pflichten im Verhältnis zu den übrigen Unterzeichnern der Schengener Übereinkommen wie vor dieser Festlegung.

In bezug auf diejenigen Teile des Schengen-Besitzstands, für die Titel VI des Vertrags über die Europäische Union als Rechtsgrundlage festgelegt ist, behält Dänemark dieselben Rechte und Pflichten wie die übrigen Unterzeichner der Schengener Übereinkommen.

ARTIKEL 4

Irland und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland, die durch den Schengen-Besitzstand nicht gebunden sind, können jederzeit beantragen, daß einzelne oder alle Bestimmungen dieses Besitzstands auch auf sie Anwendung finden sollen.

Der Rat beschließt einstimmig über einen solchen Antrag, wobei die Einstimmigkeit mit den Stimmen seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder und der Stimme des Vertreters der Regierung des betreffenden Staates zustandekommt.

ARTIKEL 5

(1) Vorschläge und Initiativen auf der Grundlage des Schengen-Besitzstands unterliegen den einschlägigen Bestimmungen der Verträge.

In diesem Zusammenhang gilt, sofern Irland oder das Vereinigte Königreich oder beide Länder dem Präsidenten des Rates nicht innerhalb eines vertretbaren Zeitraums schriftlich mitgeteilt haben, daß sie sich beteiligen möchten, die Ermächtigung nach Artikel 5a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel K.12 des Vertrags über die Europäische Union gegenüber den in Artikel 1 genannten Mitgliedstaaten sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich als erteilt, sofern eines dieser beiden Länder sich in den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit beteiligen möchte.

(2) Die einschlägigen Bestimmungen der Verträge nach Absatz 1 Unterabsatz 1 finden auch dann Anwendung, wenn der Rat die in Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 2 genannten Maßnahmen nicht beschlossen hat.

ARTIKEL 6

Die Republik Island und das Königreich Norwegen werden bei der Durchführung des Schengen-Besitzstands und bei seiner weiteren Entwicklung auf der Grundlage des am 19. Dezember 1996 in Luxemburg unterzeichneten Übereinkommens assoziiert. Die entsprechenden Verfahren hierfür werden in einem Übereinkommen mit diesen Staaten festgelegt, das vom Rat mit einstimmigem Beschluß seiner in Artikel 1 genannten Mitglieder geschlossen wird. Das Übereinkommen enthält auch Bestimmungen über den Beitrag Islands und Norwegens zu etwaigen finanziellen Folgen der Durchführung dieses Protokolls.

Mit Island und Norwegen schließt der Rat mit einstimmigem Beschluß ein gesondertes Übereinkommen zur Festlegung der Rechte und Pflichten zwischen Irland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland einerseits und Island und Norwegen andererseits in den für diese Staaten geltenden Bereichen des Schengen-Besitzstands.

ARTIKEL 7

Der Rat beschließt mit qualifizierter Mehrheit die Einzelheiten der Eingliederung des Schengen-Sekretariats in das Generalsekretariat des Rates.

ARTIKEL 8

Bei den Verhandlungen über die Aufnahme neuer Mitgliedstaaten in die Europäische Union gelten der Schengen-Besitzstand und weitere Maßnahmen, welche die Organe im Rahmen seines Anwendungsbereichs getroffen haben, als ein Besitzstand, der von allen Staaten, die Beitrittskandidaten sind, vollständig zu übernehmen ist.

ANHANG

SCHENGEN-BESITZSTAND

1.

Das am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen den Regierungen der Staaten der Benelux-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen.

2.

Das am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichnete Übereinkommen zwischen dem Königreich Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, der Französischen Republik, dem Großherzogtum Luxemburg und dem Königreich der Niederlande zur Durchführung des am 14. Juni 1985 in Schengen unterzeichneten Übereinkommens betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen mit der dazugehörigen Schlußakte und den dazu abgegebenen gemeinsamen Erklärungen.

3.

Die Beitrittsprotokolle und -übereinkommen zu dem Übereinkommen von 1985 und dem Durchführungsübereinkommen von 1990, die mit Italien (unterzeichnet am 27. November 1990 in Paris), Spanien und Portugal (unterzeichnet am 25. Juni 1991 in Bonn), Griechenland (unterzeichnet am 6. November 1992 in Madrid), Österreich (unterzeichnet am 28. April 1995 in Brüssel) sowie Dänemark, Finnland und Schweden (unterzeichnet am 19. Dezember 1996 in Luxemburg) geschlossen wurden, mit den dazugehörigen Schlußakten und Erklärungen.

4.

Beschlüsse und Erklärungen des aufgrund des Durchführungsübereinkommens von 1990 eingesetzten Exekutivausschusses sowie Rechtsakte zur Durchführung des Übereinkommens, die von den Organen erlassen worden sind, denen der Exekutivausschuß Entscheidungsbefugnisse übertragen hat.

PROTOKOLL

ÜBER DIE ANWENDUNG BESTIMMTER ASPEKTE DES ARTIKELS 7a DES VERTRAGSZUR GRÜNDUNG DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT AUF DAS VEREINIGTEKÖNIGREICH UND AUF IRLAND

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,

IM HINBLICK darauf, daß seit vielen Jahren zwischen dem Vereinigten Königreich und Irland besondere Reiseregelungen bestehen –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:

ARTIKEL 1

Das Vereinigte Königreich darf ungeachtet des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, anderer Bestimmungen jenes Vertrags oder des Vertrags über die Europäische Union, im Rahmen dieser Verträge beschlossener Maßnahmen oder von der Gemeinschaft oder der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten mit einem oder mehreren Drittstaaten geschlossener internationaler Übereinkünfte an seinen Grenzen mit anderen Mitgliedstaaten bei Personen, die in das Vereinigte Königreich einreisen wollen, Kontrollen durchführen, die nach seiner Auffassung erforderlich sind

a)

zur Überprüfung des Rechts auf Einreise in das Vereinigte Königreich bei Staatsangehörigen von Staaten, die Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind, und ihren unterhaltsberechtigten Angehörigen, welche die ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Rechte wahrnehmen, sowie bei Staatsangehörigen anderer Staaten, denen solche Rechte aufgrund einer Übereinkunft zustehen, an die das Vereinigte Königreich gebunden ist, und

b)

zur Entscheidung darüber, ob anderen Personen die Genehmigung zur Einreise in das Vereinigte Königreich erteilt wird.

ARTIKEL 2

ARTIKEL 3

PROTOKOLL

ÜBER DIE POSITION DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS UND IRLANDS

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DEM WUNSCH, bestimmte das Vereinigte Königreich und Irland betreffende Fragen zu regeln,

UNTER BERÜCKSICHTIGUNG des Protokolls über die Anwendung bestimmter Aspekte des Artikels 7a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf das Vereinigte Königreich und auf Irland –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:

ARTIKEL 1

Vorbehaltlich des Artikels 3 beteiligen sich das Vereinigte Königreich und Irland nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Vertreter der Regierungen des Vereinigten Königreichs und Irlands erforderlich.

ARTIKEL 2

Entsprechend Artikel 1 und vorbehaltlich der Artikel 3, 4 und 6 sind Vorschriften des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, für das Vereinigte Königreich oder Irland nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten dieser Staaten; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf das Vereinigte Königreich und Irland Anwendung finden.

ARTIKEL 3

(1) Das Vereinigte Königreich oder Irland kann dem Präsidenten des Rates innerhalb von drei Monaten nach der Vorlage eines Vorschlags oder einer Initiative gemäß Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beim Rat schriftlich mitteilen, daß es sich an der Annahme und Anwendung der betreffenden Maßnahme beteiligen möchte, was dem betreffenden Staat daraufhin gestattet ist. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung aller Mitglieder des Rates mit Ausnahme der Mitglieder, die keine solche Mitteilung gemacht haben, erforderlich. Eine nach diesem Absatz beschlossene Maßnahme ist für alle an der Annahme beteiligten Mitgliedstaaten bindend.

(2) Kann eine Maßnahme nach Absatz 1 nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums mit Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands angenommen werden, so kann der Rat die betreffende Maßnahme nach Artikel 1 ohne Beteiligung des Vereinigten Königreichs oder Irlands annehmen. In diesem Fall findet Artikel 2 Anwendung.

ARTIKEL 4

Das Vereinigte Königreich oder Irland kann nach der Annahme einer Maßnahme gemäß Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft durch den Rat dem Rat und der Kommission jederzeit mitteilen, daß es die Maßnahme anzunehmen wünscht. In diesem Fall findet das in Artikel 5a Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehene Verfahren sinngemäß Anwendung.

ARTIKEL 5

Ein Mitgliedstaat, der durch eine nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme nicht gebunden ist, hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen dieser Maßnahme zu tragen.

ARTIKEL 6

In Fällen, in denen nach diesem Protokoll das Vereinigte Königreich oder Irland durch eine vom Rat nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossene Maßnahme gebunden ist, gelten hinsichtlich dieser Maßnahme für den betreffenden Staat die einschlägigen Bestimmungen des genannten Vertrags, einschließlich des Artikels 73p.

ARTIKEL 7

Die Artikel 3 und 4 berühren nicht das Protokoll über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union.

ARTIKEL 8

Irland kann dem Präsidenten des Rates schriftlich mitteilen, daß dieses Protokoll nicht mehr für Irland gelten soll. In diesem Fall gelten für Irland die üblichen Vertragsbestimmungen.

PROTOKOLL

ÜBER DIE POSITION DÄNEMARKS

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

UNTER BERUFUNG auf den Beschluß der am 12. Dezember 1992 in Edinburgh im Europäischen Rat vereinigten Staats- und Regierungschefs zu bestimmten von Dänemark aufgeworfenen Problemen betreffend den Vertrag über die Europäische Union,

IN KENNTNIS der in dem Beschluß von Edinburgh festgelegten Haltung Dänemarks in bezug auf die Unionsbürgerschaft, die Wirtschafts- und Währungsunion sowie auf die Verteidigungspolitik und die Bereiche Justiz und Inneres,

EINGEDENK des Artikels 3 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt sind:

TEIL I

ARTIKEL 1

Dänemark beteiligt sich nicht an der Annahme von Maßnahmen durch den Rat, die nach Titel IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgeschlagen werden. Abweichend von Artikel 148 Absatz 2 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gilt als qualifizierte Mehrheit derselbe Anteil der gewogenen Stimmen der Mitglieder des Rates, der in dem genannten Artikel 148 Absatz 2 festgelegt ist. Für Beschlüsse des Rates, die einstimmig angenommen werden müssen, ist die Zustimmung der Mitglieder des Rates mit Ausnahme des Vertreters der Regierung Dänemarks erforderlich.

ARTIKEL 2

Vorschriften des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach jenem Titel beschlossene Maßnahmen, Vorschriften internationaler Übereinkünfte, die von der Gemeinschaft nach jenem Titel geschlossen werden, sowie Entscheidungen des Gerichtshofs, in denen solche Vorschriften oder Maßnahmen ausgelegt werden, sind für Dänemark nicht bindend oder anwendbar; und diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen berühren in keiner Weise die Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten Dänemarks; ebensowenig berühren diese Vorschriften, Maßnahmen oder Entscheidungen in irgendeiner Weise den gemeinschaftlichen Besitzstand oder sind sie Teil des Gemeinschaftsrechts, soweit sie auf Dänemark Anwendung finden.

ARTIKEL 3

Dänemark hat außer den für die Organe sich ergebenden Verwaltungskosten keine finanziellen Folgen von Maßnahmen nach Artikel 1 zu tragen.

ARTIKEL 4

Die Artikel 1, 2 und 3 finden keine Anwendung auf Maßnahmen zur Bestimmung derjenigen Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen, sowie auf Maßnahmen zur einheitlichen Visumgestaltung.

ARTIKEL 5

(1) Dänemark beschließt innerhalb von 6 Monaten, nachdem der Rat über einen Vorschlag oder eine Initiative zur Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen des Titels IIIa des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beschlossen hat, ob es diesen Beschluß in einzelstaatliches Recht umsetzt. Faßt es einen solchen Beschluß, so begründet dieser eine Verpflichtung nach dem Völkerrecht zwischen Dänemark und den übrigen Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, sowie gegenüber Irland oder dem Vereinigten Königreich, falls diese Mitgliedstaaten an den betreffenden Bereichen der Zusammenarbeit teilnehmen.

(2) Beschließt Dänemark, einen Beschluß des Rates nach Absatz 1 nicht umzusetzen, so werden die Mitgliedstaaten, die in Artikel 1 des Protokolls über die Einbeziehung des Schengen-Besitzstands in den Rahmen der Europäischen Union genannt sind, prüfen, welche Maßnahmen zu treffen sind.

TEIL II

ARTIKEL 6

Hinsichtlich der vom Rat im Bereich des Artikels J.3 Absatz 1 und des Artikels J.7 des Vertrags über die Europäische Union angenommenen Maßnahmen beteiligt sich Dänemark nicht an der Ausarbeitung und Durchführung von Beschlüssen und Maßnahmen der Union, die verteidigungspolitische Bezüge haben; es wird allerdings die Mitgliedstaaten auch nicht an der Entwicklung einer engeren Zusammenarbeit auf diesem Gebiet hindern. Dänemark nimmt daher nicht an der Annahme dieser Maßnahmen teil. Dänemark ist nicht verpflichtet, zur Finanzierung operativer Ausgaben beizutragen, die als Folge solcher Maßnahmen anfallen.

TEIL III

ARTIKEL 7

Dänemark kann den übrigen Mitgliedstaaten im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften jederzeit mitteilen, daß es von diesem Protokoll insgesamt oder zum Teil keinen Gebrauch mehr machen will. In diesem Fall wird Dänemark sämtliche im Rahmen der Europäischen Union getroffenen einschlägigen Maßnahmen, die bis dahin in Kraft getreten sind, in vollem Umfang anwenden.

C. Protokolle zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

PROTOKOLL

ÜBER DIE GEWÄHRUNG VON ASYL FÜR STAATSANGEHÖRIGE VON MITGLIEDSTAATENDER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DER ERWÄGUNG, daß die Union nach Artikel F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Grundrechte, wie sie in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, achtet,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften dafür zuständig ist, sicherzustellen, daß die Europäische Gemeinschaft bei der Auslegung und Anwendung des Artikels F Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union die Rechtsvorschriften einhält,

IN DER ERWÄGUNG, daß nach Artikel O des Vertrags über die Europäische Union jeder europäische Staat, der beantragt, Mitglied der Union zu werden, die in Artikel F Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union genannten Grundsätze achten muß,

EINGEDENK dessen, daß Artikel 236 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ein Verfahren für die Aussetzung bestimmter Rechte im Falle einer schwerwiegenden und anhaltenden Verletzung dieser Grundsätze durch einen Mitgliedstaat vorsieht,

UNTER HINWEIS darauf, daß jeder Staatsangehörige eines Mitgliedstaats als Unionsbürger einen besonderen Status und einen besonderen Schutz genießt, welche die Mitgliedstaaten gemäß dem Zweiten Teil des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft gewährleisten,

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einen Raum ohne Binnengrenzen schafft und jedem Unionsbürger das Recht gewährt, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten,

UNTER HINWEIS darauf, daß die Frage der Auslieferung von Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Union Gegenstand des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 und des aufgrund des Artikels K.3 des Vertrags über die Europäische Union geschlossenen Übereinkommens vom 27. September 1996 über die Auslieferung zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist,

IN DEM WUNSCH, zu verhindern, daß Asyl für andere als die vorgesehenen Zwecke in Anspruch genommen wird,

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Protokoll den Zweck und die Ziele des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge beachtet –

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

EINZIGER ARTIKEL

In Anbetracht des Niveaus des Schutzes der Grundrechte und Grundfreiheiten in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gelten die Mitgliedstaaten füreinander für alle rechtlichen und praktischen Zwecke im Zusammenhang mit Asylangelegenheiten als sichere Herkunftsländer. Dementsprechend darf ein Asylantrag eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats von einem anderen Mitgliedstaat nur berücksichtigt oder zur Bearbeitung zugelassen werden,

a)

wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, nach Inkrafttreten des Vertrags von Amsterdam Artikel 15 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten anwendet und Maßnahmen ergreift, die in seinem Hoheitsgebiet die in der Konvention vorgesehenen Verpflichtungen außer Kraft setzen,

b)

wenn das Verfahren des Artikels F.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eingeleitet worden ist und bis der Rat diesbezüglich einen Beschluß gefaßt hat,

c)

wenn der Rat nach Artikel F.1 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union eine schwerwiegende und anhaltende Verletzung von in Artikel F Absatz 1 genannten Grundsätzen durch den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehöriger der Antragsteller ist, festgestellt hat;

d)

wenn ein Mitgliedstaat in bezug auf den Antrag eines Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats einseitig einen solchen Beschluß faßt; in diesem Fall wird der Rat umgehend unterrichtet; bei der Prüfung des Antrags wird von der Vermutung ausgegangen, daß der Antrag offensichtlich unbegründet ist, ohne daß die Entscheidungsbefugnis des Mitgliedstaats in irgendeiner Weise beeinträchtigt wird.

PROTOKOLL

ÜBER DIE ANWENDUNG DER GRUNDSÄTZEDER SUBSIDIARITÄT UND DER VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

ENTSCHLOSSEN, die Bedingungen für die Anwendung der in Artikel 3b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft verankerten Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit festzulegen, um die Kriterien für ihre Anwendung zu präzisieren, und die strikte Beachtung und kohärente Anwendung dieser Grundsätze durch alle Organe zu gewährleisten,

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß Entscheidungen in der Union so bürgernah wie möglich getroffen werden,

IN ANBETRACHT der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 25. Oktober 1993 zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission über die Verfahren zur Anwendung des Subsidiaritätsprinzips,

HABEN BEKRÄFTIGT, daß die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates von Birmingham vom 16. Oktober 1992 und das vom Europäischen Rat auf seiner Tagung am 11.-12. Dezember 1992 in Edinburgh vereinbarte Gesamtkonzept für die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips weiterhin die Richtschnur für das Handeln der Gemeinschaftsorgane sowie für die Weiterentwicklung der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips bilden werden -

SIND zu diesem Zweck über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt sind:

1.

Jedes Organ gewährleistet bei der Ausübung seiner Befugnisse die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips. Jedes Organ gewährleistet ferner die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes, demzufolge die Maßnahmen der Gemeinschaft nicht über das für die Erreichung der Ziele des Vertrags erforderliche Maß hinausgehen dürfen.

2.

Die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit werden unter Beachtung der allgemeinen Bestimmungen und der Ziele des Vertrags angewandt, insbesondere unter voller Wahrung des gemeinschaftlichen Besitzstands und des institutionellen Gleichgewichts; dabei werden die vom Gerichtshof aufgestellten Grundsätze für das Verhältnis zwischen einzelstaatlichem Recht und Gemeinschaftsrecht nicht berührt, und Artikel F Absatz 4 des Vertrags über die Europäische Union, wonach sich die Union mit den Mitteln ausstattet, „die zum Erreichen ihrer Ziele und zur Durchführung ihrer Politiken erforderlich sind“, sollte Rechnung getragen werden.

3.

Das Subsidiaritätsprinzip stellt nicht die Befugnisse in Frage, über die die Europäische Gemeinschaft aufgrund des Vertrags entsprechend der Auslegung des Gerichtshofs verfügt. Die in Artikel 3b Absatz 2 des Vertrags genannten Kriterien gelten für Bereiche, für die die Gemeinschaft nicht die ausschließliche Zuständigkeit besitzt. Das Subsidiaritätsprinzip ist eine Richtschnur dafür, wie diese Befugnisse auf Gemeinschaftsebene auszuüben sind. Die Subsidiarität ist ein dynamisches Konzept und sollte unter Berücksichtigung der im Vertrag festgelegten Ziele angewendet werden. Nach dem Subsidiaritätsprinzip kann die Tätigkeit der Gemeinschaft im Rahmen ihrer Befugnisse sowohl erweitert werden, wenn die Umstände dies erfordern, als auch eingeschränkt oder eingestellt werden, wenn sie nicht mehr gerechtfertigt ist.

4.

Jeder Vorschlag für gemeinschaftliche Rechtsvorschriften wird begründet, um zu rechtfertigen, daß dabei die Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit eingehalten werden; die Feststellung, daß ein Gemeinschaftsziel besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden kann, muß auf qualitativen oder – soweit möglich – auf quantitativen Kriterien beruhen.

5.

Maßnahmen der Gemeinschaft sind nur gerechtfertigt, wenn beide Bedingungen des Subsidiaritätsprinzips erfüllt sind: Die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen können nicht ausreichend durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Verfassungsordnung erreicht werden und können daher besser durch Maßnahmen der Gemeinschaft erreicht werden. Folgende Leitlinien sollten bei der Prüfung der Frage, ob die genannte Voraussetzung erfüllt ist, befolgt werden:

– Der betreffende Bereich weist transnationale Aspekte auf, die durch Maßnahmen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend geregelt werden können,

– alleinige Maßnahmen der Mitgliedstaaten oder das Fehlen von Gemeinschaftsmaßnahmen würden gegen die Anforderungen des Vertrags (beispielsweise Erfordernis der Korrektur von Wettbewerbsverzerrungen, der Vermeidung verschleierter Handelsbeschränkungen oder der Stärkung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts) verstoßen oder auf sonstige Weise die Interessen der Mitgliedstaaten erheblich beeinträchtigen,

– Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene würden wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen im Vergleich zu Maßnahmen auf der Ebene der Mitgliedstaaten deutliche Vorteile mit sich bringen.

6.

Für Maßnahmen der Gemeinschaft ist eine möglichst einfache Form zu wählen, wobei darauf geachtet werden muß, daß das Ziel der Maßnahme in zufriedenstellender Weise erreicht wird und die Maßnahme tatsächlich zur Anwendung gelangt. Die Rechtsetzungstätigkeit der Gemeinschaft sollte über das erforderliche Maß nicht hinausgehen. Dementsprechend wäre unter sonst gleichen Gegebenheiten eine Richtlinie einer Verordnung und eine Rahmenrichtlinie einer detaillierten Maßnahme vorzuziehen. Richtlinien nach Maßgabe des Artikels 189 des Vertrags, die für jeden Mitgliedstaat, an den sie gerichtet sind, hinsichtlich des zu erreichenden Ziels verbindlich sind, überlassen den innerstaatlichen Stellen die Wahl der Form und der Mittel.

7.

Was Art und Umfang des Handelns der Gemeinschaft betrifft, so sollte bei Maßnahmen der Gemeinschaft so viel Raum für nationale Entscheidungen bleiben, wie dies im Einklang mit dem Ziel der Maßnahme und den Anforderungen des Vertrags möglich ist. Unter Einhaltung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sollten bewährte nationale Regelungen sowie Struktur und Funktionsweise der Rechtssysteme der Mitgliedstaaten geachtet werden. Den Mitgliedstaaten sollten in den Gemeinschaftsmaßnahmen Alternativen zur Erreichung der Ziele der Maßnahmen angeboten werden, sofern dies für eine ordnungsgemäße Durchführung der Maßnahmen angemessen und erforderlich ist.

8.

Führt die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips dazu, daß ein Tätigwerden der Gemeinschaft unterbleibt, so müssen die Mitgliedstaaten bei ihren Tätigkeiten den allgemeinen Vorschriften des Artikels 5 des Vertrags genügen, indem sie alle geeigneten Maßnahmen zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag treffen und alle Maßnahmen, welche die Verwirklichung der Ziele des Vertrags gefährden könnten, unterlassen.

9.

Unbeschadet ihres Initiativrechts sollte die Kommission

– vor der Unterbreitung von Vorschlägen für Rechtsvorschriften außer im Falle besonderer Dringlichkeit oder Vertraulichkeit umfassende Anhörungen durchführen und in jedem geeigneten Fall Konsultationsunterlagen veröffentlichen;

– die Sachdienlichkeit ihrer Vorschläge unter dem Aspekt des Subsidiaritätsprinzips begründen; hierzu sind erforderlichenfalls in der Begründung des Vorschlags ausführliche Angaben zu machen. Wird eine Gemeinschaftsmaßnahme ganz oder teilweise aus dem Gemeinschaftshaushalt finanziert, so ist eine Erläuterung erforderlich;

– gebührend berücksichtigen, daß die finanzielle Belastung und der Verwaltungsaufwand der Gemeinschaft, der Regierungen der Mitgliedstaaten, der örtlichen Behörden, der Wirtschaft und der Bürger so gering wie möglich gehalten werden und in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Ziel stehen müssen;

– dem Europäischen Rat, dem Europäischen Parlament und dem Rat jährlich einen Bericht über die Anwendung des Artikels 3b des Vertrags vorlegen. Dieser Jahresbericht ist auch dem Ausschuß der Regionen und dem Wirtschafts- und Sozialausschuß zuzuleiten.

10.

Der Europäische Rat berücksichtigt den Bericht der Kommission nach Nummer 9 vierter Gedankenstrich im Rahmen des Berichts über die Fortschritte der Union, den er gemäß Artikel D des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen Parlament vorzulegen hat.

11.

Das Europäische Parlament und der Rat prüfen unter strikter Einhaltung der geltenden Verfahren als Teil der umfassenden Prüfung der Kommissionsvorschläge, ob diese mit Artikel 3b des Vertrags im Einklang stehen. Dies gilt sowohl für den ursprünglichen Vorschlag der Kommission als auch für vom Europäischen Parlament und vom Rat in Betracht gezogene Änderungen an dem Vorschlag.

12.

Das Europäische Parlament wird im Rahmen der Anwendung der Verfahren nach den Artikeln 189b und 189c des Vertrags durch die Angabe der Gründe, die den Rat zur Festlegung seines gemeinsamen Standpunkts veranlaßt haben, über die Auffassung des Rates hinsichtlich der Anwendung des Artikels 3b des Vertrags unterrichtet. Der Rat teilt dem Europäischen Parlament mit, weshalb seiner Auffassung nach ein Kommissionsvorschlag ganz oder teilweise im Widerspruch zu Artikel 3b des Vertrags steht.

13.

Die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips wird gemäß den Bestimmungen des Vertrags geprüft.

PROTOKOLL

ÜBER DIE AUSSENBEZIEHUNGEN DER MITGLIEDSTAATENHINSICHTLICH DES ÜBERSCHREITENS DER AUSSENGRENZEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

EINGEDENK der Notwendigkeit, daß die Mitgliedstaaten, gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Drittländern, für wirksame Kontrollen an ihren Außengrenzen sorgen –

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:

Die in Artikel 73j Nummer 2 Buchstabe a des Titels IIIa des Vertrags aufgenommenen Bestimmungen über Maßnahmen in bezug auf das Überschreiten der Außengrenzen berühren nicht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Aushandlung und den Abschluß von Übereinkünften mit Drittländern, sofern sie mit den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und anderen in Betracht kommenden internationalen Übereinkünften in Einklang stehen.

PROTOKOLL

ÜBER DEN ÖFFENTLICH-RECHTLICHEN RUNDFUNKIN DEN MITGLIEDSTAATEN

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DER ERWÄGUNG, daß der öffentlich-rechtliche Rundfunk in den Mitgliedstaaten unmittelbar mit den demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnissen jeder Gesellschaft sowie mit dem Erfordernis verknüpft ist, den Pluralismus in den Medien zu wahren –

SIND über folgende auslegende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:

Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft berühren nicht die Befugnis der Mitgliedstaaten, den öffentlich-rechtlichen Rundfunk zu finanzieren, sofern die Finanzierung der Rundfunkanstalten dem öffentlich-rechtlichen Auftrag, wie er von den Mitgliedstaaten den Anstalten übertragen, festgelegt und ausgestaltet wird, dient und die Handels- und Wettbewerbsbedingungen in der Gemeinschaft nicht in einem Ausmaß beeinträchtigt, das dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, wobei den Erfordernissen der Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrags Rechnung zu tragen ist.

PROTOKOLL

ÜBER DEN TIERSCHUTZUND DAS WOHLERGEHEN DER TIERE

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

IN DEM WUNSCH sicherzustellen, daß der Tierschutz verbessert und das Wohlergehen der Tiere als fühlende Wesen berücksichtigt wird –

SIND über folgende Bestimmung ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft beigefügt ist:

Bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaft in den Bereichen Landwirtschaft, Verkehr, Binnenmarkt und Forschung tragen die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten den Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung; sie berücksichtigen hierbei die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten insbesondere in bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe.

D. Protokolle zum Vertrag über die Europäische Union und zu den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft

PROTOKOLL

ÜBER DIE ORGANE IM HINBLICK AUF DIE ERWEITERUNG DER EUROPÄISCHENUNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:

ARTIKEL 1

Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens der ersten Erweiterung der Union an gehört der Kommission ungeachtet des Artikels 157 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Artikels 9 Absatz 1 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Artikels 126 Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft ein Staatsangehöriger je Mitgliedstaat an, sofern zu diesem Zeitpunkt die Stimmenwägung im Rat – sei es durch Neuwägung oder durch Einführung einer doppelten Mehrheit – in einer für alle Mitgliedstaaten annehmbaren Weise geändert worden ist; zu berücksichtigen sind dabei alle hierfür bedeutsamen Sachverhalte, insbesondere die Frage eines Ausgleichs für jene Mitgliedstaaten, welche die Möglichkeit aufgeben, ein zweites Mitglied der Kommission zu benennen.

ARTIKEL 2

Spätestens ein Jahr vor dem Zeitpunkt, zu dem die Zahl der Mitgliedstaaten der Europäischen Union 20 überschreiten wird, wird eine Konferenz der Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten einberufen, um die Bestimmungen der Verträge betreffend die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Organe umfassend zu überprüfen.

PROTOKOLL

ÜBER DIE FESTLEGUNG DER SITZE DER ORGANEUND BESTIMMTER EINRICHTUNGEN UND DIENSTSTELLENDER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN SOWIE DESSITZES VON EUROPOL

DIE VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN -

GESTÜTZT auf Artikel 216 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, Artikel 77 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und Artikel 189 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft,

GESTÜTZT auf den Vertrag über die Europäische Union,

EINGEDENK UND IN BESTÄTIGUNG des Beschlusses vom 8. April 1965, jedoch unbeschadet der Beschlüsse über den Sitz künftiger Organe, Einrichtungen und Dienststellen -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:

EINZIGER ARTIKEL

a)

Das Europäische Parlament hat seinen Sitz in Straßburg; dort finden die 12 monatlichen Plenartagungen einschließlich der Haushaltstagung statt. Zusätzliche Plenartagungen finden in Brüssel statt. Die Ausschüsse des Europäischen Parlaments treten in Brüssel zusammen. Das Generalsekretariat des Europäischen Parlaments und dessen Dienststellen verbleiben in Luxemburg.

b)

Der Rat hat seinen Sitz in Brüssel. In den Monaten April, Juni und Oktober hält der Rat seine Tagungen in Luxemburg ab.

c)

Die Kommission hat ihren Sitz in Brüssel. Die in den Artikeln 7, 8 und 9 des Beschlusses vom 8. April 1965 aufgeführten Dienststellen sind in Luxemburg untergebracht.

d)

Der Gerichtshof und das Gericht erster Instanz haben ihren Sitz in Luxemburg.

e)

Der Rechnungshof hat seinen Sitz in Luxemburg.

f)

Der Wirtschafts- und Sozialausschuß hat seinen Sitz in Brüssel.

g)

Der Ausschuß der Regionen hat seinen Sitz in Brüssel.

h)

Die Europäische Investitionsbank hat ihren Sitz in Luxemburg.

i)

Das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Zentralbank haben ihren Sitz in Frankfurt.

j)

Das Europäische Polizeiamt (Europol) hat seinen Sitz in Den Haag.

PROTOKOLL

ÜBER DIE ROLLE DER EINZELSTAATLICHEN PARLAMENTEIN DER EUROPÄISCHEN UNION

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN –

EINGEDENK dessen, daß die Kontrolle der jeweiligen Regierungen durch die einzelstaatlichen Parlamente hinsichtlich der Tätigkeiten der Union Sache der besonderen verfassungsrechtlichen Gestaltung und Praxis jedes Mitgliedstaats ist,

IN DEM WUNSCH jedoch, eine stärkere Beteiligung der einzelstaatlichen Parlamente an den Tätigkeiten der Europäischen Union zu fördern und ihnen bessere Möglichkeiten zu geben, sich zu Fragen, die für sie von besonderem Interesse sein können, zu äußern -

SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die dem Vertrag über die Europäische Union und den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften beigefügt sind:

I. Unterrichtung der Parlamente der Mitgliedstaaten

1.

Alle Konsultationsdokumente der Kommission (Grün- und Weißbücher sowie Mitteilungen) werden den Parlamenten der Mitgliedstaaten unverzüglich zugeleitet.

2.

Die Vorschläge der Kommission für Akte der Gesetzgebung, wie sie vom Rat nach Artikel 151 Absatz 3 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegt werden, werden rechtzeitig zur Verfügung gestellt, so daß die Regierung jedes Mitgliedstaats dafür Sorge tragen kann, daß ihr einzelstaatliches Parlament sie gegebenenfalls erhält.

3.

Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Vorschlag für einen Rechtsakt oder ein Vorschlag für eine Maßnahme nach Titel VI des Vertrags über die Europäische Union dem Europäischen Parlament und dem Rat in allen Sprachen von der Kommission unterbreitet wird, und dem Zeitpunkt, zu dem er zur Beschlußfassung entweder zur Annahme als Rechtsakt oder zur Festlegung eines gemeinsamen Standpunkts nach Artikel 189b oder Artikel 189c des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die Tagesordnung des Rates gesetzt wird, liegt ein Zeitraum von sechs Wochen, außer in dringenden Fällen, die in dem Rechtsakt oder gemeinsamen Standpunkt zu begründen sind.

II.Konferenz der Europa-Ausschüsse

4.

Die am 16./17. November 1989 in Paris gegründete

5.

Die COSAC kann Vorschläge oder Initiativen im Zusammenhang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts prüfen, die möglicherweise unmittelbare Auswirkungen auf die Rechte und Freiheiten des einzelnen nach sich ziehen. Das Europäische Parlament, der Rat und die Kommission werden über die von der COSAC nach dieser Nummer geleisteten Beiträge unterrichtet.

6.

Die COSAC kann dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag über die Gesetzgebungstätigkeiten der Union, insbesondere hinsichtlich der Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts sowie der die Grundrechte betreffenden Fragen vorlegen.

7.

Die Beiträge der COSAC binden in keiner Weise die einzelstaatlichen Parlamente und präjudizieren in keiner Weise deren Standpunkt.

SCHLUSSAKTE

Die KONFERENZ DER VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN, die am neunundzwanzigsten März neunzehnhundertsechsundneunzig in Turin einberufen wurde, um im gegenseitigen Einvernehmen die Änderungen zu beschließen, die an dem Vertrag über die Europäische Union, den Verträgen zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl bzw. der Europäischen Atomgemeinschaft sowie einigen damit zusammenhängenden Rechtsakten vorzunehmen sind, hat folgende Texte angenommen:

I.

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